SB.2016.65
mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Drohung und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis
18. September 2020Deutsch33 min
Zahlung von CHF 432.40 (zuzüglich 5% Zinsen seit dem 10. Februar 2014) an die C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.65
URTEIL
vom 18.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Privatklägerin 1
[...]
C____ Privatklägerin
2
[...]
K____
Privatklägerin
4
[...]
D____
Privatkläger 8
[...]
E____
Privatkläger 9
[...]
F____
Privatkläger 10
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 22. März 2016
betreffend mehrfachen
gewerbsmässigen Betrugs, Drohung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. März 2016 des mehrfachen gewerbsmässigen
Betrugs, der Drohung und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14
Monaten, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 5 Jahren. Eine wegen
Betrugs nebst einer Busse von CHF 400.– bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 120.– wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde zur
Zahlung von CHF 432.40 (zuzüglich 5% Zinsen seit dem 10. Februar 2014) an die C____
verurteilt und bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen von CHF 610.–, zuzüglich
5% Zinsen seit dem 11. April 2014, zu Gunsten von G____ sowie CHF 300.– zu
Gunsten der H____ behaftet. Auf die übrigen Zivilforderungen wurde entweder
nicht eingetreten, oder diese wurden auf den Zivilweg verwiesen bzw.
abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt und diese begründet. Die auch für
das zweitinstanzliche Verfahren beantragte amtliche Verteidigung hat der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juli 2016 bewilligt. Mit Eingabe vom
2. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und einen
Antrag auf Nichteintreten verzichtet. Die Privatkläger haben innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Urteil vom 12.
September 2017 hat das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil – soweit
dessen Punkte nicht mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen waren –
bestätigt. Gegen diesen Entscheid gelangte der Berufungskläger mit Beschwerde
in Strafsachen ans Bundesgericht. Er machte geltend, er sei in mehreren Punkten
freizusprechen. Insbesondere wandte er sich gegen den Schuldspruch des
gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Versandhäuser I____, B____ und C____
und machte geltend, die Bestellungen würden bei diesen Unternehmen über
Datenverarbeitungsanlagen abgewickelt. Entsprechend sei sein Verhalten nicht
als Betrug zu qualifizieren, sondern allenfalls als missbräuchliche Verwendung
einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Auch gegenüber D____ und J____
liege kein Betrug vor. Im Zivilpunkt sei die Verurteilung zur Zahlung von CHF
432.40 an die Firma C____ aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und ihm selbst die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2019 teilweise
gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Mit Schreiben
vom 22. August 2019 hat der Instruktionsrichter bei den Firmen B____, C____ und
I____ eine amtliche Erkundigung zur Frage, ob bei der Entscheidung einer
Bestellungsauslieferung Menschen involviert seien, eingeholt. Dazu hat die I____
mit Eingabe vom 3. September 2019 geantwortet. Mit Verfügung vom 4. November
2019 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass die Firmen B____ und C____ auf
seine Anfrage nicht geantwortet haben. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wurde
der I____ noch einmal präzisierend die Frage gestellt, ob in den Prozess
zwischen Bestelleingang und Auslieferung Menschen als Entscheidungsträger
involviert seien. Gleichzeitig wurden die beiden anderen Firmen mit einer
Nachfrist bis 20. Dezember 2019 zur Antwort gemahnt, mit derselben ergänzenden
Anfrage wie sie der I____ gestellt worden war. Daraufhin hat die I____ mit
Eingabe vom 10. Dezember 2019 reagiert. Die Firma B____ hat die Anfrage mit
Schreiben vom 20. Dezember 2019 beantwortet. Die Firma C____ hat innert
Frist wiederum keine Antwort eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020
stellte der Instruktionsrichter eine präzisierende Anfrage an die Firma B____ sowie
eine erneute Mahnung inklusive der selben Anfrage an die Firma C____. Innert
Frist hat sich keine der beiden Firmen vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 14.
Mai 2020 hat der Instruktionsrichter den Berufungskläger mit seinem
Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie je zwei Vertreter der Firmen (Herren [...]
und T____ von C____, Herren N____ und O____ von B____) zwecks persönlicher
Befragung als Zeugen in die Hauptverhandlung laden lassen.
Mit Verfügung
vom 19. Mai 2020 liess der Instruktionsrichter dem Verteidiger des
Berufungsklägers die Auskünfte der Firmen B____ und I____ vom 10. Dezember 2019
zur Kenntnis zukommen. Mit Mail vom 15. Juli 2020 meldete sich die Firma C____ beim
Gericht mit der Mitteilung, dass ihre beiden Vertreter nicht zur Verhandlung
erscheinen könnten. Mit Verfügung vom selben Datum hielt der
Instruktionsrichter an der Vorladung der beiden Zeugen fest. Mit Eingabe vom
28. Juli 2020 nahm die Firma C____ zu den ihr in der ursprünglichen amtlichen
Erkundigung gestellten Fragen Stellung. Mit Verfügung vom 10. August 2020 hat
der Instruktionsrichter von der Ladung des Zeugen [...] abgesehen, an der
Ladung des Zeugen T____ aber vorläufig festgehalten, zumal die Antwort von C____
noch nicht alle Fragen klären konnte. Mit Eingabe vom 10. bzw. 13. August 2020 hat
C____ ihre Antworten präzisiert. Mit Verfügung vom 21. August 2020 hat der
Instruktionsrichter die Ladung des Zeugen T____ widerrufen.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 18. September 2020 sind die
Auskunftspersonen der Firma B____ sowie der Berufungskläger befragt worden und
der Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil,
dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019 und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Im
vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde des Berufungsklägers in
Bezug auf die Frage, ob ein Betrug gegenüber den Versandhäusern bzw. gegenüber D____
und J____ vorliegt, gutgeheissen resp. die Sache zur weiteren Abklärung
zurückgewiesen. Aufgehoben hat es das Urteil des Appellationsgerichts vom 12.
September 2017 allerdings integral, dieses Urteil wird damit
vollumfänglich obsolet. Es sind somit auch die Erwägungen des aufgehobenen
Urteils des Appellationsgerichts, welche nicht als bundesrechtswidrig beurteilt
wurden, erneut wiederzugeben.
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Das
Appellationsgericht ist an die verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts
gebunden (Meyer, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Art. 107 BGG N 18 f.). Dabei hat sich
die kantonale Behörde auf das zu beschränken, was sich aus den für sie
verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen
Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E.
1.
S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner statt vieler: AGE 6/2004 vom 10. Juni
2005; 2/2004 vom 10. November 2004).
1.2
Im
Folgenden werden unter diesen Umständen zunächst die Erwägungen zum Prozessualen
(E. 3.), danach diejenigen zum Betrug gegenüber den im Versandhandel tätigen
Firmen (E. 4) sowie den geschädigten Personen D____/J____ (E. 5) abgehandelt. Anschliessend
werden die vom Bundesgericht nicht beanstandeten Erwägungen in Ziff. 4.3 im
Urteil des Appellationsgerichts vom 12. September 2017 zum Komplex der Drohung sowie
diejenigen betreffend Betrug zum Nachteil der Geschädigten K____ und F____ (Ziff.
4.4
und 4.5) wiedergegeben, bei angepasster Nummerierung (nachfolgend E. 7
und 8).
2.
2.1
Der
Berufungskläger beantragt, lediglich wegen Betrugs in den Fällen AS 2.4 und AS
2.8
sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig
erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren
verurteilt zu werden. Auf den Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten.
2.2
In
prozessualer Hinsicht beantragt der Berufungskläger die Entfernung der
Einvernahmen aus den Akten, welche erfolgt sind, bevor er verteidigt war.
Ferner beantragt er, es seien die Verkaufsverantwortlichen der I____, C____ und
B____ sowie der Vater und der Bruder des Berufungsklägers als Zeugen zu
befragen.
3.
3.1
In
Bezug auf das vom Berufungskläger geltend gemacht Beweisverwertungsverbot kann
grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil E. I Ziff. 4). Der Verteidigung ist indessen insofern zu folgen, als
dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits zum Zeitpunkt der
Einvernahme vom 4. Februar 2015 und nicht erst nach der Rückweisung der
Anklageschrift vom 6. Mai 2014 durch das Strafgericht gegeben waren (so aber
die Vorinstanz, vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14), auch wenn in der Folge ein
Teil der Anklage fallen gelassen wurde. Vielmehr ist festzuhalten, dass bereits
zum Zeitpunkt der genannten Einvernahme im Februar 2015 der Gegenstand der
Anklage klar umrissen war und in der Folge nur noch einzelne Punkte wegfielen.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Aufforderung vom 24. März 2015 zur
Bestellung einer Verteidigung (act. 74). Ebenso wenig entscheidend sein kann,
ab welchem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger die Taten
erstmals als gewerbsmässig begangen vorgeworfen hat – zumal es sich dabei
lediglich um eine juristische Subsumtion von bereits vorliegenden Sachverhalten
handelte. Die Frage nach dem Beweisverbot erübrigt sich vorliegend jedoch bzw.
ist rein akademischer Natur, konnte sich doch der Berufungskläger zu allen
Vorhalten nochmals in Anwesenheit des nunmehr bestellten notwendigen
Verteidigers äussern und fielen die Aussagen nicht wesentlich anders aus als in
der Einvernahme vom 4. Februar 2015. Damit erübrigt sich eine Entfernung der
betreffenden Einvernahmen aus den Akten.
3.2
Was
die beantragte Ladung des Vaters und des Bruders des Berufungsklägers betrifft,
so ist zum einen festzuhalten, dass die Behauptung, die er mithilfe der Aussagen
des Vaters und Bruders untermauern will – nämlich er habe das Auto für seinen
Vater erworben, weil er dessen neues Auto verkauft und ihm entsprechend ein
anderes habe beschaffen müssen –, schon zum Vornherein äusserst unglaubwürdig
scheint. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater, der im
Unterschied zum Berufungskläger über ein Erwerbseinkommen und einen Fahrausweis
verfügte, das Auto nicht in seinem eigenen Namen erworben haben soll – noch
dazu wenn der Sohn für die Vorspiegelung seiner Bonität ein ganzes Lügengebäude
aufbauen muss. Eine weitere Frage ist, warum als Ersatz für ein neues Auto ein
Occasionswagen gekauft worden sein soll. Die Argumentation des Berufungsklägers
ergibt jedoch auch bei näherer Betrachtung keinen Sinn: Wenn er schon das neue
Auto seines Vaters ohne dessen Wissen und Zustimmung verkauft hat, ist es geradezu
lebensfremd, anzunehmen, dass der Vater auch noch die Raten des Kaufs für das
neue Auto begleichen wollte, wie der Berufungskläger behauptet. Selbst wenn
dies aber der Fall wäre, ist nicht erklärbar, warum der Vater in der Folge die
Reparaturrechnung und die Raten des Kaufs des Autos dann doch nicht beglichen
hat, wenn er doch angeblich dazu bereit gewesen war. Diesbezüglich vermochte
der Berufungskläger auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung keine
überzeugende Erklärung anzugeben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5).
Die Behauptung
des Berufungsklägers schliesslich, sein Bruder habe ihm den „Kautionsbetrag“
zur Verfügung gestellt (Berufungsbegründung Ziff. 2.4), steht einerseits im
Widerspruch zu den Aussagen von K____, wonach der Berufungskläger die Kaution
bei der Bank abgehoben habe (vgl. act. 1054). Zum anderen ändert sie nichts am
Umstand, dass der Berufungskläger die folgenden Raten nicht hätte bezahlen
können (s. dazu unten E 4.4).
Nicht zuletzt
ist auch davon auszugehen, dass die Aussagen der Familienmitglieder in dieser
Angelegenheit nicht neutral wären – ist doch anzunehmen, dass sie den
Berufungskläger schützen und damit seine Version decken wollen. Ihren
Zeugenaussagen wären deshalb ohnehin lediglich von beschränkter Glaubhaftigkeit.
Aus all diesen Gründen sind die Anträge auf Zeugenladung in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen.
3.3
Betreffend
die beantragte Ladung und Befragung der Mitarbeiter der Versandhäuser ist
festzuhalten, dass der Instruktionsrichter bei den Firmen I____ und C____
amtliche Erkundigungen eingeholt hat, welche die zur Debatte stehenden Fragen
zu beantworten vermögen. Eine Ladung der betreffenden Personen erübrigt sich
deshalb. Bei der Firma B____ erfolgte die Befragung wie beantragt in der
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts.
4.
4.1
Das
Bundesgericht hat erwogen, Art. 146 und Art. 147 StGB unterschieden sich
dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht werde, während im zweiten
auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt werde. Entscheidend sei mithin bei
einer Bestellung über das Internet bei einem Versandhaus, ob der Entscheid,
diese anzunehmen und zu liefern, automatisiert oder durch eine Person getroffen
werde. Ob eine Person bei der Identifikation, Verpackung und Versendung der
Ware beteiligt sei, spiele keine Rolle, solange diesen Personen keine
Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Frage zukomme, ob und unter welchen
Bedingungen eine Lieferung überhaupt erfolgen solle. Es sei deshalb
festzustellen, wie die Bestellungen des Beschwerdeführers bei den einzelnen
Versandhäusern behandelt worden seien, und entsprechend neu zu entscheiden.
4.2
Mit
amtlicher Erkundigung vom 22. August 2019 hat der Instruktionsrichter bei den
betroffenen Firmen eine amtliche Erkundigung mit folgendem Inhalt eingeholt:
"a) Wie
verhält es sich bei einer elektronischen Bestellung bei Ihrer Firma: werden
alle Abläufe elektronisch absolviert oder sind in gewissen Schritten
Angestellte der Firma involviert, die Entscheidungen treffen (z.B. den
Entscheid, ob und unter welchen Bedingungen eine Lieferung überhaupt erfolgen
soll)?
b) Wie verhält
es sich, wenn ein Kunde im Zahlungsverzug ist, aber während des Verzugs eine
neue Bestellung tätigt? Gibt es ein System, welches auf den Zahlungsrückstand
des Kunden bei derselben Firma oder bei anderen Gesellschaften desselben
Konzerns hinweist und deshalb das Tätigen bzw. Ausliefern einer neuen
Bestellung verhindert? Falls ja, ab welchem Zeitpunkt tritt diese Warnung auf
und warum ab dann?"
4.2.1
Die
Firma I____ hat mit Eingabe vom 3. September 2019 in Beantwortung der
gestellten Fragen ausgeführt, generell werde die Bonität der Besteller
automatisch geprüft, wobei die eingegebenen Daten mit der Datenbank eines
grossen Inkassobüros verglichen würden. Bei guter Bonität könne der Kunde die
Zahlart Rechnung auswählen. In casu habe sich der Kunde mit der zweiten von
fünf Bonitätsstufen befunden. Dies sei bei über 50% der Kunden der Fall. Die
Bestellungen seien innerhalb der vorgegebenen Limite gewesen, und der Kunde
habe sich auf keiner Ausschlussliste befunden. Die Entscheidung sei
automatisiert getroffen worden. Bezüglich der Frage nach Datenaustausch
innerhalb des Konzerns wurde festgehalten, die I____ sei zwar ein
Tochterunternehmen der L____. Nichtsdestotrotz funktioniere sie als
eigenständige Firma. Es seien keinerlei zentralen Services an den Konzern
ausgelagert und es würden auch aus Datenschutzgründen keine Daten zwischen
Mutter- und Tochterfirma ausgetauscht.
Mit amtlicher
Erkundigung vom 2. Dezember 2019 hat der Instruktionsrichter die gestellte
Frage a) folgendermassen ergänzt: „Sind in den Prozess zwischen
Bestellungseingang und Auslieferung der bestellten Ware (unabhängig von der
automatisierten Bonitätsprüfung) Menschen als Entscheidungsträger involviert?
Oder erfolgt die Bearbeitung der Bestellung und deren Auslieferung
automatisiert und ohne Intervention eines menschlichen Entscheidungsträgers?“ Mit
Eingabe vom 10. Dezember 2019 hat die Firma I____ ergänzend geantwortet, es
werde nicht jede Bestellung einzeln kontrolliert. Es gelangten aber Bestellungen
aus einem bestimmten Muster auf eine Auswahlliste, welche von einer Person
manuell geprüft und bearbeitet werde. Wenn eine Bestellung unauffällig
erscheine, werde diese durchgelassen. Werde ein Betrug vermutet, werde die
Bestellung gesperrt und ein Blacklisteintrag erstellt. Die Bestellung des
Berufungsklägers habe keine Merkmale aufgewiesen, die auf einen Betrug
hingewiesen hätten.
4.2.2
Die
Firma B____ hat sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 dahingehend geäussert,
dass für jede Bestellung eine Überprüfung des Zahlungsmittels erfolge, entweder
über Datatrans (bei Kreditkartenzahlung) oder M____ (beim Kauf auf Rechnung).
Nur wenn diese Bonitätsprüfung erfolgreich gewesen sei, stehe dem Kunden eine
Bestellung via Rechnung offen. Wenn ein Kunde im Zahlungsverzug sei, werde die
Möglichkeit einer weiteren Bestellung per Rechnung automatisch blockiert. Es
werde zudem eine Blacklist mit unerwünschten Bestellern geführt. Bezüglich der
ergänzenden Anfrage wurde ausgeführt, sobald eine Bestellung auf Rechnung nach
den genannten Überprüfungen habe aufgegeben werden können, erfolge die
Bearbeitung der Bestellung und Auslieferung automatisch. Die präzisierende
Nachfrage, ob zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Eingang einer
elektronischen Bestellung bei der Firma und dem Versand der Ware eine Person in
die Entscheidung involviert sei, ob die Bestellung ausgelöst werde, oder ob
alles rein maschinell bzw. elektronisch erfolge, wurde von den Mitarbeitern der
Firma B____ in der Verhandlung des Appellationsgerichts dahingehend beantwortet,
dass die Bonitätsprüfung der Kunden mittels Anfrage bei der Firma M____, also
elektronisch, erfolge. Je nach Ergebnis könne der Kunde nicht mit Rechnung,
sondern nur mit Kreditkarte zahlen. Als zweiter Punkt sei eine Limite der
Einkäufe pro Monat von CHF 1'500.- relevant. Diese Entscheidungen würden
automatisch getroffen. Dasselbe gelte dafür, was nach der Bestellung des Kunden
geschehe: Die Bestellung gehe ans Warenhaus, dort werde die Ware
"gepickt", verpackt und gehe auf die Post (Auss. N____, zweitinstanzliches
Protokoll S. 3 f.). Da die Bestellungen des Berufungsklägers vom Betrag her
noch knapp unter der Limite von CHF 1'500.- gewesen seien, seien sie
systematisch bearbeitet worden und nicht manuell (Auss. O____,
zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Ein Datenaustausch zwischen I____ und B____
habe nicht stattgefunden, da es im Jahre 2010 verschiedene
Registrierungsmöglichkeiten auf den online-Plattformen der beiden Firmen
gegeben habe (Auss. N____, zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
4.2.3
Die
Firma C____ hat mit Eingaben vom 13. und 20. August 2020 angegeben, die
Bonitätsprüfung der Kunden erfolge mittels des Bonitätspartners P____. Werde
der Kunde von dieser negativ bewertet, könne er nur mittels Vorauszahlung oder
Kreditkarte bezahlen. Sei ein Kunde nach der zweiten Mahnung noch mit der
Zahlung im Verzug, werde vom System die Möglichkeit blockiert, dass er mit
Rechnung bezahlen könne (Eingabe vom 13. August 2020). Auf Nachfrage hielt C____
fest, es entscheide keine physische Person darüber, ob eine Bestellung geliefert
werde oder nicht (Eingabe vom 20. August 2020).
4.3
Nach
dem Gesagten hat in Bezug auf den Betrug gegenüber der Firma I____ ein
Freispruch zu ergehen. Zwar ist nach wie vor nicht ganz klar, ob bei der
konkreten Bestellung des Berufungsklägers ein Mensch involviert war. Selbst
wenn dies der Fall gewesen wäre, so hat jedoch nach den Erwägungen des
Bundesgerichts ein Freispruch aufgrund der Opfermitverantwortung zu ergehen, da
der Berufungskläger bei der Firma I____ bereits am 28. Februar 2010 eine
Bestellung getätigt und nicht bezahlt hat (act. 362, 366).
In Bezug auf den
Betrug zum Nachteil der Firma C____ ist gemäss letzter Antwort davon
auszugehen, dass bei der Entscheidung, ob die vom Berufungskläger getätigte
Bestellung ausgeliefert werde, kein Mensch involviert war.
Gemäss den
Erwägungen des Bundesgerichts ist bei dieser Sachlage der Tatbestand des
Betrugs ebenfalls nicht erfüllt. Dasselbe gilt gemäss den Angaben der Zeugen O____
und N____ für die bei der Firma B____ getätigten Bestellungen. Die vom
Berufungskläger geltend gemachte Opfermitverantwortung scheitert hier jedoch
daran, dass gemäss Angaben der beiden Befragten kein Datenaustausch mit I____
möglich war. In Bezug auf die versuchten Bestellungen bei Q____ und R____
ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass hier ebenfalls keine
menschlichen Entscheidungen getätigt wurden, womit der Tatbestand des Betrugs
ebenfalls ausscheidet.
4.4
Das
Bundesgericht hat erwogen, dass diesfalls eine Verurteilung gemäss Art. 147
StGB zu prüfen sei (Art. 344 StPO, vgl. E. 2.3.1 des Entscheids). Diesbezüglich
ist Folgendes festzuhalten: Eine Umqualifizierung der angeklagten Delikte durch
das Gericht unter den Tatbestand des Art. 147 StGB scheitert daran, dass keine
Schilderung des entsprechenden strafbaren Verhaltens in der Anklage erfolgt
ist. Vielmehr wird ausdrücklich ausgeführt, der Berufungskläger habe die
Absicht gehabt, "die Verantwortlichen von Onlinehandelshäusern" zu
täuschen (AS. Ziff. 1.2, 2.2.1). Fraglich ist, ob bei dieser Sachlage eine
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft – wie diese im Plädoyer beantragte – zur
Prüfung der Frage angezeigt ist, ob ein betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage vorliegt. Nach Art. 333 StPO gibt das Gericht der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner
Auffassung der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt einen anderen
Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen
Anforderungen nicht entspricht. Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage setzt voraus, dass durch unrichtige, unvollständige
oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen
elektronischen Datenträger eingewirkt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall,
hat doch der Berufungskläger (mit Ausnahme der Bestellung unter AS Ziff. 2.2.1,
s dazu unten) keine falschen Daten eingegeben. Angesichts der Tatsache, dass somit
aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung zu erwarten ist, verzichtet
das Gericht deshalb auf eine Rückweisung.
Im Anklagepunkt
Ziff. E.2.2.1 hat der Berufungskläger eine Bestellung bei C____ unter
Verwendung eines falschen Namens – nämlich D____ – getätigt. Bei dieser
Sachlage wäre nach den obigen Erwägungen unter Umständen der Tatbestand des
Art. 147 StGB gegeben, weshalb eine Rückweisung zur Verbesserung Anklage
grundsätzlich möglich wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Verletzung nur einen
einzelnen Anklagepunkt betrifft, der in Anbetracht des Gesamtvolumens der
Bestellungen des Berufungsklägers insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht ist,
an der Strafzumessung nichts ändern würde (vgl. E. 9.1 hiernach) und sich der
Berufungskläger in dem Zeitablauf seit der Tat nichts mehr hat zuschulden
kommen lassen, wird jedoch auf eine Rückweisung verzichtet, wobei eine solche
in diesem Punkt von der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt wurde.
4.5
Nach
dem Gesagten hat in Bezug auf die in AS Ziff. 1 und 2.2 geschilderten Punkte
ein Freispruch zu erfolgen.
5.
5.1
In
Bezug auf den Betrug gegenüber den Geschädigten D____/J____ hat das
Bundesgericht erwogen, der Tatbestand des Betrugs erfordere eine unmittelbare
Vermögensverminderung durch das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten, ohne
dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters
erforderlich seien. In casu habe aber der Berufungskläger vor Fahrantritt noch
eine Reservation der Fahrzeuge mittels Angabe des persönlichen Pin-Codes
tätigen müssen (E. 3.3.1 des Entscheids). Mit der Unterzeichnung des Vertrages
hätten die getäuschten D____ und J____ einzig in Bezug auf die Grundgebühr von
CHF 70.– unmittelbar über ihr Vermögen verfügt. Dies sei hingegen nicht der
Fall für die darüberhinausgehenden, aus den Fahrten resultierenden Stunden- und
Kilometerkosten. Jene seien somit nicht auf eine unmittelbare
Vermögensverfügung seitens der Geschädigten, sondern auf spätere Handlungen des
Berufungsklägers zurückzuführen. Der Tatbestand des Art. 146 StGB sei deshalb
hinsichtlich Fahrtkosten nicht erfüllt. Für einen Schuldspruch hinsichtlich der
Grundgebühr von CHF 70.– bestehe kein Raum, zumal die AS diese weder bei D____
noch bei J____ erwähne (E 3.3.2 des Entscheids). Das Bundesgericht kommt zum
Schluss, der Schuldspruch verstosse gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz habe zu
prüfen, ob allenfalls ein anderer Tatbestand, etwa 147 StGB, erfüllt sei.
5.2
Diesbezüglich
ist wiederum festzuhalten, dass eine Umqualifizierung unter Art. 147 StGB
durch das Gericht an der mangelnden Schilderung in der Anklageschrift
scheitert. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft hält das Gericht
ebenfalls nicht für angebracht, da die Voraussetzungen für einen Schuldspruch
nach Art. 147 nicht gegeben sind: Im Gegensatz zum von der
Staatsanwaltschaft angeführten BGE 6B_6060/2015 erfolgte die Verwendung der
Karte vorliegend im Einverständnis und gemäss Abmachung mit den Geschädigten.
Diese gingen lediglich von der irrigen Vorstellung aus, dass ihnen letztlich keine
Kosten entstehen würden.
5.3
Nach
dem Gesagten erfolgt auch in diesem Punkt der Anklage keine Rückweisung und
wird der Berufungskläger freigesprochen.
6.
Fraglich
und zu prüfen ist weiter, ob sich der Berufungskläger mit seinen SMS an D____
der Drohung schuldig gemacht hat.
6.1
Der
Berufungskläger macht geltend, D____ habe ihn zu den zur Debatte stehenden
Aussagen provozieren wollen und dessen Antworten zeigten, dass ihn die SMS des
Berufungsklägers nicht im Mindesten in Angst und Schrecken versetzt hätten.
Gegen diese Annahme spreche weiter, dass D____ die SMS-Unterhaltung nicht
abgebrochen, sondern weitergeführt habe (Berufungsbegründung Ziff. 9). Auch
habe dieser nicht plausibel erklären können, weshalb er tatsächlich Grund zur
Annahme gehabt habe, dass der Berufungskläger Kontakte zu Schlägertrupps habe
(Berufungsbegründung a.a.O.).
6.2
Mit
diesem Vorbringen dringt der Berufungskläger jedoch nicht durch. Soweit er
sinngemäss eine Retorsion geltend machen will, ist zum einen festzuhalten, dass
es für das Vorliegen einer Drohung – im Unterschied zur Beschimpfung – keine
Rolle spielt, ob D____ den Berufungskläger provoziert hat oder nicht. Weiter
ist zwar zutreffend, dass dessen Chat-Antworten den Anschein erwecken mögen, er
sei durch die Drohungen des Berufungsklägers nicht in Angst und Schrecken
versetzt worden. Dem stehen jedoch seine Aussagen in der Hauptverhandlung des
Strafgerichts und in seiner Einvernahme gegenüber, wonach er sich nach Erhalt
der Kurznachrichten sehr unsicher gefühlt und Angst gehabt habe, dass die
gewaltbereiten Bekannten des Berufungsklägers ihn aufsuchen könnten. Er sei
sogar erschrocken, als er den Zeitungsverkäufer gehört habe (Einvernahme D____,
Akten S. 724 ff., Auss. erstinstanzliches Protokoll S. 15 ff.). Auf diese
Aussagen ist abzustellen, wiegen doch einerseits Antworten in einem Chat
bezüglich Glaubwürdigkeit nicht gleich wie mündliche Angaben des Betroffenen
auf Frage hin von Person zu Person im Gerichtssaal, und ist andererseits
naheliegend, dass sich der Bedrohte bei einem derartigen Chat unter zwei
Jugendlichen wohl auch keine Blösse geben wollte, weshalb seine betont „coolen“
Antworten nicht für bare Münze genommen werden können.
6.3
Ebenfalls
irrelevant ist die Gewissheit des Bedrohten, ob der Berufungskläger tatsächlich
einen Schlägertrupp mobilisieren könnte oder nicht – wobei in diesem
Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Berufungskläger in der
zweitinstanzlichen Verhandlung auf Frage angab, er kenne die „Hells Angels“
schon, und zwar „via mein Vater“ (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4), wenn
er auch nicht direkt mit ihnen verkehre. Vor diesem Hintergrund scheint die
Angst von D____, der Berufungskläger könnte seine Drohungen in die Tat
umsetzen, umso plausibler. Mit der Vorinstanz ist sodann in subjektiver
Hinsicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Verängstigung seines
Kollegen zumindest in Kauf genommen hat.
Nach dem
Gesagten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch der Drohung zu bestätigen. Dass
sich diese am unteren Rand befindet, ist in der vorinstanzlichen Strafzumessung
bereits berücksichtigt worden.
7.
Weiter
ist der von der Vorinstanz bejahte Betrug zum Nachteil des K____ (AS 2.5) zu
prüfen.
7.1
Der
Berufungskläger macht geltend, sein Vater bzw. Bruder und er hätten die Raten
gemeinsam begleichen wollen (zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Er führt
weiter aus, K____ hätte sich angesichts des Wortlauts des Inserats fragen
müssen, ob der Beschuldigte sich während einer Ausbildung überhaupt ein
Fahrzeug leisten könne (Berufungsbegründung Ziff. 2.4, S. 10).
7.2
In
Bezug auf Behauptung, der Vater resp. Bruder des Berufungsklägers hätten die
Raten bezahlt, kann vorab auf das oben zur Beweisverfügung Ausgeführte
verwiesen werden (oben E 3.2). Der Berufungskläger macht weiter geltend, er
hätte die Mietraten mittels Temporäranstellung begleichen können
(Berufungsbegründung Ziff. 2.4). Er verfügte indessen über gar keine
solche Anstellung, so dass diese Argumentation nicht glaubhaft ist. Zudem hat
er in der Einvernahme zu keiner Zeit behauptet, er sei zahlungsfähig gewesen –
sondern vielmehr angegeben, sein Vater hätte die Raten bezahlt (Einvernahme vom
15.
Juli 2015 Akten S. 1034 ff.). Dasselbe hat er in der erstinstanzlichen
Verhandlung (erstinstanzliches Protokoll S. 35f.) und vor Appellationsgericht
angegeben. Dies ist bekanntlich aber nie geschehen und wäre – wie bereits
erwogen – im Übrigen auch äusserst unglaubwürdig (s. dazu oben E. 2.3).
Bezeichnend sind ferner die E-Mails, in welchen der Berufungskläger K____ in
Bezug auf die Zahlung auf unglaubwürdigste Art und Weise wochenlang vertröstete
(act. 1045, 1046). Diese sprechen ebenfalls dafür, dass sich der Sachverhalt so
präsentiert, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat. Dieser gilt somit als
erstellt.
7.3
In
rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger zum einen geltend, es habe sich
um ein für einen Lehrabgänger ungewöhnliches Geschäft gehandelt – womit wohl
die Opferverantwortung gemeint ist. Dieses Argument erweist sich jedoch
spätestens dann als zirkulär, wenn er gleichzeitig ausführt, es wäre ihm
möglich gewesen, die Mietraten mittels einer Temporäranstellung zu begleichen
(s. dazu oben). Er macht weiter geltend, da der Beschuldigte den Mietzins „für
die ersten Tage“ mit der Kaution habe verrechnen dürfen und das Fahrzeug beim
Unfall Ende August kaskoversichert gewesen sei, habe der Vermieter gar keinen
Verlust erlitten, weshalb kein Schaden und somit kein Betrug vorliege (vgl.
Berufungsbegründung S. 10). Damit verkennt der Berufungskläger, dass zwischen
Vollendung des Delikts und offenem Schaden zu unterscheiden ist: Auch wenn der
Schaden letztendlich gedeckt wurde, entstand K____ durch seine
Vermögensverfügung im Juli – das Überlassen des Fahrzeugs an den
Berufungskläger – ein vorübergehender Vermögensschaden bzw. eine Vermögensverminderung
in Höhe der nicht bezahlten monatlichen Raten bis Ende August. Damit ist der
Betrug vollendet (Niggli, in:
Basler Kommentar StGB, N 130 zu Art. 146.). Im Übrigen hätte der Geschädigte
auch nach dem Unfall weiter auf einer Bezahlung der Raten bestehen können, anstatt
das Auto nach erfolgter Reparatur zurückzunehmen. Der Vollständigkeit halber
ist anzufügen, dass der Schaden der nicht bezahlten Raten bis zum Unfall auch
durch die anfänglich vom Berufungskläger geleistete Kaution von CHF 500.– keineswegs
gedeckt war, betrugen doch die monatlichen Raten, von denen bis zum Unfall
alleine schon zwei fällig gewesen wären, je CHF 560.–.
7.4
Zusammenfassend
ist auch hier der vorinstanzliche Schulspruch zu Recht erfolgt.
8.
Schliesslich
ist der Betrug zum Nachteil des F____ zu prüfen (AS 2.6).
8.1
Der
Berufungskläger macht geltend, F____ sei durch die Aussicht auf den
„Spottpreis“, zu dem er die Leistungen hätte erhalten können, geblendet gewesen
(Berufungsbegründung S. 11). Der wesentlich ältere und im Vertragswesen
erfahrene F____ habe in Anbetracht der erkennbaren Risiken leichtfertig
gehandelt, womit ein Betrug in dieser Phase zufolge Opfermitverantwortungsgründen
entfalle (Berufungsbegründung S. 12). Auch die später verzögerte
Leistungserfüllung des Berufungsklägers lasse nicht den Rückschluss auf eine
arglistige Täuschung zu, sei der Vertrag doch rein aufgrund von Unfähigkeit
gescheitert und hätte F____ auffallen müssen, dass der Berufungskläger seine
Fähigkeiten überschätzt habe (a.a.O.).
8.2
Mit
dieser Argumentation dringt der Berufungskläger jedoch nicht durch. Mit der
Vorinstanz ist vielmehr festzuhalten, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der Berufungskläger gar nie ernsthaft vorhatte, die vereinbarte Leistung
zu erbringen. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 24 f.). Insbesondere hat der
Berufungskläger von Anfang an falsche Angaben über seine Qualifikation und die
angebliche Firma gemacht. Weiter hat er das bereits bezahlte Geld behalten, als
ihm die Angelegenheit über den Kopf wuchs – ohne mindestens zu versuchen, die
Leistung doch noch zu erbringen. Es liegt somit eine absichtliche Täuschung
über seinen Erfüllungswillen vor.
8.3
In
Bezug auf die Arglist bzw. deren Entfallen zufolge Opfermitverantwortung kann
auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 4.2.2). Wie die Vorinstanz
festhält, hat F____ angegeben, dass der Berufungskläger der einzige gewesen
sei, der die Arbeit innert der gewünschten Frist habe ausführen wollen. Weiter
sei er „sehr überzeugend“ und mit einem Fahrzeug mit Firmenlogo aufgetreten
(vorinstanzliches Urteil E. 2.6 S. 26). Der Berufungskläger habe den tiefen
Preis ihm gegenüber plausibel damit erklärt, dass sich sein Unternehmen noch im
Aufbau befinde und er ein Referenzobjekt benötige. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, hat der Berufungskläger dem Geschädigten damit eine
nachvollziehbare Erklärung für den tiefen Preis der Dienstleistung geliefert.
Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass der Berufungskläger bereits
im Online-Inserat falsche Angaben über seine Qualifikation machte und sich auch
beim persönlichen Zusammentreffen mit dem Geschädigten fachmännisch und
überzeugend gebärdete, kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht
gesagt werden, F____ habe sich derart leichtfertig verhalten, dass die Arglist
wegen Opfermitverantwortung entfalle.
Nach dem
Gesagten ist die Tat gegenüber F____ ebenfalls zu
Recht
als
Betrug qualifiziert worden.
8.4
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der Drohung
schuldig zu sprechen.
9.
Der
Berufungskläger beantragt, er sei zu einer Geldstrafe von höchstens 180
Tagessätzen zu CHF 20.– zu verurteilen. Festzuhalten ist vorab, dass die
Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer – die
Strafzumessung durchaus schlüssig begründet hat (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 28 f.). Sie hat den Berufungskläger zu 14 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt. Aufgrund der diversen Freisprüche ist diese Strafe nun jedoch
erheblich zu reduzieren.
9.1
Hat
der Täter – wie hier – mehrere Delikte verwirklicht, so ist in einem ersten
Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festzulegen
(BGE 136 IV 55). In einem zweiten Schritt ist eine Bewertung der subjektiven
Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die
Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.
Auszugehen ist
vom Strafrahmen des schwersten Delikts. Dieses stellt vorliegend der gewerbsmässige
Betrug dar, wobei der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht (Art. 146 Abs. 2 StGB). Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, hat er sich doch in Bezug
auf die Betrugstaten gegenüber den Geschädigten K____ und F____ die Notlagen
oder die Naivität unbekannter Drittpersonen zu Nutze gemacht. Belastend wirken
sich weiter die lange Dauer seiner Taten und die Tatsache aus, dass er die
fraglichen Betrugstaten in der Probezeit der einschlägigen Vorstrafe vom
4.
Dezember 2012 verübt hat. Der Deliktsbetrag hat sich jedoch aufgrund
der Freisprüche erheblich reduziert. Insgesamt ist die Strafe am unteren Rand
des Strafrahmens anzusiedeln. Als Einsatzstrafe scheinen somit 3,5 Monate
angemessen, wobei bei diesem Strafmass gemäss Art. 41 StGB grundsätzlich eine
Geldstrafe auszusprechen ist. Diese wird auf 100 Tagessätze festgelegt.
Aufgrund der
zweiten gewerbsmässigen Betrugsserie und der Drohung ist die Strafe
entsprechend zu schärfen. Für die zweite Betrugsserie scheinen 60 Tagessätze
und für die Drohung 30 Tagessätze angemessen, sodass eine hypothetische
Gesamtstrafe von 190 Tagessätzen resultiert. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse
des Berufungsklägers ist diese moderat zu mildern, ist doch sein damals
jugendliches Alter zu berücksichtigen und die Tatsache, dass er sich in der nun
doch langen Zeit seit seiner Delinquenz nichts mehr hat zuschulden kommen
lassen. Auch persönlich scheint er sich nun zu stabilisieren (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Insgesamt scheint somit eine Strafe von 180
Tagessätzen dem Verschulden des Täters angemessen. Die Strafschärfung bei der
Geldstrafe findet im Übrigen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre
Grenze bei 180 Tagessätzen (BGE 144 IV 217 E. 2.1).
Die Höhe des
Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und kann ausnahmsweise bis
zu CHF 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger macht
geltend, er habe seine Lehrstelle verloren und werde in Kürze Vater. In
Anbetracht dieser Umstände ist die Höhe der Tagessätze ausnahmsweise auf CHF
20.– festzusetzen.
9.2
Die
Vorinstanz hat die fünfjährige Probezeit damit begründet, dass die einschlägige
Vorstrafe und die bei der Tatbegehung an den Tag gelegte Hartnäckigkeit des
Berufungsklägers eigentlich eine unbedingte Strafe nahelegten. Aufgrund des
Wohlverhaltens seit April 2013 und der Tatsache, dass die Vorstrafe vollzogen
werde, könne den Bedenken hinsichtlich der Legalprognose jedoch mit einer 5-jährigen
Probezeit Rechnung getragen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 29).
Grundsätzlich
ist den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Vorstrafe und Hartnäckigkeit zwar
zuzustimmen. Dennoch ist festzuhalten, dass eine derart lange Probezeit bei
einer nur einmaligen Vorstrafe unüblich ist. Dies gilt umso mehr, als dass der
Berufungskläger nunmehr seit über vier Jahren keine Delikte mehr verübt hat.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (vgl. etwa
AGE SB.2014.122 vom 8. Juni 2016; SB.2013.26 vom 11. November 2014; SB.2014.113
vom 22. Februar 2016) erscheint den Bedenken bezüglich der Legalprognose mit
einer Probezeit von drei statt der üblichen zwei Jahre genügend Rechnung
getragen. Es ist deshalb eine bedingte Strafe mit einer Probezeit von drei
Jahren auszusprechen, wobei festzuhalten ist, dass die Probezeit durch das
kassierende Urteil des Bundesgerichts nicht unterbrochen wird und somit
inzwischen verstrichen ist (BGer 6B_306/2020).
9.3
Die
Vorinstanz hat die Vorstrafe vom 4. Dezember 2012 für vollziehbar erklärt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ein Widerruf
nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre
vergangen sind. Dies ist in casu der Fall, ist doch die Probezeit der Vorstrafe
von 2 Jahren inzwischen seit mehr als 3 Jahren verstrichen. Die Vorstrafe wird
deshalb gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar erklärt.
10.
In Bezug auf die
noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Schadenersatzforderungen des S____ und K____
kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil S. 30). Diese werden auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderung
der C____ wird zufolge des im vorliegenden Urteil ergangenen Freispruchs in
diesem Anklagepunkt ebenfalls vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.
11.
11.1
Aufgrund
der erfolgten Freisprüche sind gemäss Art. 428 StPO sowohl die erstinstanzlichen
Kosten als auch die erstinstanzliche und zweitinstanzliche Urteilsgebühr (Art.
428.
StPO) entsprechend zu reduzieren. Da anhand der Kostennote der Staatsanwaltschaft
nicht nachvollzogen werden kann, welche konkreten Kosten aus den zu den
Freisprüchen gehörenden Anklagepunkten resultieren, wird gegenüber dem
erstinstanzlichen Urteil bei dessen Kosten ein Pauschalabzug von 50%
vorgenommen. Ebenfalls um die Hälfte werden die jeweiligen Urteilsgebühren
reduziert.
11.2
Die
amtliche Verteidigung wurde für das zweitinstanzliche bewilligt. Der mit
Honorarnote vom 12. September 2017 geltend gemachte Aufwand erscheint
angemessen. Jedoch erscheint der mit Honorarnote vom 17. September 2020 geltend
gemachte Aufwand für die zweite Verhandlung vor Appellationsgericht im
Verhältnis dazu übersetzt. Das Honorar wird deshalb inklusive Hauptverhandlung
ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 22.
März 2016 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Freispruch im Anklagepunkt Ziff. 2.8 von
der Anklage des Betrugs zum Nachteil unbekannt (SW 2013 7 1109);
- Einstellung im Anklagepunkt Ziff. 1 (SW
2010.
9 3583, Bestellung [...]) sowie 2.7 (SW Geringfügiges Vermögensdelikt zum
Nachteil [...]);
- Behaftung bei der Anerkennung folgender
Schadenersatzforderungen:
a) CHF 610.– zuzüglich 5% Zins seit 11. April 2013 des G___ Abweisung
der Mehrforderung im Betrag von CHF 250.– zuzüglich Zinsen
b) CHF 300.– der H____;
- Abweisung der Genugtuungsforderungen des
D____ im Betrag von CHF 1‘000.– zuzüglich 5% Zins seit 21. Dezember 2011, des K____
im Betrag von CHF 7‘500.–, des F____ im Betrag von CHF 2‘500.– zuzüglich 5%
Zins seit 23. August 2012 und des G____ im Betrag von CHF 250.– zuzüglich 5%
Zins seit 11. Juli 2013;
- Nichteintreten auf die
Schadenersatzforderungen von F____ und D____;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen
Schuldspruch – des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der Drohung schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.-,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 180 Abs. 1 sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
In den Anklagepunkten Ziff. 1 und Ziff. 2.2 wird der Berufungskläger
freigesprochen.
In den Anklagepunkten Ziff. 2.1 und 2.3 wird der Berufungskläger
freigesprochen.
Die gegen A____ am 4. Dezember 2012 von der
Staatsanwaltschaft Baden wegen Betrugs neben einer Busse von CHF 400.– bedingt
ausgesprochene Geldstrafe im Umfang von 20 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2
Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar
erklärt.
Die Schadenersatzforderung der C____ wird auf den
Zivilweg verwiesen.
Folgende Schadenersatzforderungen werden auf den
Zivilweg verwiesen:
- Schadenersatzforderung des S____ im
Betrag von CHF 840.35 zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. August 2012
- Schadenersatzforderung des K____ im
Betrag von CHF 14‘100.–
A____ trägt die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens in Höhe von CHF 2'000.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–.
Für das zweitinstanzliche Verfahren trägt A____ die
ordentlichen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.–.
Dem Verteidiger, [...], werden für das
zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 6‘133.– und
ein Auslagenersatz von CHF 55.– (Honorarnote vom 12. September 2017) sowie ein
Honorar von CHF 4'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.– (Honorarnote vom
17.
September 2020) ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).