SB.2015.52
mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege (Beschwerde am BG hängig)
17. Februar 2021Deutsch40 min
zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A____ wurden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.52
URTEIL
vom 17.
Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
D____
E____
F____
G____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 6. Februar 2015
Urteile des Appellationsgerichts
vom 24. Februar 2017 (vom Bundesgericht aufgehoben am 14. November 2018) und
vom 13. August 2019 (vom Bundesgericht aufgehoben am 30. November 2020)
betreffend mehrfache Verleumdung
(planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie,
Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ war seit
1984 im Kanton Basel-Stadt als Lehrer angestellt. Nachdem es im Herbst 2005 zu
Problemen mit Eltern von durch ihn unterrichteten Schülern kam, spitzte sich
die Situation im Laufe des Jahres 2006 immer mehr zu, bis dass die
Anstellungsbehörde am 22. August 2006 eine erste Kündigung des Arbeitsvertrages
und, nach deren Aufhebung durch das Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2007, am
3. September 2008 eine zweite Kündigung aussprach. Diese wurde durch das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 und durch das
Bundesgericht mit Entscheid vom 3. August 2010 (BGer 8C_373/2010 vom 3. August
2010) geschützt. In der Anklageschrift wird A____ unter anderem vorgeworfen,
spätestens ab Mitte 2007 verschiedenste Persönlichkeiten, welche im
Zusammenhang mit seiner Kündigung mit ihm in Kontakt geraten sind, mit
Einträgen in diversen Blogs verleumdet zu haben.
Das Strafdreiergericht
des Kantons Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom 6. Februar 2015
der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der
mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie
schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Von der
Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise evtl. der mehrfachen üblen
Nachrede) bezüglich des Blogs l____.net, der Irreführung der Rechtspflege und
der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei. Das Strafdreiergericht
verpflichtete A____, dem Privatkläger B____ eine Parteientschädigung von CHF
8'927.35 zu bezahlen und wies die Mehrforderung ab. Es zog sämtliche
beschlagnahmten Gegenstände ein und regelte die Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Gegen dieses
Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und A____ Berufung. Die
Staatsanwaltschaft wollte einen weitergehenden Schuldspruch bezüglich der
mehrfachen Verleumdung sowie einen Schuldspruch wegen Irreführung der
Rechtspflege und wegen Rassendiskriminierung und die Verurteilung zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren erreichen. A____ beantragte
im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei unter
Entschädigungsfolge auch vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung (planmässig),
der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie
freizusprechen. Demzufolge sei er von der Verpflichtung zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an B____ freizusprechen. Für den Fall der Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils in einem Schuldpunkt sei er zu einer bedingten
Geldstrafe zu verurteilen.
Am 24.
Februar 2017 stellte das Appellationsgericht nach Durchführung einer
Berufungsverhandlung zunächst fest, dass das Urteil des Strafgerichts vom 6.
Februar 2015 in Bezug auf die Abweisung der Mehrforderung im Betrage von
CHF 13‘939.– der durch B____ geforderten Entschädigung, die Einziehung der
beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen war. Es verurteilte
den Berufungskläger A____ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung,
mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie Irreführung der
Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei
einer Probezeit von drei Jahren und unter Einrechnung der ausgestandenen Haft.
Von der Anklage der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen
April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der
mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei.
Das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C____ stellte es
bezüglich der Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März
2010 zufolge Eintritts der Verjährung ein. Der Berufungskläger wurde zu einer
Entschädigung an B____ verurteilt und es wurden ihm Kosten von CHF 41‘335.05
und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen) für das
zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Die Kosten für die Befragung des
Sachverständigen Dr. X____ wurden zu Lasten der Gerichtskasse genommen. Dem
amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Am 14.
November 2018 hiess das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil
erhobene strafrechtliche Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des
Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses
zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A____ wurden
Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.– auferlegt und es wurde ihm eine Parteientschädigung
von CHF 500.– für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen. Das
Bundesgericht ging bei seinem Entscheid davon aus, dass die
Verfolgungsverjährung der als Ehrverletzung qualifizierten Blogeinträge mit der
jeweiligen Veröffentlichung und nicht erst mit der Publikation des letzten in
der Anklageschrift aufgeführten Blogeintrages zu laufen begonnen habe (vgl.
BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018).
Nach einer zweiten
Berufungsverhandlung vom 13. August 2019 stellte das Appellationsgericht
fest, dass das Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 in Bezug auf die
Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– der durch B____
geforderten Entschädigung, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
in Rechtskraft erwachsen war. A____ wurde der mehrfachen Verleumdung
(planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung
sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von drei
Jahren und unter Einrechnung der ausgestandenen Sicherheitshaft verurteilt. Von
den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen
April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der
mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung wurde A____
freigesprochen. Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig)
für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 wurden zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt. In Bezug auf den Privatkläger B____ wurde das Verfahren
wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für den Zeitraum vom 7. Februar 2011
bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigen Strafantrags
eingestellt. Der Berufungskläger wurde zu CHF 8‘927.35 Entschädigung an B____
verurteilt und es wurden ihm die Kosten des Untersuchungsverfahrens von
CHF 41‘335.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3‘600.– für das
erstinstanzliche Verfahren und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl.
Kanzleiauslagen) auferlegt. Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen
Dr. X____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1‘023.–
wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem amtlichen Verteidiger wurden für
seine Bemühungen vor dem Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 9‘700.– und
ein Auslagenersatz von CHF 66.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 781.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen (am 28. Februar 2017 bereits
ausgewiesen). Im Umfang von CHF 4‘219.30 wurde Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger wurden überdies für
das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘233.35 und ein
Auslagenersatz von CHF 21.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 173.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Am 30.
November 2020 hiess das Bundesgericht erneut eine durch A____
erhobene strafrechtliche Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des
Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses
zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A____ wurden
Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'700.– auferlegt und es wurde ihm eine
Parteientschädigung von CHF 300.– für das bundesgerichtliche Verfahren
zugesprochen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es ihm verwehrt sei, die
Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
vom 14. November 2018 ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden seien (Erwägung 2). Es wies die von A____ vorgebrachten Rügen
zur Frage der Gültigkeit der Strafanträge sowie des Eintritts der Verjährung ab
(Erwägung 3.5). Auf die Rüge in Bezug auf die Zusprechung der
Parteientschädigung an den Beschwerdegegner B____ (Erwägung 5) und auf den
Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung im Sinne einer Genugtuung (Erwägung
6) trat es nicht ein. Das Bundesgericht kritisierte hingegen die vom
Appellationsgericht vorgenommene Strafzumessung als methodisch nicht
bundesrechtskonform und wies die Sache diesbezüglich an das Appellationsgericht
zurück (Erwägung 4).
Im vorliegenden
Rückweisungsverfahren beantragt der Berufungskläger A____, er sei von allen
Anklagen unter Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer
bedingten Geldstrafe (Probezeit 1 Jahr) von allerhöchstens 90 Tagessätzen zu
CHF 30.– zu verurteilen. Die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere die
Agenda von 2006, seien ihm zurückzugeben. Die angefallenen Verfahrens- und
Gerichtskosten seien ihm zu erlassen, eventualiter massiv zu kürzen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt, für die durch den Berufungskläger begangenen
Delikte nach dem 14. November 2010 sei eine Freiheitsstrafe, für die zuvor
begangenen eine Geldstrafe auszusprechen. Die Aufteilung der als angemessen
erachteten, im aufgehobenen Urteil festgelegten 10 Monate sowie die Höhe des
Tagessatzes stellt die Staatsanwaltschaft ins Ermessen des
Appellationsgerichts. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17.
Februar 2021 ist der Berufungskläger befragt worden. Dabei hat er in formeller
Hinsicht zusätzlich die Teilnahme eines Freundes an der Verhandlung sowie die
Befragung mehrerer Personen als Zeugen beantragt. Im Anschluss an die Befragung
des Berufungsklägers sind dessen Verteidiger, der Vertreter der
Staatsanwaltschaft und der Berufungskläger selbst zum Vortrag gelangt. Für alle
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Heisst das
Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen
Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts
wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat.
Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu
übernehmen. Irrelevant ist, wenn das Bundesgericht mit seinem
Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt.
Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des
bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz
ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den
bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das
Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den
verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214
E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1). Im
(zweiten) Rückweisungsentscheid 6B_59/2020 vom 30. November 2020 hat das
Bundesgericht die durch den Berufungskläger erhobenen Rügen gegen die im
Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. August 2019 gefällten Schuldsprüche zurückgewiesen
(Erwägung 3.5) und ausdrücklich festgehalten, dass es bei den vorinstanzlichen
Schuldsprüchen bleibt (Erwägungen 2 und 6). Ebenfalls nicht mehr zu behandeln sind
gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts die Zusprechung der Entschädigung an
den Berufungsgegner B____ (Erwägung 5), die Frage der Haftentschädigung
(Erwägung 6) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Erwägung 2).
In all diesen Punkten kann auf die ausführliche Begründung in den ergangenen
Urteilen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts sowie auf das
Dispositiv des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Noch offen sind
vorliegend gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts somit einzig die
Strafzumessung sowie die Kostentragung im erstinstanzlichen und im
zweitinstanzlichen Verfahren.
2.
2.1
Der
Berufungskläger hat zu Beginn der Verhandlung vom 17. Februar 2021 beantragt,
dass ein guter Freund von ihm dieser beiwohnen könne. Gemäss Art. 69 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind die Verhandlungen vor
dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche
Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der
Beratung zwar öffentlich. Allerdings hat das Appellationsgericht am 14. Januar
2021.
insbesondere in Anwendung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen
Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage,
SR 818.101.26) ein Schutzkonzept zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erlassen.
Dieses Schutzkonzept, welches am 15. Januar 2021 auch im Internet auf der
Website des Appellationsgerichts unter der Registerkarte «Pandemiesituation»
veröffentlicht worden ist, hält unter anderem fest, dass Verhandlungsbesuche
als Zuschauer/innen bis auf Weiteres nicht mehr möglich sind. Zugelassen werden
lediglich akkreditierte Medienschaffende, welche um telefonische Voranmeldung gebeten
werden. Beim Freund des Berufungsklägers handelt es sich nicht um einen
akkreditierten Medienschaffenden, weshalb seine Teilnahme an der Verhandlung
als Zuschauer nicht hat bewilligt werden können.
2.2
Des
Weiteren hat der Berufungskläger die Vorladung von H____, welche bis und mit
der letzten Verhandlung des Appellationsgerichts die Anklage gegen ihn
vertreten hat, von I____ und von B____ als Zeugen erwirken wollen, um sie zum
Sachverhalt, der zu seiner Verurteilung geführt hat, befragen zu können. Wie
jedoch bereits dargelegt worden ist, ist im aktuellen Verfahrensstand lediglich
noch über die Strafzumessung und die Kostenverteilung zu befinden.
Diesbezüglich können die beantragten Zeugen nichts beitragen, weshalb der
Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist.
2.3
Der
Berufungskläger hat im Gerichtsgebäude bei der Eingangskontrolle zum
Gerichtssaal und im Gerichtssaal entgegen dem im Zeitpunkt der Verhandlung
geltenden Schutzkonzept zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie zu keinem
Zeitpunkt eine Gesichtsmaske getragen. Er hat eine solche auch nicht angezogen,
als er vom Verfahrensleiter wiederholt auf die Maskentragpflicht hingewiesen
worden ist. Dem Berufungskläger wurde daher vom Verfahrensleiter gemäss Art. 64
Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse auferlegt (vgl. die separat eröffnete Verfügung
des Verfahrensleiters vom 22. Februar 2021, vgl. dazu die Entscheide des
Bundesgerichts 1B_99/2021 vom 8. März 2021 resp. 1F_14/2021 vom 20. März 2021).
Zudem wurde der Berufungskläger für die Urteilseröffnung aus dem Saal
verwiesen, da er sich auch nach der Auferlegung der Ordnungsbusse und der
wiederholten Erinnerung an die Maskenpflicht nicht an die Anordnung gehalten
hat. Die Verteidigungsrechte blieben gewahrt, zumal es dem Berufungskläger trotz
der vorwähnten Missachtung der Anordnungen des Gerichts ermöglicht wurde, sich
an der Verhandlung ausführlich zu äussern und sein Verteidiger bei der Urteilseröffnung
anwesend war.
3.
3.1
Nachfolgend
ist die Strafe für folgende Delikte, für welche der Berufungskläger schuldig
gesprochen wird, zu bemessen:
·
mehrfache falsche Anschuldigung:
-
begangen am 4. April 2008 gegen E____
-
begangen am 15. November 2010 gegen J____
-
begangen am 17. Januar 2012 gegen B____
·
Irreführung der Rechtspflege: begangen durch Erstattung einer
Strafanzeige wegen Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen
Unbekannt am 2. Mai 2008
·
mehrfache Verleumdung (planmässig), begangen gegenüber folgenden
Personen zu folgenden Zeiten:
-
B____: Einträge vom 4.2.2012 bis zum 6.2.2014
-
C____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 25.2.2014
-
D____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 6.2.2014
-
E____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 19.2.2014
-
F____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 21.2.2014
-
G____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 19. 2.2014
·
mehrfache Verleumdung:
-
begangen gegenüber D____ mit Blogeinträgen vom 3. Mai 2011 und vom 8. Juni
2011.
-
begangen gegenüber C____ mit Blogeintrag vom 14. Juli 2011.
Der Berufungskläger
beantragt im Eventualstandpunkt die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe
von allerhöchstens 90 Tagessätzen zu CHF 30.–.
3.2
Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 30. November 2020 zur Strafzumessung ausgeführt,
das Appellationsgericht sei in einem ersten Schritt zu Recht von der falschen
Anschuldigung als schwerster Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ausgegangen. Bei der
Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssten dann aber die einzelnen
Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies beziehe sich
jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche
Einzelstrafen gedanklich festgesetzt habe, könne es beurteilen, ob und welche
Einzelstrafen gleichartig seien. Auch bei zeitlich und sachlich eng miteinander
verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein
beurteilen liessen, seien gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulässig.
3.3
Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Gemäss Art. 50 StGB
hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle
wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
3.4
Vorliegend
sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden, wobei der Berufungskläger teilweise
auch wegen mehrfacher Tatbegehung verurteilt wird (vgl. Ziff. 3.1). Hat der
Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip,
Art. 49 Abs. 1 StGB). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das
Gericht konkret in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste
Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8
S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1
und 2.3.2).
3.5
3.5.1
Die
Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen
möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Im Folgenden ist
deshalb zu prüfen, wie die Strafe für jedes einzelne Delikt festzulegen wäre,
erst danach kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls für welche Taten eine
Gesamtstrafe gebildet werden kann.
3.5.2
Auszugehen
ist von der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB)
als schwerster Straftat, die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe
vorsieht. Art. 303 StGB schützt gewichtige Interessen, namentlich
dasjenige an einer rationellen Strafrechtspflege aber auch das
Individualinteresse des falsch Angeschuldigten (vgl. dazu Trechsel/Pieth in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich
2018, Art. 303 N 1). Falschanschuldigungen untergraben die Bestrebungen nach
einer für jeden Rechtsstaat essentiellen, funktionierenden und verlässlichen
Rechtspflege. Da es sich bei der falschen Anschuldigung aber ebenso um ein
Delikt gegen das Individuum handelt, fällt auch der Grad der Verletzung der
Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug auf dessen Ehre,
Freiheit, Privatsphäre, und Vermögen ins Gewicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176).
Der weite Strafrahmen trägt solchen Aspekten ebenso Rechnung wie den
unterschiedlichen Erscheinungsformen dieses Delikts. Die konkrete
Strafzumessung hat sich nicht zuletzt daran zu orientieren, welche Strafe der
zu Unrecht Angeschuldigte zu vergegenwärtigen gehabt hätte. Der obere Bereich
des Strafrahmens ist jedenfalls gravierendsten Falschanschuldigungen
hinsichtlich sehr schwerer Verbrechen vorbehalten, bei denen die geschützten
Rechtsgüter der rationellen Strafrechtspflege und der Individualinteressen des
falsch Angeschuldigten massiv verletzt werden.
Im vorliegenden
Fall erweist sich keine der drei Strafanzeigen, welche zum Schuldspruch wegen
mehrfacher falscher Anschuldigung geführt haben, in Bezug auf das
Tatverschulden deutlich gravierender als die anderen. Es ist deshalb von der
chronologisch gesehen am weitesten zurückliegenden Handlung auszugehen, somit
von der Strafanzeige vom 4. April 2008 gegen E____. Darin wirft der
Berufungskläger der Beanzeigten Drohung, Amtsmissbrauch, Nötigung, üble Nachrede,
Verleumdung, falsches Zeugnis, Amtsanmassung und einfache Körperverletzung vor
(Separatbeilage Vorakten E____, S. 105). Zumindest nach dem Entscheid des
Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2007, mit welchem die Rechtmässigkeit der
Kündigung des Berufungsklägers beurteilt worden ist, muss diesem bewusst
gewesen sein, dass die durch ihn erhobenen Vorwürfe nicht gerechtfertigt gewesen
sind. Die genannte Strafanzeige gegen E____ hat er trotz der deutlichen
Ausführungen in diesem Entscheid (unter anderem Folgende: «Damit war die
gesundheitliche Abklärung im Interesse der Schüler und Schülerinnen aber nicht
zuletzt auch im Interesse des Rekurrenten dringend geboten. Ob der Angestellte
in allen Teilen mit einer Untersuchung einverstanden ist, ist nicht von Belang.
Er hat sich einer solchen zu unterziehen. Jedenfalls hat die Anstellungsbehörde
bei dieser Ausgangslage weder ihr Ermessen missbraucht noch überschritten, wenn
sie eine derartige Abklärung für notwendig erachtet hat.») und insbesondere
auch trotz dem Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2008, mit
welcher ein gleichartiges, vom Berufungskläger gegen E____ eingeleitetes
Strafverfahren eingestellt wurde, nur kurze Zeit später am 4. April 2008 eingereicht.
Dem Berufungskläger ist es bei seiner Anzeige keineswegs um die bloss
ordentliche Beschreitung des Rechtsweges gegangen. Denn zum Zeitpunkt der
(zweiten) Anzeige aus dem Jahr 2008 hatte er bereits seit längerem in seinen
Blogeinträgen schwerwiegende Vorwürfe gegen E____ erhoben. Dies zeigt, dass es
ihm vor allem darum ging, E____ mit dem Stigma einer strafrechtlichen
Untersuchung zu belasten. So erlaubte es ihm seine Anzeige fortan auch die
Behauptung, die Betroffene hätte sich strafrechtlich schuldig gemacht, mit
vermeintlichen Tatsachen - nämlich dem durch ihn angestrebten
Untersuchungsverfahren - zu untermauern. Insgesamt ist von einem Verschulden
auszugehen, das zwar nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln ist, jedoch
innerhalb des ausserordentlich weitreichenden Strafrahmens noch als leicht zu
werten und mit 40 Tagessätzen zu bemessen ist (vgl. beispielsweise BGer
6B_859/2014 vom 24. März 2015: Der Beschuldigte hatte auf Anfrage
fälschlicherweise angegeben, ein Mitarbeiter habe ein Zertifikat ohne sein
Wissen abgeändert, obschon er selbst für die Änderung verantwortlich war: 30
Tagessätze). Bei einer Einzelbetrachtung, wie sie vorliegend aufgrund der
neueren Praxis des Bundesgerichts, welche keine Ausnahmen von der konkreten
Methode mehr zulässt, vorzunehmen ist, kommt überdies einzig eine Geldstrafe in
Betracht.
Am 15. November
2010.
hat der Berufungskläger Strafanzeige gegen J____ wegen Hausfriedensbruchs,
Amtsmissbrauchs, Nötigung, Freiheilsberaubung und Entführung und am 17. Januar
2012.
gegen B____ wegen Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung eingereicht. Beide
Anzeigen sind verschuldensmässig in etwa gleich einzustufen wie diejenige gegen
E____. Auch wenn insbesondere hinsichtlich der Anzeige gegen B____ festzuhalten
ist, dass der Berufungskläger diesem eine geringere Anzahl an Straftaten vorgeworfen
hat, wiegt der gegen einen mit besonders viel Verantwortung und
Einflussmöglichkeit ausgestatteten Regierungsrat erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs
besonders schwer. Es kommt hinzu, dass bei Einreichung der Strafanzeigen
weitere Zeit seit der Kündigung des Berufungsklägers vergangen war, womit die
Strafanzeigen umso unverständlicher sind. Für beide falschen Anschuldigungen
ist somit ebenfalls von einer Einzelstrafe von je 40 Tagessätzen auszugehen,
wobei auch hier nur eine Geldstrafe in Betracht kommt.
3.5.3
Der
Strafrahmen der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)
reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dem Schuldspruch liegt
zu Grunde, dass der Berufungskläger eine Strafanzeige gegen Unbekannt
eingereicht und erklärt habe, er werde verleumdet und es habe ein Missbrauch
einer Fernmeldeanlage stattgefunden, obwohl er selbst Verfasser zumindest des
Blogs http://l____.net war. Dieser Hinweis auf eine angeblich unbekannte
Urheberschaft des Blogs entsprach der Verteidigungsstrategie des
Berufungsklägers und wiegt verschuldensmässig leicht. Allein für dieses Delikt
wäre eine Strafe von 25 Tagessätzen angemessen, wobei auch hier einzig
eine Geldstrafe in Frage kommt.
3.5.4
Als
nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit der mehrfachen planmässigen
Verleumdung verhält. Der Berufungskläger hat sich dieser in 61 Fällen zum
Nachteil von vier Personen (B____, E____, F____ und G____) schuldig gemacht. Gemäss
den beiden Bundesgerichtsentscheiden vom 14. November 2018 sowie vom 30.
November 2020 stellt jede Ehrverletzung eine Einzeltat dar und ist bei der
Strafzumessung über die einzelnen Delikte des Beschwerdeführers zu befinden. Die
beiden Bundesgerichtsentscheide beziehen sich (auch) auf die Schuldsprüche
wegen planmässiger Verleumdung. Daraus ist abzuleiten, dass das Bundesgericht
auch bei einer planmässigen Verleumdung durch eine grosse Anzahl von
Blogeinträgen sowohl in Bezug auf die Einsatzstrafe als auch in Bezug auf die
Strafart eine Prüfung anhand der Einzeltaten verlangt.
Als Grundlage
der Bemessung soll der Blogeintrag vom 21.09.2012 auf p____.blogspot.com (Anklagepunkte
1.40/4.35/5.14/6.14; Ordner 3) als einer der schwerwiegenderen Tatbestände
herausgegriffen werden: «Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin
alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar
formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus
vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die
Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als
"Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde
die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem
Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des
Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig unterstützt.
…E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre
geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günter
Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der
Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit
zwei bestellten Schreiben untermauert. … Tatsache ist, dass H. von sämtlichen
Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse
Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog.
vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. … In einem
verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den
"Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die
zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter der
Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des
Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. … Das kriminelle Vorgehen
der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt! …Wer
nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. … Die
Art und Weise wie Ressortleiter [...] und Departementsleiter B____ Lehrkräfte
und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen
Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht
hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale
hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen.
Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung,
Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben
H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben. …
Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! …Anzeigesteller sind
dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität
verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt
offensichtlich keine Grenzen!».
Mit diesem Blogeintrag
unterstellt der Berufungskläger den Privatklägern strafrechtlich relevante
Verhaltensweisen und beschreibt sie als unehrenhaft und unsittlich. Er spricht
seinen Opfern systematisch jegliche Integrität ab, womit er sie in ihrer
Eigenschaft als Mensch herabsetzt. Durch die Äusserungen, welche gemäss dem
nicht mehr zur Diskussion stehenden Schuldspruch wider besseres Wissen erfolgt
sind, wird die menschlich-sittliche Geltung der Privatkläger deutlich
herabgesetzt. Aufgrund der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands von Art.
174.
Ziff. 2 StGB ist von einer Mindeststrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. Das
Verschulden bei der Begehung der planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff.
2.
StGB kann nicht ohne Berücksichtigung der jeweiligen Verlinkung der
verschiedenen Blogeinträge beurteilt werden. Es darf nicht übersehen werden,
dass der Berufungskläger bei seiner Verunglimpfungskampagne gegen die
Privatkläger mit einer Besessenheit vorgegangen ist, die seinesgleichen sucht.
Auch bei einer Beurteilung lediglich des einzelnen Blogeintrags kann unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht mehr von einem leichten Verschulden
gesprochen werden. Es ist daher von einer Strafe von 80 Tagessätzen für den
Blogeintrag vom 21. September 2012 auszugehen. In Bezug auf die Wahl der
Strafart ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar nicht vorbestraft ist,
er andererseits aber bis zum heutigen Tag keine Einsicht oder gar Reue gezeigt
hat. Es ist zweifelhaft, ob eine Geldstrafe ihn von weiteren Taten abhalten kann
oder ob es unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit der Strafart nicht
vielmehr einer Freiheitsstrafe bedarf. Angesichts der Gesamtumstände,
insbesondere dem Zeitablauf, kann aber gerade noch auf eine Geldstrafe erkannt
werden. Dies gilt für sämtliche unter die mehrfache planmässige Verleumdung
fallenden Taten.
3.5.5
Als
letztes ist die mehrfache Verleumdung zu beurteilen. In Bezug auf die
Privatklägerin D____ hat der Berufungskläger in seinem Blogeintrag vom 8. Juni
2011.
geschrieben, dass Rechtsanwälte dafür bekannt seien, dass sie für Geld
sogar die eigene Grossmutter verkaufen würden. D____ schrecke nicht einmal
davor zurück, den schwer in seiner Ehre verletzten Lehrer H. noch zusätzlich zu
betreiben. Es sei ihr egal, dass ihre Mandantin den völlig unbescholtenen
Lehrer als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet habe, um ihm
anschliessend rechtswidrig zu kündigen. Offensichtlich solle Lehrer H. mit
allen Mitteln psychisch und finanziell fertiggemacht werden. Dass der
Berufungskläger damit die die menschlich-sittliche Geltung der
Privatklägerinnen herabgesetzt hat, steht auch hier aufgrund des nicht mehr zur
Diskussion stehenden Schuldspruchs fest. Innerhalb der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen ist aber noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine
Strafe von 20 Tagessätzen erscheint hier angemessen, welche nur als Geldstrafe
in Frage kommt. Der zweite zu beurteilende Blogeintrag vom 3. Mai 2011 wiegt
bezüglich der gegenüber der Privatklägerin D____ erhobenen Behauptungen verschuldensmässig
leichter und würde, für sich alleine betrachtet, zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen führen. In Bezug auf die Privatklägerin C____ hat der
Berufungskläger in seinem Blog vom 14. Juli 2011 über ihre angebliche Fähigkeit
gesprochen, die Wahrheit nach Strich und Faden skrupellos zu verdrehen und
behauptet, sie habe den Strafgerichtspräsidenten ausgetrickst. Eine
Rechtsanwältin, die aus pekuniären Gründen systematisch die Wahrheit verdrehe,
mache sich für den Rest ihres Lebens unglaubwürdig. Auch dieser Blogeintrag
wiegt in Bezug auf die Privatklägerin C____ verhältnismässig leicht und könnte
mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen geahndet werden.
3.6
Nach dem
Gesagten steht fest, dass sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe zu ahnden sind.
Damit ist die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des
Asperationsprinzips als Gesamtstrafe festzulegen. Die für die falsche
Anschuldigung als angemessen erachtete Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen
(vgl. Ziff. 3.5.2) ist unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen, wie sie unter Ziff.
3.5
für alle Taten bereits geschildert worden sind, Rechnung zu tragen ist.
Daraus ergibt sich eine Erhöhung um je 30 Tagessätze für die weiteren zwei
falschen Anschuldigungen, um 20 Tagessätze für die Irreführung der Rechtspflege,
um 250 Tagessätze für die mehrfache planmässige Verleumdung sowie um je 10
Tagessätze für die drei Verleumdungen. Ausgehend von diesen insgesamt 400
Tagessätzen sind in einem nächsten Schritt die Täterkomponenten zu
berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bis
zum heutigen Tag keinerlei Einsicht oder gar Reue zeigt. Im Gegenteil, in der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2021 hat er unter anderem
ausgeführt, offensichtlich hätten die Privatkläger keine Freude an den Fakten,
wenn sie mit ihren Strafanzeigen versuchten, sich als Verleumdungsopfer zu
präsentieren. Sie seien in Tat und Wahrheit auch keine Opfer. Aus seiner Sicht
seien sie die wahren Täter. Dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist und
auch während des laufenden Verfahrens keine (rechtskräftige) strafrechtliche
Verurteilung dazu gekommen ist, stellt keinen Strafminderungsgrund dar, setzt
das Bundesgerichts die Vorstrafenlosigkeit doch als Normalfall voraus. In der
ersten Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 ist Dr. X____,
der auch das gerichtliche Gutachten vom 23. Oktober 2014 über den
Berufungskläger erstellt hat, als Sachverständiger befragt worden. Er hat
bestätigt, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (der Berufungskläger
hat eine persönliche Begutachtung verwehrt) die Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers nicht eingeschränkt erscheint. Dem ist zu folgen. Es sind
somit keine zusätzlichen entlastenden oder belastenden persönlichen Umstände
ersichtlich, die sich auf die Strafzumessung auswirken würden.
3.7
3.7.1
Anderes
gilt in Bezug auf den Zeitablauf. Die am weitesten zurückliegende Tat, welche
mit dem vorliegenden Urteil geahndet wird, hat der Berufungskläger am 4. April
2008.
begangen (falsche Anschuldigung gegen E____). Die Anklageschrift stammt
vom 30. Juni 2014. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 6. Februar 2015
gefällt. Diese Verfahrensdauer ist zweifellos als lang zu bezeichnen. Aufgrund
der umfangreichen Ermittlungshandlungen und des ausserordentlichen Aktenumfangs
ist sie jedoch nicht zu beanstanden. Die zweitinstanzliche Hauptverhandlung hat
zwei Jahre später stattgefunden, wobei auch hier angesichts der Komplexität des
Falles und der umfangreichen Verfahrensakten keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vorliegt, zumal auch der Berufungskläger mit seinen
Fristerstreckungsgesuchen zur Dauer des Berufungsverfahrens bis zur ersten
Berufungsverhandlung beigetragen hat. Zu beleuchten ist sodann der Zeitablauf
zwischen dem ersten zweitinstanzlichen Urteil vom 24. Februar 2017 und dem vorliegenden
neuen Urteil nach der zweifachen Rückweisung durch das Bundesgericht. Nachdem
das Bundesgericht den Entscheid des Berufungsgerichts vom 24. Februar 2017
mit Urteil vom 14. November 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung
zurückgewiesen hatte, wurde die neue Hauptverhandlung nach der Gewährung einer
schriftlichen Äusserungsmöglichkeit auf den 13. August 2019 angesetzt. Dieser
Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. August 2019 wurde vom Bundesgericht
mit Entscheid vom 30. November 2020 erneut aufgehoben und zur Neubeurteilung in
Bezug auf die Strafzumessung und den Kostenpunkt an das Appellationsgericht
zurückgewiesen. Nach dieser zweiten Rückweisung erfolgte die Ladung zu der vom
Berufungskläger verlangten Verhandlung auf den 17. Februar 2021. Dass
zwischen dem ersten und dem nun vorliegenden Urteil des Berufungsgerichts
insgesamt knapp vier Jahren verstrichen sind, ist somit nicht durch eine
schleppende Bearbeitung durch das Gericht begründet und führt nicht zur Annahme
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies ändert aber nichts daran, dass
insgesamt von einer sehr langen Verfahrensdauer auszugehen ist, welche nicht
vom Berufungskläger verschuldet worden ist. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen.
3.7.2
Es
kommt Folgendes hinzu: Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht
die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat
verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der
Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist
noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann.
Erhebt ein Verurteilter Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen
Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1, vgl. auch AGE SB.2017.49 vom
8.
Juni 2018 E. 5.5.4.2). Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB
verjährt die mehrfache falsche Anschuldigungen in fünfzehn Jahren, gestützt auf
Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB die Irreführung der Rechtspflege in zehn Jahren.
Für die Vergehen gegen die Ehre legt Art. 178 Abs. 1 fest, dass diese in vier
Jahren verjähren. Ausgehend von der Auflistung unter Ziff. 3.1 ist somit
festzuhalten, dass lediglich hinsichtlich der gegen B____ am 17. Januar 2012
begangenen falschen Anschuldigung noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist
verstrichen sind. Hinsichtlich aller übrigen Taten ist dies jedoch der Fall.
Was das Erfordernis des Wohlverhaltens betrifft, so liegt zwar ein neues Urteil
des Strafgerichts vom 9. September 2020 vor, in welchem der Berufungskläger der
falschen Anschuldigung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe
von 50 Tagessätzen mit bedingtem Strafvollzug verurteilt worden ist. Dieses
Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weshalb weiterhin von einem
Wohlverhalten des Berufungsklägers auszugehen ist. Die Voraussetzungen für eine
Dispositiv
Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB sind demnach erfüllt. Diese
sowie ganz allgemein die lange Verfahrensdauer haben sich deutlich auf die
Strafzumessung auszuwirken. Die grundsätzlich angemessene Strafe von 400
Tagessätzen ist deshalb um 30 Prozent zu reduzieren und das Strafmass auf 280 Tagessätze
festzulegen.
3.8
Diese Sanktion
übersteigt jedoch das Höchstmass der Strafart, da Geldstrafen seit dem 1.
Januar 2018 nur noch bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen werden können (vgl. Art.
34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Diese neue Regelung stellt für den Berufungskläger das mildere
Gesetz dar und gelangt deshalb zur Anwendung. Das Bundesgericht hat zu dieser
Frage festgehalten, der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49
StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen
gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des
Asperationsprinzip entschieden. De lege lata sei es weder möglich, eine
Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren
Geldstrafen zu bilden. Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung
nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedige und
insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass
der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur
Anwendung komme, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen
Ergebnissen führen werde, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges
und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut
der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f., bestätigt in BGer 6B_619/2019 vom
11. März 2020 E. 3.4). Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger deshalb zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen.
3.9
Die
Tagessatzhöhe bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum. Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur
Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um einer
schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für
Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse
herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den
Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der
Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar
erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des
Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl
Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine
Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die
wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2. Die Bemessung des Tagessatzes im
Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt
(BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers undurchsichtig
sind. Obwohl er seit Jahren gegenüber der Steuerbehörde kein Erwerbseinkommen
deklariert, ist es ihm offenbar möglich, die Schuldzinsen von CHF 6'300.– zu
leisten und für seinen Unterhalt aufzukommen, ohne dass ein massgeblicher Vermögensverzehr
ersichtlich wird (vgl. die Auskünfte der Gemeinde [...] vom 17. Juni 2019
bezüglich des Steuerjahrs 2017 [Vermögen: CHF 257'838.–], vom 28. Juni
2019 bezüglich des Steuerjahrs 2018 [selbst deklariertes, noch nicht
veranlagtes Vermögen: CHF 232'849.–] sowie vom 11. Februar 2021 bezüglich
des Steuerjahrs 2019 [Vermögen: CHF 248'733.–]. Bei dieser Situation ist von
einer finanziellen Lage des Berufungsklägers auszugehen, die eine Tagessatzhöhe
von CH 30.– rechtfertigt, dem grundsätzlichen Minimum eines Tagessatzes (Art.
34 Abs. 2 StGB). Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die dazu
führen würden, diesen Betrag ausnahmsweise zu unterschreiten (vgl. dazu BGer
6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.1), zumal auch der Verteidiger ein
solches Abweichen von der Regel weder beantragt noch begründet hat.
3.10
Das
Berufungsgericht hat dem Berufungskläger im bisherigen Berufungsverfahren den
bedingten Vollzug für die Strafe gewährt. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen.
Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers kann auch die Probezeit nicht auf zwei
Jahre festgelegt werden. Vielmehr sind drei Jahre notwendig, um den weiterhin
vorhandenen, nicht unerheblichen Bedenken in Bezug auf die Lagalprognose
Rechnung tragen zu können. Von dieser Probezeit ist allerdings der Zeitraum
zwischen dem ersten Urteil des Berufungsgerichts vom 24. Februar 2017 und
der Rückweisung durch das Bundesgericht vom 14. November 2018 (629 Tage) sowie
zwischen dem zweiten Entscheid des Berufungsgerichts vom 13. August 2019 und
der (erneuten) Rückweisung durch das Bundesgericht vom 30. November 2020 (476
Tage) in Abzug zu bringen, da sich der Berufungskläger in diesem Zeitraum
bereits bewährt hat (dazu BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020, E. 3.3.1, 3.4).
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw.
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger
dringt mit seiner Berufung insofern durch, als er von den Anklagen der
mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August
2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen und der mehrfachen
harten Pornografie freigesprochen wird. Überdies werden die Verfahren wegen
mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar
2011 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt und wird in Bezug auf den
Privatkläger B____ das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für
den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels
rechtsgültigen Strafantrags eingestellt. Der Berufungskläger wird aber entgegen
seinen Anträgen weiterhin wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig), mehrfacher
Verleumdung und mehrfacher falscher Anschuldigung verurteilt. Die
Staatsanwaltschaft ist zudem mit ihrer Berufung hinsichtlich der Anträge auf
Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher Verleumdung auch bezüglich
des Blogs l____.net und wegen Irreführung der Rechtspflege erfolgreich, nicht jedoch
hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen Rassendiskriminierung. Als
teilweises Obsiegen des Berufungsklägers ist auch die Reduktion der
ausgesprochenen Strafe von einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu
einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu werten. Bei diesem Ausgang
des Berufungsverfahrens erscheint eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.–
für das Berufungsverfahren angemessen und sind die Kosten für die Befragung des
Sachverständigen Dr. X____ anlässlich der ersten zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung zu Lasten der Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Im
erstinstanzlichen Verfahren hat die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Die
Kostentragungspflicht ist darin begründet, dass der Beschuldigte die Einleitung
und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4;
6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Die Verfahrenskosten werden somit
nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Wird ein Beschuldigter nur teilweise
schuldig gesprochen, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten um jenen
Aufwand zu reduzieren, der bei den Anklagepunkten angefallen ist, die in einem
Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung gemündet haben. Im angefochtenen
Entscheid wurden dem Berufungskläger die Kosten des Untersuchungsverfahrens mit
einer Reduktion von CHF 2'000.– auferlegt. Vorliegend ist aber zu
berücksichtigen, dass das Verfahren beim Vorwurf der Verleumdung zum Teil zu
einem Freispruch resp. zu einer Einstellung geführt hat und dass der
Berufungskläger zudem vom Vorwurf der Rassendiskriminierung sowie der
Pornographie freigesprochen worden ist. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil
der Ermittlungshandlungen, insbesondere auch ein Teil der IT-Untersuchungen, im
Zusammenhang mit den Vorwürfen angefallen ist, die nicht zu einem Schuldspruch
geführt haben. Aus diesem Grund ist es angemessen, dem Berufungskläger die IT-Kosten
in Höhe von CHF 28'765.25 lediglich zu einem Viertel und die übrigen Kosten für
das Gutachten, die Hausdurchsuchung etc. in Höhe von insgesamt CHF 14'569.–
zur Hälfte aufzuerlegen. Auch die Urteilsgebühr ist entsprechend zu kürzen, und
zwar auf CHF 3'600.–.
4.3 Anlässlich
der Verhandlung des Berufungsgerichts hat der Berufungskläger um Erlass der
Verfahrenskosten ersuchen lassen, was er mit seiner schwierigen finanziellen
Lage begründet hat.
4.3.1 Gemäss
Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde
gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine
Herabsetzung oder einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine
(ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der
Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit
ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
4.3.2 Zuständig
für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Nach der
Lehre kann der Erlass von Verfahrenskosten auch bereits im Zeitpunkt der
Urteilsfällung verfügt werden (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 3, Griesser,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 2; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018 Art. 425 N 3).
4.3.3 Damit
das Gericht einen allfälligen Anspruch auf Kostenerlass beurteilen kann, hat
der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren, welche
belegen, dass er nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten ganz oder auch nur
teilweise zu begleichen. Der Berufungskläger hat sich jedoch mit dem Hinweis
auf seine schwierige finanzielle Situation begnügt. Damit hat er in keiner
Weise nachvollziehbar und plausibel begründet, dass ihm derzeit und auf
absehbare Zeit die Mittel fehlen, zumindest einen Teil der Verfahrenskosten zu tilgen.
Der Berufungskläger ist im Hinblick auf eine möglicherweise notwendig werdende
Ermittlung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe mit Verfügung des instruierenden
Appellationsgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2020 aufgefordert worden,
dem Gericht bis zum 15. Januar 2021 Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen zu machen. Nachdem er innert Frist auf diese Verfügung
nicht reagiert hat und keinerlei Unterlagen eingereicht worden sind, hat der
instruierende Appellationsgerichtspräsident am 26. Januar 2021 ein
Rechtshilfegesuch an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und der
Gemeinde [...] gerichtet. Auch mit den eingegangenen Unterlagen ergibt sich
kein klares Bild, wie dies bereits oben unter Ziff. 3.9 festgehalten
worden ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers bleiben
damit undurchsichtig. Damit das Gericht einen allfälligen Anspruch auf
Kostenerlass beurteilen kann, hat der Gesuchsteller seine finanziellen
Verhältnisse zu dokumentieren. Er wird das Kostenerlassgesuch unter diesen
Voraussetzungen erneut stellen können. Im jetzigen Zeitpunkt kann es jedenfalls
nicht gutgeheissen werden.
4.4 Der
amtliche Verteidiger des Berufungsklägers wird entsprechend dem von ihm geltend
gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten, wobei auch hier dem teilweisen Obsiegen des
Berufungsklägers Rechnung zu tragen ist. Von der Rückforderung ausgenommen ist
überdies die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, die ihm, ausgelöst durch
die Entscheide des Bundesgerichts, in den beiden Rückweisungsverfahren
ausgerichtet worden ist beziehungsweise wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
6. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– der durch B____
geforderten Entschädigung;
-
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird der mehrfachen Verleumdung
(planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung
sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung
der vom 6. Februar 2015 bis zum 25. Februar 2015 [20 Tage]
ausgestandenen Sicherheitshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit
von drei Jahren (abzüglich bereits abgelaufener Probezeit vom 24. Februar 2017
bis zum 14. November 2018 [629 Tage] und vom 13. August 2019 bis zum 30.
November 2020 [476 Tage]),
in Anwendung von Art. 174 Ziff. 1 und 2, 303 Ziff.
1, 304 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e sowie 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird von den Anklagen der mehrfachen
falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen
diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten
Pornografie und der Rassendiskriminierung freigesprochen.
Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung
(teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 werden zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt.
In Bezug auf den Privatkläger B____ wird
das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für den Zeitraum vom 7.
Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag eingestellt.
Der Berufungskläger wird zu
CHF 8‘927.35 Entschädigung an B____ verurteilt.
Der Berufungskläger trägt reduzierte Kosten
von CHF 14'475.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3‘600.–
für das erstinstanzliche Verfahren. Der Berufungskläger trägt auch die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen). Die Kosten für die
Befragung des Sachverständigen Dr. X____ anlässlich der ersten
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in Höhe von CHF 1‘023.– gehen zu
Lasten der Gerichtskasse.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für seine Bemühungen
ein Honorar von CHF 9‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 66.90
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 781.35 (am 28. Februar 2017 bereits
ausgewiesen), ein Honorar von CHF 2‘233.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 21.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 173.65 (am 14.
August 2019 bereits ausgewiesen) sowie ein Honorar von CHF 1'200.– und ein
Auslagenersatz von CHF 2.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 92.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 3‘164.50 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).