KV.2024.6
KVG Rechtsöffnung (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2025 vom 14.02.2025)
26. November 2024Deutsch29 min
versichert (vgl. implizit den Kontoauszug vom 23. April 2024; Antwortbeilage [AB]
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2024.6
Einspracheentscheid vom 24. April
2024
Rechtsöffnung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer) ist seit Jahren im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin)
versichert (vgl. implizit den Kontoauszug vom 23. April 2024; Antwortbeilage [AB]
41). Er wurde von der Beschwerdegegnerin bereits mehrfach für ausstehende Prämien
und Kostenbeteiligungen betrieben (vgl. ebenfalls implizit AB 41).
b) Am 15. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die KVG-Prämie für Oktober 2022 in der Höhe von Fr. 504.85 in
Rechnung (vgl. AB 4). Diese bezahlte er jedoch nicht, so dass er am 25.
Oktober 2022 entsprechend gemahnt wurde (vgl. AB 5). Die Prämienrechnungen für
die Monate November 2022 bis März 2023 (datierend vom 12. September 2022 [AB
7], vom 17. Oktober 2022 [AB 10], vom 21. November/16. Dezember 2022 mit ab
Januar 2023 neuer Prämie von Fr. 374.70 [AB 16], vom 19. Dezember 2022 [AB 19]
und vom 16. Januar 2023 [AB 31]) blieben ebenfalls unbeglichen. Ebenfalls nicht
bezahlt wurde vom Beschwerdeführer die Prämienrechnung vom 13. Februar 2023
(betreffend den Monat April 2023; AB 34). Des Weiteren beglich der
Beschwerdeführer auch die in der Zeit vom 17. Oktober 2022 bis zum 16. Januar
2023 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen nicht (Fr. 11.75 [Rechnung Nr.
565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr. 5.90 [Rechnung Nr. 568166785 vom
19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10 [Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember
2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023, AB 28]).
Gleiches gilt auch für die am 13. Februar 2023 in Rechnung gestellte
Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (AB 37).
c) Mit "Zahlungsvereinbarung" vom 20. März 2023
(AB 40) bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abzahlung des
– ihrer Berechnung nach insgesamt noch offenen Forderungsbetrages – in zwölf monatlichen
Raten à Fr. 851.-- resp. (zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr) à Fr.
853.-- (Fälligkeit jeweils Ende Monat). Der Abzahlungsplan ging von folgenden
Ausständen aus: ab Oktober 2022 bis Ende Februar 2023 fällig
gewordene KVG-Prämien (Prämien betr. Monate Oktober 2022 bis März 2023; 3 x Fr.
504.85 und 3 x Fr. 374.70); bis Ende Februar 2023 fällig gewordene Kostenbeteiligungen
KVG (Fr. 11.75 [Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr.
5.90 [Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10
[Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr.
570804557 vom 16. Januar 2023, AB 28]); Fr. 4'047.80 aus Betreibung Nr.
22015834; Fr. 3'475.75 aus Betreibung Nr. 23001990. Der
Beschwerdeführer bezahlte gemäss dem vorliegenden Kontoauszug vom 23. April
2024 (AB 41) am 28. März 2023 Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.--Bearbeitungsgebühr
(vgl. S. 20 resp. S. 23 des Kontoauszuges). Eine weitere Ratenzahlung von Fr.
851.-- zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr erfolgte gemäss Kontoauszug am 3.
Mai 2023 (vgl. S. 20 resp. S. 24 des Kontoauszuges).
d) Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 ermahnte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an die ausstehende Prämie für April
2023 (vgl. AB 35) und die noch nicht beglichene Kostenbeteiligung von Fr.
250.75 (vgl. AB 38).
e) Am 15. Juni 2023 löste die Beschwerdegegnerin die "Zahlungsvereinbarung"
vom 20. März 2023 auf, da der Beschwerdeführer diese nicht eingehalten habe. In
der Folge mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 in
Bezug auf die ausstehenden KVG-Prämien der Monate November 2022 bis März 2023
(vgl. AB 8, AB 11, AB 17, AB 20, AB 32). Ebenfalls am 23. Juni 2023 ergingen
Zahlungsaufforderungen in Bezug auf die bereits angemahnten Prämien für Oktober
2022 und für April 2023 (vgl. AB 6 und AB 36). Weitere Mahnschreiben vom 23.
Juni 2023 betrafen die bislang unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen
(Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022 betr. Fr. 11.75 [AB 14]; Rechnung Nr.
568166785 vom 19. Dezember 2022 betr. Fr. 5.90 [AB 23]; Rechnung Nr. 569163873
vom 27. Dezember 2022 betr. Fr. 14.10 [AB 26]; Nr. 570804557 vom 16. Januar
2023 betr. Fr. 9.-- [AB 29]). In Bezug auf die bereits angemahnte
Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 erging eine Zahlungsaufforderung (vgl. AB 39).
f) Am 24. Juli 2023 erliess die Beschwerdegegnerin
Zahlungsaufforderungen die KVG-Prämien ab November 2022 bis März 2023
betreffend (vgl. AB 9, AB 12, AB 18, AB 21, AB 33). Weitere
Zahlungsaufforderungen vom 24. Juli 2024 betrafen die Kostenbeteiligungen (Fr.
11.75 [AB 15]; Fr. 5.90 [AB 24]; Fr. 14.10 [AB 27] und Fr. 9.-- [AB 30]).
g) Am 11. September 2023 leitete die Beschwerdegegnerin
gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für ausstehende KVG-Prämien in der
Höhe insgesamt Fr. 3'013.35 (Prämien Oktober 2022 bis April 2023; 3 x Fr.
504.85 und 4 x Fr. 374.70) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September
2023 sowie Kostenbeteiligungen (mit Fälligkeitsdatum zwischen September 2022
bis Dezember 2022) von Fr. 291.50 (Fr. 11.75, Fr. 5.90, Fr. 14.10,
Fr. 9.--, Fr. 250.75) und administrativen Kosten von Fr. 600.-- sowie fällige
Zinsen von Fr. 106.75 ein (vgl. AB 43). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 23. Oktober 2023) erhob der
Beschwerdeführer am 1. November 2023 begründeten Rechtsvorschlag (vgl. AB 43). Dieser
wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2023 vollumfänglich
beseitigt (vgl. AB 44). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember
2023 Einsprache (AB 45). Er stellte folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom
2. November 2023 aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Forderung
vorzunehmen. Es seien die Aufforderungskosten von Fr. 480.-- zu stornieren. Des
Weiteren seien auch die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- zu stornieren.
Es sei zur Begleichung der Hauptforderung eine angemessene Zahlungsfrist
anzusetzen (vgl. AB 45). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 24. April 2024 (AB 47) ab.
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024
(Datum der Postaufgabe: 24. Mai 2024) Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: Es
sei festzustellen, dass die Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 480.--
sowie die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- nicht geschuldet seien. Es sei
festzustellen, dass die KVG-Prämien von Oktober 2022 bis April 2023 nicht
geschuldet seien. Es sei darüber hinaus festzustellen, dass die
KVG-Kostenbeteiligungen Nr. 574813431 (Rechnung vom 13. Februar 2023 über Fr. 250.75),
Nr. 570804557 (Rechnung vom 16. Januar 2023 über Fr. 9.--), Nr. 568166785
(Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022 über Fr. 5.90), Nr. 569163873 (Rechnung
vom 27. Dezember 2022 über Fr. 14.10) sowie Nr. 565601528 (Rechnung Nr.
565601528.
vom 17. Oktober 2022 über Fr. 11.75) nicht geschuldet seien. Unter
o/e-Kostenfolge. Am 11. Juni 2024 reicht der Beschwerdeführer eine Begründung
seiner Beschwerde ein. Der Eingabe hat er einen Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 9. April 2024 beigelegt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort
vom 24. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September
2024.
an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er unter anderem ärztliche Atteste
beigelegt, mit denen ihm ab dem 27. Mai 2023 bis zum 15. Juli 2023 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (Replikbeilagen 1-3).
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
23.
Oktober 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 26. November 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide
beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten
werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015.
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24.
April 2024 örtlich und sachlich zuständig.
1.2
Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art.
60.
ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass
auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.
2.1
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei
Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege
versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).
2.2
2.2.1
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest
(Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu
bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens
einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der
Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).
2.2.2
Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG
sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr
(Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei
rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E.
2c/cc).
2.2.3
Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die
Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von
allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
2.3
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine
Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen
Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.
einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die
Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid,
sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im
Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile
des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom
11.
Dezember 2009 E. 2.1).
3.
3.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
– in Bestätigung der Verfügung vom 2. November 2023 (AB 44) – mit
Einspracheentscheid vom 24. April 2024 (AB 47) zu Recht den vom
Beschwerdeführer in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt
erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'011.60
(Fr. 3'013.35, Fr. 291.50, Fr. 480.--, Fr. 106.75, Fr. 120.--) zuzüglich 5
% Zins seit dem 11. September 2023 auf Fr. 3'013.35 erteilt hat.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer erhebt auch diverse Einwände, die nicht
(direkt) zum Streitgegenstand gehören. Auf diese ist vorgängig einzugehen.
Namentlich macht der Beschwerdeführer geltend, der Kontoauszug sei nicht
stimmig. Insbesondere würden darin die vier in Betreibung gesetzten
Forderungen, die er bereits bezahlt habe (Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...] und Nr.
[...]), nirgends erwähnt und in Abzug gebracht (vgl. die Beschwerdebegründung).
Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die bereits bezahlte Forderung von Fr. 4’047.80
(in Betreibung Nr. [...]) in die Abzahlungsvereinbarung vom 20. März 2023
eingerechnet, weshalb der Betrag (einzelne Rate) fälschlicherweise zu hoch
berechnet worden sei (vgl. die Beschwerdebegründung).
3.2.2
Zutreffend ist nunmehr, dass der Beschwerdeführer vier
der in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen hat. Wie sich aus dem Auszug
aus dem Betreibungsregister (Beilage zur verbesserten Beschwerde) und dem
Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) ergibt, setzte die
Beschwerdegegnerin am 11. April 2022 (vgl. S. 19 unten des Kontoauszuges [Datum
der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative Kosten]) eine Forderung von Fr.
3'910.80 in Betreibung (Nr. [...]). Das Schreiben ging offenbar am 12. April
2022.
beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im
Auszug aus dem Betreibungsregister; Beilage zur verbesserten Beschwerde). Im
Kontoauszug (AB 41) wurden unter dieser Betreibungsnummer als Zahlungen
verbucht am 28. März 2023 und am 3. Mai 2023 je Fr. 851.-- und am 23.
August 2023 Fr. 2'793.65 (vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies ergibt eine Summe
von total Fr. 4'495.65 und entspricht damit der in Betreibung gesetzten
Forderung von Fr. 3'910.80 (Fr. 160.05 + Fr. 92.15 + Fr. 1'434.-- + Fr. 531.35
+ Fr. 43.05 + Fr. 531.35 + Fr. 58.40 + Fr. 531.35 + Fr. 38.95 + Fr. 47.40 ./.
Fr. 7.25; vgl. S. 19 des Kontoauszuges) zuzüglich Fr. 584.85 Betreibungsspesen
(vgl. dazu ebenfalls S. 19 des Kontoauszuges). Wie sich aus den im Kontoauszug
erwähnten Zahlungsdaten (28. März 2023, 3. Mai 2023 und 23. August 2023) ergibt,
war die Forderung aus Betreibung Nr. [...] somit zum Zeitpunkt des
Abzahlungsplanes vom 20. März 2023 (AB 40) noch offen.
3.2.3
Am 7. Juni 2022 setzte die Beschwerdegegnerin eine
Forderung von Fr. 781.30 in Betreibung (Nr. [...]) (vgl. S. 20 des
Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative
Kosten]). Das Schreiben ging offensichtlich am 8. Juni 2022 beim Betreibungsamt
ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus dem
Betreibungsregister). Im Kontoauszug wurde ein Betrag von Fr. 843.14 als am 13.
Januar 2023 bezahlt angeführt (vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies entspricht
der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 781.30 (Fr. 531.35 +
Fr. 13.40 + Fr. 5.90 + Fr. 16.90 + Fr. Fr. 200.-- + Fr. 13.75) zuzüglich Fr.
61.85
Betreibungsspesen (vgl. 20 des Kontoauszuges).
3.2.4
Am 10. Oktober 2022 setzte die Beschwerdegegnerin einen
Betrag von Fr. 2'323.80 in Betreibung (Nr. [...]) (vgl. S. 20 f. des
Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative
Kosten/Betreibungsspesen]). Das Schreiben ging offenbar am 11. Oktober 2022
beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug
aus dem Betreibungsregister). Am 8. März 2023 wurden im Kontoauszug der
Beschwerdegegnerin Beträge von Fr. 2'222.75 und von Fr. 205.-- (total Fr.
2'517.75) als bezahlt vermerkt (vgl. S. 21 des Kontoauszuges). Dies entspricht
der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 2'323.80 (Fr. 1'514.55 + Fr.
504.85
+ Fr. 11.-- + Fr. 240.-- + Fr. 53.40) zuzüglich Fr. 193.95
Betreibungsspesen (vgl. S. 21 f. des Kontoauszuges).
3.2.4
Eine weitere Betreibung über einen Betrag von Fr. 3'402.45 leitete
die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2023 ein Betreibung Nr. [...] (vgl. dazu S.
21.
des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative
Kosten/Betreibungsspesen]). Das Schreiben ging offenbar am 10. Januar 2023 beim
Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus
dem Betreibungsregister). Diese Forderung wurde am 18. Oktober 2023 an das
Betreibungsamt bezahlt (vgl. S. 21 unten des Kontoauszuges vom 23. April 2024).
Es wurden Fr. 2'686.50 und Fr. 975.-- (total Fr. 3'661.50) gebucht, was der in
Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 3'402.45 (Fr. 504.85 + Fr. 313.15 + Fr.
504.85
+ Fr. 504.85 + Fr. 14.90 + Fr. 504.85 + Fr. 23.55 + Fr. 504.85 +
Fr. 460.--) zuzüglich Fr. 259.05 Betreibungsspesen entspricht (vgl. S. 21
des Kontoauszuges).
3.3
Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die kantonale
Prämienverbilligung sei im Kontoauszug und in den betriebenen Forderungen nicht
miteinbezogen worden (vgl. die verbesserte Beschwerde; siehe auch die Replik).
Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der
Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Mai 2021 sowie
ab dem 1. November 2023 Prämienverbilligungsbeiträge erhalten habe, jedoch
nicht für den Zeitraum, der Gegenstand des aktuellen Verfahrens sei (vgl. S. 7
der Beschwerdeantwort). Dem ist zu folgen, zumal der Beschwerdeführer auch
nichts Gegenteiliges belegt.
4.
4.1
Gemäss den vorliegenden Akten (insbesondere dem Kontoauszug vom 23. April
2023.
[AB 41]; siehe auch den Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. April
2024.
[Beilage zur verbesserten Beschwerde]) ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die vorliegend infrage stehende Forderung von insgesamt Fr. 4'011.60
(Betreibung Nr. [...] vom 27. September 2023, AB 43), insbesondere die Prämien
der Monate Oktober 2022 bis April 2023 von Fr. 3'013.35 (3 x Fr. 504.85
und 4 x Fr. 374.70) und die Kostenbeteiligungen von Fr. 291.50 (Fr. 11.75
[Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr. 5.90 [Rechnung
Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10 [Rechnung
Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr.
570804557.
vom 16. Januar 2023, AB 28]; Fr. 250.75 [Rechnung Nr. 5748133431
vom 13. Februar 2023, AB 37]), nicht bezahlt hat. Dies wird vom
Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten (vgl. die verbesserte
Beschwerde). Im Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) wurden denn auch –
im Unterschied zu den einleitend erwähnten Betreibungen (vgl. Erwägung 3.2.2.
bis 3.2.4. hiervor) – keine Zahlungseingänge verbucht (vgl. S. 22 des Auszuges).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Zahlungsvereinbarung vom
20.
März 2023 (AB 40) sei zu Unrecht aufgehoben worden. Damit macht er im
Ergebnis geltend, die Betreibung sei folglich unrechtmässigerweise erfolgt
(vgl. die verbesserte Beschwerde).
4.2.2
Der Abzahlungsplan (AB 40) beinhaltete namentlich die
später in Betreibung gesetzten KVG-Prämien (betr. Monate Oktober 2022 bis März
2023.
und die folgenden Kostenbeteiligungen KVG: Fr. 11.75 (Rechnung
Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022), Fr. 5.90 (Rechnung Nr. 568166785
vom 19. Dezember 2022), Fr. 14.10 (Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember
2022), Fr. 9.-- (Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023). Nicht
erfasst waren vom Abzahlungsplan die ebenfalls in Betreibung gesetzte Prämie
für April 2023 (Rechnung Nr. 573555847) und die Kostenbeteiligung von Fr.
250.75
(Rechnung Nr. 5748133431 vom 13. Februar 2023). Soweit der
Beschwerdeführer sich daher in seiner verbesserten Beschwerde (vgl. S. 2) auch auf
die Kostenbeteiligung Nr. 5748133431 bezieht, kann ihm bereits aus diesem Grund
nicht gefolgt werden.
4.2.3
Laut der besagten "Vereinbarung" waren die
einzelnen Raten jeweils Ende Monat fällig (31. März, 30. April, 31. Mai etc.;
vgl. AB 40). Der Beschwerdeführer bezahlte gemäss dem vorliegenden Kontoauszug
vom 23. April 2024 (AB 41) am 28. März 2023 Fr. 851.-- zuzüglich
Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr (vgl. S. 20 resp. S. 23 des Kontoauszuges).
Eine weitere Ratenzahlung von Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr
erfolgte gemäss Kontoauszug – leicht verspätet – am 3. Mai 2023 (vgl. S. 20
resp. S. 24 des Kontoauszuges; siehe auch den vom Beschwerdeführer eingereichten
Bankbeleg [Beilage zur verbesserten Beschwerde]).
4.2.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine
(unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit habe ihn an der rechtzeitigen Erfüllung der
Zahlungspflicht gehindert (vgl. die verbesserte Beschwerde). Seiner Replik hat
er weitere ärztliche Atteste beigelegt, mit denen ihm ab dem 27. Mai 2023 bis
zum 15. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl.
Replikbeilagen 1-3). Ausserdem wendet er ein, in der Vereinbarung stehe nichts
davon, dass bereits bei geringer Verspätung eine Auflösung erfolge (vgl. die
verbesserte Beschwerde). Diesen Einwänden kann jedoch nicht gefolgt werden.
4.2.5
Zunächst vermag eine Arbeitsunfähigkeit ein nicht
(rechtzeitiges) Bezahlen einer Schuld nicht zu entschuldigen. Dies ergibt sich
bereits aus der Rechtsprechung zu den Verzugszinsen. Danach besteht bei
Geldschulden unabhängig von einem Verschulden eine Pflicht zur Zahlung von
Verzugszinsen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November
2019.
E. 3.4). Der Verzug ist die einzige Voraussetzung für die Entstehung der
gesetzlichen Verzinsungspflicht (vgl. u.a. BGE 130 III 591 E. 3). Eine
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne von Art. 41 ATSG existiert
nicht. Im Übrigen war der Kläger auch früher schon mit den Zahlungen im
Rückstand, und zwar – soweit ersichtlich – ohne arbeitsunfähig gewesen zu sein.
Des Weiteren ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht davon
ausgehen müssen, dass der Abzahlungsvertrag bereits im Falle einer minimen
Zahlungsverspätung widerrufen werde, nicht zu hören. Wohl steht im Schreiben
vom 20. März 2023 (AB 40) Folgendes: "Wenn Sie Fragen zu den
Ratenzahlungen und zu den Fristen haben oder diese nicht einhalten können, dann
kontaktieren Sie uns bitte umgehend." Dass der Beschwerdeführer vergeblich
versucht hat, Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen (vgl. die
verbesserte Beschwerde), lässt sich – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt
dargetan wird (S. 7 f. der Beschwerdeantwort) – nicht belegen. Der
Krankenversicherer ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, Ratenzahlungen oder
Stundung zu gewähren (vgl. u.a. Ivo Bühler/Cliff
Egle, in Basler Kommentar,
Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.],
Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz
33.
zu Art. 64a KVG). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Krankenkassen bei
Prämienverzug rasch eingreifen müssen, was sich namentlich implizit aus Art. 105b
Abs. 1 KVV ergibt. Vorliegend zeigte sich die Beschwerdegegnerin auch durchaus entgegenkommend
dem Beschwerdeführer gegenüber (vgl. auch S. 7 f. der Beschwerdeantwort mit
Hinweis auf Beschwerdebeilagen 9, 10).
4.3
4.3.1
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Betreibung sei
nicht richtig, da ihm ("mit E-Mail vom 20. Oktober 2023") eine Zahlungsfrist
("bis zum 15. März 2023") eingeräumt worden sei, kann ihm
nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint das angegebene Datum der
Zahlungsfrist gemäss der beigelegten E-Mail vom 20. Oktober 2023 nicht
richtig (korrekt wäre: 15. November 2023; vgl. Beschwerdebeilage 10). Zum
anderen bezieht sich diese E-Mail auf eine andere Betreibung, nämlich Nr. [...].
4.3.2
Auch sonst ergibt sich aus den Akten kein Mahnstopp. Faktisch wurde
der Beschwerdeführer jedoch nach dem 25. Oktober 2022 bis zum 22. Mai 2023 nicht
mehr gemahnt. Die Mahnungen vom 22. Mai 2023 betrafen einzig die ausstehende
Prämie für April 2023 und die noch nicht beglichene Kostenbeteiligung von Fr.
250.75
(vgl. AB 35 und 38). Erst am 23. Juni 2023 und am 24. Juli 2023 ergingen
dann weitere Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. AB 6, AB 9, AB 12, AB
14, AB 15, AB 18, AB 21, AB 23, AB 24, AB 26, AB 27, AB 29, AB 30, AB 33,
AB 36, AB 39).
4.4
Der Berechnung der in Betreibung gesetzten Forderung ist nichts
entgegenzuhalten. Sie entspricht dem Prämienausstand Fr. 3'013.35 (Oktober 2022
bis April 2023) und den unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen in der
Höhe von insgesamt Fr. 291.50 (vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor). Die vom
Beschwerdeführer geleisteten Ratenzahlungen von je Fr. 851.-- wurden von der
Beschwerdegegnerin der früher (am 11. April 2022) in Betreibung gesetzten
Forderung (Betreibung Nr. [...]) zugerechnet (vgl. S. 20 des Kontoauszuges
[AB 41]; vgl. auch Erwägung 3.2.2. hiervor), was korrekt erscheint. Denn hat
der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er –
gemäss dem analog anwendbaren Art. 86 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30.
März 1911 (OR; SR 220) (vgl. u.a. Ivo Bühler/Cliff
Egle, a.a.O., Rz 35 zu Art. 64a
KVG) – berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
Mangelt eine solche Erklärung, so wird gemäss Art. 86 Abs. 2 OR die Zahlung auf
diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet,
vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Liegt weder
eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung
vor, regelt Art. 87 OR die Anrechnungsordnung. Danach ist die Zahlung auf die fällige
Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der
Schuldner zuerst betrieben worden ist und hat keine Betreibung stattgefunden,
auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet
eine verhältnismässige Anrechnung statt (Abs. 2). Ist keine der mehreren Schulden
verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am
wenigsten Sicherheit darbietet (Abs. 3).
4.5
4.5.1
Die Beschwerdegegnerin macht darüber hinaus einen bis zum
10.
September 2023 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 106.75 geltend (vgl. AB
43, AB 44, AB 47). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.
4.5.2
Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für
fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art.
105a KVV). In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur
obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September
2018.
(AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine
Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder
Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen […] erheben
[…]."
4.5.3
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum
nicht bezahlt. Die Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin erscheint
ebenfalls stimmig und hält namentlich der durchgeführten Überprüfung mit dem im
Internet einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html)
stand. Die Prämie für Oktober 2022 (Fr. 504.85) war am 30. September 2022
fällig (vgl. AB 4), woraus sich bis zum 10. September 2023 ein Verzugszins von
Fr. 23.85 ergibt. Die Prämie für November 2022 (Fr. 504.85) war am 31. Oktober
2022.
fällig (vgl. AB 10). Der bis zum 10. September 2023 aufgelaufene
Verzugszins beläuft sich auf Fr. 21.70. Am 30. November 2022 war die
Prämie für Dezember 2022 fällig (vgl. AB 11). Der bis zum 10. September 2023
aufgelaufene Verzugszins beträgt Fr. 19.65. Die Prämie für Januar 2023
(Fr. 374.70) war (wegen einer nachträglichen Korrektur) am 31. Januar 2023
fällig (vgl. AB 16). Daraus ergibt sich bis zum 10. September 2023 ein
Verzugszins von Fr. 11.40. Am 31. Januar 2023 war auch die Prämie für Februar
2023.
(Fr. 374.70) fällig (vgl. AB 19). Dies führt bis zum 10. September 2023 ebenfalls
zu einem Verzugszins von 11.40. Am 28. Februar 2023 war die Prämie für März
2023.
(Fr. 374.70) fällig (vgl. AB 25). Der Verzugszins, der bis zum 10.
September 2023 aufgelaufen ist, beläuft sich auf Fr. 9.95. Die Prämie April
2023.
(Fr. 374.70) war am 31. März 2023 fällig (vgl. AB 34). Der bis zum 10.
September 2023 aufgelaufene Verzugszins beträgt Fr. 8.35.
4.6
Auch ist der Beschwerdegegnerin auf den ausstehenden KVG-Prämien ab
dem 11. September 2023 ein Verzugszins von 5 % zu gewähren.
4.7
4.7.1
Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungskosten
in der Höhe von Fr. 480.-- sowie die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- geltend.
4.7.2
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die
bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV).
4.7.3
Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024 insofern
ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2). Nach
den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen
Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts in Geltung standen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des
Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.). Da vorliegend ein Sachverhalt
zu beurteilen ist, welcher sich vor dem 1. Januar 2024 ereignet hat, sind die
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtssätze, welche noch keine Höchstsätze
für die Gebühren vorsahen, anzuwenden.
4.8
4.8.1
In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen
zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1.
September 2018 (AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte
bezahlt seine Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen
oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer […] Verwaltungskosten erheben,
insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen."
4.8.2
Eine entsprechende Grundlage für die Erhebung der
Gebühren liegt somit grundsätzlich vor. Eine exaktere reglementarische
Bestimmung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Namentlich finden sich
keine konkreten Angaben in den "Besonderen Bedingungen Ausgabe 2022",
die in den Versicherungsausweisen für 2022 und 2023 erwähnt werden (vgl. AB 1
und AB 2) und von der Beklagten am 18. November 2024 eingereicht wurden. Es
finden sich aber in sämtlichen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen detailliertere
Angaben zur Gebührenhöhe. So beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung
bei einem geschuldeten Betrag bis Fr. 99.95 Fr. 20.-- und bei einem
geschuldeten Betrag ab Fr. 100.-- Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung
ist – abhängig von der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung – eine Gebühr
von Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- vorgesehen (vgl. AB 5, AB 6, AB 8, AB 9, AB 11,
AB 12, AB 14, AB 15, AB 17, AB 18, AB 20, AB 21, AB 23, AB 24, AB 26, AB 27,
AB 29, AB 30, AB 32, AB 33, AB 35, AB 36, AB 38, AB 39).
4.8.3
Die vorliegend in Rechnung gestellten und betriebenen Aufforderungskosten
von Fr. 480.-- ergeben sich rechnerisch aus der Summe der Gebühr für acht
Zahlungsaufforderungen (datierend vom 23. Juni resp. 24. Juli 2023) à jeweils Fr.
50.-- und einer Gebühr für vier Zahlungsaufforderungen à jeweils Fr. 20.--. So
wurde einhergehend mit folgenden acht Zahlungsaufforderungen eine Gebühr von
Fr. 50.-- erhoben: Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die KVG-Prämie
Oktober 2022 (AB 6), Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die
KVG-Prämie April 2023 (AB 36), Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023
betreffend die Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (AB 39), Zahlungsaufforderung
vom 24. Juli 2023 betreffend die KVG-Prämie November 2022 (AB 9),
Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die KVG-Prämie Dezember
2022.
(AB 12), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Prämie
Januar 2023 (AB 18), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die
Prämie Februar 2023 (AB 21), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend
die Prämie März 2023 (AB 33). Einhergehend mit folgenden vier
Zahlungsaufforderungen wurde eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben:
Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 11.75
(AB 15), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung
von Fr. 5.90 (AB 24), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend
Kostenbeteiligung von Fr. 14.10 (AB 27), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023
betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 9.-- (AB 30).
4.8.4
Die ebenfalls geforderten Dossieröffnungskosten von Fr.
120.-- entsprechen dem pro Betreibung vorgesehenen Betrag (zwischen Fr. 30.--
bis Fr. 150.--; vgl. Erwägung 4.8.2. hiervor).
4.9
4.9.1
Die Gebühren haben angemessen zu sein (vgl. Erwägung 4.7.2.
hiervor; siehe auch BGE 125 V 276, 277 E. 2c/bb mit Hinweisen). Mit anderen
Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person
zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an
das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen
darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.). Die Bearbeitungsgebühr
muss im Krankenversicherungsrecht auch dem Kostendeckungsprinzip entsprechen
und darf nicht eine zusätzliche Ertragsquelle für den Versicherer darstellen
(vgl. Gebhard Eugster,
Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 1349; vgl. auch Binderiya
Gan-Ayush, Zulässigkeit der
Erhebung von nicht vereinbarten Gebühren durch den Versicherer, in: HAVE 2017,
S. 38 ff., S. 37). Es ist auch das Verhältnis der Gebühren zum wirtschaftlichen
Gegenwert der Leistung, welche der Krankenversicherer im Verhältnis zum
gesamten Aufwand des Verwaltungszweiges erbringt, zu berücksichtigen. Dabei ist
namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für den Krankenversicherer
die Eintreibung eines geringfügigen Ausstands nicht zwangsläufig einen
proportional niedrigeren Zeit- und damit Kostenaufwand bedeutet (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 14 zu Art. 64a KVG).
4.9.2
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits
mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als
grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom
9.
August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht
allerdings auch eine wesentlich kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits
und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06
vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren
von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil
9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht
Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und
Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr.
1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet,
ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend
hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der
Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls
ein Missverhältnis verneint (vgl. E. 5.4.).
4.9.3
Die vorliegend in Frage stehende Gebühr von Fr. 600.--
(Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 480.-- zuzüglich Dossieröffnungskosten
von Fr. 120.--) entspricht rund 18 % des Forderungsbetrages von Fr. 3'304.85
(Prämien von Fr. 3'013.35 zuzüglich Kostenbeteiligungen von Fr. 291.50; vgl.
Erwägung 4.1. hiervor). Damit kann nicht von einem offensichtlichen
Missverhältnis gesprochen werden. Auch gilt es zu beachten, dass einige
Ausstände zwar im Verhältnis zur Gebühr gering erscheinen mögen, was insbesondere
auf die Zahlungsaufforderungen vom 24. Juli 2024 zutrifft, mit denen eine
Gebühr von je Fr. 20.-- auf den ausstehenden Kostenbeteiligungen von Fr. 11.75,
Fr. 5.90, Fr. 14.10 und Fr. 9.-- erhoben wurde (vgl. AB 15, AB 24, AB 27
und AB 30). Allerdings erscheint der Verwaltungsaufwand nicht geringer als
bei einem grösseren Ausstand, was es ebenfalls zu berücksichtigen gilt (vgl.
dazu Erwägung 4.9.1. hiervor).
4.10
Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Es ist hierfür keine
Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts
5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10).
5.
5.1
Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024
erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt ist im geltend gemachten Umfang von Fr. 4'011.60
(Fr. 3'013.35, Fr. 291.50, Fr. 480.--, Fr. 120.--, Fr. 106.75)
zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 3'013.35 seit dem 11. September 2023 aufzuheben.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag
in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag
von Fr. 4'011.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 3'013.35 seit dem 11. September
2023.
aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: