SB.2017.37
Hausfriedensbruch
17. August 2020Deutsch33 min
wurde die Löschung des Datenträgers mit der Überwachungsvideosequenz nach Rechtskraft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.37
URTEIL
vom 17.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz) , lic. iur. Christian Hoenen ,
lic. iur. Liselotte
Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Privatklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. März 2017
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. März 2017 wurde A____ des
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 170.– mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Zudem
wurde die Löschung des Datenträgers mit der Überwachungsvideosequenz nach Rechtskraft
des Urteils verfügt. A____ wurden die Verfahrenskosten von CHF 745.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Berufungserklärung von A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) vom 19. April 2017; er beantragt einen vollumfänglichen und
kostenlosen Freispruch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er diverse
Beweisanträge. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft
auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Erhebung einer
Anschlussberufung. Auch die B____ (nachfolgend: Privatklägerin) erhob innert
Frist weder Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Oktober 2017 die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 2. Februar
2020 plädierte die Privatklägerin ebenfalls auf Abweisung der Berufung.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erhoben Einwendungen gegen die von
der instruierenden Präsidentin mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 vorgeschlagene
Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Mit Stellungnahme vom 10. November
2017 beantragte der Berufungskläger die Befragung diverser Zeugen. Mit
Zwischenentscheid des Berufungsgerichts vom 27. November 2019 wurden die
Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen und es wurde die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens angeordnet.
Das vorliegende
Urteil ist im schriftlichen Verfahren mit einer mündlichen Urteilsberatung
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies
ist vorliegend der Fall. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art.
399.
Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer
Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in
Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie
stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei
einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach
Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den
Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend einzelner Handlungen (lit. a), die
Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den
Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e)
oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese
Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern
definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der
Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem
Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom
13.
November 2018 E. 2.3).
1.2.2
Die Berufung richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche
Qualifikation des grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalts. Angefochten ist
somit der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und damit verbunden auch die
vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Kostenfolge. Da das vorinstanzliche
Urteil somit mit Ausnahme der Löschung der Sequenz des Überwachungsvideos im
Ganzen angefochten ist, sind sämtliche Punkte des Urteils vom 28. März 2017 im
Berufungsverfahren zu überprüfen.
2.
2.1
Wie
bereits vor erster Instanz rügt der Berufungskläger eine Verletzung des
Akkusationsprinzips. Er macht geltend, in dem zur Anklage gewordenen
Strafbefehl vom 14. Juli 2016 sei das Erfordernis der vorsätzlichen Begehung
nicht hinreichend umschrieben worden. Dem Anklagegrundsatz werde in Bezug auf
den subjektiven Tatbestand nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die
Anklageschrift erwähne, der Täter habe die Tat «vorsätzlich» bzw. «mit Wissen
und Willen» verübt» Beim fraglichen Strafbefehl fehle es an der Umschreibung
des subjektiven Tatbestands von Art. 186 StGB jedoch vollkommen. So werde nicht
geschildert, dass der Berufungskläger das Werksareal trotz der Verbotsschilder
mit Wissen und Willen betreten habe (Berufungsbegründung Ziff. 3 f. p. 3 f.
Akten S. 295 f.).
2.2
Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a
und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101.07) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325
StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur
Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist
nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den übrigen Inhalt der Anklage zu
beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die
beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.
Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die
betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und
welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich
in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGer 6B_638/2019 vom 17.
Oktober 2019 E. 1.4.1, mit Verweis auf BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E.
3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt
grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an
die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven
Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann
(BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Nach langjähriger Rechtsprechung muss
indessen klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder
vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus
ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile
6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3).
Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die
Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden
kann (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 m.w.H., vgl. auch BGer
6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 m.w.H., 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E.
4.2.2).
2.3
Im
vorliegenden, zur Anklage gewordenen Strafbefehl wurde dem Berufungskläger
unter expliziter Nennung des Tatbestandes «Hausfriedensbruch» und der
entsprechenden Strafbestimmung von Art. 186 StGB vorgeworfen, er habe das
umfriedete Werksareal der Privatklägerin unrechtmässig betreten und sich eine
Dreiviertelstunde darin aufgehalten. Der Einwand des Verteidigers, wonach dem
Passieren einer Porte und einer Schranke kein direktvorsätzliches Handeln
inhärent sei, verfängt nicht. Es ist in der Anklageschrift geschildert, dass
das Betreten des Areals gegen den Willen der Berechtigten erfolgte, nämlich
ungeachtet dessen, dass die Schranke zum umfriedeten Werksareal geschlossen und
mit Zutrittsverboten beschildert gewesen sei und dass die Privatklägerin
sämtlichen Vertretern der C____ ein unbefristetes Hausverbot erteilt habe. Mit
dieser Umschreibung ist den aufgezeigten Anforderungen Genüge getan.
Hausfriedensbruch kann nur vorsätzlich begangen werden, weshalb der vom
Verteidiger geforderte ausdrückliche Hinweis, der Berufungskläger habe die Tat
«vorsätzlich bzw. mit Wissen und Willen verübt» nicht nötig war. Die Anklage
ist somit bezüglich des Anklagegrundsatzes im Hinblick auf die dargelegten
Kriterien nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der als Vertreter der
Gewerkschaft C____ bekleidete Berufungskläger am 2. März 2016 die durch eine
Schranke mit Verbotsschildern gesicherte Porte zum umfriedeten Werksareal der
Privatklägerin an der [...] in Basel passiert, das Werksareal betreten und sich
anschliessend eine Dreiviertelstunde darin aufgehalten habe (Urteil E. II p.
3). Dieser Sachverhalt ist vom äusseren Geschehensablauf her unbestritten.
3.2
3.2.1
Der
Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Er habe das Werksareal der Privatklägerin
nicht unrechtmässig und nicht gegen deren Willen betreten. Insbesondere habe er
keine Kenntnis von dem durch die Privatklägerin gegenüber sämtlichen Vertretern
der C____ ausgesprochenen Hausverbot gehabt. Wenn die Vorinstanz als
nachgewiesen erachte, dass er von dem Hausverbot gewusst habe, verletze dies
den Beweislast- und Beweiswürdigungsgrundsatz «in dubio pro reo». Ausserdem sei
das ausgesprochene Hausverbot ihm nicht persönlich eröffnet worden, weshalb ein
tatbestandsmässiges Verhalten jedenfalls damit nicht begründbar sei
(Berufungsbegründung Ziff. 6 f. p. 5 f. Akten S. 297 f., Auss.
Berufungskläger Prot. HV p. 3 Akten S. 220). Zudem habe der eigentliche Zweck
des Hausverbots in der Unterbindung der gesetzlich vorgeschriebenen
Kontrolltätigkeit der Gewerkschaft bestanden; ein solches Hausverbot sei
unbeachtlich (Berufungsbegründung Ziff. 19 Akten S. 302 mit Hinweis auf ein
Gutachten von Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli betreffend Hausverbote und
gewerkschaftliche Tätigkeit vom 15. April 2014 p. 29 f., Akten S. 137 ff. [nachfolgend:
Kurzgutachten Niggli]). Weiter argumentiert der Berufungskläger, er habe ein
Zutrittsrecht zum Gelände der Privatklägerin. Es sei evident, dass die an der
Schranke angebrachten Verbotsschilder sich an die Öffentlichkeit, nicht jedoch
an den klar als C____-Mitarbeiter gekennzeichneten Berufungskläger gerichtet
hätten. Er sei somit kein unbefugter Dritter, sondern habe einen sozial- und
wirtschaftspolitischen Auftrag und damit ein gesetzlich verbrieftes Recht auf
Durchführung von Baustellenkontrollen. Sein Baustellenbesuch sei damit nicht
unrechtmässig gewesen (Berufung Ziff. 9 p. 6 Akten S. 298, Auss. Berufungskläger
Prot. HV p. 6 Akten S. 223).
3.2.2
Die
Privatklägerin hat dazu ausgeführt, der Berufungskläger als
Gewerkschaftsvertreter habe kein Recht auf eigenmächtigen und unkontrollierten
Zutritt zu ihrem Gelände. Schon aus Sicherheitsgründen könne sie keine
eigenmächtigen Zutritte auf ihr in einem Wohnquartier liegendes Werksareal
zulassen, befänden sich doch darauf pharmazeutische und biotechnologische
Industrieanlagen zur Entwicklung und Herstellung strikt regulierter Wirkstoffe.
In diesem Zusammenhang würden auch hochgefährliche Substanzen auf dem Areal
Dispositiv
eingesetzt, gelagert und transportiert. Aus diesen Gründen habe sie eine
gesetzliche Garantenpflicht zu verhindern, dass sich die damit verbundenen
Gefahren verwirklichten; die Zutrittskontrolle gehöre dabei zu den
elementarsten Sorgfaltspflichten (Berufungsantwort Ziff. 27 ff. p. 9 Akten S.
360 f., vgl. Auss. Kruettli Prot. HV p. 3 Akten S. 220).
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 186 StGB erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, wer gegen den
Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen
Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten
Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder,
trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Die Doktrin fordert, dass ein Werkplatz für jedermann erkennbar von der
Umgebung abgegrenzt sein muss, denn Dritte müssen wahrnehmen können, dass es
einen Berechtigten gibt, der hinsichtlich seines Hausrechts einen Willen ausübt
(Delnon/Rüdy, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019,
Art. 186 N 17; Trechsel/Mona, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 186 N 5). Dieser Wille muss deutlich geäussert werden und kann
sowohl ausdrücklich (durch Schrift oder Bild) als auch konkludent (etwa durch eine
geschlossene Tür) zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen
hervorgehen (Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 186 N 28, Trechsel/Mona,
a.a.O., Art. 186 N 15, Godenzi,
in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch
Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 186 N 10 mit Hinweis auf BGer 6B_1221/2018
vom 27. September 2019 E. 1.5.3).
3.3.2 Auf
den Videosequenzen ist ersichtlich, dass der Berufungskläger mit seinen
Begleitern vor der mit Verbotsschildern versehenen geschlossenen Schranke des
umfriedeten Werksareals der Privatklägerin wartete und die Ausfahrt eines
Lastwagens aus dem Areal dazu nutzte, mit seinen Begleitern ungesehen unter der
kurzzeitig geöffneten Schranke hindurch zu gehen und auf das Gelände zu
gelangen (vgl. Akten S. 30-42). Erst danach begab er sich zur betreffenden
Baustelle, wo er sich bei der Baustellenleitung als C____-Mitarbeiter zu erkennen
gab (vgl. Aussagen Berufungskläger Prot. Hauptverhandlung Akten S. 219). Ob das
Betreten der eigentlichen Baustelle somit unangekündigt, aber dennoch rechtmässig
erfolgte, ist vorliegend nicht massgeblich, denn es ist zu unterscheiden vom
heimlichen Eindringen auf das umzäunte Werksareal. Aus der geschlossenen
Schranke mit Verbotsschildern, welche die ganze Breite des Eingangs zum
Werksareal versperrte, musste unmissverständlich auf den Willen des
Berechtigten geschlossen werden, dass dieses von niemandem – auch nicht den
eigenen Mitarbeitenden – ohne Zugangskontrolle betreten werden durfte. Dass der
Berufungskläger das umzäunte Areal gegen den klar erkennbaren Willen der
Privatklägerin und damit unrechtmässig betreten hat, steht angesichts seines Vorgehens
ausser Frage. Der vom Berufungskläger angeführte Grund für das unrechtmässige
Eindringen – nämlich die Durchführung einer grundsätzlich legitimen
Baustellenkontrolle – ist für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit
unbeachtlich.
3.4
3.4.1 Der
Tatbestand des Hausfriedensbruchs verlangt ein unrechtmässiges Eindringen als
objektives Tatbestandselement. Das vom Berufungskläger geltend gemachte
Zutrittsrecht beschlägt demzufolge nicht nur einen allfälligen
Rechtfertigungsgrund (vgl. unten E. 4), sondern bereits den objektiven
Tatbestand. Der Berufungskläger argumentiert, er sei in seiner Funktion als
Baustellenkontrolleur der C____ zum Betreten der Baustelle befugt gewesen,
weshalb die geschlossene Schranke und die Verbotsschilder am Eingang des Werkareals
der Privatklägerin sich nicht an ihn gerichtet hätten.
3.4.2 Gemäss
Ziff. 10.2 lit. e des Gesamtarbeitsvertrags der Schweizerischen
Gebäudetechnikbranche vom 1. Januar 2014 (GAV), der vom Bundesrat für
allgemeinverbindlich erklärt wurde, ist die Paritätische Kommission Haustechnik
Nordwestschweiz (PK) für die Baustellenkontrollen zuständig (Akten S. 146 ff.).
Die PK schloss mit der C____ am 26. Oktober 2016 eine Leistungsvereinbarung
unter anderem betreffend den präventiven Vollzug ab, die nach dem Willen der
Vertragsparteien rückwirkend per 1. Januar 2016 in Kraft trat. Diese
Leistungsvereinbarung umfasst auch die Durchführung Baustellenkontrollen durch
die C____ im Auftrag der PK (Akten S. 149 ff.). Damit steht fest, dass die C____
mit ihrer Kontrolltätigkeit eine staatliche Aufgabe erfüllt und kraft
Delegation des präventiven Vollzugs durch die PK zur Durchführung von
Baustellenkontrollen legitimiert ist. Der Berufungskläger war in seiner
Funktion als Sekretär der C____ zur Durchführung von Baustellenkontrollen
ermächtigt. Zwar wurde der vom Berufungskläger ins Recht gelegte Ausweis der
Paritätischen Landeskommission PLK erst nach dem strittigen Vorfall ausgestellt
(Akten S. 145), ein solcher Ausweis dient jedoch lediglich zur Identifikation
gegenüber Dritten bei der Vornahme der Kontrollen und beschlägt nicht die
grundsätzliche Legitimation des Berufungsklägers zur Durchführung von
Baustellenkontrollen. Ein allfälliges Hausverbot, welches dem Berufungskläger
die gesetzlich vorgesehenen Baustellenkontrollen grundsätzlich verunmöglichen
würde, wäre denn auch unbeachtlich (vgl. dazu unten E. 3.5).
3.4.3 Wie
bereits erwähnt, muss zwischen dem Zutritt zur Baustelle und dem Zugang zum
Werksareal – auf dem sich die Baustelle befand – unterschieden werden. Dem
Berufungskläger wird nicht das unangekündigte Betreten der eigentlichen
Baustelle vorgehalten, sondern das eigenmächtige Eindringen auf das umzäunte
Werksareal der Privatklägerin (vgl. oben E. 3.3.2). Die Privatklägerin hat in
diesem Zusammenhang dargetan, sie habe im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten
eigenmächtige Zugänge auf ihr Werksareal durch Zugangskontrollen zu verhindern,
da auf dem Gelände unter anderem gefährliche Chemikalien eingesetzt, gelagert
und transportiert würden. Daraus folgt, dass nur ein kontrollierter Zugang
Gewähr für die Sicherheit bieten kann. Die vom Berufungskläger aufgesuchte Baustelle
befindet sich innerhalb des Werkareals, zu welchem aufgrund des oben
Dargelegten auch der Berufungskläger als Baustellenkontrolleuer der C____ kein
eigenmächtiges Zutrittsrecht hatte. Daraus folgt, dass er trotz eines
grundsätzlichen Rechts zum Zutritt zur Baustelle keinen eigenmächtigen Zugang
auf das Werksgelände beanspruchen konnte. Sein heimliches Eindringen auf das
Werksareal der Privatklägerin war unrechtmässig und damit in objektiver
Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 186 StGB.
3.5 Das
von der Privatklägerin gegen sämtliche nicht autorisierten Besucher – wozu C____-Vertreter
und C____-Mitarbeiter gehörten – ausgesprochene Hausverbot vom 7. Juli 2014
wurde dahingehend begründet, dass einige C____-Mitglieder versucht hätten, den
Baubetrieb zu stören und in das Areal einzudringen, was aus Sicherheitsgründen
nicht geduldet werden könne (Akten S. 28). Ein solchermassen begründetes
Hausverbot ist jedenfalls nicht zum vornherein unrechtmässig, dient es doch der
Durchsetzung eines legitimen Zwecks, nämlich der Einhaltung von
Sicherheitsvorschriften. Zudem richtet es sich nicht gegen jegliche, sondern
lediglich gegen unautorisierte Besuche. Dass das unbefristete Hausverbot,
welches eine unbestimmte Vielzahl von Personen in ihrer jeweiligen Funktion als
Gewerkschaftsvertreter der C____ betrifft, nicht jedem einzelnen gegenwärtigen
oder zukünftigen Mitarbeiter persönlich eröffnet werden konnte und musste,
liegt in der Natur der Sache und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Weiter ist
der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Berufungskläger als Sekretär der
C____ eine Schlüsselposition innehatte und daher grundsätzlich davon
ausgegangen werden muss, dass er von dem Hausverbot Kenntnis hatte (Urteil E.
II p. 3); dies umso mehr, weil das Hausverbot den Kernbereich seiner Tätigkeit
als Baustellenkontrolleur betraf. Dafür, dass der Berufungskläger vom
Hausverbot wusste, spricht indirekt auch seine eigene Aussage, wonach er
eingehende Hinweise ernst nehme, besonders wenn dies Baustellen betreffe, die
schon einmal negativ aufgefallen seien im Zusammenhang mit Lohndumping, wie das
beim [...] 2014 passiert sei (Prot. HV p. 2 Akten S. 219). Der Berufungskläger
deutet damit an, dass er anlässlich der vorliegend zu beurteilenden
Baustellenkontrolle durchaus einen Zusammenhang erstellte zu den Vorfällen im
Jahr 2014, in deren Zusammenhang das Hausverbot ausgesprochen worden war. Ob er
tatsächlich von dem Hausverbot wusste oder nicht, kann aber letztlich offen
bleiben, war darin doch ohnehin nur von «nicht autorisiertem» Betreten des
Geländes die Rede, ein Verhalten, das bereits durch die in objektiver Hinsicht
erfüllte Strafnorm von Art. 186 StGB abgedeckt wird.
3.6
3.6.1 Vorsätzlich
begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 StGB, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die
objektiven Merkmale des Deliktstatbestands subsumieren lassen. Aus dem Wissen
des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolgs allein darf nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich
ihm dieser als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten
vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung oder Inkaufnahme jenes Erfolges
ausgelegt werden kann (BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.2.1 m.H.).
Beim Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB muss der Täter um die
Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens wissen und den Willen haben,
das Hausrecht zu verletzen (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 186 N 39).
3.6.2 Der
Berufungskläger hat durch sein auf den Videosequenzen ersichtliches Vorgehen
gezeigt, dass er auch selbst nicht davon ausging, ein grundsätzliches
Zutrittsrecht zum Areal zu haben. So hat er nicht etwa bloss ein Verbotsschild übersehen,
sondern er hat die für die Ausfahrt eines Lastwagens kurz geöffnete Schranke
gezielt genutzt, um sich heimlich Zugang zu verschaffen. Damit ist der
Tatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt.
4.
4.1 Der
Berufungskläger macht geltend, sein Vorgehen sei durch die Koalitionsfreiheit
gemäss Art. 28 BV, Art. 11 EMRK sowie Art. 22 UNO-Pakt II, den
Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB sowie den gewohnheitsrechtlich
anerkannten Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt
(Berufungsbegründung Ziff. 10 p. 6 Akten S. 298). Zur Begründung beruft er sich
unter anderem auf das von ihm ins Recht gelegte Kurzgutachten Niggli (Akten S.
137 ff.). Sinn der Koalitionsfreiheit sei unter anderem, dass die strukturell
schwächeren Arbeitnehmer durch die Bündelung ihrer Kräfte in Form von
Gewerkschaften den Schutz ihrer Interessen verfolgen könnten. Die
Kontrollfunktion der Gewerkschaften, namentlich auch das Aufdecken von
Lohndumping, sei eine wichtige Aufgabe der gewerkschaftlichen Tätigkeit, welche
nur direkt auf der Baustelle möglich sei. Damit die Gewerkschaften diese
Kontrollfunktion ausüben könnten, müssten sie folglich vor Ort präsent sein.
Effektive und wirksame Kontrollen seien nur möglich, wenn die Mitarbeiter der
Gewerkschaften überraschend und ohne grosse Vorankündigung auf der betreffenden
Baustelle auftauchen und ihre Kontrolltätigkeit ausüben könnten (Berufungsbegründung
Ziff. 11-13 p. 7 f Akten S. 299 f.). In der Vergangenheit habe sich im
Zusammenhang mit der Kontrolle von Baustellen auf dem Areal der Privatklägerin
gezeigt, dass die Haltung und das Gebaren der Privatklägerin eine
gesetzeskonforme Kontrolltätigkeit der C____-Mitarbeiter verhindert hätten.
Daher sei der Berufungskläger im Rahmen seiner gesetzlichen Kontrollaufgabe
berechtigt gewesen, das Areal der Privatklägerin ohne Vorankündigung und
überraschend zu betreten, um den bestehenden Verdacht des Lohndumpings wirksam
zu untersuchen (Berufungsbegründung Ziff. 21 ff. p. 11 f. Akten S. 299 f.).
4.2
4.2.1 Gemäss
Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet
oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit
Strafe bedroht ist. Solche Rechtfertigungsgründe können in Bundesgesetzen sowie
kantonalen Erlassen (sofern der Bund nicht schon selbst legiferiert hat)
enthalten sein (Niggli/Göhlich,
in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, 4. Auflage 2019, Art. 14 N 12
f.).
4.2.2 Die
in Art. 28 Abs. 1 BV verankerte gewerkschaftliche Koalitionsfreiheit bringt das
Recht von Arbeitnehmern und –geberinnen zum Ausdruck, Berufsverbände
aufzustellen und denselben beizutreten. Sie ist grundsätzlich ein Abwehrrecht
gegenüber dem Staat und entfaltet auch eine gewisse indirekte Drittwirkung auf
die Arbeitsbeziehungen im privaten Sektor (BGer 4A_64/2018 vom 17. Dezember
2018 E. 4.1, BGE 132 III 122, E. 4.4.1, BGE 144 I 50 E. 4.1 S. 54 mit Hinweis
auf Vallender/Hettich, in: Die
Schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, N 14
und 27 zu Art. 28 BV.; Mahon, in:
Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18
avril 1999, 2003, n. 15 ad art. 28 Cost.; Garrone,
La liberté syndicale, in: in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht
der Schweiz, Zürich 2001, § 50 Rz. 4; Auer/Malinverni/Hottelier,
Droit constitutionnel suisse, vol. II, 3. Aufl. 2013, S. 728 N 1654). Art. 28
BV gewährleistet somit die Koalitionsfreiheit, ohne jedoch ausdrücklich ein
Recht der Gewerkschaftsvertreter auf Zutritt zu den Arbeitsstätten vorzusehen.
Eine ausdrückliche positiv-rechtliche Grundlage für ein Zutrittsrecht für
Gewerkschaften zu privaten Betrieben ergibt sich auch nicht aus dem
Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz [MwG; SR 822.14]), aus den
Bestimmungen des Obligationenrechts zum Gesamtarbeitsvertrag (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag Praxiskommentar zum Arbeitsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Art.
357a OR N 7) oder dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel (Arbeitsgesetz [ArG; SR 822.11]).
4.2.3 Im
Entscheid BGer 6B_758/2011 vom 24. September 2012 hatte das Bundesgericht einen
spezifischen Anwendungsfall im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen
Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu beurteilen und gelangte zum Schluss,
bei der Abwägung zweier Grundrechte sei die Eigentumsgarantie über die
Koalitionsfreiheit zu stellen. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur
kritisiert (vgl. Pärli/Kunz, Betriebliche
Zutrittsrechte der Gewerkschaften aus Arbeitsrecht und Gesamtarbeitsvertrag,
Zeitschrift für Schweizerisches Recht (zsr), Band 138 (2019) I, Heft 5; Pärli, Betriebliche Zutrittsrechte der
Gewerkschaften aus Arbeitsrecht und Gesamtarbeitsvertrag, AJP 11/2014; Niggli, Hausverbote und
gewerkschaftliche Tätigkeit, AJP, 11/2014 S. 1463, vgl. auch Kurzgutachten
Niggli, p. 16 f.). In einem neueren Entscheid vom 6. September 2017 hat sich das
Bundesgericht mit dem Zutrittsrecht gewerkschaftlicher Organisationen zu
staatlichen Betrieben befasst und ist zum Schluss gelangt, dass ein
Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu öffentlichen Betrieben als Bestandteil von
Art. 28 BV und Art. 11 EMRK – insbesondere im Lichte der zunehmenden Bedeutung
der EMRK auch in arbeitsprivatrechtlichen Streitigkeiten – zu anerkennen sei
(BGE 144 I 50 E. 6.4.3 vgl. dazu Pärli/Kunz,
a.a.O.). Es bejahte gestützt auf Art. 28 StGB ein grundsätzliches
Zutrittsrecht der Gewerkschaften bzw. erwog, dass ein grundsätzliches
Zutrittsverbot zu den Verwaltungsgebäuden für die Gewerkschaften einen
übermässigen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstelle (BGE 144 I 50 E.
6.4.3). Die Frage nach einem Zugangsrecht von Gewerkschaften zu privaten
Betrieben ist bisher vom Bundesgericht nicht geklärt bzw. in BGE 144 I 50
ausdrücklich vorbehalten worden.
4.2.4 Lehre
und Literatur äussern sich zur spezifischen Frage des Zutrittsrechts von
Gewerkschaftsvertretern zu Gebäuden eines Unternehmens mehrheitlich zustimmend.
Verschiedene Autoren sind der Ansicht, dass ein Zugangsrecht der Gewerkschaften
zu den Gebäuden des Arbeitgebers sich direkt aus Art. 28 BV oder den
einschlägigen ILO-Konventionen (insb. ILO-Übereinkommen Nr. 87 über die
Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts vom 9. Juli 1948 [SR 0.822.719.7]
und Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 [SR 0.822.719.9])
ableiten lässt, unabhängig vom Bestehen eines Gesamtarbeitsvertrags oder von
einem Streik in einem konkreten Fall (vgl. Andermatt,
Die Gewerkschaften dürfen in die Betriebe, plädoyer 2004/5 S. 42 ff, insb. 44 f.; Pärli, a.a.O.,
S. 1354 ff, insb. S. 1462; Waeber,
Droit de grève: exercice soumis à conditions, plaidoyer 2006/6 S. 69, vgl. auch
Kurzgutachten Niggli p. 13 ff.). Zudem wird in der Literatur gestützt
auf diverse im Mitwirkungsgesetz verankerte Mitwirkungsrechte der
Arbeitnehmenden bzw. der Arbeitnehmervertretung ein grundsätzliches
Zutrittsrecht der Gewerkschaften auch zu privaten Betrieben befürwortet (Pärli/Kunz, a.a.O.). So statuiert etwa
Art. 11 Abs. 1 MwG eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberin und
Arbeitnehmervertreterin nach Treu und Glauben. Aus Art. 12 Abs. 1 MwG geht
zudem hervor, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Mitglieder der
Arbeitnehmervertretung in ihren Aufgaben nicht behindern darf. Zudem statuiert
Art. 14 Abs. 1 MwG eine eingeschränkte Verschwiegenheitspflicht gegenüber den
Gewerkschaften und Art. 15 Abs. 2 MwG sieht eine Klagelegitimation der Verbände
vor, was notwendigerweise mit einer Kontrollfunktion verbunden ist. Wird ein Zugangsrecht
der Gewerkschaften zu privaten Betrieben somit grundsätzlich bejaht, gelte
dieses indessen klarerweise nicht absolut; Einschränkungen müssten nach Treu
und Glauben und in Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgen. So müssten
bei der Ausübung des Zutrittsrechts die betrieblichen Interessen gewahrt
werden, je nach den Umständen könne das Zutrittsrecht auch zeitlich und
räumlich beschränkt, aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. Pärli/Kunz, a.a.O.).
4.3 Zusammenfassend
ist unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sowie der herrschenden
Lehre ein grundsätzliches Zutrittsrecht von Gewerkschaftsmitarbeitern zu
privaten Unternehmen zu bejahen.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall
ohnehin, dass der Berufungskläger sich auf ein im massgeblichen GAV verankertes
Zutrittsrecht berufen kann (vgl. oben E. 3.4.2). Jedoch kann ein solches
grundsätzliches Zutrittsrecht nicht absolut gelten; es ist bei dessen Ausübung stets
nach Treu und Glauben vorzugehen, wobei insbesondere die betrieblichen
Interessen zu berücksichtigen sind und Einschränkungen sowohl in zeitlicher,
als auch in räumlicher Hinsicht zulässig sein müssen (vgl. oben E. 4.2.4).
Bei
der Frage nach der strafrechtlichen Rechtfertigung steht denn vorliegend auch nicht
die grundsätzliche Legitimation des Berufungsklägers zur Durchführung von
Baustellenkontrollen auf dem Werksareal der Privatklägerin zur Beurteilung,
sondern sein konkretes Vorgehen beim Betreten der Liegenschaft unter Umgehung
der Zugangskontrolle. Selbst wenn vor dem Hintergrund der herrschenden Lehre
und aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem grundsätzlichen
Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Privatbetrieben ausgegangen wird, kann
dieses den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen.
So handelt es sich im vorliegenden Fall nicht – wie im Fall BGE 144 I 50 – um
ein zu Unrecht verhängtes grundsätzliches Zutrittsverbot für
Gewerkschaftsfunktionäre, sondern es geht um die strafrechtliche Beurteilung
des konkreten Verhaltens des Berufungsklägers, der sich zwecks Durchführung
einer legitimen Baustellenkontrolle eigenmächtig Zutritt zum umzäunten und
gesicherten Werksareal der Privatklägerin verschafft und dadurch den Tatbestand
des Hausfriedensbruchs erfüllt hat. Soweit sich der Berufungskläger auf den
Standpunkt stellt, der Gewerkschaft müsse es genau gleich wie der Polizei oder
der Feuerwehr möglich sein, im öffentlichen Interesse und in Erfüllung einer
öffentlich-rechtlichen Aufgabe das Areal der Privatklägerin zu betreten
(Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt werden.
Auch Polizei und Feuerwehr handeln stets gestützt auf eine formell-gesetzliche
Grundlage (vgl. § 9, 51 Polizeigesetz, § 1 Abs. 3 Feuerwehrgesetz), zudem haben
auch Polizei und Feuerwehr – ausser bei Vorliegen unmittelbar drohender Gefahr
für hochwertige Rechtsgüter oder aufgrund richterlicher Anordnung – kein Recht,
ein Privatgelände eigenmächtig oder gar heimlich zu betreten (vgl. § 51 Polizeigesetz). Auch die Polizei hätte einen Durchsuchungsbefehl vorzuweisen
und sich am Eingang auszuweisen. Daraus folgt, dass das eigenmächtige
Eindringen auf das Werksareal unter Umgehung der Zugangskontrolle nicht durch
das grundsätzliche Zutrittsrecht des Berufungsklägers gerechtfertigt war.
4.4
4.4.1 Der
vom Berufungskläger angerufene aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der
Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel
ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen
Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche
der Täter zu wahren sucht (BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3, mit
Hinweis auf BGE 134 IV 216 E. 6.1 S. 226 mit Hinweisen, BGer 6B_1267/2015 vom
25. Mai 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 14 N 10 mit Hinweis u.a. auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil
I, 3. Aufl. 2005, § 10 Rz. 58 ff.). Gemäss Kurzgutachten Niggli geht es
insbesondere darum, die Ausübung allgemeiner Freiheitsrechte zu sichern,
typischerweise Verfassungsprinzipien bzw. verfassungsmässig garantierte
Freiheitsrechte. Im Gegensatz zum Notstand (Art. 17 StGB) gehe es nicht um die
Gefahrenabwehr, sondern um die Wahrnehmung einer allgemein positiv bewerteten
Rolle (p. 18). Ziel ist die Herstellung sozial erwünschter und gebilligter
Zustände auf Kosten der Beeinträchtigung anderer Interessen. Der
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen wird restriktiv
ausgelegt. Er ist nicht schon dann gegeben, wenn das volkswirtschaftliche
Interesse an der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping das Interesse der
Privatklägerin an der Einhaltung der Zugangskontrollen zu ihrem Werksareal
überwiegen sollte. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg
mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (BGE 115 IV 75 E.
4b S. 80; BGE 94 IV 68 E. 2 S. 71); zudem muss die Tat angemessen und
notwendig zur Herbeiführung des erwünschten Erfolgs sein (Prüfung der
Verhältnismässigkeit und Subsidiarität im Einzelfall).
4.4.2 Der
Berufungskläger argumentiert, die Privatklägerin verunmögliche durch ihre
obstruktive Haltung im Zusammenhang mit Baustellenkontrollen auf ihrem Areal
jegliche unangemeldeten und damit wirksamen Kontrollen (Berufungsbegründung
Ziff. 21 f. Akten S. 303 f.). So hätten etwa die Missstände beim Bau des [...]
im Jahr 2014 erst durch unangemeldete Kontrollen aufgedeckt werden können. Es
gehe nicht an, dass die Privatklägerin ihr Baustellenareal durch schikanöse
Zutrittskontrollen zur quasi rechtsfreien Zone erkläre (Vernehmlassung vom 7.
Februar 2020 Ziff. 3, Prot. HV Akten S. 214). In seiner Berufungserklärung
deutet er an, er habe gestützt auf seine früheren Erfahrungen mit der
Privatklägerin befürchten müssen, dass es bei einer ordnungsgemässen Anmeldung
auch bei der Baustellenkontrolle am 2. März 2016 zu Verzögerungen gekommen
wäre, welche eine wirksame Kontrolle verunmöglicht hätten (Berufungsbegründung
Ziff. 22 p. 11 Akten S. 303). Er macht damit geltend, das eigenmächtige
Eindringen auf das Werksareal sei der einzige Weg zur Erreichung des Ziels,
nämlich der Durchführung einer wirksamen Baustellenkontrolle, gewesen.
4.4.3 Ob
die Befürchtungen des Berufungsklägers, wonach eine korrekte Anmeldung am
Eingang des Werksareals eine wirksame Baustellenkontrolle verunmöglichet hätte,
berechtigt waren, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Aktenkundig
ist, dass offenbar die Privatklägerin tatsächlich wiederholt unangekündigte Kontrollen
durch die C____ auf ihren Baustellen durch Verschleppung und Verzögerung des
Anmeldeprozederes erschwert hat (vgl. Chronologie Zugang [...]-Baustelle in
Kaiseraugst und Basel [April 2016 bis Juni 2017] sowie die entsprechende
Mail-Korrespondenz Akten S. 306-328). Die Staatsanwaltschaft merkt in diesem
Zusammenhang an, der vom Berufungskläger ins Recht gelegte schriftliche Verkehr
mit der Privatklägerin aus dem Jahr 2017 belege «ein geradezu ermüdendes Hin und
Her von kurzfristigen Zu- und Absagen» und stellt sich auf den Standpunkt, dass
das Erfordernis der Voranmeldung vor dem Betreten von privaten Liegenschaften
dem Zweck der Kontrolltätigkeit zuwiderlaufe. Zutreffend weist die
Staatsanwaltschaft jedoch darauf hin, dass dies ein Problem der offenbar
öffentlich-rechtlich unzureichend ausgestalteten Rahmenbedingungen der
Aufgabenerfüllung der PK darstelle und nicht bedeute, dass die Durchführung
einer Baustellenkontrolle per se einen Rechtfertigungsgrund schaffe – zumindest
nicht, wenn sie unangemeldet erfolge (Berufungsantwort StA Ziff. 2.1 Akten S.
332).
4.4.4 Der
Berufungskläger hat den gesetzlichen Auftrag, auf Hinweise hin und
stichprobenartig die Einhaltung der vereinbarten Mindestlöhne und
Arbeitsbedingungen direkt auf den Baustellen zu kontrollieren und allfällige
Verstösse zu melden. Die Durchführung von wirksamen Kontrollen und das
Aufdecken von Lohndumping stellen zweifelsohne ein schützenswertes öffentliches
Interesse dar. Es leuchtet ein, dass aufgrund von Verdunkelungsgefahr wirksame
Kontrollen von Baustellen auch überraschend und ohne Voranmeldung möglich und
durchführbar sein müssen. Zugleich hat die Privatklägerin ein legitimes
Interesse an der Einhaltung ihrer Sicherheitsvorschriften, weshalb eine
Zugangskontrolle mit Identitätsprüfung vor dem Betreten des Werksareals zwingend
eingehalten werden muss. Es liegt im Wesen von Stichprobenkontrollen, dass deren
Durchführung aufwändig und teilweise nicht vollkommen effektiv ist (so etwa
Kontrollen der Polizei im Rotlichtmilieu, Dopingkontrollen,
Hausdurchsuchungen). In einem funktionierenden Rechtsstaat ist es indessen
zentral, dass auch solche Stichprobenkontrollen in einen rechtlichen Rahmen
eingebettet sind, selbst wenn ihre Effizienz durch eigenmächtige Umgehung oder
Aufhebung des einschränkenden rechtlichen Rahmens gesteigert werden könnte. Der
Forderung im Kurzgutachten Niggli, wonach der Staat sich in Arbeitskonflikten
grundsätzlich neutral zu verhalten habe und insbesondere den Arbeitskampf nicht
durch strafrechtliche Normen funktionsunfähig machen dürfe (p. 8) darf nicht
dahingehend verstanden werden, dass Gewerkschaftsmitarbeiter sich ohne weiteres
über Strafrechtsnormen hinwegsetzen dürfen. So ist denn auch die unstreitige
Erwünschtheit von wirksamen Baustellenkontrollen nicht Gegenstand des
vorliegenden Strafverfahrens, sondern einzig die Würdigung des konkreten
Verhaltens des Berufungsklägers unter strafrechtlichen Kriterien. Vorliegend
ist die für die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter
Interessen erforderliche Voraussetzung der Subsidiarität jedenfalls nicht
erfüllt. Der Berufungskläger macht nicht geltend, er habe zunächst versucht,
ordnungsgemäss auf das Gelände der Privatklägerin zu gelangen, um die
angestrebte Baustellenkontrolle durchzuführen. Vielmehr hat er die
Zugangskontrolle von Anfang an umgangen. Zwar deutet der Umstand, dass es auch
im Jahr 2017 wieder zu aktenkundigen Verzögerungen bei der Kontrolle einer
Baustelle der Privatklägerin gekommen war, darauf hin, dass die diesbezüglichen
Befürchtungen des Berufungsklägers nicht vollständig aus der Luft gegriffen
waren. Jedoch reicht die blosse Vermutung, der Zutritt auf das Gelände könnte
ihm verwehrt werden nicht aus, um sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung
berechtigter Interessen zu berufen. Dieser verlangt die Ausschöpfung der
legalen Mittel, was der Berufungskläger unterlassen hat. Hat er somit den
Rechtsweg mit legalen Mitteln weder beschritten noch ausgeschöpft, scheidet der
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen aus.
4.4.5 Zwar
sind im Gesetz und im GAV die Art und Weise der Durchführung von
Baustellenkontrollen durch die Gewerkschaften grundsätzlich geregelt. Mit Blick
auf die Ausführungen des Berufungsklägers muss jedoch davon ausgegangen werden,
dass in der Praxis offensichtlich die Durchführung von effektiven Kontrollen
teilweise nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich ist. Darauf deuten
auch die Ausführungen im Kurzgutachten Niggli hin, das darauf hinweist, die
Kontrollorgane der PK seien notorisch unterdotiert, weshalb sie ihre
Kontrollfunktion nicht wahrnehmen könnten (p. 23 f.). In der Argumentation wird
jedoch verkannt, dass im Rahmen einer Sozialpartnerschaft durchaus rechtlich
schützenswerte Interessen der Arbeitgeberschaft bestehen können, wie etwa die
Einhaltung von notwendigen Sicherheitsvorkehrungen. Ob das Motiv der
Privatklägerin tatsächlich, wie vom Berufungskläger behauptet, in der systematischen
Verhinderung solcher Kontrollen bestand oder die Gründe für die aktenkundigen
Verzögerungen anderweitig zu verorten sind, ist für die Beurteilung der
Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungsklägers irrelevant. Aus den
Ausführungen des Berufungsklägers muss jedenfalls geschlossen werden, dass das aktuell
massgebende Regelwerk in Bezug auf die praktische Durchführung von wirksamen
Baustellenkontrollen zu wenig griffig ist und die diesbezügliche Zusammenarbeit
der Sozialpartner der Optimierung bedarf. In einem demokratischen Rechtsstaat
existieren diverse Möglichkeiten zur Durchsetzung von effizienten Modalitäten,
welche sowohl den Interessen der Gewerkschaft als auch denjenigen der
Privatklägerin gerecht werden; denkbar ist etwa die Beschreitung des
Verhandlungswegs oder des politischen Weges. Jedoch wäre es verfehlt, den
Konflikt über das Strafrecht zu entscheiden, würde doch eine Rechtsprechung,
die sich für politische Zwecke einspannen liesse, zu einer Schwächung des
Rechtsstaates führen.
4.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass die vom Berufungskläger – wohl teilweise zu Recht –
beklagten Missstände bei der Ausgestaltung der Baustellenkontrollen ihn nicht
dazu berechtigten, daraus im Umkehrschluss sein eigenes Verhalten zum «rechtsfreien
Handeln» zu erklären und zwecks Umgehung der von ihm geschilderten
Schwierigkeiten beim Anmeldeprozedere Selbstjustiz zu üben, indem er sich zum Gelände
der Privatklägerin eigenmächtig Zutritt verschaffte. Ein solches Verhalten ist
schon mangels Subsidiarität nicht vom aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund
der Wahrung berechtigter Interessen gedeckt.
5.
5.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, das Verschulden innerhalb des Tatbestands des
Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, dessen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu
drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, wiege eher leicht und hat daher eine
bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen erachtet. Die
Verteidigung hat sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung
geäussert.
5.2 Mit
der Vorinstanz ist das Tatverschulden innerhalb des Tatbestandes des
Hausfriedensbruchs als leicht zu bewerten. Der nicht vorbestrafte
Berufungskläger hat sich zwecks Umgehung des Anmeldeprozederes mit seinen
Arbeitskollegen heimlich Zutritt auf das umzäunte Werksareal der Privatklägerin
verschafft, um eine legitime Baustellenkontrolle auf dem Areal durchzuführen.
5.3 Unter
Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer wird die von der Vorinstanz
ausgesprochene verschuldensangemessene Geldstrafe von zehn Tagessätzen auf
sieben Tagessätze reduziert.
5.4 Die
Berechnung der Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 24 Abs. 2
StGB). Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren keine Veränderung seiner
Einkommensverhältnisse geltend gemacht. Es ist damit gestützt auf seine Angaben
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einem Nettoeinkommen von
monatlich CHF 7'000.– auszugehen (Prot. HV Akten S. 218), woraus sich – nach
Abzug der üblichen Pauschale von 25% – eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 170.–
errechnet.
5.5 Die
Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer minimalen
Probezeit von zwei Jahren sind ohne weiteres erfüllt.
6.
6.1 Im
erstinstanzlichen Verfahren hat der schuldig gesprochene Beschuldigte – gesetzliche
Ausnahmen ausgenommen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).
Der mit seiner Berufung unterliegende Berufungskläger trägt nach Massgabe von Art.
428 Abs. 1 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.
6.2 Die
Privatklägerin macht eine Entschädigungsforderung geltend (Berufungsantwort p.
17 Akten S. 368). Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO hat die
Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.
Welche Aufwendungen im Einzelfall als notwendig zu erachten sind, ist Gegenstand
richterlichen Ermessens. Der mit Honorarnote vom 2. Februar 2018 vom
Rechtsvertreter der Privatklägerin ausgewiesene Aufwand von 47,45 Stunden nebst
Auslagen in Höhe von CHF 18.90 (Akten S. 375 f.) erscheint angemessen und ist
zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten.
Der Berufungskläger wird somit zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von
insgesamt CHF 12'803.75 an die Privatklägerin verurteilt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird
festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 28. März 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
ist:
-
Löschung der Sequenz des Überwachungsvideos nach Rechtskraft des Urteils
A____ wird in Abweisung der Berufung des
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 7
Tagessätzen zu CHF 170.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
Der Berufungskläger trägt die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 745.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.–
sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren unter Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Der Privatklägerin wird für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu
Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 12'803.75 (inkl.
MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.