SB.2013.5
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
20. Januar 2020Deutsch4 min
Gesuchsteller wegen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu einem langjährigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2013.5
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____,
geb. [...]
Gesuchsteller
c/o JVA Solothurn,
Postfach 114, 4543 Deitingen
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2013 wurde der
Gesuchsteller wegen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu einem langjährigen
Freiheitsentzug (13 Jahre Freiheitsstrafe und stationäre psychiatrische
Behandlung) und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Überdies wurden
ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 33'382.25 sowie die Urteilsgebühr
des Strafgerichts von CHF 12'000.– und des Berufungsgerichts von CHF 1'200.–
auferlegt. Das Total der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 46'582.25.
Mit Präsidialverfügung des Appellationsgerichts vom 14. September
2015 und vom 24. April 2019 wurden dem Gesuchsteller für die Zahlung der
Verfahrenskosten monatliche Ratenzahlungen von CHF 10.– bewilligt.
Der Gesuchsteller hat im Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis 20. Januar
2020 insgesamt 56 Raten zu CHF 10.–, also total CHF 560.–
bezahlt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim
Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit
ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des
Appellationsgerichts zuständig.
2.
Art. 425
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person,
herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen
die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung
beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
3.
Auf sein Gesuch
vom 10. September 2015 hin wurde dem Gesuchsteller antragsgemäss die
Zahlung von monatlichen Raten von CHF 10.– bewilligt (Präsidialverfügung
vom 14. September 2015).
Bis heute hat der
Gesuchsteller insgesamt CHF 560.– bezahlt. Seine Schuld von CHF 520.–
(Busse CHF 500.– und Mahngebühr CHF 20.–) wurde somit vollständig
getilgt.
Die
Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 46'582.25. Daran sind die letzten vier
Raten im Gesamtbetrag von CHF 40.– anzurechnen. Der offene Rechnungsbetrag
Dispositiv
beläuft sich demnach noch auf CHF 46’542.25.
Der Gesuchsteller
befindet sich weiterhin im Strafvollzug. Er hat die Busse bereits vollständig
abbezahlt und danach vier weitere Einzelraten für Verfahrenskosten entrichtet. Es
lasten zudem aus seiner Straftat herrührende Verbindlichkeiten auf ihm: Eine Schadenersatzpflicht
von CHF 13'900.– und eine Genugtuungspflicht von CHF 20’0000.–. Da
der Gesuchsteller seiner Pflicht zu Ratenzahlungen nachgekommen ist und im
Hinblick auf einen Neubeginn finanziell nicht unnötig belastet werden soll, sind
ihm die verbleibenden Schulden aus Verfahrens- und Gerichtskosten im Betrage
von CHF 46’542.25 zu erlassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die noch
ausstehenden Verfahrens- und Gerichtskosten von CHF 46’542.25 gemäss Urteil
des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2013 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.