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Entscheid

KV.2023.5

Auf Beschwerde wird nicht eingetreten. Kein Anfechtungsobjekt. (Bundesgerichtsurteil 9C_477/2023 vom 10.10.2023)

29. Juni 2023Deutsch5 min

N. Marbot

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 29. Juni

2023

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.5

Auf Beschwerde

wird nicht eingetreten. Kein Anfechtungsobjekt.

Erwägungen

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin gemäss

Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10)

obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolice gültig ab 1. Januar 2021, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 1).

1.2.

Gemäss Bericht des C____spitals [...] vom 11. Mai 2021 wurde beim

Beschwerdeführer eine Zyste am linken Unterkiefer diagnostiziert (AB 3). In der

Folge wurde die Zyste entfernt und gleichzeitig ein Weisheitszahn extrahiert. Mit

Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem C____spital [...]

in diesem Zusammenhang mit, dass im Rahmen der obligatorischen

Krankenversicherung lediglich die Kosten für die Zystenentfernung, nicht aber

jene für die Zahnextraktion übernommen würden (AB 5).

1.3.

Das C____spital [...] stellte der Beschwerdegegnerin daraufhin nach

Durchführung des Eingriffes für den Zeitraum vom 5. Mai bis zum 12. Mai 2021

eine TP-Rechnung über den Gesamtbetrag von CHF 1'259.50 zu (AB 7). Hiervon stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum mit Leistungsabrechnung

vom 30. November 2022 eine Kostenbeteiligung von CHF 734.90 in Rechnung (AB 8).

Der Beschwerdeführer vertrat diesbezüglich den Standpunkt, er sei im fraglichen

Zeitraum nicht im C____spital [...] gewesen und wies die Rechnung über den

Gesamtbetrag von CHF 734.90 zurück (vgl. E-Mail vom 5. Dezember 2022, AB 9).

Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

7. Dezember 2022 die TP-Rechnung des C____spitals [...] zu und wies

daraufhin, dass die Datierung des Behandlungszeitraums mit dem pathologischen

Bericht übereinstimme (Beschwerdebeilage [BB] 2).

1.4.

Da die Beschwerdegegnerin keinen Zahlungseingang verbuchen konnte,

ermahnte sie den Beschwerdeführer mit Zahlungserinnerung vom 17. Januar 2023 zur

Bezahlung der Kostenbeteiligung von CHF 734.90 (BB 4). Mit Nachricht vom

23. Februar 2023 (AB 12) hielt der Beschwerdeführer daran fest, die

Rechnung nicht bezahlen zu wollen.

1.5.

Mit Beschwerde vom 15. Februar 2023 beanstandet der Beschwerdeführer

die TP-Rechnung des C____spitals [...] vom 28. November 2022 (BB 2) in

qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er beantragt sinngemäss die Korrektur der

TP-Rechnung des C____spitals [...] vom 28. November 2022 (BB 2) und der

Leistungsabrechnung [...] der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2022 (BB 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023

beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolge nicht einzutreten.

Mit Replik vom 4. April 2023 hält der Beschwerdeführer

sinngemäss an seiner Beschwerde fest.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1

Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 57 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1), § 82 Abs. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) und § 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons

Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in

sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG.

2.2.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solcher

einfacher Fall liegt hier vor.

2.3.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind

grundsätzlich Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen sich die zuständige

Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung oder

eines Einspracheentscheids geäussert hat. Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in

Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen,

gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.

Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. In vorliegender

Angelegenheit hat die Beschwerdegegnerin weder verfügt noch einen

Einspracheentscheid erlassen. Bei der an den Beschwerdeführer gerichteten

Leistungsabrechnung vom 30. November 2022 (AB 8) handelt es sich um einen im

formlosen Verfahren ergangenen Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 KVG in Verbindung

mit Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 ATSG), gegen den eine direkte Beschwerde

nicht möglich ist. Es fehlt demnach an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im

Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, was

zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.4.

Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.5.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 Abs. 1 SVGG).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

Sachverhalt

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

Erwägungen

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: