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Entscheid

SB.2016.115

Ausstandsbegehren gegen verschiedene Mitglieder des Appellationgerichts (BGer 6B_667/2022)

25. März 2022Deutsch12 min

Berufungserklärung ein, mit der er einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.115

ENTSCHEID

vom 25.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard , Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um nachträgliche

Entschädigung gemäss Art. 429 StPO

Ausstandsbegehren gegen verschiedene

Mitglieder des Appellationgerichts

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. September 2016 wurde A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt.

Am 8. September

2016 meldete der Gesuchsteller Berufung gegen dieses Urteil an. Mit Schreiben

vom 21. Oktober 2016 teilte Advokat [...] dem Strafgericht mit, dass er die

Vertretung des – bis dahin nicht anwaltlich vertretenen – Gesuchstellers

übernommen habe, und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. In der Folge

wurden dem Anwalt am 26. Oktober 2016 eine Akten-CD und am 3. November 2016 das

schriftlich begründete Urteil zugestellt. Am 21. November 2016 reichte er die

Berufungserklärung ein, mit der er einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch

des Gesuchstellers beantragte. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 teilte Advokat [...]

dem Gericht mit, dass mit dem Gesuchsteller kein Mandatsverhältnis mehr

bestehe. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 nahm das Gericht von der Beendigung

des Mandatsverhältnisses Kenntnis. In der Folge übernahm der Gesuchsteller

seine Verteidigung selbst und gelangte mit zahlreichen Eingaben an das

Appellationsgericht.

In der

Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2018 wurde der Gesuchsteller von der

Anklage des Betrugs freigesprochen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wurden

die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse genommen.

Gegen das Urteil

des Appellationsgerichts erhob der Gesuchsteller am 25. Februrar 2019

Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Entscheid 6B_296/2019 vom 11.

April 2019 mangels eines rechtlich geschützten Interesses des freigesprochenen

und nicht mit Kosten beschwerten Gesuchstellers nicht auf die Beschwerde ein.

Auf Gesuch vom

13. August 2019 hin stellte das Appellationsgericht dem Gesuchsteller am 29.

August 2019 eine Akten-CD zu. In der Folge erhob dieser den Vorwurf, dass die

Akten auf der CD nicht vollständig seien, und beantragte physische

Akteneinsicht. Eine solche wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom

14. September 2019 nicht bewilligt. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat

das Bundesgericht mit Entscheid 1B_486/2019 vom 7. November 2019 nicht ein.

Nach diversen

weiteren Akteneinsichtsgesuchen wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 2. Januar 2020 «ein letztes Mal» für vier Stunden

Einsicht in die Papierakten gewährt (Akten S. 1146). Am 13. Februar 2020 nahm

der Gesuchsteller auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Papierakten.

Mit Eingabe vom

24. Oktober 2021 gelangte der Gesuchsteller mit einem Gesuch um «Ausgleich unseren

Verfahrenskosten bei SB.2016.115, Anwaltskosten […] sowie alle andere Kosten

von dem Anfang des Verfahrens August 2014 bis zu instrumentalisierten

Hauptverhandlung vom 31.10.2018» an die Verfahrensleiterin. Als Beilage reichte

er eine Honorarrechnung von Advokat [...] vom 27. Februar 2017 ein.

Am 17. November

2021 verfügte die Verfahrensleiterin, dass über die nachträglich eingereichte

Honorarnote durch das Dreiergericht im Verfahren SB.2016.115 entschieden werde.

Mit Eingabe vom

21. November 2021 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin

[...], den Präsidenten [...], die Richterin [...], den Richter [...] und den

Gerichtsschreiber [...] (Akten S. 1176).

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen

des Gesuchstellers ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim

Entschädigungsbegehren des Gesuchstellers handelt es sich um Forderungen im Zusammenhang

mit dem Berufungsurteil des Appellationsgerichts SB.2016.115 vom 31. Oktober

2017.

In der Sache geht es um Entschädigungsforderungen gemäss Art. 429 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist der Spruchkörper

des Gerichts zuständig, welches das materielle Urteil gefällt hat.

1.2

Das

Ausstandsbegehren richtet sich gegen die Mitglieder dieses Spruchkörpers sowie

gegen den Appellationsgerichtspräsidenten [...]. Über Ausstandsgesuche gegen

einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts entscheidet das Gerichtsgremium,

welches in der konkreten Berufungssache zuständig ist, wobei im Normalfall diejenigen

Gerichtsmitglieder, gegen die sich das Ausstandsgesuch richtet, durch andere

Gerichtsmitglieder zu ersetzen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 56

Abs. 4 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Praxis können indessen offensichtlich

unbegründete, missbräuchliche oder querulatorische Ausstandsgesuche von der

betroffenen Instanz selbst und ohne Ausstand der vom Gesuch betroffenen

Gerichtsmitglieder abgewiesen werden, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist

(BGE 129 III 444 E. 4.2.2; BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1,

1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3; AGE SB.2018.123 vom 30. April 2021 E. 1; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 59 N 6). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. unten E. 2.1),

so dass der vorliegende Entscheid über das Ausstandsgesuch vom in der

Berufungssache zuständigen Spruchkörper ohne Ausstand der abgelehnten

Gerichtsmitglieder gefällt werden kann. Lediglich der damalige

Gerichtsschreiber, welcher nicht mehr am Appellationsgericht tätig ist, ist

ersetzt worden. [...] war nicht Mitglied dieses Spruchkörpers, weshalb er auch

am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt.

2.

2.1

Will

eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,

hat sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58

Abs. 1 StPO). In der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. November 2021 finden

sich keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb die abgelehnten

Gerichtsmitglieder in Bezug auf die zu beurteilende Entschädigungsforderung

befangen sein sollen. Soweit verständlich, macht der Gesuchsteller in

allgemeiner Weise einzig geltend, dass die abgelehnten Gerichtsmitglieder mit

anderen Vertreterinnen und Vertretern der Basler Justiz einen «Filz» bildeten,

welche ihre Entscheide gegenseitig stützten und daher befangen seien. Dieser

pauschale Vorwurf wird objektiv durch nichts gestützt. Derartige Vorwürfe

werden vom Gesuchsteller regelmässig gegen mit seinen Angelegenheiten befasste

Richterinnen und Richter auf sämtlichen Stufen der Rechtsprechung (Strafgericht,

Appellationsgericht, Bundesgericht) erhoben (vgl. AGE DG.2018.4 [ebenfalls

gegen die Verfahrensleiterin im Verfahren SB.2016.115]; BGer 1F_8/2019 vom 14.

März 2019 E. 2). Es ist jedoch mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass

ein kollegiales Arbeitsverhältnis zwischen Richtenden gleicher oder

verschiedener Instanzen für sich allein keinen objektiven Anschein von

Befangenheit zu begründen vermag. Andernfalls würde Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO

nicht die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne

Mitglieder des Berufungsgerichts dem Berufungsgericht übertragen. Vielmehr muss

die Befangenheit im Einzelfall durch besondere Umstände begründet sein. Solche

werden vom Gesuchsteller nicht nachvollziehbar geltend gemacht und sind auch in

keiner Weise ersichtlich. Im Gegenteil: Im vorliegenden Fall SB.2015.115 hat

der Spruchkörper des Sachurteils den Gesuchsteller in Aufhebung des

vorinstanzlichen Urteils von der Anklage des Betrugs freigesprochen, womit es

klar seine Unabhängigkeit von der Vorinstanz und seine Unvoreingenommenheit

demonstriert hat. Auch Verfahrensfehler der Verfahrensleiterin [...] sind nicht

erkennbar. Sämtliche Beschwerden, die der Gesuchsteller wegen angeblicher

Verfahrensfehler ans Bundesgericht erhoben hat, waren erfolglos (BGer 1F_8/2019

vom 14. März 2019, 6B_295/2019 vom 22. April 2019, 1B_486/2019 vom 7. November

2019).

2.2

Nach

dem Gesagten sind die im vorliegenden Verfahren erhobenen Ausstandsgesuche

offensichtlich unbegründet. Sie sind daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Ausstandsverfahrens entsprechend hat

der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art.

59.

Abs. 4 StPO, § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG, 154.810]).

3.

3.1

Der

Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 – neben weitschweifigen

Ausführungen zu anderen Verfahren und unangemessenen, beleidigenden Äusserungen

gegen Gerichtsmitarbeitende – verschiedene Forderungen im Verfahren SB.2016.115

geltend gemacht.

3.2

Mit

Urteil vom 31. Oktober 2017 wurde der Gesuchsteller – wie bereits ausgeführt – von

der Anklage des Betrugs kostenlos freigesprochen. Gemäss Art. 429 Abs. 1

StPO hat eine beschuldigte Person im Fall eines Freispruchs oder einer

Verfahrenseinstellung u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für

die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Damit ist namentlich

die Entschädigung der Kosten einer Wahlverteidigung gemeint. Voraussetzung ist,

dass die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades

der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen

objektiv begründeten Anlass hatte, eine Verteidigung beizuziehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar

StPO,2. Auflage 2014, Art. 429 E. 13, mit Verweis auf Botschaft 2005c, 1329,

Art. 437; BGE 138 IV 197 E. 2.3.1). Ein begründeter Anlass liegt nicht nur

im Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Der

Beizug einer Wahlverteidigung kann sich auch als angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte erweisen, wenn sie nicht geradezu als geboten erscheint. Nur

in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen der Beizug eines Anwalts als

nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können, so

z.B. wenn das Verfahren bereits nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird

(BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Im vorliegenden Fall war der Gesuchsteller

erstinstanzlich des Betrugs – eines Verbrechens (Art. 146 i.V.m. Art. 10 Abs. 2

des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) – schuldig erklärt und zu einer

(bedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt worden.

Zudem waren der Sachverhalt von einer gewissen Komplexität. Der Gesuchsteller

hatte daher durchaus Anlass, für das Berufungsverfahren eine Verteidigung

beizuziehen.

3.3

Der

vom Verteidiger dem Berufungskläger mit Rechnung Nr. 751 vom 27. Februar

2017.

in Sachen «Strafverfahren» für seine Bemühungen vom 21. Oktober 2016 bis

zur Beendigung des Mandats am 25. Januar 2017 in Rechnung gestellte

Aufwand erscheint angemessen, so dass der Betrag von 1'031.70 dem Gesuchsteller

zu erstatten ist.

Zwar hat der

Gesuchsteller als Ersatz von Verteidigungskosten lediglich CHF 1'031.70

verlangt (vgl. Eingabe vom 14. Oktober 2021 S. 2), doch hat er neben der

Rechnung Nr. 751 noch eine zweite Rechnung von Anwalt [...], die Rechnung Nr.

752.

«in Sachen Strafverfahren Geschädigter», ebenfalls vom 27. Februar 2017, für

Bemühungen vom 19. Oktober 2016 bis 18. Januar 2017, eingereicht. Da das

Betrugsverfahren ES.2016.537 das einzige Verfahren des Gesuchstellers am

Strafgericht war, ist davon auszugehen, dass auch die Rechnung Nr. 752 dieses

Verfahren und somit das Berufungsverfahren SB.2016.116 betrifft. Auch diese

Vertretungskosten im Betrag von CHF 724.50 sind dem Gesuchsteller daher

zurückzuerstatten.

Dem

Gesuchsteller ist somit der von ihm seinem Verteidiger für die Vertretung im

Verfahren SB.2016.115 bezahlte Betrag von insgesamt CHF 1'756.20 aus der

Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3.4

Im

Weiteren beantragt der Gesuchsteller die Rückerstattung von anlässlich der

Akteneinsicht erhobenen Gebühren für Kopien. Derartige Gebühren sind

Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO. Aufgrund des kostenlosen Freispruchs des

Gesuchstellers sind auch die von diesem bezahlten Kopiergebühren

zurückzuerstatten. Allerdings obliegt es gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO der

freigesprochenen Partei, ihre Forderungen zu substantiieren. Dies hat der

Gesuchsteller lediglich in Bezug auf Kopiaturkosten vom 3. Februar 2017 im

Betrag von CHF 24.– getan. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die Akten von

Amtes wegen nach weiteren Auslagen des Gesuchstellers zu durchforsten. Da der

Gesuchsteller verschiedene Male Akteneinsicht genommen hat, ist indessen davon

auszugehen, dass er auch noch weitere Auslagen für Aktenkopien hatte.

Entgegenkommenderweise ist ihm daher der Betrag von CHF 50.– als

Pauschalentschädigung von Auslagen für Aktenkopien zu erstatten.

Was den Vorwurf

des Gesuchstellers an die Mitarbeitenden des Appellationsgerichts betrifft, sie

hätten ihm für die Akteneinsicht am 3. Februar 2017 zu hohe Gebühren in

Rechnung gestellt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Gebührenreglement der

Gerichte (SG 154.810), auf das er sich beruft, ist erst seit dem 1. Januar 2018

in Kraft. Zuvor war die Verordnung über die Gerichtsgebühren (in der Fassung

vom 21. Dezember 2010) anwendbar, nach deren § 8 Abs. 1 Ziff. 12 für

Kopien CHF 2.– zu berechnen waren. Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers

war es daher keineswegs unzulässig, wenn im Februar 2017 für die Erstellung von

Kopien CHF 2.– pro Seite verlangt wurden.

3.5

Schliesslich

verlangt der Gesuchsteller «einen moralischen Betrag für unsere Ausgaben

während dieses Verfahrens». Gemeint ist damit wohl eine Genugtuung i.S.v. Art.

429.

Abs. 1 lit. c StPO. Eine derartige Genugtuung setzt jedoch eine besonders

schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraus, beispielsweise eine

ungerechtfertigte Untersuchungshaft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung oder

eine breite Darlegung des Falls in den Medien. Demgegenüber genügen die mit

jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen nicht, um einen

Genugtuungsanspruch zu begründen. Die betroffene Person hat – ausser beim

ungerechtfertigten Freiheitsentzug – die Schwere der Verletzung glaubhaft zu

machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O.,

Art. 429 N 27c). Der Gesuchsteller befand sich im vorliegenden Verfahren

nie in Haft. Der Betrugsvorwurf gegen ihn wurde nie unter Bekanntgabe seines Namens

in den Medien publiziert und es kam durch das Strafverfahren auch nicht zu

schweren Beeinträchtigungen des beruflichen oder politischen Ansehens des

Gesuchstellers. Ein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1

lit. c StPO besteht daher nicht.

3.6

Da

der Gesuchsteller mit seinem Entschädigungsgesuch weitgehend durchdringt, sind

für das diesbezügliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

In teilweiser Gutheissung des Entschädigungsgesuchs

werden dem Gesuchsteller die von ihm im Verfahren SB.2016.155 bezahlten

Anwaltskosten von CHF 1'756.20 sowie eine Entschädigung von Kopiaturkosten von

pauschal CHF 50.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens von CHF 500.–. Diese werden mit seinem

Entschädigungsanspruch verrechnet, so dass ihm noch CHF 1'306.20 auszubezahlen

sind.

Für das Entschädigungsgesuch werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Abgelehnte Gerichtsmitglieder [...], [...], [...], [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.