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Entscheid

SB.2016.101

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

15. November 2021Deutsch5 min

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 wurde A____ (Gesuchstellerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2016.101

ENTSCHEID

vom 15. November

2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

c/o [...]

vertreten durch Berufsbeiständin

[...],

c/o [...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 22. Januar 2021)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 wurde A____ (Gesuchstellerin)

wegen Unterlassung der Nothilfe und Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung

(erschwerende Umstände) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten

verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren (unter Einrechnung der Zeitspanne vom 30. Januar 2019 bis am

17. September 2020). Ausserdem wurden ihr Verfahrenskosten von

CHF 12'694.35, eine Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von

CHF 4'000.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche

Verfahren von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Auslagen von

CHF 251.–) auferlegt. Ihr amtlicher Verteidiger wurde aus der

Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu zwei

Dritteln.

Mit Eingabe vom

27. Oktober 2021 (Eingang Appellationsgericht am 1. November 2021)

hat die Gesuchstellerin, vertreten durch ihre Beiständin, um Erlass der

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'145.35 ersucht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung

die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E.

1). Das Berufungsurteil vom 22. Januar 2021 wurde durch das Appellationsgericht

erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin

des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe

der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E.

2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass

von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,

SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Die

Gesuchstellerin legt mit ihrem Erlassgesuch zahlreiche Beilagen ins Recht, aus

welchen hervorgeht, dass sie eine Invalidenrente von monatlich CHF 1'785.–

(Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020) sowie

eine Rente der [...] von monatlich CHF 1'013.– bezieht (Berechnungsblatt

der Ergänzungsleistung vom Amt für Sozialbeiträge). Da ihre Einkünfte nicht

genügen, um ihre monatlichen Heimkosten von CHF 2'806.–, ihre

Krankenkassenkosten und ihre persönlichen Auslagen zu decken, ist die

Gesuchstellerin ausserdem auf Ergänzungsleistungen von CHF 1'019.– (inkl.

Krankenkassenprämien) bzw. CHF 408.– (exkl. Krankenkassenprämien) pro

Monat angewiesen. Ihre Mittellosigkeit ist somit ohne weiteres erstellt.

2.3

Es

bestehen keine Hinweise, dass sich die finanzielle Situation der

Gesuchstellerin in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird. Im

Gegenteil. Die Gesuchstellerin hat Jahrgang [...] und bezieht, wie erwähnt,

eine Invalidenrente und lebt in einem betreuten Heim. Es kann ausgeschlossen

werden, dass sich ihre berufliche und finanzielle Situation in Zukunft (zum

positiven) ändern wird. In Anbetracht dieser Umstände und aufgrund ihres

äusserst angespannten Budgets wird es der Gesuchstellerin auch in Zukunft nicht

möglich sein, den offenstehenden Betrag zu begleichen. Aus denselben Gründen

wäre auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der

Forderung kein Erfolg beschieden. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, der

Gesuchstellerin die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren

ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 17'145.35 erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.