SB.2017.114
Amtsmissbrauch (BGer 6B_781/2020 vom 17.01.2022)
4. Juni 2020Deutsch21 min
Gegen den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.114
URTEIL
vom 4.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. August 2017
Urteil des Appellationsgerichts
vom 21. Mai 2019
(vom Bundesgericht am 11. März
2020 aufgehoben, 6B_748/2019)
betreffend Amtsmissbrauch
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen den
Polizeibeamten A____ (Berufungskläger, Beschuldigter) wurde am 8. Dezember 2016
Anklage wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs erhoben. In der
Anklageschrift wurde ihm vorgeworfen, anlässlich der Anhaltung in der Nacht vom
29. auf den 30. September 2013 auf der Höhe der Liegenschaft Burgfelderstrasse
5 in Basel den wehrlos am Boden liegenden Angehaltenen B____ (Anzeigesteller,
Geschädigter) mindestens dreimal ins Gesicht getreten zu haben und
anschliessend dessen Kopf mindestens dreimal gegen den Boden gedrückt zu haben.
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2017 wurde der Berufungskläger des
Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen
zu CHF 85.– (bedingter Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Das
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt. Das Strafgericht erachtete es als erstellt, dass der
Berufungskläger mindestens einmal gegen die rechte Gesichtshälfte des Opfers
getreten sowie dessen Kopf festgehalten und in den Boden gedrückt habe.
A____ führte
gegen dieses Strafurteil Berufung. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 bestätigte das
Appellationsgericht den Schuldspruch und die Verurteilung des Berufungsklägers.
Mit Urteil vom
11. März 2020 hiess das Bundesgericht aber die Beschwerde des Berufungsklägers
gut und warf dem Berufungsgericht vor, sich mit dem Vorwurf der unzulänglichen
bzw. verzerrten Fotografie im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 22. November 2013 nicht
auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt
zu haben. Das Berufungsgericht müsse die Schlüssigkeit des rechtsmedizinischen
Gutachtens prüfen und dieses allenfalls ergänzen lassen.
Nach Eingang des
(ergänzenden) rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 27. April 2020
wurde am 4. Juni 2020 eine mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, in der
das Gericht und die Parteien gemäss Beweisantrag des Berufungsklägers vom 29.
Mai 2020 die Verletzungsfotografien des IRM betrachteten, darunter das
streitbetroffene Bild mit dem Dateinamen IMG_5450.jpg. Anschliessend sind die
Parteien zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger beantragt einen kostenlosen
Freispruch und verweist auf sein Eventualbegehren in der Beschwerde an das
Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Vorgehen nach der Rückweisung
1.1
Im
vorliegenden Verfahren steht die Beurteilung eines Sachverständigenbeweises zur
Debatte, nämlich die geltend gemachte Verzerrung einer Fotografie im
rechtsmedizinischen Gutachten. Bei diesem Gutachten handelt es sich um eines
von mehreren Beweisstücken, die mit Blick auf den Nachweis des
Anklagesachverhalts zu beurteilen sind. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz
angewiesen, sich mit dem Verzerrungseinwand auseinanderzusetzen, die
Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen und dieses allenfalls ergänzen zu lassen.
Dieser Auftrag ist dem vorliegenden Berufungsentscheid zugrunde zu legen
(BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.;
vgl. AGE SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1, SB.2015.46 vom 30.
Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1). Da das erste
Berufungsurteil im Übrigen nicht beanstandet wurde, dreht sich das vorliegende
Urteil zur Hauptsache um die Gutachtensfrage. Soweit es für die Einordnung des
Gutachtens in die Beweiskette notwendig ist, sind weitere Fragen aufzugreifen
bzw. ist auf deren Behandlung im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 zu verweisen.
1.2
Das
Gutachten des IRM ist einer von mehreren Beweisen, die der Beurteilung durch
das Appellationsgericht zugrunde liegen. Unbeanstandet geblieben sind
namentlich folgende Feststellungen im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (Akten
S. 382 ff.; hier zitiert mit den einschlägigen Erwägungen):
-
Die Verletzung erfolgte anlässlich der Anhaltung und stammte von einem
Schuh. Der Berufungskläger war am Tattag bei der Anhaltung im Einsatz und wurde
vom Geschädigten umgehend wegen des Fusstritts zur Rede gestellt, worauf der
Berufungskläger ihm seine Personalien angab (E. 3.3, S. 10).
-
Der Geschädigte sagte aus, der Täter habe schwarze Turnschuhe getragen,
was auf den Beschuldigten zutrifft (E. 3.1, S. 5/6).
-
Die Morphologie der Verletzungen im Gesicht des Geschädigten erinnerte
an ein Sohlenprofil, weshalb beim Beschuldigten zwei Paar schwarze Turnschuhe
sichergestellt wurden (E. 3.2, S. 7).
-
Die anfängliche Angabe der Schuhmarke «Nike Air» durch den Geschädigten
erwies sich als unzutreffend; es handelte sich um die Marke «Adidas Torsion».
Der Berufungskläger besass zwei Paar schwarze Turnschuhe: Ein Paar «Nike Shox»
und ein Paar «Adidas Torsion» (E. 3.2, S. 7 und E. 3.3, S. 9/10).
-
Der Geschädigte lag bäuchlings auf dem Boden und wurde bereits von zwei
Polizisten fixiert, als der Tritt gegen seinen Kopf von der rechten Seite her
abgegeben wurde – just von der Seite, an der der Berufungskläger gemäss den
Ergebnissen der Tatrekonstruktion stand (E. 3.3, S. 9).
2.
Würdigung des Einwands der Bildverzerrung im Gutachten
2.1
Das
Gutachten des IRM vom 22. November 2013 gelangt zum Ergebnis, dass die
Verletzungen «mit hoher Wahrscheinlichkeit» vom Sohlenprofil des beim
Berufungskläger sichergestellten Turnschuhs stammen. Der Berufungskläger
beanstandet das Gutachten mit dem Einwand, die für den Nachweis der
Übereinstimmung der Schuhsohle mit der Verletzungsmorphologie verwendete
Verletzungsfotografie sei verzerrt.
2.2
In
der Stellungnahme des IRM vom 27. April 2020 (Akten S. 424 ff.) führt der
Gutachter aus, dass die Verzerrung der Fotografie physikalisch bedingt sei und
hier bloss geringe, unerhebliche Differenzen vorlägen. Die verzerrungsfreie
Abbildung dreidimensionaler Objekte auf einer zweidimensionalen Fotografie sei
aus physikalischen Gründen unmöglich. Ein weiterer Grund liege in der
Kameratechnik (Weitwinkelobjektiv, Bildsensor), was zu einer Verzerrung im
Randbereich führe. Grundsätzlich seien die zentralen Bereiche einer Fotografie
am wenigsten verzerrt. Die vorliegende Verzerrung des Bildes mit dem Dateinamen
IMG_5450.jpg sei im Wesentlichen perspektivisch bedingt. Der mit abgebildete
Fotowinkel erlaube es, die Lage im Raum zu rekonstruieren. Die Verletzung liege
im Zentrum des Fotos, sei scharf abgebildet und erfülle alle Forderungen an
eine gute forensische Fotodokumentation. Eine Ausmessung der beiden Schenkel
des Fotowinkels im Bildbearbeitungsprogramm ergebe ein Längenverhältnis von 0,98125
bzw. eine Differenz knapp 1,9 %. Davon ausgehend seien die einzelnen
Profilelemente in ihrer senkrechten Ausdehnung 0,15 mm zu gross und analog dazu
der Abstand der beiden Reihen knapp 0,4 mm zu gross. Diese minimalen
Abweichungen seien mit blossem Auge kaum erkennbar und für die Zuordnung von
Abdruckspuren auf der Haut wegen deren Elastizität irrelevant.
2.3
In
der gerichtlichen Würdigung erweisen sich diese gutachterlichen Ausführungen
als überzeugend. So entspricht es dem Erfahrungswissen, dass Fotografien vor
allem an den Bildrändern verzerrt sein können und dass es daher nicht auf die
Verzerrung als solche, sondern auf deren Mass ankommt. Bei der Würdigung der
beanstandeten Verletzungsfotografie fällt auf, dass die Verletzung in der
Bildmitte abgebildet ist, in der weniger Verzerrungen auftreten als am
Bildrand. Es wurde ein forensischer Fotowinkel mit Millimeterangaben mit
abgebildet, der eine Rekonstruktion der Massstäblichkeit der aufgenommenen
Verletzung erlaubt. Die Verletzung wurde nach allen Regeln der Kunst
fotografisch dokumentiert. Weiter leuchtet es unmittelbar ein, dass eine
Abweichung im Bereich weniger Zehntelsmillimeter vernachlässigbar ist. Wenn der
Berufungskläger geltend mach, die Abweichung betrage über einen Millimeter,
lässt er ausser Acht, dass er seinen Massstab auf einer vergrösserten
Fotografie anlegt (vgl. Berufungsbegründung mit Beilage, Akten S. 342, 346).
Entsprechend fallen die Messwerte bei einer korrekten Messung im
Massstab 1:1 geringer aus. Schliesslich entspricht es auch dem
Allgemeinwissen, dass die Haut elastisch ist, so dass sie sich beim Auftreffen
eines Schuhs strecken und dehnen kann, was ein Beharren auf einer Aussage im
Bereich von Zehntelsmillimetern sinnlos erscheinen liesse. Beim vorliegenden
Tatvorwurf haben derart kleine Abweichungen nie eine Rolle gespielt. Sie
vermögen die förmliche Übereistimmung der Profilelemente mit dem
Verletzungsbild nicht in Frage zu stellen.
Weiter ergibt
die Würdigung des rechtsmedizinischen Gutachtens, dass mehrere Fotografien zur
Verfügung stehen: Die Verletzungsfotografien erlauben den Vergleich zwischen
bearbeiteten und unbearbeiteten (das heisst mit der Schuhsohle überlagerten)
Bildern (Akten S. 132, 135, 136). Auf dem Verletzungsbild IMG_5450.jpg ist
nicht nur ein «blaues Auge» zu sehen (blau-grünliche Hautunterblutung am
rechten Auge), sondern vor allem und ganz zentral eine Profilreihe mit dem
beschriebenen zinnenförmigen Muster, die sich im Bereich des rechten Jochbeins
auf der Gesichtshaut abzeichnet (DVD des IRM mit originalen Bilddateien, Akten
S. 450). Im Gutachten werden die einzelnen Profilstollen der Sohle jeweils
mit einem Buchstaben bezeichnet und dem jeweiligen Abdruck auf der Haut
zugeordnet (lit. a bis f). Zudem stehen Fotografien des Sohlenprofils zur
Verfügung, die einen optischen Eindruck der Profilstollen und des davon
erstellten Abdrucks auf Knetmasse vermitteln (Akten S. 133 f.). Die
Zuordnung des Sohlenprofils zum Verletzungsabdruck wird im Gutachten nicht nur
fotografisch vorgenommen, sondern auch textlich überzeugend erläutert (Akten
S. 126, 128 f.).
2.4
Insgesamt
erweisen sich die Verzerrungen als so gering, dass die Aussagen des Gutachtens
und dessen Würdigung durch das Appellationsgericht im Berufungsurteil vom 21.
Mai 2019 (E. 3.3, S. 9 = Akten S. 390) nicht in Frage gestellt
Dispositiv
werden. Es bleibt demnach bei der Feststellung, dass der Tritt ins Gesicht des
Geschädigten «mit hoher Wahrscheinlichkeit» mit dem rechten Turnschuh des
Berufungsklägers, Marke «Adidas Torsion», abgegeben wurde.
3. Einordnung des Gutachtens in die
Beweiskette
3.1 Die
Zuordnung der Verletzung zur Schuhsohle durch das IRM ist, wie erwähnt, ein
Glied in einer Kette von Beweisen, die unbeanstandet geblieben sind. Sie beruht
zum einen auf den Belastungen des Geschädigten, zum anderen auf der
Tatrekonstruktion vom 15. Dezember 2015 und den Aussagen der übrigen
Anwesenden. Das Berufungsgericht hält aufgrund der dargelegten Schlüssigkeit
des Gutachtens und seiner Bedeutung in der ganzen Beweiskette am gefällten
Schuldspruch fest. Denn selbst wenn kein Gutachten vorläge, müssten die übrigen
Beweise zu einem Schuldspruch des Berufungsklägers führen.
3.2 Die
Polizei brachte den Geschädigten nach dem Vorfall in den frühen Morgenstunden
des 30. Septembers 2013 auf die Notfallstation des Universitätsspitals, wobei
die Angaben der Verletzungsursachen bereits dort voneinander abwichen. Die
Polizei gab bei der Zuweisung an, der Geschädigte sei vor der Polizei
geflüchtet und dabei gestolpert und aufs Gesicht gefallen. Der Geschädigte seinerseits
erklärte den Ärzten, er sei vor der Polizei weggelaufen, sie haben ihn
überwältigt und am Boden gedrückt, zudem habe er von einem Polizisten, dessen
Namen er nicht nennen wolle, einen Fusstritt auf die rechte Gesichtshälfte
bekommen (Austrittsbericht Universitätsspital vom 30. September 2013, Akten
S. 112). Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am Abend des 30.
Septembers 2013 stellte die Gerichtsärztin eine Hautrötung fest, welche der
Form eines Schuhsohlenprofils ähnlich sei. Sie empfahl die Sicherstellung des
Schuhs des Polizisten, damit dessen Schuhsohlenprofil mit der Hautrötung
abgeglichen werden könne (Aktennotiz Detektivin vom 30. September 2013, Akten
S. 95).
In der ersten
Einvernahme vom 30. September 2013 schilderte der Geschädigte den Vorgang und
nannte als Täter einen Beamten namens «[...]». Er kenne den Namen des
Polizisten, weil er diesen noch am Tatort angesprochen und nach dem Namen
gefragt habe (Akten S. 88). Noch nochmaliger Ermahnung an die Strafbestimmungen
(falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Akten S. 84, 88)
hielt der Geschädigte an seinen belastenden Aussagen fest. Er sei auf dem Boden
gelegen und habe gesagt, dass er aufgebe. Mehrere Personen seien auf ihm
gewesen hätten ihn festgehalten. Nach etwa 5 Sekunden sei die Aktion von
«diesem [...]» gekommen (Akten S. 89). Er erinnerte sich also an den Namen
des betreffenden Polizisten, wobei er den Namen zunächst nicht ganz korrekt
nannte. Aufgrund der Übereinstimmung des Vornamens [...], der klanglichen
Ähnlichkeit des Nachnamens A____ und [...] und dem deutlichen Unterschied zu
den Namen der beiden anderen Beamten (C____ und D____) ist eine Verwechslung des
Namens aber auszuschliessen.
Der Geschädigte
hat das Kerngeschehen in mehreren Einvernahmen (vom 30. September 2013 und 15.
Dezember 2015 gegenüber der Kriminalpolizei, vom 9. Juli 2014 als Beschuldigter
gegenüber dem Strafgericht in Anwesenheit des Berufungsklägers, beigezogene
Akten S. 314, 318-322) im Wesentlichen gleich geschildert. Er hat
differenziert ausgesagt, etwa indem er bereits am 30. September 2013 aussagte,
die beiden anderen Polizisten hätten verhältnismässig gehandelt (Akten
S. 88) oder vor Zwangsmassnahmengericht angab, dass er nicht die ganze
Basler Polizei in den Dreck ziehen wolle. Sein Vorwurf richte sich nur gegen
diesen einen Beamten, der ihn getreten habe, obwohl er schon lange aufgegeben
habe (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2013, Akten S. 101). Seine
Aussagen sind in sich stimmig und weisen eine hohe Glaubwürdigkeit auf, und sie
waren von Anfang mit ganz konkreten Vorhalten gegen den Berufungskläger
gerichtet. An der Aussagewürdigung im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 ist
demnach festzuhalten.
3.3 Wesentlich
ist weiter die Vergewisserung anhand der Tatrekonstruktion und der Aussagen der
am Tatort anwesenden Personen, ob allenfalls eine Verwechslung vorliegen
könnte. Dies macht der Berufungskläger jedenfalls sinngemäss geltend, in dem er
die Tat bestreitet und angibt, er habe nicht gesehen wie die Verletzung
entstanden sei (vgl. zuletzt Protokoll der zweiten Berufungsverhandlung, Akten
S. 464).
3.3.1 Es
ergibt sich aus dem Polizeirapport (Akten S. 80) und den weiteren
Einvernahmen, dass die beiden anderen Beamten den Geschädigten zu Boden brachten
und ihn zu fesseln versuchten, und der Berufungskläger erst danach dazukam
(Einvernahme des Beamten C____, Akten S. 150, und der Beamtin D____, Akten
S. 143). Dies bestätigt die Schilderung des Geschädigten in zeitlicher
Hinsicht, wonach er bereits bäuchlings am Boden gelegen habe und fixiert
gewesen sei, als der Berufungskläger dazukam und trat. Sodann ergibt sich aus
den Aussagen des Beamten C____, dass dieser links vom Angehaltenen stand, als
dieser am Boden lag (Akten S. 152). Der Berufungskläger bestätigt, das
Kollege C____ auf der linken Seite des Geschädigten und Kollegin D____ bei
dessen Füssen war (Einvernahme vom 7. Februar 2014, Akten S. 159).
Am 15. Dezember 2015
führte die Ermittlungsbehörde zudem eine Tatrekonstruktion durch, anlässlich
derer eine Puppe auf den Boden gelegt und der Standort des Berufungsklägers
nachgestellt wurde. Anwesend waren der Geschädigte mit seinem Rechtsbeistand
wie auch der Beschuldigte und sein Verteidiger. Der Standort des Beschuldigten wurde
rekonstruiert und fotografisch festgehalten. Gemäss den Fotos, die aufgrund der
Angaben des Verletzten erstellt wurden, steht der Täter beim Kopf der Puppe,
tritt mit dem rechten Fuss gegen deren Stirn und stösst dann ihren Kopf mit
beiden Händen gegen den Boten (Fotos Tatrekonstruktion, Akten
S. 172 f.). Eine weitere Nachstellung wurde aufgrund der Angaben des
Berufungsklägers durchgeführt. Dieser ging rechts neben den Kopf der Puppe in
die Knie, um zu zeigen, wie er den Arm des Geschädigten zur Fesselung ergriffen
habe (Fotos Tatrekonstruktion, Akten S. 178 f.).
3.3.2 Das
IRM beurteilt die Entstehung der Verletzung auf Nachfrage wie folgt: Der
bäuchlings auf dem Boden liegende Anzeigesteller könne sich die Verletzung beim
Jochbein nur zugezogen haben, wenn er den Kopf nach rechts gewendet habe und
dann gegen die rechte Gesichtshälfte getreten worden sei. Bei einer solchen
Kopfbewegung sei es möglich, das Gesicht der stehenden Person zu erkennen, die
den Tritt abgibt (Ergänzungsgutachten IRM vom 8. März 2016, Akten S. 187).
3.3.3 Der
Geschädigte hat von Anfang an den Berufungskläger für den Tritt verantwortlich
gemacht. Er nannte seinen Namen und er bezeichnete die Reihenfolge, in der er
zum Geschehen hinzutrat (als er schon am Boden lag). Der Geschädigte berichtete
davon, dass er den Berufungskläger noch am Tatort auf den Tritt angesprochen
habe. Schon aufgrund dieses Handlungsablaufs ist eine Verwechslung des Täters auszuschliessen.
Dasselbe ergibt sich aus der Analyse der Standorte der drei anwesenden Beamten:
Der Kollege C____ fällt ausser Betracht, weil er nicht rechts, sondern links
vom Verletzten stand und von Beginn weg mit der Fixierung des Angehaltenen
beschäftigt war. Die Kollegin D____ kann es nicht gewesen sein, weil sie den
Geschädigten am Boden festhalten musste und von ihrem Standort bei seinen
Füssen unmöglich Tritte gegen seinen Kopf abgeben konnte. Damit ist eine
Verwechslung oder Dritttäterschaft auszuschliessen.
3.3.4 Insgesamt
ist belegt, dass sich der Berufungskläger genau in dem Bereich positionierte,
von dem aus die Tritte abgegeben wurden. Der Berufungskläger stand im
Kopfbereich rechts, als er trat. Sein Standort passt mit den Verletzungen des
Angehaltenen an der Stirn und auf der rechten Gesichtshälfte überein (Gutachten
IRM, Akten S. 126, und Verletzungsfotos S. 131 f.). An der
Feststellung im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (E. 3.3, S. 9 =
Akten S. 390), dass der Berufungskläger den Tritt gegen den Kopf des geschädigten
von der rechten Seite aus abgegeben habe, ist festzuhalten.
3.4 Zu
den Beweisanträgen der Verteidigung ist auszuführen, dass das Berufungsgericht
die Originalbild-Dateien der Verletzungen beigezogen hat und diese gemeinsam
mit den Parteien in der Berufungsverhandlung betrachtet hat (Beweisantrag vom
29. Mai 2020). Unter diesen Bildern befindet sich auch die Datei IMG_5450.jpg,
auf die sich der Verzerrungsvorwurf bezieht. Was die Beweisanträge vom 25. Mai
2020 angeht, so sind diese bereits im früheren Verfahren gestellt und
abgewiesen worden, ohne dass dies vom Bundesgericht beanstandet worden wäre. In
der Sache kann bezüglich der DNA-Auswertung des Turnschuhs auf das
Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (E. 2.2, S. 4 = Akten S. 385) verwiesen
werden, wo der Beweisantrag ausführlich behandelt wird. An dieser Beurteilung
ist festzuhalten: Weder ein positives noch ein negatives Ergebnis des DNA-Tests
würde an der Beweislage, wie sie heute vorliegt, etwas verändern. Entscheidend
ist, ob die vorliegende Beweislage für einen Schuldspruch ausreicht. Auch
bezüglich der Befragung eines Mitarbeiters der Kriminaltechnischen Abteilung
der Staatsanwaltschaft (KTA) hat sich das Berufungsgericht bereits geäussert
(Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 E. 2.3, S. 5 = Akten S. 386).
Wegleitend ist, dass die Begutachtung von einem Verletzungsbefund auszugehen
hat, wozu ein universitäres Institut für Rechtsmedizin zweifellos befähigt ist.
Es liegt nahe und spricht für die Sorgfalt des Sachverständigen, dass das IRM
zur Beurteilung der Verletzungsspur den Schuh beizieht und diesen mit in die
Beurteilung einbezieht, wobei Elemente wie die Beschaffenheit des Gewebes, die
Dicke und Elastizität der Haut, die Druckverhältnisse und deren Wirkung auf die
Blutgefässe zu berücksichtigen sind. Aufgrund des überwiegend anatomischen
Charakters der Aufgabe besteht kein Anlass, am Sachverstand des IRM zu
zweifeln. Auch insoweit ist auf die frühere Beurteilung des Beweisantrags nicht
zurückzukommen.
3.5 Würdigt
man die Bedeutung des Gutachtens des IRM in der Beweiskette, so ist erwiesen,
dass der Berufungskläger sich im Kopfbereich des Geschädigten hinstellte,
diesen ins Gesicht trat und danach dessen Kopf mit den Händen mehrfach gegen
den Boden schlug. Für eine Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo», der
ernsthafte, vernünftige Zweifel (nicht bloss abstrakte und theoretische
Zweifel) am Nachweis des Anklagevorwurfes voraussetzt, besteht bei einer klaren
Beweislage der vorliegenden Art kein Raum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1,
124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1,
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).
Bei diesem
Beweisergebnis ist der Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu bestätigen.
3.6 Wie
bereits im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (E. 4.3, S. 12 = Akten
S. 393) ausgeführt und durch die aktuellen Vorgänge in den USA (Minneapolis)
bestätigt, besteht ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an der gerichtlichen
Klärung von Übergriffen der Polizei bei der Ausübung des Gewaltmonopols des
Staates. Es muss vermieden werden, dass sich fehlbare Beamte hinter dem
Polizeikorps verstecken und damit dieses als gesamtes in Verruf bringen. Es
besteht ein hohes öffentliches Interesse an regelkonformer professioneller
Ausübung. Straftaten, hier Amtsmissbrauch eines Polizeibeamten bei einer
Arretierung, müssen in aller Regel strafrechtliche Konsequenzen zeitigen, und
dies gerade unter dem Aspekt des Rechtsfriedens, der ohne regelkonform
funktionierende staatliche Institutionen nicht gewährleistet ist. Daher kann
eine Strafbefreiung bzw. Verfahrenseinstellung nach Art. 53 StGB nicht
gewährt werden.
4. Strafzumessung
4.1 Amtsmissbrauch
gemäss Art. 312 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder
Geldstrafe bestraft. Das Verschulden des Berufungsklägers liegt im unteren bis
mittleren Bereich.
4.2 Hinsichtlich
der Tatkomponente der Verschuldensbeurteilung ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger in erheblichem Masse unprofessionell, unfair und gefährlich
handelte. Zwar ist im Verlaufe der dynamischen Verfolgungsjagd alles sehr
schnell gegangen, aber es handelte sich bei der Anhaltung doch um eine
Standardsituation, bei der ein kontrolliertes und rechtmässiges Vorgehen
erwartet werden muss. Ein Fusstritt ins Gesicht gehört unter keinen Umständen
zum Repertoire eines Polizisten, der seine Aufgaben «lege artis» erfüllt.
Vergegenwärtigt man sich das Kräfteverhältnis (die Polizei war mit drei gegen
einen in Überzahl) und die Lage des Flüchtigen (er wurde zuvor bereits zu Fall
gebracht und durch zwei Beamte fixiert), erscheint der Unrechtsgehalt der
Handlung beträchtlich. Der Tritt richtete sich gegen einen fast schon überwältigten
und deutlich unterlegenen Rechtsunterworfenen. Weiter ist es allgemein bekannt,
dass Tritte gegen den Kopf ebenso wie das mehrfache Schlagen des Kopfs auf den
harten Boden zu schweren Schädigungen führen können und daher unbedingt zu
vermeiden sind. Entsprechend ernsthaft können die strafrechtlichen Konsequenzen
ausfallen (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4,
6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Der Berufungskläger handelte
überdies unversöhnlich, weil er auf Reklamation des Angehaltenen hin nichts zur
Klärung des Vorgefallenen beitrug, bevor überhaupt eine strafrechtliche
Anschuldigung vorlag. So trug er dazu bei, dass die Polizei den Geschädigten
auf der Notfallstation mit der wahrheitswidrigen Angabe ablieferte, er sei bei
der Flucht gestolpert und aufs Gesicht gefallen (Austrittsbericht
Notfallstation Universitätsspital Basel, Akten S. 112).
Beim
geschilderten Ausmass des Tatverschuldens ist die Strafe im unteren Fünftel des
Strafrahmens festzulegen, also unterhalb von einem Jahr Freiheitsstrafe. Konkret
erweist sich die Einsatzstrafe von 9 Monaten bzw. 270 Tagessätzen als
angemessen.
4.3 In
Bezug auf die Täterkomponente der Verschuldensbeurteilung ist zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger zur Tatzeit erst seit etwa drei
Jahren im Polizeidienst war uns seine dreijährige Ausbildung gerade erst
abgeschlossen hatte. Dies wirkt sich in leichtem Masse strafmindernd aus. Die
Vorstrafenlosigkeit ist nach der Rechtsprechung neutral zu werten. Einsicht
oder Reue können dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. Indessen lag
schon im Zeitpunkt des Strafgerichtsurteils vom 11. August 2017 eine
Verfahrensdauer von vier Jahren vor, weshalb die Einsatzstrafe insgesamt um
60 Tage herabgesetzt wurde. Diese Strafreduktion erweist sich als
angemessen.
Da seit dem
Urteil des Strafgerichts vom 11. August 2017 weitere drei Jahre vergangen sind
und der Berufungskläger die Verzögerung jedenfalls insoweit nicht zu vertreten
hat, als er vor Bundesgericht obsiegte, rechtfertigt sich eine Verminderung um
weitere 30 Tage. Die auszufällende Freiheitsstrafe beläuft sich demnach auf 180
Tagesssätze. Die Tagessatzhöhe bleibt unverändert bei CHF 80.– und der
bedingte Strafvollzug ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 44
Abs. 1 StGB mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
5. Kosten
5.1 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger wegen Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 80.– (bedingter Vollzug, Probezeit zwei Jahre) zu
verurteilen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsklägers als Verurteilter die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO) und
infolge seines Unterliegens die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten bleiben gegenüber dem ersten
Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 unverändert. Da die Kosten für Gutachten
gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO ebenfalls als
Verfahrenskosten gelten, hat der Berufungskläger auch für das
Ergänzungsgutachten des IRM vom 27. April 2020 aufzukommen.
5.3 Weiter
ist der Berufungskläger für den Zusatzaufwand zu entschädigen, den der
Verteidigung im Berufungsverfahren infolge der bundesgerichtlichen Rückweisung
entstanden ist. Die Verteidigung hat einen Aufwand von 16,75 Stunden bis zum
ersten Berufungsurteil (Honorarnote vom 21. Mai 2019, Akten S. 368 f.) und
seither einen Aufwand von 17,5 Stunden geltend gemacht (Honorarnote vom 4. Juni
2020, Akten S. 460). Es rechtfertigt sich, den Aufwand von 17,5 Stunden zu
entschädigen, zuzüglich 3 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung
sowie Spesen von CHF 26.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von
CHF 396.65. Der anwendbare Stundenansatz beträgt CHF 250.–. Dem
Berufungskläger ist demnach aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für
das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 5’547.65 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 11. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung;
-
Beschluss über die beschlagnahmten Sportschuhe Adidas Torsion;
-
Ordnungsbusse zulasten von B____.
A____ wird des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 312 sowie Art. 42 Abs.
1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten des Strafverfahrens von
CHF 3’691.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’800.– für das
erstinstanzliche Verfahren, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen) sowie
die Kosten des Ergänzungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin von
CHF 600.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.
A____ wird eine Parteientschädigung von
CHF 5'547.65 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die übrigen Parteikosten
hat er selber zu tragen.
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Strafgericht Basel-Stadt
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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Gutachter (Institut für Rechtsmedizin, Basel)
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Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.