SB.2017.15
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), mehrfacher Landfriedensbruch und Begünstigung
27. Mai 2020Deutsch6 min
Begünstigung schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2017.15
ENTSCHEID
vom 27.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts vom 23. März 2018 [SB.2017.15])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 23. März 2018 wurde A____ (Gesuchsteller) der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Sachbeschädigung (öffentliche
Zusammenrottung und grosser Schaden), des mehrfachen Landfriedenbruchs und der
Begünstigung schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies
wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 7'307.75 sowie die
Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 5'000.– und des Appellationsgerichts
von CHF 1'000.– auferlegt. Das Total der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF
13'307.75. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 4. Juli 2018 strafrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht, welche mit Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019 abgewiesen wurde.
Nachdem der
Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Juli 2019 ein Erlassgesuch gestellt hatte,
verfügte die Präsidentin mit Verfügung vom 16. Juli 2019 die Stundung der
Verfahrenskosten. Am 16. Mai 2020 hat der Gesuchsteller erneut um den Erlass
der Verfahrenskosten ersucht. Daraufhin ist mit Präsidialverfügung vom 26. Mai
2020 die Aufrechterhaltung der am 16. Juli 2020 verfügten Stundung bis zum
Entscheid über das Kostenerlassgesuch verfügt worden. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim
Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das
Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen
aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder
zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das
ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten
zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein
finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425
StPO N 4).
2.2
Der
Gesuchsteller befindet sich seit dem 15. Juli 2019 in der offenen Vollzugsform
der Halbgefangenschaft in [...]. Mit Schreiben vom 3. April 2020 verfügte die
Vollzugsbehörde Basel-Stadt die Bewilligung der weiteren Strafverbüssung ab 13.
April 2020 in der Form des Arbeitsexternats. Das Arbeitsexternat wird in der
Halbgefangenschaft in [...] durchgeführt. Dem Gesuchsteller wurde es ermöglicht,
während seines Strafvollzugs die Berufsmaturität im Februar 2020 abzuschliessen
und in der Folge den Passerelle-Lehrgang am [...] zu absolvieren, um danach ein
Studium antreten zu können. Die Aufnahmeprüfung für das Studium [...] an der [...]
hat der Gesuchsteller bereits bestanden und plant, sich dort für September 2021
immatrikulieren zu lassen.
2.3
Vor
diesem Hintergrund macht der Gesuchsteller geltend, dass er aufgrund von
Weiterbildungen nur in reduziertem Umfang einer Arbeitstätigkeit nachgehen
könne und daher in den nächsten fünf bis zehn Jahren nicht fähig sei, die
Verfahrenskosten zu begleichen. Er belegt seine aktuellen Verhältnisse insbesondere
mit dem am 6. April 2020 im Rahmen seiner Halbgefangenschaft in [...] erstellten
Budgetplan, der ein monatliches Erwerbseinkommen im Arbeitsexternat von
CHF 1'200.– sowie einen monatlichen Bedarf von CHF 2'268.– und somit eine
Unterdeckung von CHF 1'068.– festhält.
2.4
Neben
den Verfahrenskosten, deren Erlass vorliegend geltend gemacht wird, lasten auf
dem Gesuchssteller eine aus seiner Straftat herrührende Schadenersatzpflicht in
Höhe von CHF 22'970.05 (zzgl. Zinsen) sowie die Gerichtsgebühren des Urteils
des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 1B_323/2018 vom 17. Oktober 2018) in
Höhe von CHF 1'500.–, welche ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2019 nicht
erlassen wurden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass diese Schulden
gegenüber den Gläubigern getilgt wurden oder dass für eine ratenweise
Rückzahlung ein monatlicher Betrag im Budget eingesetzt wäre.
2.5
Die
Angaben des Gesuchstellers zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation
reichen aus für die Annahme, dass dieser während der Zeit seiner Halbgefangenschaft
und des Passerelle-Lehrgangs nicht in der Lage ist, seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Der Gesuchsteller unterlässt es jedoch
darzulegen, inwiefern er in der Zeit zwischen Abschluss des Passerelle-Lehrgangs
im Februar 2021 und voraussichtlichem Beginn des Studiums im September 2021 an
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und somit an der Möglichkeit der Leistung
von Ratenzahlungen verhindert ist. Der Gesuchsteller war bereits vor Antritt
der Halbgefangenschaft erwerbstätig und erzielte damals bei einem Pensum von
weniger als 50% ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'230.50 (AGE DG.2018.16
E. 2.3). Schliesslich gelang es ihm, auch während des Strafvollzugs im Rahmen
des Arbeitsexternats eine Stelle zu finden, mit welcher er aktuell zumindest
ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 1'200.– erzielt. Vor
diesem Hintergrund kann es dem Gesuchsteller durchaus zugemutet werden, in der
genannten Zeitspanne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist daher
gerechtfertigt, den Gesuchsteller während dieser Zeit zu einer monatlichen Ratenzahlung
zu verpflichten. Um sein finanzielles Fortkommen und seine Resozialisierung
nicht zu gefährden, wird ihm der Restbetrag erlassen.
2.6
Gestützt
auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers vor Antritt seiner
Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich in Ausübung des weiten gerichtlichen
Ermessens, in teilweiser Gutheissung des Gesuchs, die Verfahrenskosten von CHF 13'307.75
im Umfang CHF 11'807.75 zu erlassen und für den geschuldeten Restbetrag von CHF 1'500.–
die Ratenzahlung in 5 monatlichen Raten zu CHF 300.–, beginnend ab 30. April
2021, zu bewilligen. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass bei
Ausbleiben einer Rate der gesamte Restbetrag von CHF 1'500.– sofort fällig
wird.
3.
Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: A____ werden die ihm mit Urteil
SB.2017.15 vom 23. März 2018 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 13'307.75 im
Umfang von CHF 11'807.75 erlassen. Für den geschuldeten Restbetrag von CHF
1'500.– wird A____ gestattet, die Verfahrenskosten in fünf Raten zu bezahlen:
Die erste Rate von CHF 300.– wird am 30. April 2021 fällig. Die restlichen
Raten werden jeweils per Ende Monat in den darauffolgenden vier Monaten fällig.
Beim Verzug einer Ratenzahlung am Fälligkeitstag wird der gesamte (Rest-) Betrag
von insgesamt CHF 1'500.– unverzüglich fällig.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.