KV.2024.4
KVG Beschwerde gutgeheissen und Beschwerdeführer von der Krankenversicherungspflicht befreit
14. November 2025Deutsch31 min
Beschwerdeantwort [AB] 1) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Jeannine Gass, Advokaturteam,
Henric Petri-Strasse 9, 4010 Basel
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2024.4
Einspracheentscheid vom 5. März
2024
Mangels Änderung der Rechts- oder
Sachlage ist keine Neuregelung betreffend die Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz möglich (Art. 3 Abs. 1 KVG);
offengelassen, ob eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung
respektive vorliegend eine Pflicht zum Verbleib im schweizerischen
Krankenversicherungssystem eine klare Verschlechterung des ausländischen
Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte (Art. 2
Abs. 8 Satz 1 KVV); Beschwerde gutgeheissen und Beschwerdeführer von der
Krankenversicherungspflicht befreit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist deutscher
Staatsbürger und reiste am 1. Mai 2004 in die Schweiz ein. Seit dem 17. Februar
2023 ist er in Basel-Stadt wohnhaft (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, Beilage
Beschwerdeantwort [AB] 1) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung).
Die [...]direktion des Kantons [...], wo der Beschwerdeführer zunächst wohnte,
informierte diesen auf Gesuch hin mit Verfügung vom 20. Januar 2005, dass
er gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht
befreit werde, solange er bei der «[...]» versichert sei (Beilage Beschwerde
[BB] 4). Nach dem Umzug des Beschwerdeführers in den Kanton [...] teilte die [...]direktion
ebenfalls auf Gesuch hin mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, dass der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit werde (BB 5). Der
Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2021 die Sozialhilfebehörde seiner
Wohnsitzgemeinde [...] um Leistungen (Verfügung vom 11. Februar 2021,
Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), welche den
Beschwerdeführer bis zum 30. April 2022 unterstützte (Verfügung vom
12. Juli 2022, Beilage 34 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.
Oktober 2024). Da die Sozialhilfebehörde [...] für einen Zuspruch von
Sozialhilfeleistungen den Abschluss einer obligatorischen
Krankenpflegeversicherung bei einer schweizerischen Krankenversicherung
voraussetzte (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021, S. 3, Beilage 33 zur Eingabe
des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), meldete sich der Beschwerdeführer
bei der B____ an (vgl. Versicherungsangebot vom 19. Februar 2021, BB 7) und
hielt die deutsche Krankenversicherung bei der C____ seit dem 1. März 2021 als
Anwartschaftsversicherung bei (vgl. Versicherungsschein, BB 20).
b) Der Beschwerdeführer verlegte per 17. Februar 2023
seinen Wohnsitz in den Kanton Basel-Stadt (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt,
AB 1). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ersuchte D____, Beistand des
Beschwerdeführers, die Gemeinsame Einrichtung KVG um Befreiung des
Beschwerdeführers von der Krankenversicherungspflicht (BB 6). Der Beistand
verwies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine ganze
IV-Rente beziehe (vgl. IV-Verfügung, Beilage 35 zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) und daher nicht mehr auf Leistungen der
Sozialhilfe angewiesen sei. Zudem beziehe der Beschwerdeführer keine
Ergänzungsleistungen (vgl. BB 6).
c) Die Gemeinsame Einrichtung KVG, welche für die
Kontrolle der Versicherungspflicht für den Kanton Basel-Stadt zuständig ist
(vgl. E. 5.1.2. hiernach), lehnte das Gesuch vom 23. Oktober 2023 gemäss
Angaben des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, Rentner seien gemäss Art.
23 VO 883/2004 im Wohnstaat versicherungspflichtig, wenn sie eine Rente aus dem
Wohnstaat beziehen würden. Die Rentenhöhe sei dabei nicht massgeblich (vgl.
Beschwerde, Rz. 10).
d) Die Gemeinsame Einrichtung KVG stellte dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2023 eine Ablehnung seines
Gesuchs in Aussicht und teilte diesem mit, dass die Befreiung von der
Versicherungspflicht gemäss KVG zugunsten einer ausländischen Privatversicherung
nur für Personen möglich sei, die noch nicht über einen Versicherungsschutz
gemäss dem KVG verfügen würden. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
zum Vorbescheid Stellung zu nehmen und allfällige fehlende Unterlagen
nachzureichen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer auch im Namen der Gemeinsamen Einrichtung KVG mit, dass dessen
Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz
abgewiesen werde (AB 6). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 23. Januar
2024 (AB 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5.
März 2024 ab (AB 8).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Jeannine Gass, Advokatin, am 4. April 2024 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte, es sei der
Einspracheentscheid vom 5. März 2024 aufzuheben und er sei vom
Versicherungsobligatorium zu befreien, unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST und
Auslagen). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai
2024.
auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteien hielten mit Replik vom 17. Juli
2024.
respektive Duplik vom 9. August 2024 an ihren Anträgen fest.
b) Am 15. Oktober 2024 fand vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich
derer das Verfahren zwecks Einholung diverser Unterlagen und Angaben beim
Beschwerdeführer ausgestellt wurde. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober
2024.
wurde der Beschwerdeführer ersucht, diverse Unterlagen einzureichen und
Angaben zu machen.
c) Nach Eingang der Unterlagen und Angaben (Eingaben vom
29.
Oktober 2024 und 14. November 2024) nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe
vom 21. November 2024 Stellung.
d) Am 6. Februar 2025 erging das Urteil auf dem
Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200).
III.
a) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin
vertreten durch Jeannine Gass, Advokatin, am 14. März 2025 Beschwerde beim Schweizerischen
Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 aufzuheben und er sei vom
Versicherungsobligatorium zu befreien, unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST und
Auslagen).
b) Mit Schreiben vom 3. April 2025 respektive 4. April
2025.
teilten das Sozialversicherungsgericht und die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt
ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 14. März 2025 mit und
beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen.
c) Mit Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 hiess das
Bundesgericht die Beschwerde vom 14. März 2025 gut, hob das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 auf und
wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde
die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 wurden der
Beschwerdegegnerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'965.45
zu bezahlen.
IV.
a) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 11. September
2025.
und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 nochmals Stellung
zur Sache.
b) Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 17.
September 2025 die Beilagen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 14. März 2025 ein. Hierzu nimmt die Beschwerdegegnerin mit
Eingabe vom 30. September 2025 Stellung.
c) Am 14. November 2025 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 1. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1.
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1
Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024 gegen die Verfügung
vom 10. Januar 2024 ab, mit welcher das Gesuch um Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt worden war. Die
Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitteilung vom
29.
November 2023 zufolge seit 1. November 1988 beim deutschen privaten
Versicherer C____ krankenversichert sei. Durch gesundheitliche Veränderungen
sei er zeitweise auf Sozialhilfe in der Schweiz angewiesen gewesen und sei
deswegen ab dem 1. März 2021 in der Schweiz nach KVG krankenversichert, die
deutsche Versicherung habe er sistieren lassen. Er falle nun unter das
Schweizer Krankenversicherungsobligatorium (und sei auch in dieses übergetreten)
und könne nicht einfach ins deutsche Krankenversicherungssystem zurückwechseln,
weil dieses in gewissen Leistungsbereichen vorteilhafter sei. Die früheren Befreiungen
der Kantone [...] und [...] seien ab dem Eintritt ins Schweizer Krankenversicherungssystem
aufgehoben. Die Verfügung vom 10. Januar 2024 habe daher das Gesuch zu
Recht abgewiesen.
2.2
Mit Urteil KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 kam das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Wesentlichen zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe dadurch, dass er infolge seiner Anmeldung bei der
Sozialhilfebehörde [...] sich mit Antrag vom 19. Februar 2021 bei der B____ habe
versichern lassen, sich ab diesem Zeitpunkt dem schweizerischen
Krankenversicherungssystem unterstellt und damit implizit auf die Befreiung vom
KVG-Obligatorium verzichtet (Urteil KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 E. 6.1.2 und
E. 6.2.3). Das Gericht sah im vorübergehenden Sozialhilfebezug keinen Grund für
einen Widerruf des Verzichts auf die Befreiung von der
KVG-Versicherungspflicht, da der diesbezügliche Antrag erst in einem
erheblichen zeitlichen Abstand zum Ende des Sozialhilfebezugs erfolgt sei.
Dabei liess es offen, ob der Sozialhilfebezug überhaupt ein Widerrufsgrund
darstellen kann (Urteil KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3 ff.). Bei diesem
Ergebnis hielt das Sozialversicherungsgericht fest, es erübrige sich damit die
Prüfung der Frage, ob vorliegend die schweizerische Versicherung bei der B____
eine klare Verschlechterung des ausländischen Versicherungsschutzes oder der
Kostendeckung bei der C____ zur Folge habe. Das Sozialversicherungsgericht
merkte jedoch an, es sei insbesondere mit Blick auf die Limitierung der
Pflegekosten in der Versicherung durch die C____ und der in Folge davon in
Zweifel zu ziehenden Gewährleistung der Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art.
25.
Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 Verordnung des EDI über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) zumindest
fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP)
eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich
gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen C____ bedeute (Urteil
KV.2024.4 vom 6. Februar 2025 E. 7).
2.3
Dagegen hat die Beschwerdegegnerin am 14. März 2025 beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 hiess
das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück. In den
Erwägungen hielt es zur Hauptsache fest, es sei als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er
jahrelang von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit war, sich einzig
wegen der angestrebten wirtschaftlichen Unterstützung durch die Sozialhilfe
respektive der daran gekoppelten Auflage(n) der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung unterstellte. Dabei habe er, entgegen der
Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, nicht den (definitiven) Verzicht auf
die Befreiung von der hiesigen Versicherungspflicht beabsichtigt. Dies belege
namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen privaten
Versicherungsschutz in Deutschland (private Kranken- und
Pflegepflichtversicherung) weiterhin, in Form einer ruhenden
Anwartschaftsversicherung, beibehalten hat. Hätte er konstant auf die Befreiung
verzichten wollen, wäre diese Vorgehensweise, da doch mit Kostenfolgen in Form
doppelter Prämienzahlungen einhergehend, nicht angezeigt gewesen. Vielmehr sei
angesichts der Gegebenheiten von einem während des Sozialhilfebezugs weiterhin
latent aufrechterhaltenen Zustand der Befreiung von der Unterstellungspflicht
auszugehen, der mit dem Wegfall der Unterstützungsleistungen – und der damit
verbundenen schweizerischen Krankenversicherungspflicht – ab dem Zeitpunkt des
umfassenden Wiederauflebens des deutschen Versicherungsschutzes gleichsam
reaktiviert worden sei. Dass während der Phase der Anwartschaft die Leistungen
des deutschen Krankenversicherers geruht hätten, ändere daran nichts. Es liege
damit, anders als vorinstanzlich angenommen, kein Verzicht des
Beschwerdeführers auf Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht im
Sinne von Art. 2 Abs. 8 Satz 3 KVV vor. Ob die Voraussetzungen eines
Widerrufs des Verzichts auf die Unterstellungspflicht nach dieser Bestimmung
gegeben wären – namentlich der dafür erforderliche besondere Grund –, liess das
Bundesgericht bei diesem Ergebnis offen (Urteil 9C_172/2025 E. 4.3.2). Zu
beurteilen sei damit einzig die vom kantonalen Gericht unbeantwortet gelassene
Frage, ob die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 8 Satz 1
KVV weiterhin zu bejahen seien. Diesbezüglich führte das Bundesgericht
aus, die Vorinstanz habe sich zur Bedingung der als Folge einer schweizerischen
Unterstellung eintretenden klaren Verschlechterung des bisherigen
Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung geäussert, ohne sich
jedoch abschliessend zu positionieren. Die Sache sei daher an das kantonale
Gericht zurückzuweisen, damit es sich erneut mit diesem Punkt auseinandersetze
und einen Entscheid falle. Beachtung zu schenken habe die Vorinstanz im Rahmen
ihrer Überlegungen auch dem Umstand, dass die diesbezügliche
Befreiungsvoraussetzung über Jahre von zwei verschiedenen kantonalen Behörden
bejaht worden und keine Veränderung der in dieser Hinsicht relevanten
Verhältnisse erkennbar sei (Urteil 9C_172/2025 E. 5).
2.4
Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Schreiben vom 11. September
2025.
Stellung zum Urteil des Bundesgerichts und hielt im Wesentlichen fest, das
Sozialversicherungsgericht habe treffend dargestellt, dass hinsichtlich der
Frage der Krankenversicherungsunterstellung auch die Bestimmungen von Art. 11
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Gültigkeit
hätten. Absatz 1 dieser Bestimmung lege fest, dass Personen, für welche diese
Verordnung gelten würden, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates
unterliegen würden. Das Bundesgericht führe nicht näher aus, wie es
hinsichtlich dieser Bestimmung möglich sei, während über vier Jahren
gleichzeitig im Krankenversicherungssystem von Deutschland und im derjenigen
der Schweiz doppelt versichert zu sein, was eigentlich unzulässig sei. Es stelle
in seinem Teilentscheid lediglich auf formelle Aspekte ab. Auch das Bundesamt
für Gesundheit BAG habe keinen Grund für einen erneuten Wechsel ins deutsche
Krankenversicherungssystem erkannt und sei von einer Versicherungspflicht in
der Schweiz ausgegangen. Zur Versicherungsdeckung führte die Beschwerdegegnerin
aus, die Schweizer Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die
Krankenversicherung vom 18. März 1994 biete gerade bei der angesichts des
Alters und Gesundheitszustandes für den Beschwerdeführer wichtigen Pflegeversicherung
ein massgebliches Leistungsniveau an, welches von der deutschen Versicherung
nicht abgedeckt werde. Zudem bestehe bei der deutschen Privatversicherung für
den Beschwerdeführer kein Tarifschutz nach Art. 44 KVG. Somit übernehme die
deutsche C____ nur Leistungen nach deutschem Tarif. Damit könne gemäss Art. 2
Abs. 8 KVV mit dem Beitritt zur Schweizer Krankenversicherung nicht von einer
erheblichen Verschlechterung der Versicherungsdeckung ausgegangen werden. Mit
Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und
Kranken seien die Ausnahmen eng zu halten, um eine Unterlaufung des
schweizerischen Krankenversicherungsobligatoriums zu verhindern. Der
Beschwerdeführer sei daher in der Schweiz gemäss KVG zu versichern, was er auch
schon seit über vier Jahren sei.
2.5
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen mit Schreiben vom 15.
September 2025 im Wesentlichen hinsichtlich der Versicherungsdeckungen ein, es
sei nicht korrekt, dass zumindest keine offensichtliche Schlechterstellung
durch die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium erfolge, und
vorliegend Art. 2 Abs. 8 KVV nicht anwendbar sei. Er sei bei der deutschen
Versicherung sowohl grund- als auch zusatzversichert. Die Versicherungsdeckung
der C____ entspreche nicht nur den schweizerischen Mindeststandards, sondern
gehe weit darüber hinaus. Dies sei bereits durch die vorhergehenden Befreiungen
gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV bestätigt worden. Bei der B____ sei der
Beschwerdeführer lediglich grundversichert. Eine Zusatzversicherung bestehe
nicht. Der Abschluss einer Zusatzversicherung werde – unbestrittenermassen –
unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht bzw. nur
unter unzumutbaren Bedingungen möglich sein. Mithin würde eine Reduktion von
einer umfassenden Versicherungsdeckung auf das gesetzliche Minimum erfolgen,
was eine erhebliche Schlechterstellung der Versicherungsdeckung darstelle.
Mithin seien die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt (Rz. 1). Dass
bei einer Versicherungsdeckung kein TARMED-Tarifschutz mehr bestehe, vermöge
noch nicht zu widerlegen, dass die schweizerische Versicherungsdeckung keine
wesentliche Schlechterstellung darstelle. Viele Ärzte in der Schweiz würden
sich auch bei Patienten, die im Ausland versichert seien, an den
TARMED-Positionen orientieren. Sodann obliege den Ärzten nach wie vor eine
erhöhte Verantwortung für faire und transparente Preisgestaltung, was wiederum
eine Orientierung an den TARMED-Tarifen nahelege. Letztlich habe der
Beschwerdeführer aufgrund seines grenznahen Wohnsitzes auch die Möglichkeit,
Behandlungen in Deutschland wahrzunehmen, wo ebenfalls ein einheitlicher
Bewertungsmassstab angewendet werde (Rz. 4). Die im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung (4. April 2024) absehbaren tatsächlich anfallenden
Mehrkosten bei der B____ Grundversicherung für Medikamente und Hilfsmittel
(u. a. Brille, Kissen für Schlafapnoetherapie, Nasendusche, Pari Boy)
sowie Zahnarztkosten im Jahr 2024, betragen Fr. 6'943.35, was mehr als dem
Doppelten der Beitragszahlungen an die B____ entspreche. Inwiefern dies keine
wesentliche Verschlechterung zur deutschen Versicherung darstellen solle –
welche diese Leistungen übernommen hätte –, könne nicht substantiiert begründet
werden, zumal die Gesamtkosten, die der Beschwerdeführer jährlich aus eigener
Tasche zu begleichen habe, die hypothetischen Fr. 684.20 pro Monat, was dem
Mehrbetrag des erbrachten Höchstbetrags bei Pflegestufe 12 (welche bei weitem
nicht vorliegt) entspreche, wesentlich übersteigen würden (Rz. 5).
2.6
Mit Eingabe vom 30. September 2025 nahm die Beschwerdegegnerin
nochmals Stellung zur Angelegenheit und stellte sich zur Hauptsache auf den
Standpunkt, es bestehe, angesichts des Alters und Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers, ein hoher möglicher Bedarf an einer künftigen Deckung der
Kosten für die Pflege in einer Schweizer Pflegeeinrichtungen, zumal der
Beschwerdeführer schon seit 2004 in der Schweiz wohne. Gerade in der
Pflegeversicherung bestehe, nebst dem allgemein fehlenden Tarifschutz in der
Krankenversicherung, die Schwachstelle der Deckung, da dauerhaft hohe Kosten
entstehen könnten. Gemäss der zutreffenden Berechnung des
Sozialversicherungsgerichts bestehe ein von der deutschen Privatversicherung
höchstens abgedeckter Betrag von total EUR 2'771.80 monatlich (inkl. Taggeld
von EUR 766.80), was umgerechnet Fr. 2'556.70 entspreche (Tageskurs von 0.9224
vom 29. September 2025 gemäss https://bit.ly/4q8s18l, abgerufen am 22. Januar
2026). Da gemäss der höchsten Pflegestufe in der Schweizer Krankenversicherung
(Art. 7a Abs. 3 lit. I KLV) aber Kosten von Fr. 3'456.00 monatlich (täglich Fr.
115.20) abzudecken seien, entstehe monatlich ein hoher Fehlbetrag von Fr. 899.30
bzw. von jährlich Fr. 10'791.60. Dieser Fehlbetrag weise auf eine erhebliche
Lücke im Vergleich zu den Mindestvorschriften auf (vgl. Bundesgerichtsurteil
9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2 f.; Rz. 2). Es sei zudem
anzuführen, dass in der Pflegekrankenversicherung eine Wartefrist von drei
Jahren bestehe (Beilage 24 der Beschwerde: Allgemeine Versicherungsbedingen der
C____, § 3 Abs. 2) und keine Leistungspflicht bei Vorsatz oder Sucht
bestehe (a.a.O., § 5 Abs. 1 lit. b). Generell bleibe der Versicherer höchstens
zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu
erbringen hätte (a.a.O., § 1 Abs. 5). Eine nicht rechtzeitige Zahlung
könne unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (a.a.O., § 8
Abs. 5). Unter Umständen sei auch bei einer Obliegenheitsverletzung eine
fristlose Kündigung des Versicherers möglich (a.a.O., § 10 Abs. 2). Auch für
den Pflegetaggeldtarif PT bestehe eine Wartezeit von drei Jahren (a.a.O., AVB
Teil III zu den Leistungen gemäss Pflegestufe). Alle diese Einschränkungen
seien nicht KVG-konform (Rz. 3). Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung
genüge nicht jede Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes,
vielmehr sei insgesamt eine klare Verschlechterung erforderlich. Eine
ungenügende Deckung für Pflegekosten sei aber gegenüber einem anderen Nachteil
(wie z. B. fehlende/schlechtere Leistungen für orthopädische Fusseinlagen)
höher zu gewichten (vgl. Urteil 9C_447/2017 vom 20. September 2017 E. 4.4).
Der ungenügende Versicherungsschutz für Pflegeleistungen falle schwerer ins
Gewicht, auch wenn er der einzige Nachteil der ausländischen
Versicherungslösung sein sollte (Urteil 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.5). So
erachte das Bundesgericht eine limitierte Deckung für Pflegekosten als schweren
Mangel (Urteil 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.3) und verweise auf die
dazu gefestigte Rechtsprechung (Rz. 4). Die aufgeführten Mängel der
Versicherungsdeckung, bei den angesichts des Alters und Gesundheitszustandes
für den Beschwerdeführer wichtigen Pflegeleistungen, würden klar eine ungenügende Deckung bestätigen. So habe der Beschwerdeführer auch
nie eine schriftliche Bestätigung der vollständigen Kostenübernahme der C____
vorgelegt (Art. 2 Abs. 8 KVV; Rz. 5).
2.7
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen
Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10.
Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt hat.
3.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft, im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung C nach EU/EFTA-Abkommen und ist gemäss dem
Arbeitsvertrag mit dem [...]spital für Mitarbeitende mit einer Invalidenrente
vom 14. November 2022 ausschliesslich in der Schweiz unselbständig
erwerbstätig (vgl. AB 2). Er bezieht seit dem 1. Februar 2018 eine Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (AB 35a und 35b). Der Beschwerdeführer
untersteht somit hinsichtlich der Frage der Krankenversicherungsunterstellungspflicht
gemäss Art. 11 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 23 VO Nr. 883/2004
der schweizerischen Rechtsordnung, wonach Rentner, die wie vorliegend der
Beschwerdeführer, eine Rente aus dem Wohnstaat und aus einem anderen Staat
beziehen, im Wohnstaat versicherungspflichtig sind (vgl. Einspracheentscheid,
Rz. 2.2.2). Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Beanstandungen
Anlass, auch nicht nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht.
4.
Im vorliegenden Fall ist vorab der Klarheit halber festzuhalten, dass es –
mit Blick auf Anhang XI (Schweiz) Ziff. 3 lit. b des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft
getreten am 1. Juni 2002 (FZA) – unerheblich ist, dass der
Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der
Versicherungspflicht in der Schweiz respektive nach dem Verzicht auf seine
Befreiung von der Versicherungspflicht einen Antrag auf Widerruf des Verzichts
von der Befreiung vom KVG-Obligatorium gestellt hatte. Die fragliche Bestimmung
bezieht sich nur auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen und ist somit
nicht auf den seit 2004 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. Auszug
Kantonaler Datenmarkt, AB 1) anwendbar. Diese Ausführungen haben auch nach
erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht ihre Richtigkeit.
5.
5.1
5.1.1
Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit
Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz
für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter
beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1
Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV;
SR 832.102]).
5.1.2
Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die
Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV;
vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
15.
November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV;
SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann
die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen
(weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt
die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht
der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt.
Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht
(vgl. https://bit.ly/3ByK8jI, abgerufen am 22. Januar 2026). Für die Einhaltung
des Versicherungsobligatoriums ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für
Sozialbeiträge (ASB) zuständig. Personen, welche der Versicherungspflicht nicht
nachkommen, werden vom ASB einem Krankenversicherer zugewiesen. Die Gemeinsame
Einrichtung KVG beantwortet im Auftrag des Kantons Basel-Stadt Fragen zum
Versicherungsobligatorium und bearbeitet die Gesuche um Befreiung von der
Versicherungspflicht (https://bit.ly/4porPko; abgerufen am 22. Januar 2026).
5.1.3
Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die
gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG
stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität
zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard
Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 29; vgl. BGE 129 V 77 E. 4.2). Der Zweck des Versicherungsobligatoriums besteht nicht nur
darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen
bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss,
sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu
gewährleisten (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2).
5.2
5.2.1
In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es
folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der
Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden
(BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2). Es sind strenge Massstäbe
anzuwenden, damit die mit dem Versicherungsobligatorium angestrebte Solidarität
nicht unterlaufen wird. Art. 2 Abs. 8 KVV darf nicht dazu dienen, blosse
Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische
System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System
genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht
(BGE 132 V 310 E. 8.5.6).
5.2.2
Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG festgelegten
Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder
Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der
Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person
erfordert. Dem Gesuch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist
eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen
erforderlichen Angaben beizulegen (vgl. Art. 2 Abs. 2-8 KVV). Die Ausnahmen
gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar. Sie unterliegen
grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 423 Rz. 46 mit Hinweisen).
5.3
Der Gesetzgeber sieht keine umfassende überkantonale Bindungswirkung
einer einmal erfolgten Befreiung vor, so dass der Versicherte grundsätzlich
beim Umzug in einen neuen Kanton bei der neu zuständigen Kontrollstelle ein
neues Befreiungsgesuch stellen muss (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zug S 2022 49 vom 22. März 2024 E. 4.2.2). Indessen handelt es sich bei
der Befreiung vom Schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts um einen Dauersachverhalt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5), welcher bei einer Änderung
der Sach- oder Rechtslage einer Neuregelung im Sinne einer Verfügungsanpassung
zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023 E.
4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2023.00042
vom 30. Dezember 2024 E. 3.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S
2022.
49 vom 22. März 2024 E. 4.2.2; Ulrich
Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in
der Sozialversicherung, in: Thomas Gächter (Hrsg.), Ulrich Meyer – Ausgewählte
Schriften, Zürich 2013, S. 115 ff.).
6.
6.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren
2005.
und 2015 auf Gesuch hin von den zuständigen Behörden seiner beiden
früheren Wohnsitzkantone [...] und [...] vom KVG-Obligatorium befreit worden
war (vgl. Schreiben [...]direktion des Kantons [...] vom 2. November 2015
[BB 5] und Schreiben der [...]direktion des Kantons [...] vom 20. Januar
2005.
[BB 4]). Nachdem der Beschwerdeführer infolge seiner Anmeldung bei der
Sozialhilfebehörde [...] sich mit Antrag vom 19. Februar 2021 (BB 7) bei der
B____ hat versichern lassen, ersuchte er, vertreten durch seinen Beistand, mit
Schreiben vom 23. Oktober 2023 nach Verlegung seines Wohnsitzes in den
Kanton Basel-Stadt per 17. Februar 2023 um eine Befreiung von der
KVG-Versicherungspflicht (BB 6; vgl. auch Mail vom 29. November 2023 [AB
4a] und Formular vom 20. Dezember 2023 [AB 4b]). Zu prüfen ist daher, ob im
Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
gemäss KVG im Jahr 2015 vorliegend eine nachträgliche Änderung in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gegeben ist, welche eine Anpassung
der Verfügung vom 2. November 2015 rechtfertigen würde.
6.2
6.2.1
Mit Blick auf die rechtlichen Verhältnisse seit der Verfügung
vom 2. November 2015 kann vorliegend festgehalten werden, dass der
Befreiungstatbestand in Art. 2 Abs. 8 KVV mit Änderung vom 3. Juli 2001 in die Verordnung
vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung eingefügt wurde. Dieser ist
seit dem 1. Juni 2002 in Kraft (Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und
Verordnungen [AS] 2002 916, Ziff. I) und ist seither unverändert geblieben. Auch
ist, was die Deckung der vorliegend für den Fall des Beschwerdeführers wesentlichen
Pflegeleistungen durch die deutsche Pflegeversicherung angeht, der Chronik des
deutschen Pflegerechts zu entnehmen, dass es seit 2015 zu keinen Änderungen bezüglich
der Höhe der Versicherungsdeckung gekommen ist (vgl. die Chronik des Sozialgesetzbuches
[SGB], Elftes Buch [XI], Soziale Pflegeversicherung, abrufbar unter https://bit.ly/4puAKkd;
abgerufen am 22. Januar 2026). Eine Änderung der Rechtslage, die eine Anpassung
der Verfügung vom 2. November 2015 rechtfertigen würde, ist somit nicht
ersichtlich.
6.2.2
Ebenfalls zu verneinen ist eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht gemäss KVG im Jahr 2015. So hat sich aus ausländerrechtlicher
Sicht seit dem Jahr 2015 nichts verändert, verfügt der Beschwerdeführer doch im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. Januar 2024 über eine
Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung; vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt vom
22.
April 2025, AB 1), wobei angenommen werden kann, dass er – mit Blick auf
die Fünfjahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
– bereits im Jahr 2015 nach der Einreise im Jahr 2004 (vgl. Auszug Kantonaler
Datenmarkt vom 22. April 2025, AB 1), d. h. nach einem Aufenthalt in der
Schweiz von über zehn Jahren, über diesen Aufenthaltsstatus verfügte. Ebenso
nicht ersichtlich ist, dass es seit 2015 zu einer Verschlechterung bei der C____
getroffenen Versicherungssituation gekommen ist, welche ohne Vergleich mit den
Schweizer Verhältnissen umfassend und mit weitreichenden Leistungen
ausgestaltet ist (siehe die Beilagen Nr. 3 und 24 [Versicherungsscheine vom 21.
November 2023 und 11. Juli 2024], Nr. 13 [Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Pflegepflichtversicherung], Nr. 24 [u. a. Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
der Ring-Schutz-Tarife, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Pflegekrankenversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Krankentagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Krankentagegeldversicherung Tarif KT, Ring-Schutz-Tarif D
Krankheitskostenversicherung für zahnärztliche Behandlung, Ring-Schutz-Tarife
Private Vollkostenversicherung Tarife S 11, S 12, S 13, Ring-Schutz-Tarif
Private Vollkostenversicherung Tarif A, Anhang zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen] zur Beschwerde ans Bundesgericht, eingereicht mit
Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2025). Ebenfalls anzumerken ist,
dass der Wechsel des Wohnsitzkantons, welchen der Beschwerdeführer im Februar
2023.
vom Kanton [...] in den Kanton Basel-Stadt vollzogen hatte (vgl. Auszug
Kantonaler Datenmarkt, AB 1), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für
sich alleine nicht dazu führt, dass die Befreiung neu geprüft werden darf
(Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2020 vom 25. August 2020 E. 1.5). Schliesslich
stellt auch die Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Sozialhilfe per 7.
Januar 2021 (Verfügung vom 11. Februar 2021, Beilage 33 zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) keine Änderung der Sachlage dar, hat
das Bundesgericht doch in E. 4.3.2. des massgeblichen
Rückweisungsentscheids festgestellt, dass von einem während des
Sozialhilfebezugs weiterhin latent aufrechterhaltenen Zustand der Befreiung von
der Unterstellungspflicht auszugehen ist, der mit dem Wegfall der
Unterstützungsleistungen – und der damit verbundenen schweizerischen
Krankenversicherungspflicht – ab dem Zeitpunkt des umfassenden Wiederauflebens
des deutschen Versicherungsschutzes (zu den Modalitäten vgl. Ziff. 4 und 5 der
Besonderen Bestimmungen zur Anwartschaftsversicherung der C____, Fassung
September 2017 [nachstehend: Besondere Bestimmungen]) gleichsam reaktiviert
wurde (Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 E. 4.3.2). Das Bundesgericht hat in
E. 5.2.2 nach Würdigung und Beurteilung dieser Sachlage unmissverständlich
festgehalten, dass die Befreiungsvoraussetzung über Jahre von zwei
verschiedenen kantonalen Behörden bejaht worden war und – im Zeitpunkt der
Beurteilung durch das Bundesgericht – keine Veränderung der in dieser Hinsicht
relevanten Verhältnisse erkennbar ist. Diese abschliessende Bemerkung von E. 5
lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Sozialhilfebezug nach dem
Bundesgericht keine relevante Veränderung zur Änderung des
Dauerrechtsverhältnisses darzustellen vermag. Nichts anderes muss für die eingetretene
Invalidisierung des Beschwerdeführers und dessen besondere Wohnsituation im
Wohnhaus [...] gelten, waren doch auch diese Tatsachen dem Bundesgericht
bekannt und fanden Eingang in das Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025
(Rubrum, Sachverhalt A. a). Insofern sieht sich das kantonale Gericht an
diese Feststellung des Bundesgerichts gebunden (Urteil des Bundesgerichts
9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).
Dieses erkannte im unverändert vorliegenden Sachverhalt keine Veränderung, die zur
Neuregelung im Sinne einer Verfügungsanpassung legitimiert (siehe E. 5.3. oben).
Im Ergebnis bildet dies die Konsequenz des Befreiungsentscheids bzw. des
Optionsrechts nach Art. 2 Abs. 8 Satz 2 KVV ab. Mit der Befreiung von der
hiesigen Versicherungspflicht nach KVG und der Begründung des
Dauerrechtsverhältnisses wird das Risiko ungünstiger gesundheitlicher
Entwicklungen bis hin zur Invalidisierung in Kauf genommen, so dass ein Umzug
in einen anderen Kanton letztlich zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen
vermag, zumal das Optionsrecht von den ausländischen Versicherten neben den
Versicherungskosten auch mit Blick auf den Eintritt des versicherten Risikos und
den Versicherungsschutz genutzt wird. Nach dem Gesagten ist somit keine relevante
Änderung der Sachlage seit dem Jahr 2015 erkennbar, die eine Anpassung der
Verfügung vom 2. November 2015 rechtfertigen würde.
6.2.3
Festgehalten kann somit, dass – mangels einer Änderung
der Rechts- und Sachlage seit der Verfügung vom 2. November 2015 – die
Befreiungsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV, wie sie in den Jahren 2005
und 2015 von zwei verschiedenen kantonalen Behörden bejaht worden waren, nach
wie vor gegeben sind. Da mangels Änderung der Rechts- oder Sachlage keine
Neuregelung möglich ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur strittigen Frage,
ob die in Art. 2 Abs. 8 KVV erstgenannte Voraussetzungen gegeben ist und in
diesem Zusammenhang die schweizerische Versicherung bei der B____ eine klare
Verschlechterung des ausländischen Versicherungsschutzes oder der Kostendeckung
bei der C____ zur Folge hat.
6.2.4
Nicht zu hören ist im Übrigen der Einwand der
Beschwerdegegnerin, wonach das Bundesgericht (vgl. Urteil 9C_172/2025 E. 4.3.2)
nicht näher ausführe, wie es hinsichtlich der Bestimmung Art. 11 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit möglich sei, während über
vier Jahren gleichzeitig im Krankenversicherungssystem von Deutschland und im
derjenigen der Schweiz doppelt versichert zu sein, was eigentlich unzulässig
sei. Das Bundesgericht stelle in seinem Teilentscheid lediglich auf formelle
Aspekte ab (Eingabe vom 11. September 2025, S. 1). Die Beschwerdegegnerin
verkennt, dass während der Laufzeit der Versicherung nach KVG bei der B____
keine Doppelversicherung bestand, da die Versicherungsdeckung bei der C____ in
Form einer Anwartschaft ruhte («Zurzeit ruht die
Krankenversicherung in Form einer Anwartschaft», vgl. Schreiben vom 23.
November 2023, BB 13), wobei während dieser Zeit keine Leistungen im
Versicherungsfall geschuldet gewesen waren (vgl. Besondere Bestimmungen zur
Anwartschaftsversicherung, BB 14, Ziff. 2.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem
Schreiben der C____ vom 11. Juli 2024 respektive des beigelegten
Versicherungsscheins (Beilage 38 zur Eingabe vom 29. Oktober 2024).
6.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit
Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März
2024, eine Abänderung der formell rechtskräftigen Verfügung der Volkswirtschafts-
und Gesundheitsdirektion des Kantons [...] vom 2. November 2015 vorgenommen respektive
das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen
Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 abgelehnt. Der
Beschwerdeführer ist daher entsprechend seinem Gesuch vom 23. Oktober 2023 von
der Versicherungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG zu befreien. Bei
diesem Ergebnis bedarf es keine weiteren Ausführungen zur Frage, ob eine
Unterstellung unter die schweizerische Versicherung respektive vorliegend eine
Pflicht zum Verbleib im schweizerischen Krankenversicherungssystem für den
Beschwerdeführer eine klare Verschlechterung des bisherigen
Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte (Art. 2
Abs. 8 Satz 1 KVV; vgl. BGE 134 V 34 E. 7).
7.
7.1
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer
ist entsprechend seinem Gesuch vom 23. Oktober 2023 von der
Versicherungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG zu befreien.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
7.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer für das erste Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 23. Juli 2024 eine
Honorarnote über einen Aufwand von 10.8333 Stunden à Fr. 250.00 (Fr. 2'708.33)
sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % auf Fr. 2'708.33 (Fr. 81.25), d. h. insgesamt Fr. 2’789.57, zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 225.95 ein. Über die Aufwände im Zusammenhang mit der
Einforderung weiterer Angaben und Unterlagen und den diesbezüglichen Eingaben nach
der ersten Beratung am 15. Oktober 2024 hat die Rechtsvertreterin keine
Honorarnote eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen,
weshalb für das erste Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 exklusiv
Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Für das Verfahren nach Rückweisung ist dem
Beschwerdeführer für die Stellungnahme vom 15. September 2025, welche gewisse
bereits in der Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. März 2025 gemachten
Ausführungen wiederholt (vgl. die Rz. 2-5 in der Stellungnahme vom 15. September
2025, und die Rz. 38-41 in der Beschwerde vom 14. März 2025 ans Bundesgericht),
sowie für die Einreichung der Beilagen zur Bundesgerichtsbeschwerde mit
Schreiben vom 17. September 2025 ein Anwaltshonorar von Fr. 500.00
zuzusprechen. Die Parteientschädigung beträgt damit total Fr. 4'250.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % in Höhe von insgesamt Fr. 344.25.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 4. März 2024 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wird entsprechend seinem
Gesuch vom 23. Oktober 2023 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz gemäss
Art. 3 Abs. 1 KVG befreit.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 344.25
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: