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Entscheid

SB.2015.28

Widerruf des bedingten Strafanteils der mit Urteil vom 19. September 2016 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (2 Jahre und 2 Monate)

26. Januar 2023Deutsch21 min

der Legalprognose ändern sollte. Der Rechtsvertreter von A____ (Antragsgegner) hat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2015.28

ENTSCHEID

vom 26.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.

iur. Christian Hoenen,

Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Andreas

Traub, Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Antragstellerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

und

A____,

geb. [...]

Antragsgegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Widerruf des bedingten

Strafanteils der mit Urteil vom 19. September 2016 teilbedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe (2 Jahre und 2 Monate)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der Kammer des Appellationsgerichts vom 19.

Dezember 2016 wurde A____ wegen Schändung in gemeinsamer Begehung,

geringfügiger Hehlerei und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. November 2013 bis 6.

Januar 2014 (48 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 400.‒. 2 Jahre und 2

Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurden bedingt ausgesprochen, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11.

Juni 2019 wurde A____ wegen Sachbeschädigung, begangen am 21. Juli 2018, zu

einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.‒, Probezeit 3

Jahre, verurteilt. Der bedingte Teil der mit Urteil des Appellationsgericht

Basel-Stadt vom 19. September 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Höhe

von 2 Jahren und 2 Monaten wurde nicht widerrufen. Hingegen wurde A____

verwarnt, und die Probezeit wurde um ein Jahr (ab Rechtskraft des Strafbefehls)

verlängert.

Am 21. Januar 2021 wurde dem Appellationsgericht via

Koordinationsstelle VOSTRA Basel-Stadt Rückfallmeldung erstattet. Auf

Aufforderung der Verfahrensleiterin hin, wurde dem Gericht daraufhin der

Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 5. Dezember 2019 zugestellt. Mit

diesem war A____ wegen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und

Beleidigung, alles begangen am 13. Oktober 2019, zu einer Geldstrafe von 110

Tagessätzen zu EUR 70.‒ verurteilt worden. Es wurden für das vorliegende

Verfahren die deutschen Strafakten beigezogen.

Die Staatsanwaltschaft (Antragstellerin) hat mit Eingabe vom

22. Juni 2021 beantragt, dass der bedingte Teil der vom Appellationsgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 19. September 2016 verhängten Strafe im Umfang von

zwei Jahren und zwei Monaten zu widerrufen sei, sich jedoch vorbehalten, einen

anderen Antrag zu stellen, falls sich aufgrund der Schilderung der aktuellen

Situation durch den Beurteilten und der Einreichung allfälliger Belege etwas an

der Legalprognose ändern sollte. Der Rechtsvertreter von A____ (Antragsgegner) hat

mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zum

Entscheid über den Widerruf angezweifelt, da das Verfahren zur Wahrung des «Double

instance»-Prinzips an ein erstinstanzliches Gericht zu überweisen sei. Er rügt eine

Kompetenzanmassung der Staatsanwaltschaft, welche die Probezeit in ihrem

Strafbefehl nicht hätte verlängern dürfen sowie der Verletzung des Instituts

der notwendigen Verteidigung sowohl im hiesigen Strafbefehlsverfahren als auch

im deutschen Strafverfahren. Aufgrund der vorliegenden Verfahrensmängel sei

zunächst über die Zuständigkeit, die Eintretensvoraussetzungen und die geltend

gemachten Rügen zu befinden. Sollte das Verfahren danach nicht beendet sein,

werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 1. September

2021 die Abweisung sämtlicher Anträge des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner

hat darauf mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 repliziert und an seinen

Begehren festgehalten.

Am 23. Dezember 2021 wurde durch die Verfahrensleiterin

verfügt, es werde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen auch

die formellrechtlichen Rügen des Antragsgegners, einschliesslich des Antrags

auf Überweisung an ein erstinstanzliches Strafgericht bzw. eventualiter

Nichteintreten, durch das Gesamtgericht behandelt würden. Anlässlich der Verhandlung

vom 26. Januar 2023 wurde der Antragsgegner befragt, anschliessend gelangten

der Staatsanwalt und der Rechtsvertreter des Antragsgegners zu Wort. Die

Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Dass der Entscheid über den Widerruf in der vorliegenden

Konstellation in die Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts fällt und

nicht in diejenige des ausländischen Gerichts, welches das neue Urteil erlassen

hat, geht zwar aus Art. 46 Abs. 3 StGB nicht hervor; es entspricht aber

der herrschenden Lehre und ist vorliegend auch nicht bestritten (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar

StGB, 4. Auflage 2019, Art. 46 N 60). Der Antragsgegner moniert jedoch,

aus der vorliegenden Konstellation, in welcher das Appellationsgericht über den

Widerruf entscheide, resultiere ein Instanzenverlust, weshalb eine Rückweisung

an die erste Instanz zu erfolgen habe (Stellungnahme vom 23. Juni 2021, Rz.

2-3). Sein Rechtsvertreter führt an, dass von Schneider/Garré

mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid BGE 106 IV 7 vom 26. Februar

1980.

die Auffassung vertreten werde, die Prüfung habe bei Taten im Ausland

durch jenes schweizerische Gericht zu erfolgen, das den bedingten Strafvollzug

seinerzeit gewährt habe. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid beziehe sich

jedoch auf den Wortlaut des damals geltenden Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB,

welcher gelautet habe: «In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der

den bedingten Strafvollzug angeordnet hat.» Diese Formulierung finde sich in der

aktuellen gesetzlichen Regelung nicht mehr (Prot. [Verhandlung vom 23.1.23] S.

2).

Art. 46 Abs. 3 StGB statuiert die Zuständigkeit des Gerichts,

welches über die neue Straftat urteilt, was vorliegend, wie gesehen, am

Auslandsbezug scheitert. Ein doppelter Instanzenzug ist in der Regelung von

Art. 46 Abs. 3 StGB nicht angelegt. Obschon sich der

Bundesgerichtsentscheid BGE 106 IV 7 auf einen so nicht mehr existenten

Gesetztestext bezieht, vertreten diverse Autoren mit Verweis auf diese Rechtsprechung

weiterhin die Ansicht, dass das die Prüfung des Widerrufs durch jenes

schweizerische Gericht zu erfolgen habe, welches den bedingten Strafvollzug

seinerzeit gewährt habe (neben Schneider/Garré:

Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.],

StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 46 N 10; Trechsel/Pieth, in:

Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 46 N 10).

Dieses Vorgehen erweist sich auch unter Berücksichtigung des Procederes

bei der Prognosestellung im Rahmen eines Berufungsverfahrens als den

bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechend: Auch dort hat die zweite Instanz bei

der Stellung der Legalprognose auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, welche

sich von denjenigen vor erster Instanz unterscheiden können, insbesondere auch

hinsichtlich seither ergangener Straftaten. Sie kann damit ohne weiteres zu

einer neuen, von der erstinstanzlichen abweichenden Prognose mit entsprechender

Schlechterstellung des Beschuldigten kommen. Gemäss aktueller, inzwischen

gefestigter Praxis (und entgegen früherer Lehrmeinungen) gilt dies auch bei

fehlender Berufung bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, weil

Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Anwendung kommt, und zwar unabhängig

davon, wann die bisher nicht bekannten Tatsachen eingetreten sind. So kann

gemäss höchstrichterlicher Praxis die Rechtsmittelinstanz aufgrund von

Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine

strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der

beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach

dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich. Insbesondere

darf eine nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangene neue Verurteilung bei der

Legalprognose zur Beurteilung des bedingten Strafvollzugs berücksichtigt

werden, auch wenn nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (BGE 147 IV 167

E. 1.5.4; 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 Regeste und E. 5.3; 142

IV 89 E. 2.3).

Auch beim vorliegenden Entscheid über den Widerruf geht es in der Sache

um eine nachträgliche Änderung der Prognose ‒ wie die Nichtbewährung

zeigt, hat sich die einst gestellte Nicht-Schlechtprognose als falsch erwiesen.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist in Bezug auf die Prognose und den

daran geknüpften (unbedingten) Vollzug einer Strafe bzw. eines Strafteils die

Schutzwirkung des doppelten kantonalen Instanzenzugs bewusst aufgehoben, um den

aktuellen Verhältnissen jederzeit vollumfänglich Rechnung tragen zu können. Die

Zuständigkeit des Gerichts, welches den teilbedingten Strafvollzug gewährt hat,

vorliegend also der Kammer des Appellationsgerichts, ist somit gegeben.

1.2

1.2.1

Der Antragsgegner beanstandet weiter, die

Staatsanwaltschaft habe durch die Verlängerung der Probezeit mit Strafbefehl

eine Kompetenzanmassung begangen. Dies bereits deshalb, weil das Gesetz statuiere,

dass das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe

widerrufen, den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die

Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern könne. Als Gericht im Sinne

des Gesetzes komme nur eine richterliche Behörde in Frage. Stehe der Widerruf

einer aufgeschobenen Strafe von mehr als sechs Monaten zur Diskussion, begehe

die Staatsanwaltschaft eine Kompetenzanmassung, wenn sie einen Strafbefehl

erlasse. Dieser schwere Verfahrensfehler führe zur Nichtigkeit des Strafbefehls

(Stellungnahme vom 23. Juni 2021, Rz. 5-7).

1.2.2

Soweit behauptet wird, den Widerruf könne nur ein Gericht

anordnen, findet diese Ansicht in der Literatur keine Zustimmung: Obwohl der

Entscheid über den Widerruf nach dem Wortlaut ausschliesslich dem «Gericht»

zukommt, ist damit – wie in vielen Fällen, in denen ausschliesslich vom

«Gericht» die Rede ist – auch die Staatsanwaltschaft gemeint, welche im

Strafbefehlsverfahren innerhalb der von Art. 352 Abs. 1 StPO gezogenen Grenzen

gewissermassen richterliche Kompetenzen hat. (Achermann,

in: Graf Damian K. (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 46 N 12; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 53).

1.2.3

Es

ist aufgrund der allgemeinen Strafbefehlskompetenz mit einem Strafhöchstmass

von 6 Monaten klar, dass diese Obergrenze auch dann Beachtung finden muss, wenn

ein Teil der Sanktion in Form eines Widerrufs ergeht. Gemäss Schneider/Garré

begeht die Staatsanwaltschaft eine schwere Kompetenzanmassung mit

Nichtigkeitsfolge, wenn durch einen Strafbefehl der Widerruf einer

aufgeschobenen Strafe von mehr als 6 Monaten erfolgt bzw. bereits, wenn die

insgesamt im Strafbefehl verhängte Strafe einschliesslich der widerrufenen die

Obergrenze von 6 Monaten gemäss Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO

überschreitet (Schneider/Garré, a.a.O.,

Art. 46 N 53). Schwarzenegger schliesst sich ihnen an, indem er

ebenfalls postuliert, wenn gleichzeitig mit dem neu auszufällenden Urteil eine

bedingte Strafe widerrufen werden müsse, so habe die Staatsanwaltschaft diese

Strafmasse einzurechnen. Nur wenn die Summe der zu widerrufenden und der neu

auszufällenden Strafe innerhalb der Grenzen von Art. 352 Abs. 1

bleibe, sei ein Strafbefehl zulässig (Schwarzenegger,

in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art.352 StPO N 6). Daraus erhellt,

dass die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl grundsätzlich auch über den

Widerruf bedingter Vorstrafen befinden darf und diese Kompetenz einzig durch

die Strafobergrenze von 6 Monaten begrenzt wird. Sieht sie die Voraussetzungen

für den Widerruf als gegeben an, hat sie die Sache somit an ein Gericht zu

überweisen, wie sie es auch tun muss, wenn sich das neue Strafverfahren aufgrund

der Höhe der neu auszufällenden Strafe nicht mit Strafbefehl erledigen lässt.

Hingegen ist klar, dass die Verwarnung und Verlängerung der Probezeit das

gegenüber dem Widerruf mildere Mittel darstellen und dass mit einer

Probezeitverlängerung bezüglich einer bedingten Strafe beliebiger Länge gerade

nicht deren Vollzug angeordnet wird, womit die Staatsanwaltschaft ihre

Kompetenzen durch eine Probezeitverlängerung nicht überschreitet (siehe dazu

vergleichbare Konstellation im Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Februar

2018, wo die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl die Probezeit eines bedingten

Strafanteils von 27 Monaten verlängert hat: Geschäfts-Nr. SB170464-O/U/hb, E.

II.2). Die Probezeitverlängerung mag, ebenso wie ein weiteres Urteil innerhalb

dieser verlängerten Probezeit, die Voraussetzung dafür schaffen, dass über den

Widerruf zu befinden ist; der Widerruf selbst ist indes nicht damit

gleichzusetzen. Über diesen ist durch ein Gericht mit entsprechender

Spruchkompetenz zu befinden.

1.3

1.3.1

Der

Verteidiger moniert, wenn eine Strafe von über einem Jahr drohe, stelle dies einen

Fall notwendiger Verteidigung dar, was dem Antragsgegner jedoch weder im

Strafbefehlsverfahren in Basel noch in Deutschland gewährt worden sei. Gemäss

Art. 130 lit. b StPO müsse eine beschuldigte Person zwingend verteidigt werden,

wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende

Massnahme drohe. Drohende Widerrufe früherer Strafen seien hierbei mit zu

berücksichtigen, es gehe um die Gesamtdauer des drohenden Freiheitsentzuges,

egal wie sich dieser zusammensetze (a.a.O. Rz. 9-13).

Aus dem oben

Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass im Strafverfahren, welches durch die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt mit Strafbefehl abgeschlossen wurde, keine Strafe von über sechs

Dispositiv

Monaten ausgesprochen werden konnte und demnach auch der Widerruf einer

bedingten Vorstrafe von über zwei Jahren innerhalb des Strafbefehlsverfahrens

von Beginn weg ausser Betracht fiel. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung

waren somit nicht gegeben (siehe dazu oben genanntes Urteil des Obergericht ZH

vom 27. Februar 2018, S.9 vorletzter Absatz).

1.3.2 Das

in Deutschland ergangene Urteil wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es

dem hiesigen ordre public zuwiderlaufen würde. Der Antragsgegner wurde nach

Faustschlägen ins Gesicht seiner Ex-Freundin und einem Kopfstoss gegen einen

herbeigeeilten Passanten sowie Beschimpfung der anrückenden Polizisten der

mehrfachen Körperverletzung in tateinheitlicher Begehung und der Beleidigung schuldig

erklärt. Sein Verhalten wurde damit vergleichbar qualifiziert, wie es in der

Schweiz geschehen wäre. Die Sanktion von 110 Tagessätzen erscheint verglichen

mit der hiesigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eher mild, und das

Urteil ist somit mit Sicherheit nicht in einer Weise zu Lasten des

Antragsgegners ausgefallen, die dem ordre public zuwiderlaufen würde. Mit der

fehlenden notwendigen Verteidigung lässt sich vorliegend ebenfalls kein

Verstoss gegen den schweizerischen ordre public herleiten, da die Sanktion von

110 Tagessätzen Geldstrafe auch hierzulande keinen Anspruch auf eine notwendige

Verteidigung begründet hätte. Im deutschen Verfahren wurde nicht über den

Widerruf der Vorstrafe befunden, weshalb zu diesem Punkt auf das oben

Ausgeführte verwiesen werden kann (siehe E. 1.3.1).

1.4 Es wurde auf Wunsch des Antragsgegners anlässlich der Verhandlung

vom 26. Januar 2023 mit einem Zwischenentscheid des Gesamtgerichts vorab

über diese Verfahrensanträge entschieden. Der Zwischenentscheid ist zusammen

mit dem Endentscheid anfechtbar.

2.

2.1 Als

formelle Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafe oder ‒ wie

vorliegend ‒ des bedingten Strafanteils einer teilbedingten Freiheitsstrafe

ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB erforderlich, dass der Verurteilte während der

laufenden Probezeit ein neues Vergehen oder Verbrechen begangen hat. Allgemein

wird anerkannt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs ein

gegen einen Schweizer oder einen Ausländer ausgefälltes ausländisches Urteil

grundsätzlich zu berücksichtigen ist, wenn es um ein Verbrechen oder Vergehen

nach schweizerischem oder ausländischem Recht geht, die Tat vom ausländischen

Richter rechtskräftig beurteilt worden ist und das Verfahren im Ausland den

schweizerischen Grundsätzen (ordre public) nicht widerspricht. Der Widerruf ist

auszusprechen, auch wenn das neue Delikt erst nach Ablauf der Probezeit

entdeckt wird, aber nur, wenn seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr als

drei Jahre vergangen sind

(Schneider/Garré, a.a.O.,

Art. 46 N 27, 33).

Der

Antragsgegner ist mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom

5. Dezember 2019 (Rechtskraft: 9. März 2020) der mehrfachen

Körperverletzung und der Beleidigung schuldig erklärt worden. Gemäss

Strafbefehl schlug er seine Ex-Freundin mit einem Faustschlag ins Gesicht zu

Boden, wodurch sich diese Schwellungen im Bereich der Stirn zuzog. Einem ihr zu

Hilfe eilenden Passanten versetzte er einen Kopfstoss, der eine Nasen- und

Oberlippenverletzung zur Folge hatte. Die eintreffenden Polizisten beschimpfte

er mit diversen Kraftausdrücken. Bei den verübten Straftaten handelt es sich um

Vergehen innerhalb der mit Strafbefehl vom 11. Juni 2019 um ein Jahr verlängerten

Probezeit, welche die Voraussetzungen für den Widerruf des bedingten

Strafanteils von 2 Jahren und 2 Monaten aus dem Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 19. Dezember 2016 schaffen.

2.2

2.2.1 Die

erneute Straffälligkeit ist für sich alleine kein Widerrufsgrund ‒ entscheidend

ist die Legalprognose. Diese muss gestützt auf den Rückfall während der

Probezeit neu gestellt werden. Analog zum Entscheid über die bedingte Strafe

wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte

weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten

gemäss Art. 46 Abs. 2 entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Damit ist

auch im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 eine sorgfältige Abwägung aller

wesentlichen Umständen unter spezialpräventiven Gesichtspunkten vorzunehmen.

Anknüpfungspunkt für die Neubeurteilung der Legalprognose ist somit zunächst

der Rückfall an sich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den

Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im

Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf

die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Je schwerer die neuen Delikte

wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf

ausfallen (Schneider/Garré, a.a.O, N 20, 43 f.).

2.2.2 Der

Verteidiger hat ‒ für den Fall, dass das Gericht seine prozessualen

Anträge nicht gutheissen sollte ‒ dargelegt, weshalb ein Widerruf auch

aus materiellen Gründen nicht angezeigt sei. Es sei zunächst der Zeitablauf zu

beachten. Das deutsche Urteil, welches den Widerruf auslösen würde, liege

bereits über drei Jahre zurück. Die für das Gericht relevante Frage nach der

Legalprognose sei damit bereits positiv beantwortet, da seither nichts mehr

passiert sei. Das erstinstanzliche Urteil betreffend Schändung liege inzwischen

bereits zehn Jahre zurück. Trotz Reduktion der Strafe habe die Probezeit des

bedingten Strafanteils erst mit dem zweitinstanzlichen Urteil zu laufen

begonnen und die Probezeit habe sich durch die Verlängerung mit Strafbefehl

erneut nach hinten verschoben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die

Staatsanwaltschaft diese Verlängerung vorgenommen habe, wenn sie das dort

beurteile Verhalten selbst als leicht und nicht einschlägig bezeichnet habe.

Auch das Delikt in Deutschland sei nicht einschlägig gewesen, und es habe sich

beide Male nicht um schwere Delinquenz gehandelt. Die heutige persönliche

Situation des Antragsgegners spreche klar für ihn. Er sei in einer Beziehung,

habe eine Anstellung und lebe in einer eigenen Wohnung. Ein Widerruf würde zu Verlust

von Wohnung und Anstellung führen. Es sei nicht aktenkundig, dass eine schwere

Alkoholabhängigkeit mit Therapiebedarf bestanden habe. Es sei denn auch

unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag auf Vollzug der

Vorstrafe festhalte, obschon sie in Aussicht gestellt habe, den Antrag bei einer

Veränderung der persönlichen Verhältnisse zu überdenken (Prot. S. 6).

2.2.3 Der

Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer anerkannt, dass die von der Verteidigung angeführten

Veränderung im Lebens des Antragsgegners positiv zu bewerten seien. In Bezug

auf den Widerruf sei jedoch die Kriminalprognose entscheidend, und es sei zu

konstatieren, dass der Antragsgegner seit der teilbedingt ausgesprochenen

Strafe wieder mehrfach straffällig geworden sei und der bedingte Strafanteil

somit keinerlei spezialpräventive Wirkung gehabt habe. Er habe mehrmals sein Aggressionspotenzial

offenbart und dies in Lörrach nur wenige Monate nach dem Basler Strafbefehl.

Prognostisch sei ein weiteres schweres Sexualdelikt zwar eher unwahrscheinlich,

eher werde es zu weiteren Gewaltdelikten im leichten bis mittleren Bereich

kommen. Dies reiche jedoch aus, um den bedingten Strafanteil vollziehbar zu

erklären (Prot. S. 6-7).

2.2.4 Während

des hängigen Strafverfahrens wegen Schändung und nur einen Monat vor der

Hauptverhandlung vom 19. September 2016 liess sich der Antragsgegner am 21.

August 2016 zu mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

hinreissen, welche mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2016 mit einer bedingten

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (Probezeit 2 Jahre) sowie einer

Busse sanktioniert wurde. Noch vor Ablauf dieser Probezeit und auch jener der

teilbedingten Freiheitsstrafe vom 19. September 2016 beging er am 21. Juli 2018

eine Sachbeschädigung, die wiederum mit einer bedingten Geldstrafe geahndet

wurde (40 Tagessätze zu CHF 30.‒, Probezeit 3 Jahre). Die jüngste

Verurteilung erfolgte dann am 5. Dezember 2019 durch das Amtsgericht Lörrach.

Die dort beurteilte mehrfache Körperverletzung und Beleidigung erfolgten in

Verletzung der Probezeit des vorerwähnten Strafbefehls und der verlängerten

Probezeit der teilbedingten Freiheitsstrafe vom 19. September 2016. Es ist dem

Staatsanwalt somit beizupflichten, dass sich der Antragsgegner offensichtlich

von laufenden Strafverfahren oder Warnungen in Form von bedingten oder

teilbedingten Sanktionen nicht beeindrucken liess.

Was die Qualität

der seit dem Urteil vom 19. September 2016 begangenen Delikte anbelangt, ist

unbestritten, dass es sich nicht um erneute Sexualdelikte gehandelt hat. Die

verhängten Geldstrafen von 40 bzw. 110 Tagessätzen zeigen, dass die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und das Amtsgericht Lörrach in den verübten

Straftaten jeweils kein schweres Verschulden erblickt haben können. Zumindest

die Körperverletzungen in Deutschland stellen jedoch keine Bagatellen mehr dar.

Wenn es sich auch nicht um einschlägige Delikte handelt, so sind doch auch

Gemeinsamkeiten mit der im Jahr 2013 begangenen Schändung zu erkennen.

Einerseits ist augenfällig, dass der Antragsgegner, dem im Urteil wegen

Schändung eine alkoholbedingte Enthemmung zugebilligt wurde, jeweils wieder im erheblich

alkoholisierten Zustand straffällig geworden ist (Sachbeschädigung vom 11. Juni

2019: ca. eine Stunde nach Tatbegehung: 1,5 Promille; Vorfall in Lörrach

vom 13. Oktober 2019: Atemalkoholkonzentration ca. eine halbe Stunde nach

Tatbegehung:0,74 mg/l (entsprechend rund 1,5 Promille Blutalkoholkonzentration).

Als weitere Parallele hat sich die Gewalt in Deutschland zuerst gegen seine

Ex-Freundin gerichtet, die er aus nichtigem Anlass mit Faustschlägen ins

Gesicht zu Boden geschlagen hat. Die Sachbeschädigung am 21. Juli 2018 erfolgte

gemäss Strafbefehl, da er nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ex-Freundin mit

einer Kollegin habe sprechen wollen, die ihm aber keinen Einlass gewährt habe,

und er in der Folge die Scheibe der Haustür eingeschlagen habe. Das Thema

Gewalt gegen Frauen im weiteren Sinne verbindet die Schändung somit mit den in

der Probezeit begangenen Delikten. Der Antragsgegner behauptet zwar, der Sachverhalt

sei im Basler Strafbefehl falsch wiedergegeben worden, und zum Vorfall in

Deutschland verweigert er die Aussage (Prot. S. 4), Tatsache ist jedoch, dass

er den Schweizer Strafbefehl nicht angefochten und seine Einsprache gegen jenen

in Deutschland zurückgezogen hat, sodass beide Strafbefehle rechtskräftig

geworden sind.

Was die

angeführten veränderten Lebensumstände anbelangt, zeigt sich auf den ersten

Blick ein durchwegs positives Bild. Der Antragsgegner hat in der Verhandlung positive

Zwischenzeugnisse betreffend seinen Einsatz in einem Callcenter und später als

angelernter Logistiker beibringen können. Seine aktuelle Partnerin, mit der er

bereits sein eineinhalb Jahren liiert sei, verfolgte die Verhandlung zusammen

mit seiner Schwester als Zuschauerin, was seine Transparenz ihr gegenüber

belegt. Seine Beteuerungen, keine Clubs mehr zu besuchen, sein früheres Umfeld

verlassen zu haben, Alkohol nur noch moderat und zu seltenen Gelegenheiten zu

konsumieren und sich auf seine berufliche Karriere konzentrieren zu wollen,

stimmen zuversichtlich. Allerdings zeigt ein Blick in die Erwägungen des

Urteils des Appellationsgerichts aus dem Jahr 2016, dass ihm damals der

teilbedingte Strafvollzug nicht zuletzt deshalb gewährt wurde, um ihm, der damals

temporär als Fabrikarbeiter beschäftigt war und kurz vor der Entgegennahme

seines Handelsdiploms stand, den beruflichen Einstieg nicht unnötig zu erschweren.

Die hohe Strafempfindlichkeit in dieser Phase des Berufseinstiegs wurde

deutlich strafmindernd berücksichtigt. Zur Gewährung des teilbedingten Vollzugs

wurde erwogen, dass die Untersuchungshaft eine Warnwirkung gehabt haben dürfte.

Bereits damals wurde die positive Prognose mit gewissen Vorbehalten versehen,

da bekannt, wenn auch noch nicht beurteilt war, dass er sich am 21. August 2016

unter Alkoholeinfluss gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt hatte. Wegen

überwiegend positiver Entwicklung wurde ihm der teilbedingte Strafvollzug

dennoch gewährt. Es ist festzustellen, dass sich ein Teil der damals positiv

berücksichtigten Faktoren heute wieder ähnlich präsentiert. Da er trotz dieser damals

schon vorhandenen Elemente erneut delinquiert hat, stellte sich die Frage, ob

die heute präsentierten Lebensumstände seine Legalprognose ausreichend

verbessern können.

Davon ausgehend,

dass die aktuell positiven Faktoren, namentlich die stabile Beziehung und das

Anstellungsverhältnis die Legalprognose verbessern, geht damit auch die Frage

einher, wie sich der Wegfall eines dieser Faktoren auswirken würde und

namentlich, ob der Gesuchsgegner den aktuell moderaten Alkoholkonsum unter

solchen Umständen beibehalten könnte. Für ihn spricht hier, dass es auch dann nicht

zu weiteren Delikten gekommen ist, nachdem er seine Anstellung bei der Firma [...]

verloren hatte und ein Jahr lang Arbeitslosengeld beziehen musste. Er hat auch

offen darüber gesprochen, dass seine aktuelle Beziehung vor zwei Monaten für

eine Woche unterbrochen worden sei, ehe man wieder zusammengefunden habe. Auch

im Zusammenhang mit diesen belastenden Situationen ist nichts Nachteiliges

bekanntgeworden. Es ist nicht zuletzt der Zeitablauf, der dazu führt, dass dem

Antragsgegner heute keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss – eine

explizit gute Prognose ist weder für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs

noch für den Verzicht auf den Widerruf erforderlich (siehe dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 46 N 5).

Nachdem er die vergangenen drei Jahre nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung

getreten ist und demnach von einer Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse mit

spezialpräventiver Wirkung ausgegangen werden kann, ist auf den Widerruf zu

verzichten.

3.

3.1 Es

werden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine ordentlichen Kosten erhoben.

3.2 Der

Rechtsvertreter im Kostenerlass ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Die eingereichte Kostennote ist nicht zu beanstanden. Für die

Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Der bedingte Strafanteil der mit Urteil

der Kammer des Appellationsgerichts vom 19. September 2016 teilbedingt

ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 2 Monaten wird in

Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.

Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem Verteidiger, [...], werden ein Honorar von CHF

4’032.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF 97.35, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 317.95, insgesamt also CHF 4’447.30, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Antragstellerin

- Antragsgegner

- Koordinationsstelle

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend

ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)

innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht

(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).(BSK 46 N 33

m.w.H.).