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Entscheid

KV.2022.3

Betreibung für offen gebliebene Prämienrechnungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; Beschwerdeabweisung

9. August 2022Deutsch13 min

Krankenpflegeversicherung (OKP) mit einer Franchise von Fr. 2'500.00 im "Basis"-Modell

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

August 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2022.3

Einspracheentscheid vom 22. März

2022

Betreibung für offen gebliebene

Prämienrechnungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar

2010 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung (OKP) mit einer Franchise von Fr. 2'500.00 im "Basis"-Modell

mit monatlicher Zahlungsart versichert (Antrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1

und Police, AB 2).

Mit Schreiben vom 18. März 2021 erklärte die Beschwerdeführerin,

dass derzeit durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) geprüft werde, ob in

ihrem Fall überhaupt eine Versicherungspflicht bestehe. Da sie mit der Klärung

dieser Frage im Januar 2021 gerechnet habe, habe sie Ende 2020 bewusst auf die

Begleichung der Prämienrechnungen verzichtet, um keinen unnötigen

administrativen Mehraufwand zu generieren (AB 4). Die Beschwerdegegnerin antwortete

der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2021, dass ein Antrag um

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz auf einen bestehenden

Vertrag keinen Einfluss habe und damit auf die Prämienzahlung keine

aufschiebende Wirkung entfalte. Die Auflösung des Vertrags sowie eine

Rückerstattung allenfalls zuviel bezahlter Prämien könne nur aufgrund einer behördlichen

Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin nicht versicherungspflichtig sei, vorgenommen

werden (AB 5). Darauf informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin

mit Schreiben vom 14. April 2021, dass sie den Entscheid des BAG abwarten wolle

und ihr die Konsequenzen bewusst seien. Sie sei aber nicht in der Lage, ihren

Pflichten nachzukommen, solange ihre Rechte nicht gewahrt würden (AB 6).

Am 28. Mai 2021 und am 16. Juni 2021 wurden der

Beschwerdeführerin Mahnungen über Fr. 856.70 (Prämien für April und Mai 2021

zuzüglich Mahngebühr) und Fr. 433.35 (Prämie Juni 2021 zuzüglich Mahngebühr) zugestellt

(AB 7 und 8). Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 sandte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung über Fr. 1'320.05 (Prämien April bis Juni 2021 zuzüglich

Mahngebühren, vgl. AB 9). In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin keine

Zahlung ein und diese leitete am 6. August 2021 beim Betreibungsamt Basel-Stadt

für die offenen Prämien in der Höhe von Fr. 1'270.05 sowie für die ausstehenden

Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.00 die Betreibung ein (AB 10). Der

entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. 21039575 wurde der Beschwerdeführerin

am 3. September 2021 zugestellt (a.a.O.). Sie erhob daraufhin Rechtsvorschlag

(a.a.O.), welchen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2021

vollumfänglich aufhob (AB 12).

Mit Einsprache vom 25. Januar 2022 teilte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie den geforderten Betrag

als nicht geschuldet erachte, da kein legitimer Versicherungsvertrag bestehe. Als

Patientin, welche an einer chronischen Erkrankung leide, werde der

Beschwerdeführerin der Bezug der notwendigen Leistungen verweigert, weswegen

sie das KVG-Obligatorium und somit auch die damit verbundenen

Prämienforderungen als nichtig erachte (AB 13).

Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 11. Februar 2022, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zum

Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verpflichtet seien. Es

sei möglich, dass gewisse Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht

ausgenommen werden könnten. Da für die Beschwerdeführerin aber bisher keine

behördliche Bestätigung vorliege, welche sie von der Versicherungspflicht

entbinde, bestehe die Versicherungspflicht und damit auch die

Prämienzahlungspflicht fort (AB 14).

Da weiterhin keine Zahlung einging, wurde die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 22. März 2022 abgewiesen und in der Betreibung Nr.

21039575 des Betreibungsamtes [...] im Umfang von Fr. 1'270.05 nebst Zins zu 5%

seit 1. Mai 2021 sowie für Fr. 50.00 – Betreibungskosten nicht inbegriffen – die

definitive Rechtsöffnung erteilt (AB 15).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der Einspracheentscheid

der B____ vom 22. März 2022 sei aufzuheben.

2.

Der

Versicherungsvertrag mit der B____ sei rückwirkend per 1. Januar 2021 für

ungültig zu erklären, und die damit verbundenen Forderungen als nicht

geschuldet zu bezeichnen.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin das fachärztliche

Attest ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. C____ vom 15. Juli 2021

(Beschwerdebeilage/BB 2) sowie ihr Schreiben an das BAG vom 21. Dezember 2020

(BB 3) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7.

Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Juli 2022

sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 9. August 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können

Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im

Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –

gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde

örtlich und sachlich zuständig.

1.2

Die Beschwerde wurde im Übrigen rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60

ATSG), so dass auf sie eingetreten werden kann.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin für offen

gebliebene Prämienrechnungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für

die Monate April bis Juni 2021 zuzüglich Mahngebühren.

2.2

Die Beschwerdeführerin gesteht ein, dass diese Rechnungen von ihr

bewusst unbeglichen geblieben sind. Auch stellt sie die Richtigkeit der

Berechnung des Ausstandes nicht in Abrede. Allerdings vertritt sie die

Auffassung, dass sie zu deren Zahlung nicht verpflichtet sei, da kein

rechtsgültiger Versicherungsvertrag bestehen könne.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid mit

Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der

Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern

oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen

Vertreterin versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27.

Juni 1985 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).

3.2

Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 KVV ist jede

versicherte Person verpflichtet, für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu

entrichten. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder

Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens

einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine

Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs

hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes

wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren

einzuleiten (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).

3.3

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine

Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer

Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht

nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als

Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010

vom 31. März 2010 E. 1 und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).

3.4

In Art. 2 KVV werden die Personen genannt, welche auf Gesuch hin von

der Versicherungspflicht ausgenommen werden können. Darunter fallen zunächst

besondere Personenkategorien gemäss Abs. 1 lit. a – lit. g KVV der genannten

Bestimmung. Es sind dies ausserdem Personen, die nach dem Recht eines anderen

Staates obligatorisch krankenversichert sind und der Einbezug in die

schweizerische Versicherung eine Doppelbelastung bedeuten würde (Abs. 2), die

sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten (Abs. 4),

die als Arbeitnehmer in die Schweiz entsandt worden sind (Abs. 5), die in einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen (Abs. 6), die über eine

Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem

Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommen verfügen (Abs. 7) oder für die eine

Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung

des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur

Folge hätte (Abs. 8). In all diesen Fällen muss die betreffende Person dem

Gesuch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle vorlegen können.

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin stellt den Bestand des

Versicherungsvertrages (KVG) resp. (implizit) die daraus resultierende Pflicht

zur Prämienzahlung in Frage. Ihrer Ansicht nach würde das Bestehen eines

Versicherungsvertrages beinhalten, dass sie die Gesundheitsleistungen, welche

die Beschwerdegegnerin übernehme, überhaupt in Anspruch nehmen könne. Dies sei

ihr aber aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich. Der ihrer Ansicht nach systembedingte

Ableismus sei in ihrem Fall besonders schwerwiegend, da sie an einer

invalidisierenden chronischen Krankheit leide (genetisch bedingte

Immundefizienz) und die fehlende medizinische Versorgung zu bleibenden Schäden

und zu grossem Leid führe (Beschwerde, S. 1). Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass sie zwar beim Bundesamt für Gesundheit eine "Beschwerde" erhoben habe, dieses jedoch

nicht ernsthaft darauf eingegangen sei, sodass sie weiterhin und trotz dem

Begleichen der Prämien die damit versicherten Gesundheitsleistungen nicht

beziehen könne. Dies gehe ihrer Ansicht nach auch aus der Tatsache hervor, dass

sie bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2021 bis heute keine

Leistungen bezogen habe (Beschwerde, S. 1).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei ihr bewusst, dass

das Sozialversicherungsgericht in der vorliegenden Sache lediglich ihre

aufgrund des KVG bestehende Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu

beurteilen habe. Aber da Art. 35 der Bundesverfassung statuiere, dass "wer staatliche Aufgaben

wahrnimmt, an die Grundrechte gebunden und verpflichtet ist, zu ihrer

Verwirklichung beizutragen"

und "die Behörden dafür

sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten

wirksam werden", sehe sie

das Sozialversicherungsgericht durchaus auch in der Pflicht, über die

Rechtmässigkeit des Versicherungsvertrags mit der Beschwerdegegnerin zu

urteilen, der ihr die Übernahme der Kosten von Gesundheitsleistungen

garantiere, welche sie – durch die ihrer Ansicht nach systembedingte

Verweigerung ihrer Grundrechte – gar nicht beziehen könne (Beschwerde, S. 2).

4.2

4.2.1

In der Replik moniert die Beschwerdeführerin darüber hinaus,

dass die Beschwerdegegnerin nicht auf den Kern ihrer Beschwerde eingehe,

namentlich, dass sie mit ihr eine Versicherung abgeschlossen habe, ohne sie

darüber zu informieren, dass sie diese im Unterschied zu neurotypischen

Versicherten nicht. bzw. nicht im gesetzlich garantierten Umfang nutzen könne

(Replik, S. 1). Falls die Beschwerdegegnerin bis anhin keine Kenntnis von der

Schlechterstellung von Autistinnen in der Gesundheitsversorgung gehabt habe –

was sehr unwahrscheinlich sei – sei sie nunmehr durch die Beschwerdebeilage 3 (Schreiben

der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Gesundheit vom 21. Dezember 2020) eingehend

darüber informiert (Replik, S. 1).

4.2.2

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es

ihrer Ansicht nach in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin liege, dafür zu

sorgen, dass die Versicherung den gesetzlich garantierten Grundrechten

Dispositiv

entspreche und demnach Autistinnen der Zugang zur Gesundheitsversorgung

ermöglicht werde. Bis dahin dürfte die Beschwerdegegnerin ihre im Effekt einer "Mogelpackung" entsprechende Versicherung

nicht mehr mit Autistinnen abschliessen bzw. müsste im Fall der Beschwerdeführerin

den Vertrag rückwirkend sistieren bzw. auflösen (Replik, S. 1).

4.3.

Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen unter dem Asperger-Syndrom und weiteren Erkrankungen

leidet, welche von der behandelnden Ärztin diagnostiziert und bestätigt werden

(Attest Dr. med. C____ vom 15.07.2021, BB 2). Auch ist verständlich, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnose mit verschiedenen Schwierigkeiten

konfrontiert ist und diesbezüglich der Ansicht ist, dass für Personen in ihrer

Situation von Seiten der Krankenversicherung mehr getan werden könnte.

4.4.

Dennoch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich

bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (umgangssprachlich

Grundversicherung genannt) um eine sog. soziale Krankenversicherung handelt.

Sie erbringt Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft (vgl. Art. 1a

Abs. 2 KVG) und versichert alle in der Schweiz wohnhaften Personen ohne

Gesundheitsvorbehalte und unabhängig von ihrem Alter, wobei sie allen Versicherten

landesweit identische Leistungen zukommen lässt.

4.5.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur in

Ausnahmefällen möglich und setzt hierfür ein Gesuch an die zuständige kantonale

Stelle voraus (vgl. die entsprechende Liste auf: https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-aufsicht/krankenversicherung/kantonale-stellen-gesuche-befreiung-obligatorische-kv.pdf.download.pdf/kantonale-stellen-befreiung-d-2021.pdf).

In den Akten findet sich keine behördliche Bestätigung, welche die

Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht entbinden würde und das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kann mangels Zuständigkeit keine solche Befreiung

vornehmen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die

(un-)mittelbare Drittwirkung von Grundrechten nichts zu ändern. Entsprechend

kann im vorliegenden Verfahren nur festgestellt werden, dass vorliegend ein

Versicherungsvertrag besteht und die Beschwerdeführerin weder Höhe noch

Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Prämienforderungen bestritten hat.

4.6.

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 1'270.05

schuldet, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss.

4.7.

Die Beschwerdegegnerin macht neben den Prämienforderungen administrative

Spesen in der Höhe von Fr. 50.00 geltend (vgl. Zahlungsbefehl, AB 11). Die

rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren findet sich in

Art. 105b Abs. 2 KVV. Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische

Regelung ist in Ziffer 6.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

enthalten (AB 3). Der geforderte Betrag erscheint mit Blick auf die

bundesgerichtliche Praxis (vgl. u.a. das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2

[Mahnspesen von Fr. 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00, bei

einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]) als vertretbar und

kann daher zugestanden werden.

4.8.

Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von

insgesamt Fr. 74.30 schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

von Gesetzes wegen. Der Gläubiger ist berechtigt, die Betreibungskosten von den

Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist

hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).

5.

5.1.

Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März

2022 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21039575 des

Betreibungsamtes [...] (Zahlungsbefehl vom 10.08.2021; AB 11) ist für den Betrag

von Fr. 1'270.05 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2021 und für administrative

Spesen in der Höhe von Fr. 50.00 aufzuheben.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21039575

des Betreibungsamtes [...] wird im Umfang von Fr. 1'270.05 nebst Zins zu 5%

seit 1. Mai 2021 und für administrative Spesen in der Höhe von Fr. 50.00

aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: