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Entscheid

SB.2015.8

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

21. April 2021Deutsch5 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2015.8

ENTSCHEID

vom 20.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

Beteiligte

A____, [...] Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 20. April 2016)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2016 wurde A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) des Mordes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 17

Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Februar 2012, verurteilt. Weiter wurde er

zu je CHF 30'000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Februar 2012, an

beide Elternteile des Opfers verurteilt. Daneben wurden dem Gesuchsteller nach

Abzug seines Kostendepots Verfahrenskosten von insgesamt CHF 163'654.05

auferlegt. Mit Gesuch vom 24. Januar 2021 hat der Gesuchsteller um Erlass der

Verfahrenskosten ersucht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder

erlassen werden. Die Stundung und der Erlass setzen dabei voraus, dass der

Kostenentscheid bereits rechtskräftig geworden ist. Dabei steht es dem Bund und

den Kantonen aufgrund der ihnen obliegenden Behördenorganisation frei, auch

anderen Behörden oder Dienststellen die Befugnis der Stundung und des Erlasses

von Verfahrenskosten einzuräumen (Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Vorliegend erfolgte

keine Übertragung dieser Befugnis an andere Behörden oder Dienststellen durch

den Kanton Basel-Stadt (Gesetz über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Daraus folgt, dass die

Zuständigkeit zum Erlass von Verfahrenskosten beim Gericht, welches als letzte

kantonale Instanz über die Verfahrenskosten entschieden hat, liegt. Die

funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt dabei beim

Einzelgericht (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]; statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni 2020 E. 1). Das

Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht Basel-Stadt erlassen, so

dass vorliegend der zuständige Instruktionsrichter für die Beurteilung des

Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten zuständig ist.

2.

2.1

Für

die Anwendbarkeit von Art. 425 StPO müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass die Auflage von Kosten

(ganz oder teilweise) als unbillig erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn die kostenpflichtige

Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten mit ihren übrigen Schulden die

Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr

unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Bei der Beurteilung des Kostenentscheids

steht der Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4 f.).

2.2

2.2.1

Das

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten begründet der Gesuchsteller damit, dass

sich seine Schulden – wie durch den eingereichten Betreibungsregisterauszug belegt

ist – auf die Gerichts- und Verfahrenskosten beschränken würden. So habe er bis

zum Zeitpunkt der Inhaftierung seine Rechnungen stets fristgerecht beglichen. Darüber

hinaus führt der Gesuchsteller in seinem Gesuch weiter aus, er habe während

seines Aufenthalts in der Haft viel über sich gelernt und seine Fehler eingesehen.

So habe er hart an sich gearbeitet und sei bereit, ein «normales, deliktfreies Leben»

zu führen. Mit seinem Gesuch bittet der Gesuchsteller um Erlass seiner Schulden

und die Gewährung einer neuen «Chance».

2.2.2

Wie

dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt Witzwil, welches dem vorliegenden Gesuch

beigelegt wurde, entnommen werden kann, sei das Verhalten des Gesuchstellers durchwegs

positiv. So zeige er sich kooperativ, pflege einen höflichen Umgang mit den

Miteingewiesenen und den Angestellten der Vollzugsanstalt und spreche offen

über das durch ihn verübte Delikt. Darüber hinaus spare der Gesuchsteller im

Rahmen der Tatbearbeitung und Wiedergutmachung monatlich CHF 100.–seines Arbeitsentgeltes

auf einem zusätzlichen Sperrkonto an. Per Ende 2021 wolle er sodann den

Übertritt in die Progressionsstufe Arbeitsexternat beantragen und eine Schuldensanierung

angehen. Derzeit absolviere der Gesuchsteller selbständig das Fernstudium

«Management für angehende Führungskräfte» der AKAD (Akademikergemeinschaft für

Erwachsenenbildung) Business AG, mit der Absicht, über eine Anstellung in der

Firma [...] in den Arbeitsmarkt wiedereinzusteigen und ein eigenständiges und

deliktfreies Leben zu führen. Daher unterstütze die Justizvollzugsanstalt Witzwil

das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass der Verfahrenskosten – im Hinblick auf

bessere Chancen nach dem Vollzug – vollumfänglich.

2.2.3

Die

Verfahrenskosten, um deren Erlass der Gesuchsteller vorliegend ersucht, belaufen

sich auf insgesamt CHF 163'654.05. Dieser Betrag stellt in der Tat eine hohe Geldsumme,

welche die bereits in die Wege geleitete Resozialisierung des Gesuchstellers ernsthaft

gefährden könnte, dar. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller auch zur Zahlung von

Genugtuungen in Höhe von insgesamt CHF 60'000.– verpflichtet worden ist und

hierfür monatliche Beträge hinterlegt bzw. noch längere Zeit hinterlegen werden

muss. Insofern würden die Verfahrenskosten zu den Widergutmachungszahlungen in

Konkurrenz treten, was zu verhindern ist. Unter Berücksichtigung der vorstehend

erwähnten Umstände sowie der positiven Schilderung des Verhaltens des

Gesuchstellers in der Vollzugsanstalt ist das Gesuch von A____ um Erlass der

Verfahrenskosten vollumfänglich gutzuheissen.

3.

Das Gesuch um

Erlass der Verfahrenskosten ist gutzuheissen. Das Erlassverfahren ist

kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. April 2016 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 163'654.05 erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.