SB.2014.1
qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Veruntreuung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung sowie Misswirtschaft
21. Juli 2020Deutsch5 min
und ersuchte um Erlass der restlichen Schuld. Zur Begründung führte er an, er sei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2014.1
ENTSCHEID
vom 21.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 5. Mai 2015)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts SB.2014.1 vom 5. Mai 2015 wurde A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen
ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der
Misswirtschaft schuldig erklärt und zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 38'408.75 und die Urteilsgebühr von
CHF 17'500.– für das erstinstanzliche Verfahren, abzüglich eines
Kostendepots von CHF 4'831.24, sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.–
auferlegt.
Bezüglich dieser
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 52'277.51 stellte der sich damals im
Strafvollzug befindende Gesuchsteller am 23. September 2016 ein erstes
Erlassgesuch. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 5. Oktober
2016 wurde die Forderung bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug sistiert und
angeordnet, dass der Gesuchsteller anschliessend zumindest einen
Teilzahlungsvorschlag für ihm zuzumutende Raten über eine begrenzte Dauer von
einem Jahr zu unterbreiten habe.
Mit Schreiben
vom 12. Juli 2019 unterbreitete der Gesuchsteller dem Gericht einen
Teilzahlungsvorschlag von monatlich CHF 100.– während der Dauer eines Jahres
und ersuchte um Erlass der restlichen Schuld. Zur Begründung führte er an, er sei
am 25. August 2019 aus dem Strafvollzug entlassen und ins Electronic Monitoring
aufgenommen worden. Er habe auf diesen Zeitpunkt hin eine Stelle als
Immobilienverkäufer gefunden, bei der er einen Fixlohn von CHF 1'500.– brutto
zuzüglich CHF 500.– für Autospesen und provisionsabhängige
Zusatzleistungen verdiene. Bis März 2019 sei er zusätzlich vom Sozialamt mit
ca. CHF 700.– pro Monat unterstützt worden. Aufgrund zweier von ihm abgeschlossener
Immobilienverkäufe habe er Provisionen von CHF 2'805.– und 5'750.– erzielt.
Damit seien ihm seit seiner Entlassung pro Monat durchschnittlich CHF 2'845.50
brutto resp. CHF 2'500.– netto zur Verfügung gestanden. Er sei zuversichtlich,
dass sich sein durchschnittliches Bruttoeinkommen künftig auf CHF 3'500.– bis
CHF 4'000.– steigern lasse. Neben der Bezahlung seiner Fixkosten und des
Lebensunterhalts sei es ihm aber kurz- und mittelfristig nicht möglich, seine
Verfahrenskosten von CHF 52'277.51 zu bezahlen. Mit Verfügung von 18. Juli 2019
erklärte sich die Appellationsgerichtspräsidentin mit dem Vorschlag des
Gesuchstellers einverstanden und stellte in Aussicht, dass im August 2020 auf
neues Gesuch hin die Restschuld erlassen werde, wenn bis dahin während 12
Monaten pünktlich Ratenzahlungen à CHF 100.– geleistet würden.
Unter Bezugnahme
auf diese Verfügung und mit dem Hinweis, dass er die zwölf Raten pünktlich
überwiesen habe, beantragte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Juli
2020 den Erlass der Restforderung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2016.84 vom 8. April 2019). Damit ist zur Behandlung des
vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art. 425 StPO ermöglicht es dem Gericht, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine
Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2
Der
Gesuchsteller hat in seinem Gesuch vom 12. Juli 2019 seine finanziellen
Verhältnisse detailliert aufgelistet und belegt. Bei einem durchschnittlichen
Nettoeinkommen von CHF 2'500.– und auch bei einem Bruttoeinkommen von CHF
3'500.– oder CHF 4'000.– pro Monat, wie es der Gesuchsteller gemäss diesem
Gesuch künftig zu erzielen hoffte, würde die (ratenweise) Bezahlung der
vollständigen Verfahrenskosten die Resozialisierung und das wirtschaftliche Fortkommen
des Gesuchstellers für lange Zeit erschweren. Es ist anerkennenswert, dass es
der Gesuchsteller nach seinen – zu einem grossen Teil mit seiner
Glücksspielsucht in Zusammenhang stehenden – Delikten und der Verbüssung seiner
Freiheitsstrafe geschafft hat, beruflich und gesellschaftlich wieder Fuss zu
fassen. Um ihm die Möglichkeit zu geben, seine deliktische Vergangenheit ganz
hinter sich zu lassen und wieder nach vorne zu schauen, wurde ihm daher am 18.
Juli 2019 der Erlass der Restforderung im Fall von pünktlichen Ratenzahlungen
während eines Jahres in Aussicht gestellt. Nachdem der Gesuchsteller seinen
diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist ihm die Restforderung nun
wie angekündigt zu erlassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs vom 12. Juli
2020.
werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Mai 2015
auferlegten Verfahrenskosten im noch offenen Betrag von CHF 51'077.51 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.