SB.2016.56
Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb
30. April 2020Deutsch13 min
Urteil führte A____ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.56
URTEIL
vom 30.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen,
Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 22. März 2016
Urteil des Appellationsgerichts
vom 19. September 2018
(vom Bundesgericht am
7. August 2019 aufgehoben)
betreffend Vergehen gegen das
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, Festsetzung der
Parteientschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 19. September 2018 wurde A____
(Berufungsklägerin) des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren
Wettbewerb (UWG; SR 241) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Überdies wurden ihr die
Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens überbunden.
Gegen dieses
Urteil führte A____ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte
im Hauptpunkt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom
19. September 2018 aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts vom
19. September 2018 aufzuheben und die Sache zur Freisprechung,
subeventualiter zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht
zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde
mit Urteil vom 7. August 2019 gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts
vom 19. September 2018 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurück.
Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 18. September 2019 wurde den Parteien
mitgeteilt, dass das Appellationsgericht beabsichtige, das nach der Rückweisung
zu ergehende Urteil im schriftlichen Verfahren auszufällen. Den Parteien wurde
Frist zur Vernehmlassung zum schriftlichen Verfahren und zur Sache gewährt. Mit
Eingabe vom 29. Oktober 2019 beantragt A____, vertreten durch Advokat [...],
es sei das Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2016 aufzuheben und sie
sei von der Anklage vom 8. Juli 2015 kostenlos freizusprechen, die
gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu belasten, es sei ihr im
Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a [StPO] eine Entschädigung von
CHF 37'133.– zuzusprechen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
sämtliches erkennungsdienstliches Material zu vernichten und die Löschung in
sämtlichen relevanten Registern, insbesondere im schweizerischen DNA-Register
zu veranlassen, und schriftlich zu bestätigen, dass das erkennungsdienstliche
Material vernichtet und die Löschung aus den genannten Registern erfolgt sei,
unter o/e-Kostenfolge. Hierzu haben sich weder die Staatsanwaltschaft noch der
Privatkläger vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 gab der
Instruktionsrichter der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Substantiierung ihrer
Entschädigungsforderung. Diese reichte am 30. März 2020 eine neue
Berechnung ihrer Forderung ein und verlangte in Abänderung des früheren
Rechtsbegehrens die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von
CHF 30'574. –.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren in Zirkulation und unter Beizug der
Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus
ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2.1; BGer
6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1).
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen
Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche
Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene
bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird.
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten
Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,
verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu
unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf
diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen
als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Der Prozessgegenstand ist insofern
endgültig abgegrenzt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als
dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung
zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 135 III 334 E. 2; BGer 613/2018 vom 7.
Januar 2019 E. 1.3, 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2, 6B_1031/2016
vom 23. März 2017 E. 4.1).
1.2
Im
vorliegenden Verfahren steht einzig eine Rechtsfrage zur Beurteilung. In diesem
Fall kann das Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör
gewährt. Sie haben keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens erhoben. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.
2.1
Das
Appellationsgericht hat im Urteil vom 19. September 2018 festgestellt,
dass sich die Berufungsklägerin des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den
unlauteren Wettbewerb schuldig gemacht hat, indem sie im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit als Lebens- bzw. Paarberaterin dem Privatkläger B____,
als er ihre beruflichen Qualifikationen anzweifelte, im Oktober 2012 eine
Visitenkarte aushändigte, auf der sie einen ihr nicht zustehenden Doktortitel
führte (AGE SB.2016.56 E. 3.8).
Hierzu erwog das
Bundesgericht, dass B____ und seine frühere Ehefrau die Dienste der
Berufungsklägerin bereits vor der Abgabe der Visitenkarte in Anspruch genommen
haben, weshalb die Falschangabe für das Zustandekommen des Beratungsverhältnisses
nicht kausal gewesen sei. Nichtsdestotrotz habe die Berufungsklägerin durch den
Hinweis auf ihren angeblichen akademischen Titel eine unzutreffende Erwartung
in Bezug auf ihre berufliche Qualifikation bestätigt. Es könne jedoch nicht der
Schluss gezogen werden, dass die angebliche Übergabe einer Visitenkarte einen
Einfluss auf die Wahl von B____, die Dienste der Berufungsklägerin in Anspruch
zu nehmen, gehabt habe. Eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des UWG liege
in einer solchen Konstellation zum Vornherein nicht vor (BGer 6B_1103/2018 vom
7.
August 2019 E. 2.2). Weshalb bei der Beurteilung der Strafbarkeit
einzig auf den Abschluss des Mandatsverhältnisses abzustellen sei, geht aus dem
Rückweisungsurteil nicht hervor. Das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder
Anbietern und Abnehmern könnte jedenfalls auch nach diesem Zeitpunkt noch von einer
Falschangabe beeinflusst sein, ist ein Auftragsverhältnis doch grundsätzlich
jederzeit kündbar (Art. 404 Abs. 1 OR). Das Urteil des Bundesgerichts
ist für das Appellationsgericht indessen verbindlich, sodass sich weitere
Ausführungen dazu erübrigen.
Somit ist die
Berufungsklägerin vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den
unlauteren Wettbewerb, angeblich begangen im Oktober 2012 in Basel,
freizusprechen.
2.2
Die
Berufungsklägerin verlangt die Vernichtung sämtlichen erkennungsdienstlichen
Materials und die Löschung ihrer Daten aus allen strafrechtlich relevanten
Registern. Das Appellationsgericht habe die Staatsanwaltschaft diesbezüglich
anzuweisen und Letztere habe die Löschung zu bestätigen.
Im Falle eines
Freispruchs dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte
Person ausserhalb des Aktendossiers nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr
aufbewahrt werden (Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO). Eine spätere
Verwertung der Daten in einem anderen Verfahren ist insofern gesetzlich
ausgeschlossen. Für DNA-Profile sieht Art. 16 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes
über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung
von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) vor,
dass das Bundesamt DNA-Profile löscht, die nach Art. 3 und 5 des
DNA-Profil-Gesetzes erstellt worden sind, sobald das betreffende Verfahren
namentlich mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Die
Löschung erfolgt von Amtes wegen. Die Art. 12 und 13 der Verordnung über
die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von
unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung, SR 363.1)
bestimmen, dass die Kantone den AFIS DNA Services das Eintreten der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen melden. Sie
bestimmen eine zentrale Stelle, welche für die Meldung verantwortlich ist. Sind
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung erfüllt, so löschen die AFIS
DNA Services auf Grund der Meldung die Daten. Gleichzeitig lösen sie die
Löschung des Profils im Informationssystem aus.
Zusammenfassend
erfolgt die Löschung von im Zusammenhang mit der DNA-Profilerstellung
gewonnenen Daten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend und
von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Stadt ist die Staatsanwaltschaft zur Meldung
eines Freispruchs an die AFIS DNA Services zuständig. Sie wird über das
auszufällende Urteil orientiert. Darüber hinaus räumen weder die
bundesrechtliche DNA-Profil Gesetzgebung noch die Strafprozessordnung dem
erkennenden Gericht eine Kompetenz dazu ein, die zuständigen Stellen zu einem
bestimmten Tun (oder Unterlassen) zu verpflichten. Einer Anweisung durch das
Appellationsgericht käme deklaratorischer Charakter zu. Es steht der
Berufungsklägerin indes frei, ihren Gehörsanspruch bei den mit der Bearbeitung
ihres DNA-Profils befassten Behörden geltend zu machen.
3.
Es ist die Höhe
der Parteientschädigung für die freizusprechende Berufungsklägerin festzulegen.
3.1
Entschädigungsansprüche
im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den
Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO und damit nach dem Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Ob bzw. inwieweit eine Partei
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_1011/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.1, 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E.
4.1.2; je mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise
freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für
die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Grundsätzlich
hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Diese
müssen indessen unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit
des Falles angemessen sein (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1, 138 IV 197 E. 2.3.4).
Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine
angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt
zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des
Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine
Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1, 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E.
2.4.1, 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die
angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung
desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich
abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche
Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem
Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden
(BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; vgl. BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2; zum
Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1).
3.2
Gestützt
auf § 15 ff. des basel-städtischen Advokaturgesetzes vom 15. Februar
2002.
(SG 291.100), die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (HO, SG 291.400) sowie auf die
Praxis des Appellationsgerichts sind die folgenden, für die Bemessung der
vorliegend zu sprechenden Entschädigung massgebenden, Grundsätze zu
rekapitulieren:
Gemäss § 13 Abs. 1 HO berechnet sich in Strafsachen das Honorar für die Parteivertretung
nach dem Zeitaufwand. Der Ansatz beträgt CHF 180.– bis CHF 400.– pro
Stunde. Er bemisst sich nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie
nach den finanziellen Verhältnissen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers.
Für Volontärinnen und Volontäre sind entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein
Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu berechnen
(§ 14 Abs. 1 und 2 HO). Das Appellationsgericht spricht in
Strafsachen, die keine Inanspruchnahme von Spezialkenntnissen, insbesondere in
rechtlicher, tatsächlicher und sprachlicher Hinsicht erfordern, für private
Verteidigungen einen Stundenansatz von CHF 250.– zu. Leistungen von
Volontären können gemäss der Honorarordnung zu einem Ansatz von maximal zwei
Dritteln dessen, d.h. zu maximal CHF 166.65 pro Stunde, entschädigt
werden. Ein überschiessender Honoraranteil ist gegebenenfalls von der
Auftraggeberin zu tragen, worauf diese bei Abschluss der Honorarvereinbarung
hinzuweisen ist (§ 15 Abs. 1 des basel-städtischen Advokaturgesetzes).
Die Auslagen
sind in der Rechnung des Advokaten separat auszuweisen. Die Honorarberechnung
ist zu detaillieren. Für Telefax, Porti usw. sind die tatsächlichen Auslagen in
Rechnung zu stellen. Beim Telefax kann zusätzlich pro Seite der gleiche Betrag
wie für eine Fotokopie verlangt werden. Für notwendige Fotokopien gilt der
Ansatz von max. CHF 2.– pro Seite (§ 16 HO), wobei das
Appellationsgericht bei Privatverteidigungen pro Kopie einen Ansatz von
CHF 1.– als angemessen erachtet. Keine Grundlage bietet die Honorarordnung
für die Erstattung sogenannter «E-Mail Pauschalen», denn die Verfügbarkeit
eines Internetanschlusses zählt zum allgemeinen Kanzleiaufwand, der mit dem
Stundenansatz abgegolten wird. Schliesslich ist auch die Beschaffung von
juristischer Literatur, unabhängig davon, ob diese in gedruckter Form
(Monographien, Kommentare oder Zeitschriften) oder digital (beispielsweise über
Swisslex) konsultiert wird – neben dem zeitlichen Aufwand für das Rechtsstudium
– nicht gesondert zu entschädigen.
3.3
Die
Berufungsklägerin wurde zwischen dem 28. November 2013 und dem
9.
März 2015 von Advokat [...] vertreten. Sie macht mit korrigierter Honorarnote
verschiedene Aufwände und Auslagen ihrer Rechtsvertretung geltend, welche
addiert einen Gesamtbetrag von CHF 6'859.30 (ohne MWST) ergeben sollen.
Zuzüglich MWST von CHF 548.75 verlangt sie einen Betrag von
CHF 7'408.05 (Eingabe vom 31. März 2020). Dieser Betrag ist
zuzusprechen.
3.4
Die
Berufungsklägerin wurde zwischen dem 3. Februar 2014 und dem 21. Juni
2016.
von Advokat [...] vertreten. Sie macht für dessen Leistungen eine
Entschädigungsforderung von CHF 10'704.75 geltend.
Der geltend
gemachte Aufwand beläuft sich auf 32,07 Stunden und ist zu einem Ansatz von CHF 250.–
pro Stunde zu entschädigen, ausmachend CHF 8'017.50, die Mehrforderung
wird nicht berücksichtigt. Hinzuzurechnen sind Auslagen von CHF 180.–.
Nicht entschädigungsfähig sind Kommunikationsspesen und Kosten für Kopien
soweit sie CHF 1.–/Stück übersteigen. Hinzuzurechnen ist die MWST von CHF 655.80
(8 % auf CHF 8'197.50). Insgesamt ist der Berufungsklägerin für die
Leistungen von Advokat [...] somit eine Parteientschädigung von CHF 8'853.30
zuzusprechen.
3.5
Die
Berufungsklägerin wurde ab dem 20. Juni 2016 von Advokat [...] vertreten. Sie
macht für dessen Leistungen eine Entschädigungsforderung von CHF 12'461.20
geltend.
Der geltend
gemachte Aufwand beläuft sich auf 36,5 Stunden und ist zu einem Ansatz von
CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen, ausmachend CHF 9'125.–, die
Mehrforderung wird nicht berücksichtigt. Hinzuzurechnen sind Auslagen von
CHF 593.60 sowie die Mehrwertsteuer von gesamthaft CHF 772.55
(8 % auf CHF 645.70 und 7,7 % auf CHF 1'647.30). Somit ist
der Berufungsklägerin für die Vertretung durch Advokat [...] eine Parteientschädigung
von CHF 10'491.15 zuzusprechen.
3.6
Gesamthaft
beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 26'752.50.
4.
Die
Verfahrenskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu
Lasten des Staats (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3
StPO).
Für das
Rückweisungsverfahren werden keine Kosten gesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafeinzelgerichts
vom 22. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Abweisung der Schadenersatzforderung des B____;
-
Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung des B____.
A____ wird vom Vorwurf des Vergehens
gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, angeblich begangen im
Oktober 2012 in Basel, freigesprochen.
A____ wird eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 26'752.50 zugesprochen.
Es werden keine Verfahrenskosten
gesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.