SB.2017.122
üble Nachrede, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung
15. Januar 2020Deutsch29 min
Mit Urteil des Einzelgerichts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.122
URTEIL
vom 15. Januar
2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Mai
2017
betreffend
üble Nachrede, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung sowie Verlängerung
der Probezeit der am 8. Mai 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe um ein Jahr
sowie Verwarnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 22. Mai 2017 wurde A____ der üblen Nachrede, der
Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.‒, abzüglich 1 Tagessatz für 1
Tag Polizeigewahrsam, verurteilt. Er wurde vom Vorwurf der falschen
Anschuldigung freigesprochen. Die am 8. Mai 2015 vom Appellationsgericht
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.‒,
Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der
Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Dem Beurteilte
wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 382.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 1‘600.‒ auferlegt.
Mit Schreiben
seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2017 hat A____ Berufung gegen dieses
Urteil erklären lassen. Er beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei
teilweise aufzuheben. A____ sei von den Vorwürfen der üblen Nachrede, der
Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung vollumfänglich
freizusprechen. Der erstinstanzliche Freispruch betreffend falsche
Anschuldigung sei zu bestätigen. Von einer Verwarnung und Verlängerung der
Probezeit der am 8. Mai 2015 vom Appellationsgericht Basel-Stadt bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.‒ sei abzusehen.
Dem Berufungskläger sei für die erlittene Unbill eine angemessene Genugtuung
zuzusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsbegründung datiert vom
9. Februar 2018. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 16. März 2018
Stellung zur Berufungsbegründung genommen und die kostenfällige Abweisung der
Berufung beantragt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Im
Anschluss gelangte sein Verteidiger zum Vortrag.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
2.
2.1
Der
Berufungskläger beantragt, die Polizisten Gfr C____, Pol B____ und Wm D____
seien durch das Berufungsgericht zu befragen (Berufungsbegründung: Akten S.
307).
C____ wurde
bereits am 19. Mai 2017 anlässlich einer vorsorglichen Einvernahme durch die
Verfahrensleiterin der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Die Befragung erfolgte
im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers, welche Gelegenheit
erhielten, der Auskunftsperson Fragen zu stellen und davon auch Gebrauch
machten (Akten S. 168-174). Die Polizisten B____ und D____ wurden anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2017 und somit ebenfalls
im Beisein von Berufungskläger und Verteidiger als Auskunftspersonen befragt.
Auch in ihrem Falle Bestand die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Prot.
erstinstanzliche Hauptverhandlung: Akten S. 202-209). Eine erneute Befragung
erscheint weder notwendig noch sinnvoll, sind doch seit dem inkriminierten
Vorfall inzwischen dreieinhalb Jahre vergangen, und es ist daher auszuschliessen,
dass die Beteiligten sachdienliche Angaben machen könnten, welche sie nicht
bereits zuvor zu Protokoll gegeben haben. Auf eine erneute Einvernahme ist
daher zu verzichten und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen
2.2
Weiter
wird beantragt, zur Entlastung des Berufungsklägers seien die beiden
Kellnerinnen ausfindig zu machen, welche am Abend der zu behandelnden
Geschehnisse in der Buvette Dreirosen tätig gewesen seien. Dieser Antrag sei
von der Vorinstanz zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen worden, die
Befragung würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Der Verteidiger macht
geltend, aufgrund ihrer Tätigkeit als Kellnerinnen könnten die Zeuginnen
wichtige Informationen zum Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten machen (Berufungsbegründung:
Akten S. 312, Rz. 15).
Es erscheint
ausgeschlossen, dass sich die Zeuginnen bei einer erstmaligen Befragung nach
über dreieinhalb Jahren noch detailliert zum damaligen Zustand des
Berufungsklägers äussern könnten. Mit G____ und H____ sind zudem bereits zwei
Zeugen ausserhalb der involvierten Polizei befragt worden (Prot.
erstinstanzliche Hauptverhandlung: Akten S. 210-211). Der Beweisantrag ist daher
abzuweisen, und auf Nachforschungen betreffend die damals anwesenden
Kellnerinnen zum Zwecke ihrer Befragung wird verzichtet.
3.
3.1
In
tatsächlicher Hinsicht beanstandet der Verteidiger, die Vorinstanz habe zu
Unrecht auf die angeblich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der
Polizisten und weiterer Auskunftspersonen abgestellt. Solche lägen in zentralen
Punkten gerade nicht vor (Berufungsbegründung: Akten S. 308 ff.). Lediglich die
Auskunftsperson B____ habe in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie den
Beschuldigten gefragt hätten, ob er die kontrollierte Person auch filme. Weder
im von B____ verfassten Polizeirapport noch in den Aussagen der weiteren
Polizisten komme dies vor und es liege daher nahe, dass diese Aussagen der
Auskunftsperson B____ vorgeschoben seien. Tatsächlich habe es keine
kontrollierte Person gegeben, welche der Polizei angegeben habe, sie wolle
nicht gefilmt werden (Berufungsbegründung S. 308, Rz. 5). Die Aussage des
Beschuldigten, wonach er von einem Polizisten zunächst aufgefordert worden sei,
ihm sein Handy zu übergeben und er sich dem mit Hinweis auf sein Eigentum
widersetzt habe, sei glaubhaft, hätten es doch die Polizisten auf die aufgenommenen
Fotos abgesehen. Dass er den Polizisten nach Angaben B____s seinen Ausweis erst
nach fünf Minuten gegeben habe, könne nicht zutreffen, denn nach den Angaben
von B____ selbst sei erst nach fünfminütiger Diskussion überhaupt nach dem
Ausweis gefragt worden. Dem widersprechend werde im Strafbefehl behauptet, der
Berufungskläger habe sich zunächst geweigert, den Ausweis zu zeigen, was die
Vorinstanz zu Unrecht übernommen habe (Akten S. 309, Rz. 6). Entgegen der
Behauptung der Auskunftspersonen B____ und C____ gebe es keinen Grund, dass der
Berufungskläger versuchte haben sollte, sich durch Flucht der Kontrolle zu
entziehen. Er habe kein Delikt begangen und zudem habe aufgrund der
Ausweiskontrolle seine Identität festgestanden. Die von der Vorinstanz
wiedergegebene Aussage D____s, wonach der Beschuldigte aufbrausend und renitent
gewesen sei, betreffe nicht den Berufungskläger, sondern die Drittperson,
welche mit dem Beschuldigten sympathisiert habe (Akten S. 309/310, Rz. 8). Es
sei auch nicht erstellt, dass der Berufungskläger die Polizisten vor allen
Anwesenden als Rassisten bezeichnet habe. Der Zeuge G____, der zwei Tische
nebenan gesessen sei, hätte dies mitbekommen müssen. Gemäss der Auskunftsperson
B____ seien die Beleidigungen erst im Fahrzeug und auf der Wache gefallen,
nicht bereits am Rheinufer (Akten S. 310, Rz. 9.). Aufgrund der aufgezeigten
Widersprüche habe die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Polizisten insgesamt
zu positiv beurteilt. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Schilderung
von Zeugen die glaubhaften Depositionen der Polizeibeamten stützten, erweise
sich als unhaltbar. Der Zeuge G____ habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz
nicht gesagt, dass der Berufungskläger ihn und seine Kollegen aufgenommen habe,
sondern dass dieser nicht explizit ihn gefilmt habe. Seine Aussagen
widersprächen jenen der Polizisten. Gemäss deren Aussagen habe der
Berufungskläger seinen Ausweis gezeigt, G____ habe davon aber nichts berichtet.
G____s Aussagen widersprächen auch jenen des Zeugen H____. Gemäss G____ habe
sich der Beschuldigte gewehrt, H____ habe aber nicht wahrgenommen, dass der
Berufungskläger etwas Bedrohliches ausgestossen habe; für ihn sei es passiver
Widerstand gewesen (Akten S. 311, Rz. 11). Die Wahrnehmung des
Berufungsklägers, es habe sich bei der Polizeikontrolle um Racial Profiling
gehandelt, werde von den Beobachtungen des Zeugen H____ gestützt. Dieser habe
in der Hauptverhandlung angegeben, es sei ausschliesslich eine Gruppe
dunkelhäutiger Personen kontrolliert worden, angeblich wegen eines Joints.
Viele andere Leute hätten ebenfalls einen Joint gebaut, seien aber nicht
kontrolliert worden, was auf eine diskriminierende Kontrolle hindeute (Akten S.
311, Rz. 12). Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Persönlichkeit und die
Vorstrafen des Beschuldigten als Beweiselement zur Erstellung des angeklagten
Sachverhalts heranziehe (Akten S. 311/312, Rz. 13). Die geltend gemachte starke
Alkoholisierung des Beschuldigten werde bestritten und sei nicht anzunehmen.
Eine solche stehe im Widerspruch zum behaupteten Fluchtversuch. Das Lallen,
welches ein Hinweis auf eine starke Alkoholisierung gewesen sein solle, könne
eine Fehlinterpretation davon sein, dass er nicht fliessend Deutsch spreche. Auch
hätte er im behaupteten Zustand die eingereichten Fotos nicht machen können, da
er das Zoom der Handykamera habe bedienen müssen. Auch hätten die beiden Zeugen
H____ und G____ keine Alkoholisierung des Berufungsklägers erwähnt (Akten S. 312,
N. 14). Zusammenfassend lasse sich der inkriminierte Sachverhalt nicht
erstellen und es habe in dubio pro reo ein Freispruch auch vom Vorwurf der
üblen Nachrede und der Hinderung einer Amtshandlung zu erfolgen.
3.2
Der
Staatsanwalt hat sich in seiner Berufungsantwort zu diesen Ausführungen der
Verteidigung geäussert: Bei den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der
involvierten Polizeibeamten handle es sich um Einzelheiten, die nicht geeignet seien,
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben zu wecken. Von einem Widerspruch in einem
zentralen Punkt könne keine Rede sein. Wer die Beamten auf den filmenden
Berufungskläger aufmerksam gemacht habe, sei nicht entscheidend, sondern einzig,
dass der Berufungskläger eine Amtshandlung auf Video aufgezeichnet und damit
möglicherweise Persönlichkeitsrechte der involvierten Personen ‒
kontrollierte Drittpersonen und Polizeibeamte – verletzt habe. Aufgrund der
Aussagen der Beamten sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger der
Anweisung, sich auszuweisen bzw. seine Personalien bekannt zu geben, nicht
unverzüglich nachgekommen sei, bevor er sich durch Flucht der Verbringung zum
Dienstwagen und damit der Fortführung der Amtshandlung habe entziehen wollen.
Dies bestreite der Berufungskläger denn auch nicht, da er sinngemäss angegeben
habe, er habe sich geweigert, mit den Polizisten zum Auto zu gehen, was auch
Dritte bestätigt hätten. Und selbst wenn er sich in der gegebenen Situation
lediglich geweigert hätte, die Polizisten zum Dienstfahrzeug zu begleiten, wäre
ihm dies in der gegebenen Situation als aktives Tun anzulasten, da der
Weigerung ein gezieltes, auf die Hinderung einer Amtshandlung gerichtetes
Tätigwerden vorausgegangen sei. Dass es rationalem Verhalten widerspreche,
trotz bekannter Personalien die Flucht zu ergreifen, stehe der Begehung dieses
Delikts nicht entgegen. Bezüglich der vorgeworfenen üblen Nachrede am Rheinufer
sei der Berufungskläger von Gfr C____ in direkter Konfrontation klar belastet
worden. Wenn G____ die inkriminierten Äusserungen nicht festgestellt habe oder
habe feststellen wollen, bedeute dies nicht, dass diese nicht gefallen seien.
Dass der Berufungskläger die Polizisten als Rassisten betitelt habe, werde von
Pol B____ bestätigt, der solche Äusserungen immerhin im Dienstwagen
wahrgenommen habe, womit er indessen nicht in Abrede gestellt habe, dass sie
auch schon am Rheinufer gefallen seien. Zum andern habe auch Wm a.i. D____ bestätigt,
dass es bei der Buvette «von allen Seiten» her geheissen habe, sie seien
Rassisten, was auch den Berufungskläger miteinschliesse. Es sei zudem
lebensfremd, anzunehmen, der Berufungskläger hätte unter den gegebenen
Umständen vor Ort geschwiegen und erst im Dienstwagen solche Äusserungen
getätigt.
Der Vorwurf des Racial Profilings werde zu Unrecht erhoben.
Die Polizisten hätten zum einen eine Personengruppe aufgrund einer beobachteten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einer Kontrolle unterzogen und
anderseits in der Folge auch den Berufungskläger, da er die erste Kontrolle auf
Video aufgezeichnet und dabei möglicherweise Persönlichkeitsrechte der
kontrollierten Person, aber auch der involvierten Polizeibeamten beeinträchtigt
habe. Es habe in beiden Fällen berechtigten Anlass für eine Kontrolle gegeben
und an deren Rechtmässigkeit bestehe kein Zweifel, zumal die vom
Berufungskläger zitierten Bestimmungen des Polizeigesetzes klar erfüllt gewesen
seien.
Die Polizeibeamten hätten keine anordnungspflichtige Durchsuchung
eines Mobiltelefons vorgenommen, sondern den Berufungskläger lediglich darum
ersucht, die fraglichen Aufnahmen im Rahmen einer freiwilligen Vorlage einsehen
zu dürfen. Sie hätten Massnahmen zur Verfolgung von Straftaten (etwa die
Verletzung von Persönlichkeitsrechten) tätigen und dazu die Personalien des
Berufungsklägers erheben dürfen. Angebliche Widersprüche zwischen den Angaben
des Augenzeugen G____ und den Aussagen der Polizeibeamten seien nicht
ersichtlich. Vielmehr stützten dessen Aussagen weitgehend die Angaben der
Beamten. Der Zeuge H____ habe lediglich seine subjektive Interpretation der
Geschehnisse zu Protokoll gegeben, wonach die Polizeikontrolle rassistisch
motiviert gewesen sei, was er einzig damit begründe, dass die Kontrollierten
von dunkler Hautfarbe gewesen seien und auch andere, nicht dunkelhäutige
Personen «einen Joint gebaut» hätten, ohne aber kontrolliert zu werden. Dass
die Polizisten einzig aufgrund des renitenten Verhaltens des Berufungsklägers
ihre Patrouillentätigkeit nicht mehr fortsetzen und zu weiteren Kontrollen
schreiten konnten, habe der Zeuge nicht erwähnt. Dass die Vorinstanz
einschlägige Vorgänge in die Beurteilung habe miteinfliessen lassen, sei nicht
zu beanstanden. Die Verweigerung der Atemalkoholprobe spreche gegen
kooperatives Verhalten. Eine entsprechende Probe hätte objektiven Aufschluss über
eine von den Polizeibeamten offenbar deutlich wahrgenommene Alkoholisierung und
deren Grad gegeben und hätte ihn allenfalls entlasten können. Stattdessen die
Befragung des Bedienungspersonals zu verlangen und daraus ein Indiz für die
angeblich unglaubhaften Angaben der Polizeibeamten abzuleiten, sei nicht
statthaft. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein
sollte, in alkoholisiertem Zustand Videoaufnahmen zu tätigen oder einen
erfolglosen Fluchtversuch zu unternehmen.
3.3
Der
Berufungskläger bringt vor, dass vorliegend mehrfach Racial Profiling angewandt
worden sei. Zum einen vertritt er die Ansicht, die von ihm beobachtete und
dokumentierte Polizeikontrolle sei auschliesslich deshalb erfolgt, weil es sich
um dunkelhäutige Personen gehandelt habe. Zum anderen erblickt er auch den
Grund seiner eigenen Kontrolle in Racial Profiling (stellvertretend Berufungsbegründung:
Akten S. 313, Rz. 17).
Dass die
kontrollierte Personengruppe Marihuana konsumierte und somit einen Anlass für die
Polizeikontrolle setzte, der nichts mit ihrer Hautfarbe zu tun hatte, ist
unbestritten. Der Berufungskläger macht indes geltend, zahlreiche weitere
Personen hätten ebenfalls Joints gedreht, ohne dass sie einer Kontrolle
unterzogen worden seien, was auch der Zeuge H____ berichtet habe (Berufungsbegründung:
Akten S. 311). Auch wenn es zutreffen sollte, dass zahlreiche weitere
Personen verbotene Substanzen konsumierten, so liegt es doch auf der Hand, dass
eine Polizeipatrouille nicht über die personellen Ressourcen verfügt, sämtliche
Konsumenten gleichzeitig zu kontrollieren. Dass der Cannabiskonsum in ständiger
Praxis toleriert werde und die vorgenommene Kontrolle eine Ausnahme zuungunsten
der kontrollierten Personen dargestellt habe, wird zu Recht nicht behauptet. Aber
auch ohne den von ihm selbst vorgebrachten Grund für die Kontrolle, nämlich offensichtliche
Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, hätte der Berufungskläger keinen
Anlass zur Annahme gehabt, es handle sich um eine ausschliesslich in der
Hautfarbe begründete Kontrolle. So war für einen Aussenstehenden nicht
ersichtlich, ob die Kontrolle aufgrund der Örtlichkeit erfolgte, an welcher notorischerweise
Betäubungsmittel konsumiert und verkauft werden, aufgrund eines
Tätersignalements im Zusammenhang mit einer Straftat, oder ob die
kontrollierten Personen der Polizei bereits aus anderem deliktischem
Zusammenhang bekannt waren.
3.4
Auch
im Falle des Berufungsklägers wurde die Polizeikontrolle nicht ohne Anlass bzw.
‒ wie von ihm behauptet ‒ aufgrund seiner Hauptfarbe durchgeführt,
sondern nach dem Hinweis eines Dritten, welcher die Polizisten darauf hinwies,
dass der Berufungskläger die Kontrolle filme. Dem Polizeirapport ist zu
entnehmen, dass die Kontrolle auf den Hinweis von G____ hin erfolgte, der
Berufungskläger nehme die Polizisten und die Kontrollierten mit dem Handy auf
(Akten S. 43). Gegenüber der Vorinstanz erläuterte G____, er habe sich ab dem
Filmen gestört und sich gefragt, ob das überhaupt erlaubt sei. Er selbst lasse sich
nicht gerne in der Öffentlichkeit filmen und sei sich nicht sicher gewesen, ob
er auf den Aufnahmen zu sehen gewesen sei, wenn er auch nicht annehme, dass er
explizit gefilmt worden sei (Akten S. 210 f.).
Grund für die
Dispositiv
Kontrolle des Berufungsklägers waren demnach dessen Aufnahmen, deren
Zulässigkeit G____ gegenüber der Polizei in Zweifel gezogen hatte. Auch wenn Racial
Profiling demnach als Grund für die Kontrolle des Berufungsklägers ausser Betracht
fällt, ist damit jedoch noch nicht beantwortet, ob das Filmen oder
Fotografieren eines Polizeieinsatzes die Kontrolle des Berufungsklägers
rechtfertigte. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob er zum Filmen
der Polizeikontrolle befugt war. Im Auftrag des Verbands Schweizerischer
Polizeibeamter (VSPB) wurde im März 2015 ein Rechtsgutachten über den
Persönlichkeitsschutz von Polizeiangehörigen erstellt, das sich unter anderem
eingehend mit dem Recht am eigenen Bild und «Internet-Bashing» befasst. Polizistinnen
und Polizisten dürfen diesem zufolge in den Medien abgebildet werden, wenn
hierfür ein Rechtfertigungsgrund vorgebracht werden kann; in Frage kommt dabei
hauptsächlich das überwiegende öffentliche Interesse, insbesondere das
öffentliche Informationsinteresse. Ein öffentliches Interesse besteht an
besonderen Ereignissen wie Verhaftungen oder Anlässen wie Demonstrationen und
Ausschreitungen. Dieses erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der Polizei
selbst. Polizeiangehörige bewegen sich in Erfüllung ihrer durch den Staat
übertragenen Aufgabe im Gemeinbereich. Deshalb haben sie gestützt auf das
öffentliche Informationsinteresse zuzulassen, dass von ihnen und den
interessierenden Abläufen Bilder angefertigt werden. Bilder von
Polizeiangehörigen bei ihrer Tätigkeit sind somit zulässig, und es liegt
grundsätzlich keine Verletzung der durch Art. 28 ZGB geschützten
Persönlichkeitsrechte vor (https://www.gr.ch/DE/institutionen/parlament/PV/Seiten/
20170419Cavegn11.aspx).
Obschon das
Filmen einer Polizeikontrolle im öffentlichen Raum grundsätzlich gestattet ist,
ist nicht auszuschliessen, dass solche Bilder unter Verletzung der Rechte der
gefilmten Personen später verbreitet werden und es dann zur Verletzung von
Rechten der gefilmten Personen kommt. Ob es dazu kommen wird, ist zum Entstehungszeitpunkt
einer solchen Aufnahme nicht zu eruieren. Der Verteidiger selbst legt dar, dass
der Betroffene in einem solchen Falle den Rechtsweg zu beschreiten hätte (Berufungsbegründung,
Akten S. 314/315, Rz. 21), dies ist aber nur dann möglich, wenn die
Urheberschaft des Filmenden vor Ort festgestellt werden kann. Der Verteidiger legt
zutreffend dar, dass die Polizei zum Schutz privater Rechte zuständig ist, wenn
gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, oder ‒ wie
vorliegend der Fall ‒ wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des
Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 2 Abs. 2 PolG). Die
Feststellung des Urhebers der Bilder ist demnach nicht zu beanstanden.
Wie oben
dargelegt, ergibt sich aus den Akten, dass der Zeuge G____ sich daran störte,
möglicherweise als Unbeteiligter mitaufgezeichnet zu werden und die Polizisten
daher auf die Aufnahmen aufmerksam machte, was diese zur Kontrolle des
Berufungsklägers bewog. Es ist jedoch unbeachtlich, ob eine kontrollierte
Person oder ein Dritter die Kontrolle beanstandete, oder die Polizisten in
anderer Weise auf die Aufnahmen des Berufungsklägers aufmerksam wurden. Aufgrund
des Fotografierens und/oder Filmens des Polizeieinsatzes durch den
Berufungskläger waren sie in jedem Fall zur Feststellung seiner Personalien befugt.
3.5
3.5.1 In
einer ersten Phase soll der Berufungskläger die anwesenden Beamten bei der
Buvette Dreirosen vor Dritten als Rassisten bezeichnet haben und ihnen
vorgeworfen haben, sie kontrollierten ihn nur deshalb, weil er schwarz sei, was
die Vorinstanz als erstellt erachtet und im Sinne der Anklage als üble Nachrede
qualifiziert hat.
Zunächst sind
die Aussagen der befragten Polizisten B____, D____ und C____ zu würdigen. B____
schilderte vor Strafgericht zunächst, als sie den Berufungskläger kontrolliert
hätten, habe er ihnen vorgeworfen, dies geschehe nur, weil er dunkle Hautfarbe
habe (Akten S. 202, 206). Nach den Beleidigungen gefragt gab er jedoch an, am
Rheinufer seien noch keine Beleidigungen oder Wörter wie Rassismus gefallen,
sondern erst im Fahrzeug (S. 203). D____ hat hingegen in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung anschaulich geschildert, der Berufungskläger habe am Rheinufer
herumgeschrien und auf sich aufmerksam gemacht, weshalb die Kontrolle ziemlich
viel Aufmerksamkeit erregt habe und die Leute teilweise mit ihm sympathisiert
hätten. Es habe von allen Seiten geheissen, sie seien Rassisten und
kontrollierten sowieso nur Schwarze. Der Berufungskläger selbst habe extrem oft
das Wort «Rassisten» in den Mund genommen und herumgeschrien, sie würden ihn
nur kontrollieren, weil er schwarz sei und sie hassten alle Schwarzen. Das sei
für alle hörbar gewesen (Akten S. 207). C____ sagte in seiner vorsorglichen
Einvernahme vom 19. Mai 2017 ebenfalls aus, der Berufungskläger habe die
Polizisten mehrfach als Rassisten bezeichnet ‒ sicher am Rheinufer und
sicher im Fahrzeug. Am Rhein hätten dies auch andere Personen gehört (Akten
S. 171). Obschon B____ die Bezeichnung als Rassisten zeitlich später
verortet, ist aufgrund der Schilderungen der beiden anderen Polizisten erstellt,
dass diese bereits am Rheinbord erfolgte. Von der von B____ geschilderten
Aussage des Berufungsklägers, er werde nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert
zum Vorwurf, die Polizisten seien Rassisten, ist es denn auch nur ein kleiner
Schritt. Nachdem die Kontrolle schliesslich derart eskaliert war, dass der
Berufungskläger in Handschellen gelegt wurde und im Zuge der Verbringung zum
Fahrzeug zu Boden ging, ist es denn auch lebensfremd, dass er sich bei der
Bezeichnung der Polizisten noch irgendwelche Zurückhaltung auferlegt hätte.
Dass der Zeuge H____ nichts zu den gefallenen Äusserungen sagen konnte, erklärt
sich aus der Distanz, aufgrund welcher er das Geschehen als «Stummfilm»
wahrgenommen habe (Akten S. 212). Dass der Zeuge G____ sich nicht daran erinnern
konnte, ob der Berufungskläger etwas geschrien habe (Akten S. 210), bedeutet
nicht, dass es nicht zu den inkriminierten Äusserungen gekommen ist. Der
Hinweis der Vorinstanz auf die Vorstrafen des Berufungsklägers und die
zutreffende Feststellung, dass die inkriminierten Äusserungen nicht
persönlichkeitsfremd sind und das ihm zur Last gelegte Verhalten mit seiner
Ansicht korrespondiere, er sei ein Opfer von Racial Profiling geworden, ist
nicht zu beanstanden.
Der Sachverhalt
ist nach dem Gesagten erstellt, und die rechtliche Qualifikation als üble
Nachrede ist zutreffend. Aus den oben dargelegten Gründen war es für den
Berufungskläger klar ersichtlich, dass er durch sein Verhalten und nicht durch
sein Äusseres Anlass zur Kontrolle gab, womit er keine begründete Veranlassung
für seine ehrverletzenden Äusserungen hatte und nicht zum Entlastungsbeweis von
Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen ist. Es ergeht somit Schuldspruch wegen übler
Nachrede gemäss Art. Art. 173 Ziff. 1 StGB.
3.5.2 Dem
Beschuldigten wird in dieser ersten Phase zudem die Hinderung einer Amtshandlung
zur Last gelegt.
Im Zusammenhang
mit der Kontrolle der Personalien ist auf die übereinstimmenden Aussagen der
Polizisten C____ (Akten S. 170) und B____ (Akten S. 202) abzustellen,
wonach die Vorlage des Ausweises erst nach einigen Minuten Diskussion erfolgt
sei. Es wurde sodann beschlossen, den Berufungskläger auf den Polizeiposten zu
bringen, was er nach ebenfalls glaubhafter Darstellung der C____ und B____
(a.a.O.) durch Flucht zu verhindern versuchte. Nachdem davon auszugehen ist,
dass die Polizisten zu diesem Zeitpunkt bereits über die Personalien des
Berufungsklägers verfügten, stellt sich die Frage, zu welchem Zweck die
Verbringung auf den Posten erfolgte. Nach Darstellung des Berufungsklägers,
welcher in Abrede stellt, gegenüber den Polizisten verbal ausfällig geworden zu
sein und der seinen Ausweis auf entsprechende Aufforderung umgehend vorgezeigt
haben will, bestand hierfür kein Anlass. Aus den Akten ergibt sich indes ein
anderes Bild: Offensichtlich fand die Interaktion zwischen dem Berufungskläger
und den Polizisten in aufgeheizter Stimmung statt. Der Berufungskläger
bezeichnete die Polizisten als Rassisten und wurde damit, nachdem diese sich
das Filmen noch gefallen lassen mussten, straffällig. Dies zog weitere
Schritte, namentlich die Anfertigung eines Rapportes nach sich. Es befanden
sich vor Ort Drittpersonen, welche teils Partei für den Berufungskläger nahmen
(H____), und sich teils über dessen Filmen beschwerten (G____). Um diese
Situation zu beruhigen, lag es nahe, den Berufungskläger für die Fortsetzung
der Kontrolle auf die Polizeiwache zu bringen. Das kantonale Polizeigesetz
erlaubte es zudem nach § 37 Abs. 1 Ziff. 2 in der damals geltenden Version,
Personen, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung
stören, in Polizeigewahrsam zu nehmen. Ruhe und Ordnung dürften durch das
lautstarke Aufbegehren gegen die Kontrolle und die Ehrverletzungen an die
Adresse der Polizisten beeinträchtigt gewesen sein. Aus verschiedenen Gründen
war demnach eine Verlegung der Kontrolle auf die Polizeiwache angezeigt.
In rechtlicher
Hinsicht, wird dem Berufungskläger die Hinderung einer Amtshandlung in nicht
mehrfacher Begehung zur Last gelegt, da die Anklage von «renitentem Verhalten
während der gesamten Kontrolle» ausgeht und diese insgesamt als Hinderung einer
Amtshandlung wertet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Hinderung
einer Amtshandlung grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart
beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB,
4. Auflage 2019, Art. 286 N 4), womit bereits das Verzögern der
Ausweiskontrolle als Hinderung einer Amtshandlung angesehen werden könnte. Denkbar
wäre aber auch eine Qualifizierung als Diensterschwerung im Sinne des
kantonalen Übertretungsstrafgesetzes, welches bereits in der damals geltenden
Version gemäss § 16 Abs. 2 mit Busse bedrohte, wer behördlichen Anordnungen
nicht nachkommt und insbesondere die Nennung seines Namens und seiner Adresse
verweigert oder hierüber falsche Angaben macht. Diese Frage kann hier jedoch offengelassen
werden, denn der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung war durch die
Fluchtversuche während der noch andauernden Kontrolle klarerweise erfüllt (Heimgartner, a.a.O. N 13). Da der
Tatbestand nicht mehrfach angeklagt ist, kann weder ein Schuldspruch wegen mehrfacher
Hinderung einer Amtshandlung noch ‒ zusätzlich ‒ wegen
Diensterschwerung erfolgen. Es ergeht daher Schuldspruch wegen Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches.
3.6
3.6.1 Der
Berufungskläger wollte vor erster Instanz keine Angaben dazu machen, wie viel
er an diesem Abend getrunken hatte, da dies nichts damit zu tun habe, was er
erlebt habe (Akten S. 201). Sämtliche befragten Polizisten wurden zur
mutmasslichen Alkoholisierung des Berufungsklägers angehört. C____ gab an, der
Berufungskläger sei auch aufgrund seines alkoholisierten Zustandes mit auf die
Wache genommen worden. Er habe gelallt und einen unsicheren Stand gehabt
‒ typische Anzeichen für Betrunkenheit (Akten S. 169, 172). Dass er stark
angetrunken gewesen sei, habe sich gemäss B____ durch Aussprache und
Ausdünstung manifestiert (Akten S. 205). D____ sagte dazu aus, sie habe den
Eindruck gehabt, er sei stark alkoholisiert gewesen ‒ er habe
herumgeschrien und lauthals auf sich aufmerksam gemacht (Akten S. 207). Er habe
geschwankt wie ein Alkoholisierter. Sie hätten oft mit solchen Leuten zu tun
und sie denke, er sei «mittel bis eher sehr» alkoholisiert gewesen (Akten S.
208). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen ist von einer offensichtlichen
Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt auszugehen. Es ist dem
Staatsanwalt beizupflichten, dass die Bedienung der Kamera inklusive
Zoomfunktion auch in diesem Zustand möglich war und ebenso die Fluchtversuche,
zumal sie ja erfolglos blieben.
Auf der
Polizeiwache wurde der Berufungskläger aufgefordert, eine Atemalkoholprobe
abzugeben, was er verweigerte. In der Folge wurde im Universitätsspital der
Oberarzt der Notfallstation zur Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit hinzugezogen.
Dieser kreuzte auf dem vorgesehenen Formular «keine Auffälligkeiten» an und ergänzte
handschriftlich «ausser vollkommene Uneinsichtigkeit» (Akten S. 50 f.). Der
Berufungskläger musste die Nacht in der Ausnüchterungszelle verbringen, was
gemäss Polizeirapport notwendig war, weil er durch sein aggressives Verhalten
in seinem Zustand keine Gewähr für Ruhe, Sicherheit und Ordnung gegeben habe
(Akten S. 48), was zwar gemäss Polizeigesetz § 37 Abs. 1 Ziff. 2 des
Polizeigesetzes (PolG; SG.510.100) Polizeigewahrsam begründen kann. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, dass dies notwendig war, denn bevor sich der Streit
um die gefilmte Polizeikontrolle entfacht hatte, war der Berufungskläger
offenbar nicht negativ in Erscheinung getreten. In dubio ist somit davon
auszugehen, dass Ruhe, Sicherheit und Ordnung nach einer Entlassung nicht
gefährdet gewesen wären, sodass es als unverhältnismässig zu bezeichnen ist, dass
der Berufungskläger die Nacht in der Ausnüchterungszelle verbringen musste.
Hierfür ist er zu entschädigen (siehe dazu 6.).
3.6.2 Es
ist unbestritten, dass der Berufungskläger im Spital gegenüber der Polizistin D____
die Ausdrücke «Diktatorin» und «dumme Frau» verwendet hat, er behauptet indes,
er habe lediglich die Frage gestellt, ob sie Diktatorin oder dumm sei (Auss.
Berufungskläger in erstinstanzlicher Hauptverhandlung: Akten S. 201). Sein
Verteidiger macht eventualiter Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB
geltend, da die Polizistin anlässlich der beabsichtigten Alkoholkontrolle durch
ihr Verhalten Anlass zu der allfälligen Beschimpfung gegeben habe (Plädoyer
zweitinstanzliche Hauptverhandlung: Akten S. 366).
Ob der
Berufungskläger die Polizistin als Diktatorin bezeichnet hat oder sie gefragt
hat, ob sie eine solche sei, ist unerheblich, erfolgte die Äusserung doch in
jedem Fall offensichtlich in ehrverletzender Absicht. Sie stellt eine
Beschimpfung in Sinne von Art. 177 StGB dar. Eine Retorsion mit fakultativer
Strafbefreiung liegt nicht vor, da auch eine als ungerechtfertigt empfundene
Amtshandlung grundsätzlich zu dulden ist und man sich im Nachgang auf dem
Rechtsweg zur Wehr setzen kann. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen
Beschimpfung. Dass der Berufungskläger die langwierigen Abklärungen zu seiner
Alkoholisierung als Provokation empfand, ist im Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen.
3.6.3 Unter
Ziffer 3 der Anklageschrift wird festgehalten, auf der Polizeiwache habe der
Beschuldigte die Beamten durch die Verweigerung der angeordneten
Blutalkoholprobe erneut an der Durchführung ihrer Amtshandlungen gehindert. Wie
bereits erwähnt, ist indes nur eine einfache Hinderung einer Amtshandlung
angeklagt und auch der vorinstanzliche Schuldspruch lautet lediglich auf
Hinderung einer Amtshandlung in nicht mehrfacher Begehung. Es kann somit offen bleiben,
ob in dieser Phase erneut die Grenze zur Hinderung einer Amtshandlung
überschritten worden ist.
3.7 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung, der üblen Nachrede
und der Beschimpfung schuldig zu erklären.
4.
4.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung ist die Verleumdung als schwerstes Delikt, welche Geldstrafe
nach sich zieht (gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze). Da
mehrere mit Geldstrafe bedrohte Delikte vorliegen, kommt Art. 49 Abs. 1
StGB strafschärfend zur Anwendung.
Das
Tatverschulden ist innerhalb des Tatbestandes der Verleumdung als leicht zu
bewerten. Zwar wiegt der Vorwurf des Rassismus gegenüber einem Polizisten nicht
leicht, jedoch wurde die Verleumdung bei den vor Ort zufällig anwesenden
Drittpersonen durch den Berufungskläger wohl eher in Kauf genommen, als dass sie
direkt angestrebt worden wäre. Die Ehrverletzung richtete sich in erster Linie
an die Polizisten selbst, was ohne umstehende Drittpersonen eine Beschimpfung mit
tieferer Strafandrohung dargestellt hätte. Berücksichtigend, dass die
Beschimpfung nach gängiger Praxis mit 10 Tagessätzen Geldstrafe geahndet würde,
eine Verleumdung jedoch schwerer wiegt, ist eine Einsatzstrafe von 15
Tagessätzen Geldstrafe angezeigt. Bei der Hinderung einer Amtshandlung ist zu
berücksichtigen, dass die primär angezeigte Amtshandlung, nämlich die Aufnahme
der Personalien, nicht verhindert, sondern lediglich verzögert wurde, was eine
Geldstrafe von 10 Tagessätzen nach sich zieht. Die Beschimpfung wäre nach der
üblichen Praxis mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden, dem Berufungskläger
ist jedoch eine gewisse verständliche Verärgerung über die Abklärungen auf der
Polizeiwache bzw. im Universitätsspital im Zusammenhang mit seiner angeblichen
starken Alkoholisierung zuzubilligen, welche der zugezogene Arzt dann nicht
bestätigte. Dies vermag die Beschimpfung der Polizistin nicht zu entschuldigen,
anstelle von 10 Tagessätzen erscheint für eine Beschimpfung in dieser Situation
jedoch eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen ausreichend.
Zu Lasten des
Berufungsklägers ist im Rahmen der Täterkomponente zu werten, dass er
einschlägig vorbestraft ist und innerhalb einer laufenden Probezeit delinquiert
hat. Einsicht oder Reue können ihm nicht attestiert werden. Leicht zu seinen
Gunsten ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Diese Faktoren führen
gesamthaft zu einer Straferhöhung um 5 Tagessätze.
In Anwendung des
Asperationsprinzips ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen. Davon
ist in Anwendung von Art. 106 StGB ein Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam
in Abzug zu bringen. Die Berechnung der Tagessatzhöhe durch die Vorinstanz,
welche bei einem Nettoeinkommen von CHF 4'600.‒ nach Vornahme der
üblichen Abzüge CHF 50.‒ ergab, ist nicht zu beanstanden. Die
finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers haben sich zwar seither insofern
verändert, als er aktuell arbeitslos ist, aufgrund des bezogenen
Arbeitslosengelds in der Höhe von monatlich CHF 4'500.‒ (Auss. Zur Person
anlässlich der Berufungsverhandlung: Akten S. 363) ändert sich jedoch nichts an
der Tagessatzhöhe von CHF 50.‒.
4.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass der Berufungskläger mehrfach einschlägig
vorbestraft sei und vor Strafgericht keinerlei Einsicht habe erkennen lassen,
weshalb ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt und die Geldstrafe unbedingt
ausgesprochen werden müsse. An dieser zutreffenden Einschätzung hat sich nichts
geändert. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung war zu erkennen, dass der einschlägig
vorbestrafte Berufungskläger ‒ welcher in dieser Beziehung durchaus
schlechte Erfahrungen gemacht haben mag ‒ hinter Amtshandlungen der
(Basler) Polizei gegenüber ihm selbst aber auch anderen dunkelhäutigen Menschen
unabhängig vom Anlass in erster Linie rassistische Motive vermutet, was
jederzeit wieder zu ähnlichen Delikten führen kann. Aufgrund dieser schlechten
Prognose ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
5.
Bezüglich des
Nichtvollzugs der bedingten Vorstrafe vom 8. Mai 2015 ist das Urteil der
Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger beantragt, auch auf
die von der Vorinstanz ausgesprochen Verwarnung und Verlängerung der Probezeit
um ein Jahr sei zu verzichten. Diesem Antrag kann aufgrund der langen
Verfahrensdauer, innert welcher der Berufungskläger nicht mehr strafrechtlich
in Erscheinung getreten ist, entsprochen werden.
6.
6.1 Es
ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger zwar bezüglich der angefochtenen
Schuldsprüche mit seiner Berufung nicht durchdringt, die Strafe jedoch geringer
ausfällt als noch vor erster Instanz. Es rechtfertigt sich somit eine Reduktion
der erstinstanzlichen Urteilsgebühr um ein Viertel auf CHF 1'200.‒. Auch
die zweitinstanzliche Urteilsgebühr wird um ein Viertel reduziert und beläuft
sich danach auf CHF 750.‒.
6.2 An
der Auferlegung der aufgelaufenen erstinstanzlichen Kosten ändert sich aufgrund
der gleichlautenden Schuldsprüche grundsätzlich nichts, jedoch sind die Kosten
von CHF 382.30 anhand den Akten nicht nachvollziehbar. Gemäss Kostenaufstellung
belaufen sich diese lediglich auf CHF 257.30 (nach Akten S. 86), und das Urteil
enthält keine Erläuterung zum Fehlbetrag von CHF 125.‒. Zwar ist dem
Protokoll der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 19. Mai 2017 zu entnehmen,
dass der Privatkläger C____ eine Entschädigung beantragt hat (Akten S. 173),
jedoch wird diese nicht beziffert und es finden sich in den Akten auch keine
Hinweise dazu, ob und ‒ gegebenenfalls ‒ in welchem Betrag diese
zugesprochen wurde. Diese unbelegten Kosten von CHF 125.‒ sind dem
Berufungskläger nicht aufzuerlegen.
6.3 Dem
Berufungskläger wird eine Parteientschädigung im Umfang eines Viertels der
geltend gemachten Verteidigungskosten ausgerichtet. Für den ungerechtfertigten
Polizeigewahrsam wird ihm ‒ zusätzlich dazu, dass dafür ein Tagessatz der
Geldstrafe (Tagessatzhöhe: CHF 50.‒) in Abzug gebracht wird ‒ eine
Haftentschädigung von CHF 150.‒ ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 22. Mai 2017 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage wegen
falscher Anschuldigung;
-
Nichtvollziehbarerklärung der
bedingten Strafe vom 8. Mai 2015.
A____
wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der Hinderung einer
Amtshandlung, der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.‒,
abzüglich 1 Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam vom 30. Juni auf den
1. Juli 2016,
in Anwendung von
Art. 173, 177 und 286 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird im Zusammenhang mit der nicht
widerrufenen bedingten Geldstrafe vom 8. Mai 2015 nicht verwarnt und die
Probezeit wird nicht verlängert.
Der Beurteilte
trägt die Kosten von CHF 257.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 1‘200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 750.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem Beurteilten
werden eine Haftentschädigung von CHF 150.‒ und eine Parteientschädigung
von CHF 1'976.70, entsprechend einem Viertel der geltend gemachten
Verteidigungskosten, ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.