KV.2024.12
Medizinisch relevanter Sachverhalt unzureichend abgeklärt; Gutheissung der Beschwerde
26. Januar 2026Deutsch24 min
vertrauensärztlichen Diensts eine weitere Kostenübernahme der Langzeitphysiotherapie
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Januar 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____,
[...],
Alleinerbin des B____
(sel.),
zuletzt wohnhaft an der [...]
vertreten durch Nicolai Fullin, Advokatur
indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2024.12
Einspracheentscheid vom 28.
November 2024
Medizinisch relevanter
Sachverhalt unzureichend abgeklärt; Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1933 geborene B____ war bei der Beschwerdegegnerin
im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG versichert
(vgl. Versicherungspolicen, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1-2). Am 9.
September 2022 stellte D____, Physiotherapeut, unter Beilage einer
Langzeitverordnung von Dr. med. E____, für B____ einen Antrag auf
Kostengutsprache für eine Langzeitphysiotherapie bei der Beschwerdegegnerin (AB
3). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 wurde dieser hinsichtlich einmal
wöchentlich stattfindender Physiotherapien bis 30. September 2023
gutgeheissen (AB 5). Am 19. September 2023 reichte der Physiotherapeut D____
einen Antrag für ein weiteres Jahr Langzeitphysiotherapie bei dem
vertrauensärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin ein (AB 6), welches die
Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2023 auf Empfehlung ihres
vertrauensärztlichen Diensts ablehnte (AB 8).
b) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 verlangte B____,
vertreten durch seine Tochter A____, hinsichtlich der Ablehnung der
Kostenübernahme eine anfechtbare Verfügung (AB 9). Die Beschwerdegegnerin
ersuchte B____ in der Folge um die Einreichung weiterer medizinischer Angaben
von Dr. med. E____, um eine abschliessende Prüfung des Kostengutsprachegesuchs
vornehmen zu können (Schreiben vom 22. November 2023, AB 11). Nach zahlreichen
Schriftenwechseln zwischen dem Physiotherapeuten D____ respektive B____ und der
Beschwerdegegnerin, u. a. zu den einzureichenden medizinischen Angaben und
des Antrags auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. AB 12-22), reichte
Dr. med. E____ mit Eingabe vom 10. April 2024 eine medizinische
Stellungnahme beim vertrauensärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin ein (AB
23). Mit Mail vom 11. April 2024 teilte der Physiotherapeut D____ der
Beschwerdegegnerin mit, dass die beantragte, zweiwöchentliche Frequenz der
Physiotherapie nicht ausreichen würde und eine Kostengutsprache für eine
wöchentliche Behandlung über einen Zeitraum von einem Jahr ersucht werde (AB
24).
c) Die Beschwerdegegnerin erinnerte die behandelnde
Ärztin Dr. med. E____ mit Schreiben vom 15. April 2024 daran, dass für eine
abschliessende Beurteilung des Kostengutsprachegesuchs ihre medizinische
Einschätzung hinsichtlich diverser Zusatzangaben gebraucht werde (AB 26). Die
ersuchten medizinischen Zusatzangaben wurden der Beschwerdegegnerin mit Eingabe
von Dr. med. E____ vom 17. April 2024 mitgeteilt (AB 27). Daraufhin
informierte die Beschwerdegegnerin B____ darüber, dass sie auf Empfehlung ihres
vertrauensärztlichen Diensts eine weitere Kostenübernahme der Langzeitphysiotherapie
ablehne, jedoch eine Kostengutsprache während einer Übergangsfrist bis zum 31.
Mai 2024 gewähre (Schreiben vom 29. April 2024, AB 29). Mit Schreiben vom 13.
Mai 2024 erklärte sich B____ nicht mit der Ablehnung seines
Kostengutspracheantrags einverstanden und ersuchte die Beschwerdegegnerin, nach
erneuter Prüfung die Kostenübernahme einer Langzeitphysiotherapie ein- oder
zweiwöchentlich zu übernehmen (AB 30). Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 hielt
die Beschwerdegegnerin an ihrer letzten Kostengutsprache vom 29. April 2024
fest und lehnte die Kostenübernahme der Langzeitphysiotherapie ab dem 1. Juni
2024 definitiv ab (AB 31). Die hiergegen am 26. Juli 2024 erhobene Einsprache
(AB 32) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. November 2024 abgewiesen (AB 33).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhebt B____, vertreten durch seine Tochter A____,
wiederum vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, am 27. Dezember 2024 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2024 aufzuheben und es sei diese zu
verpflichten, die Kosten für die weiterführende Physiotherapie des
Beschwerdeführers zu tragen.
2) Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Advokaten als
Rechtsvertreter zu bewilligen.
3) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die
Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 auf
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
c) Mit Replik vom 4. April 2024 hält B____ an seinen
Rechtsbegehren fest.
d) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar
2025.
wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
§ 5 SVGG entsprochen.
e) Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2025 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und es wird festgestellt, dass innert der
angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragt hat.
III.
Am 27. Mai 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversi-cherungsgerichts statt.
IV.
a) Anlässlich der Urteilsberatung vom 27. Mai 2025 hat
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts entschieden, den Einspracheentscheid
vom 28. November 2024 aufzuheben und die Sache zur erneuten
Sachverhaltsabklärung, insbesondere Anfertigung eines pneumologischen Gutachtens,
sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Mit Schreiben vom 25. August 2025 teilt der
Rechtsvertreter Nicolai Fullin mit, dass der Versicherte B____ am 31. Mai 2025
verstorben sei und dass sich dessen Tochter A____ als
Alleinerbin die Weiterführung des Verfahrens wünscht. Der Rechtsvertreter legt
seinem Schreiben die Erbenbescheinigung von A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) vom 21. August 2025 bei.
c) Am 26. Januar 2026 ergeht das Urteil
auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 SVGG).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über
das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) und § 52 des
Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführerin (respektive der lite pendente verstorbene
Versicherte B____ sel.) ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen
nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie im Rahmen
der Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Stellung der
Erben und des Willensvollstreckers im Sozialversicherungsrecht, in: Gabriela
Riemer-Kafka ([Hrsg.], Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem
ZGB, Zürich 2016, S. 160 ff.) zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. Susanne Bollinger, Art. 59 N 21, in: Ghislaine
Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger (Hrsg.), Basler Kommentar zum
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Basel 2025).
1.3
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)
in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.4
Da die Beschwerde gemäss § 54 Abs. 1 GKV in Verbindung mit Art. 60
Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Im Einspracheentscheid vom 28. November 2024 kommt die
Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, es lägen betreffend die veranschlagten
pulmonalen Behandlungsziele keine belegbaren Angaben vor, welche eine
Behandlungsbedürftigkeit ausweisen würden. Bezüglich der weiteren
Behandlungsziele bestehe mit der Grundpflege bereits ein wirtschaftlicheres
Angebot zur Erreichung dieser Ziele. Es bestehe somit anhand der eingereichten
Angaben keine Leistungspflicht aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für die Langzeitphysiotherapie (Einspracheentscheid,
Rz. 2.14).
2.2
B____ sel. wendete hiergegen im Wesentlichen ein, es treffe zu, dass
zur Grundpflege im Pflegeheim Bewegungsübungen und das Mobilisieren gehören
würden. Bei ihm müsse aber insbesondere regelmässig der Schleim gelöst werden,
der sich wegen der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) in der Lunge ansammle.
Das Lösen des Schleims und damit die entscheidende Hilfe, die Atemnot zu lindern,
gehöre klarerweise gerade nicht in die Grundpflege und deshalb würden sich die
entsprechenden Kosten auch als wirtschaftlich erweisen, weil das gleiche
Behandlungsziel nicht etwa kostengünstiger erreicht werden könne. Dem
Pflegepersonal mangle es an entsprechender Ausbildung, weshalb die nötigen
Massnahmen denn effektiv auch nicht seitens des Pflegeheims erbracht würden
(Beschwerde, Rz. 22 f.). Sollten Zweifel an der Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin bestehen, dann müssten weitere Abklärungen getätigt werden.
Denn auf die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung von Dr. med. F____, die
wohl nicht Pneumologin sei, könne nicht abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 25
f.; vgl. Replik, Rz. 3 f.).
2.3
Die Beschwerdegegnerin stellt sich zur Hauptsache auf den Standpunkt,
es seien im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Vertrauensärztin keine Hinweise
auf eine Verschlechterung und damit eine behandlungsbedürftige Situation
erkennbar gewesen. Abgesehen davon habe bis dahin offenbar nie die
Notwendigkeit für einen Beizug eines Facharztes bestanden. Aus den vorgelegten
medizinischen Akten hätten sich ausserdem keine Anhaltspunkte für die
Erforderlichkeit einer Mobilisation des Versicherten ausschliesslich durch
Physiotherapie ergeben. Entsprechend hätten gemäss vertrauensärztlicher
Einschätzung hierfür die Möglichkeiten genügt, welche im Rahmen der Grundpflege
durchgeführt würden. Da zu den anerkannten Massnahmen der Grundpflege nach Art.
7.
Abs. 2 lit. c Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31)
Interventionen wie Bewegungsübungen und Massnahmen zur Dekubitusprophylaxe
gehörten, welche vorliegend durchaus geeignet erscheinen würden, die genannten
pulmonalen Behandlungsziele zu erreichen, sei die vertrauensärztliche
Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 3.8). Ausserdem
sei davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Qualifikation
und Eignung als Vertrauensarzt vorliegend durchaus gegeben seien, andernfalls
diese Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden dürfte. Der vorliegend
beurteilenden Vertrauensärztin Qualifikation und Eignung einzig und ohne
Anhaltspunkte mit dem Hinweis abzusprechen, deren medizinische Qualifikation
sei nicht ausgewiesen, vermöge auch deren Beurteilung als solches nicht
anzuzweifeln (BA, Rz. 3.10).
2.4
Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. Juni 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 28. November 2024, die Kostenübernahme für die Physiotherapie
ab dem 1. Juni 2024 aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgelehnt
hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG gewährt die soziale
Krankenversicherung Leistungen bei Krankheit. Nach Art. 3 Abs. 1 ATSG ist unter
dem Begriff Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit zu verstehen, die nicht Folge eines Unfalles ist und die
eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
3.2
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(OKP) übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25–31
KVG nach Massgabe der in Art. 32–34 festgelegten Voraussetzungen. Die
Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und
Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder
in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten, Chiropraktoren und
Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen
(Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten
Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG)
und den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen
Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).
3.3
3.3.1
Eine versicherte Person
hat nur dann Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, wenn diese wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die
Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Satz 2).
Es handelt sich bei den in dieser Bestimmung statuierten Kriterien der
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) um die
grundlegenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen jeder Leistung.
3.3.2
Wirksam ist eine medizinische Leistung, wenn sie
objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen
oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig
zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2024 vom 4. Oktober 2024 E.
3.3.1; BGE 143 V 95 E. 3.1).
3.3.3
Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung zu vergütenden Leistung voraus (BGE 137 V 295 E. 6.2). Dabei gilt jene Anwendung als zweckmässig, welche
gemessen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken den
besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_340/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 3.3.1; BGE 139 V 135 E. 4.4.2).
3.3.4
Die Wirtschaftlichkeit setzt die Wirksamkeit und
Zweckmässigkeit der Behandlung voraus. Diese dient als Massstab für die Auswahl
unter den wirksamen und zweckmässigen Behandlungsalternativen. Bei
vergleichbarem medizinischem Nutzen gilt die kostengünstigste Alternative als
wirtschaftlich; zwischen Kosten und Nutzen soll ein optimales Verhältnis
erreicht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2024 vom 4. Oktober 2024 E.
3.3.3; vgl. BGE 142 V 26 E. 5.2.1).
3.4
3.4.1
Als Leistungen nach Art. 33 lit. b KVV gelten Untersuchungen,
Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Abs. 2
lit. a und nach Art. 8 KLV von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 KVG) erbracht
werden (Art. 7 Abs. 1 lit. c KLV). Zu den Leistungen im Sinne von Abs. 1
gehören gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV folgende Massnahmen der
Grundpflege: Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die
Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe
anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe,
Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen
der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen
und Trinken.
3.4.2
Nach Art. 5 Abs. 1 KLV werden
die Kosten für die in lit. a bis lit. c genannten Massnahmen
(physiotherapeutische Untersuchung und Abklärung [lit. a], Behandlung, Beratung
und Instruktion [lit. b] und physikalische Therapie [lit. c]) übernommen, wenn
sie auf ärztliche Anordnung hin von nach Art. 47 KVV zugelassenen Physiotherapeuten
und Physiotherapeutinnen im Sinne der Art. 46 und 47 KVV oder von
Organisationen im Sinne von Art. 52a KVV und im Rahmen der Behandlung von
Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme
der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich
sind, erbracht. Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5 Abs. 2 KLV je
ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen, wobei die erste
Behandlung innert fünf Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden
muss. Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche
Anordnung erforderlich (Art. 5 Abs. 3 KLV). Soll die Physiotherapie nach einer
Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht (Langzeitbehandlung), zu Lasten der
Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die
behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten
und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu
unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag
und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten
Bericht die Physiotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden
kann (Art. 5 Abs. 4 KLV).
3.4.3
Die gesetzliche Vermutung, wonach die
Krankheitsbehandlung den gesetzlichen Prinzipien der Wirksamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht, gilt für Ärzte und
Chiropraktoren grundsätzlich (Art. 33 Abs. 1 KVG), für Physiotherapeuten
hingegen nur, soweit deren (ärztlich angeordnete) Leistungen von der
Positivliste nach Art. 5 Abs. 1 KLV erfasst sind (Art. 33 Abs. 2 KVG; Kerstin Noëlle Vokinger/Martin Zobl,
Art. 33 N 2 f., in: Gabor P. Blechta/Philomena Colatrella/Hubert
Rüedi/Daniel Staffelbach (Hrsg.), Basler Kommentar zum KVG/KVAG, 1. Auflage,
Basel 2020). Überdies ist diese Vermutung aufgrund der in Art. 5 Abs. 4 KLV
festgehaltenen formellen Anforderung einer vertrauensärztlichen Überprüfung auf
den Umfang von 36 physiotherapeutischen Sitzungen beschränkt. Die Tatsache
allein, dass eine versicherte Person auch im Rahmen der Grundpflege Anspruch
hat auf Massnahmen mit physiotherapeutischem Charakter, vermag die gesetzliche
Vermutung indessen nicht umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2010
E. 3.2).
3.5
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn
dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage
bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).
3.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.7
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 28. November 2024 auf die Stellungnahme ihres
vertrauensärztlichen Dienstes. Die Vertrauensärztin Dr. med. F____ hielt in
ihrem Bericht vom 12. September 2022 fest, es handle sich bei den eingereichten
Unterlagen der behandelnden Ärztin um knappe Berichte. Der Versicherte sei im
Pflegeheim. Es gehe vor allem um den Erhalt des Status quo sowie zur
Verbesserung der pulmonalen Situation. Die Kostengutsprache für die
Physiotherapie könne für maximal einmal wöchentlich erteilt werden. Die
Mobilisation und Bewegungsübungen könnten zum Teil durch die Pflege übernommen
werden. Aus diesem Grund sei die Physiotherapie zweimal wöchentlich nicht
ausgewiesen (AB 4).
4.1.2
Mit Bericht vom 28. September 2023 notierte Dr. med. F____,
dass die Mobilisation und Bewegungsübungen sowie Kontrakturenprophylaxe gemäss
Krankenpflege-Leistungsverordnung zu den Massnahmen der Grundpflege gehören
würden und durch das Pflegepersonal durchgeführt werden könnte. Angesichts der
vorliegenden Angaben werde der Krankenversicherung die weitere Kostenübernahme
der wöchentlichen Physiotherapie zur Ablehnung empfohlen (AB 7).
4.1.3
Dr. med. F____ führte in ihrer vertrauensärztlichen
Einschätzung vom 13. November 2023 an, dass der Versicherte belegte akute und
chronische Beschwerden angegeben habe. Chronisch könne dies nachvollzogen
werden. Diese gehörten zum Aktivierungsprogramm des Pflegeheims. Akute
behandlungsbedürftige Beschwerden würden nicht dokumentiert. Daher werde
weiterhin die Ablehnung und Ausstellung einer Verfügung empfohlen. Am 13.
November 2023 hielt Dr. med. F____ weiter fest, es würde nur eine ernsthafte
Erkrankung oder eine Komplikation eine Verlängerung der Behandlung über das
Übliche hinaus rechtfertigen. Eine Erkrankung, die eine Langzeittherapie
rechtfertigen würde, liege hier nicht vor oder werde zumindest nicht dokumentiert.
Der beschriebenen Situation werde mit der Pflegestufe Rechnung getragen und
dies beinhalte unter anderem: Allgemeine Grundpflege bei Patienten und
Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie […]
Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung
oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der
Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken und so
weiter. An der Ablehnungsempfehlung werde festgehalten (AB 10).
4.1.4
Am 12. April 2024 hielt Dr. med. F____ fest, es sei so
ziemlich klar, auch wenn man nichts von Medizin verstehe, dass der Effekt
ähnlich sei, wie in den See zu spucken. Es sei denn, der Versicherte habe einen
Spirometer und andere Atemübungshilfen, die er selber benutzen könne. Dann sei
das wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich, da man die Anwendung überprüfen
und immer wieder mal korrigieren müsse. Aus medizinischer Sicht sei die
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht ausgewiesen (AB 25).
4.1.5
In ihrer Einschätzung vom 25. April 2024 führte die
Vertrauensärztin Dr. med. F____ schliesslich an, eine physiotherapeutische
Behandlungsbedürftigkeit bestehe nicht. Sie sehe nichts, auf dem sich eine
Physiotherapie begründen würde. Wenn sich die COPD so verschlechtert hätte,
müsste doch mal ein Pulmologe draufgeschaut haben. Die Hausärztin habe dies
offenbar nicht gemacht. Es gebe kein Bedarf und keine Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Anhand der Angaben durch die Hausärztin
sei kein physiotherapeutischer Handlungsbedarf erkennbar. An der Ablehnung
werde festgehalten (AB 28).
4.2
4.2.1
Die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. E____, FMH
Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 8. September 2022 an, es
bestehe eine multifaktorielle Schwäche und Gangunsicherheit sowie eine
Anstrengungsdyspnoe mit produktivem Husten (St. n. SHFx 2021, LE,
Pneumonie). Der Versicherte sei am Rollator mobil. Das Ziel der Behandlungen sei
das Aufrechterhalten der Mobilität und die Prophylaxe von Stürzen sowie Verbesserung
der pulmonalen Situation (AB 3).
4.2.2
Mit Bericht vom 10. April 2024 hielt Dr. med. E____
fest, es sei eine COPD bekannt, St. n. 3x LE, sowie eine Hospitalisation
aufgrund einer Bronchopneumonie 2021. Seit der erwähnten Hospitalisation habe
der Versicherte mit einer erhöhten pulmonalen Schleimproduktion zu kämpfen, die
er aufgrund der altersbedingten allgemeinen Muskelschwäche nicht selber
abhusten könne. Mithilfe von regelmässigen physiotherapeutischen Massnahmen
könnten beginnende Atemwegsinfekte vor einer Aggravation bewahrt werden. Es
werde um eine Kostengutsprache für eine physiotherapeutische Atemtherapie zur
Prävention von schwereren Atemwegsinfektionen gebeten. Eine Behandlung alle
zwei Wochen sollte voraussichtlich genügen (AB 23).
4.2.3
Dr. med. E____ führte mit Bericht vom 17. April 2024
als Antwort auf den Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin schliesslich aus, der Versicherte
sei 90 Jahre alt und es liege eine entsprechende muskuläre Schwäche vor wie
auch eine leichte dementielle Symptomatik. Daher seien eigenständige Übungen
kaum möglich. Es sei ihr nicht bekannt, ob der Versicherte über einen
Spirometer verfüge. Zur Diagnoseliste hielt Dr. med. E____ fest, der
Versicherte leide an einer COPD, einer rezidivierenden Lungenembolie, einer koronaren
Herzkrankheit, einer Maculadegeneration, einer multifaktoriellen Gangstörung, einer
leichten dementiellen Entwicklung, einem Nephrostoma bei Adenokarzinom Prostata
sowie einer chronischen Niereninsuffizienz. Hinsichtlich den konkreten
funktionellen Einschränkungen, welche mittels Physiotherapie behandelt werden
sollten, der akuten behandlungsbedürftigen Beschwerden und den Verlaufsangaben
über die bisherige Therapie verwies Dr. med. E____ auf ihren letzten Bericht
(AB 27).
4.3
Der Physiotherapeut des Versicherten hielt als Begründung seiner
Anträge auf Kostengutsprache für eine Langzeitphysiotherapie vom 9. September
2022.
(AB 3) und 19. September 2023 (AB 6) fest, die klaren Ziele seien:
Unterstützung der Atmung, Auswurfförderung, der Erhalt der Mobilität, der
Muskelaktivität und Beweglichkeit, Schmerzreduktion, Verhinderung von
Kontrakturen und Dekubiti, Erhalten der Steh-Gehfähigkeit und des Transfers,
Sturzprophylaxe sowie die Beschwerdenbehandlung je nach Situation. Die Pflege
komme ihrem Bewegungsauftrag bereits nach und der Versicherte benötige zwingend
fachspezifische Physiotherapie (AB 3).
4.4
4.4.1
Die Tochter des Versicherten, A____, führte in ihrem
Schreiben vom 13. Mai 2024 zur Wirksamkeit einer physiotherapeutischen
Atemtherapie an, der Versicherte leide – wie von Dr. med. E____ festgestellt –
an einer COPD (ICD-10 J44.1) mit rezidivierender Exazerbation. Um eine solche
vorzubeugen, bedürfe es einer ausreichenden Lungendurchlüftung, welche aber
mittels Spirometer und täglicher Bewegung nicht in nützlichem Masse bei dem
91-jährigen Patienten gegeben sei. Gründe hierfür seien ein ausgeprägter Gibbus
aufgrund einer Osteoporose sowie eine altersbedingte muskuläre Schwäche. Die
Wirksamkeit bestehe also darin, zu verhindern, dass es bei dem Patienten zu
einer erneuten Exazerbation seiner Lungenproblematik mit Folge einer Pneumonie
komme. Zur Zweckmässigkeit der physiotherapeutischen Atemtherapie hielt sie
fest, dass kein Heimprogramm bestehe. Das Pflegepersonal sei weder ausgebildet,
den Versicherten in seinen Übungen zu unterstützen, noch stehe den Pflegenden
die genügende Zeit zur Verfügung. Es sei somit ethisch und rechtlich vertretbar,
weiterhin eine Therapie durch eine Fachperson durchführen zu lassen.
Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit einer physiotherapeutischen Atemtherapie
hielt A____ schliesslich im Wesentlichen fest, dass es bei einer
Hospitalisation des Versicherten zu weit höheren Kosten käme, welche die
Beschwerdegegnerin übernehmen müsse. Nebst dem Bestehen einer COPD könne
versichert werden, dass die Atemleistung des Versicherten nach schwerster
Pneumonie 2021 (inklusive REHA) und Covid-19-lnfekt (Februar 2022) mit
Lungenbeteiligung stark abgenommen habe (AB 30).
4.4.2
In ihrer Einsprache vom 26. Juli 2024 führte A____
überdies aus, dass die Vertrauensärztin Dr. med. F____ in ihrem Schreiben vom
26.
Juni 2024 mit keinem Wort auf die Ausführungen des Schreibens vom 13. Mai
2024.
eingegangen sei. Die Vertrauensärztin nehme hierzu keine direkte Stellung,
es würden immer nur die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund gerückt. Der Versicherte leide an einer
COPD (ICD-10 J144.1). Sollte diese Krankheit exazerbieren, weil ihm die Hilfe
verwehrt werde, den Schleim zu mobilisieren und anständig atmen zu können, sei
dies weder wirksam, zweckmässig, geschweige denn wirtschaftlich (AB 32).
4.5
4.5.1
In Anbetracht der medizinischen Aktenlage kann der Ansicht
der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Hervorzuheben ist, dass die
Vertrauensärztin Dr. med. F____ lediglich im Allgemeinen festhält, die mit
der Physiotherapie zu erfolgende Mobilisation und Bewegungsübungen sowie
Kontrakturenprophylaxe gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung würden zu den
Massnahmen der Grundpflege gehören und könnten durch das Pflegepersonal
durchgeführt werden. Sie begründet die Ablehnung der Kostengutsprache respektive
Verneinung einer physiotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit einzig mit der
Argumentation, dass, wenn sich die COPD des Versicherten so verschlechtert
haben würde, doch mal ein Pulmologe draufgeschaut hätte. Die Hausärztin, deren
Berichte knapp seien, habe dies nach Ansicht von Dr. med. F____ offenbar nicht
gemacht. Schliesslich würde, Dr. med. F____ zufolge, eine Erkrankung, die eine
Langzeittherapie rechtfertigen würde, nicht vorliegen oder werde zumindest
nicht dokumentiert (vgl. E. 4.1.1.-4.1.5. hiervor). Bei dieser Sachlage
ist seitens der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend dargelegt worden,
inwiefern im vorliegenden Fall des Versicherten keine Kostengutsprache
hinsichtlich einer weitergehenden Physiotherapie ab 1. Juni 2024 hätte gerechtfertigt
sein sollen, zumal dieser den Akten zufolge unbestrittenermassen mindestens
seit dem Jahr 2016 unter einer COPD im Stadium Gold I gelitten hatte (vgl.
Bericht Dr. med. F____ vom 25. April 2024, AB 28) und bereits im Jahr 2021
wegen einer Bronchopneumonie hospitalisiert gewesen war (vgl. Bericht Dr. med. E____
vom 10. April 2024, AB 23). Den Berichten von Dr. med. F____ ist keine nachvollziehbare
und einleuchtende Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen, weshalb aufgrund
der spezifischen pneumologischen Problemen des Versicherten
keine «eigentliche Physiotherapie» angezeigt gewesen wäre und die im Pflegeheim zu erbringenden,
wirtschaftlich günstigeren Leistungen im Rahmen der Grundpflege vorliegend eine
vergleichbare Behandlung dargestellt hätte. Es erscheint daher vorliegend
fraglich, ob angesichts der pneumologischen Leiden mit beiden Massnahmen
die gleichen Behandlungsziele erreichbar gewesen wären (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 9C_374/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 4.4)
respektive es sich bei den Leistungen der Grundpflege und der Physiotherapie um
Behandlungen mit vergleichbarem medizinischem Nutzen gehandelt hätte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_340/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 3.3.3; vgl. E. 3.3.4.
hiervor).
4.5.2
Hinsichtlich der Beurteilungen von Dr. med. F____,
FMH Chirurgie, ist im Übrigen anzumerken, dass diese als Fachärztin im Bereich
Chirurgie (vgl. https://[...], zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2025) über
keine spezialärztlichen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pneumologie aufweist
und deren Einschätzung überdies nicht auf eine eigene Exploration des Versicherten
beruht, sondern einzig auf Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten
abgeben wurde, ohne weitere Beurteilungen im Sinne von Zweitmeinungen einzuholen.
4.6
Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der vertrauensärztlichen Feststellungen von Dr. med. F____ zur
Frage bestehen (vgl. E. 3.7. hiervor), ob hinsichtlich den Leiden des Versicherten
ein physiotherapeutischer Handlungsbedarf weiter angezeigt gewesen wäre
respektive ob die im
Pflegeheim zu erbringenden, wirtschaftlich günstigeren Leistungen im Rahmen der
Grundpflege vorliegend eine Behandlung mit
vergleichbarem medizinischem Nutzen dargestellt hätte, welche durch das
Pflegepersonal durchgeführt hätte werden können. Somit bleibt unklar, ob die
gesetzlich geforderten WZW-Kriterien nach Art. 32 KVG für die angeordnete
Physiotherapie nicht mehr ausgewiesen wären. Die Beschwerdegegnerin hat daher
zu Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Vertrauensärztin abgestellt und die
Kostenübernahme der Physiotherapie ab dem 1. Juni 2024 aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung abgelehnt. Da der medizinisch relevante Sachverhalt
unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin ergänzende
Abklärungen vorzunehmen, indem sie insbesondere ein Aktengutachten anfertigen
lässt. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über den Anspruch der
Beschwerdeführerin entscheiden.
5.
5.1
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur
erneuten Sachverhaltsabklärung, insbesondere Anfertigung eines Aktengutachtens,
sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat die
obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist,
rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 28. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: