SB.2014.30
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
28. Dezember 2020Deutsch4 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2014.30
ENTSCHEID
vom 28.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Appellationsgerichts vom 10. März 2015 waren A____ im Verfahren SB.2014.[…]
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'439.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 5’000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt worden. Er hat in
der Folge Ratenzahlungen im Umfang von insgesamt CHF 4'350.– (per Ende 2020)
geleistet. Er ersucht nun mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 um Erlass des
Restbetrages von CHF 6'089.– aus diesem Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid
ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind
Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches
als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.
Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht
(statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung
des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art.
425.
StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem
Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn
die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit
ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein
grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai
2013.
E. 2.2).
2.2
Der
Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass er, nachdem er per 10.
Oktober 2020 aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, lediglich eine bis Ende
2020.
befristete Arbeitsstelle gefunden habe. Es werde für ihn angesichts der
aktuellen schwierigen Situation auch nicht leicht, eine neue Arbeitsstelle zu
finden. Ausserdem habe er Schulden im Umfang von CHF 180'000.–.
2.3
Der
Gesuchsteller hat in den vergangenen Jahren zuverlässig im Rahmen seiner
Möglichkeiten Teilzahlungen an die Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren
SB.2014.[…] geleistet und bis Ende 2020 immerhin über 40 % dieser Kosten
beglichen. Er hat nun in seinem Erlassgesuch nachvollziehbar und plausibel und
unter Beilage relevanter Unterlagen begründet, dass ihm derzeit und auf
absehbare Zeit die Mittel fehlen, die gesamten Verfahrenskosten zu bezahlen.
Ausserdem ist seine seit Jahren schwierige finanzielle Situation ohne Weiteres
aus den Akten ersichtlich, namentlich konnte er während des Strafvollzugs kein
relevantes Einkommen erzielen und wird es auf dem Arbeitsmarkt auch künftig
nicht einfach haben. Er ist durch hohe Schulden belastet. Sein Neustart nach
der Entlassung aus dem Vollzug und die begonnene Resozialisierung sollen unter
diesen Umständen nicht noch zusätzlich durch die bestehenden Schulden aus dem
Verfahren SB.2014.[…] gefährdet werden. Unter diesen Umständen kann ihm der noch offene Restbetrag von
CHF 6'089.– erlassen werden.
3.
Das Erlassgesuch
ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen und es
werden dem Gesuchsteller A____ die noch ausstehenden Verfahrens- und
Gerichtskosten von CHF 6'089.– aus dem Verfahren SB.2014.[…] erlassen.
Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen
und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.