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Entscheid

SB.2017.122

üble Nachrede, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung

15. Januar 2020Deutsch29 min

Mit Urteil des Einzelgerichts

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.122

URTEIL

vom 15. Januar

2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

(Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten

durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Privatkläger

B____

C____

D____

E____

F____

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Mai

2017

betreffend

üble Nachrede, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung sowie Verlängerung

der Probezeit der am 8. Mai 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe um ein Jahr

sowie Verwarnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 22. Mai 2017 wurde A____ der üblen Nachrede, der

Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.‒, abzüglich 1 Tagessatz für 1

Tag Polizeigewahrsam, verurteilt. Er wurde vom Vorwurf der falschen

Anschuldigung freigesprochen. Die am 8. Mai 2015 vom Appellationsgericht

Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.‒,

Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der

Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Dem Beurteilte

wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 382.30 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 1‘600.‒ auferlegt.

Mit Schreiben

seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2017 hat A____ Berufung gegen dieses

Urteil erklären lassen. Er beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei

teilweise aufzuheben. A____ sei von den Vorwürfen der üblen Nachrede, der

Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung vollumfänglich

freizusprechen. Der erstinstanzliche Freispruch betreffend falsche

Anschuldigung sei zu bestätigen. Von einer Verwarnung und Verlängerung der

Probezeit der am 8. Mai 2015 vom Appellationsgericht Basel-Stadt bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.‒ sei abzusehen.

Dem Berufungskläger sei für die erlittene Unbill eine angemessene Genugtuung

zuzusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge.

Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder

Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsbegründung datiert vom

9. Februar 2018. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 16. März 2018

Stellung zur Berufungsbegründung genommen und die kostenfällige Abweisung der

Berufung beantragt.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Im

Anschluss gelangte sein Verteidiger zum Vortrag.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 398

Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

2.

2.1

Der

Berufungskläger beantragt, die Polizisten Gfr C____, Pol B____ und Wm D____

seien durch das Berufungsgericht zu befragen (Berufungsbegründung: Akten S.

307).

C____ wurde

bereits am 19. Mai 2017 anlässlich einer vorsorglichen Einvernahme durch die

Verfahrensleiterin der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Die Befragung erfolgte

im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers, welche Gelegenheit

erhielten, der Auskunftsperson Fragen zu stellen und davon auch Gebrauch

machten (Akten S. 168-174). Die Polizisten B____ und D____ wurden anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2017 und somit ebenfalls

im Beisein von Berufungskläger und Verteidiger als Auskunftspersonen befragt.

Auch in ihrem Falle Bestand die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Prot.

erstinstanzliche Hauptverhandlung: Akten S. 202-209). Eine erneute Befragung

erscheint weder notwendig noch sinnvoll, sind doch seit dem inkriminierten

Vorfall inzwischen dreieinhalb Jahre vergangen, und es ist daher auszuschliessen,

dass die Beteiligten sachdienliche Angaben machen könnten, welche sie nicht

bereits zuvor zu Protokoll gegeben haben. Auf eine erneute Einvernahme ist

daher zu verzichten und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen

2.2

Weiter

wird beantragt, zur Entlastung des Berufungsklägers seien die beiden

Kellnerinnen ausfindig zu machen, welche am Abend der zu behandelnden

Geschehnisse in der Buvette Dreirosen tätig gewesen seien. Dieser Antrag sei

von der Vorinstanz zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen worden, die

Befragung würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Der Verteidiger macht

geltend, aufgrund ihrer Tätigkeit als Kellnerinnen könnten die Zeuginnen

wichtige Informationen zum Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten machen (Berufungsbegründung:

Akten S. 312, Rz. 15).

Es erscheint

ausgeschlossen, dass sich die Zeuginnen bei einer erstmaligen Befragung nach

über dreieinhalb Jahren noch detailliert zum damaligen Zustand des

Berufungsklägers äussern könnten. Mit G____ und H____ sind zudem bereits zwei

Zeugen ausserhalb der involvierten Polizei befragt worden (Prot.

erstinstanzliche Hauptverhandlung: Akten S. 210-211). Der Beweisantrag ist daher

abzuweisen, und auf Nachforschungen betreffend die damals anwesenden

Kellnerinnen zum Zwecke ihrer Befragung wird verzichtet.

3.

3.1

In

tatsächlicher Hinsicht beanstandet der Verteidiger, die Vorinstanz habe zu

Unrecht auf die angeblich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der

Polizisten und weiterer Auskunftspersonen abgestellt. Solche lägen in zentralen

Punkten gerade nicht vor (Berufungsbegründung: Akten S. 308 ff.). Lediglich die

Auskunftsperson B____ habe in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie den

Beschuldigten gefragt hätten, ob er die kontrollierte Person auch filme. Weder

im von B____ verfassten Polizeirapport noch in den Aussagen der weiteren

Polizisten komme dies vor und es liege daher nahe, dass diese Aussagen der

Auskunftsperson B____ vorgeschoben seien. Tatsächlich habe es keine

kontrollierte Person gegeben, welche der Polizei angegeben habe, sie wolle

nicht gefilmt werden (Berufungsbegründung S. 308, Rz. 5). Die Aussage des

Beschuldigten, wonach er von einem Polizisten zunächst aufgefordert worden sei,

ihm sein Handy zu übergeben und er sich dem mit Hinweis auf sein Eigentum

widersetzt habe, sei glaubhaft, hätten es doch die Polizisten auf die aufgenommenen

Fotos abgesehen. Dass er den Polizisten nach Angaben B____s seinen Ausweis erst

nach fünf Minuten gegeben habe, könne nicht zutreffen, denn nach den Angaben

von B____ selbst sei erst nach fünfminütiger Diskussion überhaupt nach dem

Ausweis gefragt worden. Dem widersprechend werde im Strafbefehl behauptet, der

Berufungskläger habe sich zunächst geweigert, den Ausweis zu zeigen, was die

Vorinstanz zu Unrecht übernommen habe (Akten S. 309, Rz. 6). Entgegen der

Behauptung der Auskunftspersonen B____ und C____ gebe es keinen Grund, dass der

Berufungskläger versuchte haben sollte, sich durch Flucht der Kontrolle zu

entziehen. Er habe kein Delikt begangen und zudem habe aufgrund der

Ausweiskontrolle seine Identität festgestanden. Die von der Vorinstanz

wiedergegebene Aussage D____s, wonach der Beschuldigte aufbrausend und renitent

gewesen sei, betreffe nicht den Berufungskläger, sondern die Drittperson,

welche mit dem Beschuldigten sympathisiert habe (Akten S. 309/310, Rz. 8). Es

sei auch nicht erstellt, dass der Berufungskläger die Polizisten vor allen

Anwesenden als Rassisten bezeichnet habe. Der Zeuge G____, der zwei Tische

nebenan gesessen sei, hätte dies mitbekommen müssen. Gemäss der Auskunftsperson

B____ seien die Beleidigungen erst im Fahrzeug und auf der Wache gefallen,

nicht bereits am Rheinufer (Akten S. 310, Rz. 9.). Aufgrund der aufgezeigten

Widersprüche habe die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Polizisten insgesamt

zu positiv beurteilt. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Schilderung

von Zeugen die glaubhaften Depositionen der Polizeibeamten stützten, erweise

sich als unhaltbar. Der Zeuge G____ habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz

nicht gesagt, dass der Berufungskläger ihn und seine Kollegen aufgenommen habe,

sondern dass dieser nicht explizit ihn gefilmt habe. Seine Aussagen

widersprächen jenen der Polizisten. Gemäss deren Aussagen habe der

Berufungskläger seinen Ausweis gezeigt, G____ habe davon aber nichts berichtet.

G____s Aussagen widersprächen auch jenen des Zeugen H____. Gemäss G____ habe

sich der Beschuldigte gewehrt, H____ habe aber nicht wahrgenommen, dass der

Berufungskläger etwas Bedrohliches ausgestossen habe; für ihn sei es passiver

Widerstand gewesen (Akten S. 311, Rz. 11). Die Wahrnehmung des

Berufungsklägers, es habe sich bei der Polizeikontrolle um Racial Profiling

gehandelt, werde von den Beobachtungen des Zeugen H____ gestützt. Dieser habe

in der Hauptverhandlung angegeben, es sei ausschliesslich eine Gruppe

dunkelhäutiger Personen kontrolliert worden, angeblich wegen eines Joints.

Viele andere Leute hätten ebenfalls einen Joint gebaut, seien aber nicht

kontrolliert worden, was auf eine diskriminierende Kontrolle hindeute (Akten S.

311, Rz. 12). Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Persönlichkeit und die

Vorstrafen des Beschuldigten als Beweiselement zur Erstellung des angeklagten

Sachverhalts heranziehe (Akten S. 311/312, Rz. 13). Die geltend gemachte starke

Alkoholisierung des Beschuldigten werde bestritten und sei nicht anzunehmen.

Eine solche stehe im Widerspruch zum behaupteten Fluchtversuch. Das Lallen,

welches ein Hinweis auf eine starke Alkoholisierung gewesen sein solle, könne

eine Fehlinterpretation davon sein, dass er nicht fliessend Deutsch spreche. Auch

hätte er im behaupteten Zustand die eingereichten Fotos nicht machen können, da

er das Zoom der Handykamera habe bedienen müssen. Auch hätten die beiden Zeugen

H____ und G____ keine Alkoholisierung des Berufungsklägers erwähnt (Akten S. 312,

N. 14). Zusammenfassend lasse sich der inkriminierte Sachverhalt nicht

erstellen und es habe in dubio pro reo ein Freispruch auch vom Vorwurf der

üblen Nachrede und der Hinderung einer Amtshandlung zu erfolgen.

3.2

Der

Staatsanwalt hat sich in seiner Berufungsantwort zu diesen Ausführungen der

Verteidigung geäussert: Bei den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der

involvierten Polizeibeamten handle es sich um Einzelheiten, die nicht geeignet seien,

Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben zu wecken. Von einem Widerspruch in einem

zentralen Punkt könne keine Rede sein. Wer die Beamten auf den filmenden

Berufungskläger aufmerksam gemacht habe, sei nicht entscheidend, sondern einzig,

dass der Berufungskläger eine Amtshandlung auf Video aufgezeichnet und damit

möglicherweise Persönlichkeitsrechte der involvierten Personen ‒

kontrollierte Drittpersonen und Polizeibeamte – verletzt habe. Aufgrund der

Aussagen der Beamten sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger der

Anweisung, sich auszuweisen bzw. seine Personalien bekannt zu geben, nicht

unverzüglich nachgekommen sei, bevor er sich durch Flucht der Verbringung zum

Dienstwagen und damit der Fortführung der Amtshandlung habe entziehen wollen.

Dies bestreite der Berufungskläger denn auch nicht, da er sinngemäss angegeben

habe, er habe sich geweigert, mit den Polizisten zum Auto zu gehen, was auch

Dritte bestätigt hätten. Und selbst wenn er sich in der gegebenen Situation

lediglich geweigert hätte, die Polizisten zum Dienstfahrzeug zu begleiten, wäre

ihm dies in der gegebenen Situation als aktives Tun anzulasten, da der

Weigerung ein gezieltes, auf die Hinderung einer Amtshandlung gerichtetes

Tätigwerden vorausgegangen sei. Dass es rationalem Verhalten widerspreche,

trotz bekannter Personalien die Flucht zu ergreifen, stehe der Begehung dieses

Delikts nicht entgegen. Bezüglich der vorgeworfenen üblen Nachrede am Rheinufer

sei der Berufungskläger von Gfr C____ in direkter Konfrontation klar belastet

worden. Wenn G____ die inkriminierten Äusserungen nicht festgestellt habe oder

habe feststellen wollen, bedeute dies nicht, dass diese nicht gefallen seien.

Dass der Berufungskläger die Polizisten als Rassisten betitelt habe, werde von

Pol B____ bestätigt, der solche Äusserungen immerhin im Dienstwagen

wahrgenommen habe, womit er indessen nicht in Abrede gestellt habe, dass sie

auch schon am Rheinufer gefallen seien. Zum andern habe auch Wm a.i. D____ bestätigt,

dass es bei der Buvette «von allen Seiten» her geheissen habe, sie seien

Rassisten, was auch den Berufungskläger miteinschliesse. Es sei zudem

lebensfremd, anzunehmen, der Berufungskläger hätte unter den gegebenen

Umständen vor Ort geschwiegen und erst im Dienstwagen solche Äusserungen

getätigt.

Der Vorwurf des Racial Profilings werde zu Unrecht erhoben.

Die Polizisten hätten zum einen eine Personengruppe aufgrund einer beobachteten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einer Kontrolle unterzogen und

anderseits in der Folge auch den Berufungskläger, da er die erste Kontrolle auf

Video aufgezeichnet und dabei möglicherweise Persönlichkeitsrechte der

kontrollierten Person, aber auch der involvierten Polizeibeamten beeinträchtigt

habe. Es habe in beiden Fällen berechtigten Anlass für eine Kontrolle gegeben

und an deren Rechtmässigkeit bestehe kein Zweifel, zumal die vom

Berufungskläger zitierten Bestimmungen des Polizeigesetzes klar erfüllt gewesen

seien.

Die Polizeibeamten hätten keine anordnungspflichtige Durchsuchung

eines Mobiltelefons vorgenommen, sondern den Berufungskläger lediglich darum

ersucht, die fraglichen Aufnahmen im Rahmen einer freiwilligen Vorlage einsehen

zu dürfen. Sie hätten Massnahmen zur Verfolgung von Straftaten (etwa die

Verletzung von Persönlichkeitsrechten) tätigen und dazu die Personalien des

Berufungsklägers erheben dürfen. Angebliche Widersprüche zwischen den Angaben

des Augenzeugen G____ und den Aussagen der Polizeibeamten seien nicht

ersichtlich. Vielmehr stützten dessen Aussagen weitgehend die Angaben der

Beamten. Der Zeuge H____ habe lediglich seine subjektive Interpretation der

Geschehnisse zu Protokoll gegeben, wonach die Polizeikontrolle rassistisch

motiviert gewesen sei, was er einzig damit begründe, dass die Kontrollierten

von dunkler Hautfarbe gewesen seien und auch andere, nicht dunkelhäutige

Personen «einen Joint gebaut» hätten, ohne aber kontrolliert zu werden. Dass

die Polizisten einzig aufgrund des renitenten Verhaltens des Berufungsklägers

ihre Patrouillentätigkeit nicht mehr fortsetzen und zu weiteren Kontrollen

schreiten konnten, habe der Zeuge nicht erwähnt. Dass die Vorinstanz

einschlägige Vorgänge in die Beurteilung habe miteinfliessen lassen, sei nicht

zu beanstanden. Die Verweigerung der Atemalkoholprobe spreche gegen

kooperatives Verhalten. Eine entsprechende Probe hätte objektiven Aufschluss über

eine von den Polizeibeamten offenbar deutlich wahrgenommene Alkoholisierung und

deren Grad gegeben und hätte ihn allenfalls entlasten können. Stattdessen die

Befragung des Bedienungspersonals zu verlangen und daraus ein Indiz für die

angeblich unglaubhaften Angaben der Polizeibeamten abzuleiten, sei nicht

statthaft. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein

sollte, in alkoholisiertem Zustand Videoaufnahmen zu tätigen oder einen

erfolglosen Fluchtversuch zu unternehmen.

3.3

Der

Berufungskläger bringt vor, dass vorliegend mehrfach Racial Profiling angewandt

worden sei. Zum einen vertritt er die Ansicht, die von ihm beobachtete und

dokumentierte Polizeikontrolle sei auschliesslich deshalb erfolgt, weil es sich

um dunkelhäutige Personen gehandelt habe. Zum anderen erblickt er auch den

Grund seiner eigenen Kontrolle in Racial Profiling (stellvertretend Berufungsbegründung:

Akten S. 313, Rz. 17).

Dass die

kontrollierte Personengruppe Marihuana konsumierte und somit einen Anlass für die

Polizeikontrolle setzte, der nichts mit ihrer Hautfarbe zu tun hatte, ist

unbestritten. Der Berufungskläger macht indes geltend, zahlreiche weitere

Personen hätten ebenfalls Joints gedreht, ohne dass sie einer Kontrolle

unterzogen worden seien, was auch der Zeuge H____ berichtet habe (Berufungsbegründung:

Akten S. 311). Auch wenn es zutreffen sollte, dass zahlreiche weitere

Personen verbotene Substanzen konsumierten, so liegt es doch auf der Hand, dass

eine Polizeipatrouille nicht über die personellen Ressourcen verfügt, sämtliche

Konsumenten gleichzeitig zu kontrollieren. Dass der Cannabiskonsum in ständiger

Praxis toleriert werde und die vorgenommene Kontrolle eine Ausnahme zuungunsten

der kontrollierten Personen dargestellt habe, wird zu Recht nicht behauptet. Aber

auch ohne den von ihm selbst vorgebrachten Grund für die Kontrolle, nämlich offensichtliche

Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, hätte der Berufungskläger keinen

Anlass zur Annahme gehabt, es handle sich um eine ausschliesslich in der

Hautfarbe begründete Kontrolle. So war für einen Aussenstehenden nicht

ersichtlich, ob die Kontrolle aufgrund der Örtlichkeit erfolgte, an welcher notorischerweise

Betäubungsmittel konsumiert und verkauft werden, aufgrund eines

Tätersignalements im Zusammenhang mit einer Straftat, oder ob die

kontrollierten Personen der Polizei bereits aus anderem deliktischem

Zusammenhang bekannt waren.

3.4

Auch

im Falle des Berufungsklägers wurde die Polizeikontrolle nicht ohne Anlass bzw.

‒ wie von ihm behauptet ‒ aufgrund seiner Hauptfarbe durchgeführt,

sondern nach dem Hinweis eines Dritten, welcher die Polizisten darauf hinwies,

dass der Berufungskläger die Kontrolle filme. Dem Polizeirapport ist zu

entnehmen, dass die Kontrolle auf den Hinweis von G____ hin erfolgte, der

Berufungskläger nehme die Polizisten und die Kontrollierten mit dem Handy auf

(Akten S. 43). Gegenüber der Vorinstanz erläuterte G____, er habe sich ab dem

Filmen gestört und sich gefragt, ob das überhaupt erlaubt sei. Er selbst lasse sich

nicht gerne in der Öffentlichkeit filmen und sei sich nicht sicher gewesen, ob

er auf den Aufnahmen zu sehen gewesen sei, wenn er auch nicht annehme, dass er

explizit gefilmt worden sei (Akten S. 210 f.).

Grund für die

Dispositiv

Kontrolle des Berufungsklägers waren demnach dessen Aufnahmen, deren

Zulässigkeit G____ gegenüber der Polizei in Zweifel gezogen hatte. Auch wenn Racial

Profiling demnach als Grund für die Kontrolle des Berufungsklägers ausser Betracht

fällt, ist damit jedoch noch nicht beantwortet, ob das Filmen oder

Fotografieren eines Polizeieinsatzes die Kontrolle des Berufungsklägers

rechtfertigte. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob er zum Filmen

der Polizeikontrolle befugt war. Im Auftrag des Verbands Schweizerischer

Polizeibeamter (VSPB) wurde im März 2015 ein Rechtsgutachten über den

Persönlichkeitsschutz von Polizeiangehörigen erstellt, das sich unter anderem

eingehend mit dem Recht am eigenen Bild und «Internet-Bashing» befasst. Polizistinnen

und Polizisten dürfen diesem zufolge in den Medien abgebildet werden, wenn

hierfür ein Rechtfertigungsgrund vorgebracht werden kann; in Frage kommt dabei

hauptsächlich das überwiegende öffentliche Interesse, insbesondere das

öffentliche Informationsinteresse. Ein öffentliches Interesse besteht an

besonderen Ereignissen wie Verhaftungen oder Anlässen wie Demonstrationen und

Ausschreitungen. Dieses erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der Polizei

selbst. Polizeiangehörige bewegen sich in Erfüllung ihrer durch den Staat

übertragenen Aufgabe im Gemeinbereich. Deshalb haben sie gestützt auf das

öffentliche Informationsinteresse zuzulassen, dass von ihnen und den

interessierenden Abläufen Bilder angefertigt werden. Bilder von

Polizeiangehörigen bei ihrer Tätigkeit sind somit zulässig, und es liegt

grundsätzlich keine Verletzung der durch Art. 28 ZGB geschützten

Persönlichkeitsrechte vor (https://www.gr.ch/DE/institutionen/parlament/PV/Seiten/

20170419Cavegn11.aspx).

Obschon das

Filmen einer Polizeikontrolle im öffentlichen Raum grundsätzlich gestattet ist,

ist nicht auszuschliessen, dass solche Bilder unter Verletzung der Rechte der

gefilmten Personen später verbreitet werden und es dann zur Verletzung von

Rechten der gefilmten Personen kommt. Ob es dazu kommen wird, ist zum Entstehungszeitpunkt

einer solchen Aufnahme nicht zu eruieren. Der Verteidiger selbst legt dar, dass

der Betroffene in einem solchen Falle den Rechtsweg zu beschreiten hätte (Berufungsbegründung,

Akten S. 314/315, Rz. 21), dies ist aber nur dann möglich, wenn die

Urheberschaft des Filmenden vor Ort festgestellt werden kann. Der Verteidiger legt

zutreffend dar, dass die Polizei zum Schutz privater Rechte zuständig ist, wenn

gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, oder ‒ wie

vorliegend der Fall ‒ wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des

Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 2 Abs. 2 PolG). Die

Feststellung des Urhebers der Bilder ist demnach nicht zu beanstanden.

Wie oben

dargelegt, ergibt sich aus den Akten, dass der Zeuge G____ sich daran störte,

möglicherweise als Unbeteiligter mitaufgezeichnet zu werden und die Polizisten

daher auf die Aufnahmen aufmerksam machte, was diese zur Kontrolle des

Berufungsklägers bewog. Es ist jedoch unbeachtlich, ob eine kontrollierte

Person oder ein Dritter die Kontrolle beanstandete, oder die Polizisten in

anderer Weise auf die Aufnahmen des Berufungsklägers aufmerksam wurden. Aufgrund

des Fotografierens und/oder Filmens des Polizeieinsatzes durch den

Berufungskläger waren sie in jedem Fall zur Feststellung seiner Personalien befugt.

3.5

3.5.1 In

einer ersten Phase soll der Berufungskläger die anwesenden Beamten bei der

Buvette Dreirosen vor Dritten als Rassisten bezeichnet haben und ihnen

vorgeworfen haben, sie kontrollierten ihn nur deshalb, weil er schwarz sei, was

die Vorinstanz als erstellt erachtet und im Sinne der Anklage als üble Nachrede

qualifiziert hat.

Zunächst sind

die Aussagen der befragten Polizisten B____, D____ und C____ zu würdigen. B____

schilderte vor Strafgericht zunächst, als sie den Berufungskläger kontrolliert

hätten, habe er ihnen vorgeworfen, dies geschehe nur, weil er dunkle Hautfarbe

habe (Akten S. 202, 206). Nach den Beleidigungen gefragt gab er jedoch an, am

Rheinufer seien noch keine Beleidigungen oder Wörter wie Rassismus gefallen,

sondern erst im Fahrzeug (S. 203). D____ hat hingegen in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung anschaulich geschildert, der Berufungskläger habe am Rheinufer

herumgeschrien und auf sich aufmerksam gemacht, weshalb die Kontrolle ziemlich

viel Aufmerksamkeit erregt habe und die Leute teilweise mit ihm sympathisiert

hätten. Es habe von allen Seiten geheissen, sie seien Rassisten und

kontrollierten sowieso nur Schwarze. Der Berufungskläger selbst habe extrem oft

das Wort «Rassisten» in den Mund genommen und herumgeschrien, sie würden ihn

nur kontrollieren, weil er schwarz sei und sie hassten alle Schwarzen. Das sei

für alle hörbar gewesen (Akten S. 207). C____ sagte in seiner vorsorglichen

Einvernahme vom 19. Mai 2017 ebenfalls aus, der Berufungskläger habe die

Polizisten mehrfach als Rassisten bezeichnet ‒ sicher am Rheinufer und

sicher im Fahrzeug. Am Rhein hätten dies auch andere Personen gehört (Akten

S. 171). Obschon B____ die Bezeichnung als Rassisten zeitlich später

verortet, ist aufgrund der Schilderungen der beiden anderen Polizisten erstellt,

dass diese bereits am Rheinbord erfolgte. Von der von B____ geschilderten

Aussage des Berufungsklägers, er werde nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert

zum Vorwurf, die Polizisten seien Rassisten, ist es denn auch nur ein kleiner

Schritt. Nachdem die Kontrolle schliesslich derart eskaliert war, dass der

Berufungskläger in Handschellen gelegt wurde und im Zuge der Verbringung zum

Fahrzeug zu Boden ging, ist es denn auch lebensfremd, dass er sich bei der

Bezeichnung der Polizisten noch irgendwelche Zurückhaltung auferlegt hätte.

Dass der Zeuge H____ nichts zu den gefallenen Äusserungen sagen konnte, erklärt

sich aus der Distanz, aufgrund welcher er das Geschehen als «Stummfilm»

wahrgenommen habe (Akten S. 212). Dass der Zeuge G____ sich nicht daran erinnern

konnte, ob der Berufungskläger etwas geschrien habe (Akten S. 210), bedeutet

nicht, dass es nicht zu den inkriminierten Äusserungen gekommen ist. Der

Hinweis der Vorinstanz auf die Vorstrafen des Berufungsklägers und die

zutreffende Feststellung, dass die inkriminierten Äusserungen nicht

persönlichkeitsfremd sind und das ihm zur Last gelegte Verhalten mit seiner

Ansicht korrespondiere, er sei ein Opfer von Racial Profiling geworden, ist

nicht zu beanstanden.

Der Sachverhalt

ist nach dem Gesagten erstellt, und die rechtliche Qualifikation als üble

Nachrede ist zutreffend. Aus den oben dargelegten Gründen war es für den

Berufungskläger klar ersichtlich, dass er durch sein Verhalten und nicht durch

sein Äusseres Anlass zur Kontrolle gab, womit er keine begründete Veranlassung

für seine ehrverletzenden Äusserungen hatte und nicht zum Entlastungsbeweis von

Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen ist. Es ergeht somit Schuldspruch wegen übler

Nachrede gemäss Art. Art. 173 Ziff. 1 StGB.

3.5.2 Dem

Beschuldigten wird in dieser ersten Phase zudem die Hinderung einer Amtshandlung

zur Last gelegt.

Im Zusammenhang

mit der Kontrolle der Personalien ist auf die übereinstimmenden Aussagen der

Polizisten C____ (Akten S. 170) und B____ (Akten S. 202) abzustellen,

wonach die Vorlage des Ausweises erst nach einigen Minuten Diskussion erfolgt

sei. Es wurde sodann beschlossen, den Berufungskläger auf den Polizeiposten zu

bringen, was er nach ebenfalls glaubhafter Darstellung der C____ und B____

(a.a.O.) durch Flucht zu verhindern versuchte. Nachdem davon auszugehen ist,

dass die Polizisten zu diesem Zeitpunkt bereits über die Personalien des

Berufungsklägers verfügten, stellt sich die Frage, zu welchem Zweck die

Verbringung auf den Posten erfolgte. Nach Darstellung des Berufungsklägers,

welcher in Abrede stellt, gegenüber den Polizisten verbal ausfällig geworden zu

sein und der seinen Ausweis auf entsprechende Aufforderung umgehend vorgezeigt

haben will, bestand hierfür kein Anlass. Aus den Akten ergibt sich indes ein

anderes Bild: Offensichtlich fand die Interaktion zwischen dem Berufungskläger

und den Polizisten in aufgeheizter Stimmung statt. Der Berufungskläger

bezeichnete die Polizisten als Rassisten und wurde damit, nachdem diese sich

das Filmen noch gefallen lassen mussten, straffällig. Dies zog weitere

Schritte, namentlich die Anfertigung eines Rapportes nach sich. Es befanden

sich vor Ort Drittpersonen, welche teils Partei für den Berufungskläger nahmen

(H____), und sich teils über dessen Filmen beschwerten (G____). Um diese

Situation zu beruhigen, lag es nahe, den Berufungskläger für die Fortsetzung

der Kontrolle auf die Polizeiwache zu bringen. Das kantonale Polizeigesetz

erlaubte es zudem nach § 37 Abs. 1 Ziff. 2 in der damals geltenden Version,

Personen, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung

stören, in Polizeigewahrsam zu nehmen. Ruhe und Ordnung dürften durch das

lautstarke Aufbegehren gegen die Kontrolle und die Ehrverletzungen an die

Adresse der Polizisten beeinträchtigt gewesen sein. Aus verschiedenen Gründen

war demnach eine Verlegung der Kontrolle auf die Polizeiwache angezeigt.

In rechtlicher

Hinsicht, wird dem Berufungskläger die Hinderung einer Amtshandlung in nicht

mehrfacher Begehung zur Last gelegt, da die Anklage von «renitentem Verhalten

während der gesamten Kontrolle» ausgeht und diese insgesamt als Hinderung einer

Amtshandlung wertet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Hinderung

einer Amtshandlung grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart

beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB,

4. Auflage 2019, Art. 286 N 4), womit bereits das Verzögern der

Ausweiskontrolle als Hinderung einer Amtshandlung angesehen werden könnte. Denkbar

wäre aber auch eine Qualifizierung als Diensterschwerung im Sinne des

kantonalen Übertretungsstrafgesetzes, welches bereits in der damals geltenden

Version gemäss § 16 Abs. 2 mit Busse bedrohte, wer behördlichen Anordnungen

nicht nachkommt und insbesondere die Nennung seines Namens und seiner Adresse

verweigert oder hierüber falsche Angaben macht. Diese Frage kann hier jedoch offengelassen

werden, denn der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung war durch die

Fluchtversuche während der noch andauernden Kontrolle klarerweise erfüllt (Heimgartner, a.a.O. N 13). Da der

Tatbestand nicht mehrfach angeklagt ist, kann weder ein Schuldspruch wegen mehrfacher

Hinderung einer Amtshandlung noch ‒ zusätzlich ‒ wegen

Diensterschwerung erfolgen. Es ergeht daher Schuldspruch wegen Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches.

3.6

3.6.1 Der

Berufungskläger wollte vor erster Instanz keine Angaben dazu machen, wie viel

er an diesem Abend getrunken hatte, da dies nichts damit zu tun habe, was er

erlebt habe (Akten S. 201). Sämtliche befragten Polizisten wurden zur

mutmasslichen Alkoholisierung des Berufungsklägers angehört. C____ gab an, der

Berufungskläger sei auch aufgrund seines alkoholisierten Zustandes mit auf die

Wache genommen worden. Er habe gelallt und einen unsicheren Stand gehabt

‒ typische Anzeichen für Betrunkenheit (Akten S. 169, 172). Dass er stark

angetrunken gewesen sei, habe sich gemäss B____ durch Aussprache und

Ausdünstung manifestiert (Akten S. 205). D____ sagte dazu aus, sie habe den

Eindruck gehabt, er sei stark alkoholisiert gewesen ‒ er habe

herumgeschrien und lauthals auf sich aufmerksam gemacht (Akten S. 207). Er habe

geschwankt wie ein Alkoholisierter. Sie hätten oft mit solchen Leuten zu tun

und sie denke, er sei «mittel bis eher sehr» alkoholisiert gewesen (Akten S.

208). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen ist von einer offensichtlichen

Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt auszugehen. Es ist dem

Staatsanwalt beizupflichten, dass die Bedienung der Kamera inklusive

Zoomfunktion auch in diesem Zustand möglich war und ebenso die Fluchtversuche,

zumal sie ja erfolglos blieben.

Auf der

Polizeiwache wurde der Berufungskläger aufgefordert, eine Atemalkoholprobe

abzugeben, was er verweigerte. In der Folge wurde im Universitätsspital der

Oberarzt der Notfallstation zur Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit hinzugezogen.

Dieser kreuzte auf dem vorgesehenen Formular «keine Auffälligkeiten» an und ergänzte

handschriftlich «ausser vollkommene Uneinsichtigkeit» (Akten S. 50 f.). Der

Berufungskläger musste die Nacht in der Ausnüchterungszelle verbringen, was

gemäss Polizeirapport notwendig war, weil er durch sein aggressives Verhalten

in seinem Zustand keine Gewähr für Ruhe, Sicherheit und Ordnung gegeben habe

(Akten S. 48), was zwar gemäss Polizeigesetz § 37 Abs. 1 Ziff. 2 des

Polizeigesetzes (PolG; SG.510.100) Polizeigewahrsam begründen kann. Es ist

jedoch nicht ersichtlich, dass dies notwendig war, denn bevor sich der Streit

um die gefilmte Polizeikontrolle entfacht hatte, war der Berufungskläger

offenbar nicht negativ in Erscheinung getreten. In dubio ist somit davon

auszugehen, dass Ruhe, Sicherheit und Ordnung nach einer Entlassung nicht

gefährdet gewesen wären, sodass es als unverhältnismässig zu bezeichnen ist, dass

der Berufungskläger die Nacht in der Ausnüchterungszelle verbringen musste.

Hierfür ist er zu entschädigen (siehe dazu 6.).

3.6.2 Es

ist unbestritten, dass der Berufungskläger im Spital gegenüber der Polizistin D____

die Ausdrücke «Diktatorin» und «dumme Frau» verwendet hat, er behauptet indes,

er habe lediglich die Frage gestellt, ob sie Diktatorin oder dumm sei (Auss.

Berufungskläger in erstinstanzlicher Hauptverhandlung: Akten S. 201). Sein

Verteidiger macht eventualiter Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB

geltend, da die Polizistin anlässlich der beabsichtigten Alkoholkontrolle durch

ihr Verhalten Anlass zu der allfälligen Beschimpfung gegeben habe (Plädoyer

zweitinstanzliche Hauptverhandlung: Akten S. 366).

Ob der

Berufungskläger die Polizistin als Diktatorin bezeichnet hat oder sie gefragt

hat, ob sie eine solche sei, ist unerheblich, erfolgte die Äusserung doch in

jedem Fall offensichtlich in ehrverletzender Absicht. Sie stellt eine

Beschimpfung in Sinne von Art. 177 StGB dar. Eine Retorsion mit fakultativer

Strafbefreiung liegt nicht vor, da auch eine als ungerechtfertigt empfundene

Amtshandlung grundsätzlich zu dulden ist und man sich im Nachgang auf dem

Rechtsweg zur Wehr setzen kann. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen

Beschimpfung. Dass der Berufungskläger die langwierigen Abklärungen zu seiner

Alkoholisierung als Provokation empfand, ist im Rahmen der Strafzumessung zu

berücksichtigen.

3.6.3 Unter

Ziffer 3 der Anklageschrift wird festgehalten, auf der Polizeiwache habe der

Beschuldigte die Beamten durch die Verweigerung der angeordneten

Blutalkoholprobe erneut an der Durchführung ihrer Amtshandlungen gehindert. Wie

bereits erwähnt, ist indes nur eine einfache Hinderung einer Amtshandlung

angeklagt und auch der vorinstanzliche Schuldspruch lautet lediglich auf

Hinderung einer Amtshandlung in nicht mehrfacher Begehung. Es kann somit offen bleiben,

ob in dieser Phase erneut die Grenze zur Hinderung einer Amtshandlung

überschritten worden ist.

3.7 Zusammenfassend

ist der Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung, der üblen Nachrede

und der Beschimpfung schuldig zu erklären.

4.

4.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung ist die Verleumdung als schwerstes Delikt, welche Geldstrafe

nach sich zieht (gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze). Da

mehrere mit Geldstrafe bedrohte Delikte vorliegen, kommt Art. 49 Abs. 1

StGB strafschärfend zur Anwendung.

Das

Tatverschulden ist innerhalb des Tatbestandes der Verleumdung als leicht zu

bewerten. Zwar wiegt der Vorwurf des Rassismus gegenüber einem Polizisten nicht

leicht, jedoch wurde die Verleumdung bei den vor Ort zufällig anwesenden

Drittpersonen durch den Berufungskläger wohl eher in Kauf genommen, als dass sie

direkt angestrebt worden wäre. Die Ehrverletzung richtete sich in erster Linie

an die Polizisten selbst, was ohne umstehende Drittpersonen eine Beschimpfung mit

tieferer Strafandrohung dargestellt hätte. Berücksichtigend, dass die

Beschimpfung nach gängiger Praxis mit 10 Tagessätzen Geldstrafe geahndet würde,

eine Verleumdung jedoch schwerer wiegt, ist eine Einsatzstrafe von 15

Tagessätzen Geldstrafe angezeigt. Bei der Hinderung einer Amtshandlung ist zu

berücksichtigen, dass die primär angezeigte Amtshandlung, nämlich die Aufnahme

der Personalien, nicht verhindert, sondern lediglich verzögert wurde, was eine

Geldstrafe von 10 Tagessätzen nach sich zieht. Die Beschimpfung wäre nach der

üblichen Praxis mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden, dem Berufungskläger

ist jedoch eine gewisse verständliche Verärgerung über die Abklärungen auf der

Polizeiwache bzw. im Universitätsspital im Zusammenhang mit seiner angeblichen

starken Alkoholisierung zuzubilligen, welche der zugezogene Arzt dann nicht

bestätigte. Dies vermag die Beschimpfung der Polizistin nicht zu entschuldigen,

anstelle von 10 Tagessätzen erscheint für eine Beschimpfung in dieser Situation

jedoch eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen ausreichend.

Zu Lasten des

Berufungsklägers ist im Rahmen der Täterkomponente zu werten, dass er

einschlägig vorbestraft ist und innerhalb einer laufenden Probezeit delinquiert

hat. Einsicht oder Reue können ihm nicht attestiert werden. Leicht zu seinen

Gunsten ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Diese Faktoren führen

gesamthaft zu einer Straferhöhung um 5 Tagessätze.

In Anwendung des

Asperationsprinzips ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen. Davon

ist in Anwendung von Art. 106 StGB ein Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam

in Abzug zu bringen. Die Berechnung der Tagessatzhöhe durch die Vorinstanz,

welche bei einem Nettoeinkommen von CHF 4'600.‒ nach Vornahme der

üblichen Abzüge CHF 50.‒ ergab, ist nicht zu beanstanden. Die

finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers haben sich zwar seither insofern

verändert, als er aktuell arbeitslos ist, aufgrund des bezogenen

Arbeitslosengelds in der Höhe von monatlich CHF 4'500.‒ (Auss. Zur Person

anlässlich der Berufungsverhandlung: Akten S. 363) ändert sich jedoch nichts an

der Tagessatzhöhe von CHF 50.‒.

4.2 Die

Vorinstanz hat erwogen, dass der Berufungskläger mehrfach einschlägig

vorbestraft sei und vor Strafgericht keinerlei Einsicht habe erkennen lassen,

weshalb ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt und die Geldstrafe unbedingt

ausgesprochen werden müsse. An dieser zutreffenden Einschätzung hat sich nichts

geändert. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung war zu erkennen, dass der einschlägig

vorbestrafte Berufungskläger ‒ welcher in dieser Beziehung durchaus

schlechte Erfahrungen gemacht haben mag ‒ hinter Amtshandlungen der

(Basler) Polizei gegenüber ihm selbst aber auch anderen dunkelhäutigen Menschen

unabhängig vom Anlass in erster Linie rassistische Motive vermutet, was

jederzeit wieder zu ähnlichen Delikten führen kann. Aufgrund dieser schlechten

Prognose ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.

5.

Bezüglich des

Nichtvollzugs der bedingten Vorstrafe vom 8. Mai 2015 ist das Urteil der

Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger beantragt, auch auf

die von der Vorinstanz ausgesprochen Verwarnung und Verlängerung der Probezeit

um ein Jahr sei zu verzichten. Diesem Antrag kann aufgrund der langen

Verfahrensdauer, innert welcher der Berufungskläger nicht mehr strafrechtlich

in Erscheinung getreten ist, entsprochen werden.

6.

6.1 Es

ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger zwar bezüglich der angefochtenen

Schuldsprüche mit seiner Berufung nicht durchdringt, die Strafe jedoch geringer

ausfällt als noch vor erster Instanz. Es rechtfertigt sich somit eine Reduktion

der erstinstanzlichen Urteilsgebühr um ein Viertel auf CHF 1'200.‒. Auch

die zweitinstanzliche Urteilsgebühr wird um ein Viertel reduziert und beläuft

sich danach auf CHF 750.‒.

6.2 An

der Auferlegung der aufgelaufenen erstinstanzlichen Kosten ändert sich aufgrund

der gleichlautenden Schuldsprüche grundsätzlich nichts, jedoch sind die Kosten

von CHF 382.30 anhand den Akten nicht nachvollziehbar. Gemäss Kostenaufstellung

belaufen sich diese lediglich auf CHF 257.30 (nach Akten S. 86), und das Urteil

enthält keine Erläuterung zum Fehlbetrag von CHF 125.‒. Zwar ist dem

Protokoll der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 19. Mai 2017 zu entnehmen,

dass der Privatkläger C____ eine Entschädigung beantragt hat (Akten S. 173),

jedoch wird diese nicht beziffert und es finden sich in den Akten auch keine

Hinweise dazu, ob und ‒ gegebenenfalls ‒ in welchem Betrag diese

zugesprochen wurde. Diese unbelegten Kosten von CHF 125.‒ sind dem

Berufungskläger nicht aufzuerlegen.

6.3 Dem

Berufungskläger wird eine Parteientschädigung im Umfang eines Viertels der

geltend gemachten Verteidigungskosten ausgerichtet. Für den ungerechtfertigten

Polizeigewahrsam wird ihm ‒ zusätzlich dazu, dass dafür ein Tagessatz der

Geldstrafe (Tagessatzhöhe: CHF 50.‒) in Abzug gebracht wird ‒ eine

Haftentschädigung von CHF 150.‒ ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 22. Mai 2017 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von der Anklage wegen

falscher Anschuldigung;

-

Nichtvollziehbarerklärung der

bedingten Strafe vom 8. Mai 2015.

A____

wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der Hinderung einer

Amtshandlung, der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.‒,

abzüglich 1 Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam vom 30. Juni auf den

1. Juli 2016,

in Anwendung von

Art. 173, 177 und 286 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird im Zusammenhang mit der nicht

widerrufenen bedingten Geldstrafe vom 8. Mai 2015 nicht verwarnt und die

Probezeit wird nicht verlängert.

Der Beurteilte

trägt die Kosten von CHF 257.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von

CHF 1‘200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 750.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem Beurteilten

werden eine Haftentschädigung von CHF 150.‒ und eine Parteientschädigung

von CHF 1'976.70, entsprechend einem Viertel der geltend gemachten

Verteidigungskosten, ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.