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Entscheid

KV.2021.6

Beitragsforderungen; Rechtsöffnung

17. Mai 2021Deutsch12 min

Fr. 45.30 (AB 4). Da der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 17.

Mai 2021

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.6

Einspracheentscheid vom 11.

Februar 2021

Beitragsforderungen;

Rechtsöffnung

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der 1951 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

krankenversichert (Versicherungspolice 2020 und 2021, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 2). Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen nach

Krankenversicherungsgesetz (AVB/KVG, Ausgabe 1.1.2019, vgl. AB 1).

1.2.

Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom

11. Februar 2021 sowie auf Grundlage der übrigen Akten ergibt sich

folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bezahlte die von der

Beschwerdegegnerin eingeforderten Krankenversicherungsprämien für die Monate

Januar 2020 und Juni 2020 von je Fr. 420.55 bzw. insgesamt Fr. 841.10

nicht (vgl. Prämienabrechnungs-Nr.: 1009406017 vom 14. Dezember 2019 für

Januarprämie 2020, AB 9 und Prämienabrechnungs-Nr.: 1010405775 vom

25. April 2020 für Juniprämie 2020, AB 10).

1.3.

Nachdem auch trotz der beiden letzten Mahnungen (vgl. letzte Mahnung

der Januarprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 19. Februar 2020,

AB 9 und letzte Mahnung der Juniprämie 2020 inkl. Fr. 50.00

Mahnspesen vom 15. Juli 2020, AB 10) weiterhin kein Zahlungseingang

erfolgte, leitete die Beschwerdegegnerin am 28. August 2020 die Betreibung für

beide Prämienmonate ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem

Beschwerdeführer in der Folge einen Zahlungsbefehl datiert vom 9. September

2020 (Betreibung Nr. 20041632) über Fr. 841.10 zuzüglich 5 %

Zins seit 29. August 2020 für die Prämien KVG, Fr. 18.84 für den bis 28.

August 2020 aufgelaufenen Zins, Fr. 50.00 für Mahnspesen sowie

Fr. 50.00 für Umtriebsspesen zu. Die Betreibungskosten betrugen dabei

Fr. 45.30 (AB 4). Da der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess

die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2020 eine Verfügung zur

Aufhebung des Rechtsvorschlags gegen die Betreibung Nr. 20041632 (AB 5). Die

vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2020 dagegen erhobene Einsprache

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 ab.

Erwägungen

2.

2.1

Mit Beschwerde vom 10. März 2021 (Postaufgabe 11. März 2021) bzw.

Beschwerdeverbesserung vom 9. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom

11.

Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.2

Mit Verfügung vom 15. März 2021 setzt die Instruktionsrichterin dem

Beschwerdeführer eine Notfrist bis zum 12. April 2021 zur

Beschwerdeverbesserung, insbesondere um Anträge zu stellen und zu begründen, sowie

zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (Einspracheentscheid vom 11.

Februar 2021). Der Beschwerdeführer wahrt diese Frist mit Eingabe vom 9. April

2021.

und reicht den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 sowie weitere

Unterlagen ein.

2.3

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

21.

April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

2.4

Am 9. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

2.5

Am 17. Mai 2021 findet die Hauptverhandlung statt, an welcher der

Beschwerdeführer und für die Beschwerdegegnerin C____ teilnehmen. Für alle mündlichen

Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das

Verhandlungsprotokoll verwiesen.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert

der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids eingereicht

(Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Daher ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.2

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache

Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu

entscheiden.

4.

4.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der

Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer

Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten

(vgl. Art. 61 KVG).

4.2

Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person

trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und

Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die

Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

4.3

Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach

Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR

281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchKG Rechtsvorschlag

erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder

Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit

welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern

die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann

der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags

(definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung

einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge

nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als

Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das

Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3; 121 V

109, 110 E. 2 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom

31.

Januar 2012).

4.4

Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner

die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach

Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des

Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder

Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt

werden (vgl. BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts

5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 sowie Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). Sie

sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer

erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu

bezahlen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12.

Februar 2003 E. 4).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die

Prämienrechnung vom 29. August 2020 habe er mit Zahlung vom 24. November 2020

in der Höhe von Fr. 233.80 sowie der mit Schreiben vom 24. November 2020

geltend gemachten Verrechnung in der Höhe von Fr. 186.75 getilgt. Als

Beleg reicht er einerseits eine Quittung über eine Zahlung vom 25. September 2019

in der Höhe von Fr. 233.80 an die Beschwerdegegnerin und eine Quittung

über eine Zahlung von Fr. 186.75 vom 28. Juli 2019 an das D____spital [...]

ins Recht (vgl. mit Beschwerdeergänzung eingereichte Quittungen). Der

Beschwerdeführer führt anlässlich der Verhandlung in Bezug auf die geltend

gemachte Verrechnung aus, die Rechnung des D____spitals [...] sei auf eine

Behandlung zurückführen, die er infolge eines Arbeitsunfalls in Anspruch habe

nehmen müssen. Die ihm vom D____spital [...] zugestellte Rechnung im Umfang von

Fr. 186.75 habe er zunächst der Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Von

dieser habe er jedoch mittgeteilt bekommen, dass die Unfallversicherung seines

Arbeitgebers leistungspflichtig sei. Weil er bis heute aber kein Geld von der

Unfallversicherung erhalten habe, habe er diesen Betrag selbstständig mit der Prämienrechnung

verrechnet.

5.2

Die Beschwerdegegnerin macht hiergegen anlässlich

der Verhandlung geltend, der Beschwerdeführer dürfe nicht eigenmächtig ausstehende

Prämien verrechnen.

Ebenso verweist sie darauf, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere

Betreibungen liefen. Er verwechsle nun diese Verfahren und die zugrundeliegenden

Prämienausstände. Hingegen habe sie die Zahlung des Beschwerdeführers über

Fr. 491.50 am 1. April 2021 an das Betreibungsverfahren Nr. 20041632 angerechnet. Sie verweist dabei auf

das Prämiensoll für Januar 2020 bis Dezember 2020 (AB 3).

5.3

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einige

Prämienrechnungen nicht bezahlte. Dafür laufen zurzeit mehrere Betreibungen

gehen ihn (vgl. Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 21001875 und Verfügung

vom 15. März 2021 sowie Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 20057858, alle

Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2021 und Verfügung vom 7. Januar 2021,

AB 13). Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich die Prämien für

Januar 2020 und Juni 2020 und das Betreibungsverfahren Nr. 20041632.

5.4

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht

zur Bezahlung der Januar- und Juniprämie 2020 sowie auch deren Höhe von je

Fr. 420.55 nicht bestreitet. Mit Blick auf die eingereichte Police 2020 sowie

die AVB/KVG (Art. 8 Ziff. 6, AB 1) sind die Prämien in korrekter Höhe in

Rechnung gestellt worden (AB 2, AB 9 und AB 20). Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Bezahlung der Prämienrechnung vom 29. August

2020.

ist indessen unbeachtlich. Denn sie betrifft nicht die vorliegend

strittigen Januar- oder Juniprämien 2020 und ist Gegenstand in Betreibung

Nr. 21001875. Soweit der Beschwerdeführer eine angebliche Gegenforderung (Behandlungskosten

des D____spitals […]) mit der Juniprämie 2020 verrechnen will, kann ihm ebenfalls

nicht gefolgt werden. So darf der Versicherer Versicherungsleistungen nicht mit

geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen (Art. 105c KVV).

Auf der anderen Seite ist es auch den Versicherten verwehrt, eigenmächtig

ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu

verrechnen (Entscheid des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 sowie Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.2 mit

Hinweisen). Demgemäss hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung die Januar- und Juniprämie 2020 von insgesamt

Fr. 841.10 nicht bezahlt gehabt. Insofern die Beschwerdegegnerin eine

Zahlung des Beschwerdeführers vom 1. April 2021 in der Höhe von Fr. 491.50

für die Bezahlung eines Teils der Prämienforderungen (Januar- und Juniprämie

2020) einsetzte, so ist diese Zahlung – wie auch die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausdrücklich anerkennt – an

die in Betreibung gesetzten Beträge anzurechnen.

5.5

Der Beschwerdeführer moniert sodann sinngemäss, die in Betreibung

gesetzten Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie Umtriebsspesen von Fr. 50.00

seien unrechtmässig. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Spesen angesichts

des für sie angefallenen hohen zeitlichen Aufwands als angemessen.

5.6

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren,

worunter sowohl die Mahn- als auch Umtriebsspesen fallen, findet sich in

Art. 105b Abs. 2 KVV. Die nach dieser Bestimmung erforderliche

reglementarische Regelung ist in Art. 10 Ziff. 2 der allgemeinen

Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin vermerkt (vgl. AVB/KVG, AB 1).

Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu

erhebenden Kosten sind sodann im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie

sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine

Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand

stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des

Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1. mit Verweis auf Urteile

des Bundesgerichts Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1. und

2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2). Bearbeitungs- und Mahngebühren dürfen

höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der

Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar

2016.

E. 4.2.2.). Angesichts der vorliegenden Prämienausstände von insgesamt

Fr. 841.10 sind die Mahnspesen von Fr. 50.00 gerade noch in einem

vernünftigen Verhältnis. Hingegen sind die Umtriebsspesen von Fr. 50.00 massvoll.

Der von der Beschwerdegegnerin monierte hohe zeitliche Aufwand lässt sich nämlich

mit Blick auf die Akten bestätigen. Die Spesen (Fr. 50.00 Mahnspesen und

Fr. 50.00 Umtriebsspesen) betragen schliesslich nur rund 12 % der

Prämienausstände (Fr. 841.10), womit diese im Ergebnis gesamthaft als

angemessen zu qualifizieren sind (vgl. dazu auch Urteil 9C_870/2015 vom

4.

Februar 2016 E. 4.2.3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass der geforderte Betrag von Fr. 50.00 für die Mahnspesen und

Fr. 50.00 für die Umtriebsspesen der bundesgerichtlichen Praxis in Bezug

auf das Äquivalenz- als auch das Kostendeckungsprinzip standhält.

5.7

Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erwägung 5.4.), hat der

Beschwerdeführer einen Teil der in Betreibung gesetzten Prämienforderung mittlerweile

bezahlt. Die am 1. April 2021 getätigte Zahlung von Fr. 491.50 ist von der

ursprünglichen Prämienforderung von Fr. 841.10, vom aufgelaufenen Zins von

Fr. 18.84, von den Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie von den

Umtriebsspesen von Fr. 50.00 abzuziehen. In diesem Umfang ist der

Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung zu gewähren. In Anwendung von

Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist sodann auch

der eingeforderte Verzugszins von 5 % seit 29. August 2020 auf die

ausstehenden Prämien geschuldet.

5.8

Für die Betreibungskosten kann schliesslich keine Rechtsöffnung

gewährt werden, da diese von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen sind (vgl. vorstehende

Erwägung 4.4.).

6.

6.1

Nach

dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen.

6.2

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Forderung von

Fr 841.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 29. August 2020, den

aufgelaufenen Zins bis 28. August 2020 von Fr. 18.84, Mahnspesen von

Fr. 50.00 und Umtriebsspesen von Fr. 50.00 abzüglich der bereits

geleisteten Zahlung vom 1. April 2021 von Fr. 491.50 zu bezahlen. Folglich

ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20041632 in diesem Umfang zu beseitigen.

6.3

Da keine bundesrechtliche Regelung vorliegt, welche im vorliegenden

Fall zu einer Kostenpflicht führen würde, ist das Verfahren kostenlos (vgl.

Art. 61 lit. fbisATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin die Forderung von Fr. 841.10 zuzüglich Zins von

5.

% seit 29. August 2020, den aufgelaufenen Zins bis 28. August 2020 von

Fr. 18.84, Mahnspesen von Fr. 50.00 und Umtriebsspesen von

Fr. 50.00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlung vom 1. April 2021

von Fr. 491.50 zu bezahlen.

In der Betreibung Nr. 20041632 des

Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und

Art. 61 lit. fbis ATSG).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Kunz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: