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Entscheid

MV.2022.1

Anordnung einer Begutachtung

1. Dezember 2022Deutsch24 min

26. Oktober 2012 begab er sich wegen Handgelenksbeschwerden links zu Dr. C____ in

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. iur. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA Abteilung

Militärversicherung

Service Center, Postfach, 6009 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

MV.2022.1

Zwischenverfügung vom 7. April

2022

Anordnung einer Begutachtung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1992, leistete ab dem

7. Mai 2012 Zivildienst. Gemäss Anmeldung MVG vom 16. November 2012 zog er sich

am 21. Juni 2012 beim Boxtraining eine Verletzung an der linken Hand zu. Am

26. Oktober 2012 begab er sich wegen Handgelenksbeschwerden links zu Dr. C____ in

Behandlung. Sie diagnostizierte ein "Bone-Bruise Ulnakopf links" und

schrieb den Beschwerdeführer schliesslich ab dem 16. November 2012 bis zum 28.

Februar 2013 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Akten 1, 18 und 20). Die SUVA-MV

erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

b) Am 1. Juni 2015 leistete der Beschwerdeführer erneut

Zivildienst. Mit MV-Meldung vom 29. Juni 2015 gab er der SUVA-MV bekannt, dass

er sich während des Boxtrainings am 21. Juni 2012 die linke Hand verletzt habe.

Seither habe er Probleme mit dem linken Handgelenk. Ausserdem habe er sich am

4. Juni 2015 im Zivildienst beim Heben des Tablars die linke Hand verrenkt (vgl.

Akte 31). Nach erfolgten Abklärungen (vgl. u.a. den Fragebogen; Akte 46) richtete

die SUVA-MV dem Beschwerdeführer wiederum Leistungen aus (vgl. u.a. Akten 53,

57, 60, 63, 65, 68, 71). Am 14. Januar 2016 fand eine diagnostische

Arthroskopie des linken Handgelenks sowie ein Shaving statt (vgl. Akte 73). Die

SUVA-MV holte im weiteren Verlauf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen

vom 6. April 2016, vom 2. Juni 2016 und vom 27. März 2017 ein (vgl. Akten 90, 102

und 148). Ausserdem forderte sie von der D____klinik [...], Abteilung für

Handchirurgie, den Sprechstundenbericht vom 19. Mai 2017 an (vgl. Akte 151).

c) Nach Einholung der chirurgischen Beurteilung vom 17.

Juli 2017 (Akte 154) teilte die SUVA-MV dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 15. September 2017 mit, man gedenke eine Haftung und somit eine

Leistungspflicht für die belastungsabhängigen, ulnocarpalen

Handgelenksschmerzen links, vermutlich bedingt durch Überlastung bei

generalisierter Hypermobilität, abzulehnen. Aus diesem Grunde bestehe kein

Anspruch auf eine Umschulung sowie auf eine Integritätsschadenrente. Die Anspruchsvoraussetzungen

für ein Taggeld ab 1. April 2016 bzw. 2. Mai 2016 seien ebenfalls

nicht erfüllt (vgl. Akte 156). Am 17. Oktober 2017 erliess die SUVA-MV

eine entsprechende Verfügung (vgl. Akte 157). Dagegen opponierte der

Beschwerdeführer mit Einsprache vom 16. November 2017 (vgl. Akte 158), welche von

der SUVA-MV mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 abgelehnt wurde (vgl.

Akte 163).

d) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November

2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren MV 2018

1). Er beantragte, es seien ihm rückwirkend ab dem 2. Mai 2016 bis auf weiteres

Taggelder auszurichten; zudem seien ihm rückwirkend ab dem 2. Mai 2016 bis auf

weiteres die Kosten der Heilbehandlung zu vergüten; weiter seien ihm rückwirkend

und bis auf weiteres die Kosten für die Umschulung zum Theologen zu vergüten

und dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. November

2019 dahingehend gut, dass es die Sache an die SUVA-MV zurückwies, damit diese

ein Gutachten bei einem spezialisierten Handchirurgen einhole und anschliessend

erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers entscheide (vgl. Akte

174).

e) In der Folge bemühte sich die SUVA-MV geraume Zeit um

Durchführung der vom Gericht als erforderlich erachteten handchirurgischen

Begutachtung. Zunächst erging eine Anfrage an Dr. E____, c/o D____klinik [...]

(vgl. die Schreiben vom 22. Juni 2020; Akten 178). Dr. E____ lehnte den Auftrag

jedoch mit Schreiben vom 21. Juni 2020 ab (vgl. Akte 179). Auch der

daraufhin angefragte Dr. F____, c/o G____ Klinik [...], erteilte der SUVA-MV

mangels Kapazitäten eine Absage (vgl. das Schreiben vom 1. Juli 2020; Akte 181).

In der Folge erging am 1. Juli 2020 eine weitere Anfrage an Dr. H____,

c/o I____spital [...] (vgl. Akte 182). Dieser liess die SUVA-MV wissen, dass er

keine Begutachtungen mehr vornehme; allerdings würde Dr. J____ den Auftrag

annehmen und die Begutachtung unter Beiziehung von Dr. H____ vornehmen (vgl.

das Schreiben vom 2. Juli 2020; Akte 183). Darüber orientierte die

SUVA-MV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2020 und setzte diesem

Frist bis zum 14. August 2020 zur Stellungnahme (vgl. Akte 185). Der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer verlangte in der Folge zunächst Fristerstreckung

bis zum 4. September 2020 (vgl. Akte 190). Die Frist wurde ihm daraufhin bis

zum 28. August 2020 erstreckt (vgl. Akte 191). Am 28. August 2020 äusserte sich

der Beschwerdeführer schliesslich zur vorgesehenen Begutachtung resp. der

Gutachtensperson. Im Wesentlichen machte er geltend, Dr. J____ verfüge

noch nicht über die erforderliche Erfahrung. Er schlage alternativ einen

Gutachter vor, welcher über den Facharzttitel Handchirurgie FMH sowie überdies

über eine jahrzehntelange Erfahrung auf dem entsprechenden Gebiet verfüge. Es handle

sich um PD Dr. K____. Alternativ könne er sich auch mit Dr. L____ einverstanden

erklären (vgl. Akte 192).

f) Die SUVA-MV fragte daher PD Dr. M____, c/o Klinik [...],

an, ob er die Begutachtung vornehmen könne (vgl. das Schreiben vom 4. September

2020; Akte 194). Offenbar in etwa zeitgleich wurde PD Dr. M____ auch vom

Beschwerdeführer angefragt, ob er ihn begutachten könne (vgl. Akte 196). Dies

bewog die SUVA-MV dazu, Prof. Dr. N____, c/o O____spital [...], anzufragen, ob sie

ein Gutachten erstellen könne (vgl. das Schreiben vom 19. Oktober 2020; Akte

197). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 wurde die SUVA-MV darüber orientiert,

dass die Begutachtung von Dr. P____ vorgenommen werde, unter Supervision von

Prof. Dr. N____ (vgl. Akte 198). In der Folge orientierte die SUVA-MV den

Beschwerdeführer darüber, dass man die Begutachtung durch Prof. Dr. N____

vornehmen lassen werde; denn in Anbetracht der Tatsache, dass er mit PD Dr. M____

Kontakt aufgenommen habe, könne man nicht abschätzen, inwieweit allenfalls eine

Beeinflussung stattgefunden habe. PD Dr. M____ könne daher nicht mit der

Begutachtung beauftragt werden (vgl. das Schreiben vom 7. Dezember 2020; Akte

200). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020. Er machte

im Wesentlichen geltend, Dr. P____ sei lediglich Assistenzarzt, was

fachlich nicht zu genügen vermöge. Im Übrigen könne PD Dr. M____ nicht als

befangen erachtet werden. Alternativ könnte er sich aber mit einer Begutachtung

durch Dr. L____, wie schon mit Stellungnahme vom 28. August 2020 mitgeteilt,

einverstanden erklären (vgl. Akte 204). Dessen ungeachtet hielt die

SUVA-MV an der Nichtberücksichtigung von PD Dr. M____ fest (vgl. das Schreiben

vom 18. Februar 2021; Akte 205). In der Folge insistierte der

Beschwerdeführer auf der bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 geäusserten

Meinung, insbesondere dass Dr. P____ als nicht genügend qualifiziert zu

erachten sei (vgl. das Schreiben vom 5. März 2021; Akte 206).

g) Daraufhin hielt die SUVA-MV mit Zwischenverfügung vom

31. März 2021 an der Begutachtung durch Dr. P____ (unter der Leitung und

Fachverantwortung von Prof. Dr. N____) fest (vgl. Akte 209). Das O____spital [...]

teilte der SUVA-MV jedoch – nach erfolgter Zustellung der Unterlagen und des

Fragenkataloges – mit Schreiben vom 11. Juni 2021 mit, die personelle Situation

habe sich in der Zwischenzeit verändert; man sei aus logistischen Gründen nicht

mehr in der Lage, die Begutachtung durchzuführen (vgl. Akte 218).

h) Dies bewog die SUVA-MV dazu, am 24. Juni 2021 Prof.

Dr. Q____, c/o D____klinik [...], eine Anfrage zu stellen (vgl. Akte 219). Es

wurde ihr in der Folge von der Klinik beschieden, Prof. Dr. Q____ sei es aus

Kapazitätsgründen nicht möglich, das Gutachten zu erstatten. Die Begutachtung

werde daher von Dr. R____ übernommen (vgl. Akte 220). Am 28. Juni 2021

orientierte die SUVA-MV den Beschwerdeführer über die vorgesehene Begutachtung

durch Dr. R____ und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Akte 221).

Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, die D____klinik

[...] habe bereits im Jahre 2017 als Gutachterin fungiert und sei infolgedessen

in der Sache vorbefasst. Er lehne daher die vorgeschlagene Gutachterin wegen

Befangenheit ab und schlage seinerseits wie bis anhin Dr. L____ und/oder Dr. M____

vor (vgl. Akte 225).

i) Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 wandte sich die

SUVA-MV wegen der Erstattung des Gutachtens an Prof. Dr. S____, T____spital [...]

(vgl. Akte 226). Das T____spital [...] teilte ihr mit Schreiben vom 4. August

2021 mit, man werde die Begutachtung durch einen Assistenzarzt resp. eine

Assistenzärztin vornehmen lassen, mit Supervision von Dr. U____, Leitender Arzt

Handchirurgie, und Prof. Dr. S____, Chefarzt, Plastische Chirurgie und

Handchirurgie (vgl. Akte 228). Die SUVA-MV fragte ausserdem am 16. August 2021 Dr.

L____ wegen der Gutachtenserstellung an (vgl. Akte 227). Diese erteilte am 23.

August 2021 ihre Zusage (vgl. Akte 229). In der Folge beauftragte die

SUVA-MV Dr. L____ am 24. August 2021 mit der handchirurgischen

Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Akte 229). Gleichentags liess sie dem T____spital

[...] eine Absage zukommen (vgl. Akte 228). Am 26. August 2021 wurde der

schriftliche Auftrag an Dr. L____ erteilt und der Gutachterin der Fragekatalog

zugestellt (vgl. Akte 232). Am 6. Oktober 2021 untersuchte Dr. L____ den

Beschwerdeführer. Am 7. Oktober 2021 erstellte sie das knappe zwei Seiten

umfassende "Gutachten" (vgl. Akte 241). Dieses ging am 18.

Oktober 2021 bei der SUVA-MV ein (vgl. Akte 242).

k) In der Folge teilte die SUVA-MV dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 16. November 2021 mit, das "Gutachten" von Dr. L____

erfülle die Beweisanforderungen nicht. Man gedenke daher, ein neues externes

Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Akte 243). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer am 10. Dezember 2021. Er machte geltend, es bedürfe keines

neuen Gutachtens (vgl. Akte 244). Am 28. März 2022 erkundigte er sich nach dem

Verfahrensstand (vgl. Akte 246). Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2022 hielt

die SUVA-MV an der beabsichtigten Einholung eines neuen Gutachtens fest (vgl.

Akte 248).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es

sei die Zwischenverfügung der SUVA-MV vom 7. April 2022 aufzuheben und es sei

festzustellen, dass das Gutachten von Dr. L____ vom 7. Oktober 2021 den

bundesgerichtlichen Anforderungen entspricht. Des Weiteren sei festzustellen,

dass das Gutachten von Dr. L____ vom 7. Oktober 2021 für die weitere

Beurteilung des Falles zu verwerten sei und dass keine Neubegutachtung mehr

durch einen externen Sachverständigen anzuordnen sei. Eventualiter sei in

Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. April 2022 Dr. L____ damit zu

beauftragen, ein ergänztes, den formellen Kriterien entsprechendes Gutachten

nachzureichen.

b) Die SUVA-MV (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. September

2022.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 30.

September 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 1. Dezember 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche

eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit

auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N.

17.

zu Art. 56 ATSG).

1.1.2

Bei der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2022

betreffend die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige

Zwischenverfügung. Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger

Nachteil wird regelmässig angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der

von der versicherten Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen

(zulässigen) Einwände (sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) –

an der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht sachgerechte

Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen

Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend gemacht werden

können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden kann überdies die

fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des Sachverständigen. Auch

können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erhoben werden (wie

etwa, es handle sich um eine unnötige "second opinion"). Zudem können

Beanstandungen gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend

die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete

Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl.

BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts

9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.2.2.).

1.1.3

Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Vornahme

einer weiteren handchirurgischen Begutachtung. Der nichtwiedergutzumachende

Nachteil ist folglich zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 7. April 2022

kann daher direkt Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben

werden.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt folgt aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist

folglich auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992

über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung

nach den Be-stimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die

unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.

2.2

2.2.1

Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die

Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in

Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet

indessen gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die

Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des

Dienstes verursacht werden konnte (lit. a), und wenn sie zusätzlich den Beweis

erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder

verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird der

nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs.

2.

lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der

Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MVG).

2.2.2

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des

Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der

Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend

gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die

Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes

verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten

Gesundheitsschädigung handelt.

2.3

Vorliegend gelangte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 28. November 2019 (Akte 174) zur Auffassung, es bestünden insgesamt

Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden versicherungsinternen

Feststellungen. Es sei fraglich, ob die Beschwerden am linken Handgelenk auf

die während des Zivildienstes aufgetretenen Ereignisse vom 21. Juni 2012 bzw.

vom 4. Juni 2015 (zumindest teilweise) zurückzuführen sind bzw. ob

diesbezüglich ein Status quo sine eingetreten ist (vgl. Erwägung 4.3. des

Urteils). Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin deswegen dazu, ein Gutachten

bei einem spezialisierten Handchirurgen einzuholen und anschliessend erneut

über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden (vgl. Erwägung

5.1

des Urteils).

2.4

Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei Dr. L____ das

"Gutachten" vom 7. Oktober 2021 (Akte 241) ein. Umstritten unter den

Parteien und im Folgenden zu prüfen ist, ob auf dieses "Gutachten"

abzustellen ist oder, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein weiteres externes Gutachten

in Auftrag geben möchte.

3.

3.1

Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen

durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG beinhalten

rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine

"second opinion" zu einem bereits (in einem Gutachten) festgestellten

Sachverhalt einzuholen, wenn dieses nicht seinen Vorstellungen entspricht (vgl.

BGE 141 V 330, 339 E. 5.2). Ist der medizinische Sachverhalt genügend

abgeklärt, dann handelt es sich bei einem ergänzend eingeholten Gutachten um

eine unzulässige "second opinion" (vgl. dazu u.a. BGE 141 V 330,

339.

E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7; siehe auch die

Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.1 und 9C_609/2018

vom 6. März 2019 E. 3.6).

3.2

Entscheidend für die Frage, ob vorliegend weitere Abklärungen

angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit das "Gutachten"

von Dr. L____ vom 7. Oktober 2021 (Akte 241) die von der Rechtsprechung

gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllt (vgl. u.a. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 8. und 8C_133/2021

vom 25. August 2021 E. 4.2). Dies wird vom Beschwerdeführer bejaht und von

der Beschwerdegegnerin verneint.

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist

entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die

Beweiswürdigung und Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten Gutachtens

richtet sich demgemäss nach den drei Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit

und Schlüssigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 568/06 vom 22. November 2006 E. 5.1).

3.3.2

Nicht vollständig ist ein medizinisches Gutachten, wenn

es nicht alle gestellten Gutachterfragen beantwortet oder der Fragenkatalog

nicht alle rechtserheblichen Tatfragen umfasst, wenn der Gutachter wesentliche

Anknüpfungstatsachen, d.h. in den Vorakten enthaltene tatsächliche Grundlagen

nicht berücksichtigt, wenn er erhebliche – nicht den Akten entnommene –

Befundtatsachen nicht durch eigene Befragungen, Untersuchungen oder Abklärungen

erhoben hat oder wenn er die fachlichen Schwierigkeiten, die eine Beantwortung

der Expertenfragen erschweren oder verunmöglichen, nicht darlegt (vgl. u.a. das

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/06 vom 22. November 2006

E. 5.1).

3.3.3

Die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hängt insb.

davon ab, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und

Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten so

begründet sind, dass der Rechtsanwender sie kritisch prüfend nachvollziehen

kann. Die Begründung der von einem Gutachter aus den verwerteten Vorakten und

den von ihm selbst erhobenen Befunden gezogenen Schlussfolgerungen –

regelmässig als "Beurteilung" betitelt – ist der essentielle Teil

jedes Gutachtens. Hier hat der Gutachter die Gedankengänge im Einzelnen darzulegen,

aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt. Die anschliessende Beantwortung

der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begründeten Schlussfolgerungen

nachvollzogen werden können. Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im

"luftleeren Raum" stehen. Enthält ein Gutachten überhaupt keine

Begründung der vom Experten getroffenen Schlussfolgerungen und damit keine

argumentative Basis für die Beantwortung der Gutachterfragen, ist es weder

nachvollziehbar noch schlüssig und deshalb nicht beweiskräftig (vgl. u.a. die

Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 99/05 vom 10. Juni 2005 E.

2.3

und U 401/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1, jeweils mit zahlreichen Hinweisen

auf die Literatur).

3.3.4

Damit eine Expertise im Sozialversicherungsverfahren

bzw. -prozess als Entscheidungsgrundlage dienen kann, bedarf es einer – für den

Rechtsanwender nachvollziehbaren – vollständigen Aufarbeitung und Darlegung des

für den umstrittenen Einzelfall medizinisch relevanten Sachverhaltes; der

Gutachter hat zu Handen der rechtsanwendenden Stelle sämtliche Grundlagen

tatsächlicher Natur, gestützt auf welche er die Fragenbeantwortung vornimmt,

umfassend aufzubereiten und darzulegen (vgl. u.a. Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten

aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Die neurologische Begutachtung,

Schweizerisches medico-legales Handbuch Bd. 1, Adrian M. Siegel/Daniel Fischer

(Hrsg.), Freiburg i. Brsg. 2004, S. 91 ff., S. 96 unten f.).

3.3.5

Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es

prinzipiell möglich, dass ein Gutachter seine Feststellungen im späteren

Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer Tatsachen oder erhobener Einwendungen

prüft, soweit dabei das bereits erstattete Gutachten zum Ausgangspunkt der

weiteren Untersuchungen und Ausführungen gemacht wird. Dagegen steht die

Einholung eines Zweitgutachtens im Vordergrund, wenn das bestehende Gutachten

für klar unzureichend und kaum verwertbar zu beurteilen ist (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1. und 8C_89/2007 vom

20.

August 2008 E. 5.2. mit Hinweis).

3.4

Der Gutachtensauftrag umfasste gemäss Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 26. August 2021 (Akte 232) die vollständigen Akten der

Militärversicherung (eine CD), Bildgebung (drei CDs), den Fragenkatalog vom 7.

Dezember 2020 und allgemeine Hinweise für das Erstellen von Gutachten für die

Militärversicherung. Der Gutachterin wurden folgende Fragen gestellt (vgl. Akte

199): 1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim Versicherten an der linken

Hand vor? Diagnosen? 2. Welche Gesundheitsschädigung(en) an der linken

Hand erlitt der Versicherte bei den Ereignissen am 21. Juni 2012 (Boxen) und am

4.

Juni 2015 (Heben eines Tablars)? 3. Stehen die aktuellen Beschwerden am

linken Handgelenk nach der medizinischen Erfahrung heute noch in einem

Zusammenhang mit den Ereignissen vom 21. Juni 2012 bzw. vom 4. Juni 2015? 4.

Sofern ein Zusammenhang bejaht wird: Wie hoch ist der Anteil der beiden

Ereignisse an den aktuellen Beschwerden? 5. Wie wirken sich die Beschwerden auf

die Arbeitsfähigkeit als Logistiker EFZ, Bauarbeiter oder in körperlich

leichter Arbeit aus? 6. Ist die Behandlung abgeschlossen oder bestehen

allenfalls noch Therapieoptionen?

3.5

3.5.1

Dr. L____ untersuchte den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2021.

Das Gutachten wurde am 7. Oktober 2021 redigiert und umfasst knappe zwei Seiten

(vgl. Akte 241). Die gemachten ärztlichen Aussagen erfüllen weder die formellen

noch die materiellen Anforderungen an ein Gutachten im eigentlichen Sinn, so

wie es vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. November 2019 (Akte 174)

verlangt wurde. Das "Gutachten" von Dr. L____ beschränkt sich auf die

Fragenbeantwortung.

3.5.2

Zu Frage 1 wies die Gutachterin im Wesentlichen darauf

hin, bei der klinischen Untersuchung vom 6. Oktober 2021 zeige sich das

Handgelenk links reizlos. Die Narben der arthroskopischen Intervention vom 2015

seien kaum zu sehen. Aspektmässig präsentierten sich Handgelenk und Hand völlig

unauffällig. Die Sensibilität sei intakt. Die Finger seien frei beweglich. Das

Handgelenk zeige eine freie Beweglichkeit in Extension/Flexion von 80-0-70°.

Die Pro-/Supination seien durchführbar. TFCC sei nicht dolent. Pisotriquetral bestehe

kein Verschiebeschmerz. Auch lägen keine Schwellungen vor. Das distale Radioulnargelenk

links sei indolent, aber eindeutig instabiler als auf der Gegenseite.

Scapholunär liege eine leichte Instabilität beidseits mit Klicken vor, jedoch

ohne Schmerzen. Der Watsontest sei negativ. Insofern sei die einzige

Gesundheitsschädigung die leichte Instabilität des distalen Radio-ulnargelenkes

links und laut Angaben des Patienten die entstehenden starken Schmerzen

ulnocarpal bei Belastung des Handgelenkes. Die Diagnosen lauteten auf: (1.) TFCC-Läsion

links am fovealen Ansatz des Proc. Styloideus links und kleinem zentralen Riss

am radialen Ansatz links mit leichter Instabilität des distalen

Radioulnargelenkes links; (2.) chronische ulnocarpale Belastungsschmerzen; (3.)

allgemeine Gelenkslaxizität.

3.5.2

Die Frage 2. wurde von der Gutachterin wie folgt

beantwortet: Der Explorand habe beim Ereignis vom 21. Juni 2012 ein

ulnocarpales Trauma mit einer ulnaren fovealen TFCC-Läsion am Handgelenk links

erlitten, welche in der MR-Arthrographie auch beschrieben worden sei. Es habe

sich ein fokales kleines Knochenmarksödem direkt subchondral im Foveabereich

des Ansatzpunktes des triangulären Ligamentes gezeigt. Sie sei diesbezüglich

derselben Meinung wie Dr. V____; es habe sich damals schon um eine TFCC-Läsion gehandelt,

die dem Exploranden die Beschwerden verursacht hätten. Dies habe auch Prof. Dr.

W____ bestätigen können. Im MRI-Befund von damals heisse es, dass es sich eher

nicht um eine traumatische Läsion handle. Damit sei man jedoch nicht

einverstanden. Am 4. Juni 2015 habe der Explorand erneut ein Distorsionstrauma

erlitten, welches zu wiederaufflammenden Schmerzen ulnocarpal geführt habe. Es habe

sich dann ein kleiner zentraler Riss des TFCC und ein Abriss am fovealen Ansatz

gezeigt. Zusätzlich sei es laut Dr. X____ vorübergehend nach dem zweiten Trauma

vom 4. Juni 2015 zu einer chronischen Synovitis im Pisotriquetralgelenk nach dem

Distorsionstrauma des linken Handgelenkes gekommen. Im Verlauf sei eine leichte

Zunahme der Instabilität des distalen Radioulnargelenkes links eingetreten. Die

Schmerzen pisotriquetral seien nicht mehr vorhanden.

3.5.3

In Bezug auf die Frage 3. äusserte sich die Gutachterin

wie folgt: Die aktuellen Beschwerden am linken Handgelenk, die nur bei

Belastung ulnocarpal auftreten würden, stünden nach wie vor in einem Zusammenhang

mit den Ereignissen vom 21. Juni 2012 und 4. Juni 2015. Die Antwort auf

Frage 4. lautete folgendermassen: Der Anteil der Beschwerden gehe zu einem sehr

hohen Prozentsatz auf die zwei Traumata zurück. Die Hyperlaxizität habe der Explorand

in beiden Händen bzw. Handgelenken und verursache seine Beschwerden nicht.

3.5.4

Frage 5. beantwortete Dr. L____ folgendermassen: Sobald

der Explorand das Handgelenk nur etwas rotiere unter Belastung, wie Tragen

eines Tablars oder einer Hantel von wenigen Kilos, komme es gleich zu Schmerzen

ulnocarpal, sodass er dies wieder sistieren müsse. Somit könne er, wie dies

auch in allen Berichten, sei es von der D____klinik [...], von Dr. X____ oder

auch von Dr. V____ beschrieben worden sei, als Logistiker und Bauarbeiter nicht

arbeiten und sei für solche Arbeiten mit repetitiven Bewegungen und einer

Belastung von über 2 Kilogramm am linken Handgelenk arbeitsunfähig. Was leichte

körperliche Arbeit angehe, so könne diese problemlos durchgeführt werden. Die

rechte Hand sei voll einsatzfähig.

3.5.5

Zu den Behandlungsoptionen (Frage 6.) führte die

Gutachterin aus, die Behandlung sei schon länger abgeschlossen. Der Explorand

habe die letzte Serie Ergotherapie schon seit längerem abgeschlossen. Hier könne

allenfalls noch mit einer weiteren Serie Ergotherapie die Vorderarmmuskulatur

etwas gestärkt werden. Operative Eingriffe kämen ihrer Ansicht nach nicht in

Frage. Die angeborene Hyperlaxizität der Bänder sei ihrer Meinung nach als

Ursache der belastungsabhängigen Schmerzen ulnocarpal ausgeschlossen.

3.6

Ein Gutachten, das sich lediglich auf die Fragenbeantwortung

beschränkt, stellt jedoch kein Gutachten im eigentlichen Sinne dar. Naturgemäss

sind bei einer Beschränkung auf die Fragenbeantwortung die formellen und die

materiellen Anforderungen an ein (den Beweisanforderungen genügendes) Gutachten

nicht erfüllt. In formeller Hinsicht fällt ins Gewicht, dass kein Aktenauszug

erstellt wurde. Auch lässt das "Gutachten" einen gängigen Aufbau

vermissen. Was den Inhalt der Einschätzung von Dr. L____ angeht, so ist das

Erfordernis der Nachvollziehbarkeit für den Rechtsanwender evidenterweise nicht

gegeben (vgl. dazu u.a. Erwägungen 3.3.3. und 3.3.4. hiervor). Die

Gedankengänge, aufgrund deren die Gutachterin vorliegend zu ihren Schlussfolgerungen

gelangt ist, sind für die rechtsanwendende Behörde nicht ersichtlich. Auch

ermangelt es einer Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Vorakten. Es wurde

daher den zentralen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht Rechnung

getragen.

3.7

In Anbetracht der Tatsache, dass die Einschätzung von Dr. L____ vom

7.

Oktober 2021 weder formell noch materiell den Anforderungen an ein

beweiskräftiges medizinisches Gutachten zu genügen vermag, erscheint es

richtig, dass die Beschwerdegegnerin den massgebenden Sachverhalt durch ein

neues externes handchirurgisches Gutachten abklären möchte. Ergänzend kann auch

auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 ff. der

Beschwerdeantwort verwiesen werden.

3.8

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass der

Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 ff.

der Beschwerde) – keine Rechtsverzögerung resp. kein Verstoss gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden kann. Sie hat stetig

versucht, eine geeignete Gutachtensperson zu finden. Die lange Dauer des

Verfahrens ist denn auch auf Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers und

die Geltendmachung von Ablehnungsgründen durch den Beschwerdeführer

zurückzuführen. Mit diesen Begehren hat sich die Beschwerdegegnerin korrekt auseinandergesetzt,

was ihr nicht zum Vorwurf gereichen kann. Ausserdem hat der Beschwerdeführer

auch durch seine Kontaktaufnahme mit einem vorgesehenen Gutachter zur

Verfahrensverzögerung beigetragen.

3.9

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht – mangels

Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. L____ – mit Zwischenverfügung vom 7. April

2022.

an der vorgesehenen Begutachtung durch einen anderen externen

Sachverständigen festgehalten hat.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: