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Entscheid

KV.2025.8

Wechsel der Krankenversicherung; Anrechnung der Franchise durch den neuen Versicherer

11. Februar 2026Deutsch13 min

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 11. Februar 2026

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2025.8

Einspracheentscheid vom 24. Juli

2025

Wechsel der Krankenversicherung;

Anrechnung der Franchise durch den neuen Versicherer

Erwägungen

1.

1.1.

A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1937, war seit dem 1. Januar

2013 bei der B____ im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit

einer Franchise von Fr. 300.-- (Basis-Modell) versichert (vgl. die am 30.

September 2023 erstellte Versicherungs-Police per Januar 2024; Antwortbeilage

[AB] 5). Im November 2023 kündigte er seine Versicherung bei der B____ auf Ende

Dezember 2023 (vgl. Schreiben vom 21. November 2023; bei den

Beschwerdebeilagen). Die Versicherung bestätigte ihm dies mit Schreiben vom 11.

Dezember 2023. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass das

Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst ende, wenn ihm der

neue Versicherer mitgeteilt habe, dass die betreffende Person bei ihm ohne

Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert sei und unter der Bedingung,

dass die Prämien oder Kostenbeteiligungen sowie eventuelle Verzugszinsen und

Betreibungskosten vollständig bezahlt worden seien (vgl. AB 15).

1.2.

In der Zeit vom 9. bis zum 31. Januar 2024 unterzog sich der

Beschwerdeführer u.a. physiotherapeutischen Behandlungen bei C____ (vgl. die

Rechnungskopie vom 17. März 2024; AB 6).

1.3.

Mit Schreiben vom 5. März 2024 teilte die B____ der D____ AG

Folgendes mit: Man habe die Mitgliedschaftsbescheinigung für die oben genannte

Police erhalten. Man weise darauf hin, dass diese erst am 31. Januar 2024 bei

ihr eingegangen sei. Die Kündigung der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung werde daher auf Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaftsbescheinigung

eingegangen sei, d.h. per 31. Januar 2024, erfasst (vgl. AB 15).

1.4.

Am 17. März 2024 stellte C____ Rechnung über einen Betrag von

Fr. 319.05 für die im Januar 2024 erfolgte Behandlung des

Beschwerdeführers (vgl. AB 6). Mit Leistungsabrechnung vom 19.

März 2024 forderte die B____

vom Beschwerdeführer Fr. 301.90, beinhaltend die vereinbarte Franchise von Fr. 300.--

und Fr. 1.90 (Selbstbehalt). Dem Beschwerdeführer wurde eine Zahlungsfrist bis

zum 17. April 2024 gesetzt (vgl. AB 7). Nachdem dieser den geforderten Betrag

nicht innert Frist bezahlt hatte, wurde ihm mit "1. Mahnschreiben"

vom 29. April 2024 eine Frist zur Bezahlung von Fr. 311.90 (Fr.

301.90 zuzüglich Fr. 10.-- Mahngebühr) innert 14 Tagen gesetzt (vgl. AB 8). Bei

abgelaufener Zahlungsfrist erliess die B____ am 27. Mai 2024 eine

Zahlungsaufforderung über einen Betrag von Fr. 341.90 (vgl. AB 9).

1.5.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 teilte die B____ dem

Beschwerdeführer mit, da man die Mitgliedschaftsbescheinigung der D____ erst am

31. Januar 2024 erhalten habe, sei er bis zu diesem Zeitpunkt bei der B____

versichert gewesen. Deswegen schulde er den in der Leistungsabrechnung

angeführten Betrag von Fr. 301.90. Die Leistungsabrechnung müsse er dann der

neuen Krankenkasse einreichen. Danach könne diese die bereits bezahlte

Franchise vom Jahr 2024 anrechnen und allenfalls eine Korrektur vornehmen (vgl.

AB 10).

1.6.

Am 27. Juni 2024 leitete die B____ gegen den Beschwerdeführer die

Betreibung für die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 301.90 (sowie

Betreibungskosten von Fr. 25.50) ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] (zugestellt

am 12. August 2024) erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2024 unbegründeten

Rechtsvorschlag (vgl. AB 11), welchen die B____ mit Verfügung vom 28.

September 2024 vollumfänglich beseitigte (vgl. AB 12). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 24. Oktober 2024 Einsprache. Er machte geltend, der Betrag

von Fr. 327.40 beinhalte die Franchise von Fr. 300.--, die er bereits der D____

bezahlt habe. Er sei bei der D____ für die Versicherung ab 1. Januar 2024 gemeldet

gewesen. Er und seine Frau hätten sich bereits im November 2023 bei der D____

für einen Beitritt gemeldet. Diese habe somit genügend Zeit gehabt, ihn und

seine Frau per 1. Januar 2024 aufzunehmen. Die D____ habe es versäumt, ihn und seine

Frau rechtmässig auf den 1. Januar 2024 bei sich aufzunehmen (vgl. AB 14). Mit

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 wies die B____ die Einsprache des

Beschwerdeführers ab (vgl. AB 1).

2.

2.1.

Am 27. August 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss macht er geltend, die

D____ habe es versäumt, ihn rechtzeitig bei der B____ abzumelden. Er habe der D____

für das Jahr 2024 auch die Franchise von Fr. 300.-- bezahlt. Es könne nicht

sein, dass er zweimal die Franchise zu begleichen habe.

2.2.

Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom

3. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen

geltend, die in Frage stehende medizinische Behandlung habe im Januar 2024

stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen noch bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen

sei. Entsprechend habe er für Behandlungen bis und mit 31. Januar 2024 die

gesetzliche Kostenbeteiligung ihr gegenüber zu begleichen. Die

Rechnungsstellung sei somit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Diesen

Umstand habe der Beschwerdeführer seinem neuen Versicherer kenntlich zu machen,

indem er diesem die Leistungsabrechnung, aus welcher die bereits erhobene

Franchise hervorgehe, zustelle. Es sei nicht Sache der Versicherer, dies

untereinander zu klären. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und

seinem neuen Versicherer sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sei

zwischen diesen beiden Parteien zu klären (vgl. insb. S. 4 f. der

Beschwerdeantwort).

2.3.

Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.

3.

3.1.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können

Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführerin hat seinen Wohnsitz im

Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –

gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 örtlich und sachlich zuständig.

3.2.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein

solch einfacher Fall liegt hier vor.

3.3.

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

– in Bestätigung der Verfügung vom 28. September 2024 (AB 12) – mit

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (AB 1) – den in Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Basel-Stadt vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag

korrekterweise beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 301.90

("Betreibungskosten nicht inbegriffen") erteilt hat.

4.

4.1.

4.1.1. Das KVG schreibt grundsätzlich ein allgemeines

Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung vor

(Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische

Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die

versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den

Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Eine gültige

Kündigung führt allerdings für sich alleine nicht zur Beendigung des bisherigen

Versicherungsverhältnisses. Dieses endet gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG

vielmehr erst, wenn der neue Versicherer dem bisherigen mitgeteilt hat, die

betreffende Person sei bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes

versichert. Trifft die Mitteilung des neuen Versicherers erst nach demjenigen

Datum beim bisherigen Versicherer ein, auf welches gekündigt wurde, so endet

das Versicherungsverhältnis am Ende des Monats, in dem die Mitteilung eintrifft

(BGE 130 V 448, 450 E. 3.1).

4.1.2. Das Gericht kann den Versichererwechsel nicht rückwirkend, sondern

nur für die Zukunft anordnen. Während der durch das Verfahren entstehenden

Verzögerung bleibt die versicherte Person einerseits verpflichtet, die Prämien

des bisherigen Versicherers zu bezahlen; dieser Folge kann allerdings durch die

Schadenersatzpflicht gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG begegnet werden (vgl. BGE 130 V 448, 454 E. 4.7).

4.2.

4.2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994

über die obligatorische Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich

die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Die

Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen

Jahresbetrag, der Franchise (lit. a.) und 10 % der die Franchise

übersteigenden Kosten, dem Selbstbehalt (lit. b).

4.2.2. Gemäss Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1095

über die Krankenversicherung (SR 832.102) beträgt die Franchise nach Art. 64

Abs. 2 lit. a KVG Fr. 300.-- pro Kalenderjahr. Der jährliche Höchstbetrag

des Selbstbehaltes nach Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG beläuft sich für

Erwachsene auf Fr. 700.--.

4.2.3. Massgebend für die Erhebung der Franchise und des

Selbstbehaltes ist gemäss Art. 103 Abs. 3 KVV das Behandlungsdatum.

4.2.4. Gestützt auf Art. 103 Abs. 4 KVV

rechnet der neue

Versicherer beim Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs die

in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an.

Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, erfolgt eine

Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die

Versicherten.

4.3.

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, dass er

seine obligatorische Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin absolut korrekt

und fristgerecht auf Ende Dezember 2023 gekündet hat (vgl. das Schreiben vom

21. November 2023 [bei den Beschwerdebeilagen]; siehe auch das

Bestätigungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2023 [AB 15]).

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, führt jedoch die gültige Kündigung

für sich alleine allerdings nicht zur Beendigung des bisherigen

Versicherungsverhältnisses; vielmehr bedarf es des Eintreffens der Mitteilung

des neuen Versicherers, dass die betreffende Person bei ihr versichert ist

(vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Vorliegend traf die Mitteilung der D____ – aus

nicht dem Beschwerdeführer anzulastenden Gründen – verspätet bei der

Beschwerdegegnerin ein. Deswegen war der Beschwerdeführer im Januar 2024 noch

bei der Beschwerdegegnerin versichert. Vorliegend unterzog sich der

Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. bis zum 31. Januar 2024 u.a. physiotherapeutischen

Behandlungen bei C____ (vgl. die Rechnungskopie vom 17. März 2024; AB 6). Dass

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Leistungsabrechnung vom 19.

März 2024 Fr. 301.90 in Rechnung stellte, was der vereinbarten Franchise von

Fr. 300.-- und dem Selbstbehalt von Fr. 1.90 entsprach (vgl. AB 7), ist

daher rechtskonform (vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor). Der Beschwerdeführer hat

diese Forderung deswegen zu Unrecht nicht beglichen.

4.4.

Zu betonen ist an dieser Stelle aber nochmals, dass der neue

Versicherer beim Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs die

in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt anzurechnen

hat (Art. 103 Abs. 4 KVV). Auch steht dem Beschwerdeführer gegebenenfalls

ein Schadenersatzanspruch gegenüber D____ zu (vgl. Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG).

5.

5.1.

5.1.1. Werden fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht

bezahlt, so hat der Krankenversicherer dem Versicherten nach mindestens einer

schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von

30 Tagen einzuräumen und auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).

5.1.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die

Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von

allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist

handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine

Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch

dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser

Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff

Egle, in Basler Kommentar,

Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.],

Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz

46 zu Art. 64a KVG).

5.1.3. Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der

Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Er

hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein Betreibungsbegehren zu stellen

(vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

5.1.4. Gemäss Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stehen vollstreckbare

Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung

gerichtet sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich.

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung

im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selber mit einer Verfügung bzw. einem

Einspracheentscheid aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser

Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch

als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019

vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. mit Hinweisen). Im Rahmen des allfälligen

Beschwerdeverfahrens hat das Versicherungsgericht Bestand und Höhe der

Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst mit der Rechtskraft des

Beschwerdeentscheides kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 55 zu Art. 64a KVG).

5.2.

Wie dargetan wurde, bezahlte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 301.90 zu Unrecht

nicht (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Diese hat – nach korrekt durchgeführtem

Mahnverfahren – zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (AB 1) den

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom

Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive

Rechtsöffnung für den Betrag Fr. 301.90 erteilt.

5.3.

Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist

hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10).

6.

6.1.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2025 ist zu bestätigen und der vom

Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt

erhobene Rechtsvorschlag für den Betrag Fr. 301.90 für beseitigt zu erklären

und hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 bestätigt.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird infolgedessen für den Betrag von Fr.

301.90 aufgehoben und es wird hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur.

Sachverhalt

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

Erwägungen

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: