KV.2023.1
Versicherungsunterstellung; Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt.
20. Juni 2023Deutsch8 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , Dr. T.
Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.1
Versicherungsunterstellung;
Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin ist bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert (Versicherungspolice
2022, gültig ab 1. Januar 2022, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1). In einem
längeren Schriftenwechsel mit der Beschwerdegegnerin wies die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Krankenkassenprämien nicht bezahlen
könne. Aufgrund der ausstehenden Prämienforderungen ersuchte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unter anderem um einen Mahnstopp
(vgl. z.B. Schreiben vom 18. Februar 2022, 11. Mai 2022 und 11. Juni 2022, BA
2) bzw. Schuldenerlass (Schreiben vom 5. September 2022, Schreiben vom 16.
Oktober 2022, 26. Oktober 2022 und 30. Oktober 2022, BA 2). Mit E-Mail vom 1.
November 2022 verwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an das Amt
für Sozialbeiträge Basel-Stadt, damit ein Anspruch auf Prämienverbilligung
geprüft werden könne (BA 2). Nach einem weiteren E-Mail-Austausch schlug die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Abzahlungsvereinbarung vor
(E-Mail-Austausch vom 2., 3. und 8. November 2022, BA 2). In der Folge gab die
Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. November 2022 bekannt, dass sie während 11
Monaten nicht in der Schweiz angemeldet gewesen sei und deshalb für diesen
Zeitraum keine Krankenkassenprämie begleichen müsse (vgl. u.a. E-Mail vom 8.
November 2022, 10. November 2022 und 14. November 2022, BA 2). Daraufhin teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. November 2022
mit, sie könne bei «Gemeinsame Einrichtungen KVG» ein Gesuch zur Befreiung von
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stellen (BA 2). Nach einem
weiteren E-Mail-Verkehr bzgl. der Frage der Versicherungsunterstellung (vgl.
E-Mail-Austausch vom 23. November 2022, E-Mail vom 28. November 2022 und E-Mail
vom 15. und 16. Dezember 2022, BA 2) stellte sich die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 21. Dezember 2022 auf den Standpunkt, aufgrund fehlenden
Wohnsitzes in der Schweiz vom 1. Oktober 2021 bis 1. September 2022 sei sie
nicht mehr obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen. Folglich stelle sie
den Antrag, dass die bereits geleisteten Prämien von Oktober 2021 bis Januar
2022 mit den geschuldeten Prämien von September 2022 bis Dezember 2022 zu
verrechnen seien (BA 2).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2022 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss, die (von 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022) zu
viel bezahlten Prämien seien ihr zurückzuerstatten bzw. mit den ab 1. September
2022.
bis 31. Dezember 2022 geschuldeten Prämien zu verrechnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführerin hat auf eine Vernehmlassung im Rahmen
des zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20. Juni
2023.
die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10)
in Verbindung mit Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1), § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 des Sozialversicherungsgesetzes des
Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale
Instanz in sachlicher und örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2
Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist – wie unter E. 2
aufgezeigt wird – zwischen den Parteien strittig und nachfolgend zu prüfen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei per September 2021
ausgesteuert worden. Sie habe weder ein Arbeitslosentaggeld noch Geld einer
anderen Kasse oder einer anderen Behörde erhalten, weshalb sie obdachlos
geworden sei. In der Folge sei sie per September 2021 aus dem schweizerischen
Einwohnerregister gelöscht worden. Dies bedeute, sie sei vom 1. Oktober 2021
bis 1. September 2022 keine Einwohnerin der Schweiz mehr gewesen sei. Erst per
1.
September 2022 sei sie im Einwohnerregister wieder neu angemeldet worden.
Dementsprechend müsse sie für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 1. September
2022.
keine Krankenkassenprämie zahlen. Die zu viel bezahlten
Krankenkassenprämien vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 seien mit den noch
offenen Krankenkassenprämien vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 zu
verrechnen (Beschwerde vom 27. Dezember 2022).
2.2
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, es sei weder eine
Verfügung noch ein Einspracheentscheid zur Frage, ob für den geltend gemachten
Zeitraum eine Versicherungspflicht bestanden habe, ergangen. Es sei zwar zu
einem Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin gekommen, jedoch habe die Beschwerdeführerin nie um Erlass
einer Verfügung ersucht. Somit fehle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf
die Beschwerde nicht einzutreten sei. Selbst wenn aber auf die Beschwerde eingetreten
würde, sei diese abzuweisen. Denn der Beschwerdegegnerin lägen keine
Informationen vor, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz im Ausland
begründet habe. Eine Schweizer Bürgerin bleibe trotz allfälliger
einwohneramtlicher Abmeldung versicherungspflichtig, wenn im Ausland kein
Wohnsitz begründet werde. Weiter sei auch keine Verschollenerklärung bekannt.
Folglich bleibe die Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vom 1. Oktober
2021.
bis zum 1. September 2022 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
unterstellt und bei der Beschwerdegegnerin versichert. Die Krankenkassenprämien
seien weiterhin geschuldet (Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023).
2.3
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob ein Anfechtungsobjekt gegeben ist
und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Bejahendenfalls ist in einem
weiteren Schritt zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
1.
Oktober 2021 bis zum 1. September 2022 der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung unterstellt war.
3.
3.1
Für das Eintreten auf die Beschwerde wird formell vorausgesetzt,
dass ein Anfechtungsobjekt nach Art. 56 ATSG vorliegt. Denn im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, E.2.1).
3.2
Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG gewährt der
versicherten Person jedoch auch dann ein Beschwerderecht, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Ein Vorgehen nach Art. 56
Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder
zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat
(Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3; 8C_453/2008
vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
3.3
Vorliegend ist aus den diversen Schreiben der Beschwerdeführerin
ersichtlich, dass sie die Beschwerdegegnerin mehrmals um einen Mahn- und
Betreibungstopp bzw. einem Erlass der ausstehenden Krankenkassenprämien ersucht
hat (BA 2). In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin auch darauf
hingewiesen, dass sie infolge Obdachlosigkeit keinen Wohnsitz in der Schweiz
mehr innegehabt habe und daher nicht mehr der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung unterstellt gewesen sei (BA 2). Indes hat sie in den
diversen Schreiben keine Verfügung bezüglich der strittigen Versicherungsunterstellung
im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1. September 2022 verlangt. Die Beschwerdegegnerin
hat diesbezüglich auch keine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid erlassen.
Dispositiv
Demnach fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56
Abs. 1 ATSG und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Daher kann auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden.
Selbst wenn das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.
Dezember 2022 als Aufforderung zum Erlass einer Verfügung betrachtet würde,
führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die
Beschwerdeführerin hatte bereits am 27. Dezember 2022 (Posteingang: 30.
Dezember 2022) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
Angesichts dieses Geschehensablaufs war es der Beschwerdegegnerin kaum möglich
innert angemessener Frist eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass mangels Anfechtungsobjekt auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: