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Entscheid

SB.2017.114

Amtsmissbrauch (BGer 6B_781/2020 vom 17.01.2022)

4. Juni 2020Deutsch21 min

Gegen den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.114

URTEIL

vom 4.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. August 2017

Urteil des Appellationsgerichts

vom 21. Mai 2019

(vom Bundesgericht am 11. März

2020 aufgehoben, 6B_748/2019)

betreffend Amtsmissbrauch

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen den

Polizeibeamten A____ (Berufungskläger, Beschuldigter) wurde am 8. Dezember 2016

Anklage wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs erhoben. In der

Anklageschrift wurde ihm vorgeworfen, anlässlich der Anhaltung in der Nacht vom

29. auf den 30. September 2013 auf der Höhe der Liegenschaft Burgfelderstrasse

5 in Basel den wehrlos am Boden liegenden Angehaltenen B____ (Anzeigesteller,

Geschädigter) mindestens dreimal ins Gesicht getreten zu haben und

anschliessend dessen Kopf mindestens dreimal gegen den Boden gedrückt zu haben.

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2017 wurde der Berufungskläger des

Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen

zu CHF 85.– (bedingter Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Das

Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des

Strafantrags eingestellt. Das Strafgericht erachtete es als erstellt, dass der

Berufungskläger mindestens einmal gegen die rechte Gesichtshälfte des Opfers

getreten sowie dessen Kopf festgehalten und in den Boden gedrückt habe.

A____ führte

gegen dieses Strafurteil Berufung. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 bestätigte das

Appellationsgericht den Schuldspruch und die Verurteilung des Berufungsklägers.

Mit Urteil vom

11. März 2020 hiess das Bundesgericht aber die Beschwerde des Berufungsklägers

gut und warf dem Berufungsgericht vor, sich mit dem Vorwurf der unzulänglichen

bzw. verzerrten Fotografie im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 22. November 2013 nicht

auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt

zu haben. Das Berufungsgericht müsse die Schlüssigkeit des rechtsmedizinischen

Gutachtens prüfen und dieses allenfalls ergänzen lassen.

Nach Eingang des

(ergänzenden) rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 27. April 2020

wurde am 4. Juni 2020 eine mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, in der

das Gericht und die Parteien gemäss Beweisantrag des Berufungsklägers vom 29.

Mai 2020 die Verletzungsfotografien des IRM betrachteten, darunter das

streitbetroffene Bild mit dem Dateinamen IMG_5450.jpg. Anschliessend sind die

Parteien zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger beantragt einen kostenlosen

Freispruch und verweist auf sein Eventualbegehren in der Beschwerde an das

Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vorgehen nach der Rückweisung

1.1

Im

vorliegenden Verfahren steht die Beurteilung eines Sachverständigenbeweises zur

Debatte, nämlich die geltend gemachte Verzerrung einer Fotografie im

rechtsmedizinischen Gutachten. Bei diesem Gutachten handelt es sich um eines

von mehreren Beweisstücken, die mit Blick auf den Nachweis des

Anklagesachverhalts zu beurteilen sind. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz

angewiesen, sich mit dem Verzerrungseinwand auseinanderzusetzen, die

Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen und dieses allenfalls ergänzen zu lassen.

Dieser Auftrag ist dem vorliegenden Berufungsentscheid zugrunde zu legen

(BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.;

vgl. AGE SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1, SB.2015.46 vom 30.

Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1). Da das erste

Berufungsurteil im Übrigen nicht beanstandet wurde, dreht sich das vorliegende

Urteil zur Hauptsache um die Gutachtensfrage. Soweit es für die Einordnung des

Gutachtens in die Beweiskette notwendig ist, sind weitere Fragen aufzugreifen

bzw. ist auf deren Behandlung im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 zu verweisen.

1.2

Das

Gutachten des IRM ist einer von mehreren Beweisen, die der Beurteilung durch

das Appellationsgericht zugrunde liegen. Unbeanstandet geblieben sind

namentlich folgende Feststellungen im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (Akten

S. 382 ff.; hier zitiert mit den einschlägigen Erwägungen):

-

Die Verletzung erfolgte anlässlich der Anhaltung und stammte von einem

Schuh. Der Berufungskläger war am Tattag bei der Anhaltung im Einsatz und wurde

vom Geschädigten umgehend wegen des Fusstritts zur Rede gestellt, worauf der

Berufungskläger ihm seine Personalien angab (E. 3.3, S. 10).

-

Der Geschädigte sagte aus, der Täter habe schwarze Turnschuhe getragen,

was auf den Beschuldigten zutrifft (E. 3.1, S. 5/6).

-

Die Morphologie der Verletzungen im Gesicht des Geschädigten erinnerte

an ein Sohlenprofil, weshalb beim Beschuldigten zwei Paar schwarze Turnschuhe

sichergestellt wurden (E. 3.2, S. 7).

-

Die anfängliche Angabe der Schuhmarke «Nike Air» durch den Geschädigten

erwies sich als unzutreffend; es handelte sich um die Marke «Adidas Torsion».

Der Berufungskläger besass zwei Paar schwarze Turnschuhe: Ein Paar «Nike Shox»

und ein Paar «Adidas Torsion» (E. 3.2, S. 7 und E. 3.3, S. 9/10).

-

Der Geschädigte lag bäuchlings auf dem Boden und wurde bereits von zwei

Polizisten fixiert, als der Tritt gegen seinen Kopf von der rechten Seite her

abgegeben wurde – just von der Seite, an der der Berufungskläger gemäss den

Ergebnissen der Tatrekonstruktion stand (E. 3.3, S. 9).

2.

Würdigung des Einwands der Bildverzerrung im Gutachten

2.1

Das

Gutachten des IRM vom 22. November 2013 gelangt zum Ergebnis, dass die

Verletzungen «mit hoher Wahrscheinlichkeit» vom Sohlenprofil des beim

Berufungskläger sichergestellten Turnschuhs stammen. Der Berufungskläger

beanstandet das Gutachten mit dem Einwand, die für den Nachweis der

Übereinstimmung der Schuhsohle mit der Verletzungsmorphologie verwendete

Verletzungsfotografie sei verzerrt.

2.2

In

der Stellungnahme des IRM vom 27. April 2020 (Akten S. 424 ff.) führt der

Gutachter aus, dass die Verzerrung der Fotografie physikalisch bedingt sei und

hier bloss geringe, unerhebliche Differenzen vorlägen. Die verzerrungsfreie

Abbildung dreidimensionaler Objekte auf einer zweidimensionalen Fotografie sei

aus physikalischen Gründen unmöglich. Ein weiterer Grund liege in der

Kameratechnik (Weitwinkelobjektiv, Bildsensor), was zu einer Verzerrung im

Randbereich führe. Grundsätzlich seien die zentralen Bereiche einer Fotografie

am wenigsten verzerrt. Die vorliegende Verzerrung des Bildes mit dem Dateinamen

IMG_5450.jpg sei im Wesentlichen perspektivisch bedingt. Der mit abgebildete

Fotowinkel erlaube es, die Lage im Raum zu rekonstruieren. Die Verletzung liege

im Zentrum des Fotos, sei scharf abgebildet und erfülle alle Forderungen an

eine gute forensische Fotodokumentation. Eine Ausmessung der beiden Schenkel

des Fotowinkels im Bildbearbeitungsprogramm ergebe ein Längenverhältnis von 0,98125

bzw. eine Differenz knapp 1,9 %. Davon ausgehend seien die einzelnen

Profilelemente in ihrer senkrechten Ausdehnung 0,15 mm zu gross und analog dazu

der Abstand der beiden Reihen knapp 0,4 mm zu gross. Diese minimalen

Abweichungen seien mit blossem Auge kaum erkennbar und für die Zuordnung von

Abdruckspuren auf der Haut wegen deren Elastizität irrelevant.

2.3

In

der gerichtlichen Würdigung erweisen sich diese gutachterlichen Ausführungen

als überzeugend. So entspricht es dem Erfahrungswissen, dass Fotografien vor

allem an den Bildrändern verzerrt sein können und dass es daher nicht auf die

Verzerrung als solche, sondern auf deren Mass ankommt. Bei der Würdigung der

beanstandeten Verletzungsfotografie fällt auf, dass die Verletzung in der

Bildmitte abgebildet ist, in der weniger Verzerrungen auftreten als am

Bildrand. Es wurde ein forensischer Fotowinkel mit Millimeterangaben mit

abgebildet, der eine Rekonstruktion der Massstäblichkeit der aufgenommenen

Verletzung erlaubt. Die Verletzung wurde nach allen Regeln der Kunst

fotografisch dokumentiert. Weiter leuchtet es unmittelbar ein, dass eine

Abweichung im Bereich weniger Zehntelsmillimeter vernachlässigbar ist. Wenn der

Berufungskläger geltend mach, die Abweichung betrage über einen Millimeter,

lässt er ausser Acht, dass er seinen Massstab auf einer vergrösserten

Fotografie anlegt (vgl. Berufungsbegründung mit Beilage, Akten S. 342, 346).

Entsprechend fallen die Messwerte bei einer korrekten Messung im

Massstab 1:1 geringer aus. Schliesslich entspricht es auch dem

Allgemeinwissen, dass die Haut elastisch ist, so dass sie sich beim Auftreffen

eines Schuhs strecken und dehnen kann, was ein Beharren auf einer Aussage im

Bereich von Zehntelsmillimetern sinnlos erscheinen liesse. Beim vorliegenden

Tatvorwurf haben derart kleine Abweichungen nie eine Rolle gespielt. Sie

vermögen die förmliche Übereistimmung der Profilelemente mit dem

Verletzungsbild nicht in Frage zu stellen.

Weiter ergibt

die Würdigung des rechtsmedizinischen Gutachtens, dass mehrere Fotografien zur

Verfügung stehen: Die Verletzungsfotografien erlauben den Vergleich zwischen

bearbeiteten und unbearbeiteten (das heisst mit der Schuhsohle überlagerten)

Bildern (Akten S. 132, 135, 136). Auf dem Verletzungsbild IMG_5450.jpg ist

nicht nur ein «blaues Auge» zu sehen (blau-grünliche Hautunterblutung am

rechten Auge), sondern vor allem und ganz zentral eine Profilreihe mit dem

beschriebenen zinnenförmigen Muster, die sich im Bereich des rechten Jochbeins

auf der Gesichtshaut abzeichnet (DVD des IRM mit originalen Bilddateien, Akten

S. 450). Im Gutachten werden die einzelnen Profilstollen der Sohle jeweils

mit einem Buchstaben bezeichnet und dem jeweiligen Abdruck auf der Haut

zugeordnet (lit. a bis f). Zudem stehen Fotografien des Sohlenprofils zur

Verfügung, die einen optischen Eindruck der Profilstollen und des davon

erstellten Abdrucks auf Knetmasse vermitteln (Akten S. 133 f.). Die

Zuordnung des Sohlenprofils zum Verletzungsabdruck wird im Gutachten nicht nur

fotografisch vorgenommen, sondern auch textlich überzeugend erläutert (Akten

S. 126, 128 f.).

2.4

Insgesamt

erweisen sich die Verzerrungen als so gering, dass die Aussagen des Gutachtens

und dessen Würdigung durch das Appellationsgericht im Berufungsurteil vom 21.

Mai 2019 (E. 3.3, S. 9 = Akten S. 390) nicht in Frage gestellt

Dispositiv

werden. Es bleibt demnach bei der Feststellung, dass der Tritt ins Gesicht des

Geschädigten «mit hoher Wahrscheinlichkeit» mit dem rechten Turnschuh des

Berufungsklägers, Marke «Adidas Torsion», abgegeben wurde.

3. Einordnung des Gutachtens in die

Beweiskette

3.1 Die

Zuordnung der Verletzung zur Schuhsohle durch das IRM ist, wie erwähnt, ein

Glied in einer Kette von Beweisen, die unbeanstandet geblieben sind. Sie beruht

zum einen auf den Belastungen des Geschädigten, zum anderen auf der

Tatrekonstruktion vom 15. Dezember 2015 und den Aussagen der übrigen

Anwesenden. Das Berufungsgericht hält aufgrund der dargelegten Schlüssigkeit

des Gutachtens und seiner Bedeutung in der ganzen Beweiskette am gefällten

Schuldspruch fest. Denn selbst wenn kein Gutachten vorläge, müssten die übrigen

Beweise zu einem Schuldspruch des Berufungsklägers führen.

3.2 Die

Polizei brachte den Geschädigten nach dem Vorfall in den frühen Morgenstunden

des 30. Septembers 2013 auf die Notfallstation des Universitätsspitals, wobei

die Angaben der Verletzungsursachen bereits dort voneinander abwichen. Die

Polizei gab bei der Zuweisung an, der Geschädigte sei vor der Polizei

geflüchtet und dabei gestolpert und aufs Gesicht gefallen. Der Geschädigte seinerseits

erklärte den Ärzten, er sei vor der Polizei weggelaufen, sie haben ihn

überwältigt und am Boden gedrückt, zudem habe er von einem Polizisten, dessen

Namen er nicht nennen wolle, einen Fusstritt auf die rechte Gesichtshälfte

bekommen (Austrittsbericht Universitätsspital vom 30. September 2013, Akten

S. 112). Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am Abend des 30.

Septembers 2013 stellte die Gerichtsärztin eine Hautrötung fest, welche der

Form eines Schuhsohlenprofils ähnlich sei. Sie empfahl die Sicherstellung des

Schuhs des Polizisten, damit dessen Schuhsohlenprofil mit der Hautrötung

abgeglichen werden könne (Aktennotiz Detektivin vom 30. September 2013, Akten

S. 95).

In der ersten

Einvernahme vom 30. September 2013 schilderte der Geschädigte den Vorgang und

nannte als Täter einen Beamten namens «[...]». Er kenne den Namen des

Polizisten, weil er diesen noch am Tatort angesprochen und nach dem Namen

gefragt habe (Akten S. 88). Noch nochmaliger Ermahnung an die Strafbestimmungen

(falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Akten S. 84, 88)

hielt der Geschädigte an seinen belastenden Aussagen fest. Er sei auf dem Boden

gelegen und habe gesagt, dass er aufgebe. Mehrere Personen seien auf ihm

gewesen hätten ihn festgehalten. Nach etwa 5 Sekunden sei die Aktion von

«diesem [...]» gekommen (Akten S. 89). Er erinnerte sich also an den Namen

des betreffenden Polizisten, wobei er den Namen zunächst nicht ganz korrekt

nannte. Aufgrund der Übereinstimmung des Vornamens [...], der klanglichen

Ähnlichkeit des Nachnamens A____ und [...] und dem deutlichen Unterschied zu

den Namen der beiden anderen Beamten (C____ und D____) ist eine Verwechslung des

Namens aber auszuschliessen.

Der Geschädigte

hat das Kerngeschehen in mehreren Einvernahmen (vom 30. September 2013 und 15.

Dezember 2015 gegenüber der Kriminalpolizei, vom 9. Juli 2014 als Beschuldigter

gegenüber dem Strafgericht in Anwesenheit des Berufungsklägers, beigezogene

Akten S. 314, 318-322) im Wesentlichen gleich geschildert. Er hat

differenziert ausgesagt, etwa indem er bereits am 30. September 2013 aussagte,

die beiden anderen Polizisten hätten verhältnismässig gehandelt (Akten

S. 88) oder vor Zwangsmassnahmengericht angab, dass er nicht die ganze

Basler Polizei in den Dreck ziehen wolle. Sein Vorwurf richte sich nur gegen

diesen einen Beamten, der ihn getreten habe, obwohl er schon lange aufgegeben

habe (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2013, Akten S. 101). Seine

Aussagen sind in sich stimmig und weisen eine hohe Glaubwürdigkeit auf, und sie

waren von Anfang mit ganz konkreten Vorhalten gegen den Berufungskläger

gerichtet. An der Aussagewürdigung im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 ist

demnach festzuhalten.

3.3 Wesentlich

ist weiter die Vergewisserung anhand der Tatrekonstruktion und der Aussagen der

am Tatort anwesenden Personen, ob allenfalls eine Verwechslung vorliegen

könnte. Dies macht der Berufungskläger jedenfalls sinngemäss geltend, in dem er

die Tat bestreitet und angibt, er habe nicht gesehen wie die Verletzung

entstanden sei (vgl. zuletzt Protokoll der zweiten Berufungsverhandlung, Akten

S. 464).

3.3.1 Es

ergibt sich aus dem Polizeirapport (Akten S. 80) und den weiteren

Einvernahmen, dass die beiden anderen Beamten den Geschädigten zu Boden brachten

und ihn zu fesseln versuchten, und der Berufungskläger erst danach dazukam

(Einvernahme des Beamten C____, Akten S. 150, und der Beamtin D____, Akten

S. 143). Dies bestätigt die Schilderung des Geschädigten in zeitlicher

Hinsicht, wonach er bereits bäuchlings am Boden gelegen habe und fixiert

gewesen sei, als der Berufungskläger dazukam und trat. Sodann ergibt sich aus

den Aussagen des Beamten C____, dass dieser links vom Angehaltenen stand, als

dieser am Boden lag (Akten S. 152). Der Berufungskläger bestätigt, das

Kollege C____ auf der linken Seite des Geschädigten und Kollegin D____ bei

dessen Füssen war (Einvernahme vom 7. Februar 2014, Akten S. 159).

Am 15. Dezember 2015

führte die Ermittlungsbehörde zudem eine Tatrekonstruktion durch, anlässlich

derer eine Puppe auf den Boden gelegt und der Standort des Berufungsklägers

nachgestellt wurde. Anwesend waren der Geschädigte mit seinem Rechtsbeistand

wie auch der Beschuldigte und sein Verteidiger. Der Standort des Beschuldigten wurde

rekonstruiert und fotografisch festgehalten. Gemäss den Fotos, die aufgrund der

Angaben des Verletzten erstellt wurden, steht der Täter beim Kopf der Puppe,

tritt mit dem rechten Fuss gegen deren Stirn und stösst dann ihren Kopf mit

beiden Händen gegen den Boten (Fotos Tatrekonstruktion, Akten

S. 172 f.). Eine weitere Nachstellung wurde aufgrund der Angaben des

Berufungsklägers durchgeführt. Dieser ging rechts neben den Kopf der Puppe in

die Knie, um zu zeigen, wie er den Arm des Geschädigten zur Fesselung ergriffen

habe (Fotos Tatrekonstruktion, Akten S. 178 f.).

3.3.2 Das

IRM beurteilt die Entstehung der Verletzung auf Nachfrage wie folgt: Der

bäuchlings auf dem Boden liegende Anzeigesteller könne sich die Verletzung beim

Jochbein nur zugezogen haben, wenn er den Kopf nach rechts gewendet habe und

dann gegen die rechte Gesichtshälfte getreten worden sei. Bei einer solchen

Kopfbewegung sei es möglich, das Gesicht der stehenden Person zu erkennen, die

den Tritt abgibt (Ergänzungsgutachten IRM vom 8. März 2016, Akten S. 187).

3.3.3 Der

Geschädigte hat von Anfang an den Berufungskläger für den Tritt verantwortlich

gemacht. Er nannte seinen Namen und er bezeichnete die Reihenfolge, in der er

zum Geschehen hinzutrat (als er schon am Boden lag). Der Geschädigte berichtete

davon, dass er den Berufungskläger noch am Tatort auf den Tritt angesprochen

habe. Schon aufgrund dieses Handlungsablaufs ist eine Verwechslung des Täters auszuschliessen.

Dasselbe ergibt sich aus der Analyse der Standorte der drei anwesenden Beamten:

Der Kollege C____ fällt ausser Betracht, weil er nicht rechts, sondern links

vom Verletzten stand und von Beginn weg mit der Fixierung des Angehaltenen

beschäftigt war. Die Kollegin D____ kann es nicht gewesen sein, weil sie den

Geschädigten am Boden festhalten musste und von ihrem Standort bei seinen

Füssen unmöglich Tritte gegen seinen Kopf abgeben konnte. Damit ist eine

Verwechslung oder Dritttäterschaft auszuschliessen.

3.3.4 Insgesamt

ist belegt, dass sich der Berufungskläger genau in dem Bereich positionierte,

von dem aus die Tritte abgegeben wurden. Der Berufungskläger stand im

Kopfbereich rechts, als er trat. Sein Standort passt mit den Verletzungen des

Angehaltenen an der Stirn und auf der rechten Gesichtshälfte überein (Gutachten

IRM, Akten S. 126, und Verletzungsfotos S. 131 f.). An der

Feststellung im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (E. 3.3, S. 9 =

Akten S. 390), dass der Berufungskläger den Tritt gegen den Kopf des geschädigten

von der rechten Seite aus abgegeben habe, ist festzuhalten.

3.4 Zu

den Beweisanträgen der Verteidigung ist auszuführen, dass das Berufungsgericht

die Originalbild-Dateien der Verletzungen beigezogen hat und diese gemeinsam

mit den Parteien in der Berufungsverhandlung betrachtet hat (Beweisantrag vom

29. Mai 2020). Unter diesen Bildern befindet sich auch die Datei IMG_5450.jpg,

auf die sich der Verzerrungsvorwurf bezieht. Was die Beweisanträge vom 25. Mai

2020 angeht, so sind diese bereits im früheren Verfahren gestellt und

abgewiesen worden, ohne dass dies vom Bundesgericht beanstandet worden wäre. In

der Sache kann bezüglich der DNA-Auswertung des Turnschuhs auf das

Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (E. 2.2, S. 4 = Akten S. 385) verwiesen

werden, wo der Beweisantrag ausführlich behandelt wird. An dieser Beurteilung

ist festzuhalten: Weder ein positives noch ein negatives Ergebnis des DNA-Tests

würde an der Beweislage, wie sie heute vorliegt, etwas verändern. Entscheidend

ist, ob die vorliegende Beweislage für einen Schuldspruch ausreicht. Auch

bezüglich der Befragung eines Mitarbeiters der Kriminaltechnischen Abteilung

der Staatsanwaltschaft (KTA) hat sich das Berufungsgericht bereits geäussert

(Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 E. 2.3, S. 5 = Akten S. 386).

Wegleitend ist, dass die Begutachtung von einem Verletzungsbefund auszugehen

hat, wozu ein universitäres Institut für Rechtsmedizin zweifellos befähigt ist.

Es liegt nahe und spricht für die Sorgfalt des Sachverständigen, dass das IRM

zur Beurteilung der Verletzungsspur den Schuh beizieht und diesen mit in die

Beurteilung einbezieht, wobei Elemente wie die Beschaffenheit des Gewebes, die

Dicke und Elastizität der Haut, die Druckverhältnisse und deren Wirkung auf die

Blutgefässe zu berücksichtigen sind. Aufgrund des überwiegend anatomischen

Charakters der Aufgabe besteht kein Anlass, am Sachverstand des IRM zu

zweifeln. Auch insoweit ist auf die frühere Beurteilung des Beweisantrags nicht

zurückzukommen.

3.5 Würdigt

man die Bedeutung des Gutachtens des IRM in der Beweiskette, so ist erwiesen,

dass der Berufungskläger sich im Kopfbereich des Geschädigten hinstellte,

diesen ins Gesicht trat und danach dessen Kopf mit den Händen mehrfach gegen

den Boden schlug. Für eine Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo», der

ernsthafte, vernünftige Zweifel (nicht bloss abstrakte und theoretische

Zweifel) am Nachweis des Anklagevorwurfes voraussetzt, besteht bei einer klaren

Beweislage der vorliegenden Art kein Raum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1,

124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1,

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).

Bei diesem

Beweisergebnis ist der Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312

des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu bestätigen.

3.6 Wie

bereits im Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 (E. 4.3, S. 12 = Akten

S. 393) ausgeführt und durch die aktuellen Vorgänge in den USA (Minneapolis)

bestätigt, besteht ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an der gerichtlichen

Klärung von Übergriffen der Polizei bei der Ausübung des Gewaltmonopols des

Staates. Es muss vermieden werden, dass sich fehlbare Beamte hinter dem

Polizeikorps verstecken und damit dieses als gesamtes in Verruf bringen. Es

besteht ein hohes öffentliches Interesse an regelkonformer professioneller

Ausübung. Straftaten, hier Amtsmissbrauch eines Polizeibeamten bei einer

Arretierung, müssen in aller Regel strafrechtliche Konsequenzen zeitigen, und

dies gerade unter dem Aspekt des Rechtsfriedens, der ohne regelkonform

funktionierende staatliche Institutionen nicht gewährleistet ist. Daher kann

eine Strafbefreiung bzw. Verfahrenseinstellung nach Art. 53 StGB nicht

gewährt werden.

4. Strafzumessung

4.1 Amtsmissbrauch

gemäss Art. 312 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder

Geldstrafe bestraft. Das Verschulden des Berufungsklägers liegt im unteren bis

mittleren Bereich.

4.2 Hinsichtlich

der Tatkomponente der Verschuldensbeurteilung ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger in erheblichem Masse unprofessionell, unfair und gefährlich

handelte. Zwar ist im Verlaufe der dynamischen Verfolgungsjagd alles sehr

schnell gegangen, aber es handelte sich bei der Anhaltung doch um eine

Standardsituation, bei der ein kontrolliertes und rechtmässiges Vorgehen

erwartet werden muss. Ein Fusstritt ins Gesicht gehört unter keinen Umständen

zum Repertoire eines Polizisten, der seine Aufgaben «lege artis» erfüllt.

Vergegenwärtigt man sich das Kräfteverhältnis (die Polizei war mit drei gegen

einen in Überzahl) und die Lage des Flüchtigen (er wurde zuvor bereits zu Fall

gebracht und durch zwei Beamte fixiert), erscheint der Unrechtsgehalt der

Handlung beträchtlich. Der Tritt richtete sich gegen einen fast schon überwältigten

und deutlich unterlegenen Rechtsunterworfenen. Weiter ist es allgemein bekannt,

dass Tritte gegen den Kopf ebenso wie das mehrfache Schlagen des Kopfs auf den

harten Boden zu schweren Schädigungen führen können und daher unbedingt zu

vermeiden sind. Entsprechend ernsthaft können die strafrechtlichen Konsequenzen

ausfallen (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4,

6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Der Berufungskläger handelte

überdies unversöhnlich, weil er auf Reklamation des Angehaltenen hin nichts zur

Klärung des Vorgefallenen beitrug, bevor überhaupt eine strafrechtliche

Anschuldigung vorlag. So trug er dazu bei, dass die Polizei den Geschädigten

auf der Notfallstation mit der wahrheitswidrigen Angabe ablieferte, er sei bei

der Flucht gestolpert und aufs Gesicht gefallen (Austrittsbericht

Notfallstation Universitätsspital Basel, Akten S. 112).

Beim

geschilderten Ausmass des Tatverschuldens ist die Strafe im unteren Fünftel des

Strafrahmens festzulegen, also unterhalb von einem Jahr Freiheitsstrafe. Konkret

erweist sich die Einsatzstrafe von 9 Monaten bzw. 270 Tagessätzen als

angemessen.

4.3 In

Bezug auf die Täterkomponente der Verschuldensbeurteilung ist zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger zur Tatzeit erst seit etwa drei

Jahren im Polizeidienst war uns seine dreijährige Ausbildung gerade erst

abgeschlossen hatte. Dies wirkt sich in leichtem Masse strafmindernd aus. Die

Vorstrafenlosigkeit ist nach der Rechtsprechung neutral zu werten. Einsicht

oder Reue können dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. Indessen lag

schon im Zeitpunkt des Strafgerichtsurteils vom 11. August 2017 eine

Verfahrensdauer von vier Jahren vor, weshalb die Einsatzstrafe insgesamt um

60 Tage herabgesetzt wurde. Diese Strafreduktion erweist sich als

angemessen.

Da seit dem

Urteil des Strafgerichts vom 11. August 2017 weitere drei Jahre vergangen sind

und der Berufungskläger die Verzögerung jedenfalls insoweit nicht zu vertreten

hat, als er vor Bundesgericht obsiegte, rechtfertigt sich eine Verminderung um

weitere 30 Tage. Die auszufällende Freiheitsstrafe beläuft sich demnach auf 180

Tagesssätze. Die Tagessatzhöhe bleibt unverändert bei CHF 80.– und der

bedingte Strafvollzug ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 44

Abs. 1 StGB mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

5. Kosten

5.1 Zusammenfassend

ist der Berufungskläger wegen Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 80.– (bedingter Vollzug, Probezeit zwei Jahre) zu

verurteilen.

5.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsklägers als Verurteilter die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO) und

infolge seines Unterliegens die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten bleiben gegenüber dem ersten

Berufungsurteil vom 21. Mai 2019 unverändert. Da die Kosten für Gutachten

gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO ebenfalls als

Verfahrenskosten gelten, hat der Berufungskläger auch für das

Ergänzungsgutachten des IRM vom 27. April 2020 aufzukommen.

5.3 Weiter

ist der Berufungskläger für den Zusatzaufwand zu entschädigen, den der

Verteidigung im Berufungsverfahren infolge der bundesgerichtlichen Rückweisung

entstanden ist. Die Verteidigung hat einen Aufwand von 16,75 Stunden bis zum

ersten Berufungsurteil (Honorarnote vom 21. Mai 2019, Akten S. 368 f.) und

seither einen Aufwand von 17,5 Stunden geltend gemacht (Honorarnote vom 4. Juni

2020, Akten S. 460). Es rechtfertigt sich, den Aufwand von 17,5 Stunden zu

entschädigen, zuzüglich 3 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung

sowie Spesen von CHF 26.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von

CHF 396.65. Der anwendbare Stundenansatz beträgt CHF 250.–. Dem

Berufungskläger ist demnach aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für

das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 5’547.65 auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 11. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung;

-

Beschluss über die beschlagnahmten Sportschuhe Adidas Torsion;

-

Ordnungsbusse zulasten von B____.

A____ wird des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 312 sowie Art. 42 Abs.

1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten des Strafverfahrens von

CHF 3’691.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’800.– für das

erstinstanzliche Verfahren, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen) sowie

die Kosten des Ergänzungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin von

CHF 600.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.

A____ wird eine Parteientschädigung von

CHF 5'547.65 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die übrigen Parteikosten

hat er selber zu tragen.

Mitteilung an:

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Berufungskläger

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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

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Strafgericht Basel-Stadt

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Strafregister-Informationssystem VOSTRA

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Gutachter (Institut für Rechtsmedizin, Basel)

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Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.