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Entscheid

SB.2014.1

qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Veruntreuung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung sowie Misswirtschaft

21. Juli 2020Deutsch5 min

und ersuchte um Erlass der restlichen Schuld. Zur Begründung führte er an, er sei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2014.1

ENTSCHEID

vom 21.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 5. Mai 2015)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts SB.2014.1 vom 5. Mai 2015 wurde A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen

ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der

Misswirtschaft schuldig erklärt und zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 38'408.75 und die Urteilsgebühr von

CHF 17'500.– für das erstinstanzliche Verfahren, abzüglich eines

Kostendepots von CHF 4'831.24, sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.–

auferlegt.

Bezüglich dieser

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 52'277.51 stellte der sich damals im

Strafvollzug befindende Gesuchsteller am 23. September 2016 ein erstes

Erlassgesuch. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 5. Oktober

2016 wurde die Forderung bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug sistiert und

angeordnet, dass der Gesuchsteller anschliessend zumindest einen

Teilzahlungsvorschlag für ihm zuzumutende Raten über eine begrenzte Dauer von

einem Jahr zu unterbreiten habe.

Mit Schreiben

vom 12. Juli 2019 unterbreitete der Gesuchsteller dem Gericht einen

Teilzahlungsvorschlag von monatlich CHF 100.– während der Dauer eines Jahres

und ersuchte um Erlass der restlichen Schuld. Zur Begründung führte er an, er sei

am 25. August 2019 aus dem Strafvollzug entlassen und ins Electronic Monitoring

aufgenommen worden. Er habe auf diesen Zeitpunkt hin eine Stelle als

Immobilienverkäufer gefunden, bei der er einen Fixlohn von CHF 1'500.– brutto

zuzüglich CHF 500.– für Autospesen und provisionsabhängige

Zusatzleistungen verdiene. Bis März 2019 sei er zusätzlich vom Sozialamt mit

ca. CHF 700.– pro Monat unterstützt worden. Aufgrund zweier von ihm abgeschlossener

Immobilienverkäufe habe er Provisionen von CHF 2'805.– und 5'750.– erzielt.

Damit seien ihm seit seiner Entlassung pro Monat durchschnittlich CHF 2'845.50

brutto resp. CHF 2'500.– netto zur Verfügung gestanden. Er sei zuversichtlich,

dass sich sein durchschnittliches Bruttoeinkommen künftig auf CHF 3'500.– bis

CHF 4'000.– steigern lasse. Neben der Bezahlung seiner Fixkosten und des

Lebensunterhalts sei es ihm aber kurz- und mittelfristig nicht möglich, seine

Verfahrenskosten von CHF 52'277.51 zu bezahlen. Mit Verfügung von 18. Juli 2019

erklärte sich die Appellationsgerichtspräsidentin mit dem Vorschlag des

Gesuchstellers einverstanden und stellte in Aussicht, dass im August 2020 auf

neues Gesuch hin die Restschuld erlassen werde, wenn bis dahin während 12

Monaten pünktlich Ratenzahlungen à CHF 100.– geleistet würden.

Unter Bezugnahme

auf diese Verfügung und mit dem Hinweis, dass er die zwölf Raten pünktlich

überwiesen habe, beantragte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Juli

2020 den Erlass der Restforderung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können

Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,

herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der

genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um

Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte

kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die

funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2016.84 vom 8. April 2019). Damit ist zur Behandlung des

vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art. 425 StPO ermöglicht es dem Gericht, Forderungen aus

Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine

Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2

Der

Gesuchsteller hat in seinem Gesuch vom 12. Juli 2019 seine finanziellen

Verhältnisse detailliert aufgelistet und belegt. Bei einem durchschnittlichen

Nettoeinkommen von CHF 2'500.– und auch bei einem Bruttoeinkommen von CHF

3'500.– oder CHF 4'000.– pro Monat, wie es der Gesuchsteller gemäss diesem

Gesuch künftig zu erzielen hoffte, würde die (ratenweise) Bezahlung der

vollständigen Verfahrenskosten die Resozialisierung und das wirtschaftliche Fortkommen

des Gesuchstellers für lange Zeit erschweren. Es ist anerkennenswert, dass es

der Gesuchsteller nach seinen – zu einem grossen Teil mit seiner

Glücksspielsucht in Zusammenhang stehenden – Delikten und der Verbüssung seiner

Freiheitsstrafe geschafft hat, beruflich und gesellschaftlich wieder Fuss zu

fassen. Um ihm die Möglichkeit zu geben, seine deliktische Vergangenheit ganz

hinter sich zu lassen und wieder nach vorne zu schauen, wurde ihm daher am 18.

Juli 2019 der Erlass der Restforderung im Fall von pünktlichen Ratenzahlungen

während eines Jahres in Aussicht gestellt. Nachdem der Gesuchsteller seinen

diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist ihm die Restforderung nun

wie angekündigt zu erlassen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs vom 12. Juli

2020.

werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Mai 2015

auferlegten Verfahrenskosten im noch offenen Betrag von CHF 51'077.51 erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.