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Entscheid

SB.2012.7

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

1. Dezember 2023Deutsch7 min

Hehlerei schuldig erklärt und zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von sieben Jahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2012.7

SB.2012.17

ENTSCHEID

vom 1.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o [...],

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 14. März 2013)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 14. März 2013 wurde A____ (Gesuchsteller) in den

vereinigten Verfahren SB.2012.7 und SB.2012.17 des Verbrechens nach Art. 19

Ziff. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung

und Bandenmässigkeit), des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der

Hehlerei schuldig erklärt und zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von sieben Jahren

und sieben Monaten verurteilt (unter Einrechnung von fünf Tagen bereits ausgestandener

Untersuchungshaft). Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1'208.– sowie

eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– (Rechnung Nr. 2014d361 in SB.2012.7)

bzw. Verfahrenskosten von CHF 15'707.60 sowie Urteilsgebühren von CHF 4'500.–

(Rechnung Nr. 2014d360 in SB.2012.17) auferlegt.

Mit Datum vom

28. November 2019 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller ein erstes

Kostenerlassgesuch betreffend die Rechnungen 2014d360 und 2014d361 eingereicht.

Damals war er noch im Strafvollzug. Mit Verfügung vom 29. November 2019 hat der

damalige Verfahrensleiter eine Sistierung der Forderungen während der Haft bzw.

dem Strafvollzug angeordnet und den Gesuchsteller aufgefordert, vor seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug ein neues Gesuch zu stellen. Mit Entscheid der Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt

(SMV) vom 15. Juli 2022 ist der Gesuchsteller per 22. August 2022 bedingt aus

dem Strafvollzug entlassen worden. Für die Dauer der Probezeit von 998 Tagen

wurde Bewährungshilfe angeordnet. In der Folge wurde ihm vom Inkasso des Justiz-

und Sicherheitsdepartements (JSD) mit Schreiben vom 13. September 2022

bezugnehmend auf sein «Gesuch vom 29. November 2019» ein Zahlungsaufschub für

die offenen Forderungen mit Fristverlängerung bis 31. Oktober 2022 gewährt. Auf

diesen Termin werde die Begleichung der Forderung oder ein konkreter

Abzahlungsvorschlag bis maximal 15 Raten erwartet, ansonsten rechtliche

Schritte eingeleitet würden. Eine erneute Vereinbarung sei dann ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 teilte der Gesuchsteller dem Inkasso

mit, dass er aktuell von der Arbeitslosenkasse lebe und den Gesamtbetrag von

CHF 22'455.60 (darin sind Mahngebühren von CHF 40.– inkludiert) nicht in 15

Raten bezahlen könne. Er bitte daher um einen weiteren Zahlungsaufschub und

sicherte zu, sich beim Inkasso zu melden, sobald er eine Anstellung gefunden

hätte. Mit Schreiben vom 18. Oktober gewährte ihm das Inkasso hierauf für die

Forderungen in Höhe von CHF 20'227.60 und CHF 2'228.– eine weitere

Fristverlängerung bis zum 10. November 2022. Bis dann seien die Forderungen zu

begleichen oder ein konkreter Abzahlungsvorschlag einzureichen mit Angabe einer

Ratenhöhe, die für den Gesuchsteller zahlbar sei. Ein erneuter Zahlungsaufschub

werde nicht gewährt. Nachdem offenbar keine Reaktion seitens des Gesuchstellers

erfolgte, ergingen im März 2023 die Inkassoaufträge für die ausstehenden

Forderungen und wurden im Juli 2023 betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet.

Mit Eingabe vom

18. Oktober 2023 reichte B____ vom [...] in Vertretung des Gesuchstellers eine

«Bitte um Zurückziehung der betreibungsrechtlichen Schritte» ein. Er verwies darauf,

dass ein Angebot zur monatlichen Abzahlung eingereicht und vom kantonalen

Inkasso geprüft worden sei und dass das Inkasso auf Rückfrage erklärt habe, es

liege ein Missverständnis vor. Indessen könnten betreibungsrechtliche Schritte

nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es werde im Januar 2024 das

Fortsetzungsbegehren gestellt und eine Lohnpfändung eingeleitet. Der Vertreter

schlug eine Schuldentilgung in Raten von CHF 500.– pro Monat vor, wies aber

zugleich darauf hin, dass eine langfristige Vereinbarung gegenwärtig nicht

möglich sei und die monatliche Rate bei einer Veränderung der finanziellen

Situation neu bewertet werden müsste.

Mit Verfügung

vom 23. Oktober 2023 hat die unterzeichnete Appellationsgerichts-präsidentin in

Stellvertretung des bisherigen Instruktionsrichters das Ratenzahlungsgesuch vom

18. Oktober 2023 vorläufig ad acta genommen und einen Inkassostopp bis zum

Entscheid darüber verfügt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 ist der bisherige

Instruktionsrichter wegen [...] in den Ausstand getreten und hat das Verfahren

der unterzeichneten Appellationsgerichtspräsidentin übertragen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder

Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die

Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit

innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde

durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden

seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft

gefährden kann (Griesser, in

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE

SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang

immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung

aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr

geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere

finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb

mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung

(AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E.

2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020

E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Der

Gesuchsteller hat während seiner Haftzeit erfolgreich eine Berufsausbildung zum

[...] sowie weiterbildende Kurse absolviert. Seit März 2023 arbeitet er zu 100

% als [...] und konnte sich daher von der Sozialhilfe lösen. Aus dem vom

Gesuchsteller eingereichten Sanierungsbudget vom 1. Oktober 2023 ergibt sich,

dass er aktuell einen monatlichen Überschuss von CHF 840.– erzielen kann. Die

von ihm vorgeschlagene, doch substantielle Rate von monatlich CHF 500.–

erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. Inwiefern eine langfristige

Vereinbarung gegenwärtig nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, ist

die Einsatzdauer gemäss Vertrag vom 6. Juli 2023 doch mit «unbefristet»

angegeben. Bezahlt der Gesuchsteller die Raten während zwei Jahren pünktlich, kann

dannzumal im Rahmen einer Neubeurteilung über einen Teilerlass der verbliebenen

Verfahrenskosten entschieden werden. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des

Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Der Gesuchsteller ist

darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben auch nur einer Ratenzahlung der gesamte

Betrag der Verfahrenskosten sofort fällig und verzinslich ist.

3.

Auf die Erhebung

einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs von A____ ist von

weiteren Inkassomassnahmen abzusehen. Der Gesuchsteller hat an die

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 22'455.60 (inklusive Mahngebühren von

CHF 40.–) während zwei Jahren monatliche Raten zu jeweils CHF 500.– zu bezahlen,

wobei dannzumal eine Neubewertung vorgenommen werden wird. Die Raten sind

jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar

2024.

Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag

sofort fällig und verzinslich.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

B____ ([...] für den Gesuchsteller)

-

Finanzdepartement, Rechtsinkasso der Steuerverwaltung

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.