SB.2016.101
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
15. November 2021Deutsch5 min
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 wurde A____ (Gesuchstellerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2016.101
ENTSCHEID
vom 15. November
2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
c/o [...]
vertreten durch Berufsbeiständin
[...],
c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 22. Januar 2021)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 wurde A____ (Gesuchstellerin)
wegen Unterlassung der Nothilfe und Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung
(erschwerende Umstände) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten
verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren (unter Einrechnung der Zeitspanne vom 30. Januar 2019 bis am
17. September 2020). Ausserdem wurden ihr Verfahrenskosten von
CHF 12'694.35, eine Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von
CHF 4'000.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche
Verfahren von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Auslagen von
CHF 251.–) auferlegt. Ihr amtlicher Verteidiger wurde aus der
Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu zwei
Dritteln.
Mit Eingabe vom
27. Oktober 2021 (Eingang Appellationsgericht am 1. November 2021)
hat die Gesuchstellerin, vertreten durch ihre Beiständin, um Erlass der
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'145.35 ersucht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung
die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E.
1). Das Berufungsurteil vom 22. Januar 2021 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin
des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe
der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E.
2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass
von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,
SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Die
Gesuchstellerin legt mit ihrem Erlassgesuch zahlreiche Beilagen ins Recht, aus
welchen hervorgeht, dass sie eine Invalidenrente von monatlich CHF 1'785.–
(Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020) sowie
eine Rente der [...] von monatlich CHF 1'013.– bezieht (Berechnungsblatt
der Ergänzungsleistung vom Amt für Sozialbeiträge). Da ihre Einkünfte nicht
genügen, um ihre monatlichen Heimkosten von CHF 2'806.–, ihre
Krankenkassenkosten und ihre persönlichen Auslagen zu decken, ist die
Gesuchstellerin ausserdem auf Ergänzungsleistungen von CHF 1'019.– (inkl.
Krankenkassenprämien) bzw. CHF 408.– (exkl. Krankenkassenprämien) pro
Monat angewiesen. Ihre Mittellosigkeit ist somit ohne weiteres erstellt.
2.3
Es
bestehen keine Hinweise, dass sich die finanzielle Situation der
Gesuchstellerin in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird. Im
Gegenteil. Die Gesuchstellerin hat Jahrgang [...] und bezieht, wie erwähnt,
eine Invalidenrente und lebt in einem betreuten Heim. Es kann ausgeschlossen
werden, dass sich ihre berufliche und finanzielle Situation in Zukunft (zum
positiven) ändern wird. In Anbetracht dieser Umstände und aufgrund ihres
äusserst angespannten Budgets wird es der Gesuchstellerin auch in Zukunft nicht
möglich sein, den offenstehenden Betrag zu begleichen. Aus denselben Gründen
wäre auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der
Forderung kein Erfolg beschieden. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, der
Gesuchstellerin die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren
ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 17'145.35 erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.