SB.2017.105
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
29. Mai 2020Deutsch5 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2017.105
ENTSCHEID
vom 29.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
zurzeit [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2018 waren A____ Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 13'254.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiausgaben,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt worden. Er war in diesem
Entscheid, ausser zu einer Freiheitsstrafe, zu einer Busse von CHF 300.–
verurteilt worden. Er hatte nach Erhalt der Rechnung bereits in einem Schreiben
vom 16. Juli 2019 sinngemäss um Stundung ersucht.
Nach Erhalt
einer Mahnung vom 26. Februar 2020 über einen Betrag von insgesamt CHF
21'294.25, inklusive einer Mahngebühr von CHF 40.–, hat er mit
Unterstützung des Sozialdienstes des [...] um teilweisen Erlass der Schuld im
Umfang von CHF 19’794.25 ersucht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid
ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind
Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches
als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.
Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht
(statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung
des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art.
425.
StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem
Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn
die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit
ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein
grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai
2013.
E. 2.2).
2.2
Der
Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass er derzeit im [...] im
Arbeitsexternat sei und noch Gerichtskosten aus einem ersten Verfahren
(SB.2014.[…]) abbezahle. Angesichts der aktuell schwierigen Situation auf dem
Arbeitsmarkt werde es eine Weile dauern, bis er eine feste Arbeitsstelle finde.
Er sei aber bereit, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Gerichtskosten
des Verfahrens SB.2017.[…] zu beteiligen. Er werde ab Mai 2020 die Gebühren
(1'200.–) und die Busse (CHF 300.–), somit insgesamt CHF 1'500.–, in
monatlichen Raten à CHF 200.– begleichen und ersuche um Erlass der Restschuld,
d.h. von CHF 19'794.25.
2.3
Der
Gesuchsteller hat damit nachvollziehbar und plausibel begründet, dass ihm
derzeit und auf absehbare Zeit die Mittel fehlen, die gesamten Verfahrenskosten
aus dem Verfahren SB.2017.[…] zu bezahlen. Auch wenn sein Gesuch nicht mit
Unterlagen belegt ist, so wird es durch den Sozialdienst unterstützt. Ausserdem
ist seine seit Jahren schwierige finanzielle Situation ohne Weiteres aus den
Akten ersichtlich, namentlich ist er durch hohe Verfahrenskosten aus einem
anderen Verfahren belastet, konnte während des Strafvollzugs kein relevantes
Einkommen erzielen und wird es auf dem Arbeitsmarkt auch künftig nicht einfach haben.
Sein Neustart und die begonnene Resozialisierung sollen unter diesen Umständen
nicht zusätzlich durch die bestehenden, belastenden Schulden aus dem Verfahren
SB.2017.[…] gefährdet werden. Ausserdem zeigt er sich bemüht, wenigstens einen
Teil der Kosten zu begleichen, und hat einen angemessenen Abzahlungsvorschlag
unterbreitet. Unter diesen Umständen kann ihm,
unter der Voraussetzung, dass er während zunächst 7 Monaten monatliche
Raten von CHF 200.– und anschliessend eine letzte monatliche Rate von CHF 100.–,
somit insgesamt CHF 1'500.–, an die Busse und an die Verfahrenskosten
bezahlt, dannzumal der Restbetrag von CHF 19'794.25 erlassen werden. Die
Raten sind fällig jeweils am ersten Tag des Monats, erstmals zahlbar per
1.
Juli 2020. Der Gesuchsteller wird aber darauf hingewiesen, dass die
gesamte (Rest-)Forderung betreffend Verfahrenskosten sofort fällig und
verzinslich wird, wenn eine monatliche Rate nicht rechtzeitig bezahlt wird.
3.
Das Erlassgesuch
ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Sofern der Gesuchsteller A____ an die ihn
betreffenden Verfahrenskosten und die Busse (Verfahren SB.2017.[…]) von
insgesamt CHF 21'294.25 sieben monatliche Raten zu CHF 200.– und eine
letzte Rate zu CHF 100.–, somit insgesamt CHF 1’500.–, bezahlt, wird ihm
dannzumal der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 19'794.25 erlassen.
Die Raten sind fällig jeweils am ersten Tag des Monats, erstmals zahlbar per
1.
Juli 2020. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte
Restbetrag sofort fällig und verzinslich.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.