KV.2023.4
Beschwerde abgewiesen. Umstellung der Zahlungsperiodizität von monatlich auf jährlich zulässig
31. August 2023Deutsch13 min
Die Zahlungsperiodizität für die Prämienrechnungen wurden aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] Basel
Beschwerdeführerin
Sanitas Grundversicherungen AG
Laurenzenvorstadt 11, Postfach
4236, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.4
Einspracheentscheid vom 20.
Dezember 2022 (Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt)
Beschwerde abgewiesen. Umstellung
der Zahlungsperiodizität von monatlich auf jährlich zulässig.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die am 7. Januar 1979 geborene Beschwerdeführerin ist bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert.
b)
Die Zahlungsperiodizität für die Prämienrechnungen wurden aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten
der Beschwerdeführerin auf Initiative der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021
von monatlich auf jährlich umgestellt. Die Beschwerdegegnerin liess der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Prämienrechnung vom 6. Dezember
2020 über einen Betrag von Fr. 6'823.30 zukommen und führte mit
Begleitschreiben aus, ohne Gegenbericht innert 30 Tagen vom entsprechenden
Einverständnis der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Kontoauszug vom 4. April 2023,
Antwortbeilage [AB] 1, Schreiben der Beschwerdegegnerin samt Prämienrechnung
vom 6. Dezember 2020, AB 2). In der Folge verzeichnete die Beschwerdegegnerin keinen Gegenbericht der
Beschwerdeführerin.
c)
Da die Prämienrechnung vom 6. Dezember 2020 unbeglichen blieb, leitete
die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt
(nachfolgend: Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin am 7. September
2021 einen auf den 16. August 2021 datierten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...])
über den Betrag von Fr. 7'467.35, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. August 2021,
sowie Fr. 96.15 Zins, Fr. 270.00 Mahnspesen, Fr. 150.00 Umtriebsspesen und
Betreibungskosten von Fr. 60.00 sowie Leistungsforderungen von Fr. 518.45 zu.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag
(AB 3).
d)
Mit Prämienrechnung vom 9. Dezember 2021 (AB 5) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum die Prämien für das ganze
Jahr in Rechnung, wobei sich die Prämien für das Jahr 2022 auf Fr. 6’338.55
beliefen. Da die Beschwerdeführerin die Prämienrechnung nicht beglich, leitete
die Beschwerdegegnerin nach vorgängiger Mahnung und Rücknahme des gewährten
Skontos (vgl. Mahnung vom 10. März 2022, AB 6) mit Zahlungsbefehl vom 17.
August 2022 (AB 7) die Betreibung Nr. [...] gegen die Beschwerdeführerin ein.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin gleichentags unbegründeten
Rechtsvorschlag.
e)
Mit Verfügung vom 1. November 2022 beseitigte die Beschwerdegegnerin den
Rechtsvorschlag vollumfänglich (AB 8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30.
November 2022 wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 abgewiesen
(AB 10).
f)
Mit Prämienrechnung vom 20. Dezember 2022 (AB 12) stellte die
Beschwerdegegnerin die Zahlungsperiodizität für das Jahr 2023 auf monatlich um,
wobei die Prämien für den Zeitraum Januar 2023 bis und mit April 2023 gemäss
Kontoauszug vom 4. April 2023 (AB 1) noch ausstehend sind.
Erwägungen
II.
a) Mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 23. Januar
2023) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022. Darüber hinaus beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdegegnerin zu einer einmaligen Zahlung
von Fr. 10'000 aufgrund angeblicher Kreditschädigung zu verpflichten.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 4. April 2023 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit undatierter Replik (Postaufgabe am 31. Mai 2023)
hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
d) Mit Duplik vom 13. Juni 2023 hält die
Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest.
III.
Am 31. August 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde
gegen den Einspracheentscheide vom 20. Dezember 2022 örtlich und sachlich
zuständig. Die sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der geltend gemachten
allfälligen straf- und/oder zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund der angeblichen
Kreditschädigung seitens der Beschwerdeführerin liegt nicht beim angerufenen
Gericht. Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten.
1.2
Da die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG) auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt, ist ansonsten auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
1.3.1
Vorab ist über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung zu entscheiden.
1.3.2
Gemäss Art.
6.
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4.
November 1950 (EMRK [SR 0.101]) hat jede Person ein Recht darauf, dass
über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die
Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes
nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein
Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund
der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn
sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern
reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn
der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine
öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung
der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht
weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche
und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen
1.3.3
Die Voraussetzungen von einer öffentlichen
und mündlichen Verhandlung abzusehen, sind vorliegend erfüllt. So stellen sich
zunächst angesichts der vollständigen Aktenlage keine Tat-, sondern lediglich
Rechtsfragen. Sodann ist als zentrale Frage die Zulässigkeit des Wechsels der
Zahlungsperiodizität von Krankenkassenprämien der Grundversicherung zu
beurteilen. Dies stellt eine rein technische Fragestellung dar, deren
Beantwortung und Beurteilung in keiner Weise vom persönlichen Eindruck der
Beschwerdeführerin abhängt. Insgesamt kann die zu beurteilende Angelegenheit
daher rechtsgenüglich aufgrund der Akten und den Parteivorbringen gelöst
werden, so dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
abzulehnen ist.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die in Rechnung gestellten
Prämien für das Jahr 2022 nicht beglichen zu haben. Sie stellt sich allerdings
im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss massgebender Police seien für die
Krankenkassenprämien Monatsraten und nicht Jahresraten vereinbart worden. Eine
Einwilligung ihrerseits betreffend Wechsel der Zahlungsperiodizität liege nicht
vor, was die Rechnung rechtlich ungültig mache. Hinzu komme, dass die Rechnung
betragsmässig nicht korrekt sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Umstellung der Zahlungsperiodizität
sei rechtens. Man habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember
2020.
die Möglichkeit gegeben ihren Widerspruch kundzutun, was ausgeblieben sei.
Da der Rechnungsbetrag zudem korrekt sei, sei die Beschwerde abzuweisen.
2.3
Unbestritten ist, dass die Prämien für das Jahr 2021 nicht bezahlt
wurden. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die
Zahlungsperiodizität von monatlich auf jährlich umstellen durfte.
3.
3.1
Gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine
Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu
bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV; SR 832.102]). Es ist zulässig, die Prämien jährlich, halbjährlich,
quartalweise oder in einem anderen Intervall zu bezahlen, sofern der
Krankenversicherer die Möglichkeit monatlicher Prämienzahlung nach wie vor
einräumen (Urteil K 72/05 vom 14.08.2006 E. 4.3.1.). Verschiedene
Krankenversicherer gewähren einen Rabatt, wenn die versicherte Person die
Prämien jährlich oder halbjährlich im Voraus bezahlt. Ein solches Vorgehen ist
zulässig, falls sich die Skonti noch in einem angemessenen Rahmen halten.
Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung, solche Skonti zu gewähren (Kieser/Gehring/Bollinger KVG/UVG
Kommentar, N 7 zu Art. 61 KVG).
3.2
3.2.1
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens
einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes
wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren
einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).
3.2.2
Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1
ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im
Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei
rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).
3.2.3
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den
gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid
aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in
dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig
auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die
Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts
9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E.
2.1).
4.
4.1
Wie dargelegt bestreitet die Beschwerdeführerin nicht den
Zahlungsausstand für die Jahresprämie 2022 an sich, sondern ihre
Einverständniserklärung zur Änderung der Zahlungsmodalität von monatlich auf
jährlich.
4.2
4.2.1
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin
aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin die Umstellung der
Zahlungsperiodizität der Prämienrechnung von monatlich auf jährlich vor. Diesem
Schreiben legte sie die Prämienrechnung für die Jahresprämie 2021 bei. Gemäss
diesem Schreiben gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
30-tägige Frist zur Einreichung eines Gegenberichts. Da innert angesetzter
Frist bei der Beschwerdegegnerin kein Gegenbericht einging, ging die
Beschwerdegegnerin vom Einverständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
geänderten Zahlungsmodalitäten aus.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, das Schreiben samt
Prämienrechnung 2021 vom 6. Dezember 2020 nie erhalten zu haben (undatierte
Replik mit Postaufgabe am 31. Mai 2023) und ihr Stillschweigen somit nicht als
Einverständnis hätte gewertet werden dürfen. Diesem Einwand ist nicht zu folgen.
Aus den Akten geht hervor, dass mit Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]) vom
16.
August 2021 die Prämien für das gesamte Jahr 2021 (Dezember 2020 bis
Dezember 2021) in der Höhe von Fr. 7'467.35 eingefordert wurden. Der
vorgenannte Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2021
zugestellt und die Beschwerdeführerin erhob innert Frist keinen Rechtsvorschlag
(AB 3). Spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 7.
September 2021 wusste die Beschwerdeführerin darüber Bescheid, dass die Prämien
in Form einer Jahresprämie erhoben worden sind. Es ist daher vor diesem
Hintergrund für die Frage, ob die Beschwerdeführerin betreffend die Prämien für
das Jahr 2022 um die Jahresprämie wusste, unerheblich, ob sie den Brief vom
6.
Dezember 2020 tatsächlich erhalten hat. Der Einwand der
Beschwerdeführerin ist daher nicht zielführend. Wie zuvor dargelegt, steht Art.
90.
KVV einer jährlichen Abrechnung nicht entgegen, sofern der
Krankenversicherer die Möglichkeit monatlicher Prämienzahlung nach wie vor
einräumen (vgl. E. 3.1. hiervor). Dies trifft vorliegend zu. Nachdem die
Beschwerdeführerin die Umstellung des Zahlungsintervalls in ihrer Einsprache
vom 30. November 2022 beanstandet hatte, stellte die Beschwerdeführerin die
Zahlungsperiodizität am 20. Dezember 2022 wieder auf monatlich um (AB 12).
Schliesslich ist in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Jahresprämie für
das Jahr 2021 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese im Rahmen ihrer
Replik zu Recht nicht weiter beanstandet. Die im Rahmen der Beschwerde noch
vorhandenen Beanstandungen hinsichtlich des Umfanges der Forderung waren auf
die Rücknahme des bei Jahresprämien gewährten Skontos zurückzuführen. Es
erübrigen sich daher diesbezügliche Weiterungen.
4.3
Die infrage stehende Umstellung der Zahlungsperiodizität der
Prämienrechnung von monatlich auf jährlich ist daher als rechtmässig zu
erachten.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdegegnerin erteilte die definitive Rechtsöffnung
auch für einen Verzugszins von Fr. 80.95 und 5% ab dem 4. August 2022 auf Fr.
6'402.60 (Prämien von Januar 2022 bis Dezember 2022) erteilt (AB 7). Wie
dargetan, sind für fällige Prämien Verzugszinsen von 5% per anno zu gewähren
(vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die Beschwerdeführerin weigerte sich,
Prämienzahlungen zu erbringen. Sämtliche Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl.
zu diesem Erfordernis E. 2.2.1. hiervor) blieben unbeachtet. Dies rechtfertigt
es, einen Verzugszins von 5% ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten
Forderungen zu gewähren. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 4.
August 2022 bildet dabei den Annäherungswert für den mittleren Verfall der geltend
gemachten Jahresprämie 2022, was sachgerecht erscheint. Auch die geltend
gemachten Verzugszinsen von Fr. 80.95 sind als berechtigt zu erachten. Gleiches
gilt für die im Übrigen unbestrittenen Leistungsforderungen in Höhe von Fr.
414.15
4.4.2
Die Beschwerdegegnerin macht .erdies Mahnspesen
in der Höhe von Fr. 150.00 Fr. (AB 7) und Umtriebsspesen von Fr. 150.00 geltend.
Die erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 20 Ziff. 1 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2009, https://www.sanitas.com/content/dam/sanitas-internet/Dokumente/6009_Sanitas_AVB_KVG_de.pdf,
zuletzt eingesehen am 27. Oktober 2023) enthalten. Die Höhe der Mahngebühren
ist in Relation zum geschuldeten Betrag der Forderung als angemessen zu
betrachten und kann daher zugestanden werden.
4.4.3
Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von
insgesamt Fr. 97.00 (Fr. 60.00 [Ausstellung des Zahlungsbefehls] + Fr. 23.00 + Fr.
8.00
+ Fr. 1.00 + Fr. 5.00 [weitere Zustellkosten]) schuldet die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2
SchKG).
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20.
Dezember 2022 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 17. August 2022, zugestellt am
13.
September 2022) ist für den Betrag von Fr. 6'402.60 [KVG-Prämien Januar
2022.
bis Dezember 2022] zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 04. August 2022, Fr. 414.15
[Leistungsforderungen KVG vom 03. November 2021], Fr. 80.95 [Zinsen], Fr. 150.00
[Mahnspesen] und Fr. 150.00 [Umtriebsspesen] aufzuheben.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesenen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang von Fr. 6'402.60 nebst Fr.
80.95
Zins und 5% Zins seit dem 4. August 2022, Leistungsforderungen KVG vom 3.
November 2021 von Fr. 414.15 sowie Mahn- und Umtriebsspesen von gesamthaft Fr. 300.00
aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: