KV.2021.4
Ende der Versicherungspflicht bei Grenzgängerin; Rückweisung zur Abklärung der Beendigung der unselbstständigen Arbeit in der Schweiz.
29. März 2022Deutsch10 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.4
Einspracheentscheid vom 30.
Dezember 2020
Ende der Versicherungspflicht bei
Grenzgängerin; Rückweisung zur Abklärung der Beendigung der unselbstständigen
Arbeit in der Schweiz.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin
krankenversichert (vgl. u.a. Police betr. Kundennummer 201467843, gültig ab 1.
Januar 2018, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1).
Mit Schreiben vom 9. März 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin
[der Beschwerdeführerin] "provisorisch die Aufhebung Ihrer Krankenversicherung
zum 31.12.2018" (AB 8). "Um den Vorgang definitiv bestätigen zu können",
verlangte die Beschwerdegegnerin von der Versicherten einen "Nachweis der
neuen Krankenversicherung mit dem Datum des Versicherungsbeginns". Nach
Eingang eines Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen
Sozialversicherung (AB) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25.
Februar 2020 (AB 11) den Eingang der Kündigung und den Austritt der
Versicherten rückwirkend per 15. Oktober 2019.
b) Mit Schreiben vom 13. April 2019 (Rechnungsperiode 1.
Januar 2019 bis 31. Januar 2019, CHF 261.60 inkl. CHF 30.-- Mahnspesen) und mit
Schreiben vom 14. September 2019 (Rechnungsperioden 1. Januar 2019 bis 31. Juli
2019 sowie 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, CHF 3'446.70 inkl. CHF 30.--
Mahnspesen) mahnte die Beschwerdegegnerin ihrer Auffassung nach ausstehende
Beiträge an (AB 4).
Die Beschwerdegegnerin machte mit Zahlungsverfügung vom 14.
November 2019 (AB 5) eine Forderung in der Höhe von CHF 3'648.30, nebst Zins ab
dem 14. Juli 2019, Mahnkosten von CHF 60.-- sowie Bearbeitungskosten von CHF
100.-- geltend. Die Beschwerdeführerin erhob am 4. Dezember 2019 Einsprache (AB
6). Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 7) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Januar 2021 beantragt die
Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Dezember
2020.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde teilweise im Umfang von CHF 722.30
gutzuheissen, die Prämienforderung auf CHF 2'926.-- zu reduzieren und im
Übrigen die Beschwerde abzuweisen.
c) Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin
an der Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 lädt der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin ein, den von ihr angekündigten
Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse innert nicht mehr erstreckbarer
Frist dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einzureichen. Mit Eingabe vom
24.
August 2021 reicht die Beschwerdeführerin den Bescheid der Österreichischen
Gesundheitskasse vom 14. Juni 2021 nebst weiteren Unterlagen ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 29. März 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 54 des Gesetzes vom 15. November 1989 über
die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige
kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin Prämienausstände nebst Mahngebühren und Zins zu begleichen
hat.
Mit angefochtener Verfügung vom 14. November 2019 (AB 5) bzw.
dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 hat die
Beschwerdegegnerin ihrer Auffassung nach noch ausstehende Beiträge aus den
Jahren 2018 und 2019 gefordert. In der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 5) hält
sie fest, dass die Beitragsforderungen aus dem Jahr 2018 vollständig beglichen
seien. Entsprechend reduziere sich die mit dem Einspracheentscheid geltend
gemachte Beitragsforderung von CHF 3'648.30 um CHF 722.30 auf CHF 2'926.--.
2.2
Zu klären bleibt somit, ob für die für das Jahr 2019 geltend
gemachten Beiträge eine rechtliche Grundlage besteht.
3.
3.1
Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über
die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind Personen der
Versicherungspflicht unterstellt, die nach dem Freizügigkeitsabkommen (Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,
FZA, SR 0.142.112.681) sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem
Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates
unterstellt sind.
Das FZA konkretisiert als Ergänzung zu Anhang XI der VO Nr.
883/2004 (SR 0.831.109.268.1) in seinem Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 lit. i
Ziff. 3 lit. a FZA die Personenkategorien, welche, obgleich nicht in der
Schweiz wohnhaft, dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht unterstehen.
Dies sind nach Nr. i der Bestimmung insbesondere diejenigen Personen, für die
nach Titel II der VO Nr. 883/2004 das schweizerische Recht gilt, also
selbstständig und unselbstständig Erwerbstätige mit Beschäftigungsort in der
Schweiz (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004).
Es gelten somit bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden
in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre
Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland-
oder Erwerbsortprinzip]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2016 vom 25.
November 2016 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil
8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Staatsangehörige eines Vertragsstaats,
welche ausschliesslich in der Schweiz eine (abhängige oder selbstständige)
Tätigkeit ausüben, sind daher der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt,
auch wenn sie in einem anderen Ver-tragsstaat wohnen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_224/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
3.2
Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden
Zeitraum der Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Beschwerdegegnerin nie
in der Schweiz, sondern zunächst in Deutschland und hernach, ab 1. Januar 2019,
in Österreich ihren Wohnsitz hatte. Da sie aber jedenfalls bis 2018 in der
Schweiz gearbeitet hatte, fiel sie nach dem Dargelegten unter die
Versicherungspflicht nach KVG.
Mit Schreiben vom 9. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin der
Versicherten auf deren Begehren hin "provisorisch die Aufhebung Ihrer
Krankenversicherung zum 31.12.2018" bestätigt. Jedoch verlangte sie von
der Versicherten einen Nachweis der neuen Krankenversicherung mit dem Datum des
Versicherungsbeginns. Damit ist die Beschwerdegegnerin sinngemäss entsprechend
Art. 2 Abs. 6 KVV vorgegangen. Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht
ausgenommen sind nach dieser Vorschrift Personen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie
seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und
nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den
Krankheitsfall gedeckt sind.
Diese Vorschrift setzt logisch das Bestehen einer
Versicherungspflicht in der Schweiz voraus. Nur wenn dies der Fall ist, kann
die in Art. 2 Abs. 6 KVV niedergelegte Option einer Befreiung von der
Versicherungspflicht überhaupt greifen. Entfällt dagegen die
Versicherungspflicht, weil die dafür massgeblichen Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind, so kommt die in Art. 2 Abs. 6 KVV verankerte die Vorgabe, wonach
die versicherte Person gegenüber dem bisherigen Krankenversicherer den Nachweis
einer neuen Krankenversicherung zu erbringen hat, nicht zum Tragen.
3.3
In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 4) wird dargelegt, die
Beschwerdeführerin argumentiere, per 31. Dezember 2018 sei ihre Schweizer
Versicherung aufzuheben gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt habe ihre
Erwerbstätigkeit in der Schweiz geendet. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch
geltend, die Versicherte habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die
Versicherungspflicht in der Schweiz respektive die Arbeitstätigkeit in der
Schweiz tatsächlich per 31. Dezember 2018 geendet hatte.
Damit geht offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin vom dem
aus Erw. 3.1. abzuleitenden Grundsatz aus, dass die Versicherungspflicht
vorliegend nur solange bestehen konnte, als die – stets im Ausland wohnhafte –
Versicherte in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hatte. Sie hält an
der Versicherungspflicht und damit an der Obliegenheit der Versicherten, sich
durch den Nachweis des Abschlusses einer neuen Krankenversicherung ab 1. Januar
2019.
von der Versicherungspflicht zu befreien, einzig mit der Begründung fest,
es fehle am Nachweis der Aufgabe der Arbeitstätigkeit in der Schweiz ab 1.
Januar 2019.
Die Beschwerdeführerin hat schon im Einspracheverfahren
(Einsprache vom 4. Dezember 2019, AB 6) geltend gemacht, sie habe per 31.
Dezember 2018 die Arbeitstätigkeit in der Schweiz aufgegeben. Im
Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin nach der Aktenlage hierzu keine
Abklärungen getroffen; sie beschränkt sich darauf, in der Beschwerdeantwort
darauf hinzuweisen, die Versicherte habe den entsprechenden Nachweis nicht
erbracht.
Da es jedoch entscheidend darauf ankommt, ob die Versicherte
effektiv in der Schweiz seit 1. Januar 2019 nicht mehr arbeitstätig war, wäre
es an der Beschwerdegegnerin gewesen, hierzu Abklärungen zu treffen. So hätte
sie – nötigenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin – Belege für die
Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses in der Schweiz einholen können. Da gemäss
Art. 6 Abs. 3 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG, SR 823.20) in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) jeder Arbeitgeber die
Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin den zuständigen
Behörden zu melden hat, könnte auch auf dem Weg einer amtlichen Erkundigung
geklärt werden, ob die Versicherte ab 1. Januar 2019 noch in der Schweiz arbeitstätig
gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin wird dies nach Rückweisung der Sache noch
nachzuholen haben.
4.
Nach dem Aktenstand ist offen, ob die Versicherte noch nach dem
1.
Januar 2019 in der Schweiz gearbeitet hat. Da somit auch offenbleibt, ob ab
diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht noch fortgedauert hat, kann über den
strittig gebliebenen Betrag der Beitragsforderungen noch nicht entschieden
werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 ist
darum in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der
Erwägungen und zur erneuten Verfügung über die Beitragsforderungen für die Zeit
ab 1. Januar 2019.
Entsprechend der Erklärung in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff.
5) ist sodann festzustellen, dass die Beitragsforderungen aus dem Jahr 2018
vollständig beglichen sind.
5.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Der Einspacheentscheid vom 30. Dezember 2020 wird in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Verfügung
über die Beitragsforderungen für die Zeit ab 1. Januar 2019 zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beitragsforderungen aus dem Jahr
2018.
vollständig beglichen sind.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: