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Entscheid

KV.2024.7

KVG Rechtsöffnung (Bundesgerichtsurteil 9C_83/2025 vom 14.02.2025)

26. November 2024Deutsch20 min

Forderung nicht korrekt sei. Es seien die Aufforderungskosten von Fr. 200.-- aufzuheben.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.7

Einspracheentscheid vom 24. März

2024

Rechtsöffnung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer) ist seit Jahren im Rahmen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin)

versichert (vgl. implizit den Kontoauszug vom 23. April 2024; Antwortbeilage

[AB] 16). Er wurde von der Beschwerdegegnerin bereits mehrfach für ausstehende

Prämien und Kostenbeteiligungen betrieben (vgl. ebenfalls implizit AB 16).

b) So bezahlte er namentlich die Prämien für die Monate

Mai 2023 und Juni 2023 (Rechnungen vom 20. März 2023 [AB 4], vom 24. April 2023

[AB 10]) nicht. Auch in Rechnung gestellte Kostenbeteiligungen (Rechnung vom

20. März 2023 Nr. 577655276.1 über Fr. 15.71 [AB 7]; Rechnung vom 20. März

2023 Nr. 577655276.2 über Fr. 639.29 [AB 7]; Rechnung vom 24. April 2023

Nr. 580366998 über Fr. 216.15 [AB 13]) wurden vom Beschwerdeführer nicht

beglichen, dies trotz Mahnungen (vgl. AB 5, AB 8, AB 11, AB 14) und

Zahlungsaufforderungen (vgl. AB 6, AB 9, AB 12, AB 15).

c) Am 11. Dezember 2023 leitete die Beschwerdegegnerin

gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für ausstehende KVG-Prämien in der

Höhe insgesamt Fr. 749.40 (Prämien Mai und Juni 2023; 2 x Fr. 374.70)

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2023 sowie Kostenbeteiligungen (mit

Fälligkeitsdatum zwischen Dezember 2022 und März 2023) von Fr. 871.15 (Fr.

15.71 + Fr. 639.29 + Fr. 216.15) und administrativen Kosten von Fr.

320.-- (Aufforderungskosten Fr. 200.-- und Dossieröffnungskosten Fr.

120.--) sowie fällige Zinsen von Fr. 21.50 ein (vgl. AB 18). Gegen den

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 1.

Februar 2024) erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 unbegründeten

Rechtsvorschlag (vgl. AB 18). Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 13. Februar 2024 vollumfänglich beseitigt (vgl. AB 19). Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2024 Einsprache (AB 20). Er

stellte folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 13. Februar 2024 aufzuheben

und es sei eine Neuberechnung der Forderung vorzunehmen, da die betriebene

Forderung nicht korrekt sei. Es seien die Aufforderungskosten von Fr. 200.-- aufzuheben.

Des Weiteren seien auch die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- aufzuheben.

Die betriebenen Prämien seien mit den bereits bezahlten Rechnungen zu

verrechnen Sämtliche Kosten und Betreibungen seien per sofort und inskünftig

auf dem Weg der stillen Pfändung zu fordern (vgl. AB 20). Die

Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 24.

April 2024 (AB 21) ab.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024

(Postaufgabe: 24. Mai 2024) Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Es

sei der Einspracheentscheid vom 24. April 2024 aufzuheben. (2.) Es sei

festzustellen, dass die Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 200.--

sowie die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- nicht geschuldet seien. (3.) Es

sei festzustellen, dass die KVG-Prämien für Mai und Juni 2023 nicht geschuldet seien.

(4.) Es sei festzustellen, dass die KVG Kostenbeteiligungen Nr. 580366998

und Nr. 577655276 nicht geschuldet seien. (5.) Unter o/e-Kostenfolge. Am 11.

Juni 2024 (Datum der Postaufgabe: 12. Juni 2024) reicht der Beschwerdeführer

eine Begründung seiner Beschwerde ein.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 25. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September

2024.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

23.

Oktober 2024 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 26. November 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide

beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten

werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1

ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG

154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24.

April 2024 örtlich und sachlich zuständig.

1.2

Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art.

60.

ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass

auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.

2.1

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei

Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege

versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).

2.2

2.2.1

Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest

(Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu

bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung

[KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder

Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens

einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine

Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs

hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).

Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der

Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2.2.2

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1

ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im

Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei

rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer

angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende

Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E.

2c/cc).

2.2.3

Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die

Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von

allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

2.3

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine

Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen

Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw.

einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11.

April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die

Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid,

sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im

Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile

des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom

11.

Dezember 2009 E. 2.1).

3.

3.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

– in Bestätigung der Verfügung vom 13. Februar 2024 (AB 19) – mit Einspracheentscheid

vom 24. April 2024 (AB 21) – den in Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die

definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'962.05 (Fr. 749.40, Fr. 21.50, Fr. 871.15,

Fr. 200.--, Fr. 120.--) zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Dezember 2023 auf Fr.

749.40

erteilt hat. Der Beschwerdeführer erachtet die geltend gemachten

Forderungen für unberechtigt (vgl. die in der Beschwerde angeführten

Rechtsbegehren).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer erhebt diverse Einwände, die nicht

(direkt) zum Streitgegenstand gehören. Es handelt sich dabei aufgrund derselben

Beschwerdeschrift auch um dieselben Rügen, die bereits im Verfahren KV 2024 6

geltend gemacht werden, so dass grundsätzlich auf die dort gemachten

Überlegungen verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist jedoch vorliegend

nochmals klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die vier in Betreibung

gesetzten Forderungen, die der Beschwerdeführer (gemäss Auszug aus dem

Betreibungsregister) beglichen hat, im Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB

16) als bezahlt vermerkt hat.

3.2.2

Dies gilt zunächst für die am 11. April 2022 (vgl. S.

19.

unten des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen

Zinsen/administrative Kosten]) in Betreibung gesetzte Forderung von Fr.

3'910.80 (Nr. [...]). Im Kontoauszug (AB 41) wurden unter dieser

Betreibungsnummer als Zahlungen verbucht am 28. März 2023 und am 3. Mai 2023 je

Fr. 851.-- und am 23. August 2023 Fr. 2'793.65 (vgl. S. 20 des

Kontoauszuges). Dies ergibt eine Summe von total Fr. 4'495.65 und entspricht

damit der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 3'910.80 (Fr. 160.05 + Fr.

92.15

+ Fr. 1'434.-- + Fr. 531.35 + Fr. 43.05 + Fr. 531.35 + Fr. 58.40 +

Fr. 531.35 + Fr. 38.95 + Fr. 47.40 ./. Fr. 7.25; vgl. S. 19 des Kontoauszuges)

zuzüglich Fr. 584.85 Betreibungsspesen (vgl. dazu ebenfalls S. 19 des

Kontoauszuges). Was die am 7. Juni 2022 in Betreibung gesetzte Forderung

von Fr. 781.30 (Nr. [...]) angeht, so wurde im Kontoauszug unter dieser

Nummer ein Betrag von Fr. 843.14 als am 13. Januar 2023 bezahlt angeführt

(vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies entspricht der in Betreibung gesetzten

Forderung von Fr. 781.30 (Fr. 531.35 + Fr. 13.40 + Fr. 5.90 + Fr.

16.90

+ Fr. Fr. 200.-- + Fr. 13.75) zuzüglich Fr. 61.85 Betreibungsspesen (vgl.

20.

des Kontoauszuges). In Bezug auf die am 10. Oktober 2022 in Betreibung

gesetzte Forderung von Fr. 2'323.80 (Nr. [...]) ergibt sich aus dem

Kontoauszug, dass diese am 8. März 2023 bezahlt wurde; denn unter diesem Datum

wurden Beträge von Fr. 2'222.75 und von Fr. 205.-- (total Fr. 2'517.75)

als bezahlt vermerkt (vgl. S. 21 des Kontoauszuges), was der in Betreibung

gesetzten Forderung von Fr. 2'323.80 (Fr. 1'514.55 + Fr. 504.85 + Fr.

11.-- + Fr. 240.-- + Fr. 53.40) zuzüglich Fr. 193.95 Betreibungsspesen (vgl. S.

21.

f. des Kontoauszuges) entspricht. Was schliesslich die am 9. Januar 2023 in

Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'402.45 (Nr. [...]) angeht, so

wurden am 18. Oktober 2023 als bezahlt gebucht Fr. 2'686.50 und Fr. 975.--

(total Fr. 3'661.50), was der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr.

3'402.45 (Fr. 504.85 + Fr. 313.15 + Fr. 504.85 + Fr. 504.85 + Fr. 14.90

+ Fr. 504.85 + Fr. 23.55 + Fr. 504.85 + Fr. 460.--) zuzüglich Fr. 259.05

Betreibungsspesen entspricht (vgl. S. 21 des Kontoauszuges).

3.3

Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, die kantonale

Prämienverbilligung sei im Kontoauszug und in den betriebenen Forderungen nicht

miteinbezogen worden (vgl. die verbesserte Beschwerde), kann auf das im

Entscheid betreffend das Verfahren KV 2024 6 verwiesen werden (vgl. E. 3.3.).

So hat der Beschwerdeführer – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt

wird (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort) – für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis

zum 1. Mai 2021 sowie ab dem 1. November 2023 Prämienverbilligungsbeiträge erhalten,

jedoch nicht für den Zeitraum, der Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist. Gegenteiliges

wird vom Beschwerdeführer auch nicht belegt.

4.

4.1

Gemäss den vorliegenden Akten (insbesondere dem Kontoauszug; AB 16)

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorliegend infrage stehende

Forderung von insgesamt Fr. 1'962.05 (Betreibung Nr. [...] vom 10. Januar 2024;

AB 18), insbesondere die Prämien der Monate Mai und Juni 2023 von 749.40 (2

x Fr. 374.70) und die Kostenbeteiligungen von Fr. 871.15 (Fr. 15.71 [Rechnung

Nr. 577655276.1 vom 20. März 2023, AB 7] + Fr. 639.29 [Rechnung Nr. 577655276.2

vom 20. März 2023, AB 7] + Fr. 216.15 [Rechnung vom 24. April 2023

Nr. 580366998, AB 13]) nicht bezahlt hat. Im Kontoauszug vom 23. April 2024

(AB 16) wurden denn auch – im Unterschied zu den einleitend erwähnten

Betreibungen (vgl. Erwägung 3.2.1. und 3.2.2. hiervor) – keine Zahlungseingänge

verbucht (vgl. S. 22 des Auszuges).

4.2

4.2.1

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zahlungsvereinbarung

vom 20. März 2023 (vgl. AB 40, Verfahren 2024 6) sei zu Unrecht aufgehoben

worden und die Betreibung folglich zu Unrecht erfolgt (vgl. die verbesserte

Beschwerde), ist an dieser Stelle lediglich zu bemerken, dass die besagte

Zahlungsvereinbarung nicht die vorliegend im Streite liegende – in Betreibung

gesetzte – Forderung betraf. Vielmehr umfasste sie die KVG-Prämien betr. Monate

Oktober 2022 bis März 2023 und die folgenden Kostenbeteiligungen KVG: Fr. 11.75

(Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022), Fr. 5.90 (Rechnung Nr. 568166785

vom 19. Dezember 2022), Fr. 14.10 (Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember

2022), Fr. 9.-- (Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023). Es kann

in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

4.2.2

Soweit der Beschwerdeführer ausserdem einwendet, die

Betreibung sei nicht rechtens, da ihm ("mit E-Mail vom 20. Oktober

2023") eine Zahlungsfrist ("bis zum 15. März 2023") eingeräumt

worden sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint das

angegebene Datum der Zahlungsfrist gemäss der beigelegten E-Mail vom

20.

Oktober 2023 nicht richtig (korrekt wäre: 15. November 2023; vgl.

Beschwerdebeilage 10). Zum anderen bezieht sich diese E-Mail auf eine andere

Betreibung, nämlich Nr. [...].

4.2.3

Auch sonst ergibt sich aus den Akten kein Mahnstopp. Faktisch

wurde der Beschwerdeführer jedoch nach dem 25. Oktober 2022 bis zum 22. Mai

2023.

nicht mehr gemahnt. Die Mahnungen vom 22. Mai 2023 betrafen einzig die ausstehende

Prämie für April 2023 und die noch nicht beglichene Kostenbeteiligung von Fr.

250.75

Erst am 23. Juni 2023 und am 24. Juli 2023 ergingen dann weitere

Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. Verfahren KV 2024 6, Erwägung

4.3.2.).

4.2.4

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, eine

(unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit habe ihn an der rechtzeitigen Erfüllung der

Zahlungspflicht gehindert (vgl. die verbesserte Beschwerde). Seiner Replik hat

er weitere ärztliche Atteste beigelegt, mit denen ihm ab dem 27. Mai 2023 bis

zum 15. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Beilagen

1-3). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

4.2.5

Zunächst vermag eine Arbeitsunfähigkeit ein nicht

(rechtzeitiges) Bezahlen einer Schuld nicht zu entschuldigen. Dies ergibt sich

bereits aus der Rechtsprechung zu den Verzugszinsen. Danach besteht bei

Geldschulden unabhängig von einem Verschulden eine Pflicht zur Zahlung von

Verzugszinsen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November

2019.

E. 3.4). Der Verzug ist die einzige Voraussetzung für die Entstehung der

gesetzlichen Verzinsungspflicht (vgl. u.a. BGE 130 III 591 E. 3). Eine

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne von Art. 41 ATSG existiert

nicht. Im Übrigen war der Kläger auch früher schon mit den Zahlungen im

Rückstand, und zwar – soweit ersichtlich – ohne arbeitsunfähig gewesen zu sein.

4.3

Der Berechnung der in Betreibung gesetzten Forderung ist nichts

entgegenzuhalten. Sie entspricht dem Prämienausstand von Fr. 749.40 (Monate Mai

und Juni 2023) und den unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen in der

Höhe von insgesamt Fr. 871.15.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin macht darüber hinaus einen bis zum

10.

September 2023 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 21.50 geltend. Dem kann

ebenfalls gefolgt werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am

Fälligkeitsdatum nicht bezahlt.

4.4.2

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für

fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art.

105a KVV). In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur

obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September

2018.

(AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine

Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder

Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen […] erheben

[…]."

4.4.3

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum

nicht bezahlt. Die Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin

erscheint ebenfalls stimmig und hält namentlich der vorgenommenen Überprüfung

mit dem im Internet einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html)

stand. Die Prämie für Mai 2023 (Fr. 374.70) war am 30. April 2023 fällig (vgl.

AB 4). Der bis zum 11. Dezember 2023 aufgelaufene Zins beträgt somit Fr. 11.55.

Am 31. Mai 2023 war die Prämie für Juni 2023 (Fr. 374.70) fällig (vgl. AB

10). Daraus ergibt sich bis zum 11. Dezember 2023 ein Zins von Fr. 9.95.

4.5

Auch ist der Beschwerdegegnerin auf den ausstehenden KVG-Prämien (Fr. 749.40)

ab dem 11. Dezember 2023 ein Verzugszins von 5 % zu gewähren.

4.6

4.6.1

Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin

Aufforderungskosten von Fr. 200.-- und Dossieröffnungskosten von Fr.

120.-- geltend.

4.6.2

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die

bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer

angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende

Regelung vorsieht (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV).

4.6.3

Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024

insofern ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2). Nach

den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen

Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen

Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden

Sachverhalts in Geltung standen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des

Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.). Da vorliegend ein

Sachverhalt zu beurteilen ist, welcher sich vor dem 1. Januar 2024 ereignet

hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtssätze, welche noch keine

Höchstsätze für die Gebühren vorsahen, anzuwenden.

4.7

4.7.1

In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen

zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018

(AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine

Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder

Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer […] Verwaltungskosten erheben,

insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen."

4.7.2

Eine entsprechende Grundlage für die Erhebung der

Gebühren liegt somit grundsätzlich vor. Eine exaktere reglementarische

Bestimmung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Namentlich finden sich

keine konkreten Angaben in den "Besonderen Bedingungen Ausgabe 2022",

die in den Versicherungsausweisen für 2022 und 2023 erwähnt werden (vgl. AB 1

und AB 2) und von der Beklagten am 18. November 2024 eingereicht wurden.

Es finden sich aber in sämtlichen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen

detailliertere Angaben zur Gebührenhöhe. So beträgt die Gebühr für eine

Zahlungsaufforderung bei einem geschuldeten Betrag bis Fr. 99.95 Fr. 20.--

und bei einem geschuldeten Betrag ab Fr. 100.-- Fr. 50.--. Für das Anheben

einer Betreibung ist – abhängig von der Höhe der in Betreibung gesetzten

Forderung – eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- vorgesehen (vgl. AB 5, AB 6,

AB 8, AB 9, AB 12, AB 14, AB 15).

4.7.3

Die Aufforderungskosten von Fr. 200.-- ergeben sich rechnerisch

aus der Gebühr für vier Zahlungsaufforderungen à jeweils Fr. 50.--. Es handelt

sich dabei um die Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die Prämie

für Mai 2023 (AB 6), die Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die

Prämie für Juni 2023 (AB 12), die Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023

betreffend die Kostenbeteiligung von Fr. 655.-- (Fr. 639.29 + Fr. 15.71; AB 9)

und die Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Kostenbeteiligung

von Fr. 216.15 (AB 15).

4.7.4

Die ebenfalls geforderten Dossieröffnungskosten von Fr.

120.-- entsprechen dem pro Betreibung vorgesehenen Betrag (zwischen Fr. 30.--

bis Fr. 150.--).

4.8

4.8.1

Die Gebühren haben angemessen zu sein (vgl. Erwägung 4.7.2.

hiervor; siehe auch BGE 125 V 276, 277 E. 2c/bb mit Hinweisen). Mit anderen

Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person

zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an

das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr

nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen

darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.). Die Bearbeitungsgebühr

muss im Krankenversicherungsrecht auch dem Kostendeckungsprinzip entsprechen

und darf nicht eine zusätzliche Ertragsquelle für den Versicherer darstellen

(vgl. Gebhard Eugster,

Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,

Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 1349; vgl. auch Binderiya

Gan-Ayush, Zulässigkeit der

Erhebung von nicht vereinbarten Gebühren durch den Versicherer, in: HAVE 2017,

S. 38 ff., S. 37). Es ist auch das Verhältnis der Gebühren zum wirtschaftlichen

Gegenwert der Leistung, welche der Krankenversicherer im Verhältnis zum

gesamten Aufwand des Verwaltungszweiges erbringt, zu berücksichtigen. Dabei ist

namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für den Krankenversicherer

die Eintreibung eines geringfügigen Ausstands nicht zwangsläufig einen

proportional niedrigeren Zeit- und damit Kostenaufwand bedeutet (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 14 zu Art. 64a KVG).

4.8.2

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits

mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als

grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom

9.

August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht

allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits

und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06

vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbeitungsgebühren

von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil

9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von

Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund

16.

%), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %)

zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis

jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend hat das Bundesgericht

im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der Begründung, es handle sich um

eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls ein Missverhältnis verneint

(vgl. E. 5.4.).

4.8.3

Die vorliegend in Frage stehende Gebühr von Fr. 320.--

entspricht rund 20 % des Forderungsbetrages von Fr. 1'620.55 (Prämien von

749.40

zuzüglich Kostenbeteiligungen von Fr. 871.15). Damit kann nicht von

einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden, selbst wenn von den

einzelnen Ausständen (E. 4.7.3) ausgegangen wird.

4.9

Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10).

5.

5.1

Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024

erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt ist für den Betrag von Fr. 1'962.05 (Fr. 749.40,

Fr. 21.50, Fr. 871.15, Fr. 200.--, Fr. 120.--) zuzüglich 5 % Zins auf Fr.

749.40

seit dem 11. Dezember 2023 zu beseitigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag

in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag

von Fr. 1'962.05 (Fr. 749.40, Fr. 21.50, Fr. 871.15, Fr. 200.--, Fr.

120.--) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 749.40 seit dem 11. Dezember 2023 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: