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Entscheid

SB.2015.52

mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege (Beschwerde am BG hängig)

17. Februar 2021Deutsch40 min

zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A____ wurden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2015.52

URTEIL

vom 17.

Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.

phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

D____

E____

F____

G____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 6. Februar 2015

Urteile des Appellationsgerichts

vom 24. Februar 2017 (vom Bundesgericht aufgehoben am 14. November 2018) und

vom 13. August 2019 (vom Bundesgericht aufgehoben am 30. November 2020)

betreffend mehrfache Verleumdung

(planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie,

Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ war seit

1984 im Kanton Basel-Stadt als Lehrer angestellt. Nachdem es im Herbst 2005 zu

Problemen mit Eltern von durch ihn unterrichteten Schülern kam, spitzte sich

die Situation im Laufe des Jahres 2006 immer mehr zu, bis dass die

Anstellungsbehörde am 22. August 2006 eine erste Kündigung des Arbeitsvertrages

und, nach deren Aufhebung durch das Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2007, am

3. September 2008 eine zweite Kündigung aussprach. Diese wurde durch das

Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 und durch das

Bundesgericht mit Entscheid vom 3. August 2010 (BGer 8C_373/2010 vom 3. August

2010) geschützt. In der Anklageschrift wird A____ unter anderem vorgeworfen,

spätestens ab Mitte 2007 verschiedenste Persönlichkeiten, welche im

Zusammenhang mit seiner Kündigung mit ihm in Kontakt geraten sind, mit

Einträgen in diversen Blogs verleumdet zu haben.

Das Strafdreiergericht

des Kantons Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom 6. Februar 2015

der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der

mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie

schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Von der

Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise evtl. der mehrfachen üblen

Nachrede) bezüglich des Blogs l____.net, der Irreführung der Rechtspflege und

der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei. Das Strafdreiergericht

verpflichtete A____, dem Privatkläger B____ eine Parteientschädigung von CHF

8'927.35 zu bezahlen und wies die Mehrforderung ab. Es zog sämtliche

beschlagnahmten Gegenstände ein und regelte die Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Gegen dieses

Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und A____ Berufung. Die

Staatsanwaltschaft wollte einen weitergehenden Schuldspruch bezüglich der

mehrfachen Verleumdung sowie einen Schuldspruch wegen Irreführung der

Rechtspflege und wegen Rassendiskriminierung und die Verurteilung zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren erreichen. A____ beantragte

im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei unter

Entschädigungsfolge auch vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung (planmässig),

der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie

freizusprechen. Demzufolge sei er von der Verpflichtung zur Bezahlung einer

Parteientschädigung an B____ freizusprechen. Für den Fall der Bestätigung des

vorinstanzlichen Urteils in einem Schuldpunkt sei er zu einer bedingten

Geldstrafe zu verurteilen.

Am 24.

Februar 2017 stellte das Appellationsgericht nach Durchführung einer

Berufungsverhandlung zunächst fest, dass das Urteil des Strafgerichts vom 6.

Februar 2015 in Bezug auf die Abweisung der Mehrforderung im Betrage von

CHF 13‘939.– der durch B____ geforderten Entschädigung, die Einziehung der

beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen war. Es verurteilte

den Berufungskläger A____ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung,

mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie Irreführung der

Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei

einer Probezeit von drei Jahren und unter Einrechnung der ausgestandenen Haft.

Von der Anklage der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen

April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der

mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei.

Das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C____ stellte es

bezüglich der Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März

2010 zufolge Eintritts der Verjährung ein. Der Berufungskläger wurde zu einer

Entschädigung an B____ verurteilt und es wurden ihm Kosten von CHF 41‘335.05

und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen) für das

zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Die Kosten für die Befragung des

Sachverständigen Dr. X____ wurden zu Lasten der Gerichtskasse genommen. Dem

amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Am 14.

November 2018 hiess das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil

erhobene strafrechtliche Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des

Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses

zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A____ wurden

Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.– auferlegt und es wurde ihm eine Parteientschädigung

von CHF 500.– für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen. Das

Bundesgericht ging bei seinem Entscheid davon aus, dass die

Verfolgungsverjährung der als Ehrverletzung qualifizierten Blogeinträge mit der

jeweiligen Veröffentlichung und nicht erst mit der Publikation des letzten in

der Anklageschrift aufgeführten Blogeintrages zu laufen begonnen habe (vgl.

BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018).

Nach einer zweiten

Berufungsverhandlung vom 13. August 2019 stellte das Appellationsgericht

fest, dass das Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 in Bezug auf die

Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– der durch B____

geforderten Entschädigung, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

in Rechtskraft erwachsen war. A____ wurde der mehrfachen Verleumdung

(planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung

sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von drei

Jahren und unter Einrechnung der ausgestandenen Sicherheitshaft verurteilt. Von

den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen

April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der

mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung wurde A____

freigesprochen. Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig)

für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 wurden zufolge Eintritts der

Verjährung eingestellt. In Bezug auf den Privatkläger B____ wurde das Verfahren

wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für den Zeitraum vom 7. Februar 2011

bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigen Strafantrags

eingestellt. Der Berufungskläger wurde zu CHF 8‘927.35 Entschädigung an B____

verurteilt und es wurden ihm die Kosten des Untersuchungsverfahrens von

CHF 41‘335.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3‘600.– für das

erstinstanzliche Verfahren und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl.

Kanzleiauslagen) auferlegt. Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen

Dr. X____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1‘023.–

wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem amtlichen Verteidiger wurden für

seine Bemühungen vor dem Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 9‘700.– und

ein Auslagenersatz von CHF 66.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt

CHF 781.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen (am 28. Februar 2017 bereits

ausgewiesen). Im Umfang von CHF 4‘219.30 wurde Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger wurden überdies für

das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘233.35 und ein

Auslagenersatz von CHF 21.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt

CHF 173.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Am 30.

November 2020 hiess das Bundesgericht erneut eine durch A____

erhobene strafrechtliche Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des

Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses

zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A____ wurden

Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'700.– auferlegt und es wurde ihm eine

Parteientschädigung von CHF 300.– für das bundesgerichtliche Verfahren

zugesprochen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es ihm verwehrt sei, die

Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid

vom 14. November 2018 ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung

gezogen worden seien (Erwägung 2). Es wies die von A____ vorgebrachten Rügen

zur Frage der Gültigkeit der Strafanträge sowie des Eintritts der Verjährung ab

(Erwägung 3.5). Auf die Rüge in Bezug auf die Zusprechung der

Parteientschädigung an den Beschwerdegegner B____ (Erwägung 5) und auf den

Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung im Sinne einer Genugtuung (Erwägung

6) trat es nicht ein. Das Bundesgericht kritisierte hingegen die vom

Appellationsgericht vorgenommene Strafzumessung als methodisch nicht

bundesrechtskonform und wies die Sache diesbezüglich an das Appellationsgericht

zurück (Erwägung 4).

Im vorliegenden

Rückweisungsverfahren beantragt der Berufungskläger A____, er sei von allen

Anklagen unter Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer

bedingten Geldstrafe (Probezeit 1 Jahr) von allerhöchstens 90 Tagessätzen zu

CHF 30.– zu verurteilen. Die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere die

Agenda von 2006, seien ihm zurückzugeben. Die angefallenen Verfahrens- und

Gerichtskosten seien ihm zu erlassen, eventualiter massiv zu kürzen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt, für die durch den Berufungskläger begangenen

Delikte nach dem 14. November 2010 sei eine Freiheitsstrafe, für die zuvor

begangenen eine Geldstrafe auszusprechen. Die Aufteilung der als angemessen

erachteten, im aufgehobenen Urteil festgelegten 10 Monate sowie die Höhe des

Tagessatzes stellt die Staatsanwaltschaft ins Ermessen des

Appellationsgerichts. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17.

Februar 2021 ist der Berufungskläger befragt worden. Dabei hat er in formeller

Hinsicht zusätzlich die Teilnahme eines Freundes an der Verhandlung sowie die

Befragung mehrerer Personen als Zeugen beantragt. Im Anschluss an die Befragung

des Berufungsklägers sind dessen Verteidiger, der Vertreter der

Staatsanwaltschaft und der Berufungskläger selbst zum Vortrag gelangt. Für alle

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Heisst das

Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen

Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts

wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat.

Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu

übernehmen. Irrelevant ist, wenn das Bundesgericht mit seinem

Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt.

Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des

bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz

ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den

bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das

Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den

verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214

E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1). Im

(zweiten) Rückweisungsentscheid 6B_59/2020 vom 30. November 2020 hat das

Bundesgericht die durch den Berufungskläger erhobenen Rügen gegen die im

Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. August 2019 gefällten Schuldsprüche zurückgewiesen

(Erwägung 3.5) und ausdrücklich festgehalten, dass es bei den vorinstanzlichen

Schuldsprüchen bleibt (Erwägungen 2 und 6). Ebenfalls nicht mehr zu behandeln sind

gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts die Zusprechung der Entschädigung an

den Berufungsgegner B____ (Erwägung 5), die Frage der Haftentschädigung

(Erwägung 6) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Erwägung 2).

In all diesen Punkten kann auf die ausführliche Begründung in den ergangenen

Urteilen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts sowie auf das

Dispositiv des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Noch offen sind

vorliegend gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts somit einzig die

Strafzumessung sowie die Kostentragung im erstinstanzlichen und im

zweitinstanzlichen Verfahren.

2.

2.1

Der

Berufungskläger hat zu Beginn der Verhandlung vom 17. Februar 2021 beantragt,

dass ein guter Freund von ihm dieser beiwohnen könne. Gemäss Art. 69 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind die Verhandlungen vor

dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche

Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der

Beratung zwar öffentlich. Allerdings hat das Appellationsgericht am 14. Januar

2021.

insbesondere in Anwendung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen

Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage,

SR 818.101.26) ein Schutzkonzept zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erlassen.

Dieses Schutzkonzept, welches am 15. Januar 2021 auch im Internet auf der

Website des Appellationsgerichts unter der Registerkarte «Pandemiesituation»

veröffentlicht worden ist, hält unter anderem fest, dass Verhandlungsbesuche

als Zuschauer/innen bis auf Weiteres nicht mehr möglich sind. Zugelassen werden

lediglich akkreditierte Medienschaffende, welche um telefonische Voranmeldung gebeten

werden. Beim Freund des Berufungsklägers handelt es sich nicht um einen

akkreditierten Medienschaffenden, weshalb seine Teilnahme an der Verhandlung

als Zuschauer nicht hat bewilligt werden können.

2.2

Des

Weiteren hat der Berufungskläger die Vorladung von H____, welche bis und mit

der letzten Verhandlung des Appellationsgerichts die Anklage gegen ihn

vertreten hat, von I____ und von B____ als Zeugen erwirken wollen, um sie zum

Sachverhalt, der zu seiner Verurteilung geführt hat, befragen zu können. Wie

jedoch bereits dargelegt worden ist, ist im aktuellen Verfahrensstand lediglich

noch über die Strafzumessung und die Kostenverteilung zu befinden.

Diesbezüglich können die beantragten Zeugen nichts beitragen, weshalb der

Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist.

2.3

Der

Berufungskläger hat im Gerichtsgebäude bei der Eingangskontrolle zum

Gerichtssaal und im Gerichtssaal entgegen dem im Zeitpunkt der Verhandlung

geltenden Schutzkonzept zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie zu keinem

Zeitpunkt eine Gesichtsmaske getragen. Er hat eine solche auch nicht angezogen,

als er vom Verfahrensleiter wiederholt auf die Maskentragpflicht hingewiesen

worden ist. Dem Berufungskläger wurde daher vom Verfahrensleiter gemäss Art. 64

Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse auferlegt (vgl. die separat eröffnete Verfügung

des Verfahrensleiters vom 22. Februar 2021, vgl. dazu die Entscheide des

Bundesgerichts 1B_99/2021 vom 8. März 2021 resp. 1F_14/2021 vom 20. März 2021).

Zudem wurde der Berufungskläger für die Urteilseröffnung aus dem Saal

verwiesen, da er sich auch nach der Auferlegung der Ordnungsbusse und der

wiederholten Erinnerung an die Maskenpflicht nicht an die Anordnung gehalten

hat. Die Verteidigungsrechte blieben gewahrt, zumal es dem Berufungskläger trotz

der vorwähnten Missachtung der Anordnungen des Gerichts ermöglicht wurde, sich

an der Verhandlung ausführlich zu äussern und sein Verteidiger bei der Urteilseröffnung

anwesend war.

3.

3.1

Nachfolgend

ist die Strafe für folgende Delikte, für welche der Berufungskläger schuldig

gesprochen wird, zu bemessen:

·

mehrfache falsche Anschuldigung:

-

begangen am 4. April 2008 gegen E____

-

begangen am 15. November 2010 gegen J____

-

begangen am 17. Januar 2012 gegen B____

·

Irreführung der Rechtspflege: begangen durch Erstattung einer

Strafanzeige wegen Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen

Unbekannt am 2. Mai 2008

·

mehrfache Verleumdung (planmässig), begangen gegenüber folgenden

Personen zu folgenden Zeiten:

-

B____: Einträge vom 4.2.2012 bis zum 6.2.2014

-

C____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 25.2.2014

-

D____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 6.2.2014

-

E____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 19.2.2014

-

F____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 21.2.2014

-

G____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 19. 2.2014

·

mehrfache Verleumdung:

-

begangen gegenüber D____ mit Blogeinträgen vom 3. Mai 2011 und vom 8. Juni

2011.

-

begangen gegenüber C____ mit Blogeintrag vom 14. Juli 2011.

Der Berufungskläger

beantragt im Eventualstandpunkt die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe

von allerhöchstens 90 Tagessätzen zu CHF 30.–.

3.2

Das

Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 30. November 2020 zur Strafzumessung ausgeführt,

das Appellationsgericht sei in einem ersten Schritt zu Recht von der falschen

Anschuldigung als schwerster Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ausgegangen. Bei der

Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssten dann aber die einzelnen

Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies beziehe sich

jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche

Einzelstrafen gedanklich festgesetzt habe, könne es beurteilen, ob und welche

Einzelstrafen gleichartig seien. Auch bei zeitlich und sachlich eng miteinander

verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein

beurteilen liessen, seien gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung

keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulässig.

3.3

Gemäss

Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im

Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche

verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer

Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des

Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren

berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Gemäss Art. 50 StGB

hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände

und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle

wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

3.4

Vorliegend

sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden, wobei der Berufungskläger teilweise

auch wegen mehrfacher Tatbegehung verurteilt wird (vgl. Ziff. 3.1). Hat der

Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip,

Art. 49 Abs. 1 StGB). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das

Gericht konkret in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden

und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste

Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8

S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter

Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es

ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Nach der Festlegung

der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.

2.1

und 2.3.2).

3.5

3.5.1

Die

Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen

möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das

Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen

werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Im Folgenden ist

deshalb zu prüfen, wie die Strafe für jedes einzelne Delikt festzulegen wäre,

erst danach kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls für welche Taten eine

Gesamtstrafe gebildet werden kann.

3.5.2

Auszugehen

ist von der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB)

als schwerster Straftat, die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe

vorsieht. Art. 303 StGB schützt gewichtige Interessen, namentlich

dasjenige an einer rationellen Strafrechtspflege aber auch das

Individualinteresse des falsch Angeschuldigten (vgl. dazu Trechsel/Pieth in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich

2018, Art. 303 N 1). Falschanschuldigungen untergraben die Bestrebungen nach

einer für jeden Rechtsstaat essentiellen, funktionierenden und verlässlichen

Rechtspflege. Da es sich bei der falschen Anschuldigung aber ebenso um ein

Delikt gegen das Individuum handelt, fällt auch der Grad der Verletzung der

Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug auf dessen Ehre,

Freiheit, Privatsphäre, und Vermögen ins Gewicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176).

Der weite Strafrahmen trägt solchen Aspekten ebenso Rechnung wie den

unterschiedlichen Erscheinungsformen dieses Delikts. Die konkrete

Strafzumessung hat sich nicht zuletzt daran zu orientieren, welche Strafe der

zu Unrecht Angeschuldigte zu vergegenwärtigen gehabt hätte. Der obere Bereich

des Strafrahmens ist jedenfalls gravierendsten Falschanschuldigungen

hinsichtlich sehr schwerer Verbrechen vorbehalten, bei denen die geschützten

Rechtsgüter der rationellen Strafrechtspflege und der Individualinteressen des

falsch Angeschuldigten massiv verletzt werden.

Im vorliegenden

Fall erweist sich keine der drei Strafanzeigen, welche zum Schuldspruch wegen

mehrfacher falscher Anschuldigung geführt haben, in Bezug auf das

Tatverschulden deutlich gravierender als die anderen. Es ist deshalb von der

chronologisch gesehen am weitesten zurückliegenden Handlung auszugehen, somit

von der Strafanzeige vom 4. April 2008 gegen E____. Darin wirft der

Berufungskläger der Beanzeigten Drohung, Amtsmissbrauch, Nötigung, üble Nachrede,

Verleumdung, falsches Zeugnis, Amtsanmassung und einfache Körperverletzung vor

(Separatbeilage Vorakten E____, S. 105). Zumindest nach dem Entscheid des

Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2007, mit welchem die Rechtmässigkeit der

Kündigung des Berufungsklägers beurteilt worden ist, muss diesem bewusst

gewesen sein, dass die durch ihn erhobenen Vorwürfe nicht gerechtfertigt gewesen

sind. Die genannte Strafanzeige gegen E____ hat er trotz der deutlichen

Ausführungen in diesem Entscheid (unter anderem Folgende: «Damit war die

gesundheitliche Abklärung im Interesse der Schüler und Schülerinnen aber nicht

zuletzt auch im Interesse des Rekurrenten dringend geboten. Ob der Angestellte

in allen Teilen mit einer Untersuchung einverstanden ist, ist nicht von Belang.

Er hat sich einer solchen zu unterziehen. Jedenfalls hat die Anstellungsbehörde

bei dieser Ausgangslage weder ihr Ermessen missbraucht noch überschritten, wenn

sie eine derartige Abklärung für notwendig erachtet hat.») und insbesondere

auch trotz dem Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2008, mit

welcher ein gleichartiges, vom Berufungskläger gegen E____ eingeleitetes

Strafverfahren eingestellt wurde, nur kurze Zeit später am 4. April 2008 eingereicht.

Dem Berufungskläger ist es bei seiner Anzeige keineswegs um die bloss

ordentliche Beschreitung des Rechtsweges gegangen. Denn zum Zeitpunkt der

(zweiten) Anzeige aus dem Jahr 2008 hatte er bereits seit längerem in seinen

Blogeinträgen schwerwiegende Vorwürfe gegen E____ erhoben. Dies zeigt, dass es

ihm vor allem darum ging, E____ mit dem Stigma einer strafrechtlichen

Untersuchung zu belasten. So erlaubte es ihm seine Anzeige fortan auch die

Behauptung, die Betroffene hätte sich strafrechtlich schuldig gemacht, mit

vermeintlichen Tatsachen - nämlich dem durch ihn angestrebten

Untersuchungsverfahren - zu untermauern. Insgesamt ist von einem Verschulden

auszugehen, das zwar nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln ist, jedoch

innerhalb des ausserordentlich weitreichenden Strafrahmens noch als leicht zu

werten und mit 40 Tagessätzen zu bemessen ist (vgl. beispielsweise BGer

6B_859/2014 vom 24. März 2015: Der Beschuldigte hatte auf Anfrage

fälschlicherweise angegeben, ein Mitarbeiter habe ein Zertifikat ohne sein

Wissen abgeändert, obschon er selbst für die Änderung verantwortlich war: 30

Tagessätze). Bei einer Einzelbetrachtung, wie sie vorliegend aufgrund der

neueren Praxis des Bundesgerichts, welche keine Ausnahmen von der konkreten

Methode mehr zulässt, vorzunehmen ist, kommt überdies einzig eine Geldstrafe in

Betracht.

Am 15. November

2010.

hat der Berufungskläger Strafanzeige gegen J____ wegen Hausfriedensbruchs,

Amtsmissbrauchs, Nötigung, Freiheilsberaubung und Entführung und am 17. Januar

2012.

gegen B____ wegen Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung eingereicht. Beide

Anzeigen sind verschuldensmässig in etwa gleich einzustufen wie diejenige gegen

E____. Auch wenn insbesondere hinsichtlich der Anzeige gegen B____ festzuhalten

ist, dass der Berufungskläger diesem eine geringere Anzahl an Straftaten vorgeworfen

hat, wiegt der gegen einen mit besonders viel Verantwortung und

Einflussmöglichkeit ausgestatteten Regierungsrat erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs

besonders schwer. Es kommt hinzu, dass bei Einreichung der Strafanzeigen

weitere Zeit seit der Kündigung des Berufungsklägers vergangen war, womit die

Strafanzeigen umso unverständlicher sind. Für beide falschen Anschuldigungen

ist somit ebenfalls von einer Einzelstrafe von je 40 Tagessätzen auszugehen,

wobei auch hier nur eine Geldstrafe in Betracht kommt.

3.5.3

Der

Strafrahmen der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)

reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dem Schuldspruch liegt

zu Grunde, dass der Berufungskläger eine Strafanzeige gegen Unbekannt

eingereicht und erklärt habe, er werde verleumdet und es habe ein Missbrauch

einer Fernmeldeanlage stattgefunden, obwohl er selbst Verfasser zumindest des

Blogs http://l____.net war. Dieser Hinweis auf eine angeblich unbekannte

Urheberschaft des Blogs entsprach der Verteidigungsstrategie des

Berufungsklägers und wiegt verschuldensmässig leicht. Allein für dieses Delikt

wäre eine Strafe von 25 Tagessätzen angemessen, wobei auch hier einzig

eine Geldstrafe in Frage kommt.

3.5.4

Als

nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit der mehrfachen planmässigen

Verleumdung verhält. Der Berufungskläger hat sich dieser in 61 Fällen zum

Nachteil von vier Personen (B____, E____, F____ und G____) schuldig gemacht. Gemäss

den beiden Bundesgerichtsentscheiden vom 14. November 2018 sowie vom 30.

November 2020 stellt jede Ehrverletzung eine Einzeltat dar und ist bei der

Strafzumessung über die einzelnen Delikte des Beschwerdeführers zu befinden. Die

beiden Bundesgerichtsentscheide beziehen sich (auch) auf die Schuldsprüche

wegen planmässiger Verleumdung. Daraus ist abzuleiten, dass das Bundesgericht

auch bei einer planmässigen Verleumdung durch eine grosse Anzahl von

Blogeinträgen sowohl in Bezug auf die Einsatzstrafe als auch in Bezug auf die

Strafart eine Prüfung anhand der Einzeltaten verlangt.

Als Grundlage

der Bemessung soll der Blogeintrag vom 21.09.2012 auf p____.blogspot.com (Anklagepunkte

1.40/4.35/5.14/6.14; Ordner 3) als einer der schwerwiegenderen Tatbestände

herausgegriffen werden: «Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin

alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar

formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus

vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die

Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als

"Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde

die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem

Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des

Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig unterstützt.

…E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre

geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günter

Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der

Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit

zwei bestellten Schreiben untermauert. … Tatsache ist, dass H. von sämtlichen

Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse

Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog.

vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. … In einem

verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den

"Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die

zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter der

Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des

Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. … Das kriminelle Vorgehen

der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt! …Wer

nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. … Die

Art und Weise wie Ressortleiter [...] und Departementsleiter B____ Lehrkräfte

und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen

Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht

hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale

hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen.

Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung,

Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben

H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben. …

Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! …Anzeigesteller sind

dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität

verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt

offensichtlich keine Grenzen!».

Mit diesem Blogeintrag

unterstellt der Berufungskläger den Privatklägern strafrechtlich relevante

Verhaltensweisen und beschreibt sie als unehrenhaft und unsittlich. Er spricht

seinen Opfern systematisch jegliche Integrität ab, womit er sie in ihrer

Eigenschaft als Mensch herabsetzt. Durch die Äusserungen, welche gemäss dem

nicht mehr zur Diskussion stehenden Schuldspruch wider besseres Wissen erfolgt

sind, wird die menschlich-sittliche Geltung der Privatkläger deutlich

herabgesetzt. Aufgrund der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands von Art.

174.

Ziff. 2 StGB ist von einer Mindeststrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. Das

Verschulden bei der Begehung der planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff.

2.

StGB kann nicht ohne Berücksichtigung der jeweiligen Verlinkung der

verschiedenen Blogeinträge beurteilt werden. Es darf nicht übersehen werden,

dass der Berufungskläger bei seiner Verunglimpfungskampagne gegen die

Privatkläger mit einer Besessenheit vorgegangen ist, die seinesgleichen sucht.

Auch bei einer Beurteilung lediglich des einzelnen Blogeintrags kann unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht mehr von einem leichten Verschulden

gesprochen werden. Es ist daher von einer Strafe von 80 Tagessätzen für den

Blogeintrag vom 21. September 2012 auszugehen. In Bezug auf die Wahl der

Strafart ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar nicht vorbestraft ist,

er andererseits aber bis zum heutigen Tag keine Einsicht oder gar Reue gezeigt

hat. Es ist zweifelhaft, ob eine Geldstrafe ihn von weiteren Taten abhalten kann

oder ob es unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit der Strafart nicht

vielmehr einer Freiheitsstrafe bedarf. Angesichts der Gesamtumstände,

insbesondere dem Zeitablauf, kann aber gerade noch auf eine Geldstrafe erkannt

werden. Dies gilt für sämtliche unter die mehrfache planmässige Verleumdung

fallenden Taten.

3.5.5

Als

letztes ist die mehrfache Verleumdung zu beurteilen. In Bezug auf die

Privatklägerin D____ hat der Berufungskläger in seinem Blogeintrag vom 8. Juni

2011.

geschrieben, dass Rechtsanwälte dafür bekannt seien, dass sie für Geld

sogar die eigene Grossmutter verkaufen würden. D____ schrecke nicht einmal

davor zurück, den schwer in seiner Ehre verletzten Lehrer H. noch zusätzlich zu

betreiben. Es sei ihr egal, dass ihre Mandantin den völlig unbescholtenen

Lehrer als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet habe, um ihm

anschliessend rechtswidrig zu kündigen. Offensichtlich solle Lehrer H. mit

allen Mitteln psychisch und finanziell fertiggemacht werden. Dass der

Berufungskläger damit die die menschlich-sittliche Geltung der

Privatklägerinnen herabgesetzt hat, steht auch hier aufgrund des nicht mehr zur

Diskussion stehenden Schuldspruchs fest. Innerhalb der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen ist aber noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine

Strafe von 20 Tagessätzen erscheint hier angemessen, welche nur als Geldstrafe

in Frage kommt. Der zweite zu beurteilende Blogeintrag vom 3. Mai 2011 wiegt

bezüglich der gegenüber der Privatklägerin D____ erhobenen Behauptungen verschuldensmässig

leichter und würde, für sich alleine betrachtet, zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen führen. In Bezug auf die Privatklägerin C____ hat der

Berufungskläger in seinem Blog vom 14. Juli 2011 über ihre angebliche Fähigkeit

gesprochen, die Wahrheit nach Strich und Faden skrupellos zu verdrehen und

behauptet, sie habe den Strafgerichtspräsidenten ausgetrickst. Eine

Rechtsanwältin, die aus pekuniären Gründen systematisch die Wahrheit verdrehe,

mache sich für den Rest ihres Lebens unglaubwürdig. Auch dieser Blogeintrag

wiegt in Bezug auf die Privatklägerin C____ verhältnismässig leicht und könnte

mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen geahndet werden.

3.6

Nach dem

Gesagten steht fest, dass sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe zu ahnden sind.

Damit ist die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des

Asperationsprinzips als Gesamtstrafe festzulegen. Die für die falsche

Anschuldigung als angemessen erachtete Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen

(vgl. Ziff. 3.5.2) ist unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen, wie sie unter Ziff.

3.5

für alle Taten bereits geschildert worden sind, Rechnung zu tragen ist.

Daraus ergibt sich eine Erhöhung um je 30 Tagessätze für die weiteren zwei

falschen Anschuldigungen, um 20 Tagessätze für die Irreführung der Rechtspflege,

um 250 Tagessätze für die mehrfache planmässige Verleumdung sowie um je 10

Tagessätze für die drei Verleumdungen. Ausgehend von diesen insgesamt 400

Tagessätzen sind in einem nächsten Schritt die Täterkomponenten zu

berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bis

zum heutigen Tag keinerlei Einsicht oder gar Reue zeigt. Im Gegenteil, in der

Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2021 hat er unter anderem

ausgeführt, offensichtlich hätten die Privatkläger keine Freude an den Fakten,

wenn sie mit ihren Strafanzeigen versuchten, sich als Verleumdungsopfer zu

präsentieren. Sie seien in Tat und Wahrheit auch keine Opfer. Aus seiner Sicht

seien sie die wahren Täter. Dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist und

auch während des laufenden Verfahrens keine (rechtskräftige) strafrechtliche

Verurteilung dazu gekommen ist, stellt keinen Strafminderungsgrund dar, setzt

das Bundesgerichts die Vorstrafenlosigkeit doch als Normalfall voraus. In der

ersten Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 ist Dr. X____,

der auch das gerichtliche Gutachten vom 23. Oktober 2014 über den

Berufungskläger erstellt hat, als Sachverständiger befragt worden. Er hat

bestätigt, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (der Berufungskläger

hat eine persönliche Begutachtung verwehrt) die Schuldfähigkeit des

Berufungsklägers nicht eingeschränkt erscheint. Dem ist zu folgen. Es sind

somit keine zusätzlichen entlastenden oder belastenden persönlichen Umstände

ersichtlich, die sich auf die Strafzumessung auswirken würden.

3.7

3.7.1

Anderes

gilt in Bezug auf den Zeitablauf. Die am weitesten zurückliegende Tat, welche

mit dem vorliegenden Urteil geahndet wird, hat der Berufungskläger am 4. April

2008.

begangen (falsche Anschuldigung gegen E____). Die Anklageschrift stammt

vom 30. Juni 2014. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 6. Februar 2015

gefällt. Diese Verfahrensdauer ist zweifellos als lang zu bezeichnen. Aufgrund

der umfangreichen Ermittlungshandlungen und des ausserordentlichen Aktenumfangs

ist sie jedoch nicht zu beanstanden. Die zweitinstanzliche Hauptverhandlung hat

zwei Jahre später stattgefunden, wobei auch hier angesichts der Komplexität des

Falles und der umfangreichen Verfahrensakten keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots vorliegt, zumal auch der Berufungskläger mit seinen

Fristerstreckungsgesuchen zur Dauer des Berufungsverfahrens bis zur ersten

Berufungsverhandlung beigetragen hat. Zu beleuchten ist sodann der Zeitablauf

zwischen dem ersten zweitinstanzlichen Urteil vom 24. Februar 2017 und dem vorliegenden

neuen Urteil nach der zweifachen Rückweisung durch das Bundesgericht. Nachdem

das Bundesgericht den Entscheid des Berufungsgerichts vom 24. Februar 2017

mit Urteil vom 14. November 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung

zurückgewiesen hatte, wurde die neue Hauptverhandlung nach der Gewährung einer

schriftlichen Äusserungsmöglichkeit auf den 13. August 2019 angesetzt. Dieser

Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. August 2019 wurde vom Bundesgericht

mit Entscheid vom 30. November 2020 erneut aufgehoben und zur Neubeurteilung in

Bezug auf die Strafzumessung und den Kostenpunkt an das Appellationsgericht

zurückgewiesen. Nach dieser zweiten Rückweisung erfolgte die Ladung zu der vom

Berufungskläger verlangten Verhandlung auf den 17. Februar 2021. Dass

zwischen dem ersten und dem nun vorliegenden Urteil des Berufungsgerichts

insgesamt knapp vier Jahren verstrichen sind, ist somit nicht durch eine

schleppende Bearbeitung durch das Gericht begründet und führt nicht zur Annahme

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies ändert aber nichts daran, dass

insgesamt von einer sehr langen Verfahrensdauer auszugehen ist, welche nicht

vom Berufungskläger verschuldet worden ist. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung

zu berücksichtigen.

3.7.2

Es

kommt Folgendes hinzu: Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht

die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat

verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit

wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der

Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist

noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann.

Erhebt ein Verurteilter Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen

Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1, vgl. auch AGE SB.2017.49 vom

8.

Juni 2018 E. 5.5.4.2). Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB

verjährt die mehrfache falsche Anschuldigungen in fünfzehn Jahren, gestützt auf

Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB die Irreführung der Rechtspflege in zehn Jahren.

Für die Vergehen gegen die Ehre legt Art. 178 Abs. 1 fest, dass diese in vier

Jahren verjähren. Ausgehend von der Auflistung unter Ziff. 3.1 ist somit

festzuhalten, dass lediglich hinsichtlich der gegen B____ am 17. Januar 2012

begangenen falschen Anschuldigung noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist

verstrichen sind. Hinsichtlich aller übrigen Taten ist dies jedoch der Fall.

Was das Erfordernis des Wohlverhaltens betrifft, so liegt zwar ein neues Urteil

des Strafgerichts vom 9. September 2020 vor, in welchem der Berufungskläger der

falschen Anschuldigung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe

von 50 Tagessätzen mit bedingtem Strafvollzug verurteilt worden ist. Dieses

Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weshalb weiterhin von einem

Wohlverhalten des Berufungsklägers auszugehen ist. Die Voraussetzungen für eine

Dispositiv

Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB sind demnach erfüllt. Diese

sowie ganz allgemein die lange Verfahrensdauer haben sich deutlich auf die

Strafzumessung auszuwirken. Die grundsätzlich angemessene Strafe von 400

Tagessätzen ist deshalb um 30 Prozent zu reduzieren und das Strafmass auf 280 Tagessätze

festzulegen.

3.8

Diese Sanktion

übersteigt jedoch das Höchstmass der Strafart, da Geldstrafen seit dem 1.

Januar 2018 nur noch bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen werden können (vgl. Art.

34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Diese neue Regelung stellt für den Berufungskläger das mildere

Gesetz dar und gelangt deshalb zur Anwendung. Das Bundesgericht hat zu dieser

Frage festgehalten, der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49

StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen

gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des

Asperationsprinzip entschieden. De lege lata sei es weder möglich, eine

Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren

Geldstrafen zu bilden. Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung

nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedige und

insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass

der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur

Anwendung komme, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen

Ergebnissen führen werde, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges

und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut

der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f., bestätigt in BGer 6B_619/2019 vom

11. März 2020 E. 3.4). Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger deshalb zu

einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen.

3.9

Die

Tagessatzhöhe bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminimum. Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur

Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um einer

schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für

Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse

herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den

Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der

Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar

erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des

Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl

Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine

Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die

wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2. Die Bemessung des Tagessatzes im

Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt

(BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten,

dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers undurchsichtig

sind. Obwohl er seit Jahren gegenüber der Steuerbehörde kein Erwerbseinkommen

deklariert, ist es ihm offenbar möglich, die Schuldzinsen von CHF 6'300.– zu

leisten und für seinen Unterhalt aufzukommen, ohne dass ein massgeblicher Vermögensverzehr

ersichtlich wird (vgl. die Auskünfte der Gemeinde [...] vom 17. Juni 2019

bezüglich des Steuerjahrs 2017 [Vermögen: CHF 257'838.–], vom 28. Juni

2019 bezüglich des Steuerjahrs 2018 [selbst deklariertes, noch nicht

veranlagtes Vermögen: CHF 232'849.–] sowie vom 11. Februar 2021 bezüglich

des Steuerjahrs 2019 [Vermögen: CHF 248'733.–]. Bei dieser Situation ist von

einer finanziellen Lage des Berufungsklägers auszugehen, die eine Tagessatzhöhe

von CH 30.– rechtfertigt, dem grundsätzlichen Minimum eines Tagessatzes (Art.

34 Abs. 2 StGB). Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die dazu

führen würden, diesen Betrag ausnahmsweise zu unterschreiten (vgl. dazu BGer

6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.1), zumal auch der Verteidiger ein

solches Abweichen von der Regel weder beantragt noch begründet hat.

3.10

Das

Berufungsgericht hat dem Berufungskläger im bisherigen Berufungsverfahren den

bedingten Vollzug für die Strafe gewährt. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen.

Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers kann auch die Probezeit nicht auf zwei

Jahre festgelegt werden. Vielmehr sind drei Jahre notwendig, um den weiterhin

vorhandenen, nicht unerheblichen Bedenken in Bezug auf die Lagalprognose

Rechnung tragen zu können. Von dieser Probezeit ist allerdings der Zeitraum

zwischen dem ersten Urteil des Berufungsgerichts vom 24. Februar 2017 und

der Rückweisung durch das Bundesgericht vom 14. November 2018 (629 Tage) sowie

zwischen dem zweiten Entscheid des Berufungsgerichts vom 13. August 2019 und

der (erneuten) Rückweisung durch das Bundesgericht vom 30. November 2020 (476

Tage) in Abzug zu bringen, da sich der Berufungskläger in diesem Zeitraum

bereits bewährt hat (dazu BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020, E. 3.3.1, 3.4).

4.

4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw.

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger

dringt mit seiner Berufung insofern durch, als er von den Anklagen der

mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August

2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen und der mehrfachen

harten Pornografie freigesprochen wird. Überdies werden die Verfahren wegen

mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar

2011 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt und wird in Bezug auf den

Privatkläger B____ das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für

den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels

rechtsgültigen Strafantrags eingestellt. Der Berufungskläger wird aber entgegen

seinen Anträgen weiterhin wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig), mehrfacher

Verleumdung und mehrfacher falscher Anschuldigung verurteilt. Die

Staatsanwaltschaft ist zudem mit ihrer Berufung hinsichtlich der Anträge auf

Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher Verleumdung auch bezüglich

des Blogs l____.net und wegen Irreführung der Rechtspflege erfolgreich, nicht jedoch

hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen Rassendiskriminierung. Als

teilweises Obsiegen des Berufungsklägers ist auch die Reduktion der

ausgesprochenen Strafe von einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu

einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu werten. Bei diesem Ausgang

des Berufungsverfahrens erscheint eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.–

für das Berufungsverfahren angemessen und sind die Kosten für die Befragung des

Sachverständigen Dr. X____ anlässlich der ersten zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung zu Lasten der Gerichtskasse zu nehmen.

4.2 Im

erstinstanzlichen Verfahren hat die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 1

StPO die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Die

Kostentragungspflicht ist darin begründet, dass der Beschuldigte die Einleitung

und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4;

6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Die Verfahrenskosten werden somit

nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Wird ein Beschuldigter nur teilweise

schuldig gesprochen, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten um jenen

Aufwand zu reduzieren, der bei den Anklagepunkten angefallen ist, die in einem

Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung gemündet haben. Im angefochtenen

Entscheid wurden dem Berufungskläger die Kosten des Untersuchungsverfahrens mit

einer Reduktion von CHF 2'000.– auferlegt. Vorliegend ist aber zu

berücksichtigen, dass das Verfahren beim Vorwurf der Verleumdung zum Teil zu

einem Freispruch resp. zu einer Einstellung geführt hat und dass der

Berufungskläger zudem vom Vorwurf der Rassendiskriminierung sowie der

Pornographie freigesprochen worden ist. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil

der Ermittlungshandlungen, insbesondere auch ein Teil der IT-Untersuchungen, im

Zusammenhang mit den Vorwürfen angefallen ist, die nicht zu einem Schuldspruch

geführt haben. Aus diesem Grund ist es angemessen, dem Berufungskläger die IT-Kosten

in Höhe von CHF 28'765.25 lediglich zu einem Viertel und die übrigen Kosten für

das Gutachten, die Hausdurchsuchung etc. in Höhe von insgesamt CHF 14'569.–

zur Hälfte aufzuerlegen. Auch die Urteilsgebühr ist entsprechend zu kürzen, und

zwar auf CHF 3'600.–.

4.3 Anlässlich

der Verhandlung des Berufungsgerichts hat der Berufungskläger um Erlass der

Verfahrenskosten ersuchen lassen, was er mit seiner schwierigen finanziellen

Lage begründet hat.

4.3.1 Gemäss

Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde

gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine

Herabsetzung oder einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen

Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine

(ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der

Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit

ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles

Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

4.3.2 Zuständig

für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Nach der

Lehre kann der Erlass von Verfahrenskosten auch bereits im Zeitpunkt der

Urteilsfällung verfügt werden (Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 3, Griesser,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 2; Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018 Art. 425 N 3).

4.3.3 Damit

das Gericht einen allfälligen Anspruch auf Kostenerlass beurteilen kann, hat

der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren, welche

belegen, dass er nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten ganz oder auch nur

teilweise zu begleichen. Der Berufungskläger hat sich jedoch mit dem Hinweis

auf seine schwierige finanzielle Situation begnügt. Damit hat er in keiner

Weise nachvollziehbar und plausibel begründet, dass ihm derzeit und auf

absehbare Zeit die Mittel fehlen, zumindest einen Teil der Verfahrenskosten zu tilgen.

Der Berufungskläger ist im Hinblick auf eine möglicherweise notwendig werdende

Ermittlung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe mit Verfügung des instruierenden

Appellationsgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2020 aufgefordert worden,

dem Gericht bis zum 15. Januar 2021 Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und

Vermögensverhältnissen zu machen. Nachdem er innert Frist auf diese Verfügung

nicht reagiert hat und keinerlei Unterlagen eingereicht worden sind, hat der

instruierende Appellationsgerichtspräsident am 26. Januar 2021 ein

Rechtshilfegesuch an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und der

Gemeinde [...] gerichtet. Auch mit den eingegangenen Unterlagen ergibt sich

kein klares Bild, wie dies bereits oben unter Ziff. 3.9 festgehalten

worden ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers bleiben

damit undurchsichtig. Damit das Gericht einen allfälligen Anspruch auf

Kostenerlass beurteilen kann, hat der Gesuchsteller seine finanziellen

Verhältnisse zu dokumentieren. Er wird das Kostenerlassgesuch unter diesen

Voraussetzungen erneut stellen können. Im jetzigen Zeitpunkt kann es jedenfalls

nicht gutgeheissen werden.

4.4 Der

amtliche Verteidiger des Berufungsklägers wird entsprechend dem von ihm geltend

gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Art. 135 Abs. 4 StPO

bleibt vorbehalten, wobei auch hier dem teilweisen Obsiegen des

Berufungsklägers Rechnung zu tragen ist. Von der Rückforderung ausgenommen ist

überdies die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, die ihm, ausgelöst durch

die Entscheide des Bundesgerichts, in den beiden Rückweisungsverfahren

ausgerichtet worden ist beziehungsweise wird.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

6. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– der durch B____

geforderten Entschädigung;

-

Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird der mehrfachen Verleumdung

(planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung

sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung

der vom 6. Februar 2015 bis zum 25. Februar 2015 [20 Tage]

ausgestandenen Sicherheitshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit

von drei Jahren (abzüglich bereits abgelaufener Probezeit vom 24. Februar 2017

bis zum 14. November 2018 [629 Tage] und vom 13. August 2019 bis zum 30.

November 2020 [476 Tage]),

in Anwendung von Art. 174 Ziff. 1 und 2, 303 Ziff.

1, 304 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e sowie 49 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird von den Anklagen der mehrfachen

falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen

diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten

Pornografie und der Rassendiskriminierung freigesprochen.

Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung

(teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 werden zufolge

Eintritts der Verjährung eingestellt.

In Bezug auf den Privatkläger B____ wird

das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für den Zeitraum vom 7.

Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag eingestellt.

Der Berufungskläger wird zu

CHF 8‘927.35 Entschädigung an B____ verurteilt.

Der Berufungskläger trägt reduzierte Kosten

von CHF 14'475.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3‘600.–

für das erstinstanzliche Verfahren. Der Berufungskläger trägt auch die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen). Die Kosten für die

Befragung des Sachverständigen Dr. X____ anlässlich der ersten

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in Höhe von CHF 1‘023.– gehen zu

Lasten der Gerichtskasse.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für seine Bemühungen

ein Honorar von CHF 9‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 66.90

zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 781.35 (am 28. Februar 2017 bereits

ausgewiesen), ein Honorar von CHF 2‘233.35 und ein Auslagenersatz von

CHF 21.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 173.65 (am 14.

August 2019 bereits ausgewiesen) sowie ein Honorar von CHF 1'200.– und ein

Auslagenersatz von CHF 2.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt

CHF 92.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von

CHF 3‘164.50 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

vorbehalten.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Berufungskläger

-

Privatkläger

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Strafgericht Basel-Stadt

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Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger

kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).