KV.2023.9
Beschwerde abgewiesen. Abrechnung der in Rechnung gestellten Leistungen ist korrekt.
31. August 2023Deutsch11 min
Beschwerdeführers gemäss Leistungsabrechnung vom 10. Januar 2022 (AB 1) auf Fr. 978.30
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.9
Einspracheentscheid vom 23. März
2023
Beschwerde abgewiesen. Abrechnung
der in Rechnung gestellten Leistungen ist korrekt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz
über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) obligatorisch
krankenversichert (vgl. Versicherungspolice vom 12. Oktober 2020,
Antwortbeilage [AB] 17).
b)
Vom 15. November 2021 bis zum 6. Dezember 2021 wurde der
Beschwerdeführer in den C____ Kliniken [[...]] behandelt. Hierbei vielen Kosten
von insgesamt Fr. 7'582.90 an, wobei sich die Kostenbeteiligung des
Beschwerdeführers gemäss Leistungsabrechnung vom 10. Januar 2022 (AB 1) auf Fr. 978.30
belief. Da die Bezahlung der Kostenbeteiligung in der Folge ausblieb, mahnte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zweifach (vgl. Mahnung vom 26. März
2022 und Zahlungsaufforderung vom 25. Juni 2023, AB 1).
c)
Mit E-Mail vom 21. April 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit, dass er seine Kostenbeteiligung nicht begleichen werde. Als Grund führte
er an, dass die Diagnosestellung der C____ gemäss Austrittsbericht vom 10.
Dezember 2021 unzutreffend und zu korrigieren sei (AB 2). Hierauf prüfte die
Beschwerdegegnerin die Rechnung der C____ betreffend die stationäre Behandlung
nachmals nach Vertrag und Tarif und gelangte zum Schluss, dass kein Grund zur
Beanstandung bestehe (vgl. Schrieben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2022,
AB 3). Mit E-Mail vom 15. August 2022 teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin aus den bereits bekannten Gründen mit, die Kostenbeteiligung
nicht zu begleichen (AB 4).
d)
Nachdem eine erneute Zahlungsaufforderung seitens der Beschwerdegegnerin
erfolglos blieb (vgl. Schreiben vom 3. November 2022, AB 7) leitete die
Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2022 (Zahlungsbefehl 22055907, AB 9) gegen
den Beschwerdeführer die Betreibung über den Betrag von Fr. 978.30
zuzüglich Spesen von Fr. 200.00 und somit von insgesamt Fr.
1'178.30 ein, wogegen der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 Rechtsvorschlag
erhob.
e)
Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 (AB 14) stellte die
Beschwerdegegnerin den Zahlungsausstand von Fr. 1’178.30 fest und
beseitigte den Rechtsvorschlag vom 16. Januar 2023 (AB 14). Die gegen
vorgenannte Verfügung am 13. März 2023 erhobenen Einsprache (AB 15) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. März 2023 ab (Ab 16).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 20. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend, es sei der Einspracheentscheid vom 23. März 2023 aufzuheben
und es sei auf die Erhebung der Kostenbeteiligung zu verzichten.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31.
August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2023 örtlich und sachlich zuständig.
1.2
Die Beschwerde wurde überdies rechtzeitig erhoben (vgl. Art.
60.
ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer für eine offen
gebliebene Kostenbeteiligung für einen stationären Aufenthalt im Zeitraum vom
15.
November 2021 bis zum 6. Dezember 2021 in Höhe von Fr. 978.30
zuzüglich Mahngebühren.
2.2
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Kostenbeteiligung von ihm
bewusst unbeglichen blieb. Er ist jedoch der Auffassung, dass der nach
Abschluss des stationären Aufenthaltes verfasste Austrittsbericht vom 10.
Dezember 2021 inhaltlich nicht korrekt sei, namentlich eine unzutreffende
Diagnosestellung enthalte und ohne Bezug auf die erfolgte Behandlung sei (E-Mail
21.
April 2022 [AB 2] und Einsprache vom 13. März 2023 [AB 19]). Ausserdem
moniert er die fehlende Zustellung der Rechnung durch die C____.
2.3
Umstritten ist im Wesentlichen die dem Beschwerdeführer von der
Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Kostenbeteiligung in der Höhe von
insgesamt Fr. 978.30.
3.
3.1
Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der
Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern
oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen
Vertreterin versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27.
Juni 1985 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).
3.2
Gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich die Versicherten an den
Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung
besteht gemäss Abs. 2 von Art. 64 KVG aus: (a.) einem festen Jahresbetrag
(Franchise); (b.) 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten
(Selbstbehalt).
3.3
Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 der Verordnung
vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erhobenen
Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer
erstellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person
dar. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant ihrer
Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie
Anspruch darauf, von der versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen
Kostenbeteiligungen zu erhalten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob
die versicherte Person die ihr zustehende Rechnungskopie – vom
Krankenversicherer oder vom Leistungserbringer – erhalten hat (hierzu Art. 42
Abs. 3 Satz 3 KVG). Es handelt sich dabei nur um ein Element der
Kostenkontrolle, nicht um eine Vorleistung im Sinne eines Zug-um-Zug-Geschäfts
in Analogie zu Art. 82 des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220),
deren Unterlassung die Nichtbegleichung der vom Krankenversicherer in Rechnung
gestellten Prämien und Kostenbeteiligungen rechtfertigen würde (vgl. u.a. die
Urteile des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 Erwägung 3.2. und
K99/02 vom 23. Juni 2003 E. 3.2). Diese Rechtsprechung bestätigte das
Bundesgericht zuletzt mit Urteil 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E.4.2.2.
3.4
3.4.1
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens
einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes
wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren
einzuleiten (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).
3.4.2
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine
Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR
281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen
Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz.
Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b;
vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 und
9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).
3.5
3.5.1
Die seitens der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte
Kostenbeteiligung in Gesamthöhe von Fr. 978.30 setzt sich einerseits aus
einem Selbstbehalt von Fr. 663.30 und andererseits einem Beitrag an die
Kosten des Spitalaufenthaltes von Fr. 15.00 pro Tag für 21 Tage und somit
von insgesamt Fr. 315.00 (vgl. Art. 104 KVV).
3.5.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die
vorgenannte Kostenbeteiligung nicht beglich. Auch stellt er die Höhe der
Beteiligung an sich nicht in Frage. Er ist allerdings der Ansicht, die
Rechnungstellung sei fehlerhaft erfolgt, da die im Austrittsbericht gestellte
Diagnose nicht derjenigen entspreche, welche man ihm anlässlich des mündlichen
Abschlussgespräches mitgeteilt habe (vgl. E. 2.2). Ausserdem moniert er die
fehlende Zustellung der Rechnung seitens der C____.
3.5.3
Das Bundesgericht geht, wie oben in Erwägung 3.3.
dargelegt, vom Grundsatz aus, dass wenn die Krankenversicherung im Rahmen des
Systems des «Tiers payant» ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem
Leistungserbringer nachgekommen sei, sie Anspruch auf Vergütung der gesetzlich
vorgesehenen Kostenbeteiligung durch die versicherte Person habe. Dies
unabhängig davon, ob die versicherte Person, die ihr zustehende Rechnungskopie
erhalten habe. Hieraus lässt sich schliessen, dass die Versicherten ihre
Kostenbeteiligungen für die im System des «Tier payant» vom Krankenversicherer
beglichenen Rechnungen an den Leistungserbringer unabhängig der Zustellung und
allfälligen Kritik an der Rechnung grundsätzlich zu bezahlen haben, da die
Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer und die Rechnungsabwicklung
resp. –kontrolle getrennt voneinander zu betrachten sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E.4.2.2). Damit kann festgehalten
werden, dass die kritisierte fehlende Zustellung der Rechnung den
Beschwerdeführer nicht berechtigt, die Bezahlung der Kostenbeteiligung zu
verweigern. Dasselbe gilt für den beanstandeten Austrittsbericht.
3.5.4
Hinzu kommt, dass im Rahmen des Verfahrens vor
Sozialversicherungsgericht nicht über ein etwaiges – wie vorliegend vom
Beschwerdeführer geltend gemachtes- ärztliches Fehlverhalten entschieden werden
kann. Das Sozialversicherungsgericht ist als Beschwerdeinstanz lediglich
zuständig für die Beurteilung der Frage, ob eine in Rechnung gestellte Leistung
vorgenommen und korrekt abgerechnet worden ist. Auch in denjenigen Fällen, in
denen das Bundesgericht dem kantonalen Gericht die Zuständigkeit zuerkannte, im
System des «Tiers payant» über die Kostenbeteiligung zu entscheiden, ging es
immer um derartige Konstellationen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_220/2017 vom 9. April 2018). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen
werden. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, die stationäre
Behandlung in Anspruch genommen zu haben. Er führt lediglich an, die im Austrittsbericht
gelistete Diagnose entspreche nicht der ihm anlässlich des Abschlussgesprächs
mündlich mitgeteilten Diagnose. Hierauf kann das Gericht allerdings nicht
eingehen. Dessen ungeachtet gibt es zudem keine Anhaltspunkte dahingehend, dass
die in der Rechnung aufgeführten Leistungen nicht erbracht wurden.
3.5.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch eine Kostenbeteiligung in Höhe von
Fr. 978.30 schuldet.
3.6
Die Beschwerdegegnerin macht überdies Mahnspesen
in der Höhe von Fr. 200.00 geltend. Die rechtliche Grundlage für die
Erhebung von Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 105b Abs. 2 der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102).
Der geforderte Betrag von Fr. 200.00 erscheint mit Blick auf die
bundesgerichtliche Praxis (vgl. u.a. das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E.
3.2) und die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 978.30 als vertretbar und
kann daher zugestanden werden.
3.7
Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von
insgesamt Fr. 66.00 schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist hierfür keine
Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts K154/04 vom
18.
März 2005 E. 4.1).
4.
4.1
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 23. März 2023 abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 22055907 des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom
19.
Dezember 2022 AB 9) ist für den Betrag von Fr. 978.30 zuzüglich Mahnspesen
von Fr. 200.00 aufzuheben.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22055907 des Betreibungsamtes Basel-Stadt
wird im Umfang von Fr. 978.30 und Mahnspesen von Fr. 200.00 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: