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Entscheid

SB.2014.30

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

28. Dezember 2020Deutsch4 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2014.30

ENTSCHEID

vom 28.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

des Appellationsgerichts vom 10. März 2015 waren A____ im Verfahren SB.2014.[…]

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'439.– sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 5’000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt worden. Er hat in

der Folge Ratenzahlungen im Umfang von insgesamt CHF 4'350.– (per Ende 2020)

geleistet. Er ersucht nun mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 um Erlass des

Restbetrages von CHF 6'089.– aus diesem Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid

ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind

Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches

als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.

Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht

(statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung

des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art.

425.

StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem

Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn

die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit

ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles

Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein

grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai

2013.

E. 2.2).

2.2

Der

Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass er, nachdem er per 10.

Oktober 2020 aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, lediglich eine bis Ende

2020.

befristete Arbeitsstelle gefunden habe. Es werde für ihn angesichts der

aktuellen schwierigen Situation auch nicht leicht, eine neue Arbeitsstelle zu

finden. Ausserdem habe er Schulden im Umfang von CHF 180'000.–.

2.3

Der

Gesuchsteller hat in den vergangenen Jahren zuverlässig im Rahmen seiner

Möglichkeiten Teilzahlungen an die Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren

SB.2014.[…] geleistet und bis Ende 2020 immerhin über 40 % dieser Kosten

beglichen. Er hat nun in seinem Erlassgesuch nachvollziehbar und plausibel und

unter Beilage relevanter Unterlagen begründet, dass ihm derzeit und auf

absehbare Zeit die Mittel fehlen, die gesamten Verfahrenskosten zu bezahlen.

Ausserdem ist seine seit Jahren schwierige finanzielle Situation ohne Weiteres

aus den Akten ersichtlich, namentlich konnte er während des Strafvollzugs kein

relevantes Einkommen erzielen und wird es auf dem Arbeitsmarkt auch künftig

nicht einfach haben. Er ist durch hohe Schulden belastet. Sein Neustart nach

der Entlassung aus dem Vollzug und die begonnene Resozialisierung sollen unter

diesen Umständen nicht noch zusätzlich durch die bestehenden Schulden aus dem

Verfahren SB.2014.[…] gefährdet werden. Unter diesen Umständen kann ihm der noch offene Restbetrag von

CHF 6'089.– erlassen werden.

3.

Das Erlassgesuch

ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen und es

werden dem Gesuchsteller A____ die noch ausstehenden Verfahrens- und

Gerichtskosten von CHF 6'089.– aus dem Verfahren SB.2014.[…] erlassen.

Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen

und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.