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Entscheid

KV.2023.1

Versicherungsunterstellung; Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt.

20. Juni 2023Deutsch8 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , Dr. T.

Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.1

Versicherungsunterstellung;

Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin ist bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert (Versicherungspolice

2022, gültig ab 1. Januar 2022, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1). In einem

längeren Schriftenwechsel mit der Beschwerdegegnerin wies die

Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Krankenkassenprämien nicht bezahlen

könne. Aufgrund der ausstehenden Prämienforderungen ersuchte die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unter anderem um einen Mahnstopp

(vgl. z.B. Schreiben vom 18. Februar 2022, 11. Mai 2022 und 11. Juni 2022, BA

2) bzw. Schuldenerlass (Schreiben vom 5. September 2022, Schreiben vom 16.

Oktober 2022, 26. Oktober 2022 und 30. Oktober 2022, BA 2). Mit E-Mail vom 1.

November 2022 verwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an das Amt

für Sozialbeiträge Basel-Stadt, damit ein Anspruch auf Prämienverbilligung

geprüft werden könne (BA 2). Nach einem weiteren E-Mail-Austausch schlug die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Abzahlungsvereinbarung vor

(E-Mail-Austausch vom 2., 3. und 8. November 2022, BA 2). In der Folge gab die

Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. November 2022 bekannt, dass sie während 11

Monaten nicht in der Schweiz angemeldet gewesen sei und deshalb für diesen

Zeitraum keine Krankenkassenprämie begleichen müsse (vgl. u.a. E-Mail vom 8.

November 2022, 10. November 2022 und 14. November 2022, BA 2). Daraufhin teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. November 2022

mit, sie könne bei «Gemeinsame Einrichtungen KVG» ein Gesuch zur Befreiung von

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stellen (BA 2). Nach einem

weiteren E-Mail-Verkehr bzgl. der Frage der Versicherungsunterstellung (vgl.

E-Mail-Austausch vom 23. November 2022, E-Mail vom 28. November 2022 und E-Mail

vom 15. und 16. Dezember 2022, BA 2) stellte sich die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 21. Dezember 2022 auf den Standpunkt, aufgrund fehlenden

Wohnsitzes in der Schweiz vom 1. Oktober 2021 bis 1. September 2022 sei sie

nicht mehr obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen. Folglich stelle sie

den Antrag, dass die bereits geleisteten Prämien von Oktober 2021 bis Januar

2022 mit den geschuldeten Prämien von September 2022 bis Dezember 2022 zu

verrechnen seien (BA 2).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2022 beantragt die

Beschwerdeführerin sinngemäss, die (von 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022) zu

viel bezahlten Prämien seien ihr zurückzuerstatten bzw. mit den ab 1. September

2022.

bis 31. Dezember 2022 geschuldeten Prämien zu verrechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Beschwerdeführerin hat auf eine Vernehmlassung im Rahmen

des zweiten Schriftenwechsels verzichtet.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20. Juni

2023.

die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10)

in Verbindung mit Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR

830.1), § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 des Sozialversicherungsgesetzes des

Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale

Instanz in sachlicher und örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist – wie unter E. 2

aufgezeigt wird – zwischen den Parteien strittig und nachfolgend zu prüfen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei per September 2021

ausgesteuert worden. Sie habe weder ein Arbeitslosentaggeld noch Geld einer

anderen Kasse oder einer anderen Behörde erhalten, weshalb sie obdachlos

geworden sei. In der Folge sei sie per September 2021 aus dem schweizerischen

Einwohnerregister gelöscht worden. Dies bedeute, sie sei vom 1. Oktober 2021

bis 1. September 2022 keine Einwohnerin der Schweiz mehr gewesen sei. Erst per

1.

September 2022 sei sie im Einwohnerregister wieder neu angemeldet worden.

Dementsprechend müsse sie für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 1. September

2022.

keine Krankenkassenprämie zahlen. Die zu viel bezahlten

Krankenkassenprämien vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 seien mit den noch

offenen Krankenkassenprämien vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 zu

verrechnen (Beschwerde vom 27. Dezember 2022).

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, es sei weder eine

Verfügung noch ein Einspracheentscheid zur Frage, ob für den geltend gemachten

Zeitraum eine Versicherungspflicht bestanden habe, ergangen. Es sei zwar zu

einem Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin gekommen, jedoch habe die Beschwerdeführerin nie um Erlass

einer Verfügung ersucht. Somit fehle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf

die Beschwerde nicht einzutreten sei. Selbst wenn aber auf die Beschwerde eingetreten

würde, sei diese abzuweisen. Denn der Beschwerdegegnerin lägen keine

Informationen vor, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz im Ausland

begründet habe. Eine Schweizer Bürgerin bleibe trotz allfälliger

einwohneramtlicher Abmeldung versicherungspflichtig, wenn im Ausland kein

Wohnsitz begründet werde. Weiter sei auch keine Verschollenerklärung bekannt.

Folglich bleibe die Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vom 1. Oktober

2021.

bis zum 1. September 2022 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

unterstellt und bei der Beschwerdegegnerin versichert. Die Krankenkassenprämien

seien weiterhin geschuldet (Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023).

2.3

Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob ein Anfechtungsobjekt gegeben ist

und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Bejahendenfalls ist in einem

weiteren Schritt zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom

1.

Oktober 2021 bis zum 1. September 2022 der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung unterstellt war.

3.

3.1

Für das Eintreten auf die Beschwerde wird formell vorausgesetzt,

dass ein Anfechtungsobjekt nach Art. 56 ATSG vorliegt. Denn im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde

vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem

Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und

insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, E.2.1).

3.2

Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG gewährt der

versicherten Person jedoch auch dann ein Beschwerderecht, wenn der

Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine

Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Ein Vorgehen nach Art. 56

Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder

zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat

(Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3; 8C_453/2008

vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

3.3

Vorliegend ist aus den diversen Schreiben der Beschwerdeführerin

ersichtlich, dass sie die Beschwerdegegnerin mehrmals um einen Mahn- und

Betreibungstopp bzw. einem Erlass der ausstehenden Krankenkassenprämien ersucht

hat (BA 2). In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin auch darauf

hingewiesen, dass sie infolge Obdachlosigkeit keinen Wohnsitz in der Schweiz

mehr innegehabt habe und daher nicht mehr der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung unterstellt gewesen sei (BA 2). Indes hat sie in den

diversen Schreiben keine Verfügung bezüglich der strittigen Versicherungsunterstellung

im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1. September 2022 verlangt. Die Beschwerdegegnerin

hat diesbezüglich auch keine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid erlassen.

Dispositiv

Demnach fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56

Abs. 1 ATSG und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Daher kann auf die

Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden.

Selbst wenn das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.

Dezember 2022 als Aufforderung zum Erlass einer Verfügung betrachtet würde,

führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die

Beschwerdeführerin hatte bereits am 27. Dezember 2022 (Posteingang: 30.

Dezember 2022) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

Angesichts dieses Geschehensablaufs war es der Beschwerdegegnerin kaum möglich

innert angemessener Frist eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

4.

4.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass mangels Anfechtungsobjekt auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: