MV.2022.1
Anordnung einer Begutachtung
1. Dezember 2022Deutsch24 min
26. Oktober 2012 begab er sich wegen Handgelenksbeschwerden links zu Dr. C____ in
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. iur. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA Abteilung
Militärversicherung
Service Center, Postfach, 6009 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
MV.2022.1
Zwischenverfügung vom 7. April
2022
Anordnung einer Begutachtung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1992, leistete ab dem
7. Mai 2012 Zivildienst. Gemäss Anmeldung MVG vom 16. November 2012 zog er sich
am 21. Juni 2012 beim Boxtraining eine Verletzung an der linken Hand zu. Am
26. Oktober 2012 begab er sich wegen Handgelenksbeschwerden links zu Dr. C____ in
Behandlung. Sie diagnostizierte ein "Bone-Bruise Ulnakopf links" und
schrieb den Beschwerdeführer schliesslich ab dem 16. November 2012 bis zum 28.
Februar 2013 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Akten 1, 18 und 20). Die SUVA-MV
erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
b) Am 1. Juni 2015 leistete der Beschwerdeführer erneut
Zivildienst. Mit MV-Meldung vom 29. Juni 2015 gab er der SUVA-MV bekannt, dass
er sich während des Boxtrainings am 21. Juni 2012 die linke Hand verletzt habe.
Seither habe er Probleme mit dem linken Handgelenk. Ausserdem habe er sich am
4. Juni 2015 im Zivildienst beim Heben des Tablars die linke Hand verrenkt (vgl.
Akte 31). Nach erfolgten Abklärungen (vgl. u.a. den Fragebogen; Akte 46) richtete
die SUVA-MV dem Beschwerdeführer wiederum Leistungen aus (vgl. u.a. Akten 53,
57, 60, 63, 65, 68, 71). Am 14. Januar 2016 fand eine diagnostische
Arthroskopie des linken Handgelenks sowie ein Shaving statt (vgl. Akte 73). Die
SUVA-MV holte im weiteren Verlauf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen
vom 6. April 2016, vom 2. Juni 2016 und vom 27. März 2017 ein (vgl. Akten 90, 102
und 148). Ausserdem forderte sie von der D____klinik [...], Abteilung für
Handchirurgie, den Sprechstundenbericht vom 19. Mai 2017 an (vgl. Akte 151).
c) Nach Einholung der chirurgischen Beurteilung vom 17.
Juli 2017 (Akte 154) teilte die SUVA-MV dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 15. September 2017 mit, man gedenke eine Haftung und somit eine
Leistungspflicht für die belastungsabhängigen, ulnocarpalen
Handgelenksschmerzen links, vermutlich bedingt durch Überlastung bei
generalisierter Hypermobilität, abzulehnen. Aus diesem Grunde bestehe kein
Anspruch auf eine Umschulung sowie auf eine Integritätsschadenrente. Die Anspruchsvoraussetzungen
für ein Taggeld ab 1. April 2016 bzw. 2. Mai 2016 seien ebenfalls
nicht erfüllt (vgl. Akte 156). Am 17. Oktober 2017 erliess die SUVA-MV
eine entsprechende Verfügung (vgl. Akte 157). Dagegen opponierte der
Beschwerdeführer mit Einsprache vom 16. November 2017 (vgl. Akte 158), welche von
der SUVA-MV mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 abgelehnt wurde (vgl.
Akte 163).
d) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren MV 2018
1). Er beantragte, es seien ihm rückwirkend ab dem 2. Mai 2016 bis auf weiteres
Taggelder auszurichten; zudem seien ihm rückwirkend ab dem 2. Mai 2016 bis auf
weiteres die Kosten der Heilbehandlung zu vergüten; weiter seien ihm rückwirkend
und bis auf weiteres die Kosten für die Umschulung zum Theologen zu vergüten
und dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. November
2019 dahingehend gut, dass es die Sache an die SUVA-MV zurückwies, damit diese
ein Gutachten bei einem spezialisierten Handchirurgen einhole und anschliessend
erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers entscheide (vgl. Akte
174).
e) In der Folge bemühte sich die SUVA-MV geraume Zeit um
Durchführung der vom Gericht als erforderlich erachteten handchirurgischen
Begutachtung. Zunächst erging eine Anfrage an Dr. E____, c/o D____klinik [...]
(vgl. die Schreiben vom 22. Juni 2020; Akten 178). Dr. E____ lehnte den Auftrag
jedoch mit Schreiben vom 21. Juni 2020 ab (vgl. Akte 179). Auch der
daraufhin angefragte Dr. F____, c/o G____ Klinik [...], erteilte der SUVA-MV
mangels Kapazitäten eine Absage (vgl. das Schreiben vom 1. Juli 2020; Akte 181).
In der Folge erging am 1. Juli 2020 eine weitere Anfrage an Dr. H____,
c/o I____spital [...] (vgl. Akte 182). Dieser liess die SUVA-MV wissen, dass er
keine Begutachtungen mehr vornehme; allerdings würde Dr. J____ den Auftrag
annehmen und die Begutachtung unter Beiziehung von Dr. H____ vornehmen (vgl.
das Schreiben vom 2. Juli 2020; Akte 183). Darüber orientierte die
SUVA-MV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2020 und setzte diesem
Frist bis zum 14. August 2020 zur Stellungnahme (vgl. Akte 185). Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer verlangte in der Folge zunächst Fristerstreckung
bis zum 4. September 2020 (vgl. Akte 190). Die Frist wurde ihm daraufhin bis
zum 28. August 2020 erstreckt (vgl. Akte 191). Am 28. August 2020 äusserte sich
der Beschwerdeführer schliesslich zur vorgesehenen Begutachtung resp. der
Gutachtensperson. Im Wesentlichen machte er geltend, Dr. J____ verfüge
noch nicht über die erforderliche Erfahrung. Er schlage alternativ einen
Gutachter vor, welcher über den Facharzttitel Handchirurgie FMH sowie überdies
über eine jahrzehntelange Erfahrung auf dem entsprechenden Gebiet verfüge. Es handle
sich um PD Dr. K____. Alternativ könne er sich auch mit Dr. L____ einverstanden
erklären (vgl. Akte 192).
f) Die SUVA-MV fragte daher PD Dr. M____, c/o Klinik [...],
an, ob er die Begutachtung vornehmen könne (vgl. das Schreiben vom 4. September
2020; Akte 194). Offenbar in etwa zeitgleich wurde PD Dr. M____ auch vom
Beschwerdeführer angefragt, ob er ihn begutachten könne (vgl. Akte 196). Dies
bewog die SUVA-MV dazu, Prof. Dr. N____, c/o O____spital [...], anzufragen, ob sie
ein Gutachten erstellen könne (vgl. das Schreiben vom 19. Oktober 2020; Akte
197). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 wurde die SUVA-MV darüber orientiert,
dass die Begutachtung von Dr. P____ vorgenommen werde, unter Supervision von
Prof. Dr. N____ (vgl. Akte 198). In der Folge orientierte die SUVA-MV den
Beschwerdeführer darüber, dass man die Begutachtung durch Prof. Dr. N____
vornehmen lassen werde; denn in Anbetracht der Tatsache, dass er mit PD Dr. M____
Kontakt aufgenommen habe, könne man nicht abschätzen, inwieweit allenfalls eine
Beeinflussung stattgefunden habe. PD Dr. M____ könne daher nicht mit der
Begutachtung beauftragt werden (vgl. das Schreiben vom 7. Dezember 2020; Akte
200). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020. Er machte
im Wesentlichen geltend, Dr. P____ sei lediglich Assistenzarzt, was
fachlich nicht zu genügen vermöge. Im Übrigen könne PD Dr. M____ nicht als
befangen erachtet werden. Alternativ könnte er sich aber mit einer Begutachtung
durch Dr. L____, wie schon mit Stellungnahme vom 28. August 2020 mitgeteilt,
einverstanden erklären (vgl. Akte 204). Dessen ungeachtet hielt die
SUVA-MV an der Nichtberücksichtigung von PD Dr. M____ fest (vgl. das Schreiben
vom 18. Februar 2021; Akte 205). In der Folge insistierte der
Beschwerdeführer auf der bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 geäusserten
Meinung, insbesondere dass Dr. P____ als nicht genügend qualifiziert zu
erachten sei (vgl. das Schreiben vom 5. März 2021; Akte 206).
g) Daraufhin hielt die SUVA-MV mit Zwischenverfügung vom
31. März 2021 an der Begutachtung durch Dr. P____ (unter der Leitung und
Fachverantwortung von Prof. Dr. N____) fest (vgl. Akte 209). Das O____spital [...]
teilte der SUVA-MV jedoch – nach erfolgter Zustellung der Unterlagen und des
Fragenkataloges – mit Schreiben vom 11. Juni 2021 mit, die personelle Situation
habe sich in der Zwischenzeit verändert; man sei aus logistischen Gründen nicht
mehr in der Lage, die Begutachtung durchzuführen (vgl. Akte 218).
h) Dies bewog die SUVA-MV dazu, am 24. Juni 2021 Prof.
Dr. Q____, c/o D____klinik [...], eine Anfrage zu stellen (vgl. Akte 219). Es
wurde ihr in der Folge von der Klinik beschieden, Prof. Dr. Q____ sei es aus
Kapazitätsgründen nicht möglich, das Gutachten zu erstatten. Die Begutachtung
werde daher von Dr. R____ übernommen (vgl. Akte 220). Am 28. Juni 2021
orientierte die SUVA-MV den Beschwerdeführer über die vorgesehene Begutachtung
durch Dr. R____ und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Akte 221).
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, die D____klinik
[...] habe bereits im Jahre 2017 als Gutachterin fungiert und sei infolgedessen
in der Sache vorbefasst. Er lehne daher die vorgeschlagene Gutachterin wegen
Befangenheit ab und schlage seinerseits wie bis anhin Dr. L____ und/oder Dr. M____
vor (vgl. Akte 225).
i) Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 wandte sich die
SUVA-MV wegen der Erstattung des Gutachtens an Prof. Dr. S____, T____spital [...]
(vgl. Akte 226). Das T____spital [...] teilte ihr mit Schreiben vom 4. August
2021 mit, man werde die Begutachtung durch einen Assistenzarzt resp. eine
Assistenzärztin vornehmen lassen, mit Supervision von Dr. U____, Leitender Arzt
Handchirurgie, und Prof. Dr. S____, Chefarzt, Plastische Chirurgie und
Handchirurgie (vgl. Akte 228). Die SUVA-MV fragte ausserdem am 16. August 2021 Dr.
L____ wegen der Gutachtenserstellung an (vgl. Akte 227). Diese erteilte am 23.
August 2021 ihre Zusage (vgl. Akte 229). In der Folge beauftragte die
SUVA-MV Dr. L____ am 24. August 2021 mit der handchirurgischen
Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Akte 229). Gleichentags liess sie dem T____spital
[...] eine Absage zukommen (vgl. Akte 228). Am 26. August 2021 wurde der
schriftliche Auftrag an Dr. L____ erteilt und der Gutachterin der Fragekatalog
zugestellt (vgl. Akte 232). Am 6. Oktober 2021 untersuchte Dr. L____ den
Beschwerdeführer. Am 7. Oktober 2021 erstellte sie das knappe zwei Seiten
umfassende "Gutachten" (vgl. Akte 241). Dieses ging am 18.
Oktober 2021 bei der SUVA-MV ein (vgl. Akte 242).
k) In der Folge teilte die SUVA-MV dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 16. November 2021 mit, das "Gutachten" von Dr. L____
erfülle die Beweisanforderungen nicht. Man gedenke daher, ein neues externes
Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Akte 243). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 10. Dezember 2021. Er machte geltend, es bedürfe keines
neuen Gutachtens (vgl. Akte 244). Am 28. März 2022 erkundigte er sich nach dem
Verfahrensstand (vgl. Akte 246). Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2022 hielt
die SUVA-MV an der beabsichtigten Einholung eines neuen Gutachtens fest (vgl.
Akte 248).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es
sei die Zwischenverfügung der SUVA-MV vom 7. April 2022 aufzuheben und es sei
festzustellen, dass das Gutachten von Dr. L____ vom 7. Oktober 2021 den
bundesgerichtlichen Anforderungen entspricht. Des Weiteren sei festzustellen,
dass das Gutachten von Dr. L____ vom 7. Oktober 2021 für die weitere
Beurteilung des Falles zu verwerten sei und dass keine Neubegutachtung mehr
durch einen externen Sachverständigen anzuordnen sei. Eventualiter sei in
Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. April 2022 Dr. L____ damit zu
beauftragen, ein ergänztes, den formellen Kriterien entsprechendes Gutachten
nachzureichen.
b) Die SUVA-MV (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. September
2022.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 30.
September 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 1. Dezember 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche
eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit
auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N.
17.
zu Art. 56 ATSG).
1.1.2
Bei der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2022
betreffend die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige
Zwischenverfügung. Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger
Nachteil wird regelmässig angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der
von der versicherten Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen
(zulässigen) Einwände (sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) –
an der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht sachgerechte
Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen
Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend gemacht werden
können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden kann überdies die
fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des Sachverständigen. Auch
können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erhoben werden (wie
etwa, es handle sich um eine unnötige "second opinion"). Zudem können
Beanstandungen gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend
die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete
Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl.
BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.2.2.).
1.1.3
Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Vornahme
einer weiteren handchirurgischen Begutachtung. Der nichtwiedergutzumachende
Nachteil ist folglich zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 7. April 2022
kann daher direkt Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben
werden.
1.2
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt folgt aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100).
1.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
folglich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung
nach den Be-stimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die
unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.
2.2
2.2.1
Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die
Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in
Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet
indessen gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die
Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des
Dienstes verursacht werden konnte (lit. a), und wenn sie zusätzlich den Beweis
erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder
verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird der
nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs.
2.
lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der
Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MVG).
2.2.2
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des
Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der
Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend
gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die
Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes
verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten
Gesundheitsschädigung handelt.
2.3
Vorliegend gelangte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 28. November 2019 (Akte 174) zur Auffassung, es bestünden insgesamt
Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden versicherungsinternen
Feststellungen. Es sei fraglich, ob die Beschwerden am linken Handgelenk auf
die während des Zivildienstes aufgetretenen Ereignisse vom 21. Juni 2012 bzw.
vom 4. Juni 2015 (zumindest teilweise) zurückzuführen sind bzw. ob
diesbezüglich ein Status quo sine eingetreten ist (vgl. Erwägung 4.3. des
Urteils). Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin deswegen dazu, ein Gutachten
bei einem spezialisierten Handchirurgen einzuholen und anschliessend erneut
über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden (vgl. Erwägung
5.1
des Urteils).
2.4
Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei Dr. L____ das
"Gutachten" vom 7. Oktober 2021 (Akte 241) ein. Umstritten unter den
Parteien und im Folgenden zu prüfen ist, ob auf dieses "Gutachten"
abzustellen ist oder, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein weiteres externes Gutachten
in Auftrag geben möchte.
3.
3.1
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen
durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG beinhalten
rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine
"second opinion" zu einem bereits (in einem Gutachten) festgestellten
Sachverhalt einzuholen, wenn dieses nicht seinen Vorstellungen entspricht (vgl.
BGE 141 V 330, 339 E. 5.2). Ist der medizinische Sachverhalt genügend
abgeklärt, dann handelt es sich bei einem ergänzend eingeholten Gutachten um
eine unzulässige "second opinion" (vgl. dazu u.a. BGE 141 V 330,
339.
E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7; siehe auch die
Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.1 und 9C_609/2018
vom 6. März 2019 E. 3.6).
3.2
Entscheidend für die Frage, ob vorliegend weitere Abklärungen
angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit das "Gutachten"
von Dr. L____ vom 7. Oktober 2021 (Akte 241) die von der Rechtsprechung
gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllt (vgl. u.a. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 8. und 8C_133/2021
vom 25. August 2021 E. 4.2). Dies wird vom Beschwerdeführer bejaht und von
der Beschwerdegegnerin verneint.
3.3
3.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist
entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die
Beweiswürdigung und Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten Gutachtens
richtet sich demgemäss nach den drei Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit
und Schlüssigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 568/06 vom 22. November 2006 E. 5.1).
3.3.2
Nicht vollständig ist ein medizinisches Gutachten, wenn
es nicht alle gestellten Gutachterfragen beantwortet oder der Fragenkatalog
nicht alle rechtserheblichen Tatfragen umfasst, wenn der Gutachter wesentliche
Anknüpfungstatsachen, d.h. in den Vorakten enthaltene tatsächliche Grundlagen
nicht berücksichtigt, wenn er erhebliche – nicht den Akten entnommene –
Befundtatsachen nicht durch eigene Befragungen, Untersuchungen oder Abklärungen
erhoben hat oder wenn er die fachlichen Schwierigkeiten, die eine Beantwortung
der Expertenfragen erschweren oder verunmöglichen, nicht darlegt (vgl. u.a. das
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/06 vom 22. November 2006
E. 5.1).
3.3.3
Die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hängt insb.
davon ab, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und
Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten so
begründet sind, dass der Rechtsanwender sie kritisch prüfend nachvollziehen
kann. Die Begründung der von einem Gutachter aus den verwerteten Vorakten und
den von ihm selbst erhobenen Befunden gezogenen Schlussfolgerungen –
regelmässig als "Beurteilung" betitelt – ist der essentielle Teil
jedes Gutachtens. Hier hat der Gutachter die Gedankengänge im Einzelnen darzulegen,
aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt. Die anschliessende Beantwortung
der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begründeten Schlussfolgerungen
nachvollzogen werden können. Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im
"luftleeren Raum" stehen. Enthält ein Gutachten überhaupt keine
Begründung der vom Experten getroffenen Schlussfolgerungen und damit keine
argumentative Basis für die Beantwortung der Gutachterfragen, ist es weder
nachvollziehbar noch schlüssig und deshalb nicht beweiskräftig (vgl. u.a. die
Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 99/05 vom 10. Juni 2005 E.
2.3
und U 401/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1, jeweils mit zahlreichen Hinweisen
auf die Literatur).
3.3.4
Damit eine Expertise im Sozialversicherungsverfahren
bzw. -prozess als Entscheidungsgrundlage dienen kann, bedarf es einer – für den
Rechtsanwender nachvollziehbaren – vollständigen Aufarbeitung und Darlegung des
für den umstrittenen Einzelfall medizinisch relevanten Sachverhaltes; der
Gutachter hat zu Handen der rechtsanwendenden Stelle sämtliche Grundlagen
tatsächlicher Natur, gestützt auf welche er die Fragenbeantwortung vornimmt,
umfassend aufzubereiten und darzulegen (vgl. u.a. Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Die neurologische Begutachtung,
Schweizerisches medico-legales Handbuch Bd. 1, Adrian M. Siegel/Daniel Fischer
(Hrsg.), Freiburg i. Brsg. 2004, S. 91 ff., S. 96 unten f.).
3.3.5
Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es
prinzipiell möglich, dass ein Gutachter seine Feststellungen im späteren
Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer Tatsachen oder erhobener Einwendungen
prüft, soweit dabei das bereits erstattete Gutachten zum Ausgangspunkt der
weiteren Untersuchungen und Ausführungen gemacht wird. Dagegen steht die
Einholung eines Zweitgutachtens im Vordergrund, wenn das bestehende Gutachten
für klar unzureichend und kaum verwertbar zu beurteilen ist (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1. und 8C_89/2007 vom
20.
August 2008 E. 5.2. mit Hinweis).
3.4
Der Gutachtensauftrag umfasste gemäss Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 26. August 2021 (Akte 232) die vollständigen Akten der
Militärversicherung (eine CD), Bildgebung (drei CDs), den Fragenkatalog vom 7.
Dezember 2020 und allgemeine Hinweise für das Erstellen von Gutachten für die
Militärversicherung. Der Gutachterin wurden folgende Fragen gestellt (vgl. Akte
199): 1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim Versicherten an der linken
Hand vor? Diagnosen? 2. Welche Gesundheitsschädigung(en) an der linken
Hand erlitt der Versicherte bei den Ereignissen am 21. Juni 2012 (Boxen) und am
4.
Juni 2015 (Heben eines Tablars)? 3. Stehen die aktuellen Beschwerden am
linken Handgelenk nach der medizinischen Erfahrung heute noch in einem
Zusammenhang mit den Ereignissen vom 21. Juni 2012 bzw. vom 4. Juni 2015? 4.
Sofern ein Zusammenhang bejaht wird: Wie hoch ist der Anteil der beiden
Ereignisse an den aktuellen Beschwerden? 5. Wie wirken sich die Beschwerden auf
die Arbeitsfähigkeit als Logistiker EFZ, Bauarbeiter oder in körperlich
leichter Arbeit aus? 6. Ist die Behandlung abgeschlossen oder bestehen
allenfalls noch Therapieoptionen?
3.5
3.5.1
Dr. L____ untersuchte den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2021.
Das Gutachten wurde am 7. Oktober 2021 redigiert und umfasst knappe zwei Seiten
(vgl. Akte 241). Die gemachten ärztlichen Aussagen erfüllen weder die formellen
noch die materiellen Anforderungen an ein Gutachten im eigentlichen Sinn, so
wie es vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. November 2019 (Akte 174)
verlangt wurde. Das "Gutachten" von Dr. L____ beschränkt sich auf die
Fragenbeantwortung.
3.5.2
Zu Frage 1 wies die Gutachterin im Wesentlichen darauf
hin, bei der klinischen Untersuchung vom 6. Oktober 2021 zeige sich das
Handgelenk links reizlos. Die Narben der arthroskopischen Intervention vom 2015
seien kaum zu sehen. Aspektmässig präsentierten sich Handgelenk und Hand völlig
unauffällig. Die Sensibilität sei intakt. Die Finger seien frei beweglich. Das
Handgelenk zeige eine freie Beweglichkeit in Extension/Flexion von 80-0-70°.
Die Pro-/Supination seien durchführbar. TFCC sei nicht dolent. Pisotriquetral bestehe
kein Verschiebeschmerz. Auch lägen keine Schwellungen vor. Das distale Radioulnargelenk
links sei indolent, aber eindeutig instabiler als auf der Gegenseite.
Scapholunär liege eine leichte Instabilität beidseits mit Klicken vor, jedoch
ohne Schmerzen. Der Watsontest sei negativ. Insofern sei die einzige
Gesundheitsschädigung die leichte Instabilität des distalen Radio-ulnargelenkes
links und laut Angaben des Patienten die entstehenden starken Schmerzen
ulnocarpal bei Belastung des Handgelenkes. Die Diagnosen lauteten auf: (1.) TFCC-Läsion
links am fovealen Ansatz des Proc. Styloideus links und kleinem zentralen Riss
am radialen Ansatz links mit leichter Instabilität des distalen
Radioulnargelenkes links; (2.) chronische ulnocarpale Belastungsschmerzen; (3.)
allgemeine Gelenkslaxizität.
3.5.2
Die Frage 2. wurde von der Gutachterin wie folgt
beantwortet: Der Explorand habe beim Ereignis vom 21. Juni 2012 ein
ulnocarpales Trauma mit einer ulnaren fovealen TFCC-Läsion am Handgelenk links
erlitten, welche in der MR-Arthrographie auch beschrieben worden sei. Es habe
sich ein fokales kleines Knochenmarksödem direkt subchondral im Foveabereich
des Ansatzpunktes des triangulären Ligamentes gezeigt. Sie sei diesbezüglich
derselben Meinung wie Dr. V____; es habe sich damals schon um eine TFCC-Läsion gehandelt,
die dem Exploranden die Beschwerden verursacht hätten. Dies habe auch Prof. Dr.
W____ bestätigen können. Im MRI-Befund von damals heisse es, dass es sich eher
nicht um eine traumatische Läsion handle. Damit sei man jedoch nicht
einverstanden. Am 4. Juni 2015 habe der Explorand erneut ein Distorsionstrauma
erlitten, welches zu wiederaufflammenden Schmerzen ulnocarpal geführt habe. Es habe
sich dann ein kleiner zentraler Riss des TFCC und ein Abriss am fovealen Ansatz
gezeigt. Zusätzlich sei es laut Dr. X____ vorübergehend nach dem zweiten Trauma
vom 4. Juni 2015 zu einer chronischen Synovitis im Pisotriquetralgelenk nach dem
Distorsionstrauma des linken Handgelenkes gekommen. Im Verlauf sei eine leichte
Zunahme der Instabilität des distalen Radioulnargelenkes links eingetreten. Die
Schmerzen pisotriquetral seien nicht mehr vorhanden.
3.5.3
In Bezug auf die Frage 3. äusserte sich die Gutachterin
wie folgt: Die aktuellen Beschwerden am linken Handgelenk, die nur bei
Belastung ulnocarpal auftreten würden, stünden nach wie vor in einem Zusammenhang
mit den Ereignissen vom 21. Juni 2012 und 4. Juni 2015. Die Antwort auf
Frage 4. lautete folgendermassen: Der Anteil der Beschwerden gehe zu einem sehr
hohen Prozentsatz auf die zwei Traumata zurück. Die Hyperlaxizität habe der Explorand
in beiden Händen bzw. Handgelenken und verursache seine Beschwerden nicht.
3.5.4
Frage 5. beantwortete Dr. L____ folgendermassen: Sobald
der Explorand das Handgelenk nur etwas rotiere unter Belastung, wie Tragen
eines Tablars oder einer Hantel von wenigen Kilos, komme es gleich zu Schmerzen
ulnocarpal, sodass er dies wieder sistieren müsse. Somit könne er, wie dies
auch in allen Berichten, sei es von der D____klinik [...], von Dr. X____ oder
auch von Dr. V____ beschrieben worden sei, als Logistiker und Bauarbeiter nicht
arbeiten und sei für solche Arbeiten mit repetitiven Bewegungen und einer
Belastung von über 2 Kilogramm am linken Handgelenk arbeitsunfähig. Was leichte
körperliche Arbeit angehe, so könne diese problemlos durchgeführt werden. Die
rechte Hand sei voll einsatzfähig.
3.5.5
Zu den Behandlungsoptionen (Frage 6.) führte die
Gutachterin aus, die Behandlung sei schon länger abgeschlossen. Der Explorand
habe die letzte Serie Ergotherapie schon seit längerem abgeschlossen. Hier könne
allenfalls noch mit einer weiteren Serie Ergotherapie die Vorderarmmuskulatur
etwas gestärkt werden. Operative Eingriffe kämen ihrer Ansicht nach nicht in
Frage. Die angeborene Hyperlaxizität der Bänder sei ihrer Meinung nach als
Ursache der belastungsabhängigen Schmerzen ulnocarpal ausgeschlossen.
3.6
Ein Gutachten, das sich lediglich auf die Fragenbeantwortung
beschränkt, stellt jedoch kein Gutachten im eigentlichen Sinne dar. Naturgemäss
sind bei einer Beschränkung auf die Fragenbeantwortung die formellen und die
materiellen Anforderungen an ein (den Beweisanforderungen genügendes) Gutachten
nicht erfüllt. In formeller Hinsicht fällt ins Gewicht, dass kein Aktenauszug
erstellt wurde. Auch lässt das "Gutachten" einen gängigen Aufbau
vermissen. Was den Inhalt der Einschätzung von Dr. L____ angeht, so ist das
Erfordernis der Nachvollziehbarkeit für den Rechtsanwender evidenterweise nicht
gegeben (vgl. dazu u.a. Erwägungen 3.3.3. und 3.3.4. hiervor). Die
Gedankengänge, aufgrund deren die Gutachterin vorliegend zu ihren Schlussfolgerungen
gelangt ist, sind für die rechtsanwendende Behörde nicht ersichtlich. Auch
ermangelt es einer Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Vorakten. Es wurde
daher den zentralen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht Rechnung
getragen.
3.7
In Anbetracht der Tatsache, dass die Einschätzung von Dr. L____ vom
7.
Oktober 2021 weder formell noch materiell den Anforderungen an ein
beweiskräftiges medizinisches Gutachten zu genügen vermag, erscheint es
richtig, dass die Beschwerdegegnerin den massgebenden Sachverhalt durch ein
neues externes handchirurgisches Gutachten abklären möchte. Ergänzend kann auch
auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 ff. der
Beschwerdeantwort verwiesen werden.
3.8
Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass der
Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 ff.
der Beschwerde) – keine Rechtsverzögerung resp. kein Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden kann. Sie hat stetig
versucht, eine geeignete Gutachtensperson zu finden. Die lange Dauer des
Verfahrens ist denn auch auf Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers und
die Geltendmachung von Ablehnungsgründen durch den Beschwerdeführer
zurückzuführen. Mit diesen Begehren hat sich die Beschwerdegegnerin korrekt auseinandergesetzt,
was ihr nicht zum Vorwurf gereichen kann. Ausserdem hat der Beschwerdeführer
auch durch seine Kontaktaufnahme mit einem vorgesehenen Gutachter zur
Verfahrensverzögerung beigetragen.
3.9
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht – mangels
Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. L____ – mit Zwischenverfügung vom 7. April
2022.
an der vorgesehenen Begutachtung durch einen anderen externen
Sachverständigen festgehalten hat.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: