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Entscheid

KV.2022.7

Rechtsverzögerung

10. Mai 2023Deutsch13 min

E. 4.3). Die Aufnahme kann nicht auf bestimmte versicherungspflichtige Personen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 10.

Mai 2023

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2022.7

Rechtsverzögerung

Erwägungen

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer stellte am 3. September 2022 bei der

Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Aufnahme in die obligatorische

Grundversicherung nach KVG (Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung, SR 832.10) mit Versicherungsbeginn ab 1. Oktober 2022

(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Auf dem Antragsformular gab er an, er sei am

30. August 2022 aus dem Ausland zugezogen und wohne am [...] (AB 1). Mit E-Mail

vom 8. September 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gemeinde [...] um

Mitteilung des genauen Einreisedatums, der Art der Bewilligung sowie um eine

Zuzugsbestätigung (AB 2). Die Gemeinde [...] antwortete mit E-Mail vom

12. September 2022, der Beschwerdeführer sei nicht im Einwohnerregister

eingetragen worden (AB 2). Man habe ihn am 8. September 2022 darüber

informiert, dass eine Wohnsitznahme auf dem Campingplatz nicht möglich sei, und

er sei aufgefordert worden, seinen tatsächlichen Hauptwohnsitz ausserhalb des

Campingplatzes zu begründen (AB 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022

machte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf seinen

Antrag und die Pflicht zur Aufnahme in die Grundversicherung aufmerksam, die

selbst für Sans-Papiers bestehe (AB 3). Er wies die Beschwerdegegnerin

darauf hin, dass er bisher weder Unterlagen noch eine Krankenkassenkarte

erhalten habe und forderte sie auf, ihm bis zum 15. November 2022 eine

Krankenkassenkarte zukommen zu lassen (AB 3). Mit E-Mail vom 3. November

2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Zustellung einer

Zuzugsbestätigung und zeigte ihm für den Fall, dass er sich auf den Status

eines Sans-Papiers berufe, die dafür zuständige Stelle an (AB 4). Mit

E-Mail vom 8. Dezember 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer erneut auf, eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde, in welcher

er festen Wohnsitz habe, einzureichen (AB 5). Mit Schreiben vom 27. Dezember

2022 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Zustellung einer Kopie

seines Identitätsausweises und um die Beantwortung von Fragen hinsichtlich

eines allfälligen Wohnsitzes im Ausland, seiner Absicht zum dauernden Verbleib

in der Schweiz und zum allfälligen vorherigen Krankenversicherer in der Schweiz

(AB 6). Der Beschwerdeführer kam den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin

nicht nach.

1.2.

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt rügt der Beschwerdeführer die Nichtaufnahme

in die obligatorische Grundversicherung der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17.

Januar 2023, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers.

Mit Replik vom 8. Februar 2023 (Postaufgabe 9. Februar 2023)

hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2022

fest.

Mit Schreiben vom 10. März 2023 verzichtet die

Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG

in Verbindung mit Art. 57 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1), § 82 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.2.

Die örtliche Zuständigkeit knüpft in erster Linie an den Wohnsitz

der versicherten Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an (Art. 1 Abs. 1

KVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter

schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer

Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das

Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 58

Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der versicherten Person ist vorliegend einer der materiellen

Streitpunkte. Es handelt sich demnach um eine doppelrelevante Tatsache.

Vorliegend kann nach der subsidiären Regelung von Art. 58 Abs. 2 ATSG auf den

Sitz des Durchführungsorgans (hier: der Beschwerdegegnerin) abgestellt werden.

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag im Kanton

Basel-Stadt, womit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

örtlich zuständig.

2.3.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch

einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

2.4.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind

grundsätzlich Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen sich die zuständige

Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung oder

eines Einspracheentscheids geäussert hat. Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in

Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen,

gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Insoweit

bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme des

Beschwerdeführers in die obligatorische Krankenversicherung bislang nicht verfügt

und dementsprechend auch noch keinen Einspracheentscheid erlassen. Es fehlt demnach

an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG und

damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, was zur Folge hat, dass auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.5.

Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG gewährt der

versicherten Person jedoch auch dann ein Beschwerderecht, wenn der

Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine

Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Ein Vorgehen nach Art. 56

Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder

zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat

(Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3; 8C_453/2008

vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Betrachtet man das Schreiben des

Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2022 sinngemäss als solche Aufforderung, so ist

die vorliegende Beschwerde unter dem Aspekt der Rechtsverzögerung entgegenzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer materielle Rügen vorbringt, kann aufgrund des

Gesagten nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. Zu prüfen ist demnach vorliegend

einzig, ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt.

3.

3.1.

Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Umstände,

welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht

gerechtfertigt sind (BGE 144 II 486, 489 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts

8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit

dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten

Einzelfall zu prüfen. Für die Angemessenheit der Verfahrensdauer massgeblich

sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der

Betroffenheit des Einzelnen, das Verhalten der Beteiligten sowie die für die

Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (Urteil des Bundesgerichts 1D_8/2018

vom 3. April 2019 E. 5.1; 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; 9C_624/2008 vom

10. September 2008 E. 5.2.1). Eine mangelhafte Organisation oder Überlastung

einer Behörde kann die übermässige Dauer eines Verfahrens nicht rechtfertigen (BGE 144 II 486, 489 E. 3.2; 122 IV 103, 111 E. 5.2).

3.2.

3.2.1. Das Gebot des raschen Verfahrens darf nicht zu Lasten der

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch den

Sozialversicherungsträger gehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.

August 2016 E. 5.3; 9C_448/2014 vom 4. September 2014 E. 4.2;

8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1). Dieser hat nach dem

Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen

und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

3.2.2. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien beschränkt (BGE 138 V 86, 97 E. 5.2.3; 125 V 193, 195 E. 2; 122 V 157,

158 E. 1.a). Dies vor allem in Bezug auf diejenigen Tatsachen, welche der

Versicherte besser kennt als die Behörde und welche diese sonst gar nicht oder

nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020

vom 4. September 2020 E. 2.2).

4.

4.1.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Massgebend ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung vom 27.

Juni 1995, SR 832.102) der Wohnsitzbegriff nach den Art. 23-26 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Personen

ohne Wohnsitz in der Schweiz sind der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht

unterstellt. Sie können der obligatorischen Krankenpflegeversicherung jedoch gemäss

Art. 1 Abs. 2 KVV oder gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen unterstellt

sein (Gebhard Eugster in: Blechta

et al. (Hrsg.), Krankenversicherungsgesetz,

Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2020, Art. 3 KVG N

21; vgl. BGE 143 V 52, 55 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30.

April 2018, E. 2 und 3). Andererseits sieht Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 KVV wiederum Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Personen

mit Wohnsitz in der Schweiz vor. Der Versicherer hat von Amtes wegen

abzuklären, ob die Bedingungen einer Versicherungspflicht erfüllt sind (Gebhard Eugster, a.a.O., Art. 3 KVG N

13).

4.2.

Gemäss Art. 5 lit. i des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über

die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12) müssen

die Versicherer in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede

versicherungspflichtige Person aufnehmen (Ueli

Kieser, Kommentierung von Art. 5 KVAG, in: Blechta et al. (Hrsg.),

Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basler

Kommentar, Basel 2020, Art. 5 KVAG N 47). Die Aufnahmepflicht hebt die

Vertragsfreiheit der Krankenversicherer in diesem Punkt auf (BGE 130 I 26, 41

Sachverhalt

E. 4.3). Die Aufnahme kann nicht auf bestimmte versicherungspflichtige Personen

beschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.150/2003 vom 5. Dezember 2003,

E. 5). Dagegen ist es zulässig, die obligatorische Krankenpflegeversicherung

nur in einer bestimmten örtlich umschriebenen Region zu betreiben (vgl. Art. 7

Abs. 2 lit. k; Kieser, a.a.O.,

Art. 5 KVAG N 47 und Art. 7 KVAG N 70 ff.; Urteil des EVG K 133/03 vom 7. Mai

2004 E. 3 ff.).

5.

5.1.

Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Aufnahme

des Beschwerdeführers in die obligatorische Krankenpflegeversicherung in

unzulässiger Weise verzögerte. Insbesondere ist zu prüfen, ob die

Abklärungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin betreffend Wohnsitz des

Beschwerdeführers geboten erschienen und ob diese innert angemessener Frist

durchgeführt wurden.

5.2.

Am 8. September 2022, fünf Tage nach der Antragsstellung durch den

Beschwerdeführer vom 3. September 2022 (AB 1), ersuchte die Beschwerdegegnerin

die Einwohnergemeinde [...] um Zustellung einer Wohnsitzbestätigung (AB 2). Am

12. September 2022 erhielt sie Rückmeldung der Einwohnergemeinde, dass eine

Erwägungen

Wohnsitznahme auf dem Campingplatz in [...] nicht möglich sei (AB 2). Gemäss

Angaben der Beschwerdegegnerin forderte sie den Beschwerdeführer daraufhin

mündlich zum Einreichen einer Wohnsitzbestätigung auf (Beschwerdeantwort vom

17.

Januar 2023 S. 3). Dies ist zwar nicht belegt, wird aber vom

Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Replik vom 8. Februar 2023). Die

Beschwerdegegnerin beantwortete das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.

Oktober 2022 mit E-Mail vom 3. November 2022 (AB 4). Darin tat sie ihr Bedauern

für die Verzögerung bei der Aufnahme in die Grundversicherung kund und bat den

Beschwerdeführer, eine Zuzugsbestätigung bei der zuständigen Einwohnerbehörde

zu beantragen. Gemäss ebenfalls unbestrittenen Ausführungen der

Beschwerdegegnerin versuchte sie den Beschwerdeführer mehrfach erfolglos zu

erreichen (Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023 S. 3), bevor sie ihn mit

Schreiben vom 8. Dezember 2022 (AB 8) ein weiteres Mal um Einreichung einer

Wohnsitzbestätigung ersuchte. Nach Kenntnisnahme der seitens des

Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde vom 2. Dezember 2022 wandte sich die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 wiederum an den

Beschwerdeführer und ersuchte um Zustellung einer Kopie seines Identitätsausweises

und um die Beantwortung von Fragen betreffend den Wohnsitz und den vorherigen

Versicherer (AB 6).

5.3

Gemäss der hiervor dargelegten Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin

von Amtes wegen zu prüfen, ob der Antragssteller der Versicherungspflicht in

der Schweiz unterliegt. Der örtliche Tätigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin

bei der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstreckt

sich auf die gesamte Schweiz (vgl. Verzeichnis der zugelassenen

Krankenversicherer des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] vom 1. Februar 2023, S.

Dispositiv

3). In welchem Kanton die versicherte Person ihren Wohnsitz hat, ist demnach

für die Pflicht zur Aufnahme in die obligatorische Grundversicherung der

Beschwerdegegnerin nicht entscheidend. Massgebliches Kriterium für die

Versicherungsunterstellung ist jedoch, ob die versicherte Person Wohnsitz in

der Schweiz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB hat (Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 1 KVV). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin nach Eingang des Antrags des Beschwerdeführers vom

3. September 2022 (AB 1) im Hinblick auf die Feststellung der

Versicherungspflicht des Beschwerdeführers dessen Wohnsitz abklärte und zunächst

mit dem Entscheid über die Aufnahme in die obligatorische

Krankenpflegeversicherung zuwartete.

5.4.

Das Vorliegen einer Zuzugs- bzw. einer Wohnsitzbestätigung ist zwar

nicht Voraussetzung der Wohnsitzbegründung im Sinne von Art. 23 ff. ZGB und

somit auch keine Bedingung der Versicherungsunterstellung. Das Einholen einer

Wohnsitzbestätigung als objektives Indiz für die Begründung des

zivilrechtlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 ff. ZGB (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_291/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2; 4A_695/2011 vom 18. Januar

2012 E. 4.1) ist jedoch eine geeignete Massnahme zur Abklärung der

Versicherungspflicht und läuft dem Rechtsverzögerungsverbot grundsätzlich nicht

zuwider. Kann der Wohnsitz der versicherten Person, wie im vorliegenden Fall,

nicht anhand der Wohnsitzbescheinigung zugeordnet werden, hat die Versicherung

den Lebensmittelpunkt der versicherten Person gestützt auf andere Indizien zu

ermitteln, was die Abklärung der Versicherungspflicht naturgemäss verzögert. Sie

ist dabei auch auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen, etwa auf

Abgaben zu deren Absicht dauernden Verbleibs (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung

mit Art. 28 Abs. 1 ATSG).

Möglicherweise hätte die Versicherungspflicht rascher ermittelt werden

können, wenn die Beschwerdegegnerin sich schon vor dem 27. Dezember 2022 (vgl.

AB 6) beim Beschwerdeführer über andere für den Wohnsitz massgebliche

Sachverhaltselemente erkundigt hätte. Das Verfahren wurde dadurch jedoch unter

Beachtung der gesamten Umstände nicht in unzulässigem Masse verzögert. Zwischen

der Antragsstellung vom 3. September 2022 (AB 1) und Erhebung der Beschwerde vom

2. Dezember 2022 vergingen lediglich drei Monate. Die Beschwerdegegnerin nahm

die Sachverhaltsermittlung rasch an die Hand und trieb diese ohne wesentliche

Unterbrüche voran. Der Beschwerdeführer reagierte demgegenüber nicht auf die

Kontaktversuche der Beschwerdegegnerin und liess sämtliche Schreiben der

Beschwerdegegnerin (AB 4; AB 5; AB 6) unbeantwortet. In Anbetracht der

fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers kann der Beschwerdegegnerin kein

ungerechtfertigtes Verzögern des Verfahrens vorgeworfen werden.

5.5.

Zusammenfassend ist die Verfahrensdauer unter Würdigung der

Gesamtumstände, insbesondere der zu beurteilende Sach- und Rechtslage und des

damit einhergehenden Abklärungsbedarfs sowie der unterlassenen Mitwirkung des

Beschwerdeführers nicht als übermässig zu qualifizieren. Es liegt folglich keine

Rechtsverzögerung vor.

6.

6.1.

Die Beschwerde ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie

eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: