SB.2016.70
ad 1: Hehlerei ad 2: Veruntreuung
10. Januar 2020Deutsch22 min
Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.70
URTEIL
vom 10.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
1
[...] Beschuldigte
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
Wohnort unbekannt
Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 15. März 2016
betreffend ad 1: Hehlerei
ad 2: Veruntreuung
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf Einsprache
gegen Strafbefehl wurde A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
15. März 2016 der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 140.–, mit bedingtem
Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 9. Dezember 2011 bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre,
wurde nicht vollziehbar erklärt.
B____ wurde –
ebenfalls auf Einsprache gegen Strafbefehl – der Veruntreuung schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90. –,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 3. Mai 2011 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit
3 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt.
Beide Beurteilten
hatten ihre persönlichen Verfahrenskosten sowie je eine Urteilsgebühr von
CHF 500.– zu tragen.
Gegen dieses
Urteil haben A____ und B____ Berufung erheben lassen – A____ mit Eingabe vom
4. August 2016 und B____ mit solcher vom 8. August 2016. Mit Eingaben
vom 8. bzw. 12. September 2016 haben sie diese mit einer
Berufungsbegründung ergänzt. Beide Berufungskläger beantragen, sie seien von
Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Oktober 2016 mittels Berufungsantwort
vernehmen lassen und beantragt die Abweisung beider Berufungen. Die
Privatklägerin hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Am 6. März
2018 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung per 10. Juli 2018 geladen.
Am 24. Mai
2018 wurde die Vorladung für B____ mit dem Vermerk "nicht abgeholt"
retourniert. Abklärungen seitens Instruktionsrichterin ergaben, dass sich
dieser im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt in Auslieferungshaft befand, sich
jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der angesetzten
Verhandlung noch in der Schweiz befinden werde. Am 13. Juni 2018 ging beim
Appellationsgericht die Information der Staatsanwaltschaft ein, dass B____ zur
Verbüssung einer Strafe nach Mulhouse ausgeliefert worden sei. Mit Eingabe vom
14. Juni 2018 beantragte der Verteidiger von B____ die Verschiebung der
angesetzten Hauptverhandlung. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung
vom 15. Juni 2018 ein Rechtshilfeersuchen an das Tribunal de Grande
Instance Mulhouse mit der Frage, ob eine Zuführung des Beschuldigten für die
Verhandlung am 10. Juli 2018 möglich sei. Mit Verfügung vom 2. Juli
2018 hielt sie fest, dass zwar der Beschuldigte dem Gericht anlässlich der
Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehen werde, dass aber das Gesamtgericht
in Anwesenheit der Verteidigung über das weitere Vorgehen beraten und
entscheiden werde, weshalb der Termin der Verhandlung nicht abgesagt oder
verschoben werde.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2018 entschied das Gesamtgericht,
das Verfahren zu sistieren und den Berufungskläger bereits jetzt – aufgrund der
nach Verbüssung der Strafe in Frankreich zu erwartenden Ausschaffung in ein
anderes Land – im Ripol zur Aufenthaltsnachforschung auszuschreiben.
Mit Eingabe vom
17. Dezember 2018 teilte das Migrationsamt auf Anfrage der
Instruktionsrichterin mit, dass für den Berufungskläger noch kein
Einreiseverbot für die Schweiz bestehe. Mit Verfügung vom 20. November
2019 wurden die Parteien erneut zur Verhandlung per 10. Januar 2020 geladen.
Am 18. Dezember 2019 wurde die Vorladung des Berufungsklägers an die von
ihm angegebene Adresse, an der seine Ehefrau wohnhaft ist, mit dem Vermerk
"Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt
werden" retourniert. In der Folge wurde sie vereinbarungsgemäss dem Verteidiger
des Berufungsklägers zugestellt, welcher nach eigenen Angaben mit seinem
Mandanten in Kontakt stehe und sie diesem zukommen lassen werde.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts ist die Berufungsklägerin befragt worden
und sind die Verteidiger der beiden Beschuldigten sowie der Staatsanwalt zum
Vortrag gelangt. Der Berufungskläger ist nicht erschienen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben
werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,
SG 257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht
als Dreiergericht zuständig.
1.2
Die
Beschuldigten sind durch das angefochtene Urteil beschwert und haben ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie sind somit zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Diese sind form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten ist.
1.3
Vorliegend
konnte dem Berufungskläger die Vorladung nicht zugestellt werden. Sie wurde
jedoch an seinen Anwalt gesandt, welcher nach eigenen Angaben mit seinem
Mandanten in Kontakt stand. In der Folge blieb der Berufungskläger der
Verhandlung unentschuldigt fern.
Gemäss
Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, welche einen
Rechtsbeistand haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Hat eine Partei jedoch
persönlich zur einer Verhandlung zu erscheinen, so erfolgt die Zustellung der
Mitteilung direkt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Vorliegend wurde die
Vorladung dem Berufungskläger an die von ihm angegebene Wohnadresse seiner
Ehefrau retourniert mit dem Vermerk, die Vorladung könne nicht zugestellt
werden. Eine Rückfrage bei der Verteidigung ergab, dass der Berufungskläger
gemäss dessen Wissen zwar dort wohne, dass man die Vorladung aber auch ihm –
dem Verteidiger – zustellen könne, da er Kontakt mit seinem Mandanten habe und
ihm diese aushändigen werde (Aktennotiz Kanzlei Appellationsgericht vom
18.
Dezember 2019). In der Folge wurde die Vorladung für den
Berufungskläger gleichentags vereinbarungsgemäss dem Anwalt zugestellt. An der
zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Verteidiger aufgrund des Fernbleibens
des Berufungsklägers selbst den Antrag auf Kontumazverhandlung gestellt und
bestätigt, dass er mit seinem Mandanten Kontakt gehabt und von ihm auch für die
Verhandlung instruiert worden sei (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Vorladung dem
Berufungskläger rechtsgültig zustellt wurde (s. dazu auch AGE SB.2012 73 vom
11.
Juni 2013, E. 2.2).
Wird ein Beschuldigter
ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass er der
Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung,
sofern er sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1
lit. a StPO e contrario). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist ein
Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses
abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im
Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379
StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016
E. 1.2; SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom
11.
September 2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015
E. 1.1). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen
Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen
Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit
zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann der
Fall, wenn ein Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn
die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise
nachgewiesen ist (Maurer, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
Art. 366 N 16). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, war doch
der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend
zum Tatvorwurf befragt worden (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten
S. 306 ff.) und lässt die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit des
Berufungsklägers zu (s. dazu unten E. 3.1). Somit findet in Bezug auf den
Berufungskläger ein Abwesenheitsverfahren statt.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte sich einen im
Eigentum der C____ stehenden, ihm bzw. der Firma D____ – für welche er als
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen sei –vertraglich verleasten
und anschliessend übergebenen Sattelschlepper E____ angeeignet habe, indem er
diesen ausser Verkehr gesetzt und auf die Firma F____ eingelöst habe. Dies habe
er getan, um sich oder die letztgenannte Firma, bei welcher seine Ehefrau A____
zu jenem Zeitpunkt als einzelunterschriftsberechtigte Geschäftsführerin geamtet
habe, unrechtsmässig zu bereichern. Damit, so die Vorinstanz, habe er sich der
Veruntreuung schuldig gemacht.
In Bezug auf die
Beschuldigte A____ hat die Vorinstanz erwogen, diese habe gewusst oder
zumindest annehmen müssen, dass ihr Ehemann sich den Sattelschlepper in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet habe. Mit diesem Wissen habe
sie das Fahrzeug verheimlicht, indem sie es von einer unbekannten Person vom
Sitz der D____ nach Frankreich habe bringen lassen. Dadurch habe sich die
Berufungsklägerin der Hehlerei schuldig gemacht.
2.2
Der
Berufungskläger lässt dem entgegenhalten, es sei einerseits unklar, was für
eine Art Vertrag zwischen ihm resp. der Firma D____ und der C____ geschlossen
worden sei. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass ein
Eigentumsübergang stattgefunden habe, so dass eine Veruntreuung rechtlich nicht
möglich gewesen sei. Als zweites stelle sich in tatsächlicher Hinsicht die
Frage, welches Wissen der Beschuldigte im Zeitpunkt der Übernahme der D____ gehabt
habe, da er nicht im Besitz sämtlicher Buchungsunterlagen gewesen sei.
Insbesondere habe er zum Zeitpunkt der Firmenübernahme nicht gewusst, ob der
Sattelschlepper restlos abbezahlt worden sei oder ob noch offene Leasingraten
bestanden hätten. Da ein entsprechender Hinweis im Fahrzeugausweis gefehlt
habe, sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass der Sattelschlepper ins
Eigentum der Firma D____ GmbH übergangen sei. Drittens stelle sich die Frage,
inwiefern dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werden könne, dass er das
Fahrzeug tatsächlich veruntreuen wollte. Er habe nach seiner Verhaftung im
Oktober 2012 keine Kenntnis von der Aufhebung des Leasingvertrages durch die
Leasinggeberin gehabt und nach seiner Entlassung aus der Haft sofort mit der
Firma Kontakt aufgenommen, um das Fahrzeug zurückzugeben.
Die
Berufungsklägerin macht geltend, sie sei schon deshalb frei zu sprechen, weil
es keine strafbare Vortat des Berufungsklägers gebe und somit auch keine
Hehlerei möglich sei. Im Übrigen habe sie über die Eigentumsverhältnisse des Sattelschleppers
– welche ja nicht einmal ihr Ehemann gekannt habe – nicht Bescheid gewusst. Sie
beantrage deshalb, vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen zu werden.
3.
3.1
Im
Folgenden ist entgegen der Anklage resp. dem vorinstanzlichen Urteil zunächst
die Berufung des Berufungsklägers zu behandeln. Nur wenn sich diese Tat
nachweisen lässt, stellt sich die weitere Frage, ob eine Hehlerei der
Berufungsklägerin vorliegt.
3.1.1
Fest
steht, dass der Berufungskläger seit dem 30. September 2011 eingetragener
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D____ GmbH war
(Akten B____ S. 68), und dass dieser GmbH am 29. September 2011 als
Leasingnehmerin der Sattelschlepper E____ ausgehändigt worden war (Akten B____
S. 93). Der zugehörige Leasingvertrag datiert vom 23. September 2011
(Akten B____ S. 92, Akten A____ S. 149 ff. (inkl. AGB)). Zwar
sind der Leasingvertrag und die Bestätigung der Aushändigung des Fahrzeugs an
die D____ GmbH noch vom damaligen Geschäftsführer derselben, G____,
unterzeichnet. Dass der Berufungskläger aber zu jenem Zeitpunkt bereits in die
Vertragsverhandlungen involviert war, ergibt sich schon daraus, dass seine
Ehefrau für die Finanzierung des Leasingvertrags in Erscheinung getreten ist:
Sie war es, die am 16. September 2011 den Finanzierungsantrag für das
Fahrzeug unterzeichnete (Akten B____ S. 94). Der Berufungskläger war bei
dieser Unterzeichnung anwesend (vgl. Auss. B____, Akten B____ S. 149). Als
Beilage zum Finanzierungsantrag wurden zwei zugestandenermassen inhaltlich
unwahre Lohnabrechnungen eingereicht, welche die Beschäftigung der Ehefrau in
der H____ AG nachweisen sollten (vgl. dazu Aussagen Berufungsklägerin, zweitinstanzliches
Protokoll S. 2). In jener Firma war zu diesem Zeitpunkt der
Berufungskläger als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift
eingetragen (Akten B S. 61/62; dazu unten E. 3.1.2). Am 24. September
2011.
unterzeichnete die Beschuldigte zudem eine Solidarschuldanerkennung, in
welcher sie bestätigte, vom Leasingvertrag der C____ mit der D____ GmbH
Kenntnis zu haben (Akten A____ S. 66). Damit ist vom zeitlichen Ablauf des
Geschehens her und aufgrund der Involvierung der Ehefrau nachgewiesen, dass der
Berufungskläger derjenige war, der am Leasing des Fahrzeugs interessiert war
und dieses als Organ für die D____ GmbH erworben hat. Der Sattelschlepper wurde
denn auch just am Tag vor seiner Anmeldung als Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D____ GmbH, nämlich am 29. September
2011, auf die Gesellschaft eingelöst (vgl. MOFIS-Auszug, Akten B____ S. 107).
In der Folge übertrug der Berufungskläger das Fahrzeug an die Firma F____ GmbH,
bei welcher seine Ehefrau seit dem 4. Januar 2012 einzelunterschriftsberechtigte
Gesellschafterin und Geschäftsführerin war (Akten B____ S. 74/74): Am
2.
Mai 2012 wurde das Fahrzeug neu auf diese Firma eingelöst (MOFIS-Auszug
Akten B____ S. 107). In der Folge hat der Berufungskläger seine Ehefrau
angewiesen, das Fahrzeug "irgendwo zu verstecken" (Auss. Berufungskläger 2,
Akten B____ S. 148).
3.1.2
Gemäss
Art. 138 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu
bereichern.
Nach Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist für die Frage, ob an einer geleasten Sache Veruntreuung
begangen werden kann – mithin ob das Eigentum bei der Leasinggeberin verbleibt
–, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag massgebend. Es hat
diesbezüglich festgehalten, dass bei Leasingverträgen regelmässig kein
Eigentumsübergang stattfinde und auch keine Option auf Eigentumserwerb
vorgesehen sei. Die Übergabe bewirke nur dann einen Übergang des Eigentums,
wenn dem Vertrag ein entsprechender Wille entnommen werden könne (BGer 6B_
Dispositiv
586/2010 E. 4.3.1). Entsprechend hat es auch entschieden, dass die
Leasinggesellschaft wie eine Vermieterin im Konkurs die Aussonderung des
Fahrzeugs verlangen kann (BGE 118 II 150). Dem entspricht auch die herrschende
Lehre, wonach beim Leasing das Eigentum nicht übergeht und die Sache als
anvertraut scheint. Nur falls der Vertrag als Abzahlungsvertrag formuliert ist,
geht das Eigentum über und bleibt eine Veruntreuung entsprechend ausgeschlossen
(Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, Art. 138 N 19).
3.1.3 Vorliegend
wird sowohl im Vertrag als auch in den unterzeichneten AGB dazu klargestellt,
dass das Fahrzeug "in Leasing zur Verfügung gestellt" werde (Akten A____
S. 148.154). Damit liegt klarerweise ein Leasingvertrag in Form eines
Finanzierungsleasings vor. Die Laufzeit wurde mit 48 Monaten angegeben und
entsprechende Monatsraten wurden festgelegt. Weiter wird im Vertrag festgehalten,
dass dieser Leasingvertrag eventuell bestehende Kaufverträge und Anderes ersetze
(a.a.O.), was für sich alleine schon klarstellt, dass es sich eben nicht um
einen Kaufvertrag handeln kann. In den AGB wird sodann weiter präzisiert, dass
das Fahrzeug "zum Gebrauch überlassen" werde und während der gesamten
Vertragsdauer sowie auch nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages im
Eigentum der Leasinggesellschaft bleibe (Ziff. 1.1 und 1.3 der AGB).
Schliesslich wird dem Leasingnehmer unter Strafandrohung untersagt, das
Fahrzeug zu veräussern, zu vermieten, verschenken, verpfänden oder
einzutauschen. All dies macht klar, dass es sich nicht um einen Vertrag
handelt, bei welchem das Eigentum übergeht.
Wenn die
Verteidigung nun einwendet, das Vertragsverhältnis zwischen der D____ GmbH und
der C____ sowie insbesondere die Eigentumsverhältnisse seien unklar, so kann
ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr waren, wie sich aus dem oben Gesagten
ergibt, sowohl das Vertragsverhältnis als auch die Eigentumsverhältnisse völlig
klar. Da der Berufungskläger bei der Vertragsunterzeichnung anwesend war, muss
er den Inhalt des Vertrages zur Kenntnis genommen haben und ist auch nicht zu
hören mit seinem Einwand, ihm seien diese Verhältnisse nicht bewusst gewesen –
zumal er nach eigenen Aussagen eine 3-jährige Lehre als Kaufmann absolviert hat,
sich auch so bezeichnet und in diversen Firmen als Gesellschafter und
Geschäftsführer tätig gewesen ist, sich mithin seit Jahren aktiv im
Wirtschaftsleben bewegt hat. Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen, er
habe gemeint, das Fahrzeug sei in das Eigentum der D____ GmbH übergangen, als reine
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Da der Leasingvertrag, wie oben aufgezeigt,
von ihm initiiert und in seinem Interesse just auf den Zeitpunkt seines
Einsatzes bei der D____ als Geschäftsführer geschlossen wurde, musste er sich
über die Natur des Geschäfts im Klaren sein und brauchte dafür auch nicht
weitere "Buchungsunterlagen".
Ob bzw. wie
viele Raten bereits bezahlt worden waren, spielt gemäss der klaren Formulierung
im Vertrag für die Frage des Eigentumsübergangs sodann keine Rolle – wobei im
Übrigen davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer
davon Kenntnis hatte. Gleich verhält es sich mit dem Argument, es sei kein entsprechender
Vermerk im Fahrzeugausweis angebracht gewesen, weshalb ihm die
Eigentumsverhältnisse nicht klar gewesen seien (Plädoyer RA [...], zweitinstanzliches
Protokoll S. 4): Zwar ist es möglich, einen speziellen Vermerk im
Fahrausweis anzubringen, dass ein Halterwechsel verboten ist (vgl. AGB
Ziff. 1.5). Ob ein solcher erfolgt oder nicht, ist aber für die Eigentumsverhältnisse
ohne Relevanz. Ungeachtet dessen bleibt, wie oben erwogen, das Eigentum der
Leasinggesellschaft am Fahrzeug während der gesamten Vertragsdauer und sogar
nach dessen Beendigung bestehen (s. oben Ziff. 1.1 und 1.3. des Vertrags).
Angesichts der klaren Formulierung im Vertrag liegt entgegen der Ansicht der
Verteidigung (Plädoyer Verteidiger Berufungskläger, zweitinstanzliches
Protokoll S. 4) auch kein "verkapptes Abzahlungsgeschäft" vor.
Es handelt sich vielmehr klar um Gebrauchsmiete bzw. Leasing.
3.1.4 Nach
dem Gesagten steht fest, dass das Eigentum des Sattelschleppers bei der
Leasinggeberin geblieben war und der Berufungskläger dies auch wusste. Ob der
Berufungskläger, wie er geltend macht, eine Anzahlung für das Fahrzeug leistete
(Auss. Berufungskläger 2, Akten B____ S. 147) – wobei der dies nicht
zu belegen vermag – kann mit der Vorinstanz dahingestellt bleiben und hat keine
Relevanz für die Frage des Eigentumsübergangs. Wie oben erwogen wäre das
Eigentum auch mit Bezahlung der letzten Rate nicht an die Leasingnehmerin
übergegangen.
Mit der
Ummeldung des Fahrzeugs auf die Firma F____ hat der Berufungskläger über das
fremde, geleaste Fahrzeug wie ein Eigentümer verfügt und es sich angeeignet. Ins
Bild passen auch seine Aussagen, er habe das Fahrzeug "aus der Firma
herausnehmen" wollen (Auss. Berufungskläger, Akten B____ S. 147). Dass
seitens Berufungskläger Aneignungsabsicht bestand – und zwar unabhängig davon,
ob die Leasingfirma das Fahrzeug bereits zurückgefordert hatte oder nicht –
ergibt sich weiter aus der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben seine Ehefrau
aufgefordert hat, es irgendwo zu verstecken, wo es sicher sei (Auss.
Berufungskläger, Akten B____ S. 148). Dies hat jene denn auch getan, indem
sie es nach Frankreich verschob (s. dazu unten E. 3.2). Die Firma F____
wurde im entsprechenden Umfang unrechtmässig bereichert. Seit November 2011
waren keine Ratenzahlungen mehr erfolgt. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Rückgabe des Fahrzeugs nicht etwa nach der Strafverbüssung
des Berufungsklägers erfolgte, sondern erst im September 2015 (Akten S. 293).
Was schliesslich das Argument des Berufungsklägers betrifft, es seien andere Personen
als er in die Sache involviert gewesen – nämlich G____, I____ etc. (Auss. Berufungskläger,
erstinstanzliches Protokoll S. 3, Akten A____ S. 308; Auss. Berufungskläger
Einvernahme vom 26. März 2014, Akten S. 149) –, so vermag dies schon deshalb
nicht zu überzeugen, weil ab dem 30. September 2011 einzig und allein die D____
GmbH im Besitz des Fahrzeugs und zur Ratenzahlung gegenüber der
Finanzierungsgesellschaft verpflichtet war, wobei wie erwogen der
Berufungskläger seit exakt jenem Zeitpunkt dort als einziger eingetragener
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift das Sagen hatte.
Nach dem
Gesagten hat der Berufungskläger sich eine fremde, ihm anvertraute bewegliche
Sache angeeignet, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Der
Tatbestand der Veruntreuung ist somit erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, ist der Auftrag an seine Ehefrau entgegen der Anklage nicht als
Anstiftung zur Hehlerei, sondern ist als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren
(erstinstanzliches Urteil S. 7, m.H. auf Trechsel,
Praxiskommentar StGB, Art. 160 N 21). Zusammenfassend hat die
Vorinstanz den Schuldspruch wegen Veruntreuung somit zu Recht gefällt.
3.2
3.2.1 In
Bezug auf die Berufungsklägerin ist festzuhalten, dass sie von Anfang an in das
Leasinggeschäft ihres Ehemannes involviert war (s. vorne E. 3.1.1; 3.1.3).
Sie hat sich als Solidarschuldnerin zur D____ GmbH gegenüber der Leasinggeberin
verpflichtet und dabei unterschriftlich bestätigt, den Leasingvertrag zur
Kenntnis genommen zu haben (Akten A____ S. 66). Als Speditionskauffrau mit
entsprechender Ausbildung kann ihr das Vorbringen, sie habe keine Ahnung gehabt,
was sie unterschreibe und die Verträge auch nicht durchgelesen (zweitinstanzliches
Protokoll S. 3/4), nicht abgenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass sie vom Inhalt des Vertrages, dem sie als Solidarschuldnerin beitrat und von
der Tatsache, dass es sich beim Sattelschlepper um ein geleastes Fahrzeug
handelte, Kenntnis hatte und haben musste. Als damalige Geschäftsführerin mit
Einzelunterschrift der Firma F____ war sie auch in die von ihrem Ehemann
vorgenommene Verschiebung des Fahrzeugs in ihre Firma involviert und kann sich hier
ebenso wenig darauf berufen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Sodann hat
sie selbst zugestandenermassen die Verschiebung des Fahrzeugs nach Frankreich
organisiert (Auss. Berufungsklägerin, zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
Angesichts der Tatsache, dass ihr Ehemann explizit angab, er habe seine Frau
angewiesen, das Fahrzeug "zu verstecken", sind auch ihre
Behauptungen, wonach es dabei lediglich darum gegangen sei, das Fahrzeug von
einem ungünstigen Standort wegzubringen, nicht zu hören. Vielmehr kann ihr
Handeln keinen anderen Hintergrund gehabt haben, als dass sie den
Berufungskläger decken wollte und dessen Absicht auf Aneignung des Fahrzeugs
damit unterstützt hat.
Dafür spricht
nicht zuletzt, dass sie als Solidarschuldnerin eigentlich alles Interesse daran
hätte haben müssen, eine Verletzung der Rechte der Leasinggeberin zu verhindern
– indem sie dafür gesorgt hätte, dass das Fahrzeug dieser weiterhin zur
Verfügung gestanden, zurückgegeben oder die Raten bezahlt worden wären. Sie hat
jedoch nichts davon getan, sondern das Fahrzeug ins Ausland bringen lassen. Selbst
als sie bereits wusste, dass der Vertrag aufgelöst war, weigerte sie sich, Angaben
dazu zu machen, wo sich das Fahrzeug befinde (Auss. Berufungsklägerin, Akten B____
S. 87). Dies hat sie selbst in der ersten Einvernahme noch getan (Auss. Berufungsklägerin,
Akten A____ S. 98) – auch wenn sie davon in der zweitinstanzlichen
Verhandlung nichts mehr wissen wollte. Solches Verhalten kann nicht anders
interpretiert werden, als dass der Verbleib des Sattelschleppers eben
verheimlicht werden sollte.
3.2.2 Nach
dem Gesagten hat die Berufungsklägerin eine Sache, von der sie wusste oder
zumindest annehmen musste, dass sie der Ehemann durch eine strafbare Handlung
erlangt hatte, verheimlicht. Da die Vortat zum Zeitpunkt der von der
Berufungsklägerin vorgenommenen Verschiebung des Sattelschleppers nach
Frankreich bereits abgeschlossen war – nämlich mit der Übertragung des
Fahrzeugs auf die Firma F____ –, ist ihre Tat nicht als Gehilfenschaft zur
Veruntreuung zu qualifizieren, sondern als Hehlerei (zur Abgrenzung vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar
StGB II, Art. 160 N 89).
4.
4.1 Die
Strafzumessung ist per se nicht angefochten und von der Vorinstanz, welche die
Berufungsklägerin zu 180 Tagessätzen à CHF 140.– und den
Berufungskläger zu 120 Tagessätzen à CHF 90.– verurteilt hat, im
Detail begründet worden. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil
S. 7). In Bezug auf den Berufungskläger ist festzuhalten, dass die
Strafhöhe von 180 Tagessätzen als wohlwollend bezeichnet werden muss, hat
er doch andere Personen in ein Strafverfahren hineingezogen und vor allem seine
Ehefrau zu strafbarem Verhalten verleitet. Aufgrund des Grundsatzes des reformatio
in peius Verbots hat es jedoch damit sein Bewenden. Die Strafe ist mit der
Vorinstanz bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.
4.2 Die
Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
verurteilt. Dies erscheint, auch im Vergleich zur Strafe ihres Ehemannes, als
zu hoch, ist doch ihr Verschulden deutlich tiefer anzusetzen als das seine. Des
Weiteren hat die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts zu wenig berücksichtigt,
dass sich die damals schwangere Berufungsklägerin in einem grossen familiären Loyalitätskonflikt
befand. Dies ist ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint
eine Strafhöhe von 60 Tagessätzen angemessen.
Bei der Höhe des
Tagessatzes sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin
zu berücksichtigen (BGE 144 IV 198). Die Berufungsklägerin hat inzwischen
3 Kinder und verfügt nach eigenen Angaben aktuell über einen Lohn von CHF 6'600.–
netto pro Monat, so dass nach den üblichen Abzügen eine Tagessatzhöhe von CHF 120.–
resultiert.
Dem Aufschub der
Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren steht nichts im Weg.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten im vollen Umfang
(Art. 428 StPO). Die Berufungsklägerin dringt infolge der Strafreduktion
zu einem gewissen Teil durch. Dieser ist bei 20 % festzusetzen, so dass
sie eine im entsprechenden Umfang reduzierte Parteientschädigung zu tragen hat.
Beide Parteien
tragen zudem die sie betreffenden erstinstanzlichen Kosten und die jeweilige
Urteilsgebühr.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Hehlerei schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
B____ wird in Abwesenheit der Veruntreuung schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
3. Februar 2016
in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1, 29 lit. b, 42
Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 15. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
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Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 9.
Dezember 2011 in Bezug auf A____ bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–;
-
Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
am 3. Mai 2011 in Bezug auf B____ bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–.
A____ trägt die sie betreffenden Kosten von CHF 384.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
sie betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die ihn betreffenden Kosten von CHF 560.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
ihn betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
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Berufungsklägerin
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Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Strafgericht Basel-Stadt
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Privatklägerin
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Migrationsamt Basel-Stadt
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.