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Entscheid

SB.2017.105

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

29. Mai 2020Deutsch5 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2017.105

ENTSCHEID

vom 29.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

zurzeit [...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2018 waren A____ Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 13'254.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiausgaben,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt worden. Er war in diesem

Entscheid, ausser zu einer Freiheitsstrafe, zu einer Busse von CHF 300.–

verurteilt worden. Er hatte nach Erhalt der Rechnung bereits in einem Schreiben

vom 16. Juli 2019 sinngemäss um Stundung ersucht.

Nach Erhalt

einer Mahnung vom 26. Februar 2020 über einen Betrag von insgesamt CHF

21'294.25, inklusive einer Mahngebühr von CHF 40.–, hat er mit

Unterstützung des Sozialdienstes des [...] um teilweisen Erlass der Schuld im

Umfang von CHF 19’794.25 ersucht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid

ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind

Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches

als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.

Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht

(statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung

des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art.

425.

StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem

Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn

die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit

ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles

Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein

grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai

2013.

E. 2.2).

2.2

Der

Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass er derzeit im [...] im

Arbeitsexternat sei und noch Gerichtskosten aus einem ersten Verfahren

(SB.2014.[…]) abbezahle. Angesichts der aktuell schwierigen Situation auf dem

Arbeitsmarkt werde es eine Weile dauern, bis er eine feste Arbeitsstelle finde.

Er sei aber bereit, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Gerichtskosten

des Verfahrens SB.2017.[…] zu beteiligen. Er werde ab Mai 2020 die Gebühren

(1'200.–) und die Busse (CHF 300.–), somit insgesamt CHF 1'500.–, in

monatlichen Raten à CHF 200.– begleichen und ersuche um Erlass der Restschuld,

d.h. von CHF 19'794.25.

2.3

Der

Gesuchsteller hat damit nachvollziehbar und plausibel begründet, dass ihm

derzeit und auf absehbare Zeit die Mittel fehlen, die gesamten Verfahrenskosten

aus dem Verfahren SB.2017.[…] zu bezahlen. Auch wenn sein Gesuch nicht mit

Unterlagen belegt ist, so wird es durch den Sozialdienst unterstützt. Ausserdem

ist seine seit Jahren schwierige finanzielle Situation ohne Weiteres aus den

Akten ersichtlich, namentlich ist er durch hohe Verfahrenskosten aus einem

anderen Verfahren belastet, konnte während des Strafvollzugs kein relevantes

Einkommen erzielen und wird es auf dem Arbeitsmarkt auch künftig nicht einfach haben.

Sein Neustart und die begonnene Resozialisierung sollen unter diesen Umständen

nicht zusätzlich durch die bestehenden, belastenden Schulden aus dem Verfahren

SB.2017.[…] gefährdet werden. Ausserdem zeigt er sich bemüht, wenigstens einen

Teil der Kosten zu begleichen, und hat einen angemessenen Abzahlungsvorschlag

unterbreitet. Unter diesen Umständen kann ihm,

unter der Voraussetzung, dass er während zunächst 7 Monaten monatliche

Raten von CHF 200.– und anschliessend eine letzte monatliche Rate von CHF 100.–,

somit insgesamt CHF 1'500.–, an die Busse und an die Verfahrenskosten

bezahlt, dannzumal der Restbetrag von CHF 19'794.25 erlassen werden. Die

Raten sind fällig jeweils am ersten Tag des Monats, erstmals zahlbar per

1.

Juli 2020. Der Gesuchsteller wird aber darauf hingewiesen, dass die

gesamte (Rest-)Forderung betreffend Verfahrenskosten sofort fällig und

verzinslich wird, wenn eine monatliche Rate nicht rechtzeitig bezahlt wird.

3.

Das Erlassgesuch

ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Sofern der Gesuchsteller A____ an die ihn

betreffenden Verfahrenskosten und die Busse (Verfahren SB.2017.[…]) von

insgesamt CHF 21'294.25 sieben monatliche Raten zu CHF 200.– und eine

letzte Rate zu CHF 100.–, somit insgesamt CHF 1’500.–, bezahlt, wird ihm

dannzumal der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 19'794.25 erlassen.

Die Raten sind fällig jeweils am ersten Tag des Monats, erstmals zahlbar per

1.

Juli 2020. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte

Restbetrag sofort fällig und verzinslich.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.