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Entscheid

SB.2016.70

ad 1: Hehlerei ad 2: Veruntreuung

10. Januar 2020Deutsch22 min

Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.70

URTEIL

vom 10.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm , Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

1

[...] Beschuldigte

1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

Wohnort unbekannt

Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der

Strafgerichtspräsidentin

vom 15. März 2016

betreffend ad 1: Hehlerei

ad 2: Veruntreuung

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf Einsprache

gegen Strafbefehl wurde A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

15. März 2016 der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 140.–, mit bedingtem

Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die von

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 9. Dezember 2011 bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre,

wurde nicht vollziehbar erklärt.

B____ wurde –

ebenfalls auf Einsprache gegen Strafbefehl – der Veruntreuung schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90. –,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 3. Mai 2011 bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit

3 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt.

Beide Beurteilten

hatten ihre persönlichen Verfahrenskosten sowie je eine Urteilsgebühr von

CHF 500.– zu tragen.

Gegen dieses

Urteil haben A____ und B____ Berufung erheben lassen – A____ mit Eingabe vom

4. August 2016 und B____ mit solcher vom 8. August 2016. Mit Eingaben

vom 8. bzw. 12. September 2016 haben sie diese mit einer

Berufungsbegründung ergänzt. Beide Berufungskläger beantragen, sie seien von

Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Oktober 2016 mittels Berufungsantwort

vernehmen lassen und beantragt die Abweisung beider Berufungen. Die

Privatklägerin hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Am 6. März

2018 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung per 10. Juli 2018 geladen.

Am 24. Mai

2018 wurde die Vorladung für B____ mit dem Vermerk "nicht abgeholt"

retourniert. Abklärungen seitens Instruktionsrichterin ergaben, dass sich

dieser im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt in Auslieferungshaft befand, sich

jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der angesetzten

Verhandlung noch in der Schweiz befinden werde. Am 13. Juni 2018 ging beim

Appellationsgericht die Information der Staatsanwaltschaft ein, dass B____ zur

Verbüssung einer Strafe nach Mulhouse ausgeliefert worden sei. Mit Eingabe vom

14. Juni 2018 beantragte der Verteidiger von B____ die Verschiebung der

angesetzten Hauptverhandlung. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung

vom 15. Juni 2018 ein Rechtshilfeersuchen an das Tribunal de Grande

Instance Mulhouse mit der Frage, ob eine Zuführung des Beschuldigten für die

Verhandlung am 10. Juli 2018 möglich sei. Mit Verfügung vom 2. Juli

2018 hielt sie fest, dass zwar der Beschuldigte dem Gericht anlässlich der

Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehen werde, dass aber das Gesamtgericht

in Anwesenheit der Verteidigung über das weitere Vorgehen beraten und

entscheiden werde, weshalb der Termin der Verhandlung nicht abgesagt oder

verschoben werde.

An der

Verhandlung des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2018 entschied das Gesamtgericht,

das Verfahren zu sistieren und den Berufungskläger bereits jetzt – aufgrund der

nach Verbüssung der Strafe in Frankreich zu erwartenden Ausschaffung in ein

anderes Land – im Ripol zur Aufenthaltsnachforschung auszuschreiben.

Mit Eingabe vom

17. Dezember 2018 teilte das Migrationsamt auf Anfrage der

Instruktionsrichterin mit, dass für den Berufungskläger noch kein

Einreiseverbot für die Schweiz bestehe. Mit Verfügung vom 20. November

2019 wurden die Parteien erneut zur Verhandlung per 10. Januar 2020 geladen.

Am 18. Dezember 2019 wurde die Vorladung des Berufungsklägers an die von

ihm angegebene Adresse, an der seine Ehefrau wohnhaft ist, mit dem Vermerk

"Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt

werden" retourniert. In der Folge wurde sie vereinbarungsgemäss dem Verteidiger

des Berufungsklägers zugestellt, welcher nach eigenen Angaben mit seinem

Mandanten in Kontakt stehe und sie diesem zukommen lassen werde.

An der

Verhandlung des Appellationsgerichts ist die Berufungsklägerin befragt worden

und sind die Verteidiger der beiden Beschuldigten sowie der Staatsanwalt zum

Vortrag gelangt. Der Berufungskläger ist nicht erschienen. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus dem

angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben

werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,

SG 257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht

als Dreiergericht zuständig.

1.2

Die

Beschuldigten sind durch das angefochtene Urteil beschwert und haben ein

rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie sind somit zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert. Diese sind form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass

darauf einzutreten ist.

1.3

Vorliegend

konnte dem Berufungskläger die Vorladung nicht zugestellt werden. Sie wurde

jedoch an seinen Anwalt gesandt, welcher nach eigenen Angaben mit seinem

Mandanten in Kontakt stand. In der Folge blieb der Berufungskläger der

Verhandlung unentschuldigt fern.

Gemäss

Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, welche einen

Rechtsbeistand haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Hat eine Partei jedoch

persönlich zur einer Verhandlung zu erscheinen, so erfolgt die Zustellung der

Mitteilung direkt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Vorliegend wurde die

Vorladung dem Berufungskläger an die von ihm angegebene Wohnadresse seiner

Ehefrau retourniert mit dem Vermerk, die Vorladung könne nicht zugestellt

werden. Eine Rückfrage bei der Verteidigung ergab, dass der Berufungskläger

gemäss dessen Wissen zwar dort wohne, dass man die Vorladung aber auch ihm –

dem Verteidiger – zustellen könne, da er Kontakt mit seinem Mandanten habe und

ihm diese aushändigen werde (Aktennotiz Kanzlei Appellationsgericht vom

18.

Dezember 2019). In der Folge wurde die Vorladung für den

Berufungskläger gleichentags vereinbarungsgemäss dem Anwalt zugestellt. An der

zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Verteidiger aufgrund des Fernbleibens

des Berufungsklägers selbst den Antrag auf Kontumazverhandlung gestellt und

bestätigt, dass er mit seinem Mandanten Kontakt gehabt und von ihm auch für die

Verhandlung instruiert worden sei (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Vorladung dem

Berufungskläger rechtsgültig zustellt wurde (s. dazu auch AGE SB.2012 73 vom

11.

Juni 2013, E. 2.2).

Wird ein Beschuldigter

ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass er der

Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung,

sofern er sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1

lit. a StPO e contrario). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist ein

Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses

abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im

Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379

StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016

E. 1.2; SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom

11.

September 2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015

E. 1.1). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen

Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen

Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit

zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann der

Fall, wenn ein Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn

die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise

nachgewiesen ist (Maurer, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,

Art. 366 N 16). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, war doch

der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend

zum Tatvorwurf befragt worden (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten

S. 306 ff.) und lässt die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit des

Berufungsklägers zu (s. dazu unten E. 3.1). Somit findet in Bezug auf den

Berufungskläger ein Abwesenheitsverfahren statt.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte sich einen im

Eigentum der C____ stehenden, ihm bzw. der Firma D____ – für welche er als

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen sei –vertraglich verleasten

und anschliessend übergebenen Sattelschlepper E____ angeeignet habe, indem er

diesen ausser Verkehr gesetzt und auf die Firma F____ eingelöst habe. Dies habe

er getan, um sich oder die letztgenannte Firma, bei welcher seine Ehefrau A____

zu jenem Zeitpunkt als einzelunterschriftsberechtigte Geschäftsführerin geamtet

habe, unrechtsmässig zu bereichern. Damit, so die Vorinstanz, habe er sich der

Veruntreuung schuldig gemacht.

In Bezug auf die

Beschuldigte A____ hat die Vorinstanz erwogen, diese habe gewusst oder

zumindest annehmen müssen, dass ihr Ehemann sich den Sattelschlepper in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet habe. Mit diesem Wissen habe

sie das Fahrzeug verheimlicht, indem sie es von einer unbekannten Person vom

Sitz der D____ nach Frankreich habe bringen lassen. Dadurch habe sich die

Berufungsklägerin der Hehlerei schuldig gemacht.

2.2

Der

Berufungskläger lässt dem entgegenhalten, es sei einerseits unklar, was für

eine Art Vertrag zwischen ihm resp. der Firma D____ und der C____ geschlossen

worden sei. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass ein

Eigentumsübergang stattgefunden habe, so dass eine Veruntreuung rechtlich nicht

möglich gewesen sei. Als zweites stelle sich in tatsächlicher Hinsicht die

Frage, welches Wissen der Beschuldigte im Zeitpunkt der Übernahme der D____ gehabt

habe, da er nicht im Besitz sämtlicher Buchungsunterlagen gewesen sei.

Insbesondere habe er zum Zeitpunkt der Firmenübernahme nicht gewusst, ob der

Sattelschlepper restlos abbezahlt worden sei oder ob noch offene Leasingraten

bestanden hätten. Da ein entsprechender Hinweis im Fahrzeugausweis gefehlt

habe, sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass der Sattelschlepper ins

Eigentum der Firma D____ GmbH übergangen sei. Drittens stelle sich die Frage,

inwiefern dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werden könne, dass er das

Fahrzeug tatsächlich veruntreuen wollte. Er habe nach seiner Verhaftung im

Oktober 2012 keine Kenntnis von der Aufhebung des Leasingvertrages durch die

Leasinggeberin gehabt und nach seiner Entlassung aus der Haft sofort mit der

Firma Kontakt aufgenommen, um das Fahrzeug zurückzugeben.

Die

Berufungsklägerin macht geltend, sie sei schon deshalb frei zu sprechen, weil

es keine strafbare Vortat des Berufungsklägers gebe und somit auch keine

Hehlerei möglich sei. Im Übrigen habe sie über die Eigentumsverhältnisse des Sattelschleppers

– welche ja nicht einmal ihr Ehemann gekannt habe – nicht Bescheid gewusst. Sie

beantrage deshalb, vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen zu werden.

3.

3.1

Im

Folgenden ist entgegen der Anklage resp. dem vorinstanzlichen Urteil zunächst

die Berufung des Berufungsklägers zu behandeln. Nur wenn sich diese Tat

nachweisen lässt, stellt sich die weitere Frage, ob eine Hehlerei der

Berufungsklägerin vorliegt.

3.1.1

Fest

steht, dass der Berufungskläger seit dem 30. September 2011 eingetragener

Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D____ GmbH war

(Akten B____ S. 68), und dass dieser GmbH am 29. September 2011 als

Leasingnehmerin der Sattelschlepper E____ ausgehändigt worden war (Akten B____

S. 93). Der zugehörige Leasingvertrag datiert vom 23. September 2011

(Akten B____ S. 92, Akten A____ S. 149 ff. (inkl. AGB)). Zwar

sind der Leasingvertrag und die Bestätigung der Aushändigung des Fahrzeugs an

die D____ GmbH noch vom damaligen Geschäftsführer derselben, G____,

unterzeichnet. Dass der Berufungskläger aber zu jenem Zeitpunkt bereits in die

Vertragsverhandlungen involviert war, ergibt sich schon daraus, dass seine

Ehefrau für die Finanzierung des Leasingvertrags in Erscheinung getreten ist:

Sie war es, die am 16. September 2011 den Finanzierungsantrag für das

Fahrzeug unterzeichnete (Akten B____ S. 94). Der Berufungskläger war bei

dieser Unterzeichnung anwesend (vgl. Auss. B____, Akten B____ S. 149). Als

Beilage zum Finanzierungsantrag wurden zwei zugestandenermassen inhaltlich

unwahre Lohnabrechnungen eingereicht, welche die Beschäftigung der Ehefrau in

der H____ AG nachweisen sollten (vgl. dazu Aussagen Berufungsklägerin, zweitinstanzliches

Protokoll S. 2). In jener Firma war zu diesem Zeitpunkt der

Berufungskläger als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift

eingetragen (Akten B S. 61/62; dazu unten E. 3.1.2). Am 24. September

2011.

unterzeichnete die Beschuldigte zudem eine Solidarschuldanerkennung, in

welcher sie bestätigte, vom Leasingvertrag der C____ mit der D____ GmbH

Kenntnis zu haben (Akten A____ S. 66). Damit ist vom zeitlichen Ablauf des

Geschehens her und aufgrund der Involvierung der Ehefrau nachgewiesen, dass der

Berufungskläger derjenige war, der am Leasing des Fahrzeugs interessiert war

und dieses als Organ für die D____ GmbH erworben hat. Der Sattelschlepper wurde

denn auch just am Tag vor seiner Anmeldung als Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D____ GmbH, nämlich am 29. September

2011, auf die Gesellschaft eingelöst (vgl. MOFIS-Auszug, Akten B____ S. 107).

In der Folge übertrug der Berufungskläger das Fahrzeug an die Firma F____ GmbH,

bei welcher seine Ehefrau seit dem 4. Januar 2012 einzelunterschriftsberechtigte

Gesellschafterin und Geschäftsführerin war (Akten B____ S. 74/74): Am

2.

Mai 2012 wurde das Fahrzeug neu auf diese Firma eingelöst (MOFIS-Auszug

Akten B____ S. 107). In der Folge hat der Berufungskläger seine Ehefrau

angewiesen, das Fahrzeug "irgendwo zu verstecken" (Auss. Berufungskläger 2,

Akten B____ S. 148).

3.1.2

Gemäss

Art. 138 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde

bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu

bereichern.

Nach Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist für die Frage, ob an einer geleasten Sache Veruntreuung

begangen werden kann – mithin ob das Eigentum bei der Leasinggeberin verbleibt

–, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag massgebend. Es hat

diesbezüglich festgehalten, dass bei Leasingverträgen regelmässig kein

Eigentumsübergang stattfinde und auch keine Option auf Eigentumserwerb

vorgesehen sei. Die Übergabe bewirke nur dann einen Übergang des Eigentums,

wenn dem Vertrag ein entsprechender Wille entnommen werden könne (BGer 6B_

Dispositiv

586/2010 E. 4.3.1). Entsprechend hat es auch entschieden, dass die

Leasinggesellschaft wie eine Vermieterin im Konkurs die Aussonderung des

Fahrzeugs verlangen kann (BGE 118 II 150). Dem entspricht auch die herrschende

Lehre, wonach beim Leasing das Eigentum nicht übergeht und die Sache als

anvertraut scheint. Nur falls der Vertrag als Abzahlungsvertrag formuliert ist,

geht das Eigentum über und bleibt eine Veruntreuung entsprechend ausgeschlossen

(Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar

Strafrecht II, Art. 138 N 19).

3.1.3 Vorliegend

wird sowohl im Vertrag als auch in den unterzeichneten AGB dazu klargestellt,

dass das Fahrzeug "in Leasing zur Verfügung gestellt" werde (Akten A____

S. 148.154). Damit liegt klarerweise ein Leasingvertrag in Form eines

Finanzierungsleasings vor. Die Laufzeit wurde mit 48 Monaten angegeben und

entsprechende Monatsraten wurden festgelegt. Weiter wird im Vertrag festgehalten,

dass dieser Leasingvertrag eventuell bestehende Kaufverträge und Anderes ersetze

(a.a.O.), was für sich alleine schon klarstellt, dass es sich eben nicht um

einen Kaufvertrag handeln kann. In den AGB wird sodann weiter präzisiert, dass

das Fahrzeug "zum Gebrauch überlassen" werde und während der gesamten

Vertragsdauer sowie auch nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages im

Eigentum der Leasinggesellschaft bleibe (Ziff. 1.1 und 1.3 der AGB).

Schliesslich wird dem Leasingnehmer unter Strafandrohung untersagt, das

Fahrzeug zu veräussern, zu vermieten, verschenken, verpfänden oder

einzutauschen. All dies macht klar, dass es sich nicht um einen Vertrag

handelt, bei welchem das Eigentum übergeht.

Wenn die

Verteidigung nun einwendet, das Vertragsverhältnis zwischen der D____ GmbH und

der C____ sowie insbesondere die Eigentumsverhältnisse seien unklar, so kann

ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr waren, wie sich aus dem oben Gesagten

ergibt, sowohl das Vertragsverhältnis als auch die Eigentumsverhältnisse völlig

klar. Da der Berufungskläger bei der Vertragsunterzeichnung anwesend war, muss

er den Inhalt des Vertrages zur Kenntnis genommen haben und ist auch nicht zu

hören mit seinem Einwand, ihm seien diese Verhältnisse nicht bewusst gewesen –

zumal er nach eigenen Aussagen eine 3-jährige Lehre als Kaufmann absolviert hat,

sich auch so bezeichnet und in diversen Firmen als Gesellschafter und

Geschäftsführer tätig gewesen ist, sich mithin seit Jahren aktiv im

Wirtschaftsleben bewegt hat. Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen, er

habe gemeint, das Fahrzeug sei in das Eigentum der D____ GmbH übergangen, als reine

Schutzbehauptung zu qualifizieren. Da der Leasingvertrag, wie oben aufgezeigt,

von ihm initiiert und in seinem Interesse just auf den Zeitpunkt seines

Einsatzes bei der D____ als Geschäftsführer geschlossen wurde, musste er sich

über die Natur des Geschäfts im Klaren sein und brauchte dafür auch nicht

weitere "Buchungsunterlagen".

Ob bzw. wie

viele Raten bereits bezahlt worden waren, spielt gemäss der klaren Formulierung

im Vertrag für die Frage des Eigentumsübergangs sodann keine Rolle – wobei im

Übrigen davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer

davon Kenntnis hatte. Gleich verhält es sich mit dem Argument, es sei kein entsprechender

Vermerk im Fahrzeugausweis angebracht gewesen, weshalb ihm die

Eigentumsverhältnisse nicht klar gewesen seien (Plädoyer RA [...], zweitinstanzliches

Protokoll S. 4): Zwar ist es möglich, einen speziellen Vermerk im

Fahrausweis anzubringen, dass ein Halterwechsel verboten ist (vgl. AGB

Ziff. 1.5). Ob ein solcher erfolgt oder nicht, ist aber für die Eigentumsverhältnisse

ohne Relevanz. Ungeachtet dessen bleibt, wie oben erwogen, das Eigentum der

Leasinggesellschaft am Fahrzeug während der gesamten Vertragsdauer und sogar

nach dessen Beendigung bestehen (s. oben Ziff. 1.1 und 1.3. des Vertrags).

Angesichts der klaren Formulierung im Vertrag liegt entgegen der Ansicht der

Verteidigung (Plädoyer Verteidiger Berufungskläger, zweitinstanzliches

Protokoll S. 4) auch kein "verkapptes Abzahlungsgeschäft" vor.

Es handelt sich vielmehr klar um Gebrauchsmiete bzw. Leasing.

3.1.4 Nach

dem Gesagten steht fest, dass das Eigentum des Sattelschleppers bei der

Leasinggeberin geblieben war und der Berufungskläger dies auch wusste. Ob der

Berufungskläger, wie er geltend macht, eine Anzahlung für das Fahrzeug leistete

(Auss. Berufungskläger 2, Akten B____ S. 147) – wobei der dies nicht

zu belegen vermag – kann mit der Vorinstanz dahingestellt bleiben und hat keine

Relevanz für die Frage des Eigentumsübergangs. Wie oben erwogen wäre das

Eigentum auch mit Bezahlung der letzten Rate nicht an die Leasingnehmerin

übergegangen.

Mit der

Ummeldung des Fahrzeugs auf die Firma F____ hat der Berufungskläger über das

fremde, geleaste Fahrzeug wie ein Eigentümer verfügt und es sich angeeignet. Ins

Bild passen auch seine Aussagen, er habe das Fahrzeug "aus der Firma

herausnehmen" wollen (Auss. Berufungskläger, Akten B____ S. 147). Dass

seitens Berufungskläger Aneignungsabsicht bestand – und zwar unabhängig davon,

ob die Leasingfirma das Fahrzeug bereits zurückgefordert hatte oder nicht –

ergibt sich weiter aus der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben seine Ehefrau

aufgefordert hat, es irgendwo zu verstecken, wo es sicher sei (Auss.

Berufungskläger, Akten B____ S. 148). Dies hat jene denn auch getan, indem

sie es nach Frankreich verschob (s. dazu unten E. 3.2). Die Firma F____

wurde im entsprechenden Umfang unrechtmässig bereichert. Seit November 2011

waren keine Ratenzahlungen mehr erfolgt. Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass die Rückgabe des Fahrzeugs nicht etwa nach der Strafverbüssung

des Berufungsklägers erfolgte, sondern erst im September 2015 (Akten S. 293).

Was schliesslich das Argument des Berufungsklägers betrifft, es seien andere Personen

als er in die Sache involviert gewesen – nämlich G____, I____ etc. (Auss. Berufungskläger,

erstinstanzliches Protokoll S. 3, Akten A____ S. 308; Auss. Berufungskläger

Einvernahme vom 26. März 2014, Akten S. 149) –, so vermag dies schon deshalb

nicht zu überzeugen, weil ab dem 30. September 2011 einzig und allein die D____

GmbH im Besitz des Fahrzeugs und zur Ratenzahlung gegenüber der

Finanzierungsgesellschaft verpflichtet war, wobei wie erwogen der

Berufungskläger seit exakt jenem Zeitpunkt dort als einziger eingetragener

Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift das Sagen hatte.

Nach dem

Gesagten hat der Berufungskläger sich eine fremde, ihm anvertraute bewegliche

Sache angeeignet, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Der

Tatbestand der Veruntreuung ist somit erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhält, ist der Auftrag an seine Ehefrau entgegen der Anklage nicht als

Anstiftung zur Hehlerei, sondern ist als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren

(erstinstanzliches Urteil S. 7, m.H. auf Trechsel,

Praxiskommentar StGB, Art. 160 N 21). Zusammenfassend hat die

Vorinstanz den Schuldspruch wegen Veruntreuung somit zu Recht gefällt.

3.2

3.2.1 In

Bezug auf die Berufungsklägerin ist festzuhalten, dass sie von Anfang an in das

Leasinggeschäft ihres Ehemannes involviert war (s. vorne E. 3.1.1; 3.1.3).

Sie hat sich als Solidarschuldnerin zur D____ GmbH gegenüber der Leasinggeberin

verpflichtet und dabei unterschriftlich bestätigt, den Leasingvertrag zur

Kenntnis genommen zu haben (Akten A____ S. 66). Als Speditionskauffrau mit

entsprechender Ausbildung kann ihr das Vorbringen, sie habe keine Ahnung gehabt,

was sie unterschreibe und die Verträge auch nicht durchgelesen (zweitinstanzliches

Protokoll S. 3/4), nicht abgenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass sie vom Inhalt des Vertrages, dem sie als Solidarschuldnerin beitrat und von

der Tatsache, dass es sich beim Sattelschlepper um ein geleastes Fahrzeug

handelte, Kenntnis hatte und haben musste. Als damalige Geschäftsführerin mit

Einzelunterschrift der Firma F____ war sie auch in die von ihrem Ehemann

vorgenommene Verschiebung des Fahrzeugs in ihre Firma involviert und kann sich hier

ebenso wenig darauf berufen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Sodann hat

sie selbst zugestandenermassen die Verschiebung des Fahrzeugs nach Frankreich

organisiert (Auss. Berufungsklägerin, zweitinstanzliches Protokoll S. 3).

Angesichts der Tatsache, dass ihr Ehemann explizit angab, er habe seine Frau

angewiesen, das Fahrzeug "zu verstecken", sind auch ihre

Behauptungen, wonach es dabei lediglich darum gegangen sei, das Fahrzeug von

einem ungünstigen Standort wegzubringen, nicht zu hören. Vielmehr kann ihr

Handeln keinen anderen Hintergrund gehabt haben, als dass sie den

Berufungskläger decken wollte und dessen Absicht auf Aneignung des Fahrzeugs

damit unterstützt hat.

Dafür spricht

nicht zuletzt, dass sie als Solidarschuldnerin eigentlich alles Interesse daran

hätte haben müssen, eine Verletzung der Rechte der Leasinggeberin zu verhindern

– indem sie dafür gesorgt hätte, dass das Fahrzeug dieser weiterhin zur

Verfügung gestanden, zurückgegeben oder die Raten bezahlt worden wären. Sie hat

jedoch nichts davon getan, sondern das Fahrzeug ins Ausland bringen lassen. Selbst

als sie bereits wusste, dass der Vertrag aufgelöst war, weigerte sie sich, Angaben

dazu zu machen, wo sich das Fahrzeug befinde (Auss. Berufungsklägerin, Akten B____

S. 87). Dies hat sie selbst in der ersten Einvernahme noch getan (Auss. Berufungsklägerin,

Akten A____ S. 98) – auch wenn sie davon in der zweitinstanzlichen

Verhandlung nichts mehr wissen wollte. Solches Verhalten kann nicht anders

interpretiert werden, als dass der Verbleib des Sattelschleppers eben

verheimlicht werden sollte.

3.2.2 Nach

dem Gesagten hat die Berufungsklägerin eine Sache, von der sie wusste oder

zumindest annehmen musste, dass sie der Ehemann durch eine strafbare Handlung

erlangt hatte, verheimlicht. Da die Vortat zum Zeitpunkt der von der

Berufungsklägerin vorgenommenen Verschiebung des Sattelschleppers nach

Frankreich bereits abgeschlossen war – nämlich mit der Übertragung des

Fahrzeugs auf die Firma F____ –, ist ihre Tat nicht als Gehilfenschaft zur

Veruntreuung zu qualifizieren, sondern als Hehlerei (zur Abgrenzung vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar

StGB II, Art. 160 N 89).

4.

4.1 Die

Strafzumessung ist per se nicht angefochten und von der Vorinstanz, welche die

Berufungsklägerin zu 180 Tagessätzen à CHF 140.– und den

Berufungskläger zu 120 Tagessätzen à CHF 90.– verurteilt hat, im

Detail begründet worden. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil

S. 7). In Bezug auf den Berufungskläger ist festzuhalten, dass die

Strafhöhe von 180 Tagessätzen als wohlwollend bezeichnet werden muss, hat

er doch andere Personen in ein Strafverfahren hineingezogen und vor allem seine

Ehefrau zu strafbarem Verhalten verleitet. Aufgrund des Grundsatzes des reformatio

in peius Verbots hat es jedoch damit sein Bewenden. Die Strafe ist mit der

Vorinstanz bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.

4.2 Die

Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen

verurteilt. Dies erscheint, auch im Vergleich zur Strafe ihres Ehemannes, als

zu hoch, ist doch ihr Verschulden deutlich tiefer anzusetzen als das seine. Des

Weiteren hat die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts zu wenig berücksichtigt,

dass sich die damals schwangere Berufungsklägerin in einem grossen familiären Loyalitätskonflikt

befand. Dies ist ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint

eine Strafhöhe von 60 Tagessätzen angemessen.

Bei der Höhe des

Tagessatzes sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin

zu berücksichtigen (BGE 144 IV 198). Die Berufungsklägerin hat inzwischen

3 Kinder und verfügt nach eigenen Angaben aktuell über einen Lohn von CHF 6'600.–

netto pro Monat, so dass nach den üblichen Abzügen eine Tagessatzhöhe von CHF 120.–

resultiert.

Dem Aufschub der

Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren steht nichts im Weg.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten im vollen Umfang

(Art. 428 StPO). Die Berufungsklägerin dringt infolge der Strafreduktion

zu einem gewissen Teil durch. Dieser ist bei 20 % festzusetzen, so dass

sie eine im entsprechenden Umfang reduzierte Parteientschädigung zu tragen hat.

Beide Parteien

tragen zudem die sie betreffenden erstinstanzlichen Kosten und die jeweilige

Urteilsgebühr.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird der Hehlerei schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44

Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

B____ wird in Abwesenheit der Veruntreuung schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

3. Februar 2016

in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1, 29 lit. b, 42

Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 15. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 9.

Dezember 2011 in Bezug auf A____ bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–;

-

Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

am 3. Mai 2011 in Bezug auf B____ bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–.

A____ trägt die sie betreffenden Kosten von CHF 384.– und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

sie betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

B____ trägt die ihn betreffenden Kosten von CHF 560.90 und eine

Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

ihn betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

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Berufungsklägerin

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

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Privatklägerin

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Migrationsamt Basel-Stadt

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Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder

zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.