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Entscheid

SB.2017.37

Hausfriedensbruch

17. August 2020Deutsch33 min

wurde die Löschung des Datenträgers mit der Überwachungsvideosequenz nach Rechtskraft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.37

URTEIL

vom 17.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz) , lic. iur. Christian Hoenen ,

lic. iur. Liselotte

Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Privatklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. März 2017

betreffend Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. März 2017 wurde A____ des

Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 170.– mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Zudem

wurde die Löschung des Datenträgers mit der Überwachungsvideosequenz nach Rechtskraft

des Urteils verfügt. A____ wurden die Verfahrenskosten von CHF 745.90 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil richtet sich die Berufungserklärung von A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) vom 19. April 2017; er beantragt einen vollumfänglichen und

kostenlosen Freispruch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er diverse

Beweisanträge. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft

auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Erhebung einer

Anschlussberufung. Auch die B____ (nachfolgend: Privatklägerin) erhob innert

Frist weder Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung. Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Oktober 2017 die

kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 2. Februar

2020 plädierte die Privatklägerin ebenfalls auf Abweisung der Berufung.

Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erhoben Einwendungen gegen die von

der instruierenden Präsidentin mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 vorgeschlagene

Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Mit Stellungnahme vom 10. November

2017 beantragte der Berufungskläger die Befragung diverser Zeugen. Mit

Zwischenentscheid des Berufungsgerichts vom 27. November 2019 wurden die

Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen und es wurde die Durchführung des

schriftlichen Verfahrens angeordnet.

Das vorliegende

Urteil ist im schriftlichen Verfahren mit einer mündlichen Urteilsberatung

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies

ist vorliegend der Fall. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und

fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art.

399.

Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer

Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in

Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie

stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei

einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach

Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den

Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend einzelner Handlungen (lit. a), die

Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den

Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e)

oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese

Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern

definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der

Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014, Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem

Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom

13.

November 2018 E. 2.3).

1.2.2

Die Berufung richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche

Qualifikation des grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalts. Angefochten ist

somit der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und damit verbunden auch die

vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Kostenfolge. Da das vorinstanzliche

Urteil somit mit Ausnahme der Löschung der Sequenz des Überwachungsvideos im

Ganzen angefochten ist, sind sämtliche Punkte des Urteils vom 28. März 2017 im

Berufungsverfahren zu überprüfen.

2.

2.1

Wie

bereits vor erster Instanz rügt der Berufungskläger eine Verletzung des

Akkusationsprinzips. Er macht geltend, in dem zur Anklage gewordenen

Strafbefehl vom 14. Juli 2016 sei das Erfordernis der vorsätzlichen Begehung

nicht hinreichend umschrieben worden. Dem Anklagegrundsatz werde in Bezug auf

den subjektiven Tatbestand nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die

Anklageschrift erwähne, der Täter habe die Tat «vorsätzlich» bzw. «mit Wissen

und Willen» verübt» Beim fraglichen Strafbefehl fehle es an der Umschreibung

des subjektiven Tatbestands von Art. 186 StGB jedoch vollkommen. So werde nicht

geschildert, dass der Berufungskläger das Werksareal trotz der Verbotsschilder

mit Wissen und Willen betreten habe (Berufungsbegründung Ziff. 3 f. p. 3 f.

Akten S. 295 f.).

2.2

Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a

und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.

November 1950 (EMRK; SR 0.101.07) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325

StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens

(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person

vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der

Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f

StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach

Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der

anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur

Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu

umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend

konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist

nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den übrigen Inhalt der Anklage zu

beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der

Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die

beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.

Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die

betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und

welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich

in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGer 6B_638/2019 vom 17.

Oktober 2019 E. 1.4.1, mit Verweis auf BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E.

3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt

grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an

die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven

Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann

(BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Nach langjähriger Rechtsprechung muss

indessen klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder

vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus

ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile

6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3).

Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die

Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden

kann (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 m.w.H., vgl. auch BGer

6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 m.w.H., 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E.

4.2.2).

2.3

Im

vorliegenden, zur Anklage gewordenen Strafbefehl wurde dem Berufungskläger

unter expliziter Nennung des Tatbestandes «Hausfriedensbruch» und der

entsprechenden Strafbestimmung von Art. 186 StGB vorgeworfen, er habe das

umfriedete Werksareal der Privatklägerin unrechtmässig betreten und sich eine

Dreiviertelstunde darin aufgehalten. Der Einwand des Verteidigers, wonach dem

Passieren einer Porte und einer Schranke kein direktvorsätzliches Handeln

inhärent sei, verfängt nicht. Es ist in der Anklageschrift geschildert, dass

das Betreten des Areals gegen den Willen der Berechtigten erfolgte, nämlich

ungeachtet dessen, dass die Schranke zum umfriedeten Werksareal geschlossen und

mit Zutrittsverboten beschildert gewesen sei und dass die Privatklägerin

sämtlichen Vertretern der C____ ein unbefristetes Hausverbot erteilt habe. Mit

dieser Umschreibung ist den aufgezeigten Anforderungen Genüge getan.

Hausfriedensbruch kann nur vorsätzlich begangen werden, weshalb der vom

Verteidiger geforderte ausdrückliche Hinweis, der Berufungskläger habe die Tat

«vorsätzlich bzw. mit Wissen und Willen verübt» nicht nötig war. Die Anklage

ist somit bezüglich des Anklagegrundsatzes im Hinblick auf die dargelegten

Kriterien nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der als Vertreter der

Gewerkschaft C____ bekleidete Berufungskläger am 2. März 2016 die durch eine

Schranke mit Verbotsschildern gesicherte Porte zum umfriedeten Werksareal der

Privatklägerin an der [...] in Basel passiert, das Werksareal betreten und sich

anschliessend eine Dreiviertelstunde darin aufgehalten habe (Urteil E. II p.

3). Dieser Sachverhalt ist vom äusseren Geschehensablauf her unbestritten.

3.2

3.2.1

Der

Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, der Tatbestand des

Hausfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Er habe das Werksareal der Privatklägerin

nicht unrechtmässig und nicht gegen deren Willen betreten. Insbesondere habe er

keine Kenntnis von dem durch die Privatklägerin gegenüber sämtlichen Vertretern

der C____ ausgesprochenen Hausverbot gehabt. Wenn die Vorinstanz als

nachgewiesen erachte, dass er von dem Hausverbot gewusst habe, verletze dies

den Beweislast- und Beweiswürdigungsgrundsatz «in dubio pro reo». Ausserdem sei

das ausgesprochene Hausverbot ihm nicht persönlich eröffnet worden, weshalb ein

tatbestandsmässiges Verhalten jedenfalls damit nicht begründbar sei

(Berufungsbegründung Ziff. 6 f. p. 5 f. Akten S. 297 f., Auss.

Berufungskläger Prot. HV p. 3 Akten S. 220). Zudem habe der eigentliche Zweck

des Hausverbots in der Unterbindung der gesetzlich vorgeschriebenen

Kontrolltätigkeit der Gewerkschaft bestanden; ein solches Hausverbot sei

unbeachtlich (Berufungsbegründung Ziff. 19 Akten S. 302 mit Hinweis auf ein

Gutachten von Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli betreffend Hausverbote und

gewerkschaftliche Tätigkeit vom 15. April 2014 p. 29 f., Akten S. 137 ff. [nachfolgend:

Kurzgutachten Niggli]). Weiter argumentiert der Berufungskläger, er habe ein

Zutrittsrecht zum Gelände der Privatklägerin. Es sei evident, dass die an der

Schranke angebrachten Verbotsschilder sich an die Öffentlichkeit, nicht jedoch

an den klar als C____-Mitarbeiter gekennzeichneten Berufungskläger gerichtet

hätten. Er sei somit kein unbefugter Dritter, sondern habe einen sozial- und

wirtschaftspolitischen Auftrag und damit ein gesetzlich verbrieftes Recht auf

Durchführung von Baustellenkontrollen. Sein Baustellenbesuch sei damit nicht

unrechtmässig gewesen (Berufung Ziff. 9 p. 6 Akten S. 298, Auss. Berufungskläger

Prot. HV p. 6 Akten S. 223).

3.2.2

Die

Privatklägerin hat dazu ausgeführt, der Berufungskläger als

Gewerkschaftsvertreter habe kein Recht auf eigenmächtigen und unkontrollierten

Zutritt zu ihrem Gelände. Schon aus Sicherheitsgründen könne sie keine

eigenmächtigen Zutritte auf ihr in einem Wohnquartier liegendes Werksareal

zulassen, befänden sich doch darauf pharmazeutische und biotechnologische

Industrieanlagen zur Entwicklung und Herstellung strikt regulierter Wirkstoffe.

In diesem Zusammenhang würden auch hochgefährliche Substanzen auf dem Areal

Dispositiv

eingesetzt, gelagert und transportiert. Aus diesen Gründen habe sie eine

gesetzliche Garantenpflicht zu verhindern, dass sich die damit verbundenen

Gefahren verwirklichten; die Zutrittskontrolle gehöre dabei zu den

elementarsten Sorgfaltspflichten (Berufungsantwort Ziff. 27 ff. p. 9 Akten S.

360 f., vgl. Auss. Kruettli Prot. HV p. 3 Akten S. 220).

3.3

3.3.1 Gemäss

Art. 186 StGB erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, wer gegen den

Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen

Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten

Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder,

trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Die Doktrin fordert, dass ein Werkplatz für jedermann erkennbar von der

Umgebung abgegrenzt sein muss, denn Dritte müssen wahrnehmen können, dass es

einen Berechtigten gibt, der hinsichtlich seines Hausrechts einen Willen ausübt

(Delnon/Rüdy, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019,

Art. 186 N 17; Trechsel/Mona, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3.

Auflage 2018, Art. 186 N 5). Dieser Wille muss deutlich geäussert werden und kann

sowohl ausdrücklich (durch Schrift oder Bild) als auch konkludent (etwa durch eine

geschlossene Tür) zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen

hervorgehen (Delnon/Rüdy, a.a.O.,

Art. 186 N 28, Trechsel/Mona,

a.a.O., Art. 186 N 15, Godenzi,

in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch

Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 186 N 10 mit Hinweis auf BGer 6B_1221/2018

vom 27. September 2019 E. 1.5.3).

3.3.2 Auf

den Videosequenzen ist ersichtlich, dass der Berufungskläger mit seinen

Begleitern vor der mit Verbotsschildern versehenen geschlossenen Schranke des

umfriedeten Werksareals der Privatklägerin wartete und die Ausfahrt eines

Lastwagens aus dem Areal dazu nutzte, mit seinen Begleitern ungesehen unter der

kurzzeitig geöffneten Schranke hindurch zu gehen und auf das Gelände zu

gelangen (vgl. Akten S. 30-42). Erst danach begab er sich zur betreffenden

Baustelle, wo er sich bei der Baustellenleitung als C____-Mitarbeiter zu erkennen

gab (vgl. Aussagen Berufungskläger Prot. Hauptverhandlung Akten S. 219). Ob das

Betreten der eigentlichen Baustelle somit unangekündigt, aber dennoch rechtmässig

erfolgte, ist vorliegend nicht massgeblich, denn es ist zu unterscheiden vom

heimlichen Eindringen auf das umzäunte Werksareal. Aus der geschlossenen

Schranke mit Verbotsschildern, welche die ganze Breite des Eingangs zum

Werksareal versperrte, musste unmissverständlich auf den Willen des

Berechtigten geschlossen werden, dass dieses von niemandem – auch nicht den

eigenen Mitarbeitenden – ohne Zugangskontrolle betreten werden durfte. Dass der

Berufungskläger das umzäunte Areal gegen den klar erkennbaren Willen der

Privatklägerin und damit unrechtmässig betreten hat, steht angesichts seines Vorgehens

ausser Frage. Der vom Berufungskläger angeführte Grund für das unrechtmässige

Eindringen – nämlich die Durchführung einer grundsätzlich legitimen

Baustellenkontrolle – ist für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit

unbeachtlich.

3.4

3.4.1 Der

Tatbestand des Hausfriedensbruchs verlangt ein unrechtmässiges Eindringen als

objektives Tatbestandselement. Das vom Berufungskläger geltend gemachte

Zutrittsrecht beschlägt demzufolge nicht nur einen allfälligen

Rechtfertigungsgrund (vgl. unten E. 4), sondern bereits den objektiven

Tatbestand. Der Berufungskläger argumentiert, er sei in seiner Funktion als

Baustellenkontrolleur der C____ zum Betreten der Baustelle befugt gewesen,

weshalb die geschlossene Schranke und die Verbotsschilder am Eingang des Werkareals

der Privatklägerin sich nicht an ihn gerichtet hätten.

3.4.2 Gemäss

Ziff. 10.2 lit. e des Gesamtarbeitsvertrags der Schweizerischen

Gebäudetechnikbranche vom 1. Januar 2014 (GAV), der vom Bundesrat für

allgemeinverbindlich erklärt wurde, ist die Paritätische Kommission Haustechnik

Nordwestschweiz (PK) für die Baustellenkontrollen zuständig (Akten S. 146 ff.).

Die PK schloss mit der C____ am 26. Oktober 2016 eine Leistungsvereinbarung

unter anderem betreffend den präventiven Vollzug ab, die nach dem Willen der

Vertragsparteien rückwirkend per 1. Januar 2016 in Kraft trat. Diese

Leistungsvereinbarung umfasst auch die Durchführung Baustellenkontrollen durch

die C____ im Auftrag der PK (Akten S. 149 ff.). Damit steht fest, dass die C____

mit ihrer Kontrolltätigkeit eine staatliche Aufgabe erfüllt und kraft

Delegation des präventiven Vollzugs durch die PK zur Durchführung von

Baustellenkontrollen legitimiert ist. Der Berufungskläger war in seiner

Funktion als Sekretär der C____ zur Durchführung von Baustellenkontrollen

ermächtigt. Zwar wurde der vom Berufungskläger ins Recht gelegte Ausweis der

Paritätischen Landeskommission PLK erst nach dem strittigen Vorfall ausgestellt

(Akten S. 145), ein solcher Ausweis dient jedoch lediglich zur Identifikation

gegenüber Dritten bei der Vornahme der Kontrollen und beschlägt nicht die

grundsätzliche Legitimation des Berufungsklägers zur Durchführung von

Baustellenkontrollen. Ein allfälliges Hausverbot, welches dem Berufungskläger

die gesetzlich vorgesehenen Baustellenkontrollen grundsätzlich verunmöglichen

würde, wäre denn auch unbeachtlich (vgl. dazu unten E. 3.5).

3.4.3 Wie

bereits erwähnt, muss zwischen dem Zutritt zur Baustelle und dem Zugang zum

Werksareal – auf dem sich die Baustelle befand – unterschieden werden. Dem

Berufungskläger wird nicht das unangekündigte Betreten der eigentlichen

Baustelle vorgehalten, sondern das eigenmächtige Eindringen auf das umzäunte

Werksareal der Privatklägerin (vgl. oben E. 3.3.2). Die Privatklägerin hat in

diesem Zusammenhang dargetan, sie habe im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten

eigenmächtige Zugänge auf ihr Werksareal durch Zugangskontrollen zu verhindern,

da auf dem Gelände unter anderem gefährliche Chemikalien eingesetzt, gelagert

und transportiert würden. Daraus folgt, dass nur ein kontrollierter Zugang

Gewähr für die Sicherheit bieten kann. Die vom Berufungskläger aufgesuchte Baustelle

befindet sich innerhalb des Werkareals, zu welchem aufgrund des oben

Dargelegten auch der Berufungskläger als Baustellenkontrolleuer der C____ kein

eigenmächtiges Zutrittsrecht hatte. Daraus folgt, dass er trotz eines

grundsätzlichen Rechts zum Zutritt zur Baustelle keinen eigenmächtigen Zugang

auf das Werksgelände beanspruchen konnte. Sein heimliches Eindringen auf das

Werksareal der Privatklägerin war unrechtmässig und damit in objektiver

Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 186 StGB.

3.5 Das

von der Privatklägerin gegen sämtliche nicht autorisierten Besucher – wozu C____-Vertreter

und C____-Mitarbeiter gehörten – ausgesprochene Hausverbot vom 7. Juli 2014

wurde dahingehend begründet, dass einige C____-Mitglieder versucht hätten, den

Baubetrieb zu stören und in das Areal einzudringen, was aus Sicherheitsgründen

nicht geduldet werden könne (Akten S. 28). Ein solchermassen begründetes

Hausverbot ist jedenfalls nicht zum vornherein unrechtmässig, dient es doch der

Durchsetzung eines legitimen Zwecks, nämlich der Einhaltung von

Sicherheitsvorschriften. Zudem richtet es sich nicht gegen jegliche, sondern

lediglich gegen unautorisierte Besuche. Dass das unbefristete Hausverbot,

welches eine unbestimmte Vielzahl von Personen in ihrer jeweiligen Funktion als

Gewerkschaftsvertreter der C____ betrifft, nicht jedem einzelnen gegenwärtigen

oder zukünftigen Mitarbeiter persönlich eröffnet werden konnte und musste,

liegt in der Natur der Sache und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Weiter ist

der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Berufungskläger als Sekretär der

C____ eine Schlüsselposition innehatte und daher grundsätzlich davon

ausgegangen werden muss, dass er von dem Hausverbot Kenntnis hatte (Urteil E.

II p. 3); dies umso mehr, weil das Hausverbot den Kernbereich seiner Tätigkeit

als Baustellenkontrolleur betraf. Dafür, dass der Berufungskläger vom

Hausverbot wusste, spricht indirekt auch seine eigene Aussage, wonach er

eingehende Hinweise ernst nehme, besonders wenn dies Baustellen betreffe, die

schon einmal negativ aufgefallen seien im Zusammenhang mit Lohndumping, wie das

beim [...] 2014 passiert sei (Prot. HV p. 2 Akten S. 219). Der Berufungskläger

deutet damit an, dass er anlässlich der vorliegend zu beurteilenden

Baustellenkontrolle durchaus einen Zusammenhang erstellte zu den Vorfällen im

Jahr 2014, in deren Zusammenhang das Hausverbot ausgesprochen worden war. Ob er

tatsächlich von dem Hausverbot wusste oder nicht, kann aber letztlich offen

bleiben, war darin doch ohnehin nur von «nicht autorisiertem» Betreten des

Geländes die Rede, ein Verhalten, das bereits durch die in objektiver Hinsicht

erfüllte Strafnorm von Art. 186 StGB abgedeckt wird.

3.6

3.6.1 Vorsätzlich

begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 StGB, wer die Tat mit Wissen

und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in

Kauf nimmt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die

objektiven Merkmale des Deliktstatbestands subsumieren lassen. Aus dem Wissen

des Täters um den möglichen Eintritt des Erfolgs allein darf nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich

ihm dieser als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten

vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung oder Inkaufnahme jenes Erfolges

ausgelegt werden kann (BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.2.1 m.H.).

Beim Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB muss der Täter um die

Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens wissen und den Willen haben,

das Hausrecht zu verletzen (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 186 N 39).

3.6.2 Der

Berufungskläger hat durch sein auf den Videosequenzen ersichtliches Vorgehen

gezeigt, dass er auch selbst nicht davon ausging, ein grundsätzliches

Zutrittsrecht zum Areal zu haben. So hat er nicht etwa bloss ein Verbotsschild übersehen,

sondern er hat die für die Ausfahrt eines Lastwagens kurz geöffnete Schranke

gezielt genutzt, um sich heimlich Zugang zu verschaffen. Damit ist der

Tatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl in objektiver als auch in subjektiver

Hinsicht erfüllt.

4.

4.1 Der

Berufungskläger macht geltend, sein Vorgehen sei durch die Koalitionsfreiheit

gemäss Art. 28 BV, Art. 11 EMRK sowie Art. 22 UNO-Pakt II, den

Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB sowie den gewohnheitsrechtlich

anerkannten Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt

(Berufungsbegründung Ziff. 10 p. 6 Akten S. 298). Zur Begründung beruft er sich

unter anderem auf das von ihm ins Recht gelegte Kurzgutachten Niggli (Akten S.

137 ff.). Sinn der Koalitionsfreiheit sei unter anderem, dass die strukturell

schwächeren Arbeitnehmer durch die Bündelung ihrer Kräfte in Form von

Gewerkschaften den Schutz ihrer Interessen verfolgen könnten. Die

Kontrollfunktion der Gewerkschaften, namentlich auch das Aufdecken von

Lohndumping, sei eine wichtige Aufgabe der gewerkschaftlichen Tätigkeit, welche

nur direkt auf der Baustelle möglich sei. Damit die Gewerkschaften diese

Kontrollfunktion ausüben könnten, müssten sie folglich vor Ort präsent sein.

Effektive und wirksame Kontrollen seien nur möglich, wenn die Mitarbeiter der

Gewerkschaften überraschend und ohne grosse Vorankündigung auf der betreffenden

Baustelle auftauchen und ihre Kontrolltätigkeit ausüben könnten (Berufungsbegründung

Ziff. 11-13 p. 7 f Akten S. 299 f.). In der Vergangenheit habe sich im

Zusammenhang mit der Kontrolle von Baustellen auf dem Areal der Privatklägerin

gezeigt, dass die Haltung und das Gebaren der Privatklägerin eine

gesetzeskonforme Kontrolltätigkeit der C____-Mitarbeiter verhindert hätten.

Daher sei der Berufungskläger im Rahmen seiner gesetzlichen Kontrollaufgabe

berechtigt gewesen, das Areal der Privatklägerin ohne Vorankündigung und

überraschend zu betreten, um den bestehenden Verdacht des Lohndumpings wirksam

zu untersuchen (Berufungsbegründung Ziff. 21 ff. p. 11 f. Akten S. 299 f.).

4.2

4.2.1 Gemäss

Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet

oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit

Strafe bedroht ist. Solche Rechtfertigungsgründe können in Bundesgesetzen sowie

kantonalen Erlassen (sofern der Bund nicht schon selbst legiferiert hat)

enthalten sein (Niggli/Göhlich,

in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, 4. Auflage 2019, Art. 14 N 12

f.).

4.2.2 Die

in Art. 28 Abs. 1 BV verankerte gewerkschaftliche Koalitionsfreiheit bringt das

Recht von Arbeitnehmern und –geberinnen zum Ausdruck, Berufsverbände

aufzustellen und denselben beizutreten. Sie ist grundsätzlich ein Abwehrrecht

gegenüber dem Staat und entfaltet auch eine gewisse indirekte Drittwirkung auf

die Arbeitsbeziehungen im privaten Sektor (BGer 4A_64/2018 vom 17. Dezember

2018 E. 4.1, BGE 132 III 122, E. 4.4.1, BGE 144 I 50 E. 4.1 S. 54 mit Hinweis

auf Vallender/Hettich, in: Die

Schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, N 14

und 27 zu Art. 28 BV.; Mahon, in:

Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18

avril 1999, 2003, n. 15 ad art. 28 Cost.; Garrone,

La liberté syndicale, in: in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht

der Schweiz, Zürich 2001, § 50 Rz. 4; Auer/Malinverni/Hottelier,

Droit constitutionnel suisse, vol. II, 3. Aufl. 2013, S. 728 N 1654). Art. 28

BV gewährleistet somit die Koalitionsfreiheit, ohne jedoch ausdrücklich ein

Recht der Gewerkschaftsvertreter auf Zutritt zu den Arbeitsstätten vorzusehen.

Eine ausdrückliche positiv-rechtliche Grundlage für ein Zutrittsrecht für

Gewerkschaften zu privaten Betrieben ergibt sich auch nicht aus dem

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz [MwG; SR 822.14]), aus den

Bestimmungen des Obligationenrechts zum Gesamtarbeitsvertrag (Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Arbeitsvertrag Praxiskommentar zum Arbeitsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Art.

357a OR N 7) oder dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und

Handel (Arbeitsgesetz [ArG; SR 822.11]).

4.2.3 Im

Entscheid BGer 6B_758/2011 vom 24. September 2012 hatte das Bundesgericht einen

spezifischen Anwendungsfall im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen

Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu beurteilen und gelangte zum Schluss,

bei der Abwägung zweier Grundrechte sei die Eigentumsgarantie über die

Koalitionsfreiheit zu stellen. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur

kritisiert (vgl. Pärli/Kunz, Betriebliche

Zutrittsrechte der Gewerkschaften aus Arbeitsrecht und Gesamtarbeitsvertrag,

Zeitschrift für Schweizerisches Recht (zsr), Band 138 (2019) I, Heft 5; Pärli, Betriebliche Zutrittsrechte der

Gewerkschaften aus Arbeitsrecht und Gesamtarbeitsvertrag, AJP 11/2014; Niggli, Hausverbote und

gewerkschaftliche Tätigkeit, AJP, 11/2014 S. 1463, vgl. auch Kurzgutachten

Niggli, p. 16 f.). In einem neueren Entscheid vom 6. September 2017 hat sich das

Bundesgericht mit dem Zutrittsrecht gewerkschaftlicher Organisationen zu

staatlichen Betrieben befasst und ist zum Schluss gelangt, dass ein

Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu öffentlichen Betrieben als Bestandteil von

Art. 28 BV und Art. 11 EMRK – insbesondere im Lichte der zunehmenden Bedeutung

der EMRK auch in arbeitsprivatrechtlichen Streitigkeiten – zu anerkennen sei

(BGE 144 I 50 E. 6.4.3 vgl. dazu Pärli/Kunz,

a.a.O.). Es bejahte gestützt auf Art. 28 StGB ein grundsätzliches

Zutrittsrecht der Gewerkschaften bzw. erwog, dass ein grundsätzliches

Zutrittsverbot zu den Verwaltungsgebäuden für die Gewerkschaften einen

übermässigen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstelle (BGE 144 I 50 E.

6.4.3). Die Frage nach einem Zugangsrecht von Gewerkschaften zu privaten

Betrieben ist bisher vom Bundesgericht nicht geklärt bzw. in BGE 144 I 50

ausdrücklich vorbehalten worden.

4.2.4 Lehre

und Literatur äussern sich zur spezifischen Frage des Zutrittsrechts von

Gewerkschaftsvertretern zu Gebäuden eines Unternehmens mehrheitlich zustimmend.

Verschiedene Autoren sind der Ansicht, dass ein Zugangsrecht der Gewerkschaften

zu den Gebäuden des Arbeitgebers sich direkt aus Art. 28 BV oder den

einschlägigen ILO-Konventionen (insb. ILO-Übereinkommen Nr. 87 über die

Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts vom 9. Juli 1948 [SR 0.822.719.7]

und Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des

Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 [SR 0.822.719.9])

ableiten lässt, unabhängig vom Bestehen eines Gesamtarbeitsvertrags oder von

einem Streik in einem konkreten Fall (vgl. Andermatt,

Die Gewerkschaften dürfen in die Betriebe, plädoyer 2004/5 S. 42 ff, insb. 44 f.; Pärli, a.a.O.,

S. 1354 ff, insb. S. 1462; Waeber,

Droit de grève: exercice soumis à conditions, plaidoyer 2006/6 S. 69, vgl. auch

Kurzgutachten Niggli p. 13 ff.). Zudem wird in der Literatur gestützt

auf diverse im Mitwirkungsgesetz verankerte Mitwirkungsrechte der

Arbeitnehmenden bzw. der Arbeitnehmervertretung ein grundsätzliches

Zutrittsrecht der Gewerkschaften auch zu privaten Betrieben befürwortet (Pärli/Kunz, a.a.O.). So statuiert etwa

Art. 11 Abs. 1 MwG eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberin und

Arbeitnehmervertreterin nach Treu und Glauben. Aus Art. 12 Abs. 1 MwG geht

zudem hervor, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Mitglieder der

Arbeitnehmervertretung in ihren Aufgaben nicht behindern darf. Zudem statuiert

Art. 14 Abs. 1 MwG eine eingeschränkte Verschwiegenheitspflicht gegenüber den

Gewerkschaften und Art. 15 Abs. 2 MwG sieht eine Klagelegitimation der Verbände

vor, was notwendigerweise mit einer Kontrollfunktion verbunden ist. Wird ein Zugangsrecht

der Gewerkschaften zu privaten Betrieben somit grundsätzlich bejaht, gelte

dieses indessen klarerweise nicht absolut; Einschränkungen müssten nach Treu

und Glauben und in Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgen. So müssten

bei der Ausübung des Zutrittsrechts die betrieblichen Interessen gewahrt

werden, je nach den Umständen könne das Zutrittsrecht auch zeitlich und

räumlich beschränkt, aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. Pärli/Kunz, a.a.O.).

4.3 Zusammenfassend

ist unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sowie der herrschenden

Lehre ein grundsätzliches Zutrittsrecht von Gewerkschaftsmitarbeitern zu

privaten Unternehmen zu bejahen.

Unstrittig ist im vorliegenden Fall

ohnehin, dass der Berufungskläger sich auf ein im massgeblichen GAV verankertes

Zutrittsrecht berufen kann (vgl. oben E. 3.4.2). Jedoch kann ein solches

grundsätzliches Zutrittsrecht nicht absolut gelten; es ist bei dessen Ausübung stets

nach Treu und Glauben vorzugehen, wobei insbesondere die betrieblichen

Interessen zu berücksichtigen sind und Einschränkungen sowohl in zeitlicher,

als auch in räumlicher Hinsicht zulässig sein müssen (vgl. oben E. 4.2.4).

Bei

der Frage nach der strafrechtlichen Rechtfertigung steht denn vorliegend auch nicht

die grundsätzliche Legitimation des Berufungsklägers zur Durchführung von

Baustellenkontrollen auf dem Werksareal der Privatklägerin zur Beurteilung,

sondern sein konkretes Vorgehen beim Betreten der Liegenschaft unter Umgehung

der Zugangskontrolle. Selbst wenn vor dem Hintergrund der herrschenden Lehre

und aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem grundsätzlichen

Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Privatbetrieben ausgegangen wird, kann

dieses den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen.

So handelt es sich im vorliegenden Fall nicht – wie im Fall BGE 144 I 50 – um

ein zu Unrecht verhängtes grundsätzliches Zutrittsverbot für

Gewerkschaftsfunktionäre, sondern es geht um die strafrechtliche Beurteilung

des konkreten Verhaltens des Berufungsklägers, der sich zwecks Durchführung

einer legitimen Baustellenkontrolle eigenmächtig Zutritt zum umzäunten und

gesicherten Werksareal der Privatklägerin verschafft und dadurch den Tatbestand

des Hausfriedensbruchs erfüllt hat. Soweit sich der Berufungskläger auf den

Standpunkt stellt, der Gewerkschaft müsse es genau gleich wie der Polizei oder

der Feuerwehr möglich sein, im öffentlichen Interesse und in Erfüllung einer

öffentlich-rechtlichen Aufgabe das Areal der Privatklägerin zu betreten

(Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt werden.

Auch Polizei und Feuerwehr handeln stets gestützt auf eine formell-gesetzliche

Grundlage (vgl. § 9, 51 Polizeigesetz, § 1 Abs. 3 Feuerwehrgesetz), zudem haben

auch Polizei und Feuerwehr – ausser bei Vorliegen unmittelbar drohender Gefahr

für hochwertige Rechtsgüter oder aufgrund richterlicher Anordnung – kein Recht,

ein Privatgelände eigenmächtig oder gar heimlich zu betreten (vgl. § 51 Polizeigesetz). Auch die Polizei hätte einen Durchsuchungsbefehl vorzuweisen

und sich am Eingang auszuweisen. Daraus folgt, dass das eigenmächtige

Eindringen auf das Werksareal unter Umgehung der Zugangskontrolle nicht durch

das grundsätzliche Zutrittsrecht des Berufungsklägers gerechtfertigt war.

4.4

4.4.1 Der

vom Berufungskläger angerufene aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der

Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel

ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen

Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche

der Täter zu wahren sucht (BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3, mit

Hinweis auf BGE 134 IV 216 E. 6.1 S. 226 mit Hinweisen, BGer 6B_1267/2015 vom

25. Mai 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; Trechsel/Geth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 14 N 10 mit Hinweis u.a. auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil

I, 3. Aufl. 2005, § 10 Rz. 58 ff.). Gemäss Kurzgutachten Niggli geht es

insbesondere darum, die Ausübung allgemeiner Freiheitsrechte zu sichern,

typischerweise Verfassungsprinzipien bzw. verfassungsmässig garantierte

Freiheitsrechte. Im Gegensatz zum Notstand (Art. 17 StGB) gehe es nicht um die

Gefahrenabwehr, sondern um die Wahrnehmung einer allgemein positiv bewerteten

Rolle (p. 18). Ziel ist die Herstellung sozial erwünschter und gebilligter

Zustände auf Kosten der Beeinträchtigung anderer Interessen. Der

Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen wird restriktiv

ausgelegt. Er ist nicht schon dann gegeben, wenn das volkswirtschaftliche

Interesse an der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping das Interesse der

Privatklägerin an der Einhaltung der Zugangskontrollen zu ihrem Werksareal

überwiegen sollte. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg

mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (BGE 115 IV 75 E.

4b S. 80; BGE 94 IV 68 E. 2 S. 71); zudem muss die Tat angemessen und

notwendig zur Herbeiführung des erwünschten Erfolgs sein (Prüfung der

Verhältnismässigkeit und Subsidiarität im Einzelfall).

4.4.2 Der

Berufungskläger argumentiert, die Privatklägerin verunmögliche durch ihre

obstruktive Haltung im Zusammenhang mit Baustellenkontrollen auf ihrem Areal

jegliche unangemeldeten und damit wirksamen Kontrollen (Berufungsbegründung

Ziff. 21 f. Akten S. 303 f.). So hätten etwa die Missstände beim Bau des [...]

im Jahr 2014 erst durch unangemeldete Kontrollen aufgedeckt werden können. Es

gehe nicht an, dass die Privatklägerin ihr Baustellenareal durch schikanöse

Zutrittskontrollen zur quasi rechtsfreien Zone erkläre (Vernehmlassung vom 7.

Februar 2020 Ziff. 3, Prot. HV Akten S. 214). In seiner Berufungserklärung

deutet er an, er habe gestützt auf seine früheren Erfahrungen mit der

Privatklägerin befürchten müssen, dass es bei einer ordnungsgemässen Anmeldung

auch bei der Baustellenkontrolle am 2. März 2016 zu Verzögerungen gekommen

wäre, welche eine wirksame Kontrolle verunmöglicht hätten (Berufungsbegründung

Ziff. 22 p. 11 Akten S. 303). Er macht damit geltend, das eigenmächtige

Eindringen auf das Werksareal sei der einzige Weg zur Erreichung des Ziels,

nämlich der Durchführung einer wirksamen Baustellenkontrolle, gewesen.

4.4.3 Ob

die Befürchtungen des Berufungsklägers, wonach eine korrekte Anmeldung am

Eingang des Werksareals eine wirksame Baustellenkontrolle verunmöglichet hätte,

berechtigt waren, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Aktenkundig

ist, dass offenbar die Privatklägerin tatsächlich wiederholt unangekündigte Kontrollen

durch die C____ auf ihren Baustellen durch Verschleppung und Verzögerung des

Anmeldeprozederes erschwert hat (vgl. Chronologie Zugang [...]-Baustelle in

Kaiseraugst und Basel [April 2016 bis Juni 2017] sowie die entsprechende

Mail-Korrespondenz Akten S. 306-328). Die Staatsanwaltschaft merkt in diesem

Zusammenhang an, der vom Berufungskläger ins Recht gelegte schriftliche Verkehr

mit der Privatklägerin aus dem Jahr 2017 belege «ein geradezu ermüdendes Hin und

Her von kurzfristigen Zu- und Absagen» und stellt sich auf den Standpunkt, dass

das Erfordernis der Voranmeldung vor dem Betreten von privaten Liegenschaften

dem Zweck der Kontrolltätigkeit zuwiderlaufe. Zutreffend weist die

Staatsanwaltschaft jedoch darauf hin, dass dies ein Problem der offenbar

öffentlich-rechtlich unzureichend ausgestalteten Rahmenbedingungen der

Aufgabenerfüllung der PK darstelle und nicht bedeute, dass die Durchführung

einer Baustellenkontrolle per se einen Rechtfertigungsgrund schaffe – zumindest

nicht, wenn sie unangemeldet erfolge (Berufungsantwort StA Ziff. 2.1 Akten S.

332).

4.4.4 Der

Berufungskläger hat den gesetzlichen Auftrag, auf Hinweise hin und

stichprobenartig die Einhaltung der vereinbarten Mindestlöhne und

Arbeitsbedingungen direkt auf den Baustellen zu kontrollieren und allfällige

Verstösse zu melden. Die Durchführung von wirksamen Kontrollen und das

Aufdecken von Lohndumping stellen zweifelsohne ein schützenswertes öffentliches

Interesse dar. Es leuchtet ein, dass aufgrund von Verdunkelungsgefahr wirksame

Kontrollen von Baustellen auch überraschend und ohne Voranmeldung möglich und

durchführbar sein müssen. Zugleich hat die Privatklägerin ein legitimes

Interesse an der Einhaltung ihrer Sicherheitsvorschriften, weshalb eine

Zugangskontrolle mit Identitätsprüfung vor dem Betreten des Werksareals zwingend

eingehalten werden muss. Es liegt im Wesen von Stichprobenkontrollen, dass deren

Durchführung aufwändig und teilweise nicht vollkommen effektiv ist (so etwa

Kontrollen der Polizei im Rotlichtmilieu, Dopingkontrollen,

Hausdurchsuchungen). In einem funktionierenden Rechtsstaat ist es indessen

zentral, dass auch solche Stichprobenkontrollen in einen rechtlichen Rahmen

eingebettet sind, selbst wenn ihre Effizienz durch eigenmächtige Umgehung oder

Aufhebung des einschränkenden rechtlichen Rahmens gesteigert werden könnte. Der

Forderung im Kurzgutachten Niggli, wonach der Staat sich in Arbeitskonflikten

grundsätzlich neutral zu verhalten habe und insbesondere den Arbeitskampf nicht

durch strafrechtliche Normen funktionsunfähig machen dürfe (p. 8) darf nicht

dahingehend verstanden werden, dass Gewerkschaftsmitarbeiter sich ohne weiteres

über Strafrechtsnormen hinwegsetzen dürfen. So ist denn auch die unstreitige

Erwünschtheit von wirksamen Baustellenkontrollen nicht Gegenstand des

vorliegenden Strafverfahrens, sondern einzig die Würdigung des konkreten

Verhaltens des Berufungsklägers unter strafrechtlichen Kriterien. Vorliegend

ist die für die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter

Interessen erforderliche Voraussetzung der Subsidiarität jedenfalls nicht

erfüllt. Der Berufungskläger macht nicht geltend, er habe zunächst versucht,

ordnungsgemäss auf das Gelände der Privatklägerin zu gelangen, um die

angestrebte Baustellenkontrolle durchzuführen. Vielmehr hat er die

Zugangskontrolle von Anfang an umgangen. Zwar deutet der Umstand, dass es auch

im Jahr 2017 wieder zu aktenkundigen Verzögerungen bei der Kontrolle einer

Baustelle der Privatklägerin gekommen war, darauf hin, dass die diesbezüglichen

Befürchtungen des Berufungsklägers nicht vollständig aus der Luft gegriffen

waren. Jedoch reicht die blosse Vermutung, der Zutritt auf das Gelände könnte

ihm verwehrt werden nicht aus, um sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung

berechtigter Interessen zu berufen. Dieser verlangt die Ausschöpfung der

legalen Mittel, was der Berufungskläger unterlassen hat. Hat er somit den

Rechtsweg mit legalen Mitteln weder beschritten noch ausgeschöpft, scheidet der

Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen aus.

4.4.5 Zwar

sind im Gesetz und im GAV die Art und Weise der Durchführung von

Baustellenkontrollen durch die Gewerkschaften grundsätzlich geregelt. Mit Blick

auf die Ausführungen des Berufungsklägers muss jedoch davon ausgegangen werden,

dass in der Praxis offensichtlich die Durchführung von effektiven Kontrollen

teilweise nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich ist. Darauf deuten

auch die Ausführungen im Kurzgutachten Niggli hin, das darauf hinweist, die

Kontrollorgane der PK seien notorisch unterdotiert, weshalb sie ihre

Kontrollfunktion nicht wahrnehmen könnten (p. 23 f.). In der Argumentation wird

jedoch verkannt, dass im Rahmen einer Sozialpartnerschaft durchaus rechtlich

schützenswerte Interessen der Arbeitgeberschaft bestehen können, wie etwa die

Einhaltung von notwendigen Sicherheitsvorkehrungen. Ob das Motiv der

Privatklägerin tatsächlich, wie vom Berufungskläger behauptet, in der systematischen

Verhinderung solcher Kontrollen bestand oder die Gründe für die aktenkundigen

Verzögerungen anderweitig zu verorten sind, ist für die Beurteilung der

Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungsklägers irrelevant. Aus den

Ausführungen des Berufungsklägers muss jedenfalls geschlossen werden, dass das aktuell

massgebende Regelwerk in Bezug auf die praktische Durchführung von wirksamen

Baustellenkontrollen zu wenig griffig ist und die diesbezügliche Zusammenarbeit

der Sozialpartner der Optimierung bedarf. In einem demokratischen Rechtsstaat

existieren diverse Möglichkeiten zur Durchsetzung von effizienten Modalitäten,

welche sowohl den Interessen der Gewerkschaft als auch denjenigen der

Privatklägerin gerecht werden; denkbar ist etwa die Beschreitung des

Verhandlungswegs oder des politischen Weges. Jedoch wäre es verfehlt, den

Konflikt über das Strafrecht zu entscheiden, würde doch eine Rechtsprechung,

die sich für politische Zwecke einspannen liesse, zu einer Schwächung des

Rechtsstaates führen.

4.5 Aus

dem Gesagten folgt, dass die vom Berufungskläger – wohl teilweise zu Recht –

beklagten Missstände bei der Ausgestaltung der Baustellenkontrollen ihn nicht

dazu berechtigten, daraus im Umkehrschluss sein eigenes Verhalten zum «rechtsfreien

Handeln» zu erklären und zwecks Umgehung der von ihm geschilderten

Schwierigkeiten beim Anmeldeprozedere Selbstjustiz zu üben, indem er sich zum Gelände

der Privatklägerin eigenmächtig Zutritt verschaffte. Ein solches Verhalten ist

schon mangels Subsidiarität nicht vom aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund

der Wahrung berechtigter Interessen gedeckt.

5.

5.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, das Verschulden innerhalb des Tatbestands des

Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, dessen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu

drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, wiege eher leicht und hat daher eine

bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen erachtet. Die

Verteidigung hat sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung

geäussert.

5.2 Mit

der Vorinstanz ist das Tatverschulden innerhalb des Tatbestandes des

Hausfriedensbruchs als leicht zu bewerten. Der nicht vorbestrafte

Berufungskläger hat sich zwecks Umgehung des Anmeldeprozederes mit seinen

Arbeitskollegen heimlich Zutritt auf das umzäunte Werksareal der Privatklägerin

verschafft, um eine legitime Baustellenkontrolle auf dem Areal durchzuführen.

5.3 Unter

Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer wird die von der Vorinstanz

ausgesprochene verschuldensangemessene Geldstrafe von zehn Tagessätzen auf

sieben Tagessätze reduziert.

5.4 Die

Berechnung der Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 24 Abs. 2

StGB). Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren keine Veränderung seiner

Einkommensverhältnisse geltend gemacht. Es ist damit gestützt auf seine Angaben

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einem Nettoeinkommen von

monatlich CHF 7'000.– auszugehen (Prot. HV Akten S. 218), woraus sich – nach

Abzug der üblichen Pauschale von 25% – eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 170.–

errechnet.

5.5 Die

Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer minimalen

Probezeit von zwei Jahren sind ohne weiteres erfüllt.

6.

6.1 Im

erstinstanzlichen Verfahren hat der schuldig gesprochene Beschuldigte – gesetzliche

Ausnahmen ausgenommen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).

Der mit seiner Berufung unterliegende Berufungskläger trägt nach Massgabe von Art.

428 Abs. 1 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.

6.2 Die

Privatklägerin macht eine Entschädigungsforderung geltend (Berufungsantwort p.

17 Akten S. 368). Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO hat die

Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene

Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

Welche Aufwendungen im Einzelfall als notwendig zu erachten sind, ist Gegenstand

richterlichen Ermessens. Der mit Honorarnote vom 2. Februar 2018 vom

Rechtsvertreter der Privatklägerin ausgewiesene Aufwand von 47,45 Stunden nebst

Auslagen in Höhe von CHF 18.90 (Akten S. 375 f.) erscheint angemessen und ist

zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten.

Der Berufungskläger wird somit zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von

insgesamt CHF 12'803.75 an die Privatklägerin verurteilt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird

festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 28. März 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

ist:

-

Löschung der Sequenz des Überwachungsvideos nach Rechtskraft des Urteils

A____ wird in Abweisung der Berufung des

Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 7

Tagessätzen zu CHF 170.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.

Der Berufungskläger trägt die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 745.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.–

sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren unter Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Der Privatklägerin wird für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu

Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 12'803.75 (inkl.

MWST) zugesprochen.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Privatklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.