SB.2017.44
ad 1: Landfriedensbruch ad 2: Landfriedensbruch ad 3: Landfriedensbruch ad 4: Landfriedensbruch und der Hinderung einer Amtshandlung
9. März 2021Deutsch32 min
Polizeigewahrsam, verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.44
URTEIL
vom 9.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara
Lamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Februar 2017
betreffend Landfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 wurde A____, nach Erhebung einer
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Juni 2016, neben drei weiteren
Mitanbeschuldigten, des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Sie wurde
deswegen, neben einer Busse von CHF 540.–, zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag
Polizeigewahrsam, verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und des Landfriedensbruchs (in einem weiteren Anklagepunkt)
wurde sie freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil haben A____ und ihre Mitbeurteilten rechtzeitig die Berufung am 20.
Februar 2017 angemeldet und am 3. Mai 2017 erklärt (Akten [C____] S. 522, 588).
Der amtliche Verteidiger beantragt in Bezug auf A____, das Urteil des Strafgerichts
vom 15. Februar 2017 sei aufzuheben respektive insoweit abzuändern, als diese
vom Vorwurf des Landfriedensbruchs vollumfänglich und kostenlos freizusprechen
sei. In der Berufungsbegründung vom 14. November 2017 (Akten [C____] S. 613 ff.)
wurde dieser Antrag begründet; ausserdem wurde in beweisrechtlicher Hinsicht die
Ladung und Befragung des Einsatzleiters sowie der rapportierenden Polizisten
der Einsatzprotokolle als Zeugen beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in
der Berufungsantwort vom 15. Dezember 2017 (Akten [C____] S. 632 ff.) die
kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils. Nach Ladung zur Berufungsverhandlung wurden die Berufungen der anderen
beiden Berufungsklägerinnen (D____ und E____) und des Berufungsklägers C____ am
2. Februar 2021 zurückgezogen (vgl. Akten [C____] S. 644).
An der
Berufungsverhandlung vom 9. März 2021 hat die Berufungsklägerin mit ihrem
amtlichen Vertreter teilgenommen. Die Vertreter der fakultativ geladenen
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin sind nicht zur Verhandlung
erschienen. Die Berufungsklägerin ist zur Person und zur Sache befragt worden.
Ihr amtlicher Verteidiger ist auf seine in der Berufungsbegründung gestellten Beweisanträge
zurückgekommen. Im Parteivortrag beantragt er die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und einen Freispruch von der Anklage des Landfriedensbruchs, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen (Akten [C____] S. 669 ff.) Die Standpunkte der Parteien und die
weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Ausführungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlich gefällten
Freisprüche sowie die Rückgabe der beigebrachten Gegenstände sind nicht
angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen. Angefochten sind hier der
Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs und damit – gegebenenfalls – auch die
Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Verteidigung
hatte, erstmals und einzig in der schriftlichen Berufungsbegründung, die
Löschung der DNA-Profile verlangt. Aus dem Aufbau der Berufungsbegründung
ergibt sich, dass sich dieses Begehren offensichtlich auf die Mitbeurteilte E____
bezogen hat (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 33 ff.). Das DNA-Profil ist,
jedenfalls bezüglich die Berufungsklägerin A____, ohnehin gar nicht Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Entsprechend wurde das Begehren im
Rahmen des Plädoyers für die Berufungsklägerin A____ an der
Berufungsverhandlung auch nicht mehr konkret gestellt (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 4 f.). Es erübrigen sich somit Ausführungen
dazu, zumal sich der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs, wie nachfolgend
ausgeführt wird, als korrekt erwiesen hat. Im Übrigen kann auf AGE BES.2015.144
vom 19. November 2015 verwiesen werden, wo das Appellationsgericht bezüglich
der Mitbeurteilten E____ die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und
Erstellung eines DNA-Profils nicht beanstandet hat.
1.4
Die
relevanten Akten bestehen einerseits aus den Akten betreffend den früheren
Mitbeschuldigten C____; hier wurden schliesslich, nach Eingang des Verfahrens
beim Strafgericht, die Akten betreffend die Verfahren aller vier Beschuldigter
eingeordnet. Daneben gibt es die die Berufungsklägerin betreffenden Akten. Es
wird deshalb der Klarheit halber jeweils vermerkt, um welche Akten es sich
handelt.
2.
2.1
Am
Abend des 18. September 2015 ist es in Zusammenhang mit der Armeeübung «Conex
2015» zu einer unbewilligten Demonstration unter dem Motto «No Border No Nation
No Conex» von insgesamt schliesslich rund 200 bis 300 Personen, so die
Schätzung laut Anklage, in Basel gekommen, welche am Claraplatz durch die
Untere Rebgasse, Richtung Kaserne, gestartet ist und dann weiter durch die
Klybeckstrasse, Horburgstrasse, Brombacherstrasse, Riehenring, Wiesenkreisel,
Freiburgrerstrasse zum Gefängnis Bässlergut führte. Es ist grundsätzlich
unbestritten, dass die Berufungsklägerin sich mit weiteren Personen, alle verkleidet
als Clowns, im Umfeld dieser Demonstration bewegt hat. Die Vorinstanz hat es
als erstellt erachtet, dass die Berufungsklägerin und ihre drei Mitbeschuldigten,
jedenfalls ab der Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse bis zum Gefängnis
Bässlergut, an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen haben, bei der
mit vereinten Kräften Gewalt gegen Sachen begangen wurde, und hat die Berufungsklägerin
deshalb des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Da der Berufungsklägerin nicht
nachgewiesen werden konnte, dass sie sich bei den heftigen Ausschreitungen vor
dem Bässlergut noch in der Zusammenrottung befunden hat, ist sie vom Vorwurf
der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden sowie des Landfriedensbruchs
mit grossem Sachschaden (Anklageschrift Ziff. 2, 3) freigesprochen worden. Die
Vorinstanz stützte sich bei ihrem Schuldspruch im Wesentlichen auf den Polizeirapport
und die Aussagen des an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeugen befragten
Wm mbA F____, auf Fotografien, ebenfalls erstellt durch Wm F____ sowie auf Videoaufnahmen
und erwähnte auch das Protokoll Einsatzdetails der Polizei und den Erlebnisbericht
aus der Sicht des Einsatzleiters (vgl. Urteil Strafgericht (SG)
S. 19 ff.).
2.2
2.2.1
Die
Berufungsklägerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen Landfriedensbruchs.
2.2.2
Die
Verteidigung macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, dass die Vor-instanz
sich zu Unrecht auf die Einsatzdetails sowie auf den Erlebnisbericht des
Einsatzleiters der Polizei gestützt habe, obwohl die in den Einsatzdetails rapportierenden
Polizisten sowie der Einsatzleiter nicht befragt worden seien und insoweit die
Berufungsklägerin ihr Recht, Ergänzungsfragen stellen zu können, nicht habe
wahrnehmen können. In diesem Zusammenhang wird in der Berufungsbegründung die
Befragung des Einsatzleiters und der rapportierenden Polizisten als Zeugen verlangt
(vgl. Berufungsbegründung Ziff. 6 ff.; Prot. Berufungsverhandlung S. 4).
Vorweg ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 19) zu Beginn der Erwägungen
II. (Tatsächliches und Rechtliches) die Einsatzdetails und den Erlebnisbericht
des Einsatzleiters kurz erwähnt – allerdings lediglich in Zusammenhang mit der
durch andere im vorinstanzlichen Urteil genannte Beweismittel belegte und an
sich unbestrittenen Tatsache, dass es am Abend des 18. September 2015 zur unbewilligten
Demonstration anlässlich der «Conex 2015» gekommen ist. Im angefochtenen Urteil
wird bezüglich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs (E. II.1, S. 19
ff.) der Erlebnisbericht des Einsatzleiters in der Folge gar nicht mehr erwähnt
und lediglich noch einmal aus den Einsatzdetails zitiert (Urteil SG S. 21). Es
kann unter diesen Umständen mit folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden
haben:
Gemäss ständiger
Rechtsprechung gilt ein Polizeirapport als Beweismittel; werden Punkte, die vom
Rapportierenden festgehalten wurden, bestritten, so ist der involvierte
Polizeibeamte als Zeuge zu befragen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E.
3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dies ist vorliegend korrekt geschehen:
Der Polizeirapport datiert vom 19. September 2015 und ist von Wm F____ verfasst
worden (Akten [A____] S. 62 ff.). An der vorinstanzlichen Verhandlung ist Wm F____
als Zeuge befragt worden (vgl. Prot. Verhandlung SG, Akten [C____] S. 489
ff.). Die Berufungsklägerin respektive ihre Verteidigung haben damals die
Gelegenheit, dem Zeugen Wm F____ Fragen zu stellen, nicht genutzt (Akten [C____]
S. 491). Dies führt aber nicht dazu, dass der Zeuge im Berufungsverfahren
nun erneut zu laden und zu befragen ist, zumal nicht ersichtlich ist, welche
Fragen ihm überhaupt noch zu stellen wären.
In Bezug auf die
Einwände gegen die Einsatzdetails (Akten [A____] S. 75 ff.) ist Folgendes
festzuhalten: Eine Befragung von Polizeibeamten kann nur dann angezeigt sein,
wenn die Protokollierenden darin über eigene Wahrnehmungen bzw. Erlebnisse
berichten, welche eine Person konkret belasten. Bei rein deskriptiven
Protokollen, wie hier den Einsatzdetails, worin die Funksprüche und Meldungen des
Tages ohne Nennung oder Identifikation konkreter Personen zusammengefasst sind,
kann dies nicht der Fall sein, zumal es in casu auch keinerlei Hinweise gibt –
und auch nicht behauptet wird –, dass die protokollierende Person etwas falsch
verstanden oder protokolliert hätte, und die Funksprüche in ihrem zeitlichen
Ablauf auch logisch erscheinen (vgl. AGE SB.2017 51 E. 5.4.2). Es kommt hinzu,
dass dieses Protokoll in Bezug auf die Berufungsklägerin respektive den
ihr zur Last gelegten Landfriedensbruchs nicht mehr festhält, als sich bereits
aus dem Rapport und aus den Aussagen von Wm F____ ergibt. Die Vorinstanz
zitiert aus den Einsatzdetails im Übrigen konkret lediglich eine Meldung einer
Anwohnerin, die sich ob der «Böller», die ihre Kinder und das Haustier
ängstigten, besorgt zeigte. Dass «Böller gezündet wurden, ist durch entsprechende
Videoaufnahmen belegt und ergibt sich insbesondere auch aus dem
Polizeiprotokoll und den Aussagen von Wm F____ (vgl. auch E. 3.3 unten).
Dass Anwohner bei derartige Demonstrationszügen durch ihre Wohngebiete sich besorgt
und aufgebracht an die Polizei wenden, ist im Übrigen notorisch und bedarf auch
keiner Befragung der protokollierenden Polizisten.
In Bezug auf den
Erlebnisbericht des Einsatzleiters [...] schliesslich ist festzuhalten, dass das
angefochtene Urteil beim Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs diesen Bericht
zu Beginn der Erwägungen zwar erwähnt, sich dann aber gar nicht darauf stützt
und dass dieser Bericht in Bezug auf die Berufungsklägerin ohnehin nichts
erhält, was sich nicht ohnehin aus den weiteren Beweismitteln wie namentlich Fotografien,
Videoaufnahmen, dem Rapport und den Aussagen des Zeugen Wm F____ ergibt.
Das
Rechtsmittelverfahren beruht im Übrigen auf den Beweisen, die im Vorverfahren
und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Es besteht vorliegend nach
dem Gesagten kein Anlass zur Befragung weiterer Personen im Rahmen des
Berufungsverfahrens oder zur Wiederholung von bereits erstinstanzlich
vorgenommenen Beweisabnahmen (vgl. BGer 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E.
2.1).
2.2.3
Von
der Verteidigung wird weiter insbesondere vorgebracht (vgl.
Berufungsbegründung, Akten [C____] S. 613 ff.; Plädoyer, Akten [C____
S. 672 f.), dass die Berufungsklägerin und ihre Mitbeschuldigten
schon von ihrer Aufmachung als Clowns und der mitgeführten Utensilien her gar
nicht Teil des Demonstrationszuges, dem sie ja vorausgegangen seien, gewesen
seien und sich somit nicht des Landfriedensbruchs schuldig gemacht haben. Die
Clowns hätten eine Alternative zum «Schwarzen Block» gebildet. Die
Berufungsklägerin sei Pazifistin, was sich auch in der Kleidung und im
selbstgebastelten Transparent («Waffenfreie Zone») zeigte, und habe deshalb
gegen die «Conex 2015» demonstrieren wollen. Sie habe sich, wie die Vorinstanz
richtig erkannt habe, zu keinem Zeitpunkt aktiv an Gewalt gegen Personen oder
Sachen beteiligt. Es sei nicht erstellt, dass sie mit dem Demonstrationszug,
insbesondere mit dem «Schwarzen Block», aus dem Sachbeschädigung heraus verübt
worden seien, mitgelaufen seien. Die Sprayereien, habe sie, beschäftigt mit der
eigenen Performance, gar nicht mitbekommen; wenn solche Sprayereien überhaupt
als Gewalt gegen Sachen zu werten wären, seien sie ihr jedenfalls nicht
zuzurechnen. Die Berufungsklägerin habe den Tatbestand des Landfriedensbruchs,
welcher eng auszulegen sei, nicht erfüllt.
2.3
Nachfolgend
wird zunächst der relevante Sachverhalt eruiert (E. 3) und anschliessend
rechtlich beurteilt (E. 4).
3.
3.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in
ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
138.
V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82
ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17.
Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat
das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für
die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem
einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr
wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die
Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
A. 2020, Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
3.2
Als
Beweismittel liegen insbesondere der Polizeirapport vom 19. September 2015 von
Wm F____ (Akten [A____] S. 62 ff.), dessen Zeugenaussagen an der vor-instanzlichen
Hauptverhandlung (Akten [C____], Akten S. 489 ff.), Videoaufnahmen (USB-Stick,
Akten [A____] S. 33a) und Fotografien (Akten [A____] S. 91 ff., 121 ff.)
vor. Ausserdem hat die Berufungsklägerin, welche im Ermittlungsverfahren und an
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich von ihrem Recht auf Aussageverweigerung
Gebrauch gemacht hatte (vgl. Akten [A____] S. 37 ff., Akten [C____] S. 486
ff.), sich an der Berufungsverhandlung geäussert (Prot. Berufungsverhandlung,
Akten [C____] S. 670 ff.).
3.3
3.3.1
Es
ist aufgrund diverser Beweismittel in den Akten – Videoaufnahmen,
Polizeirapport, Aussagen des Zeugen Wm F____, Aussagen Berufungsklägerin an der
Berufungsverhandlung –, erstellt, und im Übrigen nicht bestritten, dass es am
Abend des 18. September 2015 in Zusammenhang mit der Armeeübung «Conex
2015» zu einer unbewilligten Demonstration in Basel gekommen ist. Nachdem sich ab
circa 19.00 Uhr zunächst rund 180 Personen auf dem Claraplatz besammelt
hatten (vgl. Anklageschrift C.1, Berufungsbegründung, Akten [C____]
S. 617), traten rund eine Viertelstunde später weitere rund 30 bis 40
Personen hinzu, welche sich, schwarz gekleidet, teilweise vermummt, teilweise
mit Schutzhelmen, Schutzbrillen, Sturmhauben und Transparenten ausgerüstet, an
die Spitze des Zuges setzten und sich dabei hinter als Transparenten getarnten
Schutzschildern verschanzten. Es wurden Sprechchöre skandiert und der
Demonstrationszug setzte sich, ausgehend vom Claraplatz, in Bewegung und zog ab
circa 19.30 Uhr durch die Untere Rebgasse in Richtung Kaserne und weiter durch die
Klybeckstrasse; es wurden bereits ein farbiger Rauchpyro und Knallkörper
gezündet (vgl. dazu insbesondere Polizeirapport S. 3; Videoaufnahmen [...]
0004.
– 0008; Prot. Verhandlung SG S. 4). Vom Demon-strationszug, angeführt
vom «Schwarzen Block», ging bereits zu diesem Zeitpunkt eine aggressive
Grundstimmung aus, wie sich deutlich aus den Videoaufnahmen ergibt. Notabene
hat die Berufungsklägerin selbst ausgesagt, dass sie sich, als sie die vielen
Vermummten sah, nicht «megawohl» mit der Stimmung gefühlt habe (Prot.
Berufungsverhandlung S. 2).
3.3.2
Derweil
hielt sich die Berufungsklägerin, als die Demonstration beim Claraplatz loszog,
mit anderen als Clowns verkleideten Personen etwas weiter vorne an der
Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse auf. Die Clowns hielten, mit einem
Transparent auf der Strasse tanzend, den Verkehr auf, während sich der
Demonstrationszug der Verzweigung näherte (Polizeirapport, Akten [A____] S. 63;
Fotografien, Akten [A____] S. 92 f., Aussage Wm F____, Prot. Verhandlung SG S.
5; Aussage Berufungsklägerin, Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Gemäss den
Aussagen von Wm F____ an der vorinstanzlichen Verhandlung hat er gesehen, dass
die Clowns, und auch die Berufungsklägerin, dann dem Demonstrationszug
beigetreten sind; gemäss dem Polizeirapport haben sich die Clowns dann mit der
Menge vermischt.
Die diesbezüglichen
Aussagen von Wm F____ sind klar. Es gibt keinen Grund daran zweifeln, denn der
Zeuge hat an der vorinstanzlichen Verhandlung differenziert ausgesagt, klar angegeben,
wenn er etwas nicht mehr wusste, und die Berufungsklägerin auch nicht
übermässig belastet. Seine Angaben stimmen insbesondere auch, soweit vorhanden,
mit den übrigen Beweismitteln, namentlich den Videoaufnahmen und den
Fotografien, überein. Es kann somit darauf abgestellt werden. Zwar versucht die
Verteidigung zu suggerieren, die Aussagen des Zeugen Wm F____ seien «fehleranfällig».
Es wird dazu (Berufungsbegründung S. 7) auf eine Aussage des Zeugen verwiesen
(Prot. Verhandlung SG S. 4), wonach «spätestens Feldberg-/Brombacherst» «Pryo
und Kracher» gezündet worden seien, und geltend gemacht, es gebe ja keine «Ecke
Feldberg-/Brombacherstrasse». Letzteres ist durchaus richtig. Der Zeuge hat
aber nicht von einer «Ecke Feldberg-/Brombacherstrasse» geredet, sondern die
Strassen genannt, auf deren Höhe respektive in deren Bereich nach seiner
Erinnerung die «Pyro und Kracher» spätestens gezündet worden waren.
3.3.3
Der
Demonstrationszug, welchem nun, ab der Verzweigung Feldbergstrasse, auch die
Clowns beigetreten waren, lief weiter durch die Klybeckstrasse, die Horburgstrasse,
die Brombacherstrasse und den Riehenring zum Wiesenkreisel, erreichte
schliesslich die Freiburgerstrasse und näherte sich dem Gefängnis Bässlergut. Unterwegs
wurden entlang der Route des Demonstrationszuges auf beiden Strassenseiten
etliche Häuserfassaden durch Sprayereien mit Parolen wie: «NO BORDER NO
NATION», «FUCK FRONTEX», «A.C.A.B.» etc. verunstaltet (vgl. Polizeiprotokoll,
Akten [A____] S. 63, Prot. Verhandlung SG S. 4, 5), was von der
Berufungsklägerin auch nicht bestritten wird (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 12).
Allerdings macht die Berufungsklägerin geltend, es sei nur ein kleiner Teil
gewesen, der dies gemacht habe (vgl. dazu unten E. 4.2.2); sie habe die
Sprayereien nicht so mitbekommen, da sie ganz in der Clownrolle aufgegangen sei
(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar und
nicht glaubhaft, dass die Berufungsklägerin, auch wenn sie selbst mit Clownerien
wie Tanzen und mit dem Verteilen von Flyern beschäftigt war, nicht mitbekommen
hat, dass gleichzeitig andere Demonstrationsteilnehmer zahlreiche
Liegenschaften versprayten. Es war eine überschaubare Demonstration mit
lediglich rund 200 bis 300 Teilnehmern – die Verteidigung geht von 180
Teilnehmern aus - von denen zahlreiche dem «Schwarzen Block» angehörten, die
während längerer Zeit durch ein überschaubares Gebiet zog – da konnten den
einzelnen Demonstranten die zahlreichen Sprayereien nicht verborgen bleiben.
Der Zeuge Wm F____
Dispositiv
hat die Clowns dann am Wiesenkreisel wieder erkannt, wie sie aktiv den Verkehr
störten (Polizeiprotokoll Akten [A____] S. 63, Prot. Verhandlung SG S. 5, 6).
Und schliesslich wurden die Clowns, darunter auch die Berufungsklägerin,
gefilmt, wie sie um circa 20.30 Uhr auf der Freiburgerstrasse in Richtung
Bässlergut links dicht neben dem Demonstrationszug auf der Höhe und im Tempo
des «Schwarzen Blocks» liefen. Die Clowns rollten dabei ein Transparent aus mit
der Aufschrift «WAFFENFREIE ZONE GRENZENLOSE SOLIDARITÄT» (Videoaufnahmen,
Akten S. 33a, [...] 00010; vgl. auch Fotografien Akten [A____] S. 121; vgl. auch
Akten [C____] S. 359, 360c [Erläuterung], zu den Zeiten). Die Berufungsklägerin
wurde also während des Demonstrationszugs während rund einer Stunde mehrfach an
verschiedenen Orten gesehen, wie sie sich aktiv an der Demonstration beteiligte.
Daraus ist zu schliessen, dass sie, nachdem sie dem Demonstrationszug auf der
Höhe Feldbergstrasse beigetreten war, mit diesem weiter bis in die
Freiburgerstrasse gelaufen ist.
Die Vorinstanz
ist davon ausgegangen, dass die Clowns den Demonstrationszug verliessen, als
dieser gegen 20.30 Uhr auf die Polizeikette vor dem Eingang des Bässlergutes
stiess und sich tätliche Angriffe aus der Menge heraus gegen die Polizisten
abzeichneten. Die Berufungsklägerin und ihre Mitbeurteilten wurden entsprechend
in weiteren Anklagepunkten freigesprochen. Um circa 21.45 Uhr wurden die
Clowns, darunter auch die Berufungsklägerin, tanzend vor dem Novartisgebäude an
der Klybeck-/Mauerstrasse gesichtet und schliesslich wenig später festgenommen
(vgl. USB Stick, Akten [A____] S. 33a, [...] 000.15; Polizeirapport, Akten [A____]
S. 66). Die Berufungsklägerin ist in der Folge insbesondere anhand der
beschlagnahmten Kleider und des Bild- und Filmmaterials identifiziert worden
(vgl. dazu Akten [A____] S. 120 ff.).
4.
4.1 Den
Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt, wer an einer öffentlichen
Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder
Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB).
4.2
4.2.1 Eine
öffentliche Zusammenrottung ist die einer beliebigen Anzahl von Personen
zugängliche Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder wenigen
grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheinen und
die (…) von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung
getragen wird (BGE 108 IV 34; Fiolka,
in Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 260 N 10 f.; Trechsel/Vest, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 2 f., m.w.H.). Die
eine Zusammenrottung qualifizierende friedensstörende Grundstimmung muss
äusserlich erkennbar sein und kann sich zum Beispiel aus dem Verhalten der
Teilnehmer – etwa Bewaffnung, Mitführen von Hilfsmitteln zur Begehung
friedensstörender Handlungen – ergeben (vgl. Fiolka,
a.a.O., Art. 260 N 14).
Vorliegend sind rund
200 bis 300 Personen im Rahmen einer unbewilligten Demonstration in einem kompakt
wirkenden Zug durch die Strassen im Kleinbasel marschiert, wobei rund 30 bis 40
Personen, schwarz gekleidet, teils vermummt und teils mit Schutzhelmen,
-brillen und Sturmhauben ausgerüstet, als «Schwarzer Block» den Demonstrationszug
angeführt haben. Dieser Zug wirkte von Anfang an entsprechend bedrohlich, zumal
auch rasch Knallkörper abgefeuert und Pryorauchfackeln gezündet wurden (vgl.
auch Videoaufnahmen, Akten [A____], S. 33a). Der Auftritt wurde dementsprechend
von betroffenen Anwohnern als friedensstörend und beunruhigend wahrgenommen und
es gingen bei der Polizei rasch entsprechende Meldungen von besorgten Anwohnern
ein (19.41 Uhr: «Meine Kinder haben Angst. Diese Demonstranten schiessen mit
Petarden in die Luft. Das geht doch nicht. Bitte mehr Polizeipräsenz»; 19.57: «Hier
ist ein Saubannerzug mit Böllern. Mein Hund und meine Kinder haben vor den
Böllern Angst»; Akten [A____] S. 78 f.). Notabene hat die Berufungsklägerin
selbst festgehalten, dass sie sich mit der Stimmung nicht «megawohl» gefühlt
habe, schon auch wegen der vielen Vermummten, und dass sich das Ganze eigentlich
anders vorgestellt hatte (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.).
Es hat sich
unter diesen Umständen um eine öffentliche Zusammenrottung im oben
beschriebenen Sinn gehandelt.
4.2.2 Aus
einer solchen Zusammenrottung heraus müssen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
oder Sachen begangen worden sein; es handelt sich insoweit um eine objektive
Strafbarkeitsbedingung, die vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden muss (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 23; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 4).
Der Begriff der Gewalttätigkeiten wird weit gefasst; Erheblichkeit der
Auswirkungen wird nicht verlangt. Gewalttätig sind auch Handlungen gegen
Sachen; in Betracht kommen grundsätzlich Sachbeschädigungen gemäss Art. 144
StGB, wobei zu fordern ist, dass die Beschädigung mit einem Substanzeingriff
verbunden und nicht leicht wieder zu beseitigen sein sollte (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 27).
Insbesondere ist auch das Verschmieren von Häuserfassaden mit Sprayfarbe eine
Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB dar, zumal solche Sprayereien
sich nicht leicht, sondern nur mit grossem Aufwand wieder entfernen lassen (vgl.
entsprechend BGE 108 IV 175: Besprayen eines Tramwagens).
Es wurden
vorliegend aus dem Demonstrationszug heraus Gewalttätigkeiten im Sinne des
Gesetzes verübt. Bereits kurz nach dem Abmarsch des Demonstrationszuges wurden
Rauchpetarden und Knaller gezündet (vgl. Videoaufnahme; vgl. dazu auch BGer
6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2; AGE AS.2010.102 vom 1. November
2011 in fp 2012 S. 277 ff.). Dies ging laut Aussagen des Zeugen Wm F____ nach
der Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse, wo die Berufungsklägerin dem
Demonstrationszug beigetreten ist, weiter. Insbesondere wurden entlang der
Route des Demonstrationszuges unbestrittenerweise zahlreiche Häuserfassaden mit
diversen Parolen besprayt. Das Besprayen und Beschmieren von Gebäuden stellt,
wie soeben dargelegt wurde, Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB
dar (vgl. BGE 108 IV 170).
Die begangenen
Gewalttätigkeiten bestanden in Sachbeschädigungen und decken sich von ihrer
Botschaft her im Übrigen mit den von zahlreichen Demonstranten mitgeführten
Transparenten und Plakaten und dem Motto der Demonstration («No Border No
Nation No Conex») – welchem übrigens auch das Transparent der Clowngruppe
(«Waffenfreie Zone Grenzenlose Solidarität») sinngemäss durchaus entspricht. Einige
Demonstranten taten nicht nur, wie die Clowns, durch die mitgeführten
Transparente, sondern eben auch durch die auf die Fassaden angebrachten
Schriftzüge ihre Meinung kund. Dies zeugt vorliegend nicht von einer überraschenden
und ausufernden Gewalt, welche von ihrem Umfang her über die von Anfang an
sichtlich aufgeheizte Grundstimmung der Gruppe hinausgehen würde, und kann
somit der Menge, die mit dem Demonstrationszug mitgelaufen ist, – und somit
auch der Berufungsklägerin – angelastet werden. Es handelt sich hier nicht um
einen Fall, in dem vereinzelte Chaoten aus einer friedlichen Menschenmenge
heraus gewalttätig werden (vgl. Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, S. 199
m.w.H.; vgl. auch Fiolka, a.a.O.,
Art. 260 N 32 ff.). Diese Gewalttätigkeiten sind demnach mit vereinten Kräften
begangen worden, da sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die
öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 5).
4.2.3 Teilnehmer
einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne des Gesetzes ist, wer kraft seines
Gehabes derart in Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den
unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht es keinen
Unterschied, ob er sich einer Menge anschliesst, die sich bereits in einer für
den öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindet, oder ob er in dieser
nach Eintritt einer solchen Stimmung verbleibt. Der Teilnehmer braucht selber
keine Gewalttätigkeiten verüben oder seine Teilnahme durch irgendwelche
Kampfhandlungen zu manifestieren. Es können auch Teilnehmer bestraft werden,
die selbst nicht gewalttätig geworden sind (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 6 m.w.H.; BGE 108 IV 36; AGE
AS.2010.102 vom 1. November 2011 in fp 2012 S. 277 ff.).
Die
Berufungsklägerin hat zunächst mit anderen als Clowns verkleideten Personen auf
einer Kreuzung tanzend den Verkehr aufgehalten, während aus der Richtung
Claraplatz der Demonstrationszug nahte, an dessen Spitze der martialisch
auftretende «Schwarze Block» lief und aus dem heraus bereits Knall- und
Rauchkörper gezündet wurden. Für einen unbeteiligten Beobachter und Betrachter
der Fotografien (vgl. etwa Akten [A____] S. 92 f.) wirkt das Tun der Berufungsklägerin
und ihrer Gruppe in dieser Phase als durchaus koordiniertes Zusammenwirken mit
dem nahenden und bereits in dieser Anfangsphase bedrohlich wirkenden
Demonstrationszug, dem die Berufungsklägerin dann beigetreten ist. Die Clowns
wurden später beim Wiesenkreisel gesehen, wie sie dort wieder aktiv den Verkehr
störten. Später wurden sie dann dicht neben dem «Schwarzen Block» mit einem
Transparent laufend gefilmt. Angesichts dieser örtlichen, zeitlichen und
inhaltlichen Nähe der Berufungsklägerin zur – notabene unbewilligten –
Kundgebung kann ein unbeteiligter Beobachter nur zum Schluss kommen, dass die
Berufungsklägerin und ihre Mitclowns Bestandteil der Menge und somit Teilnehmer
und nicht nur blosse Zuschauer des Demonstrationszugs, oder Mitwirkende an
einer alternativen Veranstaltung, gewesen sind. Die pazifistische
Grundeinstellung eines Individuums, auch wenn dieses sich als Clown verkleidet,
insbesondere ist bei der Teilnahme an einem kompakten Demonstrationszug, der
vom «Schwarzen Block» angeführt und von Knall- und Rauchpetarden begleitet
wird, für einen unbeteiligten Dritten nicht erkennbar. Die Berufungsklägerin
ist somit Teilnehmerin der öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 260
Abs. 1 StGB gewesen.
4.2.4 In
subjektiver Hinsicht ist nach herrschender bundesgerichtlicher Praxis
erforderlich, dass die Täterin sich wissentlich und willentlich einer
Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt, denn wer solches tut, muss
mit Gewaltakten rechnen. Der Nachweis einer Zustimmung ist nicht erforderlich
(vgl. BGE 108 IV 36).
Die
Berufungsklägerin hat sich wissentlich und willentlich dem bereits vor ihrem
Beitritt bedrohlich auftretenden Demonstrationszug angeschlossen. Sie ist auch
darin verblieben, nachdem andere Demonstrationsteilnehmer ihre Meinung mittels
Sachbeschädigungen Ausdruck bekräftigt haben. Es ist davon auszugehen, dass sie
dies durchaus auch mitbekommen hat. Dass sie sich nicht damit identifiziert,
ist nicht relevant. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung
wie erwähnt nicht vom Vorsatz erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a). Auch der
subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.
4.3 Zusammengefasst
ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Berufungsklägerin sich, indem sie
an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat, bei welcher mit
vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen in Form von Besprayen von
Fassaden verübt wurden, nach Art. 260 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Es
ergeht somit ein Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs.
5.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben,
ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs.
1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47
N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen.
5.2 Der
gesetzliche Strafrahmen für Landfriedensbruch reicht von einem Tagessatz
Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 260 Abs. 1
StGB).
Das Verschulden
der Berufungsklägerin wiegt objektiv und subjektiv leicht. Objektiv fällt ins
Gewicht, dass sie zwar an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen hat, bei
welcher angesichts der aufgeheizten Stimmung und des «Schwarzen Blocks», der
die Demonstranten prominent anführte, bereits in dem Moment, als sie sich dem
Demonstrationszug anschloss, ein nicht unerhebliches Gewaltpotential erkennbar
war. Allerdings beteiligte sich die Berufungsklägerin selber nicht an Gewalt
gegen Sachen oder Personen und forderte auch nicht dazu auf. Im Gegenteil hat
sie sich an der Berufungsverhandlung davon distanziert. In subjektiver Hinsicht
wird die Tatschwere weiter relativiert. Die Berufungsklägerin ist Pazifistin
und es war ihr ein Anliegen, für ihre Überzeugung öffentlich einzustehen.
Diesem leichten Verschulden würde eine Geldstrafe von rund 60 Tagessätzen
entsprechen. Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafenlosigkeit
der Berufungsklägerin und ihr Verhalten im Strafverfahren neutral aus. Das Berufungsverfahren
hat allerdings fast vier Jahre gedauert, was zu lang erscheint und eine
Verfahrensverzögerung darstellt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen
die hypothetische verschuldensangemessene Strafe um die Hälfte auf 30
Tagessätze zu reduzieren.
Das Gericht
bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei steht dem
Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu und Schätzungen sind unumgänglich
(vgl. Trechsel/Keller in:
Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage
2018, Art. 34 N 9). Die Berufungsklägerin hat erklärt, sie erziele in einer [...]
und auf einem [...]hof ein monatliches Einkommen von rund CHF 1'400.–. Davon
könne sie leben, da sie bescheiden lebe und etwas Erspartes habe. Von diesem
Einkommen ist ein Pauschalabzug von 30 %, d.h. CHF 420.–, (für Krankenkasse,
Steuern etc.) vorzunehmen. Weitere Abzüge vom Einkommen rechtfertigen sich
nicht, zumal sich die Berufungsklägerin offensichtlich aus freien Stücken mit
einem sehr bescheidenen Einkommen begnügt. Die Höhe des Tagessatzes bemisst
sich bei dieser Ausgangslage auf rund CHF 30.– (CHF 1'400.–,
abzüglich CHF 420.–, geteilt durch 30 Tage = CHF 32.65).
Der bedingte
Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt
hat, formell möglich und matieriell offensichtlich angezeigt.
5.3 Die
Vorinstanz hat «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse von CHF 540.–
ausgesprochen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe
mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient
in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen
der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu
entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen
geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden
können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der
leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer
rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention
(BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Strafenkombination erhöht die Flexibilität
des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem
Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber
dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe
oder Busse einen spürbaren «Denkzettel» verabreichen möchte. Die
Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188
E. 3.3; 134 IV 82 E. 4.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, ob
und wie es die Strafenkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB anwenden
will. Sie ist nicht obligatorisch (vgl. BGer 6B_561/2019 vom 7. Oktober
2019 E. 2.1).
Die
Berufungsklägerin hat sich des Landfriedensbruchs strafbar gemacht. Anders als
beispielsweise im Strassenverkehrsrecht besteht in diesem Bereich keine Schnittstellenproblematik
im Zusammenhang mit Übertretungstatbeständen, bei der die rechtsgleiche
Sanktionierung durch eine teilweise unbedingte Strafe erreicht werden muss. Im
Weiteren liegt es im Ermessen des Gerichts, einen Teil der Strafe aus
spezialpräventiven Motiven als Verbindungsbusse auszusprechen. Das
Appellationsgericht erachtet es, insbesondere in Würdigung des leichten
Verschuldens der Berufungsklägerin, nicht als geboten, ihr einen zusätzlichen «Denkzettel»
zu verabreichen.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so
befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
(Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Berufungsklägerin ist mit ihren Begehren teilweise
durchgedrungen. Zwar ist es beim Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs
geblieben; immerhin ist die ausgesprochene Strafe relevant reduziert worden.
Dies rechtfertigt es, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen. Da der erstinstanzliche
Schuldspruch bestätigt wird, werden die erstinstanzlichen Kosten nicht
reduziert.
6.2 Dem amtlichen Verteidiger werden für
seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren (betreffend die
Berufungsklägerin und drei Mitbeurteilte) aus der Strafgerichtskasse ein
Honorar von CHF 2‘921.– (zuzüglich CHF 233.70 Mehrwertsteuer) und
eine Spesenvergütung von CHF 98.75 (zuzüglich CHF 7.90
Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt in Bezug auf die Berufungsklägerin A____ im Umfange lediglich eines
Viertels dieses Betrages vorbehalten. Für die zweite Instanz wird dem
amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen für die Berufungsklägerin noch ein
Honorar gemäss seiner Aufstellung vom 8. März 2021, zuzüglich
Entschädigung für die Berufungsverhandlung (2 ½ Stunden), ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar 2017 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Freisprüche von der
Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des
Landfriedensbruchs (in Ziff. 3 der Anklageschrift);
- Rückgabe der beigebrachten
Gegenstände (Verzeichnis 128084).
A____ wird des Landfriedensbruchs schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,
abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt Kosten von CHF 1'376.20 und eine Urteilsgebühr von
CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im
erstinstanzlichen Verfahren (betreffend die Berufungsklägerin und drei
Mitbeurteilte) aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘921.–
(zuzüglich CHF 233.70 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von
CHF 98.75 (zuzüglich CHF 7.90 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die Berufungsklägerin
A____ im Umfange eines Viertels dieses Betrages vorbehalten.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem amtlichen Verteidiger, [...],
für die Vertretung der Berufungsklägerin A____ ein Honorar von
CHF 1'133.30, zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer von CHF 87.25, aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin (nur Dispositiv)
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).