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Entscheid

KV.2021.5

Beitrag an Geburtsvorbereitungskurs

8. Juni 2021Deutsch12 min

zusammen mit ihrem Mann am 20. und 21. November 2020 einen per Zoom durchgeführten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.5

Einspracheentscheid vom 9.

Februar 2021

Beitrag an

Geburtsvorbereitungskurs

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1984, besuchte

zusammen mit ihrem Mann am 20. und 21. November 2020 einen per Zoom durchgeführten

Geburtsvorbereitungskurs bei der Hebamme C____ (vgl. Beschwerdebeilage 1).

Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit bei der B____ (nachfolgend: B____)

obligatorisch krankenpflegeversichert. Die B____ verneinte einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Beteiligung der Krankenkasse an den Kurskosten, da der

Kurs online, mithin auf Distanz, stattgefunden habe (vgl. Beschwerdebeilage 2;

siehe auch Antwortbeilage 1.1).

b) Auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin erliess die B____

schliesslich am 17. Dezember 2020 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung

(vgl. Antwortbeilage 1.2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar

2021 Einsprache (vgl. Antwortbeilage 1.4) und beantragte, es seien ihr Fr. 150.--

zu vergüten. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 wies die B____ die

Einsprache ab (vgl. Antwortbeilage 1).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 20. Februar

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die B____ zu verurteilen, den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag

von Fr. 150.-- an den Kosten des Geburtsvorbereitungskurses vom 20. und 21.

November 2020 zu übernehmen.

b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine

Replik ein.

III.

Am 8. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim

zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerdeführerin hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1

ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG

154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9.

Februar 2021 örtlich und sachlich zuständig.

1.2

Die

Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG), so

dass auf sie eingetreten werden kann.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, eine

Beteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an den Kosten des

Geburtsvorbereitungskurses sei gemäss den in den "Faktenblättern"

statuierten Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) lediglich für die

Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020, mithin bis zum

21.

Juni 2020, vorgesehen gewesen und könne – gemäss Faktenblatt vom 24.

Dezember 2020 – wiederum ab dem 24. Dezember 2020 erfolgen (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der Kurs

habe einzig aufgrund der Covid-Situation online und nicht persönlich stattgefunden.

Aus diesem Grunde lasse sich die Verweigerung der Kostenbeteiligung nicht

rechtfertigen. Ungeachtet einer allfälligen – nicht mehr gültigen – Empfehlung

des BAG habe die "Gesamtsituation Pandemie" weiterhin bestanden und

bestehe immer noch. Daher sei es auch als sinnvoll zu erachten, wenn – wie

vorliegend – bei Möglichkeit Leistungen auf Distanz erbracht würden (vgl. die

Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 17. Dezember 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21.

Februar 2021, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beteiligung der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung an den Kosten des per Zoom absolvierten

Geburtsvorbereitungskurses vom 20. und 21. November 2020 verneint hat.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 29 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt die obligatorische

Krankenpflegeversicherung neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei

Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Abs. 1). Diese

spezifischen Leistungen umfassen nach Abs. 2 u.a. die von Ärzten und Ärztinnen

oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten

Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft (lit. a), die

Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer Einrichtung der teilstationären

Krankenpflege sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen

(lit. b) und die notwendige Stillberatung (lit. c). Der Bundesrat, der die

Ausführungsbestimmungen zu erlassen hat (Art. 96 KVG), delegierte die Kompetenz,

soweit sie die Leistungen in Art. 29 Abs. 2 lit. a und c KVG betrifft, in der

Vollziehungsverordnung an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 33

lit. d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV;

SR 832.102]). Dieses erliess am 29. September 1995 die

Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31). Darin sind in den Art.

13-16 die besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Kontrolluntersuchungen,

Geburtsvorbereitung, Stillberatung, Leistungen der Hebammen) geregelt. Zu Art.

29.

Abs. 2 lit. b KVG hat der Bundesrat keine Ausführungsbestimmungen erlassen.

3.1.2

Gemäss Art. 14 lit. a KLV übernimmt die obligatorische

Krankenpflegeversicherung einen Beitrag von Fr. 150.-- für die

Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme oder die Organisation der

Hebammen einzeln oder in Gruppen durchführt. Zur Frage, wie der Kurs abzuhalten

ist, äussert sich das Gesetz resp. die Verordnung nicht explizit.

3.2

3.2.1

Aufgrund der Corona-Situation mussten in diversen Bereichen

rasch adäquate Lösungen gefunden werden. Der Bundesrat erliess aus diesem

Grunde zahlreiche Verordnungen, so namentlich am 13. März 2020 die Verordnung 2

über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2 [AS 2020

773]). Bereits am 16. März 2020 änderte der Bundesrat die Verordnung wieder

und verschärfte die Massnahmen (AS 2020 783). Die Situation in der Schweiz wurde

neu als "ausserordentliche Lage" gemäss dem Bundesgesetz vom 28.

September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz;

SR 818.101) eingestuft. Spitäler, Kliniken und Arztpraxen blieben ab dem 17. März 2020

zwar geöffnet (Art. 6 Abs. 3 lit. m der Verordnung), mussten aber auf nicht

dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten (Art. 10a

Abs. 2 der Verordnung). Das BAG gab für den Bereich der Gesundheitsversorgung entsprechende

Empfehlungen (sog. Faktenblätter) heraus, welche eine einheitliche Praxis

gewährleisten sollten. Namentlich ergingen derartige Empfehlungen in Bezug auf

die Kostenübernahme für ambulante Behandlungen auf räumliche Distanz während

der COVID-19-Pandemie. Im ersten Faktenblatt vom 6. April 2020 war nunmehr nicht

vorgesehen, dass von Hebammen auf räumliche Distanz abgehaltene

Geburtsvorbereitungskurse zu vergüten sind (vgl. implizit die Stellungnahme des

Bundesrates vom 1. Juli 2020 zur Interpellation Crottaz vom 5. Mai 2020). Die

darauffolgende Verordnungsänderung vom 22. April 2020 (Transitionsschritt 1;

Lockerungen im Bereich der Gesundheitsversorgung [AS 2020 1333]) erlaubte eine

gewisse Lockerung der Massnahmen. Es durften ab dem 27. April 2020

grundsätzlich wieder sämtliche Leistungen durchgeführt werden. Das BAG ersetzte

schliesslich mit einem weiteren Faktenblatt vom 20. Mai 2020 (Antwortbeilage

3.1) das frühere Faktenblatt vom 6. April 2020. Dieses neue Faktenblatt

vom 20. Mai 2020 (betr. ambulante Behandlungen auf räumliche Distanz während

der COVID-19-Pandemie) sah unter anderem in Bezug auf Geburtsvorbereitungskurse

von Hebammen vor, dass diese mittels Videokonferenz zu erfolgen haben (vgl. S.

5.

des Faktenblattes [Ziff. 3.2]). Als Geltungsdauer der Empfehlungen gemäss

Faktenblatt vom 20. Mai 2020 war das Inkraftstehen der COVID-19-Verordnung 2

vorgesehen (vgl. S. 2 und S. 6 des Faktenblattes).

3.2.2

Per 22. Juni 2020 wurde die COVID-19-Verordnung 2 dann ausser

Kraft gesetzt. Es galten neu die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung

des Coronavirus vom 19. Juni 2020 (COVID-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) sowie die

Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; AS 2020 2213). Die "COVID-19-Verordnung

besondere Lage" wurde fortlaufend angepasst. Gleiches gilt auch für die

COVID-19-Verordnung 3.

3.2.3

Aufgrund der Entwicklung der epidemiologischen Lage wurden

seit Mitte Oktober 2020 die Massnahmen gegen das Coronavirus wieder verstärkt. Am

19.

November 2020 erliess das BAG erneut ein Faktenblatt betreffend die

Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der

COVID-19-Pandemie (Antwortbeilage 3.2). In diesem war die fernmündlich

erbrachte Geburtsvorbereitung durch Hebammen nicht vorgesehen.

3.2.4

Am 18. Dezember 2020 erfolgte erneut eine Änderung der

"Covid-19-Verordnung besondere Lage"; es wurde in Anbetracht der

steigenden Fallzahlen eine Verschärfung der Massnahmen statuiert (AS 2020 5813).

Das BAG erliess am 24. Dezember 2020 ein weiteres Faktenblatt (betr. ambulante

Behandlungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie), welches dasjenige

vom 19. November 2020 ersetzte (vgl. Antwortbeilage 3.3). In Ziff.

3.5

wurde – wie bereits in Ziff. 3.5. des Faktenblattes vom 20. Mai 2020 –

statuiert, dass eine fernmündlich erbrachte Geburtsvorbereitung mittels

Videokonferenz erfolgen müsse und im Umfang von Art. 14 KLV mit der Position

A10 abgerechnet werden könne. Diese Regelung wurde auch in den folgenden

Faktenblättern vom 2. März 2021 und 21. Mai 2021 beibehalten.

3.3

Die Beschwerdegegnerin macht nunmehr geltend, der infrage stehende Geburtsvorbereitungskurs

habe am 20. und am 21. November 2020 stattgefunden. Zu dieser Zeit sei jedoch

gemäss einschlägigem Faktenblatt (Empfehlung des BAG) eine Beteiligung der

Krankenkasse an den Kosten für einen online durchgeführten Kurs nicht

vorgesehen gewesen. Daher habe man zu Recht die Fr. 150.-- gemäss Art. 14 lit.

a KLV nicht erstattet (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die

Beschwerdeantwort). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht

gefolgt werden.

3.4

3.4.1

Bei den Faktenblättern des BAG handelt es sich um sog.

Verwaltungsweisungen. Sie sind daher für das Gericht grundsätzlich nicht

verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E.

2.4).

3.4.2

Wie sich aus den

obigen Ausführungen (vgl. Erwägung 3.2. hiervor) ergibt, wurden die

Verordnungen des Bundesrates laufend geändert, dies einhergehend mit der sich ständig

wechselnden Beurteilung der epidemiologischen Situation. Dementsprechend war auch

die Rechtslage relativ unübersichtlich. Das BAG gab als zuständiges Bundesamt

in dieser Situation immer wieder neue oder geänderte Empfehlungen heraus. Diese

können nunmehr aber nicht als durchwegs stringent erachtet werden, was

namentlich auch auf die vorliegend zu beurteilende Situation zutrifft. Wie

dargetan wurde, sah das Faktenblatt vom 20. Mai 2020 eine Beteiligung der

obligatorischen Krankenversicherung an den Kosten von Geburtsvorbereitungskursen

vor, wenn der – von einer Hebamme geleitete – Kurs mittels Videokonferenz erfolgt.

Die Geltungsdauer des Faktenblattes wurde auf die Geltungsdauer der

COVID-19-Verordnung 2 begrenzt. Diese Verordnung wurde dann per 22. Juni 2020

(Beendigung der ausserordentlichen Lage) aufgehoben und von weiteren

Verordnungen abgelöst.

3.4.3

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl.

die Beschwerde), hat die Pandemiesituation jedoch auch anschliessend weiterbestanden.

Die Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus war immer noch ein erklärtes

Ziel des Bundesrates (vgl. u.a. Art. 1 Abs. 2 "Covid-19-Verordnung

besondere Lage"). Aus diesem Grunde wurden beispielsweise diverse

Massnahmen gegenüber Personen und auch solche zum Schutz der Arbeitnehmenden

statuiert (vgl. insb. Art. 3 und Art. 10 "Covid-19-Verordnung besondere

Lage"). Weshalb bei dieser Ausgangslage die Kostenbeteiligung der

obligatorischen Krankenversicherung davon abhängig sein soll, dass der

Geburtsvorbereitungskurs mit direktem physischem Kontakt (und nicht online)

stattfindet, lässt sich daher nicht schlüssig begründen. Dies trifft letztlich

bereits für die Zeit ab dem 22. Juni 2020 zu, muss aber erst Recht für die

vorliegend infrage stehende Zeit (21./22. November 2020) gelten. Am 5. August

2020.

gelangte das BAG nämlich zum Schluss, dass schwangere Frauen zu den

besonders gefährdeten Personen gehören sollen (siehe unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/news/news-05-08-2020.html).

Ab Mitte Oktober 2020 verschärfte der Bundesrat sukzessive die Massnahmen gegen

das Coronavirus (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor). Die Nichtaufnahme der fernmündlich

erbrachten Geburtsvorbereitung durch Hebammen in das Faktenblatt vom 19.

November 2020 ist daher als nicht stringent zu erachten. Es gibt keinen

plausiblen Grund, der gegen die Durchführung eines solchen Kurses per Zoom

hätte sprechen können. Denn auch die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit

und Wirtschaftlichkeit (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116, 119 f. E.

3.2) sind als erfüllt anzusehen. Dies wird denn auch von der Beschwerdegegnerin

zu Recht auch nicht infrage gestellt.

3.5

Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht gestützt auf das

Faktenblatt vom 19. November 2020 eine Beteiligung an den Kosten des von der

Beschwerdeführerin am 20. und 21. November 2020 zusammen mit ihrem Mann

besuchten Geburtsvorbereitungskurses abgelehnt.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 ist aufzuheben.

Die Beklagte ist zu verpflichten, sich im Umfang von Fr. 150.-- an den

Kosten des Geburtsvorbereitungskurses, den die Beschwerdeführerin am 20. und

21.

November 2020 zusammen mit ihrem Ehemann besucht hat, zu beteiligen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde

wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 aufgehoben.

Die Beklagte wird dazu verpflichtet, sich im Umfang von Fr. 150.-- an den

Kosten des Geburtsvorbereitungskurses, den die Beschwerdeführerin am 20. und

21.

November 2020 zusammen mit ihrem Ehemann besucht hat, zu beteiligen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: