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Entscheid

KV.2025.1

KVG Rechtsöffnung (Administrativkosten)

17. April 2025Deutsch16 min

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 17. April 2025

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2025.1

Einspracheentscheid vom 29.

November 2024

Rechtsöffnung

(Administrativkosten)

Erwägungen

1.

1.1.

A____ (Beschwerdeführer) ist seit Jahren im Rahmen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin)

versichert. Er war bereits mehrfach mit der Zahlung der KVG-Prämie und von

Kostenbeteiligungen im Rückstand. Zu entscheiden war in diesem Zusammenhang vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Rechtsöffnungsinstanz bereits in den

Verfahren KV.2024.6 und KV.2024.7 (Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...]).

1.2.

Ab Juni 2023 schuldete der Beschwerdeführer eine monatliche

Prämie Fr. 403.20 (vgl. den ab Juni 2023 gültigen Versicherungsausweis,

ausgestellt am 27. Mai 2023; Beschwerdebeilage [BB] 3 Verfahren KV.2024.11;

vgl. auch AB 1). Am 13. November 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine (korrigierte) Prämienrechnung für die Monate November und

Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 634.40 zu. Die Prämie

betrug wegen der zwischenzeitlich zugesprochenen Prämienverbilligung von Fr.

86.-- anstelle von monatlich Fr. 403.20 noch Fr. 317.20 (vgl. AB 4). Mit

Schreiben vom 22. März 2024 erinnerte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer an diesen Prämienausstand (vgl. AB 5). Am 22. April 2024 liess

sie ihm eine entsprechende Zahlungsaufforderung zukommen (vgl. AB 6).

1.3.

Mit Betreibungsbegehren vom 8. Juli 2024 setzte die Beschwerdegegnerin

die ausstehenden KVG-Prämien für die Monate November 2023 und Dezember 2023 in

der Höhe von Fr. 634.40, administrative Kosten in der Höhe von Fr. 140.-- (Fr.

50.-- + Fr. 90.--) und fällige Zinsen in der Höhe von Fr. 16.50 sowie

Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 60.50 in Betreibung (vgl. AB 8). Gegen

den Zahlungsbefehl Nr. [...] (zugestellt am 9. Oktober 2024) erhob der

Beschwerdeführer am 19. Oktober 2024 Teilrechtsvorschlag gegen die

Administrativkosten von Fr. 140.-- (vgl. AB 8). Ungeachtet der Tatsache,

dass der Beschwerdeführer lediglich Rechtsvorschlag gegen die Administrativkosten

von Fr. 140.-- erhoben hatte, beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 21. Oktober 2024 formell den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers auch in

Bezug auf die KVG-Prämien November und Dezember 2023 (Fr. 634.40) und

die fälligen Zinsen von Fr. 16.50 sowie in Bezug auf den Verzugszins von 5 % ab

dem 8. Juli 2024 auf Fr. 634.40 (vgl. AB 9). Mit Einsprache vom 20. November

2024 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei die Verfügung vom 21. Oktober

2024 aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Forderung vorzunehmen. Die

Dossieröffnungskosten sowie die Aufforderungskosten seien zu erlassen (vgl. AB 10).

Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 beseitigte die Beschwerdegegnerin

den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] im Betrag von Fr. 790.90

(Fr. 634.40 + Fr. 16.50 + Fr. 140.--) sowie 5 % Verzugszins seit dem 8.

Juli 2024 auf dem Betrag von Fr. 634.40 (vgl. AB 11).

2.

2.1.

Am 18. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er, es sei

die Beseitigung des Rechtsvorschlages aufzuheben.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6.

Februar 2025, es sei der Einspracheentscheid vom 29. November 2024 zu

bestätigen und demzufolge der Teilrechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der

Betreibung Nr. [...] zu beseitigen und ihr die definitive Rechtsöffnung über

den Betrag von Fr. 140.--, eventualiter über den Gesamtbetrag zu erteilen (vgl.

Sachverhalt

S. 4 der Beschwerdeantwort).

2.3.

Der Beschwerdeführer macht mit Replik vom 19. März 2025 geltend, die

Gebühren seien falsch festgelegt worden.

2.4.

Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine (fakultative)

Duplik ein.

3.

3.1.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide

beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten

werden. Der Beschwerdeführerin hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1

ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni

2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG

154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29.

November 2024 örtlich und sachlich zuständig.

3.2.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein

solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.

4.1.

4.1.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994

über die obligatorische Krankenversicherung ([KVG; SR 832.10) legt der

Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Gestützt auf Art. 90 der

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV;

SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu

bezahlen.

4.1.2. Werden fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, so

hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine

Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und

auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).

4.1.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die

Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von

allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist

handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine

Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch

dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser

Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff

Egle, in Basler Kommentar,

Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.],

Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz

46 zu Art. 64a KVG).

4.2.

4.2.1. Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in

der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a

Abs. 2 KVG). Er hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein

Betreibungsbegehren zu stellen (vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April

1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Das aufgrund der

Inkassopflicht bestehende Forderungsrecht des Krankenversicherers besteht

jederzeit weiter, selbst wenn der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung

noch nicht feststeht oder aus administrativen Gründen noch nicht

gemeldet/ausbezahlt wurde (vgl. Ivo Bühler/Cliff

Egle, a.a.O., Rz 30 zu Art. 64a

KVG).

4.2.2. Das Betreibungsamt erlässt bei gestelltem Betreibungsbegehren den

Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Dieser hat u.a. die Mitteilung zu

enthalten, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben

oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will,

innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte

dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3.

SchKG).

4.2.3. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort

dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung

dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG).

Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den

bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze

Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG).

4.2.4. Gemäss Art. 78 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung

der Betreibung (Abs. 1). Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung,

so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden

(Abs. 2). Die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages ist ausschliesslich

auf das Betreibungsrecht und das betreffende Betreibungsverfahren beschränkt,

hat somit keinen Einfluss auf die geltend gemachte Forderung. Verhindert ist

nur die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles im betreffenden Verfahren (BGE 131 III 657, 659 E. 3.1). Umgekehrt ergibt sich aus der rein

vollstreckungsrechtlichen Wirkung des Rechtsvorschlages, dass das Nichterheben

des Rechtsvorschlages ohne Wirkung auf die materiellrechtlichen Verhältnisse

ist (vgl. Balthasar Bessenich, in:

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Band I, Basel

2010, N 3 zu Art. 78 SchKG).

Erwägungen

4.3

4.3.1

Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag

erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im

Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung

nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag

ausdrücklich beseitigt (vgl. Art. 79 SchKG).

4.3.2

Gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG stehen vollstreckbare Verfügungen und

Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet

sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Nach der Rechtsprechung

sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens selber mit einer Verfügung bzw. einem

Einspracheentscheid aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser

Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch

als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019

vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. mit Hinweisen). Im Rahmen des allfälligen

Beschwerdeverfahrens hat das Versicherungsgericht Bestand und Höhe der

Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst mit der Rechtskraft des

Beschwerdeentscheides kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 55 zu Art. 64a KVG).

4.4

4.4.1

Vorliegend ist aktenkundig, dass der Zahlungsbefehl Nr.

[...] dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 zugestellt wurde und dass er am

19.

Oktober 2024 lediglich gegen die in Betreibung gesetzten

Administrativkosten von Fr. 140.-- Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. AB 8).

Es handelt sich somit um einen Teilrechtsvorschlag gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG.

4.4.2

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die ebenfalls

in Betreibung gesetzten KVG-Prämien für die Monate November 2023 und Dezember 2023

in der Höhe von Fr. 634.40 sowie die fälligen Zinsen von Fr. 16.59 keinen

Rechtsvorschlag erhoben hat, bedeutet somit, dass es diesbezüglich auch keiner

Beseitigung (durch Verfügung resp. Einspracheentscheid) mehr bedurfte resp.

eine solche gar nicht möglich war. Die Betreibung hätte auch so fortgesetzt

werden können. Über diesen Teil der Betreibungsforderung ist daher im

Rechtsöffnungsentscheid nicht mehr zu befinden resp. es ist insoweit auf die

Beschwerde nicht einzutreten (keine richterliche Rechtsöffnung erforderlich).

4.5

Zu prüfen ist daher im Folgenden lediglich, ob die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 den vom

Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] erhobenen Teilrechtsvorschlag zu

Recht vollumfänglich beseitigt und definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr.

140.-- (verrechnete Administrativkosten) erteilt hat.

5.

5.1

Bei den infrage stehenden administrativen Kosten in der Höhe von Fr.

140.-- (vgl. AB 8) handelt es sich um die für die Zahlungsaufforderung vom 22.

April 2024 erhobene Gebühr von Fr. 50.-- (AB 6) und die geltend gemachten Dossieröffnungskosten

von Fr. 90.-- (vgl. AB 11).

5.2

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei

rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren

erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und

Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105

Abs. 2 Satz 1 KVV). Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024

insofern ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2). Diese

Bestimmung wird auch in der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2025

zitiert (vgl. Replikbeilage).

5.3

5.3.1

Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen –

intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen

Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden

Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323, 328 E. 4.2 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.). Die

in Betreibung gesetzte Prämie wäre vom Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember

2023.

zu bezahlen gewesen (vgl. die berichtigte Prämienrechnung vom 13. November

2024; AB 4). Der Verzug ist daher noch im 2023 eingetreten. Die

Zahlungsaufforderung datiert ihrerseits vom 22. April 2024 (AB 6) und das

Betreibungsbegehren vom 8. Juli 2024 (AB 8). Ob in derartigen Konstellationen

von einem Sachverhalt auszugehen ist, der sich (allein) nach dem 1. Januar 2024

ereignet hat, erscheint fraglich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus

den nachstehenden Überlegungen offengelassen werden.

5.3.2

Die Verordnung des EDI über die

Verwaltungsgebühren der Krankenversicherer wird voraussichtlich (erst)

auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt werden (vgl. dazu u.a. die Erläuterungen

des BAG vom August 2024). Das EDI hat daher von der in Art. 105b Abs. 2 Satz 2

KVV eingeräumten Kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht. Mangels entsprechender

neuer Vorgaben richtet sich die Beurteilung der Angemessenheit der Gebühr

weiterhin nach der bisherigen Praxis.

5.4

5.4.1

Was die in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV verlangte Regelung der

Gebühren in den allgemeinen Bestimmungen angeht, so ergibt sich Folgendes: In Art.

3.

Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen

Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018 (AB 2),

wird festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine Prämien im Voraus. Er

selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem

auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann

der Versicherer […] Verwaltungskosten erheben, insbesondere für Mahnungen,

Zahlungsaufforderungen und Betreibungen." Im Versicherungsvertrag wird auf

diese Bestimmungen verwiesen (vgl. AB 1). Die vom Beschwerdeführer mit der

Replik eingereichten ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen

Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. April 2023 (Replikbeilage)

beinhalten diesbezüglich im Ergebnis keine Änderungen. Was in der früheren

Version in Ziff. 1.-2. statuiert wird, findet sich in der neuen Fassung im

Wesentlichen in den Ziff. 1.-3. Die zusätzlichen Ziffern 4. und 5. der neuen

Version tangieren den jetzt zu beurteilenden Sachverhalt nicht, da es vorliegend

nicht um die Möglichkeit zur Gebührenerhebung bei Ratenzahlung und bei

Einzahlungen am Postschalter geht.

5.4.2

Eine Grundlage für die Erhebung der vorliegend infrage stehenden

Gebühren, die wegen des Zahlungsverzuges erhoben wurden, liegt somit vor. Eine

exaktere reglementarische Regelung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden.

Namentlich finden sich keine konkreten Angaben in den "Besonderen

Bedingungen der Versicherung [...], Ausgabe 2022" (AB 3). Gemäss

Rechtslehre ist es aber zulässig, in der entsprechenden Reglementsbestimmung

keine konkreten Beträge zu nennen, sondern die Kostentragungspflicht der Bearbeitungskosten

dem Prämienschuldner generell zu übertragen (vgl. Bühler/Cliff Egle,

a.a.O., Rz 13 zu Art. 64a KVG). Vorliegend finden sich in sämtlichen Mahnungen

Dispositiv

und Zahlungsaufforderungen detailliertere Angaben zur Gebührenhöhe. Demnach

beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung bei einem geschuldeten Betrag

bis Fr. 99.95 Fr. 20.-- und bei einem geschuldeten Betrag ab Fr. 100.--

Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung ist – abhängig von der Höhe der in

Betreibung gesetzten Forderung – eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 150.--

vorgesehen (vgl. AB 5 und AB 6).

5.4.3. Die geforderten Dossieröffnungskosten von Fr. 90.--

entsprechen dem pro Betreibung vorgesehenen Betrag (zwischen Fr. 30.-- bis Fr.

150.--). Die Aufforderungskosten von Fr. 50.-- entsprechen der für einen

Ausstand ab Fr. 100.-- vorgesehenen Gebühr.

5.5.

5.5.1. Abgesehen von der reglementarischen Regelung haben die

Gebühren angemessen zu sein (vgl. Erwägung 5.2. hiervor; siehe auch BGE 125 V 276, 277 E. 2c/bb mit Hinweisen). Mit anderen Worten steht die Höhe der im

Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im

Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält.

Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.). Die Bearbeitungsgebühr muss im

Krankenversicherungsrecht auch dem Kostendeckungsprinzip entsprechen und darf nicht

eine zusätzliche Ertragsquelle für den Versicherer darstellen (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl., Basel 2016, N 1349; vgl. auch Binderiya Gan-Ayush, Zulässigkeit der Erhebung von nicht vereinbarten

Gebühren durch den Versicherer, in: HAVE 2017, S. 38 ff.). Es ist auch das

Verhältnis der Gebühren zum wirtschaftlichen Gegenwert der Leistung, welche der

Krankenversicherer im Verhältnis zum gesamten Aufwand des Verwaltungszweiges

erbringt, zu berücksichtigen. Dabei ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu

tragen, dass für den Krankenversicherer die Eintreibung eines geringfügigen

Ausstands nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und damit

Kostenaufwand bedeutet (vgl. Ivo Bühler/Cliff

Egle, a.a.O., Rz 14 zu Art. 64a

KVG).

5.5.2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits

mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als

grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom

9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht

allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits

und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06

vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren

von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil

9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht

Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und

Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr.

1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet,

ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend

hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der

Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls

ein Missverhältnis verneint.

5.5.3. Die vorliegend in Frage stehende Gebühr von Fr. 140.--

entspricht rund 22 % des Forderungsbetrages von Fr. 634.40 (geschuldete KVG-Prämien).

Damit kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden.

5.6.

Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist

hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10; BGE 144 III 360, 367

E. 3.6.2.).

6.

6.1.

Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2024

erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Der in

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene

Teilrechtsvorschlag ist vollumfänglich, mithin im Betrag von Fr. 140.--, zu

beseitigen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie

eingetreten werden kann.

Der in Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Teilrechtsvorschlag wird vollumfänglich,

mithin im Betrag von Fr. 140.--, beseitigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: