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Entscheid

KV.2023.2

Quarantäne infolge symptomloser Covid-19-Infektion im Ausland begründet keine Leistungspflicht der Zusatzversicherung; Beschwerdeabweisung.

22. Juni 2023Deutsch17 min

Klägerin) ist seit dem 1. Mai 2010 bei der Beklagten im gleichen Umfang obligatorisch

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Klägerin

1

B____

[...]

vertreten durch A____, [...]

Kläger 2

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

KV.2023.2

Klage vom 9. Januar 2023

Quarantäne infolge symptomloser

Covid-19-Infektion im Ausland begründet keine Leistungspflicht der

Zusatzversicherung; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Klägerin 1 (nachfolgend Klägerin) ist seit dem 1. Dezember

2007 bei der Beklagten obligatorisch krankenversichert. Zudem besitzt sie die

Zusatzversicherung "D____". Der Kläger 2 (als minderjähriger Sohn der

Klägerin) ist seit dem 1. Mai 2010 bei der Beklagten im gleichen Umfang obligatorisch

kranken- und zusatzversichert (Klageantwortbeilagen/KAB 1 und 2).

Die Klägerin und ihr Sohn beabsichtigten, sich vom 17. Dezember

2021 bis zum 3. Januar 2022 ferienhalber in E____ aufzuhalten. Zu diesem Zwecke

holte die Klägerin bei der Beklagten am 29. November 2021 eine schriftliche Deckungsbestätigung

ein (Klagebeilage/KB 5 und 6).

Nach ihrer Einreise wurden die Klägerin und ihr Sohn positiv

auf das Covid-19 Virus getestet. In der Folge befanden sich die Klägerin und

ihr Sohn vom 19. Dezember bzw. 18 Dezember 2021 bis zum 28. Dezember 2021 auf

Anordnung der lokalen Gesundheitsbehörde auf der Isolationsstation in einem

Spital in der [...] Hauptstadt F____. Als Diagnose wurde bei der Klägerin "Asymptomatic COVID-19

infection" und bei ihrem

Sohn "COVID-19 Infection" mit dem Hinweis "no active pulmonary disease" festgestellt (Medical Reports

G____, KB 3, S. 8 und KB 4, S. 8). Nach vier Tagen erfolgte eine Umverlegung

vom Isolierzimmer in ein Hospital-Hotel, in welchem die Klägerin weiterhin

bezüglich Sauerstoffsättigung, Fieber und Blutdruck überwacht wurde, was

unbestritten ist (vgl. Leistungsabrechnung im Medical Report betreffend "Accomodation" und "Nursing and Midwifery Charge", KB 4, S. 2 und 5).

Am 20. Dezember 2021 meldete die Partnerorganisation H____ der

Beklagten die Hospitalisierung der Klägerin und ihres Sohnes, woraufhin die

Beklagte der Partnerorganisation mitteilte, dass keine Beteiligung an den

anfallenden Kosten vorgenommen werden könne (KAB 7). Dies teilte die

Partnerorganisation der Klägerin mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 mit (KAB 5,

S. 11).

Am 21. Dezember 2021 erkundigte sich die Klägerin telefonisch

bei der Beklagten bezüglich Kostenübernahme des Spitalaufenthalts in F____ (KAB

5, S. 11). Anlässlich dieses Telefonats teilte die Klägerin der Beklagten mit,

dass es ihr und ihrem Sohn gutgehe, sie jedoch trotzdem durchgecheckt werden

müssten. Die Beklagte informierte die Klägerin, dass die Partnerorganisation

die Leistungsübernahme abgelehnt habe, sie aber dennoch eine Kostenübernahme

prüfen werde (KAB 8).

Für den Spitalaufenthalt wurden der Klägerin und ihrem Sohn

umgerechnet CHF 4'206.40 in Rechnung gestellt. Am 24. Januar 2022 gingen die entsprechenden

Rechnungen bei der Beklagten ein (KB 3). Mit den Leistungsabrechnungen vom 15.

Februar 2022 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme für die Klägerin und

ihren Sohn sowohl aus der Grund- als auch aus der Zusatzversicherung ab

(Klagebeilage/KB 1 und 2). Nach einem Telefonat am 23. Februar 2023 teilte die Klägerin

der Beklagten mit E-Mails vom 2. März 2022 und vom 23. März 2022 mit, dass sie mit

der Ablehnung der Kostenübernahme nicht einverstanden sei. Die Beklagte bestätigte

in den E-Mails vom 3. März 2022 und vom 25. März 2022 die Ablehnung und verwies

die klagende Partei auf den Rechtsweg (KAB 10-13).

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 9. Januar 2023 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, die beklagte Partei sei zu

verurteilen, der klagenden Partei CHF 4'206.40 (Kostenübernahme der

angefallenen Kosten infolge eines Krankenhausaufenthaltes in E____) zu bezahlen.

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 22. Februar 2023

auf Klageabweisung.

Die Parteien halten mit Replik vom 28. März 2023 resp. Duplik

vom 26. April 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 22. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige

Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es

gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2

lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches

als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton

Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82

Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Klagen betreffend

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine

vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim

zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558 E. 4.6).

1.3

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 20 der

Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten, Ausgabe 10.2001. Gemäss

dieser Bestimmung kann die klagende Partei bei Streitigkeiten aus dem

Versicherungsvertrag wahlweise Klage beim Gericht am schweizerischen Wohnort,

am schweizerischen Arbeitsort oder am Geschäftssitz der Beklagten erheben.

Nachdem die Klägerin und ihr Sohn beide ihren Wohnsitz in Basel-Stadt haben,

ist das angerufene Gericht örtlich zuständig.

1.4

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin und ihr Sohn machen im Wesentlichen geltend, dass die

Kosten der Spitalaufenthalte von der Beklagten zu übernehmen seien, da diese

der Behandlung der Covid-19-Infektion gedient hätten. Sie hätten keine

Wahlmöglichkeiten bezüglich der Behandlungsvorgänge gehabt und hätten aufgrund

der von den [...] Behörden angeordneten Isolation auch nicht in die Schweiz ausreisen

können.

2.2

Die Beklagte bringt hingegen vor, dass die Spitalaufenthalte und die

Behandlungen aufgrund der symptomlos verlaufenen Infektionen medizinisch nicht indiziert

gewesen seien. Zudem hätten auch keine behandlungsbedürftigen Notfälle vorgelegen,

weshalb die Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben sei.

3.

3.1

Die Krankenkasse ist auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung

grundsätzlich nur verpflichtet, Leistungen zu übernehmen, die in der Schweiz

erbracht werden. Somit gilt das Territorialitätsprinzip (vgl. Art. 34 Abs. 2

KVG; BGE 128 V 75 E. 3b). Ausnahmsweise kann die Versicherung in Abweichung vom

Territorialitätsprinzip Leistungen im Ausland erbringen. Dies ist bei

Notfallbehandlungen im Ausland der Fall (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 27.

Juni 1995 über die Krankenversicherung [SR 832.102; KVV] in Verbindung mit Art.

34.

Abs. 2 lit. a KVG). So liegt ein Notfall vor, wenn die versicherte Person bei

einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedarf

und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Die versicherte Person muss

die Behandlung derart dringend und unerwartet benötigen, dass die Behandlung

nicht aufgeschoben werden darf und eine Rückkehr in die Schweiz unangemessen

scheint (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2007 vom 4. März 2008 E.

3.2.).

3.2

Die Krankenpflegeversicherung übernimmt in einem solchen Fall gemäss

Art. 25 Abs. 1 KVG die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder

Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Eine Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine

medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit

zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1

ATSG liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die körperlichen und

geistigen Funktionen in so beträchtlichem Masse einschränkt, dass die

versicherte Person ärztlicher Hilfe bedarf, die Gesundung ohne medizinische

Hilfe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert

angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn ihr nicht zugemutet werden kann,

ohne wenigstens den Versuch einer Behandlung zu leben (BGE 137 V 295, 298 E.

4.2.2).

3.3

Die Untersuchungsbedürftigkeit ist in objektiver Weise –

insbesondere durch den infrage kommenden Leistungserbringer und gestützt auf

dessen Angaben in der Folge durch den Versicherungsträger – festzustellen

(Kieser Ueli, Interkulturelles

Dolmetschen in der Sozialversicherung, in: Kieser

Ueli/Hürzeler Marc/Heinrich Stefanie J. (Hrsg.), JaSo 2021 - Jahrbuch

zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2021, S. 253 f.). Sie ist

anzunehmen, wenn ohne Untersuchung der Wegfall der Beeinträchtigung

wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert angemessener

Zeit zu erreichen wäre. Bei solchen Kosten geht es also noch nicht um eine

eigentliche Behandlungsmassnahme, sondern um eine Abklärungsmassnahme im Rahmen

des Krankheitsbegriffs. Die Behandlung setzt erst in der Folge ein, wenn durch

diese Abklärungsmassnahme festgestellt werden kann, welche Diagnose zu stellen

ist und welche Behandlung einzuleiten ist (a.a.O., S. 254).

3.4

Die Leistungen der Versicherung müssen im Übrigen die Kriterien von

Dispositiv

Art. 32 Abs. 1 KVG erfüllen (sog. WZW-Kriterien). Demnach müssen diese wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlich sein. Eine Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv

geeignet ist, das angestrebte diagnostische oder therapeutische Ziel zu

erreichen bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen (BGE 145 V 116 E. 3.2.1). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden

nachgewiesen sein. Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung

voraus. Dabei gilt jene Anwendung als zweckmässig, welche gemessen am

angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken den besten

diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist (vgl. BGE 145 V 116 E.

3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Wirtschaftlichkeit setzt die Wirksamkeit und

Zweckmässigkeit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich in

seinen Leistungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der

Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (vgl. auch

Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich objektiv und hat

vergleichenden Charakter, indem sie eine Rolle spielt, wenn im Einzelfall

mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind (BGE 145 V 116 E. 3.2.3).

3.5.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVAG steht den Krankenkassen frei, neben der

sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) auch Zusatzversicherungen anzubieten. Das

Vertragsverhältnis in der Zusatzversicherung wird zunächst dem Privatrecht

zugewiesen und unterliegt dem VVG (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz

betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September

2014 [KVAG; SR 832.12] und AVB, KAB 14, Art. 1 Abs. 1.2). Somit gelten –

unter Vorbehalt zwingender privatrechtlicher Bestimmungen – die Grundsätze der

Privatautonomie und der Vertragsfreiheit.

3.6.

Mit einer Zusatzversicherung in Form einer Ausland- oder

Ferienversicherung kann die Auslanddeckung nach KVG erweitert werden, da

diesfalls auch Leistungen im Ausland ausserhalb des vom KVG abgedeckten

Bereichs übernommen werden (Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur

sozialen Krankenversicherung, Diss Basel, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 135).

3.7.

Da die Zusatzversicherungen als Ergänzung zur obligatorischen

Krankenversicherung gemäss KVG zu verstehen seien, sind Begriffe, die in den

speziellen Bestimmungen der Zusatzversicherungen nicht beschrieben sind, nach

den Grundsätzen des KVG auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2014

vom 4. März 2015, E 4.2.1 mit Hinweis auf Gebhard Eugster, Die Unterscheidung

zwischen grund- und zusatzversicherten Leistungen im Spitalbereich: Welche

juristischen Kriterien sind massgeblich?, in: SZS 2005 S. 445 ff., insb. S.

461).

4.

4.1.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist,

aufgrund der Zusatzversicherung "D____" die geltend gemachten Kosten

für die Spitalaufenthalte der Klägerin und ihres Sohnes im Zusammenhang mit der

symptomlosen Covid-19-Infektion zu übernehmen.

4.2.

Die Zusatzversicherung für Reisen und Ferien in der Kategorie "D____"

übernimmt gemäss Artikel 1.1 der besonderen Versicherungsbedingungen für die

Zusatzkrankenversicherung gemäss VVG in der Ausgabe 1.2008 (BVB VVG 2008,

Klagebeilage 3) bzw. Ausgabe 1.2009 (Klagebeilage 7) in Ergänzung zu den

Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den Leistungen

anderer Versicherungskategorien der C____ im Notfall die Kosten

wissenschaftlich anerkannter Behandlungen, die die versicherte Person bei einem

vorübergehenden Auslandaufenthalt von einer Dauer von weniger als 45

aufeinanderfolgenden Tagen beansprucht.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung

gemäss VVG findet sich keine Definition des Begriffs "Notfall",

nur eine solche für den Begriff "Krankheit" (vgl. Art. 2 Abs. 2.4 AVB,

KAB 14, S. 1), welcher sich mit der Definition des ATSG deckt (vgl. E.3.1

vorstehend). Mangels einer Definition des Begriffs "Notfall"

ist dieser nach dem KVG auszulegen (vgl. E. 3.6 vorstehend).

4.3.

Nach Auffassung der Klägerin und ihres Sohnes liege ein Notfall vor,

weil diese nie eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Behandlungsmethoden gehabt

hätten. Auch eine Rückreise in die Schweiz sei aufgrund der angeordneten

Quarantäne nicht möglich gewesen. Ausserdem bedürfe es aus Sicht der [...] Behörden

bei einer Infektion mit Covid-19 unabhängig von Symptomen einer medizinischen

Behandlung. Daher seien die örtlichen Vorschriften für die Erfüllung des

Notfalls massgebend.

4.4.

Der Auffassung der Klägerin kann vorliegend nicht beigepflichtet

werden. Da Art. 36 KVV zur Auslegung und zur Beurteilung der medizinischen

Massnahmen im Sinne der Untersuchung und Behandlung beigezogen wird, erfolgt

die Auslegung aus Schweizer Perspektive. Merkmale des Notfalls sind die

Unaufschiebbarkeit der Behandlung aus medizinischen Gründen und die

Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz (Eugster

Gebhard, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich

2018, Art. 34 KVG N. 8). Ein Notfall wird in der Regel durch eine plötzlich

auftretende, nicht vorhersehbare Behandlungsnotwendigkeit ausgelöst (a.a.O.).

Kein Notfall liegt vor, wenn die Rückreise in gesundheitlicher Hinsicht möglich

und ohne medizinische Risiken ist. Die Angemessenheit beurteilt sich nach aus

dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Kriterien, wobei auch

nichtmedizinische Aspekte zu berücksichtigen sind. Eine im Ausland aufgetretene

Behandlungsbedürftigkeit darf ferner nicht dazu führen, dass der Patient

bessergestellt wird als wenn diese in der Schweiz eingetreten wäre (a.a.O. mit

Hinweis auf BGer 9C_35/2010 E. 5). Weiter muss eine Leistung, damit sie durch

die soziale Krankenversicherung übernommen wird, gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG

wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (vgl. E. 3.3 vorstehend).

4.5.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin und ihr Sohn trotz

der positiven Testung auf Covid-19 keinerlei Symptome aufwiesen. Gemäss den

(unbestrittenen) Vorbringen der Klägerin wurden unmittelbar nach der Aufnahme im

Spital bei der Klägerin und ihrem Sohn die Lungen geröntgt und bei der Klägerin

ein Zugang gelegt und zweimal Blut abgenommen. Dreimal am Tag wurde die Sauerstoffsättigung,

Fieber und der Blutdruck gemessen und nach dem Befinden gefragt. Während den ersten

vier Tagen fanden täglich ärztliche Untersuchungen statt. Danach erfolgte eine

Verlegung vom Isolierzimmer in ein separates Hotel, in dem die Klägerin

weiterhin bezüglich Sauerstoffsättigung, Fieber und Blutdruck überwacht wurde. Covid-19-Infizierte,

die in der Schweiz positiv getestet wurden und die keinerlei Symptomatik

aufwiesen wurden seinerzeit angehalten, sich zuhause abzusondern sich in

Isolation zu begeben (vgl. COVID-19: Anweisungen zur Isolation herausgegeben

vom Bundesamt für Gesundheit, Gültig ab 25. Juni 2020, abrufbar unter https://www.spitaluster.ch/resources/covid-19_anweisungen_isolation1.pdf).

Dabei empfahl das BAG den eigenen Gesundheitszustand zu überwachen und sich

erst beim Auftreten von bestimmten Warnzeichen wie anhaltendes Fieber, Schwächegefühl,

Atemnot usw. telefonisch bei einem Arzt zu melden (a.a.O.). Ohne das Auftreten

dieser Warnzeichen wurden jeweils keine medizinischen Massnahmen veranlasst. Vor

diesem Hintergrund liegt kein Notfall vor, da die Covid-19-Infektionen aufgrund

des symptomlosen Verlaufs gar keiner Hospitalisierung in einem Spital resp.

keiner Quarantäne in einem speziellen Hospital-Hotel bedurft hätten.

4.6.

Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die

Untersuchungsbedürftigkeit, welche ohne besonderes Risiko im vorliegenden Fall

ebensowenig bejaht werden kann. Krankenversicherungsrechtlich relevant ist, zu

welchem Zweck der Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung dient. Die

regelmässige Überwachung des Gesundheitszustandes einschliesslich der

Untersuchungen der Klägerin und ihres Sohnes kann vorliegend weder als wirksam

noch als zweckmässig bezeichnet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die

Klägerin und ihr Sohn während der Dauer der Isolation jemals ärztlicher Hilfe

aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands bedurft hätten. Eine

Covid-19-Infektion ist wie jede andere Krankheit erst zu behandeln, wenn die

Symptomatik sich so präsentiert, dass die erkrankte Person ärztlicher Hilfe

bedarf, und diese somit den Krankheitsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG

erfüllt. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin und ihr Sohn

symptomlos blieben und damit keine behandlungsbedürftigen Krankheitssymptome aufwiesen.

4.7.

Die durchgeführten Massnahmen können auch nicht unter eine

medizinische Prävention subsumiert werden, da die bei der Klägerin und ihrem

Sohn angeordnete Behandlung in einem groben Missverhältnis zum eigentlichen

Zweck, nämlich der Verhinderung des Ausbruchs von Krankheitssymptomen, lag.

4.8.

Der Umstand, dass die [...] Behörden bei einer Covid-19-Infekion den

Aufenthalt in Spitälern, Isolations- bzw. Quarantäneeinrichtungen angeordnet

haben, vermag vorliegend keine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen. Im

Gegenteil sie ist vielmehr Hinweis dafür, dass kein medizinischer Notfall

vorlag, sondern es sich um eine Massnahme zur Eindämmung der Pandemie handelte.

In diesem Sinne wies das EDA im Zeitraum, als die Klägerin und ihr Sohn die

Reise nach E____ unternahmen, darauf hin, dass Auslandreisen eine sorgfältige

Vorbereitung und ein hohes Mass an Flexibilität erfordern, wozu auch das in

Kauf nehmen behördlicher Massnahmen und Anordnungen im Falle einer Infektion

mit Covid-19 gehöre (vgl. Website des Bundesamts für Gesundheit, Snapshot vom

8. Dezember 2021 abrufbar unter [...]). Damit hat sich vorliegend lediglich das

generelle Risiko, dass jede Person im Rahmen der selbstvorsorglichen

Eigenverantwortung tragen musste, wenn sie sich im Zeitraum einer Pandemie ins

Ausland begab, materialisiert, wofür die Beklagte nicht einzustehen hat.

4.9.

Diesbezüglich weist auch heute noch das Bundesamt für Gesundheit darauf

hin, dass vor der Reise immer direkt bei den Behörden der Zieldestination

(Botschaft oder Konsulat) abgeklärt werden muss, welche Einschränkungen

aufgrund des Coronavirus gelten. Diese können jeweils unterschiedlich sein und

sich sehr kurzfristig ändern. Dabei wird auch ausdrücklich auf das Vorweisen

eines negativen Testresultats und möglich Massnahmen nach der Einreise (z.B.

Quarantänepflicht an der Zieldestination) hingewiesen und vom BAG empfohlen,

sich vor der Buchung einer Reise beim Reisebüro und/oder der Reiseversicherung

zu erkundigen, welche Leistungen erbracht werden (vgl. zum Ganzen: https://www.bag.admin.ch/bag

/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-reisende.html#-2090105142).

4.10.

Die Klägerin behauptet weiter, dass die Beklagte am 21. Dezember

2021 telefonisch zugesichert habe, sie würde die Kosten übernehmen. Die

Klägerin verweist auf die Beilagen der Klageantwort, woraus jedoch nicht hervorgeht,

dass sich die Beklagte mündlich verpflichtet hätte die Kosten zu übernehmen.

Auch aus den übrigen Unterlagen ergibt sich dies nicht. Insbesondere hält das von

der Beklagten ausgestellte Health Insurance Certificate ausdrücklich fest, dass

bei einer Covid-19 Erkrankung vorausgesetzt wird, dass die Behandlung

medizinisch indiziert ist ("The prerequisite is that the treatment is

medically indicated",

vgl. KB 5, S. 1). Folglich liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach Art. 8

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die

klagende Partei zu tragen hat.

4.11.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend kein Notfall im

Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV vorlag, da die Infektionen keiner unaufschiebbaren

medizinischen Behandlung bedurften. Folglich sind die Voraussetzungen für eine

Kostenübernahme nicht gegeben. Eine Kostenübernahme aufgrund einer

telefonischen Zusicherung kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da

diese nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, da der nicht

durch externe Anwälte vertretenen Beklagten mangels eines besonderen Aufwandes

praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

Versandt am: