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Entscheid

KV.2024.6

KVG Rechtsöffnung (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2025 vom 14.02.2025)

26. November 2024Deutsch29 min

versichert (vgl. implizit den Kontoauszug vom 23. April 2024; Antwortbeilage [AB]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.6

Einspracheentscheid vom 24. April

2024

Rechtsöffnung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer) ist seit Jahren im Rahmen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin)

versichert (vgl. implizit den Kontoauszug vom 23. April 2024; Antwortbeilage [AB]

41). Er wurde von der Beschwerdegegnerin bereits mehrfach für ausstehende Prämien

und Kostenbeteiligungen betrieben (vgl. ebenfalls implizit AB 41).

b) Am 15. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die KVG-Prämie für Oktober 2022 in der Höhe von Fr. 504.85 in

Rechnung (vgl. AB 4). Diese bezahlte er jedoch nicht, so dass er am 25.

Oktober 2022 entsprechend gemahnt wurde (vgl. AB 5). Die Prämienrechnungen für

die Monate November 2022 bis März 2023 (datierend vom 12. September 2022 [AB

7], vom 17. Oktober 2022 [AB 10], vom 21. November/16. Dezember 2022 mit ab

Januar 2023 neuer Prämie von Fr. 374.70 [AB 16], vom 19. Dezember 2022 [AB 19]

und vom 16. Januar 2023 [AB 31]) blieben ebenfalls unbeglichen. Ebenfalls nicht

bezahlt wurde vom Beschwerdeführer die Prämienrechnung vom 13. Februar 2023

(betreffend den Monat April 2023; AB 34). Des Weiteren beglich der

Beschwerdeführer auch die in der Zeit vom 17. Oktober 2022 bis zum 16. Januar

2023 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen nicht (Fr. 11.75 [Rechnung Nr.

565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr. 5.90 [Rechnung Nr. 568166785 vom

19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10 [Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember

2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023, AB 28]).

Gleiches gilt auch für die am 13. Februar 2023 in Rechnung gestellte

Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (AB 37).

c) Mit "Zahlungsvereinbarung" vom 20. März 2023

(AB 40) bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abzahlung des

– ihrer Berechnung nach insgesamt noch offenen Forderungsbetrages – in zwölf monatlichen

Raten à Fr. 851.-- resp. (zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr) à Fr.

853.-- (Fälligkeit jeweils Ende Monat). Der Abzahlungsplan ging von folgenden

Ausständen aus: ab Oktober 2022 bis Ende Februar 2023 fällig

gewordene KVG-Prämien (Prämien betr. Monate Oktober 2022 bis März 2023; 3 x Fr.

504.85 und 3 x Fr. 374.70); bis Ende Februar 2023 fällig gewordene Kostenbeteiligungen

KVG (Fr. 11.75 [Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr.

5.90 [Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10

[Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr.

570804557 vom 16. Januar 2023, AB 28]); Fr. 4'047.80 aus Betreibung Nr.

22015834; Fr. 3'475.75 aus Betreibung Nr. 23001990. Der

Beschwerdeführer bezahlte gemäss dem vorliegenden Kontoauszug vom 23. April

2024 (AB 41) am 28. März 2023 Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.--Bearbeitungsgebühr

(vgl. S. 20 resp. S. 23 des Kontoauszuges). Eine weitere Ratenzahlung von Fr.

851.-- zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr erfolgte gemäss Kontoauszug am 3.

Mai 2023 (vgl. S. 20 resp. S. 24 des Kontoauszuges).

d) Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 ermahnte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an die ausstehende Prämie für April

2023 (vgl. AB 35) und die noch nicht beglichene Kostenbeteiligung von Fr.

250.75 (vgl. AB 38).

e) Am 15. Juni 2023 löste die Beschwerdegegnerin die "Zahlungsvereinbarung"

vom 20. März 2023 auf, da der Beschwerdeführer diese nicht eingehalten habe. In

der Folge mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 in

Bezug auf die ausstehenden KVG-Prämien der Monate November 2022 bis März 2023

(vgl. AB 8, AB 11, AB 17, AB 20, AB 32). Ebenfalls am 23. Juni 2023 ergingen

Zahlungsaufforderungen in Bezug auf die bereits angemahnten Prämien für Oktober

2022 und für April 2023 (vgl. AB 6 und AB 36). Weitere Mahnschreiben vom 23.

Juni 2023 betrafen die bislang unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen

(Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022 betr. Fr. 11.75 [AB 14]; Rechnung Nr.

568166785 vom 19. Dezember 2022 betr. Fr. 5.90 [AB 23]; Rechnung Nr. 569163873

vom 27. Dezember 2022 betr. Fr. 14.10 [AB 26]; Nr. 570804557 vom 16. Januar

2023 betr. Fr. 9.-- [AB 29]). In Bezug auf die bereits angemahnte

Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 erging eine Zahlungsaufforderung (vgl. AB 39).

f) Am 24. Juli 2023 erliess die Beschwerdegegnerin

Zahlungsaufforderungen die KVG-Prämien ab November 2022 bis März 2023

betreffend (vgl. AB 9, AB 12, AB 18, AB 21, AB 33). Weitere

Zahlungsaufforderungen vom 24. Juli 2024 betrafen die Kostenbeteiligungen (Fr.

11.75 [AB 15]; Fr. 5.90 [AB 24]; Fr. 14.10 [AB 27] und Fr. 9.-- [AB 30]).

g) Am 11. September 2023 leitete die Beschwerdegegnerin

gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für ausstehende KVG-Prämien in der

Höhe insgesamt Fr. 3'013.35 (Prämien Oktober 2022 bis April 2023; 3 x Fr.

504.85 und 4 x Fr. 374.70) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September

2023 sowie Kostenbeteiligungen (mit Fälligkeitsdatum zwischen September 2022

bis Dezember 2022) von Fr. 291.50 (Fr. 11.75, Fr. 5.90, Fr. 14.10,

Fr. 9.--, Fr. 250.75) und administrativen Kosten von Fr. 600.-- sowie fällige

Zinsen von Fr. 106.75 ein (vgl. AB 43). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 23. Oktober 2023) erhob der

Beschwerdeführer am 1. November 2023 begründeten Rechtsvorschlag (vgl. AB 43). Dieser

wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2023 vollumfänglich

beseitigt (vgl. AB 44). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember

2023 Einsprache (AB 45). Er stellte folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom

2. November 2023 aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Forderung

vorzunehmen. Es seien die Aufforderungskosten von Fr. 480.-- zu stornieren. Des

Weiteren seien auch die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- zu stornieren.

Es sei zur Begleichung der Hauptforderung eine angemessene Zahlungsfrist

anzusetzen (vgl. AB 45). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 24. April 2024 (AB 47) ab.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024

(Datum der Postaufgabe: 24. Mai 2024) Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: Es

sei festzustellen, dass die Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 480.--

sowie die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- nicht geschuldet seien. Es sei

festzustellen, dass die KVG-Prämien von Oktober 2022 bis April 2023 nicht

geschuldet seien. Es sei darüber hinaus festzustellen, dass die

KVG-Kostenbeteiligungen Nr. 574813431 (Rechnung vom 13. Februar 2023 über Fr. 250.75),

Nr. 570804557 (Rechnung vom 16. Januar 2023 über Fr. 9.--), Nr. 568166785

(Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022 über Fr. 5.90), Nr. 569163873 (Rechnung

vom 27. Dezember 2022 über Fr. 14.10) sowie Nr. 565601528 (Rechnung Nr.

565601528.

vom 17. Oktober 2022 über Fr. 11.75) nicht geschuldet seien. Unter

o/e-Kostenfolge. Am 11. Juni 2024 reicht der Beschwerdeführer eine Begründung

seiner Beschwerde ein. Der Eingabe hat er einen Auszug aus dem

Betreibungsregister vom 9. April 2024 beigelegt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort

vom 24. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September

2024.

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er unter anderem ärztliche Atteste

beigelegt, mit denen ihm ab dem 27. Mai 2023 bis zum 15. Juli 2023 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (Replikbeilagen 1-3).

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

23.

Oktober 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 26. November 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide

beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten

werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1

ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG

154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24.

April 2024 örtlich und sachlich zuständig.

1.2

Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art.

60.

ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass

auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.

2.1

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei

Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege

versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).

2.2

2.2.1

Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest

(Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu

bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung

[KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder

Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens

einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine

Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs

hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).

Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der

Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2.2.2

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG

sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr

(Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei

rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer

angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende

Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E.

2c/cc).

2.2.3

Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die

Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von

allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

2.3

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine

Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen

Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.

einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11.

April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die

Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid,

sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im

Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile

des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom

11.

Dezember 2009 E. 2.1).

3.

3.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

– in Bestätigung der Verfügung vom 2. November 2023 (AB 44) – mit

Einspracheentscheid vom 24. April 2024 (AB 47) zu Recht den vom

Beschwerdeführer in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt

erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'011.60

(Fr. 3'013.35, Fr. 291.50, Fr. 480.--, Fr. 106.75, Fr. 120.--) zuzüglich 5

% Zins seit dem 11. September 2023 auf Fr. 3'013.35 erteilt hat.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer erhebt auch diverse Einwände, die nicht

(direkt) zum Streitgegenstand gehören. Auf diese ist vorgängig einzugehen.

Namentlich macht der Beschwerdeführer geltend, der Kontoauszug sei nicht

stimmig. Insbesondere würden darin die vier in Betreibung gesetzten

Forderungen, die er bereits bezahlt habe (Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...] und Nr.

[...]), nirgends erwähnt und in Abzug gebracht (vgl. die Beschwerdebegründung).

Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die bereits bezahlte Forderung von Fr. 4’047.80

(in Betreibung Nr. [...]) in die Abzahlungsvereinbarung vom 20. März 2023

eingerechnet, weshalb der Betrag (einzelne Rate) fälschlicherweise zu hoch

berechnet worden sei (vgl. die Beschwerdebegründung).

3.2.2

Zutreffend ist nunmehr, dass der Beschwerdeführer vier

der in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen hat. Wie sich aus dem Auszug

aus dem Betreibungsregister (Beilage zur verbesserten Beschwerde) und dem

Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) ergibt, setzte die

Beschwerdegegnerin am 11. April 2022 (vgl. S. 19 unten des Kontoauszuges [Datum

der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative Kosten]) eine Forderung von Fr.

3'910.80 in Betreibung (Nr. [...]). Das Schreiben ging offenbar am 12. April

2022.

beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im

Auszug aus dem Betreibungsregister; Beilage zur verbesserten Beschwerde). Im

Kontoauszug (AB 41) wurden unter dieser Betreibungsnummer als Zahlungen

verbucht am 28. März 2023 und am 3. Mai 2023 je Fr. 851.-- und am 23.

August 2023 Fr. 2'793.65 (vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies ergibt eine Summe

von total Fr. 4'495.65 und entspricht damit der in Betreibung gesetzten

Forderung von Fr. 3'910.80 (Fr. 160.05 + Fr. 92.15 + Fr. 1'434.-- + Fr. 531.35

+ Fr. 43.05 + Fr. 531.35 + Fr. 58.40 + Fr. 531.35 + Fr. 38.95 + Fr. 47.40 ./.

Fr. 7.25; vgl. S. 19 des Kontoauszuges) zuzüglich Fr. 584.85 Betreibungsspesen

(vgl. dazu ebenfalls S. 19 des Kontoauszuges). Wie sich aus den im Kontoauszug

erwähnten Zahlungsdaten (28. März 2023, 3. Mai 2023 und 23. August 2023) ergibt,

war die Forderung aus Betreibung Nr. [...] somit zum Zeitpunkt des

Abzahlungsplanes vom 20. März 2023 (AB 40) noch offen.

3.2.3

Am 7. Juni 2022 setzte die Beschwerdegegnerin eine

Forderung von Fr. 781.30 in Betreibung (Nr. [...]) (vgl. S. 20 des

Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative

Kosten]). Das Schreiben ging offensichtlich am 8. Juni 2022 beim Betreibungsamt

ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus dem

Betreibungsregister). Im Kontoauszug wurde ein Betrag von Fr. 843.14 als am 13.

Januar 2023 bezahlt angeführt (vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies entspricht

der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 781.30 (Fr. 531.35 +

Fr. 13.40 + Fr. 5.90 + Fr. 16.90 + Fr. Fr. 200.-- + Fr. 13.75) zuzüglich Fr.

61.85

Betreibungsspesen (vgl. 20 des Kontoauszuges).

3.2.4

Am 10. Oktober 2022 setzte die Beschwerdegegnerin einen

Betrag von Fr. 2'323.80 in Betreibung (Nr. [...]) (vgl. S. 20 f. des

Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative

Kosten/Betreibungsspesen]). Das Schreiben ging offenbar am 11. Oktober 2022

beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug

aus dem Betreibungsregister). Am 8. März 2023 wurden im Kontoauszug der

Beschwerdegegnerin Beträge von Fr. 2'222.75 und von Fr. 205.-- (total Fr.

2'517.75) als bezahlt vermerkt (vgl. S. 21 des Kontoauszuges). Dies entspricht

der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 2'323.80 (Fr. 1'514.55 + Fr.

504.85

+ Fr. 11.-- + Fr. 240.-- + Fr. 53.40) zuzüglich Fr. 193.95

Betreibungsspesen (vgl. S. 21 f. des Kontoauszuges).

3.2.4

Eine weitere Betreibung über einen Betrag von Fr. 3'402.45 leitete

die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2023 ein Betreibung Nr. [...] (vgl. dazu S.

21.

des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative

Kosten/Betreibungsspesen]). Das Schreiben ging offenbar am 10. Januar 2023 beim

Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus

dem Betreibungsregister). Diese Forderung wurde am 18. Oktober 2023 an das

Betreibungsamt bezahlt (vgl. S. 21 unten des Kontoauszuges vom 23. April 2024).

Es wurden Fr. 2'686.50 und Fr. 975.-- (total Fr. 3'661.50) gebucht, was der in

Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 3'402.45 (Fr. 504.85 + Fr. 313.15 + Fr.

504.85

+ Fr. 504.85 + Fr. 14.90 + Fr. 504.85 + Fr. 23.55 + Fr. 504.85 +

Fr. 460.--) zuzüglich Fr. 259.05 Betreibungsspesen entspricht (vgl. S. 21

des Kontoauszuges).

3.3

Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die kantonale

Prämienverbilligung sei im Kontoauszug und in den betriebenen Forderungen nicht

miteinbezogen worden (vgl. die verbesserte Beschwerde; siehe auch die Replik).

Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der

Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Mai 2021 sowie

ab dem 1. November 2023 Prämienverbilligungsbeiträge erhalten habe, jedoch

nicht für den Zeitraum, der Gegenstand des aktuellen Verfahrens sei (vgl. S. 7

der Beschwerdeantwort). Dem ist zu folgen, zumal der Beschwerdeführer auch

nichts Gegenteiliges belegt.

4.

4.1

Gemäss den vorliegenden Akten (insbesondere dem Kontoauszug vom 23. April

2023.

[AB 41]; siehe auch den Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. April

2024.

[Beilage zur verbesserten Beschwerde]) ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die vorliegend infrage stehende Forderung von insgesamt Fr. 4'011.60

(Betreibung Nr. [...] vom 27. September 2023, AB 43), insbesondere die Prämien

der Monate Oktober 2022 bis April 2023 von Fr. 3'013.35 (3 x Fr. 504.85

und 4 x Fr. 374.70) und die Kostenbeteiligungen von Fr. 291.50 (Fr. 11.75

[Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr. 5.90 [Rechnung

Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10 [Rechnung

Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr.

570804557.

vom 16. Januar 2023, AB 28]; Fr. 250.75 [Rechnung Nr. 5748133431

vom 13. Februar 2023, AB 37]), nicht bezahlt hat. Dies wird vom

Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten (vgl. die verbesserte

Beschwerde). Im Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) wurden denn auch –

im Unterschied zu den einleitend erwähnten Betreibungen (vgl. Erwägung 3.2.2.

bis 3.2.4. hiervor) – keine Zahlungseingänge verbucht (vgl. S. 22 des Auszuges).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Zahlungsvereinbarung vom

20.

März 2023 (AB 40) sei zu Unrecht aufgehoben worden. Damit macht er im

Ergebnis geltend, die Betreibung sei folglich unrechtmässigerweise erfolgt

(vgl. die verbesserte Beschwerde).

4.2.2

Der Abzahlungsplan (AB 40) beinhaltete namentlich die

später in Betreibung gesetzten KVG-Prämien (betr. Monate Oktober 2022 bis März

2023.

und die folgenden Kostenbeteiligungen KVG: Fr. 11.75 (Rechnung

Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022), Fr. 5.90 (Rechnung Nr. 568166785

vom 19. Dezember 2022), Fr. 14.10 (Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember

2022), Fr. 9.-- (Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023). Nicht

erfasst waren vom Abzahlungsplan die ebenfalls in Betreibung gesetzte Prämie

für April 2023 (Rechnung Nr. 573555847) und die Kostenbeteiligung von Fr.

250.75

(Rechnung Nr. 5748133431 vom 13. Februar 2023). Soweit der

Beschwerdeführer sich daher in seiner verbesserten Beschwerde (vgl. S. 2) auch auf

die Kostenbeteiligung Nr. 5748133431 bezieht, kann ihm bereits aus diesem Grund

nicht gefolgt werden.

4.2.3

Laut der besagten "Vereinbarung" waren die

einzelnen Raten jeweils Ende Monat fällig (31. März, 30. April, 31. Mai etc.;

vgl. AB 40). Der Beschwerdeführer bezahlte gemäss dem vorliegenden Kontoauszug

vom 23. April 2024 (AB 41) am 28. März 2023 Fr. 851.-- zuzüglich

Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr (vgl. S. 20 resp. S. 23 des Kontoauszuges).

Eine weitere Ratenzahlung von Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr

erfolgte gemäss Kontoauszug – leicht verspätet – am 3. Mai 2023 (vgl. S. 20

resp. S. 24 des Kontoauszuges; siehe auch den vom Beschwerdeführer eingereichten

Bankbeleg [Beilage zur verbesserten Beschwerde]).

4.2.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine

(unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit habe ihn an der rechtzeitigen Erfüllung der

Zahlungspflicht gehindert (vgl. die verbesserte Beschwerde). Seiner Replik hat

er weitere ärztliche Atteste beigelegt, mit denen ihm ab dem 27. Mai 2023 bis

zum 15. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl.

Replikbeilagen 1-3). Ausserdem wendet er ein, in der Vereinbarung stehe nichts

davon, dass bereits bei geringer Verspätung eine Auflösung erfolge (vgl. die

verbesserte Beschwerde). Diesen Einwänden kann jedoch nicht gefolgt werden.

4.2.5

Zunächst vermag eine Arbeitsunfähigkeit ein nicht

(rechtzeitiges) Bezahlen einer Schuld nicht zu entschuldigen. Dies ergibt sich

bereits aus der Rechtsprechung zu den Verzugszinsen. Danach besteht bei

Geldschulden unabhängig von einem Verschulden eine Pflicht zur Zahlung von

Verzugszinsen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November

2019.

E. 3.4). Der Verzug ist die einzige Voraussetzung für die Entstehung der

gesetzlichen Verzinsungspflicht (vgl. u.a. BGE 130 III 591 E. 3). Eine

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne von Art. 41 ATSG existiert

nicht. Im Übrigen war der Kläger auch früher schon mit den Zahlungen im

Rückstand, und zwar – soweit ersichtlich – ohne arbeitsunfähig gewesen zu sein.

Des Weiteren ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht davon

ausgehen müssen, dass der Abzahlungsvertrag bereits im Falle einer minimen

Zahlungsverspätung widerrufen werde, nicht zu hören. Wohl steht im Schreiben

vom 20. März 2023 (AB 40) Folgendes: "Wenn Sie Fragen zu den

Ratenzahlungen und zu den Fristen haben oder diese nicht einhalten können, dann

kontaktieren Sie uns bitte umgehend." Dass der Beschwerdeführer vergeblich

versucht hat, Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen (vgl. die

verbesserte Beschwerde), lässt sich – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt

dargetan wird (S. 7 f. der Beschwerdeantwort) – nicht belegen. Der

Krankenversicherer ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, Ratenzahlungen oder

Stundung zu gewähren (vgl. u.a. Ivo Bühler/Cliff

Egle, in Basler Kommentar,

Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.],

Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz

33.

zu Art. 64a KVG). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Krankenkassen bei

Prämienverzug rasch eingreifen müssen, was sich namentlich implizit aus Art. 105b

Abs. 1 KVV ergibt. Vorliegend zeigte sich die Beschwerdegegnerin auch durchaus entgegenkommend

dem Beschwerdeführer gegenüber (vgl. auch S. 7 f. der Beschwerdeantwort mit

Hinweis auf Beschwerdebeilagen 9, 10).

4.3

4.3.1

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Betreibung sei

nicht richtig, da ihm ("mit E-Mail vom 20. Oktober 2023") eine Zahlungsfrist

("bis zum 15. März 2023") eingeräumt worden sei, kann ihm

nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint das angegebene Datum der

Zahlungsfrist gemäss der beigelegten E-Mail vom 20. Oktober 2023 nicht

richtig (korrekt wäre: 15. November 2023; vgl. Beschwerdebeilage 10). Zum

anderen bezieht sich diese E-Mail auf eine andere Betreibung, nämlich Nr. [...].

4.3.2

Auch sonst ergibt sich aus den Akten kein Mahnstopp. Faktisch wurde

der Beschwerdeführer jedoch nach dem 25. Oktober 2022 bis zum 22. Mai 2023 nicht

mehr gemahnt. Die Mahnungen vom 22. Mai 2023 betrafen einzig die ausstehende

Prämie für April 2023 und die noch nicht beglichene Kostenbeteiligung von Fr.

250.75

(vgl. AB 35 und 38). Erst am 23. Juni 2023 und am 24. Juli 2023 ergingen

dann weitere Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. AB 6, AB 9, AB 12, AB

14, AB 15, AB 18, AB 21, AB 23, AB 24, AB 26, AB 27, AB 29, AB 30, AB 33,

AB 36, AB 39).

4.4

Der Berechnung der in Betreibung gesetzten Forderung ist nichts

entgegenzuhalten. Sie entspricht dem Prämienausstand Fr. 3'013.35 (Oktober 2022

bis April 2023) und den unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen in der

Höhe von insgesamt Fr. 291.50 (vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor). Die vom

Beschwerdeführer geleisteten Ratenzahlungen von je Fr. 851.-- wurden von der

Beschwerdegegnerin der früher (am 11. April 2022) in Betreibung gesetzten

Forderung (Betreibung Nr. [...]) zugerechnet (vgl. S. 20 des Kontoauszuges

[AB 41]; vgl. auch Erwägung 3.2.2. hiervor), was korrekt erscheint. Denn hat

der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er –

gemäss dem analog anwendbaren Art. 86 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30.

März 1911 (OR; SR 220) (vgl. u.a. Ivo Bühler/Cliff

Egle, a.a.O., Rz 35 zu Art. 64a

KVG) – berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.

Mangelt eine solche Erklärung, so wird gemäss Art. 86 Abs. 2 OR die Zahlung auf

diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet,

vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Liegt weder

eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung

vor, regelt Art. 87 OR die Anrechnungsordnung. Danach ist die Zahlung auf die fällige

Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der

Schuldner zuerst betrieben worden ist und hat keine Betreibung stattgefunden,

auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet

eine verhältnismässige Anrechnung statt (Abs. 2). Ist keine der mehreren Schulden

verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am

wenigsten Sicherheit darbietet (Abs. 3).

4.5

4.5.1

Die Beschwerdegegnerin macht darüber hinaus einen bis zum

10.

September 2023 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 106.75 geltend (vgl. AB

43, AB 44, AB 47). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.

4.5.2

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für

fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art.

105a KVV). In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur

obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September

2018.

(AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine

Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder

Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen […] erheben

[…]."

4.5.3

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum

nicht bezahlt. Die Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin erscheint

ebenfalls stimmig und hält namentlich der durchgeführten Überprüfung mit dem im

Internet einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html)

stand. Die Prämie für Oktober 2022 (Fr. 504.85) war am 30. September 2022

fällig (vgl. AB 4), woraus sich bis zum 10. September 2023 ein Verzugszins von

Fr. 23.85 ergibt. Die Prämie für November 2022 (Fr. 504.85) war am 31. Oktober

2022.

fällig (vgl. AB 10). Der bis zum 10. September 2023 aufgelaufene

Verzugszins beläuft sich auf Fr. 21.70. Am 30. November 2022 war die

Prämie für Dezember 2022 fällig (vgl. AB 11). Der bis zum 10. September 2023

aufgelaufene Verzugszins beträgt Fr. 19.65. Die Prämie für Januar 2023

(Fr. 374.70) war (wegen einer nachträglichen Korrektur) am 31. Januar 2023

fällig (vgl. AB 16). Daraus ergibt sich bis zum 10. September 2023 ein

Verzugszins von Fr. 11.40. Am 31. Januar 2023 war auch die Prämie für Februar

2023.

(Fr. 374.70) fällig (vgl. AB 19). Dies führt bis zum 10. September 2023 ebenfalls

zu einem Verzugszins von 11.40. Am 28. Februar 2023 war die Prämie für März

2023.

(Fr. 374.70) fällig (vgl. AB 25). Der Verzugszins, der bis zum 10.

September 2023 aufgelaufen ist, beläuft sich auf Fr. 9.95. Die Prämie April

2023.

(Fr. 374.70) war am 31. März 2023 fällig (vgl. AB 34). Der bis zum 10.

September 2023 aufgelaufene Verzugszins beträgt Fr. 8.35.

4.6

Auch ist der Beschwerdegegnerin auf den ausstehenden KVG-Prämien ab

dem 11. September 2023 ein Verzugszins von 5 % zu gewähren.

4.7

4.7.1

Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungskosten

in der Höhe von Fr. 480.-- sowie die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- geltend.

4.7.2

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die

bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer

angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende

Regelung vorsieht (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV).

4.7.3

Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024 insofern

ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2). Nach

den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen

Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen

Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden

Sachverhalts in Geltung standen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des

Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.). Da vorliegend ein Sachverhalt

zu beurteilen ist, welcher sich vor dem 1. Januar 2024 ereignet hat, sind die

bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtssätze, welche noch keine Höchstsätze

für die Gebühren vorsahen, anzuwenden.

4.8

4.8.1

In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen

zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1.

September 2018 (AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte

bezahlt seine Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen

oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer […] Verwaltungskosten erheben,

insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen."

4.8.2

Eine entsprechende Grundlage für die Erhebung der

Gebühren liegt somit grundsätzlich vor. Eine exaktere reglementarische

Bestimmung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Namentlich finden sich

keine konkreten Angaben in den "Besonderen Bedingungen Ausgabe 2022",

die in den Versicherungsausweisen für 2022 und 2023 erwähnt werden (vgl. AB 1

und AB 2) und von der Beklagten am 18. November 2024 eingereicht wurden. Es

finden sich aber in sämtlichen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen detailliertere

Angaben zur Gebührenhöhe. So beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung

bei einem geschuldeten Betrag bis Fr. 99.95 Fr. 20.-- und bei einem

geschuldeten Betrag ab Fr. 100.-- Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung

ist – abhängig von der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung – eine Gebühr

von Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- vorgesehen (vgl. AB 5, AB 6, AB 8, AB 9, AB 11,

AB 12, AB 14, AB 15, AB 17, AB 18, AB 20, AB 21, AB 23, AB 24, AB 26, AB 27,

AB 29, AB 30, AB 32, AB 33, AB 35, AB 36, AB 38, AB 39).

4.8.3

Die vorliegend in Rechnung gestellten und betriebenen Aufforderungskosten

von Fr. 480.-- ergeben sich rechnerisch aus der Summe der Gebühr für acht

Zahlungsaufforderungen (datierend vom 23. Juni resp. 24. Juli 2023) à jeweils Fr.

50.-- und einer Gebühr für vier Zahlungsaufforderungen à jeweils Fr. 20.--. So

wurde einhergehend mit folgenden acht Zahlungsaufforderungen eine Gebühr von

Fr. 50.-- erhoben: Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die KVG-Prämie

Oktober 2022 (AB 6), Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die

KVG-Prämie April 2023 (AB 36), Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023

betreffend die Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (AB 39), Zahlungsaufforderung

vom 24. Juli 2023 betreffend die KVG-Prämie November 2022 (AB 9),

Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die KVG-Prämie Dezember

2022.

(AB 12), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Prämie

Januar 2023 (AB 18), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die

Prämie Februar 2023 (AB 21), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend

die Prämie März 2023 (AB 33). Einhergehend mit folgenden vier

Zahlungsaufforderungen wurde eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben:

Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 11.75

(AB 15), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung

von Fr. 5.90 (AB 24), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend

Kostenbeteiligung von Fr. 14.10 (AB 27), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023

betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 9.-- (AB 30).

4.8.4

Die ebenfalls geforderten Dossieröffnungskosten von Fr.

120.-- entsprechen dem pro Betreibung vorgesehenen Betrag (zwischen Fr. 30.--

bis Fr. 150.--; vgl. Erwägung 4.8.2. hiervor).

4.9

4.9.1

Die Gebühren haben angemessen zu sein (vgl. Erwägung 4.7.2.

hiervor; siehe auch BGE 125 V 276, 277 E. 2c/bb mit Hinweisen). Mit anderen

Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person

zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an

das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr

nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen

darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.). Die Bearbeitungsgebühr

muss im Krankenversicherungsrecht auch dem Kostendeckungsprinzip entsprechen

und darf nicht eine zusätzliche Ertragsquelle für den Versicherer darstellen

(vgl. Gebhard Eugster,

Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,

Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 1349; vgl. auch Binderiya

Gan-Ayush, Zulässigkeit der

Erhebung von nicht vereinbarten Gebühren durch den Versicherer, in: HAVE 2017,

S. 38 ff., S. 37). Es ist auch das Verhältnis der Gebühren zum wirtschaftlichen

Gegenwert der Leistung, welche der Krankenversicherer im Verhältnis zum

gesamten Aufwand des Verwaltungszweiges erbringt, zu berücksichtigen. Dabei ist

namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für den Krankenversicherer

die Eintreibung eines geringfügigen Ausstands nicht zwangsläufig einen

proportional niedrigeren Zeit- und damit Kostenaufwand bedeutet (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 14 zu Art. 64a KVG).

4.9.2

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits

mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als

grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom

9.

August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht

allerdings auch eine wesentlich kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits

und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06

vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren

von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil

9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht

Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und

Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr.

1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet,

ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend

hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der

Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls

ein Missverhältnis verneint (vgl. E. 5.4.).

4.9.3

Die vorliegend in Frage stehende Gebühr von Fr. 600.--

(Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 480.-- zuzüglich Dossieröffnungskosten

von Fr. 120.--) entspricht rund 18 % des Forderungsbetrages von Fr. 3'304.85

(Prämien von Fr. 3'013.35 zuzüglich Kostenbeteiligungen von Fr. 291.50; vgl.

Erwägung 4.1. hiervor). Damit kann nicht von einem offensichtlichen

Missverhältnis gesprochen werden. Auch gilt es zu beachten, dass einige

Ausstände zwar im Verhältnis zur Gebühr gering erscheinen mögen, was insbesondere

auf die Zahlungsaufforderungen vom 24. Juli 2024 zutrifft, mit denen eine

Gebühr von je Fr. 20.-- auf den ausstehenden Kostenbeteiligungen von Fr. 11.75,

Fr. 5.90, Fr. 14.10 und Fr. 9.-- erhoben wurde (vgl. AB 15, AB 24, AB 27

und AB 30). Allerdings erscheint der Verwaltungsaufwand nicht geringer als

bei einem grösseren Ausstand, was es ebenfalls zu berücksichtigen gilt (vgl.

dazu Erwägung 4.9.1. hiervor).

4.10

Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Es ist hierfür keine

Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts

5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10).

5.

5.1

Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024

erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt ist im geltend gemachten Umfang von Fr. 4'011.60

(Fr. 3'013.35, Fr. 291.50, Fr. 480.--, Fr. 120.--, Fr. 106.75)

zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 3'013.35 seit dem 11. September 2023 aufzuheben.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag

in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag

von Fr. 4'011.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 3'013.35 seit dem 11. September

2023.

aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: