KV.2023.5
Auf Beschwerde wird nicht eingetreten. Kein Anfechtungsobjekt. (Bundesgerichtsurteil 9C_477/2023 vom 10.10.2023)
29. Juni 2023Deutsch5 min
N. Marbot
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 29. Juni
2023
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.5
Auf Beschwerde
wird nicht eingetreten. Kein Anfechtungsobjekt.
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin gemäss
Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10)
obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolice gültig ab 1. Januar 2021, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1).
1.2.
Gemäss Bericht des C____spitals [...] vom 11. Mai 2021 wurde beim
Beschwerdeführer eine Zyste am linken Unterkiefer diagnostiziert (AB 3). In der
Folge wurde die Zyste entfernt und gleichzeitig ein Weisheitszahn extrahiert. Mit
Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem C____spital [...]
in diesem Zusammenhang mit, dass im Rahmen der obligatorischen
Krankenversicherung lediglich die Kosten für die Zystenentfernung, nicht aber
jene für die Zahnextraktion übernommen würden (AB 5).
1.3.
Das C____spital [...] stellte der Beschwerdegegnerin daraufhin nach
Durchführung des Eingriffes für den Zeitraum vom 5. Mai bis zum 12. Mai 2021
eine TP-Rechnung über den Gesamtbetrag von CHF 1'259.50 zu (AB 7). Hiervon stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum mit Leistungsabrechnung
vom 30. November 2022 eine Kostenbeteiligung von CHF 734.90 in Rechnung (AB 8).
Der Beschwerdeführer vertrat diesbezüglich den Standpunkt, er sei im fraglichen
Zeitraum nicht im C____spital [...] gewesen und wies die Rechnung über den
Gesamtbetrag von CHF 734.90 zurück (vgl. E-Mail vom 5. Dezember 2022, AB 9).
Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. Dezember 2022 die TP-Rechnung des C____spitals [...] zu und wies
daraufhin, dass die Datierung des Behandlungszeitraums mit dem pathologischen
Bericht übereinstimme (Beschwerdebeilage [BB] 2).
1.4.
Da die Beschwerdegegnerin keinen Zahlungseingang verbuchen konnte,
ermahnte sie den Beschwerdeführer mit Zahlungserinnerung vom 17. Januar 2023 zur
Bezahlung der Kostenbeteiligung von CHF 734.90 (BB 4). Mit Nachricht vom
23. Februar 2023 (AB 12) hielt der Beschwerdeführer daran fest, die
Rechnung nicht bezahlen zu wollen.
1.5.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2023 beanstandet der Beschwerdeführer
die TP-Rechnung des C____spitals [...] vom 28. November 2022 (BB 2) in
qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er beantragt sinngemäss die Korrektur der
TP-Rechnung des C____spitals [...] vom 28. November 2022 (BB 2) und der
Leistungsabrechnung [...] der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2022 (BB 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023
beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge nicht einzutreten.
Mit Replik vom 4. April 2023 hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an seiner Beschwerde fest.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1
Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 57 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1), § 82 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015
(GOG; SG 154.100) und § 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in
sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG.
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solcher
einfacher Fall liegt hier vor.
2.3.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind
grundsätzlich Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen sich die zuständige
Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung oder
eines Einspracheentscheids geäussert hat. Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in
Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen,
gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. In vorliegender
Angelegenheit hat die Beschwerdegegnerin weder verfügt noch einen
Einspracheentscheid erlassen. Bei der an den Beschwerdeführer gerichteten
Leistungsabrechnung vom 30. November 2022 (AB 8) handelt es sich um einen im
formlosen Verfahren ergangenen Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 KVG in Verbindung
mit Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 ATSG), gegen den eine direkte Beschwerde
nicht möglich ist. Es fehlt demnach an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im
Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, was
zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.4.
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.5.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 Abs. 1 SVGG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
Sachverhalt
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
Erwägungen
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: