KV.2025.3
KVG Spitalbedürftigkeit
8. Juli 2025Deutsch26 min
2024 nahm der vertrauensärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin nochmals Stellung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Juli 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Erich Züblin,
Advokat,
Advokatur indemnis,
Spalenberg 20, Postfach
1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2025.3
Einspracheentscheid vom 25.
Februar 2025
Spitalbedürftigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) C____, geboren 1980, ist bei der B____
(Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenversichert. Seit dem 24. Januar 2022
befindet er sich im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) in der Klinik D____ AG
(D____). Am 17. Januar 2024 ersuchte die Klinik die Beschwerdegegnerin um
Verlängerung der Kostengutsprache für den stationären Aufenthalt von C____. Dem
Gesuch legte sie einen entsprechenden ärztlichen Bericht bei (vgl.
Antwortbeilage [AB] 1). Die Beschwerdegegnerin holte beim vertrauensärztlichen
Dienst eine Stellungnahme ein (vgl. die Stellungnahme von E____ vom 19. Januar
2024; AB 2). Daraufhin teilte sie der D____ am 20. Januar 2024 mit, dass ab 1.
Februar 2024 die weitere Kostenübernahme (bei Verneinung der
Spitalbedürftigkeit) gestützt auf die Empfehlung der Vertrauensärztin abgelehnt
werde (vgl. AB 3).
b) Das A____ (Beschwerdeführerin) ersuchte um nähere
Begründung der ablehnenden Haltung sowie um Zustellung der Akten (vgl. das
Schreiben vom 11. März 2024; AB 4). Nach erfolgter Akteneinsicht äusserte sich
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2024 (vgl. AB 9). Am 23. Mai
2024 nahm der vertrauensärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin nochmals Stellung
(vgl. AB 10). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 6. September 2024
eine Verfügung, mit welcher ab Februar 2024 die Spitalbedürftigkeit von C____
verneint wurde (vgl. AB 15). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 23.
September 2024 Einsprache (vgl. AB 17), die von der Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 (AB 19) abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
a) Am 26. März 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, C____ ab dem 1. Februar 2024 weiterhin die gesetzlichen
Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die akutstationäre Spitalpflege
in der D____ zu erbringen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde hat die
Beschwerdeführerin unter anderem ein Schreiben der D____ vom 20. März 2025
beigelegt (Beschwerdebeilage 3).
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 25. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat ihrer Eingabe u.a.
eine Stellungnahme des vertrauensärztlichen Dienstes vom 9. April 2025 (AB 23)
beigelegt.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Mai
2025.
an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 8. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1.
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November
1989.
über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts auch die in BGE 145 V 57, 60 f. E. 2.2.1 und 2.2.2.
gemachten Überlegungen [Abgrenzung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichtes]).
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
1.2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
1.2.2
Gemäss Art. 372 Abs. 1
Satz 1 StGB vollziehen die Kantone von ihren Strafgerichten auf Grund dieses
Gesetzes ausgefällten Urteile. Gestützt auf Art. 380 Abs. 1 StGB tragen
sie die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs.
1.2.3
Nach Art. 59 StGB kann das Gericht im Falle eines psychisch schwer gestörten Täters
eine stationäre Behandlung anordnen, wenn a. der Täter ein Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht
und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die
stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung
oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht,
dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer
geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3 Satz 1); er kann auch in einer
Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige
therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3 Satz 2).
Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der
Regel höchstens fünf Jahre (Abs. 4 Satz 1).
1.2.4
Die Krankenversicherungen müssen für
verurteilte Personen, die nach Art. 3 KVG dem Krankenversicherungsobligatorium
unterstehen, die Kosten der Leistungen gemäss Art. 25 ff. KVG übernehmen. Die
Kosten für die medizinisch gebotene Behandlung einer psychischen Störung oder
Suchterkrankung können daher vom Leistungsträger zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. Sämtliche
Kosten, welche nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen
werden, sind als justizspezifische Leistungen und damit Vollzugskosten anzusehen
und deswegen vom Staat zu tragen. Die Kosten zulasten des Justizvollzugs
berechnen sich damit aus den Vollkosten der therapeutischen Massnahme abzüglich
der Kostenbeiträge aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. zum
Ganzen auch Erika Diane Frey, Der
Leistungsvertrag und dessen Anwendung auf dem Gebiet des Straf- und
Massnahmenvollzugs, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht [ZStöR], Band Nr.
266, 2019, S. 247 ff.).
1.2.5
Die Legitimation
der Beschwerdeführerin ist folglich wegen ihrer subsidiären Leistungspflicht
(vgl. dazu auch die nachstehenden Überlegungen zur Kostentragung der
Krankenkasse) gegeben.
1.3
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG). Auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, womit auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die massgebende Einschätzung des vertrauensärztlichen Dienstes (Stellungnahmen
von E____) habe man zu Recht ab Februar 2024 die Akutspitalbedürftigkeit von C____
verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache ein, gemäss
Einschätzung der D____ (insb. Stellungnahme vom 20. März 2025; BB 3) sei die
Spitalbedürftigkeit von C____ auch ab dem 1. Februar 2024 zu bejahen.
Jedenfalls bestünden zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der
Beurteilung der Vertrauensärztin. Es drängten sich daher in jedem Fall weitere
Abklärungen, namentlich die Einholung eines externen Gutachtens gemäss Art. 44
ATSG, auf (vgl. S. 12 ff. der Beschwerde).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht mit Verfügung
vom 6. September 2024 (AB 15), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25.
Februar 2025 (AB 19), ab dem 1. Februar 2024 die Spitalbedürftigkeit von C____
verneint hat.
3.
3.1
Die obligatorische
Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen
gemäss Art. 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 bis 34 festgelegten
Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen,
Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär,
teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten,
Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten
oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2
lit. d KVG) und den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der
allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).
3.2
Eine versicherte Person hat nur
dann Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, wenn diese wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 KVG). Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass
sich die medizinischen und pflegerischen Leistungen auf das zu beschränken
haben, was im Interesse der versicherten Person liegt und für den
Behandlungszweck notwendig ist (vgl. Art. 56 Abs. 1 KVG).
3.3
3.3.1
Bei einem stationären Aufenthalt muss aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit eine Krankheit vorliegen, welche nur in einem Spital
behandelt werden kann, d.h. es muss eine Spitalbedürftigkeit vorliegen. Die
Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt ferner voraus, dass sich die
versicherte Person in einem Spital aufhält, das der stationären Behandlung
akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der
medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 KVG).
3.3.2
Gemäss Art. 49 Abs. 4 KVG richtet sich die Vergütung
bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif (vereinbarte Pauschale), solange
der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und
Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf (Satz 1). Besteht
Spitalbedürftigkeit, dann werden die Vergütungen gemäss Art. 49a KVG vom Kanton
und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Abs. 1). Der kantonale Anteil
muss mindestens 55 Prozent betragen (Abs. 2ter Satz 2).
3.3.3
Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so kommt gemäss
Art. 49 Abs. 4 Satz 2 KVG für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG
zur Anwendung (vgl. auch BGE 124 V 362, 364 E. 1a). Für die Bestimmung des
massgebenden Leistungstarifs wird somit die Unterscheidung zwischen
Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld einerseits und Pflegebedürftigkeit bzw.
Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für Langzeitpflege
(Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG) getroffen. Auch im Falle der
Langzeitpflegebedürftigkeit haben sich neben der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung die öffentliche Hand und die Versicherten an den
Pflegekosten zu beteiligen. Einen gestaffelt nach Pflegebedarf festgesetzten
Beitrag trägt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Fr. 9.60 bis Fr.
115.20
pro Tag [Art. 33 lit. i KVV in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 KLV]).
Maximal 20 Prozent von Fr. 115.20 (Fr. 23.-- pro Tag), dürfen den
Versicherten überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG). Der
verbleibende Teil wird schliesslich gemäss der von den Kantonen getroffenen
Regelung finanziert (sog. Restfinanzierung im Sinne eines kantonalen Pflegebeitrags
[Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG]).
3.4
3.4.1
Spitalbedürftigkeit ist einerseits dann gegeben, wenn die
notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital
zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die
Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines
Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Dabei kann
eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann bestehen, wenn der
Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt erforderlich
macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer persönlicher
Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann (BGE 126 V 323, 326 E. 2b). Die Kassen sind damit für
jeden sachlich notwendigen Spitalaufenthalt leistungspflichtig (BGE 120 V 200, 206 E. 6a; BGE 115 V 38, 48 E. 3b/aa).
Keine Leistungspflicht besteht hingegen, wenn eine Hospitalisierung aus rein
sozialen Gründen erfolgt (BGE 124 V 362, 365 E. 1b; BGE 115 V 38, 48 E. 3b/aa).
3.4.2
Das KVG nennt keine zeitliche Grenze, ab welcher bei
länger dauernder Krankheit die Akutphase abgeschlossen ist; eine
allgemeingültige Grenze lässt sich nicht ziehen. Die Akutphase dauert aber in
jedem Fall so lange, wie von einer laufenden Behandlung noch eine wesentliche
Verbesserung der Gesundheit zu erwarten ist. Unter dieser Voraussetzung kann
auch eine längere stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik noch
den Charakter einer Akutbehandlung haben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
9C_107/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 9C_447/2010 vom 18. August 2010 E.
2.1).
3.4.3
All diese Grundsätze gelten auch für Personen im
Massnahmenvollzug. Das Bundesgericht hat diesbezüglich klargestellt, es könne
nicht ausschlaggebend sein, ob eine Behandlung "aus freien Stücken"
erfolge. Das Gesetz kenne denn auch keine Bestimmung, wonach die
Versicherungsleistungen lediglich zu erbringen wären, wenn sie freiwillig
beansprucht würden. Unter krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten mache
es deshalb keinen grundsätzlichen Unterschied, ob sich die versicherte Person
aufgrund ärztlicher oder richterlicher Anordnung einer medizinischen Behandlung
unterziehen müsse. Namentlich richte sich die Dauer der Behandlung auch beim
strafrechtlichen Massnahmenvollzug nach der Behandlungsbedürftigkeit der
betroffenen Person. Die Kosten einer ambulanten oder stationären Behandlung seien
somit auch bei verhafteten oder verurteilten Patientinnen und Patienten als
Behandlungskosten und nicht als Vollzugskosten einzustufen, weil die Einweisung
aufgrund des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Krankheit erfolge und der
Gesundheitszustand der betroffenen Person eine ambulante oder stationäre
Behandlung erfordere (BGE 106 V 179, 182 E. 4b; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts K 142/04 vom 23. Mai 2006 E. 5.3).
4.
4.1
4.1.1
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Anspruchs gestatten (vgl. u.a. Vielmehr verpflichtet der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die kantonalen
Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten
(vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts
8C_515/2024 vom 2. Mai 2025 E. 4.3.).
4.1.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom
23.
Mai 2025 E. 4.4.). Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai
2025.
E. 4.4.; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz
weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393, 399 E.
4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 126 V 353, 360 E. 5b; BGE 125 V 193, 195 E. 2) zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, 148 E. 5.3; BGE 124 V 90, 94
E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2
Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2024 vom 1. Mai 2025 E. 3.2.). Beratende
Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,
versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3.).
4.2.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
In Anbetracht des Stellenwertes der medizinischen Aussagen im
vorliegenden Zusammenhang werden die vorliegend zentral erscheinenden
ärztlichen Äusserungen zusammenfassend wiedergegeben.
4.3.1
Dr. F____ stellte in seinem Gutachten vom 15. Juni 2020 folgende
Diagnosen: (1.) paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0); (2.) psychische- und
Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2); (3.)
psychische- und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10
F14.1); (4.) psychische- und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide:
schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1); psychische- und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1). Diese Diagnosen sind unbestritten
und wurden insbesondere auch von den G____ Kliniken (G____), wo der
Beschwerdeführer anfänglich behandelt wurde, so übernommen (vgl. u.a. den
Bericht der G____ vom 13. Juli 2021; AB 9).
4.3.2
Im Bericht der G____ vom 13. Juli 2021 (AB 9) wurde
dargetan, der (bisherige) Verlauf habe gezeigt, dass beim Patienten eine hohe
Behandlungsbedürftigkeit bestehe, wobei es nur in einem geschlossenen,
stationären Kliniksetting gelingen dürfte, die Störungsbilder adäquat zu
behandeln. Im Abschlussbericht der G____ vom 21. Januar 2022 (AB 9) wurde unter
anderem festgehalten, problematisch in Bezug auf die psychiatrische und soziale
Prognose sei der Umstand, dass sich der Patient bezüglich künftiger Abstinenz
von Betäubungsmitteln durchweg ambivalent gezeigt habe und dass noch immer ein
Verlangen nach Suchtstoffen, in Haft insbesondere Focalin®, vorliege. Der
Patient habe in der Therapie jedoch auch Nachteile des Drogenkonsums
thematisieren können (insbesondere Verlust von Zeit).
4.3.3
Mit Vollzugsauftrag der Beschwerdeführerin vom 21.
Januar 2022 wurde C____ dann bei der D____ zur Durchführung einer stationären
Massnahmenbehandlung angemeldet. Am 24. Januar 2022 trat er initial auf die
Triage-Station KFP-1 ein. Am 26. Januar 2022 konnte er intern auf die Station
KFP-2 verlegt werden. Am 7. Juli 2022 erfolgte dann der Übertritt auf die
Station KFP-3. zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme (vgl. den Bericht
der D____ vom 27. Oktober 2022; AB 9).
4.3.4
Im Bericht der D____ vom 27. Oktober 2022 betreffend
die Behandlungsperiode vom 24. Januar 2022 bis zum 7. Oktober 2022 (AB 9),
wurde unter anderem dargetan, ohne Betreuung müsse eine Rückkehr in ein
deliktnahes Milieu als wahrscheinlich angesehen werden. Zudem sei bei weniger
eng strukturiertem Setting ein Absetzen der neuroleptischen Medikation
wahrscheinlich, zumal der Patient noch weiterhin psychotische Restsymptome bei
fehlender Krankheitseinsicht oder fehlendem Krankheitskonzept aufweise. Ein
wichtiger Aspekt betreffend den Kontrollbedarf beziehe sich auf die
Aufrechterhaltung einer adäquaten medikamentösen Behandlung der schizophrenen
Erkrankung (vgl. S. 2 f. des Berichtes). Weiterhin werde die Stärkung
einer belastbaren therapeutischen Beziehung zum Behandlungsteam eine zentrale
Rolle spielen. […] Ausserdem gelte es, die neuroleptische Medikation zu
optimieren, um die Fähigkeiten des Patienten zu verbessern, die erlernten
Strategien betreffend Anspannung, Reizbarkeit und Frustrationstoleranz
anzuwenden (vgl. S. 6 des Berichtes). Man erachte die Fortführung des
bestehenden eng betreuten stationären Therapiesettings als indiziert (vgl. S. 7
des Berichtes).
4.3.5
Im Verlaufsbericht der D____ vom 20. Oktober 2023 (AB
9), betreffend die Behandlungsperiode vom 28. Oktober 2022 bis zum 9. Oktober
2023, wurde ausgeführt, hinsichtlich des paranoid-wahnhaften Erlebens habe
durch die aktuell bestehende neuroleptische Medikation (Haldol® 15 mg/d,
Latuda® 160 mg/d) eine Stabilisierung erreicht werden können. Ebenfalls habe
sich eine Beruhigung auf affektiver Ebene gezeigt, sodass es zu keinen erneut
bedrohlichen oder impulsiven Verhaltensweisen mehr gekommen sei. Es habe jedoch
eine ausgeprägte Negativsymptomatik bestanden (vgl. S. 2 des Berichtes). Um
eine weitere Verbesserung im psychopathologischen Zustandsbild zu erzielen sei
eine Umstellung auf Clopin eco® avisiert worden. Diese Umstellung sei seitens
des Patienten mit starken Ängsten besetzt gewesen (vgl. S. 4 des Berichtes). Er
habe sich initial darauf einlassen können, jedoch die begonnene Umstellung dann
wieder abgebrochen (vgl. S. 5 des Berichtes). Man wolle den Patienten auch in
der kommenden Behandlungsperiode dahingehend unterstützen, sich auf die
Umstellung (Clopin eco®) einzulassen in der Hoffnung, dass sich dadurch die
Negativsymptomatik zurückbilden könne (vgl. S. 6 des Berichtes).
4.3.6
Im Bericht der D____ vom 17. Januar 2024 (AB 1), der
dem Kostengutsprachegesuch beigelegt worden war, wurden einleitend die im
Bericht vom 20. Oktober 2023 gemachten Ausführungen wiederholt. Namentlich
wurde dargetan, durch die neuroleptische Medikation mit Haldol® 15 mg/d und
Latuda® 160 mg/d habe hinsichtlich des paranoid-wahnhaften Erlebens eine
Stabilisierung erhalten werden können. Klinisch hätten keine Verkennungen von
Personen oder Situationen beobachtet werden können. Auf affektiver Ebene wie
auch im Antrieb habe sich weiterhin eine Beruhigung gezeigt, sodass es zu
keinen erneut bedrohlichen oder gewalttätigen Verhaltensweisen mehr gekommen
sei. Weiterhin bestehe jedoch eine ausgeprägte Negativsymptomatik mit
Antriebsarmut, Affektverflachung und Desorganisiertheit im Verhalten. […] Die
Aufrechterhaltung einer aktiven Tagesstruktur sei dem Patienten mit
Unterstützung durch das Behandlungsteam möglich gewesen. Phasenweise sei er
darauf angewiesen gewesen, dass das Behandlungsteam verstärkt den Kontakt zu
ihm gesucht und ihn motiviert habe, an den Terminen pünktlich teilzunehmen
(vgl. S. 2 des Berichtes ["Was wurde erreicht?"]). Es wurde
klargestellt, der Patient zeige sich im bisherigen Behandlungsverlauf trotz
kombinierter psychopharmakologischer Behandlung noch nicht in ausreichend stabilisiertem
Zustand. Eine Umstellung auf Clozapin habe aus medizinischen Gründen nicht
umgesetzt werden können; denn der Patient habe in der Vergangenheit im Rahmen
einer Einstellung auf Clozapin eine Myokarditis erlitten. Derzeit liegt der
Behandlungsfokus auf der Anamneseerhebung bisheriger antipsychotischer
Behandlungsversuche. Darauf basierend solle entschieden werden, welche Optionen
bezüglich einer medikamentösen Anpassung noch bestehen könnten. Ein weiteres
wichtiges Ziel werde sich darauf beziehen, den Patienten weiterhin bei der
Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur zu unterstützen (vgl. S. 2 des Berichtes
["Was ist zu tun?"]).
4.3.7
E____ führte daraufhin in ihrer Stellungnahme vom
19.
Januar 2024 (AB 2) aus, es bestehe eine fehlende Krankheitseinsicht
und ein mangelndes Problembewusstsein. Die Medikationsumstellung habe nicht
erfolgen können. Man sei nach zwei Jahren immer noch im Bereich Anamnese und
Medikation, somit weit weg von einem Heilungsprozess. Eine stationäre Massnahme
könne nicht als erfolgreich und nicht "WZW" erachtet werden. Sie
empfehle die Ablehnung einer weiteren Kostengutsprache. Mit Stellungnahme vom
23.
Mai 2024 (AB 10) hielt E____ an ihrer Auffassung fest. Insbesondere stellte
sie klar, im vorletzten Gesuch (September 2023) sei es primär um die
neuroleptische Medikation gegangen. Ziel sei gewesen, eine leitliniengerechte
Monotherapie mit Clozapin zu etablieren. Es sei geltend gemacht worden, es bedürfe
noch intensiverer Betreuung wegen Unsicherheit, Negativsymptomatik. Auch gehe
es um eine Tagesstruktur mit Unterstützung. E____ stellte diesbezüglich klar, die
Medikamenteneinstellung vorzunehmen sei ihrer Ansicht nach sinnvoll (gewesen)
und sie habe vier Monate (bis zum 31. Januar 2024) vorgesehen. Des
Weiteren legte E____ dar, anstatt eines Behandlungsfortschrittes sei von
Bericht zu Bericht ein deutlicher Rückschritt zu verzeichnen. Es gehe um
Tagesstruktur, Wahrnehmung von Behandlungsangeboten, Motivation in der
Musiktherapie. Sie sehe in der ganzen Argumentation keine medizinischen
Grundlagen, die eine sinnvolle Spitalbehandlung stützen könnten.
4.3.8
Die D____ konterte der Meinung der Vertrauensärztin in der
ausführlichen Stellungnahme vom 20. März 2025 (Beschwerdebeilage 3). In Bezug
auf den Behandlungsverlauf wurde ausgeführt, durch eine medikamentöse Anpassung
der neuroleptischen Medikation (Haldol® 15 mg/d, Latuda® 160 mg/d) sei es
möglich gewesen, eine Verbesserung der Symptomatik der paranoiden
Schizophrenie, insbesondere jener, welche mit fremdaggressivem Verhalten assoziiert
sei (wahnhafte Verkennung von Situationen und Personen, erhöhte Anspannung und
Reizbarkeit), zu erreichen. Allerdings habe unter der Medikation mit Haldol®
eine ausgeprägte Negativsymptomatik – mit deutlich reduziertem Antrieb und
affektiver Verflachung – im Vordergrund gestanden. Weiterhin habe eine
reduzierte Frustrationstoleranz in Situationen vorgelegen, welche einen
Bedürfnisaufschub erforderten. Dort habe sich der Patient teilweise wenig
belastbar gezeigt und entsprechend rasch gereizt reagiert (vgl. S. 1 des
Schreibens). Im vergangenen Jahr sei daher eine Umstellung der antipsychotischen
Medikation erfolgt. Ziel sei
gewesen, eine Verbesserung der
Negativsymptomatik zu erreichen und eine
Alternative zur Medikation Haldol® zu
finden, da bei langfristiger Einnahme Spätdyskinesien drohen würden. Unter der antipsychotischen Medikation mit Latuda® 160 mg/d und Amisulprid-Mepha® 600 mg/d habe sich
allerdings eine Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbilds und
insbesondere auch eine Zunahme der deliktrelevanten Symptomatik gezeigt. In der Folge sei in Absprache mit dem Patienten schrittweise das
Antipsychotikum Reagila® eingesetzt
worden, mit dem Ziel Latuda® zu ersetzen. Da
sich abgezeichnet habe, dass die
Medikation mit Amisulprid® und Reagila® nicht ausreichend wirksam sei, habe man zusätzlich
das Antipsychotikum Paliperidon®
eindosiert. Unter der Kombinationsbehandlung mit Amisulprid® 400 mg/d, Paliperidon® 6 mg/d und Reagila® 6 mg/d habe im Herbst 2024
eine erneute Stabilisierung des Zustandsbilds der paranoiden Schizophrenie
erreicht werden können. Insgesamt sei es zudem zu einer Verbesserung der Negativsymptomatik
der paranoiden Schizophrenie gekommen.
Insbesondere der Antrieb und die affektive Schwingungsfähigkeit hätten sich verbessert. Ende
Dezember 2024 habe sich jedoch eine
erneute Destabilisierung des Zustandsbilds der paranoiden Schizophrenie
gezeigt. Dies habe sich in sexuell enthemmtem und distanzgemindertem Verhalten (z.B. Küssen einer Mitpatientin) und zunehmendem
paranoid-misstrauischem Beeinträchtigungserleben gegenüber dem Behandlungsteam
gezeigt. Aufgrund dessen sei eine Verlegung in ein Intensiversorgungszimmer auf der Hochsicherheitsstation KFP-1
erfolgt. Nach der Verlegung seien zudem Orientierungsstörungen, Vigilanzschwankungen,
optische und akustische Halluzinationen sowie Ich-Störungen aufgetreten
(vgl. S. 2 der Stellungnahme). Schlussendlich habe die Medikation wieder aus
Amisulprid® 400 mg/d, Paliperidon® 6 mg/d und Reagila® 6 mg/d bestanden. Unter
dieser Medikation habe sich der Patient wieder soweit stabilisiert, dass eine
Rückverlegung auf die Massnahmenstation KFP-3 möglich gewesen sei. Wenige Tage habe
sich jedoch eine erneute Verschlechterung des psychopathologischen Zustands abgezeichnet.
Aufgrund dessen sei erneut eine Verlegung in das Kleingruppensetting der
Station KFP-1 erfolgt. Am 10. Februar 2025 sei aufgrund eines Verdachts auf ein
malignes neuroleptisches Syndrom (MNS) (erhöhte Temperatur, mögliche
Muskelstarre, Gangunsicherheit, CK-Erhöhung, Schwankungen der Vitalparameter [autonome
Regulation] und Gliederschmerzen) die antipsychotische Medikation kurzzeitig
pausiert worden. Kurz darauf habe man unter engmaschiger Überwachung des
somatischen Zustands die Medikation mit Reagila® 6 mg/d und Paliperidon® 9 mg/d
schrittweise wiedereingesetzt. Der Patient habe sich daraufhin wieder soweit
stabilisieren können, dass er am 24. Februar 2025 wieder auf die Station KFP-3
habe übertreten können (vgl. S. 3 des Schreibens). Schliesslich wurde
klargestellt, der Behandlungsverlauf über die vergangenen Monate mit deutlichen
Schwankungen im psychopathologischen Zustandsbild trotz hochpotenter
antipsychotischer Medikation deute darauf hin, dass der Patient nicht mehr
ausreichend auf die medikamentöse Behandlung anspreche. Vor diesem Hintergrund habe
man entschieden, eine Behandlung mit Elektrokonvulsionstherapie (EKT) zu prüfen,
dies mit dem Ziel einer Symptomminderung sowie verbesserter Response auf die
Medikation. Aus diesem Grund habe man bislang auch auf die Wiedereinsetzung
eines dritten Antipsychotikums verzichtet (vgl. S. 4 des Schreibens). Schliesslich
wurde im Schreiben der D____ vom 20. März 2025 klargestellt, sowohl für
medikamentöse Anpassungen, welche in der Vergangenheit stets mit starken
Schwankungen im psychopathologischen Zustandsbild einhergegangen seien, als
auch für die Durchführung einer EKT-Behandlung bedürfe es eines stationären
Rahmens (vgl. S. 5 des Schreibens).
4.3.9
E____ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 9. April
2025.
(AB 23) weiterhin kritisch. Sie warf insbesondere die Frage auf, weshalb in einer Klinik die Medikamenteneinnahme nicht
gewährleistet werden könne und wie eine mangelnde Compliance zu einem
derartigen Rückschlag führen könne. Schliesslich machte sie geltend, es bestehe
offenbar ein frustraner Behandlungserfolg und keine Aussicht auf eine
wesentliche Veränderung. "WZW" seien folglich nach wie vor nicht
erfüllt. Der Plan der EKT rechtfertige nicht die weitere Hospitalisation. Sie
denke, es bedürfe eines Fachgutachtens.
4.4
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen lässt sich die
Spitalbedürftigkeit von C____ ab dem 1. Februar 2024 nicht zuverlässig
beantworten. Namentlich lässt sie sich nicht ohne Weiteres verneinen. Die
Ausführungen der D____ (v.a. die Stellungnahme vom 20. März 2025;
Beschwerdebeilage 3) sind geeignet, zumindest minime Zweifel an der Richtigkeit
der Beurteilung von E____ hervorzurufen. Namentlich gibt es offenbar grosse
Schwankungen im psychopathologischen Zustandsbild von C____. Eine zuverlässige
Medikation konnte nicht resp. nicht über einen längeren Zeitraum hinweg
etabliert werden, wobei es – zumindest aus der Optik des nicht fachärztlich
geschulten Gerichts – nicht so aussieht, als ob man bislang in der Therapie
nachlässig gewesen wäre oder etwas unversucht gelassen hätte. Auch gab es offenbar
immer wieder gewisse Stabilisierungen der gesundheitlichen Situation von C____,
die zwar nur vorübergehender Natur waren, allerdings für vorhandenes resp.
zumindest (betreffend 2024) vorhanden gewesenes Verbesserungspotential sprechen.
Soweit in der Stellungnahme der D____ vom 20. März 2025 (Beschwerdebeilage 3) daher
die Erforderlichkeit einer Behandlung unter Spitalbedingungen
(Spitalbedürftigkeit) – unter Berücksichtigung auch der für erforderlich
erachteten engmaschigen Betreuung – bejaht wird, lässt sich dies nicht von
Vornherein als unrichtig abtun. Allerdings kann auch nicht unbesehen der PDAG
gefolgt werden.
4.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6.
September 2024 (AB 15), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025
(AB 19), gestützt auf die vorliegenden Akten zu Unrecht ab dem
1.
Februar 2024 die Spitalbedürftigkeit von C____ verneint hat.
4.6
Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zur
Klärung der Spitalbedürftigkeit von C____ ab Februar 2024 ein psychiatrisches
Gutachten einholt, wofür sich denn auch E____ in ihrer Stellungnahme vom 9.
April 2025 (AB 23) ausgesprochen hat.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 ist aufzuheben.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und hernach in Bezug auf
den Aufenthalt von C____ ab Februar 2024 nochmals über ihre Leistungspflicht
entscheidet.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).
5.3
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese
werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Dem Gemeinwesen
steht in der Regel dieser Anspruch nicht zu. Ihm kann bei leichtsinniger oder
mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine solche zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 SVGG). Bei der obsiegenden Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Departement,
folglich um das Gemeinwesen (vgl. § 1 Abs. 1 lit. f Verordnung
betreffend die Zuständigkeiten des Kantons Basel-Stadt vom
9.
Dezember 2008 [SG 153.110]) und eine entsprechende Ausnahme
liegt nicht vor, weswegen die Parteikosten wettzuschlagen sind.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese in Bezug auf die Spitalbedürftigkeit
von C____ ab Februar 2024 weitere Abklärungen tätigt und hernach nochmals über
ihre Leistungspflicht entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: