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Entscheid

SB.2017.121

versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

16. Februar 2021Deutsch7 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.121

URTEIL

vom 16.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, lic. iur. Cla Nett, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

B____, geb. [...] Privat-

und Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, Postfach 38,

6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Jugendgerichts vom 13. Juli 2017 /

Urteil des Appellationsgerichts

vom 4. Juli 2019

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung, schwere Körperverletzung

Rückweisung durch BGer

6B_1279/2019 vom 21. August 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft wirft A____ vor, am 16. April 2016 gegen 23:05 Uhr B____

nach vorgängiger Provokation rückwärts vor ein an der Haltestelle einfahrendes

Tram gestossen zu haben. B____ erlitt durch den Aufprall auf die Bahntrasse

eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, ein schweres Schädelhirntrauma mit

Epiduralblutung, eine Verschiebung des Gehirns zur linken Seite sowie

Schürfwunden. Am 13. Juli 2017 bestrafte das Jugendgericht Basel-Stadt A____

wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit CHF 600.– Busse (bedingt,

Probezeit 6 Monate). Auf seine Berufung sowie Berufung von B____ hin

sprach das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ am 4. Juli 2019 der

vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 3

Monaten Freiheitsentzug (bedingt). Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen

Tötung sprach es ihn frei. Die Zivilforderung von B____ hiess es dem Grundsatz

nach gut, verwies sie darüber hinaus auf den Zivilweg.

Gegen seinen

Schuldspruch erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen. Das

Bundesgericht hiess seine Beschwerde wegen Verletzung des Akkusationsprinzips

am 21. August 2020 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück, ohne auf

die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Mit Einverständnis der

Parteien wurde der neue Entscheid im schriftlichen Verfahren gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist

insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104;

BGer 6B_1021/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.1).

1.2

Zusammengefasst

rügte das Bundesgericht, dass das Appellationsgericht seinem Urteil einen

Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der so nicht angeklagt worden sei. Konkret

beanstandet wurde, dass das Appellationsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon

ausgegangen sei, dass die Verletzungen des Privatklägers vom Aufprall auf die Tramtrasse

stammten und dies vom Vorsatz des Berufungsklägers erfasst gewesen sei. In der

Anklageschrift werde der Tatvorwurf hingegen dahingehend umschrieben, dass der

Beschwerdeführer mit dem heftigen Stoss und dem anschliessenden Sturz des

Privatklägers über die Gehsteigkante auf die Tramfahrbahn diesen skrupellos in

unmittelbare Lebensgefahr gebracht und überdies in Kauf genommen habe, dass der

Privatkläger auf die Tramtrasse stürzen und vom einfahrenden Tram erfasst und

getötet würde. Der dem Schuldspruch zugrundeliegende Vorwurf, wonach sich der Beschwerdegegner

durch den Sturz auf die Tramtrasse, namentlich durch den Aufprall auf dem

Boden, im Schotter oder auf den herausragenden Gleisen, schwere

Körperverletzungen hätte zuziehen können, und dass der Beschwerdeführer dies in

Kauf genommen habe, ergebe sich hingegen aus der Anklageschrift nicht. Entgegen

der Auffassung des Appellationsgerichts liege nicht bloss ein

Würdigungsvorbehalt hinsichtlich desselben Sachverhalts, sondern eine

Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Bundesgerichtsentscheid, E. 2). Das

Bundesgericht hat das Appellationsgericht mit seinem Entscheid vom 21. August

2020.

angehalten zu prüfen, welche Schuldsprüche aufgrund der Anklage noch

gefällt werden können.

1.3

In

der Erwägung 4.1 des aufgehobenen Urteils vom 4. Juli 2019 hat sich das

Appellationsgericht zunächst einlässlich mit dem Tatvorwurf der vorsätzlichen

Tötung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ein Schuldspruch

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mangels subjektiven Tatbestands

ausscheidet. Damit hat es sein Bewenden, denn jene Erwägungen haben nach wie

vor bzw. erneut Geltung (zu entnehmen dem Urteil vom 4. Juli 2019 E. 4.1 S.

16). Ebenso wenig sah das Appellationsgericht die subjektiven Voraussetzungen

für eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB gegeben, weil zwar ein

nichtiges Motiv vorgelegen habe, in Anbetracht der Vorgeschichte

(Auseinandersetzung, bei welcher der Privatkläger dem Berufungskläger ins

Gesicht gespuckt hat) aber die besondere Skrupellosigkeit zu verneinen sei.

Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil vom 4. Juli 2019 S. 16).

Der mit dem nun aufgehobenen Urteil erfolgte Schuldspruch wegen versuchter

schwerer Körperverletzung stellte nach den Ausführungen des Bundesgerichts eine

Verletzung des Akkusationsprinzips dar. Er ist somit hinfällig. Ein

Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Anklage scheidet

aus, weil (mit den inhaltlich fortwährend gültigen Erwägungen) erstellt ist,

dass die Verletzung des Privatklägers nicht vom einfahrenden Tram, sondern vom

Aufprall auf die Tramtrasse stammt (Urteil vom 4. Juli 2019 S. 13), die Anklage

aber einen solchen Hergang bzw. den darauf gerichteten Vorsatz nicht

umschreibt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung scheidet aus,

weil der Fahrlässigkeitsvorwurf bezüglich des Hergangs, der zur Verletzung

führte (Aufprall auf dem Gleisbett), in der Anklageschrift nicht enthalten war,

wie auch das Bundesgericht konstatierte. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf ist zwar

enthalten; dieser bezieht sich aber wiederum nur auf die vom Beschuldigten

ausser Acht gelassene Gefahr einer Verletzung seines Kontrahenten durch ein

einfahrendes Tram. Es ist zwar ein Tram eingefahren, dieser Vorgang war aber

für die Verletzungen nicht ursächlich. Bei dieser Ausgangslage können aufgrund

der Anklageschrift keine Schuldsprüche gegen den Berufungskläger mehr gefällt

werden.

1.4

Die

Rechtsfolge einer Verletzung des Akkusationsprinzips ist regelmässig kein

Freispruch, sondern eine Rückweisung der Anklage oder eine Einstellung (vgl.

etwa AGESB.2018.60 vom 9. Dezember 2018 E. 4.1; SB.2013.70 vom 20. Oktober

2014.

E. 4). Eine Rückweisung zur Anklageergänzung ist bis zur

zweitinstanzlichen Urteilsberatung möglich (Stephenson/Zalunardo-Walser,

in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 333 N 6). Nachdem

dieses Verfahrensstadium am 4. Juli 2019 überschritten worden ist und nach

Vorgabe des Bundesgerichts keine Rückweisung, sondern ein Entscheid aufgrund der

Anklage zu fällen ist, ist das Verfahren gegen den Berufungskläger in

diesem Fall einzustellen.

1.5

Damit

entfällt die Grundlage, im Strafverfahren über die Zivilforderung des

Privatklägers zu entscheiden. Es kann weder erstellt noch ausgeschlossen

werden, dass der Berufungskläger den Privatkläger im zivilrechtlichen Sinn

schuldhaft verletzt hat. Die Zivilforderung des Privatklägers ist auf den

Zivilweg zu verweisen.

2.

Dem

Berufungskläger sind bei diesem Ausgang keine Kosten aufzuerlegen und die

früheren Rückzahlungsvorbehalte sind aufzuheben. Seine Verteidigerin sowie der

Rechtsvertreter des Privatklägers sind für ihren Aufwand gemäss ihren Eingaben

zu entschädigen (praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Strafverfahren gegen A____ wird

zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt.

Die Zivilforderung von B____ wird auf den Zivilweg

verwiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die dem Beurteilten mit Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 4. Juli 2019 jeweils in hälftigem Umfang auferlegten

Rückzahlungsvorbehalte bezüglich Parteientschädigung (erste und zweite Instanz)

und Kosten der amtlichen Verteidigung (erste Instanz) entfallen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das nach

dem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht erneut durchgeführte

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 650.– und ein Auslagenersatz von CHF

10.30

zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 711.15) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...],

werden für die erste Instanz eine Entschädigung von CHF 7'026.–, für das (erste)

Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'763.– und für das nach dem

Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht erneut durchgeführte

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 820.– und ein Auslagenersatz von CHF

55.85, zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 943.30) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Jugendgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Aurel

Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).