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Entscheid

KV.2024.8

Beschwerde wird abgewiesen; Rechtsvorschlag wird beseitigt

28. November 2024Deutsch11 min

15, 18, 21, 22, 25, 28). Zahlungserinnerungen und Mahnungen (vgl. AB 4, 5, 7, 8,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

SWICA Gesundheitsorganisation

Rechtsdienst, Römerstrasse 38,

8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.8

Einspracheentscheid vom 24. Juni

2024

Beschwerde wird abgewiesen;

Rechtsvorschlag wird beseitigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war im Jahr

2023 zusammen mit ihrem Ehemann bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

krankenversichert, bei einer monatlichen Prämie von CHF 558.00, respektive CHF

600.30 (Antwortbeilage [AB] 1).

Die vorgenannten Prämien der Beschwerdeführerin und

ihres Ehemanns über den Zeitraum von Januar 2023 bis und mit Dezember 2023

(insgesamt CHF 13’899.60) sowie diverse Kostenbeteiligungen für die Zeit vom

10. Juli 2022 bis 16. Juli 2023, blieben ausstehend (vgl. dazu AB 3, 6, 9, 12,

15, 18, 21, 22, 25, 28). Zahlungserinnerungen und Mahnungen (vgl. AB 4, 5, 7, 8,

10, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 23, 24, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36,

37) vermochten daran nichts zu ändern.

Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen

die Beschwerdeführerin die Betreibung für die ausstehenden KVG-Prämien (Januar

2023 bis und mit Dezember 2023) in der Höhe von gesamthaft CHF 13'899.50 zuzüglich

5 % Zins seit dem 30. Januar 2024 sowie nicht bezahlte Kostenbeteiligungen von

total CHF 406.15 zuzüglich Mahn- und Inkassospesen von gesamthaft CHF 270.00 ein.

Die Betreibungskosten beliefen sich auf CHF 104.65 (vgl. Zahlungsbefehl Nr.

24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt).

Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 24004491 des

Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag.

Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. März 2024 (AB 40)

beseitigt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

21. April 2024 Einsprache (AB 41), welche sie mit Eingaben vom 5. (AB 42), 16. (AB

43) und 24. Mai 2024 (AB 44) ergänzte. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni

2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AB 45).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 beantragte die

Beschwerdeführerin die Revision des Einspracheentscheids der SWICA vom 24.Juni 2024.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28.

November 2024 die Beratung der Sache durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können

Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im

Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –

gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung

mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 örtlich und sachlich zuständig.

1.2

Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art.

60.

ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass

auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3

1.3.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die

zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung

bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und

somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw.

kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; Urteil des

Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).

1.3.2

Die

Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024

ausschliesslich den von der Beschwerdeführerin in Betreibung Nr. 24004491 des

Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die

definitive Rechtsöffnung für den gesamten Betrag die definitive Rechtsöffnung

erteilt. Einzig dieser Entscheid bildet somit den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

1.3.3

Soweit

die Beschwerdeführerin implizit (durch Verweis auf weitere vor diesem Gericht

geführte Verfahren) die Nichtleistung anderer involvierter Versicherungen rügt,

ist festzuhalten, dass darüber im Rahmen dieser Verfahren geurteilt wurde.

Diese Rügen können nicht nochmals vorgebracht werden. Auf diese Vorbringen ist

in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der

Einspracheentscheid auf erhebliche Tatsachen stütze und die Rechtsverzögerung

vom 10. April 2015 zum monatlichen Einkommen ab Mai 2015 noch nicht beseitigt

sei. Anderweitige Vorbringen gegen Bestand und Umfang der von der

Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen bringt die

Beschwerdeführerin nicht vor.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, da gegen die in Betreibung

gesetzte Forderung keine Einwände erhoben worden seien und zudem sämtliche

gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt worden seien, sei der Rechtsvorschlag

zu beseitigen und die Beschwerde abzuweisen.

2.3

Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung der Prämien und

Kostenbeteiligungen von CHF 14'305.75 zuzüglich 5 % Zins von CHF 846.85, Mahnspesen

von CHF 175.00, Inkassogebühren von CHF 95.00 und Betreibungskosten von CHF

104.65

aufgefordert hatte.

3.

3.1

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei

Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege

versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Nach der Rechtsprechung

gehört der Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den

laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Für die

betreffenden Prämien haften die Ehegatten deshalb unabhängig vom Güterstand

solidarisch (vgl. Art. 166 Abs. 3 ZGB; BGE 129 V 90, 90 E. 2; Urteil des

Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 9C_14/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4).

3.2

Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art.

61.

Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu

bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung

[KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder

Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens

einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine

Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der

Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der

Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a KVG). Kommt

die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung

die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nachdem das Betreibungsamt

das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den

Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner

zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen

dagegen – ohne einen Grund anzugeben – Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1

und Art. 75 Abs. 1 SchKG). Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im

Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um

einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird

(Art. 79 SchKG).

3.3

Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf

welchem die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive

Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer

durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung

verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat

anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im

Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder

Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels

Verfügung aufheben kann. Will die betriebene Person ihren Rechtsvorschlag

verteidigen, muss sie zuerst Einsprache erheben und dann eine Beschwerde an

einer gerichtlichen Instanz führen. Andernfalls wird die Verfügung

rechtskräftig und die Rechtsöffnung definitiv. Anschliessend führt das

Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3 mit

weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; 9C_934/2011 vom 31.

Januar 2012; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

KVG, 2. Auflage Zürich 2018, Art. 64a N 10).

3.4

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für

fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art.

105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei

rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene

Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über

die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht

(Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).

3.5

Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten

zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den

Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür

weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag

beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 mit weiteren

Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18.

Juni 2004 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen

geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich

zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG; BGE 147 III 358, 362 E. 3.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht – in Bestätigung der Verfügung vom 28. März 2024 –

mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2022 den von der Beschwerdeführerin in

Betreibung Nr. 24004491 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen

Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für total CHF

15'527.25 erteilt hat.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt gegen die vorliegend in

Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien von Januar bis und mit Dezember 2023

sowie diverse Kostenbeteiligungen – keine konkreten Rügen vor. Insbesondere

macht sie nicht geltend, dass die fraglichen Forderungen zu Unrecht in

Betreibung gesetzt worden sind. Es finden sich in den vorliegenden Akten keine

Hinweise auf eine unkorrekte Berechnung der Kostenbeteiligungen. Auch die

Zusammenstellung des jeweiligen Ausstandes erscheint nachvollziehbar. Nachdem

die Beschwerdeführerin keine überprüfbaren Einwände gegen ihre Zahlungspflicht

vorgelegt hat, was sie hätte tun müssen (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts H 21/04 vom 29. September 2004 E. 4.3), sind die geltend

gemachten Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen als geschuldet zu

erachten.

4.2.2

Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Mahnspesen

und Inkassogebühren in Rechnung gestellt hat. Bei Verzug der Zahlung von

Prämien oder Kostenbeteiligungen ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und

Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft

verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung

vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 3 mit

Hinweis auf BGE 125 V 276, 276 E. 2c). Die erforderliche reglementarische

Regelung ist in Art. 15 Ziff. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe

2022) enthalten und kann daher zugestanden werden.

4.3

Die Betreibungskosten von CHF 104.65 schuldet die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist

hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des

Bundesgerichts K154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1).

4.4

Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni

2024.

abzuweisen. Der Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. 24004491 des

Betreibungsamtes Basel-Stadt ist für den Betrag von CHF 15'527.25 (CHF

13'899.60 [KVG-Prämien Januar 2023 bis Dezember 2023], CHF 406.15 [Kostenbeteiligungen],

CHF 175.00 [Mahnspesen], CHF 95.00 [Inkassogebühren]), CHF 104.65

[Betreibungskosten]), zuzüglich 5 % Zins von CHF 846.85 aufzuheben.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

24004491.

des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von CHF 15'527.25

zuzüglich 5 % Verzugszins von CHF 846.85 auf 13'899.60 seit dem 30. Januar 2024

aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: