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Entscheid

KV.2024.4

KVG Beschwerde gutgeheissen und Beschwerdeführer von der Krankenversicherungspflicht befreit

14. November 2025Deutsch31 min

Beschwerdeantwort [AB] 1) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Jeannine Gass, Advokaturteam,

Henric Petri-Strasse 9, 4010 Basel

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.4

Einspracheentscheid vom 5. März

2024

Mangels Änderung der Rechts- oder

Sachlage ist keine Neuregelung betreffend die Befreiung von der

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz möglich (Art. 3 Abs. 1 KVG);

offengelassen, ob eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung

respektive vorliegend eine Pflicht zum Verbleib im schweizerischen

Krankenversicherungssystem eine klare Verschlechterung des ausländischen

Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte (Art. 2

Abs. 8 Satz 1 KVV); Beschwerde gutgeheissen und Beschwerdeführer von der

Krankenversicherungspflicht befreit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist deutscher

Staatsbürger und reiste am 1. Mai 2004 in die Schweiz ein. Seit dem 17. Februar

2023 ist er in Basel-Stadt wohnhaft (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, Beilage

Beschwerdeantwort [AB] 1) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung).

Die [...]direktion des Kantons [...], wo der Beschwerdeführer zunächst wohnte,

informierte diesen auf Gesuch hin mit Verfügung vom 20. Januar 2005, dass

er gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht

befreit werde, solange er bei der «[...]» versichert sei (Beilage Beschwerde

[BB] 4). Nach dem Umzug des Beschwerdeführers in den Kanton [...] teilte die [...]direktion

ebenfalls auf Gesuch hin mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, dass der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit werde (BB 5). Der

Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2021 die Sozialhilfebehörde seiner

Wohnsitzgemeinde [...] um Leistungen (Verfügung vom 11. Februar 2021,

Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), welche den

Beschwerdeführer bis zum 30. April 2022 unterstützte (Verfügung vom

12. Juli 2022, Beilage 34 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.

Oktober 2024). Da die Sozialhilfebehörde [...] für einen Zuspruch von

Sozialhilfeleistungen den Abschluss einer obligatorischen

Krankenpflegeversicherung bei einer schweizerischen Krankenversicherung

voraussetzte (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021, S. 3, Beilage 33 zur Eingabe

des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), meldete sich der Beschwerdeführer

bei der B____ an (vgl. Versicherungsangebot vom 19. Februar 2021, BB 7) und

hielt die deutsche Krankenversicherung bei der C____ seit dem 1. März 2021 als

Anwartschaftsversicherung bei (vgl. Versicherungsschein, BB 20).

b) Der Beschwerdeführer verlegte per 17. Februar 2023

seinen Wohnsitz in den Kanton Basel-Stadt (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt,

AB 1). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ersuchte D____, Beistand des

Beschwerdeführers, die Gemeinsame Einrichtung KVG um Befreiung des

Beschwerdeführers von der Krankenversicherungspflicht (BB 6). Der Beistand

verwies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine ganze

IV-Rente beziehe (vgl. IV-Verfügung, Beilage 35 zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) und daher nicht mehr auf Leistungen der

Sozialhilfe angewiesen sei. Zudem beziehe der Beschwerdeführer keine

Ergänzungsleistungen (vgl. BB 6).

c) Die Gemeinsame Einrichtung KVG, welche für die

Kontrolle der Versicherungspflicht für den Kanton Basel-Stadt zuständig ist

(vgl. E. 5.1.2. hiernach), lehnte das Gesuch vom 23. Oktober 2023 gemäss

Angaben des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, Rentner seien gemäss Art.

23 VO 883/2004 im Wohnstaat versicherungspflichtig, wenn sie eine Rente aus dem

Wohnstaat beziehen würden. Die Rentenhöhe sei dabei nicht massgeblich (vgl.

Beschwerde, Rz. 10).

d) Die Gemeinsame Einrichtung KVG stellte dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2023 eine Ablehnung seines

Gesuchs in Aussicht und teilte diesem mit, dass die Befreiung von der

Versicherungspflicht gemäss KVG zugunsten einer ausländischen Privatversicherung

nur für Personen möglich sei, die noch nicht über einen Versicherungsschutz

gemäss dem KVG verfügen würden. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit,

zum Vorbescheid Stellung zu nehmen und allfällige fehlende Unterlagen

nachzureichen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer auch im Namen der Gemeinsamen Einrichtung KVG mit, dass dessen

Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz

abgewiesen werde (AB 6). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 23. Januar

2024 (AB 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5.

März 2024 ab (AB 8).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch

Jeannine Gass, Advokatin, am 4. April 2024 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte, es sei der

Einspracheentscheid vom 5. März 2024 aufzuheben und er sei vom

Versicherungsobligatorium zu befreien, unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST und

Auslagen). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai

2024.

auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteien hielten mit Replik vom 17. Juli

2024.

respektive Duplik vom 9. August 2024 an ihren Anträgen fest.

b) Am 15. Oktober 2024 fand vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich

derer das Verfahren zwecks Einholung diverser Unterlagen und Angaben beim

Beschwerdeführer ausgestellt wurde. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober

2024.

wurde der Beschwerdeführer ersucht, diverse Unterlagen einzureichen und

Angaben zu machen.

c) Nach Eingang der Unterlagen und Angaben (Eingaben vom

29.

Oktober 2024 und 14. November 2024) nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe

vom 21. November 2024 Stellung.

d) Am 6. Februar 2025 erging das Urteil auf dem

Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200).

III.

a) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin

vertreten durch Jeannine Gass, Advokatin, am 14. März 2025 Beschwerde beim Schweizerischen

Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 aufzuheben und er sei vom

Versicherungsobligatorium zu befreien, unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST und

Auslagen).

b) Mit Schreiben vom 3. April 2025 respektive 4. April

2025.

teilten das Sozialversicherungsgericht und die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt

ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 14. März 2025 mit und

beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen.

c) Mit Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 hiess das

Bundesgericht die Beschwerde vom 14. März 2025 gut, hob das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 auf und

wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde

die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 wurden der

Beschwerdegegnerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer

für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'965.45

zu bezahlen.

IV.

a) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 11. September

2025.

und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 nochmals Stellung

zur Sache.

b) Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 17.

September 2025 die Beilagen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten vom 14. März 2025 ein. Hierzu nimmt die Beschwerdegegnerin mit

Eingabe vom 30. September 2025 Stellung.

c) Am 14. November 2025 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 1. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.

1.

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024 gegen die Verfügung

vom 10. Januar 2024 ab, mit welcher das Gesuch um Befreiung von der

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt worden war. Die

Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitteilung vom

29.

November 2023 zufolge seit 1. November 1988 beim deutschen privaten

Versicherer C____ krankenversichert sei. Durch gesundheitliche Veränderungen

sei er zeitweise auf Sozialhilfe in der Schweiz angewiesen gewesen und sei

deswegen ab dem 1. März 2021 in der Schweiz nach KVG krankenversichert, die

deutsche Versicherung habe er sistieren lassen. Er falle nun unter das

Schweizer Krankenversicherungsobligatorium (und sei auch in dieses übergetreten)

und könne nicht einfach ins deutsche Krankenversicherungssystem zurückwechseln,

weil dieses in gewissen Leistungsbereichen vorteilhafter sei. Die früheren Befreiungen

der Kantone [...] und [...] seien ab dem Eintritt ins Schweizer Krankenversicherungssystem

aufgehoben. Die Verfügung vom 10. Januar 2024 habe daher das Gesuch zu

Recht abgewiesen.

2.2

Mit Urteil KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 kam das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Wesentlichen zum Schluss, der

Beschwerdeführer habe dadurch, dass er infolge seiner Anmeldung bei der

Sozialhilfebehörde [...] sich mit Antrag vom 19. Februar 2021 bei der B____ habe

versichern lassen, sich ab diesem Zeitpunkt dem schweizerischen

Krankenversicherungssystem unterstellt und damit implizit auf die Befreiung vom

KVG-Obligatorium verzichtet (Urteil KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 E. 6.1.2 und

E. 6.2.3). Das Gericht sah im vorübergehenden Sozialhilfebezug keinen Grund für

einen Widerruf des Verzichts auf die Befreiung von der

KVG-Versicherungspflicht, da der diesbezügliche Antrag erst in einem

erheblichen zeitlichen Abstand zum Ende des Sozialhilfebezugs erfolgt sei.

Dabei liess es offen, ob der Sozialhilfebezug überhaupt ein Widerrufsgrund

darstellen kann (Urteil KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3 ff.). Bei diesem

Ergebnis hielt das Sozialversicherungsgericht fest, es erübrige sich damit die

Prüfung der Frage, ob vorliegend die schweizerische Versicherung bei der B____

eine klare Verschlechterung des ausländischen Versicherungsschutzes oder der

Kostendeckung bei der C____ zur Folge habe. Das Sozialversicherungsgericht

merkte jedoch an, es sei insbesondere mit Blick auf die Limitierung der

Pflegekosten in der Versicherung durch die C____ und der in Folge davon in

Zweifel zu ziehenden Gewährleistung der Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art.

25.

Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 Verordnung des EDI über Leistungen in der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) zumindest

fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP)

eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich

gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen C____ bedeute (Urteil

KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 E. 7).

2.3

Dagegen hat die Beschwerdegegnerin am 14. März 2025 beim

Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 hiess

das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer

Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück. In den

Erwägungen hielt es zur Hauptsache fest, es sei als mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er

jahrelang von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit war, sich einzig

wegen der angestrebten wirtschaftlichen Unterstützung durch die Sozialhilfe

respektive der daran gekoppelten Auflage(n) der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung unterstellte. Dabei habe er, entgegen der

Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, nicht den (definitiven) Verzicht auf

die Befreiung von der hiesigen Versicherungspflicht beabsichtigt. Dies belege

namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen privaten

Versicherungsschutz in Deutschland (private Kranken- und

Pflegepflichtversicherung) weiterhin, in Form einer ruhenden

Anwartschaftsversicherung, beibehalten hat. Hätte er konstant auf die Befreiung

verzichten wollen, wäre diese Vorgehensweise, da doch mit Kostenfolgen in Form

doppelter Prämienzahlungen einhergehend, nicht angezeigt gewesen. Vielmehr sei

angesichts der Gegebenheiten von einem während des Sozialhilfebezugs weiterhin

latent aufrechterhaltenen Zustand der Befreiung von der Unterstellungspflicht

auszugehen, der mit dem Wegfall der Unterstützungsleistungen – und der damit

verbundenen schweizerischen Krankenversicherungspflicht – ab dem Zeitpunkt des

umfassenden Wiederauflebens des deutschen Versicherungsschutzes gleichsam

reaktiviert worden sei. Dass während der Phase der Anwartschaft die Leistungen

des deutschen Krankenversicherers geruht hätten, ändere daran nichts. Es liege

damit, anders als vorinstanzlich angenommen, kein Verzicht des

Beschwerdeführers auf Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht im

Sinne von Art. 2 Abs. 8 Satz 3 KVV vor. Ob die Voraussetzungen eines

Widerrufs des Verzichts auf die Unterstellungspflicht nach dieser Bestimmung

gegeben wären – namentlich der dafür erforderliche besondere Grund –, liess das

Bundesgericht bei diesem Ergebnis offen (Urteil 9C_172/2025 E. 4.3.2). Zu

beurteilen sei damit einzig die vom kantonalen Gericht unbeantwortet gelassene

Frage, ob die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 8 Satz 1

KVV weiterhin zu bejahen seien. Diesbezüglich führte das Bundesgericht

aus, die Vorinstanz habe sich zur Bedingung der als Folge einer schweizerischen

Unterstellung eintretenden klaren Verschlechterung des bisherigen

Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung geäussert, ohne sich

jedoch abschliessend zu positionieren. Die Sache sei daher an das kantonale

Gericht zurückzuweisen, damit es sich erneut mit diesem Punkt auseinandersetze

und einen Entscheid falle. Beachtung zu schenken habe die Vorinstanz im Rahmen

ihrer Überlegungen auch dem Umstand, dass die diesbezügliche

Befreiungsvoraussetzung über Jahre von zwei verschiedenen kantonalen Behörden

bejaht worden und keine Veränderung der in dieser Hinsicht relevanten

Verhältnisse erkennbar sei (Urteil 9C_172/2025 E. 5).

2.4

Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Schreiben vom 11. September

2025.

Stellung zum Urteil des Bundesgerichts und hielt im Wesentlichen fest, das

Sozialversicherungsgericht habe treffend dargestellt, dass hinsichtlich der

Frage der Krankenversicherungsunterstellung auch die Bestimmungen von Art. 11

der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29.

April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Gültigkeit

hätten. Absatz 1 dieser Bestimmung lege fest, dass Personen, für welche diese

Verordnung gelten würden, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates

unterliegen würden. Das Bundesgericht führe nicht näher aus, wie es

hinsichtlich dieser Bestimmung möglich sei, während über vier Jahren

gleichzeitig im Krankenversicherungssystem von Deutschland und im derjenigen

der Schweiz doppelt versichert zu sein, was eigentlich unzulässig sei. Es stelle

in seinem Teilentscheid lediglich auf formelle Aspekte ab. Auch das Bundesamt

für Gesundheit BAG habe keinen Grund für einen erneuten Wechsel ins deutsche

Krankenversicherungssystem erkannt und sei von einer Versicherungspflicht in

der Schweiz ausgegangen. Zur Versicherungsdeckung führte die Beschwerdegegnerin

aus, die Schweizer Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die

Krankenversicherung vom 18. März 1994 biete gerade bei der angesichts des

Alters und Gesundheitszustandes für den Beschwerdeführer wichtigen Pflegeversicherung

ein massgebliches Leistungsniveau an, welches von der deutschen Versicherung

nicht abgedeckt werde. Zudem bestehe bei der deutschen Privatversicherung für

den Beschwerdeführer kein Tarifschutz nach Art. 44 KVG. Somit übernehme die

deutsche C____ nur Leistungen nach deutschem Tarif. Damit könne gemäss Art. 2

Abs. 8 KVV mit dem Beitritt zur Schweizer Krankenversicherung nicht von einer

erheblichen Verschlechterung der Versicherungsdeckung ausgegangen werden. Mit

Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und

Kranken seien die Ausnahmen eng zu halten, um eine Unterlaufung des

schweizerischen Krankenversicherungsobligatoriums zu verhindern. Der

Beschwerdeführer sei daher in der Schweiz gemäss KVG zu versichern, was er auch

schon seit über vier Jahren sei.

2.5

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen mit Schreiben vom 15.

September 2025 im Wesentlichen hinsichtlich der Versicherungsdeckungen ein, es

sei nicht korrekt, dass zumindest keine offensichtliche Schlechterstellung

durch die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium erfolge, und

vorliegend Art. 2 Abs. 8 KVV nicht anwendbar sei. Er sei bei der deutschen

Versicherung sowohl grund- als auch zusatzversichert. Die Versicherungsdeckung

der C____ entspreche nicht nur den schweizerischen Mindeststandards, sondern

gehe weit darüber hinaus. Dies sei bereits durch die vorhergehenden Befreiungen

gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV bestätigt worden. Bei der B____ sei der

Beschwerdeführer lediglich grundversichert. Eine Zusatzversicherung bestehe

nicht. Der Abschluss einer Zusatzversicherung werde – unbestrittenermassen –

unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht bzw. nur

unter unzumutbaren Bedingungen möglich sein. Mithin würde eine Reduktion von

einer umfassenden Versicherungsdeckung auf das gesetzliche Minimum erfolgen,

was eine erhebliche Schlechterstellung der Versicherungsdeckung darstelle.

Mithin seien die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt (Rz. 1). Dass

bei einer Versicherungsdeckung kein TARMED-Tarifschutz mehr bestehe, vermöge

noch nicht zu widerlegen, dass die schweizerische Versicherungsdeckung keine

wesentliche Schlechterstellung darstelle. Viele Ärzte in der Schweiz würden

sich auch bei Patienten, die im Ausland versichert seien, an den

TARMED-Positionen orientieren. Sodann obliege den Ärzten nach wie vor eine

erhöhte Verantwortung für faire und transparente Preisgestaltung, was wiederum

eine Orientierung an den TARMED-Tarifen nahelege. Letztlich habe der

Beschwerdeführer aufgrund seines grenznahen Wohnsitzes auch die Möglichkeit,

Behandlungen in Deutschland wahrzunehmen, wo ebenfalls ein einheitlicher

Bewertungsmassstab angewendet werde (Rz. 4). Die im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung (4. April 2024) absehbaren tatsächlich anfallenden

Mehrkosten bei der B____ Grundversicherung für Medikamente und Hilfsmittel

(u. a. Brille, Kissen für Schlafapnoetherapie, Nasendusche, Pari Boy)

sowie Zahnarztkosten im Jahr 2024, betragen Fr. 6'943.35, was mehr als dem

Doppelten der Beitragszahlungen an die B____ entspreche. Inwiefern dies keine

wesentliche Verschlechterung zur deutschen Versicherung darstellen solle –

welche diese Leistungen übernommen hätte –, könne nicht substantiiert begründet

werden, zumal die Gesamtkosten, die der Beschwerdeführer jährlich aus eigener

Tasche zu begleichen habe, die hypothetischen Fr. 684.20 pro Monat, was dem

Mehrbetrag des erbrachten Höchstbetrags bei Pflegestufe 12 (welche bei weitem

nicht vorliegt) entspreche, wesentlich übersteigen würden (Rz. 5).

2.6

Mit Eingabe vom 30. September 2025 nahm die Beschwerdegegnerin

nochmals Stellung zur Angelegenheit und stellte sich zur Hauptsache auf den

Standpunkt, es bestehe, angesichts des Alters und Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers, ein hoher möglicher Bedarf an einer künftigen Deckung der

Kosten für die Pflege in einer Schweizer Pflegeeinrichtungen, zumal der

Beschwerdeführer schon seit 2004 in der Schweiz wohne. Gerade in der

Pflegeversicherung bestehe, nebst dem allgemein fehlenden Tarifschutz in der

Krankenversicherung, die Schwachstelle der Deckung, da dauerhaft hohe Kosten

entstehen könnten. Gemäss der zutreffenden Berechnung des

Sozialversicherungsgerichts bestehe ein von der deutschen Privatversicherung

höchstens abgedeckter Betrag von total EUR 2'771.80 monatlich (inkl. Taggeld

von EUR 766.80), was umgerechnet Fr. 2'556.70 entspreche (Tageskurs von 0.9224

vom 29. September 2025 gemäss https://bit.ly/4q8s18l, abgerufen am 22. Januar

2026). Da gemäss der höchsten Pflegestufe in der Schweizer Krankenversicherung

(Art. 7a Abs. 3 lit. I KLV) aber Kosten von Fr. 3'456.00 monatlich (täglich Fr.

115.20) abzudecken seien, entstehe monatlich ein hoher Fehlbetrag von Fr. 899.30

bzw. von jährlich Fr. 10'791.60. Dieser Fehlbetrag weise auf eine erhebliche

Lücke im Vergleich zu den Mindestvorschriften auf (vgl. Bundesgerichtsurteil

9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2 f.; Rz. 2). Es sei zudem

anzuführen, dass in der Pflegekrankenversicherung eine Wartefrist von drei

Jahren bestehe (Beilage 24 der Beschwerde: Allgemeine Versicherungsbedingen der

C____, § 3 Abs. 2) und keine Leistungspflicht bei Vorsatz oder Sucht

bestehe (a.a.O., § 5 Abs. 1 lit. b). Generell bleibe der Versicherer höchstens

zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu

erbringen hätte (a.a.O., § 1 Abs. 5). Eine nicht rechtzeitige Zahlung

könne unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (a.a.O., § 8

Abs. 5). Unter Umständen sei auch bei einer Obliegenheitsverletzung eine

fristlose Kündigung des Versicherers möglich (a.a.O., § 10 Abs. 2). Auch für

den Pflegetaggeldtarif PT bestehe eine Wartezeit von drei Jahren (a.a.O., AVB

Teil III zu den Leistungen gemäss Pflegestufe). Alle diese Einschränkungen

seien nicht KVG-konform (Rz. 3). Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung

genüge nicht jede Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes,

vielmehr sei insgesamt eine klare Verschlechterung erforderlich. Eine

ungenügende Deckung für Pflegekosten sei aber gegenüber einem anderen Nachteil

(wie z. B. fehlende/schlechtere Leistungen für orthopädische Fusseinlagen)

höher zu gewichten (vgl. Urteil 9C_447/2017 vom 20. September 2017 E. 4.4).

Der ungenügende Versicherungsschutz für Pflegeleistungen falle schwerer ins

Gewicht, auch wenn er der einzige Nachteil der ausländischen

Versicherungslösung sein sollte (Urteil 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.5). So

erachte das Bundesgericht eine limitierte Deckung für Pflegekosten als schweren

Mangel (Urteil 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.3) und verweise auf die

dazu gefestigte Rechtsprechung (Rz. 4). Die aufgeführten Mängel der

Versicherungsdeckung, bei den angesichts des Alters und Gesundheitszustandes

für den Beschwerdeführer wichtigen Pflegeleistungen, würden klar eine ungenügende Deckung bestätigen. So habe der Beschwerdeführer auch

nie eine schriftliche Bestätigung der vollständigen Kostenübernahme der C____

vorgelegt (Art. 2 Abs. 8 KVV; Rz. 5).

2.7

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen

Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10.

Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt hat.

3.

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt

des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft, im Besitz

einer Niederlassungsbewilligung C nach EU/EFTA-Abkommen und ist gemäss dem

Arbeitsvertrag mit dem [...]spital für Mitarbeitende mit einer Invalidenrente

vom 14. November 2022 ausschliesslich in der Schweiz unselbständig

erwerbstätig (vgl. AB 2). Er bezieht seit dem 1. Februar 2018 eine Rente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (AB 35a und 35b). Der Beschwerdeführer

untersteht somit hinsichtlich der Frage der Krankenversicherungsunterstellungspflicht

gemäss Art. 11 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 23 VO Nr. 883/2004

der schweizerischen Rechtsordnung, wonach Rentner, die wie vorliegend der

Beschwerdeführer, eine Rente aus dem Wohnstaat und aus einem anderen Staat

beziehen, im Wohnstaat versicherungspflichtig sind (vgl. Einspracheentscheid,

Rz. 2.2.2). Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Beanstandungen

Anlass, auch nicht nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht.

4.

Im vorliegenden Fall ist vorab der Klarheit halber festzuhalten, dass es –

mit Blick auf Anhang XI (Schweiz) Ziff. 3 lit. b des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft

getreten am 1. Juni 2002 (FZA) – unerheblich ist, dass der

Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der

Versicherungspflicht in der Schweiz respektive nach dem Verzicht auf seine

Befreiung von der Versicherungspflicht einen Antrag auf Widerruf des Verzichts

von der Befreiung vom KVG-Obligatorium gestellt hatte. Die fragliche Bestimmung

bezieht sich nur auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen und ist somit

nicht auf den seit 2004 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. Auszug

Kantonaler Datenmarkt, AB 1) anwendbar. Diese Ausführungen haben auch nach

erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht ihre Richtigkeit.

5.

5.1

5.1.1

Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit

Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz

für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter

beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1

Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV;

SR 832.102]).

5.1.2

Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die

Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV;

vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom

15.

November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV;

SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann

die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen

(weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt

die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht

der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt.

Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht

(vgl. https://bit.ly/3ByK8jI, abgerufen am 22. Januar 2026). Für die Einhaltung

des Versicherungsobligatoriums ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für

Sozialbeiträge (ASB) zuständig. Personen, welche der Versicherungspflicht nicht

nachkommen, werden vom ASB einem Krankenversicherer zugewiesen. Die Gemeinsame

Einrichtung KVG beantwortet im Auftrag des Kantons Basel-Stadt Fragen zum

Versicherungsobligatorium und bearbeitet die Gesuche um Befreiung von der

Versicherungspflicht (https://bit.ly/4porPko; abgerufen am 22. Januar 2026).

5.1.3

Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die

gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG

stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität

zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard

Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 29; vgl. BGE 129 V 77 E. 4.2). Der Zweck des Versicherungsobligatoriums besteht nicht nur

darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen

bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss,

sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu

gewährleisten (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2).

5.2

5.2.1

In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es

folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der

Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden

(BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2). Es sind strenge Massstäbe

anzuwenden, damit die mit dem Versicherungsobligatorium angestrebte Solidarität

nicht unterlaufen wird. Art. 2 Abs. 8 KVV darf nicht dazu dienen, blosse

Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische

System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System

genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht

(BGE 132 V 310 E. 8.5.6).

5.2.2

Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG festgelegten

Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder

Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der

Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person

erfordert. Dem Gesuch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist

eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen

erforderlichen Angaben beizulegen (vgl. Art. 2 Abs. 2-8 KVV). Die Ausnahmen

gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar. Sie unterliegen

grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 423 Rz. 46 mit Hinweisen).

5.3

Der Gesetzgeber sieht keine umfassende überkantonale Bindungswirkung

einer einmal erfolgten Befreiung vor, so dass der Versicherte grundsätzlich

beim Umzug in einen neuen Kanton bei der neu zuständigen Kontrollstelle ein

neues Befreiungsgesuch stellen muss (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zug S 2022 49 vom 22. März 2024 E. 4.2.2). Indessen handelt es sich bei

der Befreiung vom Schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts um einen Dauersachverhalt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5), welcher bei einer Änderung

der Sach- oder Rechtslage einer Neuregelung im Sinne einer Verfügungsanpassung

zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023 E.

4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2023.00042

vom 30. Dezember 2024 E. 3.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S

2022.

49 vom 22. März 2024 E. 4.2.2; Ulrich

Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in

der Sozialversicherung, in: Thomas Gächter (Hrsg.), Ulrich Meyer – Ausgewählte

Schriften, Zürich 2013, S. 115 ff.).

6.

6.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren

2005.

und 2015 auf Gesuch hin von den zuständigen Behörden seiner beiden

früheren Wohnsitzkantone [...] und [...] vom KVG-Obligatorium befreit worden

war (vgl. Schreiben [...]direktion des Kantons [...] vom 2. November 2015

[BB 5] und Schreiben der [...]direktion des Kantons [...] vom 20. Januar

2005.

[BB 4]). Nachdem der Beschwerdeführer infolge seiner Anmeldung bei der

Sozialhilfebehörde [...] sich mit Antrag vom 19. Februar 2021 (BB 7) bei der

B____ hat versichern lassen, ersuchte er, vertreten durch seinen Beistand, mit

Schreiben vom 23. Oktober 2023 nach Verlegung seines Wohnsitzes in den

Kanton Basel-Stadt per 17. Februar 2023 um eine Befreiung von der

KVG-Versicherungspflicht (BB 6; vgl. auch Mail vom 29. November 2023 [AB

4a] und Formular vom 20. Dezember 2023 [AB 4b]). Zu prüfen ist daher, ob im

Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

gemäss KVG im Jahr 2015 vorliegend eine nachträgliche Änderung in den

tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gegeben ist, welche eine Anpassung

der Verfügung vom 2. November 2015 rechtfertigen würde.

6.2

6.2.1

Mit Blick auf die rechtlichen Verhältnisse seit der Verfügung

vom 2. November 2015 kann vorliegend festgehalten werden, dass der

Befreiungstatbestand in Art. 2 Abs. 8 KVV mit Änderung vom 3. Juli 2001 in die Verordnung

vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung eingefügt wurde. Dieser ist

seit dem 1. Juni 2002 in Kraft (Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und

Verordnungen [AS] 2002 916, Ziff. I) und ist seither unverändert geblieben. Auch

ist, was die Deckung der vorliegend für den Fall des Beschwerdeführers wesentlichen

Pflegeleistungen durch die deutsche Pflegeversicherung angeht, der Chronik des

deutschen Pflegerechts zu entnehmen, dass es seit 2015 zu keinen Änderungen bezüglich

der Höhe der Versicherungsdeckung gekommen ist (vgl. die Chronik des Sozialgesetzbuches

[SGB], Elftes Buch [XI], Soziale Pflegeversicherung, abrufbar unter https://bit.ly/4puAKkd;

abgerufen am 22. Januar 2026). Eine Änderung der Rechtslage, die eine Anpassung

der Verfügung vom 2. November 2015 rechtfertigen würde, ist somit nicht

ersichtlich.

6.2.2

Ebenfalls zu verneinen ist eine Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Befreiung von der

Krankenversicherungspflicht gemäss KVG im Jahr 2015. So hat sich aus ausländerrechtlicher

Sicht seit dem Jahr 2015 nichts verändert, verfügt der Beschwerdeführer doch im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. Januar 2024 über eine

Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung; vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt vom

22.

April 2025, AB 1), wobei angenommen werden kann, dass er – mit Blick auf

die Fünfjahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)

– bereits im Jahr 2015 nach der Einreise im Jahr 2004 (vgl. Auszug Kantonaler

Datenmarkt vom 22. April 2025, AB 1), d. h. nach einem Aufenthalt in der

Schweiz von über zehn Jahren, über diesen Aufenthaltsstatus verfügte. Ebenso

nicht ersichtlich ist, dass es seit 2015 zu einer Verschlechterung bei der C____

getroffenen Versicherungssituation gekommen ist, welche ohne Vergleich mit den

Schweizer Verhältnissen umfassend und mit weitreichenden Leistungen

ausgestaltet ist (siehe die Beilagen Nr. 3 und 24 [Versicherungsscheine vom 21.

November 2023 und 11. Juli 2024], Nr. 13 [Allgemeine Versicherungsbedingungen

für die Pflegepflichtversicherung], Nr. 24 [u. a. Allgemeine

Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

der Ring-Schutz-Tarife, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Pflegekrankenversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankentagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankentagegeldversicherung Tarif KT, Ring-Schutz-Tarif D

Krankheitskostenversicherung für zahnärztliche Behandlung, Ring-Schutz-Tarife

Private Vollkostenversicherung Tarife S 11, S 12, S 13, Ring-Schutz-Tarif

Private Vollkostenversicherung Tarif A, Anhang zu den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen] zur Beschwerde ans Bundesgericht, eingereicht mit

Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2025). Ebenfalls anzumerken ist,

dass der Wechsel des Wohnsitzkantons, welchen der Beschwerdeführer im Februar

2023.

vom Kanton [...] in den Kanton Basel-Stadt vollzogen hatte (vgl. Auszug

Kantonaler Datenmarkt, AB 1), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für

sich alleine nicht dazu führt, dass die Befreiung neu geprüft werden darf

(Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2020 vom 25. August 2020 E. 1.5). Schliesslich

stellt auch die Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Sozialhilfe per 7.

Januar 2021 (Verfügung vom 11. Februar 2021, Beilage 33 zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) keine Änderung der Sachlage dar, hat

das Bundesgericht doch in E. 4.3.2. des massgeblichen

Rückweisungsentscheids festgestellt, dass von einem während des

Sozialhilfebezugs weiterhin latent aufrechterhaltenen Zustand der Befreiung von

der Unterstellungspflicht auszugehen ist, der mit dem Wegfall der

Unterstützungsleistungen – und der damit verbundenen schweizerischen

Krankenversicherungspflicht – ab dem Zeitpunkt des umfassenden Wiederauflebens

des deutschen Versicherungsschutzes (zu den Modalitäten vgl. Ziff. 4 und 5 der

Besonderen Bestimmungen zur Anwartschaftsversicherung der C____, Fassung

September 2017 [nachstehend: Besondere Bestimmungen]) gleichsam reaktiviert

wurde (Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 E. 4.3.2). Das Bundesgericht hat in

E. 5.2.2 nach Würdigung und Beurteilung dieser Sachlage unmissverständlich

festgehalten, dass die Befreiungsvoraussetzung über Jahre von zwei

verschiedenen kantonalen Behörden bejaht worden war und – im Zeitpunkt der

Beurteilung durch das Bundesgericht – keine Veränderung der in dieser Hinsicht

relevanten Verhältnisse erkennbar ist. Diese abschliessende Bemerkung von E. 5

lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Sozialhilfebezug nach dem

Bundesgericht keine relevante Veränderung zur Änderung des

Dauerrechtsverhältnisses darzustellen vermag. Nichts anderes muss für die eingetretene

Invalidisierung des Beschwerdeführers und dessen besondere Wohnsituation im

Wohnhaus [...] gelten, waren doch auch diese Tatsachen dem Bundesgericht

bekannt und fanden Eingang in das Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025

(Rubrum, Sachverhalt A. a). Insofern sieht sich das kantonale Gericht an

diese Feststellung des Bundesgerichts gebunden (Urteil des Bundesgerichts

9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).

Dieses erkannte im unverändert vorliegenden Sachverhalt keine Veränderung, die zur

Neuregelung im Sinne einer Verfügungsanpassung legitimiert (siehe E. 5.3. oben).

Im Ergebnis bildet dies die Konsequenz des Befreiungsentscheids bzw. des

Optionsrechts nach Art. 2 Abs. 8 Satz 2 KVV ab. Mit der Befreiung von der

hiesigen Versicherungspflicht nach KVG und der Begründung des

Dauerrechtsverhältnisses wird das Risiko ungünstiger gesundheitlicher

Entwicklungen bis hin zur Invalidisierung in Kauf genommen, so dass ein Umzug

in einen anderen Kanton letztlich zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen

vermag, zumal das Optionsrecht von den ausländischen Versicherten neben den

Versicherungskosten auch mit Blick auf den Eintritt des versicherten Risikos und

den Versicherungsschutz genutzt wird. Nach dem Gesagten ist somit keine relevante

Änderung der Sachlage seit dem Jahr 2015 erkennbar, die eine Anpassung der

Verfügung vom 2. November 2015 rechtfertigen würde.

6.2.3

Festgehalten kann somit, dass – mangels einer Änderung

der Rechts- und Sachlage seit der Verfügung vom 2. November 2015 – die

Befreiungsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV, wie sie in den Jahren 2005

und 2015 von zwei verschiedenen kantonalen Behörden bejaht worden waren, nach

wie vor gegeben sind. Da mangels Änderung der Rechts- oder Sachlage keine

Neuregelung möglich ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur strittigen Frage,

ob die in Art. 2 Abs. 8 KVV erstgenannte Voraussetzungen gegeben ist und in

diesem Zusammenhang die schweizerische Versicherung bei der B____ eine klare

Verschlechterung des ausländischen Versicherungsschutzes oder der Kostendeckung

bei der C____ zur Folge hat.

6.2.4

Nicht zu hören ist im Übrigen der Einwand der

Beschwerdegegnerin, wonach das Bundesgericht (vgl. Urteil 9C_172/2025 E. 4.3.2)

nicht näher ausführe, wie es hinsichtlich der Bestimmung Art. 11 der Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004

zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit möglich sei, während über

vier Jahren gleichzeitig im Krankenversicherungssystem von Deutschland und im

derjenigen der Schweiz doppelt versichert zu sein, was eigentlich unzulässig

sei. Das Bundesgericht stelle in seinem Teilentscheid lediglich auf formelle

Aspekte ab (Eingabe vom 11. September 2025, S. 1). Die Beschwerdegegnerin

verkennt, dass während der Laufzeit der Versicherung nach KVG bei der B____

keine Doppelversicherung bestand, da die Versicherungsdeckung bei der C____ in

Form einer Anwartschaft ruhte («Zurzeit ruht die

Krankenversicherung in Form einer Anwartschaft», vgl. Schreiben vom 23.

November 2023, BB 13), wobei während dieser Zeit keine Leistungen im

Versicherungsfall geschuldet gewesen waren (vgl. Besondere Bestimmungen zur

Anwartschaftsversicherung, BB 14, Ziff. 2.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem

Schreiben der C____ vom 11. Juli 2024 respektive des beigelegten

Versicherungsscheins (Beilage 38 zur Eingabe vom 29. Oktober 2024).

6.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit

Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März

2024, eine Abänderung der formell rechtskräftigen Verfügung der Volkswirtschafts-

und Gesundheitsdirektion des Kantons [...] vom 2. November 2015 vorgenommen respektive

das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen

Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 abgelehnt. Der

Beschwerdeführer ist daher entsprechend seinem Gesuch vom 23. Oktober 2023 von

der Versicherungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG zu befreien. Bei

diesem Ergebnis bedarf es keine weiteren Ausführungen zur Frage, ob eine

Unterstellung unter die schweizerische Versicherung respektive vorliegend eine

Pflicht zum Verbleib im schweizerischen Krankenversicherungssystem für den

Beschwerdeführer eine klare Verschlechterung des bisherigen

Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte (Art. 2

Abs. 8 Satz 1 KVV; vgl. BGE 134 V 34 E. 7).

7.

7.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer

ist entsprechend seinem Gesuch vom 23. Oktober 2023 von der

Versicherungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG zu befreien.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

7.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer für das erste Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 23. Juli 2024 eine

Honorarnote über einen Aufwand von 10.8333 Stunden à Fr. 250.00 (Fr. 2'708.33)

sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % auf Fr. 2'708.33 (Fr. 81.25), d. h. insgesamt Fr. 2’789.57, zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 225.95 ein. Über die Aufwände im Zusammenhang mit der

Einforderung weiterer Angaben und Unterlagen und den diesbezüglichen Eingaben nach

der ersten Beratung am 15. Oktober 2024 hat die Rechtsvertreterin keine

Honorarnote eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer

Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Rechtsfragen von einem grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen,

weshalb für das erste Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 exklusiv

Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Für das Verfahren nach Rückweisung ist dem

Beschwerdeführer für die Stellungnahme vom 15. September 2025, welche gewisse

bereits in der Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. März 2025 gemachten

Ausführungen wiederholt (vgl. die Rz. 2-5 in der Stellungnahme vom 15. September

2025, und die Rz. 38-41 in der Beschwerde vom 14. März 2025 ans Bundesgericht),

sowie für die Einreichung der Beilagen zur Bundesgerichtsbeschwerde mit

Schreiben vom 17. September 2025 ein Anwaltshonorar von Fr. 500.00

zuzusprechen. Die Parteientschädigung beträgt damit total Fr. 4'250.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % in Höhe von insgesamt Fr. 344.25.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

vom 4. März 2024 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer wird entsprechend seinem

Gesuch vom 23. Oktober 2023 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz gemäss

Art. 3 Abs. 1 KVG befreit.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 344.25

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: