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Entscheid

SB.2017.44

ad 1: Landfriedensbruch ad 2: Landfriedensbruch ad 3: Landfriedensbruch ad 4: Landfriedensbruch und der Hinderung einer Amtshandlung

9. März 2021Deutsch32 min

Polizeigewahrsam, verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.44

URTEIL

vom 9.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara

Lamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____ AG

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Februar 2017

betreffend Landfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 wurde A____, nach Erhebung einer

Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Juni 2016, neben drei weiteren

Mitanbeschuldigten, des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Sie wurde

deswegen, neben einer Busse von CHF 540.–, zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag

Polizeigewahrsam, verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte und des Landfriedensbruchs (in einem weiteren Anklagepunkt)

wurde sie freigesprochen.

Gegen dieses

Urteil haben A____ und ihre Mitbeurteilten rechtzeitig die Berufung am 20.

Februar 2017 angemeldet und am 3. Mai 2017 erklärt (Akten [C____] S. 522, 588).

Der amtliche Verteidiger beantragt in Bezug auf A____, das Urteil des Strafgerichts

vom 15. Februar 2017 sei aufzuheben respektive insoweit abzuändern, als diese

vom Vorwurf des Landfriedensbruchs vollumfänglich und kostenlos freizusprechen

sei. In der Berufungsbegründung vom 14. November 2017 (Akten [C____] S. 613 ff.)

wurde dieser Antrag begründet; ausserdem wurde in beweisrechtlicher Hinsicht die

Ladung und Befragung des Einsatzleiters sowie der rapportierenden Polizisten

der Einsatzprotokolle als Zeugen beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in

der Berufungsantwort vom 15. Dezember 2017 (Akten [C____] S. 632 ff.) die

kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils. Nach Ladung zur Berufungsverhandlung wurden die Berufungen der anderen

beiden Berufungsklägerinnen (D____ und E____) und des Berufungsklägers C____ am

2. Februar 2021 zurückgezogen (vgl. Akten [C____] S. 644).

An der

Berufungsverhandlung vom 9. März 2021 hat die Berufungsklägerin mit ihrem

amtlichen Vertreter teilgenommen. Die Vertreter der fakultativ geladenen

Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin sind nicht zur Verhandlung

erschienen. Die Berufungsklägerin ist zur Person und zur Sache befragt worden.

Ihr amtlicher Verteidiger ist auf seine in der Berufungsbegründung gestellten Beweisanträge

zurückgekommen. Im Parteivortrag beantragt er die Aufhebung des angefochtenen

Urteils und einen Freispruch von der Anklage des Landfriedensbruchs, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen (Akten [C____] S. 669 ff.) Die Standpunkte der Parteien und die

weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den

nachfolgenden Ausführungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.

Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der

Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG

154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlich gefällten

Freisprüche sowie die Rückgabe der beigebrachten Gegenstände sind nicht

angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen. Angefochten sind hier der

Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs und damit – gegebenenfalls – auch die

Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Verteidigung

hatte, erstmals und einzig in der schriftlichen Berufungsbegründung, die

Löschung der DNA-Profile verlangt. Aus dem Aufbau der Berufungsbegründung

ergibt sich, dass sich dieses Begehren offensichtlich auf die Mitbeurteilte E____

bezogen hat (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 33 ff.). Das DNA-Profil ist,

jedenfalls bezüglich die Berufungsklägerin A____, ohnehin gar nicht Gegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Entsprechend wurde das Begehren im

Rahmen des Plädoyers für die Berufungsklägerin A____ an der

Berufungsverhandlung auch nicht mehr konkret gestellt (vgl. Prot.

Berufungsverhandlung S. 4 f.). Es erübrigen sich somit Ausführungen

dazu, zumal sich der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs, wie nachfolgend

ausgeführt wird, als korrekt erwiesen hat. Im Übrigen kann auf AGE BES.2015.144

vom 19. November 2015 verwiesen werden, wo das Appellationsgericht bezüglich

der Mitbeurteilten E____ die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und

Erstellung eines DNA-Profils nicht beanstandet hat.

1.4

Die

relevanten Akten bestehen einerseits aus den Akten betreffend den früheren

Mitbeschuldigten C____; hier wurden schliesslich, nach Eingang des Verfahrens

beim Strafgericht, die Akten betreffend die Verfahren aller vier Beschuldigter

eingeordnet. Daneben gibt es die die Berufungsklägerin betreffenden Akten. Es

wird deshalb der Klarheit halber jeweils vermerkt, um welche Akten es sich

handelt.

2.

2.1

Am

Abend des 18. September 2015 ist es in Zusammenhang mit der Armeeübung «Conex

2015» zu einer unbewilligten Demonstration unter dem Motto «No Border No Nation

No Conex» von insgesamt schliesslich rund 200 bis 300 Personen, so die

Schätzung laut Anklage, in Basel gekommen, welche am Claraplatz durch die

Untere Rebgasse, Richtung Kaserne, gestartet ist und dann weiter durch die

Klybeckstrasse, Horburgstrasse, Brombacherstrasse, Riehenring, Wiesenkreisel,

Freiburgrerstrasse zum Gefängnis Bässlergut führte. Es ist grundsätzlich

unbestritten, dass die Berufungsklägerin sich mit weiteren Personen, alle verkleidet

als Clowns, im Umfeld dieser Demonstration bewegt hat. Die Vorinstanz hat es

als erstellt erachtet, dass die Berufungsklägerin und ihre drei Mitbeschuldigten,

jedenfalls ab der Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse bis zum Gefängnis

Bässlergut, an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen haben, bei der

mit vereinten Kräften Gewalt gegen Sachen begangen wurde, und hat die Berufungsklägerin

deshalb des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Da der Berufungsklägerin nicht

nachgewiesen werden konnte, dass sie sich bei den heftigen Ausschreitungen vor

dem Bässlergut noch in der Zusammenrottung befunden hat, ist sie vom Vorwurf

der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden sowie des Landfriedensbruchs

mit grossem Sachschaden (Anklageschrift Ziff. 2, 3) freigesprochen worden. Die

Vorinstanz stützte sich bei ihrem Schuldspruch im Wesentlichen auf den Polizeirapport

und die Aussagen des an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeugen befragten

Wm mbA F____, auf Fotografien, ebenfalls erstellt durch Wm F____ sowie auf Videoaufnahmen

und erwähnte auch das Protokoll Einsatzdetails der Polizei und den Erlebnisbericht

aus der Sicht des Einsatzleiters (vgl. Urteil Strafgericht (SG)

S. 19 ff.).

2.2

2.2.1

Die

Berufungsklägerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen Landfriedensbruchs.

2.2.2

Die

Verteidigung macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, dass die Vor-instanz

sich zu Unrecht auf die Einsatzdetails sowie auf den Erlebnisbericht des

Einsatzleiters der Polizei gestützt habe, obwohl die in den Einsatzdetails rapportierenden

Polizisten sowie der Einsatzleiter nicht befragt worden seien und insoweit die

Berufungsklägerin ihr Recht, Ergänzungsfragen stellen zu können, nicht habe

wahrnehmen können. In diesem Zusammenhang wird in der Berufungsbegründung die

Befragung des Einsatzleiters und der rapportierenden Polizisten als Zeugen verlangt

(vgl. Berufungsbegründung Ziff. 6 ff.; Prot. Berufungsverhandlung S. 4).

Vorweg ist festzuhalten,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 19) zu Beginn der Erwägungen

II. (Tatsächliches und Rechtliches) die Einsatzdetails und den Erlebnisbericht

des Einsatzleiters kurz erwähnt – allerdings lediglich in Zusammenhang mit der

durch andere im vorinstanzlichen Urteil genannte Beweismittel belegte und an

sich unbestrittenen Tatsache, dass es am Abend des 18. September 2015 zur unbewilligten

Demonstration anlässlich der «Conex 2015» gekommen ist. Im angefochtenen Urteil

wird bezüglich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs (E. II.1, S. 19

ff.) der Erlebnisbericht des Einsatzleiters in der Folge gar nicht mehr erwähnt

und lediglich noch einmal aus den Einsatzdetails zitiert (Urteil SG S. 21). Es

kann unter diesen Umständen mit folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden

haben:

Gemäss ständiger

Rechtsprechung gilt ein Polizeirapport als Beweismittel; werden Punkte, die vom

Rapportierenden festgehalten wurden, bestritten, so ist der involvierte

Polizeibeamte als Zeuge zu befragen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E.

3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dies ist vorliegend korrekt geschehen:

Der Polizeirapport datiert vom 19. September 2015 und ist von Wm F____ verfasst

worden (Akten [A____] S. 62 ff.). An der vorinstanzlichen Verhandlung ist Wm F____

als Zeuge befragt worden (vgl. Prot. Verhandlung SG, Akten [C____] S. 489

ff.). Die Berufungsklägerin respektive ihre Verteidigung haben damals die

Gelegenheit, dem Zeugen Wm F____ Fragen zu stellen, nicht genutzt (Akten [C____]

S. 491). Dies führt aber nicht dazu, dass der Zeuge im Berufungsverfahren

nun erneut zu laden und zu befragen ist, zumal nicht ersichtlich ist, welche

Fragen ihm überhaupt noch zu stellen wären.

In Bezug auf die

Einwände gegen die Einsatzdetails (Akten [A____] S. 75 ff.) ist Folgendes

festzuhalten: Eine Befragung von Polizeibeamten kann nur dann angezeigt sein,

wenn die Protokollierenden darin über eigene Wahrnehmungen bzw. Erlebnisse

berichten, welche eine Person konkret belasten. Bei rein deskriptiven

Protokollen, wie hier den Einsatzdetails, worin die Funksprüche und Meldungen des

Tages ohne Nennung oder Identifikation konkreter Personen zusammengefasst sind,

kann dies nicht der Fall sein, zumal es in casu auch keinerlei Hinweise gibt –

und auch nicht behauptet wird –, dass die protokollierende Person etwas falsch

verstanden oder protokolliert hätte, und die Funksprüche in ihrem zeitlichen

Ablauf auch logisch erscheinen (vgl. AGE SB.2017 51 E. 5.4.2). Es kommt hinzu,

dass dieses Protokoll in Bezug auf die Berufungsklägerin respektive den

ihr zur Last gelegten Landfriedensbruchs nicht mehr festhält, als sich bereits

aus dem Rapport und aus den Aussagen von Wm F____ ergibt. Die Vorinstanz

zitiert aus den Einsatzdetails im Übrigen konkret lediglich eine Meldung einer

Anwohnerin, die sich ob der «Böller», die ihre Kinder und das Haustier

ängstigten, besorgt zeigte. Dass «Böller gezündet wurden, ist durch entsprechende

Videoaufnahmen belegt und ergibt sich insbesondere auch aus dem

Polizeiprotokoll und den Aussagen von Wm F____ (vgl. auch E. 3.3 unten).

Dass Anwohner bei derartige Demonstrationszügen durch ihre Wohngebiete sich besorgt

und aufgebracht an die Polizei wenden, ist im Übrigen notorisch und bedarf auch

keiner Befragung der protokollierenden Polizisten.

In Bezug auf den

Erlebnisbericht des Einsatzleiters [...] schliesslich ist festzuhalten, dass das

angefochtene Urteil beim Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs diesen Bericht

zu Beginn der Erwägungen zwar erwähnt, sich dann aber gar nicht darauf stützt

und dass dieser Bericht in Bezug auf die Berufungsklägerin ohnehin nichts

erhält, was sich nicht ohnehin aus den weiteren Beweismitteln wie namentlich Fotografien,

Videoaufnahmen, dem Rapport und den Aussagen des Zeugen Wm F____ ergibt.

Das

Rechtsmittelverfahren beruht im Übrigen auf den Beweisen, die im Vorverfahren

und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Es besteht vorliegend nach

dem Gesagten kein Anlass zur Befragung weiterer Personen im Rahmen des

Berufungsverfahrens oder zur Wiederholung von bereits erstinstanzlich

vorgenommenen Beweisabnahmen (vgl. BGer 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E.

2.1).

2.2.3

Von

der Verteidigung wird weiter insbesondere vorgebracht (vgl.

Berufungsbegründung, Akten [C____] S. 613 ff.; Plädoyer, Akten [C____

S. 672 f.), dass die Berufungsklägerin und ihre Mitbeschuldigten

schon von ihrer Aufmachung als Clowns und der mitgeführten Utensilien her gar

nicht Teil des Demonstrationszuges, dem sie ja vorausgegangen seien, gewesen

seien und sich somit nicht des Landfriedensbruchs schuldig gemacht haben. Die

Clowns hätten eine Alternative zum «Schwarzen Block» gebildet. Die

Berufungsklägerin sei Pazifistin, was sich auch in der Kleidung und im

selbstgebastelten Transparent («Waffenfreie Zone») zeigte, und habe deshalb

gegen die «Conex 2015» demonstrieren wollen. Sie habe sich, wie die Vorinstanz

richtig erkannt habe, zu keinem Zeitpunkt aktiv an Gewalt gegen Personen oder

Sachen beteiligt. Es sei nicht erstellt, dass sie mit dem Demonstrationszug,

insbesondere mit dem «Schwarzen Block», aus dem Sachbeschädigung heraus verübt

worden seien, mitgelaufen seien. Die Sprayereien, habe sie, beschäftigt mit der

eigenen Performance, gar nicht mitbekommen; wenn solche Sprayereien überhaupt

als Gewalt gegen Sachen zu werten wären, seien sie ihr jedenfalls nicht

zuzurechnen. Die Berufungsklägerin habe den Tatbestand des Landfriedensbruchs,

welcher eng auszulegen sei, nicht erfüllt.

2.3

Nachfolgend

wird zunächst der relevante Sachverhalt eruiert (E. 3) und anschliessend

rechtlich beurteilt (E. 4).

3.

3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in

ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138.

V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82

ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17.

Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat

das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für

die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem

einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr

wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die

Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

A. 2020, Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.2

Als

Beweismittel liegen insbesondere der Polizeirapport vom 19. September 2015 von

Wm F____ (Akten [A____] S. 62 ff.), dessen Zeugenaussagen an der vor-instanzlichen

Hauptverhandlung (Akten [C____], Akten S. 489 ff.), Videoaufnahmen (USB-Stick,

Akten [A____] S. 33a) und Fotografien (Akten [A____] S. 91 ff., 121 ff.)

vor. Ausserdem hat die Berufungsklägerin, welche im Ermittlungsverfahren und an

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich von ihrem Recht auf Aussageverweigerung

Gebrauch gemacht hatte (vgl. Akten [A____] S. 37 ff., Akten [C____] S. 486

ff.), sich an der Berufungsverhandlung geäussert (Prot. Berufungsverhandlung,

Akten [C____] S. 670 ff.).

3.3

3.3.1

Es

ist aufgrund diverser Beweismittel in den Akten – Videoaufnahmen,

Polizeirapport, Aussagen des Zeugen Wm F____, Aussagen Berufungsklägerin an der

Berufungsverhandlung –, erstellt, und im Übrigen nicht bestritten, dass es am

Abend des 18. September 2015 in Zusammenhang mit der Armeeübung «Conex

2015» zu einer unbewilligten Demonstration in Basel gekommen ist. Nachdem sich ab

circa 19.00 Uhr zunächst rund 180 Personen auf dem Claraplatz besammelt

hatten (vgl. Anklageschrift C.1, Berufungsbegründung, Akten [C____]

S. 617), traten rund eine Viertelstunde später weitere rund 30 bis 40

Personen hinzu, welche sich, schwarz gekleidet, teilweise vermummt, teilweise

mit Schutzhelmen, Schutzbrillen, Sturmhauben und Transparenten ausgerüstet, an

die Spitze des Zuges setzten und sich dabei hinter als Transparenten getarnten

Schutzschildern verschanzten. Es wurden Sprechchöre skandiert und der

Demonstrationszug setzte sich, ausgehend vom Claraplatz, in Bewegung und zog ab

circa 19.30 Uhr durch die Untere Rebgasse in Richtung Kaserne und weiter durch die

Klybeckstrasse; es wurden bereits ein farbiger Rauchpyro und Knallkörper

gezündet (vgl. dazu insbesondere Polizeirapport S. 3; Videoaufnahmen [...]

0004.

– 0008; Prot. Verhandlung SG S. 4). Vom Demon-strationszug, angeführt

vom «Schwarzen Block», ging bereits zu diesem Zeitpunkt eine aggressive

Grundstimmung aus, wie sich deutlich aus den Videoaufnahmen ergibt. Notabene

hat die Berufungsklägerin selbst ausgesagt, dass sie sich, als sie die vielen

Vermummten sah, nicht «megawohl» mit der Stimmung gefühlt habe (Prot.

Berufungsverhandlung S. 2).

3.3.2

Derweil

hielt sich die Berufungsklägerin, als die Demonstration beim Claraplatz loszog,

mit anderen als Clowns verkleideten Personen etwas weiter vorne an der

Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse auf. Die Clowns hielten, mit einem

Transparent auf der Strasse tanzend, den Verkehr auf, während sich der

Demonstrationszug der Verzweigung näherte (Polizeirapport, Akten [A____] S. 63;

Fotografien, Akten [A____] S. 92 f., Aussage Wm F____, Prot. Verhandlung SG S.

5; Aussage Berufungsklägerin, Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Gemäss den

Aussagen von Wm F____ an der vorinstanzlichen Verhandlung hat er gesehen, dass

die Clowns, und auch die Berufungsklägerin, dann dem Demonstrationszug

beigetreten sind; gemäss dem Polizeirapport haben sich die Clowns dann mit der

Menge vermischt.

Die diesbezüglichen

Aussagen von Wm F____ sind klar. Es gibt keinen Grund daran zweifeln, denn der

Zeuge hat an der vorinstanzlichen Verhandlung differenziert ausgesagt, klar angegeben,

wenn er etwas nicht mehr wusste, und die Berufungsklägerin auch nicht

übermässig belastet. Seine Angaben stimmen insbesondere auch, soweit vorhanden,

mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Videoaufnahmen und den

Fotografien, überein. Es kann somit darauf abgestellt werden. Zwar versucht die

Verteidigung zu suggerieren, die Aussagen des Zeugen Wm F____ seien «fehleranfällig».

Es wird dazu (Berufungsbegründung S. 7) auf eine Aussage des Zeugen verwiesen

(Prot. Verhandlung SG S. 4), wonach «spätestens Feldberg-/Brombacherst» «Pryo

und Kracher» gezündet worden seien, und geltend gemacht, es gebe ja keine «Ecke

Feldberg-/Brombacherstrasse». Letzteres ist durchaus richtig. Der Zeuge hat

aber nicht von einer «Ecke Feldberg-/Brombacherstrasse» geredet, sondern die

Strassen genannt, auf deren Höhe respektive in deren Bereich nach seiner

Erinnerung die «Pyro und Kracher» spätestens gezündet worden waren.

3.3.3

Der

Demonstrationszug, welchem nun, ab der Verzweigung Feldbergstrasse, auch die

Clowns beigetreten waren, lief weiter durch die Klybeckstrasse, die Horburgstrasse,

die Brombacherstrasse und den Riehenring zum Wiesenkreisel, erreichte

schliesslich die Freiburgerstrasse und näherte sich dem Gefängnis Bässlergut. Unterwegs

wurden entlang der Route des Demonstrationszuges auf beiden Strassenseiten

etliche Häuserfassaden durch Sprayereien mit Parolen wie: «NO BORDER NO

NATION», «FUCK FRONTEX», «A.C.A.B.» etc. verunstaltet (vgl. Polizeiprotokoll,

Akten [A____] S. 63, Prot. Verhandlung SG S. 4, 5), was von der

Berufungsklägerin auch nicht bestritten wird (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 12).

Allerdings macht die Berufungsklägerin geltend, es sei nur ein kleiner Teil

gewesen, der dies gemacht habe (vgl. dazu unten E. 4.2.2); sie habe die

Sprayereien nicht so mitbekommen, da sie ganz in der Clownrolle aufgegangen sei

(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar und

nicht glaubhaft, dass die Berufungsklägerin, auch wenn sie selbst mit Clownerien

wie Tanzen und mit dem Verteilen von Flyern beschäftigt war, nicht mitbekommen

hat, dass gleichzeitig andere Demonstrationsteilnehmer zahlreiche

Liegenschaften versprayten. Es war eine überschaubare Demonstration mit

lediglich rund 200 bis 300 Teilnehmern – die Verteidigung geht von 180

Teilnehmern aus - von denen zahlreiche dem «Schwarzen Block» angehörten, die

während längerer Zeit durch ein überschaubares Gebiet zog – da konnten den

einzelnen Demonstranten die zahlreichen Sprayereien nicht verborgen bleiben.

Der Zeuge Wm F____

Dispositiv

hat die Clowns dann am Wiesenkreisel wieder erkannt, wie sie aktiv den Verkehr

störten (Polizeiprotokoll Akten [A____] S. 63, Prot. Verhandlung SG S. 5, 6).

Und schliesslich wurden die Clowns, darunter auch die Berufungsklägerin,

gefilmt, wie sie um circa 20.30 Uhr auf der Freiburgerstrasse in Richtung

Bässlergut links dicht neben dem Demonstrationszug auf der Höhe und im Tempo

des «Schwarzen Blocks» liefen. Die Clowns rollten dabei ein Transparent aus mit

der Aufschrift «WAFFENFREIE ZONE GRENZENLOSE SOLIDARITÄT» (Videoaufnahmen,

Akten S. 33a, [...] 00010; vgl. auch Fotografien Akten [A____] S. 121; vgl. auch

Akten [C____] S. 359, 360c [Erläuterung], zu den Zeiten). Die Berufungsklägerin

wurde also während des Demonstrationszugs während rund einer Stunde mehrfach an

verschiedenen Orten gesehen, wie sie sich aktiv an der Demonstration beteiligte.

Daraus ist zu schliessen, dass sie, nachdem sie dem Demonstrationszug auf der

Höhe Feldbergstrasse beigetreten war, mit diesem weiter bis in die

Freiburgerstrasse gelaufen ist.

Die Vorinstanz

ist davon ausgegangen, dass die Clowns den Demonstrationszug verliessen, als

dieser gegen 20.30 Uhr auf die Polizeikette vor dem Eingang des Bässlergutes

stiess und sich tätliche Angriffe aus der Menge heraus gegen die Polizisten

abzeichneten. Die Berufungsklägerin und ihre Mitbeurteilten wurden entsprechend

in weiteren Anklagepunkten freigesprochen. Um circa 21.45 Uhr wurden die

Clowns, darunter auch die Berufungsklägerin, tanzend vor dem Novartisgebäude an

der Klybeck-/Mauerstrasse gesichtet und schliesslich wenig später festgenommen

(vgl. USB Stick, Akten [A____] S. 33a, [...] 000.15; Polizeirapport, Akten [A____]

S. 66). Die Berufungsklägerin ist in der Folge insbesondere anhand der

beschlagnahmten Kleider und des Bild- und Filmmaterials identifiziert worden

(vgl. dazu Akten [A____] S. 120 ff.).

4.

4.1 Den

Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt, wer an einer öffentlichen

Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder

Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB).

4.2

4.2.1 Eine

öffentliche Zusammenrottung ist die einer beliebigen Anzahl von Personen

zugängliche Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder wenigen

grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheinen und

die (…) von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung

getragen wird (BGE 108 IV 34; Fiolka,

in Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 260 N 10 f.; Trechsel/Vest, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 2 f., m.w.H.). Die

eine Zusammenrottung qualifizierende friedensstörende Grundstimmung muss

äusserlich erkennbar sein und kann sich zum Beispiel aus dem Verhalten der

Teilnehmer – etwa Bewaffnung, Mitführen von Hilfsmitteln zur Begehung

friedensstörender Handlungen – ergeben (vgl. Fiolka,

a.a.O., Art. 260 N 14).

Vorliegend sind rund

200 bis 300 Personen im Rahmen einer unbewilligten Demonstration in einem kompakt

wirkenden Zug durch die Strassen im Kleinbasel marschiert, wobei rund 30 bis 40

Personen, schwarz gekleidet, teils vermummt und teils mit Schutzhelmen,

-brillen und Sturmhauben ausgerüstet, als «Schwarzer Block» den Demonstrationszug

angeführt haben. Dieser Zug wirkte von Anfang an entsprechend bedrohlich, zumal

auch rasch Knallkörper abgefeuert und Pryorauchfackeln gezündet wurden (vgl.

auch Videoaufnahmen, Akten [A____], S. 33a). Der Auftritt wurde dementsprechend

von betroffenen Anwohnern als friedensstörend und beunruhigend wahrgenommen und

es gingen bei der Polizei rasch entsprechende Meldungen von besorgten Anwohnern

ein (19.41 Uhr: «Meine Kinder haben Angst. Diese Demonstranten schiessen mit

Petarden in die Luft. Das geht doch nicht. Bitte mehr Polizeipräsenz»; 19.57: «Hier

ist ein Saubannerzug mit Böllern. Mein Hund und meine Kinder haben vor den

Böllern Angst»; Akten [A____] S. 78 f.). Notabene hat die Berufungsklägerin

selbst festgehalten, dass sie sich mit der Stimmung nicht «megawohl» gefühlt

habe, schon auch wegen der vielen Vermummten, und dass sich das Ganze eigentlich

anders vorgestellt hatte (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.).

Es hat sich

unter diesen Umständen um eine öffentliche Zusammenrottung im oben

beschriebenen Sinn gehandelt.

4.2.2 Aus

einer solchen Zusammenrottung heraus müssen Gewalttätigkeiten gegen Menschen

oder Sachen begangen worden sein; es handelt sich insoweit um eine objektive

Strafbarkeitsbedingung, die vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden muss (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 23; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 4).

Der Begriff der Gewalttätigkeiten wird weit gefasst; Erheblichkeit der

Auswirkungen wird nicht verlangt. Gewalttätig sind auch Handlungen gegen

Sachen; in Betracht kommen grundsätzlich Sachbeschädigungen gemäss Art. 144

StGB, wobei zu fordern ist, dass die Beschädigung mit einem Substanzeingriff

verbunden und nicht leicht wieder zu beseitigen sein sollte (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 27).

Insbesondere ist auch das Verschmieren von Häuserfassaden mit Sprayfarbe eine

Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB dar, zumal solche Sprayereien

sich nicht leicht, sondern nur mit grossem Aufwand wieder entfernen lassen (vgl.

entsprechend BGE 108 IV 175: Besprayen eines Tramwagens).

Es wurden

vorliegend aus dem Demonstrationszug heraus Gewalttätigkeiten im Sinne des

Gesetzes verübt. Bereits kurz nach dem Abmarsch des Demonstrationszuges wurden

Rauchpetarden und Knaller gezündet (vgl. Videoaufnahme; vgl. dazu auch BGer

6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2; AGE AS.2010.102 vom 1. November

2011 in fp 2012 S. 277 ff.). Dies ging laut Aussagen des Zeugen Wm F____ nach

der Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse, wo die Berufungsklägerin dem

Demonstrationszug beigetreten ist, weiter. Insbesondere wurden entlang der

Route des Demonstrationszuges unbestrittenerweise zahlreiche Häuserfassaden mit

diversen Parolen besprayt. Das Besprayen und Beschmieren von Gebäuden stellt,

wie soeben dargelegt wurde, Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB

dar (vgl. BGE 108 IV 170).

Die begangenen

Gewalttätigkeiten bestanden in Sachbeschädigungen und decken sich von ihrer

Botschaft her im Übrigen mit den von zahlreichen Demonstranten mitgeführten

Transparenten und Plakaten und dem Motto der Demonstration («No Border No

Nation No Conex») – welchem übrigens auch das Transparent der Clowngruppe

(«Waffenfreie Zone Grenzenlose Solidarität») sinngemäss durchaus entspricht. Einige

Demonstranten taten nicht nur, wie die Clowns, durch die mitgeführten

Transparente, sondern eben auch durch die auf die Fassaden angebrachten

Schriftzüge ihre Meinung kund. Dies zeugt vorliegend nicht von einer überraschenden

und ausufernden Gewalt, welche von ihrem Umfang her über die von Anfang an

sichtlich aufgeheizte Grundstimmung der Gruppe hinausgehen würde, und kann

somit der Menge, die mit dem Demonstrationszug mitgelaufen ist, – und somit

auch der Berufungsklägerin – angelastet werden. Es handelt sich hier nicht um

einen Fall, in dem vereinzelte Chaoten aus einer friedlichen Menschenmenge

heraus gewalttätig werden (vgl. Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, S. 199

m.w.H.; vgl. auch Fiolka, a.a.O.,

Art. 260 N 32 ff.). Diese Gewalttätigkeiten sind demnach mit vereinten Kräften

begangen worden, da sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die

öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 5).

4.2.3 Teilnehmer

einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne des Gesetzes ist, wer kraft seines

Gehabes derart in Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den

unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht es keinen

Unterschied, ob er sich einer Menge anschliesst, die sich bereits in einer für

den öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindet, oder ob er in dieser

nach Eintritt einer solchen Stimmung verbleibt. Der Teilnehmer braucht selber

keine Gewalttätigkeiten verüben oder seine Teilnahme durch irgendwelche

Kampfhandlungen zu manifestieren. Es können auch Teilnehmer bestraft werden,

die selbst nicht gewalttätig geworden sind (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 6 m.w.H.; BGE 108 IV 36; AGE

AS.2010.102 vom 1. November 2011 in fp 2012 S. 277 ff.).

Die

Berufungsklägerin hat zunächst mit anderen als Clowns verkleideten Personen auf

einer Kreuzung tanzend den Verkehr aufgehalten, während aus der Richtung

Claraplatz der Demonstrationszug nahte, an dessen Spitze der martialisch

auftretende «Schwarze Block» lief und aus dem heraus bereits Knall- und

Rauchkörper gezündet wurden. Für einen unbeteiligten Beobachter und Betrachter

der Fotografien (vgl. etwa Akten [A____] S. 92 f.) wirkt das Tun der Berufungsklägerin

und ihrer Gruppe in dieser Phase als durchaus koordiniertes Zusammenwirken mit

dem nahenden und bereits in dieser Anfangsphase bedrohlich wirkenden

Demonstrationszug, dem die Berufungsklägerin dann beigetreten ist. Die Clowns

wurden später beim Wiesenkreisel gesehen, wie sie dort wieder aktiv den Verkehr

störten. Später wurden sie dann dicht neben dem «Schwarzen Block» mit einem

Transparent laufend gefilmt. Angesichts dieser örtlichen, zeitlichen und

inhaltlichen Nähe der Berufungsklägerin zur – notabene unbewilligten –

Kundgebung kann ein unbeteiligter Beobachter nur zum Schluss kommen, dass die

Berufungsklägerin und ihre Mitclowns Bestandteil der Menge und somit Teilnehmer

und nicht nur blosse Zuschauer des Demonstrationszugs, oder Mitwirkende an

einer alternativen Veranstaltung, gewesen sind. Die pazifistische

Grundeinstellung eines Individuums, auch wenn dieses sich als Clown verkleidet,

insbesondere ist bei der Teilnahme an einem kompakten Demonstrationszug, der

vom «Schwarzen Block» angeführt und von Knall- und Rauchpetarden begleitet

wird, für einen unbeteiligten Dritten nicht erkennbar. Die Berufungsklägerin

ist somit Teilnehmerin der öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 260

Abs. 1 StGB gewesen.

4.2.4 In

subjektiver Hinsicht ist nach herrschender bundesgerichtlicher Praxis

erforderlich, dass die Täterin sich wissentlich und willentlich einer

Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt, denn wer solches tut, muss

mit Gewaltakten rechnen. Der Nachweis einer Zustimmung ist nicht erforderlich

(vgl. BGE 108 IV 36).

Die

Berufungsklägerin hat sich wissentlich und willentlich dem bereits vor ihrem

Beitritt bedrohlich auftretenden Demonstrationszug angeschlossen. Sie ist auch

darin verblieben, nachdem andere Demonstrationsteilnehmer ihre Meinung mittels

Sachbeschädigungen Ausdruck bekräftigt haben. Es ist davon auszugehen, dass sie

dies durchaus auch mitbekommen hat. Dass sie sich nicht damit identifiziert,

ist nicht relevant. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung

wie erwähnt nicht vom Vorsatz erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a). Auch der

subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

4.3 Zusammengefasst

ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Berufungsklägerin sich, indem sie

an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat, bei welcher mit

vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen in Form von Besprayen von

Fassaden verübt wurden, nach Art. 260 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Es

ergeht somit ein Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs.

5.

5.1 Gemäss

Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben,

ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs.

1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine

"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche

verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten

Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu

gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die

verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55

E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47

N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für

die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten

und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen

Strafzumessungskriterien eingehen.

5.2 Der

gesetzliche Strafrahmen für Landfriedensbruch reicht von einem Tagessatz

Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 260 Abs. 1

StGB).

Das Verschulden

der Berufungsklägerin wiegt objektiv und subjektiv leicht. Objektiv fällt ins

Gewicht, dass sie zwar an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen hat, bei

welcher angesichts der aufgeheizten Stimmung und des «Schwarzen Blocks», der

die Demonstranten prominent anführte, bereits in dem Moment, als sie sich dem

Demonstrationszug anschloss, ein nicht unerhebliches Gewaltpotential erkennbar

war. Allerdings beteiligte sich die Berufungsklägerin selber nicht an Gewalt

gegen Sachen oder Personen und forderte auch nicht dazu auf. Im Gegenteil hat

sie sich an der Berufungsverhandlung davon distanziert. In subjektiver Hinsicht

wird die Tatschwere weiter relativiert. Die Berufungsklägerin ist Pazifistin

und es war ihr ein Anliegen, für ihre Überzeugung öffentlich einzustehen.

Diesem leichten Verschulden würde eine Geldstrafe von rund 60 Tagessätzen

entsprechen. Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafenlosigkeit

der Berufungsklägerin und ihr Verhalten im Strafverfahren neutral aus. Das Berufungsverfahren

hat allerdings fast vier Jahre gedauert, was zu lang erscheint und eine

Verfahrensverzögerung darstellt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen

die hypothetische verschuldensangemessene Strafe um die Hälfte auf 30

Tagessätze zu reduzieren.

Das Gericht

bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei steht dem

Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu und Schätzungen sind unumgänglich

(vgl. Trechsel/Keller in:

Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage

2018, Art. 34 N 9). Die Berufungsklägerin hat erklärt, sie erziele in einer [...]

und auf einem [...]hof ein monatliches Einkommen von rund CHF 1'400.–. Davon

könne sie leben, da sie bescheiden lebe und etwas Erspartes habe. Von diesem

Einkommen ist ein Pauschalabzug von 30 %, d.h. CHF 420.–, (für Krankenkasse,

Steuern etc.) vorzunehmen. Weitere Abzüge vom Einkommen rechtfertigen sich

nicht, zumal sich die Berufungsklägerin offensichtlich aus freien Stücken mit

einem sehr bescheidenen Einkommen begnügt. Die Höhe des Tagessatzes bemisst

sich bei dieser Ausgangslage auf rund CHF 30.– (CHF 1'400.–,

abzüglich CHF 420.–, geteilt durch 30 Tage = CHF 32.65).

Der bedingte

Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt

hat, formell möglich und matieriell offensichtlich angezeigt.

5.3 Die

Vorinstanz hat «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse von CHF 540.–

ausgesprochen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe

mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient

in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen

der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu

entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen

geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden

können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der

leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer

rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention

(BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Strafenkombination erhöht die Flexibilität

des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem

Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber

dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe

oder Busse einen spürbaren «Denkzettel» verabreichen möchte. Die

Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188

E. 3.3; 134 IV 82 E. 4.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, ob

und wie es die Strafenkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB anwenden

will. Sie ist nicht obligatorisch (vgl. BGer 6B_561/2019 vom 7. Oktober

2019 E. 2.1).

Die

Berufungsklägerin hat sich des Landfriedensbruchs strafbar gemacht. Anders als

beispielsweise im Strassenverkehrsrecht besteht in diesem Bereich keine Schnittstellenproblematik

im Zusammenhang mit Übertretungstatbeständen, bei der die rechtsgleiche

Sanktionierung durch eine teilweise unbedingte Strafe erreicht werden muss. Im

Weiteren liegt es im Ermessen des Gerichts, einen Teil der Strafe aus

spezialpräventiven Motiven als Verbindungsbusse auszusprechen. Das

Appellationsgericht erachtet es, insbesondere in Würdigung des leichten

Verschuldens der Berufungsklägerin, nicht als geboten, ihr einen zusätzlichen «Denkzettel»

zu verabreichen.

6.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so

befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung

(Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Berufungsklägerin ist mit ihren Begehren teilweise

durchgedrungen. Zwar ist es beim Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs

geblieben; immerhin ist die ausgesprochene Strafe relevant reduziert worden.

Dies rechtfertigt es, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen. Da der erstinstanzliche

Schuldspruch bestätigt wird, werden die erstinstanzlichen Kosten nicht

reduziert.

6.2 Dem amtlichen Verteidiger werden für

seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren (betreffend die

Berufungsklägerin und drei Mitbeurteilte) aus der Strafgerichtskasse ein

Honorar von CHF 2‘921.– (zuzüglich CHF 233.70 Mehrwertsteuer) und

eine Spesenvergütung von CHF 98.75 (zuzüglich CHF 7.90

Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt in Bezug auf die Berufungsklägerin A____ im Umfange lediglich eines

Viertels dieses Betrages vorbehalten. Für die zweite Instanz wird dem

amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen für die Berufungsklägerin noch ein

Honorar gemäss seiner Aufstellung vom 8. März 2021, zuzüglich

Entschädigung für die Berufungsverhandlung (2 ½ Stunden), ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar 2017 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Freisprüche von der

Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des

Landfriedensbruchs (in Ziff. 3 der Anklageschrift);

- Rückgabe der beigebrachten

Gegenstände (Verzeichnis 128084).

A____ wird des Landfriedensbruchs schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,

abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 sowie

Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt Kosten von CHF 1'376.20 und eine Urteilsgebühr von

CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im

erstinstanzlichen Verfahren (betreffend die Berufungsklägerin und drei

Mitbeurteilte) aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘921.–

(zuzüglich CHF 233.70 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von

CHF 98.75 (zuzüglich CHF 7.90 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die Berufungsklägerin

A____ im Umfange eines Viertels dieses Betrages vorbehalten.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem amtlichen Verteidiger, [...],

für die Vertretung der Berufungsklägerin A____ ein Honorar von

CHF 1'133.30, zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer von CHF 87.25, aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin (nur Dispositiv)

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).