SB.2016.115
Ausstandsbegehren gegen verschiedene Mitglieder des Appellationgerichts (BGer 6B_667/2022)
25. März 2022Deutsch12 min
Berufungserklärung ein, mit der er einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.115
ENTSCHEID
vom 25.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um nachträgliche
Entschädigung gemäss Art. 429 StPO
Ausstandsbegehren gegen verschiedene
Mitglieder des Appellationgerichts
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. September 2016 wurde A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt.
Am 8. September
2016 meldete der Gesuchsteller Berufung gegen dieses Urteil an. Mit Schreiben
vom 21. Oktober 2016 teilte Advokat [...] dem Strafgericht mit, dass er die
Vertretung des – bis dahin nicht anwaltlich vertretenen – Gesuchstellers
übernommen habe, und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. In der Folge
wurden dem Anwalt am 26. Oktober 2016 eine Akten-CD und am 3. November 2016 das
schriftlich begründete Urteil zugestellt. Am 21. November 2016 reichte er die
Berufungserklärung ein, mit der er einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch
des Gesuchstellers beantragte. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 teilte Advokat [...]
dem Gericht mit, dass mit dem Gesuchsteller kein Mandatsverhältnis mehr
bestehe. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 nahm das Gericht von der Beendigung
des Mandatsverhältnisses Kenntnis. In der Folge übernahm der Gesuchsteller
seine Verteidigung selbst und gelangte mit zahlreichen Eingaben an das
Appellationsgericht.
In der
Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2018 wurde der Gesuchsteller von der
Anklage des Betrugs freigesprochen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wurden
die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse genommen.
Gegen das Urteil
des Appellationsgerichts erhob der Gesuchsteller am 25. Februrar 2019
Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Entscheid 6B_296/2019 vom 11.
April 2019 mangels eines rechtlich geschützten Interesses des freigesprochenen
und nicht mit Kosten beschwerten Gesuchstellers nicht auf die Beschwerde ein.
Auf Gesuch vom
13. August 2019 hin stellte das Appellationsgericht dem Gesuchsteller am 29.
August 2019 eine Akten-CD zu. In der Folge erhob dieser den Vorwurf, dass die
Akten auf der CD nicht vollständig seien, und beantragte physische
Akteneinsicht. Eine solche wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom
14. September 2019 nicht bewilligt. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Entscheid 1B_486/2019 vom 7. November 2019 nicht ein.
Nach diversen
weiteren Akteneinsichtsgesuchen wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 2. Januar 2020 «ein letztes Mal» für vier Stunden
Einsicht in die Papierakten gewährt (Akten S. 1146). Am 13. Februar 2020 nahm
der Gesuchsteller auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Papierakten.
Mit Eingabe vom
24. Oktober 2021 gelangte der Gesuchsteller mit einem Gesuch um «Ausgleich unseren
Verfahrenskosten bei SB.2016.115, Anwaltskosten […] sowie alle andere Kosten
von dem Anfang des Verfahrens August 2014 bis zu instrumentalisierten
Hauptverhandlung vom 31.10.2018» an die Verfahrensleiterin. Als Beilage reichte
er eine Honorarrechnung von Advokat [...] vom 27. Februar 2017 ein.
Am 17. November
2021 verfügte die Verfahrensleiterin, dass über die nachträglich eingereichte
Honorarnote durch das Dreiergericht im Verfahren SB.2016.115 entschieden werde.
Mit Eingabe vom
21. November 2021 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin
[...], den Präsidenten [...], die Richterin [...], den Richter [...] und den
Gerichtsschreiber [...] (Akten S. 1176).
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen
des Gesuchstellers ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Beim
Entschädigungsbegehren des Gesuchstellers handelt es sich um Forderungen im Zusammenhang
mit dem Berufungsurteil des Appellationsgerichts SB.2016.115 vom 31. Oktober
2017.
In der Sache geht es um Entschädigungsforderungen gemäss Art. 429 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist der Spruchkörper
des Gerichts zuständig, welches das materielle Urteil gefällt hat.
1.2
Das
Ausstandsbegehren richtet sich gegen die Mitglieder dieses Spruchkörpers sowie
gegen den Appellationsgerichtspräsidenten [...]. Über Ausstandsgesuche gegen
einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts entscheidet das Gerichtsgremium,
welches in der konkreten Berufungssache zuständig ist, wobei im Normalfall diejenigen
Gerichtsmitglieder, gegen die sich das Ausstandsgesuch richtet, durch andere
Gerichtsmitglieder zu ersetzen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 56
Abs. 4 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Praxis können indessen offensichtlich
unbegründete, missbräuchliche oder querulatorische Ausstandsgesuche von der
betroffenen Instanz selbst und ohne Ausstand der vom Gesuch betroffenen
Gerichtsmitglieder abgewiesen werden, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist
(BGE 129 III 444 E. 4.2.2; BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1,
1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3; AGE SB.2018.123 vom 30. April 2021 E. 1; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 59 N 6). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. unten E. 2.1),
so dass der vorliegende Entscheid über das Ausstandsgesuch vom in der
Berufungssache zuständigen Spruchkörper ohne Ausstand der abgelehnten
Gerichtsmitglieder gefällt werden kann. Lediglich der damalige
Gerichtsschreiber, welcher nicht mehr am Appellationsgericht tätig ist, ist
ersetzt worden. [...] war nicht Mitglied dieses Spruchkörpers, weshalb er auch
am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt.
2.
2.1
Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
hat sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58
Abs. 1 StPO). In der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. November 2021 finden
sich keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb die abgelehnten
Gerichtsmitglieder in Bezug auf die zu beurteilende Entschädigungsforderung
befangen sein sollen. Soweit verständlich, macht der Gesuchsteller in
allgemeiner Weise einzig geltend, dass die abgelehnten Gerichtsmitglieder mit
anderen Vertreterinnen und Vertretern der Basler Justiz einen «Filz» bildeten,
welche ihre Entscheide gegenseitig stützten und daher befangen seien. Dieser
pauschale Vorwurf wird objektiv durch nichts gestützt. Derartige Vorwürfe
werden vom Gesuchsteller regelmässig gegen mit seinen Angelegenheiten befasste
Richterinnen und Richter auf sämtlichen Stufen der Rechtsprechung (Strafgericht,
Appellationsgericht, Bundesgericht) erhoben (vgl. AGE DG.2018.4 [ebenfalls
gegen die Verfahrensleiterin im Verfahren SB.2016.115]; BGer 1F_8/2019 vom 14.
März 2019 E. 2). Es ist jedoch mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass
ein kollegiales Arbeitsverhältnis zwischen Richtenden gleicher oder
verschiedener Instanzen für sich allein keinen objektiven Anschein von
Befangenheit zu begründen vermag. Andernfalls würde Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO
nicht die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne
Mitglieder des Berufungsgerichts dem Berufungsgericht übertragen. Vielmehr muss
die Befangenheit im Einzelfall durch besondere Umstände begründet sein. Solche
werden vom Gesuchsteller nicht nachvollziehbar geltend gemacht und sind auch in
keiner Weise ersichtlich. Im Gegenteil: Im vorliegenden Fall SB.2015.115 hat
der Spruchkörper des Sachurteils den Gesuchsteller in Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils von der Anklage des Betrugs freigesprochen, womit es
klar seine Unabhängigkeit von der Vorinstanz und seine Unvoreingenommenheit
demonstriert hat. Auch Verfahrensfehler der Verfahrensleiterin [...] sind nicht
erkennbar. Sämtliche Beschwerden, die der Gesuchsteller wegen angeblicher
Verfahrensfehler ans Bundesgericht erhoben hat, waren erfolglos (BGer 1F_8/2019
vom 14. März 2019, 6B_295/2019 vom 22. April 2019, 1B_486/2019 vom 7. November
2019).
2.2
Nach
dem Gesagten sind die im vorliegenden Verfahren erhobenen Ausstandsgesuche
offensichtlich unbegründet. Sie sind daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Ausstandsverfahrens entsprechend hat
der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art.
59.
Abs. 4 StPO, § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG, 154.810]).
3.
3.1
Der
Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 – neben weitschweifigen
Ausführungen zu anderen Verfahren und unangemessenen, beleidigenden Äusserungen
gegen Gerichtsmitarbeitende – verschiedene Forderungen im Verfahren SB.2016.115
geltend gemacht.
3.2
Mit
Urteil vom 31. Oktober 2017 wurde der Gesuchsteller – wie bereits ausgeführt – von
der Anklage des Betrugs kostenlos freigesprochen. Gemäss Art. 429 Abs. 1
StPO hat eine beschuldigte Person im Fall eines Freispruchs oder einer
Verfahrenseinstellung u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für
die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Damit ist namentlich
die Entschädigung der Kosten einer Wahlverteidigung gemeint. Voraussetzung ist,
dass die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades
der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen
objektiv begründeten Anlass hatte, eine Verteidigung beizuziehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar
StPO,2. Auflage 2014, Art. 429 E. 13, mit Verweis auf Botschaft 2005c, 1329,
Art. 437; BGE 138 IV 197 E. 2.3.1). Ein begründeter Anlass liegt nicht nur
im Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Der
Beizug einer Wahlverteidigung kann sich auch als angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte erweisen, wenn sie nicht geradezu als geboten erscheint. Nur
in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen der Beizug eines Anwalts als
nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können, so
z.B. wenn das Verfahren bereits nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird
(BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Im vorliegenden Fall war der Gesuchsteller
erstinstanzlich des Betrugs – eines Verbrechens (Art. 146 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) – schuldig erklärt und zu einer
(bedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt worden.
Zudem waren der Sachverhalt von einer gewissen Komplexität. Der Gesuchsteller
hatte daher durchaus Anlass, für das Berufungsverfahren eine Verteidigung
beizuziehen.
3.3
Der
vom Verteidiger dem Berufungskläger mit Rechnung Nr. 751 vom 27. Februar
2017.
in Sachen «Strafverfahren» für seine Bemühungen vom 21. Oktober 2016 bis
zur Beendigung des Mandats am 25. Januar 2017 in Rechnung gestellte
Aufwand erscheint angemessen, so dass der Betrag von 1'031.70 dem Gesuchsteller
zu erstatten ist.
Zwar hat der
Gesuchsteller als Ersatz von Verteidigungskosten lediglich CHF 1'031.70
verlangt (vgl. Eingabe vom 14. Oktober 2021 S. 2), doch hat er neben der
Rechnung Nr. 751 noch eine zweite Rechnung von Anwalt [...], die Rechnung Nr.
752.
«in Sachen Strafverfahren Geschädigter», ebenfalls vom 27. Februar 2017, für
Bemühungen vom 19. Oktober 2016 bis 18. Januar 2017, eingereicht. Da das
Betrugsverfahren ES.2016.537 das einzige Verfahren des Gesuchstellers am
Strafgericht war, ist davon auszugehen, dass auch die Rechnung Nr. 752 dieses
Verfahren und somit das Berufungsverfahren SB.2016.116 betrifft. Auch diese
Vertretungskosten im Betrag von CHF 724.50 sind dem Gesuchsteller daher
zurückzuerstatten.
Dem
Gesuchsteller ist somit der von ihm seinem Verteidiger für die Vertretung im
Verfahren SB.2016.115 bezahlte Betrag von insgesamt CHF 1'756.20 aus der
Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3.4
Im
Weiteren beantragt der Gesuchsteller die Rückerstattung von anlässlich der
Akteneinsicht erhobenen Gebühren für Kopien. Derartige Gebühren sind
Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO. Aufgrund des kostenlosen Freispruchs des
Gesuchstellers sind auch die von diesem bezahlten Kopiergebühren
zurückzuerstatten. Allerdings obliegt es gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO der
freigesprochenen Partei, ihre Forderungen zu substantiieren. Dies hat der
Gesuchsteller lediglich in Bezug auf Kopiaturkosten vom 3. Februar 2017 im
Betrag von CHF 24.– getan. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die Akten von
Amtes wegen nach weiteren Auslagen des Gesuchstellers zu durchforsten. Da der
Gesuchsteller verschiedene Male Akteneinsicht genommen hat, ist indessen davon
auszugehen, dass er auch noch weitere Auslagen für Aktenkopien hatte.
Entgegenkommenderweise ist ihm daher der Betrag von CHF 50.– als
Pauschalentschädigung von Auslagen für Aktenkopien zu erstatten.
Was den Vorwurf
des Gesuchstellers an die Mitarbeitenden des Appellationsgerichts betrifft, sie
hätten ihm für die Akteneinsicht am 3. Februar 2017 zu hohe Gebühren in
Rechnung gestellt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Gebührenreglement der
Gerichte (SG 154.810), auf das er sich beruft, ist erst seit dem 1. Januar 2018
in Kraft. Zuvor war die Verordnung über die Gerichtsgebühren (in der Fassung
vom 21. Dezember 2010) anwendbar, nach deren § 8 Abs. 1 Ziff. 12 für
Kopien CHF 2.– zu berechnen waren. Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers
war es daher keineswegs unzulässig, wenn im Februar 2017 für die Erstellung von
Kopien CHF 2.– pro Seite verlangt wurden.
3.5
Schliesslich
verlangt der Gesuchsteller «einen moralischen Betrag für unsere Ausgaben
während dieses Verfahrens». Gemeint ist damit wohl eine Genugtuung i.S.v. Art.
429.
Abs. 1 lit. c StPO. Eine derartige Genugtuung setzt jedoch eine besonders
schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraus, beispielsweise eine
ungerechtfertigte Untersuchungshaft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung oder
eine breite Darlegung des Falls in den Medien. Demgegenüber genügen die mit
jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen nicht, um einen
Genugtuungsanspruch zu begründen. Die betroffene Person hat – ausser beim
ungerechtfertigten Freiheitsentzug – die Schwere der Verletzung glaubhaft zu
machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O.,
Art. 429 N 27c). Der Gesuchsteller befand sich im vorliegenden Verfahren
nie in Haft. Der Betrugsvorwurf gegen ihn wurde nie unter Bekanntgabe seines Namens
in den Medien publiziert und es kam durch das Strafverfahren auch nicht zu
schweren Beeinträchtigungen des beruflichen oder politischen Ansehens des
Gesuchstellers. Ein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO besteht daher nicht.
3.6
Da
der Gesuchsteller mit seinem Entschädigungsgesuch weitgehend durchdringt, sind
für das diesbezügliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
In teilweiser Gutheissung des Entschädigungsgesuchs
werden dem Gesuchsteller die von ihm im Verfahren SB.2016.155 bezahlten
Anwaltskosten von CHF 1'756.20 sowie eine Entschädigung von Kopiaturkosten von
pauschal CHF 50.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens von CHF 500.–. Diese werden mit seinem
Entschädigungsanspruch verrechnet, so dass ihm noch CHF 1'306.20 auszubezahlen
sind.
Für das Entschädigungsgesuch werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Abgelehnte Gerichtsmitglieder [...], [...], [...], [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.