KV.2025.5
Rückforderung doppelt bezahlter Leistungsvergütung
8. Dezember 2025Deutsch9 min
2022 (AB 4) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der C____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 8.
Dezember 2025
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2025.5
Einspracheentscheid vom 18. Juni
2025
Rückforderung doppelt bezahlter
Leistungsvergütung
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember
2023 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung mit einer Franchise von Fr. 300.-- jährlich nach KVG
versichert (vgl. Versicherungspolice Nr. 2 145 904, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1).
1.2.
Mit Leistungsabrechnung Tiers Payant Nr. 02203290300 vom 13. April
2022 (AB 4) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der C____
Klinik eine Rechnung in der Höhe von Fr. 48.-- für eine dort am 9. März 2022 durchgeführte
Leistung direkt vergütet wurde (vgl. die Rechnung vom 5. April 2022, Beilage 1
zum Einspracheentscheid). Der Selbstbehalt von Fr. 4.80 zu seinen Lasten werde
infolge Geringfügigkeit auf die nächste Prämien- oder
Kostenbeteiligungsrechnung übertragen.
1.3.
Mit Leistungsabrechnung Nr. 2207591317 vom 23. Juni 2022 (AB 7)
rechnete die Beschwerdegegnerin die Kosten zweier Behandlungen bei der D____
vom 31. März 2022 und vom 1. April 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 155.80
(vgl. deren Rechnung vom 4. Mai 2022, Beilage 3 zum Einspracheentscheid) sowie eine
Rechnung der Apotheke E____ über einen Medikamentenbezug vom 14. April 2022 in
der Höhe von Fr. 78.75 (vgl. deren Rechnung vom 21. April 2022, Beilage 2 zum
Einspracheentscheid) ab. Unter Berücksichtigung der Kostenbeteiligung zu Lasten
des Beschwerdeführers resultierte ein Gesamtbetrag zu seinen Gunsten von Fr.
211.05. Die Gutschrift dieses Gesamtbetrages auf sein Konto wurde in Aussicht
gestellt. Valuta 27. Juni 2022 wurde der Betrag von Fr. 211.05 auf das Konto
des Beschwerdeführers überwiesen (vgl. Zahlungsbestätigung, AB 17 S. 3).
1.4.
Valuta 29. Juni 2022 überwies die Beschwerdegegnerin den Betrag von
Fr. 206.25 auf das selbe Konto (vgl. Zahlungsbestätigung, AB 17 S. 2).
1.5.
Mit Rechnung vom 21. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer einen Kontoauszug zu, wonach er einen Betrag von Fr. 211.05
zu bezahlen habe (AB 9). Nach verschiedener Korrespondenz (vgl. AB 10 - 21)
erliess die Beschwerdegegnerin am 29. April 2025 eine Verfügung, mit der sie
die Rückerstattung des Betrages von Fr. 211.05 anordnete (AB 22). Eine dagegen
erhobene Einsprache (AB 23) wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025
(Ab 24) ab.
Erwägungen
2.
2.1
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2025 wird vom Beschwerdeführer die
Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt.
2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.3
Innert Frist geht keine Replik ein.
3.
3.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 örtlich und sachlich zuständig.
3.2
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin
einfache Fälle wie den Vorliegenden als Einzelrichterin.
4.
4.1
4.1.1
Art. 24 KVG verpflichtet die Krankenkassen, aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten für die in Art.
25-31 KVG aufgeführten Leistungen nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG
festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen. Die übernommenen Leistungen werden
dem Datum beziehungsweise der Periode der Behandlung zugeordnet.
4.1.2
Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren,
dass der Versicherer die Vergütung schuldet (Art. 42 Abs. 2 KVG; System des
«Tiers payant»). Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes
vereinbart, so schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung
der Leistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer
einen Anspruch auf Rückerstattung (Art. 42 Abs. 1 KVG; System des «Tiers
garant»).
4.1.3
Die Versicherten beteiligen sich an den für sie
erbrachten Leistungen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen
Jahresbetrag (Franchise) und einem Selbstbehalt von 10% (Art. 64 Abs. 1 und 2
KVG).
4.1.4
Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,
wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei
Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis davon erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der
einzelnen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer die
Rückzahlung von zu viel erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 211.05. Zur
Begründung führt sie aus, sie habe die Kosten für Behandlungen vom 31. März
2022.
und vom 1. April 2022 bei D____ und den
Medikamentenbezug vom 14. April 2022 in der Apotheke E____ doppelt an den
Beschwerdeführer rückerstattet. Das erste Mal sei die Rückerstattung gemäss
Leistungsabrechnung vom 23. Juni 2022 (AB 7) abzüglich der 10%igen
Kostenbeteiligung am 27. Juni 2022 erfolgt, was der Zahlung von Fr. 211.05
entspreche. Die zweite Zahlung vom 29. Juni 2022 im Umfang von Fr. 206.25
betreffe die selbe Vergütung, wobei diesmal die Kostenbeteiligung von Fr. 4.80
resultierend aus der Leistungsabrechnung vom 13. April 2022 (AB 4) zu Lasten
des Beschwerdeführers verrechnet worden sei. Die Doppelzahlung sei aufgrund
eines Fehlers in der Buchhaltung erfolgt, welche die erste Zahlung nicht
registriert hatte (vgl. die Ausführungen in der Emailnachricht an den
Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2024, AB 14).
4.2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Rückforderung als
nicht nachvollziehbar und unberechtigt, da für ihn eine Doppelzahlung nicht
ersichtlich sei.
4.2.3
Die Darlegungen der Beschwerdegegnerin sind
nachvollziehbar. Der Leistungsabrechnung vom 13. April 2022 (AB 4) lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechnung der C____ Klinik für eine
Behandlung vom 9. März 2022 in der Höhe von Fr. 48.-- vollumfänglich und direkt
an die Leistungserbringerin bezahlt hat. Dieses Vorgehen entspricht dem System
des «Tiers payant». Den von ihm zu tragenden Selbstbehalt (Kostenbeteiligung) von
10% (Fr. 4.80) hatte der Beschwerdeführer dementsprechend der
Beschwerdegegnerin zu vergüten, beziehungsweise sich im Rahmen einer künftigen
Leistungsabrechnung mit einem Saldo zu seinen Gunsten anrechnen zu lassen.
Darauf wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen (vgl. «Information
Nr. 019» auf der Leistungsabrechnung). Aus der Leistungsabrechnung vom 23. Juni
2022.
(AB 7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwei weitere Rechnungen
zwecks Rückerstattung eingereicht hatte. Zum einen für die Behandlung bei der D____
vom 31. März 2022 und vom 1. April 2022 und zum anderen für den
Medikamentenbezug am 14. April 2022, insgesamt über den Betrag von Fr. 234.55
(vgl. AB 5 und 6). Da diese Rechnungen entsprechend dem System des «Tiers
garant» direkt von ihm an die Leistungserbringer zu begleichen waren, wurde dem
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Kostenbeteiligung von 10% (Fr.
23.50) mit der Leistungsabrechnung eine Gutschrift von Fr. 211.05 in
Aussicht gestellt und am 27. Juni 2022 nachweislich überwiesen (vgl. AB 17 S.
3). Ebenso wurde ihm nachweislich zwei Tage später der Betrag von Fr. 206.25
überwiesen (vgl. AB 17 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin wiederholt erläutert
hat, handelte es sich dabei um eine versehentliche Doppelzahlung für die
Rechnungen, die bereits Gegenstand der Leistungsabrechnung vom 23. Juni 2022 (AB
7) gebildet hatten. Mit dem Unterschied, dass die Kostenbeteiligung aus der
Abrechnung vom 13. April 2022 (AB 4) in der Höhe von Fr. 4.80 diesmal wie
angekündigt mit der Vergütung verrechnet worden war (Fr. 211.05 - Fr. 4.80
= Fr. 206.25). Damit ist mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass
die Rechnungen vom 21. April 2022 (AB 5) und vom 4. Mai 2022 (AB 6) doppelt
vergütet wurden. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes vor, und es ist
aus den von den Parteien ins Recht gelegten Akten nichts ersichtlich, was gegen
diese Schlussfolgerung sprechen würde. Die Leistung an den Beschwerdeführer ist
Dispositiv
demnach einmal zu Unrecht erfolgt und vom Beschwerdeführer daher im Umfang von
Fr. 211.05 zurückzuerstatten, da er infolge Verrechnung der
Kostenbeteiligung von Fr. 4.80 lediglich Anspruch auf eine Vergütung von Fr.
206.25 hatte.
Es mag dem Beschwerdeführer stossend erscheinen, dass eine
Doppelzahlung, die auf einen Buchhaltungsfehler der Beschwerdegegnerin
zurückzuführen ist und den sie offenbar erst zwei Jahre später entdeckte, nun
von ihm zurückgefordert wird. Art. 25 ATSG räumt ihr jedoch diese
Möglichkeit während eines gewissen Zeitraums, in dessen Rahmen sie sich bewegt,
ein. Wer Leistungen im guten Glauben zu Unrecht bezogen hat, kann den Erlass
(gemäss Art. 4 und 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV], SR 830.11) der Rückerstattung beantragen. Dieser wird gewährt, wenn die
Rückzahlung eine grosse (finanzielle) Härte bedeuten würde. Das entsprechende
Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30
Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Auf
diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer mit Rückerstattungsverfügung vom
29. April 2025 (AB 22) vorschriftsgemäss hingewiesen.
5.
5.1.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der
Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 korrekt und die dagegen erhobene
Beschwerde vom 3. Juli 2025 abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: