KV.2021.5
Beitrag an Geburtsvorbereitungskurs
8. Juni 2021Deutsch12 min
zusammen mit ihrem Mann am 20. und 21. November 2020 einen per Zoom durchgeführten
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.5
Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2021
Beitrag an
Geburtsvorbereitungskurs
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1984, besuchte
zusammen mit ihrem Mann am 20. und 21. November 2020 einen per Zoom durchgeführten
Geburtsvorbereitungskurs bei der Hebamme C____ (vgl. Beschwerdebeilage 1).
Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit bei der B____ (nachfolgend: B____)
obligatorisch krankenpflegeversichert. Die B____ verneinte einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Beteiligung der Krankenkasse an den Kurskosten, da der
Kurs online, mithin auf Distanz, stattgefunden habe (vgl. Beschwerdebeilage 2;
siehe auch Antwortbeilage 1.1).
b) Auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin erliess die B____
schliesslich am 17. Dezember 2020 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung
(vgl. Antwortbeilage 1.2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar
2021 Einsprache (vgl. Antwortbeilage 1.4) und beantragte, es seien ihr Fr. 150.--
zu vergüten. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 wies die B____ die
Einsprache ab (vgl. Antwortbeilage 1).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 20. Februar
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die B____ zu verurteilen, den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag
von Fr. 150.-- an den Kosten des Geburtsvorbereitungskurses vom 20. und 21.
November 2020 zu übernehmen.
b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 8. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim
zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015.
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2021 örtlich und sachlich zuständig.
1.2
Die
Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG), so
dass auf sie eingetreten werden kann.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, eine
Beteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an den Kosten des
Geburtsvorbereitungskurses sei gemäss den in den "Faktenblättern"
statuierten Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) lediglich für die
Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020, mithin bis zum
21.
Juni 2020, vorgesehen gewesen und könne – gemäss Faktenblatt vom 24.
Dezember 2020 – wiederum ab dem 24. Dezember 2020 erfolgen (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der Kurs
habe einzig aufgrund der Covid-Situation online und nicht persönlich stattgefunden.
Aus diesem Grunde lasse sich die Verweigerung der Kostenbeteiligung nicht
rechtfertigen. Ungeachtet einer allfälligen – nicht mehr gültigen – Empfehlung
des BAG habe die "Gesamtsituation Pandemie" weiterhin bestanden und
bestehe immer noch. Daher sei es auch als sinnvoll zu erachten, wenn – wie
vorliegend – bei Möglichkeit Leistungen auf Distanz erbracht würden (vgl. die
Beschwerde; siehe auch die Einsprache).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 17. Dezember 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21.
Februar 2021, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beteiligung der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung an den Kosten des per Zoom absolvierten
Geburtsvorbereitungskurses vom 20. und 21. November 2020 verneint hat.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 29 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei
Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Abs. 1). Diese
spezifischen Leistungen umfassen nach Abs. 2 u.a. die von Ärzten und Ärztinnen
oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten
Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft (lit. a), die
Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer Einrichtung der teilstationären
Krankenpflege sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen
(lit. b) und die notwendige Stillberatung (lit. c). Der Bundesrat, der die
Ausführungsbestimmungen zu erlassen hat (Art. 96 KVG), delegierte die Kompetenz,
soweit sie die Leistungen in Art. 29 Abs. 2 lit. a und c KVG betrifft, in der
Vollziehungsverordnung an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 33
lit. d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV;
SR 832.102]). Dieses erliess am 29. September 1995 die
Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31). Darin sind in den Art.
13-16 die besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Kontrolluntersuchungen,
Geburtsvorbereitung, Stillberatung, Leistungen der Hebammen) geregelt. Zu Art.
29.
Abs. 2 lit. b KVG hat der Bundesrat keine Ausführungsbestimmungen erlassen.
3.1.2
Gemäss Art. 14 lit. a KLV übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung einen Beitrag von Fr. 150.-- für die
Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme oder die Organisation der
Hebammen einzeln oder in Gruppen durchführt. Zur Frage, wie der Kurs abzuhalten
ist, äussert sich das Gesetz resp. die Verordnung nicht explizit.
3.2
3.2.1
Aufgrund der Corona-Situation mussten in diversen Bereichen
rasch adäquate Lösungen gefunden werden. Der Bundesrat erliess aus diesem
Grunde zahlreiche Verordnungen, so namentlich am 13. März 2020 die Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2 [AS 2020
773]). Bereits am 16. März 2020 änderte der Bundesrat die Verordnung wieder
und verschärfte die Massnahmen (AS 2020 783). Die Situation in der Schweiz wurde
neu als "ausserordentliche Lage" gemäss dem Bundesgesetz vom 28.
September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz;
SR 818.101) eingestuft. Spitäler, Kliniken und Arztpraxen blieben ab dem 17. März 2020
zwar geöffnet (Art. 6 Abs. 3 lit. m der Verordnung), mussten aber auf nicht
dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten (Art. 10a
Abs. 2 der Verordnung). Das BAG gab für den Bereich der Gesundheitsversorgung entsprechende
Empfehlungen (sog. Faktenblätter) heraus, welche eine einheitliche Praxis
gewährleisten sollten. Namentlich ergingen derartige Empfehlungen in Bezug auf
die Kostenübernahme für ambulante Behandlungen auf räumliche Distanz während
der COVID-19-Pandemie. Im ersten Faktenblatt vom 6. April 2020 war nunmehr nicht
vorgesehen, dass von Hebammen auf räumliche Distanz abgehaltene
Geburtsvorbereitungskurse zu vergüten sind (vgl. implizit die Stellungnahme des
Bundesrates vom 1. Juli 2020 zur Interpellation Crottaz vom 5. Mai 2020). Die
darauffolgende Verordnungsänderung vom 22. April 2020 (Transitionsschritt 1;
Lockerungen im Bereich der Gesundheitsversorgung [AS 2020 1333]) erlaubte eine
gewisse Lockerung der Massnahmen. Es durften ab dem 27. April 2020
grundsätzlich wieder sämtliche Leistungen durchgeführt werden. Das BAG ersetzte
schliesslich mit einem weiteren Faktenblatt vom 20. Mai 2020 (Antwortbeilage
3.1) das frühere Faktenblatt vom 6. April 2020. Dieses neue Faktenblatt
vom 20. Mai 2020 (betr. ambulante Behandlungen auf räumliche Distanz während
der COVID-19-Pandemie) sah unter anderem in Bezug auf Geburtsvorbereitungskurse
von Hebammen vor, dass diese mittels Videokonferenz zu erfolgen haben (vgl. S.
5.
des Faktenblattes [Ziff. 3.2]). Als Geltungsdauer der Empfehlungen gemäss
Faktenblatt vom 20. Mai 2020 war das Inkraftstehen der COVID-19-Verordnung 2
vorgesehen (vgl. S. 2 und S. 6 des Faktenblattes).
3.2.2
Per 22. Juni 2020 wurde die COVID-19-Verordnung 2 dann ausser
Kraft gesetzt. Es galten neu die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus vom 19. Juni 2020 (COVID-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) sowie die
Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; AS 2020 2213). Die "COVID-19-Verordnung
besondere Lage" wurde fortlaufend angepasst. Gleiches gilt auch für die
COVID-19-Verordnung 3.
3.2.3
Aufgrund der Entwicklung der epidemiologischen Lage wurden
seit Mitte Oktober 2020 die Massnahmen gegen das Coronavirus wieder verstärkt. Am
19.
November 2020 erliess das BAG erneut ein Faktenblatt betreffend die
Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der
COVID-19-Pandemie (Antwortbeilage 3.2). In diesem war die fernmündlich
erbrachte Geburtsvorbereitung durch Hebammen nicht vorgesehen.
3.2.4
Am 18. Dezember 2020 erfolgte erneut eine Änderung der
"Covid-19-Verordnung besondere Lage"; es wurde in Anbetracht der
steigenden Fallzahlen eine Verschärfung der Massnahmen statuiert (AS 2020 5813).
Das BAG erliess am 24. Dezember 2020 ein weiteres Faktenblatt (betr. ambulante
Behandlungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie), welches dasjenige
vom 19. November 2020 ersetzte (vgl. Antwortbeilage 3.3). In Ziff.
3.5
wurde – wie bereits in Ziff. 3.5. des Faktenblattes vom 20. Mai 2020 –
statuiert, dass eine fernmündlich erbrachte Geburtsvorbereitung mittels
Videokonferenz erfolgen müsse und im Umfang von Art. 14 KLV mit der Position
A10 abgerechnet werden könne. Diese Regelung wurde auch in den folgenden
Faktenblättern vom 2. März 2021 und 21. Mai 2021 beibehalten.
3.3
Die Beschwerdegegnerin macht nunmehr geltend, der infrage stehende Geburtsvorbereitungskurs
habe am 20. und am 21. November 2020 stattgefunden. Zu dieser Zeit sei jedoch
gemäss einschlägigem Faktenblatt (Empfehlung des BAG) eine Beteiligung der
Krankenkasse an den Kosten für einen online durchgeführten Kurs nicht
vorgesehen gewesen. Daher habe man zu Recht die Fr. 150.-- gemäss Art. 14 lit.
a KLV nicht erstattet (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die
Beschwerdeantwort). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht
gefolgt werden.
3.4
3.4.1
Bei den Faktenblättern des BAG handelt es sich um sog.
Verwaltungsweisungen. Sie sind daher für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E.
2.4).
3.4.2
Wie sich aus den
obigen Ausführungen (vgl. Erwägung 3.2. hiervor) ergibt, wurden die
Verordnungen des Bundesrates laufend geändert, dies einhergehend mit der sich ständig
wechselnden Beurteilung der epidemiologischen Situation. Dementsprechend war auch
die Rechtslage relativ unübersichtlich. Das BAG gab als zuständiges Bundesamt
in dieser Situation immer wieder neue oder geänderte Empfehlungen heraus. Diese
können nunmehr aber nicht als durchwegs stringent erachtet werden, was
namentlich auch auf die vorliegend zu beurteilende Situation zutrifft. Wie
dargetan wurde, sah das Faktenblatt vom 20. Mai 2020 eine Beteiligung der
obligatorischen Krankenversicherung an den Kosten von Geburtsvorbereitungskursen
vor, wenn der – von einer Hebamme geleitete – Kurs mittels Videokonferenz erfolgt.
Die Geltungsdauer des Faktenblattes wurde auf die Geltungsdauer der
COVID-19-Verordnung 2 begrenzt. Diese Verordnung wurde dann per 22. Juni 2020
(Beendigung der ausserordentlichen Lage) aufgehoben und von weiteren
Verordnungen abgelöst.
3.4.3
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl.
die Beschwerde), hat die Pandemiesituation jedoch auch anschliessend weiterbestanden.
Die Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus war immer noch ein erklärtes
Ziel des Bundesrates (vgl. u.a. Art. 1 Abs. 2 "Covid-19-Verordnung
besondere Lage"). Aus diesem Grunde wurden beispielsweise diverse
Massnahmen gegenüber Personen und auch solche zum Schutz der Arbeitnehmenden
statuiert (vgl. insb. Art. 3 und Art. 10 "Covid-19-Verordnung besondere
Lage"). Weshalb bei dieser Ausgangslage die Kostenbeteiligung der
obligatorischen Krankenversicherung davon abhängig sein soll, dass der
Geburtsvorbereitungskurs mit direktem physischem Kontakt (und nicht online)
stattfindet, lässt sich daher nicht schlüssig begründen. Dies trifft letztlich
bereits für die Zeit ab dem 22. Juni 2020 zu, muss aber erst Recht für die
vorliegend infrage stehende Zeit (21./22. November 2020) gelten. Am 5. August
2020.
gelangte das BAG nämlich zum Schluss, dass schwangere Frauen zu den
besonders gefährdeten Personen gehören sollen (siehe unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/news/news-05-08-2020.html).
Ab Mitte Oktober 2020 verschärfte der Bundesrat sukzessive die Massnahmen gegen
das Coronavirus (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor). Die Nichtaufnahme der fernmündlich
erbrachten Geburtsvorbereitung durch Hebammen in das Faktenblatt vom 19.
November 2020 ist daher als nicht stringent zu erachten. Es gibt keinen
plausiblen Grund, der gegen die Durchführung eines solchen Kurses per Zoom
hätte sprechen können. Denn auch die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit
und Wirtschaftlichkeit (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116, 119 f. E.
3.2) sind als erfüllt anzusehen. Dies wird denn auch von der Beschwerdegegnerin
zu Recht auch nicht infrage gestellt.
3.5
Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht gestützt auf das
Faktenblatt vom 19. November 2020 eine Beteiligung an den Kosten des von der
Beschwerdeführerin am 20. und 21. November 2020 zusammen mit ihrem Mann
besuchten Geburtsvorbereitungskurses abgelehnt.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 ist aufzuheben.
Die Beklagte ist zu verpflichten, sich im Umfang von Fr. 150.-- an den
Kosten des Geburtsvorbereitungskurses, den die Beschwerdeführerin am 20. und
21.
November 2020 zusammen mit ihrem Ehemann besucht hat, zu beteiligen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde
wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 aufgehoben.
Die Beklagte wird dazu verpflichtet, sich im Umfang von Fr. 150.-- an den
Kosten des Geburtsvorbereitungskurses, den die Beschwerdeführerin am 20. und
21.
November 2020 zusammen mit ihrem Ehemann besucht hat, zu beteiligen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: