SB.2014.46
mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (BGer 6B_595/2021)
9. Dezember 2020Deutsch193 min
Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2014.46
URTEIL
vom 9.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.
Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 22. November 2013
Urteil des
Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 (vom Bundesgericht am 5. Mai 2017
aufgehoben)
betreffend mehrfache
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache
Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung
(hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero-
oder homosexuelle Lebenspartner)
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht
erklärte mit Urteil vom 22. November 2013 A____ der mehrfachen Vergewaltigung,
der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen
Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung
(hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten
(hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) zum Nachteil von C____ [welche
zwischenzeitlich ihren ledigen Namen B____ wieder angenommen hat] schuldig und
verurteilte ihn zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Januar 2013, sowie zu einer
Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der
mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten
Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil
von D____ (AS Ziff. I.A) sprach das Strafgericht A____ frei. Weiter sistierte das
Strafgericht das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum
Nachteil von E____ gemäss Art. 55a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) und entliess ihn aus der Sicherheitshaft. Die gegen A____ am
26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, erklärte das
Strafgericht nicht vollziehbar. Schliesslich entschied das Strafgericht, dass
die beigelegten sechs CDs bei den Akten verbleiben und auferlegte A____ die
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 4'548.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
8'000.–. Dem Verteidiger richtete das Strafgericht aus der Strafgerichtskasse
ein Honorar und eine Spesenvergütung mittels separater Verfügung aus.
Gegen dieses
Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 2. Dezember 2013
Berufung an und beantragte mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2014, das
angefochtene Urteil sei bezüglich der Verurteilungen zum Nachteil von C____ (nachfolgend:
Opfer) sowie im Kostenpunkt vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellte er die
Beweisanträge, sämtliche Einvernahmeprotokolle des Opfers und von D____ und der
darauf bezogenen Ausführungen in den Akten und im erstinstanzlichen Urteil aus
den Akten zu entfernen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts stellte mit
Verfügung vom 30. Juni 2014 fest, dass die Staatsanwaltschaft weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte.
Den Antrag auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle des Opfers und von D____ sowie
der darauf bezogenen Ausführungen aus den Akten wies sie ab, vorbehältlich
eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Mit
Eingabe vom 2. Juli 2014 stellte die Verteidigung den Eventualbeweisantrag, das
Opfer sei anlässlich der Hauptverhandlung in direkter Konfrontation mit dem
Berufungskläger zur Sache zu befragen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 gab die
Verteidigung die Noven bekannt, dass das Opfer und der Berufungskläger nach
dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. November 2013 ihre Beziehung
wiederaufgenommen hätten und dass auf Anzeige des Opfers vom 4. August
2014 hin der Berufungskläger wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung,
häusliche Gewalt und Drohungen im Kanton Aargau in Untersuchungshaft genommen
worden sei. Gestützt darauf stellte die Verteidigung die Beweisanträge, die
Akten des Aargauischen Verfahrens seien beizuziehen und ein Gutachten zur
Glaubwürdigkeit des Opfers sei in Auftrag zu geben. Die Präsidentin des Appellationsgerichts
verfügte am 19. November 2014, die Akten des Aargauer Verfahrens beizuziehen.
Indessen wies sie den Antrag auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die
Aussagen des Opfers ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Das Bezirksgericht Baden sprach mit Urteil
vom 16. April 2015 (Eingang des motivierten Urteils beim Appellationsgericht:
22. Oktober 2015) den Berufungskläger von Schuld (angeklagt: Mehrfache
Vergewaltigung [teilweise eventualiter Schändung], mehrfache einfache
Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, Drohung) und
Strafe kostenlos frei und entliess ihn aus der Sicherheitshaft. Das Opfer im
vorliegenden Verfahren legte als Zivil- und Strafklägerin im Aargauer Verfahren
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden ein. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Baden hin wurde der Berufungskläger ungeachtet des dortigen
erstinstanzlichen Freispruchs in Sicherheitshaft belassen (BGer 1B_143/2015 vom
5. Mai 2015; 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015); am 2. Dezember 2015 wurde er daraus
entlassen. Mit Eingabe vom 23. November 2015 stellte die Verteidigung im
vorliegenden Verfahren den Beweisantrag, die Akten aus dem bei der
Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ (vormaliger
Ehemann des Opfers) geführten Strafverfahren seien beizuziehen. Gleichentags stellte
die Verteidigung den weiteren Beweisantrag, Dr. med. G____ als Zeugen/Auskunftsperson
in die Hauptverhandlung zu laden und bei ihm sämtliche medizinischen Unterlagen
über das Opfer einzuholen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts gab mit Verfügung
vom 1. Dezember 2015 dem Antrag auf Beizug der Akten aus dem bei der
Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) geführten Strafverfahren
vorerst insoweit statt, als sie ein ergangenes Urteil oder einen sonstigen
verfahrenserledigenden Entscheid beizog. Den Antrag auf Einvernahme von
Dr. med. G____ als Zeugen/Auskunftsperson sowie auf Einholung der bei ihm
vorhandenen medizinischen Unterlagen über die Privatklägerin wies sie ab. Am 2.
Dezember 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region
Berner Jura-Seeland) ihre begründete Verfügung vom 31. März 2011, womit
sie das Verfahren gegen F____ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung,
Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten, mehrfach begangen, in der Zeit von Juli
2002 bis Oktober 2005 zum Nachteil des Opfers [im vorliegenden Verfahren]
eingestellt hatte. Am 21. Dezember 2015 stellte der Opfervertreter im
vorliegenden Verfahren den Antrag auf unentgeltlichen Beistand sowie weitere,
auf die Grundsätze des Opferschutzes gestützte Anträge im Hinblick auf die
Verhandlung, denen die Präsidentin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 entsprach.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 brachte die Verteidigung Bemerkungen zur
Eingabe des Opfervertreters an. Letzterer reichte am 11. Januar 2016 einen
Therapiebericht der das Opfer behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. H____ ein,
welcher zu den Akten genommen wurde. Die (erste) Verhandlung vor dem
Appellationsgericht fand am 14./15. Januar 2016 als geschlossene Verhandlung
statt, wobei die akkreditierte Presse zugelassen war. Daran nahmen der
Berufungskläger, der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (in
indirekter Konfrontation via Audio-Anlage) in Begleitung einer weiblichen Person
von der Beratungsstelle Opferhilfe sowie der unentgeltliche Beistand teil. Die
Verteidigung hielt an ihren Beweisanträgen fest. Zunächst wurde der
Berufungskläger befragt, anschliessend das Opfer als Zeugin; dies konnte der
Berufungskläger in einem separaten Raum via Audio-Anlage mitverfolgen und er
erhielt Gelegenheit zu Ergänzungsfragen. Nach der Entlassung des Opfers und dem
Schluss des Beweisverfahrens plädierte der Verteidiger, anschliessend die Staatsanwältin,
worauf der Verteidiger replizierte. Für sämtliche Ausführungen der (ersten)
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll
verwiesen (Akten S. 1117 ff., 1893 ff.).
Das
Appellationsgericht verurteilte den Berufungskläger am 15. Januar 2016 wegen
mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung
und mehrfacher Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfacher
Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfacher
Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom
3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) und der im Kanton Aargau
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. August 2014 bis 2.
Dezember 2015 (492 Tage) sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafverfahren gegen den
Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wurde gemäss
Art. 55a Abs. 3 des Strafgesetzbuches eingestellt. Dem Berufungskläger wurden für
das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 8'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt. Dem
amtlichen Verteidiger richtete das Appellationsgericht aus der Gerichtskasse
ein Honorar samt Auslagenersatz aus. Dem unentgeltlichen Beistand des Opfers
wurde für das Berufungsverfahren ebenfalls ein Honorar samt Auslagenersatz aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen das Urteil
des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 erhob der Berufungskläger Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom
5. Mai 2017 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. Januar
2016 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 kündete die
Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung einer erneuten Hauptverhandlung
an. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 beantragte der Verteidiger, dass sämtliche
Einvernahmeprotokolle von D____, sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen
sowie alle in den Akten enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer
förmlichen Befragung erhobenen Aussagen von D____ instruktionsrichterlich aus
den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten
seien. Zudem sei das Opfer in direkter, kontradiktorischer Konfrontation mit
dem Berufungskläger zur Sache zu befragen und dementsprechend zur
Berufungsverhandlung vorzuladen. Sollte die Durchführung einer direkten
Konfrontation abgewiesen werden, so sei eine indirekte, kontradiktorische
Konfrontation unter Gewährleistung der gegenseitigen Übertragung von Bild und
Ton durchzuführen. Eventualiter seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von C____,
sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen sowie alle in den Akten
enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung
erhobenen Aussagen von C____ instruktionsrichterlich aus den Strafakten zu
entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem
Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Nach erfolgter
instruktionsrichterlicher Aktenentfernung gemäss den Anträgen habe der gesamte
Gerichtskörper (inkl. Gerichtsschreiber) in den Ausstand zu treten. Die
Präsidentin des Appellationsgerichts verfügte am 31. Mai 2017, dass die
Einvernahmeprotokolle von D____ in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) antragsgemäss aus den Strafakten zu
entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem
Verschluss zu halten seien. Dies gelte jedoch nicht für die weiteren vom
Berufungskläger angeführten Aktenstellen. Mit Entscheid des
Appellationsgerichts vom 29. September 2017 wurde des Weiteren das
Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren
abgewiesen. Dagegen erhob der Berufungskläger am 13. November 2017 Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht. Der Berufungskläger ersuchte darin auch um
den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das
laufende Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gestellten
Ausstandsbegehren zu sistieren. Das Bundesgericht wies die beantragte
vorsorgliche Massnahme mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 ab. Mit Eingabe vom
3. Januar 2018 beantragte der Verteidiger – sollte vor dem Hintergrund der
bundesgerichtlichen Verfügung vom 13. Dezember 2017 die Anordnung der
Berufungsverhandlung ins Auge gefasst werden, ohne den Entscheid des
Bundesgerichts abzuwarten, bzw. sollte das Bundesgericht die Beschwerde vom 22.
November 2017 abweisen – die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Berufungsbegründung. Des Weiteren sei bei Dr. phil. I____ (Kompetenzzentrum
für Rechtspsychologie, Universität [...]) oder bei Dipl.-Psych. J____ (universitäre
psychiatrische Kliniken [...]) ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen
des angeblichen Opfers in Auftrag zu geben. Überdies sei vom Opfer gegenüber
Herrn Dr. med. G____ eine schriftliche Entbindungserklärung einzuholen. Im
Falle einer solchen Entbindung sei Dr. med. G____ als Zeuge/Auskunftsperson
anlässlich der Hauptverhandlung einzuvernehmen und dementsprechend vorzuladen. Darüber
hinaus seien bei Dr. med. G____ sämtliche medizinischen Unterlagen über das
Opfer einzuholen. Auch seien die gesamten Akten aus dem bei der Staatsanwalt
Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ geführten Strafverfahren
beizuziehen. Schliesslich seien dem Berufungskläger sämtliche Verfahrensakten
der Berufungsinstanz zur Einsichtnahme zuzustellen (inkl. sämtlicher Korrespondenz
auf dem Postweg oder per E-Mail mit anderen Behörden oder sonstigen
Verfahrensbeteiligten, sämtlicher Aktennotizen sowie sämtlicher Korrespondenz
auf konventionellem und elektronischem Weg zwischen den Mitgliedern des
Berufungsgerichts). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wies die
Appellationsgerichtspräsidentin die Anträge auf Einholung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen des Opfers, auf die Einvernahme von
Dr. med. G____ und auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen
Unterlagen über das Opfer sowie auf den Beizug weiterer Akten aus dem Verfahren
in Sachen F____ bei der Staatsanwaltschaft Bern ab, vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Demgegenüber wurde dem
Berufungskläger die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.
Mit Urteil vom
19. Mai 2016 sprach zwischenzeitlich das Obergericht des Kantons Aargau den
Berufungskläger der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung,
der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig.
Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.–, einer Busse von CHF 500.– und der
Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– an das Opfer. Gegen dieses Urteil
erhob der Berufungskläger ebenfalls Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht. Mit Urteil vom 29. Juni 2017 wurde die Beschwerde teilweise
gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016
aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht
zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.
Mit
(ergänzender) Berufungsbegründung vom 23. März 2018 beantragte der
Berufungskläger im vorliegenden Verfahren, dass er vollumfänglich von Schuld
und Strafe freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist
keine Berufungsantwort ein. Mit Vorladung vom 12. April 2018 wurden die
Parteien zur (erneuten) Gerichtsverhandlung vor dem Appellationsgericht am 1.
Juni 2018 geladen. Mit Urteil vom 5. April 2018 wies das Bundesgericht sodann
die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2017 betreffend Ausstandsbegehren ([...])
ab, soweit es darauf eintrat. An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2018
hielt der Berufungskläger an den Beweisanträgen in seiner Eingabe vom 3. Januar
2018 fest, insbesondere an der Befragung von Dr. med. G____, dem Beizug
der Krankengeschichte des Opfers sowie der Erstellung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens. Nach über die Anträge erfolgter Zwischenberatung
wurde das Verfahren ausgestellt. Die Appellationsgerichtspräsidentin verfügte
am 4. Juni 2018 in Gutheissung des Beweisantrags 5 der Eingabe des
Berufungsklägers vom 3. Januar 2018 den Beizug der gesamten Akten aus dem bei
der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) unter dem Aktenzeichen
[...] gegen F____ geführten Strafverfahren. Sodann sei in Bezug auf die
Beweisanträge 3 und 4 der Eingabe vom 3. Januar 2018 eine Entbindungserklärung
seitens B____ gegenüber Dr. med. G____ einzuholen, mit welcher sie den
Arzt von seiner beruflichen Schweigepflicht betreffend Diagnosestellung – nicht
aber betreffend Herausgabe der gesamten Krankengeschichte – entbinden solle.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 stellte der Berufungskläger unter anderem
die Anträge, dass ihm der am 1. Juni 2018 vom Berufungsgericht gefasste
Beschluss im genauen Wortlaut schriftlich zu eröffnen sei. Des Weiteren sei dem
Berufungskläger hinsichtlich der nunmehr vom Berufungsgericht beschlossenen,
bei Dr. med. G____ einzuholenden Erkundigungen das rechtliche Gehör zu
gewähren. Mit Verfügung vom 3. August 2018 verfügte die
Appellationsgerichtspräsidentin unter anderem, dass Dr. med. G____ unter Vorlage
der Entbindungserklärung dazu aufgefordert werde, Auskunft über eine allfällig
für B____ bestehende begründete Diagnose nach ICD-10 oder DSM-5 zu geben. In
der Folge reichte Dr. med. G____ mit Schreiben vom 23. August 2018 einen
Arztbericht vom Opfer ein. Mit Eingabe vom 5. September 2019 beantragte der
Berufungskläger erneut, dass bei Dr. phil. I____ (Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie, Universität [...]) oder bei Dipl.-Psych. J____ (universitäre
psychiatrische Kliniken [...]) ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen
des Opfers in Auftrag zu geben sei. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 legte der
Berufungskläger sodann eine von Frau Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für
Rechtspsychologie BDP/DGPs, erstellte aussagepsychologische Stellungnahme des
Zentrums für Aussagepsychologie Berlin vom 1. Oktober 2018 ins Recht. Mit
Verfügung vom 13. November 2018 führte die Appellationsgerichtspräsidentin aus,
dass sie die Erstellung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der
Opferaussagen durch Frau Dipl.-Psych. J____ (Fachpsychologin für
Rechtspsychologie FSP), Leitende Psychologin [...], [...], in Zusammenarbeit mit
Frau Dr. med. L____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie), ebenfalls an der [...], in Erwägung ziehe
und führte verschiedene an die beiden Expertinnen zu stellende Fragen auf. Mit
Eingabe vom 21. Dezember 2018 beantragte der Berufungskläger unter anderem,
dass dem Gutachtensauftrag die gesamten Verfahrensakten aus dem im Kanton
Aargau gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahren sowie die gesamten
Verfahrensakten aus dem im Kanton Bern gegen F____ geführten Strafverfahren
beizulegen seien. Auch beantragte er die Aufnahme einer Ergänzungsfrage in den
Gutachtensauftrag. Mit Verfügung vom 2. Januar 2019 ordnete die
Appellationsgerichtspräsidentin schliesslich die Einholung eines aussagepsychologischen
Gutachtens bei den beiden erwähnten Sachverständigen ein, dies unter Übermittlung
der gesamten Verfahrensakten im vorliegenden Fall, einschliesslich der Akten
aus dem Verfahren gegen F____ sowie aus dem Verfahren gegen den Berufungskläger
im Kanton Aargau. Mit Schreiben der Sachverständigen vom 21. Mai 2019
erbaten diese die Appellationsgerichtspräsidentin, Dr. med. G____ verschiedene
Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019
beantragte der Berufungskläger, dass Dr. med. G____ die Beantwortung dieser
Fragen durch die Beilage der Krankengeschichte des Opfers sowie entsprechender,
in der Krankenakte vorhandener Arztberichte zu belegen habe. Mit Schreiben der
Appellationsgerichtspräsidentin vom 11. Juni 2019 an Dr. med. G____
wurde dieser darum ersucht, die im Katalog der Sachverständigen aufgeworfenen
Fragen zu beantworten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde sodann der Antrag
des Berufungsklägers vom 7. Juni 2019 auf Einreichung der Krankengeschichte des
Opfers sowie von Arztberichten aus der Krankenakte abgelehnt, vorbehältlich
eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag.
Mit Eingabe vom 11. August 2019 reichte Dr. med. G____ dem Gericht die
Antworten zu den Fragen der Sachverständigen ein.
Am 5. Dezember
2019 ging das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 zur Frage
der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers beim Appellationsgericht ein. Mit
Eingabe vom 13. Januar 2020 beantragte der Berufungskläger unter anderem, dass
die Gutachterinnen sämtliche Gutachtensgrundlagen zu edieren hätten, welche
sich nicht bereits bei den Verfahrensakten befänden, namentlich Unterlagen und
entsprechende Dokumentationen über die Explorationen des Opfers am 24. April
2019, 15. Mai 2019 sowie am 15. Oktober 2019. Dieser Antrag wurde mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2020 abgewiesen. Mit
Stellungnahme vom 17. Februar 2020 zum aussagepsychologischen Gutachten reichte
der Berufungskläger die aussagepsychologische Stellungnahme des Zentrums für
Aussagepsychologie Berlin (Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für
Rechtspsychologie BDP/DGPs) vom 6. Februar 2020 ein und unterbreitete dem
Gericht die in der aussagepsychologischen Stellungnahme ausgesprochenen
Empfehlungen explizit als entsprechende Anträge. Mit Verfügung vom 29. April
2020 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf ergänzende Glaubhaftigkeitsbegutachtung
des Opfers unter Exploration zur Sache und Beizug weiterer Informationen
abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden
Gerichts auf erneuten Antrag. Am 20. Mai 2020 wurden die Parteien zur
Hauptverhandlung am 18. Juni 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020
beantragte der Berufungskläger, dass die vorgesehene Berufungsverhandlung auf einen
neuen, in Absprache mit Dipl.-Psych. K____ festzulegenden Termin umzubieten sei.
Zudem sei Dipl.-Psych. K____ als Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der
Berufungsverhandlung zu befragen und dementsprechend zur Berufungsverhandlung
vorzuladen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 bot die
Appellationsgerichtspräsidentin die auf den 18. Juni 2020 angesetzte
Hauptverhandlung ab und kündigte die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung
unter Teilnahme der vom Berufungskläger bezeichneten Privatgutachterin Dipl.-Psych.
K____ an. Am 9. Juli 2020 wurden die Parteien zur neu angesetzten
Hauptverhandlung am 9. Dezember 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 11. November
2020 beantragte der Berufungskläger, dass Frau Dipl.-Psych. K____ als
sachverständige Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung in
kontradiktorischer Konfrontation mit den als Zeuginnen/Auskunftspersonen
vorgeladenen Expertinnen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. L____ zu befragen
sei. Diese Befragung sei im Wege der Videokonferenz gemäss Art. 144 StPO
durchzuführen. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die
Instruktionsrichterin darauf hin, dass bereits am 2. Juni 2020 verfügt worden
sei, dass sich Dipl.-Psych. K____ an der Hauptverhandlung im Rahmen der
Parteivorbringen äussern und Fragen an die geladenen Gutachterinnen stellen
könne. Sodann sei mit dem Verteidiger und mit Dipl.-Psych. K____ schon
abgesprochen worden, dass dies mittels Zuschaltung per Video geschehen werde. Darüberhinausgehende
Anträge, soweit sie sich aus der Eingabe vom 11. November 2020 ergeben würden, wurden
abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden
Gerichts auf erneuten Antrag.
An der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 9. Dezember 2020 nahmen der
Berufungskläger, der amtliche Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, Dipl.-Psych.
J____, Dr. med. L____ sowie Dipl.-Psych. K____ (per Video- und Tonübertragung
zugeschaltet) teil. Zunächst wurden der Berufungskläger und anschliessend die
Expertinnen befragt, auch die Privatgutachterin Dipl.-Psych. K____ konnte
Fragen an die Sachverständigen stellen und beantwortete auch selbst durch das
Gericht und den Verteidiger an sie gestellte Fragen. Nach der Entlassung der
Expertinnen und der Privatgutachterin und dem Schluss des Beweisverfahrens plädierte
der Verteidiger. Er beantragte, den Berufungskläger vollumfänglich
freizusprechen. Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung für unrechtmässig erlittene
Haft im Betrage von CHF 250.– pro Tag ausgestandener Haft zu leisten, dies alles
unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei das Honorar gemäss Aufstellung zu
bewilligen. Anschliessend gelangte die Staatsanwältin zum Vortrag, worauf der
Verteidiger replizierte und auch die Staatsanwältin darauf duplizierte.
Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 143 IV 214
E. 5.3.3 S. 222, 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Dormann, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai
2018.
E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1 und SB.2018.25 vom 18.
November 2019 E. 1.1).
1.2
In
dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil BGer 6B_543/2016 vom 5. Mai
2017.
erkannte das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend, dass letzteres
Bundesrecht verletze, wenn es die Beweisanträge des Berufungsklägers wegen
Verspätung abweise, weil er sie nicht bereits in der Berufungserklärung
gestellt habe. Das Appellationsgericht habe zu prüfen, ob es die vom Berufungskläger
beantragten Beweismittel abnehmen müsse oder in antizipierter Beweiswürdigung
darauf verzichten könne. Die fraglichen Beweisanträge des Berufungsklägers sollten
nach dessen Angaben letztlich dazu dienen, seinen Antrag auf Einholung eines
aussagepsychologischen Gutachtens über das Opfer zu stützen. Das
Appellationsgericht werde sowohl über den Antrag auf Einvernahme des
Psychiaters und den Beizug der Krankenakten des Opfers als auch über die
Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens neu zu befinden haben
(BGer 6B_543/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.5). Im Übrigen wies das
Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (E. 4.).
Hinsichtlich der Rügen des Berufungsklägers betreffend die Verletzung des
Anspruchs auf ein faires Verfahren hielt das Bundesgericht fest, dass die
Entfernung der Einvernahmeprotokolle von D____ aus den Akten in diesem
Verfahrensstadium nicht mehr geeignet gewesen wäre, eine allfällige
Beeinflussung des Gerichts zu verhindern. Art. 141 Abs. 5 StPO sei daher
nicht verletzt worden. Auch führe der Umstand, dass die unverwertbaren
Einvernahmeprotokolle bei den Akten belassen worden seien, nicht per se dazu,
dass das Berufungsgericht nach der Rückweisung neu besetzt werden müsse.
1.3
Nicht
mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bilden die bereits im Zeitpunkt des
ersten Entscheids des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsenen Punkte des
erstinstanzlichen Urteils wie der Freispruch des Berufungsklägers von der
Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der
versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne
Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von D____ (AS Ziff. I.A),
die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 26. August 2009
vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen
zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, der Verbleib
der beigelegten sechs CDs bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Zur Beurteilung stehen damit
im vorliegenden Verfahren «lediglich» die Fragen der Einvernahme des
Psychiaters, des Beizugs der Krankenakten des Opfers, die damit
zusammenhängende Frage der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens sowie
die sich (allenfalls) daraus ergebenden Konsequenzen für die Beweiswürdigung im
Hinblick auf die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorwürfe zum Nachteil
des Opfers. Es ist anzumerken, dass aus formellen Gründen das gesamte
Urteilsdispositiv neu zu ergehen hat, hat doch das Bundesgericht das Urteil des
Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 insgesamt aufgehoben (vgl.
Dispositiv Ziff. 1). Materiell bleibt der Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens jedoch auf die Würdigung der soeben erwähnten Fragen beschränkt.
1.4
Das
Strafgericht hat zudem das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen
einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert.
Nachdem E____ keine Widerrufserklärung innert sechs Monaten im Sinne von Art.
55a Abs. 4 StGB (vor dem 1. Juli 2020 Art. 55a Abs. 2 StGB) abgegeben hat,
hat das Gericht gemäss dem seit dem 1. Juli 2020 neu eingefügten Art. 55a
Abs. 5 StGB eine Beurteilung vorzunehmen, ob sich die Situation des Opfers
stabilisiert oder verbessert hat. Wird dies bejaht, so wird die Einstellung des
Verfahrens verfügt (zur Nichtwendung des Rückwirkungsverbots auf diese
prozessrechtliche Bestimmung vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in: BBl 2017 S. 7307,
7362.
ff.). Für die Beurteilung sowie die allfällige Einstellung ist das
Appellationsgericht als derzeit verfahrensleitende Behörde zuständig.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Situation E____s hinsichtlich
der dem Berufungskläger zu ihrem Nachteil vorgeworfenen Delikten verbessert
hat, ist sie doch in der Zwischenzeit von ihm geschieden und auch in
beruflicher Hinsicht vom Berufungskläger unabhängig (vgl. Akten 1121, 1134,
2675). Entsprechend ist das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 5 StGB definitiv
einzustellen.
2.
2.1
Das
Bundesgericht hat die Rüge des Berufungsklägers gegen die Feststellung des
Appellationsgerichts, dass er seine Beweisanträge verspätet gestellt habe, als
berechtigt erachtet. Das Appellationsgericht habe zu prüfen, ob es die vom Berufungskläger
beantragten Beweismittel abnehmen müsse oder in antizipierter Beweiswürdigung
darauf verzichten könne. Die fraglichen Beweisanträge des Berufungsklägers sollten
nach dessen Angaben letztlich dazu dienen, seinen Antrag auf Einholung eines
aussagepsychologischen Gutachtens über das Opfer zu stützen.
2.2
Vorliegend
erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen Anträgen, da die
Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 2. Januar 2019 die Erstellung
eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen durch Frau
Dipl.-Psych. J____ (Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP), Leitende
Psychologin an der Klinik für Forensik, Bereich Forensische Psychiatrie, [...],
in Zusammenarbeit mit Frau Dr. med. L____ (Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie), ebenfalls an der
Klinik für Forensik der [...], anordnete. Vorliegend sind in materieller
Hinsicht mithin die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beweiswürdigung
im Hinblick auf die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorwürfe zum Nachteil
des Opfers zu behandeln. Der Berufungskläger beantragt denn auch weiterhin
einen vollumfänglichen Freispruch.
3.
Der Berufungskläger
hat im Rahmen der erneut durchgeführten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zudem
verschiedene beweisrechtliche Anträge gestellt.
3.1
3.1.1
Zum
einen beantragt der Berufungskläger, dass das Urteil vom 22. November 2013 aufzuheben
und die Sache zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen
Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und EMRK-konformer
Spruchkörperbildung, an das Strafgericht zurückzuweisen sei. Dabei seien die
Mitglieder des seinerzeitigen Spruchkörpers von der neuen Spruchkörperbildung
auszuschliessen. Eventualiter sei das Verfahren auszustellen und für das
vorliegende Berufungsverfahren in bundesrechts- und EMRK-konformer Weise ein
neuer Spruchkörper zusammenzusetzen. Dabei seien die Mitglieder des bestehenden
Spruchkörpers von der neuen Spruchkörperbildung auszuschliessen. Die
Spruchkörperbildung sowohl bezüglich des Strafgerichts als auch bezüglich des
Appellationsgerichts sei noch unter der Herrschaft des bis zum 30. Juni 2016
gültig gewesenen alten Gerichtsorganisationsgesetzes und mithin im vorliegenden
Verfahren erst- sowie zweitinstanzlich durch eine nicht richterliche Instanz
erfolgt. Daher sei die Spruchkörperbildung bundesrechts- und konventionswidrig.
Das Appellationsgericht wäre verpflichtet gewesen, im vorliegenden Verfahren
von Amtes wegen eine neue Spruchkörperbesetzung vorzunehmen bzw. von Amtes
wegen das Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2013 aufzuheben und zur Durchführung
eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter
bundesrechts- und EMRK-konformer Spruchkörperbildung, an das Strafgericht
zurückzuweisen.
3.1.2
Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags, da das Strafgericht
nach damaligem Dafürhalten ordentlich besetzt gewesen und die Rüge bis jetzt nicht
vorgebracht worden sei.
3.1.3
3.1.3.1
Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private
geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs
(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403), dass verfahrensrechtliche Einwendungen
so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster
Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel
dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der
Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf
das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit
vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der
vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f., 135
III 334 E. 2.2 S. 336, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 22 f., 132 II 485 E. 4.3 S.
496.
f., 130 III 66 E. 4.3 S. 75; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1;
1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist
die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür
relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen
auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt,
namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren
justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 f.). Mit
Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter
Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den
nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen,
andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach
Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig
ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5
S. 276; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8.
Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
Diese Auffassung
hat das Bundesgericht in den Entscheiden 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und
1B_429/2018 vom 29. November 2018 auch in Bezug auf die Rüge der fehlerhaften
Spruchkörperbesetzung unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung
explizit bestätigt. Es hält dort fest, dass Ausstandsgründe und Organmängel
anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben
«so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend
zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gerügt
werde. Wenn eine Partei «nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers
im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die
Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor
dem Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu
und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom
29.
November 2018 E. 4.2).
Gleiches ergibt
sich bereits aus dem erwähnten BGE 136 I 207, wo es ebenfalls um die Rüge einer
verfassungs- bzw. konventionswidrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers ging.
Das Bundesgericht hat in jenem Fall erwogen, dass es gegen Treu und Glauben
verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des
Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde, «ohne
dass sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bezüglich der […]
angerufenen Umstände etwas geändert hätte». Es hat dabei in aller Deutlichkeit
festgehalten, dass die blosse Kenntnisnahme aktueller Rechtsauffassungen zu
einer Frage nicht massgeblich sei für den Zeitpunkt, in dem die Frage
aufgeworfen werden müsse. So hat es im genannten Fall erwogen, es möge zwar
zutreffen, dass die Beschwerdeführerin sich erst durch einen Aufsatz in einer
Fachzeitschrift «der Verfassungswidrigkeit [...] bewusst geworden» sei, wie sie
geltend mache, denn die gerügte verfassungswidrige Zusammensetzung aufgrund
eines unkorrekten Wahlprozederes werde in der genannten Schrift insbesondere
thematisiert. Doch sei dies unbehelflich, denn: «Die […] beanstandeten, die
Gerichtsorganisation betreffenden Gesetzesnormen bestanden hingegen schon bei
Dispositiv
Klageeinreichung […]. Die Beschwerdeführerin hätte demnach die gerügte
institutionelle Verfassungswidrigkeit seit Beginn des Verfahrens unverzüglich
geltend machen können und müssen.» Daran vermöge selbst ein früherer kantonaler
Gerichtsentscheid nichts zu ändern, in welchem das Kassationsgericht Zürich die
Auffassung vertreten habe, das Handelsgericht sei konventions- und
verfassungsrechtlich zulässig. Wenn die Beschwerdeführerin an der Richtigkeit
dieses Entscheides gezweifelt habe, so hätte sie ihre abweichende Auffassung
sofort einbringen müssen. Indem sie bei Verfahrensbeginn nicht unverzüglich gehandelt,
sondern erst nach längerem Zuwarten eine institutionelle Verfassungs- und
Konventionswidrigkeit des Handelsgerichts beanstandet habe, habe sie die
entsprechenden Rügen verwirkt und sei damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207
E. 3.4 S. 211 f.). Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht im Entscheid
1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 festgehalten, dass auch Rügen betreffend eine
angebliche ungenügende gesetzliche Regelung der Besetzung des Spruchkörpers
unmittelbar nach Kenntnisnahme der Besetzung des entsprechenden Spruchkörpers
zu erfolgen haben. Eine nach Kenntnisnahme der Besetzung des Gerichts aufgrund
der Vorladung vom 11. Juli 2017 erfolgte entsprechende Rüge in einer Replik vom
6. November 2017 wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom
Obergericht des Kantons Bern zu Recht als verspätet angesehen und nicht mehr
behandelt (BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018, E. 5.4).
3.1.3.2 Im
vorliegenden Fall war dem Berufungskläger die Spruchkörperzusammensetzung des
Strafgerichts Basel-Stadt spätestens am Tag der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung am 21./22. November 2013 bekannt. Der Berufungskläger brachte
zu jenem Zeitpunkt keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp.
das entsprechende Verfahren vor, sondern rügte diesen Umstand erst anlässlich
der erneut durchgeführten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem
Appellationsgericht am 9. Dezember 2020. Im Einklang mit der in den Entscheiden
BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und 1B_429/2018 vom 29. November 2018 festgelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss daher die Berufung auf die mangelhafte
Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts als verspätet bezeichnet werden.
Mithin ist es aufgrund dieser Rechtsprechung auch nicht von Belang, dass der
Verteidiger des Berufungsklägers angibt, erst am Vortag der
Berufungsverhandlung vom fehlerhaften Vorgehen zur Spruchkörperbesetzung
erfahren zu haben. Als verspätet anzusehen ist unter diesen Umständen auch die
Geltendmachung der fehlerhaften Besetzung des Spruchkörpers des
Appellationsgerichts hinsichtlich der erstmals durchgeführten
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14./15. Januar 2016, war diese doch dem
Berufungskläger ebenfalls seit spätestens diesem Datum bekannt. In Bezug auf
die Besetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts im Rahmen der erneuten
Durchführung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 ist
schliesslich darauf hinzuweisen, dass dieser nach der Rückweisung durch das
Bundesgericht durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu
bestimmt wurde, wobei ein personeller Wechsel gegenüber der zuvor vorgenommenen
Bestimmung nur in der Person von Richter [...] (Ersatz für Richter [...]) und
dem Gerichtsschreiber [...] (Ersatz für [...]) erfolgte (vgl. Akten S. 2624a).
Im Ergebnis ist
daher der Antrag des Berufungsklägers auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
vom 22. November 2013 und Rückweisung der Sache zur Durchführung eines
bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und
EMRK-konformer Spruchkörperbildung bzw. der Ausstellung des vorliegenden
Berufungsverfahrens und neu durchzuführender Spruchkörperzusammensetzung
abzuweisen.
3.2
3.2.1 Des
Weiteren beantragt der Berufungskläger, es sei das Opfer in direkter
kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen
und dementsprechend zur Verhandlung vorzuladen. Dieser Antrag sei bereits in
der Berufungsbegründung vom 23. März 2018 in Ziffer 14 gestellt und bislang
nicht entschieden worden. Bei der Einvernahme vom 5. März 2013 handle es sich
um eine bloss dem Konfrontationsanspruch nicht genügende formelle
Konfrontation. Diese Einvernahme sei daher zu wiederholen.
3.2.2 Die
Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass sich das Bundesgericht mit
dieser Frage auseinandergesetzt und festgehalten habe, weshalb die
Konfrontation und die Einvernahmen eben doch verwertbar seien. Aus diesem Grund
sei auch dieser Antrag abzuweisen.
3.2.3
3.2.3.1 Der
in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein
besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind,
muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und
infrage stellen zu können (BGE 133 1 33 E. 2.2 S. 37 f., 131 I 476 E. 2.2 S.
481, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen).
Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art 32 Abs. 2 BV gewährleistet
(BGE 131 1476 E. 2.2 S. 480, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f.). Im Regelfall ist das
Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (BGer
6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 8.3, 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011
E. 1.2, 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4). Auf das Konfrontationsrecht kann
verzichtet werden (vgl. BGE 125 1 127 E. 6c/bb S. 134, 121 1 306 E. 1b S.
309; 118 Ia 462 E. 5b S. 470; BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015
E. 8.3, 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.2, nicht publ. in BGE 141 IV 305, 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in BGE 140 IV 196; je mit Hinweisen).
3.2.3.2 Das
Opfer erstattete am 3. Januar 2013 Anzeige gegen den Berufungskläger und wurde
gleichentags durch die Kriminalpolizei befragt. Im Verlaufe des Januars 2013
erfolgten weitere Einvernahmen des Opfers im Beisein seines Rechtsvertreters
und jenes des Berufungsklägers. An der vom Berufungskläger gerügten Einvernahme
vom 5. März 2013 wurden Opfer und Berufungskläger miteinander konfrontiert,
sodass letzterer sich direkt zu den Aussagen seiner ehemaligen Lebenspartnerin
äussern konnte. Ferner stellte sein Verteidiger dem Opfer einige
Ergänzungsfragen (Akten S. 869 ff.). Damit wurde dem Konfrontationsrecht des
Beschwerdeführers zumindest in formeller Hinsicht bereits im Vorverfahren
Rechnung getragen (so auch die Ausführungen des Bundesgerichts zum vorliegenden
Fall, s. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4).
In materieller
Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass
sich die Einvernommene nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs
erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht
sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung
auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer
6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017
E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre
Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend
machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht
mehr abgestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im
Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von
Erinnerungslücken, nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren
Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Sind die früheren Angaben
glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die
Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel
eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E.
4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren
Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten
erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit,
sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E.
4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017
E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die
Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung
der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine
Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_764/2015 vom 6. Januar
2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31.
Oktober 2013 E. 2.3.3). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren
Aussagen ist mithin, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer
Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch
zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein
Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm
freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2.
Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger Mettler, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 31 f.; dies., Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 2012,
1069, 1073 f.).
Vorliegend wurde
das Opfer im Laufe des Verfahrens verschiedentlich befragt und insgesamt drei
Mal mit dem Berufungskläger konfrontiert, nämlich am 5. März 2013, anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der ersten Verhandlung vor dem Appellationsgericht
am 14./15. Januar 2016. Das Opfer bestätigte seine früheren Aussagen auch
anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 5. März
2013 (Akten S. 869 ff.). Das Opfer äusserte zwar mehrfach den Wunsch, dass
alles zu Ende sein möge, dass der Berufungskläger aus der Haft entlassen werde
oder auch, dass das Opfer «es ungültig machen» wolle. Indessen blieb es
inhaltlich stets bei seinen Aussagen. Es bestätigte diese auf ausdrückliche
Vorhalte hin und erklärte auch, dass und weshalb es keine Details dazu mehr
ausführen wolle. Das Opfer bemühte sich zwar, die Vergewaltigungen zu
verharmlosen, indem es diese in den eigenen kulturellen Kontext stellte, in
welchem solches Verhalten «normal» sei. Ebenso meinte das Opfer, seine früheren
Aussagen betreffend die Drohungen seien vielleicht etwas übertrieben gewesen.
Dennoch bestätigte das Opfer jeweils die konkreten Vorfälle. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, ist ausserdem offensichtlich, dass das Opfer die
Relativierungen unter starkem Druck vorgenommen hat und einfach auch deshalb,
weil es sich keinerlei Vorteil aus den Anschuldigungen mehr versprach, sondern
darin nur noch Nachteile erblickte (vgl. dazu auch hinten E. 4.5.5.2).
Stellvertretend für viele sei hier die Aussage von der Konfrontationseinvernahme
zitiert: «Am 19.12.2012 habe ich mich von ihm getrennt. Damals hätte wirklich
sehr vieles passieren können […] und ich wollte, dass sich die Situation
abregt, was ich auch, wie ich nach zwei Monaten sehen kann, geschafft habe […].
Ich bin jetzt in [...] und wie ich jetzt A____ beobachten kann, wird er sich
nicht nur mir gegenüber, sondern auch jeder Frau gegenüber anders verhalten,
das hat er auch gelernt […]». Offenbar ging es bei Ängsten des Opfers damals
auch darum, dass sich dessen Bruder und der Berufungskläger, welche wegen dem
Opfer stritten (der Bruder wusste, dass es im Frauenhaus war), ein Gefecht
liefern könnten (Akten S. 877, 879). Die Drucksituation schilderte das Opfer
bereits in der Einvernahme vom 25. Januar 2013 ausführlich (Akten S. 816; 820
f.). Dass diese Umstände und Überlegungen zur damaligen Relativierung des
Aussageverhaltens des Opfers geführt haben, hat es anlässlich der erneuten, indirekten
Konfrontation vor dem Appellationsgericht am 15. Januar 2016 bestätigt und
ausgeführt: «Ich bin als Kurdin geboren, habe das Leben als kurdische Frau
weitergeführt […]. Wenn ich hier lebe mit Schweizer Gesetzen, bin im Inneren
immer noch eine kurdische Frau. Wenn ich hier Auskunft gebe, bin ich unter
schwerem Druck. [...] Eine kurdische Frau darf nicht zur Polizei gehen, nicht
über Vergewaltigung sprechen, sie darf nichts sagen, die Frau gehört zum Mann.
[...] Das erwarten alle Familien von mir. Ein Bruder von mir hat es akzeptiert.
Die sagen es ist beschämend, du darfst das nicht sagen, die verstehen das
nicht. [...] Mit verschiedenen Leuten schickt er mir Drohungen: wenn ..., dann
bringt er mich um. Ich höre von meiner Familie. Er hat meinen Götti in der
Türkei angerufen, es wäre schlimm, wenn sie das alles nicht zurückzieht. Sicher,
ich habe Angst. [...] Ich hatte Angst, dass der Bruder reagiert. Kurdische
Kultur, Männer zu Männer, das wird noch schlimmer [...] Angst, dass Männer das
Problem untereinander lösen, das wollte ich nicht. [...] Er war [mein] zweiter
Mann. In unserer Kultur, den zweiten Mann verlassen ist schlimm. Das hat [eine]
grosse Rolle gespielt, dass wir wieder zusammen kamen. [...] Seit 1 Monat, seit
er draussen ist, ist alles anders. [...] D____ hat alle meine Cousinen
angerufen, ich hätte [die] Familie kaputtgemacht, ich sei eine Hure. [...]
Dadurch verlor ich Kunden im Laden. Er ging zum Onkel vom Arbeitskolleg, er
bezahlt, wenn ich entlassen werde. [...] Ich habe Angst, er habe jemand vermittelt,
um mich zu beobachten.» Auf die Frage nach dem Mut, um dennoch auszusagen,
antwortete das Opfer: «Seit 3 Jahren lebe ich schon damit, das zurückziehen
bringt nichts, egal was kommt, es ist kein Leben.» Auf Fragen der Verteidigung führte
das Opfer einige Bedrohungsszenen auch noch detailliert aus. In der Sache bestätigte
es die früheren Aussagen zu den Vergewaltigungsvorwürfen und legte diese in
groben Zügen noch einmal dar (Akten S. 1897 ff.).
Im Ergebnis
hatte damit der Berufungskläger – entgegen seinen Ausführungen – bereits im
Vorverfahren ausreichend Gelegenheit, sein Fragerecht auszuüben und die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers in Frage zu stellen, womit sein
Konfrontationsanspruch nicht verletzt ist (so auch die Ausführungen des Bundesgerichts
zum vorliegenden Fall, s. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Da der
Berufungskläger überdies auch im erstinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren
erneut mit den Aussagen des Opfers konfrontiert wurde, ist erst recht von einer
Verwertbarkeit derselben auszugehen. Wie es sich mit ihrer Beweiskraft und
inhaltlichen Glaubhaftigkeit verhält, ist eine Frage der Beweiswürdigung;
darauf wird zurückzukommen sein (s. hinten E. 4.6).
Sofern der
Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vom 23. März 2018 noch vorbringt,
die vor der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 durchgeführten
Einvernahmen des Opfers seien gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO zulasten des
Berufungsklägers durchwegs unverwertbar, da nur der Verteidiger an den
Einvernahmen habe teilnehmen können, das Fragerecht dem Beschuldigten und
seinem Verteidiger jedoch grundsätzlich gemeinsam einzuräumen sei, so ist dem
Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein
Beweis, der nicht in Gegenwart einer Partei oder ihres Rechtsbeistandes erhoben
wurde, zu Lasten der Partei verwertet werden, wenn innert nützlicher Frist
keine Konfrontation verlangt wurde (BGer 6B_1080/2013 vom 22. Oktober 2014 E.
2.2). Der Verteidiger des Berufungsklägers nahm – abgesehen von der ersten
Einvernahme am 3. Januar 2013, die aber vor seinem Gesuch vom 8. Januar 2013 um
persönliche Teilnahme von ihm und dem Berufungskläger durchgeführt worden war –
persönlich an jeder Einvernahme zwischen dem 17. bis zum 31. Januar 2013 teil.
Mithin wäre es ihm problemlos möglich gewesen, zeitnah einen Antrag auf
Wiederholung der Einvernahmen im Beisein des Berufungsklägers zu stellen.
Soweit ersichtlich, stellte er dieses Gesuch jedoch weder im Vorverfahren noch
vor dem Strafgericht, sondern erst zweitinstanzlich vor dem
Appellationsgericht. Mithin ist aufgrund der Zeitdauer von mehreren Jahren
nicht mehr von einem Antrag auf Wiederholung «innert nützlicher Frist»
auszugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger auch
durch den Berufungskläger instruiert und über allfällige Einzelheiten des
Falles informiert war und dadurch eine effektive Wahrnehmung der
Teilnahmerechte gewährleisten konnte (vgl. dazu BGer 6B_135/2018 vom 22. März
2019 E. 2.2). So stellte der Verteidiger im Rahmen der fortgesetzten
Einvernahme im Januar 2013 rund 36[!] Ergänzungsfragen an das Opfer (Akten S.
834 ff.), was klar dafür spricht, dass er sich mit dem Berufungskläger zuvor
eingehend absprechen konnte. Im Ergebnis ist daher auch in dieser Hinsicht von
einer Verwertbarkeit der Einvernahmen auszugehen.
3.3
3.3.1 Des
Weiteren beantragt der Berufungskläger, es sei die Krankengeschichte des Opfers
von Dr. med. G____ beizuziehen. Das Gutachten scheine davon auszugehen, dass Dr.
med. G____ das Opfer im Zeitraum von Juli 2012 bis Januar 2013 behandelt und therapeutische
Gespräche mit ihr durchgeführt habe. Den Inhalt dieser Gespräche habe der Psychiater
in dem beim Gericht eingereichten Arztbericht festgehalten. Möglicherweise habe
das Opfer die Schilderungen, die der Psychiater in seinem ärztlichen Bericht
wiedergebe, erst im Laufe des Jahres 2013 gemacht, nachdem bereits Strafanzeige
erstattet worden sei. Es sei aus den Akten jedoch klar ersichtlich, dass das
Opfer nie während der Zeit von Juli 2012 bis Januar 2013 bei Dr. med. G____
gewesen sei. Aufgrund der im Arztbericht auftauchenden Deutschfehler sei davon
auszugehen, dass bei der Formulierung des Zeitraums, wann die Schilderungen des
Opfers erfolgt seien, allenfalls eine fehlerhafte Zeitangabe gemacht worden
sei. Ob dies der Fall sei, könne nur aufgrund des Beizugs der Krankengeschichte
festgestellt werden.
3.3.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags. Es sei nicht davon
auszugehen, dass mangelnde Deutschkenntnisse ein Grund dafür seien, dass man
nicht wisse, wann die Behandlung erfolgt sei. Dies gehe ganz klar aus dem
Arztbericht hervor und das Gutachten habe gestützt auf diese Beschilderung erstellt
werden können. Der Beizug der Krankengeschichte sei vorliegend nicht notwendig.
3.3.3
3.3.3.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren
und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1
StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts
im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die
entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt
worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389
Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m.
Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare
Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster
Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389
Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember
2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung
der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich
durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die
betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art.
139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht
somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des
Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann
zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen
anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3
S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar
2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen).
3.3.3.2 Unbestritten
ist, dass der das Opfer behandelnde Psychiater Dr. med. G____ während des
in Frage stehenden Zeitraums von Juli 2012 bis Januar 2013 seine Praxis in [...]
hatte. Das Opfer und der Berufungskläger lernten sich gemäss eigenen Angaben im
April 2012 näher kennen, gingen kurze Zeit später eine Beziehung ein und
wohnten seit Juli 2012 zusammen in [...]. Der Berufungskläger bringt vor, dass
sich aus den Akten klar ergebe, dass das Opfer im fraglichen Zeitraum nie bei
ihrem Psychiater gewesen sei. Dieser Auffassung ist zu widersprechen.
Zum einen legt
der Berufungskläger nicht dar, welche Akten den Umstand belegen sollen, dass
das Opfer von Juli 2012 bis Januar 2013 nicht in [...] gewesen sei und ihren
Psychiater hätte besuchen können. Vielmehr sprechen verschiedene Indizien
dafür, dass sie Dr. med. G____ in dieser Zeit sehr wohl für einen
Behandlungstermin hätte treffen können. Zum einen wohnte das Opfer vor ihrem
Umzug nach [...] selbst in [...] und die Tochter M____ wurde dort geboren.
Zudem hatte sie zu jenem Zeitpunkt auch ein soziales Netzwerk in [...] (Akten S. 2530a,
GA S. 77). Des Weiteren wurde bereits im Polizeirapport vom 14. August 2012
(das Opfer meldete sich bei der Polizei, da der Berufungskläger Gewalt gegen es
angewendet habe) angegeben, dass das Opfer in Erwägung ziehe, wieder zurück
nach [...] zu Bekannten zu gehen (Akten S. 685). Auch im Polizeirapport vom 16. August
2012 (erneute Meldung durch das Opfer bei der Polizei) findet sich der Eintrag,
dass das Opfer und der Berufungskläger entschieden hätten, dass das Opfer
zusammen mit ihrer Tochter nach [...] fahren solle, um dort vorübergehend bei
einer Freundin zu wohnen. Dort habe sie dann Zeit, sich um die Wohnungssuche
etc. zu kümmern. Die Polizei nahm vom Opfer auch mittels «Verfügung und
Bestätigung einer Sicherstellung» vorübergehend den Wohnungsschlüssel zur
gemeinsamen Wohnung in [...] ab. Am Montag, dem 20. August 2012, sei das Opfer sodann
zusammen mit dem Berufungskläger zur Polizei gegangen. Sie hätten dort
mitgeteilt, dass sie die Probleme miteinander besprochen und alles geklärt
hätten. Den Strafantrag, den sie gegenseitig wegen Tätlichkeiten gestellt
hätten, hätten sie zurückgenommen (Akten S. 694 f.). In der Zwischenzeit (vom
16.–20. August 2012) wäre es dem Opfer etwa möglich gewesen, ihren Psychiater
in [...] zu besuchen. Seit Mitte Oktober 2012 wohnte ausserdem die Tochter des
Opfers bei ihrem Vater (Ex-Mann des Opfers) in [...] (vgl. die Aussage in der
Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 731). Entsprechend ist nicht
auszuschliessen – wenn nicht sogar sehr wahrscheinlich – dass das Opfer sich
zwecks Besuchs ihrer Tochter ebenfalls vermehrt in [...] aufhielt. Überdies
flüchtete das Opfer gemäss eigenen Aussagen am 18. Dezember 2012 vor dem
Berufungskläger nach [...] und kam im dortigen Frauenhaus unter (Akten S. 733,
736, 918). Daran ändert auch der vom Berufungskläger ins Feld geführt Umstand
nichts, dass das Opfer gemäss eigenen Aussagen während ihres Aufenthalts in [...]
bei «N____» in psychologischer Behandlung gewesen sei. Die vom Berufungskläger
gemachte Schlussfolgerung, dass aufgrund der zitierten Aussage des Opfers, dass
«mein eigentlicher Psychologe […] Herr Dr. med. G____ [ist]» (Akten S. 828),
aufgezeigt werde, dass sich das Opfer erst nach Januar 2013 bei diesem in
Behandlung befunden habe, verfängt nicht. Eher lässt sich darauf schliessen,
dass eben Dr. med. G____ zu jener Zeit (und auch schon zuvor) ihr eigentlicher
Psychiater war und sie «N____» zusätzlich insbesondere aufgrund des Umstands
besuchte, dass diese ihre Praxis in [...] hatte. Daraus kann mithin nicht
geschlossen werden, dass das Opfer zwischen Juli 2012 und Januar 2013 ihren
eigentlichen Psychiater Dr. med. G____ in [...] nie besuchte oder
telefonisch kontaktierte. Entsprechend ist dem Berufungskläger in seinen
Ausführungen nicht zu folgen, weshalb das Opfer im fraglichen Zeitraum von Juli
2012 bis Januar 2013 nicht ärztliche Termine bei Dr. med. G____ in [...]
hätte wahrnehmen können. Schliesslich bringt der Berufungskläger nicht vor,
warum nicht auch eine telefonische Beratung durch den behandelnden Psychiater
hätte stattfinden können.
Zum anderen
widerspricht das Vorbringen des Berufungsklägers auch den Angaben von Dr. med. G____
selbst. Dieser gab explizit an, dass sich das Opfer vom 21. Oktober 2010 bis
22. Juni 2013 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
befunden habe. Diese Aussage machte er in den Arztberichten vom 23. August 2018
(Akten S. 2413) sowie vom 11. August 2019 (Akten S. 2524 ff.). In ersterem
stützte er seine Diagnose (Akute Belastungsreaktion [ICD-10 F43.0] mit
depressivem Zustand; Probleme in der Beziehung [ICD-10 Z63.0]) explizit auf den
Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2013. In letzterem gab er an, dass die Patientin ab
Juli 2012 in Gesprächen immer wieder über die sexuelle Gewalt sowie
Handgreiflichkeiten in der Beziehung berichtet habe. Aufgrund dieser Angaben
ist davon auszugehen, dass sich das Opfer im fraglichen Zeitraum effektiv bei Dr.
med. G____ in Behandlung befand. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers
ist auch nicht davon auszugehen, dass Dr. med. G____ aufgrund von mangelnden
Deutschkenntnissen fehlerhafte Zeitangabe gemacht hätte, beschränken sich die
«Deutschfehler» doch vor allem auf den morpho-syntaktischen Bereich,
insbesondere auf inkorrekt verwendete Fallformen. Inwiefern dieser Umstand
Einfluss auf die inhaltliche Korrektheit von Zeitangaben gehabt haben soll, ist
nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht näher dargelegt.
Ferner gilt es
anzumerken, dass Dr. med. G____ vorliegend nicht selbst als Gutachter
fungierte, sondern eine aussagepsychologische Begutachtung in Auftrag gegeben
wurde, welche durch unabhängige Fachpersonen und unter Exploration des Opfers
durchgeführt wurde. Der Umstand, dass im Rahmen einer solchen Begutachtung auch
Fremdauskünfte beigezogen werden, entspricht der Praxis sowie den gesetzlichen
Vorgaben, wobei es der Sachkunde der Gutachterinnen zuzutrauen ist, die
Interpretation der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzunehmen sowie
den allenfalls notwendigen Beizug von zusätzlichen Dokumenten zu veranlassen.
Vorliegend ist entsprechend davon auszugehen, dass sich die beiden
Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens im Klaren waren, was sie für
dessen Erstellung benötigten. Diese Unterlagen haben sie entsprechend auch
erhalten (s. zum weitergehenden Antrag des Berufungsklägers betr. Einsicht in
zusätzlich durch die Expertinnen eingeholte Unterlagen hinten E. 3.4).
Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass – sofern der Berufungskläger
durch seinen Antrag eine allfällige Fehlerhaftigkeit des Gutachtens selbst
geltend machen will – dies wiederum eine Frage der Beweiswürdigung – und nicht
der Verwertbarkeit – darstellt.
Im Ergebnis ist
der beantragte Beizug der Krankengeschichte daher aufgrund der erfolgten
Ausführungen nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen.
Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
3.4
3.4.1 Des
Weiteren beantragt der Berufungskläger, es seien – aufgrund bestehender Zweifel
am Inhalt des Gutachtens – sämtliche Unterlagen, namentlich die anamnestischen und
fremdanamnestischen Unterlagen, Erfragungen von Arztberichten und die Videodokumentation
der Verteidigung herauszugeben, um die Stichhaltigkeit des Gutachtens
überprüfen zu können.
3.4.2 Die
Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass es nicht der Praxis entspreche,
dass die Aufnahmen, welche Gutachterinnen erstellen, herauszugeben seien, zumal
sämtliche Aussagen im Gutachten selber enthalten seien.
3.4.3
3.4.3.1 Aus
dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf
rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten
Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs.
1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte
Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren
wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art.
107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die
beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis
nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive
Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig
sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls
soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben
werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig
belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in
der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und
gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist
Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen
kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit
Hinweisen; siehe auch BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3 mit Hinweisen;
zu den weiteren Aspekten des Anspruchs auf rechtliches Gehör: BGE 141 III 28 E.
3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 [Begründungspflicht]; 141 I 60 E. 3.3 S.
64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. [Beweisanträge]; je mit Hinweisen).
3.4.3.2 Sofern
der Berufungskläger die Akteneinsicht für allfällige bei der Gutachtenserstellung
beigezogenen Unterlagen u.ä. geltend macht, ist zum einen festzuhalten, dass
hiermit wohl insbesondere die im Rahmen der Begutachtung erfolgten
Explorationsgespräche mit dem Opfer bzw. deren Dokumentation gemeint ist.
Sofern sich der Berufungskläger auf weitere Unterlagen bezieht, ist dem
entgegenzuhalten, dass er bereits im Besitz aller übrigen Verfahrensunterlagen
ist, die den Expertinnen zwecks Gutachtenserstellung mit Verfügung vom 2.
Januar 2019 bzw. mit Schreiben vom 3. Januar 2019 (Akten S. 2457 f.) an
Dipl.-Psych. J____ zugestellt wurden (Strafakten [Band 1 bis 8]; 1 Band Akten
der Staatsanwaltschaft Bern betr. Verfahren gegen F____; Verfahrensakten aus
dem Verfahren gegen den Berufungskläger im Kanton Aargau). Eine «Ergänzung der
Akten» erfolgte lediglich auf Antrag der Expertinnen vom 21. Mai 2019 (Akten S.
2512 f.), wonach Dr. med. G____ verschiedene Fragen zur Beantwortung zu
unterbreiten seien. Diese wurden letzterem mit Verfügung vom 7. Juni 2019 bzw.
mit Schreiben vom 11. Juni 2019 zur Beantwortung vorgelegt (Akten S. 2520). Dr.
med. G____ reichte seine Antworten mit Eingabe vom 11. August 2019 beim
Appellationsgericht ein (Akten S. 2524 ff.), die mit Verfügung vom 13. August
2019 unter anderem auch dem Verteidiger zur Kenntnis zugestellt wurden (Akten
S. 2527). Weitere Arztberichte u.ä., welche sich nicht in den Akten befänden
bzw. in welche der Berufungskläger keine Einsicht gehabt hätte, liegen nicht
vor. Alle Berichte, auf die im Gutachten verwiesen wird, sind in den Strafakten
([...], [...] und [...]) enthalten. Nicht den Verfahrensakten liegen lediglich
die Aufzeichnungen der Explorationen des Opfers vom 24. April 2019, 15. Mai
2019 sowie vom 15. Oktober 2019 bei, die im Rahmen der Erstellung des
aussagepsychologischen Gutachtens von beiden Expertinnen gemeinsam durchgeführt
wurden (vgl. die Ausführungen zum Untersuchungsablauf im Gutachten, Akten S. 2530a,
GA S. 25).
Grundsätzlich besteht
kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen, die nicht Teil der Verfahrensakten bilden.
Bei den durch die Gutachterinnen durchgeführten Explorationsgesprächen und
deren Aufzeichnung handelt es sich um fachspezifische Abklärungen, die mit dem
Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen und der Gutachtenserstellung
dienen (Art. 185 Abs. 4 StPO). Sie sind Mittel für die Durchführung der
Begutachtung, welche Aufgabe der forensischen Sachverständigen ist, und stellen
für sich keine Beweismittel dar (vgl. BGE 144 I 253 E. 3.7 und 3.8 S. 260 ff.).
Beweismittel ist vielmehr das erstellte Gutachten in seiner Gesamtheit, das vom
Gericht zu würdigen und auf seine Schlüssigkeit zu prüfen ist und dessen
methodische und inhaltliche Schlüssigkeit auch vom Verteidiger im Rahmen des
gerichtlichen Verfahrens in Frage gestellt werden kann (Art. 188 und 189 StPO;
BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 262 f.). Zudem sind gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Parteien sowie die Verteidigung grundsätzlich auch nicht
berechtigt, an der gutachterlichen Tätigkeit teilzunehmen (BGE 132 V 443 E. 3.4
ff. S. 466 ff.; vgl. auch BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3; Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 185 N 41). Es besteht ferner auch kein Anspruch darauf, dass
Explorationsgespräche protokolliert oder mit Tonaufzeichnungsgeräten
aufgezeichnet werden (Donatsch, a.a.O.,
Art. 185 N 41).
Doch selbst wenn
man für die die Aufzeichnung der Explorationsgespräche ein grundsätzliches
Akteneinsichtsrecht annehmen würde, so wäre dies in vorliegenden Fall
abzulehnen. So gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt: Es kann
eingeschränkt werden, wenn höherwertige Interessen dies verlangen. Dies ist
etwa bei Akten denkbar, welche die höchstpersönliche Sphäre von Parteien oder
weiteren Verfahrensbeteiligten tangieren (Schmutz,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 101 StPO N 19 ff.). Zwar
darf grundsätzlich zum Nachteil einer von solchen Beschränkungen betroffenen
Partei nicht aufgrund vorenthaltener Akten entschieden werden. Es ist bei
Vorliegen von höherwertigen Interessen jedoch ausreichend, wenn die
vorenthaltenen Akten den Betroffenen bzw. ihren Rechtsvertretern mindestens in
ihrem wesentlichen Inhalt (z.B. Schlussfolgerungen des Gutachtens) zur
Stellungnahme eröffnet wurden (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar 3. Aufl., Zürich 2018,
Art. 101 N 13). Vorliegend fand die Exploration des Opfers zu ihren
biographischen Aspekten bzw. zur individuellen Anamnese und ihrer derzeitigen
Lebenssituation statt (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 47 ff.). Im Rahmen
solcher Schilderungen ist es unausweichlich, dass die befragte Person auch heikle
Personendaten von sich preisgibt, die sehr private, wenn nicht sogar intime
Details enthalten. Vorliegend ist daher von einem höherwertigen Interesse des
Opfers auszugehen, welches einem allfälligen Akteneinsichtsrecht des
Berufungsklägers entgegenstünde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die meisten
Ausführungen des Opfers, welche Aufnahme ins Gutachten gefunden haben, gemäss
den Expertinnen «soweit als möglich getreu wiedergegeben» wurden (Akten S. 2530a,
GA S. 47). Dem Berufungskläger war es somit einerseits möglich, die für
das Gutachten relevanten Aussagen des Opfers problemlos nachvollziehen zu
können. Andererseits konnte er auch zum Gutachten und den darin dargestellten
wesentlichen Inhalten, welche auf die Exploration des Opfers Bezug nahmen,
Stellung nehmen. Hierbei gilt es festzustellen, dass der Berufungskläger zu den
gutachterlichen Ausführungen der biographischen Aspekte des Opfers keine Kritik
vorbrachte. Schliesslich hielten die Gutachterinnen fest, dass die angeklagten
Straftaten im Rahmen der Exploration nicht explizit erfragt bzw. vertiefend
besprochen worden seien (Akten S. 2530a, GA S. 88 Fn. 13).
Entsprechend lassen sich aus den Aussagen des Opfers keine unmittelbar den
Berufungskläger belastenden Umstände ableiten. Im Ergebnis ist daher der Antrag
des Verteidigers auf Einholung der nicht in den Akten befindlichen
Gutachtensgrundlagen und Gewährung von Akteneinsicht in dieselben abzulehnen.
3.5
3.5.1 Schliesslich
beantragt der Berufungskläger, es sei aufgrund von fehlender Stichhaltigkeit
und Widersprüchen im eingeholten Gutachten ein Obergutachten zur Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Opfers bei Prof. Dr. Dipl.-Psych. O____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie
BDP/DGPs, an der [...] in Auftrag zu geben. Zudem sei das Verfahren
auszustellen, bis dem Verteidiger die anbegehrten Akten zur Verfügung gestellt
worden seien.
Der
Berufungskläger stützt seine Kritik am Gutachten hauptsächlich auf die durch
ihn bzw. seinen Verteidiger ins Recht gelegte aussagepsychologische
Stellungnahme von Dipl.-Psych. K____ (Akten S. 2543 ff.). Einerseits sei die
gutachterliche Befunderhebung als unvollständig zu bewerten (spezifischere
Exploration einzelner relevanter biografischer Informationen erforderlich;
fehlende Exploration zur Sache), sodass zentrale Beurteilungsschritte gar nicht
hätten erfolgen können (Konstanzanalyse) oder methodisch fragwürdig
durchgeführt worden seien (Qualitätsanalyse), wobei darüber hinaus bei
Anwendung der letzteren Methode inhaltliche Miss- und Unverständnisse vorlägen.
Die vorliegenden Beurteilungen und Schlussfolgerungen würden insofern bereits
einer tragfähigen Basis entbehren. Andererseits fänden sich verschiedene
bedeutsame Fehler und Unvollständigkeiten in den vorliegenden Ausführungen. Insbesondere
seien in Hinblick auf die aufgestellte Lügenhypothese zu berücksichtigende
Kompetenzen nicht oder nicht hinreichend erfragt oder berücksichtigt worden
(frühere Gewalterfahrungen/Beobachtung von Gewalt in der Türkei; Erlebnisse mit
bzw. Verfahrensinhalte betreffend den früheren Ehemann des Opfers; Arbeit mit
und Unterstützung von kurdischen Frauen). Die Zurückweisung der Überlegung
möglicher psychopathologischer Auffälligkeiten oder gravierender bzw.
relevanter Persönlichkeitsakzentuierungen auf Seiten des Opfers basiere zu
grossen Teilen auf nicht fachkundigen bzw. kurzen Interaktionen,
nachvollziehbare psychiatrische Befunde oder fremdanamnestische Angaben fehlten
nach wie vor. Die vom Opfer selbst gelieferten Informationen zur Biografie seien
dabei unkritisch als zutreffend und positiv beurteilt worden, obgleich
hinsichtlich des Aussageverhaltens eindrückliche Auffälligkeiten angemerkt worden
seien, die auch im Untersuchungsbericht nachvollziehbar würden, und sich in
zentral relevanten, da inhaltlich parallelen Bereichen (Verhalten des Ex-Ehemanns),
widersprüchliche, aber der inhaltlichen Darstellung jeweils angepasste
Ausführungen fänden. Gerade vor dem Hintergrund des sehr wechselhaften
Aussageverhaltens betreffend die Anschuldigungen gegen den Berufungskläger (mit
der Vorgeschichte ähnlicher Aussageweise hinsichtlich des Ex-Ehemannes) ergebe
sich als relevante Gegenüberlegung zur Wahrannahme die Denkmöglichkeit, das
Opfer hätte ihre Angaben (mit unklaren bewussten/unbewussten Anteilen) jeweils
gemäss ihrer aktuellen Bewertung des Berufungsklägers bzw. der Beziehung verschieben
können, und so gegebenenfalls als wenig erfüllend erlebte Sexualkontakte einer
jeweils neuen Interpretation und deutlichen inhaltlichen Akzentuierung
unterzogen haben. Inkorrekt sei auch die Aussage im Gutachten, dass fehlende
Wortprotokolle (der Opferaussagen) eine Unterschätzung der inhaltlichen
Qualität nach sich ziehen würden, vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Im
Ergebnis sei daher aus fachlicher Sicht zu schlussfolgern, dass das vorliegende
Gutachten den wissenschaftlichen Standards aussagepsychologischer Begutachtung
und Schlussfolgerung nicht genüge.
3.5.2 Die
Staatsanwältin beantragt die Abweisung des Antrags mit der Begründung, dass der
Verteidiger des Berufungsklägers selbst Psychologin J____ vorgeschlagen habe
und der Antrag insofern erstaune. Es gebe überdies auch keinen Grund, ein
Obergutachten in Auftrag zu geben, da das vorliegende Gutachten über sämtliche
Probleme Auskunft geben würde.
3.5.3
3.5.3.1 Zieht
das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist
es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in
einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob
es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin
eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der
sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob
sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien
ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen
aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die
Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache
für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit
nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es
hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der
Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten
grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in
Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen
begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige
Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen
das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 393
E. 6.1 S. 372 f., 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f., 130 I 337 E. 5.4.2
S. 345, 128 I 81 E. 2 S. 84). Gemäss Art. 189 StPO lässt die
Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt
weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar
ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich
voneinander abweichen; oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens
bestehen (vgl. BGer 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1, 6B_296/2017 vom
28. September 2017 E. 3.2, 6B_590/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1). Ein
Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn
gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,
wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich
widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart
offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
(BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373; BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E.
3.2, 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1).
Wie bereits
erwähnt, stützt der Berufungskläger seine Kritik am Gutachten hauptsächlich auf
die durch ihn ins Recht gelegte aussagepsychologische Stellungnahme von
Dipl.-Psych. K____. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des
Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von einem
Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des jeweils Beschuldigten
erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien
Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der
Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E.
6.2 S. 373 f., 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3f/bb S. 82; BGer
6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; vgl. auch Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 189
StPO N 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für
den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten
durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als
Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und
unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem
Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung,
ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden
zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit
auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden
ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm
entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte nicht
Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Anklägers. Er ist vielmehr
Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch
besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S.
373 f., 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f., 118 Ia 144 E. 1c S. 145). Aus diesen
Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte
Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht
gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374; BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011
E. 1.4). Es ist daher bereits zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die
Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern
vermag (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374; BGer 6B_951/2009 vom 26. Februar
2010 E. 1.3, 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2).
Vorliegend
verfasste K____ die eingereichte Stellungnahme im Auftrag des Berufungsklägers
und wurde per Vorauskasse auch durch diesen für ihre Tätigkeit entlöhnt (vgl.
die Ausführungen des Verteidigers, Akten S. 2723 f.). Mithin ist die
Stellungnahme als Privatgutachten zu behandeln. Aufgrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dem auch nicht entgegen, dass es sich
gemäss Aussagen des Verteidigers bei K____ um eine erfahrene Aussagepsychologin
handle, die häufig in Deutschland über Tage beim Gericht als Expertin
eingesetzt werde. Ferner vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass
es sich bei dem durch den Berufungskläger ins Recht gelegte Privatgutachten
nicht selbst um ein aussage-psychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Opfers, sondern «nur» um eine aussagepsychologische
Stellungnahme handelt, sind doch die vom Bundesgericht für ein Parteigutachten
vorgebrachten Umstände, weshalb diese lediglich Parteibehauptungen darstellen,
auch für eine solche (methodenkritische) Stellungnahme einschlägig (günstig für
die Partei, welche sie einreicht; Gutachter nicht unabhängig und unparteiisch; Auftragsverhältnis
zu der ihn beauftragenden privaten Partei; Erstellerin wurde von den
juristischen Entscheidungsträgern nicht in die Pflicht genommen; Anschein einer
Befangenheit).
Immerhin kann
ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der
Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines
(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass
entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend
geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses
Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide
dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (BGer 6B_438/
2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten
Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das
Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters
derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3 S.
352 ff.; BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; 6B_48/2009 vom 11.
Juni 2009 E. 4.2; Heer, a.a.O.,
Art. 189 StPO N 7).
3.5.3.2 Vorliegend
sind das Parteigutachten bzw. die methodenkritische Stellungnahme sowie die
Ausführungen der Parteigutachterin jedoch nicht geeignet, die Überzeugungskraft
des Gutachtens ernstlich zu erschüttern. Die mit der Erstellung des
ursprünglichen aussagepsychologischen Gutachtens betrauten Expertinnen Dipl.-Psych.
J____ und Dr. med. L____ konnten im Rahmen der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 grundsätzlich alle durch den
Berufungskläger bzw. die Privatgutachterin vorgebrachte Kritik am Gutachten
widerlegen bzw. plausible Antworten auf aufgeworfenen Fragen vorbringen.
Hinsichtlich der
durch den Berufungskläger kritisierten Zurückweisung der Überlegung möglicher
psychopathologischer Auffälligkeiten oder gravierender bzw. relevanter
Persönlichkeitsakzentuierungen beim Opfer legten die Expertinnen klar dar, dass
aufgrund der subjektiven Angaben des Opfers, welche dieses im Rahmen der
gutachterlich erfolgten Exploration konsistent, nachvollziehbar und plausibel habe
wiedergeben können und den vorliegenden fremdanamnestischen Angaben eine
Persönlichkeitsstörung mit hinreichender Validität ausgeschlossen werden könne
(Akten S. 2684; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 96). Auch die
Privatgutachterin selbst hält fest, dass gemäss ihrer Einschätzung keine
Hinweise auf eine massive Einschränkung der Aussagetüchtigkeit des Opfers
vorlägen (Akten S. 2700). Eine möglicherweise beim Opfer vorliegende
Anpassungsstörung geringer Ausprägung (bei in casu nicht vorliegenden
Komorbiditäten) habe überdies keinen Einfluss ihre Aussagetüchtigkeit (Akten
S. 2685). Hinsichtlich der Überprüfung psychopathologischer
Auffälligkeiten vor dem Jahre 2012 seien von den Expertinnen zudem diverse
Arztberichte ab dem Jahre 2002 eingeholt worden. In diesen fänden sich keine
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder interaktionelle Auffälligkeiten
des Opfers (Akten S. 2699). Aus den Arztberichten von Dr. med. G____ gehe
gemäss den Expertinnen ausserdem hervor, dass offenbar eine
kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung durchgeführt worden sei, wonach
die Dauer der Behandlungen bzw. der Gespräche gemäss der Praxis in der Schweiz
in der Regel 50 Minuten betragen würden. Es gehe aus den Berichten auch hervor,
dass die medikamentöse Behandlung nicht vordergründig gewesen sei, womit davon
ausgegangen werden könne, dass es sich vorwiegend um eine psychotherapeutisch
ausgerichtete Behandlung gehandelt habe. Zudem sei anzunehmen, dass Dr. med. G____
als Facharzt bzw. Psychiater aus demselben Kulturkreis wie das Opfer während
eines Behandlungszeitraums von mehreren Jahren gravierende interaktionelle
Auffälligkeiten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung erkennen würde (Akten S.
2701). Ausserdem habe das Opfer beispielsweise erhebliche psychosoziale
Belastungen durch die Krankheit ihrer Tochter erfahren und sei auch in diesem
Zusammenhang offenbar nicht durch extrem gravierende Abweichungen – Voraussetzung
für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung – aufgefallen (Akten
S. 2702). Des Weiteren könne auch nicht, bezogen auf die vom
Berufungskläger bzw. der Privatgutachterin geltend gemachten Diskrepanzen
zwischen dem Austrittsbericht der UPK vom 14. August 2012 und der kurz darauf
erfolgten Kontaktierung eines Notfallpsychiaters durch das Opfer, auf eine Persönlichkeitsakzentuierung
– im Sinne einer nicht voll ausgeprägten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 –
geschlossen werden, da sich eine solche nicht isoliert auf eine
Beziehungskonstellation äussern würde. Vielmehr sei zu erwarten, dass sich eine
solche Problematik der emotionalen Instabilität und der Wechselhaftigkeit auch
in anderen Lebensbereichen zeige und auch von Laien wahrnehmbar sei. Die für
das Gutachten eingeholten Fremdauskünfte liessen jedoch nicht auf solch eine Persönlichkeitsakzentuierung
schliessen (Akten S. 2704 f.). Die vom Berufungskläger monierten Diskrepanzen
zwischen den Therapieberichten von lic. phil. H____, Psychotherapeutin ASP, und
dem Gutachten wurden von den Expertinnen schliesslich ebenfalls anerkannt,
jedoch hielten letztere daran fest, dass sich, gestützt auf die retrospektiven
Angaben des Opfers bezüglich der Symptomatik im Jahr 2014, die von H____
gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aus
gutachterlicher Sicht nicht (mehr) nachvollziehen lasse. Gestützt werden könne
lediglich das Vorliegen eines depressiven Syndroms (Akten S. 2706, vgl.
auch Akten S. 2530a, GA S. 95 f.).
In Bezug auf die
in der Stellungnahme monierte angebliche unvollständige Befunderhebung und das
in diesem Zusammenhang geltend gemachte Fehlen von zentralen
Beurteilungsschritten im Gutachten führten die Expertinnen aus, dass das
Gutachten die Hypothese von einer absichtlichen Falschbeschuldigung nicht
explizit zurückweise. Eine solche Falschbeschuldigung durch das Opfer sei
entsprechend nicht ganz unwahrscheinlich. Ein Ausschluss im Rahmen der
aussagepsychologischen Methodik bedeute nämlich, dass die Hypothese wirklich
zurückgewiesen werden könne. Und für dieses Zurückweisen brauche es eine
vollständige Diagnostik, worunter auch die Aussagekonstanz zu subsumieren sei, die
man im vorliegenden Falle nur sehr bedingt habe beurteilen können. Bezogen auf
die gesamte Bewertung sei es jedoch nach wie vor wenig wahrscheinlich, dass das
Opfer die in seinen Aussagen vorkommenden Realkennzeichen einer konstruierten
Darstellung hätte aufprägen können. Im Falle der Kritik an einer fehlenden
Exploration zur Sache entgegneten die Expertinnen, dass in Deutschland zwar so
eine Praxis existiere, dies in der Schweiz aber aus Gründen der
strafprozessualen Verwertbarkeit allfälliger Opferaussagen zur Sache nicht
gleich gehandhabt werde. Anscheinend schien eine fehlende Exploration zur Sache
auch die Privatgutachterin nicht grundsätzlich von einer aussagepsychologischen
Beurteilung der Aussagen des Opfers abzuhalten, gab diese doch in ihrer ersten
aussagepsychologischen Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 (und damit nota bene vor
Erstellung des aussagepsychologischen Gutachtens durch die beiden Expertinnen)
an, dass sie deshalb auf eine eigene aussagepsychologische Beurteilung
verzichtet habe, da ihr dies «aus Zeitgründen»[!] (und nicht etwa mangels
Exploration zur Sache) nicht möglich gewesen sei (Akten S. 2428). In Bezug auf
die vom Berufungskläger monierte Konstanz der Opferaussagen hielten die
Expertinnen fest, dass – bezogen auf die Aussagen im Januar 2013 – eine
Konstanzanalyse zwar aufgrund der Befragungsstruktur der «fortgesetzten
Einvernahme» schwierig vorzunehmen gewesen sei, dies aber im Gutachten bei
einzelnen Schilderungselementen bzw. Vorfällen gleichwohl habe vorgenommen
werden können, etwa bei den Handlungsschilderungen vom «16./17.12.» (Akten S. 2687
ff.; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. ). In Bezug auf den zeitweisen Widerruf
der Aussagen des Opfers hielten die Expertinnen des Weiteren fest, dass
aufgrund opferfremder Quellen nicht aussagepsychologisch beurteilbar sei, ob
eine Beeinflussung durch dritte Personen in der vom Opfer geschilderten Art und
Weise stattgefunden und es sich mithin um einen in einer Zwangslage getätigten
nicht glaubhaften Widerruf gehandelt habe, sondern es sich hierbei vielmehr um
eine Frage der Beweiswürdigung handle, die vom Gericht vorzunehmen sei (Akten
S. 2690; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 126 f.). Zudem bleibe
eine damit zusammenhängende Beurteilung der möglichen Motivation des Opfers für
allfällige diskrepante Aussagen immer spekulativ (Akten S. 2698). In Bezug
auf die Kritik des Berufungsklägers, dass fehlende Wortprotokolle von Aussagen gerade
keine Unterschätzung der inhaltlichen Qualität nach sich ziehen würden,
stellten die Expertinnen klar, dass die Qualität der Protokollierung eine Frage
der Beweiswürdigung sei und sich diese «Qualität» in beide Richtungen auswirken
könne. Das bedeute, dass sowohl Dinge, die die Qualität einer Aussage leicht
erhöht hätten, möglicherweise nicht protokolliert worden sein könnten, weil im
Rahmen der Protokollierung nicht mit spezifisch aussagepsychologischer Perspektive
geachtet worden sei. Es könne jedoch auch umgekehrt sein, dass, aus
aussagepsychologischer Sicht, mögliche qualitätsmindernde Aspekte nicht
protokolliert worden seien (Akten S. 2691).
Des Weiteren
moniert die Privatgutachterin, dass für eine aussagepsychologische Analyse
hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Verfahren gegen den Ex-Ehemann des
Opfers eingestellt worden sei. Aufgrund der Parallelen zwischen den Vorwürfen
in den beiden Verfahren hätte man im Gutachten diskutieren müssen, welche
Kompetenzen sich daraus für ein mögliches falsches Behaupten solcher Erlebnisse
mit dem Berufungskläger ergäben. Die Expertinnen wiesen demgegenüber darauf
hin, dass es bei einem solchen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich bei einer
erwachsenen Frau – im Gegensatz zu einem Kind – mit den Erfahrungen, die das
Opfer habe, zunehmend schwieriger werde, solche Dinge zu erforschen. Zudem sei
das Ergebnis des Gutachtens derart, dass im Gegenteil vieles für den
Erlebnisbezug der Aussagen des Opfers spreche, obgleich sich die Hypothese nur
bezogen auf die Opferaussagen nicht zurückweisen lasse (Akten S. 2708). In diesem
Zusammenhang bringt die Privatgutachterin ferner auch die Kritik vor, dass zu
dem Umstand, dass das Opfer mehrere Jahre lang in einem kurdischen Frauenverein
tätig gewesen sei, keine weiteren Abklärungen getroffen worden seien. So hätte
zwecks Durchführung eines Qualitäts-Kompetenzabgleichs – insbesondere
hinsichtlich der Erfindungskompetenz des Opfers – der Frage nachgegangen werden
müssen, ob sie möglicherweise mit anderen kurdischen Frauen über ähnliche
Erlebnisse, Gewalterlebnisse, sexuelle Übergriffe im Rahmen von Partnerschaft
und Ehe gesprochen habe. Die Expertinnen wiesen auch hier darauf hin, dass es
theoretisch viele Möglichkeiten für eine erwachsene Person gebe, sich zu
informieren, wenn sich jemand effektiv zielgerichtet vornehme, eine falsche
Beschuldigung machen zu wollen. Betreffend den kurdischen Frauenverein erhelle
daher nicht, weshalb dieser so spezifisch sein solle (Akten S. 2708 f.).
Im Ergebnis ist
zu konstatieren, dass es dem Berufungskläger bzw. der Privatgutachterin nicht gelungen
ist, gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien
vorzubringen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft zu erschüttern
in der Lage waren. Zwar war es dem Gutachten nicht möglich, alle Fragen zu
beantworten (im Gutachten wurde auch offengelegt, wo möglicherweise Fragen
unbeantwortet geblieben sind), jedoch sind die erfolgten Ausführungen in sich
überaus schlüssig und ist auch die Methodik schlüssig dargelegt. Die
Privatgutachterin hält in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2020 so auch selbst
fest, dass die aussagepsychologische Methodik von Dipl.-Psych. J____
grundsätzlich zutreffend beschrieben worden sei und auch die Hinzuziehung
psychiatrischen Sachverstandes vor dem Hintergrund der mehrjährigen
psychiatrischen Behandlung des Opfers sachgerecht erscheine (Akten S. 2545).
Wie die Expertinnen des Weiteren festhalten, handelt es sich bei der Frage der
Konstanzanalyse im Rahmen der Widerrufsthematik der Opferaussagen im
vorliegenden Fall um ein Problem der Beweiswürdigung, dass entsprechend bei den
dortigen Ausführungen zu behandeln ist (s. hinten E. 4.5.5.2). Überdies besteht
auch kein Grund, an der Kompetenz der Gutachterinnen selbst zu zweifeln. Wie
aufgezeigt wurde, waren die Expertinnen in allen Punkten in der Lage, die an
sie gestellten Fragen zu beantworten sowie die gewonnenen Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen widerspruchsfrei zu begründen. Die Privatgutachterin hielt
denn nach der gerichtlichen Befragung der Expertinnen selbst fest, dass sie
aufgrund der Ausführungen von Dipl.-Psych. J____ zu der aussagepsychologischen
Beurteilung im engeren Sinne viele Fragen zurückgestellt habe bzw. diese
beantwortet worden seien (Akten S. 2707). Die Expertise krankt mithin auch
nicht an Mängeln, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles
Fachwissen erkennbar sind. Im Gegensatz wurde vielmehr auch Kritik an der
methodenkritischen Stellungnahme der Privatgutachterin angebracht. So brachte Dipl.-Psych.
J____ etwa vor, dass die Privatgutachterin mit ihrer Kritik am gutachterlichen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich
sehr weit gegangen und diese auch nicht nachvollziehbar sei, da dies einen sehr
hypothetischen Bereich betreffe (Akten S. 2711). Die zweite Expertin, Dr. med. L____,
konnte die Kritik der Privatgutachterin zum diagnostischen Teil schliesslich
überhaupt nicht nachvollziehen (Akten S. 2710). Das Gutachten stellt somit eine
rechtsgenügliche Grundlage für eine umfassende und taugliche richterliche
Beweiswürdigung der Opferaussagen dar, womit der Antrag des Berufungsklägers
auf Einholung eines Obergutachtens abzuweisen ist.
3.6 Zusammenfassend
ist demnach festzuhalten, dass alle vom Berufungskläger gestellten
Beweisanträge abzuweisen sind.
4.
Der
Berufungskläger wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung,
insbesondere gegen die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Opfers. Die Kritik des Berufungsklägers ist dabei in zwei Abschnitten zu
unterteilen: Zum einen in die kritischen Ausführungen vor Erstellung des
aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens von Dipl.-Psych. J____ und
Dr. med. L____ vom 4. Dezember 2019 (nachfolgend E. 4.1.2) und andererseits in
die Vorbringen danach (nachfolgend E. 4.2.2). Letztere richten sich
dabei nicht unmittelbar gegen die Ausführungen der Vorinstanz, sondern direkt
gegen die gutachterlichen Feststellungen. In beiden Fällen beantragt der
Berufungskläger jedoch einen vollumfänglichen Freispruch.
4.1
4.1.1 Das
Strafgericht kam im Entscheid vom 22. November 2013 in Rahmen seiner
Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Opfer bei den Einvernahmen im Januar
2013 weitgehend gleichbleibende, nachvollziehbare, detaillierte und in sich
stimmige Aussagen gemacht habe, welche eine Vielzahl von Realkriterien aufwiesen,
die für die Zuverlässigkeit seiner Darstellung und somit dafür sprächen, dass seine
Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem beruhten. Die von der Verteidigung
vorgebrachten Ungereimtheiten seien von nebensächlicher Natur und schmälerten
die Glaubwürdigkeit des Opfers keineswegs. Es lasse sich denn auch kein
plausibles Motiv für eine allfällige Falschbeschuldigung ausmachen. Ferner
stelle der «Widerruf» der zu Beginn des Jahres 2013 gemachten Aussagen nicht
etwa eine Rückbesinnung auf die Wahrheit dar, sondern sei vielmehr der Versuch des
Opfers, die getätigten Aussagen zu relativieren, um den Berufungskläger – zum eigenen
Schutz des Opfers – zu entlasten. Überdies stützten zahlreiche objektive
Beweise und Indizien die im Januar 2013 gemachten Opferaussagen und machten
diese zusätzlich glaubhaft. Die Aussagen des Berufungsklägers präsentierten
sich dagegen als haltlos und würden jeglicher Glaubhaftigkeit entbehren.
Insoweit könne vollumfänglich auf die Aussagen des Opfers abgestellt werden und
der auf seinen Angaben beruhende Sachverhalt werde demzufolge als nachgewiesen
angesehen.
4.1.2 Der
Berufungsläger führte demgegenüber aus, dass das Opfer keine konkreten Angaben
zu den Tatvorwürfen habe machen oder Details schildern können. Es lägen
entsprechend auch keine Realkriterien vor. Zudem habe das Opfer sich in
Widersprüche verstrickt. Auch habe das Strafgericht die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Opfers bejaht, ohne sich dabei auf eigene, unmittelbare
Wahrnehmung seiner Aussagen abstützen zu können. Ferner habe das Opfer auch die
anfänglich erhobenen Vorwürfe mehrfach widerrufen. Auch habe das Bezirksgericht
Baden den Berufungskläger am 15. April 2015 unter anderem von den Vorwürfen der
mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen häuslichen Gewalt freigesprochen.
Dies sei umso bemerkenswerter, als der Freispruch in voller Kenntnis des Basler
Verfahrens erfolgt sei (Plädoyer im Rahmen der [ersten] zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016, S. 1857 ff., 1902 f.).
4.2
4.2.1 Wie
bereits erwähnt, wurde bei den beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und
Dr. med. L____ ein aussagepsychologisches Gutachten vom 4. Dezember 2019 zur
Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers eingeholt. Dieses geht
auftragsgemäss einerseits der Frage nach, ob die Aussagetüchtigkeit und
Aussagekompetenz des Opfers gegeben waren und welche psychopathologischen
Auffälligkeiten diese allenfalls beeinflussen könnten. Andererseits umfasst es
Ausführungen dazu, wie die Aussagen in Bezug auf Qualität, Konstanz,
Entstehungsgeschichte und möglichen Motivhintergrund zu bewerten sind. Im
Einzelnen wurden die Gutachterinnen insbesondere um die Beantwortung folgender
Fragen gebeten: 1). Wie ist die Persönlichkeit der des Opfers im Hinblick auf seine
Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz zu beurteilen? 2). Liegen
psychopathologische Auffälligkeiten vor, welche die Aussagetüchtigkeit und
Glaubhaftigkeit der Aussagen beeinflussen können, und falls ja: Wie sind diese
Auffälligkeiten im Hinblick auf die konkrete Aussagetüchtigkeit und
Glaubhaftigkeit zu bewerten? 3). Wie ist die Aussage aus aussagepsychologischer
Sicht in Bezug auf ihre Qualität, ihre Konstanz, ihre Entstehungsgeschichte und
den möglichen Motivhintergrund zu beurteilen? 4). Wie wird insgesamt der
Realitätsgehalt der sachrelevanten Bekundungen unter Berücksichtigung der in
Frage kommenden Alternativhypothesen zur Glaubhaftigkeit der Aussage
aussagepsychologisch beurteilt? 5). Ergeben sich aus aussagepsychologischer
Sicht noch weitere Bemerkungen?
Das Gutachten
kommt diesbezüglich zum (hier verkürzt wiedergegebenen) Ergebnis, dass beim
Opfer zu den aussagerelevanten Zeitpunkten die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung (ICD-10 F33), differentialdiagnostisch eine
Anpassungsstörung (ICD-10 43.2) bestanden habe. Der Grad der depressiven
Episoden dürfte dabei leicht bis mittelschwer gewesen sein. Es hätten sich
keine Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen
Störung und damit verbundenen psychopathologischen Auffälligkeiten die
Aussagetüchtigkeit des Opfers zu den aussagerelevanten Zeitpunkten
beeinträchtigt gewesen wäre. Auch aktuell lasse sich seine allgemeine
Aussagetüchtigkeit bejahen. Gestützt auf die diagnostische Einordnung der
psychopathologischen Symptomatik hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ausgehend von dieser Symptomatik die Validität der Aussage Einschränkungen
unterworfen wäre. Hingegen sei in Betracht zu ziehen, dass unter dem Einfluss
einer depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der Aussagequalität bzw.
-quantität resultiert sein könnte, und zwar nicht im Sinne verfälschender
Einflüsse, sondern im Sinne eines nicht sehr detailreichen Schilderungsstils,
wie er bei depressiven Personen vermehrt zu beobachten sei. Das Gutachten
verneint des Weiteren suggestive Einflüsse auf die Erinnerungsfähigkeit des
Opfers. Anhand der inhaltlichen Aussagebewertung kommen die Gutachterinnen
sodann zur Einschätzung, dass aus aussagepsychologischer Sicht vieles für den
Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussage spreche. Ein ganz
sicherer Nachweis gelinge aussagepsychologisch (d.h. allein anhand der Aussage
– die Würdigung weiterer Beweismittel liege nicht in der aussagepsychologischen
Kompetenz) mit der methodisch und juristisch geforderten Eindeutigkeit nicht,
was sich in der eingeschränkten Möglichkeit zur Beurteilung der Aussagekonstanz
und insbesondere im wechselhaften Aussageverhalten (zeitweiliger Widerruf) des
Opfers begründe. Die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte
Personen in der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden habe oder
nicht und ob gegebenenfalls deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt sei,
es sich also um einen in einer Drucksituation getätigten und nicht glaubhaften
Widerruf gehandelt habe, liege hier nicht in der aussagepsychologischen
Kompetenz, sondern sei der Beweiswürdigung vorbehalten.
4.2.2 Der
Berufungskläger bzw. die Privatgutachterin wenden gegen das Gutachten ein, das
dieses unter gravierenden Mängeln leide. So könne die Unwahrhypothese nicht
widerlegt werden. Auch die Gutachterin Dipl.-Psych. J____ habe in der (zweiten)
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, dass die Lügenhypothese nicht
widerlegt werden könne. Auch habe sie klar die Aussagekonstanz als
hochproblematisch bezeichnet, die ja selbst eine conditio sine qua non
darstelle. Ohne Aussagekonstanz sei die Annahme von Glaubhaftigkeit nicht
möglich. Ein wesentlicher Mangel des Gutachtens bestehe zudem darin, dass es
unvollständig sei. Es schliesse die Aussagen des Opfers im Aargauer Verfahren a
priori aus, obgleich sie hätten berücksichtigt werden müssen. Darin liege ein
gravierender Mangel, weil das Gutachten Zwang und Drohung als mögliche
Erklärung für Unstimmigkeiten in der Aussagegenese für plausibel halte, während
sich im Vergleich zwischen der Aussage vom 14. Januar 2016 vor
Appellationsgericht und der Befragung durch die Aargauer Kantonspolizei am 5.
August 2014, dem Tag der neuerlichen Anzeigeerstattung gegen den
Berufungskläger wegen mehrfacher Vergewaltigung, gravierende Widersprüche
zeigen würden. So habe das Opfer bei der Polizei im Rahmen der
Anzeigeerstattung – im Gegensatz zum Verfahren in Basel-Stadt – nicht
angegeben, dass es nur zum Berufungskläger zurückgegangen sei, weil letzterer
ihm gedroht und gesagt habe, er werde die Tochter und den Bruder des Opfers
umbringen. Im Aargauer Verfahren habe das Opfer vielmehr ausgesagt, dass der
Berufungskläger nach seiner Haftentlassung im November 2013 wieder zu ihm
gekommen sei und gesagt habe, dass er einen Fehler gemacht habe. Das Opfer habe
ihn sodann wieder «zurückgenommen» und der Berufungskläger habe wieder bei ihm
leben können. Auch besitze das Opfer offenbar die Fähigkeit, sogar geschulte Leute
– auch etwa in der UPK – durch seine Aussagen überzeugen zu können und
entsprechend in unterschiedlichen Situationen andere Aussagen zu machen. Eine
solche Falschanschuldigungshypothese sei auch vom Gutachten nicht umgestossen
worden. Allgemein arbeite das Gutachten mit zu wenigen Unterhypothesen.
Überhaupt erwecke die Lektüre des Gutachtens den Eindruck, dass es entgegen dem
Fundamentalprinzip der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, der Unwahrhypothese oder
Nullhypothese, nicht nullhypothesengeleitet, sondern gerade umgekehrt arbeite,
indem stets versucht werde, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu
argumentieren, ohne der Gegenhypothese nachzugehen und diese zu falsifizieren.
Dies stelle einen gravierenden Kunstfehler dar und widerspreche dem Grundsatz
der Unschuldsvermutung sowohl als Beweislast- als auch als
Beweiswürdigungsregel. Nur wenn die Glaubhaftigkeitsbeurteilung stets
nullhypothesengeleitet sei, sei der Grundsatz der Unschuldsvermutung als
Beweislastregel nicht verletzt. Schliesslich weise das Gutachten auch
elementare methodische Mängel auf, wie dies die methodenkritische Stellungnahme
der Privatgutachterin belege: Zunächst fehle eine sachverhaltsbezogene
Exploration, was umso gravierender sei, als keine Wortprotokolle von Audio-
oder Videoaufzeichnungen vorlägen. Des Weiteren betreffe ein gravierender
Mangel auch die fehlenden fremdanamnestischen Angaben in Bezug auf die Frage
des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung beim Opfer. Ferner ergebe sich als
relevante Hypothese die Denkmöglichkeit, dass das Opfer gegebenenfalls nur
geduldete oder als wenig erfüllend erlebte sexuelle Kontakte bei jeweiligem
Hervortreten entsprechend negativer Stimmung bzw. Einstellung dem
Berufungskläger gegenüber retrospektiv als gewaltsam und unfreiwilliger
erinnert habe, als es sie in der jeweiligen Situation noch erlebt habe. Zudem
sei das Verfahren in Bern mit dem Ex-Ehemann des Opfers F____ durch
Hypothesenbildung nicht diskutiert worden. Dabei hätte in Betracht gezogen
werden müssen, dass das Opfer in Beziehungskonflikten auf entsprechende
Vorwürfe zurückgreife, um eigene Ziele durchzusetzen. Ausserdem spreche der
intraindividuelle Strukturvergleich gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers.
Erlebnisse aus der Kindheit und Jugend würden sehr detailreich geschildert,
während fallrelevante Schilderungen schwammiger und auch auf Nachfragen hin
unpräziser oder sogar logisch inkonsistent bleiben würden. Des Weiteren sei die
Analyse der inhaltlichen Qualität unter methodischen Gesichtspunkten gar nicht
sinnvoll durchführbar. Im Gegenteil werde im Widerspruch zur Nullhypothese
sowie zum eben geschilderten Widerspruch im interindividuellen [wohl gemeint:
intraindividuellen] Strukturvergleich zu Gunsten des Opfers angenommen, der
fehlende Detailreichtum sei Folge seiner Depression. Schliesslich insinuiere
das Gutachten in tendenziöser Art und Weise dem Leser den Eindruck, das
Gutachten würde aussagekräftige Ergebnisse wiedergeben, obwohl eine
Konstanzanalyse, wie das Gutachten selbst einräume, methodisch unter den
vorliegenden Bedingungen kaum sinnvoll durchführbar sei. Ferner habe das Opfer
wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit möglicherweise auch Angst um seine
Niederlassungsbewilligung gehabt, was auch zu berücksichtigen sei, wenn man die
Auseinandersetzungen mit dem Berufungskläger anschaue, da das Opfer ein
Interesse an einer Verbindung mit dem Berufungskläger gehabt habe.
4.2.3 Die
Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass das Opfer seine Aussagen
keineswegs erfunden haben könne. Seine Ausführungen würden zudem sehr direkt
unterstreichen, dass es wiederholt unter Druck gesetzt worden sei. Das
Gutachten vom 4. Dezember 2019 sei in sich schlüssig und weise keine
Widersprüche auf. Die Methodik werde klar erläutert und es werde dargelegt,
welche Schlüsse möglich und welche eben gestützt auf die Umstände nicht möglich
seien. Zur aussagepsychologischen Stellungnahme der Fachpsychologin K____ vom
6. Februar 2020 gelte es festzuhalten, dass dieser insbesondere die
Aussagen des Opfers gerade nicht vorlägen. Ohne vollständige Aktenkenntnis
erscheine jedoch eine wissenschaftliche Beurteilung als unvollständig. Weiter falle
auf, dass die Privatgutachterin zahlreiche Behauptungen in den Raum stelle, es
aber unterlasse, diese durch Fundstellen zu belegen. Einzig auf Seite 15 werde
eine Aussage mit einer Literaturstelle belegt. Sie schreibe zwar von
«professionellen Standards», welche angeblich nicht eingehalten seien, lasse
den Leser jedoch im Dunkeln, wie sie darauf komme und wo diese Standards
definiert seien. Als weiteres Beispiel lasse sich nennen, dass die
Privatgutachterin behaupte, dass die Gutachterinnen nach der Tätigkeit des
Opfers im Verein für kurdische Frauen hätten fragen müssen – hier hätte man
mögliche Erfindungskompetenzen sachverständigerseits einschätzen können. Vor
dem Hintergrund, dass es in der kurdischen Kultur gerade verpönt sei, über eine
Vergewaltigung zu sprechen, weil sich eine Frau dadurch selber «schuldig macht»
und ausgestossen würde, erscheine diese Äusserung absurd. In der Summe gelange
man zum Ergebnis, dass in erster Linie eine für den Berufungskläger positive
Stellungnahme verfasst worden sei – ein Parteigutachten wie es nicht
exemplarischer sein könnte. Die an der Methodik des Gutachtens vom 4. Dezember
2019 geübte Kritik erscheine zudem nicht nachvollziehbar. Auf dieses
Parteigutachten sei demnach nicht abzustellen und es vermöge demzufolge die
Überzeugungskraft des gerichtlichen Gutachtens nicht zu erschüttern.
4.3 Bei
Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise
hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende
Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom
urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten
Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft
wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen
Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig
gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen.
Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände,
ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen)
und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens
insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58
f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,
6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
4.4 Im
Folgenden gilt es die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Opfers zu
überprüfen. Dabei ist in einem ersten Schritt auf die einzelnen vom Berufungskläger
(zusammen mit der Privatgutachterin) im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen
hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils bzw. des aussagepsychologischen
Gutachtens einzugehen, sofern diese nicht schon zuvor behandelt wurden
(sogleich E. 4.5). Nicht näher einzugehen ist so etwa auf das monierte Fehlen
einer sachverhaltsbezogenen Exploration des Opfers, da dieser Umstand bereits
im Rahmen der Ausführungen zu den Beweisanträgen abgehandelt wurde (vgl. vorne
E. 3.5.3.2). In einem zweiten Schritt gilt es, eine Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers – gestützt auf das aussagepsychologische
Gutachten – in ihrer Gänze vorzunehmen (E. 4.6) und auch die Aussagen des
Berufungsklägers sowie allfällige vorhandene objektive Beweismittel zu würdigen
(E. 4.7).
4.5
4.5.1 Der
Berufungskläger rügt zum einen, dass das Gutachten unvollständig sei. Es
schliesse die Aussagen des Opfers im Aargauer Verfahren a priori aus, obgleich
sie hätten berücksichtigt werden müssen. Darin liege ein gravierender Mangel,
weil das Gutachten Zwang und Drohung als mögliche Erklärung für Unstimmigkeiten
in der Aussagegenese für plausibel halte, während sich doch im Vergleich
zwischen der Aussage vom 14. Januar 2016 vor Appellationsgericht und der
Befragung durch die Aargauer Kantonspolizei am 5. August 2014, dem Tag der
neuerlichen Anzeigeerstattung gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher
Vergewaltigung, gravierende Widersprüche zeigen würden. So sei nicht
einzusehen, warum es anlässlich der erneuten Anzeigeerstattung wegen mehrfacher
Vergewaltigung im Kanton Aargau in der Einvernahme vom 5. August 2014 ausgesagt
habe, der Berufungskläger sei, «[a]ls er hinaus kam (November 2013), [...]
wieder zu [ihm] [gekommen] und [habe] [ge]sagt, dass er einen Fehler gemacht
habe und diesen auch verstanden hätte. [Das Opfer] [habe] ihn wieder
zurück[genommen] und er konnte wieder bei [ihm] leben.» Kein Wort von Gewalt
oder Drohung sei hier zu lesen. Es gebe nun aber keinen Grund, warum das Opfer
über den Grund für die Wiederaufnahme der Beziehung anlässlich der Befragung
vom 5. August 2014 hätte lügen sollen, habe es doch bei dieser Befragung erneut
Anzeige gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher Vergewaltigung erstattet.
Den Ausführungen
des Berufungsklägers ist nicht zu folgen. So hält das Gutachten zutreffend
fest, dass fast alle der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Aussagen des
Opfers von dem nachfolgenden Geschehen nicht beeinflusst sein können, da sie
zeitlich vor dem Aargauer Verfahren erhoben worden sind (vgl. Akten S. 2530a,
GA S. 17). Zwar ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass dies nicht für
die Schilderungen des Opfers beim Appellationsgericht in der Verhandlung vom
14./15. Januar 2016 gilt, da diese nach den Aussagen im Aargauer Verfahren
erfolgten und ebenfalls in die aussagepsychologische Beurteilung einzubeziehen
sind. Jedoch hält das Gutachten zutreffend fest, dass das Opfer am
Appellationsgericht zu den hier zur Diskussion stehenden Ereignissen nicht mehr
im Einzelnen detailliert befragt wurde. Auch seine weiteren Schilderungen
(insbesondere: warum es kurz bevor es zur Inhaftierung des Berufungsklägers
gekommen sei, ausgerechnet in [...] eine Stelle gesucht habe; wie es dazu
gekommen sei, dass es nach der Gerichtsverhandlung wieder mit dem Beschuldigten
zusammen gekommen sei; Ausführungen zu den Widerrufen) fügen sich in das
geschilderte Gesamtbild ein, so dass auf die Vorkommnisse das Aargauer
Verfahren betreffend aussagepsychologisch nicht weiter einzugehen war (vgl.
Akten S. 2530a, GA S. 139 f.). Sofern der Berufungskläger nun vorbringt,
dass sich die Aussagen des Opfers im Aargauer Verfahren in der Einvernahme am
5. August 2014 und an der zweitinstanzlichen Verhandlung vor dem
Appellationsgericht am 14./15. Januar 2016 widersprechen würden und er vermute,
dass das Opfer die Aussage vor dem Appellationsgericht angepasst habe, da eine Woche
nach dem Basler Verfahren das obergerichtliche Verfahren im Aargau
stattgefunden habe und das Opfer einen präjudizierenden Freispruch des
Berufungsklägers habe verhindern wollen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der Berufungskläger neigt vorliegend dazu, die Aussagen des Opfers im Aargauer
Verfahren nur selektiv zu zitieren und übergeht damit Ausführungen, welche das
Opfer zur Haftentlassung im November 2013 machte, in denen es angab, weshalb es
wieder mit dem Berufungskläger zusammengekommen sei. Wie der Berufungskläger
korrekt ausführt, sagte das Opfer in der Einvernahme vom 5. August 2014
zwar aus, dass der Berufungskläger nach der Entlassung aus der
Untersuchungshaft im November 2013 wieder zu ihm gekommen sei und gesagt habe,
dass er einen Fehler gemacht habe. Das Opfer habe diesen auch verstanden. Es
habe ihn zurückgenommen und der Berufungskläger habe wieder bei ihm leben
können (Aargauer Verfahrensakten, S. 90). Das Opfer äussert sich zwar nicht
dazu, ob es Drohungen seitens des Berufungsklägers gab, es verneinte diese
jedoch auch nicht explizit. Nur gut zwei Wochen später führte das Opfer (im
Aargauer Verfahren) in der Einvernahme vom 27. August 2014 jedoch aus, dass es
auch im November 2013 durch den Berufungskläger bedroht worden sei, als er zu
ihm zurückgekommen sei. So habe er das Opfer nach seiner Haftentlassung
bedroht, falls es ihn nicht heiraten wolle, da die Aufenthaltsbewilligung des
Berufungsklägers nicht verlängert worden sei. Seit November 2013 habe er ihm
immer gedroht, wenn sich das Opfer hätte trennen wollen. Das Opfer habe den
Berufungskläger nur wegen der Drohungen wieder nach Hause genommen (Aargauer
Verfahrensakten, S. 137). Der Berufungskläger habe das Opfer nach seiner
Haftentlassung zuerst telefonisch kontaktiert und es bereits am Telefon wieder
bedroht (Aargauer Verfahrensakten, S. 145). Diese Ausführungen verschweigt
der Verteidiger des Berufungsklägers in seiner Berufungsbegründung sowie in
seinem Plädoyer vom 9. Dezember 2020 wohlweislich. Bezieht man diese nämlich in
das Aussageverhalten des Opfers mit ein, so kann die durch den Berufungskläger
vorgebrachte Hypothese der angeblichen Aussageanpassung des Opfers im Rahmen
der appellationsgerichtlichen Verhandlung 14./15. Januar 2016 klar widerlegt
werden. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gutachten nicht
näher auf die Aargauer Verfahrensakten eingegangen ist.
4.5.2 Der
Berufungskläger bringt des Weiteren im Sinne einer allgemeinen Kritik am
Gutachten vor, dass dieses entgegen dem Fundamentalprinzip der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung, der Unwahrhypothese oder Nullhypothese, nicht
nullhypothesengeleitet sei. Diesem Vorbringen des Berufungsklägers ist
ebenfalls nicht zu folgen. Für Ausführungen dazu ist – sofern darauf nicht
bereits unter E. 4.5 eingegangen wird – auf die weiter hinten folgenden
Erwägungen zur allgemeinen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers in
toto zu verweisen (s. E. 4.6).
4.5.3 Überdies
moniert der Berufungskläger, dass fremdanamnestischen Angaben in Bezug auf die
Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung fehlen würden. Wie das
Gutachten selbst festhalte, könnten eigenanamnestische Angaben des Opfers keine
tragfähige Grundlage für eine lege artis Beurteilung des Vorliegens einer
Persönlichkeitsstörung bilden, schon gar nicht im Rahmen einer
Glaubhaftigkeitsbeurteilung, die nullhypothesengeleitet zu sein habe. Dies werde
belegt durch die hohe Überzeugungskraft des Opfers auch geschultem Personal
gegenüber.
Den Vorbringen
des Berufungsklägers ist auch in dieser Hinsicht zu widersprechen. Zwar hält
das Gutachten selbst fest, dass im Hinblick auf die diagnostische Validität aus
gutachterlicher Sicht einschränkend darauf hingewiesen werden müsse, dass die
Verifizierung/Falsifizierung von Persönlichkeitsakzentuierungen und/oder
-Störungen nach gängiger Lehrmeinung auf möglichst vielen Informationsquellen
beruhen sollte. Als allgemeine Richtlinie gelte in diesem Sinne, dass mehr als
ein Untersuchungsgespräch mit den Betroffenen sowie Fremdanamnesen und
Fremdberichte vorliegen sollten, was beim Opfer aufgrund des Migrationshintergrunds
nicht der Fall sei. Vor dem Hintergrund des Fehlens belastbarer Fremdauskünfte führt
das Gutachten jedoch aus, dass zwecks Erhöhung der diagnostischen Validität
eingehend auf die Entwicklung des Opfers nach seiner Immigration in die Schweiz
im Jahr 2002 eingegangen worden sei (Akten S. 2530a, GA S. 91 ff.). Das
Gutachten kommt dabei zum Ergebnis, dass sich aus gutachterlicher Sicht das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung auch unter Berücksichtigung der
weitergehenden lebensgeschichtlichen Entwicklung, der Aktenlage ab dem Jahr
2002 und eigener Untersuchungsbefunde mit hinreichender diagnostischer
Validität ausschliessen lasse (Akten S. 2530a, GA S. 91 ff., 92). Gestützt
auf die Aktenlagen und die Angaben des Opfers im Rahmen der
Untersuchungsgespräche lasse sich zwar mit hinreichender diagnostischer
Validität festhalten, dass das Opfer mehrfach vor dem Hintergrund verschiedener
psychosozialer Belastungen und eigenen Angaben zufolge potentiell
traumatisierender Ereignisse in den Jahren 2010, Sommer 2012 und 2014/15
jeweils ein depressives Syndrom entwickelt habe, was aus gutachterlicher Sicht
die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33)
rechtfertige. Die Schwere der depressiven Episoden dürfte dabei leicht- bis
mittelschwer gewesen sein. Differentialdiagnostisch könne bei stärker
Fokussierung auf die Ätiopathogenese der Symptomentwicklung eine
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in Erwägung gezogen werden. Hinsichtlich der
Aussagetüchtigkeit hätten sich jedoch gestützt auf die Untersuchungsergebnisse keine
Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen
Störung und damit verbundener psychopathologischer Auffälligkeiten die
Fähigkeiten des Opfers einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig
wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden
Zeit im Gedächtnis zu bewahren, die Geschehnisse in einer Befragungssituation
verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu
unterscheiden (= Aussagetüchtigkeit) zu den fraglichen Zeitpunkten
beeinträchtigt gewesen wäre oder es aktuell sei (Akten S. 2530a, GA S. 96).
Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten «Überzeugungskraft» des
Opfers auf geschultes Personal ist es als höchst unwahrscheinlich anzunehmen,
dass es mit seinem Wissen und seiner Ausbildung über Jahre hinweg verschiedenstes
fachlich geschultes Personal hätte täuschen und auch bei der im vorliegenden
Fall vorgenommenen Exploration die Gutachterinnen hätte in die Irre führen
können. So führte denn auch die Privatgutachterin in der (zweiten)
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie von einem qualifizierten
Psychotherapeuten erwarte, dass er/sie im Laufe einer längeren Therapie eine
Persönlichkeitsstörung erkennen könne (Akten S. 2713). Im Ergebnis ist daher –
entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers – kein Mangel am Gutachten in
Bezug auf fehlende fremdanamnestische Angaben hinsichtlich der Frage des
Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung beim Opfer ersichtlich.
4.5.4 Des
Weiteren bringt der Berufungskläger vor, dass verschiedene
(Alternativ)Hypothesen keinen Eingang ins Gutachten gefunden hätten. So ergebe
sich als relevante Hypothese die Denkmöglichkeit, dass das Opfer gegebenenfalls
nur geduldete oder als wenig erfüllend erlebte sexuelle Kontakte bei jeweiligem
Hervortreten entsprechend negativer Stimmung bzw. Einstellung dem Berufungskläger
gegenüber retrospektiv als gewaltsam und unfreiwilliger erinnert habe, als es
sie in der jeweiligen Situation noch erlebt habe. Hinsichtlich eines
vorzunehmenden Qualitäts-Kompetenzabgleichs sei zum einen das Verfahren in Bern
mit dem Ex-Ehemann des Opfers F____ unter Hypothesenbildung nicht diskutiert
worden. Dabei hätte in Betracht gezogen werden müssen, dass das Opfer in
Beziehungskonflikten auf entsprechende Vorwürfe zurückgreife, um eigene Ziele
durchzusetzen. Zum anderen sei das Opfer während mehrerer Jahre in einem
kurdischen Frauenverein tätig gewesen. Dort habe es möglicherweise mit anderen
kurdischen Frauen über ähnliche (Gewalt-)Erlebnisse und sexuelle Übergriffe im
Rahmen von Partnerschaft und Ehe gesprochen. Das wäre etwas, was bei der
Beurteilung der Qualität der Angaben des Opfers auch zu berücksichtigen wäre,
da es dessen Erfindungskompetenz betreffen könne.
Auch in diesem
Fall verfängt die Argumentation des Berufungsklägers nicht. Wie die Sachverständige
Dipl.-Psych. J____ zutreffend in der (zweiten) zweitinstanzlichen
Berufungsverhandlung darlegte, sind solche zusätzlichen Hypothesen äusserst
spekulativ. Für eine erwachsene Person, die sich zielgerichtet vornehmen würde,
eine falsche Beschuldigung zu machen, gäbe es theoretisch viele Möglichkeiten,
auf für eine solche Aussage relevante Informationen zurückzugreifen. Bei
erwachsenen Personen ist es denn – im Vergleich etwa zu Kindern – auch ungleich
schwieriger, solche Umstände zu erforschen (vgl. Akten S. 2709). Wieso dies nun
gerade der vom Berufungskläger erwähne kurdische Frauenverein sein soll,
erhellt nicht. Wie die Gutachterin denn auch festhält, spricht im Gegenteil vieles
in den Aussagen des Opfers für einen Erlebnisbezug (vgl. Akten S. 2708). Was
das Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann des Opfers anbelangt, ist zum einen
festzuhalten, dass aussagepsychologisch stets eine konkrete Aussage beurteilt
wird und nicht etwa globale Schlussfolgerungen aus Verhaltensweisen der
aussagenden Person in einem anderen Kontext gezogen werden (vgl. Akten S.
2530a, GA S. 23). Konkret wurde das Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann zwar
erst im Juni 2011 eingestellt (ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung,
begangen am 28. Februar 2005, war mit einem separaten Strafbefehl beurteilt
worden), jedoch bezogen sich die vorgeworfenen Delikte auf den Zeitraum Juli
2002 bis Oktober 2005 und lagen somit mehrere Jahre zurück, bevor das
vorliegende Verfahren eingeleitet wurde. Für die aussagepsychologische
Beurteilung relevant ist, dass die damaligen Aussagen des Opfers sowie die hier
zur Diskussion stehenden Schilderungen im Rahmen einer jeweils spezifischen
Beziehungskonstellation zustande kamen. Aussagepsychologisch besteht hier somit
kein Anlass, Zusammenhänge mit systematisch verfälschendem Einfluss auf die
vorliegenden Aussagen herzustellen. Solche Parallelen werden im Übrigen auch vom
Opfer selbst nicht hergestellt (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 143). Dies
wurde auch in der Befragung am Appellationsgericht am 14. Januar 2016 sowie in
den eigenen gutachterlichen Untersuchungen deutlich, derweil vom Opfer selbst
die Unterschiede zwischen den beiden Beziehungen differenziert markiert wurden.
Das Gutachten verweist auch hier zutreffend erneut auf die Befunde der
gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung, wonach beim Opfer keine
psychische Störung, wie z.B. eine Persönlichkeitsstörung, vorliegt, die
grundsätzlich potentiell geeignet wäre, die Aussagevalidität nachteilig zu
beeinflussen (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 139).
4.5.5 Der
Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass eine Konstanzanalyse der Aussagen
des Opfers vorliegend nicht möglich sei. Eine solche sei indessen conditio sine
qua non für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Zwar stelle das Gutachten einerseits
zutreffend dar, dass eine Konstanzanalyse methodisch unter den vorliegenden
Bedingungen kaum sinnvoll durchführbar sei, die ausführlichen Erörterungen mit
der Schlussfolgerung, dass sich jedenfalls keine dem Erlebnisgehalt
entgegenstehenden Besonderheiten ergeben hätten, würden dem Leser allerdings
den Eindruck vermitteln, dass hier doch aussagekräftige Ergebnisse dargestellt
würden. Insofern sei die Darstellung mindestens als tendenziös zu beschreiben.
Wie der
Berufungskläger insoweit korrekt ausführt, stellt die Konstanz einer Aussage
einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person
mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen
Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen
Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden. (Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S.
17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus
aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen
zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte (S. 2530a, GA S. 110). Gravierende Widersprüche in zentralen
Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den
Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge
oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle
keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls
eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 64).
Wie das
Gutachten und die Sachverständigen diesbezüglich zutreffend festhalten, ist aussagepsychologisch
hier zweierlei relevant: Einerseits der Umstand, dass vorliegend eine spezielle
Befragungsstruktur vorlag (fortgesetzte Befragung, sogleich E. 4.5.5.1),
andererseits die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte
Personen in der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden hat (oder
nicht) und ob deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt ist, es sich also
um einen in einer Zwangslage getätigten nicht glaubhaften Widerruf handelte
(sogleich E. 4.5.5.2).
4.5.5.1 Hinsichtlich
des ersten Punktes hält das Gutachten fest, dass es sich bei den vorliegenden
Aussagen des Opfers zwischen dem 3. Januar 2013 und dem 31. Januar 2013 mehr
um eine fortgesetzte Befragung und weniger um wiederholte Schilderungen des
gesamten Sachverhaltes handle, so dass eine Konstanzanalyse im eigentlichen
Sinne nur bedingt durchführbar sei (zur Problematik einer gutachterlichen
Exploration zur Sache siehe vorne E. 3.5.3.2). Gleichwohl gilt es festzuhalten,
dass eine Aussagekonstanzbeurteilung nicht gänzlich ausgeschlossen ist und
zumindest bei einzelnen Schilderungselementen bzw. Vorfällen eine Beurteilung
vorgenommen werden kann bzw. bestimme Aussagen auch im in Frage stehenden
Zeitraum vom Opfer wiederholt angesprochen wurden (vgl. Akten S. 2530a, GA
S. 110 ff.).
Wie das
Gutachten zutreffend festhält, gilt es grundsätzlich zu konstatieren, dass bei
der Vielzahl von berichteten Ereignissen exakte Datumsangaben schwierig zu
erinnern sind (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 111). Folgende Erlebnisse
konnten jedoch vom Opfer gleichwohl zeitlich (mehr oder weniger) verortet
werden und wurden von ihm auch wiederholt angesprochen: Das distinkt
geschilderte Ereignis «Er drückte mir die Beine derart nach hinten, dass ich
das Gefühl hatte, er bricht mir meinen Nacken» (Akten S. 730) bzw. «Diese
Verletzungen fügte er mir zu, als er mir die Beine neben meinem Kopf
herunterdrückte und mich vergewaltigte. Ich habe mich geschämt, meiner Ärztin
zu erzählen, dass ich vergewaltigt werde. Ich erzählte ihr, dass er mich
geschlagen hat» (Akten S. 732) wurde erstmals in der Einvernahme am 3. Januar 2013
erwähnt (vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 112). Diese Aussagen wurden
sodann in der (erstmals mit Dolmetscherin) durchgeführten Einvernahme vom 22.
Januar 2013 präzisiert: «Ich wehrte mich wieder, dann schling er seine Beine um
meinen Hals und hatte fest zugedrückt, sodass ich das Gefühl hatte, mein Nacken
würde brechen. Ich war so, als wäre ich in zwei geklappt. (Erklärung der
Position notwendig). Es war im Bett im Schlafzimmer. Ich lag auf dem Rücken. Er
versuchte sich auf mich zu legen. Ich habe ihn versucht gegen seine Brust
wegzustossen. Ich sagte zu ihm, das was du machst ist Vergewaltigung. Lass
mich, ich will das nicht unter diesen Umständen. Er hörte gar nicht, was ich
sagte, er packte mich an meinen Beinen und klappte mich zusammen, sodass meine
Beine an meiner Schulter und am Hals waren. Er übte Druck aus, sodass ich das
Gefühl hatte, dass meine Schultern und der Nacken brechen. Ich schrie, auch aus
Schmerz, aber er vergewaltigte mich in dieser Position. Am nächsten Tag ging
ich zu Frau Dr. P____. Ich konnte ihr auch nicht sagen, dass ich vergewaltigt
worden bin. Ich sagte zu ihr, dass mein Freund mich zusammengeschlagen hätte»
(Akten S. 789); «Das mit den Beinen nach oben klappen war im November 2012 und
im Dezember 2012 war der andere Vorfall» (Akten S. 794). Zudem äusserte das
Opfer sich zu diesem Vorfall auch in der Befragung vom 25. Januar 2013: «Als er
meine Beine hochgeklappt hatte und fest drückte, sagte ich ja, dass ich sehr
starke Schmerzen am Hals und Nacken bekam» (Akten S. 808); «Im November 2012
war ja die Vergewaltigung gewesen, wo er meine Beine nach oben klappte und ich
danach grosse Schmerzen hatte am Hals, Nacken» (Akten S, 809).
Neben diesem
Ereignis wird vom Opfer wiederholt und zeitlich einordnend auch der Vorfall
beschrieben, der am 16. oder 17. Dezember 2012 stattgefunden haben soll:
«[…] der 16. oder 17. Dezember 2012, wollte er wieder Geschlechtsverkehr haben.
Er war sehr grob, ich habe mich gewehrt, er hatte mich ein paar Mal geohrfeigt
und hatte mich von vorne und hinten vergewaltigt (auf Frage: ich lag auf dem
Rücken und er drang vaginal ein, dann hatte er mich auf den Bauch gedreht und
von den Hüften hochgehalten und von hinten vaginal vergewaltigt und dann auch
im Stehen), sodass es aufgerissen wurde […] Er hatte mich ja mehrmals vergewaltigt.
Das erste Mal war ungefähr 30 Minuten, als ich danach im Bett geweint habe,
wollte er mich einfach wieder foltern. Es war wie Folter gewesen, er hatte
Spass daran. Er hatte mich nochmals vergewaltigt, ca. 15-20 Minuten. Es hat ihm
einfach Spass gemacht. Dass er mich einfach noch gedrängt hat, im Stehen mich
zu vergewaltigen […] Im Bett von vorne und hinten dauerte ca. 30 Minuten.»
(Akten S. 789 f.). Dieses Ereignis wurde sodann in der Einvernahme vom 25.
Januar 2013 nochmals erfragt, worauf das Opfer detaillierte Schilderungen von
sich gab, welche sich in den Eckpunkten zu den bereits erfolgten Aussagen stimmig
einfügen: «An dem Tag war ich müde gewesen. Ich ging vor ihm ins Bett. Er kam
dann später hinterher und machte an mir herum, versuchte mich auszuziehen. Ich
sagte zu ihm, dass ich das nicht möchte und schlafen wolle. Er hörte nicht und
legte sich auf mich. Ich versuchte mich zu wehren und sagte einen Moment […] Er
legte sich auf mich, ich sagte einen Moment, aber er drang schon in mich ein.
Dann hat er mich gedreht und auch so vergewaltigt von hinten und er hatte sich
schon erleichtert. Ich hatte starke Schmerzen, ich weinte, ich ging ins Bad und
sah, dass ich blutete. Danach bin ich ins Wohnzimmer gegangen und habe mich
dort hingelegt. Es sind bestimmt 40 Minuten oder 1 Stunde vergangen. Er kam
dann auch dort hin und hielt mich am Arm und zerrte mich ins Schlafzimmer. Ich
sagte zu ihm, lass mich los, es geht mir nicht gut, ich habe starke Schmerzen
und blute, aber er hat mich nicht losgelassen. Dann hat er im Schlafzimmer, ich
trug Trainerhosen, die hatte er mir ausgezogen, dann hatte er mich stehend
vergewaltigt […] Er hat mich eben ausgezogen […] die Trainerhosen, ein T-Shirt
und Unterhose. Danach versuchte er ein Vorspiel mit mir zu haben. Er versuchte
mich zu küssen, er berührte mich mit seinem Ding überall. […] Er hatte es
einmal in mich hereingesteckt und wieder herausgeholt. Hatte wieder an mir
herumgemacht […] er versuchte mehr Spass zu haben, er berührte meine Brüste,
meine Brustwarzen, das. Dann ist er wieder in mich eingedrungen. Dann drehte er
mich um […] Ich habe geweint. Ich habe schluchzend geweint, während er das
alles gemacht hat. Ich habe gesagt, lass mich. Ich versuchte mich zu wehren,
soweit meine Kraft reichte, aber ich konnte nichts machen […] Als er mich ins
Schlafzimmer gezerrt hatte und mich ausgezogen hatte, hat er mich festgehalten
am Arm und Körperteilen, Haaren, hielt mich ständig irgendwo fest und versuchte
einen meiner Füsse auf die Bettkante hochzuheben. Ich habe mich gewehrt,
versuchte mich loszubekommen von ihm, wegzulaufen. Diesmal drehte er mich um,
hielt mich von hinten an den Hüften fest, ich weinte die ganze Zeit. Dann drang
er in mich ein […] Er hatte mich nach vorne gebeugt und drang so in mich ein.
Ich hatte sehr grosse Schmerzen. Ich weinte nur noch und wollte nur noch, dass
es vorbei ist und wehrte mich nicht mehr. Ich wollte nur, dass er sich
erleichtert und von mir ablässt. Im Schlafzimmer haben wir Spiegel. Er sagte,
dass es ihm viel mehr Spass machen würde, sich zu beobachten dabei» (Akten S. 805
f.; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 113). Wie auch das Gutachten
zutreffend festhält, ist hier insbesondere hervorzuheben, dass das Detail «weinen
im Bett» in beiden Schilderungen zeitlich zwischen «vaginales eindringen auf
Rücken und Bauch liegend» sowie «stehend» eingebettet ist. Im Weiteren ist zu
erwähnen, dass die «Ergänzbarkeit einer Aussage bei nachfolgenden Befragungen»
als Qualitätsmerkmal hier zutage tritt (Akten S. 2530a, GA S. 114). Ferner
machte das Opfer auch wiederholte Äusserungen zum Schlag, den der
Berufungskläger ihm gegen den Brustkorb zugefügt hatte. So sagte es bei der
Einvernahme am 3. Januar 2013 aus: «Er boxte mich im Oktober 2012 dermassen in
meinen Brustkorb, dass ich noch heute Atemprobleme habe» (Akten S. 730). Dieses
Ereignis präzisierte das Opfer sodann in der Einvernahme vom 22. Januar 2013: «Das
eine Mal hatte er mich mit der Faust (zeigte auf die linke Brustseite) so fest
geschlagen, sodass ich nicht mehr atmen konnte und in Ohnmacht fiel. Als ich
wieder zu mir kam, habe ich gesehen, wie er von mir abliess und erleichtert von
mir aufstand» (Akten S. 788); «Wir lagen im Bett. Er lag rechts von mir und
wollte wieder Geschlechtsverkehr. Ich sagte, warte kurz und versuchte
aufzustehen und zu gehen. Ich setzte mich zuerst auf. Er packte mich (zeigte
auf den rechten Arm) am rechten Arm, zog mich zurück und schlug mit der Faust
auf meine linke Brust. Noch heute wenn ich auf die linke Brust drücke, schmerzt
es. Ich war auch wegen den Schmerzen beim Arzt gewesen, aber es wurde nichts
protokolliert. In dem Moment blieb mir die Luft weg, ich konnte nicht atmen,
ich hatte Schmerzen. Er legte sich auf mich und vergewaltigte mich und hatte
dabei einen Samenerguss» (Akten S. 791). Diese Aussagen bestätigte das Opfer
auch in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 (Akten S. 876).
Wiederholte Ausführungen zu Vergewaltigungsvorwürfen finden sich auch zu den
vorgebrachten Vergewaltigungen am Mittag (Einvernahme vom 3. Januar 2013: «Während
der Mittagspause musste ich den Haushalt machen und anschliessend wurde ich von
ihm brutal vergewaltigt» [Akten S. 731]; Einvernahme vom 22. Januar 2013:
«Manchmal hatte er mich auch mittags vergewaltigt, weil sein Geschäft ist oben
und unten. Mittags, wenn ich nach oben ging, wenn mittags nicht viel los war im
Geschäft, bin ich nach oben gegangen um mich auszuruhen oder etwas anderes zu
erledigen, dann kam er und vergewaltigte mich auch dann» [Akten S. 792]) sowie
zum Umstand, dass der Berufungskläger umso mehr Spass am Geschlechtsverkehr
hatte, wenn das Opfer dies nicht wollte (Einvernahme vom 22. Januar 2013: «Aber
er vergewaltigte mich jedes Mal und sagte zu mir, wenn ich dich so sehe, dass
du nicht willst, macht es mir noch mehr Spass» [Akten S. 789]; Einvernahme
vom 25. Januar 2013: «Er sagte zu mir, wenn du keine Lust auf Sex hast, habe
ich umso mehr Lust darauf und es macht mir auch viel mehr Spass, weil deine
Vagina in dem Moment kleiner und trockener ist» [Akten S. 807]; letztere
Aussage bestätigte das Opfer zudem in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März
2013 [Akten S. 875]). Zu den vorgeworfenen Drohungen ist des Weiteren
insbesondere die wiederholte Aussage des Opfers hervorzuheben, wonach der
Berufungskläger angab, bereits einmal eine Waffe besessen zu haben, welche ihm
zwar von der Polizei abgenommen worden sei, er jedoch problemlos eine Neue
besorgen könne. So führte es erstmals in der Einvernahme vom 3. Januar 2013
aus: «[…] zeigte er mir ein Papier auf dem zu sehen war, dass ihm die Polizei
eine Waffe abgenommen hat. Er erklärte mir dazu, dass es für ihn kein Problem
sei, eine Waffe zu besorgen und niemand, auch die Polizei nicht, etwas dagegen
tun könne. Er sagte, dass er genug Geld habe, um jederzeit wieder eine Waffe zu
kaufen» (Akten S. 729). In der Einvernahme vom 17. Januar 2013 präzisierte
es: «Er hatte mir im Lager ein grünes Papier gezeigt. Er sagte zu mir, (zeigt
mir ein Blatt in die Höhe) schaue, ich hatte bereits eine Waffe. Er habe genug
Geld, es sei kein Problem, wieder so eine Waffe zu besorgen. Die Polizei könne
nichts machen» (Akten S. 781). Dieses Vorgehen erwähnte das Opfer erneut in der
Einvernahme vom 25. Januar 2013 («[…] er hatte mich davor ja auch ständig
bedroht, indem er mir sagte, er werde mich umbringen und dies und jenes tun und
er mir dieses Papier für die Waffe zeigte» [Akten S. 810]) und bestätigte es
auch in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 (Akten S. 877).
Aus dem
Ausgeführten erhellt, dass – entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers –
teilweise, insbesondere hinsichtlich distinkt geschilderter Ereignisse, eine
Konstanzprüfung vorgenommen werden kann. Das Gutachten hält dies etwa explizit
für den Vorfall vom 16./17. Dezember 2012 fest. Allgemein führen die
Sachverständigen überdies aus, dass, soweit die Aussagen verglichen werden können,
sich keine gravierenden Abweichungen ergeben, welche einem Erlebnisbezug entgegenstehen
(Akten S. 2530a, GA S. 114, 142). Durch die soeben erfolgten Ausführungen
spricht mithin auch hinsichtlich dieser abgrenzbaren Schilderungen in Bezug auf
die dort feststellbare Aussagekonstanz vieles für den Erlebnisbezug der
Opferaussagen.
4.5.5.2
In Bezug auf die Beurteilung der
damit zusammenhängenden Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte Personen in
der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden hat oder nicht und ob
deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt ist, es sich also um einen in
einer Zwangslage getätigten nicht glaubhaften Widerruf handelte, hat das
Gutachten – wie bereits erwähnt – richtigerweise ausgeführt, dass diese Frage
nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz liegt, sondern der
Beweiswürdigung vorbehalten ist (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 126 f.). Diese
«Kompetenzaufteilung» wird vom Berufungskläger auch nicht angefochten. Wie
aufzuzeigen sein wird, spricht eine Vielzahl von Gründen dafür, dass das Opfer seine
Aussagen unfreiwillig aufgrund durch Dritte erfolgten Drucks zurückzog.
Wie bereits das
Strafgericht festhielt, distanzierte sich das Opfer durch sein Verhalten,
mithin sein Schreiben vom 27. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft, sein
Schreiben vom 6. Februar 2013 an seinen ursprünglichen Rechtsvertreter, seine
Anrufe bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2013, vom 20. März 2013 und
vom 10. April 2013, seine Äusserungen gegenüber seinem ursprünglichen
Rechtsvertreter sowie seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
zunächst von seinen Vorwürfen. Hierbei tat es seinen Willen kund, dass
sämtliche Anzeigen gegen den Berufungskläger zurückzuziehen seien und dieser
aus der Haft zu entlassen sei. So gab es an, dass es mit seinen gemachten
Aussagen übertrieben und es auch Schuld an den Streitereien habe. Aufgrund seiner
damaligen schlechten psychischen Verfassung habe es gewisse Dinge, unter
anderem den Umstand, dass die Ex-Ehefrau des Berufungsklägers ihr Geschäft
unmittelbar neben seinem Lebensmittelladen betreibe, nicht ertragen. Daher habe
es aus Wut übertriebene Aussagen zulasten des Berufungsklägers gemacht
(Schreiben vom 27. Mai 2013, Akten S. 433 f.; Schreiben vom 6. Februar 2013,
Akten S. 154; Aktennotiz betr. Telefonat mit dem Opfer, Akten S. 891 und 895; Aktennotiz
betr. Telefonat mit RA Q____, Akten S. 163; Aussagen des Opfers, Akten S. 1127
ff.).
Diese Widerrufe
sind jedoch – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als nicht glaubhaft
einzustufen. So hat das Strafgericht ausführlich dargestellt, dass das Opfer
wiederholt bei der Polizei Anzeige erstattete und in die [...] und ins
Frauenhaus ging, dann aber jeweils wieder zum Berufungskläger zurückkehrte.
Dies einerseits aus Liebe und der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden würde,
er sich ändere und dass man eine Paartherapie machen würde, andererseits aber
auch wegen des Drucks und der Drohungen seitens des Berufungsklägers.
Wiederholt legte das Opfer auch dar, dass es ihm als kurdischer Frau mit Kind
aus erster Ehe auch um die Ehre und darum gehe, der Gefahr des
Verstossenwerdens entgegen zu wirken. Im Übrigen bezogen sich seine Relativierungen
jeweils – und insbesondere auch in der Verhandlung vor der Vorinstanz – bloss
auf die Wertung, nicht auf das Geschehen als solches: Aus – nachträglicher –
kurdischer Perspektive des Opfers in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März
2013 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war der als solcher
immerhin bestätigte erzwungene Geschlechtsverkehr keine Vergewaltigung. Anlässlich
der Konfrontation vor dem Appellationsgericht am 14. Januar 2016 war es dies
aus Sicht des Opfers aber eben doch (wieder). Das Opfer bestätigte in
sämtlichen Einvernahmen und auch vor der Vorinstanz, dass der Berufungskläger
gegen den Willen des Opfers an ihm Geschlechtsverkehr vollzogen hat, was es
selber zum Zeitpunkt des Geschehens auch als Vergewaltigung gewertet hatte.
Letztendlich hat das Opfer die früheren Aussagen ebenso wie die soeben
genannten Aspekte auch vor dem Appellationsgericht erneut bestätigt. Dies,
obwohl es enorm unter Druck stand und weil es sich keinerlei Vorteil aus den
Anschuldigungen mehr versprach, sondern darin nur noch Nachteile erblickte, wie
aus seinen Aussagen mehrfach überdeutlich hervorgeht. Stellvertretend sei hier auf
die Aussage von der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 zu verweisen (vgl.
die Zitierung vorne in E. 3.2.3.2). Auf Fragen der Verteidigung führte das
Opfer einige Bedrohungsszenen auch noch detailliert aus. In der Sache bestätigte
es die früheren Aussagen zu den Vergewaltigungsvorwürfen und legte diese in
groben Zügen noch einmal dar (Akten S. 1899 ff.).
Wie die
Vorinstanz und auch die Staatsanwaltschaft (erneut) in der (zweiten)
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend vorgebracht haben, ist auffällig,
dass ab Beginn Februar 2013 beim Opfer offenbar ein plötzliches «Umdenken»
stattgefunden hat. Während es zuvor den Berufungskläger stets gleichbleibend
belastete, verfasste es am 6. Februar 2013 ein Schreiben an seinen damaligen
Rechtsvertreter und führte darin aus, sämtliche Anzeigen gegen den Berufungskläger
zurückziehen zu wollen und wünschte, dass er aus der Untersuchungshaft
entlassen werde. Bereits tags darauf fand ein Treffen bei der Verteidigung des Berufungsklägers
statt, anlässlich dessen das Opfer ebenfalls – ohne Voranmeldung – erschien und
gemäss Aussagen der Verteidigung erneut seinen Willen bekundet habe, seine
Anzeige gegen den Berufungskläger zurückzuziehen (Akten S. 62 ff.). Auch R____
wies in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 11. November 2013 auf den
Umstand hin, dass das Opfer nach dem Treffen mit dem Verteidiger des
Berufungsklägers berichtet habe, dass es seine Anschuldigungen bereue und
übertrieben habe (Akten S. 1093). Gemäss Telefonat vom 27. Februar 2013 mit dem
ursprünglichen Rechtsvertreter des Opfers habe das Opfer diesem auf Nachfrage,
wieso es zu einem solchen Treffen gekommen sei, geantwortet, dass es keine Wahl
gehabt habe (Akten S. 155). Am 12. Februar 2013 rief das Opfer sodann die
Staatsanwaltschaft an und verlangte, dass der Berufungskläger aus der Haft zu
entlassen sei (Akten S. 862). Am 20. März 2013 und 10. April 2013 erfolgten
weitere Anrufe des Opfers mit der Bitte, den Berufungskläger aus der Haft zu
entlassen und der Äusserung, dass es mit seinen Anschuldigungen übertrieben
habe (Akten S. 891 und 895). Am 16. April 2013 meldete sich der ursprüngliche
Rechtsvertreter des Opfers telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte
mit, dass er das Gefühl habe, das Opfer werde durch das familiäre Umfeld des Berufungsklägers,
aber auch durch seine eigene Familie, stark unter Druck gesetzt. So befürchte das
Opfer, von der Familie ausgestossen zu werden, wenn es an seinen Aussagen
festhalte (Akten S. 163). Dies erwähnte das Opfer im Übrigen auch
anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 als es sagte: «In unserer
Kultur ist das so, dass ich als Frau gesagt habe, dass ich vergewaltigt worden
bin, also bin ich die Schuldige und ich werde ausgestossen. Deshalb möchte ich
diese ganze Sache nicht mehr als Vergewaltigung ansehen» (Akten S. 872
f.). Mit Schreiben vom 22. April 2013 teilte der ursprüngliche
Rechtsvertreter des Opfers schliesslich mit, dass sich das Opfer als
Privatklägerin aus dem Strafverfahren gegen den Berufungskläger zurückgezogen
habe (Akten S. 164). Am 27. Mai 2013 verfasste das Opfer ein Schreiben,
worin es darlegte, dass es bei seinen Anschuldigungen übertrieben habe und seine
Anzeige ein «riesen Fehler» gewesen sei (Akten S. 433 ff.). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung fiel auf, dass es den zulasten des Berufungsklägers
gestellten Fragen, wenn immer möglich, auswich und versuchte konkrete Angaben
zu vermeiden. Das Opfer war ganz offensichtlich darum bemüht, nichts
Belastendes gegen den Berufungskläger auszusagen. Dennoch widerstrebte es dem
Opfer, seine vorherigen Aussagen pauschal als Lügen zu präsentieren. Überdies
geht aus dem Verhalten der involvierten Personen eindeutig hervor, dass
(letztlich) das Opfer dafür verantwortlich gemacht wurde, dass sich der Berufungskläger
in Haft befand und ihm eine Verurteilung drohte. Insofern wurde über einen
längeren Zeitraum versucht, eine «aussergerichtliche Einigung» zu finden. Diesen
Umstand verdeutlichen auch die Aussagen von R____ anlässlich der vorsorglichen
Zeugeneinvernahme vom 11. November 2013, der darlegte, wie er stets darum
bemüht gewesen sei, die Probleme zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer im
Rahmen einer Aussprache zu schlichten und eine Lösung zu finden (Akten S. 1091
ff.). Zudem brachte das Opfer auch vor, dass es nicht gewollt habe, dass die
Situation eskaliert wäre, wenn die Männer schliesslich «das Problem
untereinander lösen» (Akten S. 1899). Ferner ist auch auf den SMS-Verkehr
zwischen dem Opfer und der Ex-Ehefrau des Berufungsklägers, D____, zu
verweisen. Den dortigen Nachrichten des Opfers ist ebenfalls zu entnehmen, dass
der Berufungskläger bzw. Dritte versuchen würden, es zum Rückzug seiner Anzeige
zu bewegen (vgl. SMS vom 29. Januar 2013: «schau die rufen überall an damit ich
die Anzeige zurück ziehe aber sie haben keinen Mut mich anzurufen», Akten S.
595).
Zusammenfassend
ist daher nicht von einem freiwilligen Widerruf der früheren Aussagen des
Opfers auszugehen, sondern es wurde vielmehr massiv unter Druck gesetzt, damit es
seine belastenden Aussagen gegen den Berufungskläger zurückzieht. Zu keinem Zeitpunkt
nahm das Opfer jedoch seine Aussagen inhaltlich zurück. Es relativierte
diese zwar, indem es einerseits meinte, dass es betreffend Drohungen vielleicht
anfangs übertrieben habe, weil es so frisch gewesen sei. Andererseits lieferte
das Opfer für die Vergewaltigungsvorwürfe kulturelle Erklärungen nach, weshalb
es aus «kurdischer Sicht» gerade keine Vergewaltigung gewesen sei und es dies
nun entsprechend so handhaben wolle. Dies deckt den Umfang des «Widerrufs»
bereits ab. Ansonsten erklärte das Opfer ausgiebig, weshalb es kein Interesse
an einer weiteren Verfolgung des Berufungsklägers mehr habe und weshalb es für
es besser wäre, wenn er aus der Haft entlassen werde. Auch habe es – inzwischen
(!) – keine Angst mehr vor dem Berufungskläger, zumal seine Familie auch auf
ihn einwirke und das Opfer beschützt werde (!). Aus dem in Frage stehenden
«Widerruf» kann mithin in keiner Weise abgeleitet werden, dass die durch das
Opfer erfolgten Belastungen des Berufungsklägers nicht der Wahrheit entsprechen
würden. Schliesslich gilt es auch anzufügen, dass die rechtliche Würdigung
nicht Sache des Opfers, sondern des Gerichts ist und diese nach Schweizer Recht
erfolgt.
4.5.6 Der
Berufungskläger bringt sodann vor, dass der intraindividuelle Strukturvergleich
gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers spreche. Erlebnisse aus der Kindheit und
Jugend würden sehr detailreich geschildert, während fallrelevante Schilderungen
schwammiger und auch auf Nachfragen hin unpräziser oder sogar logisch
inkonsistent bleiben würden.
Der
Berufungskläger spricht den intraindividuellen Vergleich an. Dabei wird im
Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die
Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von
Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer
falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen
aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten
kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen
zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der
Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 66). Entgegen dem Dafürhalten des Berufungsklägers zeigen sich
beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die
Erlebnisbasiertheit der Opferaussagen in Frage stellen würden. Zwar hält das
Gutachten fest, dass mangels Wortprotokollen sowie nicht durchgängig vorhandener
Übersetzungsleistung ein detaillierter Strukturvergleich nicht vorgenommen
werde könne (Akten S. 2530a, GA S. 109), jedoch ist ein solcher zumindest
in Bezug auf die bereits im Rahmen der Konstanzanalyse besprochenen distinkt
geschilderten (sexuellen) Übergriffe durchaus möglich (auch der Berufungskläger
selbst bringt nicht vor, dass ein Strukturvergleich nicht möglich sei, sondern
ein solcher vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers spreche). So schilderte
das Opfer etwa die zwei folgenden Übergriffe durch den Berufungskläger
hinsichtlich des Kerngeschehens durchaus detailliert: «Ich wehrte mich wieder,
dann schling er seine Beine um meinen Hals und hatte fest zugedrückt, sodass
ich das Gefühl hatte, mein Nacken würde brechen. Ich war so, als wäre ich in
zwei geklappt. (Erklärung der Position notwendig) Es war im Bett im
Schlafzimmer. Ich lag auf dem Rücken. Er versuchte sich auf mich zu legen. Ich
habe ihn versucht gegen seine Brust wegzustossen. Ich sagte zu ihm, das was du
machst ist Vergewaltigung. Lass mich, ich will das nicht unter diesen
Umständen. Er hörte gar nicht, was ich sagte, er packte mich an meinen Beinen
und klappte mich zusammen, sodass meine Beine an meiner Schulter und am Hals
waren. Er übte Druck aus, sodass ich das Gefühl hatte, dass meine Schultern und
der Nacken brechen. Ich schrie, auch aus Schmerz, aber er vergewaltigte mich in
dieser Position» (Akten S. 789); «[…] der 16. oder 17. Dezember 2012, wollte er
wieder Geschlechtsverkehr haben. Er war sehr grob, ich habe mich gewehrt, er
hatte mich ein paar Mal geohrfeigt und hatte mich von vorne und hinten
vergewaltigt (auf Frage: ich lag auf dem Rücken und er drang vaginal ein, dann
hatte er mich auf den Bauch gedreht und von den Hüften hochgehalten und von
hinten vaginal vergewaltigt und dann auch im Stehen), sodass es aufgerissen
wurde […] Er hatte mich ja mehrmals vergewaltigt. Das erste Mal war ungefähr 30 Minuten,
als ich danach im Bett geweint habe, wollte er mich einfach wieder foltern. Es
war wie Folter gewesen, er hatte Spass daran. Er hatte mich nochmals
vergewaltigt, ca. 15-20 Minuten. Es hat ihm einfach Spass gemacht. Dass er mich
einfach noch gedrängt hat, im Stehen mich zu vergewaltigen […] Im Bett von
vorne und hinten dauerte ca. 30 Minuten.» (Akten S. 789 f.); «An dem Tag war
ich müde gewesen. Ich ging vor ihm ins Bett. Er kam dann später hinterher und
machte an mir herum, versuchte mich auszuziehen. Ich sagte zu ihm, dass ich das
nicht möchte und schlafen wolle. Er hörte nicht und legte sich auf mich. Ich versuchte
mich zu wehren und sagte einen Moment […] Er legte sich auf mich, ich sagte
einen Moment, aber er drang schon in mich ein. Dann hat er mich gedreht und
auch so vergewaltigt von hinten und er hatte sich schon erleichtert. Ich hatte
starke Schmerzen, ich weinte, ich ging ins Bad und sah, dass ich blutete.
Danach bin ich ins Wohnzimmer gegangen und habe mich dort hingelegt. Es sind
bestimmt 40 Minuten oder 1 Stunde vergangen. Er kam dann auch dort hin und
hielt mich am Arm und zerrte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte zu ihm, lass mich
los, es geht mir nicht gut, ich habe starke Schmerzen und blute, aber er hat
mich nicht losgelassen. Dann hat er im Schlafzimmer, ich trug Trainerhosen, die
hatte er mir ausgezogen, dann hatte er mich stehend vergewaltigt […] Er hat
mich eben ausgezogen […] die Trainerhosen, ein T-Shirt und Unterhose. Danach
versuchte er ein Vorspiel mit mir zu haben. Er versuchte mich zu küssen, er
berührte mich mit seinem Ding überall. […] Er hatte es einmal in mich
hereingesteckt und wieder herausgeholt. Hatte wieder an mir herumgemacht […] er
versuchte mehr Spass zu haben, er berührte meine Brüste, meine Brustwarzen,
das. Dann ist er wieder in mich eingedrungen. Dann drehte er mich um […] Ich
habe geweint. Ich habe schluchzend geweint, während er das alles gemacht hat.
Ich habe gesagt, lass mich. Ich versuchte mich zu wehren, soweit meine Kraft
reichte, aber ich konnte nichts machen […] Als er mich ins Schlafzimmer gezerrt
hatte und mich ausgezogen hatte, hat er mich festgehalten am Arm und
Körperteilen, Haaren, hielt mich ständig irgendwo fest und versuchte einen
meiner Füsse auf die Bettkante hochzuheben. Ich habe mich gewehrt, versuchte
mich loszubekommen von ihm, wegzulaufen. Diesmal drehte er mich um, hielt mich
von hinten an den Hüften fest, ich weinte die ganze Zeit. Dann drang er in mich
ein […] Er hatte mich nach vorne gebeugt und drang so in mich ein. Ich hatte
sehr grosse Schmerzen. Ich weinte nur noch und wollte nur noch, dass es vorbei
ist und wehrte mich nicht mehr. Ich wollte nur, dass er sich erleichtert und
von mir ablässt. Im Schlafzimmer haben wir Spiegel. Er sagte, dass es ihm viel
mehr Spass machen würde, sich zu beobachten dabei» (Akten S. 805 f.; vgl.
auch Akten S. 2530a, GA S. 113). Die mit diesen Aussagen zu vergleichenden
Äusserungen des Opfers weisen durchgängig einen vergleichbaren Schilderungsstil
auf, etwa hinsichtlich des Kennenlernens: «Seit Juli 2012 wohnte ich mit meinem
Ex-Freund A____ an der [...] in [...]. Davor lebte ich seit 2002 in einer
Ortschaft bei [...]. Im April 2012 lernte ich A____ kennen. Wir sind indirekt
miteinander verwandt und stammen aus derselben Stadt in der Türkei.» (Akten S.
771); «Wir sind seit April 2012 zusammen […] Meine Mutter und seine Mutter sind
ferner verwandt. Er hatte mir eine Freundschaftsanfrage über Facebook
geschickt, so haben wir uns geschrieben» (Akten S. 821), der Geschichte rund um
die Pille und die Dreimonatsspritze: «In [...] habe ich von meiner Frauenärztin
eine Dreimonatsspritze bekommen. Bis zum 5. September 2012. Ich bin ja im Juli
2012 hier nach [...] gekommen. Die letzte Dreimonatsspritze habe ich ja dann
bekommen, welche bis am 5. September wirkte. Dann habe ich es meinem Arzt in [...],
Dr. S____, gesagt und er hatte mir die Pille verordnet. A____ wusste nichts, dass
ich verhüte und als er die Pille sah, hatte er sie in den Müll geworfen. Er
wusste auch nicht, dass ich die Dreimonatsspritze hatte, dass ich verhütet habe»
(Akten S. 792 f.); «Ich hatte meine Regel noch nicht und als ich mit Dr. S____
geredet habe, hatte er das Rezept in die Apotheke gefaxt, weil er ja nichts
wissen durfte. Ich habe die Pille nicht einnehmen können, weil ich meine Tage
noch nicht hatte. Er hatte die Pille mitgenommen, was er damit gemacht hatte,
weiss ich nicht, aber höchstwahrscheinlich hatte er sie vernichtet. Es war ca.
im September 2012.» (Akten S. 793) oder etwa die Pilzinfektion: «Er hatte mich
mit Pilz angesteckt, wobei ich noch heute behandelt werden muss.» (Akten S.
790); «Ich ging in [...] zu meiner Hausärztin Dr. P____. Sie meinte, dass ich
eine Pilzinfektion habe und gab mir Medikamente (auf Frage: es waren
Vaginaltabletten, den Namen kenne ich nicht), welche ich drei Tage benutzt
habe. Es ging mir danach zwei Tage gut, danach war es wieder dasselbe. Es ist
noch nicht vorbei. Danach bin ich in [...] zu meinem Hausarzt gegangen, wo
dieser Pilz jetzt behandelt wird.» (Akten S. 790).
Der
Berufungskläger bzw. die Privatgutachterin äussert sich im Rahmen der
Vorbringen zum intraindividuellen Strukturvergleich nicht zu den soeben verglichenen
Ausführungen des Opfers. Vielmehr bringt sie relativ pauschal vor, dass fallrelevante
Schilderungen nicht detailliert, unpräzise oder sogar logisch inkonsistent
bleiben würden. Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Privatgutachterin
verfangen nicht. So gibt sie etwa als Beispiel für eine «schwammige» Aussage
an, dass das Opfer die «Beziehung mit dem Angeklagten ab Sommer 2012 […] im
Wesentlichen grob zusammenfasste» (Akten S. 2553). Die Privatgutachterin
legt in der Folge jedoch nicht dar, was sie aus ihrer Aussage genau ableiten
will. Sofern sie damit den Qualitäts-Strukturvergleich anspricht, ist darauf zu
verweisen, dass die angesprochenen Schilderungen des Opfers gerade nicht das
unmittelbare Kerngeschehen selbst betreffen und somit eben gerade aufzeigen,
dass sich das Opfer auch in Bezug auf mehr oder weniger fallneutrale
Schilderungen nicht besonders detailreich zu äussern pflegt. Auch das Gutachten
selbst führt aus, dass Detailarmut an gewissen Stellen durchaus plausibel mit
dem individuellen Schilderungsstil des Opfers erklärt werden könne. So sei
aufgefallen, dass das Opfer – bezogen auf verschiedene lebensgeschichtliche und
persönliche Aspekte – Erinnerungen in der spontanen Berichterstattung
konsistent, aber wenig detailliert und dadurch wenig plastisch und etwas
unscharf wiedergegeben habe. Hierbei verweist das Gutachten auf die Darstellungen
zur Kindheit/Jugend, die Unterdrückung durch die türkische Regierung sowie etwa
Probleme nach der Heirat. Auf entsprechende Nachfrage habe das Opfer zwar
Präzisierungen vorzunehmen und teilweise Erinnerung auch bildhaft wiederzugeben
vermocht, doch sei teilweise dennoch eine gewisse Unschärfe bestehen geblieben
(Akten S. 2530a, GA S. 47, 109 f.). Genau das hiergenannte Beispiel «Gewalt-
und Bedrohungserleben, z.B. durch das türkische Militär» führt die
Privatgutachterin jedoch als Exempel für eine «sehr detailreich[e]»
Ereignisschilderung auf (Akten S. 2553), womit sie diametral und nicht
nachvollziehbar von der gutachterlichen Expertise abweicht. Die vom Opfer
geäusserten – und indirekt im Gutachten wiedergegebenen – Schilderungen stimmen
nämlich mit dem vom Gutachten beschriebenen allgemeinen Schilderungsstil des
Opfers genau überein: Nach allgemeinen und nicht sehr detaillierten initialen
Äusserungen («gab Frau B____ an, nach ihrem siebten Lebensjahr habe sie die
kurdische Bewegung kennengelernt. Es sei die Zeit gewesen, wo das türkische
Militär recht Druck ausgeübt habe, das sei so die Anfangszeit gewesen, als sie
etwa siebenjährig gewesen sei. Man habe tägliche Kontrollen durch das Militär
gehabt, man habe ihren Bruder geholt, ihren Vater geholt, und sie [Frau B____]
habe im Alter von zehn Jahren mit ansehen müssen, wie sie ihrer Tante Gewalt
angetan hätten.», Akten S. 2530a, GA S. 51) stellte das Opfer erst
aufgrund weiterer Fragen Präzisierungen an («Auf weitere Fragen [wie die
Militärkontrollen jeweils abgelaufen seien] gab Frau B____ an, sie seien jeden
Tag gekommen und hätten das Haus nach PKK-Anhängern durchsucht und dabei jedes
Mal das ganze Haus verwüstet», Akten S. 2530a, GA S. 51). Schliesslich
führten die Sachverständigen auch in der (zweiten) zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung aus, dass Detailarmut an gewissen Stellen durchaus plausibel
mit dem individuellen Schilderungsstil des Opfers erklärt werden könne und auch
eine Parallelität zwischen dem Aussagestil im Strafverfahren und demjenigen in
der Exploration durch die Sachverständigen bestehe (Akten S. 2693).
Im Ergebnis
spricht daher auch der intraindividuelle Strukturvergleich bzw. der Qualitäts-Strukturvergleich
für die Erlebnisbasiertheit der Opferaussagen.
4.6 In
einem weiteren Schritt gilt es – wie erwähnt – noch im Sinne einer
Gesamtwürdigung die Aussagen des Opfers, insbesondere gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen, auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.
4.6.1 Das
Gutachten stellt für die aussagepsychologische Begutachtung die Leitfrage auf,
ob die betreffende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen,
unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage hätte
machen können, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert.
Generell gehe es im Wesentlichen um die Abklärung von zwei Gegenhypothesen zur
Wahrannahme: 1.) Bei der zu prüfenden Aussage handelt es sich um eine
absichtliche Falschdarstellung (Phantasie- bzw. Lügenhypothese), oder 2.) Bei
der zu prüfenden Aussage handelt es sich um eine subjektiv von der
Aussageperson für wahr gehaltene Erinnerung, auf einer vermeintlichen
«Erinnerung» basierende Darstellung, deren Inhalt aber tatsächlich keine
Entsprechung in einer vorausgegangenen Realität hat. Eine Pseudoerinnerung
also, die durch fremdsuggestive Einflüsse und/oder autosuggestive Tendenzen
zustande gekommen ist (Akten S. 2530a, GA S. 11 f.). Bezogen auf den
vorliegenden Fall sei gemäss den Sachverständigen nach der Analyse der Akten im
Hinblick auf die Hypothesenbildung festzuhalten, dass gestützt auf die Akten
und vorbehaltlich weiterer Befunde aus der Begutachtung keine Anhaltspunkte
dafür bestehen würden, dass sich derartige suggestive Prozesse in den Aussagen
ausgewirkt haben könnten, so dass die Hypothese von Pseudoerinnerungen ohne
Relevanz scheine (Akten S. 2530a, GA S. 13).
Diese
gutachterliche Aussage erscheint aus gerichtlicher Sicht nachvollziehbar und
ist nicht zu kritisieren. Auch der Berufungskläger bzw. die Privatgutachterin
wenden sich nicht gegen diese gutachterliche Feststellung. Nach deren
Auffassung sei den Gutachterinnen zuzustimmen, dass sich keine Hinweise auf
bedeutsame externe suggestive Einflussnahmen ergeben würden und letztlich auch
die Annahme umfassender Pseudoerinnerungen ausgesprochen unwahrscheinlich
erscheine, zumal eine sexuelle Beziehung zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger
gar nicht in Frage stehe (Akten S. 2551).
4.6.2 Die
Gutachterinnen führen des Weiteren aus, dass die dokumentierten psychiatrischen
und psychologischen Behandlungen des Opfers in Kombination mit seinem
auffälligen Aussageverhalten (wiederholte Beschuldigungen und Widerrufe) zur
Hypothese führen würden, ob ganz oder teilweise nicht erlebnisbasierte
Schilderungen möglicherweise aus einer bereits vorgängig bestehenden psychischen
Störung heraus resultiert sein oder zumindest durch diese mitbeeinflusst worden
sein könnten (Akten S. 2530a, GA S. 15 f.). In Übereinstimmung mit der
Privatgutachterin sei daher als Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass eine
bereits längerfristig bestehende psychische Störung (z.B. eine
Persönlichkeitsstörung) zur Entstehung der vorliegenden Angaben beigetragen
haben könnte, ohne dass diese auf einem tatsächlichen Erlebnishintergrund
beruhen würden (Falschbelastung, Mehrbelastung). Die Frage nach dem Vorliegen
einer psychischen Störung sei gemäss Gutachten aussagepsychologisch in
zweierlei Hinsicht relevant. Zum einen könnten zu aussagerelevanten Zeitpunkten
(Zeitpunkt der Wahrnehmung des jeweiligen Geschehens sowie Zeitpunkt der
Befragung) vorhandene psychische Störungen zu einer Beeinträchtigung der
Aussagetüchtigkeit führen. Sei die Aussagetüchtigkeit gegeben, stelle sich auf
der Ebene der Glaubhaftigkeit die Frage, ob die Aussage gegebenenfalls durch
psychopathologische Prozesse beeinträchtigt sein könnte. Abhängig von den Befunden
der Begutachtung bleibe die Hypothese einer absichtlichen Falschbeschuldigung
zu prüfen, für sich genommen oder gegebenenfalls in Kombination mit relevanten
psychopathologischen Auffälligkeiten (Akten S. 2530a, GA S. 16).
Hinsichtlich der
Frage der Aussagetüchtigkeit wurde zwar bereits ausgeführt, dass das Gutachten
die Aussagetüchtigkeit des Opfers bejaht (vgl. vorne E. 4.2.1), jedoch drängen
sich der Vollständigkeit halber noch die folgenden Ausführungen auf: Das
Gutachten führt zur Aussagetüchtigkeit des Opfers aus, dass sich, gestützt auf
die Aktenlagen und die Angaben des Opfers im Rahmen der Untersuchungsgespräche
mit hinreichender diagnostischer Validität festhalten lasse, dass das Opfer
mehrfach, vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungen und
eigenen Angaben zufolge potentiell traumatisierender Ereignisse in den Jahren
2010, Sommer 2012 und 2014/15 jeweils ein depressives Syndrom entwickelt habe,
was aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung (ICD-10 F33) rechtfertige. Die Schwere der depressiven Episoden dürfte
dabei leicht- bis mittelschwer gewesen sein. Differentialdiagnostisch könne bei
stärkerer Fokussierung auf die Ätiopathogenese der Symptomentwicklung eine
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in Erwägung gezogen werden (Akten
S. 2530a, GA S. 96). Ausgeschlossen werden könne jedoch aus gutachterlicher
Sicht mit hinreichender diagnostischer Validität das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung (Akten S. 2530a, GA S. 93). Hinsichtlich der
Aussagetüchtigkeit hätten sich gestützt auf die Untersuchungsergebnisse keine
Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung
und damit verbundener psychopathologischer Auffälligkeiten die Fähigkeiten des
Opfers, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der
zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu
bewahren, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben
und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden (=
Aussagetüchtigkeit) zu den fraglichen Zeitpunkten beeinträchtigt gewesen sei. Auch
aktuell lasse sich die allgemeine Aussagetüchtigkeit des Opfers bejahen (Akten
S. 2530a, GA S. 96, 144). Hingegen sei in Betracht zu ziehen, dass
unter dem Einfluss einer depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der
Aussagequalität bzw. -quantität resultiert sein könnte, und zwar nicht im Sinne
verfälschender Einflüsse, sondern im Sinne eines nicht sehr detailreichen
Schilderungsstils, wie er bei depressiven Personen vermehrt zu beobachten sei (Akten
S. 2530a, GA S. 144). Diesen schlüssigen Feststellungen des Gutachtens ist
nichts hinzuzufügen. Entsprechend ist im vorliegenden Fall von der
Aussagetüchtigkeit des Opfers auszugehen.
4.6.3 Das
Gutachten äusserst sich sodann zur Aussageanalyse selbst (Akten S. 2530a,
GA S. 97 ff.). Hinsichtlich der Untersuchung der Qualität der Opferaussagen aus
aussagepsychologischer Sicht, mithin ihrer Konstanz und des
Qualitäts-Strukturvergleichs sowie der Untersuchung der Aussagezuverlässigkeit,
also die Entstehungsgeschichte und den möglichen Motivhintergründen betreffend,
stützt sich das Gutachten auf die Einvernahme des Opfers vom 3. Januar 2013,
17. Januar 2013, 22. Januar 2013, 25. Januar 2013 und 31. Januar 2013, die
Konfrontationseinvernahme (direkte Konfrontation) vom 5. März 2013, die
Einvernahme in der Hauptverhandlung am Strafgericht vom 21. November 2013 sowie
die Einvernahme im Rahmen der (ersten) Berufungsverhandlung am
Appellationsgericht vom 14. Januar 2016 (Akten S. 2530a, GA S. 98 f.).
Grundsätzlich
hält das Gutachten im Hinblick auf die logische Konsistenz der Aussagen des
Opfers (im Sinne einer inneren Stimmigkeit, logischen Folgerichtigkeit und
Widerspruchsfreiheit) fest, dass diese insgesamt gegeben scheine (Akten
S. 2530a, GA S. 99). Das Gutachten führt des Weiteren aus, dass eine Reihe
von Realkennzeichen zu identifizieren sei. So hält es zutreffend fest, dass die
Aussagen des Opfers zum einen etwa Interaktionsschilderungen enthalten, die ein
Indiz für den Erlebnisbezug der Ausführungen sind, da solche Merkmale individuelle
Informationen enthalten, welche automatisch reproduziert werden, wenn ein Abruf
aus dem Gedächtnis erfolgt. Zu nennen sind dabei z.B. die folgenden
Schilderungen des Opfers: «Ich ging ins Schlafzimmer schlafen. Er kam dann
später zu mir ins Bett, versuchte an mir herumzumachen und mich auszuziehen.
Ich habe mich gewehrt und zu ihm gesagt, dass das was er da ständig mit mir
macht, Vergewaltigung ist. Dies interessierte ihn nicht. Er lachte und sagte,
ja und? Als wenn du das jemandem erzählen könntest. Wer würde dir schon glauben,
ich bin dein Mann, dass dein Mann dich vergewaltigt. Sie würden dir ins Gesicht
spucken. Ich wehrte mich wieder, dann schlang er seine Beine um meinen Hals und
hatte fest zugedrückt, so dass ich das Gefühl hatte, mein Nacken würde brechen.
Ich war so, als wäre ich in zwei geklappt. Es war im Bett im Schlafzimmer. Ich
lag auf dem Rücken. Er versuchte sich auf mich zu legen. Ich habe ihn versucht
gegen seine Brust wegzustossen. Ich sagte zu ihm, dass was du machst ist
Vergewaltigung. Lass mich, ich will das nicht unter diesen Umständen. Er hörte
gar nicht, was ich sagte, er packte mich an meinen Beinen und klappte mich
zusammen, so dass meine Beine an meiner Schulter und am Hals waren. Er übte
Druck aus, so dass ich das Gefühl hatte, dass meine Schultern und der Nacken
brechen. Ich schrie, auch aus Schmerz, aber er vergewaltigte mich in dieser
Position […]» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 789); «Wir lagen im
Bett. Er lag rechts von mir und wollte wieder Geschlechtsverkehr. Ich sagte
warte kurz und versuchte aufzustehen und zu gehen. Ich setzte mich zuerst auf.
Er packte mich (zeigt auf den rechten Arm) am rechten Arm, zog mich zurück und
schlug mit der Faust auf meine linke Brust. […] In dem Moment blieb mir die
Luft weg, ich konnte nicht atmen, ich hatte Schmerzen. Er legte sich auf mich
und vergewaltigte mich und hatte dabei einen Samenerguss» (Einvernahme am 22.
Januar 2013, Akten S. 791); «Er legte sich auf mich, ich sagte einen Moment,
aber er drang schon in mich ein. Dann hat er mich gedreht und auch so
vergewaltigt von hinten und er hatte sich schon erleichtert. Ich hatte starke
Schmerzen, ich weinte, ich ging ins Bad und sah, dass ich blutete. Danach bin
ich ins Wohnzimmer gegangen und habe mich dort hingelegt. […] Er kam dann auch
dort hin und hielt mich am Arm und zerrte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte zu
ihm, lass mich los, es geht mir nicht gut, ich habe starke Schmerzen und blute,
aber er hat mich nicht losgelassen. Dann hat er im Schlafzimmer, ich trug
Trainerhosen, die hatte er mir ausgezogen, dann hatte er mich stehend
vergewaltigt […]» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 805).
Des Weiteren
finden sich gemäss Gutachten in den Aussagen des Opfers Schilderungselemente,
in denen handlungsbezogene Gesprächswiedergaben (als einseitige verbale
Äusserungen oder Dialoge) erfolgen, welche, so wie die Interaktionsschilderungen,
als spezielle Inhalte zu werten sind, da sie auf individuelle und damit schemaabweichende
Information verweisen. Derartige Gesprächswiedergaben sind schwierig zu
erfinden, da die aussagende Person sich völlig in die Rolle der anderen Person
hineinversetzen müsste, um solche Schilderungselemente ohne Erlebnisbezug zu
produzieren. Hierzu ist etwa auf folgende Stellen zu verweisen: «Mein Ex-Freund
A____ sagte zu mir, dass der Schütze ein Kollege von ihm sei und ich seine
Drohungen, also die Drohungen von A____ somit ernst nehmen sollte.»
(Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 729); (auf Frage, um was der erste
Streit gegangen sei, sodass der Berufungskläger gleich wegen der Trennung mit
einer Waffe/dem Tod gedroht habe): «Der Inhalt des Briefes war etwas
Gerichtliches, da A____ offenbar diese Frau geschlagen hatte. Ich habe ihn
darauf angesprochen, ich verstand den Brief nicht ganz, etwas von der Polizei.
Er hat mir gesagt, dass er sie geschlagen hatte, er konnte nichts machen. Er
hatte auch gesagt, er habe auch die Exfrau geschlagen. Ich sagte oje. So hat
der Streit angefangen.» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 781); «Nach
dem ersten Streit in [...] anfangs Juli 2012 wollte ich gehen. Er wollte nicht,
ich fragte, was willst du machen. Er sagte, ich bringe deinen Bruder und deine
Tochter um. Er hatte mir im Lager ein grünes Papier gezeigt. Er sagte zu mir
(zeigt ein Blatt in die Höhe), schau, ich hatte bereits eine Waffe. Er habe
genug Geld, es sei kein Problem, wieder so eine Waffe zu besorgen. Die Polizei
könne nichts machen.» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 781); «Als ich
in der Notfallstation war, haben wir lange auf die Ärzte gewartet. Als ich
meine Augen wieder öffnete, waren meine Tochter da sowie A____. Er drohte mir
sofort, dass wenn ich die Wahrheit erzählen würde, werde er die Tochter
umbringen. Er werde nach Deutschland fahren, meine Brüder sowie meine Tochter
umbringen.» (Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 783); «Was mir gerade
einfällt, was ihm selber gefallen hat, was er auch zu Wort brachte, ist immer
gewesen, er sagte zu mir, wenn du keine Lust auf Sex hast, habe ich umso mehr
Lust darauf und es macht mir auch viel mehr Spass, weil deine Vagina in dem Moment
kleiner und trockener ist.» (Einvernahme am 25. Januar 2013, Akten S. 807); «Ich
weinte nur noch und wollte nur noch, dass es vorbei ist und wehrte mich nicht
mehr. Ich wollte nur noch, dass er sich erleichtert und von mir ablässt. Im
Schlafzimmer haben wir Spiegel. Er sagte, dass es ihm viel mehr Spass machen würde,
sich zu beobachten dabei.» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 806).
Gemäss Gutachten
kommen in der Aussage zudem Schilderungselemente vor, welche sich auf
eigenpsychisches Erleben (Gedanken, Gefühle, Empfindungen) beziehen. Hier ist
unter anderem auf folgende Stellen zu verweisen: «Er drohte mir damals schon,
dass er mich umbringen werde, wenn ich nicht wieder zurück zu ihm komme. Ich
hatte Angst. Vor allem um meine Tochter hatte ich grosse Angst, denn er wusste
ja wo sie zur Schule geht und konnte sie jederzeit finden. Allein schon aus
diesem Grund musste ich zu ihm zurück.» (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten
S. 728); «Er boxte mich im Oktober 2012 dermassen in meinen Brustkorb, dass ich
noch heute Atemprobleme habe.» (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 730);
«[...] ich habe seit August nur noch überlegt, wie ich von diesem Mann
wegkomme, ohne dass er mir, meiner Tochter oder sonst jemandem der Familie
etwas antut.» (Einvernahme am 3. Januar 2013, Akten S. 730); «Ich habe mich
geschämt, meiner Ärztin zu erzählen, dass ich vergewaltigt werde.» (Einvernahme
vom 3.Januar 2013, Akten S. 732); «Wenn ich versuchte mich zu wehren und nein
sagte, hatte er mich geschlagen. Das eine Mal hatte er mich mit der Faust
(zeigt auf die linke Brustseite) so fest geschlagen, so dass ich nicht mehr
atmen konnte und in Ohnmacht fiel. Als ich wieder zu mir kam, habe ich gesehen,
wie er von mir abliess und erleichtert von mir aufstand.» (Einvernahme vom 22.
Januar 2013, Akten S. 788); «[…] dann schlang er seine Beine um meinen Hals und
hatte fest zugedrückt, so dass ich das Gefühl hatte, mein Nacken würde brechen.»
(Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 789); «Ich schrie, auch aus Schmerz
[…]» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 789); (auf Frage, ob sie
dieses Gefühl und den Ausdruck Ohnmacht beschreiben könne) «Mir ist schwarz vor
den Augen geworden, in dem Moment konnte ich nichts hören, alles war dunkel,
ganz schwarz. Bei der Brust hatte ich das Gefühl, wie wenn man mich mit einem
spitzen Gegenstand stechen würde. Mein ganzer Körper hatte sich so angefühlt,
als könnte ich nichts spüren, so kraftlos.» (Einvernahme vom 22. Januar 2013,
Akten S. 791); «Am Anfang habe ich gedacht, dass er mir nur Angst machen
würde. Aber als ich dieses Schreiben gesehen habe, hatte ich wirklich Angst.»
(Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 782).
Des Weiteren
verweist das Gutachten auf ein Schilderungselement, welches das Kriterium der
Schilderung einer Komplikation im Handlungsverlauf erfüllt. Eine solche
Schilderung verweist auf den Abruf aus dem Gedächtnis und ist in einer
erfundenen Schilderung eher nicht zu erwarten, zumal die Aussage dadurch
weniger übersichtlich würde. Zu nennen ist etwa folgende Aussage des Opfers: «Ich
weiss noch ganz genau, dass ich das nicht machen wollte und dass ich mindestens
zweimal, weil er mir es in den Mund steckte, erbrechen musste. Er hatte mich
gezwungen, ja. […] Ich habe es ja versucht, aber es ging nicht, ich musste
zweimal erbrechen. […] Ich bin zum Lavabo gelaufen. Ins Lavabo. Ich musste
sofort erbrechen, als ich es im Mund hatte. Er kam nicht zum Samenerguss.»
(Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 792).
Gemäss Gutachten
finden sich unter dem Aspekt aussagepsychologisch relevanter Qualitätsmerkmale
in den Aussagen auch Schilderungselemente, welche auf das Fehlen einer
sogenannten strategischen Selbstpräsentation verweisen und den
motivationsbezogenen Merkmalen zuzuordnen sind. Schilderungselemente, die das
Kriterium einer Selbstbelastung erfüllen, finden sich z.B. an folgenden
Stellen: «Ich habe ihn geliebt und bin auch deshalb zu ihm gegangen, aber nachdem
ich alles erleben musste, seine Vergewaltigung, konnte ich nicht mehr und habe
mich vor mir selber geschämt als Frau.» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten
S. 788); «Nach der ersten Vergewaltigung wollte ich es nochmals versuchen, eine
Woche lang ging es gut, aber es hat nicht geklappt, es ging nicht mehr.» (Einvernahme
am 22. Januar 2013, Akten S. 795); «Im letzten September 2012 hatte ich ca. 5
Tage/1 Woche lang einvernehmlichen Sex. Ich versuchte einvernehmlichen Sex zu
haben, aber es ging nicht, weil davor ich so vieles hatte erleben müssen. Der
Grund warum ich es versuchte, ist gewesen, dass er davor immer mich
beschuldigte, indem er sagte, du bist doch keine Frau, du hast keine Gefühle
wie eine Frau, du bist an allem schuld. Ich versuchte es, aber es ging einfach
nicht, weil davor so viel passiert ist. Also es lag nicht an mir, es lang an
ihm.» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S. 808); «Ich muss auch sagen,
dass in manchen Situationen innerhalb der sieben Monate es Zeiten gab, wo ich
einfach nur dachte, er soll machen und es soll so bald wie möglich aufhören. Da
tat ich nichts. Da hatte ich mich zum Beispiel nicht gewehrt und hatte nichts
gesagt. Ich tat so, als wäre es meine Pflicht.» (Einvernahme vom 25. Januar 2013,
Akten S. 809); (auf Hinweis, dass das Opfer gestützt auf die Akten am 19.
Dezember 2012 nach [...] zurückgegangen sei und es am 31. Dezember 2012 zwecks
Stellenbewerbung wieder nach [...] gekommen sei, sowie auf Frage, aus welchem
Grund es sich ausgerechnet in [...] für eine Stelle beworben habe, wenn es in
grosser Angst vor dem Berufungskläger lebe) «Ich hatte mir im Voraus gedacht,
dass er wieder herunterkommt und unsere Trennung akzeptiert, weil er mit
zwei/drei Personen unserer Kultur geredet hat und denen berichtete, dass er mir
nichts antun würde und jeder seinen eigenen Weg gehen könne. Aber als ich
hierherkam, habe ich gesehen, dass es doch nicht so ist und er einfach nur
will, dass ich unter seiner Hand so lebe.» (Einvernahme vom 22. Januar 2013,
Akten S. 797); (im Kontext, dass das Opfer den Berufungskläger im Dezember 2012
im Spital besucht habe) «Als Mensch habe ich ihn wirklich sehr gern gehabt und
als ich dort im Spital bei ihm war, sah ich, dass er keine Unterwäsche und kein
Pyjama hatte. Ich habe somit diese Besorgung für ihn gemacht und es bei der
Krankenschwester abgegeben.» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 798); «Eigentlich
hatte ich in [...] ein sehr schönes Leben gehabt. Ich hatte eine Wohnung, ich
hatte Möbel und alles. Dies alles hatte ich für einen Mann liegen gelassen und
bin ihm hinterher. Ich habe fünf Jahre lang in einem kurdischen Frauenverein im
Vorstand gearbeitet und ich schämte mich für all das, was ich über mich habe
ergehen lassen, all diese Gewalt.» (Einvernahme vom 25. Januar 2013, Akten S.
814 f.).
Des Weiteren verweist
das Gutachten unter dem Aspekt motivationsbezogener Qualitätsmerkmale auf spontane
Korrekturen in den Aussagen, welche gegen eine strategische und für das Bemühen
um eine sachliche Aussagehaltung sprechen: «Wenn ich täglich gesagt habe, dann
ist das nicht wortwörtlich gemeint, sondern im Durchschnitt alle zwei Tage hat
er mich vergewaltigt.» (Einvernahme vom 22. Januar 2013, Akten S. 788);
(nachdem sie an anderer Stelle zuvor angegeben hatte, das letzte Mal sei im
November 2012 gewesen) «Was mir jetzt noch einfällt, der 16. oder 17. Dezember
2012 wollte er wieder Geschlechtsverkehr haben.» (Einvernahme vom 22. Januar
2013, Akten S. 789).
Schilderungselemente,
die den Berufungskläger entlasten bzw. zumindest auf eine sachliche
Aussagehaltung verweisen, finden sich gemäss Gutachten etwa an folgenden
Stellen: «Ich bin von [...] nach [...] gezogen, in [...] war alles gut.»
(Einvernahme vom 17. Januar 2013, Akten S. 780 f.); (auf Frage, ob das Opfer
jemals die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen habe) «In [...], als ich
noch in [...] war, ja. Da war nämlich alles anders.» (Einvernahme vom 25.
Januar 2013, Akten S. 809); «Meine Tochter schlug er nie.» (Einvernahme vom 3.
Januar 2013, Akten S. 771).
Bezogen auf die
Gesamtaussage verweist das Gutachten ausserdem unter dem Aspekt inhaltlicher
Qualität auf eine Steigerungskomponente, wonach der Berufungskläger kurz nach
dem Zusammenziehen angefangen habe, das Opfer zu beleidigen und verbal zu
bedrohen. Im Weiteren führte das Opfer aus, dass er dann auch angefangen habe
zu schlagen (Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 771). Ebenso gab das
Opfer an, es habe am Anfang gedacht, dass der Berufungskläger ihm nur Angst
machen würde, es aber, als es dieses Schreiben gesehen habe, wirklich Angst
gehabt habe (Einvernahme am 17. Januar 2013, Akten S. 782). Gemäss Gutachten
würden solche Schilderungskomponenten, die hier auf eine Zuspitzung der
geschilderten Dynamik verweisen würden und im übrigen deliktsspezifisch seien,
die Schilderung komplexer und komplizierter machen, was bei einer erfundenen
Darstellung eher nicht zu erwarten wäre. Zwar fänden sich gemäss Gutachten in
den Aussagen des Opfers auch einzelne Schilderungselemente mit möglicherweise
fraglichlich sachlicher Aussagehaltung (insbesondere betr. Akten S. 2530a,
GA S. 106 ff.), jedoch lasse sich dies aufgrund fehlenden Ansprechens des
Opfers auf diese Unstimmigkeiten nicht weiter aufklären (Akten S. 2530a,
GA S. 108). Insgesamt hält das Gutachten zur inhaltlichen Aussagequalität
(gestützt auf die vorliegenden Realkennzeichen, unter Ausklammerung der
Konstanzanalyse, dazu sogleich unter E 4.6.4) fest, dass, soweit distinkt
beschriebene Ereignisse betroffen seien, stellenweise detaillierte und
anschauliche Schilderungen vorlägen. Hinsichtlich eher pauschaler Angaben
bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Ereignisse sei zu berücksichtigen,
dass eine Vielzahl von ähnlichen Ereignissen, die über einen Zeitraum von
mehreren Monaten hinweg stattgefunden haben sollen, geschildert würden.
Gedächtnispsychologische Befunde würden darauf verweisen, dass bei multiplen –
im Vergleich zu einmaligen – Ereignissen die Tendenz bestehe, generische
Gedächtnisrepräsentationen zu bilden. Dabei werde das Allgemeine aus den
Erfahrungen extrahiert. Generische Gedächtnisinhalte würden besonders gut
behalten, dies jedoch zu Lasten der Erinnerung an spezifische Episoden mit
spezifischen Details (Akten S. 2530a, GA S. 108 f.). Ebenfalls führt das
Gutachten aus, dass das Opfer verschiedentlich geäussert habe, dass es schwer
für es sei, über die hier relevanten Ereignisse zu sprechen, wegen der damit
einhergehenden psychischen Belastung sowie auch aus kulturellen Gründen. Gehe
man von Erlebnisbezug aus, sei dies psychologisch nachvollziehbar,
grundsätzlich bestehe dabei jedoch die Schwierigkeit, dass nicht Geschildertes
einer aussagepsychologischen Analyse nicht zugänglich sei. Im Weiteren verweist
das Gutachten darauf, dass in den eigenen gutachterlichen Explorationen
hinsichtlich des Schilderungsstils des Opfers aufgefallen sei, dass – bezogen
auf verschiedene lebensgeschichtliche und persönliche Aspekte – Erinnerungen in
der spontanen Berichterstattung konsistent, aber eher wenig detailliert und
dadurch wenig plastisch und etwas unscharf wiedergegeben worden seien. Auf
entsprechende Nachfrage habe das Opfer in den Explorationen zwar Präzisierungen
vorzunehmen und teilweise Erinnerungen auch bildhaft wiederzugeben vermocht,
doch sei teilweise dennoch eine gewisse Unschärfe bestehen geblieben (Akten
S. 2530a, GA S. 109). Die in den Aussagen des Opfers vorkommende
Detailarmut könne somit an gewissen Stellen durchaus plausibel mit dem
individuellen Schilderungsstil der Auskunftsperson erklärt werden (Akten
S. 2530a, GA S. 109 f.). Diese gutachterliche Aussage wurde durch die
Sachverständigen überdies auch nochmals in der (zweiten) zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 bestätigt (Akten S. 2693). Schliesslich
hielt auch die Vorinstanz im begründeten Entscheid vom 22. November 2013 fest,
dass die Aussagen des Opfers eine «Fülle von Realkennzeichen» enthalten würden,
die seine Glaubhaftigkeit stützten (Urteil der Vorinstanz vom 22. November
2013, Akten S. 1227 ff.).
Zusammenfassend
kann diesen gutachterlichen Ausführungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts
unter Verweis auf das soeben Gesagte vollumfänglich gefolgt werden, zumal
dieser Teil der begutachteten Aussagequalität, also der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse
bzw. der Analyse der Realkennzeichen, vom Berufungskläger zum grössten Teil
nicht angefochten bzw. nicht vorgebracht wird, dass sie nicht korrekt
vorgenommen worden sei. Sofern der Berufungskläger jedoch geltend macht, dass
Widersprüche in den Opferaussagen im Gutachten fälschlicherweise als
Präzisierungen interpretiert worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass
spontane Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussagen (nicht erst auf
Frage hin) unbestrittenermassen ein anerkanntes Realkennzeichen darstellen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,
50), weshalb die gutachterlichen Feststellungen diesbezüglich nicht zu
beanstanden sind.
4.6.4 In
Bezug auf die Konstanz der Aussagen des Opfers kann auf das bereits unter
E. 4.5.5 Ausgeführte verwiesen werden. Entsprechend gilt es festzuhalten,
dass insbesondere hinsichtlich distinkt geschilderter Ereignisse eine
Konstanzprüfung vorgenommen werden kann. Dabei ist die Aussagekonstanz
insbesondere in Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten
Einzelereignisse der mehrfachen Vergewaltigung (AS Ziff. 3.2 – 3.4, Akten S. 985
f.) zu bejahen. Auch das Gutachten hält dies etwa explizit für den Vorfall vom
16./17. Dezember 2012 fest. Allgemein führen die Sachverständigen aus, dass,
soweit die Aussagen verglichen werden können, sich keine gravierenden
Abweichungen ergeben, welche einem Erlebnisbezug entgegenstehen (Akten S.
2530a, GA S. 114, 142). Überdies konnte die Frage, ob eine Beeinflussung durch
dritte Personen in der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden hat,
bejaht werden, wodurch die durch das Opfer erfolgten (zwischenzeitlichen)
Widerrufe der Aussagen erklärt werden können. Dadurch konnte auch in dieser
Hinsicht die Aussagekonstanz (wieder) hergestellt werden.
4.6.5 Eine
Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist
sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der
betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der
Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse
des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die
Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich
des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim
Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die
Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.6.2). Was die
intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass das
Opfer durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein
Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch
aufgrund der Anzahl und Länge der erfolgten Einvernahmen und der Vielzahl der
genannten Ereignisse (auch nicht deliktische Natur) zu komplex, um ein
Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Zwar ist der
Detaillierungsgrad der Anschuldigungen des Opfers nicht sehr umfangreich,
jedoch wurde bereits im Rahmen des vorgenommenen – und mit der Kompetenzanalyse
in engem Zusammenhang stehenden – Qualitäts-Strukturvergleichs aufgezeigt, dass
sich das Opfer auch in Bezug auf mehr oder weniger fallneutrale Schilderungen
nicht besonders detailreich zu äussern pflegt. Die Detailarmut an gewissen
Stellen kann so durchaus plausibel mit dem individuellen Schilderungsstil des
Opfers erklärt werden (s. vorne E. 4.5.6). Hinzu kommt einerseits der Umstand,
dass eine Beeinträchtigung der Aussagequalität bzw. -quantität im Sinne eines
nicht sehr detailreichen Schilderungsstils gemäss Gutachten auch etwa unter dem
Einfluss einer depressiven Symptomatik resultiert sein könnte (Akten S. 2530a,
GA S. 144). Zudem gilt es hierbei auch den Umstand zu beachten, dass wenig
detaillierten Aussagen des Opfer zudem aufgrund seines soziokulturellen
Hintergrunds erklärt werden können.
Es können dem
Opfer im vorliegenden Fall – im Gegensatz zum Berufungskläger (vgl. dazu hinten
E. 4.7) – grundsätzlich denn auch keine Falschaussagen in Bezug auf das
Kerngeschehen vorgeworfen werden. Zwar geht das Gutachten auf den Umstand ein,
dass eine Diskrepanz zwischen einerseits den Angaben des Opfers besteht, bis
zur Einvernahme am 3. Januar 2013 mit niemandem über die inkriminierten
sexuellen Handlungen gesprochen zu haben und andererseits den vom Helfernetz
erfassten Angaben. Ob das Opfer sich möglicherweise einfach nicht mehr daran
erinnerte, sowohl dem behandelnden Psychiater gegenüber als auch im Frauenhaus [...]
diese Ereignisse ebenfalls erwähnt zu haben, vielleicht auch weil es den Fokus
der Frage in Bezug auf Polizei und Justizbehörden und nicht etwa dem
psychosozialen Helfersystem gesehen hatte, oder aber ob das Opfer diesen Aspekt
in den Einvernahmen bewusst anders dargestellt hatte, lasse sich nicht weiter
aufklären. Welchen Vorteil es aus letzterem hätte ziehen sollen, sei allerdings
nicht offensichtlich, zumal es sich mit der Einsichtnahme in die betreffenden
Unterlagen einverstanden erklärt hatte, ausser dass in Betracht zu ziehen sei,
dass gewisse Verdeutlichungstendenzen hier eine Rolle gespielt haben könnten. Im
Weiteren legten die Aufzeichnungen aus den Institutionen nahe, dass die Dynamik
von Flucht und Rückkehr zum Berufungskläger stärker auch mit eigenen
Beweggründen – im Sinne einer starken inneren Ambivalenz – einhergegangen sei,
als dies vom Opfer in den Einvernahmen geschildert worden sei. Auch hier seien
gewisse Verdeutlichungstendenzen in Betracht zu ziehen, wobei das Opfer
allerdings bereits im Rahmen der polizeilichen Anzeige erwähnt habe, dass sie «trotz
allem» jeweils wieder zum Berufungskläger zurückgegangen sei, «in der Hoffnung,
dass Besserung eintrete», so dass dieser Aspekt, welcher in Konstellationen von
häuslicher Gewalt nicht selten auftrete, in der Aussage durchaus seinen
Niederschlag finde. Ebenfalls für die Beurteilung herangezogen werden könnten
auch die Angaben des Opfers, welche in der eigenen gutachterlichen Untersuchung
in Bezug auf sein eigenes Erleben zum Zeitpunkt, als es zum Berufungskläger
nach [...] gezogen sei, erhoben worden seien. Darauf angesprochen, dass es
gemäss Austrittsbericht der UPK [...] für das Opfer nicht einfach gewesen sei,
dass die Ex-Ehefrau des Berufungsklägers nebenan gewohnt habe, habe das Opfer
angegeben, es sei ja so gewesen, dass er von ihr getrennt gewesen sei, dies
aber nicht so gelebt worden sei. Immer wenn nebenan irgendwelche Männer gewesen
seien, habe er zu erkennen gegeben, dass sie seine Frau sei. Das Opfer sei
damals auch eifersüchtig gewesen. Es habe es gestört, wie der Berufungskläger
sich in dieser Situation verhalten habe und es habe dies damals in den UPK auch
angegeben. Dies sei eines von vielen Problemen gewesen, welche man gehabt habe.
Diese Äusserungen würden ebenfalls darauf verweisen, dass das Opfer die hier
zur Diskussion stehenden Ereignisse in eine Gesamtsituation mit verschiedenen
Facetten eingebettet habe, was eher für das Bemühen um eine objektive
Berichterstattung und eine authentische Aussagehaltung und weniger für eine
gerichtete Aussagehaltung spreche (Akten S. 2530a, GA S. 137 f.).
Was sodann den
(zwischenzeitlichen) Widerruf der Aussagen des Opfers angeht, ist wiederum auf
die bereits gemachten Ausführungen zur Konstanzanalyse zu verweisen, wonach
dieser durch Beeinflussungen Dritter und der dadurch entstandenen inneren
Drucksituation erklärt werden kann (s. vorne E. 4.5.5). Dies lasse sich auch
gemäss Gutachten aussagepsychologisch konsistent und stimmig in das Gesamtbild
einreihen (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 140).
Im Ergebnis
spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der
Opferaussagen.
4.6.6 Die
Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem
Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Für diese kann auf das bereits
Gesagte verwiesen werden (s. vorne E. 4.5.6). Demnach spricht im Ergebnis auch
der intraindividuelle Strukturvergleich bzw. der Qualitäts-Strukturvergleich
für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers.
4.6.7 Des
Weiteren ist eine Analyse der Aussageentstehung durchzuführen. Der
Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nämlich nur beurteilt werden, wenn bekannt
ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem
der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine
absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige
suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76; Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315,
325).
Der
Berufungskläger will als Grund für die Trennung sowie die Falschbelastungen
(insbesondere in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Sexualstraftaten), die er
anführt, Motive beim Opfer erkennen, welche dafür ausschlaggebend gewesen sein
sollen. So bringt er etwa vor, dass am 15./16. Dezember 2012
der zweite Brief von der Fremdenpolizei gekommen sei, dass das Opfer zurückgehen
müsse und es ihn am selben Tag verlassen habe, weil er es nicht geheiratet habe.
Zudem brachte er vor, dass das Opfer unter psychischen Problemen leide sowie
insbesondere, dass es eifersüchtig auf seine Ex-Frau gewesen sei und es z.B.
gewollt habe, dass er das Geschäft verkaufe und man von dort weggehe
(Einvernahme vom 31. Januar 2013, Akten S. 849, 858).
Bezogen auf den
vorliegenden Fall wurde bereits festgehalten, dass, gestützt auf die Akten und
vorbehaltlich weiterer Befunde aus der Begutachtung, keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sich suggestive Prozesse in den Aussagen des Opfers ausgewirkt
haben könnten, so dass die Hypothese von Pseudoerinnerungen ohne Relevanz
erscheint (vgl. vorne E. 4.6.1, s. auch Akten S. 2530a, GA S. 141).
Dem vom
Berufungskläger vorgebrachten allfälligen Motiv des Opfers, dass dieses ihn
verlassen habe, als der zweite Brief der Fremdenpolizei am 15/16. Dezember 2012
gekommen sei und er das Opfer in der Folge nicht geheiratet habe, ist zudem aus
folgendem Grund zu widersprechen: Weder der Berufungskläger noch das Opfer
reden in den jeweiligen Einvernahmen davon, dass jemals der Umstand
thematisiert worden sei, dass das Opfer keine Verlängerung seiner Schweizer
Niederlassungsbewilligung erhalten würde. Es sei nur darum gegangen, dass [...]
eine Anmeldung abgelehnt habe bzw. das Opfer von [...] nach [...] hätte
zurückkehren müssen (Akten S. 836, 878, 879 f.). Dies hätte das Opfer gemäss eigenen
Aussagen auch getan, sei jedoch vom Berufungskläger daran gehindert worden
(Akten S. 836). Zwar führt der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger soweit
zutreffend aus, dass das Migrationsamt [...] den beantragten Kantonswechsel
aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs des Opfers ablehnte, jedoch
widerrief der bis anhin zuständige Bewilligungskanton ([...]) die
Niederlassungsbewilligung nicht (vgl. Schreiben Migrationsamt [...] vom 12.
Oktober 2012, Akten S. 2341 f.). Insofern erhellt nicht, weshalb das Opfer
hätte um seine Niederlassungsbewilligung fürchten müssen und aus diesem Grund
eine Ehe mit dem Berufungskläger hätte erzwingen wollen. In
migrationsrechtlicher Hinsicht gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass ein
unverschuldeter Sozialhilfebezug – z.B. durch alleineinziehende Mütter – im
Regelfall den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigt (Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 3709, 3810;
Spescha, in: OFK Migrationsrecht,
5. Aufl., Zürich 2019, Art. 63 AIG N 19; so auch schon die Vorauflage noch zum
AuG, Spescha, in: OFK
Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 63 AuG N 11). Dies gilt
auch für einen Sozialhilfebezug, der durch gesundheitliche Beeinträchtigungen
bedingt ist (vgl. BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 3.2.3, 3.3).
Genau diese Umstände scheinen jedoch im vorliegenden Fall auf das Opfer
zuzutreffen, musste es doch die an Leukämie erkrankte Tochter mehrheitlich
alleine grossziehen, weshalb auch in migrationsrechtlicher Hinsicht keine
Motivation des Opfers ersichtlich wird, die es dazu gedrängt hätten, eine Ehe
mit dem Berufungskläger zu erzwingen. Diesbezüglich ist als Motiv auch eine
mögliche Härtefallbewilligung für einen Aufenthalt als Opfer sexueller Gewalt
auszuschliessen. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Härtefallbewilligung besteht
nicht, waren der Berufungskläger und das Opfer doch nicht verheiratet und haben
sie doch auch keine gemeinsamen Kinder (vgl. Art. 30 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2 des
damals gültigen Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).
Hinsichtlich des
vom Berufungskläger geltend gemachten Umstands, dass die dem Opfer
vorgeworfenen Falschbehauptungen ihre Ursache in dessen psychischen Problemen
gehabt hätten, gilt es wiederum auf die Befunde der gutachterlichen
psychiatrischen Untersuchung zu verweisen, wonach beim Opfer keine psychische
Störung, wie etwa eine Persönlichkeitsstörung, vorliegt, die grundsätzlich
potentiell geeignet wäre, die Aussagevalidität nachteilig zu beeinflussen (vgl.
Akten S. 2530a, GA S. 139).
Dem ebenfalls
vom Berufungskläger vorgebrachten Eifersuchtsmotiv des Opfers (Eifersucht auf
Ex-Ehefrau des Berufungsklägers) ist entgegenzuhalten, dass das Opfer zwar
selbst aussagte bzw. schrieb, dass es sich ungerecht behandelt gefühlt, auch
keinen Lohn für seine Arbeit erhalten habe und eifersüchtig auf die Ex-Ehefrau
des Berufungsklägers gewesen sei (vgl. etwa Akten S. 433, 771, 1127 f., 2530a,
GA S. 78 f.), doch gibt es keine Anzeichen, die auf eine krankhafte
Eifersucht schliessen lassen. Ein Motiv dafür, eine derart schwere falsche
Anschuldigung konstruieren zu wollen, ist angesichts der gesamten Aktenlage und
auch der langanhaltenden Belastung des Opfers durch das Verfahren mithin nicht
denkbar. Die Aussagen des Opfers, eifersüchtig gewesen zu sein, müssen zudem
unter dem Aspekt betrachtet werden, dass es zum Aussagezeitpunkt unter dem
Eindruck der inzwischen wieder versöhnten Familie stand, was dem Opfer
Sicherheit gab, es aber auch unter Druck setzte, alles zu tun, um eine
Verurteilung des Berufungsklägers zu verhindern. Ebenso wenig vermögen
finanzielle Aspekte eine allfällige falsche Anschuldigung zu erklären, hat doch
das Opfer im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung inne. Schliesslich ist
auch davon auszugehen, dass allfällig angedachte wirtschaftliche Verflechtungen
zwischen der Familie des Opfers und jener des Berufungsklägers zum Zeitpunkt
der Aufnahme des vorliegenden Verfahrens noch deutlich weniger weit gediehen
waren, als wohl bei der Aufnahme des Verfahrens in [...], und daher in den das
vorliegende Verfahren betreffenden Akten auch kein Thema und folglich
unbeachtlich sind. Auch das Gutachten kommt diesbezüglich zum Schluss, dass zwar
gewisse Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen beim Opfer bestünden, die Befunde
jedoch insgesamt eher für das Bemühen um eine objektive Berichterstattung und
weniger für eine gerichtete Aussagehaltung sprechen (Akten S. 2530a, GA S.
143).
Hinsichtlich der
allfälligen Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung wird im
Gutachten im Allgemeinen zutreffend festgehalten, dass sich
aussagepsychologisch bis und mit der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013
keine Hinweise für Einflussfaktoren ergeben, welche sich unmittelbar nachteilig
– im Sinne einer mangelnden Zuverlässigkeit – in der Aussage ausgewirkt haben
könnten. Die Schilderung wie es zur Erstattung der Anzeige durch das Opfer kam,
bettet sich mithin in die geschilderte Dynamik aus Sicht des Opfers ein und enthält
auch Qualitätsmerkmale, wie selbstbelastende Inhalte (wie z.B. dass sie wieder
auf den Berufungskläger zugegangen sei, da sie gedacht habe, er sei
«heruntergekommen»), die auf eine erlebnisbasierte Schilderung verweisen. Im
Rahmen der polizeilichen Anzeige schilderte das Opfer, dass sie vom Berufungskläger
oft geschlagen worden sei, weshalb die Polizei einige Mal habe eingreifen
müssen, sie trotz allem aber aus Liebe und in der Hoffnung zu ihm
zurückgegangen sei, dass Besserung eintrete. Dies fügt sich in die geschilderte
Beziehungsdynamik ebenfalls stimmig ein (vgl. Akten S. 709 ff., 2530a, GA S. 130).
Überdies ist
auch auf den Umstand hinzuweisen, dass das Opfer sich bereits vor der
Strafanzeige am 3. Januar 2013 an Dritte wandte und diesen von den sexuellen
Übergriffen des Berufungsklägers – neben den Vorwürfen betreffen
Körperverletzungen, Tätlichkeiten und Drohungen usw., die durchgehend vom Opfer
vorgebracht wurden – berichtete. So ist zum einen dem Arztbericht von Dr. med. G____
vom 11. August 2019 zu entnehmen, dass das Opfer «ab Juli 2012 in Gesprächen
immer wieder über die sexuelle Gewalt sowie Handgreiflichkeiten in der
Beziehung» berichtet habe (Akten S. 2525). Zum anderen findet sich ein Verlaufseintrag
der Beratungsstelle [...] vom 26. Oktober 2012, wonach das Opfer «mit Sack und
Pack vor der Türe» gestanden sei. Am 16. und 19. Oktober 2012 sei das Opfer von
Ihrem Partner vergewaltigt worden. Am 17. Oktober 2012 sei sie von ihm zudem geschlagen
und wiederum vergewaltigt worden (Akten S. 916). Diese zwei Nachweise belegen,
dass das Opfer die Vergewaltigungsvorwürfe gegenüber dem Berufungskläger nicht
erstmals im Rahmen der Strafanzeige vom 3. Januar 2013 vorbrachte, sondern
sich diesbezüglich bereits zuvor seinem Psychiater und der Beratungsstelle [...]
anvertraute. Dies bettet sich auch in die übrigen Aussagen ein, dass das Opfer
demgegenüber der Polizei nichts davon erzählt habe, da es vor dem
Berufungskläger richtig Angst gehabt habe, dass er etwas mache und dass etwas
passiere, wenn er herauskomme (Akten S. 780).
Hinsichtlich der
vom Berufungskläger vorgebrachten angeblichen Motivation für eine Falschaussage
des Opfers an der (zweiten) zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar
2016 – welche im Widerspruch zur Befragung durch die Aargauer Kantonspolizei am
5. August 2014 gestanden habe – aufgrund der angeblichen Angst des Opfers vor
einem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung kann wiederum auf die bereits
erfolgten Ausführungen verwiesen werden (s. vorne E. 4.5.1).
Entsprechend
kann im Ergebnis die Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des
Berufungsklägers durch das Opfer mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
4.6.8 Schliesslich
erscheint es auch angebracht, auf die Ambivalenz des Verhaltens des Opfers
gegenüber dem Berufungskläger einzugehen. Prima vista mag es erstaunen, dass
das Opfer nicht nur während der Beziehung im Jahr 2012, sondern auch nach der
Haftentlassung des Berufungsklägers trotz der Misshandlungen, verschiedenen Aufenthalten
in der [...] und im Frauenhaus sowie einem Suizidversuch immer wieder zu ihm
zurückgekehrte. Auf die Bedrohungssituation und seine Liebe zum Berufungskläger
wurde bereits hingewiesen. Abgesehen davon, dass das Opfer vom Berufungskläger
angezogen war und immer wieder Hoffnung hatte, es könne mit ihm glücklich werden,
sind aber auch gesellschaftliche und familiäre Gründe für die Ambivalenz
erkennbar: Beide (miteinander verwandten) Familien hätten es gern gesehen, wenn
das Opfer mit dem Berufungskläger zusammenbleiben und womöglich eine Familie
gründen würde. Eine solche Entwicklung hätte aus der Sicht der Familie des
Opfers möglicherweise auch einen gewissen – finanziellen – Profit bedeutet,
standen doch im Aargauer Verfahren allfällige geschäftliche Beteiligungen des Bruders
des Opfers an den ökonomischen Aktivitäten des Berufungsklägers im Raum. Aus
Sicht des Berufungsklägers und seiner Familie wiederum wäre ein Gewinn darin
gelegen, dass er – auch aufgrund des laufenden Strafverfahrens – bessere
Chancen gehabt hätte, die Aufenthaltsbewilligung behalten zu können (das Opfer selbst
hat, wie bereits erwähnt, die C-Bewilligung), und dass zudem sein Ansehen als
rechtschaffener Mann – nach einer Scheidung und einer weiteren Trennung von
einer Landsfrau – gewahrt wäre. Das Opfer selbst wäre, wenn die Beziehung mit
dem Berufungskläger geglückt wäre, ebenfalls wieder besser angesehen und in
beiden Familien geschätzt gewesen. Überdies wäre es noch finanziell versorgt
und als Ehefrau eines in ihren Kreisen angesehenen Geschäftsmannes bestens
etabliert gewesen, noch dazu allenfalls als Mutter eines ehelichen Kindes. Ganz
im Gegensatz zum Falle einer Trennung, bei welcher das Opfer als gescheiterte (geschiedene,
erneut getrennte) und alleinerziehende Frau keinerlei Ansehen in ihren Kreisen
geniessen würde (vgl. dazu die Berichte der [...] und vom [...] [Akten S. 910
ff.] sowie die beigezogenen Akten im Aargauer Verfahren). Vor diesem
Hintergrund erklären sich gewisse vermeintliche Ungereimtheiten in den Aussagen
und im Verhalten des Opfers vollständig und bestärken die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen umso mehr.
4.6.9 In
der Gesamtschau der Befunde hält das Gutachten fest, dass «aus
aussagepsychologischer Sicht vieles für den Erlebnisbezug der hier zur
Diskussion stehenden Aussage spricht. Ein ganz sicherer Nachweis gelingt aussagepsychologisch
(d.h. allein anhand der Aussage, die Würdigung weiterer Beweismittel liegt
nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz) mit der methodisch und
juristisch geforderten Eindeutigkeit nicht, was sich in der eingeschränkten
Möglichkeit zur Beurteilung der Aussagekonstanz und insbesondere im
wechselhaften Aussageverhalten (zeitweiliger Widerruf) [des Opfers] begründet.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte Personen in der [vom
Opfer] geschilderten Art und Weise stattgefunden hat oder nicht und ob gegebenenfalls
deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgte, es sich also um einen in einer
Drucksituation getätigten und nicht glaubhaften Widerruf handelte, liegt hier
jedoch nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz, sondern ist der
Beweiswürdigung vorbehalten.» (Akten S. 2530a, GA S. 143 f.). Sprach somit
bereits vor der richterlichen Beweiswürdigung der Konstanzanalyse in Bezug auf
den (zeitweiligen) Widerruf der Opferaussagen viel für deren Erlebnisbezug,
kann dies nun im Lichte der obigen Ausführungen umso mehr als erstellt gelten. Insgesamt
ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten,
dass aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass die Aussagen des Opfers nicht
realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen des
Opfers seinem wirklichen Erleben entsprechen.
4.7 Die
Ergebnisse der aussagepsychologischen Begutachtung der Opferaussagen werden
zudem noch von weiteren Indizien und Beweisen gestützt.
Hierzu ist etwa
auf die Aussagen des Berufungsklägers zu verweisen, dessen pauschale
Bestreitungen angesichts der bis hierhin dargestellten Beweislage nicht
glaubhaft sind. Immerhin stimmte er anlässlich der ersten Konfrontation vom 5.
März 2013, als das Opfer den erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht mehr als
Vergewaltigung, sondern als aus kurdischer Perspektive normal interpretierte, dieser
Sichtweise ausdrücklich zu und fügte an, es gebe in dieser Kultur auch keine
Gleichberechtigung. In diesem Zusammenhang räumte der Berufungskläger damals
immerhin noch ein: «Das mit dem Würgen kann passiert sein, vielleicht aber auch
nicht, ich kann nicht ja oder nein sagen. Vielleicht ist es bei einer Auseinandersetzung
so weit gekommen, dass ich sie vielleicht gepackt habe, vielleicht aber auch
nicht. Wenn sie zum Beispiel gehen wollte.» (Akten S. 873 f.). Auf Vorhalt dieses
– zwar etwas gewundenen – Zugeständnisses einer möglichen Gewaltanwendung anlässlich
der (ersten) Hauptverhandlungen vor dem Appellationsgericht stritt er
allerdings ab, das Opfer je am Hals gepackt oder gewürgt zu haben. Vielmehr
habe das Opfer ihn gewürgt und am Hals gekratzt (Akten S. 1895). In der
(zweiten) Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 sagte der Berufungskläger
demgegenüber wieder aus, dass das «passieren» könne (Akten S. 2679).
Befremdlich
erscheint auch die Reaktion des Berufungsklägers auf Vorhalt seiner einschlägigen
Verurteilung durch den Strafgerichtspräsidenten vom 29. April 2004 wegen
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum
Nachteil seiner damaligen Ehefrau E____: Es habe sich um eine Verleumdung (Akten
S. 845) beziehungsweise um einen rein verbalen Streit gehandelt (Akten S. 1896).
Dieses Urteil ist immerhin rechtskräftig. Auch wenn es dem Berufungskläger bei
der Strafzumessung nicht mehr entgegen zu halten ist, so illustriert es doch die
Grundhaltung des Berufungsklägers, jegliche häusliche Gewalt zu bestreiten, selbst
dann noch, wenn die Tatsachen offensichtlich und belegt sind und rechtskräftig beurteilt
wurden.
Die
angesprochene Verurteilung belegt in Verbindung mit den vorliegenden Vorwürfen
sodann eine gewisse Täteradäquanz des Verhaltens des Berufungsklägers. Angefügt
sei, dass gerade auch der Freispruch von den dem Berufungskläger zum Nachteil
von D____ zur Last gelegten Taten ebenfalls die Vermutung aufkommen lässt, dass
dies möglicherweise auf deren Nichterscheinen zufolge Drucks seitens des
Berufungsklägers und seiner Familie zurückzuführen ist (Akten S. 1209 f.).
Eine plausible Erklärung dafür, weshalb nicht nur das Opfer, sondern auch die
früheren Partnerinnen jeweils ins Frauenhaus gegangen waren, vermochte der Berufungskläger
anlässlich der Verhandlung(en) vor dem Appellationsgericht jedenfalls nicht
abzugeben (Akten S. 1896).
Als geradezu gerichtsnotorisch
typisches Täterverhalten zu werten ist die vom Berufungskläger abgegebene Darstellung
des Opfers als sexgierige, faule und psychisch kranke
Person: Auf Vorhalt praktisch täglicher Vergewaltigungen entgegnete er: «Wie
geht das bitte? Die meiste Zeit, seit sie bei mir ist, war sie im Frauenhaus
oder im Spital. Wie kann ein Mensch derart lügen? Sie ist diese Person, die
immer Sex wollte […] Als sie sich dann an mich ran machte und Sex wollte,
war ich einfach zu müde. Dann sagte sie, ich sei halt 10 Jahre älter als sie
und darum würde ich nicht mehr diese Ausdauer haben.» (Akten S. 756). Es folgten
dann noch Ausführungen darüber, wie faul die Frau gewesen sei, dass sie nichts
im Haushalt geholfen habe, dass sie häufig krank gewesen sei, dass sie mit der
Tochter ausgeschlafen habe (was eingedenk des schulpflichtigen Kindes kaum
möglich ist). In einigem Widerspruch dazu stehen die Ausführungen, dass die
Frau «höchstens so bis Mittag» gearbeitet habe, also morgens (Akten S. 755,
756, 758).
Der
Berufungskläger log im Übrigen nachweislich: So bestritt er auf Vorhalt, das Opfer
am Mittwoch, 2. Januar 2013 telefonisch bedroht zu haben. Es habe ihn angerufen
und er habe das Handy nicht abgenommen. Als er am gleichen Tag entlassen worden
sei, sei er nach Hause gegangen. Dann habe er das Opfer angerufen. Ihr Bruder habe
das Telefon abgenommen und sich als neuer Freund des Opfers ausgegeben, worauf
er den Bruder nur ausgelacht habe (Akten S. 760). Aus der Randdatenauswertung ergibt
sich demgegenüber, dass das Opfer ihn am Morgen des 2. Januar 2013 einmal anrief,
nachdem er innert weniger als 10 Minuten viermal auf das Mobiltelefon des
Opfers angerufen, dieses aber die Anrufe nicht entgegengenommen hatte. Nach
diesem fünfminütigen Gespräch rief er bereits fünf Minuten später wieder an –
das Gespräch dauerte nun 14 Sekunden. Nachmittags versuchte er es zwei Mal,
wobei das Opfer das zweite Mal abnahm und sich ein zwölfminütiges Gespräch
ergab. Am Abend rief er noch zwei Mal an und es ergaben sich ein knapp drei-
und ein knapp zweiminütiges Gespräch. Das Opfer rief ihn überhaupt nicht mehr
an, auch nicht am nächsten Tag, als er es mehrfach, aber vergeblich versuchte (Akten
S. 752 f.).
Offensichtlich
die Unwahrheit sagt der Berufungskläger auch im Zusammenhang mit den Drohungen,
die er anhand der Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung einer
Schusswaffe gemacht hat: In der Einvernahme vom 31. Januar 2013 bestritt er, dem
Opfer dieses Dokument gezeigt zu haben (Akten S. 847 f.) und anlässlich der
Konfrontationseinvernahme meinte er: «Nein, ich habe so ein Dokument gar nicht»
(Akten S. 878). Es ist als abwegig zu werten, dass das Opfer dieses real
existierende Dokument (Akten S. 514) einschliesslich seiner grünen Farbe
erfunden haben könnte (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, Akten
S. 1219 f., 1228). Zudem ist erstellt, dass dem Berufungskläger effektiv
am 17. August 2011 eine Pistole «[…]» wegen Verdachts des Verstosses gegen das
Waffengesetz abgenommen wurde (Akten S. 514 ff.).
Wie auch die
Vorinstanz zutreffend festhält, werden die Aussagen des Opfers sodann durch
weitere objektive Gegebenheiten und Indizien gestützt. So werden seine
Depositionen insbesondere untermauert durch die verschiedenen Polizeirapporte,
die Berichte der Frauenhäuser, ein Arztzeugnis, die Handyauswertung des Opfers
und den SMS-Verkehr mit D____ (Rapport vom 13. August 2012, Akten S. 683
ff.; Rapport vom 15. August 2012, Akten S. 691 ff.; Rapport vom 27. August
2012, Akten S. 702 ff.; Requisition vom 28. August 2012, Akten S. 724;
Requisition vom 20. Oktober 2012, Akten S. 725 f.; Rapport vom 3. Januar 2013,
Akten S. 715 ff.; Verlaufsbericht Frauenhaus [...] mit Aktennotiz [betr.
stationärer Aufenthalt vom 26. Oktober bis 13. November 2012, Akten S. 901
ff.]; Verlaufsbericht [...] Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.;
Verlaufsbericht Stiftung [...] [betr. stationäre Aufenthalte vom 15. bis 19.
August 2012 und vom 27. August bis 11. September 2012]; Arztzeugnis Dr. P____,
Akten S. 829 f.; Aktennotiz betr. Handyauswertung des Opfers mit
Auswertungsunterlagen, Akten S. 743 ff.; Aktennotiz betr. Handyauswertung D____
in Bezug auf den SMS-Kontakt mit dem Opfer, Akten S. 581 ff.).
Zusammenfassend
sind somit einerseits die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten.
Neben den dargelegten Widersprüchen in seinen Aussagen stützen andererseits
auch die entgegenstehenden objektiven Beweismittel die vom Opfer geschilderte
Sachverhaltsversion.
4.8 Im
Ergebnis ist somit der Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie
ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat.
Entsprechend kann für den als erstellt angesehenen Sachverhalt neben den
hiesigen Ausführungen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
5.
Der Berufungskläger
hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das Strafgericht hat diesbezüglich
sorgfältige und zutreffende Erwägungen angestellt (Akten S. 1230 f.), auf
welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger
wird somit der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung,
der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung
und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen.
6.
6.1 Die
Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und eine Busse von CHF 1'000.–
ausgesprochen. Der Berufungskläger ficht die Strafzumessung nicht explizit an,
da er einen vollumfänglichen Freispruch verlangt. Die Staatsanwaltschaft
beantragt demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und
entsprechend eine Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.
6.2 Gemäss
Art. 47 des Strafgesetzbuchs misst das Gericht die Strafe innerhalb des
anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen
Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55
E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014
E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe
nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste
Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,
die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann
sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen
sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen
enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der
Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15.
September 2017 E. 3.3.2).
6.4 Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen für (mehrfache)
Vergewaltigung, der gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis
zu 10 Jahren vorsieht. Dazu kommen die Verurteilungen wegen (mehrfacher) sexueller
Nötigung mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
(Art. 189 Abs. 1 StGB), (mehrfacher) Nötigung mit einem Strafrahmen von bis zu
3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), (mehrfacher) Drohung mit
einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 180
StGB) sowie einfacher Körperverletzung mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB). Hinzu kommen die
mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), welche mit Busse bestraft werden.
Die Vorinstanz hat
für die einzelnen Delikte keine Einzelstrafen festgesetzt, sondern diese
pauschal beurteilt, was nicht zulässig ist (BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021
E. 4.3, 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Sie bestimmt die Strafe
undifferenziert und unzulässig aufgrund der Gesamtprüfung aller Delikte (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; Urteil 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Die
Strafzumessung hat vorliegend mithin anhand der bundesgerichtlichen Kriterien
zu erfolgen, weshalb für jedes Delikt zwecks Gesamtstrafenbildung vorgängig
eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen ist.
6.5 Art.
189 Abs. 1 StGB sieht für die sexuelle Nötigung einen Strafrahmen von einem
Tagessatz Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während eine Vergewaltigung
gemäss Art. 190 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis hin zu zehn Jahren
geahndet wird. Aufgrund der höheren Mindeststrafe ist eine der vom
Berufungskläger begangenen Vergewaltigungen für die Festsetzung der
Einsatzstrafe heranzuziehen (es wird noch auf den Strafmilderungsgrund des
Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB einzugehen sein, dieser wirkt sich
vorliegend jedoch nur innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd
aus, s. sogleich E. 6.12).
6.5.1 Verschuldensmässig
am schwersten wiegt in diesem Zusammenhang die Vergewaltigung im November 2012
(mutmasslich am 25. November 2012, AS Ziff. C. 3.3).
6.5.1.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist insbesondere die Verwerflichkeit des Handelns
hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter
seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er
betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte
(BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar
2006 E. 2). Vorliegend ist zum einen im Allgemeinen schulderhöhend zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger das Opfer über mehrere Monate massiv
unterdrückte und in dem durch ihn erschaffenen Klima der Angst und Unterdrückung
zusätzlich die Vergewaltigungen durchführte. Zudem machte er sich den Umstand
zu Nutze, dass in der kurdischen Kultur die Unterordnung der Frau unter ihren
Partner weiterhin stark verbreitet ist und ersterer im Falle des gegen den Mann
erhobenen Vorwurfs der Vergewaltigung eher Beschuldigung und Ablehnung
entgegenschlägt als dem Täter selbst. So bemerkte der Berufungskläger denn auch
lachend, es würde dem Opfer ohnehin niemand glauben, dass «ihr Mann» sie
vergewaltige, man würde ihr ins Gesicht spucken. Dem Opfer war es somit so gut
wie unmöglich, sich Freunden oder Verwandten aus demselben Kulturkreis
anzuvertrauen. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang zu konstatieren, dass das Perfide an häuslicher Gewalt ist, dass
sie sich meistens im Verborgenen abspielt, oftmals schleichend ihre Anfänge
nimmt und sich im Verlaufe der Zeit steigert. Beginnend mit verbalen Demütigungen,
Drohungen und Beschimpfungen gelangt sie zu körperlichen und sogar sexuellen
Übergriffen. Einem Opfer gelingt es dann nur schwer, einer derartigen Gewaltbeziehung
zu entfliehen, sei es aus Angst, Scham oder der stets neu gefassten Hoffnung,
es werde alles wieder gut, was der Berufungskläger schamlos ausnutzte. Ein
solch massiver Eingriff in die Selbstbestimmung hat gravierende Folgen und
führt bereits bei einem einzigen Übergriff zu einer psychischen
Destabilisierung, ganz zu schweigen bei mehreren, regelmässigen Übergriffen.
Ferner setzte der
Berufungskläger auch starke Nötigungsmittel ein, um dem Opfer seinen Willen
aufzuzwingen, drückte er doch die auf dem Rücken liegende Frau, die sich
vergeblich mit Wegstossversuchen zu wehren versuchte, mittels Körperkraft
nieder, schlang seine Beine um ihren Hals, packte sodann ihre Beine und drückte
sie gewaltsam so weit nach hinten, dass sie auf den Schultern und am Hals des
Opfers zu liegen kamen. Dies verursachte dem Opfer, welches das Gefühl hatte, seine
Schultern und sein Nacken würden brechen, heftige Schmerzen, so dass es laut
aufschrie. In Bezug auf den vom Berufungskläger verschuldeten objektiven Erfolg
die Gewaltanwendung betreffend wurden bei der am 26. November 2012
durchgeführten Untersuchung bei Dr. med. P____ beim Opfer Hämatome im Bereich
des rechten Oberarms und linken Unterarms, Kratzspuren im Bereich der beiden
Oberarme, sowie Schmerzen und Druckdolenz im Nacken- und Halsbereich
festgestellt. Selbst bei einer Nachkontrolle am 5. Dezember 2012 hatte das
Opfer dem Arztzeugnis zufolge noch persistierend Schmerzen im Bereich des
linken Kieferwinkels und im Nacken- und BWS-Bereich. Die Art und Weise der
Tatbegehung ist somit insgesamt als verwerflich zu bewerten.
6.5.1.2
In Bezug auf die subjektiven
Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben,
dass er seine Ziele der sexuellen Befriedigung – auch hinsichtlich der übrigen
Vergewaltigungen – äusserst rücksichtslos und mit allen ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln (wiederholt) durchsetzte. Wie bereits festgehalten wurde, machte
der Berufungskläger sich hierbei das durch ihn erschaffene Klima der Angst
sowie auch seine körperliche Überlegenheit zu Nutze. Der Beschuldigte handelte
vorliegend mit (direktem) Vorsatz. Motivseitig war das Vorgehen des Berufungsklägers
insbesondere von seinem vermeintlichen Anspruch auf sexuelle Handlungen mit
seiner Partnerin getragen, auch wenn diese die sexuellen Kontakte ablehnte. Der
Berufungskläger setzte sich relativ skrupellos über den Willen des Opfers hinweg,
indem er auf seine Weigerung hin, sich auf ihn einzulassen, ohne grössere
Umschweife zur Ausübung von Zwang und Gewalt überging und das Opfer dergestalt
überrumpelte, dass es ihn trotz nicht geringer körperlicher Gegenwehr nicht von
seinem Vorhaben abbringen konnte. Von grosser Verhöhnung des Opfers zeugt
darüber hinaus auch die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht nur seine
Tatbegehung abstritt, sondern vielmehr das Opfer als «sexgierige», faule und
psychisch kranke Person bezeichnete, die immer Sex gewollt habe.
Als weitere
(subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens schliesslich
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. So können sich etwa Konflikte
aus Alkoholabhängigkeit oder aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa S. 8, 127 IV 10 E. 3 S. 19; Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.
Auflage, Bern 2020, § 5 N 35). Vorliegend wurde dem Berufungskläger zum
Tatzeitpunkt kein Alkoholkonsum nachgewiesen. Auch liegt kein Kulturkonflikt
vor, da sich der Berufungskläger einerseits seit mehr als 30 Jahren in der
Schweiz befindet und ihm entsprechend keine fehlende Sozialisation in Bezug auf
entsprechende Delikte zugutegehalten werden könnte. Andererseits ist davon
auszugehen, dass etwa auch in seinem Heimatland die Vergewaltigung unter Strafe
gestellt ist. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass das Vorgefallene in
der kurdischen Kultur keine «Vergewaltigung» darstelle, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann ihm zugutegehalten werden, dass es sich
beim Opfer um seine damalige Partnerin handelte, ist doch deren Schutz der körperlichen
und sexuellen Integrität nicht minder schützenswert als ausserhalb einer
Partnerschaft. Auch sind keine äusseren Umstände ersichtlich, wonach der Berufungskläger
in eine Versuchungssituation geführt worden wäre, gab ihm das Opfer doch umgehend
zu verstehen, dass es keinen Geschlechtsverkehr haben wolle. Spätestens im
Zeitpunkt der Zurückweisung durch das Opfer mittels körperlicher Gegenwehr hätte
der Berufungskläger von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen.
6.5.1.3 Anhand
des Gesagten zu den Tatkomponenten wiegt das Tatverschulden des
Berufungsklägers für die Vergewaltigung im November 2012 im Ergebnis mittel bis
schwer, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 17 Monaten rechtfertigt.
6.5.2 Verschuldensmässig
nur wenig hinter die soeben behandelte Vergewaltigung fallen die
Vergewaltigungen von Mitte Dezember 2012 (AS C. 3.4).
6.5.2.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten kann einerseits für die kriminelle Energie auf
das bereits unter E. 6.5.1.1 Ausgeführte verwiesen werden, bediente sich der
Berufungskläger doch auch hier dem durch ihn geschaffenen Klima der Angst. Bei
diesem Vorfall machte der Berufungskläger das Opfer mit Ohrfeigen gefügig, bevor
er das mittlerweile weinende, vergebliche Abwehrversuche unternehmende Opfer
auf dem Bett während ca. 30 Minuten zunächst auf dem Rücken liegend und dann
auf den Bauch gedreht vergewaltigte. Das Opfer hatte im Anschluss an diesen
Übergriff starke Schmerzen und blutete an der Vagina. Dies hielt den Berufungskläger
jedoch nicht davon ab, das sich ins Wohnzimmer geflüchtete Opfer nach einer
Stunde am Arm zu packen und es ins Schlafzimmer zu zerren, wo er ihm die
Trainerhose herunterzog. Obwohl das Opfer dem Berufungskläger daraufhin weinend
mitteilte, es habe Schmerzen und er solle es in Ruhe lassen, liess er nicht von
ihm ab, sondern hielt es gewaltsam an Armen, Hüften und Haaren fest, beugte es
vornüber und drang hinter ihm stehend vaginal in das Opfer ein. Zu diesem
Zeitpunkt verfügte das bereits vom vorangegangenen Übergriff erschöpfte,
Schmerzen leidende Opfer nicht mehr über die Kraft, sich dem Berufungskläger
entgegenzustellen, so dass es diese neue Gewalttat ohne weitere Gegenwehr
erdulden musste.
6.5.2.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten kann ebenfalls auf das bereits unter
E. 6.5.1.2 Gesagte verwiesen werden. Hinzu kommt beim vorliegenden Vorfall,
dass der Berufungskläger sein Ziel der sexuellen Befriedigung mit noch weniger
Rücksichtnahme auf das Opfer verfolgte, vergewaltigte er es doch bereits nach
einer Stunde erneut, obgleich das Opfer bereits Verletzungen von der ersten
Vergewaltigung davongetragen hatte und ihn weinend darum bat, es ihn Ruhe zu
lassen.
6.5.2.3 Im
Ergebnis wiegt das Verschulden auch bei diesen beiden Vorfällen mittel bis
schwer, weshalb hypothetische Einsatzstrafen von jeweils 16 bzw. 12 Monaten
verschuldensangemessen erscheinen.
6.5.3 Vom
Verschulden her vergleichbar mit den soeben genannten Delikten präsentiert sich
die Vergewaltigung vom (mutmasslich) Herbst 2012 (AS Ziff. C. 3.2).
6.5.3.1 Auch
hier kann hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten zum einen für die
kriminelle Energie auf das bereits unter E. 6.5.1.1 Ausgeführte verwiesen
werden. Der Berufungskläger verlangte auch hier vom Opfer Geschlechtsverkehr,
welchen es jedoch verweigerte und sich dem Berufungskläger durch Aufstehen vom
Bett entziehen wollte. Dies verhinderte er jedoch, indem er das Opfer am Arm
packte und es zurückriss. Dann schlug er ihm mit der Faust so heftig auf die
Brust, dass ihm die Luft wegblieb. Sodann vollzog der Berufungskläger am Opfer,
das er auf diese Weise widerstandsunfähig gemacht hatte, den Geschlechtsverkehr
bis zum Samenerguss.
6.5.3.2 Bei
den subjektiven Tatkomponenten gilt es – neben dem Verweis auf die Ausführungen
unter E. 6.5.1.2 – festzuhalten, dass der Berufungskläger seinen Wunsch nach
sexueller Befriedigung mit brachialer körperlicher Gewalt durchsetzte.
6.5.3.3 Für
diese Vergewaltigung rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe
von 12 Monaten.
6.6 Sodann
gilt es das Verschulden für die sexuellen Nötigungen festzusetzen. Dabei
handelt es sich um den wiederholt (zwei Mal) erzwungenen ungeschützten
Oralverkehr zu Lasten des Opfers. Hierbei kann bei den objektiven und
subjektiven Tatkomponenten grundsätzlich auf die Ausführungen unter E. 6.5.1.1
und E. 6.5.1.2 verwiesen werden. Zugute zu halten ist hierbei dem
Berufungskläger immerhin, dass er jeweils vom Opfer abliess und die sexuelle
Nötigung nicht weiterführte, bis er zu einem Samenerguss kam. Gleichwohl ist
das Verschulden in beiden Fällen keinesfalls mehr leicht, weshalb jeweils von
einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Monaten auszugehen ist (die
hypothetischen Einsatzstrafen, welche 12 Monate nicht übersteigen und keine
zwingende Freiheitsstrafe vorsehen, sind jeweils alternativ als Freiheitsstrafe
oder Tagessätze anzusehen, die konkrete Wahl der Strafart erfolgt erst unter E.
6.9).
6.7
6.7.1 Des
Weiteren sind die Nötigungen und Drohungen in der Zeit von Anfang Juli 2012 bis
zum 2. Januar 2013 zum Nachteil des Opfers zu behandeln. So drohte der
Berufungskläger dem Opfer während dieser Zeit in [...] persönlich und
telefonisch mehrfach mit dem Tod. Er sagte ihm jeweils, er werde es erschiessen
und/oder seine Familie umbringen, wenn es sich endgültig von ihm trenne oder
wenn es nicht das tue, was er von ihm verlange.
Beim Tatkomplex
der häuslichen Gewalt stellt sich oftmals die Schwierigkeit, dass zahlreiche
Delikte zu behandeln sind, die grundsätzlich in einem engen Zusammenhang
zueinander stehen. Aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann
jedoch nicht mehr unbenommen auf einen Gesamtzusammenhang im Sinne einer
Gesamtstrafenbildung abgestellt werden (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; BGer
6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3).
Aufgrund der Vielzahl der vorliegend erfolgten Drohungen und Nötigungen zum
Nachteil des Opfers führt die Anwendung der konkreten Methode zu einer nicht
vernachlässigbaren Problematik innerhalb des Tatkomplexes der häuslichen
Gewalt, die es möglicherweise vom Bundesgericht in seiner zukünftigen
Rechtsprechung zu überdenken gilt (– dies auch im Lichte des am 11. Februar
2020 eingereichten Postulats 20.3009 «Überprüfung der Regeln zur
Gesamtstrafenbildung»). Vorliegend sind immerhin die folgenden Einzeltaten von
der Vielzahl von Delikten ausscheidbar und einer Strafzumessung im Rahmen der
konkreten Methode zugänglich.
6.7.2 So
pflegte der Berufungskläger beispielsweise zu betonen, es sei für ihn kein
Problem, an eine Waffe zu gelangen. Er habe genügend Geld, dagegen könne auch
die Polizei nichts unternehmen und dann werde er ernst machen. So drohte er
etwa an einem Tag im Sommer 2012, als er das Opfer die ihm am 17. August 2011
von der Polizei ausgestellte Sicherstellungsbestätigung für eine
Faustfeuerwaffe (Pistole Magnum 357) und 33 Stück Munition zeigte, dass er es
und seine Angehörigen umbringen werde (AS Ziff. C. 1.1). Des Weiteren drohte
der Berufungskläger im Nachgang zu einem Vorfall am 15. August 2012 dem Opfer, das
sich gleichentags in die [...] begeben hatte, erneut mehrfach mit Umbringen, so
dass es aus Angst am 19. August 2012 zu ihm zurückkehrte, sich mit ihm zusammen
am 20. August 2012 um 18:00 Uhr in der Polizeiwache Kannenfeld meldete und den
am 15. August 2012 gestellten Strafantrag zurückzog (AS Ziff. C. 1.2).
Ferner gab das
Opfer aufgrund der Drohungen des Berufungsklägers am 13. September 2012
anlässlich seiner Befragung durch die Kriminalpolizei zu den Vorfällen im
August 2012 wahrheitswidrig zu Protokoll, es sei alles wieder gut und erklärte,
es wünsche keine Bestrafung des Berufungsklägers. Daraufhin unterzeichnete es den
Antrag auf Sistierung der Strafverfahren (welchen es am 17. Januar 2013
widerrief, AS Ziff. C. 1.3). Schliesslich nötigte der Berufungskläger das Opfer
dazu, zu ihm zurückzukehren, als letzteres von Ende August bis zum 11.
September 2012 in der [...] Zuflucht gesucht hatte und der Berufungskläger die
Tochter des Opfers auf dem Schulweg abpasste, das Opfer ständig anrief und ihm
drohte, sie (das Kind und das Opfer) andernfalls umzubringen (AS Ziff. C. 2.4).
6.7.3 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten kann ebenfalls auf das durch den Berufungskläger erschaffene
Klima der Angst und Unterdrückung verwiesen werden. Dies erhielt er aufrecht, indem
er dem Opfer immer wieder mit dem Tod drohte, wenn es nicht machte, was er
wollte oder sich sogar dazu entschliessen sollte, ihn zu verlassen. Auch
schreckte der Berufungskläger nicht davor zurück, Todesdrohungen unter anderem
mit dem Hinweis auf ein verübtes Tötungsdelikt seines Baklavalieferanten zu
untermalen, was besonders perfid erscheint und die Angst des Opfers noch mehr
steigerte. Der Berufungskläger konnte und wollte ganz offensichtlich nicht
akzeptieren, dass das Opfer eine moderne kurdische Frau ist, die ihre eigenen
Vorstellungen der Lebensführung hat und sich nicht per se jener des Partners
unterordnet.
6.7.4 Bei
den subjektiven Tatkomponenten gilt es zusätzlich zu dem bereits Gesagten
auszuführen, dass sein Motiv rein egoistischer Natur war, wollte er sich seine Partnerin
durch sein Gebaren doch offensichtlich gefügig machen. Er griff immer dann zu
Drohungen, wenn das Opfer sich nicht exakt so verhielt, wie er es von ihm
verlangte und erwartete.
6.7.5 Das
Verschulden wiegt auch hier nicht mehr ganz leicht, weshalb für die drei
erwähnten Drohungen bzw. Nötigungen hypothetische Einsatzstrafe von jeweils 3 Monaten
einzusetzen sind.
6.8 Schliesslich
gilt es die Verschuldensbemessung der mehrfachen einfachen Körperverletzungen
und der mehrfachen Tätlichkeiten vorzunehmen.
6.8.1 Der
Berufungskläger wandte gegenüber dem Opfer neben den physischen
Nötigungsmitteln im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen in der Zeit von
mindestens Juli 2012 bis Mitte Dezember 2012 auch regelmässig mehrmals
wöchentlich körperliche Gewalt an. Diese bestand – vor allem, wenn sich das
Opfer nicht seinem Willen gemäss verhielt oder sich aufzulehnen wagte –
vornehmlich darin, es zu schlagen, ihm Ohrfeigen zu verabreichen und es mit
einer oder beiden Händen am Hals zu packen und auf das Bett zu werfen oder
gegen eine Wand zu drücken. Bei zwei Gelegenheiten – einmal im Schlafzimmer und
einmal im Ladengeschäft des Berufungsklägers – verlor das Opfer aufgrund von
Würgevorgängen kurz das Bewusstsein. Aus diesen Vorkommnissen sind dabei die
folgenden Einzelereignisse gesondert ausscheidbar:
Betreffend
einfache Körperverletzung teilte der Berufungskläger – entgegen seinen früheren
Zusicherungen – dem Opfer am 13. August 2012 zwischen 16:00 und 16:45 Uhr
in der gemeinsamen Wohnung mit, er werde sich nun doch nicht von seiner Ehefrau
scheiden lassen, worauf das Opfer erwiderte, es gehe nun, und sich in das
Schlafzimmer begab, um persönliche Effekten zusammenzupacken. Auf dies hin trat
der Berufungskläger zu ihm, packte es an beiden Handgelenken und riss es herum,
wodurch es mit seiner rechten Schulter gegen die Wand prallte. Dann packte er
es mit einer Hand am Hals und warf es auf das Bett. Das Opfer erlitt infolge
dieses gewalttätigen Übergriffs des Berufungsklägers Hämatome an den Armen.
Hinsichtlich der
Tätlichkeiten kam es bereits am 15. August 2012 zwischen dem Berufungskläger
und dem Opfer zwischen ca. 14:30 und 15:30 Uhr in der gemeinsamen Wohnung zu
einer neuerlichen Auseinandersetzung. Als das Opfer deswegen den Notruf des
Frauenhauses wählen wollte, riss ihm der Berufungskläger das Telefon aus der
Hand, worauf es zu einem Handgemenge kam, welches beim Opfer eine Schürfwunde
am Zeigefinger zur Folge hatte. Am 27. August 2012 ging das Opfer sodann mit seiner
Tochter, welche es von der Schule abgeholt hatte, kurz nach 12:00 Uhr zu Fuss
in Richtung Tramhaltestelle am [...] in [...]. Dabei näherte sich ihm der
Berufungskläger, packte es an den Oberarmen, beschimpfte es und stiess es hin
und her. Am 20. Oktober 2012 teilte der Berufungskläger dem Opfer kurz vor 23:30
Uhr in der Wohnung an der [...] erneut Schläge aus, so dass es mit seiner Tochter
ins Kinderzimmer flüchtete und sich dort bis zum Eintreffen der Polizei
einschloss.
6.8.2 Bei
den objektiven Tatkomponenten ist in Bezug auf die kriminelle Energie auch hier
auf die bereits erfolgten Erwägungen zu verweisen. Was den eingetretenen
Taterfolg anbelangt, wurde bereits erwähnt, dass beim Opfer aufgrund der einfachen
Körperverletzung Hämatome an den Armen festgestellt wurden.
6.8.3 Hinsichtlich
der subjektiven Tatkomponenten erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Es
kann somit ebenfalls auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
6.8.4 Das
Verschulden ist auch in diesen Fällen nicht mehr als gering einzustufen. Für
die einfache Körperverletzung rechtfertigt sich daher eine hypothetische
Einsatzstrafe von 3 Monaten. Für die drei Tätlichkeiten, für die nur eine Busse
ausgesprochen werden kann, werden jeweils CHF 400.– eingesetzt.
6.9
6.9.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 101;
134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S.
101 f.).
6.9.2 Vorliegend
sieht der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB ausschliesslich
Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vor, während bei den übrigen zur
Anwendung gelangenden Tatbeständen (mit Ausnahme der Tätlichkeiten) die
Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Auch für
diese Tatbestände kommt jedoch aus den folgenden Gründen nur jeweils die
Verhängung einer Freiheitsstrafe in Frage: Bei der Strafzumessung ist im Rahmen
der Zweckmässigkeit stets auch die Wirksamkeit einer Strafe miteinzubeziehen.
So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4 S. 300 f.; 134 IV 97 E. 4.2 S. 101; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017
E. 1.7). Vorliegend ist der Berufungskläger zwar nicht einschlägig vorbestraft
(dazu sogleich auch hinten E. 6.11.1), jedoch hat er sich im Laufe des
Strafverfahrens weder einsichtig gezeigt, noch zeigte er Reue oder Verständnis
dem Opfer gegenüber. Es ist damit zu befürchten, dass er auch weiterhin in der
Lage wäre, vergleichbare Delikte zum Nachteil der jetzigen Ehefrau oder auch
zukünftiger Partnerinnen zu begehen. Zudem ist im Lichte von
Zweckmässigkeitsüberlegungen nicht einzusehen, weshalb der Berufungskläger im
vorliegenden Fall, der insgesamt als einheitlicher Komplex im Rahmen von
wiederholter häuslicher Gewalt betrachtet werden muss, neben den ohnehin mit
Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikten der Vergewaltigung, ergänzend mit einer
Geldstrafe sanktioniert werden sollte, zumal die Delikte wie etwa Nötigungen,
Drohungen und Körperverletzungen die schwereren Straftaten im Sinne einer
Drohkulisse erst möglich machten. Insbesondere unter spezialpräventiven
Aspekten erscheint es nicht sachgerecht, aufgrund des engen Konnexes zwischen
den einzelnen Taten (welche sich im Übrigen immer gegen die gleichen
Rechtsgüter des Opfers gerichtet haben) ein Bedürfnis nach zwei
wesensverschiedenen Sanktionen herauszubilden. Im Ergebnis ist daher für
sämtliche Delikte (ausser den Übertretungen) eine Freiheitsstrafe als
gleichartige Strafe auszufällen.
6.10
6.10.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer
zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem
engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.10.2 Grundsätzlich
wurden bei den einzelnen Straftaten insbesondere das Rechtsgut der körperlichen
und sexuellen Integrität verletzt. Auch die Begehungsweise glich sich, wie
dargelegt, in mehrfacher Hinsicht. Neben einem engen sachlichen Konnex bestand
im Fall der beiden Vergewaltigungen von Mitte Dezember 2012 auch ein enger
zeitlicher Zusammenhang. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der
einzelnen Delikte leicht verringert.
6.10.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für
die Vergewaltigung von November 2012 von 17 Monaten wird für die beiden
Vergewaltigungen von Mitte Dezember 2012 um 8 bzw. 6 Monate auf 31 Monate
erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die Vergewaltigung vom Herbst
2012 um 7 Monate auf 38 Monate. Durch die beiden sexuellen Nötigungen
erfolgt sodann eine Erhöhung um jeweils 3 Monate auf 44 Monate. Ferner wird die
Strafe für die erfolgten Drohungen/Nötigungen um jeweils 1 Monat auf 47 Monate
erhöht, zuzüglich einer Erhöhung für die einfache Körperverletzung um 1 Monat
auf insgesamt 48 Monate Freiheitsstrafe. Für die drei Bussen ergibt sich sodann
eine Gesamtbussenhöhe von insgesamt CHF 1'000.–.
6.11
6.11.1 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Der [...] geborene
Berufungskläger ist als siebtes von 16 Geschwistern (5 Brüder, 10 Schwestern)
in einem Dorf der Provinz [...] in der Türkei aufgewachsen, wo er fünf Jahre
die Schule besuchte und ein «normales glückliches Leben, nicht streng und auch
nicht arm» führte. Sein Vater verstarb, als er 15 Jahre alt war. Im Alter von
17 Jahren hat er die Nachbarin E____ geheiratet. Mit ihr hat er zwei Töchter
und einen Sohn und ist seit August 2012 von ihr geschieden. 1990 reiste der
Berufungskläger in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er hat auf
Baustellen und in Fabriken gearbeitet und war nie arbeitslos. Seit September
2002 lebte er in [...] und führte bis zur Scheidung an der [...] ein
Lebensmittelgeschäft, an dem man «gut verdient» habe. In der Folge führte er in
unmittelbarer Nachbarschaft auch selbständig eine Metzgerei, welche mit seiner
Inhaftierung von seinem Sohn übernommen wurde. Im Anschluss an seine Entlassung
aus der Haft in [...] führte er in [...] AG wiederum selbständig ein
Lebensmittelgeschäft. Momentan führt er immer noch einen Lebensmittelladen, eine
Metzgerei sowie ein Imbiss- und Kebabgeschäft. Er verdient dort gemäss eigenen
Angaben pro Monat ungefähr CHF 6'000.– bis 7'000.–. Seit dem 10. Dezember
2019 ist er erneut verheiratet. Der Vorinstanz ist mithin darin beizupflichten,
dass zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist, dass er in der
Schweiz, abgesehen von seinen durchzogenen Deutschkenntnissen, gut integriert
ist. Er baute mit viel Arbeitsaufwand eine wirtschaftliche Existenz auf und ernährte
seine Familie, was ihn insoweit auch strafempfindlich macht. Allerdings hatte
der Berufungskläger offensichtlich keine Mühe, bei Inhaftierung für die
Weiterführung seiner Geschäfte durch Familienangehörige und bei Haftentlassung
für seine umgehende wirtschaftliche Reintegration zu sorgen. Ihm droht somit
bei Abwesenheit kein wirtschaftlicher Ruin. Dies umso weniger, als ihm die
ausgestandene Haft anzurechnen ist – darauf wird zurückzukommen sein.
Schliesslich können dem Berufungskläger auch keine einschlägigen Vorstrafen
(mehr) entgegengehalten werden.
6.11.2 Andererseits
kann dem Berufungskläger vorliegend kein Geständnis zugutegehalten werden. So
bestritt er sämtliche Vorwürfe, was durchaus sein Recht ist. Negativ ins
Gewicht fällt aber, dass der Berufungskläger sich nicht mit den Bestreitungen
begnügte, sondern keine Gelegenheit ausliess, das Opfer zu diskreditieren und
es für sämtliche Geschehnisse verantwortlich zu machen. Sich selber stellte er
durchwegs als anständigen und unfehlbaren Beziehungspartner dar, während er das
Opfer als Lügner bezichtigte. Auch zeigte er keinerlei Reue oder gar
Verständnis dem Opfer gegenüber, trotz dessen zahlreicher Aufenthalte im
Frauenhaus, der vielen Streitereien und des Opfers Schicksalsschlägen. Sein
fehlendes Unrechtsbewusstsein ist erschreckend. Aufgrund des Zeitablaufs könne
dem Berufungskläger jedoch keine einschlägigen Vorstrafen entgegengehalten
werden.
6.11.3 Im
Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten daher neutral auf die Verschuldens-
und Strafhöhe aus.
6.12 Zu
Anwendung gelangt vorliegend jedoch der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs
gemäss Art. 48 lit. e StGB. Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das
Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich
vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der
Strafmilderungsgrund ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem
Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne
Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem
erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann. Erhebt ein Verurteilter
Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1, vgl. auch AGE SB.2017.49 vom 8. Juni 2018 E. 5.5.4.2). Das
Gericht kann die Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat
Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2 S 3 f.). Vorliegend ist die 2/3-Regel
bei den Nötigungen, Drohungen, der einfachen Körperverletzung sowie den
Tätlichkeiten klarweise als erfüllt anzusehen. Hinzu kommt, dass bei den
Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen 2/3 der Verjährungsfrist bald
abgelaufen sind und sich der Berufungskläger grundsätzlich wohlverhalten hat
(keine einschlägigen Delikte). Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Strafmilderung
um 12 Monate auf insgesamt 36 Monate Freiheitsstrafe bzw. um CHF 300.– auf eine
Bussenhöhe von insgesamt CHF 700.–.
6.13
6.13.1 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger
somit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen. Zusätzlich ist eine
Busse von CHF 700.– auszusprechen.
6.13.2 Das
Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der
unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art.
43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil
müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).
Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose des
Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 11). Vorliegend kann dem nicht einschlägig
vorbestraften Berufungskläger eine hinreichend günstige Prognose gestellt
werden. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Verhängung von Freiheitsstrafen
anstelle von Geldstrafen (vgl. vorne E. 6.9.2), da die Legalbewährungsprognose
im Sinne von Art. 43 StGB je nach dem anders ausfallen kann, ob der
Aufschub einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht. Eine
(teil-)bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zeitigt denn auch eine höhere Abschreckungswirkung
als eine bedingte Geldstrafe (vgl. Mazzucchelli
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 41 StGB N 40).
Entsprechend ist dem Berufungskläger im Umfang von 1 ½ Jahren der bedingte
Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit hierfür ist auf zwei Jahre festzulegen.
Für die Berechnung der Probezeit ist dabei die Zeitspanne vom 15. Januar 2016
bis 17. Mai 2017 mit einzuberechnen, da das Verfahren in dieser Zeit vor dem
Bundesgericht hängig war (vgl. BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3).
6.14
6.14.1 Gemäss
Art. 51 StGB ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen,
wie es bereits die Vorinstanz für die das vorliegende Verfahren betreffende
Haft getan hat. Nun hat der Berufungskläger zwischenzeitlich auch
Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Kanton Aargau ausgestanden, und zwar vom 5. August
2014 bis 2. Dezember 2015.
6.14.2 Gemäss
Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während
dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Zu
dieser führt das Bundesgericht in BGE 141 IV 236 E. 3.3 – ebenfalls im
Zusammenhang mit ausserkantonaler Haft – aus, dass, gestützt auf diese Bestimmung,
das Gericht die Untersuchungshaft auf die Strafe anrechnet, die der Täter
während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat (vgl. BGE 135 IV 126
E. 1.3.5 S. 128 f.). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem
Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und
Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB
ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität
erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 154 ff.; Urteil 1B_179/2011
vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Anzurechnen ist sowohl auf
unbedingte als auch auf bedingte Strafen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129;
Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 und 4.4). Art. 51 StGB liegt der
Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr
erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der
Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie
als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen,
sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder
Bussen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129; BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155
mit Hinweisen). Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der
Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht.
6.14.3 Somit
ist vorliegend auch die im Kanton Aargau ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
anzurechnen. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger dort freigesprochen
wurde (vgl. auch das Urteil des Obergerichts Aargau vom 23. November 2017 Ziff.
2 des Dispositivs, Akten S. 2143: «[Die] Entschädigung entfällt im Umfang, in
welchem eine Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft
auf eine vom Appellationsgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe
stattfindet»).
6.14.4 Im
Ergebnis wird somit die vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) im
vorliegenden Verfahren sowie die im Kanton Aargau vom 4. August 2014 bis
2. Dezember 2015 (486 Tage) ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft an die Strafe angerechnet.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
7.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen aller ihm vorgeworfenen
Delikte verurteilt bzw. der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
zu belassen.
8.
8.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
8.2 Im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen zu
weiten Teilen unterlegen, sodass er die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Ein
Abzug von einem Viertel ist ihm jedoch aufgrund der im Vergleich zum Urteil der
Vorinstanz tiefer angesetzten Strafe zuzusprechen. Unter diesen Umständen trägt
der Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen), zuzüglich
der Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 in Höhe
von CHF 19'959.50 sowie der Auslagen für die Expertisen der beiden
Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. L____ vor den Schranken in
Höhe von CHF 4'848.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.
9.1 Für
die zweite Instanz wird dem Verteidiger [...], für seine Bemühungen im Rahmen
der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
ausgerichtet. In seinen beiden eingereichten Honorarnoten macht der
Berufungskläger insgesamt einen Zeitaufwand von 127.74 Stunden geltend. Dieser
Aufwand ist dabei als überhöht zu werten. So ist nicht einzusehen, weshalb der
Aufwand der Verteidigung seit der ersten Hauptverhandlung vor dem
Appellationsgericht vom 14./15. Januar 2016 mehr als doppelt so hoch gewesen
sein sollte (die Honorarnote vom 14. Januar 2016 gibt einen Stundenaufwand von
58.02 Stunden an), war der Verteidigung doch der Grossteil der Verfahrensakten
bereits bekannt. Entsprechend wird dem amtlichen Verteidiger für das
Berufungsverfahren ab 15. Januar 2016 ein Honorar pauschal im Umfang von 100
Stunden für einen Ansatz von CHF 200.– zzgl. Auslagen und MWST, ohne Kosten der
aussagepsychologischen und methodenkritischen Stellungnahmen, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Für die genaue Höhe der Entschädigung ist auf das
Dispositiv zu verweisen.
9.2 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht
bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf
die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen
der Beschuldigte obsiegt hat. Da der Berufungskläger zweitinstanzlich zu einer
milderen Strafe verurteilt wurde, ist der rückzuerstattende Betrag ebenfalls um
25 % zu kürzen, womit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung nur im Umfang von
75 % vorbehalten bleibt.
10.
Schliesslich ist
der unentgeltliche Beistand des Opfers gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG;
SR 312.5) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Höhe der Entschädigung
ist ebenfalls auf das Dispositiv zu verweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 22.
November 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch
des A____ von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen
Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten
Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil
von D____ (AS Ziff. I.A);
- Nichtvollziehbarerklärung
der gegen A____ am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches;
- Verbleib
der beigelegten 6 CDs bei den Akten;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen
Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle
Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle
Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle
Lebenspartner) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis
22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015
(486 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Zeitspanne vom 15. Januar 2016
bis 17. Mai 2017,
sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 189 Abs. 1, 181, 180
Abs. 1 und 2 lit. b, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 6, 126 Abs. 1 und 2 lit. c, 43, 44,
49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach
der Scheidung) zum Nachteil von E____ wird gemäss Art. 55a Abs. 5 des
Strafgesetzbuches eingestellt.
A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren die
Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger
Auslagen sowie der Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom 4.
Dezember 2019 in Höhe von CHF 19'959.50 sowie der Auslagen für die Expertisen der
beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. L____ vor den Schranken
in Höhe von CHF 4'848.–).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Berufungsverfahren bis 15. Januar 2016 ein Honorar von CHF 12'704.– sowie ein
Auslagenersatz von CHF 349.35, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 1'044.25, somit
total CHF 14'097.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Berufungsverfahren ab 15. Januar 2016 ein Honorar von CHF 20'000.– sowie ein
Auslagenersatz von CHF 418.25, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 72.85 sowie 7.7
% MWST von insgesamt CHF 1'502.05, somit total 21'993.15, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 %
vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Beistand von B____ (ehemals C____),
[...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren bis 15. Januar 2016 ein Honorar
von CHF 1'800.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 37.25, zzgl. 8 % MWST von
insgesamt CHF 147.–, somit total CHF 1'984.25, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Dem unentgeltlichen Beistand von B____ (ehemals C____),
[...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren ab 15. Januar 2016 ein Honorar
von CHF 2'900.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 121.10, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 107.95 sowie 7.7 % MWST von insgesamt CHF 128.70, somit
total 3'257.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Opfer
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Universitäre
Psychiatrische Kliniken [...], Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. L____
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).