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Entscheid

KV.2023.4

Beschwerde abgewiesen. Umstellung der Zahlungsperiodizität von monatlich auf jährlich zulässig

31. August 2023Deutsch13 min

Die Zahlungsperiodizität für die Prämienrechnungen wurden aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...] Basel

Beschwerdeführerin

Sanitas Grundversicherungen AG

Laurenzenvorstadt 11, Postfach

4236, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.4

Einspracheentscheid vom 20.

Dezember 2022 (Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt)

Beschwerde abgewiesen. Umstellung

der Zahlungsperiodizität von monatlich auf jährlich zulässig.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die am 7. Januar 1979 geborene Beschwerdeführerin ist bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert.

b)

Die Zahlungsperiodizität für die Prämienrechnungen wurden aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten

der Beschwerdeführerin auf Initiative der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021

von monatlich auf jährlich umgestellt. Die Beschwerdegegnerin liess der

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Prämienrechnung vom 6. Dezember

2020 über einen Betrag von Fr. 6'823.30 zukommen und führte mit

Begleitschreiben aus, ohne Gegenbericht innert 30 Tagen vom entsprechenden

Einverständnis der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Kontoauszug vom 4. April 2023,

Antwortbeilage [AB] 1, Schreiben der Beschwerdegegnerin samt Prämienrechnung

vom 6. Dezember 2020, AB 2). In der Folge verzeichnete die Beschwerdegegnerin keinen Gegenbericht der

Beschwerdeführerin.

c)

Da die Prämienrechnung vom 6. Dezember 2020 unbeglichen blieb, leitete

die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt

(nachfolgend: Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin am 7. September

2021 einen auf den 16. August 2021 datierten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...])

über den Betrag von Fr. 7'467.35, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. August 2021,

sowie Fr. 96.15 Zins, Fr. 270.00 Mahnspesen, Fr. 150.00 Umtriebsspesen und

Betreibungskosten von Fr. 60.00 sowie Leistungsforderungen von Fr. 518.45 zu.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag

(AB 3).

d)

Mit Prämienrechnung vom 9. Dezember 2021 (AB 5) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum die Prämien für das ganze

Jahr in Rechnung, wobei sich die Prämien für das Jahr 2022 auf Fr. 6’338.55

beliefen. Da die Beschwerdeführerin die Prämienrechnung nicht beglich, leitete

die Beschwerdegegnerin nach vorgängiger Mahnung und Rücknahme des gewährten

Skontos (vgl. Mahnung vom 10. März 2022, AB 6) mit Zahlungsbefehl vom 17.

August 2022 (AB 7) die Betreibung Nr. [...] gegen die Beschwerdeführerin ein.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin gleichentags unbegründeten

Rechtsvorschlag.

e)

Mit Verfügung vom 1. November 2022 beseitigte die Beschwerdegegnerin den

Rechtsvorschlag vollumfänglich (AB 8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30.

November 2022 wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 abgewiesen

(AB 10).

f)

Mit Prämienrechnung vom 20. Dezember 2022 (AB 12) stellte die

Beschwerdegegnerin die Zahlungsperiodizität für das Jahr 2023 auf monatlich um,

wobei die Prämien für den Zeitraum Januar 2023 bis und mit April 2023 gemäss

Kontoauszug vom 4. April 2023 (AB 1) noch ausstehend sind.

Erwägungen

II.

a) Mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 23. Januar

2023) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des

Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022. Darüber hinaus beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdegegnerin zu einer einmaligen Zahlung

von Fr. 10'000 aufgrund angeblicher Kreditschädigung zu verpflichten.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 4. April 2023 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit undatierter Replik (Postaufgabe am 31. Mai 2023)

hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d) Mit Duplik vom 13. Juni 2023 hält die

Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest.

III.

Am 31. August 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können

Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im

Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –

gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde

gegen den Einspracheentscheide vom 20. Dezember 2022 örtlich und sachlich

zuständig. Die sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der geltend gemachten

allfälligen straf- und/oder zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund der angeblichen

Kreditschädigung seitens der Beschwerdeführerin liegt nicht beim angerufenen

Gericht. Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten.

1.2

Da die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG) auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt, ist ansonsten auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1

Vorab ist über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung zu entscheiden.

1.3.2

Gemäss Art.

6.

Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4.

November 1950 (EMRK [SR 0.101]) hat jede Person ein Recht darauf, dass

über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und

Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz

beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb

angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die

Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes

nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein

Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund

der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn

sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern

reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn

der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine

öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der

vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung

der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht

weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche

und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der

konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen

1.3.3

Die Voraussetzungen von einer öffentlichen

und mündlichen Verhandlung abzusehen, sind vorliegend erfüllt. So stellen sich

zunächst angesichts der vollständigen Aktenlage keine Tat-, sondern lediglich

Rechtsfragen. Sodann ist als zentrale Frage die Zulässigkeit des Wechsels der

Zahlungsperiodizität von Krankenkassenprämien der Grundversicherung zu

beurteilen. Dies stellt eine rein technische Fragestellung dar, deren

Beantwortung und Beurteilung in keiner Weise vom persönlichen Eindruck der

Beschwerdeführerin abhängt. Insgesamt kann die zu beurteilende Angelegenheit

daher rechtsgenüglich aufgrund der Akten und den Parteivorbringen gelöst

werden, so dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung

abzulehnen ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die in Rechnung gestellten

Prämien für das Jahr 2022 nicht beglichen zu haben. Sie stellt sich allerdings

im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss massgebender Police seien für die

Krankenkassenprämien Monatsraten und nicht Jahresraten vereinbart worden. Eine

Einwilligung ihrerseits betreffend Wechsel der Zahlungsperiodizität liege nicht

vor, was die Rechnung rechtlich ungültig mache. Hinzu komme, dass die Rechnung

betragsmässig nicht korrekt sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Umstellung der Zahlungsperiodizität

sei rechtens. Man habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember

2020.

die Möglichkeit gegeben ihren Widerspruch kundzutun, was ausgeblieben sei.

Da der Rechnungsbetrag zudem korrekt sei, sei die Beschwerde abzuweisen.

2.3

Unbestritten ist, dass die Prämien für das Jahr 2021 nicht bezahlt

wurden. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die

Zahlungsperiodizität von monatlich auf jährlich umstellen durfte.

3.

3.1

Gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine

Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu

bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung

[KVV; SR 832.102]). Es ist zulässig, die Prämien jährlich, halbjährlich,

quartalweise oder in einem anderen Intervall zu bezahlen, sofern der

Krankenversicherer die Möglichkeit monatlicher Prämienzahlung nach wie vor

einräumen (Urteil K 72/05 vom 14.08.2006 E. 4.3.1.). Verschiedene

Krankenversicherer gewähren einen Rabatt, wenn die versicherte Person die

Prämien jährlich oder halbjährlich im Voraus bezahlt. Ein solches Vorgehen ist

zulässig, falls sich die Skonti noch in einem angemessenen Rahmen halten.

Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung, solche Skonti zu gewähren (Kieser/Gehring/Bollinger KVG/UVG

Kommentar, N 7 zu Art. 61 KVG).

3.2

3.2.1

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder

Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens

einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine

Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs

hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes

wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren

einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).

3.2.2

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1

ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im

Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei

rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer

angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende

Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).

3.2.3

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den

gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid

aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in

dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig

auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die

Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts

9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E.

2.1).

4.

4.1

Wie dargelegt bestreitet die Beschwerdeführerin nicht den

Zahlungsausstand für die Jahresprämie 2022 an sich, sondern ihre

Einverständniserklärung zur Änderung der Zahlungsmodalität von monatlich auf

jährlich.

4.2

4.2.1

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin

aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin die Umstellung der

Zahlungsperiodizität der Prämienrechnung von monatlich auf jährlich vor. Diesem

Schreiben legte sie die Prämienrechnung für die Jahresprämie 2021 bei. Gemäss

diesem Schreiben gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine

30-tägige Frist zur Einreichung eines Gegenberichts. Da innert angesetzter

Frist bei der Beschwerdegegnerin kein Gegenbericht einging, ging die

Beschwerdegegnerin vom Einverständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der

geänderten Zahlungsmodalitäten aus.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, das Schreiben samt

Prämienrechnung 2021 vom 6. Dezember 2020 nie erhalten zu haben (undatierte

Replik mit Postaufgabe am 31. Mai 2023) und ihr Stillschweigen somit nicht als

Einverständnis hätte gewertet werden dürfen. Diesem Einwand ist nicht zu folgen.

Aus den Akten geht hervor, dass mit Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]) vom

16.

August 2021 die Prämien für das gesamte Jahr 2021 (Dezember 2020 bis

Dezember 2021) in der Höhe von Fr. 7'467.35 eingefordert wurden. Der

vorgenannte Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2021

zugestellt und die Beschwerdeführerin erhob innert Frist keinen Rechtsvorschlag

(AB 3). Spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 7.

September 2021 wusste die Beschwerdeführerin darüber Bescheid, dass die Prämien

in Form einer Jahresprämie erhoben worden sind. Es ist daher vor diesem

Hintergrund für die Frage, ob die Beschwerdeführerin betreffend die Prämien für

das Jahr 2022 um die Jahresprämie wusste, unerheblich, ob sie den Brief vom

6.

Dezember 2020 tatsächlich erhalten hat. Der Einwand der

Beschwerdeführerin ist daher nicht zielführend. Wie zuvor dargelegt, steht Art.

90.

KVV einer jährlichen Abrechnung nicht entgegen, sofern der

Krankenversicherer die Möglichkeit monatlicher Prämienzahlung nach wie vor

einräumen (vgl. E. 3.1. hiervor). Dies trifft vorliegend zu. Nachdem die

Beschwerdeführerin die Umstellung des Zahlungsintervalls in ihrer Einsprache

vom 30. November 2022 beanstandet hatte, stellte die Beschwerdeführerin die

Zahlungsperiodizität am 20. Dezember 2022 wieder auf monatlich um (AB 12).

Schliesslich ist in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Jahresprämie für

das Jahr 2021 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese im Rahmen ihrer

Replik zu Recht nicht weiter beanstandet. Die im Rahmen der Beschwerde noch

vorhandenen Beanstandungen hinsichtlich des Umfanges der Forderung waren auf

die Rücknahme des bei Jahresprämien gewährten Skontos zurückzuführen. Es

erübrigen sich daher diesbezügliche Weiterungen.

4.3

Die infrage stehende Umstellung der Zahlungsperiodizität der

Prämienrechnung von monatlich auf jährlich ist daher als rechtmässig zu

erachten.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin erteilte die definitive Rechtsöffnung

auch für einen Verzugszins von Fr. 80.95 und 5% ab dem 4. August 2022 auf Fr.

6'402.60 (Prämien von Januar 2022 bis Dezember 2022) erteilt (AB 7). Wie

dargetan, sind für fällige Prämien Verzugszinsen von 5% per anno zu gewähren

(vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die Beschwerdeführerin weigerte sich,

Prämienzahlungen zu erbringen. Sämtliche Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl.

zu diesem Erfordernis E. 2.2.1. hiervor) blieben unbeachtet. Dies rechtfertigt

es, einen Verzugszins von 5% ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten

Forderungen zu gewähren. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 4.

August 2022 bildet dabei den Annäherungswert für den mittleren Verfall der geltend

gemachten Jahresprämie 2022, was sachgerecht erscheint. Auch die geltend

gemachten Verzugszinsen von Fr. 80.95 sind als berechtigt zu erachten. Gleiches

gilt für die im Übrigen unbestrittenen Leistungsforderungen in Höhe von Fr.

414.15

4.4.2

Die Beschwerdegegnerin macht .erdies Mahnspesen

in der Höhe von Fr. 150.00 Fr. (AB 7) und Umtriebsspesen von Fr. 150.00 geltend.

Die erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 20 Ziff. 1 der

Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2009, https://www.sanitas.com/content/dam/sanitas-internet/Dokumente/6009_Sanitas_AVB_KVG_de.pdf,

zuletzt eingesehen am 27. Oktober 2023) enthalten. Die Höhe der Mahngebühren

ist in Relation zum geschuldeten Betrag der Forderung als angemessen zu

betrachten und kann daher zugestanden werden.

4.4.3

Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von

insgesamt Fr. 97.00 (Fr. 60.00 [Ausstellung des Zahlungsbefehls] + Fr. 23.00 + Fr.

8.00

+ Fr. 1.00 + Fr. 5.00 [weitere Zustellkosten]) schuldet die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2

SchKG).

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20.

Dezember 2022 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 17. August 2022, zugestellt am

13.

September 2022) ist für den Betrag von Fr. 6'402.60 [KVG-Prämien Januar

2022.

bis Dezember 2022] zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 04. August 2022, Fr. 414.15

[Leistungsforderungen KVG vom 03. November 2021], Fr. 80.95 [Zinsen], Fr. 150.00

[Mahnspesen] und Fr. 150.00 [Umtriebsspesen] aufzuheben.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesenen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang von Fr. 6'402.60 nebst Fr.

80.95

Zins und 5% Zins seit dem 4. August 2022, Leistungsforderungen KVG vom 3.

November 2021 von Fr. 414.15 sowie Mahn- und Umtriebsspesen von gesamthaft Fr. 300.00

aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: