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Entscheid

KV.2023.10

Abweisung der Beschwerde. Definitive Rechtsöffnungen für ausstehende KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen erteilt. (Bundesgerichtsurteil 9C700/2023 vom 04.12.2023, Bundesgerichtsurteil 9F25/2023 vom 10.1.2024)

13. September 2023Deutsch8 min

Kostenbeteiligungen auch nach zweimaliger Mahnung (vgl. [Dossier 1'463’329] AB 22

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

September 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

Rechtsdienst

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.10

Einspracheentscheide vom

25. April 2023

Abweisung der Beschwerde. Definitive

Rechtsöffnungen für ausstehende KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen erteilt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin und ihr 1972 geborener

Ehemann sind bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen

Krankenversicherung versichert (Versicherungspolicen 2021 und 2022;

Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 3 [Dossier Nr. 1'512'575]).

Nachdem die Beschwerdeführerin die eingeforderten Prämien und

Kostenbeteiligungen auch nach zweimaliger Mahnung (vgl. [Dossier 1'463’329] AB 22

und 33) nicht bezahlt hatte, liess die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

vom 27. Juli 2022 (AB 40) gegen die Beschwerdeführerin wegen ausstehender

Prämien von Oktober 2021 bis Dezember 2022 sowie nicht bezahlter Kostenbeteiligungen

von Oktober 2021 und November 2021 die Betreibung einleiten. Die

Forderungssumme setzte sich zusammen aus Prämienforderungen von Fr. 15'347.10,

Kostenbeteiligungen von Fr. 68.10, Fr. 30.00 Mahnspesen,

Fr. 95.00 Inkassogebühren sowie 5 % Verzugszins auf Fr. 15'347.10

ab dem 28. Dezember 2021. Die Betreibungskosten betrugen Fr. 104.00. Den

gegen diesen Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (AB 41). Die

dagegen erhobene Einsprache (AB 42 und 43) der Beschwerdeführerin wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (AB 45)

ab.

Nachdem die letzte Zahlungsaufforderung vom 7. September

2022 erfolglos geblieben war ([Dossier Nr. 1'512'575] AB 11), leitete

die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 18. November

2022 (AB 14) wegen nicht bezahlter Kostenbeteiligungen der Monate Dezember

2021, Januar 2022 und März 2022 eine weitere Betreibung ein. Der

Forderungsbetrag beinhaltete Kostenbeteiligungen von Fr. 270.75,

Fr. 30.00 Mahnspesen, Fr. 95.00 Inkassogebühren und Betreibungskosten

von Fr. 34.00. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (AB 15) hob die

Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag auf und wies die dagegen erhobene

Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (AB 17) ab.

Erwägungen

II.

Am 2. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt sie die

Aufhebung der Einspracheentscheide vom 25. April 2023.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli

2023.

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 24. Juli 2023 wird sinngemäss an der

Beschwerde festgehalten.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 lässt die Beschwerdeführerin

dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.

III.

Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu

beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig

verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids –

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der

Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungs­gegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein

Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; Urteil des

Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom

25.

April 2023 ([Dossier 1'463’329] AB 45) ausschliesslich den von

der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung

für Fr. 15'644.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Dezember 2021

auf Fr. 15'347.10 erteilt. Ebenso hat sie im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 25. April 2023 ([Dossier 1'512’575] AB 17)

einzig den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die

definitive Rechtsöffnung für Fr. 429.75 erteilt. Einzig diese Entscheide

bilden somit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

2.3

Soweit die Beschwerdeführerin implizit (durch Verweis auf weitere

vor diesem Gericht geführte Verfahren) die Nichtleistung anderer involvierter

Versicherungen rügt, ist festzuhalten, dass darüber im Rahmen dieser Verfahren

geurteilt wurde. Diese Rügen können nicht nochmals vorgebracht werden. Ergänzend

ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden kann,

die leistungsablehnenden Verfügungen von anderen Versicherern anzufechten. Auf

diese Vorbringen ist in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen.

3.

3.1

Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt die

definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'644.20 zuzüglich 5 % Zins seit

dem 28. Dezember 2021 auf Fr. 15'347.10 bzw. in Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für

Fr. 429.75 erteilt hat.

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt gegen die vorliegend in Betreibung

gesetzten Forderungen – Prämien von Oktober 2021 bis Dezember 2022,

Kostenbeteiligungen von Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021, Januar 2022

und März 2022 – keine konkreten Rügen vor. Insbesondere macht sie nicht

geltend, dass die fraglichen Forderungen zu Unrecht in Betreibung gesetzt

worden sind. Es finden sich in den vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine

unkorrekte Berechnung der Kostenbeteiligungen. Auch die Zusammenstellung des

jeweiligen Ausstandes (vgl. AB 45 [Dossier Nr. 1'463'329] und AB 17

[Dossier Nr. 1'512'575]) erscheint nachvollziehbar. Nachdem die Beschwerdeführerin

keine überprüfbaren Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vorgelegt hat, was sie

hätte tun müssen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 21/04

vom 29. September 2004 E. 4.3), sind die geltend gemachten

Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen als geschuldet zu erachten.

3.3

Die Beschwerdeführerin möchte angebliche Gegenforderungen aus einer

mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zusatzversicherung zur Verrechnung

bringen. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass es den Versicherten verwehrt

ist, eigenmächtig ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit

beanspruchten Leistungen zu verrechnen (Urteil des Bundesgerichts K 7/06

vom 12. Januar 2007 E. 3.2).

3.4

Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

Mahnspesen und Inkassogebühren in Rechnung gestellt hat. Bei Verzug der Zahlung

von Prämien oder Kostenbeteiligungen ist die Erhebung angemessener Mahngebühren

und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen

schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine

entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom

12.

Januar 2006 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 V 276, 276 E. 2c). Die

erforderliche Regelung findet sich in Art. 21 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach KVG (AVB Ausgabe 2018; siehe

AB 2 [Dossier Nr. 1'512'575]).

3.5

Die Beschwerdeführerin weigert sich, Prämienzahlungen zu leisten.

Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV;

SR 832.102]). Auf fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten

(Art. 26 Abs. 1 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 %

im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die

Prämien von Oktober 2021 bis Dezember 2022 von 5 % auf Fr. 15'347.10

ab dem 28. Dezember 2021 als berechtigt zu erachten.

3.6

Die Betreibungskosten von Fr. 104.00 (Betreibung Nr. [...])

resp. von Fr. 34.00 (Betreibung Nr. [...]) sind von Gesetzes wegen geschuldet

(Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dafür ist keine Rechts­öffnung

zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts K 154/04 vom 18. März 2005

E. 4.1).

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

25.

April 2023 (Dossier Nr. 1'463'329) abzuweisen. Der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt ist für den Betrag von Fr. 15'540.20 (Fr. 15'347.10

[KVG-Prämien Oktober 2021 bis Dezember 2022], Fr. 68.10

[Kostenbeteiligungen], Fr. 30.00 [Mahnspesen], Fr. 95.00

[Inkassogebühren]) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 15'347.10 seit dem 28. Dezember

2021.

aufzuheben.

4.2

Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (Dossier Nr. 1'512'575). Der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt ist für den Betrag von Fr. 395.75 (Fr. 270.75

[Kostenbeteiligungen], Fr. 30.00 [Mahnspesen], Fr. 95.00

[Inkassogebühren]) aufzuheben.

4.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 15'540.20

zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 15'347.10 seit dem

28.

Dezember 2021 aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 395.75

aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: