KV.2021.28
KVG
15. März 2022Deutsch15 min
der C____ (Beschwerdegegnerin) seit dem 1. September 2016 obligatorisch krankenpflegeversichert
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg , lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.28
Einspracheentscheid vom 28.
Oktober 2021
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1988 geborene Beschwerdeführer war als Grenzgänger bei
der C____ (Beschwerdegegnerin) seit dem 1. September 2016 obligatorisch krankenpflegeversichert
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am 1. April 2017 zog der Beschwerdeführer
nach [...] in die Schweiz. Die Vertragsanpassung und somit die Anpassung der
Prämie an den schweizerischen höheren Tarif erfolgte – trotz früherer Meldung
des Wohnsitzwechsels durch den Beschwerdeführer – per 21. August 2020 (AB 10,
14 und Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022, S. Ziff. 4).
b) Mit Begehren vom 10. August 2021 setzte die
Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'134.80 nebst Zins von 5 % seit dem 1.
April 2017 für die KVG-Prämien von Dezember 2016, März 2017, Mai 2017 und August
2017 sowie Mahnkosten von Fr. 150.-- und Dossiergebühren von Fr. 100.-- in
Betreibung (AB 4). Den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag vom 6.
September 2021 hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. September 2021
auf (AB 5). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 24. September 2021 (AB 6)
wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 abgewiesen (Dossier 108’656,
AB 7).
c) Mit Begehren vom 6. August 2021 setzte die
Beschwerdegegnerin sodann den Betrag von Fr. 739.15 nebst Zins von 5 % seit dem
30. Oktober 2020 für die KVG-Prämien von Juli 2020, August 2020 und Dezember
2020 sowie Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiergebühren von Fr. 100.-- in
Betreibung. Den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag vom 6. September
2021 (AB 15) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. September 2021 auf
(AB 16). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2021 Einsprache
(AB 17), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober
2021 abwies (Dossier 299'591, AB 18).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 23. November 2021 wird sinngemäss beantragt,
die Einspracheentscheide vom 28. Oktober 2021 seien aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 7. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001.
(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei
Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege
versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG).
2.2
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art.
61.
Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen
(Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR
832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für
fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art.
105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei
rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).
2.3
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer
schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die
Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens
drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die
versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen
und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die
Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
2.4
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine
Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung
oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss
ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als
aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation
nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als
Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, 110 E. 2; 119 V 329, 331 E. 2b).
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin
vom Beschwerdeführer zu Recht KVG-Prämien für die Monate Dezember 2016, März
2017, Mai 2017 und August 2017 (Dossier 108'656) und KVG-Prämien für die Monate
Juli 2020, August 2020 und Dezember 2020 (Dossier 299'591) nebst Verzugszinsen
und Administrativ- und Betreibungskosten verlangt.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Grundsatze nicht, dass
Prämienausstände bestehen (vgl. Replik vom 7. Februar 2022). Er macht indes
geltend, dass er infolge seines Umzuges, aber auch aufgrund der Tatsache, dass
er keinen Zugriff zur App der Beschwerdegegnerin hatte, Rechnungen und
Mahnungen nicht erhalten habe. Dadurch habe er den Überblick verloren. Hinzu
komme, dass er mit der Beschwerdegegnerin eine Ratenzahlung vereinbaren wollte,
welche von der Beschwerdegegnerin jedoch wiederholt abgelehnt worden sei. Er
fordere eine solche im Rahmen dieses Verfahrens. Schliesslich bemängelt der
Beschwerdeführer auch die Höhe der Mahngebühren (vgl. Beschwerde vom 23.
November 2021 und Replik vom 7. Februar 2022).
3.2
Nachfolgend ist für die beiden Dossier 108'656 und Dossier 299'591 getrennt
zu untersuchen, ob die in Betreibung gesetzten Forderungen vom 10. und 6.
August 2021 (AB 4 und 15) vom Beschwerdeführer geschuldet sind.
3.3
Zunächst ist zum Dossier 108'656 bzw. zur Betreibung vom 10. August
2021.
Stellung zu nehmen:
Aus den Akten geht hinsichtlich der bestrittenen Zustellung von
Prämienrechnungen und Mahnungen hervor, dass die Prämienrechnungen vom 1. Mai
2017.
und vom 1. August 2017 sowie die Zahlungserinnerungen vom 13. Mai 2017, vom
17.
Juni 2017, vom 16. September 2017 und die Mahnungen vom 17. Juni 2017 und
vom 15. Juli 2017 an die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland versandt
wurden (AB 3). Ebenfalls waren die Zusammenfassung der Zahlungsausstände vom
17.
August 2017 und vom 18. September 2017 an das ehemalige deutsche Domizil
des Beschwerdeführers adressiert (AB 3). Der Beschwerdeführer ist bereits im
April 2017 nach [...] in die Schweiz gezogen und hat dies unbestrittenermassen der
Beschwerdegegnerin gemeldet (AB 10 und 14). Unter diesen Umständen ist nicht
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die vorerwähnten Prämienrechnungen und
Mahnungen zugestellt erhalten hat. Dies gilt insbesondere für die
Prämienrechnung vom 1. Mai 2017 und die nachfolgenden Mahnungen und die
Mahnungen der Prämienabrechnung vom 1. März 2017. Sodann wurde erst mit Datum
vom 20. April 2018 die Versandart von Papierform auf Online-Versand umgestellt
(AB 8), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die vorerwähnten Rechnungen
und Mahnungen seien online zugestellt worden, wurden sie doch alle vor diesem
Datum versandt (AB 3). Angesichts der nicht beweisbaren und vom
Beschwerdeführer bestrittenen Zustellung muss diese für die Prämienrechnung vom
1.
Mai 2017 und den nachfolgenden Mahnungen und für die Mahnungen der
Prämienrechnung vom 1. März 2017 als nicht erfolgt betrachtet werden. Damit
fehlt eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der erfolgten
Betreibung und diese erweist sich bezüglich der Prämienabrechnung von März 2017
und Mai 2017 als nicht rechtens (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016
[9C_78/2016], E. 3.2). Folglich ist der gegen sie erhobene Rechtsvorschlag
nicht zu beseitigen und es kann diesbezüglich keine Rechtsöffnung erteilt
werden (vgl. E. 2.3.).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bemängelten zu hohen Mahngebühren
ist zu bemerken, dass diese den gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben
entsprechen (vgl. E. 2.2.). So ist in den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen
der Beschwerdegegnerin vorgesehen, dass die durch Zahlungsausstände
verursachten Mahn- und Umtriebsspesen zulasten der versicherten Person gehen
(vgl. Versicherungsbestimmungen, Ausgabe 2017, Ziff. 6.5.2 und Ziff. 8.3.2, AB
2). Da darin die Höhe der Mahn- und Bearbeitungsgebühren nicht festgelegt ist,
ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Spesen das Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar
2016.
[9C_874/2015], E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2015
[2C_717/2015], E. 7.1). Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin für die
Prämienrechnungen vom 1. Dezember 2016 und vom 1. August 2017 den
Beschwerdeführer vor Einleitung der Betreibung mehrmals gemahnt (vgl. AB 3),
ihm danach eine letzte Zahlungsaufforderung zugestellt und ihn auf die Folgen
des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht (letzte Zahlungsaufforderung vom 19.
März 2021, AB 3). Nach Ablauf der Zahlungsfrist hat sie die offenen Forderungen
in Betreibung gesetzt (Betreibungsbegehren vom 10. August 2021, AB 16). Vor diesem
Hintergrund erweisen sich die Mahn- sowie Dossiergebühren von Fr. 150.-- und Fr.
100.-- als angemessen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach
Mahnkosten im Umfang von circa 30 % bis 50 % der Prämienausstände das
Äquivalenzprinzip verletzten, erscheinen die vorliegend erhobenen Mahngebühren
von Fr. 150.-- im Hinblick auf den offenen Zahlungsausstand von Fr. 1'134.80 gerade
noch als verhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016
[9C_870/2015], E. 4.2.3.). Damit halten die Mahn- und Dossiergebühren sowohl
dem Äquivalenz- als auch dem Kostendeckungsprinzip stand.
Indes bleibt zu berücksichtigen, dass die Zustellung der
Prämienrechnung vom 1. Mai 2017 und die darauffolgenden Mahnungen sowie Mahnungen
der Prämienrechnung vom 1. März 2017 als nicht erfolgt zu betrachten ist (s.o.).
In diesem Zusammenhang hat nicht der Beschwerdeführer die Zahlungsverzögerung
schuldhaft verursacht, sondern die Beschwerdegegnerin hat Anlass zum
Zahlungsverzug gegeben. Infolgedessen erscheint es als sachgerecht, die Mahn-
und Dossiergebühren in Höhe von insgesamt Fr. 250.-- im Dossier 108'656 um die
Hälfte zu reduzieren.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG
Fr. 567.40 für die ausstehenden Prämien von Dezember 2016 und August 2017 sowie
Zins zu 5 % auf Fr. 567.40 ab 1. April 2017 sowie Mahngebühren von Fr. 75.--
und Dossiergebühren von Fr. 50.-- schuldet. Der von der Beschwerdegegnerin
verlangte Verzugzins von 5 % stimmt vollumfänglich mit den massgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen überein (vgl. E. 2.2.). Schliesslich spricht nichts
dagegen, den Beginn der Verzinsungspflicht auf den 1. April 2017 festzulegen,
bildet das gewählte Datum doch den Annäherungswert für den mittleren Verfall
der gesamten geltend gemachten Beitragsforderung.
3.4
In einem weiteren Schritt ist zum Dossier 299'591 bzw. zur
Betreibung vom 6. August 2021 Stellung zu nehmen:
Hinsichtlich der bestrittenen Zustellung der Rechnungen und
Mahnungen lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Prämienrechnungen von
Juli 2020 bis September 2020 sowie die Prämienrechnung von Dezember 2020 und
die dazugehörigen Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Zusammenfassungen der
Zahlungsausstände sind an den schweizerischen Wohnort des Beschwerdeführers
adressiert (AB 14), so dass grundsätzlich von einer korrekt erfolgten
Zustellung der Rechnungen und Mahnungen auszugehen ist. Zudem ist aus den Akten
ersichtlich, dass die Prämienrechnung von Juli bis September 2020, welche vom
28.
August 2020 datiert, dem Beschwerdeführer online zugesandt wurde. Denn der
Beschwerdeführer hat erst am 4. September 2020 von dem am 20. April 2018
eingeführten Online-Versand auf den Versand via Postweg gewechselt (AB 8 und 9).
Die elektronische Versandart muss sich der Beschwerdeführer zuvor indes
anrechnen lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die
elektronische Zustellung von Rechnungen und Mahnungen mit Art. 64a Abs. 1 KVG
vereinbar und zulässig (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014
[9C_597/2014], E. 4 und 5). Vor diesem Hintergrund kann sich der
Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe die Rechnungen und Mahnungen
infolge des Online-Versands der Beschwerdegegnerin nicht erhalten. Vielmehr hat
die Beschwerdegegnerin vorliegend die Prämienrechnungen von Juli und August
2020.
und Dezember 2020 und die darauffolgenden Mahnungen korrekt zugestellt und
die Prämienforderungen zu Recht in Betreibung gesetzt.
Bezüglich der Höhe der Mahn- und Dossiergebühren kann im
Wesentlichen auf das unter E. 3.3. Dargelegte verwiesen werden. Die vorliegend
erhobenen Mahngebühren von Fr. 90.-- sind im Hinblick auf den offenen
Zahlungsausstand von Fr. 739.15 gerade noch als verhältnismässig zu beurteilen
(Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 [9C_870/2015], E. 4.2.3.). Da
auch das Kostendeckungsprinzip – wie bereits oben erwähnt – als angemessen
eingeschätzt werden kann und der Beschwerdeführer den Zahlungsverzug
verschuldet hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Mahn- und Dossiergebühren in
Höhe von insgesamt Fr. 190.-- erhoben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin Fr. 739.15 für ausstehende Prämien für Juli bis August 2020
sowie für Dezember 2020 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 30. Oktober 2020 sowie
Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 190.-- schuldet. Auf diesen Betrag ist
sie zu behaften. Aufgrund der Akten zeigt sich denn auch, dass die Mahnungen
(vgl. AB 14) erfolglos geblieben sind. Dies rechtfertigt es, einen Verzugszins
von 5 % ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten Beitragsforderungen
laufen zu lassen. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 30. Oktober
2020.
bildet dabei den Annäherungswert für den mittleren Verfall der gesamten
geltend gemachten Beitragsforderung in Höhe von Fr. 739.15. Folglich ist auch
der geltend gemachte Verzugszins berechtigt.
3.5
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe wiederholt eine
Ratenzahlung verlangt, welcher die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei. Diesbezüglich
ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sie nicht verpflichtet
ist, die Möglichkeit von Ratenzahlungen zu gewähren (Urteil des ehemaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Mai 2005 [K 77/03] E. 5.2.3). Es
ist daher der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie einer solchen Vereinbarung
mit dem Beschwerdeführer zustimmen will.
3.6
Anzumerken bleibt, dass gemäss Art. 68 SchKG der Schuldner
grundsätzlich die Betreibungskosten zu tragen hat. Dazu gehören auch die
Zahlungsbefehlskosten (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2006 [K 112/05] E. 5.1 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach ist zutreffend, dass die Kosten des Zahlungsbefehls in der Betreibung
Nr. 21035314 in Höhe von Fr. 90.70 und die Kosten des Zahlungsbefehls in der
Betreibung Nr. 21034367 in der Höhe von Fr. 71.70 vom Versicherten zu tragen
sind.
4.
4.1.
Infolge dieser Ausführungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 im Dossier
108'656 insofern abzuändern, als dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 21035314 Fr. 567.40 für die
ausstehenden Prämien von Dezember 2016 und August 2017 zuzüglich Zins zu 5 % ab
1. April 2017 sowie Mahngebühren von Fr. 75.-- und Dossiergebühren von Fr. 50.--
zu bezahlen hat (vgl. Betreibung vom 10. April 2021, Dossier 108'656, AB 4).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 im Dossier 299'591 zu bestätigen. Der
Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 21034367 Fr.
739.15 für ausstehende Prämien von Juli bis August 2020 sowie von Dezember 2020
zuzüglich 5 % Verzugszins ab 30. Oktober 2020 sowie Mahngebühren von Fr. 90.--
und Bearbeitungsgebühren von Fr. 100.-- zu bezahlen (vgl. Betreibung vom 6.
August 2021, Dossier 299'591, AB 15).
Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 21035314 und Nr.
21034367 sind im jeweils genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 (Dossier 108'656) insofern
abgeändert, als dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 567.40 für
ausstehende Prämien von Dezember 2016 und August 2017 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1.
April 2017 sowie Mahngebühren von Fr. 75.-- und Dossiergebühren von Fr. 50.--
verurteilt wird. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
21035314 des Betreibungsamtes Basel-Stadt beseitigt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und
der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 (Dossier 299'591) bestätigt. Der
Beschwerdeführer wird zur Zahlung von Fr. 739.15 für ausstehende Prämien von
Juli bis August 2020 sowie Dezember 2020 zuzüglich Zins zu 5 % ab 30. Oktober
2020 sowie Mahngebühren von Fr. 90.-- und Dossiergebühren von Fr. 100.--
verurteilt. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
21034367 des Betreibungsamtes Basel-Stadt beseitigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: