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Entscheid

SB.2014.46

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (BGer 6B_595/2021)

9. Dezember 2020Deutsch193 min

Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2014.46

URTEIL

vom 9.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Claudius Gelzer, Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.

Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 22. November 2013

Urteil des

Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 (vom Bundesgericht am 5. Mai 2017

aufgehoben)

betreffend mehrfache

Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache

Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung

(hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero-

oder homosexuelle Lebenspartner)

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

erklärte mit Urteil vom 22. November 2013 A____ der mehrfachen Vergewaltigung,

der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen

Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung

(hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten

(hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) zum Nachteil von C____ [welche

zwischenzeitlich ihren ledigen Namen B____ wieder angenommen hat] schuldig und

verurteilte ihn zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Januar 2013, sowie zu einer

Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der

mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten

Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil

von D____ (AS Ziff. I.A) sprach das Strafgericht A____ frei. Weiter sistierte das

Strafgericht das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum

Nachteil von E____ gemäss Art. 55a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) und entliess ihn aus der Sicherheitshaft. Die gegen A____ am

26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, erklärte das

Strafgericht nicht vollziehbar. Schliesslich entschied das Strafgericht, dass

die beigelegten sechs CDs bei den Akten verbleiben und auferlegte A____ die

Verfahrenskosten im Betrag von CHF 4'548.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

8'000.–. Dem Verteidiger richtete das Strafgericht aus der Strafgerichtskasse

ein Honorar und eine Spesenvergütung mittels separater Verfügung aus.

Gegen dieses

Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 2. Dezember 2013

Berufung an und beantragte mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2014, das

angefochtene Urteil sei bezüglich der Verurteilungen zum Nachteil von C____ (nachfolgend:

Opfer) sowie im Kostenpunkt vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und

Strafe freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellte er die

Beweisanträge, sämtliche Einvernahmeprotokolle des Opfers und von D____ und der

darauf bezogenen Ausführungen in den Akten und im erstinstanzlichen Urteil aus

den Akten zu entfernen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts stellte mit

Verfügung vom 30. Juni 2014 fest, dass die Staatsanwaltschaft weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte.

Den Antrag auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle des Opfers und von D____ sowie

der darauf bezogenen Ausführungen aus den Akten wies sie ab, vorbehältlich

eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Mit

Eingabe vom 2. Juli 2014 stellte die Verteidigung den Eventualbeweisantrag, das

Opfer sei anlässlich der Hauptverhandlung in direkter Konfrontation mit dem

Berufungskläger zur Sache zu befragen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 gab die

Verteidigung die Noven bekannt, dass das Opfer und der Berufungskläger nach

dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. November 2013 ihre Beziehung

wiederaufgenommen hätten und dass auf Anzeige des Opfers vom 4. August

2014 hin der Berufungskläger wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung,

häusliche Gewalt und Drohungen im Kanton Aargau in Untersuchungshaft genommen

worden sei. Gestützt darauf stellte die Verteidigung die Beweisanträge, die

Akten des Aargauischen Verfahrens seien beizuziehen und ein Gutachten zur

Glaubwürdigkeit des Opfers sei in Auftrag zu geben. Die Präsidentin des Appellationsgerichts

verfügte am 19. November 2014, die Akten des Aargauer Verfahrens beizuziehen.

Indessen wies sie den Antrag auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die

Aussagen des Opfers ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des

Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Das Bezirksgericht Baden sprach mit Urteil

vom 16. April 2015 (Eingang des motivierten Urteils beim Appellationsgericht:

22. Oktober 2015) den Berufungskläger von Schuld (angeklagt: Mehrfache

Vergewaltigung [teilweise eventualiter Schändung], mehrfache einfache

Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, Drohung) und

Strafe kostenlos frei und entliess ihn aus der Sicherheitshaft. Das Opfer im

vorliegenden Verfahren legte als Zivil- und Strafklägerin im Aargauer Verfahren

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden ein. Auf Antrag der

Staatsanwaltschaft Baden hin wurde der Berufungskläger ungeachtet des dortigen

erstinstanzlichen Freispruchs in Sicherheitshaft belassen (BGer 1B_143/2015 vom

5. Mai 2015; 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015); am 2. Dezember 2015 wurde er daraus

entlassen. Mit Eingabe vom 23. November 2015 stellte die Verteidigung im

vorliegenden Verfahren den Beweisantrag, die Akten aus dem bei der

Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ (vormaliger

Ehemann des Opfers) geführten Strafverfahren seien beizuziehen. Gleichentags stellte

die Verteidigung den weiteren Beweisantrag, Dr. med. G____ als Zeugen/Auskunftsperson

in die Hauptverhandlung zu laden und bei ihm sämtliche medizinischen Unterlagen

über das Opfer einzuholen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts gab mit Verfügung

vom 1. Dezember 2015 dem Antrag auf Beizug der Akten aus dem bei der

Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) geführten Strafverfahren

vorerst insoweit statt, als sie ein ergangenes Urteil oder einen sonstigen

verfahrenserledigenden Entscheid beizog. Den Antrag auf Einvernahme von

Dr. med. G____ als Zeugen/Auskunftsperson sowie auf Einholung der bei ihm

vorhandenen medizinischen Unterlagen über die Privatklägerin wies sie ab. Am 2.

Dezember 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region

Berner Jura-Seeland) ihre begründete Verfügung vom 31. März 2011, womit

sie das Verfahren gegen F____ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung,

Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten, mehrfach begangen, in der Zeit von Juli

2002 bis Oktober 2005 zum Nachteil des Opfers [im vorliegenden Verfahren]

eingestellt hatte. Am 21. Dezember 2015 stellte der Opfervertreter im

vorliegenden Verfahren den Antrag auf unentgeltlichen Beistand sowie weitere,

auf die Grundsätze des Opferschutzes gestützte Anträge im Hinblick auf die

Verhandlung, denen die Präsidentin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 entsprach.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 brachte die Verteidigung Bemerkungen zur

Eingabe des Opfervertreters an. Letzterer reichte am 11. Januar 2016 einen

Therapiebericht der das Opfer behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. H____ ein,

welcher zu den Akten genommen wurde. Die (erste) Verhandlung vor dem

Appellationsgericht fand am 14./15. Januar 2016 als geschlossene Verhandlung

statt, wobei die akkreditierte Presse zugelassen war. Daran nahmen der

Berufungskläger, der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (in

indirekter Konfrontation via Audio-Anlage) in Begleitung einer weiblichen Person

von der Beratungsstelle Opferhilfe sowie der unentgeltliche Beistand teil. Die

Verteidigung hielt an ihren Beweisanträgen fest. Zunächst wurde der

Berufungskläger befragt, anschliessend das Opfer als Zeugin; dies konnte der

Berufungskläger in einem separaten Raum via Audio-Anlage mitverfolgen und er

erhielt Gelegenheit zu Ergänzungsfragen. Nach der Entlassung des Opfers und dem

Schluss des Beweisverfahrens plädierte der Verteidiger, anschliessend die Staatsanwältin,

worauf der Verteidiger replizierte. Für sämtliche Ausführungen der (ersten)

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll

verwiesen (Akten S. 1117 ff., 1893 ff.).

Das

Appellationsgericht verurteilte den Berufungskläger am 15. Januar 2016 wegen

mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung

und mehrfacher Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfacher

Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfacher

Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) zu 3 ½ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom

3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) und der im Kanton Aargau

ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. August 2014 bis 2.

Dezember 2015 (492 Tage) sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafverfahren gegen den

Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder

bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wurde gemäss

Art. 55a Abs. 3 des Strafgesetzbuches eingestellt. Dem Berufungskläger wurden für

das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 8'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt. Dem

amtlichen Verteidiger richtete das Appellationsgericht aus der Gerichtskasse

ein Honorar samt Auslagenersatz aus. Dem unentgeltlichen Beistand des Opfers

wurde für das Berufungsverfahren ebenfalls ein Honorar samt Auslagenersatz aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Gegen das Urteil

des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 erhob der Berufungskläger Beschwerde

in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom

5. Mai 2017 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. Januar

2016 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf

eintrat. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 kündete die

Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung einer erneuten Hauptverhandlung

an. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 beantragte der Verteidiger, dass sämtliche

Einvernahmeprotokolle von D____, sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen

sowie alle in den Akten enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer

förmlichen Befragung erhobenen Aussagen von D____ instruktionsrichterlich aus

den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten

seien. Zudem sei das Opfer in direkter, kontradiktorischer Konfrontation mit

dem Berufungskläger zur Sache zu befragen und dementsprechend zur

Berufungsverhandlung vorzuladen. Sollte die Durchführung einer direkten

Konfrontation abgewiesen werden, so sei eine indirekte, kontradiktorische

Konfrontation unter Gewährleistung der gegenseitigen Übertragung von Bild und

Ton durchzuführen. Eventualiter seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von C____,

sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen sowie alle in den Akten

enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung

erhobenen Aussagen von C____ instruktionsrichterlich aus den Strafakten zu

entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem

Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Nach erfolgter

instruktionsrichterlicher Aktenentfernung gemäss den Anträgen habe der gesamte

Gerichtskörper (inkl. Gerichtsschreiber) in den Ausstand zu treten. Die

Präsidentin des Appellationsgerichts verfügte am 31. Mai 2017, dass die

Einvernahmeprotokolle von D____ in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) antragsgemäss aus den Strafakten zu

entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem

Verschluss zu halten seien. Dies gelte jedoch nicht für die weiteren vom

Berufungskläger angeführten Aktenstellen. Mit Entscheid des

Appellationsgerichts vom 29. September 2017 wurde des Weiteren das

Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren

abgewiesen. Dagegen erhob der Berufungskläger am 13. November 2017 Beschwerde

in Strafsachen beim Bundesgericht. Der Berufungskläger ersuchte darin auch um

den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das

laufende Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gestellten

Ausstandsbegehren zu sistieren. Das Bundesgericht wies die beantragte

vorsorgliche Massnahme mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 ab. Mit Eingabe vom

3. Januar 2018 beantragte der Verteidiger – sollte vor dem Hintergrund der

bundesgerichtlichen Verfügung vom 13. Dezember 2017 die Anordnung der

Berufungsverhandlung ins Auge gefasst werden, ohne den Entscheid des

Bundesgerichts abzuwarten, bzw. sollte das Bundesgericht die Beschwerde vom 22.

November 2017 abweisen – die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer

schriftlichen Berufungsbegründung. Des Weiteren sei bei Dr. phil. I____ (Kompetenzzentrum

für Rechtspsychologie, Universität [...]) oder bei Dipl.-Psych. J____ (universitäre

psychiatrische Kliniken [...]) ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen

des angeblichen Opfers in Auftrag zu geben. Überdies sei vom Opfer gegenüber

Herrn Dr. med. G____ eine schriftliche Entbindungserklärung einzuholen. Im

Falle einer solchen Entbindung sei Dr. med. G____ als Zeuge/Auskunftsperson

anlässlich der Hauptverhandlung einzuvernehmen und dementsprechend vorzuladen. Darüber

hinaus seien bei Dr. med. G____ sämtliche medizinischen Unterlagen über das

Opfer einzuholen. Auch seien die gesamten Akten aus dem bei der Staatsanwalt

Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ geführten Strafverfahren

beizuziehen. Schliesslich seien dem Berufungskläger sämtliche Verfahrensakten

der Berufungsinstanz zur Einsichtnahme zuzustellen (inkl. sämtlicher Korrespondenz

auf dem Postweg oder per E-Mail mit anderen Behörden oder sonstigen

Verfahrensbeteiligten, sämtlicher Aktennotizen sowie sämtlicher Korrespondenz

auf konventionellem und elektronischem Weg zwischen den Mitgliedern des

Berufungsgerichts). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wies die

Appellationsgerichtspräsidentin die Anträge auf Einholung eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen des Opfers, auf die Einvernahme von

Dr. med. G____ und auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen

Unterlagen über das Opfer sowie auf den Beizug weiterer Akten aus dem Verfahren

in Sachen F____ bei der Staatsanwaltschaft Bern ab, vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Demgegenüber wurde dem

Berufungskläger die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.

Mit Urteil vom

19. Mai 2016 sprach zwischenzeitlich das Obergericht des Kantons Aargau den

Berufungskläger der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung,

der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig.

Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.–, einer Busse von CHF 500.– und der

Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– an das Opfer. Gegen dieses Urteil

erhob der Berufungskläger ebenfalls Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht. Mit Urteil vom 29. Juni 2017 wurde die Beschwerde teilweise

gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016

aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht

zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es

darauf eintrat.

Mit

(ergänzender) Berufungsbegründung vom 23. März 2018 beantragte der

Berufungskläger im vorliegenden Verfahren, dass er vollumfänglich von Schuld

und Strafe freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist

keine Berufungsantwort ein. Mit Vorladung vom 12. April 2018 wurden die

Parteien zur (erneuten) Gerichtsverhandlung vor dem Appellationsgericht am 1.

Juni 2018 geladen. Mit Urteil vom 5. April 2018 wies das Bundesgericht sodann

die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Appellationsgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2017 betreffend Ausstandsbegehren ([...])

ab, soweit es darauf eintrat. An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2018

hielt der Berufungskläger an den Beweisanträgen in seiner Eingabe vom 3. Januar

2018 fest, insbesondere an der Befragung von Dr. med. G____, dem Beizug

der Krankengeschichte des Opfers sowie der Erstellung eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens. Nach über die Anträge erfolgter Zwischenberatung

wurde das Verfahren ausgestellt. Die Appellationsgerichtspräsidentin verfügte

am 4. Juni 2018 in Gutheissung des Beweisantrags 5 der Eingabe des

Berufungsklägers vom 3. Januar 2018 den Beizug der gesamten Akten aus dem bei

der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) unter dem Aktenzeichen

[...] gegen F____ geführten Strafverfahren. Sodann sei in Bezug auf die

Beweisanträge 3 und 4 der Eingabe vom 3. Januar 2018 eine Entbindungserklärung

seitens B____ gegenüber Dr. med. G____ einzuholen, mit welcher sie den

Arzt von seiner beruflichen Schweigepflicht betreffend Diagnosestellung – nicht

aber betreffend Herausgabe der gesamten Krankengeschichte – entbinden solle.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 stellte der Berufungskläger unter anderem

die Anträge, dass ihm der am 1. Juni 2018 vom Berufungsgericht gefasste

Beschluss im genauen Wortlaut schriftlich zu eröffnen sei. Des Weiteren sei dem

Berufungskläger hinsichtlich der nunmehr vom Berufungsgericht beschlossenen,

bei Dr. med. G____ einzuholenden Erkundigungen das rechtliche Gehör zu

gewähren. Mit Verfügung vom 3. August 2018 verfügte die

Appellationsgerichtspräsidentin unter anderem, dass Dr. med. G____ unter Vorlage

der Entbindungserklärung dazu aufgefordert werde, Auskunft über eine allfällig

für B____ bestehende begründete Diagnose nach ICD-10 oder DSM-5 zu geben. In

der Folge reichte Dr. med. G____ mit Schreiben vom 23. August 2018 einen

Arztbericht vom Opfer ein. Mit Eingabe vom 5. September 2019 beantragte der

Berufungskläger erneut, dass bei Dr. phil. I____ (Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie, Universität [...]) oder bei Dipl.-Psych. J____ (universitäre

psychiatrische Kliniken [...]) ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen

des Opfers in Auftrag zu geben sei. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 legte der

Berufungskläger sodann eine von Frau Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für

Rechtspsychologie BDP/DGPs, erstellte aussagepsychologische Stellungnahme des

Zentrums für Aussagepsychologie Berlin vom 1. Oktober 2018 ins Recht. Mit

Verfügung vom 13. November 2018 führte die Appellationsgerichtspräsidentin aus,

dass sie die Erstellung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der

Opferaussagen durch Frau Dipl.-Psych. J____ (Fachpsychologin für

Rechtspsychologie FSP), Leitende Psychologin [...], [...], in Zusammenarbeit mit

Frau Dr. med. L____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit

Schwerpunkt Forensische Psychiatrie), ebenfalls an der [...], in Erwägung ziehe

und führte verschiedene an die beiden Expertinnen zu stellende Fragen auf. Mit

Eingabe vom 21. Dezember 2018 beantragte der Berufungskläger unter anderem,

dass dem Gutachtensauftrag die gesamten Verfahrensakten aus dem im Kanton

Aargau gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahren sowie die gesamten

Verfahrensakten aus dem im Kanton Bern gegen F____ geführten Strafverfahren

beizulegen seien. Auch beantragte er die Aufnahme einer Ergänzungsfrage in den

Gutachtensauftrag. Mit Verfügung vom 2. Januar 2019 ordnete die

Appellationsgerichtspräsidentin schliesslich die Einholung eines aussagepsychologischen

Gutachtens bei den beiden erwähnten Sachverständigen ein, dies unter Übermittlung

der gesamten Verfahrensakten im vorliegenden Fall, einschliesslich der Akten

aus dem Verfahren gegen F____ sowie aus dem Verfahren gegen den Berufungskläger

im Kanton Aargau. Mit Schreiben der Sachverständigen vom 21. Mai 2019

erbaten diese die Appellationsgerichtspräsidentin, Dr. med. G____ verschiedene

Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019

beantragte der Berufungskläger, dass Dr. med. G____ die Beantwortung dieser

Fragen durch die Beilage der Krankengeschichte des Opfers sowie entsprechender,

in der Krankenakte vorhandener Arztberichte zu belegen habe. Mit Schreiben der

Appellationsgerichtspräsidentin vom 11. Juni 2019 an Dr. med. G____

wurde dieser darum ersucht, die im Katalog der Sachverständigen aufgeworfenen

Fragen zu beantworten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde sodann der Antrag

des Berufungsklägers vom 7. Juni 2019 auf Einreichung der Krankengeschichte des

Opfers sowie von Arztberichten aus der Krankenakte abgelehnt, vorbehältlich

eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag.

Mit Eingabe vom 11. August 2019 reichte Dr. med. G____ dem Gericht die

Antworten zu den Fragen der Sachverständigen ein.

Am 5. Dezember

2019 ging das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 zur Frage

der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers beim Appellationsgericht ein. Mit

Eingabe vom 13. Januar 2020 beantragte der Berufungskläger unter anderem, dass

die Gutachterinnen sämtliche Gutachtensgrundlagen zu edieren hätten, welche

sich nicht bereits bei den Verfahrensakten befänden, namentlich Unterlagen und

entsprechende Dokumentationen über die Explorationen des Opfers am 24. April

2019, 15. Mai 2019 sowie am 15. Oktober 2019. Dieser Antrag wurde mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2020 abgewiesen. Mit

Stellungnahme vom 17. Februar 2020 zum aussagepsychologischen Gutachten reichte

der Berufungskläger die aussagepsychologische Stellungnahme des Zentrums für

Aussagepsychologie Berlin (Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für

Rechtspsychologie BDP/DGPs) vom 6. Februar 2020 ein und unterbreitete dem

Gericht die in der aussagepsychologischen Stellungnahme ausgesprochenen

Empfehlungen explizit als entsprechende Anträge. Mit Verfügung vom 29. April

2020 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf ergänzende Glaubhaftigkeitsbegutachtung

des Opfers unter Exploration zur Sache und Beizug weiterer Informationen

abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden

Gerichts auf erneuten Antrag. Am 20. Mai 2020 wurden die Parteien zur

Hauptverhandlung am 18. Juni 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020

beantragte der Berufungskläger, dass die vorgesehene Berufungsverhandlung auf einen

neuen, in Absprache mit Dipl.-Psych. K____ festzulegenden Termin umzubieten sei.

Zudem sei Dipl.-Psych. K____ als Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der

Berufungsverhandlung zu befragen und dementsprechend zur Berufungsverhandlung

vorzuladen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 bot die

Appellationsgerichtspräsidentin die auf den 18. Juni 2020 angesetzte

Hauptverhandlung ab und kündigte die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung

unter Teilnahme der vom Berufungskläger bezeichneten Privatgutachterin Dipl.-Psych.

K____ an. Am 9. Juli 2020 wurden die Parteien zur neu angesetzten

Hauptverhandlung am 9. Dezember 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 11. November

2020 beantragte der Berufungskläger, dass Frau Dipl.-Psych. K____ als

sachverständige Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung in

kontradiktorischer Konfrontation mit den als Zeuginnen/Auskunftspersonen

vorgeladenen Expertinnen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. L____ zu befragen

sei. Diese Befragung sei im Wege der Videokonferenz gemäss Art. 144 StPO

durchzuführen. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die

Instruktionsrichterin darauf hin, dass bereits am 2. Juni 2020 verfügt worden

sei, dass sich Dipl.-Psych. K____ an der Hauptverhandlung im Rahmen der

Parteivorbringen äussern und Fragen an die geladenen Gutachterinnen stellen

könne. Sodann sei mit dem Verteidiger und mit Dipl.-Psych. K____ schon

abgesprochen worden, dass dies mittels Zuschaltung per Video geschehen werde. Darüberhinausgehende

Anträge, soweit sie sich aus der Eingabe vom 11. November 2020 ergeben würden, wurden

abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden

Gerichts auf erneuten Antrag.

An der

Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 9. Dezember 2020 nahmen der

Berufungskläger, der amtliche Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, Dipl.-Psych.

J____, Dr. med. L____ sowie Dipl.-Psych. K____ (per Video- und Tonübertragung

zugeschaltet) teil. Zunächst wurden der Berufungskläger und anschliessend die

Expertinnen befragt, auch die Privatgutachterin Dipl.-Psych. K____ konnte

Fragen an die Sachverständigen stellen und beantwortete auch selbst durch das

Gericht und den Verteidiger an sie gestellte Fragen. Nach der Entlassung der

Expertinnen und der Privatgutachterin und dem Schluss des Beweisverfahrens plädierte

der Verteidiger. Er beantragte, den Berufungskläger vollumfänglich

freizusprechen. Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung für unrechtmässig erlittene

Haft im Betrage von CHF 250.– pro Tag ausgestandener Haft zu leisten, dies alles

unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei das Honorar gemäss Aufstellung zu

bewilligen. Anschliessend gelangte die Staatsanwältin zum Vortrag, worauf der

Verteidiger replizierte und auch die Staatsanwältin darauf duplizierte.

Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen

und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen

Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 143 IV 214

E. 5.3.3 S. 222, 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Dormann, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai

2018.

E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1 und SB.2018.25 vom 18.

November 2019 E. 1.1).

1.2

In

dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil BGer 6B_543/2016 vom 5. Mai

2017.

erkannte das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend, dass letzteres

Bundesrecht verletze, wenn es die Beweisanträge des Berufungsklägers wegen

Verspätung abweise, weil er sie nicht bereits in der Berufungserklärung

gestellt habe. Das Appellationsgericht habe zu prüfen, ob es die vom Berufungskläger

beantragten Beweismittel abnehmen müsse oder in antizipierter Beweiswürdigung

darauf verzichten könne. Die fraglichen Beweisanträge des Berufungsklägers sollten

nach dessen Angaben letztlich dazu dienen, seinen Antrag auf Einholung eines

aussagepsychologischen Gutachtens über das Opfer zu stützen. Das

Appellationsgericht werde sowohl über den Antrag auf Einvernahme des

Psychiaters und den Beizug der Krankenakten des Opfers als auch über die

Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens neu zu befinden haben

(BGer 6B_543/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.5). Im Übrigen wies das

Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (E. 4.).

Hinsichtlich der Rügen des Berufungsklägers betreffend die Verletzung des

Anspruchs auf ein faires Verfahren hielt das Bundesgericht fest, dass die

Entfernung der Einvernahmeprotokolle von D____ aus den Akten in diesem

Verfahrensstadium nicht mehr geeignet gewesen wäre, eine allfällige

Beeinflussung des Gerichts zu verhindern. Art. 141 Abs. 5 StPO sei daher

nicht verletzt worden. Auch führe der Umstand, dass die unverwertbaren

Einvernahmeprotokolle bei den Akten belassen worden seien, nicht per se dazu,

dass das Berufungsgericht nach der Rückweisung neu besetzt werden müsse.

1.3

Nicht

mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bilden die bereits im Zeitpunkt des

ersten Entscheids des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsenen Punkte des

erstinstanzlichen Urteils wie der Freispruch des Berufungsklägers von der

Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der

versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne

Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von D____ (AS Ziff. I.A),

die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 26. August 2009

vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen

zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, der Verbleib

der beigelegten sechs CDs bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Zur Beurteilung stehen damit

im vorliegenden Verfahren «lediglich» die Fragen der Einvernahme des

Psychiaters, des Beizugs der Krankenakten des Opfers, die damit

zusammenhängende Frage der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens sowie

die sich (allenfalls) daraus ergebenden Konsequenzen für die Beweiswürdigung im

Hinblick auf die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorwürfe zum Nachteil

des Opfers. Es ist anzumerken, dass aus formellen Gründen das gesamte

Urteilsdispositiv neu zu ergehen hat, hat doch das Bundesgericht das Urteil des

Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 insgesamt aufgehoben (vgl.

Dispositiv Ziff. 1). Materiell bleibt der Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens jedoch auf die Würdigung der soeben erwähnten Fragen beschränkt.

1.4

Das

Strafgericht hat zudem das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen

einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr

nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr

nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert.

Nachdem E____ keine Widerrufserklärung innert sechs Monaten im Sinne von Art.

55a Abs. 4 StGB (vor dem 1. Juli 2020 Art. 55a Abs. 2 StGB) abgegeben hat,

hat das Gericht gemäss dem seit dem 1. Juli 2020 neu eingefügten Art. 55a

Abs. 5 StGB eine Beurteilung vorzunehmen, ob sich die Situation des Opfers

stabilisiert oder verbessert hat. Wird dies bejaht, so wird die Einstellung des

Verfahrens verfügt (zur Nichtwendung des Rückwirkungsverbots auf diese

prozessrechtliche Bestimmung vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die

Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in: BBl 2017 S. 7307,

7362.

ff.). Für die Beurteilung sowie die allfällige Einstellung ist das

Appellationsgericht als derzeit verfahrensleitende Behörde zuständig.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Situation E____s hinsichtlich

der dem Berufungskläger zu ihrem Nachteil vorgeworfenen Delikten verbessert

hat, ist sie doch in der Zwischenzeit von ihm geschieden und auch in

beruflicher Hinsicht vom Berufungskläger unabhängig (vgl. Akten 1121, 1134,

2675). Entsprechend ist das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 5 StGB definitiv

einzustellen.

2.

2.1

Das

Bundesgericht hat die Rüge des Berufungsklägers gegen die Feststellung des

Appellationsgerichts, dass er seine Beweisanträge verspätet gestellt habe, als

berechtigt erachtet. Das Appellationsgericht habe zu prüfen, ob es die vom Berufungskläger

beantragten Beweismittel abnehmen müsse oder in antizipierter Beweiswürdigung

darauf verzichten könne. Die fraglichen Beweisanträge des Berufungsklägers sollten

nach dessen Angaben letztlich dazu dienen, seinen Antrag auf Einholung eines

aussagepsychologischen Gutachtens über das Opfer zu stützen.

2.2

Vorliegend

erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen Anträgen, da die

Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 2. Januar 2019 die Erstellung

eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen durch Frau

Dipl.-Psych. J____ (Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP), Leitende

Psychologin an der Klinik für Forensik, Bereich Forensische Psychiatrie, [...],

in Zusammenarbeit mit Frau Dr. med. L____ (Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie), ebenfalls an der

Klinik für Forensik der [...], anordnete. Vorliegend sind in materieller

Hinsicht mithin die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beweiswürdigung

im Hinblick auf die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorwürfe zum Nachteil

des Opfers zu behandeln. Der Berufungskläger beantragt denn auch weiterhin

einen vollumfänglichen Freispruch.

3.

Der Berufungskläger

hat im Rahmen der erneut durchgeführten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zudem

verschiedene beweisrechtliche Anträge gestellt.

3.1

3.1.1

Zum

einen beantragt der Berufungskläger, dass das Urteil vom 22. November 2013 aufzuheben

und die Sache zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen

Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und EMRK-konformer

Spruchkörperbildung, an das Strafgericht zurückzuweisen sei. Dabei seien die

Mitglieder des seinerzeitigen Spruchkörpers von der neuen Spruchkörperbildung

auszuschliessen. Eventualiter sei das Verfahren auszustellen und für das

vorliegende Berufungsverfahren in bundesrechts- und EMRK-konformer Weise ein

neuer Spruchkörper zusammenzusetzen. Dabei seien die Mitglieder des bestehenden

Spruchkörpers von der neuen Spruchkörperbildung auszuschliessen. Die

Spruchkörperbildung sowohl bezüglich des Strafgerichts als auch bezüglich des

Appellationsgerichts sei noch unter der Herrschaft des bis zum 30. Juni 2016

gültig gewesenen alten Gerichtsorganisationsgesetzes und mithin im vorliegenden

Verfahren erst- sowie zweitinstanzlich durch eine nicht richterliche Instanz

erfolgt. Daher sei die Spruchkörperbildung bundesrechts- und konventionswidrig.

Das Appellationsgericht wäre verpflichtet gewesen, im vorliegenden Verfahren

von Amtes wegen eine neue Spruchkörperbesetzung vorzunehmen bzw. von Amtes

wegen das Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2013 aufzuheben und zur Durchführung

eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter

bundesrechts- und EMRK-konformer Spruchkörperbildung, an das Strafgericht

zurückzuweisen.

3.1.2

Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags, da das Strafgericht

nach damaligem Dafürhalten ordentlich besetzt gewesen und die Rüge bis jetzt nicht

vorgebracht worden sei.

3.1.3

3.1.3.1

Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private

geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs

(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,

SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403), dass verfahrensrechtliche Einwendungen

so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster

Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel

dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der

Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf

das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit

vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der

vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f., 135

III 334 E. 2.2 S. 336, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 22 f., 132 II 485 E. 4.3 S.

496.

f., 130 III 66 E. 4.3 S. 75; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1;

1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist

die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür

relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen

auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt,

namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren

justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 f.). Mit

Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter

Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den

nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen,

andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach

Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig

ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5

S. 276; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8.

Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

Diese Auffassung

hat das Bundesgericht in den Entscheiden 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und

1B_429/2018 vom 29. November 2018 auch in Bezug auf die Rüge der fehlerhaften

Spruchkörperbesetzung unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung

explizit bestätigt. Es hält dort fest, dass Ausstandsgründe und Organmängel

anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben

«so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend

zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gerügt

werde. Wenn eine Partei «nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers

im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die

Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor

dem Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu

und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom

29.

November 2018 E. 4.2).

Gleiches ergibt

sich bereits aus dem erwähnten BGE 136 I 207, wo es ebenfalls um die Rüge einer

verfassungs- bzw. konventionswidrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers ging.

Das Bundesgericht hat in jenem Fall erwogen, dass es gegen Treu und Glauben

verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des

Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde, «ohne

dass sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bezüglich der […]

angerufenen Umstände etwas geändert hätte». Es hat dabei in aller Deutlichkeit

festgehalten, dass die blosse Kenntnisnahme aktueller Rechtsauffassungen zu

einer Frage nicht massgeblich sei für den Zeitpunkt, in dem die Frage

aufgeworfen werden müsse. So hat es im genannten Fall erwogen, es möge zwar

zutreffen, dass die Beschwerdeführerin sich erst durch einen Aufsatz in einer

Fachzeitschrift «der Verfassungswidrigkeit [...] bewusst geworden» sei, wie sie

geltend mache, denn die gerügte verfassungswidrige Zusammensetzung aufgrund

eines unkorrekten Wahlprozederes werde in der genannten Schrift insbesondere

thematisiert. Doch sei dies unbehelflich, denn: «Die […] beanstandeten, die

Gerichtsorganisation betreffenden Gesetzesnormen bestanden hingegen schon bei

Dispositiv

Klageeinreichung […]. Die Beschwerdeführerin hätte demnach die gerügte

institutionelle Verfassungswidrigkeit seit Beginn des Verfahrens unverzüglich

geltend machen können und müssen.» Daran vermöge selbst ein früherer kantonaler

Gerichtsentscheid nichts zu ändern, in welchem das Kassationsgericht Zürich die

Auffassung vertreten habe, das Handelsgericht sei konventions- und

verfassungsrechtlich zulässig. Wenn die Beschwerdeführerin an der Richtigkeit

dieses Entscheides gezweifelt habe, so hätte sie ihre abweichende Auffassung

sofort einbringen müssen. Indem sie bei Verfahrensbeginn nicht unverzüglich gehandelt,

sondern erst nach längerem Zuwarten eine institutionelle Verfassungs- und

Konventionswidrigkeit des Handelsgerichts beanstandet habe, habe sie die

entsprechenden Rügen verwirkt und sei damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207

E. 3.4 S. 211 f.). Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht im Entscheid

1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 festgehalten, dass auch Rügen betreffend eine

angebliche ungenügende gesetzliche Regelung der Besetzung des Spruchkörpers

unmittelbar nach Kenntnisnahme der Besetzung des entsprechenden Spruchkörpers

zu erfolgen haben. Eine nach Kenntnisnahme der Besetzung des Gerichts aufgrund

der Vorladung vom 11. Juli 2017 erfolgte entsprechende Rüge in einer Replik vom

6. November 2017 wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom

Obergericht des Kantons Bern zu Recht als verspätet angesehen und nicht mehr

behandelt (BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018, E. 5.4).

3.1.3.2 Im

vorliegenden Fall war dem Berufungskläger die Spruchkörperzusammensetzung des

Strafgerichts Basel-Stadt spätestens am Tag der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung am 21./22. November 2013 bekannt. Der Berufungskläger brachte

zu jenem Zeitpunkt keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp.

das entsprechende Verfahren vor, sondern rügte diesen Umstand erst anlässlich

der erneut durchgeführten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem

Appellationsgericht am 9. Dezember 2020. Im Einklang mit der in den Entscheiden

BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und 1B_429/2018 vom 29. November 2018 festgelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss daher die Berufung auf die mangelhafte

Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts als verspätet bezeichnet werden.

Mithin ist es aufgrund dieser Rechtsprechung auch nicht von Belang, dass der

Verteidiger des Berufungsklägers angibt, erst am Vortag der

Berufungsverhandlung vom fehlerhaften Vorgehen zur Spruchkörperbesetzung

erfahren zu haben. Als verspätet anzusehen ist unter diesen Umständen auch die

Geltendmachung der fehlerhaften Besetzung des Spruchkörpers des

Appellationsgerichts hinsichtlich der erstmals durchgeführten

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14./15. Januar 2016, war diese doch dem

Berufungskläger ebenfalls seit spätestens diesem Datum bekannt. In Bezug auf

die Besetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts im Rahmen der erneuten

Durchführung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 ist

schliesslich darauf hinzuweisen, dass dieser nach der Rückweisung durch das

Bundesgericht durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu

bestimmt wurde, wobei ein personeller Wechsel gegenüber der zuvor vorgenommenen

Bestimmung nur in der Person von Richter [...] (Ersatz für Richter [...]) und

dem Gerichtsschreiber [...] (Ersatz für [...]) erfolgte (vgl. Akten S. 2624a).

Im Ergebnis ist

daher der Antrag des Berufungsklägers auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils

vom 22. November 2013 und Rückweisung der Sache zur Durchführung eines

bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und

EMRK-konformer Spruchkörperbildung bzw. der Ausstellung des vorliegenden

Berufungsverfahrens und neu durchzuführender Spruchkörperzusammensetzung

abzuweisen.

3.2

3.2.1 Des

Weiteren beantragt der Berufungskläger, es sei das Opfer in direkter

kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen

und dementsprechend zur Verhandlung vorzuladen. Dieser Antrag sei bereits in

der Berufungsbegründung vom 23. März 2018 in Ziffer 14 gestellt und bislang

nicht entschieden worden. Bei der Einvernahme vom 5. März 2013 handle es sich

um eine bloss dem Konfrontationsanspruch nicht genügende formelle

Konfrontation. Diese Einvernahme sei daher zu wiederholen.

3.2.2 Die

Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass sich das Bundesgericht mit

dieser Frage auseinandergesetzt und festgehalten habe, weshalb die

Konfrontation und die Einvernahmen eben doch verwertbar seien. Aus diesem Grund

sei auch dieser Antrag abzuweisen.

3.2.3

3.2.3.1 Der

in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den

Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein

besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der

Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind,

muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer

Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und

infrage stellen zu können (BGE 133 1 33 E. 2.2 S. 37 f., 131 I 476 E. 2.2 S.

481, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen).

Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29

Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art 32 Abs. 2 BV gewährleistet

(BGE 131 1476 E. 2.2 S. 480, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f.). Im Regelfall ist das

Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (BGer

6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 8.3, 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011

E. 1.2, 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4). Auf das Konfrontationsrecht kann

verzichtet werden (vgl. BGE 125 1 127 E. 6c/bb S. 134, 121 1 306 E. 1b S.

309; 118 Ia 462 E. 5b S. 470; BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015

E. 8.3, 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.2, nicht publ. in BGE 141 IV 305, 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in BGE 140 IV 196; je mit Hinweisen).

3.2.3.2 Das

Opfer erstattete am 3. Januar 2013 Anzeige gegen den Berufungskläger und wurde

gleichentags durch die Kriminalpolizei befragt. Im Verlaufe des Januars 2013

erfolgten weitere Einvernahmen des Opfers im Beisein seines Rechtsvertreters

und jenes des Berufungsklägers. An der vom Berufungskläger gerügten Einvernahme

vom 5. März 2013 wurden Opfer und Berufungskläger miteinander konfrontiert,

sodass letzterer sich direkt zu den Aussagen seiner ehemaligen Lebenspartnerin

äussern konnte. Ferner stellte sein Verteidiger dem Opfer einige

Ergänzungsfragen (Akten S. 869 ff.). Damit wurde dem Konfrontationsrecht des

Beschwerdeführers zumindest in formeller Hinsicht bereits im Vorverfahren

Rechnung getragen (so auch die Ausführungen des Bundesgerichts zum vorliegenden

Fall, s. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4).

In materieller

Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass

sich die Einvernommene nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs

erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht

sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung

auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer

6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017

E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre

Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend

machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht

mehr abgestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im

Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von

Erinnerungslücken, nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren

Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Sind die früheren Angaben

glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die

Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel

eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E.

4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren

Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten

erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit,

sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E.

4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017

E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die

Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung

der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine

Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_764/2015 vom 6. Januar

2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31.

Oktober 2013 E. 2.3.3). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren

Aussagen ist mithin, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer

Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch

zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein

Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm

freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2.

Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann,

Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger Mettler, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 31 f.; dies., Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 2012,

1069, 1073 f.).

Vorliegend wurde

das Opfer im Laufe des Verfahrens verschiedentlich befragt und insgesamt drei

Mal mit dem Berufungskläger konfrontiert, nämlich am 5. März 2013, anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der ersten Verhandlung vor dem Appellationsgericht

am 14./15. Januar 2016. Das Opfer bestätigte seine früheren Aussagen auch

anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 5. März

2013 (Akten S. 869 ff.). Das Opfer äusserte zwar mehrfach den Wunsch, dass

alles zu Ende sein möge, dass der Berufungskläger aus der Haft entlassen werde

oder auch, dass das Opfer «es ungültig machen» wolle. Indessen blieb es

inhaltlich stets bei seinen Aussagen. Es bestätigte diese auf ausdrückliche

Vorhalte hin und erklärte auch, dass und weshalb es keine Details dazu mehr

ausführen wolle. Das Opfer bemühte sich zwar, die Vergewaltigungen zu

verharmlosen, indem es diese in den eigenen kulturellen Kontext stellte, in

welchem solches Verhalten «normal» sei. Ebenso meinte das Opfer, seine früheren

Aussagen betreffend die Drohungen seien vielleicht etwas übertrieben gewesen.

Dennoch bestätigte das Opfer jeweils die konkreten Vorfälle. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, ist ausserdem offensichtlich, dass das Opfer die

Relativierungen unter starkem Druck vorgenommen hat und einfach auch deshalb,

weil es sich keinerlei Vorteil aus den Anschuldigungen mehr versprach, sondern

darin nur noch Nachteile erblickte (vgl. dazu auch hinten E. 4.5.5.2).

Stellvertretend für viele sei hier die Aussage von der Konfrontationseinvernahme

zitiert: «Am 19.12.2012 habe ich mich von ihm getrennt. Damals hätte wirklich

sehr vieles passieren können […] und ich wollte, dass sich die Situation

abregt, was ich auch, wie ich nach zwei Monaten sehen kann, geschafft habe […].

Ich bin jetzt in [...] und wie ich jetzt A____ beobachten kann, wird er sich

nicht nur mir gegenüber, sondern auch jeder Frau gegenüber anders verhalten,

das hat er auch gelernt […]». Offenbar ging es bei Ängsten des Opfers damals

auch darum, dass sich dessen Bruder und der Berufungskläger, welche wegen dem

Opfer stritten (der Bruder wusste, dass es im Frauenhaus war), ein Gefecht

liefern könnten (Akten S. 877, 879). Die Drucksituation schilderte das Opfer

bereits in der Einvernahme vom 25. Januar 2013 ausführlich (Akten S. 816; 820

f.). Dass diese Umstände und Überlegungen zur damaligen Relativierung des

Aussageverhaltens des Opfers geführt haben, hat es anlässlich der erneuten, indirekten

Konfrontation vor dem Appellationsgericht am 15. Januar 2016 bestätigt und

ausgeführt: «Ich bin als Kurdin geboren, habe das Leben als kurdische Frau

weitergeführt […]. Wenn ich hier lebe mit Schweizer Gesetzen, bin im Inneren

immer noch eine kurdische Frau. Wenn ich hier Auskunft gebe, bin ich unter

schwerem Druck. [...] Eine kurdische Frau darf nicht zur Polizei gehen, nicht

über Vergewaltigung sprechen, sie darf nichts sagen, die Frau gehört zum Mann.

[...] Das erwarten alle Familien von mir. Ein Bruder von mir hat es akzeptiert.

Die sagen es ist beschämend, du darfst das nicht sagen, die verstehen das

nicht. [...] Mit verschiedenen Leuten schickt er mir Drohungen: wenn ..., dann

bringt er mich um. Ich höre von meiner Familie. Er hat meinen Götti in der

Türkei angerufen, es wäre schlimm, wenn sie das alles nicht zurückzieht. Sicher,

ich habe Angst. [...] Ich hatte Angst, dass der Bruder reagiert. Kurdische

Kultur, Männer zu Männer, das wird noch schlimmer [...] Angst, dass Männer das

Problem untereinander lösen, das wollte ich nicht. [...] Er war [mein] zweiter

Mann. In unserer Kultur, den zweiten Mann verlassen ist schlimm. Das hat [eine]

grosse Rolle gespielt, dass wir wieder zusammen kamen. [...] Seit 1 Monat, seit

er draussen ist, ist alles anders. [...] D____ hat alle meine Cousinen

angerufen, ich hätte [die] Familie kaputtgemacht, ich sei eine Hure. [...]

Dadurch verlor ich Kunden im Laden. Er ging zum Onkel vom Arbeitskolleg, er

bezahlt, wenn ich entlassen werde. [...] Ich habe Angst, er habe jemand vermittelt,

um mich zu beobachten.» Auf die Frage nach dem Mut, um dennoch auszusagen,

antwortete das Opfer: «Seit 3 Jahren lebe ich schon damit, das zurückziehen

bringt nichts, egal was kommt, es ist kein Leben.» Auf Fragen der Verteidigung führte

das Opfer einige Bedrohungsszenen auch noch detailliert aus. In der Sache bestätigte

es die früheren Aussagen zu den Vergewaltigungsvorwürfen und legte diese in

groben Zügen noch einmal dar (Akten S. 1897 ff.).

Im Ergebnis

hatte damit der Berufungskläger – entgegen seinen Ausführungen – bereits im

Vorverfahren ausreichend Gelegenheit, sein Fragerecht auszuüben und die

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers in Frage zu stellen, womit sein

Konfrontationsanspruch nicht verletzt ist (so auch die Ausführungen des Bundesgerichts

zum vorliegenden Fall, s. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Da der

Berufungskläger überdies auch im erstinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren

erneut mit den Aussagen des Opfers konfrontiert wurde, ist erst recht von einer

Verwertbarkeit derselben auszugehen. Wie es sich mit ihrer Beweiskraft und

inhaltlichen Glaubhaftigkeit verhält, ist eine Frage der Beweiswürdigung;

darauf wird zurückzukommen sein (s. hinten E. 4.6).

Sofern der

Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vom 23. März 2018 noch vorbringt,

die vor der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 durchgeführten

Einvernahmen des Opfers seien gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO zulasten des

Berufungsklägers durchwegs unverwertbar, da nur der Verteidiger an den

Einvernahmen habe teilnehmen können, das Fragerecht dem Beschuldigten und

seinem Verteidiger jedoch grundsätzlich gemeinsam einzuräumen sei, so ist dem

Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein

Beweis, der nicht in Gegenwart einer Partei oder ihres Rechtsbeistandes erhoben

wurde, zu Lasten der Partei verwertet werden, wenn innert nützlicher Frist

keine Konfrontation verlangt wurde (BGer 6B_1080/2013 vom 22. Oktober 2014 E.

2.2). Der Verteidiger des Berufungsklägers nahm – abgesehen von der ersten

Einvernahme am 3. Januar 2013, die aber vor seinem Gesuch vom 8. Januar 2013 um

persönliche Teilnahme von ihm und dem Berufungskläger durchgeführt worden war –

persönlich an jeder Einvernahme zwischen dem 17. bis zum 31. Januar 2013 teil.

Mithin wäre es ihm problemlos möglich gewesen, zeitnah einen Antrag auf

Wiederholung der Einvernahmen im Beisein des Berufungsklägers zu stellen.

Soweit ersichtlich, stellte er dieses Gesuch jedoch weder im Vorverfahren noch

vor dem Strafgericht, sondern erst zweitinstanzlich vor dem

Appellationsgericht. Mithin ist aufgrund der Zeitdauer von mehreren Jahren

nicht mehr von einem Antrag auf Wiederholung «innert nützlicher Frist»

auszugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger auch

durch den Berufungskläger instruiert und über allfällige Einzelheiten des

Falles informiert war und dadurch eine effektive Wahrnehmung der

Teilnahmerechte gewährleisten konnte (vgl. dazu BGer 6B_135/2018 vom 22. März

2019 E. 2.2). So stellte der Verteidiger im Rahmen der fortgesetzten

Einvernahme im Januar 2013 rund 36[!] Ergänzungsfragen an das Opfer (Akten S.

834 ff.), was klar dafür spricht, dass er sich mit dem Berufungskläger zuvor

eingehend absprechen konnte. Im Ergebnis ist daher auch in dieser Hinsicht von

einer Verwertbarkeit der Einvernahmen auszugehen.

3.3

3.3.1 Des

Weiteren beantragt der Berufungskläger, es sei die Krankengeschichte des Opfers

von Dr. med. G____ beizuziehen. Das Gutachten scheine davon auszugehen, dass Dr.

med. G____ das Opfer im Zeitraum von Juli 2012 bis Januar 2013 behandelt und therapeutische

Gespräche mit ihr durchgeführt habe. Den Inhalt dieser Gespräche habe der Psychiater

in dem beim Gericht eingereichten Arztbericht festgehalten. Möglicherweise habe

das Opfer die Schilderungen, die der Psychiater in seinem ärztlichen Bericht

wiedergebe, erst im Laufe des Jahres 2013 gemacht, nachdem bereits Strafanzeige

erstattet worden sei. Es sei aus den Akten jedoch klar ersichtlich, dass das

Opfer nie während der Zeit von Juli 2012 bis Januar 2013 bei Dr. med. G____

gewesen sei. Aufgrund der im Arztbericht auftauchenden Deutschfehler sei davon

auszugehen, dass bei der Formulierung des Zeitraums, wann die Schilderungen des

Opfers erfolgt seien, allenfalls eine fehlerhafte Zeitangabe gemacht worden

sei. Ob dies der Fall sei, könne nur aufgrund des Beizugs der Krankengeschichte

festgestellt werden.

3.3.2 Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags. Es sei nicht davon

auszugehen, dass mangelnde Deutschkenntnisse ein Grund dafür seien, dass man

nicht wisse, wann die Behandlung erfolgt sei. Dies gehe ganz klar aus dem

Arztbericht hervor und das Gutachten habe gestützt auf diese Beschilderung erstellt

werden können. Der Beizug der Krankengeschichte sei vorliegend nicht notwendig.

3.3.3

3.3.3.1 Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren

und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1

StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts

im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die

entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt

worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389

Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m.

Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare

Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster

Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen

Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389

Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember

2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung

der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche

Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich

durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die

betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art.

139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht

somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des

Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann

zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen

anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3

S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar

2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen).

3.3.3.2 Unbestritten

ist, dass der das Opfer behandelnde Psychiater Dr. med. G____ während des

in Frage stehenden Zeitraums von Juli 2012 bis Januar 2013 seine Praxis in [...]

hatte. Das Opfer und der Berufungskläger lernten sich gemäss eigenen Angaben im

April 2012 näher kennen, gingen kurze Zeit später eine Beziehung ein und

wohnten seit Juli 2012 zusammen in [...]. Der Berufungskläger bringt vor, dass

sich aus den Akten klar ergebe, dass das Opfer im fraglichen Zeitraum nie bei

ihrem Psychiater gewesen sei. Dieser Auffassung ist zu widersprechen.

Zum einen legt

der Berufungskläger nicht dar, welche Akten den Umstand belegen sollen, dass

das Opfer von Juli 2012 bis Januar 2013 nicht in [...] gewesen sei und ihren

Psychiater hätte besuchen können. Vielmehr sprechen verschiedene Indizien

dafür, dass sie Dr. med. G____ in dieser Zeit sehr wohl für einen

Behandlungstermin hätte treffen können. Zum einen wohnte das Opfer vor ihrem

Umzug nach [...] selbst in [...] und die Tochter M____ wurde dort geboren.

Zudem hatte sie zu jenem Zeitpunkt auch ein soziales Netzwerk in [...] (Akten S. 2530a,

GA S. 77). Des Weiteren wurde bereits im Polizeirapport vom 14. August 2012

(das Opfer meldete sich bei der Polizei, da der Berufungskläger Gewalt gegen es

angewendet habe) angegeben, dass das Opfer in Erwägung ziehe, wieder zurück

nach [...] zu Bekannten zu gehen (Akten S. 685). Auch im Polizeirapport vom 16. August

2012 (erneute Meldung durch das Opfer bei der Polizei) findet sich der Eintrag,

dass das Opfer und der Berufungskläger entschieden hätten, dass das Opfer

zusammen mit ihrer Tochter nach [...] fahren solle, um dort vorübergehend bei

einer Freundin zu wohnen. Dort habe sie dann Zeit, sich um die Wohnungssuche

etc. zu kümmern. Die Polizei nahm vom Opfer auch mittels «Verfügung und

Bestätigung einer Sicherstellung» vorübergehend den Wohnungsschlüssel zur

gemeinsamen Wohnung in [...] ab. Am Montag, dem 20. August 2012, sei das Opfer sodann

zusammen mit dem Berufungskläger zur Polizei gegangen. Sie hätten dort

mitgeteilt, dass sie die Probleme miteinander besprochen und alles geklärt

hätten. Den Strafantrag, den sie gegenseitig wegen Tätlichkeiten gestellt

hätten, hätten sie zurückgenommen (Akten S. 694 f.). In der Zwischenzeit (vom

16.–20. August 2012) wäre es dem Opfer etwa möglich gewesen, ihren Psychiater

in [...] zu besuchen. Seit Mitte Oktober 2012 wohnte ausserdem die Tochter des

Opfers bei ihrem Vater (Ex-Mann des Opfers) in [...] (vgl. die Aussage in der

Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 731). Entsprechend ist nicht

auszuschliessen – wenn nicht sogar sehr wahrscheinlich – dass das Opfer sich

zwecks Besuchs ihrer Tochter ebenfalls vermehrt in [...] aufhielt. Überdies

flüchtete das Opfer gemäss eigenen Aussagen am 18. Dezember 2012 vor dem

Berufungskläger nach [...] und kam im dortigen Frauenhaus unter (Akten S. 733,

736, 918). Daran ändert auch der vom Berufungskläger ins Feld geführt Umstand

nichts, dass das Opfer gemäss eigenen Aussagen während ihres Aufenthalts in [...]

bei «N____» in psychologischer Behandlung gewesen sei. Die vom Berufungskläger

gemachte Schlussfolgerung, dass aufgrund der zitierten Aussage des Opfers, dass

«mein eigentlicher Psychologe […] Herr Dr. med. G____ [ist]» (Akten S. 828),

aufgezeigt werde, dass sich das Opfer erst nach Januar 2013 bei diesem in

Behandlung befunden habe, verfängt nicht. Eher lässt sich darauf schliessen,

dass eben Dr. med. G____ zu jener Zeit (und auch schon zuvor) ihr eigentlicher

Psychiater war und sie «N____» zusätzlich insbesondere aufgrund des Umstands

besuchte, dass diese ihre Praxis in [...] hatte. Daraus kann mithin nicht

geschlossen werden, dass das Opfer zwischen Juli 2012 und Januar 2013 ihren

eigentlichen Psychiater Dr. med. G____ in [...] nie besuchte oder

telefonisch kontaktierte. Entsprechend ist dem Berufungskläger in seinen

Ausführungen nicht zu folgen, weshalb das Opfer im fraglichen Zeitraum von Juli

2012 bis Januar 2013 nicht ärztliche Termine bei Dr. med. G____ in [...]

hätte wahrnehmen können. Schliesslich bringt der Berufungskläger nicht vor,

warum nicht auch eine telefonische Beratung durch den behandelnden Psychiater

hätte stattfinden können.

Zum anderen

widerspricht das Vorbringen des Berufungsklägers auch den Angaben von Dr. med. G____

selbst. Dieser gab explizit an, dass sich das Opfer vom 21. Oktober 2010 bis

22. Juni 2013 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung

befunden habe. Diese Aussage machte er in den Arztberichten vom 23. August 2018

(Akten S. 2413) sowie vom 11. August 2019 (Akten S. 2524 ff.). In ersterem

stützte er seine Diagnose (Akute Belastungsreaktion [ICD-10 F43.0] mit

depressivem Zustand; Probleme in der Beziehung [ICD-10 Z63.0]) explizit auf den

Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2013. In letzterem gab er an, dass die Patientin ab

Juli 2012 in Gesprächen immer wieder über die sexuelle Gewalt sowie

Handgreiflichkeiten in der Beziehung berichtet habe. Aufgrund dieser Angaben

ist davon auszugehen, dass sich das Opfer im fraglichen Zeitraum effektiv bei Dr.

med. G____ in Behandlung befand. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers

ist auch nicht davon auszugehen, dass Dr. med. G____ aufgrund von mangelnden

Deutschkenntnissen fehlerhafte Zeitangabe gemacht hätte, beschränken sich die

«Deutschfehler» doch vor allem auf den morpho-syntaktischen Bereich,

insbesondere auf inkorrekt verwendete Fallformen. Inwiefern dieser Umstand

Einfluss auf die inhaltliche Korrektheit von Zeitangaben gehabt haben soll, ist

nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht näher dargelegt.

Ferner gilt es

anzumerken, dass Dr. med. G____ vorliegend nicht selbst als Gutachter

fungierte, sondern eine aussagepsychologische Begutachtung in Auftrag gegeben

wurde, welche durch unabhängige Fachpersonen und unter Exploration des Opfers

durchgeführt wurde. Der Umstand, dass im Rahmen einer solchen Begutachtung auch

Fremdauskünfte beigezogen werden, entspricht der Praxis sowie den gesetzlichen

Vorgaben, wobei es der Sachkunde der Gutachterinnen zuzutrauen ist, die

Interpretation der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzunehmen sowie

den allenfalls notwendigen Beizug von zusätzlichen Dokumenten zu veranlassen.

Vorliegend ist entsprechend davon auszugehen, dass sich die beiden

Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens im Klaren waren, was sie für

dessen Erstellung benötigten. Diese Unterlagen haben sie entsprechend auch

erhalten (s. zum weitergehenden Antrag des Berufungsklägers betr. Einsicht in

zusätzlich durch die Expertinnen eingeholte Unterlagen hinten E. 3.4).

Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass – sofern der Berufungskläger

durch seinen Antrag eine allfällige Fehlerhaftigkeit des Gutachtens selbst

geltend machen will – dies wiederum eine Frage der Beweiswürdigung – und nicht

der Verwertbarkeit – darstellt.

Im Ergebnis ist

der beantragte Beizug der Krankengeschichte daher aufgrund der erfolgten

Ausführungen nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen.

Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

3.4

3.4.1 Des

Weiteren beantragt der Berufungskläger, es seien – aufgrund bestehender Zweifel

am Inhalt des Gutachtens – sämtliche Unterlagen, namentlich die anamnestischen und

fremdanamnestischen Unterlagen, Erfragungen von Arztberichten und die Videodokumentation

der Verteidigung herauszugeben, um die Stichhaltigkeit des Gutachtens

überprüfen zu können.

3.4.2 Die

Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass es nicht der Praxis entspreche,

dass die Aufnahmen, welche Gutachterinnen erstellen, herauszugeben seien, zumal

sämtliche Aussagen im Gutachten selber enthalten seien.

3.4.3

3.4.3.1 Aus

dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf

rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten

Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs.

1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte

Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren

wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art.

107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die

beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis

nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive

Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig

sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls

soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben

werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig

belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in

der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und

gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist

Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen

kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit

Hinweisen; siehe auch BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3 mit Hinweisen;

zu den weiteren Aspekten des Anspruchs auf rechtliches Gehör: BGE 141 III 28 E.

3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 [Begründungspflicht]; 141 I 60 E. 3.3 S.

64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. [Beweisanträge]; je mit Hinweisen).

3.4.3.2 Sofern

der Berufungskläger die Akteneinsicht für allfällige bei der Gutachtenserstellung

beigezogenen Unterlagen u.ä. geltend macht, ist zum einen festzuhalten, dass

hiermit wohl insbesondere die im Rahmen der Begutachtung erfolgten

Explorationsgespräche mit dem Opfer bzw. deren Dokumentation gemeint ist.

Sofern sich der Berufungskläger auf weitere Unterlagen bezieht, ist dem

entgegenzuhalten, dass er bereits im Besitz aller übrigen Verfahrensunterlagen

ist, die den Expertinnen zwecks Gutachtenserstellung mit Verfügung vom 2.

Januar 2019 bzw. mit Schreiben vom 3. Januar 2019 (Akten S. 2457 f.) an

Dipl.-Psych. J____ zugestellt wurden (Strafakten [Band 1 bis 8]; 1 Band Akten

der Staatsanwaltschaft Bern betr. Verfahren gegen F____; Verfahrensakten aus

dem Verfahren gegen den Berufungskläger im Kanton Aargau). Eine «Ergänzung der

Akten» erfolgte lediglich auf Antrag der Expertinnen vom 21. Mai 2019 (Akten S.

2512 f.), wonach Dr. med. G____ verschiedene Fragen zur Beantwortung zu

unterbreiten seien. Diese wurden letzterem mit Verfügung vom 7. Juni 2019 bzw.

mit Schreiben vom 11. Juni 2019 zur Beantwortung vorgelegt (Akten S. 2520). Dr.

med. G____ reichte seine Antworten mit Eingabe vom 11. August 2019 beim

Appellationsgericht ein (Akten S. 2524 ff.), die mit Verfügung vom 13. August

2019 unter anderem auch dem Verteidiger zur Kenntnis zugestellt wurden (Akten

S. 2527). Weitere Arztberichte u.ä., welche sich nicht in den Akten befänden

bzw. in welche der Berufungskläger keine Einsicht gehabt hätte, liegen nicht

vor. Alle Berichte, auf die im Gutachten verwiesen wird, sind in den Strafakten

([...], [...] und [...]) enthalten. Nicht den Verfahrensakten liegen lediglich

die Aufzeichnungen der Explorationen des Opfers vom 24. April 2019, 15. Mai

2019 sowie vom 15. Oktober 2019 bei, die im Rahmen der Erstellung des

aussagepsychologischen Gutachtens von beiden Expertinnen gemeinsam durchgeführt

wurden (vgl. die Ausführungen zum Untersuchungsablauf im Gutachten, Akten S. 2530a,

GA S. 25).

Grundsätzlich besteht

kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen, die nicht Teil der Verfahrensakten bilden.

Bei den durch die Gutachterinnen durchgeführten Explorationsgesprächen und

deren Aufzeichnung handelt es sich um fachspezifische Abklärungen, die mit dem

Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen und der Gutachtenserstellung

dienen (Art. 185 Abs. 4 StPO). Sie sind Mittel für die Durchführung der

Begutachtung, welche Aufgabe der forensischen Sachverständigen ist, und stellen

für sich keine Beweismittel dar (vgl. BGE 144 I 253 E. 3.7 und 3.8 S. 260 ff.).

Beweismittel ist vielmehr das erstellte Gutachten in seiner Gesamtheit, das vom

Gericht zu würdigen und auf seine Schlüssigkeit zu prüfen ist und dessen

methodische und inhaltliche Schlüssigkeit auch vom Verteidiger im Rahmen des

gerichtlichen Verfahrens in Frage gestellt werden kann (Art. 188 und 189 StPO;

BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 262 f.). Zudem sind gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die Parteien sowie die Verteidigung grundsätzlich auch nicht

berechtigt, an der gutachterlichen Tätigkeit teilzunehmen (BGE 132 V 443 E. 3.4

ff. S. 466 ff.; vgl. auch BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3; Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 185 N 41). Es besteht ferner auch kein Anspruch darauf, dass

Explorationsgespräche protokolliert oder mit Tonaufzeichnungsgeräten

aufgezeichnet werden (Donatsch, a.a.O.,

Art. 185 N 41).

Doch selbst wenn

man für die die Aufzeichnung der Explorationsgespräche ein grundsätzliches

Akteneinsichtsrecht annehmen würde, so wäre dies in vorliegenden Fall

abzulehnen. So gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt: Es kann

eingeschränkt werden, wenn höherwertige Interessen dies verlangen. Dies ist

etwa bei Akten denkbar, welche die höchstpersönliche Sphäre von Parteien oder

weiteren Verfahrensbeteiligten tangieren (Schmutz,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 101 StPO N 19 ff.). Zwar

darf grundsätzlich zum Nachteil einer von solchen Beschränkungen betroffenen

Partei nicht aufgrund vorenthaltener Akten entschieden werden. Es ist bei

Vorliegen von höherwertigen Interessen jedoch ausreichend, wenn die

vorenthaltenen Akten den Betroffenen bzw. ihren Rechtsvertretern mindestens in

ihrem wesentlichen Inhalt (z.B. Schlussfolgerungen des Gutachtens) zur

Stellungnahme eröffnet wurden (Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar 3. Aufl., Zürich 2018,

Art. 101 N 13). Vorliegend fand die Exploration des Opfers zu ihren

biographischen Aspekten bzw. zur individuellen Anamnese und ihrer derzeitigen

Lebenssituation statt (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 47 ff.). Im Rahmen

solcher Schilderungen ist es unausweichlich, dass die befragte Person auch heikle

Personendaten von sich preisgibt, die sehr private, wenn nicht sogar intime

Details enthalten. Vorliegend ist daher von einem höherwertigen Interesse des

Opfers auszugehen, welches einem allfälligen Akteneinsichtsrecht des

Berufungsklägers entgegenstünde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die meisten

Ausführungen des Opfers, welche Aufnahme ins Gutachten gefunden haben, gemäss

den Expertinnen «soweit als möglich getreu wiedergegeben» wurden (Akten S. 2530a,

GA S. 47). Dem Berufungskläger war es somit einerseits möglich, die für

das Gutachten relevanten Aussagen des Opfers problemlos nachvollziehen zu

können. Andererseits konnte er auch zum Gutachten und den darin dargestellten

wesentlichen Inhalten, welche auf die Exploration des Opfers Bezug nahmen,

Stellung nehmen. Hierbei gilt es festzustellen, dass der Berufungskläger zu den

gutachterlichen Ausführungen der biographischen Aspekte des Opfers keine Kritik

vorbrachte. Schliesslich hielten die Gutachterinnen fest, dass die angeklagten

Straftaten im Rahmen der Exploration nicht explizit erfragt bzw. vertiefend

besprochen worden seien (Akten S. 2530a, GA S. 88 Fn. 13).

Entsprechend lassen sich aus den Aussagen des Opfers keine unmittelbar den

Berufungskläger belastenden Umstände ableiten. Im Ergebnis ist daher der Antrag

des Verteidigers auf Einholung der nicht in den Akten befindlichen

Gutachtensgrundlagen und Gewährung von Akteneinsicht in dieselben abzulehnen.

3.5

3.5.1 Schliesslich

beantragt der Berufungskläger, es sei aufgrund von fehlender Stichhaltigkeit

und Widersprüchen im eingeholten Gutachten ein Obergutachten zur Glaubhaftigkeit

der Aussagen des Opfers bei Prof. Dr. Dipl.-Psych. O____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie

BDP/DGPs, an der [...] in Auftrag zu geben. Zudem sei das Verfahren

auszustellen, bis dem Verteidiger die anbegehrten Akten zur Verfügung gestellt

worden seien.

Der

Berufungskläger stützt seine Kritik am Gutachten hauptsächlich auf die durch

ihn bzw. seinen Verteidiger ins Recht gelegte aussagepsychologische

Stellungnahme von Dipl.-Psych. K____ (Akten S. 2543 ff.). Einerseits sei die

gutachterliche Befunderhebung als unvollständig zu bewerten (spezifischere

Exploration einzelner relevanter biografischer Informationen erforderlich;

fehlende Exploration zur Sache), sodass zentrale Beurteilungsschritte gar nicht

hätten erfolgen können (Konstanzanalyse) oder methodisch fragwürdig

durchgeführt worden seien (Qualitätsanalyse), wobei darüber hinaus bei

Anwendung der letzteren Methode inhaltliche Miss- und Unverständnisse vorlägen.

Die vorliegenden Beurteilungen und Schlussfolgerungen würden insofern bereits

einer tragfähigen Basis entbehren. Andererseits fänden sich verschiedene

bedeutsame Fehler und Unvollständigkeiten in den vorliegenden Ausführungen. Insbesondere

seien in Hinblick auf die aufgestellte Lügenhypothese zu berücksichtigende

Kompetenzen nicht oder nicht hinreichend erfragt oder berücksichtigt worden

(frühere Gewalterfahrungen/Beobachtung von Gewalt in der Türkei; Erlebnisse mit

bzw. Verfahrensinhalte betreffend den früheren Ehemann des Opfers; Arbeit mit

und Unterstützung von kurdischen Frauen). Die Zurückweisung der Überlegung

möglicher psychopathologischer Auffälligkeiten oder gravierender bzw.

relevanter Persönlichkeitsakzentuierungen auf Seiten des Opfers basiere zu

grossen Teilen auf nicht fachkundigen bzw. kurzen Interaktionen,

nachvollziehbare psychiatrische Befunde oder fremdanamnestische Angaben fehlten

nach wie vor. Die vom Opfer selbst gelieferten Informationen zur Biografie seien

dabei unkritisch als zutreffend und positiv beurteilt worden, obgleich

hinsichtlich des Aussageverhaltens eindrückliche Auffälligkeiten angemerkt worden

seien, die auch im Untersuchungsbericht nachvollziehbar würden, und sich in

zentral relevanten, da inhaltlich parallelen Bereichen (Verhalten des Ex-Ehemanns),

widersprüchliche, aber der inhaltlichen Darstellung jeweils angepasste

Ausführungen fänden. Gerade vor dem Hintergrund des sehr wechselhaften

Aussageverhaltens betreffend die Anschuldigungen gegen den Berufungskläger (mit

der Vorgeschichte ähnlicher Aussageweise hinsichtlich des Ex-Ehemannes) ergebe

sich als relevante Gegenüberlegung zur Wahrannahme die Denkmöglichkeit, das

Opfer hätte ihre Angaben (mit unklaren bewussten/unbewussten Anteilen) jeweils

gemäss ihrer aktuellen Bewertung des Berufungsklägers bzw. der Beziehung verschieben

können, und so gegebenenfalls als wenig erfüllend erlebte Sexualkontakte einer

jeweils neuen Interpretation und deutlichen inhaltlichen Akzentuierung

unterzogen haben. Inkorrekt sei auch die Aussage im Gutachten, dass fehlende

Wortprotokolle (der Opferaussagen) eine Unterschätzung der inhaltlichen

Qualität nach sich ziehen würden, vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Im

Ergebnis sei daher aus fachlicher Sicht zu schlussfolgern, dass das vorliegende

Gutachten den wissenschaftlichen Standards aussagepsychologischer Begutachtung

und Schlussfolgerung nicht genüge.

3.5.2 Die

Staatsanwältin beantragt die Abweisung des Antrags mit der Begründung, dass der

Verteidiger des Berufungsklägers selbst Psychologin J____ vorgeschlagen habe

und der Antrag insofern erstaune. Es gebe überdies auch keinen Grund, ein

Obergutachten in Auftrag zu geben, da das vorliegende Gutachten über sämtliche

Probleme Auskunft geben würde.

3.5.3

3.5.3.1 Zieht

das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist

es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in

einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob

es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin

eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der

sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob

sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien

ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen

aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die

Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache

für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit

nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es

hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der

Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der

gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten

grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in

Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen

begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige

Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen

das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 393

E. 6.1 S. 372 f., 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f., 130 I 337 E. 5.4.2

S. 345, 128 I 81 E. 2 S. 84). Gemäss Art. 189 StPO lässt die

Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei

durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt

weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar

ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich

voneinander abweichen; oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens

bestehen (vgl. BGer 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1, 6B_296/2017 vom

28. September 2017 E. 3.2, 6B_590/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1). Ein

Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn

gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die

Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,

wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich

widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart

offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind

(BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373; BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E.

3.2, 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1).

Wie bereits

erwähnt, stützt der Berufungskläger seine Kritik am Gutachten hauptsächlich auf

die durch ihn ins Recht gelegte aussagepsychologische Stellungnahme von

Dipl.-Psych. K____. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des

Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von einem

Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des jeweils Beschuldigten

erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien

Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der

Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E.

6.2 S. 373 f., 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3f/bb S. 82; BGer

6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; vgl. auch Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 189

StPO N 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für

den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten

durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als

Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und

unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem

Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung,

ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden

zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit

auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden

ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm

entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte nicht

Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Anklägers. Er ist vielmehr

Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch

besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S.

373 f., 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f., 118 Ia 144 E. 1c S. 145). Aus diesen

Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte

Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht

gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374; BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011

E. 1.4). Es ist daher bereits zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die

Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern

vermag (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374; BGer 6B_951/2009 vom 26. Februar

2010 E. 1.3, 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2).

Vorliegend

verfasste K____ die eingereichte Stellungnahme im Auftrag des Berufungsklägers

und wurde per Vorauskasse auch durch diesen für ihre Tätigkeit entlöhnt (vgl.

die Ausführungen des Verteidigers, Akten S. 2723 f.). Mithin ist die

Stellungnahme als Privatgutachten zu behandeln. Aufgrund der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dem auch nicht entgegen, dass es sich

gemäss Aussagen des Verteidigers bei K____ um eine erfahrene Aussagepsychologin

handle, die häufig in Deutschland über Tage beim Gericht als Expertin

eingesetzt werde. Ferner vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass

es sich bei dem durch den Berufungskläger ins Recht gelegte Privatgutachten

nicht selbst um ein aussage-psychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit

der Aussagen des Opfers, sondern «nur» um eine aussagepsychologische

Stellungnahme handelt, sind doch die vom Bundesgericht für ein Parteigutachten

vorgebrachten Umstände, weshalb diese lediglich Parteibehauptungen darstellen,

auch für eine solche (methodenkritische) Stellungnahme einschlägig (günstig für

die Partei, welche sie einreicht; Gutachter nicht unabhängig und unparteiisch; Auftragsverhältnis

zu der ihn beauftragenden privaten Partei; Erstellerin wurde von den

juristischen Entscheidungsträgern nicht in die Pflicht genommen; Anschein einer

Befangenheit).

Immerhin kann

ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der

Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines

(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass

entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend

geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses

Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide

dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (BGer 6B_438/

2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten

Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das

Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters

derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3 S.

352 ff.; BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; 6B_48/2009 vom 11.

Juni 2009 E. 4.2; Heer, a.a.O.,

Art. 189 StPO N 7).

3.5.3.2 Vorliegend

sind das Parteigutachten bzw. die methodenkritische Stellungnahme sowie die

Ausführungen der Parteigutachterin jedoch nicht geeignet, die Überzeugungskraft

des Gutachtens ernstlich zu erschüttern. Die mit der Erstellung des

ursprünglichen aussagepsychologischen Gutachtens betrauten Expertinnen Dipl.-Psych.

J____ und Dr. med. L____ konnten im Rahmen der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 grundsätzlich alle durch den

Berufungskläger bzw. die Privatgutachterin vorgebrachte Kritik am Gutachten

widerlegen bzw. plausible Antworten auf aufgeworfenen Fragen vorbringen.

Hinsichtlich der

durch den Berufungskläger kritisierten Zurückweisung der Überlegung möglicher

psychopathologischer Auffälligkeiten oder gravierender bzw. relevanter

Persönlichkeitsakzentuierungen beim Opfer legten die Expertinnen klar dar, dass

aufgrund der subjektiven Angaben des Opfers, welche dieses im Rahmen der

gutachterlich erfolgten Exploration konsistent, nachvollziehbar und plausibel habe

wiedergeben können und den vorliegenden fremdanamnestischen Angaben eine

Persönlichkeitsstörung mit hinreichender Validität ausgeschlossen werden könne

(Akten S. 2684; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 96). Auch die

Privatgutachterin selbst hält fest, dass gemäss ihrer Einschätzung keine

Hinweise auf eine massive Einschränkung der Aussagetüchtigkeit des Opfers

vorlägen (Akten S. 2700). Eine möglicherweise beim Opfer vorliegende

Anpassungsstörung geringer Ausprägung (bei in casu nicht vorliegenden

Komorbiditäten) habe überdies keinen Einfluss ihre Aussagetüchtigkeit (Akten

S. 2685). Hinsichtlich der Überprüfung psychopathologischer

Auffälligkeiten vor dem Jahre 2012 seien von den Expertinnen zudem diverse

Arztberichte ab dem Jahre 2002 eingeholt worden. In diesen fänden sich keine

Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder interaktionelle Auffälligkeiten

des Opfers (Akten S. 2699). Aus den Arztberichten von Dr. med. G____ gehe

gemäss den Expertinnen ausserdem hervor, dass offenbar eine

kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung durchgeführt worden sei, wonach

die Dauer der Behandlungen bzw. der Gespräche gemäss der Praxis in der Schweiz

in der Regel 50 Minuten betragen würden. Es gehe aus den Berichten auch hervor,

dass die medikamentöse Behandlung nicht vordergründig gewesen sei, womit davon

ausgegangen werden könne, dass es sich vorwiegend um eine psychotherapeutisch

ausgerichtete Behandlung gehandelt habe. Zudem sei anzunehmen, dass Dr. med. G____

als Facharzt bzw. Psychiater aus demselben Kulturkreis wie das Opfer während

eines Behandlungszeitraums von mehreren Jahren gravierende interaktionelle

Auffälligkeiten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung erkennen würde (Akten S.

2701). Ausserdem habe das Opfer beispielsweise erhebliche psychosoziale

Belastungen durch die Krankheit ihrer Tochter erfahren und sei auch in diesem

Zusammenhang offenbar nicht durch extrem gravierende Abweichungen – Voraussetzung

für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung – aufgefallen (Akten

S. 2702). Des Weiteren könne auch nicht, bezogen auf die vom

Berufungskläger bzw. der Privatgutachterin geltend gemachten Diskrepanzen

zwischen dem Austrittsbericht der UPK vom 14. August 2012 und der kurz darauf

erfolgten Kontaktierung eines Notfallpsychiaters durch das Opfer, auf eine Persönlichkeitsakzentuierung

– im Sinne einer nicht voll ausgeprägten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 –

geschlossen werden, da sich eine solche nicht isoliert auf eine

Beziehungskonstellation äussern würde. Vielmehr sei zu erwarten, dass sich eine

solche Problematik der emotionalen Instabilität und der Wechselhaftigkeit auch

in anderen Lebensbereichen zeige und auch von Laien wahrnehmbar sei. Die für

das Gutachten eingeholten Fremdauskünfte liessen jedoch nicht auf solch eine Persönlichkeitsakzentuierung

schliessen (Akten S. 2704 f.). Die vom Berufungskläger monierten Diskrepanzen

zwischen den Therapieberichten von lic. phil. H____, Psychotherapeutin ASP, und

dem Gutachten wurden von den Expertinnen schliesslich ebenfalls anerkannt,

jedoch hielten letztere daran fest, dass sich, gestützt auf die retrospektiven

Angaben des Opfers bezüglich der Symptomatik im Jahr 2014, die von H____

gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aus

gutachterlicher Sicht nicht (mehr) nachvollziehen lasse. Gestützt werden könne

lediglich das Vorliegen eines depressiven Syndroms (Akten S. 2706, vgl.

auch Akten S. 2530a, GA S. 95 f.).

In Bezug auf die

in der Stellungnahme monierte angebliche unvollständige Befund­erhebung und das

in diesem Zusammenhang geltend gemachte Fehlen von zentralen

Beurteilungsschritten im Gutachten führten die Expertinnen aus, dass das

Gutachten die Hypothese von einer absichtlichen Falschbeschuldigung nicht

explizit zurückweise. Eine solche Falschbeschuldigung durch das Opfer sei

entsprechend nicht ganz unwahrscheinlich. Ein Ausschluss im Rahmen der

aussagepsychologischen Methodik bedeute nämlich, dass die Hypothese wirklich

zurückgewiesen werden könne. Und für dieses Zurückweisen brauche es eine

vollständige Diagnostik, worunter auch die Aussagekonstanz zu subsumieren sei, die

man im vorliegenden Falle nur sehr bedingt habe beurteilen können. Bezogen auf

die gesamte Bewertung sei es jedoch nach wie vor wenig wahrscheinlich, dass das

Opfer die in seinen Aussagen vorkommenden Realkennzeichen einer konstruierten

Darstellung hätte aufprägen können. Im Falle der Kritik an einer fehlenden

Exploration zur Sache entgegneten die Expertinnen, dass in Deutschland zwar so

eine Praxis existiere, dies in der Schweiz aber aus Gründen der

strafprozessualen Verwertbarkeit allfälliger Opferaussagen zur Sache nicht

gleich gehandhabt werde. Anscheinend schien eine fehlende Exploration zur Sache

auch die Privatgutachterin nicht grundsätzlich von einer aussagepsychologischen

Beurteilung der Aussagen des Opfers abzuhalten, gab diese doch in ihrer ersten

aussagepsychologischen Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 (und damit nota bene vor

Erstellung des aussagepsychologischen Gutachtens durch die beiden Expertinnen)

an, dass sie deshalb auf eine eigene aussagepsychologische Beurteilung

verzichtet habe, da ihr dies «aus Zeitgründen»[!] (und nicht etwa mangels

Exploration zur Sache) nicht möglich gewesen sei (Akten S. 2428). In Bezug auf

die vom Berufungskläger monierte Konstanz der Opferaussagen hielten die

Expertinnen fest, dass – bezogen auf die Aussagen im Januar 2013 – eine

Konstanzanalyse zwar aufgrund der Befragungsstruktur der «fortgesetzten

Einvernahme» schwierig vorzunehmen gewesen sei, dies aber im Gutachten bei

einzelnen Schilderungselementen bzw. Vorfällen gleichwohl habe vorgenommen

werden können, etwa bei den Handlungsschilderungen vom «16./17.12.» (Akten S. 2687

ff.; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. ). In Bezug auf den zeitweisen Widerruf

der Aussagen des Opfers hielten die Expertinnen des Weiteren fest, dass

aufgrund opferfremder Quellen nicht aussagepsychologisch beurteilbar sei, ob

eine Beeinflussung durch dritte Personen in der vom Opfer geschilderten Art und

Weise stattgefunden und es sich mithin um einen in einer Zwangslage getätigten

nicht glaubhaften Widerruf gehandelt habe, sondern es sich hierbei vielmehr um

eine Frage der Beweiswürdigung handle, die vom Gericht vorzunehmen sei (Akten

S. 2690; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 126 f.). Zudem bleibe

eine damit zusammenhängende Beurteilung der möglichen Motivation des Opfers für

allfällige diskrepante Aussagen immer spekulativ (Akten S. 2698). In Bezug

auf die Kritik des Berufungsklägers, dass fehlende Wortprotokolle von Aussagen gerade

keine Unterschätzung der inhaltlichen Qualität nach sich ziehen würden,

stellten die Expertinnen klar, dass die Qualität der Protokollierung eine Frage

der Beweiswürdigung sei und sich diese «Qualität» in beide Richtungen auswirken

könne. Das bedeute, dass sowohl Dinge, die die Qualität einer Aussage leicht

erhöht hätten, möglicherweise nicht protokolliert worden sein könnten, weil im

Rahmen der Protokollierung nicht mit spezifisch aussagepsychologischer Perspektive

geachtet worden sei. Es könne jedoch auch umgekehrt sein, dass, aus

aussagepsychologischer Sicht, mögliche qualitätsmindernde Aspekte nicht

protokolliert worden seien (Akten S. 2691).

Des Weiteren

moniert die Privatgutachterin, dass für eine aussagepsychologische Analyse

hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Verfahren gegen den Ex-Ehemann des

Opfers eingestellt worden sei. Aufgrund der Parallelen zwischen den Vorwürfen

in den beiden Verfahren hätte man im Gutachten diskutieren müssen, welche

Kompetenzen sich daraus für ein mögliches falsches Behaupten solcher Erlebnisse

mit dem Berufungskläger ergäben. Die Expertinnen wiesen demgegenüber darauf

hin, dass es bei einem solchen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich bei einer

erwachsenen Frau – im Gegensatz zu einem Kind – mit den Erfahrungen, die das

Opfer habe, zunehmend schwieriger werde, solche Dinge zu erforschen. Zudem sei

das Ergebnis des Gutachtens derart, dass im Gegenteil vieles für den

Erlebnisbezug der Aussagen des Opfers spreche, obgleich sich die Hypothese nur

bezogen auf die Opferaussagen nicht zurückweisen lasse (Akten S. 2708). In diesem

Zusammenhang bringt die Privatgutachterin ferner auch die Kritik vor, dass zu

dem Umstand, dass das Opfer mehrere Jahre lang in einem kurdischen Frauenverein

tätig gewesen sei, keine weiteren Abklärungen getroffen worden seien. So hätte

zwecks Durchführung eines Qualitäts-Kompetenzabgleichs – insbesondere

hinsichtlich der Erfindungskompetenz des Opfers – der Frage nachgegangen werden

müssen, ob sie möglicherweise mit anderen kurdischen Frauen über ähnliche

Erlebnisse, Gewalterlebnisse, sexuelle Übergriffe im Rahmen von Partnerschaft

und Ehe gesprochen habe. Die Expertinnen wiesen auch hier darauf hin, dass es

theoretisch viele Möglichkeiten für eine erwachsene Person gebe, sich zu

informieren, wenn sich jemand effektiv zielgerichtet vornehme, eine falsche

Beschuldigung machen zu wollen. Betreffend den kurdischen Frauenverein erhelle

daher nicht, weshalb dieser so spezifisch sein solle (Akten S. 2708 f.).

Im Ergebnis ist

zu konstatieren, dass es dem Berufungskläger bzw. der Privatgutachterin nicht gelungen

ist, gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien

vorzubringen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft zu erschüttern

in der Lage waren. Zwar war es dem Gutachten nicht möglich, alle Fragen zu

beantworten (im Gutachten wurde auch offengelegt, wo möglicherweise Fragen

unbeantwortet geblieben sind), jedoch sind die erfolgten Ausführungen in sich

überaus schlüssig und ist auch die Methodik schlüssig dargelegt. Die

Privatgutachterin hält in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2020 so auch selbst

fest, dass die aussagepsychologische Methodik von Dipl.-Psych. J____

grundsätzlich zutreffend beschrieben worden sei und auch die Hinzuziehung

psychiatrischen Sachverstandes vor dem Hintergrund der mehrjährigen

psychiatrischen Behandlung des Opfers sachgerecht erscheine (Akten S. 2545).

Wie die Expertinnen des Weiteren festhalten, handelt es sich bei der Frage der

Konstanzanalyse im Rahmen der Widerrufsthematik der Opferaussagen im

vorliegenden Fall um ein Problem der Beweiswürdigung, dass entsprechend bei den

dortigen Ausführungen zu behandeln ist (s. hinten E. 4.5.5.2). Überdies besteht

auch kein Grund, an der Kompetenz der Gutachterinnen selbst zu zweifeln. Wie

aufgezeigt wurde, waren die Expertinnen in allen Punkten in der Lage, die an

sie gestellten Fragen zu beantworten sowie die gewonnenen Erkenntnisse und

Schlussfolgerungen widerspruchsfrei zu begründen. Die Privatgutachterin hielt

denn nach der gerichtlichen Befragung der Expertinnen selbst fest, dass sie

aufgrund der Ausführungen von Dipl.-Psych. J____ zu der aussagepsychologischen

Beurteilung im engeren Sinne viele Fragen zurückgestellt habe bzw. diese

beantwortet worden seien (Akten S. 2707). Die Expertise krankt mithin auch

nicht an Mängeln, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles

Fachwissen erkennbar sind. Im Gegensatz wurde vielmehr auch Kritik an der

methodenkritischen Stellungnahme der Privatgutachterin angebracht. So brachte Dipl.-Psych.

J____ etwa vor, dass die Privatgutachterin mit ihrer Kritik am gutachterlichen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich

sehr weit gegangen und diese auch nicht nachvollziehbar sei, da dies einen sehr

hypothetischen Bereich betreffe (Akten S. 2711). Die zweite Expertin, Dr. med. L____,

konnte die Kritik der Privatgutachterin zum diagnostischen Teil schliesslich

überhaupt nicht nachvollziehen (Akten S. 2710). Das Gutachten stellt somit eine

rechtsgenügliche Grundlage für eine umfassende und taugliche richterliche

Beweiswürdigung der Opferaussagen dar, womit der Antrag des Berufungsklägers

auf Einholung eines Obergutachtens abzuweisen ist.

3.6 Zusammenfassend

ist demnach festzuhalten, dass alle vom Berufungskläger gestellten

Beweisanträge abzuweisen sind.

4.

Der

Berufungskläger wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung,

insbesondere gegen die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Opfers. Die Kritik des Berufungsklägers ist dabei in zwei Abschnitten zu

unterteilen: Zum einen in die kritischen Ausführungen vor Erstellung des

aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens von Dipl.-Psych. J____ und

Dr. med. L____ vom 4. Dezember 2019 (nachfolgend E. 4.1.2) und andererseits in

die Vorbringen danach (nachfolgend E. 4.2.2). Letztere richten sich

dabei nicht unmittelbar gegen die Ausführungen der Vorinstanz, sondern direkt

gegen die gutachterlichen Feststellungen. In beiden Fällen beantragt der

Berufungskläger jedoch einen vollumfänglichen Freispruch.

4.1

4.1.1 Das

Strafgericht kam im Entscheid vom 22. November 2013 in Rahmen seiner

Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Opfer bei den Einvernahmen im Januar

2013 weitgehend gleichbleibende, nachvollziehbare, detaillierte und in sich

stimmige Aussagen gemacht habe, welche eine Vielzahl von Realkriterien aufwiesen,

die für die Zuverlässigkeit seiner Darstellung und somit dafür sprächen, dass seine

Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem beruhten. Die von der Verteidigung

vorgebrachten Ungereimtheiten seien von nebensächlicher Natur und schmälerten

die Glaubwürdigkeit des Opfers keineswegs. Es lasse sich denn auch kein

plausibles Motiv für eine allfällige Falschbeschuldigung ausmachen. Ferner

stelle der «Widerruf» der zu Beginn des Jahres 2013 gemachten Aussagen nicht

etwa eine Rückbesinnung auf die Wahrheit dar, sondern sei vielmehr der Versuch des

Opfers, die getätigten Aussagen zu relativieren, um den Berufungskläger – zum eigenen

Schutz des Opfers – zu entlasten. Überdies stützten zahlreiche objektive

Beweise und Indizien die im Januar 2013 gemachten Opferaussagen und machten

diese zusätzlich glaubhaft. Die Aussagen des Berufungsklägers präsentierten

sich dagegen als haltlos und würden jeglicher Glaubhaftigkeit entbehren.

Insoweit könne vollumfänglich auf die Aussagen des Opfers abgestellt werden und

der auf seinen Angaben beruhende Sachverhalt werde demzufolge als nachgewiesen

angesehen.

4.1.2 Der

Berufungsläger führte demgegenüber aus, dass das Opfer keine konkreten Angaben

zu den Tatvorwürfen habe machen oder Details schildern können. Es lägen

entsprechend auch keine Realkriterien vor. Zudem habe das Opfer sich in

Widersprüche verstrickt. Auch habe das Strafgericht die Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Opfers bejaht, ohne sich dabei auf eigene, unmittelbare

Wahrnehmung seiner Aussagen abstützen zu können. Ferner habe das Opfer auch die

anfänglich erhobenen Vorwürfe mehrfach widerrufen. Auch habe das Bezirksgericht

Baden den Berufungskläger am 15. April 2015 unter anderem von den Vorwürfen der

mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen häuslichen Gewalt freigesprochen.

Dies sei umso bemerkenswerter, als der Freispruch in voller Kenntnis des Basler

Verfahrens erfolgt sei (Plädoyer im Rahmen der [ersten] zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016, S. 1857 ff., 1902 f.).

4.2

4.2.1 Wie

bereits erwähnt, wurde bei den beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und

Dr. med. L____ ein aussagepsychologisches Gutachten vom 4. Dezember 2019 zur

Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers eingeholt. Dieses geht

auftragsgemäss einerseits der Frage nach, ob die Aussagetüchtigkeit und

Aussagekompetenz des Opfers gegeben waren und welche psychopathologischen

Auffälligkeiten diese allenfalls beeinflussen könnten. Andererseits umfasst es

Ausführungen dazu, wie die Aussagen in Bezug auf Qualität, Konstanz,

Entstehungsgeschichte und möglichen Motivhintergrund zu bewerten sind. Im

Einzelnen wurden die Gutachterinnen insbesondere um die Beantwortung folgender

Fragen gebeten: 1). Wie ist die Persönlichkeit der des Opfers im Hinblick auf seine

Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz zu beurteilen? 2). Liegen

psychopathologische Auffälligkeiten vor, welche die Aussagetüchtigkeit und

Glaubhaftigkeit der Aussagen beeinflussen können, und falls ja: Wie sind diese

Auffälligkeiten im Hinblick auf die konkrete Aussagetüchtigkeit und

Glaubhaftigkeit zu bewerten? 3). Wie ist die Aussage aus aussagepsychologischer

Sicht in Bezug auf ihre Qualität, ihre Konstanz, ihre Entstehungsgeschichte und

den möglichen Motivhintergrund zu beurteilen? 4). Wie wird insgesamt der

Realitätsgehalt der sachrelevanten Bekundungen unter Berücksichtigung der in

Frage kommenden Alternativhypothesen zur Glaubhaftigkeit der Aussage

aussagepsychologisch beurteilt? 5). Ergeben sich aus aussagepsychologischer

Sicht noch weitere Bemerkungen?

Das Gutachten

kommt diesbezüglich zum (hier verkürzt wiedergegebenen) Ergebnis, dass beim

Opfer zu den aussagerelevanten Zeitpunkten die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung (ICD-10 F33), differentialdiagnostisch eine

Anpassungsstörung (ICD-10 43.2) bestanden habe. Der Grad der depressiven

Episoden dürfte dabei leicht bis mittelschwer gewesen sein. Es hätten sich

keine Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen

Störung und damit verbundenen psychopathologischen Auffälligkeiten die

Aussagetüchtigkeit des Opfers zu den aussagerelevanten Zeitpunkten

beeinträchtigt gewesen wäre. Auch aktuell lasse sich seine allgemeine

Aussagetüchtigkeit bejahen. Gestützt auf die diagnostische Einordnung der

psychopathologischen Symptomatik hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben,

dass ausgehend von dieser Symptomatik die Validität der Aussage Einschränkungen

unterworfen wäre. Hingegen sei in Betracht zu ziehen, dass unter dem Einfluss

einer depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der Aussagequalität bzw.

-quantität resultiert sein könnte, und zwar nicht im Sinne verfälschender

Einflüsse, sondern im Sinne eines nicht sehr detailreichen Schilderungsstils,

wie er bei depressiven Personen vermehrt zu beobachten sei. Das Gutachten

verneint des Weiteren suggestive Einflüsse auf die Erinnerungsfähigkeit des

Opfers. Anhand der inhaltlichen Aussagebewertung kommen die Gutachterinnen

sodann zur Einschätzung, dass aus aussagepsychologischer Sicht vieles für den

Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussage spreche. Ein ganz

sicherer Nachweis gelinge aussagepsychologisch (d.h. allein anhand der Aussage

– die Würdigung weiterer Beweismittel liege nicht in der aussagepsychologischen

Kompetenz) mit der methodisch und juristisch geforderten Eindeutigkeit nicht,

was sich in der eingeschränkten Möglichkeit zur Beurteilung der Aussagekonstanz

und insbesondere im wechselhaften Aussageverhalten (zeitweiliger Widerruf) des

Opfers begründe. Die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte

Personen in der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden habe oder

nicht und ob gegebenenfalls deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt sei,

es sich also um einen in einer Drucksituation getätigten und nicht glaubhaften

Widerruf gehandelt habe, liege hier nicht in der aussagepsychologischen

Kompetenz, sondern sei der Beweiswürdigung vorbehalten.

4.2.2 Der

Berufungskläger bzw. die Privatgutachterin wenden gegen das Gutachten ein, das

dieses unter gravierenden Mängeln leide. So könne die Unwahrhypothese nicht

widerlegt werden. Auch die Gutachterin Dipl.-Psych. J____ habe in der (zweiten)

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, dass die Lügenhypothese nicht

widerlegt werden könne. Auch habe sie klar die Aussagekonstanz als

hochproblematisch bezeichnet, die ja selbst eine conditio sine qua non

darstelle. Ohne Aussagekonstanz sei die Annahme von Glaubhaftigkeit nicht

möglich. Ein wesentlicher Mangel des Gutachtens bestehe zudem darin, dass es

unvollständig sei. Es schliesse die Aussagen des Opfers im Aargauer Verfahren a

priori aus, obgleich sie hätten berücksichtigt werden müssen. Darin liege ein

gravierender Mangel, weil das Gutachten Zwang und Drohung als mögliche

Erklärung für Unstimmigkeiten in der Aussagegenese für plausibel halte, während

sich im Vergleich zwischen der Aussage vom 14. Januar 2016 vor

Appellationsgericht und der Befragung durch die Aargauer Kantonspolizei am 5.

August 2014, dem Tag der neuerlichen Anzeigeerstattung gegen den

Berufungskläger wegen mehrfacher Vergewaltigung, gravierende Widersprüche

zeigen würden. So habe das Opfer bei der Polizei im Rahmen der

Anzeigeerstattung – im Gegensatz zum Verfahren in Basel-Stadt – nicht

angegeben, dass es nur zum Berufungskläger zurückgegangen sei, weil letzterer

ihm gedroht und gesagt habe, er werde die Tochter und den Bruder des Opfers

umbringen. Im Aargauer Verfahren habe das Opfer vielmehr ausgesagt, dass der

Berufungskläger nach seiner Haftentlassung im November 2013 wieder zu ihm

gekommen sei und gesagt habe, dass er einen Fehler gemacht habe. Das Opfer habe

ihn sodann wieder «zurückgenommen» und der Berufungskläger habe wieder bei ihm

leben können. Auch besitze das Opfer offenbar die Fähigkeit, sogar geschulte Leute

– auch etwa in der UPK – durch seine Aussagen überzeugen zu können und

entsprechend in unterschiedlichen Situationen andere Aussagen zu machen. Eine

solche Falschanschuldigungshypothese sei auch vom Gutachten nicht umgestossen

worden. Allgemein arbeite das Gutachten mit zu wenigen Unterhypothesen.

Überhaupt erwecke die Lektüre des Gutachtens den Eindruck, dass es entgegen dem

Fundamentalprinzip der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, der Unwahrhypothese oder

Nullhypothese, nicht nullhypothesengeleitet, sondern gerade umgekehrt arbeite,

indem stets versucht werde, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu

argumentieren, ohne der Gegenhypothese nachzugehen und diese zu falsifizieren.

Dies stelle einen gravierenden Kunstfehler dar und widerspreche dem Grundsatz

der Unschuldsvermutung sowohl als Beweislast- als auch als

Beweiswürdigungsregel. Nur wenn die Glaubhaftigkeitsbeurteilung stets

nullhypothesengeleitet sei, sei der Grundsatz der Unschuldsvermutung als

Beweislastregel nicht verletzt. Schliesslich weise das Gutachten auch

elementare methodische Mängel auf, wie dies die methodenkritische Stellungnahme

der Privatgutachterin belege: Zunächst fehle eine sachverhaltsbezogene

Exploration, was umso gravierender sei, als keine Wortprotokolle von Audio-

oder Videoaufzeichnungen vorlägen. Des Weiteren betreffe ein gravierender

Mangel auch die fehlenden fremdanamnestischen Angaben in Bezug auf die Frage

des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung beim Opfer. Ferner ergebe sich als

relevante Hypothese die Denkmöglichkeit, dass das Opfer gegebenenfalls nur

geduldete oder als wenig erfüllend erlebte sexuelle Kontakte bei jeweiligem

Hervortreten entsprechend negativer Stimmung bzw. Einstellung dem

Berufungskläger gegenüber retrospektiv als gewaltsam und unfreiwilliger

erinnert habe, als es sie in der jeweiligen Situation noch erlebt habe. Zudem

sei das Verfahren in Bern mit dem Ex-Ehemann des Opfers F____ durch

Hypothesenbildung nicht diskutiert worden. Dabei hätte in Betracht gezogen

werden müssen, dass das Opfer in Beziehungskonflikten auf entsprechende

Vorwürfe zurückgreife, um eigene Ziele durchzusetzen. Ausserdem spreche der

intraindividuelle Strukturvergleich gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers.

Erlebnisse aus der Kindheit und Jugend würden sehr detailreich geschildert,

während fallrelevante Schilderungen schwammiger und auch auf Nachfragen hin

unpräziser oder sogar logisch inkonsistent bleiben würden. Des Weiteren sei die

Analyse der inhaltlichen Qualität unter methodischen Gesichtspunkten gar nicht

sinnvoll durchführbar. Im Gegenteil werde im Widerspruch zur Nullhypothese

sowie zum eben geschilderten Widerspruch im interindividuellen [wohl gemeint:

intraindividuellen] Strukturvergleich zu Gunsten des Opfers angenommen, der

fehlende Detailreichtum sei Folge seiner Depression. Schliesslich insinuiere

das Gutachten in tendenziöser Art und Weise dem Leser den Eindruck, das

Gutachten würde aussagekräftige Ergebnisse wiedergeben, obwohl eine

Konstanzanalyse, wie das Gutachten selbst einräume, methodisch unter den

vorliegenden Bedingungen kaum sinnvoll durchführbar sei. Ferner habe das Opfer

wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit möglicherweise auch Angst um seine

Niederlassungsbewilligung gehabt, was auch zu berücksichtigen sei, wenn man die

Auseinandersetzungen mit dem Berufungskläger anschaue, da das Opfer ein

Interesse an einer Verbindung mit dem Berufungskläger gehabt habe.

4.2.3 Die

Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass das Opfer seine Aussagen

keineswegs erfunden haben könne. Seine Ausführungen würden zudem sehr direkt

unterstreichen, dass es wiederholt unter Druck gesetzt worden sei. Das

Gutachten vom 4. Dezember 2019 sei in sich schlüssig und weise keine

Widersprüche auf. Die Methodik werde klar erläutert und es werde dargelegt,

welche Schlüsse möglich und welche eben gestützt auf die Umstände nicht möglich

seien. Zur aussagepsychologischen Stellungnahme der Fachpsychologin K____ vom

6. Februar 2020 gelte es festzuhalten, dass dieser insbesondere die

Aussagen des Opfers gerade nicht vorlägen. Ohne vollständige Aktenkenntnis

erscheine jedoch eine wissenschaftliche Beurteilung als unvollständig. Weiter falle

auf, dass die Privatgutachterin zahlreiche Behauptungen in den Raum stelle, es

aber unterlasse, diese durch Fundstellen zu belegen. Einzig auf Seite 15 werde

eine Aussage mit einer Literaturstelle belegt. Sie schreibe zwar von

«professionellen Standards», welche angeblich nicht eingehalten seien, lasse

den Leser jedoch im Dunkeln, wie sie darauf komme und wo diese Standards

definiert seien. Als weiteres Beispiel lasse sich nennen, dass die

Privatgutachterin behaupte, dass die Gutachterinnen nach der Tätigkeit des

Opfers im Verein für kurdische Frauen hätten fragen müssen – hier hätte man

mögliche Erfindungskompetenzen sachverständigerseits einschätzen können. Vor

dem Hintergrund, dass es in der kurdischen Kultur gerade verpönt sei, über eine

Vergewaltigung zu sprechen, weil sich eine Frau dadurch selber «schuldig macht»

und ausgestossen würde, erscheine diese Äusserung absurd. In der Summe gelange

man zum Ergebnis, dass in erster Linie eine für den Berufungskläger positive

Stellungnahme verfasst worden sei – ein Parteigutachten wie es nicht

exemplarischer sein könnte. Die an der Methodik des Gutachtens vom 4. Dezember

2019 geübte Kritik erscheine zudem nicht nachvollziehbar. Auf dieses

Parteigutachten sei demnach nicht abzustellen und es vermöge demzufolge die

Überzeugungskraft des gerichtlichen Gutachtens nicht zu erschüttern.

4.3 Bei

Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise

hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende

Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom

urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft

wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen

Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig

gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen.

Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände,

ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in

der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen)

und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens

insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58

f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,

6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

4.4 Im

Folgenden gilt es die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Opfers zu

überprüfen. Dabei ist in einem ersten Schritt auf die einzelnen vom Berufungskläger

(zusammen mit der Privatgutachterin) im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen

hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils bzw. des aussagepsychologischen

Gutachtens einzugehen, sofern diese nicht schon zuvor behandelt wurden

(sogleich E. 4.5). Nicht näher einzugehen ist so etwa auf das monierte Fehlen

einer sachverhaltsbezogenen Exploration des Opfers, da dieser Umstand bereits

im Rahmen der Ausführungen zu den Beweisanträgen abgehandelt wurde (vgl. vorne

E. 3.5.3.2). In einem zweiten Schritt gilt es, eine Prüfung der

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers – gestützt auf das aussagepsychologische

Gutachten – in ihrer Gänze vorzunehmen (E. 4.6) und auch die Aussagen des

Berufungsklägers sowie allfällige vorhandene objektive Beweismittel zu würdigen

(E. 4.7).

4.5

4.5.1 Der

Berufungskläger rügt zum einen, dass das Gutachten unvollständig sei. Es

schliesse die Aussagen des Opfers im Aargauer Verfahren a priori aus, obgleich

sie hätten berücksichtigt werden müssen. Darin liege ein gravierender Mangel,

weil das Gutachten Zwang und Drohung als mögliche Erklärung für Unstimmigkeiten

in der Aussagegenese für plausibel halte, während sich doch im Vergleich

zwischen der Aussage vom 14. Januar 2016 vor Appellationsgericht und der

Befragung durch die Aargauer Kantonspolizei am 5. August 2014, dem Tag der

neuerlichen Anzeigeerstattung gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher

Vergewaltigung, gravierende Widersprüche zeigen würden. So sei nicht

einzusehen, warum es anlässlich der erneuten Anzeigeerstattung wegen mehrfacher

Vergewaltigung im Kanton Aargau in der Einvernahme vom 5. August 2014 ausgesagt

habe, der Berufungskläger sei, «[a]ls er hinaus kam (November 2013), [...]

wieder zu [ihm] [gekommen] und [habe] [ge]sagt, dass er einen Fehler gemacht

habe und diesen auch verstanden hätte. [Das Opfer] [habe] ihn wieder

zurück[genommen] und er konnte wieder bei [ihm] leben.» Kein Wort von Gewalt

oder Drohung sei hier zu lesen. Es gebe nun aber keinen Grund, warum das Opfer

über den Grund für die Wiederaufnahme der Beziehung anlässlich der Befragung

vom 5. August 2014 hätte lügen sollen, habe es doch bei dieser Befragung erneut

Anzeige gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher Vergewaltigung erstattet.

Den Ausführungen

des Berufungsklägers ist nicht zu folgen. So hält das Gutachten zutreffend

fest, dass fast alle der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Aussagen des

Opfers von dem nachfolgenden Geschehen nicht beeinflusst sein können, da sie

zeitlich vor dem Aargauer Verfahren erhoben worden sind (vgl. Akten S. 2530a,

GA S. 17). Zwar ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass dies nicht für

die Schilderungen des Opfers beim Appellationsgericht in der Verhandlung vom

14./15. Januar 2016 gilt, da diese nach den Aussagen im Aargauer Verfahren

erfolgten und ebenfalls in die aussagepsychologische Beurteilung einzubeziehen

sind. Jedoch hält das Gutachten zutreffend fest, dass das Opfer am

Appellationsgericht zu den hier zur Diskussion stehenden Ereignissen nicht mehr

im Einzelnen detailliert befragt wurde. Auch seine weiteren Schilderungen

(insbesondere: warum es kurz bevor es zur Inhaftierung des Berufungsklägers

gekommen sei, ausgerechnet in [...] eine Stelle gesucht habe; wie es dazu

gekommen sei, dass es nach der Gerichtsverhandlung wieder mit dem Beschuldigten

zusammen gekommen sei; Ausführungen zu den Widerrufen) fügen sich in das

geschilderte Gesamtbild ein, so dass auf die Vorkommnisse das Aargauer

Verfahren betreffend aussagepsychologisch nicht weiter einzugehen war (vgl.

Akten S. 2530a, GA S. 139 f.). Sofern der Berufungskläger nun vorbringt,

dass sich die Aussagen des Opfers im Aargauer Verfahren in der Einvernahme am

5. August 2014 und an der zweitinstanzlichen Verhandlung vor dem

Appellationsgericht am 14./15. Januar 2016 widersprechen würden und er vermute,

dass das Opfer die Aussage vor dem Appellationsgericht angepasst habe, da eine Woche

nach dem Basler Verfahren das obergerichtliche Verfahren im Aargau

stattgefunden habe und das Opfer einen präjudizierenden Freispruch des

Berufungsklägers habe verhindern wollen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Der Berufungskläger neigt vorliegend dazu, die Aussagen des Opfers im Aargauer

Verfahren nur selektiv zu zitieren und übergeht damit Ausführungen, welche das

Opfer zur Haftentlassung im November 2013 machte, in denen es angab, weshalb es

wieder mit dem Berufungskläger zusammengekommen sei. Wie der Berufungskläger

korrekt ausführt, sagte das Opfer in der Einvernahme vom 5. August 2014

zwar aus, dass der Berufungskläger nach der Entlassung aus der

Untersuchungshaft im November 2013 wieder zu ihm gekommen sei und gesagt habe,

dass er einen Fehler gemacht habe. Das Opfer habe diesen auch verstanden. Es

habe ihn zurückgenommen und der Berufungskläger habe wieder bei ihm leben

können (Aargauer Verfahrensakten, S. 90). Das Opfer äussert sich zwar nicht

dazu, ob es Drohungen seitens des Berufungsklägers gab, es verneinte diese

jedoch auch nicht explizit. Nur gut zwei Wochen später führte das Opfer (im

Aargauer Verfahren) in der Einvernahme vom 27. August 2014 jedoch aus, dass es

auch im November 2013 durch den Berufungskläger bedroht worden sei, als er zu

ihm zurückgekommen sei. So habe er das Opfer nach seiner Haftentlassung

bedroht, falls es ihn nicht heiraten wolle, da die Aufenthaltsbewilligung des

Berufungsklägers nicht verlängert worden sei. Seit November 2013 habe er ihm

immer gedroht, wenn sich das Opfer hätte trennen wollen. Das Opfer habe den

Berufungskläger nur wegen der Drohungen wieder nach Hause genommen (Aargauer

Verfahrensakten, S. 137). Der Berufungskläger habe das Opfer nach seiner

Haftentlassung zuerst telefonisch kontaktiert und es bereits am Telefon wieder

bedroht (Aargauer Verfahrensakten, S. 145). Diese Ausführungen verschweigt

der Verteidiger des Berufungsklägers in seiner Berufungsbegründung sowie in

seinem Plädoyer vom 9. Dezember 2020 wohlweislich. Bezieht man diese nämlich in

das Aussageverhalten des Opfers mit ein, so kann die durch den Berufungskläger

vorgebrachte Hypothese der angeblichen Aussageanpassung des Opfers im Rahmen

der appellationsgerichtlichen Verhandlung 14./15. Januar 2016 klar widerlegt

werden. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gutachten nicht

näher auf die Aargauer Verfahrensakten eingegangen ist.

4.5.2 Der

Berufungskläger bringt des Weiteren im Sinne einer allgemeinen Kritik am

Gutachten vor, dass dieses entgegen dem Fundamentalprinzip der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung, der Unwahrhypothese oder Nullhypothese, nicht

nullhypothesengeleitet sei. Diesem Vorbringen des Berufungsklägers ist

ebenfalls nicht zu folgen. Für Ausführungen dazu ist – sofern darauf nicht

bereits unter E. 4.5 eingegangen wird – auf die weiter hinten folgenden

Erwägungen zur allgemeinen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers in

toto zu verweisen (s. E. 4.6).

4.5.3 Überdies

moniert der Berufungskläger, dass fremdanamnestischen Angaben in Bezug auf die

Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung fehlen würden. Wie das

Gutachten selbst festhalte, könnten eigenanamnestische Angaben des Opfers keine

tragfähige Grundlage für eine lege artis Beurteilung des Vorliegens einer

Persönlichkeitsstörung bilden, schon gar nicht im Rahmen einer

Glaubhaftigkeitsbeurteilung, die nullhypothesengeleitet zu sein habe. Dies werde

belegt durch die hohe Überzeugungskraft des Opfers auch geschultem Personal

gegenüber.

Den Vorbringen

des Berufungsklägers ist auch in dieser Hinsicht zu widersprechen. Zwar hält

das Gutachten selbst fest, dass im Hinblick auf die diagnostische Validität aus

gutachterlicher Sicht einschränkend darauf hingewiesen werden müsse, dass die

Verifizierung/Falsifizierung von Persönlichkeitsakzentuierungen und/oder

-Störungen nach gängiger Lehrmeinung auf möglichst vielen Informationsquellen

beruhen sollte. Als allgemeine Richtlinie gelte in diesem Sinne, dass mehr als

ein Untersuchungsgespräch mit den Betroffenen sowie Fremdanamnesen und

Fremdberichte vorliegen sollten, was beim Opfer aufgrund des Migrationshintergrunds

nicht der Fall sei. Vor dem Hintergrund des Fehlens belastbarer Fremdauskünfte führt

das Gutachten jedoch aus, dass zwecks Erhöhung der diagnostischen Validität

eingehend auf die Entwicklung des Opfers nach seiner Immigration in die Schweiz

im Jahr 2002 eingegangen worden sei (Akten S. 2530a, GA S. 91 ff.). Das

Gutachten kommt dabei zum Ergebnis, dass sich aus gutachterlicher Sicht das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung auch unter Berücksichtigung der

weitergehenden lebensgeschichtlichen Entwicklung, der Aktenlage ab dem Jahr

2002 und eigener Untersuchungsbefunde mit hinreichender diagnostischer

Validität ausschliessen lasse (Akten S. 2530a, GA S. 91 ff., 92). Gestützt

auf die Aktenlagen und die Angaben des Opfers im Rahmen der

Untersuchungsgespräche lasse sich zwar mit hinreichender diagnostischer

Validität festhalten, dass das Opfer mehrfach vor dem Hintergrund verschiedener

psychosozialer Belastungen und eigenen Angaben zufolge potentiell

traumatisierender Ereignisse in den Jahren 2010, Sommer 2012 und 2014/15

jeweils ein depressives Syndrom entwickelt habe, was aus gutachterlicher Sicht

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33)

rechtfertige. Die Schwere der depressiven Episoden dürfte dabei leicht- bis

mittelschwer gewesen sein. Differentialdiagnostisch könne bei stärker

Fokussierung auf die Ätiopathogenese der Symptomentwicklung eine

Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in Erwägung gezogen werden. Hinsichtlich der

Aussagetüchtigkeit hätten sich jedoch gestützt auf die Untersuchungsergebnisse keine

Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen

Störung und damit verbundener psychopathologischer Auffälligkeiten die

Fähigkeiten des Opfers einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig

wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden

Zeit im Gedächtnis zu bewahren, die Geschehnisse in einer Befragungssituation

verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu

unterscheiden (= Aussagetüchtigkeit) zu den fraglichen Zeitpunkten

beeinträchtigt gewesen wäre oder es aktuell sei (Akten S. 2530a, GA S. 96).

Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten «Überzeugungskraft» des

Opfers auf geschultes Personal ist es als höchst unwahrscheinlich anzunehmen,

dass es mit seinem Wissen und seiner Ausbildung über Jahre hinweg verschiedenstes

fachlich geschultes Personal hätte täuschen und auch bei der im vorliegenden

Fall vorgenommenen Exploration die Gutachterinnen hätte in die Irre führen

können. So führte denn auch die Privatgutachterin in der (zweiten)

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie von einem qualifizierten

Psychotherapeuten erwarte, dass er/sie im Laufe einer längeren Therapie eine

Persönlichkeitsstörung erkennen könne (Akten S. 2713). Im Ergebnis ist daher –

entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers – kein Mangel am Gutachten in

Bezug auf fehlende fremdanamnestische Angaben hinsichtlich der Frage des

Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung beim Opfer ersichtlich.

4.5.4 Des

Weiteren bringt der Berufungskläger vor, dass verschiedene

(Alternativ)Hypothesen keinen Eingang ins Gutachten gefunden hätten. So ergebe

sich als relevante Hypothese die Denkmöglichkeit, dass das Opfer gegebenenfalls

nur geduldete oder als wenig erfüllend erlebte sexuelle Kontakte bei jeweiligem

Hervortreten entsprechend negativer Stimmung bzw. Einstellung dem Berufungskläger

gegenüber retrospektiv als gewaltsam und unfreiwilliger erinnert habe, als es

sie in der jeweiligen Situation noch erlebt habe. Hinsichtlich eines

vorzunehmenden Qualitäts-Kompetenzabgleichs sei zum einen das Verfahren in Bern

mit dem Ex-Ehemann des Opfers F____ unter Hypothesenbildung nicht diskutiert

worden. Dabei hätte in Betracht gezogen werden müssen, dass das Opfer in

Beziehungskonflikten auf entsprechende Vorwürfe zurückgreife, um eigene Ziele

durchzusetzen. Zum anderen sei das Opfer während mehrerer Jahre in einem

kurdischen Frauenverein tätig gewesen. Dort habe es möglicherweise mit anderen

kurdischen Frauen über ähnliche (Gewalt-)Erlebnisse und sexuelle Übergriffe im

Rahmen von Partnerschaft und Ehe gesprochen. Das wäre etwas, was bei der

Beurteilung der Qualität der Angaben des Opfers auch zu berücksichtigen wäre,

da es dessen Erfindungskompetenz betreffen könne.

Auch in diesem

Fall verfängt die Argumentation des Berufungsklägers nicht. Wie die Sachverständige

Dipl.-Psych. J____ zutreffend in der (zweiten) zweitinstanzlichen

Berufungsverhandlung darlegte, sind solche zusätzlichen Hypothesen äusserst

spekulativ. Für eine erwachsene Person, die sich zielgerichtet vornehmen würde,

eine falsche Beschuldigung zu machen, gäbe es theoretisch viele Möglichkeiten,

auf für eine solche Aussage relevante Informationen zurückzugreifen. Bei

erwachsenen Personen ist es denn – im Vergleich etwa zu Kindern – auch ungleich

schwieriger, solche Umstände zu erforschen (vgl. Akten S. 2709). Wieso dies nun

gerade der vom Berufungskläger erwähne kurdische Frauenverein sein soll,

erhellt nicht. Wie die Gutachterin denn auch festhält, spricht im Gegenteil vieles

in den Aussagen des Opfers für einen Erlebnisbezug (vgl. Akten S. 2708). Was

das Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann des Opfers anbelangt, ist zum einen

festzuhalten, dass aussagepsychologisch stets eine konkrete Aussage beurteilt

wird und nicht etwa globale Schlussfolgerungen aus Verhaltensweisen der

aussagenden Person in einem anderen Kontext gezogen werden (vgl. Akten S.

2530a, GA S. 23). Konkret wurde das Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann zwar

erst im Juni 2011 eingestellt (ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung,

begangen am 28. Februar 2005, war mit einem separaten Strafbefehl beurteilt

worden), jedoch bezogen sich die vorgeworfenen Delikte auf den Zeitraum Juli

2002 bis Oktober 2005 und lagen somit mehrere Jahre zurück, bevor das

vorliegende Verfahren eingeleitet wurde. Für die aussagepsychologische

Beurteilung relevant ist, dass die damaligen Aussagen des Opfers sowie die hier

zur Diskussion stehenden Schilderungen im Rahmen einer jeweils spezifischen

Beziehungskonstellation zustande kamen. Aussagepsychologisch besteht hier somit

kein Anlass, Zusammenhänge mit systematisch verfälschendem Einfluss auf die

vorliegenden Aussagen herzustellen. Solche Parallelen werden im Übrigen auch vom

Opfer selbst nicht hergestellt (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 143). Dies

wurde auch in der Befragung am Appellationsgericht am 14. Januar 2016 sowie in

den eigenen gutachterlichen Untersuchungen deutlich, derweil vom Opfer selbst

die Unterschiede zwischen den beiden Beziehungen differenziert markiert wurden.

Das Gutachten verweist auch hier zutreffend erneut auf die Befunde der

gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung, wonach beim Opfer keine

psychische Störung, wie z.B. eine Persönlichkeitsstörung, vorliegt, die

grundsätzlich potentiell geeignet wäre, die Aussagevalidität nachteilig zu

beeinflussen (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 139).

4.5.5 Der

Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass eine Konstanzanalyse der Aussagen

des Opfers vorliegend nicht möglich sei. Eine solche sei indessen conditio sine

qua non für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Zwar stelle das Gutachten einerseits

zutreffend dar, dass eine Konstanzanalyse methodisch unter den vorliegenden

Bedingungen kaum sinnvoll durchführbar sei, die ausführlichen Erörterungen mit

der Schlussfolgerung, dass sich jedenfalls keine dem Erlebnisgehalt

entgegenstehenden Besonderheiten ergeben hätten, würden dem Leser allerdings

den Eindruck vermitteln, dass hier doch aussagekräftige Ergebnisse dargestellt

würden. Insofern sei die Darstellung mindestens als tendenziös zu beschreiben.

Wie der

Berufungskläger insoweit korrekt ausführt, stellt die Konstanz einer Aussage

einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person

mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen

Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen

Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden. (Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S.

17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus

aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen

zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte (S. 2530a, GA S. 110). Gravierende Widersprüche in zentralen

Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den

Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge

oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle

keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls

eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 64).

Wie das

Gutachten und die Sachverständigen diesbezüglich zutreffend festhalten, ist aussagepsychologisch

hier zweierlei relevant: Einerseits der Umstand, dass vorliegend eine spezielle

Befragungsstruktur vorlag (fortgesetzte Befragung, sogleich E. 4.5.5.1),

andererseits die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte

Personen in der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden hat (oder

nicht) und ob deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt ist, es sich also

um einen in einer Zwangslage getätigten nicht glaubhaften Widerruf handelte

(sogleich E. 4.5.5.2).

4.5.5.1 Hinsichtlich

des ersten Punktes hält das Gutachten fest, dass es sich bei den vorliegenden

Aussagen des Opfers zwischen dem 3. Januar 2013 und dem 31. Januar 2013 mehr

um eine fortgesetzte Befragung und weniger um wiederholte Schilderungen des

gesamten Sachverhaltes handle, so dass eine Konstanzanalyse im eigentlichen

Sinne nur bedingt durchführbar sei (zur Problematik einer gutachterlichen

Exploration zur Sache siehe vorne E. 3.5.3.2). Gleichwohl gilt es festzuhalten,

dass eine Aussagekonstanzbeurteilung nicht gänzlich ausgeschlossen ist und

zumindest bei einzelnen Schilderungselementen bzw. Vorfällen eine Beurteilung

vorgenommen werden kann bzw. bestimme Aussagen auch im in Frage stehenden

Zeitraum vom Opfer wiederholt angesprochen wurden (vgl. Akten S. 2530a, GA

S. 110 ff.).

Wie das

Gutachten zutreffend festhält, gilt es grundsätzlich zu konstatieren, dass bei

der Vielzahl von berichteten Ereignissen exakte Datumsangaben schwierig zu

erinnern sind (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 111). Folgende Erlebnisse

konnten jedoch vom Opfer gleichwohl zeitlich (mehr oder weniger) verortet

werden und wurden von ihm auch wiederholt angesprochen: Das distinkt

geschilderte Ereignis «Er drückte mir die Beine derart nach hinten, dass ich

das Gefühl hatte, er bricht mir meinen Nacken» (Akten S. 730) bzw. «Diese

Verletzungen fügte er mir zu, als er mir die Beine neben meinem Kopf

herunterdrückte und mich vergewaltigte. Ich habe mich geschämt, meiner Ärztin

zu erzählen, dass ich vergewaltigt werde. Ich erzählte ihr, dass er mich

geschlagen hat» (Akten S. 732) wurde erstmals in der Einvernahme am 3. Januar 2013

erwähnt (vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 112). Diese Aussagen wurden

sodann in der (erstmals mit Dolmetscherin) durchgeführten Einvernahme vom 22.

Januar 2013 präzisiert: «Ich wehrte mich wieder, dann schling er seine Beine um

meinen Hals und hatte fest zugedrückt, sodass ich das Gefühl hatte, mein Nacken

würde brechen. Ich war so, als wäre ich in zwei geklappt. (Erklärung der

Position notwendig). Es war im Bett im Schlafzimmer. Ich lag auf dem Rücken. Er

versuchte sich auf mich zu legen. Ich habe ihn versucht gegen seine Brust

wegzustossen. Ich sagte zu ihm, das was du machst ist Vergewaltigung. Lass

mich, ich will das nicht unter diesen Umständen. Er hörte gar nicht, was ich

sagte, er packte mich an meinen Beinen und klappte mich zusammen, sodass meine

Beine an meiner Schulter und am Hals waren. Er übte Druck aus, sodass ich das

Gefühl hatte, dass meine Schultern und der Nacken brechen. Ich schrie, auch aus

Schmerz, aber er vergewaltigte mich in dieser Position. Am nächsten Tag ging

ich zu Frau Dr. P____. Ich konnte ihr auch nicht sagen, dass ich vergewaltigt

worden bin. Ich sagte zu ihr, dass mein Freund mich zusammengeschlagen hätte»

(Akten S. 789); «Das mit den Beinen nach oben klappen war im November 2012 und

im Dezember 2012 war der andere Vorfall» (Akten S. 794). Zudem äusserte das

Opfer sich zu diesem Vorfall auch in der Befragung vom 25. Januar 2013: «Als er

meine Beine hochgeklappt hatte und fest drückte, sagte ich ja, dass ich sehr

starke Schmerzen am Hals und Nacken bekam» (Akten S. 808); «Im November 2012

war ja die Vergewaltigung gewesen, wo er meine Beine nach oben klappte und ich

danach grosse Schmerzen hatte am Hals, Nacken» (Akten S, 809).

Neben diesem

Ereignis wird vom Opfer wiederholt und zeitlich einordnend auch der Vorfall

beschrieben, der am 16. oder 17. Dezember 2012 stattgefunden haben soll:

«[…] der 16. oder 17. Dezember 2012, wollte er wieder Geschlechtsverkehr haben.

Er war sehr grob, ich habe mich gewehrt, er hatte mich ein paar Mal geohrfeigt

und hatte mich von vorne und hinten vergewaltigt (auf Frage: ich lag auf dem

Rücken und er drang vaginal ein, dann hatte er mich auf den Bauch gedreht und

von den Hüften hochgehalten und von hinten vaginal vergewaltigt und dann auch

im Stehen), sodass es aufgerissen wurde […] Er hatte mich ja mehrmals vergewaltigt.

Das erste Mal war ungefähr 30 Minuten, als ich danach im Bett geweint habe,

wollte er mich einfach wieder foltern. Es war wie Folter gewesen, er hatte

Spass daran. Er hatte mich nochmals vergewaltigt, ca. 15-20 Minuten. Es hat ihm

einfach Spass gemacht. Dass er mich einfach noch gedrängt hat, im Stehen mich

zu vergewaltigen […] Im Bett von vorne und hinten dauerte ca. 30 Minuten.»

(Akten S. 789 f.). Dieses Ereignis wurde sodann in der Einvernahme vom 25.

Januar 2013 nochmals erfragt, worauf das Opfer detaillierte Schilderungen von

sich gab, welche sich in den Eckpunkten zu den bereits erfolgten Aussagen stimmig

einfügen: «An dem Tag war ich müde gewesen. Ich ging vor ihm ins Bett. Er kam

dann später hinterher und machte an mir herum, versuchte mich auszuziehen. Ich

sagte zu ihm, dass ich das nicht möchte und schlafen wolle. Er hörte nicht und

legte sich auf mich. Ich versuchte mich zu wehren und sagte einen Moment […] Er

legte sich auf mich, ich sagte einen Moment, aber er drang schon in mich ein.

Dann hat er mich gedreht und auch so vergewaltigt von hinten und er hatte sich

schon erleichtert. Ich hatte starke Schmerzen, ich weinte, ich ging ins Bad und

sah, dass ich blutete. Danach bin ich ins Wohnzimmer gegangen und habe mich

dort hingelegt. Es sind bestimmt 40 Minuten oder 1 Stunde vergangen. Er kam

dann auch dort hin und hielt mich am Arm und zerrte mich ins Schlafzimmer. Ich

sagte zu ihm, lass mich los, es geht mir nicht gut, ich habe starke Schmerzen

und blute, aber er hat mich nicht losgelassen. Dann hat er im Schlafzimmer, ich

trug Trainerhosen, die hatte er mir ausgezogen, dann hatte er mich stehend

vergewaltigt […] Er hat mich eben ausgezogen […] die Trainerhosen, ein T-Shirt

und Unterhose. Danach versuchte er ein Vorspiel mit mir zu haben. Er versuchte

mich zu küssen, er berührte mich mit seinem Ding überall. […] Er hatte es

einmal in mich hereingesteckt und wieder herausgeholt. Hatte wieder an mir

herumgemacht […] er versuchte mehr Spass zu haben, er berührte meine Brüste,

meine Brustwarzen, das. Dann ist er wieder in mich eingedrungen. Dann drehte er

mich um […] Ich habe geweint. Ich habe schluchzend geweint, während er das

alles gemacht hat. Ich habe gesagt, lass mich. Ich versuchte mich zu wehren,

soweit meine Kraft reichte, aber ich konnte nichts machen […] Als er mich ins

Schlafzimmer gezerrt hatte und mich ausgezogen hatte, hat er mich festgehalten

am Arm und Körperteilen, Haaren, hielt mich ständig irgendwo fest und versuchte

einen meiner Füsse auf die Bettkante hochzuheben. Ich habe mich gewehrt,

versuchte mich loszubekommen von ihm, wegzulaufen. Diesmal drehte er mich um,

hielt mich von hinten an den Hüften fest, ich weinte die ganze Zeit. Dann drang

er in mich ein […] Er hatte mich nach vorne gebeugt und drang so in mich ein.

Ich hatte sehr grosse Schmerzen. Ich weinte nur noch und wollte nur noch, dass

es vorbei ist und wehrte mich nicht mehr. Ich wollte nur, dass er sich

erleichtert und von mir ablässt. Im Schlafzimmer haben wir Spiegel. Er sagte,

dass es ihm viel mehr Spass machen würde, sich zu beobachten dabei» (Akten S. 805

f.; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 113). Wie auch das Gutachten

zutreffend festhält, ist hier insbesondere hervorzuheben, dass das Detail «weinen

im Bett» in beiden Schilderungen zeitlich zwischen «vaginales eindringen auf

Rücken und Bauch liegend» sowie «stehend» eingebettet ist. Im Weiteren ist zu

erwähnen, dass die «Ergänzbarkeit einer Aussage bei nachfolgenden Befragungen»

als Qualitätsmerkmal hier zutage tritt (Akten S. 2530a, GA S. 114). Ferner

machte das Opfer auch wiederholte Äusserungen zum Schlag, den der

Berufungskläger ihm gegen den Brustkorb zugefügt hatte. So sagte es bei der

Einvernahme am 3. Januar 2013 aus: «Er boxte mich im Oktober 2012 dermassen in

meinen Brustkorb, dass ich noch heute Atemprobleme habe» (Akten S. 730). Dieses

Ereignis präzisierte das Opfer sodann in der Einvernahme vom 22. Januar 2013: «Das

eine Mal hatte er mich mit der Faust (zeigte auf die linke Brustseite) so fest

geschlagen, sodass ich nicht mehr atmen konnte und in Ohnmacht fiel. Als ich

wieder zu mir kam, habe ich gesehen, wie er von mir abliess und erleichtert von

mir aufstand» (Akten S. 788); «Wir lagen im Bett. Er lag rechts von mir und

wollte wieder Geschlechtsverkehr. Ich sagte, warte kurz und versuchte

aufzustehen und zu gehen. Ich setzte mich zuerst auf. Er packte mich (zeigte

auf den rechten Arm) am rechten Arm, zog mich zurück und schlug mit der Faust

auf meine linke Brust. Noch heute wenn ich auf die linke Brust drücke, schmerzt

es. Ich war auch wegen den Schmerzen beim Arzt gewesen, aber es wurde nichts

protokolliert. In dem Moment blieb mir die Luft weg, ich konnte nicht atmen,

ich hatte Schmerzen. Er legte sich auf mich und vergewaltigte mich und hatte

dabei einen Samenerguss» (Akten S. 791). Diese Aussagen bestätigte das Opfer

auch in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 (Akten S. 876).

Wiederholte Ausführungen zu Vergewaltigungsvorwürfen finden sich auch zu den

vorgebrachten Vergewaltigungen am Mittag (Einvernahme vom 3. Januar 2013: «Während

der Mittagspause musste ich den Haushalt machen und anschliessend wurde ich von

ihm brutal vergewaltigt» [Akten S. 731]; Einvernahme vom 22. Januar 2013:

«Manchmal hatte er mich auch mittags vergewaltigt, weil sein Geschäft ist oben

und unten. Mittags, wenn ich nach oben ging, wenn mittags nicht viel los war im

Geschäft, bin ich nach oben gegangen um mich auszuruhen oder etwas anderes zu

erledigen, dann kam er und vergewaltigte mich auch dann» [Akten S. 792]) sowie

zum Umstand, dass der Berufungskläger umso mehr Spass am Geschlechtsverkehr

hatte, wenn das Opfer dies nicht wollte (Einvernahme vom 22. Januar 2013: «Aber

er vergewaltigte mich jedes Mal und sagte zu mir, wenn ich dich so sehe, dass

du nicht willst, macht es mir noch mehr Spass» [Akten S. 789]; Einvernahme

vom 25. Januar 2013: «Er sagte zu mir, wenn du keine Lust auf Sex hast, habe

ich umso mehr Lust darauf und es macht mir auch viel mehr Spass, weil deine

Vagina in dem Moment kleiner und trockener ist» [Akten S. 807]; letztere

Aussage bestätigte das Opfer zudem in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März

2013 [Akten S. 875]). Zu den vorgeworfenen Drohungen ist des Weiteren

insbesondere die wiederholte Aussage des Opfers hervorzuheben, wonach der

Berufungskläger angab, bereits einmal eine Waffe besessen zu haben, welche ihm

zwar von der Polizei abgenommen worden sei, er jedoch problemlos eine Neue

besorgen könne. So führte es erstmals in der Einvernahme vom 3. Januar 2013

aus: «[…] zeigte er mir ein Papier auf dem zu sehen war, dass ihm die Polizei

eine Waffe abgenommen hat. Er erklärte mir dazu, dass es für ihn kein Problem

sei, eine Waffe zu besorgen und niemand, auch die Polizei nicht, etwas dagegen

tun könne. Er sagte, dass er genug Geld habe, um jederzeit wieder eine Waffe zu

kaufen» (Akten S. 729). In der Einvernahme vom 17. Januar 2013 präzisierte

es: «Er hatte mir im Lager ein grünes Papier gezeigt. Er sagte zu mir, (zeigt

mir ein Blatt in die Höhe) schaue, ich hatte bereits eine Waffe. Er habe genug

Geld, es sei kein Problem, wieder so eine Waffe zu besorgen. Die Polizei könne

nichts machen» (Akten S. 781). Dieses Vorgehen erwähnte das Opfer erneut in der

Einvernahme vom 25. Januar 2013 («[…] er hatte mich davor ja auch ständig

bedroht, indem er mir sagte, er werde mich umbringen und dies und jenes tun und

er mir dieses Papier für die Waffe zeigte» [Akten S. 810]) und bestätigte es

auch in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 (Akten S. 877).

Aus dem

Ausgeführten erhellt, dass – entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers –

teilweise, insbesondere hinsichtlich distinkt geschilderter Ereignisse, eine

Konstanzprüfung vorgenommen werden kann. Das Gutachten hält dies etwa explizit

für den Vorfall vom 16./17. Dezember 2012 fest. Allgemein führen die

Sachverständigen überdies aus, dass, soweit die Aussagen verglichen werden können,

sich keine gravierenden Abweichungen ergeben, welche einem Erlebnisbezug entgegenstehen

(Akten S. 2530a, GA S. 114, 142). Durch die soeben erfolgten Ausführungen

spricht mithin auch hinsichtlich dieser abgrenzbaren Schilderungen in Bezug auf

die dort feststellbare Aussagekonstanz vieles für den Erlebnisbezug der

Opferaussagen.

4.5.5.2

In Bezug auf die Beurteilung der

damit zusammenhängenden Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte Personen in

der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden hat oder nicht und ob

deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt ist, es sich also um einen in

einer Zwangslage getätigten nicht glaubhaften Widerruf handelte, hat das

Gutachten – wie bereits erwähnt – richtigerweise ausgeführt, dass diese Frage

nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz liegt, sondern der

Beweiswürdigung vorbehalten ist (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 126 f.). Diese

«Kompetenzaufteilung» wird vom Berufungskläger auch nicht angefochten. Wie

aufzuzeigen sein wird, spricht eine Vielzahl von Gründen dafür, dass das Opfer seine

Aussagen unfreiwillig aufgrund durch Dritte erfolgten Drucks zurückzog.

Wie bereits das

Strafgericht festhielt, distanzierte sich das Opfer durch sein Verhalten,

mithin sein Schreiben vom 27. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft, sein

Schreiben vom 6. Februar 2013 an seinen ursprünglichen Rechtsvertreter, seine

Anrufe bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2013, vom 20. März 2013 und

vom 10. April 2013, seine Äusserungen gegenüber seinem ursprünglichen

Rechtsvertreter sowie seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

zunächst von seinen Vorwürfen. Hierbei tat es seinen Willen kund, dass

sämtliche Anzeigen gegen den Berufungskläger zurückzuziehen seien und dieser

aus der Haft zu entlassen sei. So gab es an, dass es mit seinen gemachten

Aussagen übertrieben und es auch Schuld an den Streitereien habe. Aufgrund seiner

damaligen schlechten psychischen Verfassung habe es gewisse Dinge, unter

anderem den Umstand, dass die Ex-Ehefrau des Berufungsklägers ihr Geschäft

unmittelbar neben seinem Lebensmittelladen betreibe, nicht ertragen. Daher habe

es aus Wut übertriebene Aussagen zulasten des Berufungsklägers gemacht

(Schreiben vom 27. Mai 2013, Akten S. 433 f.; Schreiben vom 6. Februar 2013,

Akten S. 154; Aktennotiz betr. Telefonat mit dem Opfer, Akten S. 891 und 895; Aktennotiz

betr. Telefonat mit RA Q____, Akten S. 163; Aussagen des Opfers, Akten S. 1127

ff.).

Diese Widerrufe

sind jedoch – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als nicht glaubhaft

einzustufen. So hat das Strafgericht ausführlich dargestellt, dass das Opfer

wiederholt bei der Polizei Anzeige erstattete und in die [...] und ins

Frauenhaus ging, dann aber jeweils wieder zum Berufungskläger zurückkehrte.

Dies einerseits aus Liebe und der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden würde,

er sich ändere und dass man eine Paartherapie machen würde, andererseits aber

auch wegen des Drucks und der Drohungen seitens des Berufungsklägers.

Wiederholt legte das Opfer auch dar, dass es ihm als kurdischer Frau mit Kind

aus erster Ehe auch um die Ehre und darum gehe, der Gefahr des

Verstossenwerdens entgegen zu wirken. Im Übrigen bezogen sich seine Relativierungen

jeweils – und insbesondere auch in der Verhandlung vor der Vorinstanz – bloss

auf die Wertung, nicht auf das Geschehen als solches: Aus – nachträglicher –

kurdischer Perspektive des Opfers in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März

2013 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war der als solcher

immerhin bestätigte erzwungene Geschlechtsverkehr keine Vergewaltigung. Anlässlich

der Konfrontation vor dem Appellationsgericht am 14. Januar 2016 war es dies

aus Sicht des Opfers aber eben doch (wieder). Das Opfer bestätigte in

sämtlichen Einvernahmen und auch vor der Vorinstanz, dass der Berufungskläger

gegen den Willen des Opfers an ihm Geschlechtsverkehr vollzogen hat, was es

selber zum Zeitpunkt des Geschehens auch als Vergewaltigung gewertet hatte.

Letztendlich hat das Opfer die früheren Aussagen ebenso wie die soeben

genannten Aspekte auch vor dem Appellationsgericht erneut bestätigt. Dies,

obwohl es enorm unter Druck stand und weil es sich keinerlei Vorteil aus den

Anschuldigungen mehr versprach, sondern darin nur noch Nachteile erblickte, wie

aus seinen Aussagen mehrfach überdeutlich hervorgeht. Stellvertretend sei hier auf

die Aussage von der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 zu verweisen (vgl.

die Zitierung vorne in E. 3.2.3.2). Auf Fragen der Verteidigung führte das

Opfer einige Bedrohungsszenen auch noch detailliert aus. In der Sache bestätigte

es die früheren Aussagen zu den Vergewaltigungsvorwürfen und legte diese in

groben Zügen noch einmal dar (Akten S. 1899 ff.).

Wie die

Vorinstanz und auch die Staatsanwaltschaft (erneut) in der (zweiten)

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend vorgebracht haben, ist auffällig,

dass ab Beginn Februar 2013 beim Opfer offenbar ein plötzliches «Umdenken»

stattgefunden hat. Während es zuvor den Berufungskläger stets gleichbleibend

belastete, verfasste es am 6. Februar 2013 ein Schreiben an seinen damaligen

Rechtsvertreter und führte darin aus, sämtliche Anzeigen gegen den Berufungskläger

zurückziehen zu wollen und wünschte, dass er aus der Untersuchungshaft

entlassen werde. Bereits tags darauf fand ein Treffen bei der Verteidigung des Berufungsklägers

statt, anlässlich dessen das Opfer ebenfalls – ohne Voranmeldung – erschien und

gemäss Aussagen der Verteidigung erneut seinen Willen bekundet habe, seine

Anzeige gegen den Berufungskläger zurückzuziehen (Akten S. 62 ff.). Auch R____

wies in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 11. November 2013 auf den

Umstand hin, dass das Opfer nach dem Treffen mit dem Verteidiger des

Berufungsklägers berichtet habe, dass es seine Anschuldigungen bereue und

übertrieben habe (Akten S. 1093). Gemäss Telefonat vom 27. Februar 2013 mit dem

ursprünglichen Rechtsvertreter des Opfers habe das Opfer diesem auf Nachfrage,

wieso es zu einem solchen Treffen gekommen sei, geantwortet, dass es keine Wahl

gehabt habe (Akten S. 155). Am 12. Februar 2013 rief das Opfer sodann die

Staatsanwaltschaft an und verlangte, dass der Berufungskläger aus der Haft zu

entlassen sei (Akten S. 862). Am 20. März 2013 und 10. April 2013 erfolgten

weitere Anrufe des Opfers mit der Bitte, den Berufungskläger aus der Haft zu

entlassen und der Äusserung, dass es mit seinen Anschuldigungen übertrieben

habe (Akten S. 891 und 895). Am 16. April 2013 meldete sich der ursprüngliche

Rechtsvertreter des Opfers telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte

mit, dass er das Gefühl habe, das Opfer werde durch das familiäre Umfeld des Berufungsklägers,

aber auch durch seine eigene Familie, stark unter Druck gesetzt. So befürchte das

Opfer, von der Familie ausgestossen zu werden, wenn es an seinen Aussagen

festhalte (Akten S. 163). Dies erwähnte das Opfer im Übrigen auch

anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 als es sagte: «In unserer

Kultur ist das so, dass ich als Frau gesagt habe, dass ich vergewaltigt worden

bin, also bin ich die Schuldige und ich werde ausgestossen. Deshalb möchte ich

diese ganze Sache nicht mehr als Vergewaltigung ansehen» (Akten S. 872

f.). Mit Schreiben vom 22. April 2013 teilte der ursprüngliche

Rechtsvertreter des Opfers schliesslich mit, dass sich das Opfer als

Privatklägerin aus dem Strafverfahren gegen den Berufungskläger zurückgezogen

habe (Akten S. 164). Am 27. Mai 2013 verfasste das Opfer ein Schreiben,

worin es darlegte, dass es bei seinen Anschuldigungen übertrieben habe und seine

Anzeige ein «riesen Fehler» gewesen sei (Akten S. 433 ff.). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung fiel auf, dass es den zulasten des Berufungsklägers

gestellten Fragen, wenn immer möglich, auswich und versuchte konkrete Angaben

zu vermeiden. Das Opfer war ganz offensichtlich darum bemüht, nichts

Belastendes gegen den Berufungskläger auszusagen. Dennoch widerstrebte es dem

Opfer, seine vorherigen Aussagen pauschal als Lügen zu präsentieren. Überdies

geht aus dem Verhalten der involvierten Personen eindeutig hervor, dass

(letztlich) das Opfer dafür verantwortlich gemacht wurde, dass sich der Berufungskläger

in Haft befand und ihm eine Verurteilung drohte. Insofern wurde über einen

längeren Zeitraum versucht, eine «aussergerichtliche Einigung» zu finden. Diesen

Umstand verdeutlichen auch die Aussagen von R____ anlässlich der vorsorglichen

Zeugeneinvernahme vom 11. November 2013, der darlegte, wie er stets darum

bemüht gewesen sei, die Probleme zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer im

Rahmen einer Aussprache zu schlichten und eine Lösung zu finden (Akten S. 1091

ff.). Zudem brachte das Opfer auch vor, dass es nicht gewollt habe, dass die

Situation eskaliert wäre, wenn die Männer schliesslich «das Problem

untereinander lösen» (Akten S. 1899). Ferner ist auch auf den SMS-Verkehr

zwischen dem Opfer und der Ex-Ehefrau des Berufungsklägers, D____, zu

verweisen. Den dortigen Nachrichten des Opfers ist ebenfalls zu entnehmen, dass

der Berufungskläger bzw. Dritte versuchen würden, es zum Rückzug seiner Anzeige

zu bewegen (vgl. SMS vom 29. Januar 2013: «schau die rufen überall an damit ich

die Anzeige zurück ziehe aber sie haben keinen Mut mich anzurufen», Akten S.

595).

Zusammenfassend

ist daher nicht von einem freiwilligen Widerruf der früheren Aussagen des

Opfers auszugehen, sondern es wurde vielmehr massiv unter Druck gesetzt, damit es

seine belastenden Aussagen gegen den Berufungskläger zurückzieht. Zu keinem Zeitpunkt

nahm das Opfer jedoch seine Aussagen inhaltlich zurück. Es relativierte

diese zwar, indem es einerseits meinte, dass es betreffend Drohungen vielleicht

anfangs übertrieben habe, weil es so frisch gewesen sei. Andererseits lieferte

das Opfer für die Vergewaltigungsvorwürfe kulturelle Erklärungen nach, weshalb

es aus «kurdischer Sicht» gerade keine Vergewaltigung gewesen sei und es dies

nun entsprechend so handhaben wolle. Dies deckt den Umfang des «Widerrufs»

bereits ab. Ansonsten erklärte das Opfer ausgiebig, weshalb es kein Interesse

an einer weiteren Verfolgung des Berufungsklägers mehr habe und weshalb es für

es besser wäre, wenn er aus der Haft entlassen werde. Auch habe es – inzwischen

(!) – keine Angst mehr vor dem Berufungskläger, zumal seine Familie auch auf

ihn einwirke und das Opfer beschützt werde (!). Aus dem in Frage stehenden

«Widerruf» kann mithin in keiner Weise abgeleitet werden, dass die durch das

Opfer erfolgten Belastungen des Berufungsklägers nicht der Wahrheit entsprechen

würden. Schliesslich gilt es auch anzufügen, dass die rechtliche Würdigung

nicht Sache des Opfers, sondern des Gerichts ist und diese nach Schweizer Recht

erfolgt.

4.5.6 Der

Berufungskläger bringt sodann vor, dass der intraindividuelle Strukturvergleich

gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers spreche. Erlebnisse aus der Kindheit und

Jugend würden sehr detailreich geschildert, während fallrelevante Schilderungen

schwammiger und auch auf Nachfragen hin unpräziser oder sogar logisch

inkonsistent bleiben würden.

Der

Berufungskläger spricht den intraindividuellen Vergleich an. Dabei wird im

Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die

Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von

Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer

falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen

aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten

kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen

zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der

Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 66). Entgegen dem Dafürhalten des Berufungsklägers zeigen sich

beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die

Erlebnisbasiertheit der Opferaussagen in Frage stellen würden. Zwar hält das

Gutachten fest, dass mangels Wortprotokollen sowie nicht durchgängig vorhandener

Übersetzungsleistung ein detaillierter Strukturvergleich nicht vorgenommen

werde könne (Akten S. 2530a, GA S. 109), jedoch ist ein solcher zumindest

in Bezug auf die bereits im Rahmen der Konstanzanalyse besprochenen distinkt

geschilderten (sexuellen) Übergriffe durchaus möglich (auch der Berufungskläger

selbst bringt nicht vor, dass ein Strukturvergleich nicht möglich sei, sondern

ein solcher vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers spreche). So schilderte

das Opfer etwa die zwei folgenden Übergriffe durch den Berufungskläger

hinsichtlich des Kerngeschehens durchaus detailliert: «Ich wehrte mich wieder,

dann schling er seine Beine um meinen Hals und hatte fest zugedrückt, sodass

ich das Gefühl hatte, mein Nacken würde brechen. Ich war so, als wäre ich in

zwei geklappt. (Erklärung der Position notwendig) Es war im Bett im

Schlafzimmer. Ich lag auf dem Rücken. Er versuchte sich auf mich zu legen. Ich

habe ihn versucht gegen seine Brust wegzustossen. Ich sagte zu ihm, das was du

machst ist Vergewaltigung. Lass mich, ich will das nicht unter diesen

Umständen. Er hörte gar nicht, was ich sagte, er packte mich an meinen Beinen

und klappte mich zusammen, sodass meine Beine an meiner Schulter und am Hals

waren. Er übte Druck aus, sodass ich das Gefühl hatte, dass meine Schultern und

der Nacken brechen. Ich schrie, auch aus Schmerz, aber er vergewaltigte mich in

dieser Position» (Akten S. 789); «[…] der 16. oder 17. Dezember 2012, wollte er

wieder Geschlechtsverkehr haben. Er war sehr grob, ich habe mich gewehrt, er

hatte mich ein paar Mal geohrfeigt und hatte mich von vorne und hinten

vergewaltigt (auf Frage: ich lag auf dem Rücken und er drang vaginal ein, dann

hatte er mich auf den Bauch gedreht und von den Hüften hochgehalten und von

hinten vaginal vergewaltigt und dann auch im Stehen), sodass es aufgerissen

wurde […] Er hatte mich ja mehrmals vergewaltigt. Das erste Mal war ungefähr 30 Minuten,

als ich danach im Bett geweint habe, wollte er mich einfach wieder foltern. Es

war wie Folter gewesen, er hatte Spass daran. Er hatte mich nochmals

vergewaltigt, ca. 15-20 Minuten. Es hat ihm einfach Spass gemacht. Dass er mich

einfach noch gedrängt hat, im Stehen mich zu vergewaltigen […] Im Bett von

vorne und hinten dauerte ca. 30 Minuten.» (Akten S. 789 f.); «An dem Tag war

ich müde gewesen. Ich ging vor ihm ins Bett. Er kam dann später hinterher und

machte an mir herum, versuchte mich auszuziehen. Ich sagte zu ihm, dass ich das

nicht möchte und schlafen wolle. Er hörte nicht und legte sich auf mich. Ich versuchte

mich zu wehren und sagte einen Moment […] Er legte sich auf mich, ich sagte

einen Moment, aber er drang schon in mich ein. Dann hat er mich gedreht und

auch so vergewaltigt von hinten und er hatte sich schon erleichtert. Ich hatte

starke Schmerzen, ich weinte, ich ging ins Bad und sah, dass ich blutete.

Danach bin ich ins Wohnzimmer gegangen und habe mich dort hingelegt. Es sind

bestimmt 40 Minuten oder 1 Stunde vergangen. Er kam dann auch dort hin und

hielt mich am Arm und zerrte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte zu ihm, lass mich

los, es geht mir nicht gut, ich habe starke Schmerzen und blute, aber er hat

mich nicht losgelassen. Dann hat er im Schlafzimmer, ich trug Trainerhosen, die

hatte er mir ausgezogen, dann hatte er mich stehend vergewaltigt […] Er hat

mich eben ausgezogen […] die Trainerhosen, ein T-Shirt und Unterhose. Danach

versuchte er ein Vorspiel mit mir zu haben. Er versuchte mich zu küssen, er

berührte mich mit seinem Ding überall. […] Er hatte es einmal in mich

hereingesteckt und wieder herausgeholt. Hatte wieder an mir herumgemacht […] er

versuchte mehr Spass zu haben, er berührte meine Brüste, meine Brustwarzen,

das. Dann ist er wieder in mich eingedrungen. Dann drehte er mich um […] Ich

habe geweint. Ich habe schluchzend geweint, während er das alles gemacht hat.

Ich habe gesagt, lass mich. Ich versuchte mich zu wehren, soweit meine Kraft

reichte, aber ich konnte nichts machen […] Als er mich ins Schlafzimmer gezerrt

hatte und mich ausgezogen hatte, hat er mich festgehalten am Arm und

Körperteilen, Haaren, hielt mich ständig irgendwo fest und versuchte einen

meiner Füsse auf die Bettkante hochzuheben. Ich habe mich gewehrt, versuchte

mich loszubekommen von ihm, wegzulaufen. Diesmal drehte er mich um, hielt mich

von hinten an den Hüften fest, ich weinte die ganze Zeit. Dann drang er in mich

ein […] Er hatte mich nach vorne gebeugt und drang so in mich ein. Ich hatte

sehr grosse Schmerzen. Ich weinte nur noch und wollte nur noch, dass es vorbei

ist und wehrte mich nicht mehr. Ich wollte nur, dass er sich erleichtert und

von mir ablässt. Im Schlafzimmer haben wir Spiegel. Er sagte, dass es ihm viel

mehr Spass machen würde, sich zu beobachten dabei» (Akten S. 805 f.; vgl.

auch Akten S. 2530a, GA S. 113). Die mit diesen Aussagen zu vergleichenden

Äusserungen des Opfers weisen durchgängig einen vergleichbaren Schilderungsstil

auf, etwa hinsichtlich des Kennenlernens: «Seit Juli 2012 wohnte ich mit meinem

Ex-Freund A____ an der [...] in [...]. Davor lebte ich seit 2002 in einer

Ortschaft bei [...]. Im April 2012 lernte ich A____ kennen. Wir sind indirekt

miteinander verwandt und stammen aus derselben Stadt in der Türkei.» (Akten S.

771); «Wir sind seit April 2012 zusammen […] Meine Mutter und seine Mutter sind

ferner verwandt. Er hatte mir eine Freundschaftsanfrage über Facebook

geschickt, so haben wir uns geschrieben» (Akten S. 821), der Geschichte rund um

die Pille und die Dreimonatsspritze: «In [...] habe ich von meiner Frauenärztin

eine Dreimonatsspritze bekommen. Bis zum 5. September 2012. Ich bin ja im Juli

2012 hier nach [...] gekommen. Die letzte Dreimonatsspritze habe ich ja dann

bekommen, welche bis am 5. September wirkte. Dann habe ich es meinem Arzt in [...],

Dr. S____, gesagt und er hatte mir die Pille verordnet. A____ wusste nichts, dass

ich verhüte und als er die Pille sah, hatte er sie in den Müll geworfen. Er

wusste auch nicht, dass ich die Dreimonatsspritze hatte, dass ich verhütet habe»

(Akten S. 792 f.); «Ich hatte meine Regel noch nicht und als ich mit Dr. S____

geredet habe, hatte er das Rezept in die Apotheke gefaxt, weil er ja nichts

wissen durfte. Ich habe die Pille nicht einnehmen können, weil ich meine Tage

noch nicht hatte. Er hatte die Pille mitgenommen, was er damit gemacht hatte,

weiss ich nicht, aber höchstwahrscheinlich hatte er sie vernichtet. Es war ca.

im September 2012.» (Akten S. 793) oder etwa die Pilzinfektion: «Er hatte mich

mit Pilz angesteckt, wobei ich noch heute behandelt werden muss.» (Akten S.

790); «Ich ging in [...] zu meiner Hausärztin Dr. P____. Sie meinte, dass ich

eine Pilzinfektion habe und gab mir Medikamente (auf Frage: es waren

Vaginaltabletten, den Namen kenne ich nicht), welche ich drei Tage benutzt

habe. Es ging mir danach zwei Tage gut, danach war es wieder dasselbe. Es ist

noch nicht vorbei. Danach bin ich in [...] zu meinem Hausarzt gegangen, wo

dieser Pilz jetzt behandelt wird.» (Akten S. 790).

Der

Berufungskläger bzw. die Privatgutachterin äussert sich im Rahmen der

Vorbringen zum intraindividuellen Strukturvergleich nicht zu den soeben verglichenen

Ausführungen des Opfers. Vielmehr bringt sie relativ pauschal vor, dass fallrelevante

Schilderungen nicht detailliert, unpräzise oder sogar logisch inkonsistent

bleiben würden. Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Privatgutachterin

verfangen nicht. So gibt sie etwa als Beispiel für eine «schwammige» Aussage

an, dass das Opfer die «Beziehung mit dem Angeklagten ab Sommer 2012 […] im

Wesentlichen grob zusammenfasste» (Akten S. 2553). Die Privatgutachterin

legt in der Folge jedoch nicht dar, was sie aus ihrer Aussage genau ableiten

will. Sofern sie damit den Qualitäts-Strukturvergleich anspricht, ist darauf zu

verweisen, dass die angesprochenen Schilderungen des Opfers gerade nicht das

unmittelbare Kerngeschehen selbst betreffen und somit eben gerade aufzeigen,

dass sich das Opfer auch in Bezug auf mehr oder weniger fallneutrale

Schilderungen nicht besonders detailreich zu äussern pflegt. Auch das Gutachten

selbst führt aus, dass Detailarmut an gewissen Stellen durchaus plausibel mit

dem individuellen Schilderungsstil des Opfers erklärt werden könne. So sei

aufgefallen, dass das Opfer – bezogen auf verschiedene lebensgeschichtliche und

persönliche Aspekte – Erinnerungen in der spontanen Berichterstattung

konsistent, aber wenig detailliert und dadurch wenig plastisch und etwas

unscharf wiedergegeben habe. Hierbei verweist das Gutachten auf die Darstellungen

zur Kindheit/Jugend, die Unterdrückung durch die türkische Regierung sowie etwa

Probleme nach der Heirat. Auf entsprechende Nachfrage habe das Opfer zwar

Präzisierungen vorzunehmen und teilweise Erinnerung auch bildhaft wiederzugeben

vermocht, doch sei teilweise dennoch eine gewisse Unschärfe bestehen geblieben

(Akten S. 2530a, GA S. 47, 109 f.). Genau das hiergenannte Beispiel «Gewalt-

und Bedrohungserleben, z.B. durch das türkische Militär» führt die

Privatgutachterin jedoch als Exempel für eine «sehr detailreich[e]»

Ereignisschilderung auf (Akten S. 2553), womit sie diametral und nicht

nachvollziehbar von der gutachterlichen Expertise abweicht. Die vom Opfer

geäusserten – und indirekt im Gutachten wiedergegebenen – Schilderungen stimmen

nämlich mit dem vom Gutachten beschriebenen allgemeinen Schilderungsstil des

Opfers genau überein: Nach allgemeinen und nicht sehr detaillierten initialen

Äusserungen («gab Frau B____ an, nach ihrem siebten Lebensjahr habe sie die

kurdische Bewegung kennengelernt. Es sei die Zeit gewesen, wo das türkische

Militär recht Druck ausgeübt habe, das sei so die Anfangszeit gewesen, als sie

etwa siebenjährig gewesen sei. Man habe tägliche Kontrollen durch das Militär

gehabt, man habe ihren Bruder geholt, ihren Vater geholt, und sie [Frau B____]

habe im Alter von zehn Jahren mit ansehen müssen, wie sie ihrer Tante Gewalt

angetan hätten.», Akten S. 2530a, GA S. 51) stellte das Opfer erst

aufgrund weiterer Fragen Präzisierungen an («Auf weitere Fragen [wie die

Militärkontrollen jeweils abgelaufen seien] gab Frau B____ an, sie seien jeden

Tag gekommen und hätten das Haus nach PKK-Anhängern durchsucht und dabei jedes

Mal das ganze Haus verwüstet», Akten S. 2530a, GA S. 51). Schliesslich

führten die Sachverständigen auch in der (zweiten) zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, dass Detailarmut an gewissen Stellen durchaus plausibel

mit dem individuellen Schilderungsstil des Opfers erklärt werden könne und auch

eine Parallelität zwischen dem Aussagestil im Strafverfahren und demjenigen in

der Exploration durch die Sachverständigen bestehe (Akten S. 2693).

Im Ergebnis

spricht daher auch der intraindividuelle Strukturvergleich bzw. der Qualitäts-Strukturvergleich

für die Erlebnisbasiertheit der Opferaussagen.

4.6 In

einem weiteren Schritt gilt es – wie erwähnt – noch im Sinne einer

Gesamtwürdigung die Aussagen des Opfers, insbesondere gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen, auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

4.6.1 Das

Gutachten stellt für die aussagepsychologische Begutachtung die Leitfrage auf,

ob die betreffende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen,

unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage hätte

machen können, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert.

Generell gehe es im Wesentlichen um die Abklärung von zwei Gegenhypothesen zur

Wahrannahme: 1.) Bei der zu prüfenden Aussage handelt es sich um eine

absichtliche Falschdarstellung (Phantasie- bzw. Lügenhypothese), oder 2.) Bei

der zu prüfenden Aussage handelt es sich um eine subjektiv von der

Aussageperson für wahr gehaltene Erinnerung, auf einer vermeintlichen

«Erinnerung» basierende Darstellung, deren Inhalt aber tatsächlich keine

Entsprechung in einer vorausgegangenen Realität hat. Eine Pseudoerinnerung

also, die durch fremdsuggestive Einflüsse und/oder autosuggestive Tendenzen

zustande gekommen ist (Akten S. 2530a, GA S. 11 f.). Bezogen auf den

vorliegenden Fall sei gemäss den Sachverständigen nach der Analyse der Akten im

Hinblick auf die Hypothesenbildung festzuhalten, dass gestützt auf die Akten

und vorbehaltlich weiterer Befunde aus der Begutachtung keine Anhaltspunkte

dafür bestehen würden, dass sich derartige suggestive Prozesse in den Aussagen

ausgewirkt haben könnten, so dass die Hypothese von Pseudoerinnerungen ohne

Relevanz scheine (Akten S. 2530a, GA S. 13).

Diese

gutachterliche Aussage erscheint aus gerichtlicher Sicht nachvollziehbar und

ist nicht zu kritisieren. Auch der Berufungskläger bzw. die Privatgutachterin

wenden sich nicht gegen diese gutachterliche Feststellung. Nach deren

Auffassung sei den Gutachterinnen zuzustimmen, dass sich keine Hinweise auf

bedeutsame externe suggestive Einflussnahmen ergeben würden und letztlich auch

die Annahme umfassender Pseudoerinnerungen ausgesprochen unwahrscheinlich

erscheine, zumal eine sexuelle Beziehung zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger

gar nicht in Frage stehe (Akten S. 2551).

4.6.2 Die

Gutachterinnen führen des Weiteren aus, dass die dokumentierten psychiatrischen

und psychologischen Behandlungen des Opfers in Kombination mit seinem

auffälligen Aussageverhalten (wiederholte Beschuldigungen und Widerrufe) zur

Hypothese führen würden, ob ganz oder teilweise nicht erlebnisbasierte

Schilderungen möglicherweise aus einer bereits vorgängig bestehenden psychischen

Störung heraus resultiert sein oder zumindest durch diese mitbeeinflusst worden

sein könnten (Akten S. 2530a, GA S. 15 f.). In Übereinstimmung mit der

Privatgutachterin sei daher als Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass eine

bereits längerfristig bestehende psychische Störung (z.B. eine

Persönlichkeitsstörung) zur Entstehung der vorliegenden Angaben beigetragen

haben könnte, ohne dass diese auf einem tatsächlichen Erlebnishintergrund

beruhen würden (Falschbelastung, Mehrbelastung). Die Frage nach dem Vorliegen

einer psychischen Störung sei gemäss Gutachten aussagepsychologisch in

zweierlei Hinsicht relevant. Zum einen könnten zu aussagerelevanten Zeitpunkten

(Zeitpunkt der Wahrnehmung des jeweiligen Geschehens sowie Zeitpunkt der

Befragung) vorhandene psychische Störungen zu einer Beeinträchtigung der

Aussagetüchtigkeit führen. Sei die Aussagetüchtigkeit gegeben, stelle sich auf

der Ebene der Glaubhaftigkeit die Frage, ob die Aussage gegebenenfalls durch

psychopathologische Prozesse beeinträchtigt sein könnte. Abhängig von den Befunden

der Begutachtung bleibe die Hypothese einer absichtlichen Falschbeschuldigung

zu prüfen, für sich genommen oder gegebenenfalls in Kombination mit relevanten

psychopathologischen Auffälligkeiten (Akten S. 2530a, GA S. 16).

Hinsichtlich der

Frage der Aussagetüchtigkeit wurde zwar bereits ausgeführt, dass das Gutachten

die Aussagetüchtigkeit des Opfers bejaht (vgl. vorne E. 4.2.1), jedoch drängen

sich der Vollständigkeit halber noch die folgenden Ausführungen auf: Das

Gutachten führt zur Aussagetüchtigkeit des Opfers aus, dass sich, gestützt auf

die Aktenlagen und die Angaben des Opfers im Rahmen der Untersuchungsgespräche

mit hinreichender diagnostischer Validität festhalten lasse, dass das Opfer

mehrfach, vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungen und

eigenen Angaben zufolge potentiell traumatisierender Ereignisse in den Jahren

2010, Sommer 2012 und 2014/15 jeweils ein depressives Syndrom entwickelt habe,

was aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven

Störung (ICD-10 F33) rechtfertige. Die Schwere der depressiven Episoden dürfte

dabei leicht- bis mittelschwer gewesen sein. Differentialdiagnostisch könne bei

stärkerer Fokussierung auf die Ätiopathogenese der Symptomentwicklung eine

Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in Erwägung gezogen werden (Akten

S. 2530a, GA S. 96). Ausgeschlossen werden könne jedoch aus gutachterlicher

Sicht mit hinreichender diagnostischer Validität das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung (Akten S. 2530a, GA S. 93). Hinsichtlich der

Aussagetüchtigkeit hätten sich gestützt auf die Untersuchungsergebnisse keine

Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung

und damit verbundener psychopathologischer Auffälligkeiten die Fähigkeiten des

Opfers, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der

zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu

bewahren, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben

und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden (=

Aussagetüchtigkeit) zu den fraglichen Zeitpunkten beeinträchtigt gewesen sei. Auch

aktuell lasse sich die allgemeine Aussagetüchtigkeit des Opfers bejahen (Akten

S. 2530a, GA S. 96, 144). Hingegen sei in Betracht zu ziehen, dass

unter dem Einfluss einer depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der

Aussagequalität bzw. -quantität resultiert sein könnte, und zwar nicht im Sinne

verfälschender Einflüsse, sondern im Sinne eines nicht sehr detailreichen

Schilderungsstils, wie er bei depressiven Personen vermehrt zu beobachten sei (Akten

S. 2530a, GA S. 144). Diesen schlüssigen Feststellungen des Gutachtens ist

nichts hinzuzufügen. Entsprechend ist im vorliegenden Fall von der

Aussagetüchtigkeit des Opfers auszugehen.

4.6.3 Das

Gutachten äusserst sich sodann zur Aussageanalyse selbst (Akten S. 2530a,

GA S. 97 ff.). Hinsichtlich der Untersuchung der Qualität der Opferaussagen aus

aussagepsychologischer Sicht, mithin ihrer Konstanz und des

Qualitäts-Strukturvergleichs sowie der Untersuchung der Aussagezuverlässigkeit,

also die Entstehungsgeschichte und den möglichen Motivhintergründen betreffend,

stützt sich das Gutachten auf die Einvernahme des Opfers vom 3. Januar 2013,

17. Januar 2013, 22. Januar 2013, 25. Januar 2013 und 31. Januar 2013, die

Konfrontationseinvernahme (direkte Konfrontation) vom 5. März 2013, die

Einvernahme in der Hauptverhandlung am Strafgericht vom 21. November 2013 sowie

die Einvernahme im Rahmen der (ersten) Berufungsverhandlung am

Appellationsgericht vom 14. Januar 2016 (Akten S. 2530a, GA S. 98 f.).

Grundsätzlich

hält das Gutachten im Hinblick auf die logische Konsistenz der Aussagen des

Opfers (im Sinne einer inneren Stimmigkeit, logischen Folgerichtigkeit und

Widerspruchsfreiheit) fest, dass diese insgesamt gegeben scheine (Akten

S. 2530a, GA S. 99). Das Gutachten führt des Weiteren aus, dass eine Reihe

von Realkennzeichen zu identifizieren sei. So hält es zutreffend fest, dass die

Aussagen des Opfers zum einen etwa Interaktionsschilderungen enthalten, die ein

Indiz für den Erlebnisbezug der Ausführungen sind, da solche Merkmale individuelle

Informationen enthalten, welche automatisch reproduziert werden, wenn ein Abruf

aus dem Gedächtnis erfolgt. Zu nennen sind dabei z.B. die folgenden

Schilderungen des Opfers: «Ich ging ins Schlafzimmer schlafen. Er kam dann

später zu mir ins Bett, versuchte an mir herumzumachen und mich auszuziehen.

Ich habe mich gewehrt und zu ihm gesagt, dass das was er da ständig mit mir

macht, Vergewaltigung ist. Dies interessierte ihn nicht. Er lachte und sagte,

ja und? Als wenn du das jemandem erzählen könntest. Wer würde dir schon glauben,

ich bin dein Mann, dass dein Mann dich vergewaltigt. Sie würden dir ins Gesicht

spucken. Ich wehrte mich wieder, dann schlang er seine Beine um meinen Hals und

hatte fest zugedrückt, so dass ich das Gefühl hatte, mein Nacken würde brechen.

Ich war so, als wäre ich in zwei geklappt. Es war im Bett im Schlafzimmer. Ich

lag auf dem Rücken. Er versuchte sich auf mich zu legen. Ich habe ihn versucht

gegen seine Brust wegzustossen. Ich sagte zu ihm, dass was du machst ist

Vergewaltigung. Lass mich, ich will das nicht unter diesen Umständen. Er hörte

gar nicht, was ich sagte, er packte mich an meinen Beinen und klappte mich

zusammen, so dass meine Beine an meiner Schulter und am Hals waren. Er übte

Druck aus, so dass ich das Gefühl hatte, dass meine Schultern und der Nacken

brechen. Ich schrie, auch aus Schmerz, aber er vergewaltigte mich in dieser

Position […]» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 789); «Wir lagen im

Bett. Er lag rechts von mir und wollte wieder Geschlechtsverkehr. Ich sagte

warte kurz und versuchte aufzustehen und zu gehen. Ich setzte mich zuerst auf.

Er packte mich (zeigt auf den rechten Arm) am rechten Arm, zog mich zurück und

schlug mit der Faust auf meine linke Brust. […] In dem Moment blieb mir die

Luft weg, ich konnte nicht atmen, ich hatte Schmerzen. Er legte sich auf mich

und vergewaltigte mich und hatte dabei einen Samenerguss» (Einvernahme am 22.

Januar 2013, Akten S. 791); «Er legte sich auf mich, ich sagte einen Moment,

aber er drang schon in mich ein. Dann hat er mich gedreht und auch so

vergewaltigt von hinten und er hatte sich schon erleichtert. Ich hatte starke

Schmerzen, ich weinte, ich ging ins Bad und sah, dass ich blutete. Danach bin

ich ins Wohnzimmer gegangen und habe mich dort hingelegt. […] Er kam dann auch

dort hin und hielt mich am Arm und zerrte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte zu

ihm, lass mich los, es geht mir nicht gut, ich habe starke Schmerzen und blute,

aber er hat mich nicht losgelassen. Dann hat er im Schlafzimmer, ich trug

Trainerhosen, die hatte er mir ausgezogen, dann hatte er mich stehend

vergewaltigt […]» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 805).

Des Weiteren

finden sich gemäss Gutachten in den Aussagen des Opfers Schilderungselemente,

in denen handlungsbezogene Gesprächswiedergaben (als einseitige verbale

Äusserungen oder Dialoge) erfolgen, welche, so wie die Interaktionsschilderungen,

als spezielle Inhalte zu werten sind, da sie auf individuelle und damit schemaabweichende

Information verweisen. Derartige Gesprächswiedergaben sind schwierig zu

erfinden, da die aussagende Person sich völlig in die Rolle der anderen Person

hineinversetzen müsste, um solche Schilderungselemente ohne Erlebnisbezug zu

produzieren. Hierzu ist etwa auf folgende Stellen zu verweisen: «Mein Ex-Freund

A____ sagte zu mir, dass der Schütze ein Kollege von ihm sei und ich seine

Drohungen, also die Drohungen von A____ somit ernst nehmen sollte.»

(Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 729); (auf Frage, um was der erste

Streit gegangen sei, sodass der Berufungskläger gleich wegen der Trennung mit

einer Waffe/dem Tod gedroht habe): «Der Inhalt des Briefes war etwas

Gerichtliches, da A____ offenbar diese Frau geschlagen hatte. Ich habe ihn

darauf angesprochen, ich verstand den Brief nicht ganz, etwas von der Polizei.

Er hat mir gesagt, dass er sie geschlagen hatte, er konnte nichts machen. Er

hatte auch gesagt, er habe auch die Exfrau geschlagen. Ich sagte oje. So hat

der Streit angefangen.» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 781); «Nach

dem ersten Streit in [...] anfangs Juli 2012 wollte ich gehen. Er wollte nicht,

ich fragte, was willst du machen. Er sagte, ich bringe deinen Bruder und deine

Tochter um. Er hatte mir im Lager ein grünes Papier gezeigt. Er sagte zu mir

(zeigt ein Blatt in die Höhe), schau, ich hatte bereits eine Waffe. Er habe

genug Geld, es sei kein Problem, wieder so eine Waffe zu besorgen. Die Polizei

könne nichts machen.» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 781); «Als ich

in der Notfallstation war, haben wir lange auf die Ärzte gewartet. Als ich

meine Augen wieder öffnete, waren meine Tochter da sowie A____. Er drohte mir

sofort, dass wenn ich die Wahrheit erzählen würde, werde er die Tochter

umbringen. Er werde nach Deutschland fahren, meine Brüder sowie meine Tochter

umbringen.» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 783); «Was mir gerade

einfällt, was ihm selber gefallen hat, was er auch zu Wort brachte, ist immer

gewesen, er sagte zu mir, wenn du keine Lust auf Sex hast, habe ich umso mehr

Lust darauf und es macht mir auch viel mehr Spass, weil deine Vagina in dem Moment

kleiner und trockener ist.» (Einvernahme am 25. Januar 2013, Akten S. 807); «Ich

weinte nur noch und wollte nur noch, dass es vorbei ist und wehrte mich nicht

mehr. Ich wollte nur noch, dass er sich erleichtert und von mir ablässt. Im

Schlafzimmer haben wir Spiegel. Er sagte, dass es ihm viel mehr Spass machen würde,

sich zu beobachten dabei.» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 806).

Gemäss Gutachten

kommen in der Aussage zudem Schilderungselemente vor, welche sich auf

eigenpsychisches Erleben (Gedanken, Gefühle, Empfindungen) beziehen. Hier ist

unter anderem auf folgende Stellen zu verweisen: «Er drohte mir damals schon,

dass er mich umbringen werde, wenn ich nicht wieder zurück zu ihm komme. Ich

hatte Angst. Vor allem um meine Tochter hatte ich grosse Angst, denn er wusste

ja wo sie zur Schule geht und konnte sie jederzeit finden. Allein schon aus

diesem Grund musste ich zu ihm zurück.» (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten

S. 728); «Er boxte mich im Oktober 2012 dermassen in meinen Brustkorb, dass ich

noch heute Atemprobleme habe.» (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 730);

«[...] ich habe seit August nur noch überlegt, wie ich von diesem Mann

wegkomme, ohne dass er mir, meiner Tochter oder sonst jemandem der Familie

etwas antut.» (Einvernahme am 3. Januar 2013, Akten S. 730); «Ich habe mich

geschämt, meiner Ärztin zu erzählen, dass ich vergewaltigt werde.» (Einvernahme

vom 3.Januar 2013, Akten S. 732); «Wenn ich versuchte mich zu wehren und nein

sagte, hatte er mich geschlagen. Das eine Mal hatte er mich mit der Faust

(zeigt auf die linke Brustseite) so fest geschlagen, so dass ich nicht mehr

atmen konnte und in Ohnmacht fiel. Als ich wieder zu mir kam, habe ich gesehen,

wie er von mir abliess und erleichtert von mir aufstand.» (Einvernahme vom 22.

Januar 2013, Akten S. 788); «[…] dann schlang er seine Beine um meinen Hals und

hatte fest zugedrückt, so dass ich das Gefühl hatte, mein Nacken würde brechen.»

(Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 789); «Ich schrie, auch aus Schmerz

[…]» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 789); (auf Frage, ob sie

dieses Gefühl und den Ausdruck Ohnmacht beschreiben könne) «Mir ist schwarz vor

den Augen geworden, in dem Moment konnte ich nichts hören, alles war dunkel,

ganz schwarz. Bei der Brust hatte ich das Gefühl, wie wenn man mich mit einem

spitzen Gegenstand stechen würde. Mein ganzer Körper hatte sich so angefühlt,

als könnte ich nichts spüren, so kraftlos.» (Einvernahme vom 22. Januar 2013,

Akten S. 791); «Am Anfang habe ich gedacht, dass er mir nur Angst machen

würde. Aber als ich dieses Schreiben gesehen habe, hatte ich wirklich Angst.»

(Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 782).

Des Weiteren

verweist das Gutachten auf ein Schilderungselement, welches das Kriterium der

Schilderung einer Komplikation im Handlungsverlauf erfüllt. Eine solche

Schilderung verweist auf den Abruf aus dem Gedächtnis und ist in einer

erfundenen Schilderung eher nicht zu erwarten, zumal die Aussage dadurch

weniger übersichtlich würde. Zu nennen ist etwa folgende Aussage des Opfers: «Ich

weiss noch ganz genau, dass ich das nicht machen wollte und dass ich mindestens

zweimal, weil er mir es in den Mund steckte, erbrechen musste. Er hatte mich

gezwungen, ja. […] Ich habe es ja versucht, aber es ging nicht, ich musste

zweimal erbrechen. […] Ich bin zum Lavabo gelaufen. Ins Lavabo. Ich musste

sofort erbrechen, als ich es im Mund hatte. Er kam nicht zum Samenerguss.»

(Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 792).

Gemäss Gutachten

finden sich unter dem Aspekt aussagepsychologisch relevanter Qualitätsmerkmale

in den Aussagen auch Schilderungselemente, welche auf das Fehlen einer

sogenannten strategischen Selbstpräsentation verweisen und den

motivationsbezogenen Merkmalen zuzuordnen sind. Schilderungselemente, die das

Kriterium einer Selbstbelastung erfüllen, finden sich z.B. an folgenden

Stellen: «Ich habe ihn geliebt und bin auch deshalb zu ihm gegangen, aber nachdem

ich alles erleben musste, seine Vergewaltigung, konnte ich nicht mehr und habe

mich vor mir selber geschämt als Frau.» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten

S. 788); «Nach der ersten Vergewaltigung wollte ich es nochmals versuchen, eine

Woche lang ging es gut, aber es hat nicht geklappt, es ging nicht mehr.» (Einvernahme

am 22. Januar 2013, Akten S. 795); «Im letzten September 2012 hatte ich ca. 5

Tage/1 Woche lang einvernehmlichen Sex. Ich versuchte einvernehmlichen Sex zu

haben, aber es ging nicht, weil davor ich so vieles hatte erleben müssen. Der

Grund warum ich es versuchte, ist gewesen, dass er davor immer mich

beschuldigte, indem er sagte, du bist doch keine Frau, du hast keine Gefühle

wie eine Frau, du bist an allem schuld. Ich versuchte es, aber es ging einfach

nicht, weil davor so viel passiert ist. Also es lag nicht an mir, es lang an

ihm.» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 808); «Ich muss auch sagen,

dass in manchen Situationen innerhalb der sieben Monate es Zeiten gab, wo ich

einfach nur dachte, er soll machen und es soll so bald wie möglich aufhören. Da

tat ich nichts. Da hatte ich mich zum Beispiel nicht gewehrt und hatte nichts

gesagt. Ich tat so, als wäre es meine Pflicht.» (Einvernahme vom 25. Januar 2013,

Akten S. 809); (auf Hinweis, dass das Opfer gestützt auf die Akten am 19.

Dezember 2012 nach [...] zurückgegangen sei und es am 31. Dezember 2012 zwecks

Stellenbewerbung wieder nach [...] gekommen sei, sowie auf Frage, aus welchem

Grund es sich ausgerechnet in [...] für eine Stelle beworben habe, wenn es in

grosser Angst vor dem Berufungskläger lebe) «Ich hatte mir im Voraus gedacht,

dass er wieder herunterkommt und unsere Trennung akzeptiert, weil er mit

zwei/drei Personen unserer Kultur geredet hat und denen berichtete, dass er mir

nichts antun würde und jeder seinen eigenen Weg gehen könne. Aber als ich

hierherkam, habe ich gesehen, dass es doch nicht so ist und er einfach nur

will, dass ich unter seiner Hand so lebe.» (Einvernahme vom 22. Januar 2013,

Akten S. 797); (im Kontext, dass das Opfer den Berufungskläger im Dezember 2012

im Spital besucht habe) «Als Mensch habe ich ihn wirklich sehr gern gehabt und

als ich dort im Spital bei ihm war, sah ich, dass er keine Unterwäsche und kein

Pyjama hatte. Ich habe somit diese Besorgung für ihn gemacht und es bei der

Krankenschwester abgegeben.» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 798); «Eigentlich

hatte ich in [...] ein sehr schönes Leben gehabt. Ich hatte eine Wohnung, ich

hatte Möbel und alles. Dies alles hatte ich für einen Mann liegen gelassen und

bin ihm hinterher. Ich habe fünf Jahre lang in einem kurdischen Frauenverein im

Vorstand gearbeitet und ich schämte mich für all das, was ich über mich habe

ergehen lassen, all diese Gewalt.» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S.

814 f.).

Des Weiteren verweist

das Gutachten unter dem Aspekt motivationsbezogener Qualitätsmerkmale auf spontane

Korrekturen in den Aussagen, welche gegen eine strategische und für das Bemühen

um eine sachliche Aussagehaltung sprechen: «Wenn ich täglich gesagt habe, dann

ist das nicht wortwörtlich gemeint, sondern im Durchschnitt alle zwei Tage hat

er mich vergewaltigt.» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 788);

(nachdem sie an anderer Stelle zuvor angegeben hatte, das letzte Mal sei im

November 2012 gewesen) «Was mir jetzt noch einfällt, der 16. oder 17. Dezember

2012 wollte er wieder Geschlechtsverkehr haben.» (Einvernahme vom 22. Januar

2013, Akten S. 789).

Schilderungselemente,

die den Berufungskläger entlasten bzw. zumindest auf eine sachliche

Aussagehaltung verweisen, finden sich gemäss Gutachten etwa an folgenden

Stellen: «Ich bin von [...] nach [...] gezogen, in [...] war alles gut.»

(Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 780 f.); (auf Frage, ob das Opfer

jemals die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen habe) «In [...], als ich

noch in [...] war, ja. Da war nämlich alles anders.» (Einvernahme vom 25.

Januar 2013, Akten S. 809); «Meine Tochter schlug er nie.» (Einvernahme vom 3.

Januar 2013, Akten S. 771).

Bezogen auf die

Gesamtaussage verweist das Gutachten ausserdem unter dem Aspekt inhaltlicher

Qualität auf eine Steigerungskomponente, wonach der Berufungskläger kurz nach

dem Zusammenziehen angefangen habe, das Opfer zu beleidigen und verbal zu

bedrohen. Im Weiteren führte das Opfer aus, dass er dann auch angefangen habe

zu schlagen (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 771). Ebenso gab das

Opfer an, es habe am Anfang gedacht, dass der Berufungskläger ihm nur Angst

machen würde, es aber, als es dieses Schreiben gesehen habe, wirklich Angst

gehabt habe (Einvernahme am 17. Januar 2013, Akten S. 782). Gemäss Gutachten

würden solche Schilderungskomponenten, die hier auf eine Zuspitzung der

geschilderten Dynamik verweisen würden und im übrigen deliktsspezifisch seien,

die Schilderung komplexer und komplizierter machen, was bei einer erfundenen

Darstellung eher nicht zu erwarten wäre. Zwar fänden sich gemäss Gutachten in

den Aussagen des Opfers auch einzelne Schilderungselemente mit möglicherweise

fraglichlich sachlicher Aussagehaltung (insbesondere betr. Akten S. 2530a,

GA S. 106 ff.), jedoch lasse sich dies aufgrund fehlenden Ansprechens des

Opfers auf diese Unstimmigkeiten nicht weiter aufklären (Akten S. 2530a,

GA S. 108). Insgesamt hält das Gutachten zur inhaltlichen Aussagequalität

(gestützt auf die vorliegenden Realkennzeichen, unter Ausklammerung der

Konstanzanalyse, dazu sogleich unter E 4.6.4) fest, dass, soweit distinkt

beschriebene Ereignisse betroffen seien, stellenweise detaillierte und

anschauliche Schilderungen vorlägen. Hinsichtlich eher pauschaler Angaben

bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Ereignisse sei zu berücksichtigen,

dass eine Vielzahl von ähnlichen Ereignissen, die über einen Zeitraum von

mehreren Monaten hinweg stattgefunden haben sollen, geschildert würden.

Gedächtnispsychologische Befunde würden darauf verweisen, dass bei multiplen –

im Vergleich zu einmaligen – Ereignissen die Tendenz bestehe, generische

Gedächtnisrepräsentationen zu bilden. Dabei werde das Allgemeine aus den

Erfahrungen extrahiert. Generische Gedächtnisinhalte würden besonders gut

behalten, dies jedoch zu Lasten der Erinnerung an spezifische Episoden mit

spezifischen Details (Akten S. 2530a, GA S. 108 f.). Ebenfalls führt das

Gutachten aus, dass das Opfer verschiedentlich geäussert habe, dass es schwer

für es sei, über die hier relevanten Ereignisse zu sprechen, wegen der damit

einhergehenden psychischen Belastung sowie auch aus kulturellen Gründen. Gehe

man von Erlebnisbezug aus, sei dies psychologisch nachvollziehbar,

grundsätzlich bestehe dabei jedoch die Schwierigkeit, dass nicht Geschildertes

einer aussagepsychologischen Analyse nicht zugänglich sei. Im Weiteren verweist

das Gutachten darauf, dass in den eigenen gutachterlichen Explorationen

hinsichtlich des Schilderungsstils des Opfers aufgefallen sei, dass – bezogen

auf verschiedene lebensgeschichtliche und persönliche Aspekte – Erinnerungen in

der spontanen Berichterstattung konsistent, aber eher wenig detailliert und

dadurch wenig plastisch und etwas unscharf wiedergegeben worden seien. Auf

entsprechende Nachfrage habe das Opfer in den Explorationen zwar Präzisierungen

vorzunehmen und teilweise Erinnerungen auch bildhaft wiederzugeben vermocht,

doch sei teilweise dennoch eine gewisse Unschärfe bestehen geblieben (Akten

S. 2530a, GA S. 109). Die in den Aussagen des Opfers vorkommende

Detailarmut könne somit an gewissen Stellen durchaus plausibel mit dem

individuellen Schilderungsstil der Auskunftsperson erklärt werden (Akten

S. 2530a, GA S. 109 f.). Diese gutachterliche Aussage wurde durch die

Sachverständigen überdies auch nochmals in der (zweiten) zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 bestätigt (Akten S. 2693). Schliesslich

hielt auch die Vorinstanz im begründeten Entscheid vom 22. November 2013 fest,

dass die Aussagen des Opfers eine «Fülle von Realkennzeichen» enthalten würden,

die seine Glaubhaftigkeit stützten (Urteil der Vorinstanz vom 22. November

2013, Akten S. 1227 ff.).

Zusammenfassend

kann diesen gutachterlichen Ausführungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts

unter Verweis auf das soeben Gesagte vollumfänglich gefolgt werden, zumal

dieser Teil der begutachteten Aussagequalität, also der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse

bzw. der Analyse der Realkennzeichen, vom Berufungskläger zum grössten Teil

nicht angefochten bzw. nicht vorgebracht wird, dass sie nicht korrekt

vorgenommen worden sei. Sofern der Berufungskläger jedoch geltend macht, dass

Widersprüche in den Opferaussagen im Gutachten fälschlicherweise als

Präzisierungen interpretiert worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass

spontane Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussagen (nicht erst auf

Frage hin) unbestrittenermassen ein anerkanntes Realkennzeichen darstellen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,

50), weshalb die gutachterlichen Feststellungen diesbezüglich nicht zu

beanstanden sind.

4.6.4 In

Bezug auf die Konstanz der Aussagen des Opfers kann auf das bereits unter

E. 4.5.5 Ausgeführte verwiesen werden. Entsprechend gilt es festzuhalten,

dass insbesondere hinsichtlich distinkt geschilderter Ereignisse eine

Konstanzprüfung vorgenommen werden kann. Dabei ist die Aussagekonstanz

insbesondere in Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten

Einzelereignisse der mehrfachen Vergewaltigung (AS Ziff. 3.2 – 3.4, Akten S. 985

f.) zu bejahen. Auch das Gutachten hält dies etwa explizit für den Vorfall vom

16./17. Dezember 2012 fest. Allgemein führen die Sachverständigen aus, dass,

soweit die Aussagen verglichen werden können, sich keine gravierenden

Abweichungen ergeben, welche einem Erlebnisbezug entgegenstehen (Akten S.

2530a, GA S. 114, 142). Überdies konnte die Frage, ob eine Beeinflussung durch

dritte Personen in der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden hat,

bejaht werden, wodurch die durch das Opfer erfolgten (zwischenzeitlichen)

Widerrufe der Aussagen erklärt werden können. Dadurch konnte auch in dieser

Hinsicht die Aussagekonstanz (wieder) hergestellt werden.

4.6.5 Eine

Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist

sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der

betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der

Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse

des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die

Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich

des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim

Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die

Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.6.2). Was die

intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass das

Opfer durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein

Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch

aufgrund der Anzahl und Länge der erfolgten Einvernahmen und der Vielzahl der

genannten Ereignisse (auch nicht deliktische Natur) zu komplex, um ein

Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Zwar ist der

Detaillierungsgrad der Anschuldigungen des Opfers nicht sehr umfangreich,

jedoch wurde bereits im Rahmen des vorgenommenen – und mit der Kompetenzanalyse

in engem Zusammenhang stehenden – Qualitäts-Strukturvergleichs aufgezeigt, dass

sich das Opfer auch in Bezug auf mehr oder weniger fallneutrale Schilderungen

nicht besonders detailreich zu äussern pflegt. Die Detailarmut an gewissen

Stellen kann so durchaus plausibel mit dem individuellen Schilderungsstil des

Opfers erklärt werden (s. vorne E. 4.5.6). Hinzu kommt einerseits der Umstand,

dass eine Beeinträchtigung der Aussagequalität bzw. -quantität im Sinne eines

nicht sehr detailreichen Schilderungsstils gemäss Gutachten auch etwa unter dem

Einfluss einer depressiven Symptomatik resultiert sein könnte (Akten S. 2530a,

GA S. 144). Zudem gilt es hierbei auch den Umstand zu beachten, dass wenig

detaillierten Aussagen des Opfer zudem aufgrund seines soziokulturellen

Hintergrunds erklärt werden können.

Es können dem

Opfer im vorliegenden Fall – im Gegensatz zum Berufungskläger (vgl. dazu hinten

E. 4.7) – grundsätzlich denn auch keine Falschaussagen in Bezug auf das

Kerngeschehen vorgeworfen werden. Zwar geht das Gutachten auf den Umstand ein,

dass eine Diskrepanz zwischen einerseits den Angaben des Opfers besteht, bis

zur Einvernahme am 3. Januar 2013 mit niemandem über die inkriminierten

sexuellen Handlungen gesprochen zu haben und andererseits den vom Helfernetz

erfassten Angaben. Ob das Opfer sich möglicherweise einfach nicht mehr daran

erinnerte, sowohl dem behandelnden Psychiater gegenüber als auch im Frauenhaus [...]

diese Ereignisse ebenfalls erwähnt zu haben, vielleicht auch weil es den Fokus

der Frage in Bezug auf Polizei und Justizbehörden und nicht etwa dem

psychosozialen Helfersystem gesehen hatte, oder aber ob das Opfer diesen Aspekt

in den Einvernahmen bewusst anders dargestellt hatte, lasse sich nicht weiter

aufklären. Welchen Vorteil es aus letzterem hätte ziehen sollen, sei allerdings

nicht offensichtlich, zumal es sich mit der Einsichtnahme in die betreffenden

Unterlagen einverstanden erklärt hatte, ausser dass in Betracht zu ziehen sei,

dass gewisse Verdeutlichungstendenzen hier eine Rolle gespielt haben könnten. Im

Weiteren legten die Aufzeichnungen aus den Institutionen nahe, dass die Dynamik

von Flucht und Rückkehr zum Berufungskläger stärker auch mit eigenen

Beweggründen – im Sinne einer starken inneren Ambivalenz – einhergegangen sei,

als dies vom Opfer in den Einvernahmen geschildert worden sei. Auch hier seien

gewisse Verdeutlichungstendenzen in Betracht zu ziehen, wobei das Opfer

allerdings bereits im Rahmen der polizeilichen Anzeige erwähnt habe, dass sie «trotz

allem» jeweils wieder zum Berufungskläger zurückgegangen sei, «in der Hoffnung,

dass Besserung eintrete», so dass dieser Aspekt, welcher in Konstellationen von

häuslicher Gewalt nicht selten auftrete, in der Aussage durchaus seinen

Niederschlag finde. Ebenfalls für die Beurteilung herangezogen werden könnten

auch die Angaben des Opfers, welche in der eigenen gutachterlichen Untersuchung

in Bezug auf sein eigenes Erleben zum Zeitpunkt, als es zum Berufungskläger

nach [...] gezogen sei, erhoben worden seien. Darauf angesprochen, dass es

gemäss Austrittsbericht der UPK [...] für das Opfer nicht einfach gewesen sei,

dass die Ex-Ehefrau des Berufungsklägers nebenan gewohnt habe, habe das Opfer

angegeben, es sei ja so gewesen, dass er von ihr getrennt gewesen sei, dies

aber nicht so gelebt worden sei. Immer wenn nebenan irgendwelche Männer gewesen

seien, habe er zu erkennen gegeben, dass sie seine Frau sei. Das Opfer sei

damals auch eifersüchtig gewesen. Es habe es gestört, wie der Berufungskläger

sich in dieser Situation verhalten habe und es habe dies damals in den UPK auch

angegeben. Dies sei eines von vielen Problemen gewesen, welche man gehabt habe.

Diese Äusserungen würden ebenfalls darauf verweisen, dass das Opfer die hier

zur Diskussion stehenden Ereignisse in eine Gesamtsituation mit verschiedenen

Facetten eingebettet habe, was eher für das Bemühen um eine objektive

Berichterstattung und eine authentische Aussagehaltung und weniger für eine

gerichtete Aussagehaltung spreche (Akten S. 2530a, GA S. 137 f.).

Was sodann den

(zwischenzeitlichen) Widerruf der Aussagen des Opfers angeht, ist wiederum auf

die bereits gemachten Ausführungen zur Konstanzanalyse zu verweisen, wonach

dieser durch Beeinflussungen Dritter und der dadurch entstandenen inneren

Drucksituation erklärt werden kann (s. vorne E. 4.5.5). Dies lasse sich auch

gemäss Gutachten aussagepsychologisch konsistent und stimmig in das Gesamtbild

einreihen (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 140).

Im Ergebnis

spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der

Opferaussagen.

4.6.6 Die

Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem

Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Für diese kann auf das bereits

Gesagte verwiesen werden (s. vorne E. 4.5.6). Demnach spricht im Ergebnis auch

der intraindividuelle Strukturvergleich bzw. der Qualitäts-Strukturvergleich

für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers.

4.6.7 Des

Weiteren ist eine Analyse der Aussageentstehung durchzuführen. Der

Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nämlich nur beurteilt werden, wenn bekannt

ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem

der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine

absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige

suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76; Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315,

325).

Der

Berufungskläger will als Grund für die Trennung sowie die Falschbelastungen

(insbesondere in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Sexualstraftaten), die er

anführt, Motive beim Opfer erkennen, welche dafür ausschlaggebend gewesen sein

sollen. So bringt er etwa vor, dass am 15./16. Dezember 2012

der zweite Brief von der Fremdenpolizei gekommen sei, dass das Opfer zurückgehen

müsse und es ihn am selben Tag verlassen habe, weil er es nicht geheiratet habe.

Zudem brachte er vor, dass das Opfer unter psychischen Problemen leide sowie

insbesondere, dass es eifersüchtig auf seine Ex-Frau gewesen sei und es z.B.

gewollt habe, dass er das Geschäft verkaufe und man von dort weggehe

(Einvernahme vom 31. Januar 2013, Akten S. 849, 858).

Bezogen auf den

vorliegenden Fall wurde bereits festgehalten, dass, gestützt auf die Akten und

vorbehaltlich weiterer Befunde aus der Begutachtung, keine Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sich suggestive Prozesse in den Aussagen des Opfers ausgewirkt

haben könnten, so dass die Hypothese von Pseudoerinnerungen ohne Relevanz

erscheint (vgl. vorne E. 4.6.1, s. auch Akten S. 2530a, GA S. 141).

Dem vom

Berufungskläger vorgebrachten allfälligen Motiv des Opfers, dass dieses ihn

verlassen habe, als der zweite Brief der Fremdenpolizei am 15/16. Dezember 2012

gekommen sei und er das Opfer in der Folge nicht geheiratet habe, ist zudem aus

folgendem Grund zu widersprechen: Weder der Berufungskläger noch das Opfer

reden in den jeweiligen Einvernahmen davon, dass jemals der Umstand

thematisiert worden sei, dass das Opfer keine Verlängerung seiner Schweizer

Niederlassungsbewilligung erhalten würde. Es sei nur darum gegangen, dass [...]

eine Anmeldung abgelehnt habe bzw. das Opfer von [...] nach [...] hätte

zurückkehren müssen (Akten S. 836, 878, 879 f.). Dies hätte das Opfer gemäss eigenen

Aussagen auch getan, sei jedoch vom Berufungskläger daran gehindert worden

(Akten S. 836). Zwar führt der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger soweit

zutreffend aus, dass das Migrationsamt [...] den beantragten Kantonswechsel

aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs des Opfers ablehnte, jedoch

widerrief der bis anhin zuständige Bewilligungskanton ([...]) die

Niederlassungsbewilligung nicht (vgl. Schreiben Migrationsamt [...] vom 12.

Oktober 2012, Akten S. 2341 f.). Insofern erhellt nicht, weshalb das Opfer

hätte um seine Niederlassungsbewilligung fürchten müssen und aus diesem Grund

eine Ehe mit dem Berufungskläger hätte erzwingen wollen. In

migrationsrechtlicher Hinsicht gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass ein

unverschuldeter Sozialhilfebezug – z.B. durch alleineinziehende Mütter – im

Regelfall den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigt (Botschaft

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 3709, 3810;

Spescha, in: OFK Migrationsrecht,

5. Aufl., Zürich 2019, Art. 63 AIG N 19; so auch schon die Vorauflage noch zum

AuG, Spescha, in: OFK

Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 63 AuG N 11). Dies gilt

auch für einen Sozialhilfebezug, der durch gesundheitliche Beeinträchtigungen

bedingt ist (vgl. BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 3.2.3, 3.3).

Genau diese Umstände scheinen jedoch im vorliegenden Fall auf das Opfer

zuzutreffen, musste es doch die an Leukämie erkrankte Tochter mehrheitlich

alleine grossziehen, weshalb auch in migrationsrechtlicher Hinsicht keine

Motivation des Opfers ersichtlich wird, die es dazu gedrängt hätten, eine Ehe

mit dem Berufungskläger zu erzwingen. Diesbezüglich ist als Motiv auch eine

mögliche Härtefallbewilligung für einen Aufenthalt als Opfer sexueller Gewalt

auszuschliessen. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Härtefallbewilligung besteht

nicht, waren der Berufungskläger und das Opfer doch nicht verheiratet und haben

sie doch auch keine gemeinsamen Kinder (vgl. Art. 30 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2 des

damals gültigen Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).

Hinsichtlich des

vom Berufungskläger geltend gemachten Umstands, dass die dem Opfer

vorgeworfenen Falschbehauptungen ihre Ursache in dessen psychischen Problemen

gehabt hätten, gilt es wiederum auf die Befunde der gutachterlichen

psychiatrischen Untersuchung zu verweisen, wonach beim Opfer keine psychische

Störung, wie etwa eine Persönlichkeitsstörung, vorliegt, die grundsätzlich

potentiell geeignet wäre, die Aussagevalidität nachteilig zu beeinflussen (vgl.

Akten S. 2530a, GA S. 139).

Dem ebenfalls

vom Berufungskläger vorgebrachten Eifersuchtsmotiv des Opfers (Eifersucht auf

Ex-Ehefrau des Berufungsklägers) ist entgegenzuhalten, dass das Opfer zwar

selbst aussagte bzw. schrieb, dass es sich ungerecht behandelt gefühlt, auch

keinen Lohn für seine Arbeit erhalten habe und eifersüchtig auf die Ex-Ehefrau

des Berufungsklägers gewesen sei (vgl. etwa Akten S. 433, 771, 1127 f., 2530a,

GA S. 78 f.), doch gibt es keine Anzeichen, die auf eine krankhafte

Eifersucht schliessen lassen. Ein Motiv dafür, eine derart schwere falsche

Anschuldigung konstruieren zu wollen, ist angesichts der gesamten Aktenlage und

auch der langanhaltenden Belastung des Opfers durch das Verfahren mithin nicht

denkbar. Die Aussagen des Opfers, eifersüchtig gewesen zu sein, müssen zudem

unter dem Aspekt betrachtet werden, dass es zum Aussagezeitpunkt unter dem

Eindruck der inzwischen wieder versöhnten Familie stand, was dem Opfer

Sicherheit gab, es aber auch unter Druck setzte, alles zu tun, um eine

Verurteilung des Berufungsklägers zu verhindern. Ebenso wenig vermögen

finanzielle Aspekte eine allfällige falsche Anschuldigung zu erklären, hat doch

das Opfer im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung inne. Schliesslich ist

auch davon auszugehen, dass allfällig angedachte wirtschaftliche Verflechtungen

zwischen der Familie des Opfers und jener des Berufungsklägers zum Zeitpunkt

der Aufnahme des vorliegenden Verfahrens noch deutlich weniger weit gediehen

waren, als wohl bei der Aufnahme des Verfahrens in [...], und daher in den das

vorliegende Verfahren betreffenden Akten auch kein Thema und folglich

unbeachtlich sind. Auch das Gutachten kommt diesbezüglich zum Schluss, dass zwar

gewisse Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen beim Opfer bestünden, die Befunde

jedoch insgesamt eher für das Bemühen um eine objektive Berichterstattung und

weniger für eine gerichtete Aussagehaltung sprechen (Akten S. 2530a, GA S.

143).

Hinsichtlich der

allfälligen Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung wird im

Gutachten im Allgemeinen zutreffend festgehalten, dass sich

aussagepsychologisch bis und mit der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013

keine Hinweise für Einflussfaktoren ergeben, welche sich unmittelbar nachteilig

– im Sinne einer mangelnden Zuverlässigkeit – in der Aussage ausgewirkt haben

könnten. Die Schilderung wie es zur Erstattung der Anzeige durch das Opfer kam,

bettet sich mithin in die geschilderte Dynamik aus Sicht des Opfers ein und enthält

auch Qualitätsmerkmale, wie selbstbelastende Inhalte (wie z.B. dass sie wieder

auf den Berufungskläger zugegangen sei, da sie gedacht habe, er sei

«heruntergekommen»), die auf eine erlebnisbasierte Schilderung verweisen. Im

Rahmen der polizeilichen Anzeige schilderte das Opfer, dass sie vom Berufungskläger

oft geschlagen worden sei, weshalb die Polizei einige Mal habe eingreifen

müssen, sie trotz allem aber aus Liebe und in der Hoffnung zu ihm

zurückgegangen sei, dass Besserung eintrete. Dies fügt sich in die geschilderte

Beziehungsdynamik ebenfalls stimmig ein (vgl. Akten S. 709 ff., 2530a, GA S. 130).

Überdies ist

auch auf den Umstand hinzuweisen, dass das Opfer sich bereits vor der

Strafanzeige am 3. Januar 2013 an Dritte wandte und diesen von den sexuellen

Übergriffen des Berufungsklägers – neben den Vorwürfen betreffen

Körperverletzungen, Tätlichkeiten und Drohungen usw., die durchgehend vom Opfer

vorgebracht wurden – berichtete. So ist zum einen dem Arztbericht von Dr. med. G____

vom 11. August 2019 zu entnehmen, dass das Opfer «ab Juli 2012 in Gesprächen

immer wieder über die sexuelle Gewalt sowie Handgreiflichkeiten in der

Beziehung» berichtet habe (Akten S. 2525). Zum anderen findet sich ein Verlaufseintrag

der Beratungsstelle [...] vom 26. Oktober 2012, wonach das Opfer «mit Sack und

Pack vor der Türe» gestanden sei. Am 16. und 19. Oktober 2012 sei das Opfer von

Ihrem Partner vergewaltigt worden. Am 17. Oktober 2012 sei sie von ihm zudem geschlagen

und wiederum vergewaltigt worden (Akten S. 916). Diese zwei Nachweise belegen,

dass das Opfer die Vergewaltigungsvorwürfe gegenüber dem Berufungskläger nicht

erstmals im Rahmen der Strafanzeige vom 3. Januar 2013 vorbrachte, sondern

sich diesbezüglich bereits zuvor seinem Psychiater und der Beratungsstelle [...]

anvertraute. Dies bettet sich auch in die übrigen Aussagen ein, dass das Opfer

demgegenüber der Polizei nichts davon erzählt habe, da es vor dem

Berufungskläger richtig Angst gehabt habe, dass er etwas mache und dass etwas

passiere, wenn er herauskomme (Akten S. 780).

Hinsichtlich der

vom Berufungskläger vorgebrachten angeblichen Motivation für eine Falschaussage

des Opfers an der (zweiten) zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar

2016 – welche im Widerspruch zur Befragung durch die Aargauer Kantonspolizei am

5. August 2014 gestanden habe – aufgrund der angeblichen Angst des Opfers vor

einem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung kann wiederum auf die bereits

erfolgten Ausführungen verwiesen werden (s. vorne E. 4.5.1).

Entsprechend

kann im Ergebnis die Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des

Berufungsklägers durch das Opfer mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

4.6.8 Schliesslich

erscheint es auch angebracht, auf die Ambivalenz des Verhaltens des Opfers

gegenüber dem Berufungskläger einzugehen. Prima vista mag es erstaunen, dass

das Opfer nicht nur während der Beziehung im Jahr 2012, sondern auch nach der

Haftentlassung des Berufungsklägers trotz der Misshandlungen, verschiedenen Aufenthalten

in der [...] und im Frauenhaus sowie einem Suizidversuch immer wieder zu ihm

zurückgekehrte. Auf die Bedrohungssituation und seine Liebe zum Berufungskläger

wurde bereits hingewiesen. Abgesehen davon, dass das Opfer vom Berufungskläger

angezogen war und immer wieder Hoffnung hatte, es könne mit ihm glücklich werden,

sind aber auch gesellschaftliche und familiäre Gründe für die Ambivalenz

erkennbar: Beide (miteinander verwandten) Familien hätten es gern gesehen, wenn

das Opfer mit dem Berufungskläger zusammenbleiben und womöglich eine Familie

gründen würde. Eine solche Entwicklung hätte aus der Sicht der Familie des

Opfers möglicherweise auch einen gewissen – finanziellen – Profit bedeutet,

standen doch im Aargauer Verfahren allfällige geschäftliche Beteiligungen des Bruders

des Opfers an den ökonomischen Aktivitäten des Berufungsklägers im Raum. Aus

Sicht des Berufungsklägers und seiner Familie wiederum wäre ein Gewinn darin

gelegen, dass er – auch aufgrund des laufenden Strafverfahrens – bessere

Chancen gehabt hätte, die Aufenthaltsbewilligung behalten zu können (das Opfer selbst

hat, wie bereits erwähnt, die C-Bewilligung), und dass zudem sein Ansehen als

rechtschaffener Mann – nach einer Scheidung und einer weiteren Trennung von

einer Landsfrau – gewahrt wäre. Das Opfer selbst wäre, wenn die Beziehung mit

dem Berufungskläger geglückt wäre, ebenfalls wieder besser angesehen und in

beiden Familien geschätzt gewesen. Überdies wäre es noch finanziell versorgt

und als Ehefrau eines in ihren Kreisen angesehenen Geschäftsmannes bestens

etabliert gewesen, noch dazu allenfalls als Mutter eines ehelichen Kindes. Ganz

im Gegensatz zum Falle einer Trennung, bei welcher das Opfer als gescheiterte (geschiedene,

erneut getrennte) und alleinerziehende Frau keinerlei Ansehen in ihren Kreisen

geniessen würde (vgl. dazu die Berichte der [...] und vom [...] [Akten S. 910

ff.] sowie die beigezogenen Akten im Aargauer Verfahren). Vor diesem

Hintergrund erklären sich gewisse vermeintliche Ungereimtheiten in den Aussagen

und im Verhalten des Opfers vollständig und bestärken die Glaubhaftigkeit seiner

Aussagen umso mehr.

4.6.9 In

der Gesamtschau der Befunde hält das Gutachten fest, dass «aus

aussagepsychologischer Sicht vieles für den Erlebnisbezug der hier zur

Diskussion stehenden Aussage spricht. Ein ganz sicherer Nachweis gelingt aussagepsychologisch

(d.h. allein anhand der Aussage, die Würdigung weiterer Beweismittel liegt

nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz) mit der methodisch und

juristisch geforderten Eindeutigkeit nicht, was sich in der eingeschränkten

Möglichkeit zur Beurteilung der Aussagekonstanz und insbesondere im

wechselhaften Aussageverhalten (zeitweiliger Widerruf) [des Opfers] begründet.

Die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte Personen in der [vom

Opfer] geschilderten Art und Weise stattgefunden hat oder nicht und ob gegebenenfalls

deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgte, es sich also um einen in einer

Drucksituation getätigten und nicht glaubhaften Widerruf handelte, liegt hier

jedoch nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz, sondern ist der

Beweiswürdigung vorbehalten.» (Akten S. 2530a, GA S. 143 f.). Sprach somit

bereits vor der richterlichen Beweiswürdigung der Konstanzanalyse in Bezug auf

den (zeitweiligen) Widerruf der Opferaussagen viel für deren Erlebnisbezug,

kann dies nun im Lichte der obigen Ausführungen umso mehr als erstellt gelten. Insgesamt

ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten,

dass aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass die Aussagen des Opfers nicht

realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden

kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen des

Opfers seinem wirklichen Erleben entsprechen.

4.7 Die

Ergebnisse der aussagepsychologischen Begutachtung der Opferaussagen werden

zudem noch von weiteren Indizien und Beweisen gestützt.

Hierzu ist etwa

auf die Aussagen des Berufungsklägers zu verweisen, dessen pauschale

Bestreitungen angesichts der bis hierhin dargestellten Beweislage nicht

glaubhaft sind. Immerhin stimmte er anlässlich der ersten Konfrontation vom 5.

März 2013, als das Opfer den erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht mehr als

Vergewaltigung, sondern als aus kurdischer Perspektive normal interpretierte, dieser

Sichtweise ausdrücklich zu und fügte an, es gebe in dieser Kultur auch keine

Gleichberechtigung. In diesem Zusammenhang räumte der Berufungskläger damals

immerhin noch ein: «Das mit dem Würgen kann passiert sein, vielleicht aber auch

nicht, ich kann nicht ja oder nein sagen. Vielleicht ist es bei einer Auseinandersetzung

so weit gekommen, dass ich sie vielleicht gepackt habe, vielleicht aber auch

nicht. Wenn sie zum Beispiel gehen wollte.» (Akten S. 873 f.). Auf Vorhalt dieses

– zwar etwas gewundenen – Zugeständnisses einer möglichen Gewaltanwendung anlässlich

der (ersten) Hauptverhandlungen vor dem Appellationsgericht stritt er

allerdings ab, das Opfer je am Hals gepackt oder gewürgt zu haben. Vielmehr

habe das Opfer ihn gewürgt und am Hals gekratzt (Akten S. 1895). In der

(zweiten) Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 sagte der Berufungskläger

demgegenüber wieder aus, dass das «passieren» könne (Akten S. 2679).

Befremdlich

erscheint auch die Reaktion des Berufungsklägers auf Vorhalt seiner einschlägigen

Verurteilung durch den Strafgerichtspräsidenten vom 29. April 2004 wegen

einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum

Nachteil seiner damaligen Ehefrau E____: Es habe sich um eine Verleumdung (Akten

S. 845) beziehungsweise um einen rein verbalen Streit gehandelt (Akten S. 1896).

Dieses Urteil ist immerhin rechtskräftig. Auch wenn es dem Berufungskläger bei

der Strafzumessung nicht mehr entgegen zu halten ist, so illustriert es doch die

Grundhaltung des Berufungsklägers, jegliche häusliche Gewalt zu bestreiten, selbst

dann noch, wenn die Tatsachen offensichtlich und belegt sind und rechtskräftig beurteilt

wurden.

Die

angesprochene Verurteilung belegt in Verbindung mit den vorliegenden Vorwürfen

sodann eine gewisse Täteradäquanz des Verhaltens des Berufungsklägers. Angefügt

sei, dass gerade auch der Freispruch von den dem Berufungskläger zum Nachteil

von D____ zur Last gelegten Taten ebenfalls die Vermutung aufkommen lässt, dass

dies möglicherweise auf deren Nichterscheinen zufolge Drucks seitens des

Berufungsklägers und seiner Familie zurückzuführen ist (Akten S. 1209 f.).

Eine plausible Erklärung dafür, weshalb nicht nur das Opfer, sondern auch die

früheren Partnerinnen jeweils ins Frauenhaus gegangen waren, vermochte der Berufungskläger

anlässlich der Verhandlung(en) vor dem Appellationsgericht jedenfalls nicht

abzugeben (Akten S. 1896).

Als geradezu gerichtsnotorisch

typisches Täterverhalten zu werten ist die vom Berufungskläger abgegebene Darstellung

des Opfers als sexgierige, faule und psychisch kranke

Person: Auf Vorhalt praktisch täglicher Vergewaltigungen entgegnete er: «Wie

geht das bitte? Die meiste Zeit, seit sie bei mir ist, war sie im Frauenhaus

oder im Spital. Wie kann ein Mensch derart lügen? Sie ist diese Person, die

immer Sex wollte […] Als sie sich dann an mich ran machte und Sex wollte,

war ich einfach zu müde. Dann sagte sie, ich sei halt 10 Jahre älter als sie

und darum würde ich nicht mehr diese Ausdauer haben.» (Akten S. 756). Es folgten

dann noch Ausführungen darüber, wie faul die Frau gewesen sei, dass sie nichts

im Haushalt geholfen habe, dass sie häufig krank gewesen sei, dass sie mit der

Tochter ausgeschlafen habe (was eingedenk des schulpflichtigen Kindes kaum

möglich ist). In einigem Widerspruch dazu stehen die Ausführungen, dass die

Frau «höchstens so bis Mittag» gearbeitet habe, also morgens (Akten S. 755,

756, 758).

Der

Berufungskläger log im Übrigen nachweislich: So bestritt er auf Vorhalt, das Opfer

am Mittwoch, 2. Januar 2013 telefonisch bedroht zu haben. Es habe ihn angerufen

und er habe das Handy nicht abgenommen. Als er am gleichen Tag entlassen worden

sei, sei er nach Hause gegangen. Dann habe er das Opfer angerufen. Ihr Bruder habe

das Telefon abgenommen und sich als neuer Freund des Opfers ausgegeben, worauf

er den Bruder nur ausgelacht habe (Akten S. 760). Aus der Randdatenauswertung ergibt

sich demgegenüber, dass das Opfer ihn am Morgen des 2. Januar 2013 einmal anrief,

nachdem er innert weniger als 10 Minuten viermal auf das Mobiltelefon des

Opfers angerufen, dieses aber die Anrufe nicht entgegengenommen hatte. Nach

diesem fünfminütigen Gespräch rief er bereits fünf Minuten später wieder an –

das Gespräch dauerte nun 14 Sekunden. Nachmittags versuchte er es zwei Mal,

wobei das Opfer das zweite Mal abnahm und sich ein zwölfminütiges Gespräch

ergab. Am Abend rief er noch zwei Mal an und es ergaben sich ein knapp drei-

und ein knapp zweiminütiges Gespräch. Das Opfer rief ihn überhaupt nicht mehr

an, auch nicht am nächsten Tag, als er es mehrfach, aber vergeblich versuchte (Akten

S. 752 f.).

Offensichtlich

die Unwahrheit sagt der Berufungskläger auch im Zusammenhang mit den Drohungen,

die er anhand der Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung einer

Schusswaffe gemacht hat: In der Einvernahme vom 31. Januar 2013 bestritt er, dem

Opfer dieses Dokument gezeigt zu haben (Akten S. 847 f.) und anlässlich der

Konfrontationseinvernahme meinte er: «Nein, ich habe so ein Dokument gar nicht»

(Akten S. 878). Es ist als abwegig zu werten, dass das Opfer dieses real

existierende Dokument (Akten S. 514) einschliesslich seiner grünen Farbe

erfunden haben könnte (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, Akten

S. 1219 f., 1228). Zudem ist erstellt, dass dem Berufungskläger effektiv

am 17. August 2011 eine Pistole «[…]» wegen Verdachts des Verstosses gegen das

Waffengesetz abgenommen wurde (Akten S. 514 ff.).

Wie auch die

Vorinstanz zutreffend festhält, werden die Aussagen des Opfers sodann durch

weitere objektive Gegebenheiten und Indizien gestützt. So werden seine

Depositionen insbesondere untermauert durch die verschiedenen Polizeirapporte,

die Berichte der Frauenhäuser, ein Arztzeugnis, die Handyauswertung des Opfers

und den SMS-Verkehr mit D____ (Rapport vom 13. August 2012, Akten S. 683

ff.; Rapport vom 15. August 2012, Akten S. 691 ff.; Rapport vom 27. August

2012, Akten S. 702 ff.; Requisition vom 28. August 2012, Akten S. 724;

Requisition vom 20. Oktober 2012, Akten S. 725 f.; Rapport vom 3. Januar 2013,

Akten S. 715 ff.; Verlaufsbericht Frauenhaus [...] mit Aktennotiz [betr.

stationärer Aufenthalt vom 26. Oktober bis 13. November 2012, Akten S. 901

ff.]; Verlaufsbericht [...] Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.;

Verlaufsbericht Stiftung [...] [betr. stationäre Aufenthalte vom 15. bis 19.

August 2012 und vom 27. August bis 11. September 2012]; Arztzeugnis Dr. P____,

Akten S. 829 f.; Aktennotiz betr. Handyauswertung des Opfers mit

Auswertungsunterlagen, Akten S. 743 ff.; Aktennotiz betr. Handyauswertung D____

in Bezug auf den SMS-Kontakt mit dem Opfer, Akten S. 581 ff.).

Zusammenfassend

sind somit einerseits die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten.

Neben den dargelegten Widersprüchen in seinen Aussagen stützen andererseits

auch die entgegenstehenden objektiven Beweismittel die vom Opfer geschilderte

Sachverhaltsversion.

4.8 Im

Ergebnis ist somit der Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie

ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat.

Entsprechend kann für den als erstellt angesehenen Sachverhalt neben den

hiesigen Ausführungen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

5.

Der Berufungskläger

hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das Strafgericht hat diesbezüglich

sorgfältige und zutreffende Erwägungen angestellt (Akten S. 1230 f.), auf

welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger

wird somit der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung,

der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung

und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen.

6.

6.1 Die

Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und eine Busse von CHF 1'000.–

ausgesprochen. Der Berufungskläger ficht die Strafzumessung nicht explizit an,

da er einen vollumfänglichen Freispruch verlangt. Die Staatsanwaltschaft

beantragt demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und

entsprechend eine Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.

6.2 Gemäss

Art. 47 des Strafgesetzbuchs misst das Gericht die Strafe innerhalb des

anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen

Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). An

eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55

E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014

E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe

nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste

Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat

innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,

die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann

sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen

sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen

enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der

Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15.

September 2017 E. 3.3.2).

6.4 Ausgangspunkt

für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen für (mehrfache)

Vergewaltigung, der gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis

zu 10 Jahren vorsieht. Dazu kommen die Verurteilungen wegen (mehrfacher) sexueller

Nötigung mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

(Art. 189 Abs. 1 StGB), (mehrfacher) Nötigung mit einem Strafrahmen von bis zu

3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), (mehrfacher) Drohung mit

einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 180

StGB) sowie einfacher Körperverletzung mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe

bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB). Hinzu kommen die

mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), welche mit Busse bestraft werden.

Die Vorinstanz hat

für die einzelnen Delikte keine Einzelstrafen festgesetzt, sondern diese

pauschal beurteilt, was nicht zulässig ist (BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021

E. 4.3, 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Sie bestimmt die Strafe

undifferenziert und unzulässig aufgrund der Gesamtprüfung aller Delikte (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; Urteil 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Die

Strafzumessung hat vorliegend mithin anhand der bundesgerichtlichen Kriterien

zu erfolgen, weshalb für jedes Delikt zwecks Gesamtstrafenbildung vorgängig

eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen ist.

6.5 Art.

189 Abs. 1 StGB sieht für die sexuelle Nötigung einen Strafrahmen von einem

Tagessatz Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während eine Vergewaltigung

gemäss Art. 190 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis hin zu zehn Jahren

geahndet wird. Aufgrund der höheren Mindeststrafe ist eine der vom

Berufungskläger begangenen Vergewaltigungen für die Festsetzung der

Einsatzstrafe heranzuziehen (es wird noch auf den Strafmilderungsgrund des

Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB einzugehen sein, dieser wirkt sich

vorliegend jedoch nur innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd

aus, s. sogleich E. 6.12).

6.5.1 Verschuldensmässig

am schwersten wiegt in diesem Zusammenhang die Vergewaltigung im November 2012

(mutmasslich am 25. November 2012, AS Ziff. C. 3.3).

6.5.1.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist insbesondere die Verwerflichkeit des Handelns

hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter

seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er

betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte

(BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar

2006 E. 2). Vorliegend ist zum einen im Allgemeinen schulderhöhend zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger das Opfer über mehrere Monate massiv

unterdrückte und in dem durch ihn erschaffenen Klima der Angst und Unterdrückung

zusätzlich die Vergewaltigungen durchführte. Zudem machte er sich den Umstand

zu Nutze, dass in der kurdischen Kultur die Unterordnung der Frau unter ihren

Partner weiterhin stark verbreitet ist und ersterer im Falle des gegen den Mann

erhobenen Vorwurfs der Vergewaltigung eher Beschuldigung und Ablehnung

entgegenschlägt als dem Täter selbst. So bemerkte der Berufungskläger denn auch

lachend, es würde dem Opfer ohnehin niemand glauben, dass «ihr Mann» sie

vergewaltige, man würde ihr ins Gesicht spucken. Dem Opfer war es somit so gut

wie unmöglich, sich Freunden oder Verwandten aus demselben Kulturkreis

anzuvertrauen. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in diesem

Zusammenhang zu konstatieren, dass das Perfide an häuslicher Gewalt ist, dass

sie sich meistens im Verborgenen abspielt, oftmals schleichend ihre Anfänge

nimmt und sich im Verlaufe der Zeit steigert. Beginnend mit verbalen Demütigungen,

Drohungen und Beschimpfungen gelangt sie zu körperlichen und sogar sexuellen

Übergriffen. Einem Opfer gelingt es dann nur schwer, einer derartigen Gewaltbeziehung

zu entfliehen, sei es aus Angst, Scham oder der stets neu gefassten Hoffnung,

es werde alles wieder gut, was der Berufungskläger schamlos ausnutzte. Ein

solch massiver Eingriff in die Selbstbestimmung hat gravierende Folgen und

führt bereits bei einem einzigen Übergriff zu einer psychischen

Destabilisierung, ganz zu schweigen bei mehreren, regelmässigen Übergriffen.

Ferner setzte der

Berufungskläger auch starke Nötigungsmittel ein, um dem Opfer seinen Willen

aufzuzwingen, drückte er doch die auf dem Rücken liegende Frau, die sich

vergeblich mit Wegstossversuchen zu wehren versuchte, mittels Körperkraft

nieder, schlang seine Beine um ihren Hals, packte sodann ihre Beine und drückte

sie gewaltsam so weit nach hinten, dass sie auf den Schultern und am Hals des

Opfers zu liegen kamen. Dies verursachte dem Opfer, welches das Gefühl hatte, seine

Schultern und sein Nacken würden brechen, heftige Schmerzen, so dass es laut

aufschrie. In Bezug auf den vom Berufungskläger verschuldeten objektiven Erfolg

die Gewaltanwendung betreffend wurden bei der am 26. November 2012

durchgeführten Untersuchung bei Dr. med. P____ beim Opfer Hämatome im Bereich

des rechten Oberarms und linken Unterarms, Kratzspuren im Bereich der beiden

Oberarme, sowie Schmerzen und Druckdolenz im Nacken- und Halsbereich

festgestellt. Selbst bei einer Nachkontrolle am 5. Dezember 2012 hatte das

Opfer dem Arztzeugnis zufolge noch persistierend Schmerzen im Bereich des

linken Kieferwinkels und im Nacken- und BWS-Bereich. Die Art und Weise der

Tatbegehung ist somit insgesamt als verwerflich zu bewerten.

6.5.1.2

In Bezug auf die subjektiven

Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben,

dass er seine Ziele der sexuellen Befriedigung – auch hinsichtlich der übrigen

Vergewaltigungen – äusserst rücksichtslos und mit allen ihm zur Verfügung

stehenden Mitteln (wiederholt) durchsetzte. Wie bereits festgehalten wurde, machte

der Berufungskläger sich hierbei das durch ihn erschaffene Klima der Angst

sowie auch seine körperliche Überlegenheit zu Nutze. Der Beschuldigte handelte

vorliegend mit (direktem) Vorsatz. Motivseitig war das Vorgehen des Berufungsklägers

insbesondere von seinem vermeintlichen Anspruch auf sexuelle Handlungen mit

seiner Partnerin getragen, auch wenn diese die sexuellen Kontakte ablehnte. Der

Berufungskläger setzte sich relativ skrupellos über den Willen des Opfers hinweg,

indem er auf seine Weigerung hin, sich auf ihn einzulassen, ohne grössere

Umschweife zur Ausübung von Zwang und Gewalt überging und das Opfer dergestalt

überrumpelte, dass es ihn trotz nicht geringer körperlicher Gegenwehr nicht von

seinem Vorhaben abbringen konnte. Von grosser Verhöhnung des Opfers zeugt

darüber hinaus auch die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht nur seine

Tatbegehung abstritt, sondern vielmehr das Opfer als «sexgierige», faule und

psychisch kranke Person bezeichnete, die immer Sex gewollt habe.

Als weitere

(subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens schliesslich

danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. So können sich etwa Konflikte

aus Alkoholabhängigkeit oder aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa S. 8, 127 IV 10 E. 3 S. 19; Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.

Auflage, Bern 2020, § 5 N 35). Vorliegend wurde dem Berufungskläger zum

Tatzeitpunkt kein Alkoholkonsum nachgewiesen. Auch liegt kein Kulturkonflikt

vor, da sich der Berufungskläger einerseits seit mehr als 30 Jahren in der

Schweiz befindet und ihm entsprechend keine fehlende Sozialisation in Bezug auf

entsprechende Delikte zugutegehalten werden könnte. Andererseits ist davon

auszugehen, dass etwa auch in seinem Heimatland die Vergewaltigung unter Strafe

gestellt ist. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass das Vorgefallene in

der kurdischen Kultur keine «Vergewaltigung» darstelle, nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann ihm zugutegehalten werden, dass es sich

beim Opfer um seine damalige Partnerin handelte, ist doch deren Schutz der körperlichen

und sexuellen Integrität nicht minder schützenswert als ausserhalb einer

Partnerschaft. Auch sind keine äusseren Umstände ersichtlich, wonach der Berufungskläger

in eine Versuchungssituation geführt worden wäre, gab ihm das Opfer doch umgehend

zu verstehen, dass es keinen Geschlechtsverkehr haben wolle. Spätestens im

Zeitpunkt der Zurückweisung durch das Opfer mittels körperlicher Gegenwehr hätte

der Berufungskläger von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen.

6.5.1.3 Anhand

des Gesagten zu den Tatkomponenten wiegt das Tatverschulden des

Berufungsklägers für die Vergewaltigung im November 2012 im Ergebnis mittel bis

schwer, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 17 Monaten rechtfertigt.

6.5.2 Verschuldensmässig

nur wenig hinter die soeben behandelte Vergewaltigung fallen die

Vergewaltigungen von Mitte Dezember 2012 (AS C. 3.4).

6.5.2.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten kann einerseits für die kriminelle Energie auf

das bereits unter E. 6.5.1.1 Ausgeführte verwiesen werden, bediente sich der

Berufungskläger doch auch hier dem durch ihn geschaffenen Klima der Angst. Bei

diesem Vorfall machte der Berufungskläger das Opfer mit Ohrfeigen gefügig, bevor

er das mittlerweile weinende, vergebliche Abwehrversuche unternehmende Opfer

auf dem Bett während ca. 30 Minuten zunächst auf dem Rücken liegend und dann

auf den Bauch gedreht vergewaltigte. Das Opfer hatte im Anschluss an diesen

Übergriff starke Schmerzen und blutete an der Vagina. Dies hielt den Berufungskläger

jedoch nicht davon ab, das sich ins Wohnzimmer geflüchtete Opfer nach einer

Stunde am Arm zu packen und es ins Schlafzimmer zu zerren, wo er ihm die

Trainerhose herunterzog. Obwohl das Opfer dem Berufungskläger daraufhin weinend

mitteilte, es habe Schmerzen und er solle es in Ruhe lassen, liess er nicht von

ihm ab, sondern hielt es gewaltsam an Armen, Hüften und Haaren fest, beugte es

vornüber und drang hinter ihm stehend vaginal in das Opfer ein. Zu diesem

Zeitpunkt verfügte das bereits vom vorangegangenen Übergriff erschöpfte,

Schmerzen leidende Opfer nicht mehr über die Kraft, sich dem Berufungskläger

entgegenzustellen, so dass es diese neue Gewalttat ohne weitere Gegenwehr

erdulden musste.

6.5.2.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten kann ebenfalls auf das bereits unter

E. 6.5.1.2 Gesagte verwiesen werden. Hinzu kommt beim vorliegenden Vorfall,

dass der Berufungskläger sein Ziel der sexuellen Befriedigung mit noch weniger

Rücksichtnahme auf das Opfer verfolgte, vergewaltigte er es doch bereits nach

einer Stunde erneut, obgleich das Opfer bereits Verletzungen von der ersten

Vergewaltigung davongetragen hatte und ihn weinend darum bat, es ihn Ruhe zu

lassen.

6.5.2.3 Im

Ergebnis wiegt das Verschulden auch bei diesen beiden Vorfällen mittel bis

schwer, weshalb hypothetische Einsatzstrafen von jeweils 16 bzw. 12 Monaten

verschuldensangemessen erscheinen.

6.5.3 Vom

Verschulden her vergleichbar mit den soeben genannten Delikten präsentiert sich

die Vergewaltigung vom (mutmasslich) Herbst 2012 (AS Ziff. C. 3.2).

6.5.3.1 Auch

hier kann hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten zum einen für die

kriminelle Energie auf das bereits unter E. 6.5.1.1 Ausgeführte verwiesen

werden. Der Berufungskläger verlangte auch hier vom Opfer Geschlechtsverkehr,

welchen es jedoch verweigerte und sich dem Berufungskläger durch Aufstehen vom

Bett entziehen wollte. Dies verhinderte er jedoch, indem er das Opfer am Arm

packte und es zurückriss. Dann schlug er ihm mit der Faust so heftig auf die

Brust, dass ihm die Luft wegblieb. Sodann vollzog der Berufungskläger am Opfer,

das er auf diese Weise widerstandsunfähig gemacht hatte, den Geschlechtsverkehr

bis zum Samenerguss.

6.5.3.2 Bei

den subjektiven Tatkomponenten gilt es – neben dem Verweis auf die Ausführungen

unter E. 6.5.1.2 – festzuhalten, dass der Berufungskläger seinen Wunsch nach

sexueller Befriedigung mit brachialer körperlicher Gewalt durchsetzte.

6.5.3.3 Für

diese Vergewaltigung rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe

von 12 Monaten.

6.6 Sodann

gilt es das Verschulden für die sexuellen Nötigungen festzusetzen. Dabei

handelt es sich um den wiederholt (zwei Mal) erzwungenen ungeschützten

Oralverkehr zu Lasten des Opfers. Hierbei kann bei den objektiven und

subjektiven Tatkomponenten grundsätzlich auf die Ausführungen unter E. 6.5.1.1

und E. 6.5.1.2 verwiesen werden. Zugute zu halten ist hierbei dem

Berufungskläger immerhin, dass er jeweils vom Opfer abliess und die sexuelle

Nötigung nicht weiterführte, bis er zu einem Samenerguss kam. Gleichwohl ist

das Verschulden in beiden Fällen keinesfalls mehr leicht, weshalb jeweils von

einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Monaten auszugehen ist (die

hypothetischen Einsatzstrafen, welche 12 Monate nicht übersteigen und keine

zwingende Freiheitsstrafe vorsehen, sind jeweils alternativ als Freiheitsstrafe

oder Tagessätze anzusehen, die konkrete Wahl der Strafart erfolgt erst unter E.

6.9).

6.7

6.7.1 Des

Weiteren sind die Nötigungen und Drohungen in der Zeit von Anfang Juli 2012 bis

zum 2. Januar 2013 zum Nachteil des Opfers zu behandeln. So drohte der

Berufungskläger dem Opfer während dieser Zeit in [...] persönlich und

telefonisch mehrfach mit dem Tod. Er sagte ihm jeweils, er werde es erschiessen

und/oder seine Familie umbringen, wenn es sich endgültig von ihm trenne oder

wenn es nicht das tue, was er von ihm verlange.

Beim Tatkomplex

der häuslichen Gewalt stellt sich oftmals die Schwierigkeit, dass zahlreiche

Delikte zu behandeln sind, die grundsätzlich in einem engen Zusammenhang

zueinander stehen. Aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann

jedoch nicht mehr unbenommen auf einen Gesamtzusammenhang im Sinne einer

Gesamtstrafenbildung abgestellt werden (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; BGer

6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3).

Aufgrund der Vielzahl der vorliegend erfolgten Drohungen und Nötigungen zum

Nachteil des Opfers führt die Anwendung der konkreten Methode zu einer nicht

vernachlässigbaren Problematik innerhalb des Tatkomplexes der häuslichen

Gewalt, die es möglicherweise vom Bundesgericht in seiner zukünftigen

Rechtsprechung zu überdenken gilt (– dies auch im Lichte des am 11. Februar

2020 eingereichten Postulats 20.3009 «Überprüfung der Regeln zur

Gesamtstrafenbildung»). Vorliegend sind immerhin die folgenden Einzeltaten von

der Vielzahl von Delikten ausscheidbar und einer Strafzumessung im Rahmen der

konkreten Methode zugänglich.

6.7.2 So

pflegte der Berufungskläger beispielsweise zu betonen, es sei für ihn kein

Problem, an eine Waffe zu gelangen. Er habe genügend Geld, dagegen könne auch

die Polizei nichts unternehmen und dann werde er ernst machen. So drohte er

etwa an einem Tag im Sommer 2012, als er das Opfer die ihm am 17. August 2011

von der Polizei ausgestellte Sicherstellungsbestätigung für eine

Faustfeuerwaffe (Pistole Magnum 357) und 33 Stück Munition zeigte, dass er es

und seine Angehörigen umbringen werde (AS Ziff. C. 1.1). Des Weiteren drohte

der Berufungskläger im Nachgang zu einem Vorfall am 15. August 2012 dem Opfer, das

sich gleichentags in die [...] begeben hatte, erneut mehrfach mit Umbringen, so

dass es aus Angst am 19. August 2012 zu ihm zurückkehrte, sich mit ihm zusammen

am 20. August 2012 um 18:00 Uhr in der Polizeiwache Kannenfeld meldete und den

am 15. August 2012 gestellten Strafantrag zurückzog (AS Ziff. C. 1.2).

Ferner gab das

Opfer aufgrund der Drohungen des Berufungsklägers am 13. September 2012

anlässlich seiner Befragung durch die Kriminalpolizei zu den Vorfällen im

August 2012 wahrheitswidrig zu Protokoll, es sei alles wieder gut und erklärte,

es wünsche keine Bestrafung des Berufungsklägers. Daraufhin unterzeichnete es den

Antrag auf Sistierung der Strafverfahren (welchen es am 17. Januar 2013

widerrief, AS Ziff. C. 1.3). Schliesslich nötigte der Berufungskläger das Opfer

dazu, zu ihm zurückzukehren, als letzteres von Ende August bis zum 11.

September 2012 in der [...] Zuflucht gesucht hatte und der Berufungskläger die

Tochter des Opfers auf dem Schulweg abpasste, das Opfer ständig anrief und ihm

drohte, sie (das Kind und das Opfer) andernfalls umzubringen (AS Ziff. C. 2.4).

6.7.3 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten kann ebenfalls auf das durch den Berufungskläger erschaffene

Klima der Angst und Unterdrückung verwiesen werden. Dies erhielt er aufrecht, indem

er dem Opfer immer wieder mit dem Tod drohte, wenn es nicht machte, was er

wollte oder sich sogar dazu entschliessen sollte, ihn zu verlassen. Auch

schreckte der Berufungskläger nicht davor zurück, Todesdrohungen unter anderem

mit dem Hinweis auf ein verübtes Tötungsdelikt seines Baklavalieferanten zu

untermalen, was besonders perfid erscheint und die Angst des Opfers noch mehr

steigerte. Der Berufungskläger konnte und wollte ganz offensichtlich nicht

akzeptieren, dass das Opfer eine moderne kurdische Frau ist, die ihre eigenen

Vorstellungen der Lebensführung hat und sich nicht per se jener des Partners

unterordnet.

6.7.4 Bei

den subjektiven Tatkomponenten gilt es zusätzlich zu dem bereits Gesagten

auszuführen, dass sein Motiv rein egoistischer Natur war, wollte er sich seine Partnerin

durch sein Gebaren doch offensichtlich gefügig machen. Er griff immer dann zu

Drohungen, wenn das Opfer sich nicht exakt so verhielt, wie er es von ihm

verlangte und erwartete.

6.7.5 Das

Verschulden wiegt auch hier nicht mehr ganz leicht, weshalb für die drei

erwähnten Drohungen bzw. Nötigungen hypothetische Einsatzstrafe von jeweils 3 Monaten

einzusetzen sind.

6.8 Schliesslich

gilt es die Verschuldensbemessung der mehrfachen einfachen Körperverletzungen

und der mehrfachen Tätlichkeiten vorzunehmen.

6.8.1 Der

Berufungskläger wandte gegenüber dem Opfer neben den physischen

Nötigungsmitteln im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen in der Zeit von

mindestens Juli 2012 bis Mitte Dezember 2012 auch regelmässig mehrmals

wöchentlich körperliche Gewalt an. Diese bestand – vor allem, wenn sich das

Opfer nicht seinem Willen gemäss verhielt oder sich aufzulehnen wagte –

vornehmlich darin, es zu schlagen, ihm Ohrfeigen zu verabreichen und es mit

einer oder beiden Händen am Hals zu packen und auf das Bett zu werfen oder

gegen eine Wand zu drücken. Bei zwei Gelegenheiten – einmal im Schlafzimmer und

einmal im Ladengeschäft des Berufungsklägers – verlor das Opfer aufgrund von

Würgevorgängen kurz das Bewusstsein. Aus diesen Vorkommnissen sind dabei die

folgenden Einzelereignisse gesondert ausscheidbar:

Betreffend

einfache Körperverletzung teilte der Berufungskläger – entgegen seinen früheren

Zusicherungen – dem Opfer am 13. August 2012 zwischen 16:00 und 16:45 Uhr

in der gemeinsamen Wohnung mit, er werde sich nun doch nicht von seiner Ehefrau

scheiden lassen, worauf das Opfer erwiderte, es gehe nun, und sich in das

Schlafzimmer begab, um persönliche Effekten zusammenzupacken. Auf dies hin trat

der Berufungskläger zu ihm, packte es an beiden Handgelenken und riss es herum,

wodurch es mit seiner rechten Schulter gegen die Wand prallte. Dann packte er

es mit einer Hand am Hals und warf es auf das Bett. Das Opfer erlitt infolge

dieses gewalttätigen Übergriffs des Berufungsklägers Hämatome an den Armen.

Hinsichtlich der

Tätlichkeiten kam es bereits am 15. August 2012 zwischen dem Berufungskläger

und dem Opfer zwischen ca. 14:30 und 15:30 Uhr in der gemeinsamen Wohnung zu

einer neuerlichen Auseinandersetzung. Als das Opfer deswegen den Notruf des

Frauenhauses wählen wollte, riss ihm der Berufungskläger das Telefon aus der

Hand, worauf es zu einem Handgemenge kam, welches beim Opfer eine Schürfwunde

am Zeigefinger zur Folge hatte. Am 27. August 2012 ging das Opfer sodann mit seiner

Tochter, welche es von der Schule abgeholt hatte, kurz nach 12:00 Uhr zu Fuss

in Richtung Tramhaltestelle am [...] in [...]. Dabei näherte sich ihm der

Berufungskläger, packte es an den Oberarmen, beschimpfte es und stiess es hin

und her. Am 20. Oktober 2012 teilte der Berufungskläger dem Opfer kurz vor 23:30

Uhr in der Wohnung an der [...] erneut Schläge aus, so dass es mit seiner Tochter

ins Kinderzimmer flüchtete und sich dort bis zum Eintreffen der Polizei

einschloss.

6.8.2 Bei

den objektiven Tatkomponenten ist in Bezug auf die kriminelle Energie auch hier

auf die bereits erfolgten Erwägungen zu verweisen. Was den eingetretenen

Taterfolg anbelangt, wurde bereits erwähnt, dass beim Opfer aufgrund der einfachen

Körperverletzung Hämatome an den Armen festgestellt wurden.

6.8.3 Hinsichtlich

der subjektiven Tatkomponenten erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Es

kann somit ebenfalls auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.

6.8.4 Das

Verschulden ist auch in diesen Fällen nicht mehr als gering einzustufen. Für

die einfache Körperverletzung rechtfertigt sich daher eine hypothetische

Einsatzstrafe von 3 Monaten. Für die drei Tätlichkeiten, für die nur eine Busse

ausgesprochen werden kann, werden jeweils CHF 400.– eingesetzt.

6.9

6.9.1 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 101;

134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S.

101 f.).

6.9.2 Vorliegend

sieht der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB ausschliesslich

Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vor, während bei den übrigen zur

Anwendung gelangenden Tatbeständen (mit Ausnahme der Tätlichkeiten) die

Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Auch für

diese Tatbestände kommt jedoch aus den folgenden Gründen nur jeweils die

Verhängung einer Freiheitsstrafe in Frage: Bei der Strafzumessung ist im Rahmen

der Zweckmässigkeit stets auch die Wirksamkeit einer Strafe miteinzubeziehen.

So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4 S. 300 f.; 134 IV 97 E. 4.2 S. 101; BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017

E. 1.7). Vorliegend ist der Berufungskläger zwar nicht einschlägig vorbestraft

(dazu sogleich auch hinten E. 6.11.1), jedoch hat er sich im Laufe des

Strafverfahrens weder einsichtig gezeigt, noch zeigte er Reue oder Verständnis

dem Opfer gegenüber. Es ist damit zu befürchten, dass er auch weiterhin in der

Lage wäre, vergleichbare Delikte zum Nachteil der jetzigen Ehefrau oder auch

zukünftiger Partnerinnen zu begehen. Zudem ist im Lichte von

Zweckmässigkeitsüberlegungen nicht einzusehen, weshalb der Berufungskläger im

vorliegenden Fall, der insgesamt als einheitlicher Komplex im Rahmen von

wiederholter häuslicher Gewalt betrachtet werden muss, neben den ohnehin mit

Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikten der Vergewaltigung, ergänzend mit einer

Geldstrafe sanktioniert werden sollte, zumal die Delikte wie etwa Nötigungen,

Drohungen und Körperverletzungen die schwereren Straftaten im Sinne einer

Drohkulisse erst möglich machten. Insbesondere unter spezialpräventiven

Aspekten erscheint es nicht sachgerecht, aufgrund des engen Konnexes zwischen

den einzelnen Taten (welche sich im Übrigen immer gegen die gleichen

Rechtsgüter des Opfers gerichtet haben) ein Bedürfnis nach zwei

wesensverschiedenen Sanktionen herauszubilden. Im Ergebnis ist daher für

sämtliche Delikte (ausser den Übertretungen) eine Freiheitsstrafe als

gleichartige Strafe auszufällen.

6.10

6.10.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer

zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem

engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.10.2 Grundsätzlich

wurden bei den einzelnen Straftaten insbesondere das Rechtsgut der körperlichen

und sexuellen Integrität verletzt. Auch die Begehungsweise glich sich, wie

dargelegt, in mehrfacher Hinsicht. Neben einem engen sachlichen Konnex bestand

im Fall der beiden Vergewaltigungen von Mitte Dezember 2012 auch ein enger

zeitlicher Zusammenhang. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der

einzelnen Delikte leicht verringert.

6.10.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für

die Vergewaltigung von November 2012 von 17 Monaten wird für die beiden

Vergewaltigungen von Mitte Dezember 2012 um 8 bzw. 6 Monate auf 31 Monate

erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die Vergewaltigung vom Herbst

2012 um 7 Monate auf 38 Monate. Durch die beiden sexuellen Nötigungen

erfolgt sodann eine Erhöhung um jeweils 3 Monate auf 44 Monate. Ferner wird die

Strafe für die erfolgten Drohungen/Nötigungen um jeweils 1 Monat auf 47 Monate

erhöht, zuzüglich einer Erhöhung für die einfache Körperverletzung um 1 Monat

auf insgesamt 48 Monate Freiheitsstrafe. Für die drei Bussen ergibt sich sodann

eine Gesamtbussenhöhe von insgesamt CHF 1'000.–.

6.11

6.11.1 Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Der [...] geborene

Berufungskläger ist als siebtes von 16 Geschwistern (5 Brüder, 10 Schwestern)

in einem Dorf der Provinz [...] in der Türkei aufgewachsen, wo er fünf Jahre

die Schule besuchte und ein «normales glückliches Leben, nicht streng und auch

nicht arm» führte. Sein Vater verstarb, als er 15 Jahre alt war. Im Alter von

17 Jahren hat er die Nachbarin E____ geheiratet. Mit ihr hat er zwei Töchter

und einen Sohn und ist seit August 2012 von ihr geschieden. 1990 reiste der

Berufungskläger in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er hat auf

Baustellen und in Fabriken gearbeitet und war nie arbeitslos. Seit September

2002 lebte er in [...] und führte bis zur Scheidung an der [...] ein

Lebensmittelgeschäft, an dem man «gut verdient» habe. In der Folge führte er in

unmittelbarer Nachbarschaft auch selbständig eine Metzgerei, welche mit seiner

Inhaftierung von seinem Sohn übernommen wurde. Im Anschluss an seine Entlassung

aus der Haft in [...] führte er in [...] AG wiederum selbständig ein

Lebensmittelgeschäft. Momentan führt er immer noch einen Lebensmittelladen, eine

Metzgerei sowie ein Imbiss- und Kebabgeschäft. Er verdient dort gemäss eigenen

Angaben pro Monat ungefähr CHF 6'000.– bis 7'000.–. Seit dem 10. Dezember

2019 ist er erneut verheiratet. Der Vorinstanz ist mithin darin beizupflichten,

dass zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist, dass er in der

Schweiz, abgesehen von seinen durchzogenen Deutschkenntnissen, gut integriert

ist. Er baute mit viel Arbeitsaufwand eine wirtschaftliche Existenz auf und ernährte

seine Familie, was ihn insoweit auch strafempfindlich macht. Allerdings hatte

der Berufungskläger offensichtlich keine Mühe, bei Inhaftierung für die

Weiterführung seiner Geschäfte durch Familienangehörige und bei Haftentlassung

für seine umgehende wirtschaftliche Reintegration zu sorgen. Ihm droht somit

bei Abwesenheit kein wirtschaftlicher Ruin. Dies umso weniger, als ihm die

ausgestandene Haft anzurechnen ist – darauf wird zurückzukommen sein.

Schliesslich können dem Berufungskläger auch keine einschlägigen Vorstrafen

(mehr) entgegengehalten werden.

6.11.2 Andererseits

kann dem Berufungskläger vorliegend kein Geständnis zugutegehalten werden. So

bestritt er sämtliche Vorwürfe, was durchaus sein Recht ist. Negativ ins

Gewicht fällt aber, dass der Berufungskläger sich nicht mit den Bestreitungen

begnügte, sondern keine Gelegenheit ausliess, das Opfer zu diskreditieren und

es für sämtliche Geschehnisse verantwortlich zu machen. Sich selber stellte er

durchwegs als anständigen und unfehlbaren Beziehungspartner dar, während er das

Opfer als Lügner bezichtigte. Auch zeigte er keinerlei Reue oder gar

Verständnis dem Opfer gegenüber, trotz dessen zahlreicher Aufenthalte im

Frauenhaus, der vielen Streitereien und des Opfers Schicksalsschlägen. Sein

fehlendes Unrechtsbewusstsein ist erschreckend. Aufgrund des Zeitablaufs könne

dem Berufungskläger jedoch keine einschlägigen Vorstrafen entgegengehalten

werden.

6.11.3 Im

Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten daher neutral auf die Verschuldens-

und Strafhöhe aus.

6.12 Zu

Anwendung gelangt vorliegend jedoch der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs

gemäss Art. 48 lit. e StGB. Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das

Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich

vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der

Strafmilderungsgrund ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem

Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne

Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem

erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann. Erhebt ein Verurteilter

Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1, vgl. auch AGE SB.2017.49 vom 8. Juni 2018 E. 5.5.4.2). Das

Gericht kann die Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat

Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2 S 3 f.). Vorliegend ist die 2/3-Regel

bei den Nötigungen, Drohungen, der einfachen Körperverletzung sowie den

Tätlichkeiten klarweise als erfüllt anzusehen. Hinzu kommt, dass bei den

Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen 2/3 der Verjährungsfrist bald

abgelaufen sind und sich der Berufungskläger grundsätzlich wohlverhalten hat

(keine einschlägigen Delikte). Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Strafmilderung

um 12 Monate auf insgesamt 36 Monate Freiheitsstrafe bzw. um CHF 300.– auf eine

Bussenhöhe von insgesamt CHF 700.–.

6.13

6.13.1 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger

somit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen. Zusätzlich ist eine

Busse von CHF 700.– auszusprechen.

6.13.2 Das

Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der

unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art.

43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil

müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose des

Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 11). Vorliegend kann dem nicht einschlägig

vorbestraften Berufungskläger eine hinreichend günstige Prognose gestellt

werden. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Verhängung von Freiheitsstrafen

anstelle von Geldstrafen (vgl. vorne E. 6.9.2), da die Legalbewährungsprognose

im Sinne von Art. 43 StGB je nach dem anders ausfallen kann, ob der

Aufschub einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht. Eine

(teil-)bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zeitigt denn auch eine höhere Abschreckungswirkung

als eine bedingte Geldstrafe (vgl. Mazzucchelli

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 41 StGB N 40).

Entsprechend ist dem Berufungskläger im Umfang von 1 ½ Jahren der bedingte

Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit hierfür ist auf zwei Jahre festzulegen.

Für die Berechnung der Probezeit ist dabei die Zeitspanne vom 15. Januar 2016

bis 17. Mai 2017 mit einzuberechnen, da das Verfahren in dieser Zeit vor dem

Bundesgericht hängig war (vgl. BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3).

6.14

6.14.1 Gemäss

Art. 51 StGB ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen,

wie es bereits die Vorinstanz für die das vorliegende Verfahren betreffende

Haft getan hat. Nun hat der Berufungskläger zwischenzeitlich auch

Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Kanton Aargau ausgestanden, und zwar vom 5. August

2014 bis 2. Dezember 2015.

6.14.2 Gemäss

Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während

dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Zu

dieser führt das Bundesgericht in BGE 141 IV 236 E. 3.3 – ebenfalls im

Zusammenhang mit ausserkantonaler Haft – aus, dass, gestützt auf diese Bestimmung,

das Gericht die Untersuchungshaft auf die Strafe anrechnet, die der Täter

während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat (vgl. BGE 135 IV 126

E. 1.3.5 S. 128 f.). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem

Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und

Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB

ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität

erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 154 ff.; Urteil 1B_179/2011

vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Anzurechnen ist sowohl auf

unbedingte als auch auf bedingte Strafen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129;

Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 und 4.4). Art. 51 StGB liegt der

Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung

der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr

erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der

Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie

als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen,

sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder

Bussen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129; BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155

mit Hinweisen). Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der

Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht.

6.14.3 Somit

ist vorliegend auch die im Kanton Aargau ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft

anzurechnen. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger dort freigesprochen

wurde (vgl. auch das Urteil des Obergerichts Aargau vom 23. November 2017 Ziff.

2 des Dispositivs, Akten S. 2143: «[Die] Entschädigung entfällt im Umfang, in

welchem eine Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft

auf eine vom Appellationsgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe

stattfindet»).

6.14.4 Im

Ergebnis wird somit die vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) im

vorliegenden Verfahren sowie die im Kanton Aargau vom 4. August 2014 bis

2. Dezember 2015 (486 Tage) ausgestandenen Untersuchungs- und

Sicherheitshaft an die Strafe angerechnet.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

7.2 Da

der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen aller ihm vorgeworfenen

Delikte verurteilt bzw. der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

zu belassen.

8.

8.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

8.2 Im

vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen zu

weiten Teilen unterlegen, sodass er die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Ein

Abzug von einem Viertel ist ihm jedoch aufgrund der im Vergleich zum Urteil der

Vorinstanz tiefer angesetzten Strafe zuzusprechen. Unter diesen Umständen trägt

der Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen), zuzüglich

der Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 in Höhe

von CHF 19'959.50 sowie der Auslagen für die Expertisen der beiden

Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. L____ vor den Schranken in

Höhe von CHF 4'848.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9.

9.1 Für

die zweite Instanz wird dem Verteidiger [...], für seine Bemühungen im Rahmen

der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

ausgerichtet. In seinen beiden eingereichten Honorarnoten macht der

Berufungskläger insgesamt einen Zeitaufwand von 127.74 Stunden geltend. Dieser

Aufwand ist dabei als überhöht zu werten. So ist nicht einzusehen, weshalb der

Aufwand der Verteidigung seit der ersten Hauptverhandlung vor dem

Appellationsgericht vom 14./15. Januar 2016 mehr als doppelt so hoch gewesen

sein sollte (die Honorarnote vom 14. Januar 2016 gibt einen Stundenaufwand von

58.02 Stunden an), war der Verteidigung doch der Grossteil der Verfahrensakten

bereits bekannt. Entsprechend wird dem amtlichen Verteidiger für das

Berufungsverfahren ab 15. Januar 2016 ein Honorar pauschal im Umfang von 100

Stunden für einen Ansatz von CHF 200.– zzgl. Auslagen und MWST, ohne Kosten der

aussagepsychologischen und methodenkritischen Stellungnahmen, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Für die genaue Höhe der Entschädigung ist auf das

Dispositiv zu verweisen.

9.2 Gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt

wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht

bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf

die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen

der Beschuldigte obsiegt hat. Da der Berufungskläger zweitinstanzlich zu einer

milderen Strafe verurteilt wurde, ist der rückzuerstattende Betrag ebenfalls um

25 % zu kürzen, womit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung nur im Umfang von

75 % vorbehalten bleibt.

10.

Schliesslich ist

der unentgeltliche Beistand des Opfers gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG;

SR 312.5) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Höhe der Entschädigung

ist ebenfalls auf das Dispositiv zu verweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 22.

November 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freispruch

des A____ von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen

Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten

Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil

von D____ (AS Ziff. I.A);

- Nichtvollziehbarerklärung

der gegen A____ am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

- Verbleib

der beigelegten 6 CDs bei den Akten;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen

Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle

Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle

Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle

Lebenspartner) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren

Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis

22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015

(486 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Zeitspanne vom 15. Januar 2016

bis 17. Mai 2017,

sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 189 Abs. 1, 181, 180

Abs. 1 und 2 lit. b, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 6, 126 Abs. 1 und 2 lit. c, 43, 44,

49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach

der Scheidung) zum Nachteil von E____ wird gemäss Art. 55a Abs. 5 des

Strafgesetzbuches eingestellt.

A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren die

Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger

Auslagen sowie der Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom 4.

Dezember 2019 in Höhe von CHF 19'959.50 sowie der Auslagen für die Expertisen der

beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. L____ vor den Schranken

in Höhe von CHF 4'848.–).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Berufungsverfahren bis 15. Januar 2016 ein Honorar von CHF 12'704.– sowie ein

Auslagenersatz von CHF 349.35, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 1'044.25, somit

total CHF 14'097.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Berufungsverfahren ab 15. Januar 2016 ein Honorar von CHF 20'000.– sowie ein

Auslagenersatz von CHF 418.25, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 72.85 sowie 7.7

% MWST von insgesamt CHF 1'502.05, somit total 21'993.15, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 %

vorbehalten.

Dem unentgeltlichen Beistand von B____ (ehemals C____),

[...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren bis 15. Januar 2016 ein Honorar

von CHF 1'800.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 37.25, zzgl. 8 % MWST von

insgesamt CHF 147.–, somit total CHF 1'984.25, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Dem unentgeltlichen Beistand von B____ (ehemals C____),

[...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren ab 15. Januar 2016 ein Honorar

von CHF 2'900.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 121.10, zuzüglich 8 %

MWST von insgesamt CHF 107.95 sowie 7.7 % MWST von insgesamt CHF 128.70, somit

total 3'257.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Opfer

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Universitäre

Psychiatrische Kliniken [...], Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. L____

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).