KV.2025.8
Wechsel der Krankenversicherung; Anrechnung der Franchise durch den neuen Versicherer
11. Februar 2026Deutsch13 min
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 11. Februar 2026
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2025.8
Einspracheentscheid vom 24. Juli
2025
Wechsel der Krankenversicherung;
Anrechnung der Franchise durch den neuen Versicherer
Erwägungen
1.
1.1.
A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1937, war seit dem 1. Januar
2013 bei der B____ im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit
einer Franchise von Fr. 300.-- (Basis-Modell) versichert (vgl. die am 30.
September 2023 erstellte Versicherungs-Police per Januar 2024; Antwortbeilage
[AB] 5). Im November 2023 kündigte er seine Versicherung bei der B____ auf Ende
Dezember 2023 (vgl. Schreiben vom 21. November 2023; bei den
Beschwerdebeilagen). Die Versicherung bestätigte ihm dies mit Schreiben vom 11.
Dezember 2023. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass das
Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst ende, wenn ihm der
neue Versicherer mitgeteilt habe, dass die betreffende Person bei ihm ohne
Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert sei und unter der Bedingung,
dass die Prämien oder Kostenbeteiligungen sowie eventuelle Verzugszinsen und
Betreibungskosten vollständig bezahlt worden seien (vgl. AB 15).
1.2.
In der Zeit vom 9. bis zum 31. Januar 2024 unterzog sich der
Beschwerdeführer u.a. physiotherapeutischen Behandlungen bei C____ (vgl. die
Rechnungskopie vom 17. März 2024; AB 6).
1.3.
Mit Schreiben vom 5. März 2024 teilte die B____ der D____ AG
Folgendes mit: Man habe die Mitgliedschaftsbescheinigung für die oben genannte
Police erhalten. Man weise darauf hin, dass diese erst am 31. Januar 2024 bei
ihr eingegangen sei. Die Kündigung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung werde daher auf Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaftsbescheinigung
eingegangen sei, d.h. per 31. Januar 2024, erfasst (vgl. AB 15).
1.4.
Am 17. März 2024 stellte C____ Rechnung über einen Betrag von
Fr. 319.05 für die im Januar 2024 erfolgte Behandlung des
Beschwerdeführers (vgl. AB 6). Mit Leistungsabrechnung vom 19.
März 2024 forderte die B____
vom Beschwerdeführer Fr. 301.90, beinhaltend die vereinbarte Franchise von Fr. 300.--
und Fr. 1.90 (Selbstbehalt). Dem Beschwerdeführer wurde eine Zahlungsfrist bis
zum 17. April 2024 gesetzt (vgl. AB 7). Nachdem dieser den geforderten Betrag
nicht innert Frist bezahlt hatte, wurde ihm mit "1. Mahnschreiben"
vom 29. April 2024 eine Frist zur Bezahlung von Fr. 311.90 (Fr.
301.90 zuzüglich Fr. 10.-- Mahngebühr) innert 14 Tagen gesetzt (vgl. AB 8). Bei
abgelaufener Zahlungsfrist erliess die B____ am 27. Mai 2024 eine
Zahlungsaufforderung über einen Betrag von Fr. 341.90 (vgl. AB 9).
1.5.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 teilte die B____ dem
Beschwerdeführer mit, da man die Mitgliedschaftsbescheinigung der D____ erst am
31. Januar 2024 erhalten habe, sei er bis zu diesem Zeitpunkt bei der B____
versichert gewesen. Deswegen schulde er den in der Leistungsabrechnung
angeführten Betrag von Fr. 301.90. Die Leistungsabrechnung müsse er dann der
neuen Krankenkasse einreichen. Danach könne diese die bereits bezahlte
Franchise vom Jahr 2024 anrechnen und allenfalls eine Korrektur vornehmen (vgl.
AB 10).
1.6.
Am 27. Juni 2024 leitete die B____ gegen den Beschwerdeführer die
Betreibung für die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 301.90 (sowie
Betreibungskosten von Fr. 25.50) ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] (zugestellt
am 12. August 2024) erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2024 unbegründeten
Rechtsvorschlag (vgl. AB 11), welchen die B____ mit Verfügung vom 28.
September 2024 vollumfänglich beseitigte (vgl. AB 12). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 24. Oktober 2024 Einsprache. Er machte geltend, der Betrag
von Fr. 327.40 beinhalte die Franchise von Fr. 300.--, die er bereits der D____
bezahlt habe. Er sei bei der D____ für die Versicherung ab 1. Januar 2024 gemeldet
gewesen. Er und seine Frau hätten sich bereits im November 2023 bei der D____
für einen Beitritt gemeldet. Diese habe somit genügend Zeit gehabt, ihn und
seine Frau per 1. Januar 2024 aufzunehmen. Die D____ habe es versäumt, ihn und seine
Frau rechtmässig auf den 1. Januar 2024 bei sich aufzunehmen (vgl. AB 14). Mit
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 wies die B____ die Einsprache des
Beschwerdeführers ab (vgl. AB 1).
2.
2.1.
Am 27. August 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss macht er geltend, die
D____ habe es versäumt, ihn rechtzeitig bei der B____ abzumelden. Er habe der D____
für das Jahr 2024 auch die Franchise von Fr. 300.-- bezahlt. Es könne nicht
sein, dass er zweimal die Franchise zu begleichen habe.
2.2.
Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom
3. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen
geltend, die in Frage stehende medizinische Behandlung habe im Januar 2024
stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen noch bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen
sei. Entsprechend habe er für Behandlungen bis und mit 31. Januar 2024 die
gesetzliche Kostenbeteiligung ihr gegenüber zu begleichen. Die
Rechnungsstellung sei somit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Diesen
Umstand habe der Beschwerdeführer seinem neuen Versicherer kenntlich zu machen,
indem er diesem die Leistungsabrechnung, aus welcher die bereits erhobene
Franchise hervorgehe, zustelle. Es sei nicht Sache der Versicherer, dies
untereinander zu klären. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem neuen Versicherer sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sei
zwischen diesen beiden Parteien zu klären (vgl. insb. S. 4 f. der
Beschwerdeantwort).
2.3.
Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.
3.
3.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführerin hat seinen Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 örtlich und sachlich zuständig.
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solch einfacher Fall liegt hier vor.
3.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
– in Bestätigung der Verfügung vom 28. September 2024 (AB 12) – mit
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (AB 1) – den in Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag
korrekterweise beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 301.90
("Betreibungskosten nicht inbegriffen") erteilt hat.
4.
4.1.
4.1.1. Das KVG schreibt grundsätzlich ein allgemeines
Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung vor
(Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische
Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die
versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den
Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Eine gültige
Kündigung führt allerdings für sich alleine nicht zur Beendigung des bisherigen
Versicherungsverhältnisses. Dieses endet gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG
vielmehr erst, wenn der neue Versicherer dem bisherigen mitgeteilt hat, die
betreffende Person sei bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes
versichert. Trifft die Mitteilung des neuen Versicherers erst nach demjenigen
Datum beim bisherigen Versicherer ein, auf welches gekündigt wurde, so endet
das Versicherungsverhältnis am Ende des Monats, in dem die Mitteilung eintrifft
(BGE 130 V 448, 450 E. 3.1).
4.1.2. Das Gericht kann den Versichererwechsel nicht rückwirkend, sondern
nur für die Zukunft anordnen. Während der durch das Verfahren entstehenden
Verzögerung bleibt die versicherte Person einerseits verpflichtet, die Prämien
des bisherigen Versicherers zu bezahlen; dieser Folge kann allerdings durch die
Schadenersatzpflicht gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG begegnet werden (vgl. BGE 130 V 448, 454 E. 4.7).
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die obligatorische Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich
die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Die
Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen
Jahresbetrag, der Franchise (lit. a.) und 10 % der die Franchise
übersteigenden Kosten, dem Selbstbehalt (lit. b).
4.2.2. Gemäss Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1095
über die Krankenversicherung (SR 832.102) beträgt die Franchise nach Art. 64
Abs. 2 lit. a KVG Fr. 300.-- pro Kalenderjahr. Der jährliche Höchstbetrag
des Selbstbehaltes nach Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG beläuft sich für
Erwachsene auf Fr. 700.--.
4.2.3. Massgebend für die Erhebung der Franchise und des
Selbstbehaltes ist gemäss Art. 103 Abs. 3 KVV das Behandlungsdatum.
4.2.4. Gestützt auf Art. 103 Abs. 4 KVV
rechnet der neue
Versicherer beim Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs die
in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an.
Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, erfolgt eine
Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die
Versicherten.
4.3.
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, dass er
seine obligatorische Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin absolut korrekt
und fristgerecht auf Ende Dezember 2023 gekündet hat (vgl. das Schreiben vom
21. November 2023 [bei den Beschwerdebeilagen]; siehe auch das
Bestätigungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2023 [AB 15]).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, führt jedoch die gültige Kündigung
für sich alleine allerdings nicht zur Beendigung des bisherigen
Versicherungsverhältnisses; vielmehr bedarf es des Eintreffens der Mitteilung
des neuen Versicherers, dass die betreffende Person bei ihr versichert ist
(vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Vorliegend traf die Mitteilung der D____ – aus
nicht dem Beschwerdeführer anzulastenden Gründen – verspätet bei der
Beschwerdegegnerin ein. Deswegen war der Beschwerdeführer im Januar 2024 noch
bei der Beschwerdegegnerin versichert. Vorliegend unterzog sich der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. bis zum 31. Januar 2024 u.a. physiotherapeutischen
Behandlungen bei C____ (vgl. die Rechnungskopie vom 17. März 2024; AB 6). Dass
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Leistungsabrechnung vom 19.
März 2024 Fr. 301.90 in Rechnung stellte, was der vereinbarten Franchise von
Fr. 300.-- und dem Selbstbehalt von Fr. 1.90 entsprach (vgl. AB 7), ist
daher rechtskonform (vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor). Der Beschwerdeführer hat
diese Forderung deswegen zu Unrecht nicht beglichen.
4.4.
Zu betonen ist an dieser Stelle aber nochmals, dass der neue
Versicherer beim Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs die
in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt anzurechnen
hat (Art. 103 Abs. 4 KVV). Auch steht dem Beschwerdeführer gegebenenfalls
ein Schadenersatzanspruch gegenüber D____ zu (vgl. Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG).
5.
5.1.
5.1.1. Werden fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht
bezahlt, so hat der Krankenversicherer dem Versicherten nach mindestens einer
schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von
30 Tagen einzuräumen und auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
5.1.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die
Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von
allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist
handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine
Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch
dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser
Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff
Egle, in Basler Kommentar,
Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.],
Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz
46 zu Art. 64a KVG).
5.1.3. Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der
Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Er
hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein Betreibungsbegehren zu stellen
(vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
5.1.4. Gemäss Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stehen vollstreckbare
Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung
gerichtet sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich.
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung
im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selber mit einer Verfügung bzw. einem
Einspracheentscheid aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser
Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch
als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019
vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. mit Hinweisen). Im Rahmen des allfälligen
Beschwerdeverfahrens hat das Versicherungsgericht Bestand und Höhe der
Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst mit der Rechtskraft des
Beschwerdeentscheides kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 55 zu Art. 64a KVG).
5.2.
Wie dargetan wurde, bezahlte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 301.90 zu Unrecht
nicht (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Diese hat – nach korrekt durchgeführtem
Mahnverfahren – zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (AB 1) den
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom
Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag Fr. 301.90 erteilt.
5.3.
Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist
hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10).
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2025 ist zu bestätigen und der vom
Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt
erhobene Rechtsvorschlag für den Betrag Fr. 301.90 für beseitigt zu erklären
und hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 bestätigt.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird infolgedessen für den Betrag von Fr.
301.90 aufgehoben und es wird hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur.
Sachverhalt
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
Erwägungen
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: