KV.2022.5
(Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt)(Bundesgerichtsurteil 9C_589/2022 vom 17.1.23)
18. Oktober 2022Deutsch14 min
(vgl. u.a. die bereits ergangenen Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
Rechtsdienst, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2022.5
Einspracheentscheide vom 27. Juni
2022
(Rechtsöffnung in den Betreibungen
Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1961 geborene A____ (Beschwerdeführerin) und ihr 1972
geborener Ehemann sind bei der B____ (B____) im Rahmen der obligatorischen
Krankenversicherung versichert (vgl. insb. die Versicherungspolicen 2020 und
2021, ausgestellt im Oktober 2019 und 2020; Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 2
und 3 [Dossier Nr. 1'382'119]). Seit einiger Zeit bezahlen sie sowohl die
Prämienrechnungen als auch die Kostenbeteiligungen nicht resp. nicht korrekt
(vgl. u.a. die bereits ergangenen Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 18. Januar 2022 [Verfahren KV 2021 27], vom 28. November 2018
[Verfahren KV 2017 7] und vom 6. August 2019 [Verfahren KV 2019 3]).
b) Namentlich blieben die Prämienrechnungen für die
Monate Juli 2020 bis Juni 2021 (vgl. dazu AB 4, 5, 6, 10, 14, 20, 25, 37,
40, 46, 55, 59 [Dossier betr. den Einspracheentscheid Nr. 1'382'119]) sowie
diverse Kostenbeteiligungen (vgl. AB 8, 9, 13, 15, 16, 18, 24, 30, 31, 32, 33,
34, 43, 51, 52, 56, 57 [ebenfalls Dossier Nr. 1'382'119]) ausstehend. Zahlungserinnerungen
und Mahnungen (vgl. AB 7, 11, 12, 17, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 29, 35, 36, 41,
42, 45, 48, 49, 50, 58, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69 [Dossier Nr.
1'382'119]) vermochten daran nichts zu ändern. Schliesslich leitete die B____ gegen
die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden KVG-Prämien (Juli 2020
bis Juni 2021) in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'316.80 zuzüglich 5 % Zins seit
dem 27. Dezember 2020 sowie nicht bezahlte Kostenbeteiligungen von total Fr. 1'297.55
zuzüglich Mahn- und Inkassospesen von gesamthaft Fr. 155.-- ein. Gegen den
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 23.
September 2021 (zugestellt am 1. Oktober 2021) erhob die Beschwerdeführerin am
5. Oktober 2021 Rechtsvorschlag (vgl. AB 77 und 78 [Dossier Nr. 1'382'119]).
Dieser wurde von der B____ mit Verfügung vom 25. November 2021 beseitigt
(vgl. AB 80 [Dossier Nr. 1'382'119]). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin
am 5. Dezember 2021 erhobene Einsprache (AB 81 [Dossier Nr. 1'382'119]) wies
die B____ mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (Nr. 1'382'119) ab und
erteilte die definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'835.65 zuzüglich 5 % Zins seit
dem 27. Dezember 2020 auf Fr. 12'316.80 (vgl. AB 104).
c) Des Weiteren blieben auch die Prämienrechnungen betreffend
die Monate Juli 2021 bis September 2021 (vgl. AB 3, 5 und 8 [Dossier betr.
den Einspracheentscheid Nr. 1'451'189]) und weitere in Rechnung gestellte Kostenbeteiligungen
(vgl. AB 4, 6, 7 und 11 [ebenfalls Dossier Nr. 1'451'189]) – ungeachtet der
jeweils ergangenen Zahlungserinnerungen und Mahnungen (vgl. AB 9, 10, 13, 14,
15, 16) – unbezahlt (vgl. u.a. die "letzte Zahlungsaufforderung" vom
3. November 2021; AB 17). Dies führte dazu, dass die B____ die ausstehenden
KVG-Prämien (für Juli bis September 2021) in der Höhe von Fr. 3'117.90 (3
x Fr. 1'039.30 [Fr. 538.75 + Fr. 500.55) zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1.
August 2021 sowie Kostenbeteiligungen von Fr. 297.55 und Mahn- und
Inkassospesen von Fr. 125.-- in Betreibung setzte (vgl. das Betreibungsbegehren
vom 22. Dezember 2021; AB 20 [Dossier Nr. 1'451'189]). Gegen den
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 23. Dezember 2021,
zugestellt am 1. März 2021; AB 21 [Dossier Nr. 1'451'189]) erhob die
Beschwerdeführerin am 1. März 2022 Rechtsvorschlag (vgl. AB 21
[Dossier Nr. 1'451'189]), der von der B____ mit Verfügung vom 7. Juni 2022
beseitigt wurde (vgl. AB 38 [Dossier Nr. 1'451'189]). Die hiergegen von
der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2022 erhobene Einsprache (vgl. AB 40 [Dossier
Nr. 1'451'189]) wurde von der B____ mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022
(Nr. 1'451'189) abgewiesen (vgl. AB 46).
Erwägungen
II.
a) Am 22. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss
beantragt sie die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 27. Juni 2022.
b) Die B____ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14.
September 2022 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22.
September 2022 an ihrer Beschwerde fest.
d) Mit Eingabe vom 22. September 2022 lässt sie dem
Gericht weitere Unterlagen zukommen.
III.
Am 18. Oktober 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim
zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015.
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 27.
Juni 2022 örtlich und sachlich zuständig.
1.2
Die
Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde
eingetreten werden kann.
2.
2.1
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei
Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege
versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Nach der Rechtsprechung
gehört der Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den
laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Für die
betreffenden Prämien haften die Ehegatten deshalb unabhängig vom Güterstand
solidarisch (vgl. Art. 166 Abs. 3 ZGB; BGE 129 V 90, 90 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 9C_14/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4).
2.2
2.2.1
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest
(Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu
bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens
einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes
wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren
einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).
2.2.2
Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1
ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im
Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei
rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E.
2c/cc).
2.2.3
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt,
den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben
(vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser
Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch
als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010
vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E.
2.1).
3.
3.1
3.1.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht – in Bestätigung der Verfügung vom 25. November
2021.
(AB 80) – mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (AB 104; Dossier
Nr. 1'382'119) den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. 21045686
des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die
definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'835.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.
Dezember 2020 auf Fr. 12'316.80 erteilt hat.
3.1.2
Ebenfalls zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise
– in Bestätigung der Verfügung vom 7. Juni 2022 (AB 38) – mit Einspracheentscheid
vom 27. Juni 2022 (AB 46; Dossier Nr. 1'451'189) den von der
Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. 21060848 des Betreibungsamtes Basel-Stadt
erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und für Fr. 3'613.45 zuzüglich 5 % Zins
seit dem 10. August 2021 auf Fr. 3'117.90 erteilt hat.
3.2
3.2.1
Der Forderungsbetrag, für welchen im Verfahren Nr. 1'382'119
Rechtsöffnung erteilt wurde (Fr. 13'835.65), setzt sich zusammen aus
ausstehenden KVG-Prämien der Monate Juli 2020 bis Juni 2021 in der Höhe von Fr.
12'316.80 ([6 x Fr. 1'013.50] + [6 x Fr. 1'039.30]), unbezahlt
gebliebenen Kostenbeteiligungen von Fr. 1'297.55 (Fr. 341.05 + Fr. 201.30
+ Fr. 500.10 + Fr. 255.10; vgl. AB 77 [Dossier Nr. 1'382'119]),
Betreibungskosten von Fr. 96.30, Inkassogebühren von Fr. 95.--, (reduzierten)
Mahnkosten von Fr. 30.-- (vgl. AB 104).
3.2.2
Der Forderungsbetrag, für welchen im Verfahren Nr. 1’451'189
Rechtsöffnung erteilt wurde (Fr. 3'613.45), beinhaltet folgende Positionen: Fr.
3'117.90 Prämien KVG für die Monate Juli 2021 bis September 2021 (3 x
Fr. 1'039.30), Kostenbeteiligungen von total Fr. 297.55 (Fr. 113.65 +
Fr. 111.95 + Fr. 1.70 + Fr. 70.25; vgl. AB 20 [Dossier Nr. 1'451'189]),
Mahngebühren von Fr. 30.--, Inkassogebühren von Fr. 95.-- und Betreibungskosten
von Fr. 73.-- (vgl. AB 46).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die infrage
stehenden KVG-Prämien sowie die Kostenbeteiligungen nicht bezahlt zu haben. Es
finden sich in den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine unkorrekte
Berechnung der Kostenbeteiligungen. Auch die Zusammenstellung des jeweiligen Ausstandes
(vgl. AB 104 [Dossier Nr. 1'382'119] und AB 46 [Dossier Nr. 1'451'189])
erscheint nachvollziehbar.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin bringt keinerlei tauglichen
resp. überprüfbaren Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vor, was sie jedoch
hätte tun müssen (vgl. dazu u.a. – implizit – das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H21/04 vom 29. September 2004 E. 4.3).
3.3.3
Soweit sie implizit (durch Verweis auf andere vor dem
hiesigen Gericht geführte Verfahren) die Nichtleistung anderer involvierter
Versicherungen rügt (vgl. S. 1 der Beschwerde und S. 1 der Replik), ist zunächst
festzuhalten, dass darüber im Rahmen dieser Verfahren geurteilt wurde, so dass selbige
Rügen im vorliegenden Verfahren nicht nochmals vorgebracht werden können. Ergänzend
ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden kann,
die leistungsablehnenden Verfügungen von anderen Versicherern anzufechten. Es
kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort).
Klarzustellen ist überdies, dass es den Versicherten verwehrt ist, eigenmächtig
ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu
verrechnen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni
2009).
3.3.4
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass das
Verrechnungsrecht zwar der Verwaltung, insbesondere auch dem Krankenversicherer
zusteht, ein solches für die Versicherten jedoch ausgeschlossen ist (vgl. GEBHARDT EUGSTER, Bundesgesetz über die
Krankenversicherung [KVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, Art. 61 N 61 mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 183, 185 ff. E. 2 f. [altrechtlich]). Würde man in diesem Bereich das
Verrechnungsrecht auch den Versicherten zugestehen, so hätte es diese in der
Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen, welche Kassenleistungen sie für
richtig halten, und damit die Krankenkasse zu veranlassen, eine
Beitragsverfügung zu erlassen, bei der nicht die Beiträge an sich, sondern die
Leistungen streitig sind. Zudem liegt es im Interesse der Vereinheitlichung des
Sozialversicherungsrechts auch in der Krankenversicherung das Recht zur
Verrechnung einseitig nur den – öffentlichen und privaten – Krankenkassen
einzuräumen.
3.4
Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Prämien (Fr.
12'316.80 resp. Fr. 3'117.90) und Kostenbeteiligungen (Fr. 1'297.55 resp. Fr.
297.55) sind daher als geschuldet zu erachten.
3.5
Die Beschwerdegegnerin hat definitive Rechtsöffnung auch für einen
Verzugszins von 5 % auf Fr. 12'316.80 seit dem 27. Dezember 2020 (vgl. AB 104; Dossier
Nr. 1'382'119) resp. auf Fr. 3'117.90 seit dem 10. August 2021 (vgl. AB 46;
Dossier Nr. 1'451'189) erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich
grundsätzlich geweigert, Prämienzahlungen zu erbringen. Sämtliche Mahnungen und
Zahlungsaufforderungen (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung 2.2.1. hiervor) blieben
denn auch unbeachtet. Dies rechtfertigt es, einen Verzugszins von 5 % ab
Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen zu gewähren. Das von
der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 27. Dezember 2020 bzw. des 10. August
2021.
bildet dabei offenbar den Annäherungswert für den mittleren Verfall der jeweils
geltend gemachten Beitragsforderung. Dem kann gefolgt werden. Folglich ist auch
der geltend gemachte Verzugszins als berechtigt zu erachten.
3.6
Die Beschwerdegegnerin macht überdies Mahnspesen
in der Höhe von Fr. 30.-- (Einspracheentscheid Verfahren Nr. 1'451'189;
AB 46) resp. Fr. 60.-- (Einspracheentscheid Verfahren
Nr. 1'382'119; AB 104) und
Inkassogebühren von Fr. 95.-- (beide Verfahren) geltend. Die
erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 21 Ziff. 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2018) für die Krankenpflege- und
Taggeldversicherung nach KVG (AB 1) enthalten und kann daher zugestanden werden.
3.7
Die Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 73.-- (Betreibung Nr.
[...]) resp. Fr. 96.30 (Betreibung Nr. [...]) schuldet die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist
hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1'382'119
vom 27. Juni 2022 (AB 104; Dossier Nr. 1'382'119) abzuweisen. Der
Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt
(Zahlungsbefehl vom 23. September 2021, zugestellt am 1. Oktober 2021; AB 77)
ist für den Betrag von Fr. 13'739.35 (Fr. 12'316.80 [KVG-Prämien Juli 2020 bis
Juni 2021], Fr. 1'297.55 [Kostenbeteiligungen], Fr. 30.-- [reduzierte
Mahnspesen], Fr. 95.-- [Inkassogebühren]) zuzüglich 5 % Zins auf Fr.
12'316.80 seit dem 27. Dezember 2020 aufzuheben.
4.2
Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid Nr. 1'451'189 vom 27. Juni 2022 (AB 46; Dossier Nr. 1'451'189).
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt
(Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2021,
zugestellt am 1. März 2021; AB 21) ist für den
Betrag von Fr. 3'540.45 (Fr. 3'117.90 [KVG-Prämien Juli 2021 bis September
2021], Fr. 297.55 [Kostenbeteiligungen], Fr. 30.-- [Mahnspesen], Fr. 95.--
[Inkassogebühren]) zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 3'117.90 seit dem 10.
August 2021 aufzuheben.
4.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr.
13'739.35 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 12'316.80 seit dem 27. Dezember
2020.
aufgehoben.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang von
Fr. 3'540.45 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 3'117.90 seit dem 10. August
2021.
aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: