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Entscheid

SB.2016.56

Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb

30. April 2020Deutsch13 min

Urteil führte A____ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.56

URTEIL

vom 30.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen,

Dr. Carl Gustav Mez,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten

durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts vom 22. März 2016

Urteil des Appellationsgerichts

vom 19. September 2018

(vom Bundesgericht am

7. August 2019 aufgehoben)

betreffend Vergehen gegen das

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, Festsetzung der

Parteientschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 19. September 2018 wurde A____

(Berufungsklägerin) des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren

Wettbewerb (UWG; SR 241) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von

45 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Überdies wurden ihr die

Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens überbunden.

Gegen dieses

Urteil führte A____ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte

im Hauptpunkt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom

19. September 2018 aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe

freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts vom

19. September 2018 aufzuheben und die Sache zur Freisprechung,

subeventualiter zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht

zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde

mit Urteil vom 7. August 2019 gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts

vom 19. September 2018 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurück.

Mit Verfügung

des Instruktionsrichters vom 18. September 2019 wurde den Parteien

mitgeteilt, dass das Appellationsgericht beabsichtige, das nach der Rückweisung

zu ergehende Urteil im schriftlichen Verfahren auszufällen. Den Parteien wurde

Frist zur Vernehmlassung zum schriftlichen Verfahren und zur Sache gewährt. Mit

Eingabe vom 29. Oktober 2019 beantragt A____, vertreten durch Advokat [...],

es sei das Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2016 aufzuheben und sie

sei von der Anklage vom 8. Juli 2015 kostenlos freizusprechen, die

gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu belasten, es sei ihr im

Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a [StPO] eine Entschädigung von

CHF 37'133.– zuzusprechen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

sämtliches erkennungsdienstliches Material zu vernichten und die Löschung in

sämtlichen relevanten Registern, insbesondere im schweizerischen DNA-Register

zu veranlassen, und schriftlich zu bestätigen, dass das erkennungsdienstliche

Material vernichtet und die Löschung aus den genannten Registern erfolgt sei,

unter o/e-Kostenfolge. Hierzu haben sich weder die Staatsanwaltschaft noch der

Privatkläger vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 gab der

Instruktionsrichter der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Substantiierung ihrer

Entschädigungsforderung. Diese reichte am 30. März 2020 eine neue

Berechnung ihrer Forderung ein und verlangte in Abänderung des früheren

Rechtsbegehrens die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von

CHF 30'574. –.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren in Zirkulation und unter Beizug der

Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus

ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2.1; BGer

6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1).

Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen

Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche

Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene

bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird.

Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten

Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,

verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu

unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im

Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung

gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf

diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen

als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Der Prozessgegenstand ist insofern

endgültig abgegrenzt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als

dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung

zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 135 III 334 E. 2; BGer 613/2018 vom 7.

Januar 2019 E. 1.3, 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2, 6B_1031/2016

vom 23. März 2017 E. 4.1).

1.2

Im

vorliegenden Verfahren steht einzig eine Rechtsfrage zur Beurteilung. In diesem

Fall kann das Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör

gewährt. Sie haben keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen

Verfahrens erhoben. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1

Das

Appellationsgericht hat im Urteil vom 19. September 2018 festgestellt,

dass sich die Berufungsklägerin des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den

unlauteren Wettbewerb schuldig gemacht hat, indem sie im Rahmen ihrer

beruflichen Tätigkeit als Lebens- bzw. Paarberaterin dem Privatkläger B____,

als er ihre beruflichen Qualifikationen anzweifelte, im Oktober 2012 eine

Visitenkarte aushändigte, auf der sie einen ihr nicht zustehenden Doktortitel

führte (AGE SB.2016.56 E. 3.8).

Hierzu erwog das

Bundesgericht, dass B____ und seine frühere Ehefrau die Dienste der

Berufungsklägerin bereits vor der Abgabe der Visitenkarte in Anspruch genommen

haben, weshalb die Falschangabe für das Zustandekommen des Beratungsverhältnisses

nicht kausal gewesen sei. Nichtsdestotrotz habe die Berufungsklägerin durch den

Hinweis auf ihren angeblichen akademischen Titel eine unzutreffende Erwartung

in Bezug auf ihre berufliche Qualifikation bestätigt. Es könne jedoch nicht der

Schluss gezogen werden, dass die angebliche Übergabe einer Visitenkarte einen

Einfluss auf die Wahl von B____, die Dienste der Berufungsklägerin in Anspruch

zu nehmen, gehabt habe. Eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des UWG liege

in einer solchen Konstellation zum Vornherein nicht vor (BGer 6B_1103/2018 vom

7.

August 2019 E. 2.2). Weshalb bei der Beurteilung der Strafbarkeit

einzig auf den Abschluss des Mandatsverhältnisses abzustellen sei, geht aus dem

Rückweisungsurteil nicht hervor. Das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder

Anbietern und Abnehmern könnte jedenfalls auch nach diesem Zeitpunkt noch von einer

Falschangabe beeinflusst sein, ist ein Auftragsverhältnis doch grundsätzlich

jederzeit kündbar (Art. 404 Abs. 1 OR). Das Urteil des Bundesgerichts

ist für das Appellationsgericht indessen verbindlich, sodass sich weitere

Ausführungen dazu erübrigen.

Somit ist die

Berufungsklägerin vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den

unlauteren Wettbewerb, angeblich begangen im Oktober 2012 in Basel,

freizusprechen.

2.2

Die

Berufungsklägerin verlangt die Vernichtung sämtlichen erkennungsdienstlichen

Materials und die Löschung ihrer Daten aus allen strafrechtlich relevanten

Registern. Das Appellationsgericht habe die Staatsanwaltschaft diesbezüglich

anzuweisen und Letztere habe die Löschung zu bestätigen.

Im Falle eines

Freispruchs dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte

Person ausserhalb des Aktendossiers nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr

aufbewahrt werden (Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO). Eine spätere

Verwertung der Daten in einem anderen Verfahren ist insofern gesetzlich

ausgeschlossen. Für DNA-Profile sieht Art. 16 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes

über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung

von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) vor,

dass das Bundesamt DNA-Profile löscht, die nach Art. 3 und 5 des

DNA-Profil-Gesetzes erstellt worden sind, sobald das betreffende Verfahren

namentlich mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Die

Löschung erfolgt von Amtes wegen. Die Art. 12 und 13 der Verordnung über

die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von

unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung, SR 363.1)

bestimmen, dass die Kantone den AFIS DNA Services das Eintreten der

gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen melden. Sie

bestimmen eine zentrale Stelle, welche für die Meldung verantwortlich ist. Sind

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung erfüllt, so löschen die AFIS

DNA Services auf Grund der Meldung die Daten. Gleichzeitig lösen sie die

Löschung des Profils im Informationssystem aus.

Zusammenfassend

erfolgt die Löschung von im Zusammenhang mit der DNA-Profilerstellung

gewonnenen Daten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend und

von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Stadt ist die Staatsanwaltschaft zur Meldung

eines Freispruchs an die AFIS DNA Services zuständig. Sie wird über das

auszufällende Urteil orientiert. Darüber hinaus räumen weder die

bundesrechtliche DNA-Profil Gesetzgebung noch die Strafprozessordnung dem

erkennenden Gericht eine Kompetenz dazu ein, die zuständigen Stellen zu einem

bestimmten Tun (oder Unterlassen) zu verpflichten. Einer Anweisung durch das

Appellationsgericht käme deklaratorischer Charakter zu. Es steht der

Berufungsklägerin indes frei, ihren Gehörsanspruch bei den mit der Bearbeitung

ihres DNA-Profils befassten Behörden geltend zu machen.

3.

Es ist die Höhe

der Parteientschädigung für die freizusprechende Berufungsklägerin festzulegen.

3.1

Entschädigungsansprüche

im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den

Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO und damit nach dem Ausgang des

Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Ob bzw. inwieweit eine Partei

im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_1011/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.1, 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E.

4.1.2; je mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise

freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für

die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

Grundsätzlich

hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Diese

müssen indessen unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit

des Falles angemessen sein (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1, 138 IV 197 E. 2.3.4).

Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine

angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt

zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des

Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine

Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1, 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E.

2.4.1, 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die

angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung

desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich

abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche

Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem

Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden

(BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; vgl. BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2; zum

Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1).

3.2

Gestützt

auf § 15 ff. des basel-städtischen Advokaturgesetzes vom 15. Februar

2002.

(SG 291.100), die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des

Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (HO, SG 291.400) sowie auf die

Praxis des Appellationsgerichts sind die folgenden, für die Bemessung der

vorliegend zu sprechenden Entschädigung massgebenden, Grundsätze zu

rekapitulieren:

Gemäss § 13 Abs. 1 HO berechnet sich in Strafsachen das Honorar für die Parteivertretung

nach dem Zeitaufwand. Der Ansatz beträgt CHF 180.– bis CHF 400.– pro

Stunde. Er bemisst sich nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie

nach den finanziellen Verhältnissen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers.

Für Volontärinnen und Volontäre sind entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein

Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu berechnen

(§ 14 Abs. 1 und 2 HO). Das Appellationsgericht spricht in

Strafsachen, die keine Inanspruchnahme von Spezialkenntnissen, insbesondere in

rechtlicher, tatsächlicher und sprachlicher Hinsicht erfordern, für private

Verteidigungen einen Stundenansatz von CHF 250.– zu. Leistungen von

Volontären können gemäss der Honorarordnung zu einem Ansatz von maximal zwei

Dritteln dessen, d.h. zu maximal CHF 166.65 pro Stunde, entschädigt

werden. Ein überschiessender Honoraranteil ist gegebenenfalls von der

Auftraggeberin zu tragen, worauf diese bei Abschluss der Honorarvereinbarung

hinzuweisen ist (§ 15 Abs. 1 des basel-städtischen Advokaturgesetzes).

Die Auslagen

sind in der Rechnung des Advokaten separat auszuweisen. Die Honorarberechnung

ist zu detaillieren. Für Telefax, Porti usw. sind die tatsächlichen Auslagen in

Rechnung zu stellen. Beim Telefax kann zusätzlich pro Seite der gleiche Betrag

wie für eine Fotokopie verlangt werden. Für notwendige Fotokopien gilt der

Ansatz von max. CHF 2.– pro Seite (§ 16 HO), wobei das

Appellationsgericht bei Privatverteidigungen pro Kopie einen Ansatz von

CHF 1.– als angemessen erachtet. Keine Grundlage bietet die Honorarordnung

für die Erstattung sogenannter «E-Mail Pauschalen», denn die Verfügbarkeit

eines Internetanschlusses zählt zum allgemeinen Kanzleiaufwand, der mit dem

Stundenansatz abgegolten wird. Schliesslich ist auch die Beschaffung von

juristischer Literatur, unabhängig davon, ob diese in gedruckter Form

(Monographien, Kommentare oder Zeitschriften) oder digital (beispielsweise über

Swisslex) konsultiert wird – neben dem zeitlichen Aufwand für das Rechtsstudium

– nicht gesondert zu entschädigen.

3.3

Die

Berufungsklägerin wurde zwischen dem 28. November 2013 und dem

9.

März 2015 von Advokat [...] vertreten. Sie macht mit korrigierter Honorarnote

verschiedene Aufwände und Auslagen ihrer Rechtsvertretung geltend, welche

addiert einen Gesamtbetrag von CHF 6'859.30 (ohne MWST) ergeben sollen.

Zuzüglich MWST von CHF 548.75 verlangt sie einen Betrag von

CHF 7'408.05 (Eingabe vom 31. März 2020). Dieser Betrag ist

zuzusprechen.

3.4

Die

Berufungsklägerin wurde zwischen dem 3. Februar 2014 und dem 21. Juni

2016.

von Advokat [...] vertreten. Sie macht für dessen Leistungen eine

Entschädigungsforderung von CHF 10'704.75 geltend.

Der geltend

gemachte Aufwand beläuft sich auf 32,07 Stunden und ist zu einem Ansatz von CHF 250.–

pro Stunde zu entschädigen, ausmachend CHF 8'017.50, die Mehrforderung

wird nicht berücksichtigt. Hinzuzurechnen sind Auslagen von CHF 180.–.

Nicht entschädigungsfähig sind Kommunikationsspesen und Kosten für Kopien

soweit sie CHF 1.–/Stück übersteigen. Hinzuzurechnen ist die MWST von CHF 655.80

(8 % auf CHF 8'197.50). Insgesamt ist der Berufungsklägerin für die

Leistungen von Advokat [...] somit eine Parteientschädigung von CHF 8'853.30

zuzusprechen.

3.5

Die

Berufungsklägerin wurde ab dem 20. Juni 2016 von Advokat [...] vertreten. Sie

macht für dessen Leistungen eine Entschädigungsforderung von CHF 12'461.20

geltend.

Der geltend

gemachte Aufwand beläuft sich auf 36,5 Stunden und ist zu einem Ansatz von

CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen, ausmachend CHF 9'125.–, die

Mehrforderung wird nicht berücksichtigt. Hinzuzurechnen sind Auslagen von

CHF 593.60 sowie die Mehrwertsteuer von gesamthaft CHF 772.55

(8 % auf CHF 645.70 und 7,7 % auf CHF 1'647.30). Somit ist

der Berufungsklägerin für die Vertretung durch Advokat [...] eine Parteientschädigung

von CHF 10'491.15 zuzusprechen.

3.6

Gesamthaft

beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 26'752.50.

4.

Die

Verfahrenskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu

Lasten des Staats (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3

StPO).

Für das

Rückweisungsverfahren werden keine Kosten gesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafeinzelgerichts

vom 22. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Abweisung der Schadenersatzforderung des B____;

-

Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung des B____.

A____ wird vom Vorwurf des Vergehens

gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, angeblich begangen im

Oktober 2012 in Basel, freigesprochen.

A____ wird eine Parteientschädigung in

Höhe von CHF 26'752.50 zugesprochen.

Es werden keine Verfahrenskosten

gesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Privatkläger

-

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.