Lexipedia

Entscheid

KV.2023.17

Nachforderung für Krankenkassenprämien korrekt; Beschwerdeabweisung.

8. Mai 2024Deutsch18 min

hatte, teilte das ASB der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 mit,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.17

Einspracheentscheid vom 30.

Oktober 2023

Nachforderung für

Krankenkassenprämien korrekt; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist bei der

Beschwerdegegnerin seit 2015 obligatorisch krankenversichert. Sie erhielt in

den Jahren 2015 bis 2019 individuelle Prämienverbilligungen vom Amt für

Sozialbeiträge des Kantons [...] (ASB), wobei es immer wieder zu Erhöhungen und

Reduktionen dieser Beiträge durch das ASB kam, was zu diversen automatischen

Korrekturen im Buchhaltungssystem der Beschwerdegegnerin führte.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft in [...] gemeldet

hatte, teilte das ASB der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 mit,

dass neu ab 1. Januar 2015 ein Anspruch in Gruppe 11 bestehe, forderte zu viel

bezogene Beiträge von CHF 8‘564.00 mit Inkasso über den Krankenversicherer

zurück und erhob eine Gebühr von CHF 80.00 wegen einer Meldepflichtverletzung (vgl.

Beschwerdeantwortbeilage/AB S. 74). Daraufhin verwies die Beschwerdeführerin

mittels einer Expertise auf den verminderten Wert der Liegenschaft hin und

stellte beim ASB ein Gesuch um eine Neuverfügung, welches das ASB mit Verfügung

vom 13. Juni 2019 abwies (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen

mit Schreiben vom 21. Juni 2019 Einsprache (a.a.O.). Daraufhin hiess das ASB mit

Einspracheentscheid vom 26. September 2019 (a.a.O.) die Einsprache teilweise

gut und entschied die Rückforderung auf einen Betrag von CHF 6'041 zu

reduzieren.

Gestützt darauf verlangte die Beschwerdegegnerin den Betrag von

CHF 8'740.00 von der Beschwerdeführerin zurück (vgl. AB S. 88 ff.). Daraufhin

leistete die Beschwerdeführerin verschiedene Zahlungen an die Beschwerdegegnerin

(vgl. AB S. 174 f.) und gelangte an die Ombudsstelle Krankenversicherung (AB S.

132, 138 und 158), welche ihre Bemühungen jedoch wieder einstellte (vgl.

Einspracheentscheid vom 30.10.2023, AB S. 197, Rz. 10). Wegen ausstehender

Zahlungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 10. November

2020 eine Betreibungsandrohung zu (vgl. AB S. 121).

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. Januar 2021 leitete

die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung ein (AB S.

166). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 4. Februar 2021 Rechtsvorschlag (AB

S. 167). Mit Zahlungsverfügung vom 12. Februar 2021 (vgl. AB S. 168) beseitigte

die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag.

Vertreten durch C____, Advokat, erhob die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 15. März 2021 Einsprache gegen die Zahlungsverfügung vom 12.

Februar 2021 (vgl. AB S. 169). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 30.

Oktober 2023 (vgl. AB 197) abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 27. November 2023 erhebt die nunmehr unvertretene

Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2023. Weiter sei die Betreibung für nichtig

zu erklären.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und

Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2023.

Mit Replik vom 11. März 2024 resp. Duplik vom 22. März 2024

halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.

Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 8. Mai 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über

die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige

kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe den

gesamten Rückforderungsbetrag der Prämienverbilligungen im Betrag von

CHF 6'166.00 gemäss Einspracheentscheid des ASB vom 26. September 2019 beglichen

(vgl. Beschwerde, S. 1). Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die

Ansicht, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Teil der Rückforderung von

CHF 8'740.00 bezahlt habe (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 14). Deshalb sei sie zu

Recht für die Differenz in der Höhe von CHF 2’574.00 gemahnt und betrieben

worden (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 7).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 zu Recht noch

CHF 2’574.00 zzgl. Mahn-, Dossier- und Betreibungsgebühren von der

Beschwerdeführerin fordern kann.

3.

3.1

Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über

die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt der Versicherer die Prämien

für seine Versicherten fest. Grundsätzlich erhebt der Versicherer von seinen

Versicherten die gleichen Prämien, ausser das Gesetz sieht eine Ausnahme vor.

Prämienverbilligungen werden den versicherten Personen in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG in der Regel

durch den Wohnsitzkanton gewährt. Die Beiträge werden vom Kanton direkt an die

jeweilige Versicherung ausbezahlt (vgl. § 17 Gesetz über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV, SG SG 834.400]). Im Kanton

Basel-Stadt ist das ASB für die Festlegung der Prämienverbilligung

zuständig (vgl. § 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom

25.

November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt

[KVO, SG 834.410]). Gemäss Entscheid des ASB reduzieren die Krankenkassen

die Prämien der Versicherten und teilen den Versicherten die Höhe des

Kantonsbeitrages mit (§ 26 Abs. 2 KVO). Die

Krankenversicherungen stellen die Differenz zwischen der reduzierten Prämie und

der Prämie der obligatorischen Krankenversicherung jährlich dem ASB in Rechnung

(§ 27 Abs. 2 KVO).

3.2

Kommt es zu einer Anpassung oder Änderung der Prämienverbilligung

sind unter Umständen die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Das ATSG

sowie das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen

Sozialleistungen vom 25. Juni 2008 (SoHaG; SG 890.700) statuieren eine

Rückerstattungspflicht für unrechtmässig bezogene Leistungen (vgl. Art 25 Abs.

1.

ATSG und § 17 Abs. 1 Satz 1 SoHaG). Die Rückerstattung setzt zunächst voraus,

dass in der Vergangenheit Leistungen zu Unrecht bezogen worden sind (vgl. Olivier Steiner, Im Dickicht von

Fehlanreizen und Zirkelberechnungen - zur Koordination von bedarfsabhängigen

Sozialleistungen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, in FamPra.ch 2011 S. 66

ff., S. 75). Analog zu den Grundsätzen des ATSG ist dies der Fall, wenn die

ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig ist (Wiedererwägung), wenn neue

Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen

(prozessuale Revision) oder eine Leistung zu Unrecht - etwa wegen einer

Meldepflichtverletzung - nicht an veränderte Verhältnisse angepasst worden ist

(versäumte Anpassung, vgl. Steiner, a.a.O., S. 91). Der Beitrag für die

Prämienverbilligung wird bei Anspruch direkt vom ASB an die jeweilige

Krankenkasse geleistet (§ 27 Abs. 1 KVO) und bei Rückforderung

bei den Krankenkassen zurückgefordert. Aufgrund dessen kann die

Beschwerdegegnerin die Beiträge aufgrund der Rückforderung der

Prämienverbilligung direkt bei der Beschwerdeführerin einfordern.

4.

4.1

In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass es die Aufgabe des

ASB ist, die Höhe der Prämienverbilligung festzulegen, was diese mit

Einspracheentscheid vom 26. September 2019 getan hat (vgl. AB S. 74). Dieser Einspracheentscheid

wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Darauf ist folglich im

vorliegenden Verfahren abzustellen.

4.2

4.2.1

Der Einspracheentscheid korrigierte den Wert der Liegenschaft

von CHF 150'000.00 (Marktwert) auf EUR 101‘842.00 (Steuerwert gemäss

Steuerauszug 2018 der [...] Steuerbehörde [...]) und hob die Verfügung vom 13.

Juni 2019, welche keine relevante Einkommensveränderung festgestellt hatte, auf.

Dies war möglich, weil die korrekte Feststellung des Sachverhaltes von Amtes

wegen und keine Veränderung zu beurteilen war (vgl. AB S. 75, Rz. 4). Im

Ergebnis ergab sich daraus eine reduzierte Rückforderung für den Zeitraum von

Januar 2015 bis Mai 2019 von CHF 6'041.00 (2015 von CHF 1'156.00 plus 2016 von

CHF 1‘368.00 plus 2017 von CHF 1'416.00 plus 2018 von CHF 1‘476.00 plus 2019

bis Mai von CHF 625.00, vgl. AB S. 75, Rz. 6). Am Ende wurde der Hinweis angebracht,

dass sobald der Krankenversicherer die Meldungen des ASB administrativ

verarbeitet habe, er die erhöhten Beiträge rückwirkend auf der nächsten

Prämienabrechnung gutschreiben beziehungsweise mit der bisherigen Rückforderung

verrechnen werde (a.a.O.).

4.2.2

Gemäss § 27 Abs. 1 KVO leistet

das ASB den Krankenversicherungen im jeweils laufenden Kalenderjahr bis jeweils

Ende Juni eine Akontozahlung. Im Umkehrschluss wird der Betrag der ganzen

Periode zurückgefordert. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund

der tatsächlich von der Beschwerdegegnerin an das ASB zurückerstatteten Periode

der Juni 2019 im Betrag von CHF 125.00 mit zu berücksichtigen ist (vgl.

Beschwerdeantwort, Rz. 6, AB S. 158), worüber die Beschwerdeführerin offenbar

auch im Vorfeld durch das ASB informiert worden ist (vgl. AB S. 158). Für den Zeitraum zwischen Januar 2015 bis Juni 2019

ergibt sich folglich ein Total von CHF 6'166.00 für die Rückerstattung der zu

Unrecht ausbezahlten Prämienverbilligungen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 6). Die

Beschwerdeführerin beanstandet folglich zu Recht weder den Abrechnungszeitraum noch

den Rückerstattungsbetrag von CHF 6'166.00 nicht.

4.3

Entsprechend dem Hinweis im Einspracheentscheid des ASB, wonach der

Krankenversicherer sobald er die Meldungen des ASB administrativ verarbeitet

habe, die erhöhten Beiträge rückwirkend auf der nächsten Prämienabrechnung

gutschreiben beziehungsweise mit der bisherigen Rückforderung verrechnen werde

(vgl. Erwägung 4.1.2. vorstehend), ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachten Forderung zu rekapitulieren. In den Akten findet sich hierzu

eine Aufzählung mit fünf Spalten (AB S. 139). In der Spalte 1 wird die

ursprüngliche individuelle Prämienverbilligung aufgeführt. In der Spalte 2 wird

die nachträgliche individuelle Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin

festgehalten. Diese wurde ihr irrtümlicherweise (abzüglich eines Anteils an die

Prämie für Dezember 2019) ausbezahlt (vgl. AB S. 195), anstatt dass sie gleich mit

der Nachforderung von CHF 8’740.00 verrechnet worden wäre, wie dies im

Einspracheentscheid des ASB vom 26. September 2019 festgehalten worden war und

muss nun folglich in die Berechnung einbezogen werden. Spalte 1 ergibt mit der

nachträglichen Erhöhung aus Spalte 2 den Gesamtbetrag von Spalte 3. Die Höhe

der Prämienverbilligung nach der Herabsetzung wird in Spalte 4 festgehalten.

Aus der Differenz zwischen der Spalte 3 und der Spalte 4 ergeben sich in Spalte

5.

die Beträge, die die Beschwerdegegnerin von der Versicherungsnehmerin

zurückfordern muss (vgl. zu den einzelnen Monatsprämien die Policen in AB S. 2

ff.). Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den Betrag von CHF 1'696.00

für 2015 (CHF 3'628.00-CHF 1'932.00), CHF 1'920.00 für 2016 (CHF 3'900.00-1'980.00),

CHF 1'992.00 für 2017 (CHF 4'044.00-CHF 2'052.00), CHF 2'076.00 für 2018

(CHF 4'212.00-CHF 2'136.00) und CHF 1'056.00 (CHF 2'142.00-1'086.00). Dies

ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 8'740.00 (AB S. 139).

4.4

4.4.1

Zum besseren Verständnis ist darauf hinzuweisen, dass es sich

bei der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Restforderung nicht nur um

eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligungen,

sondern auch um die Nachforderung des Teils der Krankenkassenprämien und

weiteren Gebühren handelt, die vorher durch die Prämienverbilligung

gedeckt waren. Indem die ursprünglich höhere individuelle Prämienverbilligung

durch die Anrechnung der Liegenschaft nachträglich herabgesetzt wurde, die mit

dem Krankenversicherer vereinbarte Gesamtprämie jedoch unverändert blieb,

erhöhte sich der von der Beschwerdeführerin selbst zu zahlende (nicht von der

bisherigen individuellen Prämienverbilligung gedeckte) Prämienanteil

nachträglich, was zur von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Rückforderung

führte. Dies ergibt sich auch aus dem E-Mail betreffend "Nachzahlung B____/Prämienverbilligung" des Mitarbeiters des ASB an

die Beschwerdeführerin vom 5. März 2020 (vgl. AB S. 189). So wird darin

ausgeführt, der Einspracheentscheid berücksichtige nur den Rückforderungsteil

der Rechnung, nicht aber die Nachbelastungen durch die (Kranken-)Kasse bis zur

Höhe der eigentlichen Prämie. So habe die Beschwerdeführerin zum Beispiel im

2019.

zuerst Prämienverbilligungen von monatlich CHF 305.00 und somit von Januar

bis Mai von CHF 1'530.00 (5 mal CHF 306.00) erhalten. Dies sei aber lediglich

ein Beitrag an die vom Krankenversicherer in Rechnung gestellte (Gesamt-)Prämie

gewesen, welche dem ASB nicht bekannt sei. Das ASB fordere nun nur den zu viel

bezogenen Beitrag von CHF 625.00 zurück (CHF 306.00 bisher minus CHF 181.00 neu

mal 5 Monate). Gleichzeitig stelle die Kasse auch eine Nachforderung für den

nicht gedeckten Prämienanteil vom aktuellen Beitrag bis zur tatsächlichen

Prämie, welche dem ASB nicht bekannt sei. Dies gehe so über Perioden ab 2015.

Der total an die Kasse zurück zu zahlende Betrag sei daher höher. Wie hoch wisse

das ASB aber nicht, sondern nur der Krankenversicherer. Dieser sollte der

Beschwerdeführerin aber von 2015 bis 2019 die von der Verfügung vom 25.

September 2019 ausgewiesenen Prämienbeiträge gutschreiben (a.a.O.).

4.4.2

Entsprechend dem Gesagten verwendet die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort (vgl. beispielsweise Rz. 14) unter anderem den Begriff "Prämiennachforderung". Es ist nicht zum Nachteil

der Beschwerdegegnerin auszulegen, dass sie ihre Forderung auf dem

Zahlungsbefehl als "KVG-Rückforderungen IPV" bezeichnet hat. Die

erwähnten Nach- und Rückforderungen sind letztlich auf eine nachträgliche

Korrektur der Prämienverbilligung zurückzuführen (zu den Anforderungen an einen

Zahlungsbefehl im Hinblick auf den Forderungsgrund vgl. BGE 121 III 18).

4.5

Für den vorliegend relevanten Zeitraum ergibt sich die Höhe der

Rückforderung resp. offenen Krankenkassenprämien wie folgt: CHF 8'740.00 (vgl.

hierzu Erwägung 4.2 vorstehend) abzüglich CHF 6'166.00 (Neuberechnung der

Prämienverbilligung, vgl. hierzu Erwägung 4.1.3.) = CHF 2'574.00 (vgl. u. a.

die Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024, Rz. 14 und der Einspracheentscheid

vom 30.10.2023, AB S. 197, Rz. 10).

4.3

Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin mit insgesamt

13.

Zahlungen eine Gesamtsumme von CHF 6'166.00 (vgl. u. a.

Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024, Rz. 13, Einspracheentscheid vom

30.10.2023, S. 197, Rz. 9; Zahlungsbelege AB S. 174). Dieser Betrag setzt sich

aus den rücküberwiesenen CHF 2'300.00 (für den versehentlich ausbezahlten

Betrag, vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 8; AB 29, Rz. 7; AB S. 125) und weiteren

Überweisungen von insgesamt CHF 3'866.00 (vgl. AB S. 124 f.) zusammen. Es

verbleibt somit ein offener Betrag von CHF 2'574.00. Dabei handelt es sich um

den Betrag, der die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzt hat (vgl. Zahlungsbefehl

Nr. [...] vom 27. Januar 2021, AB S. 166). Damit erweist sich die Beschwerde in

diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1

In einem zweiten Schritt ist auf das Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen, dass die Betreibung nichtig sei und ihr die weiteren

Gebühren zu erlassen seien (vgl. Replik vom 11. März 2024).

5.2

5.2.1

Nach Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung

(KVV; SR 832.102) sind die Prämien in der Regel monatlich im Voraus zu

bezahlen. Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien nicht, hat

die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und

spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung

zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des

Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit

Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung

nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2

Satz 1 KVG).

5.2.2

Die Krankenkassen sind

befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben

(Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und

Konkurs [SchKG; SR 281.1]; BSK SchKG I-Staehelin,

Art. 79 N 16). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und

der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt

in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt

gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, E. 2; 119 V 329 E.

2b). Das zuständige Versicherungsgericht hat im Rahmen eines allfälligen

Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu

prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in

formeller Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.

5.2.3

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall

nachweislich ein korrektes Mahnverfahren durchgeführt (vgl. AB S. 119 ff.) und

hernach die Betreibung eingeleitet (vgl. AB S. 166). Den von der Beschwerdeführerin

erhobenen Rechtsvorschlag hat sie mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (vgl. AB

S. 168) aufgehoben, wobei auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich aufgehoben worden ist.

5.3

5.3.1

Die Mahnspesen von CHF 60.00 – jeweils CHF 30.00

für die Mahnung vom 12. Mai 2020 und die Betreibungsandrohung vom

10.

November 2020 – sind nicht zu beanstanden, da sie insgesamt weniger

als 10 % der ursprünglichen Forderung betragen (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4. mit Hinweisen).

5.3.2

Fraglich ist, ob

die Dossier-Gebühren von CHF 285.00 zu hoch angesetzt sind. Gemäss Art. 105b

Abs. 2 Satz 1 KVV in der Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses des

Zahlungsbefehls vom 27. Januar 2021 in Kraft war, gilt folgendes: Verschuldet

die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht

entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren

erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und

Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Die Höhe der bei

Zahlungsverzug zu erhebenden Kosten steht damit im Ermessen der

Krankenversicherung. Diese hat sich bei deren Festlegung an das

Äquivalenzprinzip zu halten, weshalb eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen

Grenzen halten muss (Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E.

4.1). Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen zudem höchstens kostendeckend sein

und keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherungen darstellen

(Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2).

5.3.3

Vorliegend ist den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Jahre 2015

(vgl. AB S. 25, Rz. 6.5.2.), 2016 (vgl. AB S. 36, Rz. 6.5.2.), 2017 (vgl. AB S.

50, Rz. 6.5.2.) und 2018 (vgl. AB S. 58, Rz. 19.5.) zu entnehmen, dass die

Mahn- und Umtriebsspesen zulasten der versicherten Person gehen. Damit bestehen

Regelungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV. Im Vergleich zu anderen

Urteilen des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt kann die hier erhobene

Gebühr von CHF 285.00 (vgl. Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021, AB S. 166) nicht

als im offensichtlichen Missverhältnis zum geschuldeten Betrag betrachtet

werden. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wurden

beispielsweise Dossier-Gebühren von jeweils zwei Mal CHF 140.00 und einmal CHF

80.00

bei Prämienausständen von CHF 1'763.20, CHF 903.60 und CHF 2'360.00 als

angemessen erachtet (vgl. KV.2017.9 vom 8. Januar 2019, E. 6.1.). Das Gleiche

gilt für eine Dossier-Gebühr von CHF 145.00 bei Prämienausständen von CHF

1'034.70 bzw. eine Dossier-Gebühr von CHF 145.00 bei Prämienausständen von CHF

1'552.05 erhoben in einem anderen Urteil (vgl. Urteil KV.2018.2 vom 28. Mai 2018,

E.5.1.). Nach dem Gesagten ist die Höhe der Dossier-Gebühren nicht zu

beanstanden.

5.4

Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30.

Oktober 2023 zu Recht eine Forderung von CHF 2'574.00 in Rechnung gestellt und

in Betreibung gesetzt. Hinzukommen gemäss Zahlungsbefehl Mahnspesen von

CHF 60.00, Dossiergebühren von CHF 285.00 und Betreibungskosten von

CHF 60.00 (a.a.O.). Der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 erweist

sich insofern als korrekt (vgl. AB S. 197 ff.). Folglich ist der in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag

vom 4. Februar 2021 für beseitigt zu erklären.

6.

6.1

Die Beschwerde ist, aufgrund der vorstehenden Erwägungen,

abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 zu bestätigen. Demzufolge

hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die im Zahlungsbefehl Nr. [...]

vom 27. Januar 2021 ausgewiesenen Beträge zu bezahlen: Prämienausstände aus der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Zeitraum von 1. Januar 2015 bis

30.

November 2019 von CHF 2'574.00, Mahnspesen von CHF 60.00 und Dossier-Gebühren

von CHF 285.00.

6.2

Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021) erhobene

Rechtsvorschlag vom 4. Februar 2021 ist für beseitigt zu erklären.

6.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023

bestätigt.

Die

Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Prämienausstände von CHF 2'574.00,

Mahnspesen von CHF 60.00 und Dossier-Gebühren von CHF 285.00 zu bezahlen.

Der in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag

vom 4. Februar 2021 wird für beseitigt erklärt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: