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Entscheid

SB.2013.5

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

20. Januar 2020Deutsch4 min

Gesuchsteller wegen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu einem langjährigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2013.5

ENTSCHEID

vom 20. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____,

geb. [...]

Gesuchsteller

c/o JVA Solothurn,

Postfach 114, 4543 Deitingen

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2013 wurde der

Gesuchsteller wegen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu einem langjährigen

Freiheitsentzug (13 Jahre Freiheitsstrafe und stationäre psychiatrische

Behandlung) und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Überdies wurden

ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 33'382.25 sowie die Urteilsgebühr

des Strafgerichts von CHF 12'000.– und des Berufungsgerichts von CHF 1'200.–

auferlegt. Das Total der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 46'582.25.

Mit Präsidialverfügung des Appellationsgerichts vom 14. September

2015 und vom 24. April 2019 wurden dem Gesuchsteller für die Zahlung der

Verfahrenskosten monatliche Ratenzahlungen von CHF 10.– bewilligt.

Der Gesuchsteller hat im Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis 20. Januar

2020 insgesamt 56 Raten zu CHF 10.–, also total CHF 560.–

bezahlt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können

Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,

herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der

genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um

Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte

kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die

funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim

Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit

ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des

Appellationsgerichts zuständig.

2.

Art. 425

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person,

herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen

die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig

erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die

Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung

beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

3.

Auf sein Gesuch

vom 10. September 2015 hin wurde dem Gesuchsteller antragsgemäss die

Zahlung von monatlichen Raten von CHF 10.– bewilligt (Präsidialverfügung

vom 14. September 2015).

Bis heute hat der

Gesuchsteller insgesamt CHF 560.– bezahlt. Seine Schuld von CHF 520.–

(Busse CHF 500.– und Mahngebühr CHF 20.–) wurde somit vollständig

getilgt.

Die

Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 46'582.25. Daran sind die letzten vier

Raten im Gesamtbetrag von CHF 40.– anzurechnen. Der offene Rechnungsbetrag

Dispositiv

beläuft sich demnach noch auf CHF 46’542.25.

Der Gesuchsteller

befindet sich weiterhin im Strafvollzug. Er hat die Busse bereits vollständig

abbezahlt und danach vier weitere Einzelraten für Verfahrenskosten entrichtet. Es

lasten zudem aus seiner Straftat herrührende Verbindlichkeiten auf ihm: Eine Schadenersatzpflicht

von CHF 13'900.– und eine Genugtuungspflicht von CHF 20’0000.–. Da

der Gesuchsteller seiner Pflicht zu Ratenzahlungen nachgekommen ist und im

Hinblick auf einen Neubeginn finanziell nicht unnötig belastet werden soll, sind

ihm die verbleibenden Schulden aus Verfahrens- und Gerichtskosten im Betrage

von CHF 46’542.25 zu erlassen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die noch

ausstehenden Verfahrens- und Gerichtskosten von CHF 46’542.25 gemäss Urteil

des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2013 erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.