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Entscheid

KV.2023.14

Nichtbezahlte Prämien

7. Februar 2024Deutsch16 min

Bearbeitungsgebühren dürfen zudem höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 7. Februar 2024

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.14

Einspracheentscheid vom 20. Juli

2023

Nichtbezahlte Prämien

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin

obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolicen, Beschwerdeantwortbeilagen

[AB] 16 bis 19).

1.2.

Die Prämienrechnungen für die obligatorische Krankenversicherung für

die Monate November 2022 bis Dezember 2023 in Höhe von je CHF 232.05 (im Jahr

2022) bzw. CHF 266.20 (im Jahr 2023, als Jahresprämie in Höhe von CHF

3'194.40 in Rechnung gestellt; vgl. Prämienrechnungen vom 17. September 2022,

AB 1, vom 15. Oktober 2022, AB 2, und vom 10. Dezember 2022, AB 3) bezahlte

der Beschwerdeführer nicht, woraufhin er von der Beschwerdegegnerin gemahnt

wurde (Mahnungen vom 19. November 2022, AB 1, S. 2, vom 17. Dezember 2022,

AB 2, und vom 21. Januar 2023, AB 3). Mit Zahlungsaufforderungen vom 17.

Dezember 2022 (AB 1), 21. Januar 2023 (AB 2) und 18. Februar 2023 (AB 3) erhob

die Beschwerdegegnerin Mahngebühren. Diese betrugen bei der ersten

Zahlungsaufforderung CHF 20.00, bei den folgenden beiden je CHF 25.00.

Zugleich drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Betreibung an. Als

er auch danach die Forderungen nicht beglich, leitete die Beschwerdegegnerin

die Betreibung ein. Das Betreibungsamt C____ stellte dem Beschwerdeführer am 27. April

2023 einen Zahlungsbefehl über CHF 3'650.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem

24. April 2023 für die ausstehenden Prämien von November 2022 bis Dezember

2023, CHF 250.00 Mahnspesen, und Zins von CHF 60.30 zuzüglich

Betreibungskosten in Höhe von CHF 73.30 zu (Zahlungsbefehl vom 24. April

2023 in der Betreibung Nr. [...], AB 7). Der Beschwerdeführer erhob am 5.

Mai 2023 Rechtsvorschlag (a.a.O., S. 2). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit

Zahlungsverfügung vom 30. Mai 2023 auf (AB 8). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2023 Einsprache (AB 12). Im

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache vom 28. Juni 2023 ab (AB 13).

2.

2.1.

Am 19. August 2023 (Postaufgabe 21. August 2023) erhebt der

Beschwerdeführer mit einem als "Einsprache" betitelten Schreiben beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde und beantragt

sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 vollumfänglich

aufzuheben und der Rechtsvorschlag vom 5. Mai 2023 zu bestätigen.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.

September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

2.3.

Mit Replik vom 3. Oktober 2023 und Duplik vom 12. Oktober 2023

halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100),§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai

2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des

Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton

Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in

sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde

wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts

berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

Die Angelegenheit kann ohne Weiteres basierend auf den dem Gericht vorliegenden

Akten beurteilt werden.

3.3.

3.3.1 Der Beschwerdeführerbeantragt in seiner Replik, es sei eine

mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Darauf ist vorab einzugehen.

3.3.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht

darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche

und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz

beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb

angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die

Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes

nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein

Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die

Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen

Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen –

insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder

Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der

Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Ob eine öffentliche und

mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten

Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153, 159 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die

Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt namentlich dann ein

Absehen von einer öffentlichen Verhandlung zu, wenn die Beurteilung eines

umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern

in erster Linie von den Akten abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2009

vom 2. Juli 2009 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

3.3.3 Die Voraussetzungen um

von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzusehen sind vorliegend

erfüllt. Die Angelegenheit kann ohne Weiteres basierend auf den dem Gericht

vorliegenden Akten beurteilt werden. Eine weitere Sachverhaltsabklärung ist

nicht notwendig und es stellen sich kein Tat- sondern reine Rechtsfragen. Eine mündliche

Parteiverhandlung vermag am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu

ändern, da die Beurteilung des Sachverhalts allein von den Akten und nicht von

der persönlichen Erscheinung des Beschwerdeführers abhängt. Der Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist somit abzulehnen.

4.

4.1.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin vom

Beschwerdeführer zu Recht einen Betrag in Höhe von insgesamt CHF 3'650.50

zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2022 auf CHF 232.05, seit dem 30.

November 2022 auf CHF 232.05 und seit dem 31. Dezember 2022 auf CHF 3'186.40 –

unter Berücksichtigung der ab 2. August 2023 erfolgten Teilzahlungen durch

die Sozialhilfe Basel-Stadt – für die ausstehenden Prämien von November 2022

bis Dezember 2023 und CHF 250.00 Mahnspesen, zuzüglich Betreibungskosten

forderte.

4.2.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der

Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer

Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl.

Art. 61 KVG).

4.3.

Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die

Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt eine versicherte Person die

Versicherungsprämien nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer

schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine

Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen

und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in

Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der

Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben

(Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nachdem das Betreibungsamt das

Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl

(Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und

Konkurs [SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs.

1 SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen – ohne einen Grund

anzugeben – Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG).

Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses

oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu

erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Bei

Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die

Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung

verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung

verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat

anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im

Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder

Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels

Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren

fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2,

mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E. 2.2 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch GEBHARD

EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage Zürich 2018,

Art. 64a N 10).

4.4.

Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten

zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den

Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür

weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag

beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3, mit weiteren

Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18.

Juni 2004 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen

geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich

zu dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG, vgl.

auch BGE 147 III 358, 362 E. 3.4.1 sowie Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4, mit weiteren

Hinweisen).

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer bringt keine konkrete Kritik am angefochtenen

Einspracheentscheid vor. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss

Art. 61 lit. c ATSG sind die von der Beschwerdegegnerin geltend

gemachten Beträge zu überprüfen.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer für die Monate

November und Dezember 2022 Prämien in Höhe von je CHF 232.05 in Rechnung

(Prämienrechnungen vom 17. September 2022 und vom 15. Oktober 2022

AB 1 und 2). Am 10. Dezember 2023 stellte sie ihm Prämien für das

ganze Jahr 2023 in Höhe von CHF 3'186.40 (CHF 3’194.40, abzüglich

0.25 % Skonto) in Rechnung (AB 3). Über den Gesamtbetrag von

CHF 3'650.05 hob sie beim Betreibungsamt C____ eine Betreibung an (vgl.

Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 in der Betreibung Nr. [...]).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Gericht mit, dass die Sozialhilfe Basel-Stadt am 2. August 2023 sowie am

30. August 2023 eine Überweisung in Höhe von je CHF 491.60 getätigt hatte

(vgl. dazu auch die Einzahlungsbelege, AB 14 und 15). Gemäss den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat sie CHF 388.60 zu Gunsten der

Betreibung Nr. [...] angerechnet. Weiter führt die Beschwerdegegnerin mit

Duplik vom 12. Oktober 2023 sowie mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 aus, dass am

28. September 2023, am 30. Oktober 2023 und am 29. November 2023 von der

Sozialhilfe Basel-Stadt zu Gunsten der Betreibung Nr. [...] weitere Zahlungen

in Höhe von je CHF 491.60 eingegangen sind. Unter Berücksichtigung der

Zahlungseingänge vom 2. August 2023, 30. August 2023, 28. September

2023, 30. Oktober 2023 sowie vom 29. November 2023 verbleibt somit ein Prämienausstand

in Höhe von CHF 1'787.10. Dieser ist vom Beschwerdeführer noch zu bezahlen.

6.

6.1.

Für Aufwendungen, welche von der

versicherten Person verursacht wurden und der Versicherung bei rechtzeitiger

Zahlung nicht entstanden wären, kann die Versicherung angemessene

Bearbeitungsgebühren erheben, sofern sie dafür in ihren allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende

Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. auch BGE 125 V 276, 277

Sachverhalt

E. 2c/bb; vgl. auch Gebhard Eugster,

Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel 2015, N 1348).

Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch krankenversicherten Person

zu erhebenden Kosten steht damit im Ermessen der Krankenversicherung. Diese hat

sich bei deren Festlegung an das Äquivalenzprinzip zu halten. Das heisst, dass

eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen

Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des

Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). Mahn- und

Bearbeitungsgebühren dürfen zudem höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche

Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts

9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2 und Gebhard Eugster, a.a.O. N 1349).

6.2.

Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Bearbeitungsgebühren findet

sich in Art. 14.2 des Reglements betreffend die Versicherungen nach KVG,

Ausgabe 2018 (AB 20) sowie des Reglements betreffend die Versicherungen nach

KVG, Ausgabe 2023 (AB 21; welches der beiden Reglemente vorliegend anwendbar

ist, kann offenbleiben). Die Bestimmung lautet: «Auslagen der B____ für

Mahnungen und Betreibungen fallen zulasten der versicherten Person». Über die

Höhe derartiger Kosten, äussert sie sich nicht.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vor Einleitung der

Betreibung gemahnt (Schreiben vom 19. November 2022, AB 1, vom 17. Dezember

2022, AB 2 und vom 21. Januar 2023, AB 3), ihm danach je eine

Zahlungsaufforderung zugestellt (Zahlungsaufforderungen vom 17. Dezember 2022

(AB 1, vom 21. Januar 2023, AB 2 und vom 18. Februar 2023, AB 3) und ihm mit

den Zahlungsaufforderungen jeweils eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände

von 30 Tagen angesetzt. Zudem hat sie den Beschwerdeführer auf die Folgen des

Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat

sie die offene Forderung in Betreibung gesetzt (vgl. Zahlungsbefehl vom 24.

April 2023 in der Betreibung Nr. [...], AB 7). Mit der ersten

Zahlungsaufforderung hat die Beschwerdegegnerin CHF 20.00, mit den beiden

anderen Zahlungsaufforderungen je CHF 25.00 Mahngebühr erhoben (vgl.

AB 1 bis 3). Im Zahlungsbefehl hat sie die Mahngebühren nicht separat aufgeführt,

sondern einen Betrag von CHF 250.00 als «Spesen» als Teil der Betreibung

genannt. Berücksichtigt man die Mahngebühren in Höhe von insgesamt

CHF 70.00 als Spesen, verbleiben CHF 180.00, welche angesichts der

obigen Ausführungen als Bearbeitungsgebühren zu verstehen sind. Diese betragen

4.9 % der in Betreibung gesetzten Prämienforderungen von insgesamt

CHF 3650.50 und sind in der Höhe nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für

die Mahnspesen von CHF 20.00 bzw. CHF 25.00 pro Zahlungsaufforderung (vgl.

dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom

4. Februar 2016 E. 4.2. sowie Urteile des Sozialversicherungsgerichts

KV.2016.6 und KV.2016.7, beide vom 8. November 2016, jeweils E. 5.). Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass der geforderte Betrag von insgesamt CHF 250.00

für die Mahn- und Bearbeitungsgebühren der bundesgerichtlichen Praxis in Bezug

auf das Äquivalenz- als auch das Kostendeckungsprinzip standhält.

7.

7.1.

Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV sind für

fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent pro Jahr zu

leisten.

7.2.

Vorliegend begann der Verzugszins von 5 % seit dem 31. Oktober 2022

auf CHF 232.05, seit dem 30. November 2022 auf CHF 232.05 und seit dem 31.

Dezember 2022 auf CHF 3'186.40 zu laufen (entsprechend der Zahlungsfristen der

drei Prämienrechnungen, AB 1, 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin machte mit

Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 (AB 7) bereits aufgelaufene Zinsen

in Höhe von CHF 60.30 geltend. Dieser Betrag ist korrekt berechnet und

nicht zu beanstanden. Auf den damals offenen Betrag von insgesamt

CHF 3650.50 verlangte die Beschwerdegegnerin 5 % Zins ab dem

24. April 2023, also ab dem Datum des Zahlungsbefehls. Unter

Berücksichtigung der Zahlungseingänge vom 2. August 2023, 30. August 2023, 28.

September 2023, 30. Oktober 2023 sowie vom 29. November 2023 (vgl. E. 5.2.

hiervor) ist dieser Betrag zu reduzieren. Von den Zahlungseingängen am

2. August 2023 und am 30. August 2023 über je CHF 491.60 hat die

Beschwerdegegnerin lediglich CHF 388.60 an die vorliegende Betreibung

Erwägungen

Nr. [...] des Betreibungsamtes C____ angerechnet. Mangels konkreter

Angaben, welcher Anteil von welcher Zahlung stammt rechtfertigt es sich, je die

Hälfte von CHF 388.60 per 2. August 2023 und per 30. August 2023

an den in Betreibung gesetzten Betrag anzurechnen. Demzufolge hat der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % ab dem

24.

April 2023 auf CHF 3650.50, seit dem 3. August 2023 bis zum 30. August

2023.

auf CHF 3'456.20, seit dem 31. August 2023 bis zum 28. September 2023 auf

CHF 3'261.90, seit dem 29. September 2023 bis zum 30. Oktober 2023 auf CHF

2'770.30, seit dem 31. Oktober 2023 bis zum 29. November 2023 auf CHF 2'278.70

und seit dem 30. November 2023 auf CHF 1'787.10 zu bezahlen.

8.

8.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern abzuändern, als

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämienausstände der Monate

November 2022 bis Dezember 2023 in Höhe von CHF 1'787.10 zuzüglich 5 % Zins

ab dem 24. April 2023 bis zum 2. August 2023 auf CHF 3650.50,

ab dem 3. August 2023 bis zum 30. August 2023 auf CHF 3'456.20,

ab dem 31. August 2023 bis zum 28. September 2023 auf CHF 3'261.90,

ab dem 29. September 2023 bis zum 30. Oktober 2023 auf CHF 2'770.30,

ab dem 31. Oktober 2023 bis zum 29. November 2023 auf CHF 2'278.70 und

ab dem 30. November 2023 auf CHF 1'787.10

sowie CHF 60.30 bis zum 24. April 2023 aufgelaufener Zins und Mahn-

und Bearbeitungsgebühren in Höhe von CHF 250.00, zuzüglich Betreibungskosten zu

bezahlen hat. (vgl. Zahlungsbefehl vom 24. April 2023 in der Betreibung Nr. [...],

AB 7). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

C____ ist im genannten Umfang zu beseitigen.

8.2

Der in der Betreibung Nr. [...] am 5. Mai 2023 erhobene Rechtsvorschlag

ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

8.3

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 insofern abgeändert, als dass

der Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 1'787.10 für ausstehende Prämien

von November 2022 bis Dezember 2023 zuzüglich CHF 60.30 bis zum

24.

April 2023 aufgelaufenem Zins, Zins von 5 % ab dem 24. April

2023.

bis zum 2. August 2023 auf CHF 3650.50, seit dem 3. August 2023 bis

zum 30. August 2023 auf CHF 3'456.20, seit dem 31. August 2023 bis zum 28.

September 2023 auf CHF 3'261.90, seit dem 29. September 2023 bis zum 30.

Oktober 2023 auf CHF 2'770.30, seit dem 31. Oktober 2023 bis zum 29.

November 2023 auf CHF 2'278.70 und seit dem 30. November 2023 auf CHF

1'787.10 sowie CHF 250.00 Spesen (Mahn- und Bearbeitungsgebühren)

verurteilt wird. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes C____ beseitigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: