SB.2017.121
versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
16. Februar 2021Deutsch7 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.121
URTEIL
vom 16.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, lic. iur. Cla Nett, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
B____, geb. [...] Privat-
und Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Postfach 38,
6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Jugendgerichts vom 13. Juli 2017 /
Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. Juli 2019
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung, schwere Körperverletzung
Rückweisung durch BGer
6B_1279/2019 vom 21. August 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft wirft A____ vor, am 16. April 2016 gegen 23:05 Uhr B____
nach vorgängiger Provokation rückwärts vor ein an der Haltestelle einfahrendes
Tram gestossen zu haben. B____ erlitt durch den Aufprall auf die Bahntrasse
eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, ein schweres Schädelhirntrauma mit
Epiduralblutung, eine Verschiebung des Gehirns zur linken Seite sowie
Schürfwunden. Am 13. Juli 2017 bestrafte das Jugendgericht Basel-Stadt A____
wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit CHF 600.– Busse (bedingt,
Probezeit 6 Monate). Auf seine Berufung sowie Berufung von B____ hin
sprach das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ am 4. Juli 2019 der
vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 3
Monaten Freiheitsentzug (bedingt). Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen
Tötung sprach es ihn frei. Die Zivilforderung von B____ hiess es dem Grundsatz
nach gut, verwies sie darüber hinaus auf den Zivilweg.
Gegen seinen
Schuldspruch erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen. Das
Bundesgericht hiess seine Beschwerde wegen Verletzung des Akkusationsprinzips
am 21. August 2020 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück, ohne auf
die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Mit Einverständnis der
Parteien wurde der neue Entscheid im schriftlichen Verfahren gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104;
BGer 6B_1021/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.1).
1.2
Zusammengefasst
rügte das Bundesgericht, dass das Appellationsgericht seinem Urteil einen
Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der so nicht angeklagt worden sei. Konkret
beanstandet wurde, dass das Appellationsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon
ausgegangen sei, dass die Verletzungen des Privatklägers vom Aufprall auf die Tramtrasse
stammten und dies vom Vorsatz des Berufungsklägers erfasst gewesen sei. In der
Anklageschrift werde der Tatvorwurf hingegen dahingehend umschrieben, dass der
Beschwerdeführer mit dem heftigen Stoss und dem anschliessenden Sturz des
Privatklägers über die Gehsteigkante auf die Tramfahrbahn diesen skrupellos in
unmittelbare Lebensgefahr gebracht und überdies in Kauf genommen habe, dass der
Privatkläger auf die Tramtrasse stürzen und vom einfahrenden Tram erfasst und
getötet würde. Der dem Schuldspruch zugrundeliegende Vorwurf, wonach sich der Beschwerdegegner
durch den Sturz auf die Tramtrasse, namentlich durch den Aufprall auf dem
Boden, im Schotter oder auf den herausragenden Gleisen, schwere
Körperverletzungen hätte zuziehen können, und dass der Beschwerdeführer dies in
Kauf genommen habe, ergebe sich hingegen aus der Anklageschrift nicht. Entgegen
der Auffassung des Appellationsgerichts liege nicht bloss ein
Würdigungsvorbehalt hinsichtlich desselben Sachverhalts, sondern eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Bundesgerichtsentscheid, E. 2). Das
Bundesgericht hat das Appellationsgericht mit seinem Entscheid vom 21. August
2020.
angehalten zu prüfen, welche Schuldsprüche aufgrund der Anklage noch
gefällt werden können.
1.3
In
der Erwägung 4.1 des aufgehobenen Urteils vom 4. Juli 2019 hat sich das
Appellationsgericht zunächst einlässlich mit dem Tatvorwurf der vorsätzlichen
Tötung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ein Schuldspruch
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mangels subjektiven Tatbestands
ausscheidet. Damit hat es sein Bewenden, denn jene Erwägungen haben nach wie
vor bzw. erneut Geltung (zu entnehmen dem Urteil vom 4. Juli 2019 E. 4.1 S.
16). Ebenso wenig sah das Appellationsgericht die subjektiven Voraussetzungen
für eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB gegeben, weil zwar ein
nichtiges Motiv vorgelegen habe, in Anbetracht der Vorgeschichte
(Auseinandersetzung, bei welcher der Privatkläger dem Berufungskläger ins
Gesicht gespuckt hat) aber die besondere Skrupellosigkeit zu verneinen sei.
Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil vom 4. Juli 2019 S. 16).
Der mit dem nun aufgehobenen Urteil erfolgte Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung stellte nach den Ausführungen des Bundesgerichts eine
Verletzung des Akkusationsprinzips dar. Er ist somit hinfällig. Ein
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Anklage scheidet
aus, weil (mit den inhaltlich fortwährend gültigen Erwägungen) erstellt ist,
dass die Verletzung des Privatklägers nicht vom einfahrenden Tram, sondern vom
Aufprall auf die Tramtrasse stammt (Urteil vom 4. Juli 2019 S. 13), die Anklage
aber einen solchen Hergang bzw. den darauf gerichteten Vorsatz nicht
umschreibt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung scheidet aus,
weil der Fahrlässigkeitsvorwurf bezüglich des Hergangs, der zur Verletzung
führte (Aufprall auf dem Gleisbett), in der Anklageschrift nicht enthalten war,
wie auch das Bundesgericht konstatierte. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf ist zwar
enthalten; dieser bezieht sich aber wiederum nur auf die vom Beschuldigten
ausser Acht gelassene Gefahr einer Verletzung seines Kontrahenten durch ein
einfahrendes Tram. Es ist zwar ein Tram eingefahren, dieser Vorgang war aber
für die Verletzungen nicht ursächlich. Bei dieser Ausgangslage können aufgrund
der Anklageschrift keine Schuldsprüche gegen den Berufungskläger mehr gefällt
werden.
1.4
Die
Rechtsfolge einer Verletzung des Akkusationsprinzips ist regelmässig kein
Freispruch, sondern eine Rückweisung der Anklage oder eine Einstellung (vgl.
etwa AGESB.2018.60 vom 9. Dezember 2018 E. 4.1; SB.2013.70 vom 20. Oktober
2014.
E. 4). Eine Rückweisung zur Anklageergänzung ist bis zur
zweitinstanzlichen Urteilsberatung möglich (Stephenson/Zalunardo-Walser,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 333 N 6). Nachdem
dieses Verfahrensstadium am 4. Juli 2019 überschritten worden ist und nach
Vorgabe des Bundesgerichts keine Rückweisung, sondern ein Entscheid aufgrund der
Anklage zu fällen ist, ist das Verfahren gegen den Berufungskläger in
diesem Fall einzustellen.
1.5
Damit
entfällt die Grundlage, im Strafverfahren über die Zivilforderung des
Privatklägers zu entscheiden. Es kann weder erstellt noch ausgeschlossen
werden, dass der Berufungskläger den Privatkläger im zivilrechtlichen Sinn
schuldhaft verletzt hat. Die Zivilforderung des Privatklägers ist auf den
Zivilweg zu verweisen.
2.
Dem
Berufungskläger sind bei diesem Ausgang keine Kosten aufzuerlegen und die
früheren Rückzahlungsvorbehalte sind aufzuheben. Seine Verteidigerin sowie der
Rechtsvertreter des Privatklägers sind für ihren Aufwand gemäss ihren Eingaben
zu entschädigen (praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Strafverfahren gegen A____ wird
zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt.
Die Zivilforderung von B____ wird auf den Zivilweg
verwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die dem Beurteilten mit Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 4. Juli 2019 jeweils in hälftigem Umfang auferlegten
Rückzahlungsvorbehalte bezüglich Parteientschädigung (erste und zweite Instanz)
und Kosten der amtlichen Verteidigung (erste Instanz) entfallen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das nach
dem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht erneut durchgeführte
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 650.– und ein Auslagenersatz von CHF
10.30
zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 711.15) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...],
werden für die erste Instanz eine Entschädigung von CHF 7'026.–, für das (erste)
Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'763.– und für das nach dem
Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht erneut durchgeführte
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 820.– und ein Auslagenersatz von CHF
55.85, zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 943.30) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Jugendgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Aurel
Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).