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Entscheid

KV.2024.10

KVG

5. Juni 2025Deutsch17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.10

Einspracheentscheid vom 1.

November 2024

Feststellungsinteresse;

Kostenerstattung bei Leistungen im Ausland

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer ist bei der B____ AG obligatorisch

krankenpflegeversichert.

b) Am 18. August 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einer

bilateralen Lungentransplantation und benötigt seitdem eine

Immunsuppressionstherapie (vgl. Schreiben vom 15. März 2024, BB 10, und

Verfügung vom 17. April 2024, BB 12).

c) Am 19. Oktober 2017 (Beschwerdebeilage 1, BB 1) und am 1.

November 2017 (BB 2) fragte der Beschwerdeführer bei der Krankenkasse nach, wie

die Bestimmungen der Kostenübernahme bei einem zwei- bis dreimonatigen

Aufenthalt in Thailand aussähen, und dass Thailand nur die Einfuhr von

Medikamenten von maximal 30 Tagen erlaube. Am 2. November 2017 antwortete die

Krankenkasse, dass sie die Anfrage gerne telefonisch besprechen würde.

d) Auf eine weitere Anfrage des Beschwerdeführers vom 17.

September 2020 antwortete die Krankenkasse in Bezug auf die Medikamentenbezüge

in Thailand am 22. September 2020 (BB 4), dass ein Notfall vorliege, wenn bei

einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine medizinische Behandlung benötigt

werde und eine Rückreise in die Schweiz nicht zumutbar sei. Die Vergütung bei

Notfallbehandlungen erfolge maximal zum doppelten Schweizer Tarif. Bei

planbaren Kontrollen und Medikamentenbezügen, welche aufgrund eines längeren

Aufenthaltes im Ausland durchgeführt beziehungsweise bezogen werden müssten,

würden im Entgegenkommen bis zum einfachen Tarif vergütet, dies auf die

geplante Reisedauer beschränkt. Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen

Vorgeschichte, der Corona-Krise und der Dauer des Auslandaufenthaltes hätten

sie ihm für die Rückvergütung seiner Rechnungen bis anhin den doppelten

Schweizer Tarif berechnet. Sie würde ihm seine Auslagen für die

Medikamentenbezüge noch bis zum 31. Oktober 2021 wie bis anhin vergüten, danach

würden sie ihm die Kosten nur noch zum einfachen Schweizer Tarif rückerstatten.

e) Am 22. August 2023 (BB 6) wandte sich der Beschwerdeführer

unter Bezugnahme auf die Leistungsabrechnung des gleichen Tags an die

Krankenkasse und fragte nach, warum ihm die Kosten für das benötigte Medikament

in Thailand nicht zu den gleichen Bedingungen wie anhin vergütet worden seien.

Mit Schreiben vom 8. September 2023 (BB 7) antwortete die Krankenkasse, dass

sie ihn bereits im Schreiben vom 22. September 2020 über die Bedingungen der

Rückerstattung bei einem Medikamentenbezug im Ausland informiert hätte.

Unvorhergesehene längere Aufenthalte in Thailand würden keinen Notfall

begründen. Somit sei ihr Entscheid im Jahr 2022, ihm die Kosten der

Medikamentenbezüge zum doppelten Tarif der Schweiz zu vergüten, grundsätzlich

nicht korrekt. Sie würden aber auf eine Rückforderung der zu viel bezahlten

Leistungen verzichten. Sie würden ihm für die Kosten der Medikamentenbezüge,

welche den Schweizer Preis übersteigen, keine Leistungen erbringen können. Im

Mail vom 27. September 2023 (BB 8) teilte die Krankenkasse dem Beschwerdeführer

nochmals mit, dass sie ihm diesfalls nur die Leistungen zum einfachen Tarif

vergüten könne.

f) Am 15. März 2024 (BB 10) legte der Beschwerdeführer nochmals

ausführlich seine Situation dar und bekräftigte seine Ansicht, bei seinem

Medikamentenbezug in Thailand sei der Notfallbegriff gemäss KVG erfüllt. Am 28.

März 2024 (BB 11) antwortete die Krankenkasse dem Beschwerdeführer, dass sie

ihm die Kosten für medizinische Behandlungen und Medikamente künftig nur noch

nach dem einfachen Schweizer Referenztarif vergüten würden. Sie begründete dies

damit, dass die schon in der Schweiz begonnenen Behandlungen nicht als Notfall

subsumiert werden könnten und nur zur Rückerstattung in der Höhe des einfachen

Schweizer Referenzpreises berechtigen würden. Sie sei jedoch bereit, die

Leistungsabrechnungen vom 30. Juni 2023 bis 12. Januar 2024 zu korrigieren und

dem Beschwerdeführer die Medikation auf freiwilliger Basis nachzuzahlen. Dies

gelte als Ausnahme und beschränke sich auf die genannte Zeitspanne. Bei

künftigen Auslandsrechnungen, seien es Folgebehandlungen oder Medikamente,

würden sie maximal den einfachen Schweizer Referenzpreis rückerstatten.

g) Am 17. April 2024 (BB 12) verfügte die Krankenkasse das

Nichteintreten auf das Begehren um Zusagen für die Kostenübernahme zukünftiger

Behandlungen und Medikamentenbezüge im Ausland und führte hierzu aus, dass die

Leistungsabrechnungen für Medikamente und Behandlungen für den Zeitraum vom 30.

Juni 2023 bis zum 12. Januar 2024 korrigiert worden seien und somit keine

Pendenzen bestünden. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme seien in jedem

Einzelfall zu prüfen und es könne im aktuellen Zeitpunkt nicht über die

Vergütung allfälliger zukünftiger Leistungen entschieden werden. Die dagegen

erhobene Einsprache wies die Krankenkasse am 1. November 2024 (BB 13) ab.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 11. November 2024 beantragt der

Beschwerdeführer, es sei festzustellen, ob sich die Beschwerdegegnerin

zukünftig an die Kostengutsprache von 2017 halten und die Medikamente, welche

in Thailand gekauft werden müssen, als Notfall vergüten müsse. Bis zu einem

endgültigen Entscheid durch das Gericht sei zum Schutz des Versicherten die

Beschwerdegegnerin mittels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, die

Medikamentenkäufe in Thailand gemäss der Kostengutsprache von 2017 weiter zu

vergüten.

III.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 nimmt die Beschwerdegegnerin

Stellung zum Antrag von superprovisorischen Massnahmen.

IV.

Die Instruktionsrichterin verfügt am 23. Dezember 2024 die

Abweisung des Antrags um Vergütung von Medikamenten im Ausland als

superprovisorische Massnahme.

V.

In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025 beantragt die

Krankenkasse die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden

könne, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

VI.

Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 28. Februar 2025 an

seinen Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Krankenkasse in ihrer Duplik vom 3.

April 2025.

VII.

Die Sitzung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet

am 5. Juni 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]) i.V.m. § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

In seiner Beschwerde vom 11. November 2024 wie auch im Vorfeld der

Verfügung vom 17. April 2024 hat der Beschwerdeführer ein in die Zukunft

gerichtetes Feststellungsbegehren gestellt. Sinngemäss beantragt er damit die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. November 2024. Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Krankenkasse ist auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten

und begründete dies damit, dass sie die Leistungsabrechnungen für Behandlungen

bzw. Medikamentenbezüge im Ausland im Zeitraum vom 30. Juni 2023 bis 12. Januar

2024.

korrigiert habe und über die Vergütung allfälliger zukünftiger

Behandlungen und/oder Medikamentenbezüge in Thailand im jetzigen Zeitpunkt

nicht entscheiden könne. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Zusage für

die Kostenübernahme künftiger Leistungen im Ausland (Thailand) verlange, könne

darauf nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor,

die Kosten seien ihm auch bisher gestützt auf eine Kostengutsprache aus dem

Jahr 2017 vergütet worden und eine Ablehnung würde vor dem Hintergrund, dass er

nach Thailand Medikamente bloss für einen Gebrauch von 30 Tagen einführen

dürfe, seine persönliche Freiheit beschränken.

2.2

Streitgegenstand ist damit, ob die Krankenkasse zu Recht nicht auf

das Feststellungsbegehren eingetreten ist. Zu prüfen ist daher, ob die

Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung gegeben sind.

2.3

Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen,

Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene

Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1).

Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn

die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs.

2).

2.4

Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles

Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten

Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende

Verfügung gewahrt werden kann. Nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 ATSG genügt

das Glaubhaftmachen eines rechtlichen oder tatsächlichen und aktuellen

Interesses an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

eines Rechtsverhältnisses für den Erlass einer Feststellungsverfügung (BGE 132 V 257 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

2.5

Damit genügt dem in Art. 49 Abs. 2 ATSG geforderten Beweismass, dass

für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete

Sachumstand nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2024,

9C_85/2024, E. 6.2.).

2.6

Ein Feststellungsentscheid dient nicht dazu, eine abstrakte

Rechtsfrage zu beantworten; es muss sich um individuelle und konkrete Rechte

und Pflichten handeln (BGE 130 V 388 E. 2.5). Indessen ist eine Feststellung

zulässig bei komplizierten Verhältnissen, wo die Abwicklung des

Leistungsanspruchs mit hohem Aufwand verbunden wäre, namentlich wenn eine

grosse Zahl von Rechtsverhältnissen berührt und die Rechtsfrage wegen

besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 132 V 257 E. 2.1, Urteil des

Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 9C_152/2007, E. 3.2).

3.

3.1

Wesentlich für die Frage ob ein Feststellungsinteresse vorliegt, ist

daher unter anderem, ob das schützenswerte rechtliche oder tatsächliche

Interesse durch eine rechtsgestaltende Verfügung in zumutbarer Weise gewahrt

werden kann.

3.2

Dispositiv

Art. 24 KVG verankert das Kostenerstattungsprinzip. Demnach hat die

versicherte Person die medizinische Leistung selbst zu beschaffen und hat im

Gegenzug gegenüber der obligatorischen Krankenversicherung einen

Kostenerstattungsanspruch (Kerstin Noëlle Vokinger, in: Basler Kommentar,

Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 2 zu

Art. 24 KVG).

Eine Kostengutsprache, wie sie der Beschwerdeführer verlangt,

ist die Ausnahme. So sehen im Bereich der stationären Behandlung Tarifverträge

zwischen Leistungserbringern und Versicherern einen sogenannten «bedingten

tiers payants» vor, um den Versicherern die Prüfung zu ermöglichen, dass alle

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gegeben sind (vgl. BGE 132 V 18 E.

5.2., siehe auch Kerstin Noëlle Vokinger/Martin Zobl, in: a.a.O., N. 8 zu Art.

42 KVG). Weiter sind Kostengutsprachen für bestimmte Leistungen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Verordnungsrecht ausdrücklich

vorausgesetzt. Dies betrifft unter anderem die Vergütung von Arzneimitteln im

Einzelfall nach Art. 71a - 71d KVV. Um die dort beschriebenen Fälle geht es

jedoch vorliegend nicht, so steht denn auch kein «off label use» in Frage (vgl.

zum Ganzen Yvonne Hummel, in: a.a.O., N. 21 zu Art. 57 KVG). Ohnehin stehen

vorliegend nicht der Bezug und die Vergütung der vom Beschwerdeführer

benötigten Arzneimittel an sich in Frage, sondern deren Vergütung im Fall eines

Erwerbs der Medikamente im Ausland im Rahmen einer Auslandsreise.

3.3.

Grundsätzlich gilt im KVG das Territorialitätsprinzip. Für die

Kostenerstattung bei Leistungen im Ausland ist in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung folgendes massgebend: Gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a

KVG kann der Bundesrat vorsehen, dass die obligatorische

Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 und

Art. 29 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der

grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte

im Ausland erbracht werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der

Bundesrat Art. 36 KVV mit der Überschrift «Leistungen im Ausland» erlassen.

Nach dessen Abs. 2 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die

Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein

Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden

Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise

in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich

Versicherte zum Zweck dieser Behandlung ins Ausland begeben. Laut Art. 36 Abs.

4 Satz 1 KVV wird für Leistungen nach Abs. 2 der Bestimmung höchstens der

doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der Schweiz vergütet würden (BGE 146 V 152 E. 10.1).

3.4.

Neben der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit ist daher für das

Vorliegen eines Notfalls das Kriterium der Angemessenheit der Rückkehr in die

Schweiz zu prüfen. Die Angemessenheit der Rückreise beurteilt sich nach den

gesamten Umständen des einzelnen Falls. Dazu gehören die medizinische

Zumutbarkeit der Rückreise, die Kosten der Rückreise im Verhältnis zu den

Behandlungskosten, aber auch die Prüfung, ob die Behandlung in der Schweiz

möglich gewesen wäre oder ob die Rückkehr eine Verzögerung der Behandlung und

dadurch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich gezogen hätte

(Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2011, 9C_1009/2010, E. 2.3 mit

Hinweisen). Ein Notfall liegt also vor, wenn die Behandlung im Ausland aus

medizinischen Gründen unaufschiebbar und eine Rückkehr in die Schweiz nicht

angemessen ist. Kein Notfall ist gegeben, wenn sich die Rückreise medizinisch

gesehen als möglich und auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen

Kosten als zumutbar erweist (BGE 146 V 185 E. 2.3 mit Literaturhinweisen).

3.5.

Wenn der Beschwerdeführer das benötigte Arzneimittel in Thailand

erwirbt, handelt es sich um eine Leistung im Ausland. Für die Kostenerstattung

muss daher ein Notfall im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV vorliegen. Die

Angemessenheit der Rückkehr in die Schweiz erfordert, wie vorstehend gezeigt,

eine Prüfung im Einzelfall anhand der konkreten Umstände. Die Frage, ob ein

Notfall vorliegt, kann daher nicht pauschal vorweg, sondern erst anhand der

konkreten Umstände der Reise und daher in der Regel erst nach der jeweiligen

Reise beantwortet werden.

3.6.

Zu beachten ist ferner, dass ein Feststellungsentscheid zulässig ist,

wenn ein schützenswertes rechtliches oder tatsächliches Interesse an der

Feststellung besteht und ein rechtsgestaltendes Begehren nicht in zumutbarer

Weise möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1).

3.7.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines künftigen

Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Gesuchsteller die Fortdauer der

Ungewissheit unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist, weil sie ihn in

seiner Entscheidungsfreiheit einschränkt. Von einer unzumutbaren Ungewissheit

ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entscheidungsfreiheit, auf die sich

der Gesuchsteller vertretbar beruft, grundrechtlich geschützt und der Staat

somit in erhöhtem Mass (auch) zu deren prozeduraler Absicherung verpflichtet

ist. An einem schutzwürdigen Interesse am Erhalt einer Feststellungsverfügung

fehlt es, wenn die Interessen des Gesuchstellers ebenso gut durch den

(späteren) Erlass einer Gestaltungsverfügung gewahrt werden können. Die

Feststellungsverfügung ist gegenüber der Gestaltungsverfügung subsidiär (BGE 151 I 19 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen zu Rechtsprechung und Literatur).

3.8.

Es ist daher auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer ohne

Erlass einer Feststellungsverfügung in seiner persönlichen Freiheit nach Art.

10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) eingeschränkt ist. Zu dieser Frage verweist Eugster auf folgende

Problematik: Den Notfall auf die plötzlich auftretende und nicht vorhersehbare

Behandlungsnotwendigkeit einzuschränken, hiesse, dass Personen, die schon vor

der Abreise wissen oder damit rechnen müssen, während eines Urlaubs oder auf

Geschäftsreise im Ausland medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen,

vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wären. Das wäre indes nicht der Sinn von

Art. 36 Abs. 2 KVV, der darin besteht, die heute übliche Mobilität der gesamten

Bevölkerung, nicht nur der gesunden Leute, durch einen Grundversicherungsschutz

zu gewährleisten. Wird eine Behandlung im Ausland durchgeführt, mit der schon

vor der Abreise zu rechnen war, oder muss im Ausland eine in der Schweiz

begonnene Behandlung fortgesetzt werden, kann daher ebenfalls Notfall im Sinne

von Art. 36 Abs. 2 KVV gegeben sein. Im Lichte des Rechts auf persönliche

Freiheit darf von der versicherten Person nicht leichthin angenommen werden,

dass sie wegen einer Behandlung oder eines Erkrankungsrisikos aus Gründen der

Schadensminderungspflicht auf eine Auslandsreise verzichtet (Gebhard Eugster, Die

obligatorische Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3.

Aufl. 2016, S. 576 Rz. 547).

3.9.

Der Beschwerdeführer kann seinen Angaben gemäss einen Vorrat von

Medikamenten von 30 Tagen nach Thailand einführen. Die Frage der

Kostenerstattung stellt sich daher erst für den Zeitraum danach. Den

Beschwerdeführer diesfalls auf die Kostenerstattung nach Rückkehr der Reise zu

verweisen, schränkt ihn daher nicht in unzumutbarer Weise in seiner

persönlichen Freiheit ein, da es vorliegend nicht darum geht, dass er die Reise

ohne die Kostengutsprache gar nicht erst antreten könnte. Auch kann nicht

gesagt werden, dass chronisch Kranken unter diesem Aspekt generell eine

Kostengutsprache vor Antritt der Reise zu gewähren ist, da es einer Beurteilung

des Einzelfalles bedarf. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch in

finanzieller Hinsicht nicht in einer Weise eingeschränkt, die eine

Kostengutsprache vor einer Reise rechtfertigen würde (vgl. Kosten der

Arzneimittel, BB 7). Die Interessen des Gesuchstellers können daher ebenso gut

durch den (späteren) Erlass einer Gestaltungsverfügung gewahrt werden. Auch ist

aufgrund des im KVG verankerten Kostenerstattungsprinzips dem subsidiären

Charakter einer Feststellungsverfügung erhöhtes Gewicht beizumessen.

3.10.

Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es sich aus dem

Gesetzmässigkeitsprinzip ergibt (Art. 5 Abs. 1 BV), dass die zuständige

Verwaltungsbehörde mit der Feststellungsverfügung inhaltlich nicht weiter gehen

darf, als sie dies mit einer Leistungs- und Gestaltungsverfügung tun dürfte

(Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 353).

Das Instrument der Feststellungsverfügung bezweckt, dem

Betroffenen eine die Behörde verpflichtende Auskunft über seine Rechtslage zu

erteilen. Geht die rechtsfeststellende Verfügung einer gestaltenden Verfügung

voraus, ist die erlassende Behörde an den Inhalt ihrer Feststellungsverfügung

grundsätzlich gebunden. Als verbindliche behördliche Auskunft kann eine

Feststellungsverfügung daher geeignet sein, den Betroffenen hinreichend

Gewissheit über den Inhalt einer ihr nachgehenden Gestaltungsverfügung zu vermitteln.

Dies gilt zumindest insoweit, als die in der Feststellungsverfügung enthaltenen

Auskünfte klar und vollständig sind und der rechtserhebliche Sachverhalt sich

nach Erlass der Feststellungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr

ändert (BGE 129 III 503 E. 3.5.).

3.11.

Zu erinnern ist daran, dass die Frage nach der Kostenerstattung

eines Arzneimittelbezugs in Thailand anhand der Voraussetzungen eines Notfalls

zu beurteilen ist. So kann eine Beurteilung der Angemessenheit einer Rückreise

in die Schweiz ohne Wissen über die konkreten Umstände nicht vorgenommen

werden. Da daher nicht gesagt werden kann, dass sich nach Erlass der

Feststellungsverfügung der rechtserhebliche Sachverhalt mit hoher

Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändert, ist auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse

zu verneinen.

3.12.

Im Übrigen hat die Krankenkasse in materieller Hinsicht ihre Sicht

dem Beschwerdeführer dargelegt, nämlich dass sie in Zukunft bei einem

Aufenthalt in Thailand den Medikamentenbezug in Thailand nicht mehr als Notfall

anerkennen werde. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche behördliche

Auskunft (vgl. hierzu BGE 151 I 19 E. 8.3 in fine). Der Beschwerdeführer weiss

daher, was ihn grundsätzlich erwartet und er kann sich darauf einstellen. Es

bleibt ihm jedoch weiterhin die Möglichkeit, nach einem entsprechenden

Auslandaufenthalt gegebenenfalls die Kostenerstattung zu verlangen und gegen

eine allfällige Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten.

3.13.

Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Rahmen

der Kostenerstattung nach der Reise an die Krankenkasse zum Erlass einer

rechtsgestaltenden Verfügung zu wenden. Das Feststellungsinteresse ist daher zu

verneinen. Somit ist die Krankenkasse zu Recht nicht auf die Begehren des

Beschwerdeführers eingetreten und die Krankenkasse hat demnach keine formelle

Rechtsverweigerung begangen, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der

Einspracheentscheid der Krankenkasse vom 1. November 2024 zu bestätigen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: