SB.2015.28
Widerruf des bedingten Strafanteils der mit Urteil vom 19. September 2016 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (2 Jahre und 2 Monate)
26. Januar 2023Deutsch21 min
der Legalprognose ändern sollte. Der Rechtsvertreter von A____ (Antragsgegner) hat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2015.28
ENTSCHEID
vom 26.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Andreas
Traub, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Antragstellerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____,
geb. [...]
Antragsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Widerruf des bedingten
Strafanteils der mit Urteil vom 19. September 2016 teilbedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe (2 Jahre und 2 Monate)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der Kammer des Appellationsgerichts vom 19.
Dezember 2016 wurde A____ wegen Schändung in gemeinsamer Begehung,
geringfügiger Hehlerei und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. November 2013 bis 6.
Januar 2014 (48 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 400.‒. 2 Jahre und 2
Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurden bedingt ausgesprochen, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11.
Juni 2019 wurde A____ wegen Sachbeschädigung, begangen am 21. Juli 2018, zu
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.‒, Probezeit 3
Jahre, verurteilt. Der bedingte Teil der mit Urteil des Appellationsgericht
Basel-Stadt vom 19. September 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Höhe
von 2 Jahren und 2 Monaten wurde nicht widerrufen. Hingegen wurde A____
verwarnt, und die Probezeit wurde um ein Jahr (ab Rechtskraft des Strafbefehls)
verlängert.
Am 21. Januar 2021 wurde dem Appellationsgericht via
Koordinationsstelle VOSTRA Basel-Stadt Rückfallmeldung erstattet. Auf
Aufforderung der Verfahrensleiterin hin, wurde dem Gericht daraufhin der
Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 5. Dezember 2019 zugestellt. Mit
diesem war A____ wegen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und
Beleidigung, alles begangen am 13. Oktober 2019, zu einer Geldstrafe von 110
Tagessätzen zu EUR 70.‒ verurteilt worden. Es wurden für das vorliegende
Verfahren die deutschen Strafakten beigezogen.
Die Staatsanwaltschaft (Antragstellerin) hat mit Eingabe vom
22. Juni 2021 beantragt, dass der bedingte Teil der vom Appellationsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 19. September 2016 verhängten Strafe im Umfang von
zwei Jahren und zwei Monaten zu widerrufen sei, sich jedoch vorbehalten, einen
anderen Antrag zu stellen, falls sich aufgrund der Schilderung der aktuellen
Situation durch den Beurteilten und der Einreichung allfälliger Belege etwas an
der Legalprognose ändern sollte. Der Rechtsvertreter von A____ (Antragsgegner) hat
mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zum
Entscheid über den Widerruf angezweifelt, da das Verfahren zur Wahrung des «Double
instance»-Prinzips an ein erstinstanzliches Gericht zu überweisen sei. Er rügt eine
Kompetenzanmassung der Staatsanwaltschaft, welche die Probezeit in ihrem
Strafbefehl nicht hätte verlängern dürfen sowie der Verletzung des Instituts
der notwendigen Verteidigung sowohl im hiesigen Strafbefehlsverfahren als auch
im deutschen Strafverfahren. Aufgrund der vorliegenden Verfahrensmängel sei
zunächst über die Zuständigkeit, die Eintretensvoraussetzungen und die geltend
gemachten Rügen zu befinden. Sollte das Verfahren danach nicht beendet sein,
werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 1. September
2021 die Abweisung sämtlicher Anträge des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner
hat darauf mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 repliziert und an seinen
Begehren festgehalten.
Am 23. Dezember 2021 wurde durch die Verfahrensleiterin
verfügt, es werde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen auch
die formellrechtlichen Rügen des Antragsgegners, einschliesslich des Antrags
auf Überweisung an ein erstinstanzliches Strafgericht bzw. eventualiter
Nichteintreten, durch das Gesamtgericht behandelt würden. Anlässlich der Verhandlung
vom 26. Januar 2023 wurde der Antragsgegner befragt, anschliessend gelangten
der Staatsanwalt und der Rechtsvertreter des Antragsgegners zu Wort. Die
Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Dass der Entscheid über den Widerruf in der vorliegenden
Konstellation in die Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts fällt und
nicht in diejenige des ausländischen Gerichts, welches das neue Urteil erlassen
hat, geht zwar aus Art. 46 Abs. 3 StGB nicht hervor; es entspricht aber
der herrschenden Lehre und ist vorliegend auch nicht bestritten (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar
StGB, 4. Auflage 2019, Art. 46 N 60). Der Antragsgegner moniert jedoch,
aus der vorliegenden Konstellation, in welcher das Appellationsgericht über den
Widerruf entscheide, resultiere ein Instanzenverlust, weshalb eine Rückweisung
an die erste Instanz zu erfolgen habe (Stellungnahme vom 23. Juni 2021, Rz.
2-3). Sein Rechtsvertreter führt an, dass von Schneider/Garré
mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid BGE 106 IV 7 vom 26. Februar
1980.
die Auffassung vertreten werde, die Prüfung habe bei Taten im Ausland
durch jenes schweizerische Gericht zu erfolgen, das den bedingten Strafvollzug
seinerzeit gewährt habe. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid beziehe sich
jedoch auf den Wortlaut des damals geltenden Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB,
welcher gelautet habe: «In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der
den bedingten Strafvollzug angeordnet hat.» Diese Formulierung finde sich in der
aktuellen gesetzlichen Regelung nicht mehr (Prot. [Verhandlung vom 23.1.23] S.
2).
Art. 46 Abs. 3 StGB statuiert die Zuständigkeit des Gerichts,
welches über die neue Straftat urteilt, was vorliegend, wie gesehen, am
Auslandsbezug scheitert. Ein doppelter Instanzenzug ist in der Regelung von
Art. 46 Abs. 3 StGB nicht angelegt. Obschon sich der
Bundesgerichtsentscheid BGE 106 IV 7 auf einen so nicht mehr existenten
Gesetztestext bezieht, vertreten diverse Autoren mit Verweis auf diese Rechtsprechung
weiterhin die Ansicht, dass das die Prüfung des Widerrufs durch jenes
schweizerische Gericht zu erfolgen habe, welches den bedingten Strafvollzug
seinerzeit gewährt habe (neben Schneider/Garré:
Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.],
StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 46 N 10; Trechsel/Pieth, in:
Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 46 N 10).
Dieses Vorgehen erweist sich auch unter Berücksichtigung des Procederes
bei der Prognosestellung im Rahmen eines Berufungsverfahrens als den
bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechend: Auch dort hat die zweite Instanz bei
der Stellung der Legalprognose auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, welche
sich von denjenigen vor erster Instanz unterscheiden können, insbesondere auch
hinsichtlich seither ergangener Straftaten. Sie kann damit ohne weiteres zu
einer neuen, von der erstinstanzlichen abweichenden Prognose mit entsprechender
Schlechterstellung des Beschuldigten kommen. Gemäss aktueller, inzwischen
gefestigter Praxis (und entgegen früherer Lehrmeinungen) gilt dies auch bei
fehlender Berufung bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, weil
Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Anwendung kommt, und zwar unabhängig
davon, wann die bisher nicht bekannten Tatsachen eingetreten sind. So kann
gemäss höchstrichterlicher Praxis die Rechtsmittelinstanz aufgrund von
Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine
strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der
beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach
dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich. Insbesondere
darf eine nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangene neue Verurteilung bei der
Legalprognose zur Beurteilung des bedingten Strafvollzugs berücksichtigt
werden, auch wenn nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (BGE 147 IV 167
E. 1.5.4; 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 Regeste und E. 5.3; 142
IV 89 E. 2.3).
Auch beim vorliegenden Entscheid über den Widerruf geht es in der Sache
um eine nachträgliche Änderung der Prognose ‒ wie die Nichtbewährung
zeigt, hat sich die einst gestellte Nicht-Schlechtprognose als falsch erwiesen.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist in Bezug auf die Prognose und den
daran geknüpften (unbedingten) Vollzug einer Strafe bzw. eines Strafteils die
Schutzwirkung des doppelten kantonalen Instanzenzugs bewusst aufgehoben, um den
aktuellen Verhältnissen jederzeit vollumfänglich Rechnung tragen zu können. Die
Zuständigkeit des Gerichts, welches den teilbedingten Strafvollzug gewährt hat,
vorliegend also der Kammer des Appellationsgerichts, ist somit gegeben.
1.2
1.2.1
Der Antragsgegner beanstandet weiter, die
Staatsanwaltschaft habe durch die Verlängerung der Probezeit mit Strafbefehl
eine Kompetenzanmassung begangen. Dies bereits deshalb, weil das Gesetz statuiere,
dass das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe
widerrufen, den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die
Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern könne. Als Gericht im Sinne
des Gesetzes komme nur eine richterliche Behörde in Frage. Stehe der Widerruf
einer aufgeschobenen Strafe von mehr als sechs Monaten zur Diskussion, begehe
die Staatsanwaltschaft eine Kompetenzanmassung, wenn sie einen Strafbefehl
erlasse. Dieser schwere Verfahrensfehler führe zur Nichtigkeit des Strafbefehls
(Stellungnahme vom 23. Juni 2021, Rz. 5-7).
1.2.2
Soweit behauptet wird, den Widerruf könne nur ein Gericht
anordnen, findet diese Ansicht in der Literatur keine Zustimmung: Obwohl der
Entscheid über den Widerruf nach dem Wortlaut ausschliesslich dem «Gericht»
zukommt, ist damit – wie in vielen Fällen, in denen ausschliesslich vom
«Gericht» die Rede ist – auch die Staatsanwaltschaft gemeint, welche im
Strafbefehlsverfahren innerhalb der von Art. 352 Abs. 1 StPO gezogenen Grenzen
gewissermassen richterliche Kompetenzen hat. (Achermann,
in: Graf Damian K. (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 46 N 12; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 53).
1.2.3
Es
ist aufgrund der allgemeinen Strafbefehlskompetenz mit einem Strafhöchstmass
von 6 Monaten klar, dass diese Obergrenze auch dann Beachtung finden muss, wenn
ein Teil der Sanktion in Form eines Widerrufs ergeht. Gemäss Schneider/Garré
begeht die Staatsanwaltschaft eine schwere Kompetenzanmassung mit
Nichtigkeitsfolge, wenn durch einen Strafbefehl der Widerruf einer
aufgeschobenen Strafe von mehr als 6 Monaten erfolgt bzw. bereits, wenn die
insgesamt im Strafbefehl verhängte Strafe einschliesslich der widerrufenen die
Obergrenze von 6 Monaten gemäss Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO
überschreitet (Schneider/Garré, a.a.O.,
Art. 46 N 53). Schwarzenegger schliesst sich ihnen an, indem er
ebenfalls postuliert, wenn gleichzeitig mit dem neu auszufällenden Urteil eine
bedingte Strafe widerrufen werden müsse, so habe die Staatsanwaltschaft diese
Strafmasse einzurechnen. Nur wenn die Summe der zu widerrufenden und der neu
auszufällenden Strafe innerhalb der Grenzen von Art. 352 Abs. 1
bleibe, sei ein Strafbefehl zulässig (Schwarzenegger,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art.352 StPO N 6). Daraus erhellt,
dass die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl grundsätzlich auch über den
Widerruf bedingter Vorstrafen befinden darf und diese Kompetenz einzig durch
die Strafobergrenze von 6 Monaten begrenzt wird. Sieht sie die Voraussetzungen
für den Widerruf als gegeben an, hat sie die Sache somit an ein Gericht zu
überweisen, wie sie es auch tun muss, wenn sich das neue Strafverfahren aufgrund
der Höhe der neu auszufällenden Strafe nicht mit Strafbefehl erledigen lässt.
Hingegen ist klar, dass die Verwarnung und Verlängerung der Probezeit das
gegenüber dem Widerruf mildere Mittel darstellen und dass mit einer
Probezeitverlängerung bezüglich einer bedingten Strafe beliebiger Länge gerade
nicht deren Vollzug angeordnet wird, womit die Staatsanwaltschaft ihre
Kompetenzen durch eine Probezeitverlängerung nicht überschreitet (siehe dazu
vergleichbare Konstellation im Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Februar
2018, wo die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl die Probezeit eines bedingten
Strafanteils von 27 Monaten verlängert hat: Geschäfts-Nr. SB170464-O/U/hb, E.
II.2). Die Probezeitverlängerung mag, ebenso wie ein weiteres Urteil innerhalb
dieser verlängerten Probezeit, die Voraussetzung dafür schaffen, dass über den
Widerruf zu befinden ist; der Widerruf selbst ist indes nicht damit
gleichzusetzen. Über diesen ist durch ein Gericht mit entsprechender
Spruchkompetenz zu befinden.
1.3
1.3.1
Der
Verteidiger moniert, wenn eine Strafe von über einem Jahr drohe, stelle dies einen
Fall notwendiger Verteidigung dar, was dem Antragsgegner jedoch weder im
Strafbefehlsverfahren in Basel noch in Deutschland gewährt worden sei. Gemäss
Art. 130 lit. b StPO müsse eine beschuldigte Person zwingend verteidigt werden,
wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende
Massnahme drohe. Drohende Widerrufe früherer Strafen seien hierbei mit zu
berücksichtigen, es gehe um die Gesamtdauer des drohenden Freiheitsentzuges,
egal wie sich dieser zusammensetze (a.a.O. Rz. 9-13).
Aus dem oben
Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass im Strafverfahren, welches durch die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit Strafbefehl abgeschlossen wurde, keine Strafe von über sechs
Dispositiv
Monaten ausgesprochen werden konnte und demnach auch der Widerruf einer
bedingten Vorstrafe von über zwei Jahren innerhalb des Strafbefehlsverfahrens
von Beginn weg ausser Betracht fiel. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung
waren somit nicht gegeben (siehe dazu oben genanntes Urteil des Obergericht ZH
vom 27. Februar 2018, S.9 vorletzter Absatz).
1.3.2 Das
in Deutschland ergangene Urteil wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es
dem hiesigen ordre public zuwiderlaufen würde. Der Antragsgegner wurde nach
Faustschlägen ins Gesicht seiner Ex-Freundin und einem Kopfstoss gegen einen
herbeigeeilten Passanten sowie Beschimpfung der anrückenden Polizisten der
mehrfachen Körperverletzung in tateinheitlicher Begehung und der Beleidigung schuldig
erklärt. Sein Verhalten wurde damit vergleichbar qualifiziert, wie es in der
Schweiz geschehen wäre. Die Sanktion von 110 Tagessätzen erscheint verglichen
mit der hiesigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eher mild, und das
Urteil ist somit mit Sicherheit nicht in einer Weise zu Lasten des
Antragsgegners ausgefallen, die dem ordre public zuwiderlaufen würde. Mit der
fehlenden notwendigen Verteidigung lässt sich vorliegend ebenfalls kein
Verstoss gegen den schweizerischen ordre public herleiten, da die Sanktion von
110 Tagessätzen Geldstrafe auch hierzulande keinen Anspruch auf eine notwendige
Verteidigung begründet hätte. Im deutschen Verfahren wurde nicht über den
Widerruf der Vorstrafe befunden, weshalb zu diesem Punkt auf das oben
Ausgeführte verwiesen werden kann (siehe E. 1.3.1).
1.4 Es wurde auf Wunsch des Antragsgegners anlässlich der Verhandlung
vom 26. Januar 2023 mit einem Zwischenentscheid des Gesamtgerichts vorab
über diese Verfahrensanträge entschieden. Der Zwischenentscheid ist zusammen
mit dem Endentscheid anfechtbar.
2.
2.1 Als
formelle Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafe oder ‒ wie
vorliegend ‒ des bedingten Strafanteils einer teilbedingten Freiheitsstrafe
ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB erforderlich, dass der Verurteilte während der
laufenden Probezeit ein neues Vergehen oder Verbrechen begangen hat. Allgemein
wird anerkannt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs ein
gegen einen Schweizer oder einen Ausländer ausgefälltes ausländisches Urteil
grundsätzlich zu berücksichtigen ist, wenn es um ein Verbrechen oder Vergehen
nach schweizerischem oder ausländischem Recht geht, die Tat vom ausländischen
Richter rechtskräftig beurteilt worden ist und das Verfahren im Ausland den
schweizerischen Grundsätzen (ordre public) nicht widerspricht. Der Widerruf ist
auszusprechen, auch wenn das neue Delikt erst nach Ablauf der Probezeit
entdeckt wird, aber nur, wenn seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr als
drei Jahre vergangen sind
(Schneider/Garré, a.a.O.,
Art. 46 N 27, 33).
Der
Antragsgegner ist mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom
5. Dezember 2019 (Rechtskraft: 9. März 2020) der mehrfachen
Körperverletzung und der Beleidigung schuldig erklärt worden. Gemäss
Strafbefehl schlug er seine Ex-Freundin mit einem Faustschlag ins Gesicht zu
Boden, wodurch sich diese Schwellungen im Bereich der Stirn zuzog. Einem ihr zu
Hilfe eilenden Passanten versetzte er einen Kopfstoss, der eine Nasen- und
Oberlippenverletzung zur Folge hatte. Die eintreffenden Polizisten beschimpfte
er mit diversen Kraftausdrücken. Bei den verübten Straftaten handelt es sich um
Vergehen innerhalb der mit Strafbefehl vom 11. Juni 2019 um ein Jahr verlängerten
Probezeit, welche die Voraussetzungen für den Widerruf des bedingten
Strafanteils von 2 Jahren und 2 Monaten aus dem Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 19. Dezember 2016 schaffen.
2.2
2.2.1 Die
erneute Straffälligkeit ist für sich alleine kein Widerrufsgrund ‒ entscheidend
ist die Legalprognose. Diese muss gestützt auf den Rückfall während der
Probezeit neu gestellt werden. Analog zum Entscheid über die bedingte Strafe
wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte
weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten
gemäss Art. 46 Abs. 2 entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Damit ist
auch im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 eine sorgfältige Abwägung aller
wesentlichen Umständen unter spezialpräventiven Gesichtspunkten vorzunehmen.
Anknüpfungspunkt für die Neubeurteilung der Legalprognose ist somit zunächst
der Rückfall an sich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den
Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im
Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf
die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Je schwerer die neuen Delikte
wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf
ausfallen (Schneider/Garré, a.a.O, N 20, 43 f.).
2.2.2 Der
Verteidiger hat ‒ für den Fall, dass das Gericht seine prozessualen
Anträge nicht gutheissen sollte ‒ dargelegt, weshalb ein Widerruf auch
aus materiellen Gründen nicht angezeigt sei. Es sei zunächst der Zeitablauf zu
beachten. Das deutsche Urteil, welches den Widerruf auslösen würde, liege
bereits über drei Jahre zurück. Die für das Gericht relevante Frage nach der
Legalprognose sei damit bereits positiv beantwortet, da seither nichts mehr
passiert sei. Das erstinstanzliche Urteil betreffend Schändung liege inzwischen
bereits zehn Jahre zurück. Trotz Reduktion der Strafe habe die Probezeit des
bedingten Strafanteils erst mit dem zweitinstanzlichen Urteil zu laufen
begonnen und die Probezeit habe sich durch die Verlängerung mit Strafbefehl
erneut nach hinten verschoben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die
Staatsanwaltschaft diese Verlängerung vorgenommen habe, wenn sie das dort
beurteile Verhalten selbst als leicht und nicht einschlägig bezeichnet habe.
Auch das Delikt in Deutschland sei nicht einschlägig gewesen, und es habe sich
beide Male nicht um schwere Delinquenz gehandelt. Die heutige persönliche
Situation des Antragsgegners spreche klar für ihn. Er sei in einer Beziehung,
habe eine Anstellung und lebe in einer eigenen Wohnung. Ein Widerruf würde zu Verlust
von Wohnung und Anstellung führen. Es sei nicht aktenkundig, dass eine schwere
Alkoholabhängigkeit mit Therapiebedarf bestanden habe. Es sei denn auch
unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag auf Vollzug der
Vorstrafe festhalte, obschon sie in Aussicht gestellt habe, den Antrag bei einer
Veränderung der persönlichen Verhältnisse zu überdenken (Prot. S. 6).
2.2.3 Der
Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer anerkannt, dass die von der Verteidigung angeführten
Veränderung im Lebens des Antragsgegners positiv zu bewerten seien. In Bezug
auf den Widerruf sei jedoch die Kriminalprognose entscheidend, und es sei zu
konstatieren, dass der Antragsgegner seit der teilbedingt ausgesprochenen
Strafe wieder mehrfach straffällig geworden sei und der bedingte Strafanteil
somit keinerlei spezialpräventive Wirkung gehabt habe. Er habe mehrmals sein Aggressionspotenzial
offenbart und dies in Lörrach nur wenige Monate nach dem Basler Strafbefehl.
Prognostisch sei ein weiteres schweres Sexualdelikt zwar eher unwahrscheinlich,
eher werde es zu weiteren Gewaltdelikten im leichten bis mittleren Bereich
kommen. Dies reiche jedoch aus, um den bedingten Strafanteil vollziehbar zu
erklären (Prot. S. 6-7).
2.2.4 Während
des hängigen Strafverfahrens wegen Schändung und nur einen Monat vor der
Hauptverhandlung vom 19. September 2016 liess sich der Antragsgegner am 21.
August 2016 zu mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
hinreissen, welche mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2016 mit einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (Probezeit 2 Jahre) sowie einer
Busse sanktioniert wurde. Noch vor Ablauf dieser Probezeit und auch jener der
teilbedingten Freiheitsstrafe vom 19. September 2016 beging er am 21. Juli 2018
eine Sachbeschädigung, die wiederum mit einer bedingten Geldstrafe geahndet
wurde (40 Tagessätze zu CHF 30.‒, Probezeit 3 Jahre). Die jüngste
Verurteilung erfolgte dann am 5. Dezember 2019 durch das Amtsgericht Lörrach.
Die dort beurteilte mehrfache Körperverletzung und Beleidigung erfolgten in
Verletzung der Probezeit des vorerwähnten Strafbefehls und der verlängerten
Probezeit der teilbedingten Freiheitsstrafe vom 19. September 2016. Es ist dem
Staatsanwalt somit beizupflichten, dass sich der Antragsgegner offensichtlich
von laufenden Strafverfahren oder Warnungen in Form von bedingten oder
teilbedingten Sanktionen nicht beeindrucken liess.
Was die Qualität
der seit dem Urteil vom 19. September 2016 begangenen Delikte anbelangt, ist
unbestritten, dass es sich nicht um erneute Sexualdelikte gehandelt hat. Die
verhängten Geldstrafen von 40 bzw. 110 Tagessätzen zeigen, dass die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und das Amtsgericht Lörrach in den verübten
Straftaten jeweils kein schweres Verschulden erblickt haben können. Zumindest
die Körperverletzungen in Deutschland stellen jedoch keine Bagatellen mehr dar.
Wenn es sich auch nicht um einschlägige Delikte handelt, so sind doch auch
Gemeinsamkeiten mit der im Jahr 2013 begangenen Schändung zu erkennen.
Einerseits ist augenfällig, dass der Antragsgegner, dem im Urteil wegen
Schändung eine alkoholbedingte Enthemmung zugebilligt wurde, jeweils wieder im erheblich
alkoholisierten Zustand straffällig geworden ist (Sachbeschädigung vom 11. Juni
2019: ca. eine Stunde nach Tatbegehung: 1,5 Promille; Vorfall in Lörrach
vom 13. Oktober 2019: Atemalkoholkonzentration ca. eine halbe Stunde nach
Tatbegehung:0,74 mg/l (entsprechend rund 1,5 Promille Blutalkoholkonzentration).
Als weitere Parallele hat sich die Gewalt in Deutschland zuerst gegen seine
Ex-Freundin gerichtet, die er aus nichtigem Anlass mit Faustschlägen ins
Gesicht zu Boden geschlagen hat. Die Sachbeschädigung am 21. Juli 2018 erfolgte
gemäss Strafbefehl, da er nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ex-Freundin mit
einer Kollegin habe sprechen wollen, die ihm aber keinen Einlass gewährt habe,
und er in der Folge die Scheibe der Haustür eingeschlagen habe. Das Thema
Gewalt gegen Frauen im weiteren Sinne verbindet die Schändung somit mit den in
der Probezeit begangenen Delikten. Der Antragsgegner behauptet zwar, der Sachverhalt
sei im Basler Strafbefehl falsch wiedergegeben worden, und zum Vorfall in
Deutschland verweigert er die Aussage (Prot. S. 4), Tatsache ist jedoch, dass
er den Schweizer Strafbefehl nicht angefochten und seine Einsprache gegen jenen
in Deutschland zurückgezogen hat, sodass beide Strafbefehle rechtskräftig
geworden sind.
Was die
angeführten veränderten Lebensumstände anbelangt, zeigt sich auf den ersten
Blick ein durchwegs positives Bild. Der Antragsgegner hat in der Verhandlung positive
Zwischenzeugnisse betreffend seinen Einsatz in einem Callcenter und später als
angelernter Logistiker beibringen können. Seine aktuelle Partnerin, mit der er
bereits sein eineinhalb Jahren liiert sei, verfolgte die Verhandlung zusammen
mit seiner Schwester als Zuschauerin, was seine Transparenz ihr gegenüber
belegt. Seine Beteuerungen, keine Clubs mehr zu besuchen, sein früheres Umfeld
verlassen zu haben, Alkohol nur noch moderat und zu seltenen Gelegenheiten zu
konsumieren und sich auf seine berufliche Karriere konzentrieren zu wollen,
stimmen zuversichtlich. Allerdings zeigt ein Blick in die Erwägungen des
Urteils des Appellationsgerichts aus dem Jahr 2016, dass ihm damals der
teilbedingte Strafvollzug nicht zuletzt deshalb gewährt wurde, um ihm, der damals
temporär als Fabrikarbeiter beschäftigt war und kurz vor der Entgegennahme
seines Handelsdiploms stand, den beruflichen Einstieg nicht unnötig zu erschweren.
Die hohe Strafempfindlichkeit in dieser Phase des Berufseinstiegs wurde
deutlich strafmindernd berücksichtigt. Zur Gewährung des teilbedingten Vollzugs
wurde erwogen, dass die Untersuchungshaft eine Warnwirkung gehabt haben dürfte.
Bereits damals wurde die positive Prognose mit gewissen Vorbehalten versehen,
da bekannt, wenn auch noch nicht beurteilt war, dass er sich am 21. August 2016
unter Alkoholeinfluss gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt hatte. Wegen
überwiegend positiver Entwicklung wurde ihm der teilbedingte Strafvollzug
dennoch gewährt. Es ist festzustellen, dass sich ein Teil der damals positiv
berücksichtigten Faktoren heute wieder ähnlich präsentiert. Da er trotz dieser damals
schon vorhandenen Elemente erneut delinquiert hat, stellte sich die Frage, ob
die heute präsentierten Lebensumstände seine Legalprognose ausreichend
verbessern können.
Davon ausgehend,
dass die aktuell positiven Faktoren, namentlich die stabile Beziehung und das
Anstellungsverhältnis die Legalprognose verbessern, geht damit auch die Frage
einher, wie sich der Wegfall eines dieser Faktoren auswirken würde und
namentlich, ob der Gesuchsgegner den aktuell moderaten Alkoholkonsum unter
solchen Umständen beibehalten könnte. Für ihn spricht hier, dass es auch dann nicht
zu weiteren Delikten gekommen ist, nachdem er seine Anstellung bei der Firma [...]
verloren hatte und ein Jahr lang Arbeitslosengeld beziehen musste. Er hat auch
offen darüber gesprochen, dass seine aktuelle Beziehung vor zwei Monaten für
eine Woche unterbrochen worden sei, ehe man wieder zusammengefunden habe. Auch
im Zusammenhang mit diesen belastenden Situationen ist nichts Nachteiliges
bekanntgeworden. Es ist nicht zuletzt der Zeitablauf, der dazu führt, dass dem
Antragsgegner heute keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss – eine
explizit gute Prognose ist weder für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
noch für den Verzicht auf den Widerruf erforderlich (siehe dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 46 N 5).
Nachdem er die vergangenen drei Jahre nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist und demnach von einer Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse mit
spezialpräventiver Wirkung ausgegangen werden kann, ist auf den Widerruf zu
verzichten.
3.
3.1 Es
werden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine ordentlichen Kosten erhoben.
3.2 Der
Rechtsvertreter im Kostenerlass ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Die eingereichte Kostennote ist nicht zu beanstanden. Für die
Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Der bedingte Strafanteil der mit Urteil
der Kammer des Appellationsgerichts vom 19. September 2016 teilbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 2 Monaten wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.
Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Verteidiger, [...], werden ein Honorar von CHF
4’032.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF 97.35, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 317.95, insgesamt also CHF 4’447.30, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Antragstellerin
- Antragsgegner
- Koordinationsstelle
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend
ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).(BSK 46 N 33
m.w.H.).