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Entscheid

SB.2016.65

mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Drohung und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis

18. September 2020Deutsch33 min

Zahlung von CHF 432.40 (zuzüglich 5% Zinsen seit dem 10. Februar 2014) an die C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.65

URTEIL

vom 18.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Privatklägerin 1

[...]

C____ Privatklägerin

2

[...]

K____

Privatklägerin

4

[...]

D____

Privatkläger 8

[...]

E____

Privatkläger 9

[...]

F____

Privatkläger 10

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 22. März 2016

betreffend mehrfachen

gewerbsmässigen Betrugs, Drohung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs

ohne Führerausweis

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. März 2016 des mehrfachen gewerbsmässigen

Betrugs, der Drohung und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14

Monaten, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 5 Jahren. Eine wegen

Betrugs nebst einer Busse von CHF 400.– bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe

von 20 Tagessätzen zu CHF 120.– wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde zur

Zahlung von CHF 432.40 (zuzüglich 5% Zinsen seit dem 10. Februar 2014) an die C____

verurteilt und bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen von CHF 610.–, zuzüglich

5% Zinsen seit dem 11. April 2014, zu Gunsten von G____ sowie CHF 300.– zu

Gunsten der H____ behaftet. Auf die übrigen Zivilforderungen wurde entweder

nicht eingetreten, oder diese wurden auf den Zivilweg verwiesen bzw.

abgewiesen.

Gegen dieses

Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt und diese begründet. Die auch für

das zweitinstanzliche Verfahren beantragte amtliche Verteidigung hat der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juli 2016 bewilligt. Mit Eingabe vom

2. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und einen

Antrag auf Nichteintreten verzichtet. Die Privatkläger haben innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Urteil vom 12.

September 2017 hat das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil – soweit

dessen Punkte nicht mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen waren –

bestätigt. Gegen diesen Entscheid gelangte der Berufungskläger mit Beschwerde

in Strafsachen ans Bundesgericht. Er machte geltend, er sei in mehreren Punkten

freizusprechen. Insbesondere wandte er sich gegen den Schuldspruch des

gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Versandhäuser I____, B____ und C____

und machte geltend, die Bestellungen würden bei diesen Unternehmen über

Datenverarbeitungsanlagen abgewickelt. Entsprechend sei sein Verhalten nicht

als Betrug zu qualifizieren, sondern allenfalls als missbräuchliche Verwendung

einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Auch gegenüber D____ und J____

liege kein Betrug vor. Im Zivilpunkt sei die Verurteilung zur Zahlung von CHF

432.40 an die Firma C____ aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und ihm selbst die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2019 teilweise

gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Mit Schreiben

vom 22. August 2019 hat der Instruktionsrichter bei den Firmen B____, C____ und

I____ eine amtliche Erkundigung zur Frage, ob bei der Entscheidung einer

Bestellungsauslieferung Menschen involviert seien, eingeholt. Dazu hat die I____

mit Eingabe vom 3. September 2019 geantwortet. Mit Verfügung vom 4. November

2019 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass die Firmen B____ und C____ auf

seine Anfrage nicht geantwortet haben. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wurde

der I____ noch einmal präzisierend die Frage gestellt, ob in den Prozess

zwischen Bestelleingang und Auslieferung Menschen als Entscheidungsträger

involviert seien. Gleichzeitig wurden die beiden anderen Firmen mit einer

Nachfrist bis 20. Dezember 2019 zur Antwort gemahnt, mit derselben ergänzenden

Anfrage wie sie der I____ gestellt worden war. Daraufhin hat die I____ mit

Eingabe vom 10. Dezember 2019 reagiert. Die Firma B____ hat die Anfrage mit

Schreiben vom 20. Dezember 2019 beantwortet. Die Firma C____ hat innert

Frist wiederum keine Antwort eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020

stellte der Instruktionsrichter eine präzisierende Anfrage an die Firma B____ sowie

eine erneute Mahnung inklusive der selben Anfrage an die Firma C____. Innert

Frist hat sich keine der beiden Firmen vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 14.

Mai 2020 hat der Instruktionsrichter den Berufungskläger mit seinem

Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie je zwei Vertreter der Firmen (Herren [...]

und T____ von C____, Herren N____ und O____ von B____) zwecks persönlicher

Befragung als Zeugen in die Hauptverhandlung laden lassen.

Mit Verfügung

vom 19. Mai 2020 liess der Instruktionsrichter dem Verteidiger des

Berufungsklägers die Auskünfte der Firmen B____ und I____ vom 10. Dezember 2019

zur Kenntnis zukommen. Mit Mail vom 15. Juli 2020 meldete sich die Firma C____ beim

Gericht mit der Mitteilung, dass ihre beiden Vertreter nicht zur Verhandlung

erscheinen könnten. Mit Verfügung vom selben Datum hielt der

Instruktionsrichter an der Vorladung der beiden Zeugen fest. Mit Eingabe vom

28. Juli 2020 nahm die Firma C____ zu den ihr in der ursprünglichen amtlichen

Erkundigung gestellten Fragen Stellung. Mit Verfügung vom 10. August 2020 hat

der Instruktionsrichter von der Ladung des Zeugen [...] abgesehen, an der

Ladung des Zeugen T____ aber vorläufig festgehalten, zumal die Antwort von C____

noch nicht alle Fragen klären konnte. Mit Eingabe vom 10. bzw. 13. August 2020 hat

C____ ihre Antworten präzisiert. Mit Verfügung vom 21. August 2020 hat der

Instruktionsrichter die Ladung des Zeugen T____ widerrufen.

In der

Verhandlung des Appellationsgerichts vom 18. September 2020 sind die

Auskunftspersonen der Firma B____ sowie der Berufungskläger befragt worden und

der Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für die

Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil,

dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019 und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Im

vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde des Berufungsklägers in

Bezug auf die Frage, ob ein Betrug gegenüber den Versandhäusern bzw. gegenüber D____

und J____ vorliegt, gutgeheissen resp. die Sache zur weiteren Abklärung

zurückgewiesen. Aufgehoben hat es das Urteil des Appellationsgerichts vom 12.

September 2017 allerdings integral, dieses Urteil wird damit

vollumfänglich obsolet. Es sind somit auch die Erwägungen des aufgehobenen

Urteils des Appellationsgerichts, welche nicht als bundesrechtswidrig beurteilt

wurden, erneut wiederzugeben.

Hebt das

Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Das

Appellationsgericht ist an die verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts

gebunden (Meyer, in: Basler

Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Art. 107 BGG N 18 f.). Dabei hat sich

die kantonale Behörde auf das zu beschränken, was sich aus den für sie

verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen

Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E.

1.

S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner statt vieler: AGE 6/2004 vom 10. Juni

2005; 2/2004 vom 10. November 2004).

1.2

Im

Folgenden werden unter diesen Umständen zunächst die Erwägungen zum Prozessualen

(E. 3.), danach diejenigen zum Betrug gegenüber den im Versandhandel tätigen

Firmen (E. 4) sowie den geschädigten Personen D____/J____ (E. 5) abgehandelt. Anschliessend

werden die vom Bundesgericht nicht beanstandeten Erwägungen in Ziff. 4.3 im

Urteil des Appellationsgerichts vom 12. September 2017 zum Komplex der Drohung sowie

diejenigen betreffend Betrug zum Nachteil der Geschädigten K____ und F____ (Ziff.

4.4

und 4.5) wiedergegeben, bei angepasster Nummerierung (nachfolgend E. 7

und 8).

2.

2.1

Der

Berufungskläger beantragt, lediglich wegen Betrugs in den Fällen AS 2.4 und AS

2.8

sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig

erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren

verurteilt zu werden. Auf den Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten.

2.2

In

prozessualer Hinsicht beantragt der Berufungskläger die Entfernung der

Einvernahmen aus den Akten, welche erfolgt sind, bevor er verteidigt war.

Ferner beantragt er, es seien die Verkaufsverantwortlichen der I____, C____ und

B____ sowie der Vater und der Bruder des Berufungsklägers als Zeugen zu

befragen.

3.

3.1

In

Bezug auf das vom Berufungskläger geltend gemacht Beweisverwertungsverbot kann

grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches

Urteil E. I Ziff. 4). Der Verteidigung ist indessen insofern zu folgen, als

dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits zum Zeitpunkt der

Einvernahme vom 4. Februar 2015 und nicht erst nach der Rückweisung der

Anklageschrift vom 6. Mai 2014 durch das Strafgericht gegeben waren (so aber

die Vorinstanz, vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14), auch wenn in der Folge ein

Teil der Anklage fallen gelassen wurde. Vielmehr ist festzuhalten, dass bereits

zum Zeitpunkt der genannten Einvernahme im Februar 2015 der Gegenstand der

Anklage klar umrissen war und in der Folge nur noch einzelne Punkte wegfielen.

Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Aufforderung vom 24. März 2015 zur

Bestellung einer Verteidigung (act. 74). Ebenso wenig entscheidend sein kann,

ab welchem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger die Taten

erstmals als gewerbsmässig begangen vorgeworfen hat – zumal es sich dabei

lediglich um eine juristische Subsumtion von bereits vorliegenden Sachverhalten

handelte. Die Frage nach dem Beweisverbot erübrigt sich vorliegend jedoch bzw.

ist rein akademischer Natur, konnte sich doch der Berufungskläger zu allen

Vorhalten nochmals in Anwesenheit des nunmehr bestellten notwendigen

Verteidigers äussern und fielen die Aussagen nicht wesentlich anders aus als in

der Einvernahme vom 4. Februar 2015. Damit erübrigt sich eine Entfernung der

betreffenden Einvernahmen aus den Akten.

3.2

Was

die beantragte Ladung des Vaters und des Bruders des Berufungsklägers betrifft,

so ist zum einen festzuhalten, dass die Behauptung, die er mithilfe der Aussagen

des Vaters und Bruders untermauern will – nämlich er habe das Auto für seinen

Vater erworben, weil er dessen neues Auto verkauft und ihm entsprechend ein

anderes habe beschaffen müssen –, schon zum Vornherein äusserst unglaubwürdig

scheint. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater, der im

Unterschied zum Berufungskläger über ein Erwerbseinkommen und einen Fahrausweis

verfügte, das Auto nicht in seinem eigenen Namen erworben haben soll – noch

dazu wenn der Sohn für die Vorspiegelung seiner Bonität ein ganzes Lügengebäude

aufbauen muss. Eine weitere Frage ist, warum als Ersatz für ein neues Auto ein

Occasionswagen gekauft worden sein soll. Die Argumentation des Berufungsklägers

ergibt jedoch auch bei näherer Betrachtung keinen Sinn: Wenn er schon das neue

Auto seines Vaters ohne dessen Wissen und Zustimmung verkauft hat, ist es geradezu

lebensfremd, anzunehmen, dass der Vater auch noch die Raten des Kaufs für das

neue Auto begleichen wollte, wie der Berufungskläger behauptet. Selbst wenn

dies aber der Fall wäre, ist nicht erklärbar, warum der Vater in der Folge die

Reparaturrechnung und die Raten des Kaufs des Autos dann doch nicht beglichen

hat, wenn er doch angeblich dazu bereit gewesen war. Diesbezüglich vermochte

der Berufungskläger auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung keine

überzeugende Erklärung anzugeben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5).

Die Behauptung

des Berufungsklägers schliesslich, sein Bruder habe ihm den „Kautionsbetrag“

zur Verfügung gestellt (Berufungsbegründung Ziff. 2.4), steht einerseits im

Widerspruch zu den Aussagen von K____, wonach der Berufungskläger die Kaution

bei der Bank abgehoben habe (vgl. act. 1054). Zum anderen ändert sie nichts am

Umstand, dass der Berufungskläger die folgenden Raten nicht hätte bezahlen

können (s. dazu unten E 4.4).

Nicht zuletzt

ist auch davon auszugehen, dass die Aussagen der Familienmitglieder in dieser

Angelegenheit nicht neutral wären – ist doch anzunehmen, dass sie den

Berufungskläger schützen und damit seine Version decken wollen. Ihren

Zeugenaussagen wären deshalb ohnehin lediglich von beschränkter Glaubhaftigkeit.

Aus all diesen Gründen sind die Anträge auf Zeugenladung in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen.

3.3

Betreffend

die beantragte Ladung und Befragung der Mitarbeiter der Versandhäuser ist

festzuhalten, dass der Instruktionsrichter bei den Firmen I____ und C____

amtliche Erkundigungen eingeholt hat, welche die zur Debatte stehenden Fragen

zu beantworten vermögen. Eine Ladung der betreffenden Personen erübrigt sich

deshalb. Bei der Firma B____ erfolgte die Befragung wie beantragt in der

Hauptverhandlung des Appellationsgerichts.

4.

4.1

Das

Bundesgericht hat erwogen, Art. 146 und Art. 147 StGB unterschieden sich

dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht werde, während im zweiten

auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt werde. Entscheidend sei mithin bei

einer Bestellung über das Internet bei einem Versandhaus, ob der Entscheid,

diese anzunehmen und zu liefern, automatisiert oder durch eine Person getroffen

werde. Ob eine Person bei der Identifikation, Verpackung und Versendung der

Ware beteiligt sei, spiele keine Rolle, solange diesen Personen keine

Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Frage zukomme, ob und unter welchen

Bedingungen eine Lieferung überhaupt erfolgen solle. Es sei deshalb

festzustellen, wie die Bestellungen des Beschwerdeführers bei den einzelnen

Versandhäusern behandelt worden seien, und entsprechend neu zu entscheiden.

4.2

Mit

amtlicher Erkundigung vom 22. August 2019 hat der Instruktionsrichter bei den

betroffenen Firmen eine amtliche Erkundigung mit folgendem Inhalt eingeholt:

"a) Wie

verhält es sich bei einer elektronischen Bestellung bei Ihrer Firma: werden

alle Abläufe elektronisch absolviert oder sind in gewissen Schritten

Angestellte der Firma involviert, die Entscheidungen treffen (z.B. den

Entscheid, ob und unter welchen Bedingungen eine Lieferung überhaupt erfolgen

soll)?

b) Wie verhält

es sich, wenn ein Kunde im Zahlungsverzug ist, aber während des Verzugs eine

neue Bestellung tätigt? Gibt es ein System, welches auf den Zahlungsrückstand

des Kunden bei derselben Firma oder bei anderen Gesellschaften desselben

Konzerns hinweist und deshalb das Tätigen bzw. Ausliefern einer neuen

Bestellung verhindert? Falls ja, ab welchem Zeitpunkt tritt diese Warnung auf

und warum ab dann?"

4.2.1

Die

Firma I____ hat mit Eingabe vom 3. September 2019 in Beantwortung der

gestellten Fragen ausgeführt, generell werde die Bonität der Besteller

automatisch geprüft, wobei die eingegebenen Daten mit der Datenbank eines

grossen Inkassobüros verglichen würden. Bei guter Bonität könne der Kunde die

Zahlart Rechnung auswählen. In casu habe sich der Kunde mit der zweiten von

fünf Bonitätsstufen befunden. Dies sei bei über 50% der Kunden der Fall. Die

Bestellungen seien innerhalb der vorgegebenen Limite gewesen, und der Kunde

habe sich auf keiner Ausschlussliste befunden. Die Entscheidung sei

automatisiert getroffen worden. Bezüglich der Frage nach Datenaustausch

innerhalb des Konzerns wurde festgehalten, die I____ sei zwar ein

Tochterunternehmen der L____. Nichtsdestotrotz funktioniere sie als

eigenständige Firma. Es seien keinerlei zentralen Services an den Konzern

ausgelagert und es würden auch aus Datenschutzgründen keine Daten zwischen

Mutter- und Tochterfirma ausgetauscht.

Mit amtlicher

Erkundigung vom 2. Dezember 2019 hat der Instruktionsrichter die gestellte

Frage a) folgendermassen ergänzt: „Sind in den Prozess zwischen

Bestellungseingang und Auslieferung der bestellten Ware (unabhängig von der

automatisierten Bonitätsprüfung) Menschen als Entscheidungsträger involviert?

Oder erfolgt die Bearbeitung der Bestellung und deren Auslieferung

automatisiert und ohne Intervention eines menschlichen Entscheidungsträgers?“ Mit

Eingabe vom 10. Dezember 2019 hat die Firma I____ ergänzend geantwortet, es

werde nicht jede Bestellung einzeln kontrolliert. Es gelangten aber Bestellungen

aus einem bestimmten Muster auf eine Auswahlliste, welche von einer Person

manuell geprüft und bearbeitet werde. Wenn eine Bestellung unauffällig

erscheine, werde diese durchgelassen. Werde ein Betrug vermutet, werde die

Bestellung gesperrt und ein Blacklisteintrag erstellt. Die Bestellung des

Berufungsklägers habe keine Merkmale aufgewiesen, die auf einen Betrug

hingewiesen hätten.

4.2.2

Die

Firma B____ hat sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 dahingehend geäussert,

dass für jede Bestellung eine Überprüfung des Zahlungsmittels erfolge, entweder

über Datatrans (bei Kreditkartenzahlung) oder M____ (beim Kauf auf Rechnung).

Nur wenn diese Bonitätsprüfung erfolgreich gewesen sei, stehe dem Kunden eine

Bestellung via Rechnung offen. Wenn ein Kunde im Zahlungsverzug sei, werde die

Möglichkeit einer weiteren Bestellung per Rechnung automatisch blockiert. Es

werde zudem eine Blacklist mit unerwünschten Bestellern geführt. Bezüglich der

ergänzenden Anfrage wurde ausgeführt, sobald eine Bestellung auf Rechnung nach

den genannten Überprüfungen habe aufgegeben werden können, erfolge die

Bearbeitung der Bestellung und Auslieferung automatisch. Die präzisierende

Nachfrage, ob zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Eingang einer

elektronischen Bestellung bei der Firma und dem Versand der Ware eine Person in

die Entscheidung involviert sei, ob die Bestellung ausgelöst werde, oder ob

alles rein maschinell bzw. elektronisch erfolge, wurde von den Mitarbeitern der

Firma B____ in der Verhandlung des Appellationsgerichts dahingehend beantwortet,

dass die Bonitätsprüfung der Kunden mittels Anfrage bei der Firma M____, also

elektronisch, erfolge. Je nach Ergebnis könne der Kunde nicht mit Rechnung,

sondern nur mit Kreditkarte zahlen. Als zweiter Punkt sei eine Limite der

Einkäufe pro Monat von CHF 1'500.- relevant. Diese Entscheidungen würden

automatisch getroffen. Dasselbe gelte dafür, was nach der Bestellung des Kunden

geschehe: Die Bestellung gehe ans Warenhaus, dort werde die Ware

"gepickt", verpackt und gehe auf die Post (Auss. N____, zweitinstanzliches

Protokoll S. 3 f.). Da die Bestellungen des Berufungsklägers vom Betrag her

noch knapp unter der Limite von CHF 1'500.- gewesen seien, seien sie

systematisch bearbeitet worden und nicht manuell (Auss. O____,

zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Ein Datenaustausch zwischen I____ und B____

habe nicht stattgefunden, da es im Jahre 2010 verschiedene

Registrierungsmöglichkeiten auf den online-Plattformen der beiden Firmen

gegeben habe (Auss. N____, zweitinstanzliches Protokoll S. 4).

4.2.3

Die

Firma C____ hat mit Eingaben vom 13. und 20. August 2020 angegeben, die

Bonitätsprüfung der Kunden erfolge mittels des Bonitätspartners P____. Werde

der Kunde von dieser negativ bewertet, könne er nur mittels Vorauszahlung oder

Kreditkarte bezahlen. Sei ein Kunde nach der zweiten Mahnung noch mit der

Zahlung im Verzug, werde vom System die Möglichkeit blockiert, dass er mit

Rechnung bezahlen könne (Eingabe vom 13. August 2020). Auf Nachfrage hielt C____

fest, es entscheide keine physische Person darüber, ob eine Bestellung geliefert

werde oder nicht (Eingabe vom 20. August 2020).

4.3

Nach

dem Gesagten hat in Bezug auf den Betrug gegenüber der Firma I____ ein

Freispruch zu ergehen. Zwar ist nach wie vor nicht ganz klar, ob bei der

konkreten Bestellung des Berufungsklägers ein Mensch involviert war. Selbst

wenn dies der Fall gewesen wäre, so hat jedoch nach den Erwägungen des

Bundesgerichts ein Freispruch aufgrund der Opfermitverantwortung zu ergehen, da

der Berufungskläger bei der Firma I____ bereits am 28. Februar 2010 eine

Bestellung getätigt und nicht bezahlt hat (act. 362, 366).

In Bezug auf den

Betrug zum Nachteil der Firma C____ ist gemäss letzter Antwort davon

auszugehen, dass bei der Entscheidung, ob die vom Berufungskläger getätigte

Bestellung ausgeliefert werde, kein Mensch involviert war.

Gemäss den

Erwägungen des Bundesgerichts ist bei dieser Sachlage der Tatbestand des

Betrugs ebenfalls nicht erfüllt. Dasselbe gilt gemäss den Angaben der Zeugen O____

und N____ für die bei der Firma B____ getätigten Bestellungen. Die vom

Berufungskläger geltend gemachte Opfermitverantwortung scheitert hier jedoch

daran, dass gemäss Angaben der beiden Befragten kein Datenaustausch mit I____

möglich war. In Bezug auf die versuchten Bestellungen bei Q____ und R____

ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass hier ebenfalls keine

menschlichen Entscheidungen getätigt wurden, womit der Tatbestand des Betrugs

ebenfalls ausscheidet.

4.4

Das

Bundesgericht hat erwogen, dass diesfalls eine Verurteilung gemäss Art. 147

StGB zu prüfen sei (Art. 344 StPO, vgl. E. 2.3.1 des Entscheids). Diesbezüglich

ist Folgendes festzuhalten: Eine Umqualifizierung der angeklagten Delikte durch

das Gericht unter den Tatbestand des Art. 147 StGB scheitert daran, dass keine

Schilderung des entsprechenden strafbaren Verhaltens in der Anklage erfolgt

ist. Vielmehr wird ausdrücklich ausgeführt, der Berufungskläger habe die

Absicht gehabt, "die Verantwortlichen von Onlinehandelshäusern" zu

täuschen (AS. Ziff. 1.2, 2.2.1). Fraglich ist, ob bei dieser Sachlage eine

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft – wie diese im Plädoyer beantragte – zur

Prüfung der Frage angezeigt ist, ob ein betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage vorliegt. Nach Art. 333 StPO gibt das Gericht der

Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner

Auffassung der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt einen anderen

Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen

Anforderungen nicht entspricht. Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage setzt voraus, dass durch unrichtige, unvollständige

oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen

elektronischen Datenträger eingewirkt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall,

hat doch der Berufungskläger (mit Ausnahme der Bestellung unter AS Ziff. 2.2.1,

s dazu unten) keine falschen Daten eingegeben. Angesichts der Tatsache, dass somit

aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung zu erwarten ist, verzichtet

das Gericht deshalb auf eine Rückweisung.

Im Anklagepunkt

Ziff. E.2.2.1 hat der Berufungskläger eine Bestellung bei C____ unter

Verwendung eines falschen Namens – nämlich D____ – getätigt. Bei dieser

Sachlage wäre nach den obigen Erwägungen unter Umständen der Tatbestand des

Art. 147 StGB gegeben, weshalb eine Rückweisung zur Verbesserung Anklage

grundsätzlich möglich wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Verletzung nur einen

einzelnen Anklagepunkt betrifft, der in Anbetracht des Gesamtvolumens der

Bestellungen des Berufungsklägers insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht ist,

an der Strafzumessung nichts ändern würde (vgl. E. 9.1 hiernach) und sich der

Berufungskläger in dem Zeitablauf seit der Tat nichts mehr hat zuschulden

kommen lassen, wird jedoch auf eine Rückweisung verzichtet, wobei eine solche

in diesem Punkt von der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt wurde.

4.5

Nach

dem Gesagten hat in Bezug auf die in AS Ziff. 1 und 2.2 geschilderten Punkte

ein Freispruch zu erfolgen.

5.

5.1

In

Bezug auf den Betrug gegenüber den Geschädigten D____/J____ hat das

Bundesgericht erwogen, der Tatbestand des Betrugs erfordere eine unmittelbare

Vermögensverminderung durch das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten, ohne

dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters

erforderlich seien. In casu habe aber der Berufungskläger vor Fahrantritt noch

eine Reservation der Fahrzeuge mittels Angabe des persönlichen Pin-Codes

tätigen müssen (E. 3.3.1 des Entscheids). Mit der Unterzeichnung des Vertrages

hätten die getäuschten D____ und J____ einzig in Bezug auf die Grundgebühr von

CHF 70.– unmittelbar über ihr Vermögen verfügt. Dies sei hingegen nicht der

Fall für die darüberhinausgehenden, aus den Fahrten resultierenden Stunden- und

Kilometerkosten. Jene seien somit nicht auf eine unmittelbare

Vermögensverfügung seitens der Geschädigten, sondern auf spätere Handlungen des

Berufungsklägers zurückzuführen. Der Tatbestand des Art. 146 StGB sei deshalb

hinsichtlich Fahrtkosten nicht erfüllt. Für einen Schuldspruch hinsichtlich der

Grundgebühr von CHF 70.– bestehe kein Raum, zumal die AS diese weder bei D____

noch bei J____ erwähne (E 3.3.2 des Entscheids). Das Bundesgericht kommt zum

Schluss, der Schuldspruch verstosse gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz habe zu

prüfen, ob allenfalls ein anderer Tatbestand, etwa 147 StGB, erfüllt sei.

5.2

Diesbezüglich

ist wiederum festzuhalten, dass eine Umqualifizierung unter Art. 147 StGB

durch das Gericht an der mangelnden Schilderung in der Anklageschrift

scheitert. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft hält das Gericht

ebenfalls nicht für angebracht, da die Voraussetzungen für einen Schuldspruch

nach Art. 147 nicht gegeben sind: Im Gegensatz zum von der

Staatsanwaltschaft angeführten BGE 6B_6060/2015 erfolgte die Verwendung der

Karte vorliegend im Einverständnis und gemäss Abmachung mit den Geschädigten.

Diese gingen lediglich von der irrigen Vorstellung aus, dass ihnen letztlich keine

Kosten entstehen würden.

5.3

Nach

dem Gesagten erfolgt auch in diesem Punkt der Anklage keine Rückweisung und

wird der Berufungskläger freigesprochen.

6.

Fraglich

und zu prüfen ist weiter, ob sich der Berufungskläger mit seinen SMS an D____

der Drohung schuldig gemacht hat.

6.1

Der

Berufungskläger macht geltend, D____ habe ihn zu den zur Debatte stehenden

Aussagen provozieren wollen und dessen Antworten zeigten, dass ihn die SMS des

Berufungsklägers nicht im Mindesten in Angst und Schrecken versetzt hätten.

Gegen diese Annahme spreche weiter, dass D____ die SMS-Unterhaltung nicht

abgebrochen, sondern weitergeführt habe (Berufungsbegründung Ziff. 9). Auch

habe dieser nicht plausibel erklären können, weshalb er tatsächlich Grund zur

Annahme gehabt habe, dass der Berufungskläger Kontakte zu Schlägertrupps habe

(Berufungsbegründung a.a.O.).

6.2

Mit

diesem Vorbringen dringt der Berufungskläger jedoch nicht durch. Soweit er

sinngemäss eine Retorsion geltend machen will, ist zum einen festzuhalten, dass

es für das Vorliegen einer Drohung – im Unterschied zur Beschimpfung – keine

Rolle spielt, ob D____ den Berufungskläger provoziert hat oder nicht. Weiter

ist zwar zutreffend, dass dessen Chat-Antworten den Anschein erwecken mögen, er

sei durch die Drohungen des Berufungsklägers nicht in Angst und Schrecken

versetzt worden. Dem stehen jedoch seine Aussagen in der Hauptverhandlung des

Strafgerichts und in seiner Einvernahme gegenüber, wonach er sich nach Erhalt

der Kurznachrichten sehr unsicher gefühlt und Angst gehabt habe, dass die

gewaltbereiten Bekannten des Berufungsklägers ihn aufsuchen könnten. Er sei

sogar erschrocken, als er den Zeitungsverkäufer gehört habe (Einvernahme D____,

Akten S. 724 ff., Auss. erstinstanzliches Protokoll S. 15 ff.). Auf diese

Aussagen ist abzustellen, wiegen doch einerseits Antworten in einem Chat

bezüglich Glaubwürdigkeit nicht gleich wie mündliche Angaben des Betroffenen

auf Frage hin von Person zu Person im Gerichtssaal, und ist andererseits

naheliegend, dass sich der Bedrohte bei einem derartigen Chat unter zwei

Jugendlichen wohl auch keine Blösse geben wollte, weshalb seine betont „coolen“

Antworten nicht für bare Münze genommen werden können.

6.3

Ebenfalls

irrelevant ist die Gewissheit des Bedrohten, ob der Berufungskläger tatsächlich

einen Schlägertrupp mobilisieren könnte oder nicht – wobei in diesem

Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Berufungskläger in der

zweitinstanzlichen Verhandlung auf Frage angab, er kenne die „Hells Angels“

schon, und zwar „via mein Vater“ (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4), wenn

er auch nicht direkt mit ihnen verkehre. Vor diesem Hintergrund scheint die

Angst von D____, der Berufungskläger könnte seine Drohungen in die Tat

umsetzen, umso plausibler. Mit der Vorinstanz ist sodann in subjektiver

Hinsicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Verängstigung seines

Kollegen zumindest in Kauf genommen hat.

Nach dem

Gesagten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch der Drohung zu bestätigen. Dass

sich diese am unteren Rand befindet, ist in der vorinstanzlichen Strafzumessung

bereits berücksichtigt worden.

7.

Weiter

ist der von der Vorinstanz bejahte Betrug zum Nachteil des K____ (AS 2.5) zu

prüfen.

7.1

Der

Berufungskläger macht geltend, sein Vater bzw. Bruder und er hätten die Raten

gemeinsam begleichen wollen (zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Er führt

weiter aus, K____ hätte sich angesichts des Wortlauts des Inserats fragen

müssen, ob der Beschuldigte sich während einer Ausbildung überhaupt ein

Fahrzeug leisten könne (Berufungsbegründung Ziff. 2.4, S. 10).

7.2

In

Bezug auf Behauptung, der Vater resp. Bruder des Berufungsklägers hätten die

Raten bezahlt, kann vorab auf das oben zur Beweisverfügung Ausgeführte

verwiesen werden (oben E 3.2). Der Berufungskläger macht weiter geltend, er

hätte die Mietraten mittels Temporäranstellung begleichen können

(Berufungsbegründung Ziff. 2.4). Er verfügte indessen über gar keine

solche Anstellung, so dass diese Argumentation nicht glaubhaft ist. Zudem hat

er in der Einvernahme zu keiner Zeit behauptet, er sei zahlungsfähig gewesen –

sondern vielmehr angegeben, sein Vater hätte die Raten bezahlt (Einvernahme vom

15.

Juli 2015 Akten S. 1034 ff.). Dasselbe hat er in der erstinstanzlichen

Verhandlung (erstinstanzliches Protokoll S. 35f.) und vor Appellationsgericht

angegeben. Dies ist bekanntlich aber nie geschehen und wäre – wie bereits

erwogen – im Übrigen auch äusserst unglaubwürdig (s. dazu oben E. 2.3).

Bezeichnend sind ferner die E-Mails, in welchen der Berufungskläger K____ in

Bezug auf die Zahlung auf unglaubwürdigste Art und Weise wochenlang vertröstete

(act. 1045, 1046). Diese sprechen ebenfalls dafür, dass sich der Sachverhalt so

präsentiert, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat. Dieser gilt somit als

erstellt.

7.3

In

rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger zum einen geltend, es habe sich

um ein für einen Lehrabgänger ungewöhnliches Geschäft gehandelt – womit wohl

die Opferverantwortung gemeint ist. Dieses Argument erweist sich jedoch

spätestens dann als zirkulär, wenn er gleichzeitig ausführt, es wäre ihm

möglich gewesen, die Mietraten mittels einer Temporäranstellung zu begleichen

(s. dazu oben). Er macht weiter geltend, da der Beschuldigte den Mietzins „für

die ersten Tage“ mit der Kaution habe verrechnen dürfen und das Fahrzeug beim

Unfall Ende August kaskoversichert gewesen sei, habe der Vermieter gar keinen

Verlust erlitten, weshalb kein Schaden und somit kein Betrug vorliege (vgl.

Berufungsbegründung S. 10). Damit verkennt der Berufungskläger, dass zwischen

Vollendung des Delikts und offenem Schaden zu unterscheiden ist: Auch wenn der

Schaden letztendlich gedeckt wurde, entstand K____ durch seine

Vermögensverfügung im Juli – das Überlassen des Fahrzeugs an den

Berufungskläger – ein vorübergehender Vermögensschaden bzw. eine Vermögensverminderung

in Höhe der nicht bezahlten monatlichen Raten bis Ende August. Damit ist der

Betrug vollendet (Niggli, in:

Basler Kommentar StGB, N 130 zu Art. 146.). Im Übrigen hätte der Geschädigte

auch nach dem Unfall weiter auf einer Bezahlung der Raten bestehen können, anstatt

das Auto nach erfolgter Reparatur zurückzunehmen. Der Vollständigkeit halber

ist anzufügen, dass der Schaden der nicht bezahlten Raten bis zum Unfall auch

durch die anfänglich vom Berufungskläger geleistete Kaution von CHF 500.– keineswegs

gedeckt war, betrugen doch die monatlichen Raten, von denen bis zum Unfall

alleine schon zwei fällig gewesen wären, je CHF 560.–.

7.4

Zusammenfassend

ist auch hier der vorinstanzliche Schulspruch zu Recht erfolgt.

8.

Schliesslich

ist der Betrug zum Nachteil des F____ zu prüfen (AS 2.6).

8.1

Der

Berufungskläger macht geltend, F____ sei durch die Aussicht auf den

„Spottpreis“, zu dem er die Leistungen hätte erhalten können, geblendet gewesen

(Berufungsbegründung S. 11). Der wesentlich ältere und im Vertragswesen

erfahrene F____ habe in Anbetracht der erkennbaren Risiken leichtfertig

gehandelt, womit ein Betrug in dieser Phase zufolge Opfermitverantwortungsgründen

entfalle (Berufungsbegründung S. 12). Auch die später verzögerte

Leistungserfüllung des Berufungsklägers lasse nicht den Rückschluss auf eine

arglistige Täuschung zu, sei der Vertrag doch rein aufgrund von Unfähigkeit

gescheitert und hätte F____ auffallen müssen, dass der Berufungskläger seine

Fähigkeiten überschätzt habe (a.a.O.).

8.2

Mit

dieser Argumentation dringt der Berufungskläger jedoch nicht durch. Mit der

Vorinstanz ist vielmehr festzuhalten, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,

dass der Berufungskläger gar nie ernsthaft vorhatte, die vereinbarte Leistung

zu erbringen. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 24 f.). Insbesondere hat der

Berufungskläger von Anfang an falsche Angaben über seine Qualifikation und die

angebliche Firma gemacht. Weiter hat er das bereits bezahlte Geld behalten, als

ihm die Angelegenheit über den Kopf wuchs – ohne mindestens zu versuchen, die

Leistung doch noch zu erbringen. Es liegt somit eine absichtliche Täuschung

über seinen Erfüllungswillen vor.

8.3

In

Bezug auf die Arglist bzw. deren Entfallen zufolge Opfermitverantwortung kann

auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 4.2.2). Wie die Vorinstanz

festhält, hat F____ angegeben, dass der Berufungskläger der einzige gewesen

sei, der die Arbeit innert der gewünschten Frist habe ausführen wollen. Weiter

sei er „sehr überzeugend“ und mit einem Fahrzeug mit Firmenlogo aufgetreten

(vorinstanzliches Urteil E. 2.6 S. 26). Der Berufungskläger habe den tiefen

Preis ihm gegenüber plausibel damit erklärt, dass sich sein Unternehmen noch im

Aufbau befinde und er ein Referenzobjekt benötige. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, hat der Berufungskläger dem Geschädigten damit eine

nachvollziehbare Erklärung für den tiefen Preis der Dienstleistung geliefert.

Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass der Berufungskläger bereits

im Online-Inserat falsche Angaben über seine Qualifikation machte und sich auch

beim persönlichen Zusammentreffen mit dem Geschädigten fachmännisch und

überzeugend gebärdete, kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht

gesagt werden, F____ habe sich derart leichtfertig verhalten, dass die Arglist

wegen Opfermitverantwortung entfalle.

Nach dem

Gesagten ist die Tat gegenüber F____ ebenfalls zu

Recht

als

Betrug qualifiziert worden.

8.4

Zusammenfassend

ist der Berufungskläger des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der Drohung

schuldig zu sprechen.

9.

Der

Berufungskläger beantragt, er sei zu einer Geldstrafe von höchstens 180

Tagessätzen zu CHF 20.– zu verurteilen. Festzuhalten ist vorab, dass die

Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer – die

Strafzumessung durchaus schlüssig begründet hat (vgl. vorinstanzliches Urteil

S. 28 f.). Sie hat den Berufungskläger zu 14 Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt. Aufgrund der diversen Freisprüche ist diese Strafe nun jedoch

erheblich zu reduzieren.

9.1

Hat

der Täter – wie hier – mehrere Delikte verwirklicht, so ist in einem ersten

Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festzulegen

(BGE 136 IV 55). In einem zweiten Schritt ist eine Bewertung der subjektiven

Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die

Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so

ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.

tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.

Auszugehen ist

vom Strafrahmen des schwersten Delikts. Dieses stellt vorliegend der gewerbsmässige

Betrug dar, wobei der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht (Art. 146 Abs. 2 StGB). Das

Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, hat er sich doch in Bezug

auf die Betrugstaten gegenüber den Geschädigten K____ und F____ die Notlagen

oder die Naivität unbekannter Drittpersonen zu Nutze gemacht. Belastend wirken

sich weiter die lange Dauer seiner Taten und die Tatsache aus, dass er die

fraglichen Betrugstaten in der Probezeit der einschlägigen Vorstrafe vom

4.

Dezember 2012 verübt hat. Der Deliktsbetrag hat sich jedoch aufgrund

der Freisprüche erheblich reduziert. Insgesamt ist die Strafe am unteren Rand

des Strafrahmens anzusiedeln. Als Einsatzstrafe scheinen somit 3,5 Monate

angemessen, wobei bei diesem Strafmass gemäss Art. 41 StGB grundsätzlich eine

Geldstrafe auszusprechen ist. Diese wird auf 100 Tagessätze festgelegt.

Aufgrund der

zweiten gewerbsmässigen Betrugsserie und der Drohung ist die Strafe

entsprechend zu schärfen. Für die zweite Betrugsserie scheinen 60 Tagessätze

und für die Drohung 30 Tagessätze angemessen, sodass eine hypothetische

Gesamtstrafe von 190 Tagessätzen resultiert. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse

des Berufungsklägers ist diese moderat zu mildern, ist doch sein damals

jugendliches Alter zu berücksichtigen und die Tatsache, dass er sich in der nun

doch langen Zeit seit seiner Delinquenz nichts mehr hat zuschulden kommen

lassen. Auch persönlich scheint er sich nun zu stabilisieren (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Insgesamt scheint somit eine Strafe von 180

Tagessätzen dem Verschulden des Täters angemessen. Die Strafschärfung bei der

Geldstrafe findet im Übrigen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre

Grenze bei 180 Tagessätzen (BGE 144 IV 217 E. 2.1).

Die Höhe des

Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und kann ausnahmsweise bis

zu CHF 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger macht

geltend, er habe seine Lehrstelle verloren und werde in Kürze Vater. In

Anbetracht dieser Umstände ist die Höhe der Tagessätze ausnahmsweise auf CHF

20.– festzusetzen.

9.2

Die

Vorinstanz hat die fünfjährige Probezeit damit begründet, dass die einschlägige

Vorstrafe und die bei der Tatbegehung an den Tag gelegte Hartnäckigkeit des

Berufungsklägers eigentlich eine unbedingte Strafe nahelegten. Aufgrund des

Wohlverhaltens seit April 2013 und der Tatsache, dass die Vorstrafe vollzogen

werde, könne den Bedenken hinsichtlich der Legalprognose jedoch mit einer 5-jährigen

Probezeit Rechnung getragen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 29).

Grundsätzlich

ist den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Vorstrafe und Hartnäckigkeit zwar

zuzustimmen. Dennoch ist festzuhalten, dass eine derart lange Probezeit bei

einer nur einmaligen Vorstrafe unüblich ist. Dies gilt umso mehr, als dass der

Berufungskläger nunmehr seit über vier Jahren keine Delikte mehr verübt hat.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (vgl. etwa

AGE SB.2014.122 vom 8. Juni 2016; SB.2013.26 vom 11. November 2014; SB.2014.113

vom 22. Februar 2016) erscheint den Bedenken bezüglich der Legalprognose mit

einer Probezeit von drei statt der üblichen zwei Jahre genügend Rechnung

getragen. Es ist deshalb eine bedingte Strafe mit einer Probezeit von drei

Jahren auszusprechen, wobei festzuhalten ist, dass die Probezeit durch das

kassierende Urteil des Bundesgerichts nicht unterbrochen wird und somit

inzwischen verstrichen ist (BGer 6B_306/2020).

9.3

Die

Vorinstanz hat die Vorstrafe vom 4. Dezember 2012 für vollziehbar erklärt.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ein Widerruf

nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre

vergangen sind. Dies ist in casu der Fall, ist doch die Probezeit der Vorstrafe

von 2 Jahren inzwischen seit mehr als 3 Jahren verstrichen. Die Vorstrafe wird

deshalb gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar erklärt.

10.

In Bezug auf die

noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Schadenersatzforderungen des S____ und K____

kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches

Urteil S. 30). Diese werden auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderung

der C____ wird zufolge des im vorliegenden Urteil ergangenen Freispruchs in

diesem Anklagepunkt ebenfalls vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

11.

11.1

Aufgrund

der erfolgten Freisprüche sind gemäss Art. 428 StPO sowohl die erstinstanzlichen

Kosten als auch die erstinstanzliche und zweitinstanzliche Urteilsgebühr (Art.

428.

StPO) entsprechend zu reduzieren. Da anhand der Kostennote der Staatsanwaltschaft

nicht nachvollzogen werden kann, welche konkreten Kosten aus den zu den

Freisprüchen gehörenden Anklagepunkten resultieren, wird gegenüber dem

erstinstanzlichen Urteil bei dessen Kosten ein Pauschalabzug von 50%

vorgenommen. Ebenfalls um die Hälfte werden die jeweiligen Urteilsgebühren

reduziert.

11.2

Die

amtliche Verteidigung wurde für das zweitinstanzliche bewilligt. Der mit

Honorarnote vom 12. September 2017 geltend gemachte Aufwand erscheint

angemessen. Jedoch erscheint der mit Honorarnote vom 17. September 2020 geltend

gemachte Aufwand für die zweite Verhandlung vor Appellationsgericht im

Verhältnis dazu übersetzt. Das Honorar wird deshalb inklusive Hauptverhandlung

ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 22.

März 2016 in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

- Freispruch im Anklagepunkt Ziff. 2.8 von

der Anklage des Betrugs zum Nachteil unbekannt (SW 2013 7 1109);

- Einstellung im Anklagepunkt Ziff. 1 (SW

2010.

9 3583, Bestellung [...]) sowie 2.7 (SW Geringfügiges Vermögensdelikt zum

Nachteil [...]);

- Behaftung bei der Anerkennung folgender

Schadenersatzforderungen:

a) CHF 610.– zuzüglich 5% Zins seit 11. April 2013 des G___ Abweisung

der Mehrforderung im Betrag von CHF 250.– zuzüglich Zinsen

b) CHF 300.– der H____;

- Abweisung der Genugtuungsforderungen des

D____ im Betrag von CHF 1‘000.– zuzüglich 5% Zins seit 21. Dezember 2011, des K____

im Betrag von CHF 7‘500.–, des F____ im Betrag von CHF 2‘500.– zuzüglich 5%

Zins seit 23. August 2012 und des G____ im Betrag von CHF 250.– zuzüglich 5%

Zins seit 11. Juli 2013;

- Nichteintreten auf die

Schadenersatzforderungen von F____ und D____;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen

Schuldspruch – des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der Drohung schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.-,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 180 Abs. 1 sowie

Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

In den Anklagepunkten Ziff. 1 und Ziff. 2.2 wird der Berufungskläger

freigesprochen.

In den Anklagepunkten Ziff. 2.1 und 2.3 wird der Berufungskläger

freigesprochen.

Die gegen A____ am 4. Dezember 2012 von der

Staatsanwaltschaft Baden wegen Betrugs neben einer Busse von CHF 400.– bedingt

ausgesprochene Geldstrafe im Umfang von 20 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2

Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar

erklärt.

Die Schadenersatzforderung der C____ wird auf den

Zivilweg verwiesen.

Folgende Schadenersatzforderungen werden auf den

Zivilweg verwiesen:

- Schadenersatzforderung des S____ im

Betrag von CHF 840.35 zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. August 2012

- Schadenersatzforderung des K____ im

Betrag von CHF 14‘100.–

A____ trägt die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens in Höhe von CHF 2'000.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–.

Für das zweitinstanzliche Verfahren trägt A____ die

ordentlichen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.–.

Dem Verteidiger, [...], werden für das

zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 6‘133.– und

ein Auslagenersatz von CHF 55.– (Honorarnote vom 12. September 2017) sowie ein

Honorar von CHF 4'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.– (Honorarnote vom

17.

September 2020) ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatkläger

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).