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Entscheid

SB.2017.15

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), mehrfacher Landfriedensbruch und Begünstigung

27. Mai 2020Deutsch6 min

Begünstigung schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2017.15

ENTSCHEID

vom 27.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o [...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts vom 23. März 2018 [SB.2017.15])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 23. März 2018 wurde A____ (Gesuchsteller) der Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Sachbeschädigung (öffentliche

Zusammenrottung und grosser Schaden), des mehrfachen Landfriedenbruchs und der

Begünstigung schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies

wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 7'307.75 sowie die

Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 5'000.– und des Appellationsgerichts

von CHF 1'000.– auferlegt. Das Total der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF

13'307.75. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 4. Juli 2018 strafrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht, welche mit Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019 abgewiesen wurde.

Nachdem der

Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Juli 2019 ein Erlassgesuch gestellt hatte,

verfügte die Präsidentin mit Verfügung vom 16. Juli 2019 die Stundung der

Verfahrenskosten. Am 16. Mai 2020 hat der Gesuchsteller erneut um den Erlass

der Verfahrenskosten ersucht. Daraufhin ist mit Präsidialverfügung vom 26. Mai

2020 die Aufrechterhaltung der am 16. Juli 2020 verfügten Stundung bis zum

Entscheid über das Kostenerlassgesuch verfügt worden. Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können

Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,

herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der

genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um

Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte

kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die

funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim

Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das

Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen

aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder

zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt

sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das

ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten

zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein

finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425

StPO N 4).

2.2

Der

Gesuchsteller befindet sich seit dem 15. Juli 2019 in der offenen Vollzugsform

der Halbgefangenschaft in [...]. Mit Schreiben vom 3. April 2020 verfügte die

Vollzugsbehörde Basel-Stadt die Bewilligung der weiteren Strafverbüssung ab 13.

April 2020 in der Form des Arbeitsexternats. Das Arbeitsexternat wird in der

Halbgefangenschaft in [...] durchgeführt. Dem Gesuchsteller wurde es ermöglicht,

während seines Strafvollzugs die Berufsmaturität im Februar 2020 abzuschliessen

und in der Folge den Passerelle-Lehrgang am [...] zu absolvieren, um danach ein

Studium antreten zu können. Die Aufnahmeprüfung für das Studium [...] an der [...]

hat der Gesuchsteller bereits bestanden und plant, sich dort für September 2021

immatrikulieren zu lassen.

2.3

Vor

diesem Hintergrund macht der Gesuchsteller geltend, dass er aufgrund von

Weiterbildungen nur in reduziertem Umfang einer Arbeitstätigkeit nachgehen

könne und daher in den nächsten fünf bis zehn Jahren nicht fähig sei, die

Verfahrenskosten zu begleichen. Er belegt seine aktuellen Verhältnisse insbesondere

mit dem am 6. April 2020 im Rahmen seiner Halbgefangenschaft in [...] erstellten

Budgetplan, der ein monatliches Erwerbseinkommen im Arbeitsexternat von

CHF 1'200.– sowie einen monatlichen Bedarf von CHF 2'268.– und somit eine

Unterdeckung von CHF 1'068.– festhält.

2.4

Neben

den Verfahrenskosten, deren Erlass vorliegend geltend gemacht wird, lasten auf

dem Gesuchssteller eine aus seiner Straftat herrührende Schadenersatzpflicht in

Höhe von CHF 22'970.05 (zzgl. Zinsen) sowie die Gerichtsgebühren des Urteils

des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 1B_323/2018 vom 17. Oktober 2018) in

Höhe von CHF 1'500.–, welche ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2019 nicht

erlassen wurden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass diese Schulden

gegenüber den Gläubigern getilgt wurden oder dass für eine ratenweise

Rückzahlung ein monatlicher Betrag im Budget eingesetzt wäre.

2.5

Die

Angaben des Gesuchstellers zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation

reichen aus für die Annahme, dass dieser während der Zeit seiner Halbgefangenschaft

und des Passerelle-Lehrgangs nicht in der Lage ist, seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Der Gesuchsteller unterlässt es jedoch

darzulegen, inwiefern er in der Zeit zwischen Abschluss des Passerelle-Lehrgangs

im Februar 2021 und voraussichtlichem Beginn des Studiums im September 2021 an

der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und somit an der Möglichkeit der Leistung

von Ratenzahlungen verhindert ist. Der Gesuchsteller war bereits vor Antritt

der Halbgefangenschaft erwerbstätig und erzielte damals bei einem Pensum von

weniger als 50% ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'230.50 (AGE DG.2018.16

E. 2.3). Schliesslich gelang es ihm, auch während des Strafvollzugs im Rahmen

des Arbeitsexternats eine Stelle zu finden, mit welcher er aktuell zumindest

ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 1'200.– erzielt. Vor

diesem Hintergrund kann es dem Gesuchsteller durchaus zugemutet werden, in der

genannten Zeitspanne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist daher

gerechtfertigt, den Gesuchsteller während dieser Zeit zu einer monatlichen Ratenzahlung

zu verpflichten. Um sein finanzielles Fortkommen und seine Resozialisierung

nicht zu gefährden, wird ihm der Restbetrag erlassen.

2.6

Gestützt

auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers vor Antritt seiner

Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich in Ausübung des weiten gerichtlichen

Ermessens, in teilweiser Gutheissung des Gesuchs, die Verfahrenskosten von CHF 13'307.75

im Umfang CHF 11'807.75 zu erlassen und für den geschuldeten Restbetrag von CHF 1'500.–

die Ratenzahlung in 5 monatlichen Raten zu CHF 300.–, beginnend ab 30. April

2021, zu bewilligen. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass bei

Ausbleiben einer Rate der gesamte Restbetrag von CHF 1'500.– sofort fällig

wird.

3.

Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: A____ werden die ihm mit Urteil

SB.2017.15 vom 23. März 2018 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 13'307.75 im

Umfang von CHF 11'807.75 erlassen. Für den geschuldeten Restbetrag von CHF

1'500.– wird A____ gestattet, die Verfahrenskosten in fünf Raten zu bezahlen:

Die erste Rate von CHF 300.– wird am 30. April 2021 fällig. Die restlichen

Raten werden jeweils per Ende Monat in den darauffolgenden vier Monaten fällig.

Beim Verzug einer Ratenzahlung am Fälligkeitstag wird der gesamte (Rest-) Betrag

von insgesamt CHF 1'500.– unverzüglich fällig.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw

Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.