KV.2023.3
Prämienforderungen
31. Mai 2023Deutsch11 min
Nettoprämie auf Fr. 417.65 (vgl. die Mahnung vom 25. Februar 2022; AB 14). Wegen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.3
Einspracheentscheide
vom 29. November 2022 und vom 7. Dezember 2022 (Rechtsöffnung in den
Betreibungen Nr. [...] und Nr.
[...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt)
Prämienforderungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] Oktober
1969, hat sich per 1. Januar 2010 bei der B____ AG (B____) im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einer Franchise von Fr. 2’500.--
im Modell "Basis" mit monatlicher Zahlung versichert (vgl. insb. den Antrag
um Aufnahme in die Krankenversicherung vom 9. Dezember 2009 sowie die
Versicherungspolice vom 15. Dezember 2009; Antwortbeilagen [AB] 1 und 2).
b) Die Beschwerdeführerin bezahlte in den Jahren 2021 und
2022 die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht korrekt.
Im Jahr 2021 betrug die monatliche Nettoprämie Fr. 423.35 (vgl. die Mahnung vom
26. November 2021; AB 4). Im Jahr 2022 belief sich die monatliche
Nettoprämie auf Fr. 417.65 (vgl. die Mahnung vom 25. Februar 2022; AB 14). Wegen
der Nichtbezahlung der Prämien sah sich die Beschwerdegegnerin dazu gezwungen,
den Rechtsweg zu beschreiten.
c) So leitete die B____ – nach einer "1. Mahnung KVG"
vom 26. November 2021 (betreffend die Prämien für Oktober und November 2021; AB
4) und vom 17. Dezember 2021 (betreffend die Prämie für Dezember 2021; AB 5) sowie
einer "Zahlungsaufforderung KVG" vom 31. Dezember 2021; AB 6) – gegen
die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden KVG-Prämien in der
Höhe von gesamthaft Fr. 1'270.05 (3 x Fr. 423.35) nebst Fr. 17.30 Zins
(bis 8. Februar 2022) und 5 % Zins ab dem 9. Februar 2022 sowie Mahn- und
Inkassospesen von insgesamt Fr. 50.-- ein (vgl. AB 7). Gegen den
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 4.
März 2022) erhob die Beschwerdeführerin am 14. März 2022 Rechtsvorschlag (vgl.
AB 8). Dieser wurde von der B____ mit Verfügung vom 2. Mai 2022 im
Umfang von Fr. 1'337.35 (Fr. 1'270.05 + Fr. 17.30 + Fr. 50.--; zuzüglich
Zins) beseitigt (vgl. AB 9). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni
2022 Einsprache. Sie machte geltend, sie schulde die Prämien nicht, da kein
legitimer Versicherungsvertrag bestehe (vgl. AB 10). Mit Einspracheentscheid vom
29. November 2022 wies die B____ die Einsprache ab (vgl. AB 13).
d) Ausserdem leitete die B____ – wiederum nach einer
"1. Mahnung KVG" vom 25. Februar 2022 (betreffend die Prämien für
Januar und Februar 2022; AB 14) und vom 16. März 2022 (betreffend Prämie für
März 2022; AB 15) sowie einer "Zahlungsaufforderung KVG" vom 31. März
2022 (AB 16) – gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden
KVG-Prämien in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'252.95 (3 x Fr. 417.65) nebst Fr. 17.80
Zins (bis 15. Mai 2022) und 5 % Zins ab dem 16. Mai 2022 sowie Mahn- und
Inkassospesen (Fr. 50.--) ein (vgl. AB 17). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 7. Juni 2022) hat die
Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022 Rechtsvorschlag erhoben. Dieser wurde von
der B____ mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 im Umfang von Fr. 1'320.75 (Fr.
1'252.95 + Fr. 17.80 + Fr. 50.--) beseitigt (vgl. AB 18). Mit Einspracheentscheid
vom 7. Dezember 2022 bestätigte die B____ die Verfügung vom 24. Oktober 2022
(vgl. AB 21).
Erwägungen
II.
a) Am 16. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die
Aufhebung der Einspracheentscheide vom 29. November 2022 und vom 7. Dezember
2022.
Weiteren stellt sie folgende Begehren: Der Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin
sei rückwirkend per 1. Januar 2021 für ungültig zu erklären, und die damit
verbundenen Forderungen als nicht geschuldet zu bezeichnen. Ihre Beschwerde sei
für die Beurteilung jener Punkte, für welche sich das
Sozialversicherungsgericht als nicht zuständig erachte, an die dafür zuständige
Stelle/lnstanz zur Bearbeitung weiterzuleiten.
b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keine Replik
eingereicht.
III.
Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide
beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten
werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015.
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung
der Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 29. November 2022 und vom 7.
Dezember 2022 örtlich und sachlich zuständig.
1.2
Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art.
60.
ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass
auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.
2.1
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei
Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege
versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).
2.2
2.2.1
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest
(Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu
bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens
einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes
wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten
(Art. 64a Abs. 2 KVG).
2.2.2
Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1
ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im
Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei
rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E.
2c/cc).
2.2.3
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt,
den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben
(vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser
Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch
als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010
vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E.
2.1).
3.
3.1
3.1.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht – in Bestätigung der Verfügung vom 2. Mai 2022
(AB 9) – mit Einspracheentscheid vom 29. November 2022 (AB 13) den von der
Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive
Rechtsöffnung für Fr. 1'337.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Februar 2022
auf Fr. 1'270.05 (3 x Fr. 423.35) erteilt hat.
3.1.2
Ebenfalls zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zutreffenderweise – in Bestätigung der Verfügung vom 24. Oktober 2022 (AB 18)
– mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 (AB 21) den von der
Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und für Fr. 1'320.75 zuzüglich
5.
% Zins seit dem 16. Mai 2022 auf Fr. 1'252.95 (3 x Fr. 417.65) erteilt
hat.
3.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die infrage stehenden
KVG-Prämien (Oktober bis Dezember 2021 und Januar bis März 2022) nicht bezahlt
zu haben. Sie macht – wie bereits im früheren vor dem
Sozialversicherungsgericht geführten Verfahren KV 2022 3 – mit selbiger
Begründung geltend, es bestehe kein legitimer Versicherungsvertrag (vgl. die
Beschwerde). Das Sozialversicherungsgericht hat sich im Urteil vom 9. August
2022.
(KV 2022 3) bereits sehr ausführlich mit denselben Argumenten der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. Erwägungen 4.3. bis 4.5. des
Urteils). Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin
bringt daher keinerlei tauglichen Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vor. Die
von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Prämien (Fr. 1'270.05 resp.
Fr. 1'252.95) sind folglich als geschuldet zu erachten.
3.3
Die Beschwerdegegnerin hat definitive Rechtsöffnung auch für einen
Verzugszins von Fr. 17.30 (bis 8. Februar 2022) und 5 % ab dem 9. Februar 2022 (Datum
des Zahlungsbefehls) auf Fr. 1'270.05 (Prämien Oktober bis Dezember 2021) erteilt
(vgl. AB 8 und AB 13). Ebenfalls hat sie definitive Rechtsöffnung für einen Verzugszins
von Fr. 17.80 (bis 15. Mai 2022) und 5 % ab dem 16. Mai 2022 auf Fr. 1'252.95
(Prämien Januar bis März 2022) erteilt (vgl. AB 18 und AB 21). Wie dargetan
wurde, sind für fällige Prämien Verzugszinsen von 5 % per anno zu gewähren
(vgl. Erwägung 2.2.2. hiervor). In Ziff. 5.1 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB; AB 3) wird festgehalten, dass die Prämien im
Voraus spätestens am vereinbarten Fälligkeitsdatum zu bezahlen sind. Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Der
Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin (Fr. 17.30 bis 8.
Februar 2022 resp. Fr. 17.80 bis 15. Mai 2022) kann gefolgt werden. Namentlich
wurde der Verzugszins ab dem mittleren Verfall berechnet (1. November 2021
[vgl. AB 7 i.V.m. AB 8] resp. 1. Februar 2022 [vgl. AB 17 i.V.m. AB 18]), was
sachgerecht erscheint. Auch ist der Beschwerdegegnerin auf den ausstehenden
KVG-Prämien ab dem 9. Februar 2022 resp. dem 16. Mai 2022 ein Verzugszins
von 5 % zu gewähren.
3.4
Die Beschwerdegegnerin macht überdies Mahn-
und Verwaltungsspesen in der Höhe von jeweils insgesamt Fr. 50.-- geltend (vgl.
AB 7 resp. AB 16). Die erforderliche reglementarische Regelung ist in Ziff.
6.3
der AVB (AB 3) enthalten und kann daher zugestanden werden.
3.5
Die Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 89.-- (Betreibung Nr. [...];
AB 8) resp. Fr. 66.-- (Betreibung Nr. [...]; AB 18) schuldet die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).
3.6
Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass eine
Weiterleitung der Beschwerde an eine andere Stelle nicht als geboten erscheint.
Denn es ist nicht ersichtlich, welche andere Instanz für die Behandlung der
Anliegen der Beschwerdeführerin zuständig sein könnte.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29.
November 2022 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2022) ist
für den Betrag von Fr. 1'337.35 (Fr. 1'270.05 + Fr. 17.30 + Fr. 50.--)
zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'270.05 seit dem 9. Februar 2022
aufzuheben.
4.2
Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022) ist
für den Betrag von Fr. 1'320.75 (Fr. 1'252.95 + Fr. 17.80 + Fr. 50.--)
zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'252.95 seit dem 16. Mai 2022 aufzuheben.
4.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 1'337.35 zuzüglich
5.
% Zins auf Fr. 1'270.05 seit dem 9. Februar 2022 aufgehoben.
Der Rechtsvorschlag
in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag
von Fr. 1'320.75 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'252.95 seit dem 16. Mai
2022.
aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: