SB.2015.8
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
21. April 2021Deutsch5 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2015.8
ENTSCHEID
vom 20.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____, [...] Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 20. April 2016)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2016 wurde A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) des Mordes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 17
Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Februar 2012, verurteilt. Weiter wurde er
zu je CHF 30'000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Februar 2012, an
beide Elternteile des Opfers verurteilt. Daneben wurden dem Gesuchsteller nach
Abzug seines Kostendepots Verfahrenskosten von insgesamt CHF 163'654.05
auferlegt. Mit Gesuch vom 24. Januar 2021 hat der Gesuchsteller um Erlass der
Verfahrenskosten ersucht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder
erlassen werden. Die Stundung und der Erlass setzen dabei voraus, dass der
Kostenentscheid bereits rechtskräftig geworden ist. Dabei steht es dem Bund und
den Kantonen aufgrund der ihnen obliegenden Behördenorganisation frei, auch
anderen Behörden oder Dienststellen die Befugnis der Stundung und des Erlasses
von Verfahrenskosten einzuräumen (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Vorliegend erfolgte
keine Übertragung dieser Befugnis an andere Behörden oder Dienststellen durch
den Kanton Basel-Stadt (Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Daraus folgt, dass die
Zuständigkeit zum Erlass von Verfahrenskosten beim Gericht, welches als letzte
kantonale Instanz über die Verfahrenskosten entschieden hat, liegt. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt dabei beim
Einzelgericht (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]; statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni 2020 E. 1). Das
Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht Basel-Stadt erlassen, so
dass vorliegend der zuständige Instruktionsrichter für die Beurteilung des
Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten zuständig ist.
2.
2.1
Für
die Anwendbarkeit von Art. 425 StPO müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass die Auflage von Kosten
(ganz oder teilweise) als unbillig erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn die kostenpflichtige
Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten mit ihren übrigen Schulden die
Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr
unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Bei der Beurteilung des Kostenentscheids
steht der Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4 f.).
2.2
2.2.1
Das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten begründet der Gesuchsteller damit, dass
sich seine Schulden – wie durch den eingereichten Betreibungsregisterauszug belegt
ist – auf die Gerichts- und Verfahrenskosten beschränken würden. So habe er bis
zum Zeitpunkt der Inhaftierung seine Rechnungen stets fristgerecht beglichen. Darüber
hinaus führt der Gesuchsteller in seinem Gesuch weiter aus, er habe während
seines Aufenthalts in der Haft viel über sich gelernt und seine Fehler eingesehen.
So habe er hart an sich gearbeitet und sei bereit, ein «normales, deliktfreies Leben»
zu führen. Mit seinem Gesuch bittet der Gesuchsteller um Erlass seiner Schulden
und die Gewährung einer neuen «Chance».
2.2.2
Wie
dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt Witzwil, welches dem vorliegenden Gesuch
beigelegt wurde, entnommen werden kann, sei das Verhalten des Gesuchstellers durchwegs
positiv. So zeige er sich kooperativ, pflege einen höflichen Umgang mit den
Miteingewiesenen und den Angestellten der Vollzugsanstalt und spreche offen
über das durch ihn verübte Delikt. Darüber hinaus spare der Gesuchsteller im
Rahmen der Tatbearbeitung und Wiedergutmachung monatlich CHF 100.–seines Arbeitsentgeltes
auf einem zusätzlichen Sperrkonto an. Per Ende 2021 wolle er sodann den
Übertritt in die Progressionsstufe Arbeitsexternat beantragen und eine Schuldensanierung
angehen. Derzeit absolviere der Gesuchsteller selbständig das Fernstudium
«Management für angehende Führungskräfte» der AKAD (Akademikergemeinschaft für
Erwachsenenbildung) Business AG, mit der Absicht, über eine Anstellung in der
Firma [...] in den Arbeitsmarkt wiedereinzusteigen und ein eigenständiges und
deliktfreies Leben zu führen. Daher unterstütze die Justizvollzugsanstalt Witzwil
das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass der Verfahrenskosten – im Hinblick auf
bessere Chancen nach dem Vollzug – vollumfänglich.
2.2.3
Die
Verfahrenskosten, um deren Erlass der Gesuchsteller vorliegend ersucht, belaufen
sich auf insgesamt CHF 163'654.05. Dieser Betrag stellt in der Tat eine hohe Geldsumme,
welche die bereits in die Wege geleitete Resozialisierung des Gesuchstellers ernsthaft
gefährden könnte, dar. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller auch zur Zahlung von
Genugtuungen in Höhe von insgesamt CHF 60'000.– verpflichtet worden ist und
hierfür monatliche Beträge hinterlegt bzw. noch längere Zeit hinterlegen werden
muss. Insofern würden die Verfahrenskosten zu den Widergutmachungszahlungen in
Konkurrenz treten, was zu verhindern ist. Unter Berücksichtigung der vorstehend
erwähnten Umstände sowie der positiven Schilderung des Verhaltens des
Gesuchstellers in der Vollzugsanstalt ist das Gesuch von A____ um Erlass der
Verfahrenskosten vollumfänglich gutzuheissen.
3.
Das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten ist gutzuheissen. Das Erlassverfahren ist
kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. April 2016 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 163'654.05 erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.