SB.2012.7
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
1. Dezember 2023Deutsch7 min
Hehlerei schuldig erklärt und zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von sieben Jahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2012.7
SB.2012.17
ENTSCHEID
vom 1.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o [...],
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 14. März 2013)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 14. März 2013 wurde A____ (Gesuchsteller) in den
vereinigten Verfahren SB.2012.7 und SB.2012.17 des Verbrechens nach Art. 19
Ziff. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung
und Bandenmässigkeit), des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der
Hehlerei schuldig erklärt und zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von sieben Jahren
und sieben Monaten verurteilt (unter Einrechnung von fünf Tagen bereits ausgestandener
Untersuchungshaft). Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1'208.– sowie
eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– (Rechnung Nr. 2014d361 in SB.2012.7)
bzw. Verfahrenskosten von CHF 15'707.60 sowie Urteilsgebühren von CHF 4'500.–
(Rechnung Nr. 2014d360 in SB.2012.17) auferlegt.
Mit Datum vom
28. November 2019 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller ein erstes
Kostenerlassgesuch betreffend die Rechnungen 2014d360 und 2014d361 eingereicht.
Damals war er noch im Strafvollzug. Mit Verfügung vom 29. November 2019 hat der
damalige Verfahrensleiter eine Sistierung der Forderungen während der Haft bzw.
dem Strafvollzug angeordnet und den Gesuchsteller aufgefordert, vor seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug ein neues Gesuch zu stellen. Mit Entscheid der Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt
(SMV) vom 15. Juli 2022 ist der Gesuchsteller per 22. August 2022 bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen worden. Für die Dauer der Probezeit von 998 Tagen
wurde Bewährungshilfe angeordnet. In der Folge wurde ihm vom Inkasso des Justiz-
und Sicherheitsdepartements (JSD) mit Schreiben vom 13. September 2022
bezugnehmend auf sein «Gesuch vom 29. November 2019» ein Zahlungsaufschub für
die offenen Forderungen mit Fristverlängerung bis 31. Oktober 2022 gewährt. Auf
diesen Termin werde die Begleichung der Forderung oder ein konkreter
Abzahlungsvorschlag bis maximal 15 Raten erwartet, ansonsten rechtliche
Schritte eingeleitet würden. Eine erneute Vereinbarung sei dann ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 teilte der Gesuchsteller dem Inkasso
mit, dass er aktuell von der Arbeitslosenkasse lebe und den Gesamtbetrag von
CHF 22'455.60 (darin sind Mahngebühren von CHF 40.– inkludiert) nicht in 15
Raten bezahlen könne. Er bitte daher um einen weiteren Zahlungsaufschub und
sicherte zu, sich beim Inkasso zu melden, sobald er eine Anstellung gefunden
hätte. Mit Schreiben vom 18. Oktober gewährte ihm das Inkasso hierauf für die
Forderungen in Höhe von CHF 20'227.60 und CHF 2'228.– eine weitere
Fristverlängerung bis zum 10. November 2022. Bis dann seien die Forderungen zu
begleichen oder ein konkreter Abzahlungsvorschlag einzureichen mit Angabe einer
Ratenhöhe, die für den Gesuchsteller zahlbar sei. Ein erneuter Zahlungsaufschub
werde nicht gewährt. Nachdem offenbar keine Reaktion seitens des Gesuchstellers
erfolgte, ergingen im März 2023 die Inkassoaufträge für die ausstehenden
Forderungen und wurden im Juli 2023 betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet.
Mit Eingabe vom
18. Oktober 2023 reichte B____ vom [...] in Vertretung des Gesuchstellers eine
«Bitte um Zurückziehung der betreibungsrechtlichen Schritte» ein. Er verwies darauf,
dass ein Angebot zur monatlichen Abzahlung eingereicht und vom kantonalen
Inkasso geprüft worden sei und dass das Inkasso auf Rückfrage erklärt habe, es
liege ein Missverständnis vor. Indessen könnten betreibungsrechtliche Schritte
nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es werde im Januar 2024 das
Fortsetzungsbegehren gestellt und eine Lohnpfändung eingeleitet. Der Vertreter
schlug eine Schuldentilgung in Raten von CHF 500.– pro Monat vor, wies aber
zugleich darauf hin, dass eine langfristige Vereinbarung gegenwärtig nicht
möglich sei und die monatliche Rate bei einer Veränderung der finanziellen
Situation neu bewertet werden müsste.
Mit Verfügung
vom 23. Oktober 2023 hat die unterzeichnete Appellationsgerichts-präsidentin in
Stellvertretung des bisherigen Instruktionsrichters das Ratenzahlungsgesuch vom
18. Oktober 2023 vorläufig ad acta genommen und einen Inkassostopp bis zum
Entscheid darüber verfügt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 ist der bisherige
Instruktionsrichter wegen [...] in den Ausstand getreten und hat das Verfahren
der unterzeichneten Appellationsgerichtspräsidentin übertragen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die
Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit
innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde
durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden
seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft
gefährden kann (Griesser, in
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang
immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung
aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere
finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb
mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung
(AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E.
2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020
E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Der
Gesuchsteller hat während seiner Haftzeit erfolgreich eine Berufsausbildung zum
[...] sowie weiterbildende Kurse absolviert. Seit März 2023 arbeitet er zu 100
% als [...] und konnte sich daher von der Sozialhilfe lösen. Aus dem vom
Gesuchsteller eingereichten Sanierungsbudget vom 1. Oktober 2023 ergibt sich,
dass er aktuell einen monatlichen Überschuss von CHF 840.– erzielen kann. Die
von ihm vorgeschlagene, doch substantielle Rate von monatlich CHF 500.–
erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. Inwiefern eine langfristige
Vereinbarung gegenwärtig nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, ist
die Einsatzdauer gemäss Vertrag vom 6. Juli 2023 doch mit «unbefristet»
angegeben. Bezahlt der Gesuchsteller die Raten während zwei Jahren pünktlich, kann
dannzumal im Rahmen einer Neubeurteilung über einen Teilerlass der verbliebenen
Verfahrenskosten entschieden werden. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des
Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Der Gesuchsteller ist
darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben auch nur einer Ratenzahlung der gesamte
Betrag der Verfahrenskosten sofort fällig und verzinslich ist.
3.
Auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs von A____ ist von
weiteren Inkassomassnahmen abzusehen. Der Gesuchsteller hat an die
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 22'455.60 (inklusive Mahngebühren von
CHF 40.–) während zwei Jahren monatliche Raten zu jeweils CHF 500.– zu bezahlen,
wobei dannzumal eine Neubewertung vorgenommen werden wird. Die Raten sind
jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar
2024.
Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag
sofort fällig und verzinslich.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
B____ ([...] für den Gesuchsteller)
-
Finanzdepartement, Rechtsinkasso der Steuerverwaltung
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.