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Entscheid

KV.2023.7

KVG, Zahnschaden beim Essen erfüllt vorliegend den Unfallbegriff nicht

22. Juni 2023Deutsch18 min

Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Mit Unfallmeldung vom 27. September 2022 meldete

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.7

Einspracheentscheid vom 28.

Februar 2023

Zahnschaden beim Essen erfüllt

vorliegend den Unfallbegriff nicht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 bei der Beschwerdegegnerin

in der Grundversicherung unter Einschluss des Unfallrisikos versichert (Police,

Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Mit Unfallmeldung vom 27. September 2022 meldete

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen am 25. September 2022 erlittenen

Zahnschaden (AB 3). Gemäss Unfallmeldung sei ihm beim Verzehr des Frühstücks in

Form eines selber zubereiteten Müslis ein Teil des Zahns abgebrochen. Das Stück

Zahn habe der Beschwerdeführer isolieren und dem Zahnarzt vorlegen können, den

harten Gegenstand indessen nicht. Bei der Zubereitung des Müslis habe er blaue

Trauben verwendet. Diese habe er halbiert, um die Kerne zu entfernen. Er

vermute, dass er einen der Kerne übersehen und dieser den Schaden verursacht

habe (a.a.O.).

Gemäss Zahnschadenformular der C____, Dr. D____, in [...] vom

27. September 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Kronenfraktur des Zahns 36

festgestellt (AB 4).

In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

einen Fragebogen betreffend den Kauunfall zu. Dieser wiederholte im Fragebogen

vom 22. Oktober 2022 die Sachverhaltsdarstellung in der Unfallfallmeldung und

ergänzte, dass die Kerne der blauen Trauben klein und sehr hart gewesen seien.

Als Zeugin führte er seine Frau an. Das "Corpus Delicti" habe der

Beschwerdeführer nicht gesehen, jedoch einen identischen Kern (AB 6). Dem

Fragebogen fügte er einen solchen bei.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 teilte die Beschwerdegegnerin

der C____ mit, dass der ungewöhnliche äussere Faktor beim Essen von Trauben und

Beissen auf einen Traubenkern nicht gegeben und folglich der Unfallbegriff

nicht erfüllt sei. Eine Kostenübernahme aus der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung müsse daher abgelehnt werden (AB 7). Eine Kopie

dieses Schreiben stellte sie dem Beschwerdeführer zu (AB 7). Mit

eingeschriebenen Brief vom 7. November 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

mit, dass er nicht einfach Trauben gegessen habe, sondern die Trauben entkernt

habe, bevor er sie zum Müesli gegeben habe. Er habe daher nicht mit dem

schadenstiftenden Gegenstand rechnen müssen. Er habe Massnahme getroffen, um

einen Kauunfall zu vermeiden. Den Beweis für einen Fremdkörper könne er nicht

erbringen, weil er diesen verschluckt haben müsse. Naheliegend sei es ein Kern

in einer Traubenhälfte gewesen, den er übersehen habe. Die Konsistenz eines

solchen habe er nachträglich geprüft und festgestellt, dass diese sehr hart

seien. Weniger wahrscheinlich könne es sich auch um ein kleines Stück Schale

aus der Nussmischung "[...]" von [...] handeln (vgl. AB 8 und 10).

Mit Verfügung vom 10. November 2022 (AB 9) hielt

die Beschwerdegegnerin an ihrer Leistungsablehnung fest (vgl. AB 9). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2022 Einsprache (vgl. AB 10) und machte

geltend, er habe die Trauben aufgeschnitten, um zu vermeiden, dass noch Kerne

im Müesli vorhanden seien. Er habe zudem beim Auftreten des Schadens die

Abspaltung des Zahnteils sehr deutlich verspürt und es sei ihm sofort bewusstgeworden,

dass der Zahn einen Schaden erlitten habe. Den festen Gegenstand habe er

verschluckt. Der Druck, der durch das Beissen auf einen Traubenkern entstanden

sei, müsse sehr hoch gewesen sein, da dieser sehr hart sei. Ein Exemplar eines

Traubenkerns habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bereits mit dem

Formular "Fragebogen Kauunfall" vom 22. November 2022 zugestellt. Die

Beschaffenheit des Kerns zeige, dass der Traubenkern sehr klein und sehr hart

sei. Dass es sich um eine Nussschale aus der erwähnten Mischung gehandelt habe,

dürfe eher unwahrscheinlich sein. Auch wenn der geschädigte Zahn bereits

behandelt worden sei, so habe er den normalen Belastungen standgehalten (AB

10). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28.

Februar 2023 ab (AB 12).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. März 2023 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Zahnreparatur in der

Höhe von CHF 900.55 zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.

April 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Replik vom 23. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer

sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er eine Kopie

eines Fotos eines Traubenkerns vom 27. September 2023 (Replikbeilage/RB 1),

eine Kopie des Fragebogens vom 22. Oktober 2023 (RB 2) sowie eine Kopie der

E-Mail seines Zahnarztes vom 22. Mai 2023 ein (RB 3).

Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Juni 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können

Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im

Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –

gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 örtlich und sachlich

zuständig.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, beim

fraglichen Ereignis vom 25. September 2022 habe es sich nicht um einen Unfall

gehandelt, da dem Beschwerdeführer der Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors nicht gelinge. Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch

(vgl. Einspracheentscheid, AB 12). Der Beschwerdeführer teilt diese Auffassung

der Beschwerdegegnerin nicht.

2.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in

der mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 bestätigten Verfügung vom 10.

November 2022 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen

Nichterfüllung des Unfallbegriffs abgelehnt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. b KVG übernimmt die obligatorische

Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems,

die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine

Unfallversicherung aufkommt.

3.2

Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist

zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses (BGE 134 V 72,

76.

f. E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich das

Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren

Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72, 79 f. E. 4.3.1).

Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach einem objektiven

Massstab, nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).

3.3

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Das

Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen

Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

3.4

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des

Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials

besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift Platz,

wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf

Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 f. E. 3.2).

3.5

Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerisches

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gilt auch im öffentlichen

Recht (BGE 140 I 50, 55 f. E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Im Falle der

Beweislosigkeit fällt gemäss dieser Beweislastregel der Entscheid zuungunsten

derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte.

4.

4.1

Zur Frage, ob ein Zahnschaden durch einen Unfall verursacht worden

ist, kann auf eine umfangreiche Praxis des Bundesgerichts, insbesondere in

Bezug auf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und die Anforderungen

an den Beweis, verwiesen werden. So hebt das Bundesgericht in ständiger

Rechtsprechung hervor, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch

einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors nicht genügt (vgl. u.a. die Urteile 8C_251/2018 vom 20. Juni

2018.

E. 4.1, 8C_2015/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010

E. 4.3, 9C_1095/2009 vom 31. März 2010, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3,

K 155/05 vom 23. November 2005 E. 3). Von Beweislosigkeit sei daher namentlich

auszugehen, wenn die versicherte Person lediglich angeben könne, auf

"etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben,

den Gegenstand jedoch nicht genauer zu beschreiben vermöge (u.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3.). Beweislosigkeit liege

aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt werde, der

entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden könne (Urteile des

Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni

2018.

E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3.).

4.2

Von Beweislosigkeit ging das Bundesgericht unter anderem im Urteil 9C_196/2008

vom 3. Juni 2008 aus. Dort war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, der

unbestrittenermassen beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen

harten Gegenstand gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen hatte.

Allerdings hatte er den Fremdkörper, welcher die Schädigung der Zähne

verursachte, verschluckt. Das Bundesgericht hat in diesem Fall klargestellt, es

könne nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der Zahnschaden durch

einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei und dass daher

Beweislosigkeit vorliege.

4.3

Auch im Urteil 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 hielt das Bundesgericht

fest, da der Beschwerdeführer beim Essen von Kartoffelgratin den fraglichen

Gegenstand verschluckt habe und deshalb lediglich vermuten könne, es habe sich

um ein kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz eine Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwiegend

wahrscheinlich erachtet habe (vgl. Erwägung 4.1. des Urteils).

4.4

Im Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 hatte das Bundesgericht

sodann einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach der versicherten Person beim

Essen eines Nussbrot-Sandwichs wegen eines Fremdkörpers (Nussschale) ein Zahn

abgebrochen war. Erneut hielt es fest, die blosse Vermutung, der Zahnschaden

sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genüge für die Annahme eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht.

4.5

In Fällen wie den oben genannten liegt Beweislosigkeit vor, deren

Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 6

S. 221 f.; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen), und es besteht keine

Leistungspflicht des Unfallversicherers.

5.

5.1

Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zunächst mit Schreiben vom 28.

Oktober 2022 auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der ungewöhnliche äussere

Faktor beim Essen von Trauben und Beissen auf einen Traubenkern nicht gegeben

und folglich der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, hielt sie mit

Einspracheentscheid

vom 28. Februar 2023 (vgl. AB 12) fest, der Beschwerdeführer habe mehrmals und

übereinstimmend mitgeteilt, dass er auf einen harten Gegenstand gebissen und

diesen verschluckt habe. Daher sei der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht

erfüllt, weil der schädigende Gegenstand nicht benannt werden könne, da dieser

vom Beschwerdeführer verschluckt worden sei. Aus diesem Grund könne

offenbleiben, ob der mit einer Füllung versehene Zahn alltäglichen Belastungen

standgehalten hätte, wie der Beschwerdeführer geltend mache (AB 12, S. 4 und 5).

5.2

In der Beschwerde vom 21. März 2023 gegen den Einspracheentscheid vom

28.

Februar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Argumentation

der Beschwerdegegnerin geändert habe. Zunächst habe die Beschwerdegegnerin

vorgebracht, dass mit Kernen gerechnet werden müsse, wenn ein Müsli mit Trauben

verzehrt werde. Nachdem der Beschwerdeführer erneut geschildert habe, welche

Vorkehrungen er getroffen und wahrscheinlich alle bis auf einen Traubenkern

vorgängig entfernt habe, habe die Argumentation der Beschwerdegegnerin geändert.

Im Vordergrund habe nun die Argumentation gestanden, der fragliche Gegenstand könne

nicht vorgewiesen werden, da dieser vom Beschwerdeführer verschluckt worden

sei. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass die Beschwerdegegnerin darauf

hingewiesen habe, dass der Zahn schon einmal repariert worden sei und es sich

um eine normale Abnützung handle (Beschwerde, S. 1). Der Beschwerdeführer

widersprach der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Zahn allenfalls

nicht mehr in einem funktionstüchtigen Zustand befunden habe. Die Zähne seien

regelmässig gepflegt und kontrolliert worden. Die Reparatur des betreffenden

Zahnes sei so ausgeführt worden, dass dieser normalen Belastungen standhalte.

Zudem sei das regelmässige Kauen von Nussmischungen, welche für die Zubereitung

des Müslis verwendet werden und eine nicht geringe Härte aufweisen, sowohl in

der Vergangenheit als auch gegenwärtig problemlos möglich gewesen (Beschwerde,

S. 2).

5.3

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei seine Ansicht des Ereignisses

stichhaltig und die Aussage der Beschwerdegegnerin, der Zahn sei allenfalls nicht

mehr in einem funktionstüchtigen Zustand, nicht belegt. Er bemängelt, dass

seine Ausführungen angezweifelt werde und lediglich von einer Vermutung die

Rede sei. Der Beschwerdeführer erklärt, dass jeder eine heftige Belastung auf

den Zahn sofort bemerke. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer, dass gemäss der

Beschwerdegegnerin Korrekturen resp. Operationen am Körper von (älteren)

Menschen eine Verminderung der Funktionstüchtigkeit zur Folge hätten, was bei

Unfällen zu berücksichtigen sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine

allfällige erfolgreiche Isolation des verursachenden Gegenstandes eine Frage

des Zufalls sei, da dieser eine geringe Grösse habe. Der Beschwerdeführer beruft

sich darauf, dass die Suva in vergleichbaren Fällen darauf verzichte, auf die

Beibringung des Objektes zu bestehen. Die Suva gehe davon aus, dass sich wohl

niemand absichtlich einen Zahnschaden zufüge. Schliesslich stellt sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es nicht angebracht erscheine, die

Ablehnung im Einspracheentscheid mit einer akademisch anmutenden Begründung zu

rechtfertigen (Beschwerde, S. 2).

5.4

Mit der Replik vom 23. Mai 2023 wiederholt der Beschwerdeführer die

Sachverhaltsdarstellung und ergänzt, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl in

der Lage sei, die Eignung des zugestellten Traubenkerns zu beurteilen. Zudem

vermutet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin es versäumt habe,

sich beim behandelnden Zahnarzt genauer über den Zustand seiner Zähne zu

erkundigen, welche gemäss der E-Mail von Dr. D____ keine Vorschädigung aufweisen

würden (Replik, S. 2).

6.

6.1

Zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 25. September 2022 um

einen Unfall im Rechtssinne handelt. Allseits unbestritten ist, dass eine

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung vorliegt. Strittig und

zu prüfen ist dagegen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor als gegeben

erachtet werden kann.

6.2

Zunächst ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers

davon auszugehen, dass dieser das "Corpus Delicti" verschluckt hat

(vgl. insb. Beschwerde). Damit übereinstimmend hat er denn auch im Fragebogen

angegeben, er habe keinen schadenstiftenden Gegenstand sehen und eruieren

können (AB 6).

6.3

Nach ständiger und klarer Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt

ein verschluckter Gegenstand keine zuverlässige Beurteilung über das

Vorhandensein eines äusseren Faktors und geschweige denn über dessen

Ungewöhnlichkeit zu (vgl. ganze Erwägung 4 vorstehend). Der vorliegende Fall

ist hinsichtlich der Vermutung des Beschwerdeführers, der Zahnschaden sei durch

einen verschluckten Gegenstand verursacht worden, mit dem Fall "Essen von

Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre" (vgl. Erwägung 4.2 vorstehend) vergleichbar.

In diesem Fall hatte das Bundesgericht klargestellt, dass von Beweislosigkeit

auszugehen ist, wenn der fragliche Gegenstand nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt

werden kann. Dasselbe galt im Fall "Essen von Kartoffelgratin" (vgl.

Erwägung 4.3 vorstehend), wo geltend gemacht wurde, es habe sich beim

verschluckten Gegenstand wohl um ein kleines Steinchen gehandelt. Auch im

Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juli 2013 zum Fall "Nussbrot-Sandwich"

genügte die reine Vermutung, die Zahnschädigung sei durch einen verschluckten

Fremdkörper verursacht worden ohne dass dieser beigebracht werden konnte, nicht

(vgl. Erwägung 4.4 vorstehend).

6.4

Im vorliegenden Fall stellt die blosse Vermutung des

Beschwerdeführers, wonach der Zahnschaden durch das Beissen auf einen harten

Gegenstand im Müsli verursacht worden sei, ohne den effektiven Nachweis des

harten Gegenstands keinen hinreichenden Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors dar. Vielmehr müsste hierfür der konkrete Traubenkern vorliegen,

welchen der Beschwerdeführer jedoch verschluckt hat. Bei dieser Ausgangslage lässt

sich nicht zuverlässig beurteilen, ob es sich um einen fremden Gegenstand

gehandelt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre (vgl.

diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar

2009.

E. 4.).

6.5

Nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl.

ganze Erwägung 4 vorstehend) ist auch im vorliegend Fall von einer Beweislosigkeit

auszugehen, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Erwägung 4.5

vorstehend). Daher ist das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne nicht nachgewiesen.

6.6

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass an diesem Tag ein

Traubenkern, ein kleines Stück Schale aus der Nussmischung oder ein sonstiger

harter Gegenstand übersehen worden sei, auf welchen er dann gebissen habe (vgl.

AB 8, Beschwerde und Replik), kann ihm ohne hinreichenden Beleg nicht gefolgt

werden. Hierfür müsste der konkrete Traubenkern vorliegen, welcher dann zu

beurteilen wäre. Das Beilegen eines Exemplars eines anderen Traubenkerns, welchen der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zusammen mit Fragebogen Kauunfall (vgl.

Beschwerdebeilage 2/BB 2) geschickt hat, vermag das Fehlen des effektiven Kerns

nicht zu kompensieren. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich klar und verlangt

explizit, dass der für einen Unfall ursächliche fragliche und nicht lediglich

ein ähnlicher Gegenstand vorgebracht werden muss.

6.7

Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass nach

zahnärztlicher Einschätzung (vgl. E-Mail von Dr. D____ vom 22. Mai 2022, RB 3),

der Zahn nicht vorgeschädigt, sondern lediglich gefüllt gewesen sei (vgl. insb.

Replik, siehe auch Beschwerde S. 1 und 2). Er kann daraus jedoch nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss vermögen medizinische

Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung nicht

zu ersetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni

2018.

E. 3.). Es kann mit anderen Worten - bei Unkenntnis über das "Corpus

Delicti" - auch nicht aufgrund der Tatsache, dass sich der

Beschwerdeführer zahnärztlich hat behandeln lassen müssen und der fragliche

Zahn nach Angaben des Zahnarztes zuvor intakt war, auf die Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.).

6.8

Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den konkreten

Traubenkern, welcher den Schaden verursacht haben könnte, vorzulegen, womit der

vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt weder bewiesen noch beweisbar

ist. Mangels eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors ist der

streitgegenständliche Sachverhalt nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu

qualifizieren. Damit erübrigen sich vorliegend Weiterungen zur Frage der Ungewöhnlichkeit

von Traubenkernen im selbstgemachten Müesli, wobei die Ungewöhnlichkeit nicht

ohne weiteres abgesprochen werden kann, da der Beschwerdeführer angegeben hat, die

Trauben bei der Zubereitung entkernt zu haben (vgl. dazu etwa Urteil des

Bundesgerichts 9C_553/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2 ff.).

6.9

Dementsprechend erweist sich die mit Einspracheentscheid vom 28.

Februar 2023 bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022,

womit eine Leistungspflicht verneint wurde, als korrekt. Der Vollständigkeit

halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Ereignis vom 25. September 2022 keine

unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zur Folge hatte,

was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet.

7.

7.1

Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid

vom 28. Februar 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: