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Entscheid

KV.2023.3

Prämienforderungen

31. Mai 2023Deutsch11 min

Nettoprämie auf Fr. 417.65 (vgl. die Mahnung vom 25. Februar 2022; AB 14). Wegen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.3

Einspracheentscheide

vom 29. November 2022 und vom 7. Dezember 2022 (Rechtsöffnung in den

Betreibungen Nr. [...] und Nr.

[...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt)

Prämienforderungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] Oktober

1969, hat sich per 1. Januar 2010 bei der B____ AG (B____) im Rahmen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einer Franchise von Fr. 2’500.--

im Modell "Basis" mit monatlicher Zahlung versichert (vgl. insb. den Antrag

um Aufnahme in die Krankenversicherung vom 9. Dezember 2009 sowie die

Versicherungspolice vom 15. Dezember 2009; Antwortbeilagen [AB] 1 und 2).

b) Die Beschwerdeführerin bezahlte in den Jahren 2021 und

2022 die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht korrekt.

Im Jahr 2021 betrug die monatliche Nettoprämie Fr. 423.35 (vgl. die Mahnung vom

26. November 2021; AB 4). Im Jahr 2022 belief sich die monatliche

Nettoprämie auf Fr. 417.65 (vgl. die Mahnung vom 25. Februar 2022; AB 14). Wegen

der Nichtbezahlung der Prämien sah sich die Beschwerdegegnerin dazu gezwungen,

den Rechtsweg zu beschreiten.

c) So leitete die B____ – nach einer "1. Mahnung KVG"

vom 26. November 2021 (betreffend die Prämien für Oktober und November 2021; AB

4) und vom 17. Dezember 2021 (betreffend die Prämie für Dezember 2021; AB 5) sowie

einer "Zahlungsaufforderung KVG" vom 31. Dezember 2021; AB 6) – gegen

die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden KVG-Prämien in der

Höhe von gesamthaft Fr. 1'270.05 (3 x Fr. 423.35) nebst Fr. 17.30 Zins

(bis 8. Februar 2022) und 5 % Zins ab dem 9. Februar 2022 sowie Mahn- und

Inkassospesen von insgesamt Fr. 50.-- ein (vgl. AB 7). Gegen den

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 4.

März 2022) erhob die Beschwerdeführerin am 14. März 2022 Rechtsvorschlag (vgl.

AB 8). Dieser wurde von der B____ mit Verfügung vom 2. Mai 2022 im

Umfang von Fr. 1'337.35 (Fr. 1'270.05 + Fr. 17.30 + Fr. 50.--; zuzüglich

Zins) beseitigt (vgl. AB 9). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni

2022 Einsprache. Sie machte geltend, sie schulde die Prämien nicht, da kein

legitimer Versicherungsvertrag bestehe (vgl. AB 10). Mit Einspracheentscheid vom

29. November 2022 wies die B____ die Einsprache ab (vgl. AB 13).

d) Ausserdem leitete die B____ – wiederum nach einer

"1. Mahnung KVG" vom 25. Februar 2022 (betreffend die Prämien für

Januar und Februar 2022; AB 14) und vom 16. März 2022 (betreffend Prämie für

März 2022; AB 15) sowie einer "Zahlungsaufforderung KVG" vom 31. März

2022 (AB 16) – gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden

KVG-Prämien in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'252.95 (3 x Fr. 417.65) nebst Fr. 17.80

Zins (bis 15. Mai 2022) und 5 % Zins ab dem 16. Mai 2022 sowie Mahn- und

Inkassospesen (Fr. 50.--) ein (vgl. AB 17). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 7. Juni 2022) hat die

Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022 Rechtsvorschlag erhoben. Dieser wurde von

der B____ mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 im Umfang von Fr. 1'320.75 (Fr.

1'252.95 + Fr. 17.80 + Fr. 50.--) beseitigt (vgl. AB 18). Mit Einspracheentscheid

vom 7. Dezember 2022 bestätigte die B____ die Verfügung vom 24. Oktober 2022

(vgl. AB 21).

Erwägungen

II.

a) Am 16. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die

Aufhebung der Einspracheentscheide vom 29. November 2022 und vom 7. Dezember

2022.

Weiteren stellt sie folgende Begehren: Der Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin

sei rückwirkend per 1. Januar 2021 für ungültig zu erklären, und die damit

verbundenen Forderungen als nicht geschuldet zu bezeichnen. Ihre Beschwerde sei

für die Beurteilung jener Punkte, für welche sich das

Sozialversicherungsgericht als nicht zuständig erachte, an die dafür zuständige

Stelle/lnstanz zur Bearbeitung weiterzuleiten.

b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keine Replik

eingereicht.

III.

Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide

beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten

werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1

ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über

das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung

der Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 29. November 2022 und vom 7.

Dezember 2022 örtlich und sachlich zuständig.

1.2

Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art.

60.

ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass

auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.

2.1

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei

Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege

versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).

2.2

2.2.1

Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest

(Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu

bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung

[KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder

Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens

einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine

Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs

hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes

wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten

(Art. 64a Abs. 2 KVG).

2.2.2

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1

ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im

Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei

rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer

angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende

Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E.

2c/cc).

2.2.3

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt,

den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben

(vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser

Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch

als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010

vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E.

2.1).

3.

3.1

3.1.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht – in Bestätigung der Verfügung vom 2. Mai 2022

(AB 9) – mit Einspracheentscheid vom 29. November 2022 (AB 13) den von der

Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive

Rechtsöffnung für Fr. 1'337.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Februar 2022

auf Fr. 1'270.05 (3 x Fr. 423.35) erteilt hat.

3.1.2

Ebenfalls zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zutreffenderweise – in Bestätigung der Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 18)

– mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 (AB 21) den von der

Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und für Fr. 1'320.75 zuzüglich

5.

% Zins seit dem 16. Mai 2022 auf Fr. 1'252.95 (3 x Fr. 417.65) erteilt

hat.

3.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die infrage stehenden

KVG-Prämien (Oktober bis Dezember 2021 und Januar bis März 2022) nicht bezahlt

zu haben. Sie macht – wie bereits im früheren vor dem

Sozialversicherungsgericht geführten Verfahren KV 2022 3 – mit selbiger

Begründung geltend, es bestehe kein legitimer Versicherungsvertrag (vgl. die

Beschwerde). Das Sozialversicherungsgericht hat sich im Urteil vom 9. August

2022.

(KV 2022 3) bereits sehr ausführlich mit denselben Argumenten der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. Erwägungen 4.3. bis 4.5. des

Urteils). Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin

bringt daher keinerlei tauglichen Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vor. Die

von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Prämien (Fr. 1'270.05 resp.

Fr. 1'252.95) sind folglich als geschuldet zu erachten.

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat definitive Rechtsöffnung auch für einen

Verzugszins von Fr. 17.30 (bis 8. Februar 2022) und 5 % ab dem 9. Februar 2022 (Datum

des Zahlungsbefehls) auf Fr. 1'270.05 (Prämien Oktober bis Dezember 2021) erteilt

(vgl. AB 8 und AB 13). Ebenfalls hat sie definitive Rechtsöffnung für einen Verzugszins

von Fr. 17.80 (bis 15. Mai 2022) und 5 % ab dem 16. Mai 2022 auf Fr. 1'252.95

(Prämien Januar bis März 2022) erteilt (vgl. AB 18 und AB 21). Wie dargetan

wurde, sind für fällige Prämien Verzugszinsen von 5 % per anno zu gewähren

(vgl. Erwägung 2.2.2. hiervor). In Ziff. 5.1 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen (AVB; AB 3) wird festgehalten, dass die Prämien im

Voraus spätestens am vereinbarten Fälligkeitsdatum zu bezahlen sind. Vorliegend

hat die Beschwerdeführerin die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Der

Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin (Fr. 17.30 bis 8.

Februar 2022 resp. Fr. 17.80 bis 15. Mai 2022) kann gefolgt werden. Namentlich

wurde der Verzugszins ab dem mittleren Verfall berechnet (1. November 2021

[vgl. AB 7 i.V.m. AB 8] resp. 1. Februar 2022 [vgl. AB 17 i.V.m. AB 18]), was

sachgerecht erscheint. Auch ist der Beschwerdegegnerin auf den ausstehenden

KVG-Prämien ab dem 9. Februar 2022 resp. dem 16. Mai 2022 ein Verzugszins

von 5 % zu gewähren.

3.4

Die Beschwerdegegnerin macht überdies Mahn-

und Verwaltungsspesen in der Höhe von jeweils insgesamt Fr. 50.-- geltend (vgl.

AB 7 resp. AB 16). Die erforderliche reglementarische Regelung ist in Ziff.

6.3

der AVB (AB 3) enthalten und kann daher zugestanden werden.

3.5

Die Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 89.-- (Betreibung Nr. [...];

AB 8) resp. Fr. 66.-- (Betreibung Nr. [...]; AB 18) schuldet die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des

Bundesgerichts K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).

3.6

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass eine

Weiterleitung der Beschwerde an eine andere Stelle nicht als geboten erscheint.

Denn es ist nicht ersichtlich, welche andere Instanz für die Behandlung der

Anliegen der Beschwerdeführerin zuständig sein könnte.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29.

November 2022 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2022) ist

für den Betrag von Fr. 1'337.35 (Fr. 1'270.05 + Fr. 17.30 + Fr. 50.--)

zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'270.05 seit dem 9. Februar 2022

aufzuheben.

4.2

Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022) ist

für den Betrag von Fr. 1'320.75 (Fr. 1'252.95 + Fr. 17.80 + Fr. 50.--)

zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'252.95 seit dem 16. Mai 2022 aufzuheben.

4.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 1'337.35 zuzüglich

5.

% Zins auf Fr. 1'270.05 seit dem 9. Februar 2022 aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag

in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag

von Fr. 1'320.75 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'252.95 seit dem 16. Mai

2022.

aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: