SB.2015.13
Gehilfenschaft zu einem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
21. Februar 2020Deutsch24 min
freigesprochen. Die bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 122313 beschlagnahmten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.13
URTEIL
vom 21. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva
Christ, Dr. Claudius Gelzer , Dr.
Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. November 2014 (SG
2014.233)
betreffend Gehilfenschaft zu
einem Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2014 wurde A____ (Beschuldigter)
von der Anklage wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)
freigesprochen. Die bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 122313 beschlagnahmten
Gegenstände sowie das im Archiv des Betäubungsmitteldezernats (BMD)
beschlagnahmte Paracetamol/Coffein-Gemisch mit Verpackung wurden mit Ausnahme eines
iPhone 4 eingezogen. Dem Beschuldigten wurden darüber hinaus Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 5‘089.60 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 200.–
auferlegt, wobei das beigebrachte Bargeld von CHF 1‘577.15 unter Aufhebung
der Beschlagnahme damit verrechnet wurde. Ferner wurde A____ für die erlittene
Untersuchungshaft von 42 Tagen eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'200.–
zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 25. November 2014 Berufung
angemeldet, mit Schreiben vom 6. Februar 2015 Berufung erklärt und
dieselbe mit Eingabe vom 10. April 2015 begründet. Sie beantragt, es sei der
Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Gehilfenschaft zur
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen.
Hinsichtlich der Neben- und Entschädigungsfolgen sei das erstinstanzliche
Urteil insofern abzuändern, als dass das iPhone 4 des Beschuldigten ebenfalls
einzuziehen und jenem keine Entschädigung für die verbüsste Untersuchungs- und
Sicherheitshaft auszurichten sei. In der Berufungsbegründung vom 10. April
2015 wurde neu der Eventualantrag gestellt, der Beschuldigte sei im Falle der
Abweisung des Hauptantrags wegen einer Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz
(HMG, SR 812.21) schuldig zu sprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei diesbezüglich Antrag auf Einholung einer entsprechenden Ermächtigung bei
den zuständigen Bundesbehörden gestellt. Der Beschuldigte ersucht mit Berufungsantwort
vom 12. Juni 2015 um kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Mit Schreiben
vom 12. April 2016 hat das Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic)
als zur Ermächtigung zuständige Bundesbehörde darüber informiert, dass es sich
beim eingeführten Paracetamol/Coffein-Gemisch um ein nicht verwendungsfertiges
Arzneimittel, sog. «Bulkware», gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. 1 HMG
handle. Für die Einfuhr von nicht verwendungsfertigen Arzneimitteln bedürfe es
einer Grosshandelsbewilligung, über welche A____ nicht verfügt habe
(Art. 28 Abs. 1 HMG und Art. 2 lit. e und k der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [AMBV,
SR 812.212.1]). Die Einfuhr ohne Bewilligung sei gemäss Art. 86
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 lit. f
HMG unter Strafe gestellt. Da die Sache bereits bei einem kantonalen Gericht
hängig sei, ersuche Swissmedic um die Übernahme des Falls durch die Behörden
des Kantons Basel-Stadt.
Mit
Zwischenentscheid vom 10. Mai 2016 sistierte das Berufungsgericht das
Verfahren und wies die Anklageschrift zur allfälligen Ergänzung in Bezug auf
den in der Berufungsbegründung gestellten Eventualantrag (Vorwurf der
Verletzung des Heilmittelgesetzes) an die Staatsanwaltschaft zurück. Nachdem die
Staatsanwaltschaft eine diesbezüglich ergänzte Anklageschrift eingereicht
hatte, hob das Appellationsgericht mit einem weiteren Zwischenentscheid (vom
17. Oktober 2016) das Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2014
auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung sowie zur
Fällung eines ergänzenden Urteils über die mit dem Eventualantrag ergänzte
Anklageschrift an das Strafgericht zurück.
Mit Verfügung
vom 15. Juli 2019 stellte das Einzelgericht in Strafsachen das Verfahren
in Bezug auf den Eventualantrag wegen Eintritts der Verjährung rechtskräftig ein.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters des Appellationsgerichts hin, teilte die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. September 2019 mit, dass sie an
ihrer Berufung in der Hauptsache festhalte. Mit Eingabe vom 30. Oktober
2019 hat sie ihre ursprünglich vom 10. April 2015 datierende Berufungsbegründung
ergänzt, wobei sie neu eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten
beantragt (sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren). Der Beschuldigte
hat dazu mit Berufungsantwort vom Berufungsantwort vom 12. Juni 2015
Stellung bezogen bzw. dieselbe mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 unter
Beibehaltung seines Begehrens um Abweisung der Berufung ergänzt.
Wie mit
verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2019 angekündigt, ergeht
das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung
von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung
ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88
Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit
§ 99 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 404
Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Verfügungen über die bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 122313 beschlagnahmten
Gegenstände und das im Archiv des BMD beschlagnahmte Paracetamol/Coffein-Gemisch
mit Verpackung (mit Ausnahme des iPhone 4 [Pos. 1 im Verzeichnis 122313]
und des beschlagnahmten Bargelds [Pos. 2 im Verzeichnis 122313]) sowie
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist
im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
1.3.3
Nachdem
das Verfahren betreffend Eventualanklage (Vorwurf der Verletzung des
Heilmittelgesetzes) rechtskräftig eingestellt worden ist, bildet alleine der
Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Urteil des Strafgerichts vom 21. November
2014.
Inhalt des Berufungsverfahrens.
1.4
Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche
Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht
erforderlich ist oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind
(Art. 406 Abs. 2 StPO). Dies ist in casu beides der Fall, weshalb vorliegende
Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden
kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht
muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt
ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2018.136 vom
5.
April 2019 E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).
2.
Der Beschuldigte
wurde am 16. Juli 2014, um 19.00 Uhr, bei der Einreise in die Schweiz
am Grenzübergang Basel-Lysbüchel einer Zollkontrolle unterzogen, wobei in
seinem Personenwagen 152,3 kg eines Paracetamol/Coffein-Gemischs zum
Vorschein kamen. Mit Anklageschrift vom 26. September 2014 wird dem
Beschuldigten vorgeworfen, er habe kurz vor Mitte Juli 2014 in einem [...]
Café-Bistro eine nicht identifizierte, männliche Person [...] Herkunft kennen
gelernt und sich in der Absicht, seine finanzielle Situation als Ehemann und
Vater [...] aufzubessern, dazu bereit erklärt, in dessen Auftrag gegen Entgelt
als Kurier tätig zu werden und eine grosse Ladung einer pulverartigen Substanz,
die, wie er wusste oder zumindest annehmen musste, als Streckmittel für die
Verarbeitung von für den gewinnbringenden Weiterverkauf auf dem hiesigen
Drogenmarkt bestimmtem Heroin benutzt werden sollte, von [...] nach Basel zu
transportieren. Ob sich der Beschuldigte nach erfolgter Lieferung in Basel auch
eigenhändig an dessen Verarbeitung beteiligen sollte oder ob andere, nicht
bekannt gewordene Mittäter das für den hiesigen illegalen
Betäubungsmittelhandel vorgesehene Heroin mit dem vom Beschuldigten gelieferten
Paracetamol/Coffein-Gemisch bis hin zu einem qualitativ dem gassenüblichen
Durchschnitt entsprechenden Heroingemisch (Wirkstoffgehalt von etwa 8 %)
strecken sollten, welches in der Folge von jenen oder weiteren Mittätern in
unbekannte Portionen abgepackt zu nicht bekannt gewordenen, jedoch
gewinnbringenden Preisen an zahlreiche, noch unbestimmte Abnehmer im Raum Basel
veräussert werden sollte, müsse im Zweifel offen bleiben. Fest stehe, dass der
Beschuldigte das von ihm transportierte Paracetamol/Coffein-Gemisch einem
unbekannten Empfänger an der [...] in Basel aushändigen sollte. Als
Gegenleistung sollte er von jenem das für den Transport in Aussicht gestellte Entgelt
von CHF 1'500.‒ überreicht bekommen.
3.
3.1
3.1.1
Das
Strafgericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der
Beschuldigte ‒ entgegen seinen Beteuerungen (Akten S. 255 ff.,
260.
ff., 286 ff., 347 ff., 373 ff.) ‒ sehr wohl
wusste, dass es sich bei der transportierten Ware um Streckmittel gehandelt
hat. Es hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte sechs
Plastiktaschen mit insgesamt 152,3 Kilogramm des später als Streckmittel
zu verwendenden Paracetamol/Coffein-Gemischs in [...] entgegengenommen und es in
der Folge in die Schweiz transportiert hat, wo er es an der [...] in Basel einem
unbekannten Empfänger hätte aushändigen sollen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 6).
3.1.2
Die
Vorinstanz ist in der Folge zum Schluss gelangt, dass das zur Diskussion
stehende Paracetamol/Coffein-Gemisch keine in den Verzeichnissen von Swiss-medic
aufgenommenen Stoffe enthält und damit als solches kein Betäubungsmittel im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes darstelle. In der Konsequenz komme als
Haupttat nur ein (versuchtes) Anstalten-Treffen gemäss Art. 19 Abs. 1
lit. g BetmG infrage. Eine solche Haupttat könne der Anklageschrift jedoch
nicht entnommen werden: Trotz intensiver Bemühungen der Kriminalpolizei sei nichts
über die weiteren Tatumstände, insbesondere nicht über die hiesigen Abnehmer
und was mit dem Streckmittel weiter passiert wäre, bekannt geworden. Die diesbezüglichen
Schilderungen in der Anklageschrift seien reine Mutmassungen, es lägen nicht
die geringsten objektiven Anhaltspunkte vor, die zumindest eine der Thesen
stützen würden. Auch wenn offensichtlich sei, dass das
Paracetamol/Coffein-Gemisch mit ziemlicher Sicherheit irgendwann einmal zur
Streckung von Betäubungsmitteln verwendet worden wäre, genüge dieser Umstand
alleine noch nicht, um vom blossen Organisieren von Streckmittel auf ein
versuchtes Anstalten-Treffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG
zu schliessen (vorinstanzliches Urteil S. 7 f.).
3.1.3
Im
Entscheid des Appellationsgerichts SB.2012.82 vom 6. September 2013 hätten
– anders als im vorliegenden Sachverhalt – Hinweise auf die Verwendung des
transportierten Streckmittels durch die Auftraggeber vorgelegen. Die in jenem
Verfahren beschuldigte Person habe zudem als Konsument von einem seiner
Auftraggeber selbst Betäubungsmittel bezogen. Da im vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt indes gar nichts über die Auftraggeber bekannt geworden und auch
völlig unklar geblieben sei, wo und von wem das Streckmittel weiterverwendet
worden wäre, fehle die zumindest versuchte Haupttat, die der Beschuldigte durch
sein Zutun gefördert haben solle. Es könne in casu somit kein zumindest
versuchtes Anstalten-Treffen zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19
Abs. 1 BetmG rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Das Verhalten des Beschuldigten
stelle höchstens eine versuchte Gehilfenschaft dar, welche indes straflos sei. Insofern
könne der vorliegend zu beurteilende Fall mit dem in BGE 130 IV 131
beurteilten Sachverhalt verglichen werden (vorinstanzliches Urteil
S. 8 f.).
3.2
3.2.1
Die
Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufungsbegründung vom 10. April 2015 bzw.
mit der diesbezüglichen Ergänzung vom 30. Oktober 2019 geltend, dass die
Haupttat – anders als im in BGE 130 IV 131 beurteilten Fall – sehr wohl in
der Anklageschrift umschrieben sei. In casu sei nicht nur diese – das
Anstalten-Treffen zur Verarbeitung einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf
bestimmten Menge Heroin – rechtsgenüglich geschildert. Aus der Anklageschrift
gehe auch hervor, dass die Einfuhr der Paracetamol/Coffein-Mixtur für die
Verarbeitung des für den Weiterverkauf bestimmten Heroingemischs kausal gewesen
sei. Die Anklageschrift halte nicht nur fest, wie es zum Transport des
Streckmittels gekommen sei (wie und wo der Beschuldigte die Streckmittel
übernommen habe und wie ihm die Zieladresse [...] in Basel inklusive
dazugehörender Schweizer Mobiltelefonrufnummer [...] bekannt gegeben worden sei),
sondern auch, wann und wo die Übergabe des Streckmittels nach erfolgtem
Transport hätte erfolgen sollen (nämlich unmittelbar nach der Ankunft in Basel
an der ausgehändigt erhaltenen Zieladresse). Somit liege das Anstalten-Treffen
für die Verarbeitung einer qualifizierten Menge Betäubungsmittel im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a BetmG in casu darin, dass der bzw.
die hiesigen Endabnehmer das Streckmittel zwecks nachmaliger Vermengung mit
Heroin im Ausland bestellt und die Einfuhr des Streckmittels an den Beschuldigten
delegiert hätten. Aus der Art der Tatbegehung gehe klar hervor, dass die
Paracetamol/Coffein-Mixtur für die Verarbeitung von Strassenheroin und somit
für den unbefugten Drogenhandel bestimmt gewesen sei. Ob die Verarbeitung
(ausschliesslich) in Basel stattgefunden hätte, oder ob hier lediglich das
Streckmittel verteilt und die Verarbeitung an anderen Örtlichkeiten vorgenommen
worden wäre, sei nicht relevant.
3.2.2
Der
vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei entgegen dem Strafgericht durchaus mit
demjenigen in SB.2012.82 vom 6. September 2013 vergleichbar. Wie in jenem
Urteil habe der Beschuldigte auch hier «das Streckmittel transportiert ‒
und nicht bloss transportieren wollen». Darüber hinaus habe das
Anstalten-Treffen der unbekannten Haupttäter, zu welchem der Beschuldigte
Gehilfenschaft leistete, auch die mengenmässige Qualifikation von Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG erreicht. Aus der Verarbeitung der
transportierten rund 152 Kilogramm Streckmittel hätte eine in jedem Fall qualifizierte
Menge an vertriebsfertigem Heroin resultiert. Eine Menge, die im Sinne von Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen hätte in Gefahr
bringen können.
3.3
3.3.1
Der
Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort vom 12. Juni 2015 bzw. vom
20.
Dezember 2019 zunächst geltend, er habe während des gesamten erstinstanzlichen
Verfahrens seine Unschuld beteuert und konstant ausgeführt, er sei der festen
Überzeugung gewesen, bei dem von ihm am 16. Juli 2014 von [...] in die
Schweiz transportierten Paracetamol/Coffein-Gemisch handle es sich um
Spezialerde. Für den Transport derselben sei ihm ein Entgelt von CHF 1‘500.‒
in Aussicht gestellt worden. Es würde ihm damit am Willen und am Wissen eine
Straftat zu begehen fehlen, zumal er selber nur anhand einer Laboranalyse hätte
herausfinden können, um was es sich beim transportierten Gut tatsächlich gehandelt
habe. Der Erfüllung des subjektiven Tatbestands sei deshalb zu verneinen und er
schon deshalb nicht der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.
3.3.2
Darüber
hinaus könne sich die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den weiteren Ablauf nach
Einfuhr des Gemischs in die Schweiz, allfälligen Abnehmern oder Auftraggebern,
Ort und Zeit der Übergabe etc. einzig und alleine auf die Angaben des Beschuldigten
stützen. Es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, wem der Beschuldigte das
Gemisch hätte aushändigen sollen, von wem er es empfangen habe, wo die Übergabe
hätte stattfinden sollen etc. Es sei deshalb – wie das Strafgericht zutreffend
erwogen habe – nicht bewiesen, was mit dem Paracetamol/Coffein-Gemisch in der
Schweiz hätte geschehen sollen. Dazu habe auch der Beschuldigte nichts
Konkretes sagen können, er habe es schlicht nicht gewusst. Die
Staatsanwaltschaft stelle zwar die Vermutung an, das Gemisch hätte als
Streckmittel für Strassenheroin verwendet werden sollen. Den entsprechenden
Beweis für diese Vermutung vermöge sie jedoch nicht zu liefern. Ob der
Beschuldigte das Gemisch tatsächlich einem Abnehmer ausgehändigt hätte, ob
dieser Abnehmer das Gemisch dann tatsächlich mit Heroin vermischt oder ob er es
allenfalls sogar einer anderen Verwendung zugeführt hätte (beispielsweise für
die Herstellung von Medikamenten), bleibe im Dunkeln und sei nicht bekannt. Die
Haupttat des Anstalten-Treffens sei im Ergebnis nicht einmal versuchsweise
erfüllt worden und der Tatbestand des konkreten Anstalten-Treffens im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG somit nicht erfüllt.
4.
4.1
Es
ist aufgrund des im Fahrzeug des Beschuldigten aufgefundenen
Paracetamol/Coffein-Gemischs, dem entdeckten Notizzettel mit Kontaktangaben
(Adresse in Basel und Schweizer Telefonnummer [Akten S. 147]) sowie der
Telefonkontakte zwischen dem Abnehmer in Basel und dem Beschuldigten (Akten
S. 150 ff.), aber auch gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten («einer
mir unbekannten Person, welche sich hier befindet. Ich hatte seine Adresse. Er
befand sich 3 Kilometer entfernt von der Grenze und ich hätte zu ihm gehen
müssen» [Akten S. 288 f.]; «Er hat es mir am Dienstag, 15. Juli
2014, gegen 22.00 Uhr, bei einem Parkplatz von einem [...]-Laden in der
Gemeinde [...], wo ich wohne, übergeben» [Akten S. 289]; «Er hat mir
lediglich einen Zettel mit der Adresse von der Person gegeben, welchem ich die
Ware hätte bringen sollen» [Akten S. 290]), erstellt, dass Letzterer die Taschen
mit dem zur Diskussion stehenden Gemisch in [...] entgegengenommen hat und sie
in Basel einer ihm unbekannten Person hätte übergeben sollen.
4.2
Die
Aussagen des Beschuldigten, wonach er aufgrund der Angaben seines Auftraggebers
davon ausgegangen sei, es handle sich beim transportierten Stoff um Spezialerde
(Akten S. 256) bzw. um einen «Farbstoff», welchen man in die Erde gebe, um
das Wachstum von Pflanzen zu beschleunigen (Akten S. 289), sind als
unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten: Gegen die Zuverlässigkeit dieser Angaben
spricht nur schon der vom Beschuldigten angegebene Transport-Lohn von
CHF 1‘500.– (Akten S. 290), welcher immerhin in der Nähe des damals
vom Beschuldigten legal erzielten Monatseinkommens von EUR 1‘900.– (Akten
S. 303) bzw. EUR 1‘700.– (Akten S. 7) lag. Zudem war die Aussage
des Beschuldigten gegenüber der Polizei, wonach er die Erde nach [...] bringen
wolle (Akten S. 256), zugegebenermassen nicht richtig (Akten S. 293).
Das Strafgericht hat daher zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte davon ausgegangen
ist respektive davon ausgehen musste, dass es sich bei der transportierten Ware
nicht um Erde bzw. Farbstoff oder Dünger gehandelt hat, sondern, dass der Stoff
für eine nicht legale Nutzung bestimmt war (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 6), zumal dieser kaum in schwarzen, nirgends angeschriebenen
Plastiksäcken verpackt gewesen wäre, hätte es sich tatsächlich um Material für
den legalen Verkauf gehandelt.
4.3
Aufgrund
der grossen Menge der transportierten Ware, deren Verpackung und der Tatsache,
dass die entsprechenden Taschen relativ offen im Fahrzeug des Beschuldigten verstaut
waren, ist aber gleichzeitig davon auszugehen, dass A____ nicht damit rechnete
und auch nicht damit rechnen musste, dass es sich bei dem transportierten Gemisch
direkt um Betäubungsmittel handelte, zumal für einen Bezug desselben zum
illegalen Betäubungsmittelhandel (und damit der Kenntnisse der üblichen diesbezüglichen
Materialienverwendung) keine genügenden Indizien vorliegen. Anders als bei dem
im Verfahren SB.2012.82 beurteilten Sachverhalt, handelt es sich beim
Beschuldigten nicht um einen Drogenkonsumenten (Akten S. 302 f., 309,
350), der selbst auch schon Betäubungsmittel weitergegeben hat und zudem
wusste, dass seine Auftraggeber im Drogenhandel tätig waren. Im vorliegenden
Fall ist sowohl über den Auftraggeber in [...] als auch über den Abnehmer in
Basel nichts Näheres bekannt. Insbesondere ist nicht erstellt, dass es sich bei
diesen Personen um Drogenhändler gehandelt hat, welche direkt oder indirekt mit
dem vom Beschuldigten transportieren Gemisch die Streckung von Heroin geplant
hatten. Eine direkte Kenntnis der effektiv transportierten Inhaltsstoffe kann
dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht nachgewiesen werden. Es kann ihm
auch nicht vorgeworfen werden, er hätte angesichts der Auftraggeberschaft
erkennen müssen, dass es sich beim transportierten Stoff um Streckmittel für den
Drogenhandel gehandelt hat. Ob der Beschuldigte aufgrund der Gesamtumstände der
Beauftragung und der vertraulich gehaltenen Informationen über den Auftraggeber
bzw. den Abnehmer in Basel im Sinne eines Eventualvorsatzes damit rechnen musste,
dass der transportierte Stoff für den Betäubungsmittelhandel bestimmt war, kann
offen bleiben, da sich – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.6) – nicht
nachweisen lässt, dass der Auftraggeber in [...] oder der Empfänger in der
Schweiz mit der Organisation des Transports in die Schweiz, hier eine Tätigkeit
ausgeführt haben, die direkt dazu bestimmt war, Betäubungsmittel zu strecken
oder schon verschnittene Betäubungsmittel weiter zu verdünnen, um sie so in den
Handel zu bringen, womit es am Nachweis einer in der Schweiz begangenen
Haupttat fehlt.
4.4
Es
ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte, wenn er nicht zuvor
angehalten worden wäre, das transportierte Streckmittel auftragsgemäss dem
angegebenen Abnehmer in Basel abgegeben hätte, mit welchem er während der Fahrt
ja bereits im Kontakt gestanden hat (Akten S. 150 ff.). In Bezug auf
die weitere geplante Verwendung des Streckmittels ergeben sich aus den Akten indes
keinerlei weitergehende Erkenntnisse. Dementsprechend wird denn in der
Anklageschrift auch ausgeführt:
„Ob sich der Beschuldigte nach erfolgter Lieferung in Basel auch
eigenhändig an dessen Verarbeitung beteiligen sollte oder ob andere, nicht
bekannt gewordene Mittäter das für den hiesigen illegalen
Betäubungsmittelhandel vorgesehene Heroin mit dem vom Beschuldigten gelieferten
Paracetamol/Coffein-Gemisch bis hin zu einem qualitativ dem gassenüblichen
Durchschnitt entsprechenden Heroingemisch [Wirkstoffgehalt von etwa 8 %]
strecken sollten, welches in der Folge von jenen oder weiteren Mittätern in
unbekannte Portionen abgepackt zu nicht bekannt gewordenen, jedoch
gewinnbringenden Preisen an zahlreiche, noch unbestimmte Abnehmer im Raum Basel
veräussert werden sollte, muss im Zweifel offen bleiben.“
Offen bleiben
muss insbesondere auch, ob das Paracetamol/Coffein-Gemisch tatsächlich für die
Streckung von Heroin und dessen Veräusserung im Raum Basel bestimmt oder ob ein
Weitertransport an einen anderen Bestimmungsort, insbesondere im Ausland,
geplant war. Dazu liegen – wie bereits ausgeführt – keinerlei Erkenntnisse vor.
Es können allerdings keine Zweifel daran bestehen, dass das vom Beschuldigten
transportierte Paracetamol/Coffein-Gemisch für die Verwendung im Drogenhandel
bestimmt war und mit diesem Zweck in die Schweiz eingeführt werden sollte.
4.5
Es
ist unbestritten, dass der Beschuldigte weder Betäubungsmittel im Sinne von
Art. 2 lit. a BetmG bzw. der Verordnung des Eidgenössischen
Departements des Innern (EDI) über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel,
psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien
(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI, SR 812.121.11])
gelagert, noch besessen oder in die Schweiz eingeführt hat. Es wird ihm auch
nicht vorgeworfen, dass er das von ihm transportierte Streckmittel mit dem Ziel
in die Schweiz einführte, es (selbst) für den Verkauf von Betäubungsmitteln zu
verwenden. Gegenstand des Verfahrens ist alleine die Einfuhr einer zur
Streckung von Betäubungsmitteln geeigneten Substanz unter Inkaufnahme, dass
diese Substanz – von wem auch immer – zur Streckung von Betäubungsmitteln
verwendet werden könnte (vgl. zur analogen Ausgangslage BGE 130 IV 131). Das
Betäubungsmittelgesetz enthält keinen – beispielsweise Art. 260quater
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) betreffend Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit mit Waffen (vgl. dazu BGE 130 IV 20) entsprechenden –
Straftatbestand, wonach etwa sanktioniert wird, wer Substanzen verkauft, abgibt
oder vermittelt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zur Streckung von
Betäubungsmitteln dienen sollen (vgl. dazu auch BGer 6S.395/2004 vom
27.
Januar 2005 E. 2.1). Dem Beschuldigten können somit keine Widerhandlungen
gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, auch kein Anstaltentreffen zu einer
strafbaren Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetMG zum Vorwurf
gemacht werden, da er eine solche weder als Täter noch als Mittäter versucht oder
vorbereitet hat (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136 f.; BGer
6S.395/2004 vom 27. Januar 2005 E. 2.1).
4.6
4.6.1
Laut
Staatsanwaltschaft soll sich der Beschuldigte mit der Einfuhr des Streckmittels
in die Schweiz aber der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a BetmG in
Verbindung mit Art. 25 StGB) schuldig gemacht haben.
4.6.2
In
der Anklageschrift wird ausgeführt, A____ habe sich in der Absicht, seine
finanzielle Situation als Ehemann und Vater [...] aufzubessern, dazu bereit
erklärt, im Auftrag einer nicht identifizierten Person gegen Entgelt als Kurier
tätig zu werden und eine grosse Ladung einer pulverartigen Substanz, die, wie
er wusste oder zumindest annehmen musste, als Streckmittel für die Verarbeitung
von für den gewinnbringenden Weiterverkauf auf dem hiesigen Drogenmarkt
bestimmtem Heroin benutzt werden sollte, von [...] nach Basel zu
transportieren. Als eigentliche Tathandlung, zu welcher mit der Einfuhr des
Streckmittels Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG
getroffen worden sein sollen, ist somit die Verwendung des Streckmittels für
die Verarbeitung von für den gewinnbringenden Weiterverkauf auf dem hiesigen
Drogenmarkt bestimmtem Heroin beschrieben. Details zu dieser Verarbeitung respektive
dem gewinnbringenden Weiterverkauf müssen allerdings auch gemäss Anklageschrift
„im Zweifel offen bleiben“. Die Frage, ob diese allgemeine Umschreibung der
üblichen Handlungen im Drogengeschäft, von der Streckung über den Verkauf, den
Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen oder nicht, kann hier offen
bleiben. Dem Strafgericht ist insofern zuzustimmen, als dass zu diesen
Tathandlungen aus den Akten keinerlei Erkenntnisse geschweige denn Beweise
ersichtlich sind. Es ist nicht bekannt, ob es sich beim Auftraggeber in [...]
oder beim Empfänger in der Schweiz um Personen handelt, welche Betäubungsmittel
in der Schweiz auf den Markt bringen wollten und zu diesem Zweck den Beschuldigten
zur Einfuhr des Streckmittels veranlasst haben, oder ob das Streckmittel
anderen Empfängern, allenfalls im Ausland, hätte verkauft werden sollen (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 6 ff.).
4.6.3
Das
Bundesgericht hat im Entscheid BGE 130 IV 131 (in Erwägung 2.1 auf S. 136)
erwogen, dass eine Person Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
Abs. 6 [a]BetmG zu einer Handlung gemäss Art. 19 Ziff. 1
Abs. 1-5 [a]BetmG trifft, wer eine Tätigkeit ausführt, die direkt dazu
bestimmt ist, Betäubungsmittel zu strecken oder schon verschnittene
Betäubungsmittel weiter zu verdünnen, um sie so in den Handel zu bringen. Der
direkte Zusammenhang zwischen dem Einführen des Streckmittels in die Schweiz
und der tatsächlichen Vornahme von Streckung von Betäubungsmitteln in der
Schweiz ist in casu – wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt – zwar als
wahrscheinlich, aber mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse als nicht
erstellt zu erachten. Es lässt sich nicht nachweisen, dass der Auftraggeber in [...]
oder der Empfänger in der Schweiz mit der Organisation des Transports in die
Schweiz eine Tätigkeit ausgeführt haben, die direkt dazu bestimmt war,
Betäubungsmittel zu strecken oder schon verschnittene Betäubungsmittel weiter
zu verdünnen, um sie so in den Handel zu bringen. Damit fehlt es am Nachweis
einer in der Schweiz begangenen Haupttat, dem Anstalten-Treffen zu einer
Handlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG, zu welcher
der Beschuldigte im Sinne von Art. 25 StGB hätte Hilfe leisten können. Der
erstinstanzliche Freispruch von der Anklage wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist somit zu betätigen.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist das beigebrachte iPhone 4 unter Aufhebung der
Beschlagnahme dem Beschuldigten herauszugeben. Betreffend die Kosten und die
Haftentschädigung kann auf die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts
verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 9 f.), zumal
diesbezüglich seitens des Beschuldigten weder selbständig Berufung noch
Anschlussberufung erhoben worden ist und im Berufungsverfahren dazu auch keine
Ausführungen gemacht worden sind.
6.
6.1
Die
Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der
Beschuldigte mit seinem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung
obsiegt. Es sind ihm daher für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2
Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist für die Zeit zwischen Juli 2019 und
vorliegendem Urteilszeitpunkt aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
zuzusprechen. Da er keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu
schätzen. Er verfasste mit der ergänzenden Berufungsantwort vom 20. Dezember
2019.
eine eigentliche (sechsseitige) Rechtsschrift. Daneben fiel für das
Studium der ergänzenden Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, für die
Stellungnahme bezüglich schriftlichem Verfahren sowie für das Studium von
Verfügungen des Gerichts ebenfalls geringfügiger Aufwand an. Da der Verteidiger
bereits längere Zeit mit dem Fall befasst war, erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt
sechs Stunden zu CHF 200.‒ (inklusive Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer) als angemessen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 21. November 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des
iPhone 4 [Pos. 1 im Verzeichnis 122313] und des beschlagnahmten
Bargelds [Pos. 2 im Verzeichnis 122313]);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird ‒ in Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft ‒ von der Anklage wegen Gehilfenschaft zu
einem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) freigesprochen.
A____ wird gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung von CHF 4‘200.‒
für 42 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausgerichtet.
Das beigebrachte iPhone 4 wird A____ unter
Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.
A____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
von CHF 5'089.60 sowie eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒.
Die beigebrachten EUR 1'340.‒ bzw. CHF 1'577.15 werden unter
Aufhebung der Beschlagnahme damit verrechnet. Für das Berufungsverfahren werden
A____ keine Kosten auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘200.‒, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
von CHF 92.40, somit total CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei
-
Swissmedic Bern
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).