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Entscheid

KV.2023.13

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerde gutgeheissen

21. November 2023Deutsch13 min

des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E. 5.2 = Praxis 2006 Nr. 37, S. 280, 119

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 21.

November 2023

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.13

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde;

Beschwerde gutgeheissen

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und seit

Juli 2006 in Basel wohnhaft (Wohnsitzbescheinigung, BB 2). Er verfügte bis zum 21. Februar

2023 über eine Niederlassungsbewilligung (Aufenthaltstitel, BB 3), die ihm vom

Migrationsamt Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Januar 2020 entzogen wurde. Der

Entzug der Niederlassungsbewilligung wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich

mit Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigt. Der Beschwerdeführer

ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen

Krankenversicherung unter Einschluss der Unfalldeckung versichert (Schweizerisches

Krankenversicherungskarte KVG, BB 8; Prämienmitteilungen 2020-23, BB 9-12).

1.2.

Mit Schreiben vom 5. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

um eine Rückzahlung der von ihm bezahlten Krankenkassenprämien für den Zeitraum

vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 in der Höhe von CHF 16'520.85.

Alternativ könne auch der Rückzahlungsanspruch mit den von dem Beschwerdeführer

bezogenen Arztleistungen und Medikamente in Höhe von CHF 2'970.85 verrechnet

werden, womit ein Anspruch von insgesamt CHF 13'550.00 bestehe. Zudem

ersuchte er die Beschwerdegegnerin, ihm eine Gesamtaufstellung aller im Zeitraum

vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2023 entstandenen Arzt-, Spital- und

Medikamentenrechnungen sowie den Gesamtbetrag der in diesem Zeitraum vom

Beschwerdeführer getragenen Franchisen und Selbstbehalte bis zum 19. April 2023

zuzusenden (BB 33). Der Beschwerdeführer verwies bei seinen Forderungen auf

seine E-Mails an die Beschwerdegegnerin vom 24. März 2023 und 31. März 2023

sowie auf die angehängten Beilagen. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Begehren

mit Schreiben vom 27. April 2023 und forderte in Abänderung seiner

Ersuchen vom 5. April 2023, dass die Kosten für die bezogenen Arztleistungen und

Medikamente in Höhe von CHF 2'970.85 nicht mit der Forderung in Höhe von

CHF 16'520.85 zu verrechnen, sondern dem Beschwerdeführer zu erlassen

seien. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 bekräftigte der Beschwerdeführer seine

Forderungen und setzte der Beschwerdegegnerin eine neue Frist bis zum 6. Juli

2023 zur Rückzahlung bzw. Erlass der von ihm genannten Summen, ansonsten er

sich bei fruchtlosem Ablauf der Frist gezwungen sehe, beim zuständigen

Sozialversicherungsgericht Untätigkeitsbeschwerde zu erheben. Der

Beschwerdeführer verwies dabei auf seine weiteren E-Mails an die

Beschwerdegegnerin vom 6., 7., 12., und 28. April 2023 sowie vom 15. und

22. Juni 2023 (BB 41).

1.3.

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2023 beantragt der

Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, über die

Rückforderung der auf mindestens CHF 16'520.85 bezifferten Forderung und

damit auf Feststellung der Nichtversicherungspflicht des Beschwerdeführers in

der schweizerischen sozialen obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung

seit 1. Oktober 2020, eventualiter seit 1. November 2020, schriftlich

zu verfügen. Zudem sei die

Beschwerdegegnerin, anzuweisen, schriftlich über das Gesuch um Erlass der auf

mindestens CHF 2'970.85

bezifferten Leistungen für ärztliche Heilbehandlungen und Arznei- und

Hilfsmittel im Sinne von Art. 25 und 28 KVG zu verfügen. Der

Beschwerdeführer beantragt ferner, dass die Beschwerdegegnerin anzuhalten sei,

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und dem Erlass der begehrten

schriftlichen Verfügungen von der Einforderung von Prämien zur sozialen

obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung für die Monate April 2023

bis September 2023 abzusehen. Zudem sei der Beschwerdeführer weder für die nicht

bezahlten Prämien für die Monate April 2023 bis September 2023 abzumahnen noch

zu betreiben und die bereits ausgesprochene Mahnungen für den Monat April 2023 sei

zurückzunehmen. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm eine

Parteientschädigung zuzusprechen sei.

1.4.

Der Beschwerdeführer ergänzt mit Eingaben vom 28. Juli 2023 und 15.

August seine Begründung zur Beschwerde und reicht weitere Beschwerdebeilagen

ein.

1.5.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2023 wird die Beschwerde an

die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Akten

zugestellt. Mit Instruktionsverfügungen vom 9. August 2023 sowie vom 16. August

2023 werden der Beschwerdegegnerin die zusätzlichen Eingaben des

Beschwerdeführers samt Beilagen zugestellt.

1.6.

Nachdem die Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort noch die

Vorakten innert Frist bis 30. August 2023 einreichte, wird der Schriftenwechsel

mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 7. September 2023 geschlossen und

der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.

1.7.

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. September 2023

weitere Beilagen ein.

2.

2.1.

Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

(KVG; SR 832.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung mit

Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 KVG genannten Bereichen anwendbar. Art. 56 ATSG

gewährleistet als Ausdruck der Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses

richtet sich im Falle von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder

Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann

gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der

Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine

Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

2.2.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG

in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Beschwerdeführer zur

Zeit der Beschwerdeerhebung im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, ist das

angerufene Gericht örtlich zuständig gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG.

2.3.

Die Beschwerde bei Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gemäss

Art. 56 Abs. 2 ATSG ist an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich

jederzeit erhoben werden. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus,

dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den

Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts

8C_336/2012 vom 12. August 2012 E. 3). Sie ist jedenfalls dann nicht

verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht

vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E.

3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich

geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der

an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1).

Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten

Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und

Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind,

können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom

11. August 2016 E. 3). Wird die Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen, ist die Versicherungsträgerin durch

die gerichtliche Beschwerdeinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher

Frist abzuschliessen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen (Kieser Ueli, Kommentar zum Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich

2020, Art. 56 N 40).

2.4.

Die Beschwerdegegnerin hat bisher – wie vom Beschwerdeführer mit

eingeschriebenen Briefen vom 5. April 2023 (BB 33), 27. April 2023 (BB 37) und

22. Juni 2023 (BB 41) sinngemäss verlangt – keine anfechtbare Verfügung erlassen.

Die vorliegende Beschwerde wurde demnach rechtzeitig erhoben. Da auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung

bzw. Rechtsverzögerung bezieht.

2.5.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher

einfacher Fall liegt hier vor.

3.

3.1.

Das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ergibt sich

aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28.

November 1974 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und Art.

29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.

April 1999 (BV; SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der

Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen

erscheint. Dieser Grundsatz wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das

Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen).

In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der eine Behörde pflichtwidrig völlig

untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit Hinweisen), gibt diese im Falle

der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen, dass sie die Bearbeitung der Sache

vorantreiben will. Völlig unerheblich für die rechtsuchende Person ist, auf

welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten oder andere Umstände – die

Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde

nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).

3.2.

Die Beschwerdegegnerin hat bislang keine Verfügung bezüglich den

Begehren des Beschwerdeführers erlassen, sondern hat lediglich mittels automatisch

generierter E-Mails die Eingänge der Mails des Beschwerdeführers bestätigt und

jeweils eine Bearbeitung innert den nächsten Tagen angekündigt (BB 31, 32, 34,

35, 38, 39, 40, 42, 43). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob ein Fall der Rechtsverzögerung

vorliegt. Über materiellen Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers ist hier

nicht zu befinden (vgl. E. 2.3. hiervor).

4.

4.1.

Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über

Leistungen, Forderungen und Anordnungen die erheblich sind oder mit denen die

betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu

erlassen. Das ATSG nennt keine konkrete Frist, innert welcher ein

Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung zu erlassen

hat. Auch das KVG setzt keine zeitlichen Grenzen, bei deren Überschreiten eine

Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist (siehe noch altArt. 80

Abs. 1 KVG, wonach der Krankenversicherer bei einem entsprechenden Begehren der

versicherten Person innert 30 Tagen eine Verfügung zu erlassen hatte; dazu BGE 125 V 188, 189 ff. E. 1). Sind die Umstände, welche zur unangemessenen

Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt, liegt eine

Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013

Sachverhalt

E. 2.2 sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer

mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist

einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür sind namentlich Umfang und

Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Schwere der

Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E. 5.2 = Praxis 2006 Nr. 37, S. 280, 119

Ib 311, 325 E. 5b).

4.2.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer

mit den Prämienrechnungen seit dem 1. Oktober 2020 nicht

einverstanden ist und dies der Beschwerdegegnerin mit den Schreiben vom 5. April

2023, 27. April 2023 und 22. Juni 2023 sowie mit den E-Mails vom 24. März 2023,

31. März 2023, 6. April 2023, 7. April 2023, 12. April 2023, 28. April

2023, 15. Juni 2023, 22. Juni 2023 und 27. Juni 2023 mitgeteilt hat (BB 31-44).

Die Beschwerdegegnerin nahm zu diesem Sachverhalt weder in einer formlosen

Mitteilung ausdrücklich Stellung noch erliess sie, wie vom Beschwerdeführer mit

eingeschriebenen Briefen vom 5. April 2023 (BB 33), 27. April 2023 (BB 37) und

vom 22. Juni 2023 (BB 41) sinngemäss verlangt, eine Verfügung mit

Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdegegnerin kündigte dem Beschwerdeführer auch nicht an, sie benötige

mehr Zeit, gewisse Aspekte des Sachverhaltes zu klären. Die Beschwerdegegnerin

hat lediglich mittels automatisch generierter E-Mails die Eingänge der E-Mails

des Beschwerdeführers bestätigt und jeweils eine Bearbeitung innert den

nächsten Tagen angekündigt (BB 31, 32, 34, 35, 38, 39, 40, 42, 43). Seit dem

Schreiben vom 5. April 2023 bis zur Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung

vom 9. Juli 2023 sind drei Monate vergangen, bis heute über sieben Monate. Im

Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort noch

Vorakten eingereicht. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin während über sieben

Monaten nicht auf die Begehren des Beschwerdeführers einging und keine

Verfügung erlassen hat, stellt eine unangemessene Verlängerung des Verfahrens

dar. Diese ist in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles objektiv nicht

gerechtfertigt, da den Akten nichts zu entnehmen ist, was auf besondere

Schwierigkeiten aus tatsächlicher Hinsicht hindeuten würde, welche es der

Beschwerdegegnerin verwehrt hätten, zur Frage der Prämienrückerstattung, zur

Frage des Erlasses von Kosten für den Bezug von medizinischen Leistungen sowie zur

Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers eine Verfügung zu

erlassen. Zudem sind aus rechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die

darauf hinweisen würden, dass die sich stellenden Rechtsfragen als besonders

schwierig oder umfangreich zu qualifizieren wären. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist daher als rechtsverzögernd zu

werten.

4.3.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdebeklagte

rechtsverweigernd bzw. rechtsverzögernd handelt, indem sie dem Beschwerdeführer bis heute keine Verfügung

zugestellt hat.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,

soweit darauf einzutreten ist.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat unverzüglich eine Verfügung über das Gesuch

des Beschwerdeführers betreffend Rückerstattung der Krankenversicherungsprämien,

über das Gesuch betreffend Erlass der Kosten für Leistungen gemäss KVG sowie über

die Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers

Erwägungen

gemäss KVG zu erlassen.

5.3

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

5.4

Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die

obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hätte der obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Praxisgemäss wird jedoch Parteien, die nicht

durch externe Anwälte vertreten werden, keine Parteientschädigung zugesprochen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Dies

gilt auch für Rechtsanwälte, die in eigener Sache prozessieren (BGE 129 V 113,

116.

E. 4.1). Unverbeiständete Parteien können nur ausnahmsweise für

persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe entschädigt werden. Kumulative

Voraussetzungen hierfür sind, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem

Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand

notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten

auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113, 116 E. 4.1; 110 V 132, 134 f. E. 4d). Da

die vorliegende Streitigkeit weder aus tatsächlicher noch rechtlicher Sicht als

kompliziert anzusehen ist (vgl. E. 4.2. hiervor), sind die genannten

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten des

unverbeiständeten Beschwerdeführers nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdegegnerin hat unverzüglich eine

Verfügung in der obgenannten Angelegenheit zu erlassen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: