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Entscheid

SB.2015.13

Gehilfenschaft zu einem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

21. Februar 2020Deutsch24 min

freigesprochen. Die bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 122313 beschlagnahmten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2015.13

URTEIL

vom 21. Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva

Christ, Dr. Claudius Gelzer , Dr.

Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. November 2014 (SG

2014.233)

betreffend Gehilfenschaft zu

einem Verbrechen nach

Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2014 wurde A____ (Beschuldigter)

von der Anklage wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen nach Art. 19

Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)

freigesprochen. Die bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 122313 beschlagnahmten

Gegenstände sowie das im Archiv des Betäubungsmitteldezernats (BMD)

beschlagnahmte Paracetamol/Coffein-Gemisch mit Verpackung wurden mit Ausnahme eines

iPhone 4 eingezogen. Dem Beschuldigten wurden darüber hinaus Verfahrenskosten

in Höhe von CHF 5‘089.60 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 200.–

auferlegt, wobei das beigebrachte Bargeld von CHF 1‘577.15 unter Aufhebung

der Beschlagnahme damit verrechnet wurde. Ferner wurde A____ für die erlittene

Untersuchungshaft von 42 Tagen eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'200.–

zugesprochen.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 25. November 2014 Berufung

angemeldet, mit Schreiben vom 6. Februar 2015 Berufung erklärt und

dieselbe mit Eingabe vom 10. April 2015 begründet. Sie beantragt, es sei der

Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Gehilfenschaft zur

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu

sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen.

Hinsichtlich der Neben- und Entschädigungsfolgen sei das erstinstanzliche

Urteil insofern abzuändern, als dass das iPhone 4 des Beschuldigten ebenfalls

einzuziehen und jenem keine Entschädigung für die verbüsste Untersuchungs- und

Sicherheitshaft auszurichten sei. In der Berufungsbegründung vom 10. April

2015 wurde neu der Eventualantrag gestellt, der Beschuldigte sei im Falle der

Abweisung des Hauptantrags wegen einer Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz

(HMG, SR 812.21) schuldig zu sprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

sei diesbezüglich Antrag auf Einholung einer entsprechenden Ermächtigung bei

den zuständigen Bundesbehörden gestellt. Der Beschuldigte ersucht mit Berufungsantwort

vom 12. Juni 2015 um kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

Mit Schreiben

vom 12. April 2016 hat das Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic)

als zur Ermächtigung zuständige Bundesbehörde darüber informiert, dass es sich

beim eingeführten Paracetamol/Coffein-Gemisch um ein nicht verwendungsfertiges

Arzneimittel, sog. «Bulkware», gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. 1 HMG

handle. Für die Einfuhr von nicht verwendungsfertigen Arzneimitteln bedürfe es

einer Grosshandelsbewilligung, über welche A____ nicht verfügt habe

(Art. 28 Abs. 1 HMG und Art. 2 lit. e und k der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [AMBV,

SR 812.212.1]). Die Einfuhr ohne Bewilligung sei gemäss Art. 86

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 lit. f

HMG unter Strafe gestellt. Da die Sache bereits bei einem kantonalen Gericht

hängig sei, ersuche Swissmedic um die Übernahme des Falls durch die Behörden

des Kantons Basel-Stadt.

Mit

Zwischenentscheid vom 10. Mai 2016 sistierte das Berufungsgericht das

Verfahren und wies die Anklageschrift zur allfälligen Ergänzung in Bezug auf

den in der Berufungsbegründung gestellten Eventualantrag (Vorwurf der

Verletzung des Heilmittelgesetzes) an die Staatsanwaltschaft zurück. Nachdem die

Staatsanwaltschaft eine diesbezüglich ergänzte Anklageschrift eingereicht

hatte, hob das Appellationsgericht mit einem weiteren Zwischenentscheid (vom

17. Oktober 2016) das Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2014

auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung sowie zur

Fällung eines ergänzenden Urteils über die mit dem Eventualantrag ergänzte

Anklageschrift an das Strafgericht zurück.

Mit Verfügung

vom 15. Juli 2019 stellte das Einzelgericht in Strafsachen das Verfahren

in Bezug auf den Eventualantrag wegen Eintritts der Verjährung rechtskräftig ein.

Auf Anfrage des Instruktionsrichters des Appellationsgerichts hin, teilte die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. September 2019 mit, dass sie an

ihrer Berufung in der Hauptsache festhalte. Mit Eingabe vom 30. Oktober

2019 hat sie ihre ursprünglich vom 10. April 2015 datierende Berufungsbegründung

ergänzt, wobei sie neu eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten

beantragt (sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren). Der Beschuldigte

hat dazu mit Berufungsantwort vom Berufungsantwort vom 12. Juni 2015

Stellung bezogen bzw. dieselbe mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 unter

Beibehaltung seines Begehrens um Abweisung der Berufung ergänzt.

Wie mit

verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2019 angekündigt, ergeht

das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung

von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung

ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88

Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit

§ 99 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 404

Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Verfügungen über die bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 122313 beschlagnahmten

Gegenstände und das im Archiv des BMD beschlagnahmte Paracetamol/Coffein-Gemisch

mit Verpackung (mit Ausnahme des iPhone 4 [Pos. 1 im Verzeichnis 122313]

und des beschlagnahmten Bargelds [Pos. 2 im Verzeichnis 122313]) sowie

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist

im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

1.3.3

Nachdem

das Verfahren betreffend Eventualanklage (Vorwurf der Verletzung des

Heilmittelgesetzes) rechtskräftig eingestellt worden ist, bildet alleine der

Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Urteil des Strafgerichts vom 21. November

2014.

Inhalt des Berufungsverfahrens.

1.4

Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche

Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht

erforderlich ist oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind

(Art. 406 Abs. 2 StPO). Dies ist in casu beides der Fall, weshalb vorliegende

Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden

kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht

muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt

ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2018.136 vom

5.

April 2019 E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).

2.

Der Beschuldigte

wurde am 16. Juli 2014, um 19.00 Uhr, bei der Einreise in die Schweiz

am Grenzübergang Basel-Lysbüchel einer Zollkontrolle unterzogen, wobei in

seinem Personenwagen 152,3 kg eines Paracetamol/Coffein-Gemischs zum

Vorschein kamen. Mit Anklageschrift vom 26. September 2014 wird dem

Beschuldigten vorgeworfen, er habe kurz vor Mitte Juli 2014 in einem [...]

Café-Bistro eine nicht identifizierte, männliche Person [...] Herkunft kennen

gelernt und sich in der Absicht, seine finanzielle Situation als Ehemann und

Vater [...] aufzubessern, dazu bereit erklärt, in dessen Auftrag gegen Entgelt

als Kurier tätig zu werden und eine grosse Ladung einer pulverartigen Substanz,

die, wie er wusste oder zumindest annehmen musste, als Streckmittel für die

Verarbeitung von für den gewinnbringenden Weiterverkauf auf dem hiesigen

Drogenmarkt bestimmtem Heroin benutzt werden sollte, von [...] nach Basel zu

transportieren. Ob sich der Beschuldigte nach erfolgter Lieferung in Basel auch

eigenhändig an dessen Verarbeitung beteiligen sollte oder ob andere, nicht

bekannt gewordene Mittäter das für den hiesigen illegalen

Betäubungsmittelhandel vorgesehene Heroin mit dem vom Beschuldigten gelieferten

Paracetamol/Coffein-Gemisch bis hin zu einem qualitativ dem gassenüblichen

Durchschnitt entsprechenden Heroingemisch (Wirkstoffgehalt von etwa 8 %)

strecken sollten, welches in der Folge von jenen oder weiteren Mittätern in

unbekannte Portionen abgepackt zu nicht bekannt gewordenen, jedoch

gewinnbringenden Preisen an zahlreiche, noch unbestimmte Abnehmer im Raum Basel

veräussert werden sollte, müsse im Zweifel offen bleiben. Fest stehe, dass der

Beschuldigte das von ihm transportierte Paracetamol/Coffein-Gemisch einem

unbekannten Empfänger an der [...] in Basel aushändigen sollte. Als

Gegenleistung sollte er von jenem das für den Transport in Aussicht gestellte Entgelt

von CHF 1'500.‒ überreicht bekommen.

3.

3.1

3.1.1

Das

Strafgericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der

Beschuldigte ‒ entgegen seinen Beteuerungen (Akten S. 255 ff.,

260.

ff., 286 ff., 347 ff., 373 ff.) ‒ sehr wohl

wusste, dass es sich bei der transportierten Ware um Streckmittel gehandelt

hat. Es hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte sechs

Plastiktaschen mit insgesamt 152,3 Kilogramm des später als Streckmittel

zu verwendenden Paracetamol/Coffein-Gemischs in [...] entgegengenommen und es in

der Folge in die Schweiz transportiert hat, wo er es an der [...] in Basel einem

unbekannten Empfänger hätte aushändigen sollen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 6).

3.1.2

Die

Vorinstanz ist in der Folge zum Schluss gelangt, dass das zur Diskussion

stehende Paracetamol/Coffein-Gemisch keine in den Verzeichnissen von Swiss-medic

aufgenommenen Stoffe enthält und damit als solches kein Betäubungsmittel im

Sinne des Betäubungsmittelgesetzes darstelle. In der Konsequenz komme als

Haupttat nur ein (versuchtes) Anstalten-Treffen gemäss Art. 19 Abs. 1

lit. g BetmG infrage. Eine solche Haupttat könne der Anklageschrift jedoch

nicht entnommen werden: Trotz intensiver Bemühungen der Kriminalpolizei sei nichts

über die weiteren Tatumstände, insbesondere nicht über die hiesigen Abnehmer

und was mit dem Streckmittel weiter passiert wäre, bekannt geworden. Die diesbezüglichen

Schilderungen in der Anklageschrift seien reine Mutmassungen, es lägen nicht

die geringsten objektiven Anhaltspunkte vor, die zumindest eine der Thesen

stützen würden. Auch wenn offensichtlich sei, dass das

Paracetamol/Coffein-Gemisch mit ziemlicher Sicherheit irgendwann einmal zur

Streckung von Betäubungsmitteln verwendet worden wäre, genüge dieser Umstand

alleine noch nicht, um vom blossen Organisieren von Streckmittel auf ein

versuchtes Anstalten-Treffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG

zu schliessen (vorinstanzliches Urteil S. 7 f.).

3.1.3

Im

Entscheid des Appellationsgerichts SB.2012.82 vom 6. September 2013 hätten

– anders als im vorliegenden Sachverhalt – Hinweise auf die Verwendung des

transportierten Streckmittels durch die Auftraggeber vorgelegen. Die in jenem

Verfahren beschuldigte Person habe zudem als Konsument von einem seiner

Auftraggeber selbst Betäubungsmittel bezogen. Da im vorliegend zu beurteilenden

Sachverhalt indes gar nichts über die Auftraggeber bekannt geworden und auch

völlig unklar geblieben sei, wo und von wem das Streckmittel weiterverwendet

worden wäre, fehle die zumindest versuchte Haupttat, die der Beschuldigte durch

sein Zutun gefördert haben solle. Es könne in casu somit kein zumindest

versuchtes Anstalten-Treffen zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19

Abs. 1 BetmG rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Das Verhalten des Beschuldigten

stelle höchstens eine versuchte Gehilfenschaft dar, welche indes straflos sei. Insofern

könne der vorliegend zu beurteilende Fall mit dem in BGE 130 IV 131

beurteilten Sachverhalt verglichen werden (vorinstanzliches Urteil

S. 8 f.).

3.2

3.2.1

Die

Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufungsbegründung vom 10. April 2015 bzw.

mit der diesbezüglichen Ergänzung vom 30. Oktober 2019 geltend, dass die

Haupttat – anders als im in BGE 130 IV 131 beurteilten Fall – sehr wohl in

der Anklageschrift umschrieben sei. In casu sei nicht nur diese – das

Anstalten-Treffen zur Verarbeitung einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf

bestimmten Menge Heroin – rechtsgenüglich geschildert. Aus der Anklageschrift

gehe auch hervor, dass die Einfuhr der Paracetamol/Coffein-Mixtur für die

Verarbeitung des für den Weiterverkauf bestimmten Heroingemischs kausal gewesen

sei. Die Anklageschrift halte nicht nur fest, wie es zum Transport des

Streckmittels gekommen sei (wie und wo der Beschuldigte die Streckmittel

übernommen habe und wie ihm die Zieladresse [...] in Basel inklusive

dazugehörender Schweizer Mobiltelefonrufnummer [...] bekannt gegeben worden sei),

sondern auch, wann und wo die Übergabe des Streckmittels nach erfolgtem

Transport hätte erfolgen sollen (nämlich unmittelbar nach der Ankunft in Basel

an der ausgehändigt erhaltenen Zieladresse). Somit liege das Anstalten-Treffen

für die Verarbeitung einer qualifizierten Menge Betäubungsmittel im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a BetmG in casu darin, dass der bzw.

die hiesigen Endabnehmer das Streckmittel zwecks nachmaliger Vermengung mit

Heroin im Ausland bestellt und die Einfuhr des Streckmittels an den Beschuldigten

delegiert hätten. Aus der Art der Tatbegehung gehe klar hervor, dass die

Paracetamol/Coffein-Mixtur für die Verarbeitung von Strassenheroin und somit

für den unbefugten Drogenhandel bestimmt gewesen sei. Ob die Verarbeitung

(ausschliesslich) in Basel stattgefunden hätte, oder ob hier lediglich das

Streckmittel verteilt und die Verarbeitung an anderen Örtlichkeiten vorgenommen

worden wäre, sei nicht relevant.

3.2.2

Der

vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei entgegen dem Strafgericht durchaus mit

demjenigen in SB.2012.82 vom 6. September 2013 vergleichbar. Wie in jenem

Urteil habe der Beschuldigte auch hier «das Streckmittel transportiert ‒

und nicht bloss transportieren wollen». Darüber hinaus habe das

Anstalten-Treffen der unbekannten Haupttäter, zu welchem der Beschuldigte

Gehilfenschaft leistete, auch die mengenmässige Qualifikation von Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG erreicht. Aus der Verarbeitung der

transportierten rund 152 Kilogramm Streckmittel hätte eine in jedem Fall qualifizierte

Menge an vertriebsfertigem Heroin resultiert. Eine Menge, die im Sinne von Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen hätte in Gefahr

bringen können.

3.3

3.3.1

Der

Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort vom 12. Juni 2015 bzw. vom

20.

Dezember 2019 zunächst geltend, er habe während des gesamten erstinstanzlichen

Verfahrens seine Unschuld beteuert und konstant ausgeführt, er sei der festen

Überzeugung gewesen, bei dem von ihm am 16. Juli 2014 von [...] in die

Schweiz transportierten Paracetamol/Coffein-Gemisch handle es sich um

Spezialerde. Für den Transport derselben sei ihm ein Entgelt von CHF 1‘500.‒

in Aussicht gestellt worden. Es würde ihm damit am Willen und am Wissen eine

Straftat zu begehen fehlen, zumal er selber nur anhand einer Laboranalyse hätte

herausfinden können, um was es sich beim transportierten Gut tatsächlich gehandelt

habe. Der Erfüllung des subjektiven Tatbestands sei deshalb zu verneinen und er

schon deshalb nicht der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.

3.3.2

Darüber

hinaus könne sich die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den weiteren Ablauf nach

Einfuhr des Gemischs in die Schweiz, allfälligen Abnehmern oder Auftraggebern,

Ort und Zeit der Übergabe etc. einzig und alleine auf die Angaben des Beschuldigten

stützen. Es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, wem der Beschuldigte das

Gemisch hätte aushändigen sollen, von wem er es empfangen habe, wo die Übergabe

hätte stattfinden sollen etc. Es sei deshalb – wie das Strafgericht zutreffend

erwogen habe – nicht bewiesen, was mit dem Paracetamol/Coffein-Gemisch in der

Schweiz hätte geschehen sollen. Dazu habe auch der Beschuldigte nichts

Konkretes sagen können, er habe es schlicht nicht gewusst. Die

Staatsanwaltschaft stelle zwar die Vermutung an, das Gemisch hätte als

Streckmittel für Strassenheroin verwendet werden sollen. Den entsprechenden

Beweis für diese Vermutung vermöge sie jedoch nicht zu liefern. Ob der

Beschuldigte das Gemisch tatsächlich einem Abnehmer ausgehändigt hätte, ob

dieser Abnehmer das Gemisch dann tatsächlich mit Heroin vermischt oder ob er es

allenfalls sogar einer anderen Verwendung zugeführt hätte (beispielsweise für

die Herstellung von Medikamenten), bleibe im Dunkeln und sei nicht bekannt. Die

Haupttat des Anstalten-Treffens sei im Ergebnis nicht einmal versuchsweise

erfüllt worden und der Tatbestand des konkreten Anstalten-Treffens im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG somit nicht erfüllt.

4.

4.1

Es

ist aufgrund des im Fahrzeug des Beschuldigten aufgefundenen

Paracetamol/Coffein-Gemischs, dem entdeckten Notizzettel mit Kontaktangaben

(Adresse in Basel und Schweizer Telefonnummer [Akten S. 147]) sowie der

Telefonkontakte zwischen dem Abnehmer in Basel und dem Beschuldigten (Akten

S. 150 ff.), aber auch gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten («einer

mir unbekannten Person, welche sich hier befindet. Ich hatte seine Adresse. Er

befand sich 3 Kilometer entfernt von der Grenze und ich hätte zu ihm gehen

müssen» [Akten S. 288 f.]; «Er hat es mir am Dienstag, 15. Juli

2014, gegen 22.00 Uhr, bei einem Parkplatz von einem [...]-Laden in der

Gemeinde [...], wo ich wohne, übergeben» [Akten S. 289]; «Er hat mir

lediglich einen Zettel mit der Adresse von der Person gegeben, welchem ich die

Ware hätte bringen sollen» [Akten S. 290]), erstellt, dass Letzterer die Taschen

mit dem zur Diskussion stehenden Gemisch in [...] entgegengenommen hat und sie

in Basel einer ihm unbekannten Person hätte übergeben sollen.

4.2

Die

Aussagen des Beschuldigten, wonach er aufgrund der Angaben seines Auftraggebers

davon ausgegangen sei, es handle sich beim transportierten Stoff um Spezialerde

(Akten S. 256) bzw. um einen «Farbstoff», welchen man in die Erde gebe, um

das Wachstum von Pflanzen zu beschleunigen (Akten S. 289), sind als

unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten: Gegen die Zuverlässigkeit dieser Angaben

spricht nur schon der vom Beschuldigten angegebene Transport-Lohn von

CHF 1‘500.– (Akten S. 290), welcher immerhin in der Nähe des damals

vom Beschuldigten legal erzielten Monatseinkommens von EUR 1‘900.– (Akten

S. 303) bzw. EUR 1‘700.– (Akten S. 7) lag. Zudem war die Aussage

des Beschuldigten gegenüber der Polizei, wonach er die Erde nach [...] bringen

wolle (Akten S. 256), zugegebenermassen nicht richtig (Akten S. 293).

Das Strafgericht hat daher zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte davon ausgegangen

ist respektive davon ausgehen musste, dass es sich bei der transportierten Ware

nicht um Erde bzw. Farbstoff oder Dünger gehandelt hat, sondern, dass der Stoff

für eine nicht legale Nutzung bestimmt war (vgl. vorinstanzliches Urteil

S. 6), zumal dieser kaum in schwarzen, nirgends angeschriebenen

Plastiksäcken verpackt gewesen wäre, hätte es sich tatsächlich um Material für

den legalen Verkauf gehandelt.

4.3

Aufgrund

der grossen Menge der transportierten Ware, deren Verpackung und der Tatsache,

dass die entsprechenden Taschen relativ offen im Fahrzeug des Beschuldigten verstaut

waren, ist aber gleichzeitig davon auszugehen, dass A____ nicht damit rechnete

und auch nicht damit rechnen musste, dass es sich bei dem transportierten Gemisch

direkt um Betäubungsmittel handelte, zumal für einen Bezug desselben zum

illegalen Betäubungsmittelhandel (und damit der Kenntnisse der üblichen diesbezüglichen

Materialienverwendung) keine genügenden Indizien vorliegen. Anders als bei dem

im Verfahren SB.2012.82 beurteilten Sachverhalt, handelt es sich beim

Beschuldigten nicht um einen Drogenkonsumenten (Akten S. 302 f., 309,

350), der selbst auch schon Betäubungsmittel weitergegeben hat und zudem

wusste, dass seine Auftraggeber im Drogenhandel tätig waren. Im vorliegenden

Fall ist sowohl über den Auftraggeber in [...] als auch über den Abnehmer in

Basel nichts Näheres bekannt. Insbesondere ist nicht erstellt, dass es sich bei

diesen Personen um Drogenhändler gehandelt hat, welche direkt oder indirekt mit

dem vom Beschuldigten transportieren Gemisch die Streckung von Heroin geplant

hatten. Eine direkte Kenntnis der effektiv transportierten Inhaltsstoffe kann

dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht nachgewiesen werden. Es kann ihm

auch nicht vorgeworfen werden, er hätte angesichts der Auftraggeberschaft

erkennen müssen, dass es sich beim transportierten Stoff um Streckmittel für den

Drogenhandel gehandelt hat. Ob der Beschuldigte aufgrund der Gesamtumstände der

Beauftragung und der vertraulich gehaltenen Informationen über den Auftraggeber

bzw. den Abnehmer in Basel im Sinne eines Eventualvorsatzes damit rechnen musste,

dass der transportierte Stoff für den Betäubungsmittelhandel bestimmt war, kann

offen bleiben, da sich – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.6) – nicht

nachweisen lässt, dass der Auftraggeber in [...] oder der Empfänger in der

Schweiz mit der Organisation des Transports in die Schweiz, hier eine Tätigkeit

ausgeführt haben, die direkt dazu bestimmt war, Betäubungsmittel zu strecken

oder schon verschnittene Betäubungsmittel weiter zu verdünnen, um sie so in den

Handel zu bringen, womit es am Nachweis einer in der Schweiz begangenen

Haupttat fehlt.

4.4

Es

ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte, wenn er nicht zuvor

angehalten worden wäre, das transportierte Streckmittel auftragsgemäss dem

angegebenen Abnehmer in Basel abgegeben hätte, mit welchem er während der Fahrt

ja bereits im Kontakt gestanden hat (Akten S. 150 ff.). In Bezug auf

die weitere geplante Verwendung des Streckmittels ergeben sich aus den Akten indes

keinerlei weitergehende Erkenntnisse. Dementsprechend wird denn in der

Anklageschrift auch ausgeführt:

„Ob sich der Beschuldigte nach erfolgter Lieferung in Basel auch

eigenhändig an dessen Verarbeitung beteiligen sollte oder ob andere, nicht

bekannt gewordene Mittäter das für den hiesigen illegalen

Betäubungsmittelhandel vorgesehene Heroin mit dem vom Beschuldigten gelieferten

Paracetamol/Coffein-Gemisch bis hin zu einem qualitativ dem gassenüblichen

Durchschnitt entsprechenden Heroingemisch [Wirkstoffgehalt von etwa 8 %]

strecken sollten, welches in der Folge von jenen oder weiteren Mittätern in

unbekannte Portionen abgepackt zu nicht bekannt gewordenen, jedoch

gewinnbringenden Preisen an zahlreiche, noch unbestimmte Abnehmer im Raum Basel

veräussert werden sollte, muss im Zweifel offen bleiben.“

Offen bleiben

muss insbesondere auch, ob das Paracetamol/Coffein-Gemisch tatsächlich für die

Streckung von Heroin und dessen Veräusserung im Raum Basel bestimmt oder ob ein

Weitertransport an einen anderen Bestimmungsort, insbesondere im Ausland,

geplant war. Dazu liegen – wie bereits ausgeführt – keinerlei Erkenntnisse vor.

Es können allerdings keine Zweifel daran bestehen, dass das vom Beschuldigten

transportierte Paracetamol/Coffein-Gemisch für die Verwendung im Drogenhandel

bestimmt war und mit diesem Zweck in die Schweiz eingeführt werden sollte.

4.5

Es

ist unbestritten, dass der Beschuldigte weder Betäubungsmittel im Sinne von

Art. 2 lit. a BetmG bzw. der Verordnung des Eidgenössischen

Departements des Innern (EDI) über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel,

psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien

(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI, SR 812.121.11])

gelagert, noch besessen oder in die Schweiz eingeführt hat. Es wird ihm auch

nicht vorgeworfen, dass er das von ihm transportierte Streckmittel mit dem Ziel

in die Schweiz einführte, es (selbst) für den Verkauf von Betäubungsmitteln zu

verwenden. Gegenstand des Verfahrens ist alleine die Einfuhr einer zur

Streckung von Betäubungsmitteln geeigneten Substanz unter Inkaufnahme, dass

diese Substanz – von wem auch immer – zur Streckung von Betäubungsmitteln

verwendet werden könnte (vgl. zur analogen Ausgangslage BGE 130 IV 131). Das

Betäubungsmittelgesetz enthält keinen – beispielsweise Art. 260quater

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) betreffend Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit mit Waffen (vgl. dazu BGE 130 IV 20) entsprechenden –

Straftatbestand, wonach etwa sanktioniert wird, wer Substanzen verkauft, abgibt

oder vermittelt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zur Streckung von

Betäubungsmitteln dienen sollen (vgl. dazu auch BGer 6S.395/2004 vom

27.

Januar 2005 E. 2.1). Dem Beschuldigten können somit keine Widerhandlungen

gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, auch kein Anstaltentreffen zu einer

strafbaren Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetMG zum Vorwurf

gemacht werden, da er eine solche weder als Täter noch als Mittäter versucht oder

vorbereitet hat (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136 f.; BGer

6S.395/2004 vom 27. Januar 2005 E. 2.1).

4.6

4.6.1

Laut

Staatsanwaltschaft soll sich der Beschuldigte mit der Einfuhr des Streckmittels

in die Schweiz aber der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a BetmG in

Verbindung mit Art. 25 StGB) schuldig gemacht haben.

4.6.2

In

der Anklageschrift wird ausgeführt, A____ habe sich in der Absicht, seine

finanzielle Situation als Ehemann und Vater [...] aufzubessern, dazu bereit

erklärt, im Auftrag einer nicht identifizierten Person gegen Entgelt als Kurier

tätig zu werden und eine grosse Ladung einer pulverartigen Substanz, die, wie

er wusste oder zumindest annehmen musste, als Streckmittel für die Verarbeitung

von für den gewinnbringenden Weiterverkauf auf dem hiesigen Drogenmarkt

bestimmtem Heroin benutzt werden sollte, von [...] nach Basel zu

transportieren. Als eigentliche Tathandlung, zu welcher mit der Einfuhr des

Streckmittels Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG

getroffen worden sein sollen, ist somit die Verwendung des Streckmittels für

die Verarbeitung von für den gewinnbringenden Weiterverkauf auf dem hiesigen

Drogenmarkt bestimmtem Heroin beschrieben. Details zu dieser Verarbeitung respektive

dem gewinnbringenden Weiterverkauf müssen allerdings auch gemäss Anklageschrift

„im Zweifel offen bleiben“. Die Frage, ob diese allgemeine Umschreibung der

üblichen Handlungen im Drogengeschäft, von der Streckung über den Verkauf, den

Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen oder nicht, kann hier offen

bleiben. Dem Strafgericht ist insofern zuzustimmen, als dass zu diesen

Tathandlungen aus den Akten keinerlei Erkenntnisse geschweige denn Beweise

ersichtlich sind. Es ist nicht bekannt, ob es sich beim Auftraggeber in [...]

oder beim Empfänger in der Schweiz um Personen handelt, welche Betäubungsmittel

in der Schweiz auf den Markt bringen wollten und zu diesem Zweck den Beschuldigten

zur Einfuhr des Streckmittels veranlasst haben, oder ob das Streckmittel

anderen Empfängern, allenfalls im Ausland, hätte verkauft werden sollen (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 6 ff.).

4.6.3

Das

Bundesgericht hat im Entscheid BGE 130 IV 131 (in Erwägung 2.1 auf S. 136)

erwogen, dass eine Person Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1

Abs. 6 [a]BetmG zu einer Handlung gemäss Art. 19 Ziff. 1

Abs. 1-5 [a]BetmG trifft, wer eine Tätigkeit ausführt, die direkt dazu

bestimmt ist, Betäubungsmittel zu strecken oder schon verschnittene

Betäubungsmittel weiter zu verdünnen, um sie so in den Handel zu bringen. Der

direkte Zusammenhang zwischen dem Einführen des Streckmittels in die Schweiz

und der tatsächlichen Vornahme von Streckung von Betäubungsmitteln in der

Schweiz ist in casu – wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt – zwar als

wahrscheinlich, aber mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse als nicht

erstellt zu erachten. Es lässt sich nicht nachweisen, dass der Auftraggeber in [...]

oder der Empfänger in der Schweiz mit der Organisation des Transports in die

Schweiz eine Tätigkeit ausgeführt haben, die direkt dazu bestimmt war,

Betäubungsmittel zu strecken oder schon verschnittene Betäubungsmittel weiter

zu verdünnen, um sie so in den Handel zu bringen. Damit fehlt es am Nachweis

einer in der Schweiz begangenen Haupttat, dem Anstalten-Treffen zu einer

Handlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG, zu welcher

der Beschuldigte im Sinne von Art. 25 StGB hätte Hilfe leisten können. Der

erstinstanzliche Freispruch von der Anklage wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist somit zu betätigen.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist das beigebrachte iPhone 4 unter Aufhebung der

Beschlagnahme dem Beschuldigten herauszugeben. Betreffend die Kosten und die

Haftentschädigung kann auf die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts

verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 9 f.), zumal

diesbezüglich seitens des Beschuldigten weder selbständig Berufung noch

Anschlussberufung erhoben worden ist und im Berufungsverfahren dazu auch keine

Ausführungen gemacht worden sind.

6.

6.1

Die

Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der

Beschuldigte mit seinem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung

obsiegt. Es sind ihm daher für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2

Dem

amtlichen Verteidiger, B____, ist für die Zeit zwischen Juli 2019 und

vorliegendem Urteilszeitpunkt aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

zuzusprechen. Da er keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu

schätzen. Er verfasste mit der ergänzenden Berufungsantwort vom 20. Dezember

2019.

eine eigentliche (sechsseitige) Rechtsschrift. Daneben fiel für das

Studium der ergänzenden Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, für die

Stellungnahme bezüglich schriftlichem Verfahren sowie für das Studium von

Verfügungen des Gerichts ebenfalls geringfügiger Aufwand an. Da der Verteidiger

bereits längere Zeit mit dem Fall befasst war, erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt

sechs Stunden zu CHF 200.‒ (inklusive Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuer) als angemessen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 21. November 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des

iPhone 4 [Pos. 1 im Verzeichnis 122313] und des beschlagnahmten

Bargelds [Pos. 2 im Verzeichnis 122313]);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird ‒ in Abweisung der

Berufung der Staatsanwaltschaft ‒ von der Anklage wegen Gehilfenschaft zu

einem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des

Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) freigesprochen.

A____ wird gemäss Art. 429

Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung von CHF 4‘200.‒

für 42 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausgerichtet.

Das beigebrachte iPhone 4 wird A____ unter

Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

A____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

von CHF 5'089.60 sowie eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒.

Die beigebrachten EUR 1'340.‒ bzw. CHF 1'577.15 werden unter

Aufhebung der Beschlagnahme damit verrechnet. Für das Berufungsverfahren werden

A____ keine Kosten auferlegt.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘200.‒, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von CHF 92.40, somit total CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei

-

Swissmedic Bern

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben

werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).