Lexipedia

Entscheid

KV.2021.4

Ende der Versicherungspflicht bei Grenzgängerin; Rückweisung zur Abklärung der Beendigung der unselbstständigen Arbeit in der Schweiz.

29. März 2022Deutsch10 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.4

Einspracheentscheid vom 30.

Dezember 2020

Ende der Versicherungspflicht bei

Grenzgängerin; Rückweisung zur Abklärung der Beendigung der unselbstständigen

Arbeit in der Schweiz.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin

krankenversichert (vgl. u.a. Police betr. Kundennummer 201467843, gültig ab 1.

Januar 2018, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1).

Mit Schreiben vom 9. März 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin

[der Beschwerdeführerin] "provisorisch die Aufhebung Ihrer Krankenversicherung

zum 31.12.2018" (AB 8). "Um den Vorgang definitiv bestätigen zu können",

verlangte die Beschwerdegegnerin von der Versicherten einen "Nachweis der

neuen Krankenversicherung mit dem Datum des Versicherungsbeginns". Nach

Eingang eines Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen

Sozialversicherung (AB) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25.

Februar 2020 (AB 11) den Eingang der Kündigung und den Austritt der

Versicherten rückwirkend per 15. Oktober 2019.

b) Mit Schreiben vom 13. April 2019 (Rechnungsperiode 1.

Januar 2019 bis 31. Januar 2019, CHF 261.60 inkl. CHF 30.-- Mahnspesen) und mit

Schreiben vom 14. September 2019 (Rechnungsperioden 1. Januar 2019 bis 31. Juli

2019 sowie 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, CHF 3'446.70 inkl. CHF 30.--

Mahnspesen) mahnte die Beschwerdegegnerin ihrer Auffassung nach ausstehende

Beiträge an (AB 4).

Die Beschwerdegegnerin machte mit Zahlungsverfügung vom 14.

November 2019 (AB 5) eine Forderung in der Höhe von CHF 3'648.30, nebst Zins ab

dem 14. Juli 2019, Mahnkosten von CHF 60.-- sowie Bearbeitungskosten von CHF

100.-- geltend. Die Beschwerdeführerin erhob am 4. Dezember 2019 Einsprache (AB

6). Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 7) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 22. Januar 2021 beantragt die

Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Dezember

2020.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde teilweise im Umfang von CHF 722.30

gutzuheissen, die Prämienforderung auf CHF 2'926.-- zu reduzieren und im

Übrigen die Beschwerde abzuweisen.

c) Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin

an der Beschwerde fest.

d) Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 lädt der

Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin ein, den von ihr angekündigten

Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse innert nicht mehr erstreckbarer

Frist dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einzureichen. Mit Eingabe vom

24.

August 2021 reicht die Beschwerdeführerin den Bescheid der Österreichischen

Gesundheitskasse vom 14. Juni 2021 nebst weiteren Unterlagen ein.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 29. März 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 54 des Gesetzes vom 15. November 1989 über

die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige

kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin Prämienausstände nebst Mahngebühren und Zins zu begleichen

hat.

Mit angefochtener Verfügung vom 14. November 2019 (AB 5) bzw.

dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 hat die

Beschwerdegegnerin ihrer Auffassung nach noch ausstehende Beiträge aus den

Jahren 2018 und 2019 gefordert. In der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 5) hält

sie fest, dass die Beitragsforderungen aus dem Jahr 2018 vollständig beglichen

seien. Entsprechend reduziere sich die mit dem Einspracheentscheid geltend

gemachte Beitragsforderung von CHF 3'648.30 um CHF 722.30 auf CHF 2'926.--.

2.2

Zu klären bleibt somit, ob für die für das Jahr 2019 geltend

gemachten Beiträge eine rechtliche Grundlage besteht.

3.

3.1

Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über

die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind Personen der

Versicherungspflicht unterstellt, die nach dem Freizügigkeitsabkommen (Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,

FZA, SR 0.142.112.681) sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem

Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates

unterstellt sind.

Das FZA konkretisiert als Ergänzung zu Anhang XI der VO Nr.

883/2004 (SR 0.831.109.268.1) in seinem Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 lit. i

Ziff. 3 lit. a FZA die Personenkategorien, welche, obgleich nicht in der

Schweiz wohnhaft, dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht unterstehen.

Dies sind nach Nr. i der Bestimmung insbesondere diejenigen Personen, für die

nach Titel II der VO Nr. 883/2004 das schweizerische Recht gilt, also

selbstständig und unselbstständig Erwerbstätige mit Beschäftigungsort in der

Schweiz (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004).

Es gelten somit bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden

in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre

Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland-

oder Erwerbsortprinzip]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2016 vom 25.

November 2016 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil

8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Staatsangehörige eines Vertragsstaats,

welche ausschliesslich in der Schweiz eine (abhängige oder selbstständige)

Tätigkeit ausüben, sind daher der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt,

auch wenn sie in einem anderen Ver-tragsstaat wohnen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_224/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

3.2

Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden

Zeitraum der Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Beschwerdegegnerin nie

in der Schweiz, sondern zunächst in Deutschland und hernach, ab 1. Januar 2019,

in Österreich ihren Wohnsitz hatte. Da sie aber jedenfalls bis 2018 in der

Schweiz gearbeitet hatte, fiel sie nach dem Dargelegten unter die

Versicherungspflicht nach KVG.

Mit Schreiben vom 9. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin der

Versicherten auf deren Begehren hin "provisorisch die Aufhebung Ihrer

Krankenversicherung zum 31.12.2018" bestätigt. Jedoch verlangte sie von

der Versicherten einen Nachweis der neuen Krankenversicherung mit dem Datum des

Versicherungsbeginns. Damit ist die Beschwerdegegnerin sinngemäss entsprechend

Art. 2 Abs. 6 KVV vorgegangen. Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht

ausgenommen sind nach dieser Vorschrift Personen, die in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie

seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und

nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den

Krankheitsfall gedeckt sind.

Diese Vorschrift setzt logisch das Bestehen einer

Versicherungspflicht in der Schweiz voraus. Nur wenn dies der Fall ist, kann

die in Art. 2 Abs. 6 KVV niedergelegte Option einer Befreiung von der

Versicherungspflicht überhaupt greifen. Entfällt dagegen die

Versicherungspflicht, weil die dafür massgeblichen Voraussetzungen nicht mehr

gegeben sind, so kommt die in Art. 2 Abs. 6 KVV verankerte die Vorgabe, wonach

die versicherte Person gegenüber dem bisherigen Krankenversicherer den Nachweis

einer neuen Krankenversicherung zu erbringen hat, nicht zum Tragen.

3.3

In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 4) wird dargelegt, die

Beschwerdeführerin argumentiere, per 31. Dezember 2018 sei ihre Schweizer

Versicherung aufzuheben gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt habe ihre

Erwerbstätigkeit in der Schweiz geendet. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch

geltend, die Versicherte habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die

Versicherungspflicht in der Schweiz respektive die Arbeitstätigkeit in der

Schweiz tatsächlich per 31. Dezember 2018 geendet hatte.

Damit geht offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin vom dem

aus Erw. 3.1. abzuleitenden Grundsatz aus, dass die Versicherungspflicht

vorliegend nur solange bestehen konnte, als die – stets im Ausland wohnhafte –

Versicherte in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hatte. Sie hält an

der Versicherungspflicht und damit an der Obliegenheit der Versicherten, sich

durch den Nachweis des Abschlusses einer neuen Krankenversicherung ab 1. Januar

2019.

von der Versicherungspflicht zu befreien, einzig mit der Begründung fest,

es fehle am Nachweis der Aufgabe der Arbeitstätigkeit in der Schweiz ab 1.

Januar 2019.

Die Beschwerdeführerin hat schon im Einspracheverfahren

(Einsprache vom 4. Dezember 2019, AB 6) geltend gemacht, sie habe per 31.

Dezember 2018 die Arbeitstätigkeit in der Schweiz aufgegeben. Im

Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin nach der Aktenlage hierzu keine

Abklärungen getroffen; sie beschränkt sich darauf, in der Beschwerdeantwort

darauf hinzuweisen, die Versicherte habe den entsprechenden Nachweis nicht

erbracht.

Da es jedoch entscheidend darauf ankommt, ob die Versicherte

effektiv in der Schweiz seit 1. Januar 2019 nicht mehr arbeitstätig war, wäre

es an der Beschwerdegegnerin gewesen, hierzu Abklärungen zu treffen. So hätte

sie – nötigenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin – Belege für die

Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses in der Schweiz einholen können. Da gemäss

Art. 6 Abs. 3 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG, SR 823.20) in

Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über

den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) jeder Arbeitgeber die

Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin den zuständigen

Behörden zu melden hat, könnte auch auf dem Weg einer amtlichen Erkundigung

geklärt werden, ob die Versicherte ab 1. Januar 2019 noch in der Schweiz arbeitstätig

gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin wird dies nach Rückweisung der Sache noch

nachzuholen haben.

4.

Nach dem Aktenstand ist offen, ob die Versicherte noch nach dem

1.

Januar 2019 in der Schweiz gearbeitet hat. Da somit auch offenbleibt, ob ab

diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht noch fortgedauert hat, kann über den

strittig gebliebenen Betrag der Beitragsforderungen noch nicht entschieden

werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 ist

darum in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der

Erwägungen und zur erneuten Verfügung über die Beitragsforderungen für die Zeit

ab 1. Januar 2019.

Entsprechend der Erklärung in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff.

5) ist sodann festzustellen, dass die Beitragsforderungen aus dem Jahr 2018

vollständig beglichen sind.

5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Der Einspacheentscheid vom 30. Dezember 2020 wird in

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Verfügung

über die Beitragsforderungen für die Zeit ab 1. Januar 2019 zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beitragsforderungen aus dem Jahr

2018.

vollständig beglichen sind.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: